Art. 53
1) Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden
Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Anhang E Saatgut
Anhang F Ökologischer Landbau
Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft
Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang J Schutz des geistigen Eigentums
Anhang K Freizügigkeit
Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang P Landverkehr
Anhang Q Luftverkehr
Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen
Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen
Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit
Anhang U Territoriale Anwendung
Anhang V Basisagrarprodukte
Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
3) Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Abs. 2 zu ändern.
4) Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.