0.632.62 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 426 |
ausgegeben am 17. Dezember 2021 |
Freihandelsabkommen
zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
1
Abgeschlossen in London am 8. Juli 2021
Zustimmung des Landtags: 5. November 2021
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Vorläufig angewendet seit 1. Januar 2022
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Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen (EWR-EFTA-Staaten),
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das Vereinigte Königreich),
nachfolgend jeweils einzeln als "Partei" oder gemeinsam als die "Parteien" bezeichnet,
in Bekräftigung der historischen und tiefgehenden Partnerschaften zwischen den Vertragsparteien und dem gemeinsamen Wunsch, diese Beziehungen zu schützen;
im Bestreben, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ("WTO-Abkommen") und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
abzielend auf die Förderung eines integrativen Wirtschaftswachstums, die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung des Lebensstandards, die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle und eines Gesundheitswesens und des Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt auf hohem Niveau;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
erinnernd an die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte am Arbeitsplatz, einschliesslich der Grundsätze, die in den massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen sie beigetreten sind, festgelegt wurden;
entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit den Zielen der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen durchzuführen, im Einklang mit den Bekenntnissen jeder Vertragspartei zu den multilateralen Umweltabkommen;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen, indem rechtliche Rahmenbedingungen zur Festigung ihrer Handelsbeziehungen geschaffen werden;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen, wie den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen für gute Unternehmensführung und dem Globalen Pakt der UNO;
in Anerkennung der jeweiligen Unabhängigkeit der Vertragsparteien und ihres Rechts auf Regulierung, um legitime Ziele der Regierungspolitik zu erreichen;
im Glauben, dass die Schaffung klar festgelegter und gesicherter Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen durch gegenseitig vorteilhafte Bestimmungen zur Regelung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften stärken, ihre Märkte effizienter und dynamischer machen und ein prognostizierbares gewerbliches Umfeld für eine weitere Expansion von Handel und Investitionen zwischen ihnen schaffen würde;
sind übereingekommen, im Streben nach den vorgenannten Zielen das nachfolgende Freihandelsabkommen (Abkommen) abzuschliessen:
Kapitel 1
Art. 1.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, die auf den Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Achtung vor den Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung vor den Menschenrechten basiert, und in der Absicht, Wohlstand und eine nachhaltige Entwicklung zu stimulieren.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
a) den Warenhandel gemäss Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 zu fördern und zu liberalisieren;
b) den Dienstleistungshandel gemäss Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu liberalisieren;
c) Investitionsmöglichkeiten gegenseitig zu fördern;
d) unnötigen technischen Handelshemmnissen entgegenzuwirken, sie zu beseitigen oder abzubauen;
e) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, wobei der Handel gefördert und gewährleistet wird, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
f) einen offenen und fairen Wettbewerb in ihren Volkswirtschaften zu fördern, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
g) eine weitere gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien zu erreichen;
h) einen angemessenen und effektiven Schutz der geistigen Eigentumsrechte im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten;
i) den internationalen Handel auf eine Weise weiterzuentwickeln, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel in die Handelsbeziehungen der Vertragsparteien einbezogen und dabei berücksichtigt wird; und
j) ihren Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Diversifizierung des Welthandels zu leisten.
Art. 1.2
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Sofern nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
a) das Festland, die Binnengewässer und Hoheitsgewässer einer Vertragspartei und den Luftraum über dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
c) Vogteien Guernsey und Jersey und die Isle of Man (einschliesslich ihres Luftraums und der umgebenden Hoheitsgewässer); für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete ist das Vereinigte Königreich verantwortlich im Hinblick auf:
i) Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel);
ii) Anhang I (Ursprungsregeln);
iii) Abschnitt 2.2 (Technische Handelshemmnisse);
iv) Abschnitt 2.3 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und
v) Abschnitt 2.4 (Zoll- und Handelserleichterungen).
2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.3
Räumliche Ausdehnung
1) Dieses Abkommen oder bestimmte Bestimmungen in diesem Abkommen können auf Gebiete erweitert werden, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist; dies kann zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbart werden.
2) Nach der Erweiterung dieses Abkommens auf ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich gemäss Abs. 1 zuständig ist, kann das Vereinigte Königreich dem Depositar jederzeit schriftlich mitteilen, dass dieses Abkommen nicht länger auf ein Gebiet Anwendung findet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist. Diese Mitteilung wird 12 Monate nach dem Eingangsdatum der Mitteilung beim Depositar rechtswirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 1.4
Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EWR-EFTA-Staaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits, nicht jedoch auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EWR-EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2) Die Bestimmungen in diesem Abkommen, die vom Zusatzabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und vom Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Patentschutz erfasst sind, finden für Liechtenstein keine Anwendung.
3) Im Falle von Unvereinbarkeiten zwischen diesem Abkommen und einem der in Abs. 2 bezeichneten Abkommen haben die Letzteren Vorrang.
Art. 1.5
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten laut dem WTO-Übereinkommen und den anderen darunter verhandelten Abkommen, denen sie beigetreten sind, und allen anderen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind.
Art. 1.6
Erfüllung von Verpflichtungen
1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.7
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass bei ihren Verwaltungsverfahren zur Anwendung ihrer Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheide oder allgemein anwendbaren Verwaltungsanordnungen auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei in einem bestimmten Fall:
a) angestrebt wird, Personen, die von einem Verfahren direkt betroffen sind, entsprechend den innerstaatlichen Verfahren eine angemessene Mitteilung zu machen, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einschliesslich einer Beschreibung der Verfahrensart, einer Stellungnahme der Rechtsinstanz, von der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Beschreibung der Streitfragen;
b) der Person gemäss Bst. a angemessene Gelegenheit gegeben wird, vor einer abschliessenden Verwaltungsmassnahme Sachverhalte und Beweisgründe zur Stützung ihrer Position vorzubringen, sofern die Zeit, die Verfahrensart und das öffentliche Interesse dies erlauben; und
c) im Einklang mit ihrem Recht verfahren wird.
4) Jede Vertragspartei begründet oder unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren zwecks umgehender Überprüfung von rechtskräftigen Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit Inhalten, die von diesem Abkommen erfasst werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gerichte nichtdiskriminierende und unparteiische Berufungs- oder Überprüfungsverfahren durchführen, dass sie unparteiisch und unabhängig von der Stelle oder Behörde sind, die für die administrative Durchsetzung zuständig sind, und dass sie kein wesentliches Interesse am Ausgang des Falls haben.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verfahrensparteien bei den Gerichts- oder sonstigen Verfahren gemäss Abs. 4 hinreichend Gelegenheit zur Stützung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Positionen erhalten.
6) Nichts in diesem Abkommen erfordert, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt, deren Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder rechtmässige Handelsinteressen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.
7) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und Bestimmungen zur Transparenz in anderen Teilen dieses Abkommens sind die Letzteren im Umfang der Unvereinbarkeit massgebend.
Kapitel 2
Kapitel 3
Dienstleistungen und Investitionen
Abschnitt 3.1
Allgemeine Bestimmungen zu Dienstleistungen und Investitionen
Art. 3.1
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
a) Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; und
b) audiovisuelle Dienstleistungen.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Auftragsvergabe einer Vertragspartei.
3) Mit Ausnahme von Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) findet dieses Kapitel keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
4) Dieses Kapitel findet weder Anwendung auf Massnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben, noch auf Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
5) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
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6) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen, mit Ausnahme von:
a) Luftfahrzeugreparatur- oder -wartungsdienstleistungen an einem ausser Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste ("Line Maintenance");
b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
d) speziellen Luftverkehrsdienstleistungen;
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e) Flughafenbetriebsleistungen; und
f) Bodenabfertigungsdienstleistungen.
7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen, zu dessen Vertragsparteien das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten gehören, ist bei der Feststellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die zu den Vertragsparteien dieses Luftverkehrsabkommens gehören, das Luftverkehrsabkommen massgebend.
8) Haben das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten diesem Abkommen und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen zufolge dieselben Pflichten, so dürfen diese Vertragsparteien die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens erst geltend machen, nachdem die Streitbeilegungsverfahren im anderen Abkommen ausgeschöpft sind.
Art. 3.2
Definitionen
Im Rahmen dieses Kapitels:
a) bezeichnet "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
b) bezeichnet "Flughafenbetriebsleistungen" den Betrieb oder die Verwaltung einer Flughafeninfrastruktur einschliesslich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninterner Transportsysteme auf Honorar- oder Vertragsbasis. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: Flughafenbetriebsleistungen schliessen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in dieselben noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schliessen keine Flugsicherungsdienste ein;
c) bezeichnet "Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme" Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;
d) bezeichnet "erfasstes Unternehmen" ein in einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei nach dem geltenden Recht gegründetes Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;
e) bezeichnet "grenzüberschreitender Dienstleistungshandel" oder "grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen" die Erbringung von Dienstleistungen:
i) von einer Vertragspartei aus in eine andere Vertragspartei; oder
ii) innerhalb einer Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei;
f) bezeichnet "wirtschaftliche Tätigkeit" jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit einschliesslich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;
g) bezeichnet "Unternehmen" eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;
h) bezeichnet "Niederlassung" die Einrichtung, den Erwerb oder die Expansion eines Unternehmens;
i) bezeichnet "Bodenabfertigungsdienstleistungen" die Erbringung folgender Dienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Bodenabfertigung und -überwachung einschliesslich Beladungsaufsicht und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Stationswartungsdienste ("Line Maintenance") von Luftfahrzeugen, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden und Bordverpflegungsdienste (Catering). Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, festinstallierte flughafeninterne Transportsysteme, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder der Betrieb oder die Verwaltung zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise Gepäckbeförderungssysteme, Enteisungsanlagen oder Treibstoffversorgungssysteme;
j) bezeichnet "Investor einer Vertragspartei":
i) eine natürliche Person einer Vertragspartei;
ii) eine juristische Person einer Vertragspartei; oder
iii) eine Vertragspartei,
die ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat;
k) bezeichnet "juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
l) bezeichnet "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet ist und wesentliche Geschäftstätigkeiten in dieser Vertragspartei ausübt;
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Für die Zwecke des Abschnitts 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und Unterabschnitt 3.5.5 (Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr) schliesst "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person einer Nichtvertragspartei ein, die Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person einer Vertragspartei ist, falls eines ihrer Schiffe nach dem Recht dieser Vertragspartei registriert ist und unter der Flagge dieser Vertragspartei fährt, wenn Dienstleistungen mithilfe dieser Schiffe erbracht werden;
m) bezeichnet "Massnahme" jede Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung, einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form;
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n) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:
i) zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden; und
ii) nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
o) bezeichnet "natürliche Person einer Vertragspartei":
i) in Bezug auf das Vereinigte Königreich einen britischen Staatsbürger nach dessen geltendem Recht;
ii) in Bezug auf die EWR-EFTA-Staaten eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-EFTA-Staates nach dessen geltendem Recht besitzt;
p) bezeichnet "Betrieb" die Leitung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;
q) bezeichnet "Person" eine natürliche Person oder eine juristische Person;
r) bezeichnet "Person einer Vertragspartei" eine natürliche Person einer Vertragspartei oder eine juristische Person einer Vertragspartei;
s) bezeichnet "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen oder der dafür geltenden Bedingungen;
t) bezeichnet "Dienstleister einer Vertragspartei" eine Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;
u) bezeichnet "spezialisiertes Luftfahrtunternehmen" einen spezialisierten Gewerbebetrieb, der Luftfahrzeuge einsetzt und dessen Hauptzweck nicht in der Beförderung von Waren oder Fluggästen besteht, sondern beispielsweise in der Brandbekämpfung aus der Luft, Luftwerbung, Flugausbildung, Rundflügen, Sprüheinsätzen, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern und Hubschraubertransporten im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstigen landwirtschaftlichen, gewerblichen und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.
Art. 3.3
Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
1) Die Vertragsparteien richten hiermit einen Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ein, der für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zuständig ist.
2) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung und Überwachung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels und der Listen jeder Vertragspartei in den Anhängen XVI bis XIX;
b) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung;
c) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Zustelldiensten, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung;
d) Wahrnehmung der in Art. 3.69 (Internationales Mobilfunk-Roaming) vorgesehenen Aufgaben;
e) Konsultationen gemäss Art. 5.3 Abs. 2 (Kapitalverkehr) und Art. 5.5 Abs. 6 (Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten) von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer);
f) Informationsaustausch über sonstige, auf dieses Kapitel bezogene Fragen;
g) Prüfung möglicher Verbesserungen dieses Kapitels;
h) Erörterung von Fragen, die sich auf dieses Kapitel oder Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) beziehen, wie zwischen den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart; und
i) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, wie vom Gemischten Ausschuss gemäss Art. 15.1 Abs. 2 Bst. e (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) delegiert.
3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, einschliesslich Beamten der zuständigen Ministerien oder Behörden, die mit den zu klärenden Fragen befasst sind. Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen darf Vertreter einschlägiger Organisationen, die nicht den Regierungen der Vertragsparteien angehören, mit dem erforderlichen Fachwissen für die zu klärenden Fragen einladen.
Art. 3.4
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister einer anderen Vertragspartei, der eine juristische Person dieser Vertragspartei ist, oder einem erfassten Unternehmen dieser juristischen Person die Vorteile dieses Kapitels und von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) verweigern, wenn:
a) eine Nichtvertragspartei oder Person einer Nichtvertragspartei Eigentümer der juristischen Person ist oder dieselbe kontrolliert; und
b) die verweigernde Vertragspartei eine Massnahme betreffend die Nichtvertragspartei oder Person der Nichtvertragspartei zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschliesslich des Schutzes der Menschenrechte ergreift oder aufrechterhält, die Transaktionen mit dieser juristischen Person oder diesem erfassten Unternehmen verbietet oder verletzt oder umgangen würde, wenn die Vorteile dieses Kapitels oder von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) dieser juristischen Person oder diesem erfassten Unternehmen gewährt würden.
Abschnitt 3.2
Liberalisierung von Investitionen
Art. 3.5
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet auf Massnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:
a) Investoren einer anderen Vertragspartei;
b) erfasste Unternehmen; und
c) in Bezug auf Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) jedes Unternehmen in der Vertragspartei, das die Massnahme einführt oder aufrechterhält.
Art. 3.6
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor einer anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder für ihr gesamtes Staatsgebiet noch für eine territoriale Unterteilung Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die:
a) folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
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i) Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmässigen Quoten, Monopolen, ausschliesslichen Leistungserbringern oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
iv) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen; oder
v) Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und unmittelbar darin eingebunden sind, in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; oder
b) die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor einer anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen von Rechtsträgern oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
Art. 3.7
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren einer anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung oder den Betrieb in ihrem Staatsgebiet gewährt.
Art. 3.8
Meistbegünstigung
1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren einer anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Unternehmen in Bezug auf die Niederlassung oder den Betrieb in der Vertragspartei gewährt.
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2) Abs. 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich aus Massnahmen ergibt, die die Anerkennung, einschliesslich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen für die Zwecke des Abs. 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS, vorsehen.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Abs. 1 genannte "Behandlung" keine in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.
4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei geschlossen hat, oder die blosse formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in innerstaatliches Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die innerstaatliche Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine "Behandlung" im Sinne des Abs. 1 darstellt. Massnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einem Verstoss gegen diesen Artikel führen.
Art. 3.9
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder in der Vertragspartei ansässige natürliche Personen zu leitenden Angestellten, Führungskräften oder Mitgliedern des Leitungs- bzw. Kontrollorgans ernennt.
Art. 3.10
Leistungsanforderungen
1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Staatsgebiet wird eine Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen in Bezug auf:
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a) die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen;
b) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung;
c) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei;
d) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse;
e) die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden;
f) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe;
g) den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine Person in dieser Vertragspartei;
h) die Ansiedlung des regionalen oder weltweiten Hauptsitzes eines Unternehmens in dieser Vertragspartei;
i) die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen;
j) das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in dieser Vertragspartei;
k) die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur von der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf;
l) die Festlegung:
i) eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau; oder
ii) einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags
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in Bezug auf einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder in Bezug auf einen künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger in der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung aussergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt.
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2) Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung;
b) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei;
c) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse;
d) die Beschränkung der Verkäufe der von diesem Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder
e) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 nicht dahingehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei an der Durchsetzung einer freiwilligen Zusage
14 einer Person in Bezug auf eine Übernahme oder Fusion hindert.
4) Abs. 2 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in der Vertragspartei eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
5) Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
6) Abs. 1 Bst. g und l gelten nicht, sofern:
a) ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt; oder
b) eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums gemäss Art. 31 oder 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Massnahmen einführt oder aufrechterhält, welche die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.
7) Abs. 1 Bst. l findet keine Anwendung, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei sorgt.
8) Abs. 2 Bst. a und b finden keine Anwendung auf Anforderungen, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.
9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen einer Vertragspartei gemäss dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die in Anhang 1A zum WTO-Übereinkommen dargelegt werden.
10) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Durchsetzung einer Anforderung, Verpflichtung oder Zusage zwischen privaten Parteien nicht ausschliesst, wenn eine Vertragspartei die Anforderung, Verpflichtung oder Zusage nicht auferlegt hat.
Art. 3.11
Investitionen und nachhaltige Entwicklung
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Niederlassung und dem Betrieb von Unternehmen an und bekräftigen erneut die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Schutz der Umwelt, einschliesslich des Klimawandels.
