vom 3. Dezember 2020
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt abgeändert:
§ 126 Abs. 1 und 2
1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Sonntage und diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG) nicht behindert.
2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2020 und
130/2020