0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 341 ausgegeben am 5. November 2021
Kundmachung
vom 11. Mai 2021
des Beschlusses Nr. 2/2019
des EFTA-Rates zur Änderung des

EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 14. Mai 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/2019 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 2/2019
des Rates zu Anpassungen des

EFTA-Übereinkommens
12
Der EFTA-Rat beschliesst:
I.
Das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Übereinkommen) wird wie folgt geändert:
Art. 5
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
Art. 53
Anhänge
1) Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden
Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Anhang E Saatgut
Anhang F Ökologischer Landbau
Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft
Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang J Schutz des geistigen Eigentums
Anhang K Freizügigkeit
Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang P Landverkehr
Anhang Q Luftverkehr
Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen
Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen
Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit
Anhang U Territoriale Anwendung
Anhang V Basisagrarprodukte
Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
3) Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Abs. 2 zu ändern.
4) Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
II.
Das Übereinkommen erhält den neuen Anhang A mit folgendem Wortlaut:
Anhang A3
Ursprungsregeln und administrative
Zusammenarbeit (Art. 5)
Art. 1
Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
1) Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als "PEM-Konvention" bezeichnet), einschliesslich ihrer Anhänge, zur Anwendung; diese gelten mutatis mutandis und unbeschadet von Art. 15 des Übereinkommens als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
2) Kapitel XVII des Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge.
Art. 2
Rücktritt von der PEM-Konvention
1) Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf.
2) Bis die neuen Regeln in Kraft treten, bleiben Anlage I der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge, sowie die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II, einschliesslich ihrer Anhänge, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, mutatis mutandis anwendbar; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
Art. 3
Übergangsbestimmungen
Bis zur Anwendung der revidierten Regeln der PEM-Konvention und ungeachtet von Art. 16 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 3 von Anlage I der PEM-Konvention kann für die Kumulation ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldova, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/council-decisions-amending-the-convention.

3   Der Wortlaut dieses Anhangs wird mit Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 8. Dezember 2021 zur Änderung von Anhang A des EFTA-Übereinkommens, in Kraft getreten am 1. November 2021, hinfällig; vgl. LGBl. 2021 Nr. 342.