2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Einhaltung verantwortungsbewusster Geschäftspraktiken durch die erfassten Unternehmen zu fördern, und bekräftigen erneut die diesbezüglichen Pflichten der Vertragsparteien, wie in Art. 13.11 (Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren) von Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) dargelegt.
Art. 3.12
Nichtkonforme Massnahmen
1) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf:
a) bestehende nichtkonforme Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden auf der Ebene:
i) der Zentralregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
ii) einer Regionalregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
iii) einer lokalen Regierung;
b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder 3.10 (Leistungsanforderungen) nicht beeinträchtigt wird.
2) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
3) In Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums darf eine Vertragspartei von Art. 3.10 Abs. 1 Bst. g (Leistungsanforderungen) und Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) abweichen, falls dies dem für alle Vertragsparteien geltenden TRIPS-Übereinkommen einschliesslich dessen Änderungen und den gemäss Art. IX WTO-Übereinkommen verabschiedeten Verzichtserklärungen zum TRIPS-Übereinkommen zufolge zulässig ist.
4) Ungeachtet Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) darf eine Vertragspartei einen Investor einer anderen Vertragspartei oder dessen erfasstes Unternehmen auffordern, Informationen zu diesem Unternehmen zu Informations- oder statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, diese Auskunftsersuchen sind angemessen und nicht übermässig belastend. Die betreffende Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor jeglicher Offenlegung, die der Wettbewerbsfähigkeit des Investors oder des erfassten Unternehmens schaden würde. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, Informationen im Zusammenhang mit der angemessenen und gutgläubigen Anwendung ihres Rechts anderweitig einzuholen oder offenzulegen.
Abschnitt 3.3
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Art. 3.13
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern einer anderen Vertragspartei auswirken. Diese Massnahmen schliessen Folgendes ein:
a) Produktion, Vertrieb, Vermarktung, Verkauf oder Erbringung einer Dienstleistung;
b) Erwerb oder Inanspruchnahme oder Bezahlung einer Dienstleistung;
c) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung, Zugang zu oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die einer Vertragspartei zufolge im Allgemeinen der Öffentlichkeit angeboten werden müssen; und
d) Bereitstellung einer Kaution oder sonstigen Form der finanziellen Sicherheit als Bedingung für die Erbringung einer Dienstleistung.
Art. 3.14
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Staatsgebiet noch für eine territoriale Unterteilung Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die:
a) folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
i) Beschränkung der Anzahl der Dienstleister, ob in Form von zahlenmässigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschliesslichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens der erbrachten Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
15 oder
b) die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen von Rechtsträgern oder Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
Art. 3.15
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister einer anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen in dieser Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.
Art. 3.16
Inländerbehandlung
1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen, vergleichbaren Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
2) Eine Vertragspartei darf das Erfordernis in Abs. 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen, vergleichbaren Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei verändert.
4) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Art. 3.17
Meistbegünstigung
1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Dienstleistungen und Dienstleistern einer Nichtvertragspartei gewährt.
16
2) Abs. 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich aus Massnahmen ergibt, die die Anerkennung einschliesslich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmassnahmen für die Zwecke des Abs. 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei geschlossen hat, oder die blosse formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in innerstaatliches Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die innerstaatliche Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine "Behandlung" im Sinne von Abs. 1 darstellt. Massnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einem Verstoss gegen diesen Artikel führen.
Art. 3.18
Nichtkonforme Massnahmen
1) Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) finden keine Anwendung auf:
a) bestehende nichtkonforme Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden auf der Ebene:
i) der Zentralregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
ii) einer regionalen Regierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
iii) einer lokalen Regierung;
b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) oder Art. 3.17 (Meistbegünstigung) nicht beeinträchtigt wird.
2) Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
Abschnitt 3.4
Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen
Art. 3.19
Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt spiegelt die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie den Wunsch der Vertragsparteien wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und die Transparenz des Prozesses sicherzustellen.
2) Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Einreise natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in die betreffende Vertragspartei auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt, sowie für Massnahmen, die deren Geschäftstätigkeiten während ihres vorübergehenden Aufenthalts in dieser Vertragspartei betreffen.
3) Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschliesslich der Vorschriften betreffend die Aufenthaltsdauer, ihre Gültigkeit.
4) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit, einschliesslich der Vorschriften zu Mindestlöhnen und Tarifverträgen, ihre Gültigkeit.
5) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
6) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Massnahmen:
a) die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben; oder
b) die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
7) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in die Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
17
8) Dieser Abschnitt, Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) sowie Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) gelten nur für das in Art. 1.2 Abs. 1 Bst. a (Räumlicher Anwendungsbereich) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) beschriebene Staatsgebiet einer Vertragspartei.
Art. 3.20
Definitionen
Im Sinne dieses Abschnitts:
a) bezeichnet "zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende" natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die:
i) für die Gründung eines Unternehmens derselben Gruppe in der Vertragspartei verantwortlich sind, die die Einreise gewährt;
ii) keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen oder keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich sind; und
iii) keine Vergütung aus einer Quelle in der Vertragspartei erhalten, die die Einreise gewährt;
b) bezeichnet "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt werden, die:
i) selbst keine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal ist und nicht über eine solche Agentur tätig wird;
ii) nicht in der Vertragspartei niedergelassen ist, die die Einreise gewährt; und
iii) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher im Gebiet einer anderen Vertragspartei geschlossen hat, der zur Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erfordert;
18
c) bezeichnet "Freiberufler" natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbständige in einer Vertragspartei niedergelassen sind, die:
i) sich nicht in der Vertragspartei niedergelassen haben, welche die Einreise gewährt; und
ii) einen Bona-fide-Vertrag (ausser über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der Vertragspartei, die die Einreise gewährt, geschlossen haben, der zur Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit in der betreffenden Vertragspartei erfordert;
19
d) bezeichnet "unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer" natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Datum ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, und die vorübergehend zu einer juristischen Person in einer anderen Vertragspartei versetzt werden, die Teil derselben Gruppe ist wie die juristische Person, aus der der Arbeitnehmer versetzt wird, einschliesslich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Hauptgesellschaft, vorausgesetzt, die betroffene natürliche Person gehört zu einer der folgenden Kategorien:
i) "Führungskräfte": natürliche Personen in Führungspositionen, die in erster Linie mit dem Management des Unternehmens betraut sind und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder der Anteilseigner des Unternehmens oder deren Entsprechung unterliegen und deren Aufgaben mindestens Folgendes beinhalten:
aa) die Leitung des Unternehmens oder einer Abteilung oder Unterabteilung desselben;
ab) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- oder Verwaltungskräfte; oder
ac) die Befugnis, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen oder Empfehlungen bezüglich Einstellungen, Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben; oder
ii) "Spezialisten": natürliche Personen, die über Folgendes verfügen:
aa) Fachkenntnisse, die für die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens und deren Nutzung auf internationalen Märkten von entscheidender Bedeutung sind; oder
ab) ein hohes Mass an Fachkompetenz oder Wissen im Hinblick auf die Prozesse und Verfahren des Unternehmens, beispielsweise Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken oder Management;
20 oder
iii) "Praktikanten": natürliche Personen, die:
aa) über einen Hochschulabschluss, mindestens auf Bachelorniveau, verfügen; und
ab) vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden an ein Unternehmen in der Vertragspartei versetzt werden, die die Einreise gewährt, und während der Versetzung bezahlt werden.
Art. 3.21
Allgemeine Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gewährt natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt zu Geschäftszwecken gemäss diesem Abschnitt sowie Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) und Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler), vorausgesetzt, diese Personen halten sich an die Einreisebestimmungen der betreffenden Vertragspartei, die für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gelten.
2) Jede Vertragspartei wendet ihre mit den Bestimmungen dieses Abschnitts verbundenen Massnahmen im Einklang mit dem in Art. 3.19 Abs. 1 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) dargelegten Wunsch der Vertragsparteien und insbesondere so an, dass eine unzulässige Beeinträchtigung oder Verzögerung des Warenverkehrs oder Dienstleistungshandels oder der Niederlassung oder des Betriebs nach diesem Abkommen vermieden wird.
Art. 3.22
Antragsverfahren
1) Die Massnahmen, die von jeder Vertragspartei ergriffen werden, um Verfahren im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken zu erleichtern und zu beschleunigen, stehen im Einklang mit Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende), Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) sowie diesem Artikel.
2) Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:
a) diesbezüglich stellen die Vertragsparteien sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern;
b) vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden;
c) benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller unverzüglich über die erforderlichen, zusätzlichen Informationen zu informieren;
d) die zuständigen Behörden einer Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit. Wird der Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit. Wird der Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung;
e) die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten; und
f) jede Vertragspartei stellt im Rahmen des praktisch Durchführbaren sicher, dass die entsprechenden Antragsformulare, Anleitungen, Anspruchsvoraussetzungen, Gebühren und Bearbeitungszeiten mithilfe eines einzigen Onlineportals zugänglich sind.
3) Im Rahmen des praktisch Durchführbaren entscheiden die zuständigen Behörden einer Vertragspartei über den Antrag auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen, die zu einer der in Art. 3.19 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) aufgeführten Kategorien gehören, oder eine Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäss den Mitteilungsverfahren nach Recht der betreffenden Vertragspartei so bald wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung. Ist es nicht möglich, innert 90 Tagen eine Entscheidung zu treffen, so bemühen sie sich um eine Entscheidung innert einer angemessenen Frist im Anschluss daran.
4) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig und sind zusätzliche Informationen erforderlich, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in Abs. 3 angegebene Frist wird ausgesetzt, bis die erforderlichen, zusätzlichen Informationen bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.
Art. 3.23
Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahmen
Die Vertragsparteien bestätigen, dass der vermehrte grenzüberschreitende Verkehr natürlicher Personen infolge von Art. 3.22 (Antragsverfahren) die volle Kooperation der betreffenden Vertragsparteien zur Unterstützung der Rückkehr und Rückübernahme natürlicher Personen erfordert, die sich unter Verstoss gegen deren Rechtsvorschriften für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in einer Vertragspartei aufhalten.
Art. 3.24
Transparenz
1) Die Vertragsparteien machen Informationen betreffend die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei für die Zwecke des Art. 3.19 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) öffentlich zugänglich.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen umfassen, falls zutreffend, folgende Angaben:
a) Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnlichen Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt;
b) erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen;
c) die Art und Weise der Antragstellung und Wahlmöglichkeiten, wo der Antrag eingereicht werden kann, beispielsweise bei den konsularischen Vertretungen oder online;
d) Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung des Antrags;
e) die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Bst. a beschriebenen Art von Genehmigung;
f) Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung;
g) Regelungen für begleitende Angehörige;
h) verfügbare Überprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren; und
i) einschlägige, allgemein geltende Gesetze, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen.
3) In Bezug auf die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen bemüht sich jede Vertragspartei, die anderen Vertragsparteien über Änderungen der Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, wenn sich diese Änderungen auf die Nutzung der Vorteile dieses Abschnitts für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt seitens der Antragsteller auswirken.
Art. 3.25
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
1) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende).
2) Jede Vertragspartei ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren zu verlangen.
3) Eine Vertragspartei darf weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Staatsgebiet Beschränkungen in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor für die Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise gemäss Abs. 1 gewährt wird, einführen oder aufrechterhalten.
4) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern einer anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen zuteilwerden lässt.
5) Island, Liechtenstein und Norwegen ermöglichen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner
21 und unterhaltsberechtigten Kinder
22 von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird.
6) Das Vereinigte Königreich ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner
23 und unterhaltsberechtigten Kinder
24 von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus Island, Liechtenstein oder Norwegen, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird.
7) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei den in Art. 20 Bst. d Ziff. i und ii (Definitionen) genannten Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, während der Dauer ihres erlaubten Aufenthalts eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und verlangt von ihnen keine gesonderte Arbeitserlaubnis.
8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 5 bis 7 in Bezug auf die Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern unbeschadet des auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt anwendbaren Rechts einer jeden Vertragspartei gelten.
Art. 3.26
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
1) Jede Vertragspartei gewährt Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern einer anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler).
2) Sofern in Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler einer anderen Vertragspartei, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt werden, in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.
3) Jede Vertragspartei gewährt den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern einer anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen in der Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern zuteilwerden lässt.
Art. 3.27
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
1) Jede Vertragspartei gestattet für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorbehaltlich folgender Bedingungen:
a) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit, noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit;
b) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in ihrem eigenen Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten; und
c) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die in der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in der Vertragspartei, es sei denn, in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen.
2) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
3) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher in der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist wie die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern zuteilwerden lässt.
Art. 3.28
Nichtkonforme Massnahmen
Soweit die betreffende Massnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten Art. 3.25 Abs. 3 und 4 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer), Art. 3.26 Abs. 2 und 3 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) sowie Art. 3.27 Abs. 3 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht für:
a) bestehende nichtkonforme Massnahmen einer Vertragspartei auf der Ebene:
i) der Zentralregierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
ii) einer regionalen Regierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
iii) einer lokalen Regierung;
b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a;
c) eine Änderung einer in Bst. a und b genannten, nichtkonformen Massnahme, sofern dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.25 Abs. 3 und 4 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer), Art. 3.26 Abs. 2 und 3 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) oder Art. 3.27 Abs. 3 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht beeinträchtigt wird; oder
d) jede Massnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist.
Art. 3.29
Ansprechpartner
Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens einen für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Abschnitts zuständigen Ansprechpartner und teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
Abschnitt 3.5
Unterabschnitt 3.5.1
Art. 3.30
Anwendungsbereich
1) Vorbehaltlich Abs. 2 gilt dieser Unterabschnitt für Massnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie Formalitäten und technischen Normen, die sich auswirken auf:
a) den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel;
b) die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens; oder
c) die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei in einer anderen Vertragspartei aus den Kategorien natürlicher Personen, wie sie in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) und Art. 3.20 (Definitionen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) definiert sind.
Was Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Unterabschnitt nur für Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungshandel auswirken. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Begriff "technische Normen" keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Formalitäten im Rahmen einer Massnahme:
a) die nicht mit Art. 3.6 (Marktzugang) oder Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) konform ist und auf die in Art. 3.12 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.14 (Marktzugang) oder Art. 3.15 (Lokale Präsenz) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) konform ist und auf die in Art. 3.18 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) oder Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) oder Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) konform ist und auf die in Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) Bezug genommen wird; oder
b) auf die in Art. 3.12 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.18 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird.
Art. 3.31
Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet:
a) "Genehmigung" die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche Person oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Zulassungserfordernissen, Qualifikationserfordernissen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Erlaubnis nachzuweisen; und
b) "zuständige Behörde" eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden, von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Bst. a zu entscheiden.
Art. 3.32
Antragstellung
Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.
Art. 3.33
Zeitrahmen für die Antragstellung
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen des praktisch Durchführbaren die Einreichung eines Genehmigungsantrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumen.
Art. 3.34
Elektronische Anträge und Annahme von Kopien
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden:
a) so weit wie möglich vorsehen, dass Anträge auf elektronischem Wege, auch von einer anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können; und
b) Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.
Art. 3.35
Bearbeitung der Anträge
1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden:
a) Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit machbar, im Voraus veröffentlicht werden;
b) dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich bestätigen,
25 dass ein Antrag eingegangen ist;
c) soweit machbar, eine vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung aller Anträge angeben. Diese Zeitspanne muss im Rahmen des praktisch Durchführbaren angemessen sein;
d) den Antragsteller, sofern die in Bst. c genannte, vorgegebene Bearbeitungszeit angegeben wurde, über allfällige Verlängerungen dieser Zeitspanne unterrichten;
e) dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen;
f) soweit machbar, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei prüfen;
g) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für vollständig erachten, innert einer angemessenen Frist nach der Antragstellung sicherstellen; dass:
i) die Bearbeitung des Antrags gegebenenfalls innert der angegebenen Frist abgeschlossen ist; und
ii) der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag,
26 soweit möglich schriftlich, informiert wird;
h) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig erachten, sicherstellen, dass sie, soweit dies machbar ist:
i) den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist;
ii) dem Antragsteller auf Anfrage die zusätzlichen Informationen nennen, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag für unvollständig erachtet wird; und
iii) dem Antragsteller Gelegenheit geben,
27 Mängel zu beheben;
wenn jedoch eine Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit angemessen ist, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innert einer angemessenen Frist hierüber informieren; und
i) wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Ablehnungsgründe und die Frist für einen Widerspruch gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag
28 einzureichen.
2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.
3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden sicherstellen, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den geltenden Bedingungen
29 in Kraft tritt.
Art. 3.36
Gebühren
1) Für alle in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) aufgeführten Tätigkeiten stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren
30 angemessen und transparent sind und als solche keine Beschränkung darstellen, diesen Tätigkeiten nachzugehen, und dass sie, soweit dies machbar ist, auf elektronischem Wege zahlbar sind.
2) Für Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden den Antragstellern in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragspartei verwenden.
Art. 3.37
Bewertung von Qualifikationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragsstellers für eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Im Rahmen des praktisch Durchführbaren stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden Ersuchen um solche Prüfungen in elektronischem Format annehmen und den Einsatz elektronischer Mittel bei anderen Aspekten des Prüfungsverfahrens in Erwägung ziehen.
