814.301.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 372 |
ausgegeben am 3. Dezember 2021 |
Verordnung
vom 30. November 2021
über die Abänderung der Luftreinhalteverordnung
Aufgrund von Art. 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 245, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Inhaltsübersicht Ziff. 55
55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
Anhang 2 Ziff. 112
112 Stickoxide und Ammoniak
1) Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten.
2) Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m³ nicht überschreiten.
Anhang 2 Ziff. 113
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m³.
Anhang 2 Ziff. 114 Abs. 2 bis 4
2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.
3) Das Amt für Umwelt legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:
a) die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziff. 111 Abs. 2 dürfen 10 mg/m³ betragen;
b) der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m³ nicht überschreiten.
4) Es gelten die Empfehlungen des BAFU
1 über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.
Anhang 2 Ziff. 115
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.
Anhang 2 Ziff. 119 Abs. 1 Bst. a
1) Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
a) Stickoxiden und Ammoniak;
Anhang 2 Ziff. 514
Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 62 gilt nicht. Es gelten die Empfehlungen des BAFU
2.
Anhang 2 Ziff. 55, 551 und 552
55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern
Für Einrichtungen zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten gelten die Bestimmungen der Hofdüngerverordnung.
552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
1) Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf den in Anhang 2a dargestellten Flächen im Talraum und angrenzenden Hanglagen durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen.
2) Als geeignete Verfahren nach Abs. 1 gelten:
a) die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
b) das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.
3) Das Amt für Umwelt kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
4) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Vollzughilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere das Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft
3.
Anhang 2a
Es wird folgender neuer Anhang 2a eingefügt:
Anhang 2a
(Anhang 2 Ziff. 552)
Flächen im Talraum und in angrenzenden
Hanglagen für die emissionsarme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
Anhang 3 Ziff. 523 Abs. 2a bis 4
2a) Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt das Amt für Umwelt die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.
3) Das Amt für Umwelt kann in Abweichung von Abs. 1, 2 und 2a kleinere Speichergrössen festlegen, wenn:
a) mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben werden;
b) dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist.
4) Aufgehoben
Anhang 3 Ziff. 524 Abs. 1
1) Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziff. 22 Bst. d sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Art. 7 der schweizerischen Energieeffizienzverordnung (EnEV) (SR 730.02) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2) Anhang 2 Ziff. 552 und Anhang 2a treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Die Empfehlungen können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter
www.bafu.admin.ch abgerufen werden.
2
Die Empfehlungen können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter
www.bafu.admin.ch
3
Die Vollzugshilfe und das Modul können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter
www.bafu.admin.ch abgerufen werden.