271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 39 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt abgeändert:
§ 126 Abs. 1 und 2
1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Sonntage und diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG) nicht behindert.
2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 82/2020 und 130/2020