Art. 3.38
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht
31 sie unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Erfordernisse, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Beibehaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
a) die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse, -verfahren und -formalitäten;
b) Kontaktdaten der jeweiligen zuständigen Behörden;
c) Genehmigungsgebühren;
d) anwendbare technische Normen;
e) Verfahren zwecks Widerspruch oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge;
f) Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen;
g) Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, beispielsweise durch Anhörungen oder Stellungnahmen;
h) vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung eines Antrags; sowie
i) Hinweise betreffend den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken in Bezug auf Dienstleister und Dienstleistungen.
2) Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Onlineportal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden dieselben durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
3) Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen nachzukommen.
Art. 3.39
Technische Normen
Jede Vertragspartei bestärkt ihre zuständigen Behörden, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet werden, und bestärkt jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle einschliesslich einschlägiger internationaler Organisationen,
32 offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Art. 3.40
Bedingungen für die Genehmigung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungsmassnahmen auf Kriterien beruhen, die die zuständigen Behörden daran hindern, ihre Beurteilungsbefugnis willkürlich auszuüben.
2) Die in Abs. 1 genannten Kriterien
33 sind:
a) objektiv;
b) transparent;
c) eindeutig;
d) unparteiisch;
e) werden im Rahmen des praktisch Durchführbaren im Voraus veröffentlicht; und
f) sind leicht zugänglich.
3) Ergreift eine Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder erhält diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass:
a) die betreffende zuständige Behörde objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist, Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen trifft und ausführt;
b) die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern; und
c) diese Massnahmen keine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts darstellen.
34
Unterabschnitt 3.5.2
Bestimmungen mit allgemeiner Geltung
Art. 3.41
Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Jede Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters einer anderen Vertragspartei eine unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen,
35 welche die Ausübung einer in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeit betreffen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen vorsehen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die mit der betroffenen Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Art. 3.42
Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
1) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen veröffentlicht jede Vertragspartei
36 im Voraus:
a) allgemein geltende Gesetze oder Vorschriften, deren Verabschiedung sie beabsichtigt; oder
b) Dokumente mit ausreichenden Angaben zu diesen möglichen neuen Gesetzen oder Vorschriften, damit eine andere Vertragspartei beurteilen kann, ob und inwiefern sich dies erheblich auf ihre Interessen auswirken könnte.
2) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen ist jede Vertragspartei gehalten, Abs. 1 auf Verfahren und Verwaltungsmassnahmen mit allgemeiner Geltung anzuwenden, deren Einführung sie beabsichtigt.
3) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen gibt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessen Gelegenheit, zu diesen nach Abs. 1 oder 2 veröffentlichten, vorgeschlagenen Massnahmen oder Dokumenten Stellung zu nehmen.
4) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei gemäss Abs. 3 eingegangene Stellungnahmen.
37
5) Bei beziehungsweise vor der Veröffentlichung der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften ist eine Vertragspartei, soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen, gehalten, Zweck und Beweggründe der Gesetze oder Vorschriften zu erläutern.
6) Jede Vertragspartei bemüht sich im Rahmen des praktisch Durchführbaren, eine angemessene Frist zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften und dem Datum einzuräumen, ab dem sich Dienstleister an diese Gesetze oder Vorschriften halten müssen.
Art. 3.43
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
1) Um die weitere Liberalisierung von Dienstleistungen zu fördern, werden die Vertragsparteien:
a) eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen von gegenseitigem Interesse in Erwägung ziehen, indem sie:
i) Regulierungsansätze erörtern, die ihre Genehmigungskriterien unterstützen;
ii) bewährte Vorgehensweisen und Fachwissen miteinander teilen;
iii) an internationalen Dialogen teilnehmen; und
iv) handelsbezogene Informationen miteinander teilen;
b) sich bemühen, ihre zuständigen Behörden anzuhalten, eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei in Regulierungsfragen von gemeinsamem Interesse mit denselben Mitteln, die in Bst. a Ziff. i bis iv genannt werden, in Erwägung zu ziehen.
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen.
Unterabschnitt 3.5.3
Art. 3.44
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) sowie Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen.
2) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt bezeichnet der Begriff "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Folgendes:
a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;
b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und
c) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.
3) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt fällt es nicht unter "in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten", wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Abs. 2 Bst. b oder c genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben.
4) Die Definition von "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" in Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Dienstleistungen.
5) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Massnahmen.
Art. 3.45
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bezeichnet "Finanzdienstleistung" jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung):
aa) Lebensversicherungen;
ab) Nichtlebensversicherungen;
ii) Rückversicherung und Retrozession;
iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;
iv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
vii) Finanzleasing;
viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschliesslich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks, elektronischen Zahlungen und Bankwechseln;
ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;
x) Geschäfte für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag an Börsen, auf dem Freiverkehrsmarkt oder in sonstiger Form mit Folgendem:
aa) Geldmarktinstrumente (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten);
ab) Devisen;
ac) Derivaten einschliesslich Termingeschäften und Optionen;
ad) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschliesslich Produkten wie Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen;
ae) begebbaren Wertpapieren; und
af) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschliesslich ungeprägten Goldes;
xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschliesslich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
xii) Geldmaklergeschäfte;
xiii) Vermögensverwaltung wie Liquiditätssteuerung oder Portfoliomanagement, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;
xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstige einschlägige Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; und
xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche, in Ziff. v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschliesslich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung in Sachen Übernahme sowie Unternehmensumstrukturierung und -strategie;
b) bezeichnet "Finanzdienstleister" eine Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;
c) bezeichnet "neue Finanzdienstleistungen" eine Finanzdienstleistung, die nicht in der einen Vertragspartei, wohl aber in einer anderen Vertragspartei erbracht wird, und schliesst jede neue Form der Erbringung einer Finanzdienstleistung oder den Vertrieb eines Finanzprodukts ein, das in der Vertragspartei nicht vertrieben wird;
d) bezeichnet "öffentliche Stelle":
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit hoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist; oder
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solchen Aufgaben nachkommt; und
e) bezeichnet "Selbstregulierungsorganisationen" nichtstaatliche Stellen einschliesslich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von einer zentralen oder regionalen Regierung übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.
Art. 3.46
Neue Finanzdienstleistungen
1) Jede Vertragspartei gestattet einem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die Vertragspartei ihren eigenen, vergleichbaren Finanzdienstleistern in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern dies nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert.
2) Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form
38 die neue Finanzdienstleistung erbracht werden darf, und eine Genehmigung oder deren Erneuerung für die Erbringung der Dienstleistung von der entsprechenden Regulierungsbehörde verlangen. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innert einer angemessenen Frist entschieden und die Genehmigung oder deren Erneuerung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden, darunter auch wenn sich diese aufsichtsrechtlichen Gründe aus internationalen Verpflichtungen der Vertragspartei ergeben.
3) Jede Vertragspartei bemüht sich um Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen, was Entwicklungen im Bereich Finanzdienstleistungen anbelangt - die finanzielle Integrität, das Wohlergehen und den Schutz der Verbraucher, die finanzielle Eingliederung, Finanzdaten, Wettbewerb und finanzielle Stabilität durch Innovationen im Bereich Finanzdienstleistungen eingeschlossen -, durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen.
4) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass keine Bestimmung dieses Artikels einen Finanzdienstleister einer Vertragspartei daran hindert, bei einer anderen Vertragspartei eine Genehmigung für die Erbringung einer nicht im Gebiet irgendeiner Vertragspartei erbrachten Finanzdienstleistung zu beantragen. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei welcher der Antrag eingeht, und zur Klarstellung sei angemerkt, dass derselbe nicht den Abs. 1 bis 2 unterliegt.
Art. 3.47
Finanzinformationen und -daten
1) Keine Vertragspartei schränkt einen Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei bezüglich der Informationsübermittlung oder -verarbeitung, auch mit elektronischen Mitteln, oder der Übertragung von Ausrüstung gemäss diesem Abkommen und geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein, sofern diese Übertragung oder Verarbeitung im Geschäftsverlauf dieses Finanzdienstleisters notwendig ist.
2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) für den grenzüberschreitenden Datenverkehr von Finanzdienstleistern gilt.
3) Ungeachtet Abs. 1 dieses Artikels und Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel), hat jede Vertragspartei das Recht zu verlangen, dass Informationen eines Finanzdienstleisters in der Vertragspartei genutzt, gespeichert oder verarbeitet werden, wenn dieser den Zugriff auf Daten, die für die Zwecke der Finanzregulierung und -aufsicht erforderlich sind, nicht gewährleisten kann. Bevor dem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei solche Anforderungen betreffend die Nutzung, Speicherung oder Verarbeitung von Finanzinformationen in der Vertragspartei auferlegt werden, bemühen sich die Vertragspartei oder ihre Finanzaufsichtsbehörden, die andere Vertragspartei oder deren Finanzaufsichtsbehörden zu konsultieren und dem Finanzdienstleister, soweit dies machbar ist, angemessen Gelegenheit einzuräumen, jeglichen mangelnden Zugang zu Informationen zu beheben.
4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine Bestimmung in diesem Artikel eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen gemäss Art. 4.12 Abs. 2 (Schutz von personenbezogenen Daten und Privatsphäre) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Art. 3.48
Zahlungsverkehr und Clearing
Unter Bedingungen, bei denen eine Inländerbehandlung gemäss Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.
Art. 3.49
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
1) Keine Vertragspartei verlangt von den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, Führungskräfte oder sonstige leitende Angestellte einzustellen.
2) Keine Vertragspartei verlangt, dass mehr als eine Minderheit des Leitungs- bzw. Kontrollorgans der Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, aus Personen besteht, die in dieser Vertragspartei ansässig sind.
3) Dieser Artikel unterliegt den Vorbehalten jeder Vertragspartei wie in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) und Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
Art. 3.50
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen in der Vertragspartei zu erbringen, oder gewährt sie ein Vorrecht oder einen Vorteil, wenn Finanzdienstleistungen über eine Selbstregulierungsorganisation erbracht werden, so stellt die Vertragspartei sicher, dass diese Selbstregulierungsorganisation den in Art. 3.6 (Marktzugang), Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) sowie Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) festgelegten Pflichten nachkommt.
Art. 3.51
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen
39 Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschliesslich:
a) Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat;
b) Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung eines Finanzdienstleisters; oder
c) Massnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
2) Stehen diese Massnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
Art. 3.52
Vertrauliche Informationen
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 3.53
Internationale Normen
Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass international vereinbarte Normen zur Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung in der Vertragspartei umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Normen sind unter anderem die "Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht" des Basler Ausschusses, die Normen und Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, die "Ziele und Prinzipien der Effektenhandelsaufsicht" der Internationalen Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden, die "FATF-Empfehlungen" der Financial Action Task Force (Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche) sowie die Normen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
Art. 3.54
Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen
1) Eine Vertragspartei darf Aufsichtsmassnahmen einer Nichtvertragspartei in Anwendung der in diesem Unterabschnitt behandelten Massnahmen anerkennen.
40 Diese Anerkennung darf:
a) autonom gewährt werden;
b) durch Harmonisierung oder mit anderen Mitteln zustande kommen; oder
c) auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit einer Nichtvertragspartei beruhen.
2) Eine Vertragspartei, die Aufsichtsmassnahmen nach Abs. 1 anerkennt, gibt einer anderen Vertragspartei angemessen Gelegenheit darzulegen, dass Umstände vorliegen, denen zufolge es gleichwertige Regulierung, Aufsicht, Umsetzung der Regulierung und, falls zutreffend, Verfahren betreffend den Informationsaustausch zwischen den entsprechenden Vertragsparteien gibt oder gäbe.
3) Erkennt eine Vertragspartei Aufsichtsmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. c an und liegen die in Abs. 2 dargelegten Umstände vor, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessen Gelegenheit, den Beitritt zum Abkommen oder zur Vereinbarung oder ein vergleichbares Abkommen oder eine vergleichbare Vereinbarung auszuhandeln.
Unterabschnitt 3.5.4
Telekommunikationsdienstleistungen
Art. 3.55
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei betreffend die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) dieses Kapitels sowie Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung).
2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf:
a) Massnahmen, die Dienstleistungen zur Bereitstellung von Inhalten oder zur Ausübung redaktioneller Kontrolle über Inhalte betreffen, die über Telekommunikationsnetze oder -dienste übertragen werden; oder
b) Massnahmen, die die Ausstrahlung oder Kabelübertragung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen betreffen, ausser um sicherzustellen, dass ein Dienstleister, der einen Sender oder ein Kabelsystem betreibt, stets über den Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten verfügt.
Art. 3.56
Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
a) bezeichnet "zugehörige Einrichtungen" die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind;
b) bezeichnet "Endnutzer" einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einschliesslich eines Dienstleisters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen ist;
c) bezeichnet "wesentliche Einrichtungen" Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die:
i) ausschliesslich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden; und
ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;
d) bezeichnet "Zusammenschaltung" die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten genutzt werden, um es den Nutzern eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;
e) bezeichnet "internationaler Mobilfunk-Roamingdienst" einen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, mit dem er üblicherweise auf öffentliche Telekommunikationsdienste in einer Vertragspartei zugreift, für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einer anderen Vertragspartei zu nutzen;
f) bezeichnet "Mietleitung" Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen einschliesslich virtueller oder immaterieller Natur, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren;
g) bezeichnet "Hauptanbieter" einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann;
h) bezeichnet "Netzelement" eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschliesslich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;
i) bezeichnet "diskriminierungsfrei" eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen anderen Dienstleistern und Nutzern ähnlicher öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste gewährt wird;
j) bezeichnet "Nummernübertragbarkeit" die Möglichkeit für Endnutzer, die dies beantragen, bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten;
k) bezeichnet "öffentliches Telekommunikationsnetz" jedes Telekommunikationsnetz, das der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten dient;
l) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;
m) bezeichnet "Standardzusammenschaltungsangebot" ein Zusammenschaltungsangebot eines Hauptanbieters, das öffentlich zugänglich gemacht wird, damit Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, die bereit sind, dieses Angebot anzunehmen, auf dieser Grundlage die Zusammenschaltung mit dem Hauptanbieter erwirken können;
n) bezeichnet "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
o) bezeichnet "Telekommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschliesslich der nicht aktiven Netzelemente, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;
p) bezeichnet "Regulierungsbehörde für Telekommunikation" die für die Regulierung der in diesem Unterabschnitt behandelten Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste zuständige(n) Stelle(n);
q) bezeichnet "Telekommunikationsdienst" eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend aus der Übertragung und dem Empfang von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht, einschliesslich solcher, die für den Rundfunk verwendet werden, nicht jedoch eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt;
r) bezeichnet "Universaldienst" das Mindestangebot an Diensten, das allen Nutzern in einer Vertragspartei zur Verfügung stehen muss; und
s) bezeichnet "Nutzer" einen Dienstleistungsnutzer oder einen Dienstleistungsanbieter, der ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.
Art. 3.57
Zugang und Nutzung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen, öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, einschliesslich privater Mietleitungen, und deren Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung findet unter anderem Anwendung auf Abs. 2 bis 6.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei gestattet wird:
a) End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschliessen;
b) private Mietleitungen oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten oder mit Mietleitungen oder Leitungen, die Eigentum eines anderen erfassten Unternehmens oder Dienstleisters sind, zusammenzuschalten; und
c) Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste erforderlich sind.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister einer anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen in der Vertragspartei oder grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen, die in der Vertragspartei in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
4) Ungeachtet Abs. 3 darf eine Vertragspartei die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Geheimhaltung der Kommunikation zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewandt, dass dies ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um:
a) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; oder
b) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu schützen.
6) Sofern sie die in Abs. 5 dargelegten Kriterien erfüllen, dürfen die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Folgendes beinhalten:
a) Beschränkungen betreffend die Weiterveräusserung oder gemeinsame Nutzung dieser Dienste;
b) Verpflichtung zur Nutzung bestimmter technischer Schnittstellen, einschliesslich Schnittstellenprotokollen, für die Zusammenschaltung mit diesen Netzen und Diensten;
c) gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Interoperabilität dieser Dienste;
d) Typgenehmigung der Endgeräte oder sonstigen Ausrüstung, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Voraussetzungen für den Netzanschluss dieser Ausrüstung;
e) Beschränkungen für die Zusammenschaltung privater Mietleitungen oder im Eigentum befindlicher Leitungen mit diesen Netzen oder Diensten oder mit Mietleitungen oder im Eigentum befindlichen Leitungen eines anderen Dienstleisters; oder
f) Mitteilung, Eintragung und Zulassung.
Art. 3.58
Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in der Vertragspartei den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten Zugang zu ihren wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste gewähren, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation der Vertragspartei vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können unter anderem Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.
Art. 3.59
Zusammenschaltung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste das Recht und - auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste - die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu verhandeln.
Art. 3.60
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung in der Vertragspartei wie folgt bereitstellen:
a) an jedem technisch machbaren Punkt im Netz des Hauptanbieters;
b) zu diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen, vergleichbaren Dienste oder für vergleichbare Dienste seiner Tochtergesellschaften oder sonstiger verbundener Unternehmen bereitstellt;
c) zeitnah und zu Bedingungen (einschliesslich technischer Normen und Spezifikationen) und Tarifen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Machbarkeit transparent, angemessen und hinreichend entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt; und
d) auf Anfrage ausser an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in der Vertragspartei gegebenenfalls Folgendes öffentlich zugänglich machen:
a) ein Standardzusammenschaltungsangebot oder sonstiges Musterzusammenschaltungsangebot, das die im Allgemeinen vom Hauptanbieter angebotenen Tarife und Bedingungen für Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten beinhaltet; oder
b) die Bedingungen einer gültigen Zusammenschaltungsvereinbarung.
3) Jede Vertragspartei macht die geltenden Verfahren für Verhandlungen über die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter in der Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 3.61
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zeitnah, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort sowie zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anbieten.
Art. 3.62
Knappe Ressourcen
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschliesslich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismässiger Weise sowie unter Berücksichtigung von Zielen von allgemeinem Interesse einschliesslich der Förderung des Wettbewerbs erfolgen. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismässigen Kriterien beruhen.
2) Jede Vertragspartei macht Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich. Die genaue Ausweisung der bestimmten staatlichen Nutzungen vorbehaltenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
3) Jede Vertragspartei darf sich bei der Zuweisung von Frequenzen für kommerzielle Zwecke auf marktorientierte Ansätze, beispielweise Versteigerungsverfahren, stützen.
4) Massnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen sind nicht per se mit Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) unvereinbar. Dementsprechend behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, Massnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Anzahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass dies in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.
Art. 3.63
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
1) Jede Vertragspartei führt geeignete Massnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
2) Zu den in Abs. 1 genannten, wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere:
a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung;
b) die Nutzung der von Mitbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt; und
c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.
Art. 3.64
Behandlung seitens der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Befugnis aus, gegebenenfalls zu verlangen, dass Hauptanbieter in der Vertragspartei Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Hauptanbieter in vergleichbaren Situationen ihren Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen zuteilwerden lassen in Bezug auf:
a) die Verfügbarkeit, Bereitstellung, Tarife oder Qualität vergleichbarer Telekommunikationsdienste; sowie
b) die Verfügbarkeit technischer Schnittstellen, die für die Zusammenschaltung erforderlich sind.
Art. 3.65
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsdiensten ist. Um die Unabhängigkeit und Objektivität der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsgeräte hält beziehungsweise keine operative Rolle oder Führungsverantwortung bei einem solchen Anbieter innehat. Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder eine sonstige zuständige Behörde Entscheidungen erlässt und Verfahren anwendet, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen bezüglich der mit den Anbietern von Telekommunikationsdiensten dieser Vertragspartei verbundenen Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt.
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4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Befugnis ist transparent und zeitnah auszuüben.
5) Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Befugnis aus, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen - auch über finanzielle Aspekte - zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihren Aufgaben gemäss diesem Unterabschnitt nachkommen kann. Die angeforderten Informationen sind den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend zu behandeln.
6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation der betreffenden Vertragspartei betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Massnahmen erlassen werden.
7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
a) ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter anderem jährlich über die Lage des Marktes für elektronische Kommunikation, die von ihr getroffenen Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und die Verteilung dieser Ressourcen sowie ihre künftigen Pläne Bericht erstattet; und
b) der in Bst. a genannte Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Art. 3.66
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
1) Jede Vertragspartei gestattet die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne eine vorherige förmliche Genehmigung.
2) Jede Vertragspartei macht alle Kriterien, geltenden Verfahren und Bedingungen, denen zufolge Anbietern die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet ist, öffentlich zugänglich.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
a) alle Genehmigungskriterien und geltenden Verfahren so einfach wie möglich, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismässig sind; und
b) alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, diskriminierungsfrei, transparent, verhältnismässig und auf die bereitgestellten Dienste oder Netze bezogen sind.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller für eine Genehmigung schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdeinstanz Beschwerde einzulegen.
5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und den Verwaltungskosten angemessen sind, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen anfallen. Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Art. 3.67
Transparenz
Soweit dies nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen ist, macht jede Vertragspartei, soweit vorhanden, jeweils Folgendes öffentlich zugänglich:
a) die Aufgaben ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation in leicht zugänglicher und klarer Form;
b) die von ihr in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste eingeführten oder aufrechterhaltenen Massnahmen einschliesslich:
i) Vorschriften ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation, zusammen mit der Grundlage dieser Vorschriften;
ii) Tarife und sonstige Bedingungen der Dienste, sofern diese nicht anderweitig in ihren Gesetzen, Vorschriften und Beschlüssen ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgesehen sind;
iii) Spezifikationen technischer Schnittstellen;
iv) Bedingungen für den Anschluss von Endgeräten oder sonstiger Ausrüstung an die öffentlichen Telekommunikationsnetze; und
v) Mitteilungs-, Genehmigungs-, Eintragungs- oder Zulassungserfordernisse; und
c) Informationen zu den Stellen, die für die Erarbeitung, Änderung und Einführung von Massnahmen im Zusammenhang mit Normen zuständig sind.
Art. 3.68
Universaldienstverpflichtung
1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art von Universaldienstverpflichtung zu definieren, die sie aufrechterhalten möchte.
2) Jede Vertragspartei verwaltet jede von ihr aufrechterhaltene Universaldienstverpflichtung transparent, diskriminierungsfrei und wettbewerbsneutral. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Universaldienstverpflichtung nicht belastender ist als für die Art des von ihr festgelegten Universaldienstes erforderlich. Universaldienstverpflichtungen, die diesen Grundsätzen zufolge definiert werden, gelten nicht per se als wettbewerbswidrig.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen. Eine solche Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
4) Beschliesst eine Vertragspartei, einen Universaldienstanbieter zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung den unmittelbar der Universaldienstverpflichtung zurechenbaren Bedarf nicht übersteigt, der mithilfe eines Wettbewerbsprozesses oder einer Ermittlung der Nettokosten ermittelt wird.
Art. 3.69
Internationales Mobilfunk-Roaming
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1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste für die Verbesserung des Verbraucherwohls und die Förderung der Ausweitung des Handels zwischen den Vertragsparteien an.
2) Im Hinblick auf die Erleichterung von aufschlagsfreiem, internationalem Mobilfunk-Roaming für Endnutzer jeder Vertragspartei entsprechen die Höchstsätze, die ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei gegenüber einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer anderen Vertragspartei für die Bereitstellung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt erheben darf (IMRS-Tarife), den in Anhang XX angegebenen IMRS-Tarifen.
3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen spricht innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung für den Gemischten Ausschuss betreffend die Einführung der IMRS-Tarife durch eine Änderung von Anhang XX aus, die der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für angemessen hält, vorausgesetzt, diese Tarife:
a) sind angemessen und gegenseitig; und
b) beruhen auf den Kosten der Anbieter einer Vertragspartei für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt für die Anbieter der anderen Vertragsparteien, welche einen angemessenen Gewinn beinhalten dürfen.
4) Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
a) die entsprechenden internationalen Vorgaben,
b) darf sich mit jeglichem Mittel, das er für angebracht hält, mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei beraten und
c) seine eigenen Verfahrensregeln für die Festsetzung der IMRS-Tarife verabschieden.
5) Sofern er nicht etwas anderes beschliesst, überprüft der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen die IMRS-Tarife in Anhang XX alle zwei Jahre, um zu ermitteln, ob diese Tarife noch angemessen sind. Die Überprüfung berücksichtigt unter anderem Umsetzung und Auswirkungen der IMRS-Tarife, insbesondere für Verbraucher und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste jeder Vertragspartei, sowie die Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei. Nach einer Überprüfung kann der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten Ausschuss gemäss Abs. 3 und 4 empfehlen, die IMRS-Tarife abzuändern.
6) Jede Vertragspartei überwacht die Endnutzertarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste, die von den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste in der Vertragspartei angeboten werden, und darf die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, um das aufschlagsfreie internationale Mobilfunk-Roaming für Endnutzer der Vertragspartei beim Roaming in einer anderen Vertragspartei zu erleichtern.
7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel:
a) einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei nicht daran hindert, eine Regelung der angemessenen Nutzung für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf Endnutzer anzuwenden; oder
b) eine Vertragspartei nicht daran hindert, Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die dauerhaftes internationales Mobilfunk-Roaming untersagen.
8) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen überprüft die Umsetzung und Funktionsweise dieses Artikels innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Art. 3.70
Streitbeilegung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation bei einem Streitfall zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, und auf Ersuchen eines am Streitfall beteiligten Anbieters innert der für die Streitbeilegung vorgeschriebenen Frist gemäss dem Recht der Vertragspartei einen verbindlichen Entscheid erlässt.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation, falls diese es nach einem Ersuchen zur Streitbelegung ablehnt, Schritte einzuleiten, auf Antrag innert einer angemessenen Frist eine schriftliche Begründung ihres Entscheids vorlegt.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein von ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation erlassener Entscheid unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die am Streitfall beteiligten Anbieter:
a) eine ausführliche Erläuterung der Gründe erhalten, auf denen der Entscheid beruht; und
b) Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 3.65 Abs. 6 (Regulierungsbehörde für Telekommunikation) einlegen können.
5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Abs. 1 und 2 festgelegten Verfahren einen an einem Streitfall beteiligten Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten nicht daran hindern, Klage vor Gericht zu erheben.
Art. 3.71
Vertraulichkeit
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen der Verhandlungen über Vereinbarungen gemäss Art. 3.57 (Zugang und Nutzung), Art. 3.58 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter), Art. 3.59 (Zusammenschaltung) und Art. 3.60 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese Informationen ausschliesslich für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem Recht die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit zusammenhängenden Verkehrsdaten, die bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste übermittelt werden, mit der Massgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Massnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen.
Unterabschnitt 3.5.5
Internationale Seeverkehrsdienstleistungen
Art. 3.72
Anwendungsbereich und Definitionen
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts.
2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) dieses Abschnitts sowie Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken):
a) bezeichnet "Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern" die Lagerung, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie die Bereitstellung von Containern für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland;
b) bezeichnet "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung" die Erfüllung der Zollformalitäten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
c) bezeichnet "Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr" die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;
d) bezeichnet "Feeder-Dienstleistungen" die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut einschliesslich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen in einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut "unterwegs" ist, d.h. an einen Bestimmungsort ausserhalb dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen ausserhalb dieser Vertragspartei kommt;
e) bezeichnet "internationales Frachtgut" Fracht, die zwischen einem Hafen einer Vertragspartei und einem Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei befördert wird;
f) bezeichnet "Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr" die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Passagieren oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei einschliesslich des Abschlusses von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten;
g) bezeichnet "Schiffsagenturdienste" die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien, Erwerb und Weiterveräusserung erforderlicher, damit verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; sowie
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, falls erforderlich;
h) bezeichnet "Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr" Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen;
i) bezeichnet "Seefrachtumschlag" Tätigkeiten von Stauereien einschliesslich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung:
i) des Ladens/Löschens von Schiffen;
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut; und
iii) der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;
j) bezeichnet "Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr" die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
k) bezeichnet "Hafendienste" Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstrassenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Dienstleistern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Passagieren erbracht werden; und
l) bezeichnet "Lagerdienstleistungen" die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.
Art. 3.73
Verpflichtungen
1) Unbeschadet nichtkonformer Massnahmen oder anderer, in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) genannter Massnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis um, indem:
a) für Schiffe, die unter der Flagge einer anderen Vertragspartei fahren oder von Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen einer Nichtvertragspartei gewährt wird, unter anderem in Bezug auf:
i) den Zugang zu den Häfen;
ii) die Nutzung der Hafeninfrastruktur;
iii) die Nutzung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr; und
iv) Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie Lade- und Löscheinrichtungen;
einschliesslich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben;
b) die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Dienstleister oder Schiffe oder für Schiffe oder Dienstleister einer Nichtvertragspartei geltenden Bedingungen (einschliesslich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Notreparatureinrichtungen, Ankerplätze, Liegeplätze, An- und Ablegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschliesslich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung;
c) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, eigene oder gemietete Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen den Häfen dieser Vertragspartei umzupositionieren; und
d) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
2) In Anwendung des in Abs. 1 genannten Grundsatzes:
a) darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Nichtvertragsparteien in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschliesslich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehende Ladungsanteilvereinbarungen innert einer angemessenen Frist;
b) darf eine Vertragspartei keine Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschliesslich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die bei dieser Vertragspartei registriert sind oder Eigentum von natürlichen Personen dieser Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen;
c) darf eine Vertragspartei keine unilateralen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse einführen, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und diese Vertragspartei beseitigt alle derartigen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, falls diese bereits bestehen sollten; oder
d) darf eine Vertragspartei Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr einzugehen.
Unterabschnitt 3.5.6
Art. 3.74
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts.
2) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen, auch in Bezug auf nichtkonforme Massnahmen.
43
Art. 3.75
Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
a) bezeichnet "CPC" die (vorläufige) Zentrale Güterklassifikation (Statistical Papers Series M Nr. 77, Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
b) bezeichnet "bestimmte Rechtsdienstleistungen" Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht;
c) bezeichnet "Herkunftsstaat" die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der Vertragspartei, in der ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat;
d) bezeichnet "Rechtsordnung des Herkunftsstaats" das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts;
e) bezeichnet "Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats" die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle aufgeführte Berufsbezeichnung, die ein Rechtsanwalt in der Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der entsprechenden, in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Vertragspartei erworben hat und die ihn zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in dieser Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) berechtigt:
Vertragspartei (Herkunftsstaat)
|
Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
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Island
|
Lögmaður
|
Liechtenstein
|
Rechtsanwalt
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Norwegen
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Advokat
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Vereinigtes Königreich
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Advocate/Barrister/ Solicitor
|
f) bezeichnet "Rechtsanwalt" eine natürliche Person einer Vertragspartei, die in einer Vertragspartei befugt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen;
g) bezeichnet "Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei":
i) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um Island, Liechtenstein oder Norwegen handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben hat;
ii) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um das Vereinigte Königreich handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs erworben hat;
h) bezeichnet "Rechtsdienstleistungen" dasselbe wie in der CPC 861, jedoch nicht:
i) die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäss eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei; und
ii) Rechtsberatungs- und rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die im Gebiet einer Vertragspartei nur von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Angehörigen von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden können, und Dienstleistungen, die von Gerichtsvollziehern erbracht werden.
Art. 3.76
Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, bestimmte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu erbringen, und erlegt der Erbringung solcher Dienstleistungen keine unverhältnismässig komplexen oder belastenden Verwaltungs- oder Regulierungsvorschriften auf.
2) Abs. 3 gilt für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 durch:
a) grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; oder
b) Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei.
3) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) führt keine Massnahmen ein bzw. erhält keine Massnahmen aufrecht, die erfordern, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei als Voraussetzung dafür, dass er bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen darf:
a) sich bei der entsprechenden zuständigen Behörde oder Berufskammer registrieren muss, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist; oder
b) Mitglied einer Berufsvereinigung im Aufnahmestaat sein muss.
4) Verlangt eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) von einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei die Registrierung bei einer zuständigen Behörde oder Berufskammer, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist, als Voraussetzung dafür, dass dieser Rechtsanwalt unter anderen als den in Abs. 2 genannten Umständen bestimmte Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat erbringen darf, so dürfen die Anforderungen oder Verfahren für diese Registrierung nicht:
a) weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht einer Nichtvertragspartei oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung der Nichtvertragspartei erbringt; und
b) einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.
5) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, im Gebiet des Aufnahmestaates eine Zweigniederlassung zu errichten, über die bestimmte Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 erbracht werden, und zwar in entsprechend und vorbehaltlich der in Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) dieses Kapitels festgelegten Bedingungen.
Art. 3.77
Nichtkonforme Massnahmen
1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden keine Anwendung auf:
a) bestehende, von einer Vertragspartei aufrechterhaltene, nichtkonforme Massnahmen auf der Ebene:
i) der Zentralregierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
ii) einer regionalen Regierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
iii) einer lokalen Regierung;
b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht beeinträchtigt wird.
2) Die Bestimmungen in diesem Unterabschnitt finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
3) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler).
Kapitel 4
Art. 4.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien erkennen das Wirtschaftswachstum und die Möglichkeiten durch den digitalen Handel an, ebenso wie die Bedeutung der Schaffung oder Beibehaltung von Rahmenbedingungen, die das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel fördern und unnötige Hemmnisse für seine Nutzung und Entwicklung abwenden.
2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Prinzips der technologischen Neutralität beim digitalen Handel an.
Art. 4.2
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bezeichnet "Rechenanlagen" einen Rechenserver oder ein Speichergerät für die Informationsverarbeitung oder Informationsspeicherung zur gewerblichen Nutzung;
b) bezeichnet "elektronische Authentifizierung" ein elektronisches Verfahren, wodurch bestätigt werden kann:
i) die elektronische Identifizierung einer Person; oder
ii) die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;
c) bezeichnet "Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben" einen Dienst, der die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Personen ermöglicht und einen Nachweis für die Bearbeitung der übermittelten Daten liefert, einschliesslich eines Nachweises für die Absendung und den Empfang der Daten, und der die übertragenen Daten vor den Risiken des Verlusts, Diebstahls, Schadens oder unbefugter Veränderungen schützt;
d) bezeichnet "elektronisches Siegel" von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder damit logisch verknüpft sind, um deren Herkunft und Integrität zu gewährleisten;
e) bezeichnet "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder damit logisch verknüpft sind, die:
i) von einer natürlichen Person verwendet werden, um den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, zuzustimmen;
ii) mit den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist;
f) bezeichnet "elektronischer Zeitstempel" Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten;
g) bezeichnet "elektronischer Vertrauensdienst" einen elektronischen Dienst, bestehend aus:
i) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, elektronischen Vertrauensdiensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten;
ii) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Webseiten-Authentifizierung; oder
iii) der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten;
h) bezeichnet "neue Technologie" eine innovative Grundlagentechnologie, deren Anwendung potenziell über ein breites Spektrum bestehender und künftiger Branchen hinweg bedeutend ist, einschliesslich:
i) künstliche Intelligenz;
ii) DLT-Datenbanken;
iii) Quantentechnologien;
iv) immersive Technologien; und
v) das Internet der Dinge;
i) bezeichnet "Endverbraucher" eine natürliche oder juristische Person, soweit dies nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehen ist, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst als Verbraucher oder für Handels-, Geschäfts- oder berufliche Zwecke nutzt oder beantragt;
j) bezeichnet "staatliche Daten" Daten, die sich im Besitz von staatlichen Stellen auf allen Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Befugnisse, die ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragen wurden, befinden oder von ihnen gehalten werden;
k) bezeichnet "juristische Person" eine ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig nach geltendem Recht organisierte Körperschaft, gewinnorientiert oder anderer Art, im Privatbesitz oder Staatsbesitz, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Verbände;
l) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die eingeführt oder aufrechterhalten werden von:
i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und
ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
m) bezeichnet "Person" eine natürliche oder juristische Person;
n) bezeichnet "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;
o) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden der breiten Öffentlichkeit angebotenen Telekommunikationsdienst; und
p) bezeichnet "unerwünschte kommerzielle elektronische Nachricht" [SPAM] eine elektronische Nachricht,
44 die zu Vertriebs- oder Marketingzwecken ohne Zustimmung oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung des Empfängers über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst direkt an einen Endnutzer versandt wird.
Art. 4.3
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel auf elektronischem Wege auswirken.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
a) audiovisuelle Dienstleistungen;
b) Glücksspielangebote;
c) das öffentliche Beschaffungswesen, mit Ausnahme von Art. 4.5 (Elektronische Verträge) und Art. 4.6 (Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste); und
d) mit Ausnahme von Art. 4.14 (Offene staatliche Daten) auf Informationen, die von einer oder für eine Vertragspartei gespeichert sind oder verarbeitet werden oder für diese Information betreffende Massnahmen einer Vertragspartei, einschliesslich Massnahmen betreffend ihre Erfassung.
Art. 4.4
45
Zölle
1) Eine Vertragspartei erhebt keine Zölle auf elektronische Übermittlungen, einschliesslich elektronisch übermittelte Inhalte, zwischen einer Person einer Vertragspartei und einer Person einer anderen Vertragspartei.
2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 keine Vertragspartei daran hindert, innerstaatliche Steuern, Gebühren oder sonstige Entgelte für elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern diese Steuern, Gebühren oder Entgelte auf eine mit diesem Abkommen vereinbare Weise erhoben werden.
Art. 4.5
Elektronische Verträge
Sofern nicht nach ihrem Recht anders vorgesehen, hat eine Vertragspartei keine Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche:
a) die Rechtswirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Gültigkeit eines elektronischen Vertrages lediglich deshalb ausser Kraft setzen, weil dieser Vertrag mit elektronischen Mitteln erstellt wurde; oder
b) andere Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge schaffen.
Art. 4.6
Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels, von Authentifizierungsdaten aus einer elektronischen Authentifizierung oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2) Eine Vertragspartei darf keine Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass:
a) den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
b) verhindert wird, dass die Beteiligten an einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3) Ungeachtet Abs. 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des elektronischen Vertrauensdienstes von einer nach ihren Rechtsgrundlagen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4) Im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien die Nutzung kompatibler elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung und die gegenseitige Anerkennung elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung, die von einem anerkannten Anbieter elektronischer Vertrauensdienste erstellt werden.
Art. 4.7
46
Papierloser Handel
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in Art. 2.53 (Daten, Dokumentation und Automation) von Abschnitt 2.4 (Erleichterung von Zoll und Handel).
2) Die Vertragsparteien unterstützen ihre zuständigen Behörden und andere relevante Stellen bei der Zusammenarbeit in Fragen des papierlosen Handels, wie der Standardisierung von Dokumenten zur Abwicklung des Handels.
3) Bei der Entwicklung von Initiativen zur Nutzung des papierlosen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt, die Grundsätze und Richtlinien relevanter internationaler Gremien zu berücksichtigen.
Art. 4.8
Online-Verbraucherschutz
1) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, die zum Vertrauen der Online-Verbraucher beitragen, oder erhält sie aufrecht, einschliesslich Rechtsgrundlagen, die unfaire, irreführende, betrügerische und täuschende kommerzielle Praktiken verbieten, welche die Verbraucher schädigen oder schädigen könnten.
2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen nationalen Verbraucherschutzorganisationen oder anderen relevanten Gremien bei Massnahmen betreffend den digitalen Handel zwischen den Vertragsparteien zwecks Stärkung des Verbraucherwohls ist.
Art. 4.9
Unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten
1) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen betreffend unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten oder erhält sie aufrecht, um:
a) die Anbieter unerbetener kommerzieller elektronischer Nachrichten aufzufordern, den Empfängern die Möglichkeit zur Verhinderung des fortlaufenden Empfangs dieser Nachrichten zu erleichtern; oder
b) die Zustimmung der Empfänger zum Erhalt von kommerziellen elektronischen Nachrichten anzufordern, wie in ihren Rechtsgrundlagen vorgesehen.
2) Jede Vertragspartei fordert die Anbieter von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten auf, zu gewährleisten, dass diese Nachrichten als solche klar erkennbar sind, eindeutig offenzulegen, für wen sie erfolgen, und dass sie die notwendigen Informationen enthalten, um Endverbrauchern jederzeit die unentgeltliche Abmeldung zu ermöglichen.
3) Jede Vertragspartei sieht den Regress gegen Anbieter von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten vor, welche die gemäss Abs. 1 und 2 ergriffenen oder aufrechterhaltenen Massnahmen nicht anwenden.
Art. 4.10
Quellcode
1) Eine Vertragspartei verlangt nicht die Übertragung der oder den Zugriff auf den Quellcode von Software, die einer Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei gehört, als Bedingung für Einfuhr, Vertrieb, Verkauf oder Nutzung dieser Software oder eines Produkts, dass diese Software enthält, auf dem Gebiet jener Vertragspartei.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die freiwillige Übertragung oder die Gewährung des Zugangs zum Quellcode von Software einer Person der anderen Vertragspartei:
a) mit Open-Source-Lizenzen, wie im Kontext der Open-Source-Kodierung; oder
b) auf kommerzieller Basis, wie im Kontext eines frei ausgehandelten Vertrages.
3) Nichts in diesem Artikel schliesst aus, dass eine Regulierungsbehörde oder Justizbehörde einer Vertragspartei oder eine Vertragspartei im Hinblick auf eine Konformitätsbewertungsstelle eine Person einer anderen Vertragspartei auffordert:
a) den Quellcode von Software für eine Ermittlung, Überprüfung, Untersuchung, Vollstreckungshandlung oder ein Gerichtsverfahren zu sichern oder bereitzustellen,
47 oder für die Überwachung der Befolgung von Verhaltenskodizes und anderen Standards, vorbehaltlich der Absicherung gegen eine unbefugte Offenlegung; und
b) den Quellcode einer Software zwecks Auferlegung und Durchsetzung einer Abhilfe, die im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei infolge einer Ermittlung, Überprüfung, Untersuchung, Vollstreckungshandlung oder eines Gerichtsverfahrens gewährt wurde, zu übertragen oder Zugriff darauf zu gewähren.
Art. 4.11
Grenzüberschreitender Datenverkehr
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese:
a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in dieser Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die in dieser Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
b) die Datenlokalisierung in der Vertragspartei für die Speicherung oder Verarbeitung vorschreibt;
c) die Speicherung oder Verarbeitung von Daten in einer anderen Vertragspartei verbietet; oder
d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in den Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen in den Vertragsparteien abhängig macht.
2) Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieser Bestimmung fortlaufend und bewerten ihr Funktionieren innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Liste der in Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen überprüfen. Ein solches Ersuchen ist wohlwollend zu prüfen.
Art. 4.12
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
2) Nichts in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre zu erlassen oder beizubehalten, auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr, sofern die Rechtsordnung der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemein geltenden Bedingungen
48 zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
3) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien über jede in Abs. 2 genannte Massnahme, die sie ergreift oder beibehält.
Art. 4.13
Offener Internetzugang
Abhängig von ihrer massgeblichen Politik und den Rechtsgrundlagen ergreift jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält sie bei, um zu gewährleisten, dass Endnutzer auf dem Gebiet dieser Vertragspartei:
a) auf Dienste und Applikationen ihrer Wahl, die im Internet verfügbar sind, zugreifen, sie verbreiten und nutzen können, vorbehaltlich eines angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzmanagements;
b) Geräte ihrer Wahl mit dem Internet verbinden können, sofern diese Geräte das Netzwerk nicht beeinträchtigen; und
c) auf Informationen über die Netzwerkmanagement-Praktiken ihres Internetzugangsdienste-Anbieters zugreifen können.
Art. 4.14
Offene staatliche Daten
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation unterstützt.
2) Insoweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, der Öffentlichkeit staatliche Daten zugänglich zu machen, ist sie bestrebt zu gewährleisten, dass diese Daten in einem maschinenlesbaren und offenen Format vorliegen und durchsucht, abgerufen, verwendet, wiederverwendet und weiterverteilt werden können.
3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Zusammenarbeit Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, welche die Vertragspartei veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen - erweitern kann.
Art. 4.15
Cybersicherheit
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bedrohungen der Cybersicherheit das Vertrauen in den digitalen Handel untergraben.
Dementsprechend sind die Vertragsparteien bestrebt:
a) in ihren jeweiligen nationalen Einrichtungen Kapazitäten aufzubauen, die für die Reaktion auf Cybervorfälle verantwortlich sind, unter Berücksichtigung der sich ständigen wandelnden Bedrohungen der Cybersicherheit;
b) Mechanismen der Zusammenarbeit zu errichten oder bestehende zu stärken, um in Zusammenarbeit böswilliges Eindringen oder die Verbreitung von schädlichen Codes, die den elektronischen Netzwerken schaden, vorzugreifen, festzustellen und zu entschärfen und diese Mechanismen einzusetzen, um Cybervorfälle rasch zu beheben; und
c) einen Dialog zu Fragen der Cybersicherheit zu führen, auch für den Austausch von Informationen und Erfahrungen für Erkenntnisse und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit risikobasierten Ansätzen zur Bekämpfung von Bedrohungen der Cybersicherheit.
2) Angesichts der sich ständig wandelnden Bedrohungen der Cybersicherheit erkennen die Vertragsparteien an, dass risikobasierte Ansätze bei der Bekämpfung dieser Bedrohungen effektiver sein können als präskriptive Ansätze. Dementsprechend ist jede Vertragspartei bestrebt, juristische Personen auf ihrem Hoheitsgebiet beim Einsatz risikobasierter Ansätze zum Schutz gegen Cyberbedrohungen zu unterstützen.
Art. 4.16
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
1) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen und beteiligen sich aktiv an multilateralen Foren wie der WTO, um die Entwicklung internationaler Rahmenbedingungen für den digitalen Handel zu fördern.
2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei regulatorischen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Kontext des digitalen Handels zusammenzuarbeiten, einschliesslich:
a) der Anerkennung und Erleichterung von kompatiblen elektronischen Authentifizierungsdiensten und elektronischen Vertrauensdiensten;
b) der Behandlung von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten;
c) des Abschlusses und der Nutzung elektronischer Verträge; und
d) des Verbraucherschutzes.
Art. 4.17
Dialog über neue Technologie
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung:
a) des Beitrags von neuer Technologie zum Wirtschaftswachstum und zur Lebensqualität;
b) der Entwicklung von Standards für neue Technologie;
c) der Förderung des öffentlichen Vertrauens in die Entwicklung und Nutzung von neuer Technologie;
d) der Erleichterung und Förderung von Investitionen in die Forschung und Entwicklung von neuer Technologie;
e) der Schulung von Arbeitskräften in der Nutzung von neuer Technologie; und
f) der Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei der Entwicklung, Nutzung und Regulierung von neuer Technologie.
2) Die Vertragsparteien etablieren einen strategischen Dialog über neue Technologie (Dialog), der zusammenkommen wird wie von den Vertragsparteien beschlossen. Über diesen Dialog sind die Vertragsparteien bestrebt:
a) bei Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit neuer Technologie zusammenzuarbeiten, wie der ethisch vertretbaren Nutzung, menschlicher Vielfalt und ungewollten Beeinflussungen, technischen Standards und Transparenz der Algorithmen;
b) Informationen, Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen über Rechtsgrundlagen, Politik, Vollzug und Compliance im Zusammenhang mit neuer Technologie auszutauschen;
c) die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Möglichkeiten bei Investitionen, Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit neuer Technologie zu fördern;
d) die Beteiligung nichtstaatlicher Personen oder Gruppen am Dialog zu fördern; und
e) alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem Artikel, die sie als sachdienlich erachten, zu erörtern.
Kapitel 5
Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers
49
Art. 5.1
Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Transaktionen, die nach diesem Abkommen liberalisiert sind, zu ermöglichen.
Art. 5.2
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Kapitaltransfers im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäss den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Art. 5.3
Kapitalverkehr
1) Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Kapitalverkehr zu Zwecken der Liberalisierung von Investitionen und anderen Transaktionen, wie in Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) vorgesehen.
2) Die Vertragsparteien konsultieren sich gegenseitig im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, um den Kapitalverkehr zwischen ihnen zwecks Förderung von Handel und Investitionen zu erleichtern.
Art. 5.4
Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
1) Die Art. 5.2 (Leistungsbilanz) und 5.3 (Kapitalverkehr) sind nicht dahingehend auszulegen, als hielten sie eine Vertragspartei davon ab, ihr Recht anzuwenden im Hinblick auf:
a) Konkurs, Insolvenz oder den Schutz von Gläubigerrechten;
b) Emission von oder Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und anderen Finanzinstrumenten;
c) Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnungen von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Kapitaltransfers, sofern dies für die Unterstützung der Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden erforderlich ist;
d) strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken;
e) Sicherstellung der Befolgung von Anordnungen oder Urteilen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; oder
f) soziale Sicherheit, staatliche Rente oder obligatorische Sparpläne.
2) Das Recht, auf das in Abs. 1 verwiesen wird, darf nicht willkürlich oder auf diskriminierende Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Kapitaltransfers darstellen.
Art. 5.5
Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
1) Falls eine Vertragspartei mit ihrer Zahlungsbilanz oder mit ihren externen Zahlungen in ernsthafte Schwierigkeiten gerät oder zu geraten droht, kann sie einschränkende Massnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr, auf Zahlungen oder Kapitaltransfers ergreifen.
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2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1:
a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
b) dürfen nicht über die Massnahmen hinausgehen, die erforderlich sind, um die in Abs. 1 beschriebenen Umstände zu beheben;
c) müssen temporär sein und schrittweise auslaufen, wenn sich die in Abs. 1 genannte Situation verbessert;
d) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragsparteien vermeiden; und
e) müssen im Vergleich mit Drittländern in ähnlichen Situationen diskriminierungsfrei sein.
3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei einschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 vereinbar sein.
4) Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei restriktive Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen haben Art. XII des GATS zu entsprechen.
5) Eine Vertragspartei, die Massnahmen gemäss den Abs. 1 und 2 aufrechterhält oder ergriffen hat, muss dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich innert 30 Tagen nach ihrer Ergreifung oder Aufrechterhaltung samt der Begründung für ihre Verhängung schriftlich mitteilen.
6) Falls eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel Einschränkungen verhängt oder aufrechterhält, halten die Vertragsparteien umgehend im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Konsultationen ab, sofern nicht in anderen Foren Konsultationen stattfinden. Der Unterausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den jeweiligen Massnahmen geführt haben, und berücksichtigt hierbei Faktoren wie:
a) Art und Ausmass der Schwierigkeiten;
b) die externen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Handel; und
c) alternative Korrekturmassnahmen, die verfügbar sein könnten.
7) In den Konsultationen gemäss Abs. 6 wird geprüft, ob die einschränkenden Massnahmen mit den Abs. 1 und 2 im Einklang stehen. Alle massgeblichen statistischen Erkenntnisse oder Tatsachenfeststellungen, die vom Internationalen Währungsfonds präsentiert werden, sind gegebenenfalls zu akzeptieren, und die Schlussfolgerungen haben die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Aussenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds zu berücksichtigen.
Kapitel 6
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 6.1
Anwendungsbereich und Umfang
1) Die Bestimmungen des Revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (2012) (Agreement on Government Procurement, GPA), das in Anlage 1 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens enthalten ist, einschliesslich der Anhänge jeder Vertragspartei zu Annex 1 zum GPA, werden hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet "erfasste Beschaffungen" die Beschaffungen, auf die Art. II des GPA Anwendung findet, und zusätzlich die in Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu diesem Abkommen aufgelisteten Beschaffungen.
3) Im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen wendet jede Vertragspartei auf bilateraler Basis für Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sinngemäss die Bestimmungen des GPA an, wie sie in Anlage 1 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu diesem Abkommen enthalten sind. Jede Vertragspartei wendet ausserdem im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen die Bestimmungen über Schwellenwerte in Anlage 5 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) an.
Art. 6.2
Zusätzliche Disziplinen
Zusätzlich zu den Bestimmungen, auf die in Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) verwiesen wird, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen in den Art. 6.3 (Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel), 6.4 (Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen), 6.5 (Unterstützende Nachweise), 6.6 (Teilnahmebedingungen), 6.7 (Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren), 6.8 (Beschränkte Ausschreibungen), 6.9 (Ungewöhnlich niedrige Preise), 6.10 (Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)), 6.11 (Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen), 6.12 (Änderungen und Berichtigungen der Marktzugangsverpflichtungen), 6.13 (Änderungen), 6.14 (Berichtigungen) und 6.15 (Weitere Verhandlungen) an.
Art. 6.3
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffungen so weit wie möglich elektronisch abwickeln.
2) Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Beschaffungen elektronisch ab, wenn diese Stelle elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um:
a) Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in Verfahren zur Beschaffung zu veröffentlichen; und
b) die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu ermöglichen.
3) Mit Ausnahme besonderer Umstände müssen diese elektronischen Informations- und Kommunikationsmittel nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit allgemein genutzten Informations- und Kommunikationstechnologieprodukten vollständig kompatibel sein und dürfen den Zugang zum Beschaffungsverfahren nicht einschränken.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen gemäss ihren Rechtsgrundlagen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten.
Art. 6.4
Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
1) Im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen müssen alle Bekanntmachungen von Beschaffungen, einschliesslich Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, zusammenfassende Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen und Zuschlagsmitteilungen auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet unentgeltlich direkt zugänglich sein.
2) Jede Vertragspartei veröffentlicht Mitteilungen gemäss Anlage 3 zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen).
Art. 6.5
Unterstützende Nachweise
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht von Lieferanten den ganzen oder teilweisen unterstützenden Nachweis verlangen, dass sie sich nicht in einer Lage befinden, in der ein Lieferant ausgeschlossen würde und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, sofern dies nicht erforderlich ist, um die ordnungsgemässe Durchführung der Beschaffung sicherzustellen.
Art. 6.6
Teilnahmebedingungen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Lieferanten den Nachweis von Vorerfahrung verlangen, diese nicht verlangen, dass der Lieferant diese Erfahrungen auf dem Gebiet dieser Vertragspartei erworben hat.
Art. 6.7
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Eine Vertragspartei, die über ein Lieferantenregistrierungssystem verfügt, gewährleistet, dass interessierte Lieferanten jederzeit die Registrierung beantragen können. Interessierte Lieferanten, die einen Antrag gestellt haben, werden innert einer angemessenen Frist über den Entscheid über Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.
Art. 6.8
Beschränkte Ausschreibungen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein selektives Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Lieferanten richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.
Art. 6.9
Ungewöhnlich niedrige Preise
Ergänzend zu Art. XV Abs. 6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, beim Lieferanten nachprüfen kann, ob gewährte Subventionen in den Preis eingeflossen sind.
Art. 6.10
Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die KMU einen bedeutenden Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten und die Erleichterung ihrer Beteiligung am öffentlichen Beschaffungswesen von Bedeutung ist.
2) Falls eine Vertragspartei eine Massnahme aufrechterhält, die eine Vorzugsbehandlung der KMU darstellt, gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Massnahme einschliesslich der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung transparent und gegenüber Lieferanten aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteien nicht diskriminierend ist.
3) Sofern vorhanden, erteilt eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Auskunft über ihre Massnahmen zur Förderung, Unterstützung und Erleichterung der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Beschaffung. Die Ansprechpartner der Vertragsparteien sind in Anlage 4 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgelistet.
4) Im Hinblick auf die Erleichterung der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Beschaffung hat jede Vertragspartei, soweit dies möglich und angebracht ist:
a) umfassende Informationen zur Beschaffung über ein einziges elektronisches Portal bereitzustellen;
b) bestrebt zu sein, alle Ausschreibungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
c) die Vergabe über elektronische Kommunikationsmittel oder andere neue Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen; und
d) Grösse, Konzeption und Struktur der Beschaffung zu berücksichtigen.
Art. 6.11
Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
Jede Vertragspartei hat:
a) ihren Beschaffungsstellen die Berücksichtigung von ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen während des gesamten Beschaffungsverfahrens zu ermöglichen, sofern diese nichtdiskriminierend sind und nicht auf diskriminierende Weise angewandt werden; und
b) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht zu gewährleisten, einschliesslich der in Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) vorgesehenen Verpflichtungen.
Art. 6.12
Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen in Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) gemäss den in Art. 6.13 (Änderungen) und Art. 6.14 (Berichtigungen) vorgesehenen Verfahren ändern oder berichtigen.
Art. 6.13
Änderungen
1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ändern, hat:
a) die anderen Vertragsparteien schriftlich zu benachrichtigen; und
b) in die Benachrichtigung einen Vorschlag für angemessene Ausgleichsregelungen für die anderen Vertragsparteien einzufügen, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau beizubehalten wie dem vor der Änderung bestehenden.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. b ist es nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessene Ausgleichsregelungen anbietet, wenn die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle erfasst, über die die Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss im Hinblick auf die erfasste Beschaffung effektiv eingestellt hat.
3) Die Kontrolle über die erfasste Beschaffung der Beschaffungsstellen oder der Einfluss einer Vertragspartei auf selbige erfasste Beschaffung gilt als effektiv eingestellt, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, zu denen der Zugang nicht beschränkt ist.
4) Jede andere Vertragspartei kann der Änderung gemäss Abs. 1 Bst. a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass:
a) eine gemäss Abs. 1 Bst. b vorgeschlagene Ausgleichsregelung dazu geeignet ist, die Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau beizubehalten; oder
b) diese Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die die Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss gemäss Abs. 2 effektiv eingestellt hat.
5) Eine Vertragspartei erhebt innert 45 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung gemäss Abs. 1 Bst. a schriftlich Widerspruch, oder die Ausgleichsregelung oder Änderung gilt als von dieser Vertragspartei angenommen, auch für die Zwecke von Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Art. 6.14
Berichtigungen
1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu berichtigen, benachrichtigt die anderen Vertragsparteien schriftlich.
2) Die nachfolgenden Änderungen einer Anlage zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten als Berichtigung, sofern sie die in diesem Kapitel vorgesehenen, gegenseitig vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nicht beeinträchtigen:
a) die Namensänderung einer Beschaffungsstelle;
b) die Fusion zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen, die in diesem Unterabschnitt aufgelistet sind; und
c) die Aufspaltung einer in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Beschaffungsstelle in zwei oder mehr Beschaffungsstellen, die zu den in selbigem Unterabschnitt aufgelisteten Beschaffungsstellen hinzugefügt werden.
3) Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien einen Widerspruch gegen eine vorgeschlagene Berichtigung innert 45 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung mitteilen. Eine Vertragspartei, die Widerspruch einlegt, hat darzulegen, aus welchen Gründen sie die vorgeschlagene Berichtigung nicht als eine Änderung gemäss Abs. 1 betrachtet, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf die in diesem Kapitel vorgesehenen, gegenseitig vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen zu erläutern. Wird innert 45 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung kein solcher Widerspruch eingelegt, gilt dies als Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu der vorgeschlagenen Berichtigung.
Art. 6.15
Weitere Verhandlungen
Falls eine Vertragspartei zukünftig einer Partei, die keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, zusätzliche Vorteile im Hinblick auf die in diesem Kapitel vereinbarte Erfassung der jeweiligen Marktzugänge für das öffentliche Beschaffungswesen anbietet, nimmt sie auf das Ersuchen einer anderen Vertragspartei hin Verhandlungen über die Ausweitung der Erfassung gemäss diesem Kapitel auf gegenseitiger Basis auf.
Kapitel 7
Abschnitt 7.1
Art. 7.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen und
b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Art. 7.2
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel ergänzt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.
2) Dieses Kapitel schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei einen weitergehenden Schutz und eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einführt, als nach diesem Kapitel erforderlich ist, sofern dieser Schutz und diese Durchsetzung nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen.
Art. 7.3
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967;
b) "Berner Übereinkunft" die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde;
c) "Übereinkommen von Rom" das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961;
d) "WIPO" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
e) "Rechte des geistigen Eigentums" Urheberrechte, einschliesslich des Schutzes von Computerprogrammen und Zusammenstellungen von Daten, sowie verwandte Schutzrechte, Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Angaben für Waren und Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, gewerbliche Geschmacksmuster, Patente, Sortenschutzrechte, Topografien integrierter Schaltkreise sowie nicht offenbarte Informationen; und
f) "Inländer" bzw. "Staatsangehöriger" in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde.
Art. 7.4
Völkerrechtliche Übereinkünfte
1) Vorbehaltlich Abs. 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind:
a) des TRIPS-Übereinkommens;
b) des Abkommens von Rom;
c) der Berner Übereinkunft;
d) der Pariser Verbandsübereinkunft;
e) des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags;
f) des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger;
g) des am 28. April 1977 geschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
h) des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007;
i) des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken;
j) der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle;
k) des am 2. Dezember 1978 in Paris beziehungsweise 1991 geschlossenen Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
52; und
l) des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in der Fassung der Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und der Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000.
2) Sollte eine Vertragspartei dieses Abkommens einer oder mehreren der in Abs. 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünfte nicht beigetreten sein, dann erkennt diese Vertragspartei die wesentlichen Standards aller aufgeführten Übereinkünfte an, deren Vertragspartei sie nicht ist.
3) Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:
a) dem am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen; und
b) dem am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur.
Art. 7.5
Erschöpfung
Dieses Kapitel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.
Art. 7.6
Inländerbehandlung
1) In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährt, gegebenenfalls vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. Für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 schliesst der Begriff "Schutz" Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel besonders behandelt werden, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nach Art. 7.16 (Schutz technischer Massnahmen) und Massnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung nach Art. 7.17 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte).
3) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Abs. 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschliesslich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt,
a) die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, oder
b) die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
4) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.
Abschnitt 7.2
Standards für Rechte des Geistigen Eigentums
Unterabschnitt 7.2.1
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Art. 7.7
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
b) die Verbreitung an die Öffentlichkeit des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; und
d) ausser in Bezug auf Gebäude oder Werke der angewandten Kunst die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.
Art. 7.8
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung ihrer Darbietungen;
b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind;
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung; und
f) die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.
Art. 7.9
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschliesslich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; und
d) die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.
Art. 7.10
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt;
b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt;
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind;
d) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschliesslich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; und
e) die drahtlose Wiederholung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Art. 7.11
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
3) Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
Art. 7.12
Schutzdauer
1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmässig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
2) Zur Durchführung des Abs. 1 kann jede Vertragspartei besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text, von Werken der gemeinsamen Urheberschaft sowie von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vorsehen. Jede Vertragspartei kann besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von anonymen oder pseudonymen Werken vorsehen.
3) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt.
4) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre Darbietungen, die nicht auf Tonträgern enthalten sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
5) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 70 Jahre nach dieser Handlung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
6) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, wenn sie während dieser Zeit erlaubterweise veröffentlicht werden, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmässigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Massnahmen vorsehen, um zu gewährleisten, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
7) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis eingetreten ist.
8) Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.
Art. 7.13
Folgerecht
1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräusserliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.
2) Das Recht nach Abs. 1 gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Abs. 1 nicht auf Weiterveräusserungen anzuwenden ist, wenn der Veräusserer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
4) Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmt.
Art. 7.14
Kollektive Verwertung von Rechten
1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in den jeweiligen Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen dieser Organisationen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Rechteinhabern, deren Rechte diese Organisationen im Rahmen von Vertretungsvereinbarungen wahrnehmen, zu erleichtern.
4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die in den Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere in einer anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, durch eine Vertretungsvereinbarung zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass sie den vertretenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldete Beträge korrekt, regelmässig und sorgfältig auszahlen und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellen.
Art. 7.15
Ausnahmen und Beschränkungen
Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Art. 7.7 (Urheber) bis 7.11 (Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern) festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
Art. 7.16
Schutz technischer Massnahmen
1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt. Jede Vertragspartei kann eine besondere Regelung für den Rechtsschutz von technischen Massnahmen zum Schutz von Computerprogrammen vorsehen.
2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) die Gegenstand von Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "technische Massnahmen" alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist. Technische Massnahmen sind als "wirksam" anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, gesteuert wird.
4) Unbeschadet des in Abs. 1 vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nach dem vorliegenden Artikel die Begünstigten der im Einklang mit Art. 7.15 (Ausnahmen und Beschränkungen) vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, in den Genuss dieser Ausnahmen oder Beschränkungen zu kommen.
Art. 7.17
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung; und
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Rechtewahrnehmung" die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
3) Abs. 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einer Kopie eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Unterabschnitt 7.2.2
Art. 7.18
Klassifizierung von Marken
Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.
Art. 7.19
Formen eingetragener Marken
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
b) im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Art. 7.20
Rechte aus der eingetragenen Marke
1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschliessliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen:
a) ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschliesst, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; oder
c) ein Zeichen zu benutzen, das mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist (unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist), wenn die Marke in der jeweiligen Vertragspartei bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
2) Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei Rechte aufgrund von Benutzung vorsieht.
3) Erweckt die Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so gewährleistet der Verleger des Werkes auf schriftliches Ersuchen des Inhabers der Marke, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich - bei Druckerzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes - der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
Art. 7.21
Eintragungsverfahren
1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, in dem jeder abschliessende negative Entscheid, der von der zuständigen Markenverwaltung getroffen wird, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird, hinreichend begründet ist und Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.
2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen.
3) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Markeneintragung zu beantragen. Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ist kontradiktorisch.
4) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.
5) Die Systeme der jeweiligen Vertragsparteien für die Anmeldung, Bearbeitung, Eintragung und Pflege von Marken können elektronisch bereitgestellt werden.
Art. 7.22
Notorisch bekannte Marken
1) Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Art. 16 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens bekräftigt jede Vertragspartei die Bedeutung des Schutzes notorischer Marken und lässt sich von der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken leiten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
2) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Feststellung der notorischen Bekanntheit einer Marke die Marke in dieser Vertragspartei oder einem anderen Land eingetragen, auf einer Liste notorisch bekannter Marken erfasst oder bereits als eine notorisch bekannte Marke anerkannt sein muss.
Art. 7.23
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
1) Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke - wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben einschliesslich geografischer Angaben - oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten:
a) den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt;
b) Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung; oder
c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist,
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
3) Ist in einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.
Art. 7.24
Verfallsgründe
1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Vertragspartei weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Jede Vertragspartei sieht ferner vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens vom Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers in dem betreffenden Gebiet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
3) Jedoch kann der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innert eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
4) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder
b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
Art. 7.25
Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers der Marke darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
a) das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann; oder
b) das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.
Art. 7.26
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.
Unterabschnitt 7.2.3
Art. 7.27
Schutz eingetragener Muster und Modelle
1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz von Mustern und Modellen (im Folgenden "Geschmacksmuster") vor, die neu sind und Eigenart aufweisen. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschliessliche Rechte nach Massgabe dieses Unterabschnitts.
2) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zu benutzen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu lagern, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder bei denen es verwendet wird, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
3) Ein Geschmacksmuster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, verwendet oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und weist Eigenart auf,
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
4) Für die Zwecke des Abs. 3 Bst. a bezeichnet der Ausdruck "bestimmungsgemässe Verwendung" die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Art. 7.28
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschliesslich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
53 Eine Vertragspartei kann für die Geschmacksmuster von Bauelementen, die für die Reparatur eines Erzeugnisses verwendet werden, eine kürzere Schutzdauer vorsehen.
Art. 7.29
Ausnahmen und Beschränkungen
1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern diese Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch jeweils die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die ausschliesslich durch technische oder funktionelle Erwägungen bedingt sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
3) Abweichend von Abs. 2 besteht ein Geschmacksmuster unter den in Art. 7.27 Abs. 1 (Schutz eingetragener Muster und Modelle) festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Art. 7.30
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Geschmacksmuster auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschliesslich der erforderlichen Gestaltungshöhe von jeder Vertragspartei festgelegt.
Unterabschnitt 7.2.4
Geografische Angaben und traditionelle Begriffe
Art. 7.31
Wirkung dieses Unterabschnitts
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts ersetzen die Art. 46 und 47 des in London am 28. Januar 2020 unterzeichneten Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (Austrittsabkommen) in vollem Umfang.
Art. 7.32
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Gebieten des Vereinigten Königreichs und Islands sowie für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien,
54 sowie traditioneller Begriffe mit Ursprung im Vereinigten Königreich.
55
2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung im Gebiet des Vereinigten Königreichs haben, durch Norwegen.
Art. 7.33
Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben
1) Die Vertragsparteien betreiben weiterhin Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in ihren Gebieten, die mindestens folgende Elemente enthalten:
56
a) ein Register mit den in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben;
b) ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob eine geografische Angabe ein Erzeugnis als aus einem Gebiet, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses im Wesentlichen auf dessen geografischem Ursprung beruht;
c) das Erfordernis, dass eine geografische Angabe einem bestimmten Erzeugnis oder bestimmten Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Spezifikation festgelegt ist, die nur durch ein ordnungsgemässes Verwaltungsverfahren geändert werden kann;
d) Bestimmungen zur Produktionskontrolle;
e) Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden dürfen, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Spezifikation entspricht; und
f) ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind.
Art. 7.34
Anerkennung spezifischer geografischer Angaben
1) In Island werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
2) In Norwegen werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile B und D aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
3) Im Vereinigten Königreich werden die in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) aufgeführten geografischen Angaben Norwegens für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
4) Im Vereinigten Königreich werden die in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgeführten geografischen Angaben Islands für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
Art. 7.35
Schutz traditioneller Begriffe
In Island und Norwegen werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil C aufgeführten traditionellen Begriffe des Vereinigten Königreichs geschützt vor:
a) jeder widerrechtlichen Aneignung, auch wenn der traditionelle Begriff zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird;
b) allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, die sich auf seine Beschaffenheit oder wesentlichen Eigenschaften beziehen; und
c) allen sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen könnten.
Art. 7.36
Recht auf Verwendung
Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
Art. 7.37
Umfang des Schutzes
1) Die in Art. 7.34 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben) aufgeführten geografischen Angaben, einschliesslich der gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) und Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben) ergänzten geografischen Angaben, werden geschützt vor:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Verwendung jedes Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung eines Erzeugnisses, das auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat;
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geografische Angabe in Übersetzung oder Transkription oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird;
57
c) allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, die sich auf seinen Ursprung, seine Beschaffenheit oder wesentlichen Eigenschaften beziehen; und
d) jeder sonstigen Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.
2) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, dieser Name wird in einer für die Verbraucher irreführenden Weise verwendet.
3) Bei ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angaben der Vertragsparteien wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurde. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angaben fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien‚ wenn eine geografische Angabe im Gebiet der Ursprungspartei nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt gemäss Art. 7.40 Abs. 4 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben).
5) Der Schutz einer geografischen Angabe gemäss diesem Artikel berührt nicht die weitere Verwendung einer Marke, die vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Schutzes der geografischen Angabe im Gebiet einer Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder durch Benutzung festgelegt wurde, sofern diese Möglichkeit in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterhin für das betreffende Erzeugnis benutzt und erneuert werden, sofern nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültigkeits- oder Verfallserklärung vorliegen. Der Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe wird gemäss Art. 7.39 Abs. 2 (Beziehung zu Marken) bestimmt.
6) Ein Name darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschliesslich einer Rebsorte, oder einer Tierrasse kollidiert und daher geeignet ist‚ den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
7) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe gemäss diesem Unterabschnitt zu schützen, wenn dieser Name der übliche Begriff ist, der in der allgemeinen Sprache der übliche Name für die betreffende Ware im Gebiet dieser Vertragspartei ist.
8) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe gemäss diesem Unterabschnitt zu schützen, wenn die Verbraucher dadurch in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke geniesst, ihres Bekanntheitsgrades und der Dauer ihrer Verwendung über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.
Art. 7.38
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei ermächtigt ihre zuständigen Behörden, von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen zum Schutz der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben einer anderen Vertragspartei zu treffen.
Art. 7.39
Beziehung zu Marken
1) Die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 7.37 Abs. 1 (Umfang des Schutzes) aufgeführten Sachverhalte in Bezug auf eine gemäss Art. 7.34 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben) geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse, einschliesslich der gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) und Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben) ergänzten geografischen Angaben zutrifft, wird von den Vertragsparteien verweigert oder für ungültig erklärt, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt Folgendes:
a) für geografische Angaben gemäss Art. 7.34 Abs. 1 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A aufgeführt sind, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der 1. Mai 2018;
b) für geografische Angaben gemäss Art. 7.34 Abs. 1 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile B und D und in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) aufgeführt sind, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt, an dem der Antrag, der zur ersten Eintragung der geografischen Angabe in der Union geführt hat, bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde;
c) für geografische Angaben gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben), die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in einen Anhang gemäss Art. 7.40 Abs. 1 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) aufgenommen werden, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt, an dem einer Vertragspartei ein Antrag der anderen Vertragspartei auf Schutz einer geografischen Angabe übermittelt wird; und
d) für geografische Angaben gemäss Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben), die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A oder in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens.
Art. 7.40
Änderung der Anhänge über geografische Angaben
1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass geografische Angaben gemäss dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit der betreffenden Vertragsparteien in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D, in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) und in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden können.
2) Damit eine geografische Angabe in einen Anhang gemäss Abs. 1 eingetragen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Vertragspartei, aus der die betreffende geografische Angabe stammt (im Folgenden "ersuchende Vertragspartei"), stellt bei einer anderen Vertragspartei (im Folgenden "empfangende Vertragspartei") ein Ersuchen auf Einleitung eines Prüfungs- und Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Eintragung in den betreffenden Anhang;
b) die ersuchende Vertragspartei übermittelt eine Kopie ihres Ersuchens an den nach Art. 2.19 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eingesetzten Unterausschuss für Warenverkehr;
c) nach Eingang des Ersuchens führt die empfangende Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch; und
d) nach Abschluss dieser Verfahren unterrichtet die empfangende Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei und den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihr geprüfte geografische Angabe.
3) In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang einer Mitteilung gemäss Abs. 2 Bst. d, in der die Schutzfähigkeit einer geografischen Angabe im Gebiet der empfangenden Vertragspartei bestätigt wird, prüft der Unterausschuss für Warenverkehr das Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung an den Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), dass die geografische Angabe in den betreffenden Anhang eingetragen werden sollte.
4) Wenn eine geografische Angabe gemäss Art. 7.37 Abs. 4 (Umfang des Schutzes) in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist, unterrichtet die Vertragspartei, aus der die geografische Angabe stammt, die anderen Vertragsparteien und den Unterausschuss für Warenverkehr entsprechend. In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang der in diesem Absatz beschriebenen Mitteilung erteilt der Unterausschuss für Warenverkehr dem Gemischten Ausschuss die Empfehlung, dass die geografische Angabe aus dem betreffenden Anhang gestrichen werden sollte.
Art. 7.41
Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben
1) Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) führt Island für die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil E aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich nach Erhalt der entsprechenden Spezifikationen ein Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch.
2) Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) führt das Vereinigte Königreich für die in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil B aufgeführten geografischen Angaben Islands so schnell wie möglich nach Erhalt der entsprechenden Spezifikationen ein Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch.
3) Nach Abschluss der in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Verfahren unterrichten Island und das Vereinigte Königreich den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihnen jeweils geprüften geografischen Angaben.
4) Der Unterausschuss für Warenverkehr erteilt dem Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eine Empfehlung, die als schutzfähig bestätigten geografischen Angaben in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A oder in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufzunehmen.
Art. 7.42
Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts berühren nicht das Recht, Anerkennung und Schutz einer geografischen Angabe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erwirken.
Art. 7.43
Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen
1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verfügung, um die Eintragung einer Marke zu verhindern, die eine Herkunftsangabe oder Länderbezeichnung in Bezug auf eine Ware oder Dienstleistung beinhaltet, welche die Verbraucher über die Herkunft dieser Ware oder Dienstleistung irreführen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die geografische Bezeichnung in übersetzter oder abgewandelter Form verwendet wird, wenn eine solche Verwendung die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprungsort dieser Ware oder Dienstleistung irreführt.
2) Jede Vertragspartei trägt im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft dafür Sorge, dass Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen einer anderen Vertragspartei nicht ohne die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei als Marken oder Geschmacksmuster verwendet oder eingetragen werden dürfen, sofern das Recht dieser Vertragspartei eine solche Genehmigung vorschreibt. Dieser Absatz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen einer Vertragspartei verwechselt werden können.
Unterabschnitt 7.2.5
Art. 7.44
Patente und öffentliche Gesundheit
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Doha verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit (im Folgenden "Erklärung von Doha") an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.
2) Jede Vertragspartei setzt Art. 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen und die Anlage zum Anhang des TRIPS-Übereinkommens um.
Art. 7.45
Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
58
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel,
59 die in der jeweiligen Vertragspartei durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihren jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
2) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vor, das durch ein Patent geschützt ist und das Gegenstand eines in Abs. 1 genannten behördlichen Genehmigungsverfahrens war, um den Patentinhaber für die Minderung eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen. Die Bedingungen für die Gewährung eines solchen weiteren Schutzes, einschliesslich seiner Dauer, werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Arzneimittel":
a) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind; oder
b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.
Unterabschnitt 7.2.6
Schutz nicht offenbarter Informationen
Art. 7.46
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Abhilfen, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck:
a) "Geschäftsgeheimnis" Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
i) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,
ii) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und
iii) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person, die die rechtmässige Kontrolle über die Informationen besitzt; und
b) "Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses" jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmässige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmässigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
b) die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie:
i) das Geschäftsgeheimnis auf eine in Bst. a genannte Weise erworben hat,
ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder
iii) gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses zu beschränken;
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Bst. b genutzt oder offengelegt hat.
4) Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung;
b) Beobachten, Untersuchen, Zerlegen oder Testen eines Erzeugnisses, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmässig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
c) den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist; oder
d) die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.
5) Dieser Unterabschnitt kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit einschliesslich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schliessung von Tarifvereinbarungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigt werden.
Art. 7.47
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
60
1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ("Zulassung von Arzneimitteln") vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, ausgenommen, es werden Massnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Erteilung einer Zulassung zuständige Behörde während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und im Einklang mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen nachfolgenden Antrag auf Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die in dem Antrag für die Erstzulassung bei dieser Behörde eingereicht wurden, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen alle Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet ferner, dass ein Arzneimittel, das nachfolgend von dieser Behörde aufgrund der Ergebnisse vorklinischer und klinischer Prüfungen nach Abs. 2 zugelassen wird, während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und im Einklang mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung zugelassen wird, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen alle Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
4) Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls nach ihrem jeweiligen Recht festlegen.
Art. 7.48
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
61
1) Jede Vertragspartei erkennt ein vorläufiges Recht des Eigentümers eines Prüf- oder Studienberichts an, der im Zusammenhang mit der Sicherheit und Wirksamkeit eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts erstmalig mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird. Der Prüf- oder Studienbericht darf in diesem Zeitraum nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts anstreben, es sei denn, es wurde die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungsinhabers nachgewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels wird dieses Recht als "Datenschutz" bezeichnet.
2) Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte:
a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein; und
b) als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert sein.
3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erstzulassung durch eine zuständige Behörde in der Vertragspartei.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen, unabhängig davon, ob diese für die Öffentlichkeit verfügbar sind, nicht zugunsten späterer Antragsteller für nachfolgende Zulassungen verwenden.
5) Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf.
Abschnitt 7.3
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Unterabschnitt 7.3.1
Art. 7.49
Allgemeine Verpflichtungen
1) Jede Vertragspartei sieht nach ihrem jeweiligen Recht die Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
2) Für die Zwecke der Unterabschnitte 7.3.1 (Allgemeine Bestimmungen), 7.3.2 (Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung) und 7.3.4 (Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen) schliesst der Ausdruck "Rechte des geistigen Eigentums" nicht die Rechte ein, die in Unterabschnitt 7.2.6 (Schutz nicht offenbarter Informationen) erfasst sind.
3) Die in Abs. 1 genannten Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:
a) müssen fair und gerecht sein;
b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen;
c) müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein; und
d) müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Art. 7.50
Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Unterabschnitten 7.3.2 und 7.3.4 dieses Abschnitts genannten Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei;
b) alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht; und
c) Verbände und Vereinigungen,
62 soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht.
Unterabschnitt 7.3.2
Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung
Art. 7.51
Massnahmen zur Beweissicherung
1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt hat, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, schnelle und wirksame einstweilige Massnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
2) Derartige Massnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmasslich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
3) Die Justizbehörden einer Vertragspartei sind befugt, einstweilige Massnahmen ohne Anhörung des anderen Verfahrensbeteiligten zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
Art. 7.52
Beweise
1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
2) Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmass erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Abs. 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Art. 7.53
Recht auf Auskunft
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismässigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck "jede andere Person" eine Person, die:
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte;
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch genommen hat;
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbracht hat; oder
d) nach den Angaben einer in Bst. a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
3) Die Auskünfte nach Abs. 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Gross- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren; und
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die:
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen;
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln;
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln;
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Abs. 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben; oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Art. 7.54
Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Massnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmasslicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Massnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
3) Im Falle von mutmasslichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmass gewährleistet jede Vertragspartei, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmasslichen Verletzers anzuordnen, einschliesslich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden in Bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Massnahmen befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
Art. 7.55
Abhilfemassnahmen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Unter denselben Bedingungen können die Justizbehörden gegebenenfalls auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.
2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Massnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegensprechen.
3) Bei der Prüfung eines Ersuchens um Anordnung von Abhilfemassnahmen ist dem Erfordernis, die Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzungshandlung und den angeordneten Abhilfemassnahmen zu wahren, sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.
Art. 7.56
Gerichtliche Anordnungen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.
Art. 7.57
Ersatzmassnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Art. 7.55 (Abhilfemassnahmen) oder Art. 7.56 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Massnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Massnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Massnahmen ein unverhältnismässig grosser Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Art. 7.58
Schadensersatz
1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Justizbehörden befugt sind, auf Antrag der geschädigten Partei anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
2) Unter den in Abs. 1 genannten Umständen gewährleistet jede Vertragspartei, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes:
a) alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschliesslich Gewinneinbussen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber; oder
b) als Alternative zu Bst. a den Schadensersatz gegebenenfalls als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
3) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Art. 7.59
Prozesskosten
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismässig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Art. 7.60
Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Massnahmen zur Verbreitung von Informationen über den betreffenden Entscheid, einschliesslich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
Art. 7.61
Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
Zum Zwecke der Anwendung der in Abschnitt 7.3 (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) vorgesehenen Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
a) damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist; und
b) Bst. a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
Unterabschnitt 7.3.3
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
Art. 7.62
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmassliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Abs. 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind:
a) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften einstweilige Massnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten;
b) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Massnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen;
c) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist;
d) bestimmte erforderliche Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Massnahmen kann im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, einschliesslich des Rechts auf Verteidigung, die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung des Gerichtsentscheids bereitzustellen, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; und
e) gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmassliche Erwerb, die mutmassliche Nutzung oder die mutmassliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften erfolgte:
a) um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken;
b) um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmässig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist; oder
c) um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist.
Unterabschnitt 7.3.4
Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
Art. 7.63
Grenzmassnahmen
1) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder eingehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei einer zuständigen Behörde um Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren ersuchen kann. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "verdächtige Waren" Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen.
2) Jede Vertragspartei ist bemüht, elektronische Systeme zur Verwaltung der bewilligten oder erfassten Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde einzurichten.
3) Legt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren Antragsgebühren sowie Gebühren für die Lagerung oder Vernichtung von Waren fest oder erhebt sie eine solche, so dürfen diese Gebühren nicht so hoch sein, dass sie unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist erfassen oder bewilligen.
5) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Abs. 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.
6) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung gewährleistet jede Vertragspartei, dass ihre Zollbehörden für die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren von sich aus tätig werden können.
7) Jede Vertragspartei kann darauf hinwirken, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.
8) Jede Vertragspartei kann ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber auf ein entsprechendes Ersuchen hin folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und tatsächliche oder geschätzte Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren.
9) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder dieser nicht widersprechen. Unterbleibt die Vernichtung verdächtiger Waren, so trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass ausser bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände über derartige Waren ausserhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.
10) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, welche die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.
11) Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen der Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren entstehen, einschliesslich der Kosten für Lagerung und Handhabung und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der Waren.
12) Jede Vertragspartei kann beschliessen, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
13) Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Zollbehörden den regelmässigen Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.
14) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien soweit wie möglich einschlägige Informationen zum Handel mit verdächtigen Waren aus, die die jeweils andere Vertragspartei betreffen.
Art. 7.64
Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
Bei der Durchführung von Grenzmassnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Unterabschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Art. V des GATT 1994 sowie Teil III Art. 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.
Abschnitt 7.4
Art. 7.65
Zusammenarbeit
Massnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels werden vorbehaltlich ausreichender Ressourcen, auf Ersuchen sowie zu den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen durchgeführt. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zusätzlich zu sonstigen früheren, laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Massnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, einschliesslich ihrer jeweiligen Ämter für geistiges Eigentum, und unbeschadet davon erfolgt.
Kapitel 8
Art. 8.1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bezeichnet "wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken":
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, abgestimmte Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensverbänden, deren Ziel oder Wirkung die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ist;
ii) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch eines oder mehrere Unternehmen; und
iii) Zusammenschlüsse von Unternehmen mit beträchtlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen;
b) bezeichnet "Unternehmen" einen nach anwendbarem Recht gegründeten oder organisierten Rechtsträger, gewinnorientiert oder nicht, in privatem oder staatlichem Besitz bzw. privat oder staatlich kontrolliert, einschliesslich Körperschaften, Treuhandeinrichtungen, Partnerschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures oder sonstige Vereinigungen; und
c) bezeichnet "zuständige Behörde" eine für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde.
Art. 8.2
Wettbewerbsrecht
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.
2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen, um ein wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren zu untersagen, wobei sie anerkennen, dass solche Massnahmen die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens unterstützen werden.
3) Die Massnahmen gemäss Abs. 2 entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, des Diskriminierungsverbots und der Verfahrensgerechtigkeit.
4) Jede Vertragspartei kann bestimmte Ausnahmen von der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vorsehen, sofern diese Ausnahmen transparent sind und auf die Regierungspolitik oder das öffentliche Interesse gestützt werden. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei öffentliche Informationen über solche nach ihrem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Massnahmen zur Verfügung.
Art. 8.3
Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Massnahmen gemäss Art. 8.2 Abs. 2 (Wettbewerbsrecht) auf ihre Staatsbetriebe oder staatlich kontrollierten Unternehmen in dem nach ihrer Rechtsordnung erforderlichen Umfang Anwendung findet.
