173.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 384ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. a
Ein Rechtspfleger wird für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete bestellt:
a) Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
Art. 15
Wirkungskreis in Insolvenzsachen
1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst das Konkursverfahren nach der Insolvenzordnung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und bei Eröffnung kein Unternehmen betreibt.
2) Dem Landrichter bleibt das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag, unter Einschluss dieser Entscheidung und der Bestellung des Insolvenzverwalters, sowie das Sanierungsplanverfahren vorbehalten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020