| 951.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 232 |
ausgegeben am 6. Juli 2021 |
Verordnung
vom 15. Juni 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 96 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 4, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 4, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 5, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, 51 Abs. 4, Art. 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 5, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 96 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 111 Abs. 2, Art. 114 Abs. 1, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 4, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 107
Einrichtungen und Anlegerinformationen
1) Ein OGAW hat die Angaben über die nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufzunehmen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
1 zu benennen.
3) Der FMA ist der Vertrag mit einem Dritten nach Art. 96 Abs. 3 UCITSG auf deren Verlangen zu übermitteln.
Art. 108
Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen
1) OGAW haben eine elektronische Kopie jeder in Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 98a Abs. 2 Bst. a und b UCITSG genannten Unterlage auf einer Internetseite des OGAW, einer Internetseite der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Internetseite bereitzustellen, die der OGAW in dem nach Art. 98 Abs. 1 und Art. 98a Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder in jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.
2) Der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW muss Zugang zu den in Abs. 1 genannten Internetseiten haben.
Art. 109
Aktualisierung von Angaben
1) Die FMA teilt dem OGAW eine E-Mail-Adresse mit, an die nach Art. 98 Abs. 7 UCITSG Aktualisierungen und Änderungen der in Art. 98 Abs. 1 UCITSG genannten Angaben gemeldet werden können. In der E-Mail kann entweder die vorgenommene Aktualisierung oder Änderung beschrieben oder eine neue Fassung der Vertriebsanzeige als Anlage beigefügt werden.
2) Jede Vertriebsanzeige, die der in Abs. 1 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, ist in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.
Art. 110 Abs. 1
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 106).
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Mai 2021 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)