814.202.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 74 ausgegeben am 26. Februar 2021
Verordnung
vom 23. Februar 2021
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Grundwasserpumpwerke "Oberau" und "Spetzau" der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 2014 zum Schutze der Grundwasserpumpwerke "Oberau" und "Spetzau" der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland, LGBl. 2014 Nr. 188, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Kennzeichnung der Schutzzonen
Die Schutzzonen sind an geeigneten Stellen am Rand der Strassen und Wege mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
Art. 11 Abs. 4
4) Alle Abwasseranlagen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 in Gebiete ausserhalb der Schutzzonen zu verlegen.
Art. 13
Landwirtschaft
1) In der Zone S 3 sind Acker-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau nicht gestattet. Es ist lediglich eine Nutzung als Dauergrünland ohne Beweidung zulässig.
2) Die Verwendung von Gülle, Mist und sonstigem Dünger ist verboten.
3) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.
Art. 14
Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
Art. 17 Abs. 3
3) Das Abwasserpumpwerk "Oberau" ohne Trafoanlage sowie die Abwasserkanäle sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 in Gebiete ausserhalb der Schutzzonen zu verlegen.
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1
Forstwirtschaft
1) Aufgehoben
Art. 21
Landwirtschaft
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
Art. 24
Aufsicht
Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (Brunnenmeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 28 Bst. f und g
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
f) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 13, 20 Abs. 3 und 4, Art. 21 und 30 Abs. 1 bis 3);
g) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 14 und 30 Abs. 1 und 4);
Art. 30
Übergangsbestimmungen
1) Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 gelten für die Zone S 2 "Spetzau" mit Errichtung des Grundwasserpumpwerks "Spetzau", spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. In der gesamten Zone S 2 "Spetzau" sind auch während der Übergangszeit verboten:
a) der Einsatz von Holzschutzmitteln;
b) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit folgenden Wirkstoffen:
1. Isoxaflutole;
2. Aminopyralid;
3. Azoxystrobin;
4. Chloridazon;
5. Dazomet (DMTT);
6. Dimethachlor;
7. Fluopicolide;
8. Flutolanil;
9. Glufosinate;
10. Lenacil;
11. Metazachlor;
12. Penconazole;
13. Penoxsulam;
14. Pethoxamid;
15. Picloram;
16. Pinoxaden;
17. S-Metolachlor;
18. Terbuthylazin;
19. Triclopyr(ester);
20. Tritosulfuron;
21. Bentazon;
22. Clethodim;
23. Nicosulfuron;
24. Quinmerac;
25. Thifensulfuronmethyl.
2) Art. 13 Abs. 1 gilt für die Zone S 3 "Spetzau" mit Errichtung des Grundwasserpumpwerks "Spetzau". Ab dem 1. Januar 2024 sind, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Grundwasserpumpwerk errichtet wurde, der Acker-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau unter folgenden Voraussetzungen weiterhin zulässig:
a) Der Anbau muss nach den Richtlinien der Bio Suisse erfolgen; der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngern ist verboten.
b) Bei der ackerbaulichen Nutzung ist die ausgewogene Fruchtfolge so zu gestalten, dass der unbewachsene Boden zeitlich auf ein Minimum reduziert und ein Wieslandanteil von mindestens 30 % (bewachsener Boden) eingehalten wird.
c) Der Boden muss während der Vegetationsruhe mit einer winterharten Kultur oder Begrünung bedeckt sein.
3) Art. 13 Abs. 2 gilt in der Zone S 3 "Spetzau" mit Errichtung des Grundwasserpumpwerks "Spetzau". Ab dem 1. Januar 2024 ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Grundwasserpumpwerk errichtet wurde, die Düngung unter folgenden Voraussetzungen weiterhin zulässig:
a) Gülle und leicht löslicher Dünger dürfen nur von April bis Oktober, Mist und schwer löslicher Dünger nur von März bis Oktober verwendet werden.
b) Düngemittel müssen gleichmässig verteilt werden.
c) Die Düngung darf nur auf Böden erfolgen, die nicht wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren sind.
d) Brachliegende Äcker müssen im Anschluss an die Düngung umgehend bepflanzt werden.
e) Beidseitig des Mühlebaches darf ein Streifen von 5 m Breite ab Böschungsoberkante nicht gedüngt werden.
4) Art. 14 gilt in der Zone S 3 "Spetzau" mit Errichtung des Grundwasserpumpwerks "Spetzau". Ab dem 1. Januar 2024 dürfen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Grundwasserpumpwerk errichtet wurde, nur noch solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach den Richtlinien von Bio Suisse zulässig sind. Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 2 Abs. 1)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef