vom 30. September 2020
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15
Wirkungskreis in Insolvenzsachen
1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst das Konkursverfahren nach der Insolvenzordnung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und bei Eröffnung kein Unternehmen betreibt.
2) Dem Landrichter bleibt das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag, unter Einschluss dieser Entscheidung und der Bestellung des Insolvenzverwalters, sowie das Sanierungsplanverfahren vorbehalten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020