216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 303ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 352a Abs. 1
1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/11322, die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.
Art. 953 Abs. 5
5) Das Amt für Justiz stellt folgende Einträge des Handelsregisters über eine öffentlich zugängliche Informationsplattform gebührenfrei zur Verfügung:
1. Firma;
2. Rechtsform;
3. Sitz;
4. Repräsentanz bzw. Zustelladresse;
5. Datum der Eintragung und Datum sämtlicher Änderungen samt Tagebuchnummer;
6. Handelsregisternummer.
Art. 991
E. Europäisches System der Registervernetzung
1) Die Eintragungen im Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege sowie die nach Art. 1122 ff. offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung von Aktiengesellschaften, Europäischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditaktiengesellschaften sowie von Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterliegen, sind auch über das Europäische Justizportal zugänglich. Zu diesem Zweck übermittelt das Amt für Justiz die Daten des Handelsregisters an die Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Daten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz nimmt in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Gesellschaften und Zweigniederlassungen am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck wird den in Abs. 1 genannten Gesellschaften und Zweigniederlassungen eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet. Das Amt für Justiz übermittelt nach Massgabe von Abs. 3 an die zentrale Europäische Plattform Informationen über:
1. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
2. die Eintragung der Auflösung und die Eintragung über den Abschluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;
3. die Löschung der Gesellschaft; und
4. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Fusion nach Art. 352h Abs. 2.
3) Die Regierung kann mit Verordnung insbesondere Bestimmungen festlegen über:
1. die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der einheitlichen Europäischen Kennung;
2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Registern und die Liste der zu übermittelnden Daten;
3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach Abs. 1 und 2 einschliesslich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten;
4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 16. September 2009 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften (Fusions-Mitbestimmungsgesetz; FMG), LGBl. 2009 Nr. 269, lautet neu wie folgt:
"b) der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts3."
2) Art. 76 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, lautet neu wie folgt:
"a) bei einer Spaltung neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132;
b) bei einer Fusion (Verschmelzung) sowie bei Beteiligung des geschlossenen Typs aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132."
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 16/2020 und 58/2020

2   Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

3   Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).