vom 2. September 2020
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 326b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3
2) Zum Verwahrer können vorbehaltlich Abs. 3 nur Personen bestellt werden, die:
1. dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen; oder
3) Bei Verbandspersonen nach Art. 180a Abs. 3 muss der Verwahrer weder dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen noch seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben; in solchen Fällen genügt eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. September 2020 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2020 und
70/2020