3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
z) gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
1. entgegen Art. 5 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
2. entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
3. entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
4. entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
5. entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
6. entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
7. entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
8. entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt.