0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 342 ausgegeben am 5. November 2021
Kundmachung
vom 11. Mai 2021
des Beschlusses Nr. 6/2020
des EFTA-Rates zur Änderung des

EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 8. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 6/2020 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 6/2020
des Rates zur Änderung von Anhang A des EFTA-Übereinkommens
12
Der EFTA-Rat beschliesst:
Das Übereinkommen erhält den neuen Anhang A mit folgendem Wortlaut:
Anhang A
Ursprungsregeln und administrative
Zusammenarbeit (Art. 5)
Art. 1
Geltende Ursprungsregeln
1) Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (das "PEM-Übereinkommen") mit allfälligen nachfolgenden Änderungen zur Anwendung und werden unbeschadet von Art. 15 des EFTA-Übereinkommens mutatis mutandis zu Bestandteilen des EFTA-Übereinkommens erklärt.
2) Sämtliche Verweise auf das "einschlägige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens sind als Verweise auf das EFTA-Übereinkommen auszulegen.
Art. 2
Alternativ geltende Ursprungsregeln
1) Unbeschadet von Art. 1 gelten für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens Erzeugnisse, die im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage A dieses Anhangs (die "alternativen Regeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, ebenfalls als Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat.
2) Die alternativen Regeln gelten bis die Änderung des PEM-Übereinkommens in Kraft tritt.
Art. 3
Streitbeilegung
Kapitel XVII des EFTA-Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens.
Art. 4
Rücktritt vom PEM-Übereinkommen
1) Tritt ein Mitgliedstaat vom PEM-Übereinkommen zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens auf.
2) Bis entsprechende neu verhandelte Ursprungsregeln in Kraft treten, bleiben die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, anwendbar und die alternativen Regeln können für das EFTA-Übereinkommen weiterhin angewendet werden. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts sind die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens und in den alternativen Regeln jedoch so auszulegen, dass die bilaterale Kumulierung ausschliesslich zwischen den Mitgliedstaaten zulässig ist.
Art. 5
Übergangsbestimmungen
Bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens und unbeschadet von Art. 16 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 3 von Anlage I des PEM-Übereinkommens kann für die Kumulierung ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
Art. 6
Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1) Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen anerkennen die Mitgliedstaaten elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Abs. 3 festgelegt. Die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates können weitere formale Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vereinbaren.
2) Jeder ausführende Mitgliedstaat informiert das EFTA-Sekretariat über die Bereitschaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen).
3) Falls die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates dies vereinbaren, sind Anhang IIIa Abs. 1 und 2 des PEM-Übereinkommens nicht anwendbar, wenn die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird; die folgenden Bestimmungen gelten:
a) Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) verwendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden;
b) die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten;
c) die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhrpapiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des ausführenden Mitgliedstaates erforderlich ist;
d) sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und
e) sie kann in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten oder in Englisch ausgestellt werden.
Anlage A
Alternativ geltende Ursprungsregeln3

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/council-decisions-amending-the-convention.

3   Anlage A zu Anhang A des Übereinkommens in englischer Originalsprache kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols. Eine deutsche Übersetzung der alternativen Ursprungsregeln ist im schweizerischen BBl 2021 346 veröffentlicht.