734.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 472 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über die Abänderung der Niederspannungs-Installationsverordnung
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1982 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz), LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. August 2007 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV), LGBl. 2007 Nr. 220, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
c) "Konformitätserklärung": eine Bescheinigung, die dem Eigentümer und dem Netzbetreiber gegenüber bestätigt, dass die elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht sowie von einer fachkundigen Person (Art. 14) oder einem Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit geprüft worden ist;
2) Aufgehoben
Art. 14
Fachkundigkeit
Fachkundig ist, wer über die fachliche Eignung nach Art. 9 der Gewerbeverordnung verfügt.
Art. 16 Abs. 2
2) Kann der Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person beschäftigen, so kann der Netzbetreiber auf Antrag eine temporäre allgemeine Installationsbewilligung erteilen. Diese wird erteilt, wenn der Betrieb einen Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit beschäftigt.
Art. 18 Abs. 2 Bst. a
2) Betriebselektriker ist, wer:
a) über ein Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur verfügt und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person (Art. 14) nachweisen kann;
Art. 22 Abs. 1 und 3
1) Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Art. 14, Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit, Montage-Elektriker sowie Betriebselektriker für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und zugehörigen Nebenräumen.
3) Elektrische Installationen nach Abs. 1 und 2 Bst. a müssen von einer fachkundigen Person nach Art. 14 oder einem Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss dem Eigentümer und dem Netzbetreiber eine Konformitätserklärung ausstellen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Inhaber von Installationsbewilligungen dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur übertragen an:
a) Elektroinstallateure oder Montage-Elektriker; oder
2) Lernende oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von fachkundigen Personen nach Art. 14, Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit oder Personen nach Abs. 1 ausführen. Eine Person darf höchstens fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
2) Für Installationsarbeiten, die einer allgemeinen Installationsbewilligung bedürfen, gilt Folgendes:
a) vor der Übergabe an den Eigentümer oder dem von ihm bezeichneten Vertreter muss eine fachkundige Person nach Art. 14 oder ein Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit eine Schlusskontrolle durchführen und die Ergebnisse dieser Kontrolle in der Konformitätserklärung festhalten;
Art. 27 Abs. 2
2) An unter Spannung stehenden elektrischen Installationen dürfen nur Elektroinstallateure oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell ausgebildet und ausgerüstet sein.
Art. 28 Abs. 4
4) Stichprobenkontrollen sind von fachkundigen Personen nach Art. 14 oder Elektroprojektleitern Installation und Sicherheit durchzuführen.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und anerkannte Fachausweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
2) Personen, welche nach bisherigem Recht als fachkundig anerkannt waren, gelten im Sinne dieser Verordnung weiterhin als fachkundig.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef