784.102.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 347 ausgegeben am 18. November 2021
Verordnung
vom 16. November 2021
über die Abänderung der KomG-Gebührenverordnung
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. April 2004 über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV), LGBl. 2004 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Bst. B
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
Für Nutzungsrechte an Namen und Adressen werden folgende Nutzungs- und Verwaltungsgebühren pro Namen/Adresse erhoben:
Kategorie Name/Adresse
Anzahl
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Zehner-DNIC-Codes
1/10
1 250
950
ADMD-Namen
1
1 250
950
PRMD-Namen
1
1 250
350
RDN-Namen
1
1 250
350
NSAP-Adressen
1
1 250
350
ICD-Codes
1
1 250
950
Objektzeichner
1
1 250
350
IIN-Codes
1
1 250
350
ISP-Codes
1
1 250
950
NSP-Codes
1
1 250
350
MN-Codes
1
1 250
350
CUG Interlock Codes
1/16
1 250
950
T-MN-Codes
1
1 250
350
Herstellercodes
1
1 250
350
Unternehmercodes
1
1 250
350
Anhang 1 Bst. C
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Rufnummern
Für Nutzungsrechte an Rufnummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Rufnummernblock erhoben:
Führende
Ziffer(n)
Anzahl pro Rufnummernblock
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr und dekadisch zusammenhängendem Rufnummernblock, in Franken
1
1
1 250*
625*
80 bis 88 und 9
100
1 250
625
89
1 000
1 250
625
2, 3, 69 und 7
10 000
1 250
625
60 bis 68
100 000
1 250
1 000
 
1 000 000
1 250
8 000
* Notrufnummern, die Nummer für Blindenauskunft und Vermittlung sowie Nummern für Dienste von sozialem Wert mit der führenden Ziffer 1 sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Anhang 1 Bst. D
D. Gebühren für Funkfrequenzen - Allgemeine Funkdienste
1. Die Gebühren für allgemeine Funkdienste berechnen sich nach Massgabe folgender Gebührenübersicht:
Gebührentabelle Allgemeine Funkdienste
Verwaltungsgebühr
einmalig,

in Franken
Verwaltungsgebühr
jährlich,

in Franken
Nutzungsgebühr jährlich,
in Franken
1.1 Frequenznutzungsrechte von kurzer Dauer
   
1.1.1 Frequenznutzungsrechte mit einer Dauer von maximal 30 Tagen
nach Aufwand
-
50 % der Jahresgebühr
1.1.2 Frequenznutzungsrechte mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen
nach Aufwand
-
100 % der Jahresgebühr
1.2 Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen
   
1.2.1 Amateurfunk
   
- Zuteilung Rufzeichen
150
-
-
- Verwaltung Rufzeichen
-
90
-
1.2.2 Mobiler Landfunk (insb. PMR - Public Mobile
Radio/"Betriebsfunk") und Flugfunk
   
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Verwaltungsgebühren pro zugeteilte Bandbreite von 12.5 kHz:
   
- für ortsfeste Funkanlagen
-
360
-
- für nicht ortsfeste Funkanlagen
-
90
-
- Frequenznutzungsrecht
Der Bandbreitenfaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch 12.5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt: 1-10 Geräte: Raumfaktor 0.2; 11-30 Geräte: Raumfaktor 0.7; mehr als 30 Geräte: Raumfaktor 1.0.
  
Frequenzgrundpreis
x Bandbreitenfaktor

x Raumfaktor
- Frequenzgrundpreis
-
-
180
- Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR 27 MHz von Behörden und Organisationen mit Rettungs- und Sicherheitsaufgaben (BORS)
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
1.2.3 Funkvorführung/Funktionskontrolle
   
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Frequenznutzungsrecht
-
-
180
1.2.4 Funkversuche
   
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
 
-
- Frequenznutzungsrecht
-
 
1 200
1.2.5 Satellitenfunk/SNG - Satellite News Gathering
   
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Verwaltungsgebühren für permanente Zuteilungen
-
1 000
-
1.2.6 Jedermannsfunk ("CB-Funk")
   
- Zuteilung, Frequenznutzung
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
1.2.7 Sonstige Funkfrequenzen
   
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Frequenznutzungsrecht
-
-
gemäss Ziff. 2
2. Für andere Funkfrequenznutzungen werden - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - die Gebühren auf Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Funkfrequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grund stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Anhang 1 Bst. E Ziff. 2 Bst. b
2. Für Nutzungrechte an Frequenzbereichen für öffentliche Mobilfunkdienste werden folgende Gebühren erhoben:
b) eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 000 Franken je Betreiber; und
Anhang 1 Bst. F
F. Verwaltungsgebühren für Universaldienstanbieter
Von jedem Universaldienstanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Diese Verwaltungsgebühren sind von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters zwischen 15 000 Franken und 25 000 Franken festzusetzen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet in Bezug auf jährlich anfallende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ab dem 1. Januar 2022 Anwendung.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin