951.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 55 ausgegeben am 12. Februar 2021
Verordnung
vom 9. Februar 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Bst. c Einleitungssatz
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/20141 oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:
a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen.
c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).