Art. 8.4
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur weiteren effektiven Verbesserung der Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts an.
2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts an, um die Ziele dieses Abkommens zu erfüllen. Die Vertragsparteien ergreifen diejenigen Massnahmen, die sie als geeignet betrachten, um unmittelbare oder mittelbare Hindernisse oder Einschränkungen für die effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchsetzung zu minimieren.
3) Interessierte Vertragsparteien können ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden abschliessen, das Bedingungen für den Austausch und die Nutzung vertraulicher Informationen beinhalten kann.
4) Nichts in diesem Artikel setzt voraus, dass eine Vertragspartei oder ihre zuständigen Behörden eine Massnahme ergreifen, die der Regierungspolitik oder wichtigen Interessen dieser Vertragspartei entgegenstünde.
Art. 8.5
Streitbeilegung
Dieses Kapitel ist nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Kapitel 9
Art. 9.1
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Subventionen von einer Vertragspartei gewährt werden können, wenn sie für das Erreichen der Ziele der Regierungspolitik erforderlich sind. Bestimmte Subventionen haben jedoch das Potenzial, das einwandfreie Funktionieren der Märkte zu verzerren und die Vorteile der Handelsliberalisierung zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, wenn sie feststellt, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.
Art. 9.2
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Nichts in diesem Kapitel wirkt sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994), Art. XV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (WTO-Subventionsübereinkommen) aus.
Art. 9.3
Definition und Anwendungsbereich
1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet "Subvention" eine handelsbezogene Massnahme, welche die Bedingungen gemäss Art. 1.1 des WTO-Subventionsübereinkommens erfüllt, ungeachtet dessen, ob die Subventionsempfänger mit Waren oder Dienstleistungen handeln.
2) Eine Subvention ist nur dann Gegenstand dieses Kapitels, wenn sie im Sinne von Art. 2 des WTO-Subventionsübereinkommens spezifisch ist.
3) Dieses Kapitel findet nicht auf Subventionen Anwendung, die Unternehmen gewährt werden, die von der Regierung mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für Ziele der Regierungspolitik betraut wurden. Solche Ausnahmen von den Vorschriften zu Subventionen sollen transparent sein und dürfen nicht über die angestrebten Ziele der Regierungspolitik hinausgehen.
4) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die für den Ausgleich eines Schadens gewährt wurden, der durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse nicht-wirtschaftlicher Art verursacht wurde.
5) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf temporär gewährte Subventionen als Reaktion auf eine nationale oder globale wirtschaftliche Notlage.
64 Solche Subventionen sollen zielgerichtet, wirtschaftlich, effektiv und effizient sein, um der festgestellten temporären, nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notlage abzuhelfen.
6) Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf spezifische Subventionen, deren Höhe pro Empfänger über einen Zeitraum von drei Jahren 450 000 Sonderziehungsrechte übersteigt.
7) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen betreffend Produkte, die im Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasst sind, und andere Subventionen, die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erfasst sind.
8) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Fischereisubventionen. Die Vertragsparteien haben das Ziel, gemeinsam an der Entwicklung eines globalen, multilateralen Ansatzes für die Bereitstellung von Subventionen für den Fischereisektor zu arbeiten, mit dem Ziel, bestimmte Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, zu verbieten und Subventionen, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei beitragen, zu beseitigen.
9) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen im Zusammenhang mit dem audiovisuellen Sektor.
Art. 9.4
Transparenz
1) Alle zwei Jahre teilt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf gewährte oder beibehaltene Subventionen mit:
a) die Rechtsgrundlage der Subvention;
b) die Form der Subvention; und
c) die Höhe der Subvention oder des für die Subvention veranschlagten Betrags.
2) Falls eine Vertragspartei die Informationen gemäss Abs. 1 auf einer offiziellen Webseite öffentlich bereitstellt, gilt die Mitteilung gemäss Abs. 1 als erfolgt. Für Mitteilungen, die gemäss Art. 25.1 des WTO-Subventionsübereinkommens an die WTO erfolgen, gilt das Erfordernis gemäss Abs. 1 als erfüllt.
Art. 9.5
Konsultationen
1) Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei gewährte Subvention negative Auswirkungen auf ihre Handelsinteressen hat oder haben könnte, kann sie diese Bedenken jener Partei (der erwidernden Partei) gegenüber schriftlich darlegen und um Konsultationen zu dieser Angelegenheit ersuchen. Die erwidernde Partei hat das Ersuchen umfassend und wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
2) Während der Konsultationen kann eine Vertragspartei zusätzliche Auskünfte über eine von der erwidernden Partei gewährte Subvention einholen, eingeschlossen:
a) ihr politisches Ziel;
b) ihre Höhe; und
c) die Massnahmen, die ergriffen werden, um ihre potenziell verzerrende Auswirkung auf den Handel zu begrenzen.
3) Die erwidernde Vertragspartei hat die angeforderten Auskünfte spätestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu erteilen. Falls eine angeforderte Auskunft nicht erteilt werden kann, hat diese Vertragspartei das Fehlen dieser Auskunft in ihrer schriftlichen Antwort zu erklären.
4) Auf Grundlage der Konsultation ist die erwidernde Partei bestrebt, gegebenenfalls negative Auswirkungen der Subvention auf die Interessen der ersuchenden Partei zu beseitigen oder zu minimieren.
Art. 9.6
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass die Unternehmen Subventionen nur zu dem spezifischen Zweck verwenden, für den die Subventionen gewährt wurden.
Art. 9.7
Vertraulichkeit
Bei der Erteilung von Auskünften gemäss diesem Kapitel ist nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt.
Art. 9.8
Streitbeilegung
Art. 9.5 (Konsultationen) dieses Kapitels ist nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Kapitel 10
Kleine und mittlere Unternehmen
Art. 10.1
Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Bestimmungen dieses Kapitels sowie anderer Bestimmungen dieses Abkommens an, die darauf abzielen, die Möglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen (KMU), zur Nutzung der Vorteile dieses Abkommens zu verbessern.
Art. 10.2
Informationsaustausch
1) Jede Vertragspartei stellt Informationen zu diesem Abkommen öffentlich und frei verfügbar online bereit, darunter:
a) den Text dieses Abkommens;
b) eine Zusammenfassung dieses Abkommens; und
c) Informationen, die sie als nützlich für die KMU der Vertragsparteien erachtet.
2) Jede Vertragspartei fügt in die Informationen gemäss Abs. 1 Verlinkungen ein:
a) zu den einschlägigen Webseiten der anderen Vertragsparteien; und
b) zu den Webseiten ihrer eigenen Regierungs- oder sonstigen Stellen bzw. anderen entsprechenden Rechtsträgern, die Informationen bereitstellen, welche die Vertragspartei als nützlich für die KMU der übrigen Vertragsparteien erachtet.
Art. 10.3
Ansprechpartner für KMU
1) Jede Vertragspartei hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens umgehend einen Ansprechpartner für KMU zu benennen und den übrigen Vertragsparteien die Kontaktdetails mitzuteilen.
2) Jede Vertragspartei hat die übrigen Vertragsparteien umgehend über Änderungen ihres Ansprechpartners für KMU zu benachrichtigen.
3) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU bei der Umsetzung dieses Abkommens streben die Ansprechpartner für KMU einzeln oder gemeinsam an:
a) Informationen über die KMU auszutauschen, einschliesslich jeder Angelegenheit, die ihnen KMU bei ihren Handels- und Investitionstätigkeiten mit einer anderen Vertragspartei zur Kenntnis bringen;
b) zu erwägen, auf welchen Wegen die Handels- und Investitionsmöglichkeiten für die KMU aller Vertragsparteien gesteigert werden können, ungeachtet ihrer Grösse und einschliesslich der KMU, deren Eigentümer unterrepräsentierte Gruppen sind;
c) sicherzustellen, dass die Informationen gemäss Art. 10.2 (Informationsaustausch) aktuell und für die KMU relevant sind, und Empfehlungen zu zusätzlichen Informationen abzugeben, welche die Ansprechpartner für KMU der übrigen Vertragsparteien veröffentlichen können;
d) gegebenenfalls andere Gremien, die gemäss diesem Abkommen errichtet wurden, bei der Einbeziehung von Erwägungen zu den KMU in ihrer Arbeit zu bestärken;
e) andere Angelegenheiten, die für die KMU von Interesse sind, als zweckdienlich zu betrachten.
4) Die Ansprechpartner für KMU können eine Angelegenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einzeln oder gemeinsam vor dem Gemischten Ausschuss zur Sprache bringen.
5) Die Ansprechpartner für KMU können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls mit Sachverständigen, externen Organisationen und Interessenvertretern der KMU kooperieren.
Art. 10.4
Streitbeilegung
Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Kapitel 11
Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
Abschnitt 11.1
Art. 11.1
Ziele und allgemeine Grundsätze
1) Dieses Kapitel zielt auf die Förderung von guter Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Regulierung ab mit dem Ziel, Handel und Investitionen zwischen den Parteien zu verbessern durch:
a) die Förderung effektiver, transparenter und berechenbarer Rahmenbedingungen der Regulierung; und
b) die Erörterung regulatorischer Massnahmen, Methoden oder Verfahrensweisen daran interessierter Vertragsparteien, einschliesslich, wie deren effiziente Anwendung verbessert werden kann.
2) Nichts in diesem Kapitel berührt das Recht einer Vertragspartei auf Regulierung im Bestreben nach der Förderung der Ziele ihrer Regierungspolitik.
3) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert würde, im Einklang mit ihrer Rechtsordnung, ihren Grundsätzen und Fristen regulatorische Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten und anzuwenden, um die Ziele ihrer Regierungspolitik zu erreichen.
4) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, als sei eine Vertragspartei verpflichtet, ein bestimmtes regulatorisches Ergebnis zu erzielen.
Art. 11.2
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet, sofern nicht anders bestimmt:
a) "Regulierungsbehörde":
i) für Island, Liechtenstein und Norwegen: die Regierung dieser Vertragspartei; und
ii) für das Vereinigte Königreich: die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und die dezentralen Verwaltungen des Vereinigten Königreichs; und
b) "regulatorische Massnahmen": Rechtsvorschriften gemäss Anhang XXV (Zusätzliche Bestimmungen zum Anwendungsbereich von "regulatorischen Massnahmen"). Für Island, Liechtenstein und Norwegen umfassen die Massnahmen gemäss diesem Kapitel keine Massnahmen, die sich aus den Verpflichtungen gemäss dem EWR-Abkommen ergeben.
Art. 11.3
Anwendungsbereich
1) Abschnitt 11.2 (Gute Regulierungspraxis) findet Anwendung auf alle regulatorischen Massnahmen, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf alle in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten erlassen werden.
2) Die Abschnitte 11.3 (Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen) und 11.4 (Institutioneller Rahmen) finden Anwendung auf weitere Massnahmen zur allgemeinen Anwendung, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlassen werden und die für die regulatorische Zusammenarbeit massgeblich sind, wie Richtlinien, Grundsatzdokumente oder Empfehlungen, zusätzlich zu den regulatorischen Massnahmen gemäss Abs. 1.
3) Spezifische Bestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens sind gegenüber den Bestimmungen in diesem Kapitel vorrangig, soweit dies für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen erforderlich ist.
Abschnitt 11.2
Art. 11.4
Interne Koordinierung
Jede Vertragspartei ist bestrebt, innerstaatliche Prozesse oder Mechanismen zur Unterstützung bewährter regulatorischer Verfahren, einschliesslich der in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren, anzuwenden.
Art. 11.5
Regulatorische Verfahren und Mechanismen
Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Regulierungsbehörde öffentlichen Zugang zu den Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen gewährt, nach denen ihre regulatorischen Massnahmen ausgearbeitet, evaluiert und überprüft werden. Sofern umsetzbar, sollten diese Informationen online bereitgestellt werden. Diese Beschreibungen sollten auf die massgeblichen Richtlinien, Vorschriften oder Verfahren verweisen.
Art. 11.6
Öffentliche Anhörungen
1) Bei der Ausarbeitung wesentlicher
65 regulatorischer Massnahmen sollte die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit umsetzbar und mit ihrem Rechtssystem zur Verabschiedung neuer Massnahmen vereinbar:
a) entweder den Entwurf der regulatorischen Massnahmen oder der Dokumente zur Konsultation veröffentlichen und genügend Details über die regulatorischen Massnahmen in Vorbereitung zur Verfügung stellen, um jedem die Beurteilung zu ermöglichen, ob und wie sich dies massgeblich auf seine Interessen auswirken könnte;
b) ohne jede Benachteiligung für jedermann ausreichende Gelegenheit zur Kommentierung
66 offerieren; und
c) die erhaltenen Kommentare berücksichtigen.
2) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte elektronische Kommunikationsmittel nutzen und danach trachten, Online-Dienste zu unterhalten, die zu Zwecken der Information und der Entgegennahme von Kommentaren zu diesen öffentlichen Konsultationen frei und öffentlich verfügbar sind.
3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei hat alle eingegangenen Kommentare oder eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation öffentlich bereitzustellen. Diese Verpflichtung findet keine Anwendung, insoweit dies für den Schutz vertraulicher oder geheim zu haltender Informationen, für die Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte oder aus anderen gerechtfertigten Gründen - wie dem Risiko einer Verletzung der Interessen einer Drittpartei - erforderlich ist.
Art. 11.7
Bewertung der Verhältnismässigkeit
1) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, übereinstimmend mit den massgeblichen Vorschriften und Verfahren eine Bewertung der Verhältnismässigkeit von wesentlichen, in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmassnahmen durchzuführen.
2) Bei der Durchführung der Bewertung der Verhältnismässigkeit hat die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Prozesse und Mechanismen festzulegen und einzuhalten, wonach die folgenden Faktoren berücksichtigt werden sollten:
a) der Grund für die Regulierungsmassnahme, einschliesslich der Natur und Bedeutung der Thematik, auf die mit der Regulierungsmassnahme eingegangen werden soll;
b) machbare und angemessene regulatorische oder nichtregulatorische Alternativen - gegebenenfalls einschliesslich der Option auf eine Nichtregulierung - womit die Ziele der Regierungspolitik der Vertragspartei erreicht würden.
3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei hat im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren öffentlichen Zugang zu den Ergebnissen ihrer Bewertung der Verhältnismässigkeit zu gewähren. Sofern umsetzbar, sollten diese Informationen zeitnah und online zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11.8
Rückwirkende Evaluierung
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte gegebenenfalls Prozesse oder Mechanismen zu Zwecken der Durchführung einer rückwirkenden Evaluierung der geltenden Regulierungsmassnahmen aufrechterhalten.
Art. 11.9
Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis
Die Regulierungsbehörden können Informationen über ihre bewährten Regulierungsmethoden austauschen, auf die in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, wie Praktiken im Rahmen von Bewertungen der Verhältnismässigkeit oder rückwirkenden Evaluierungen.
Abschnitt 11.3
Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
Art. 11.10
Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei Aktivitäten zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie hat dieses Angebot über den nach Art. 11.11 (Ansprechpartner) benannten Ansprechpartner zu unterbreiten.
2) Die andere Vertragspartei prüft das Angebot in angemessener Zeit und teilt der anbietenden Vertragspartei mit, ob sie die angebotene Massnahme als geeignet für eine Zusammenarbeit bei der Regulierung erachtet.
3) Falls die betroffenen Vertragsparteien beschliessen, in Regulierungsfragen zusammenzuarbeiten, hat die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei:
a) die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Entwicklung neuer oder die Änderung bestehender Massnahmen, die für die Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit massgeblich sind, zu informieren;
b) auf Ersuchen Informationen zu erteilen und Massnahmen zu erörtern, die für die Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit relevant sind; und
c) bei der Entwicklung neuer oder der Änderung bestehender regulatorischer oder sonstiger Massnahmen, soweit wie möglich, jede regulatorische Verfahrensweise der anderen Vertragspartei zur selben oder einer damit verbundenen Thematik zu berücksichtigen.
4) Die Vertragsparteien können sich auf freiwilliger Basis an den Aktivitäten der regulatorischen Zusammenarbeit beteiligen. Eine Vertragspartei kann die Beteiligung an der regulatorischen Zusammenarbeit ablehnen oder sich daraus zurückziehen. Eine Vertragspartei, die eine Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit ablehnt oder sich daraus zurückzieht, sollte der anderen Vertragspartei die Gründe für ihren Entscheid erläutern.
5) Gegebenenfalls können die Regulierungsbehörden die Umsetzung einer Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen an die zuständigen Stellen in den Vertragsparteien übertragen.
Abschnitt 11.4
Art. 11.11
Ansprechpartner
Jede Vertragspartei hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens einen Ansprechpartner für die Umsetzung dieses Abschnitts und den Austausch von Informationen gemäss Art. 11.12 (Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen) zu benennen und den anderen Vertragsparteien diesen Kontakt mitzuteilen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig umgehend jede Änderung dieser Kontaktdetails mit.
Art. 11.12
Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen
1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei ein Auskunfts- und Klärungsersuchen zu geplanten oder bestehenden Regulierungsmassnahmen der anderen Vertragspartei übermitteln. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, ist bestrebt, dieses umgehend zu beantworten.
2) Die Vertragsparteien sollen nicht ersucht werden, vertrauliche oder geheim zu haltende Informationen oder Daten offenzulegen.
Art. 11.13
Streitbeilegung
Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Kapitel 12
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Art. 12.1
Definitionen
1) Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bezeichnet "Anpassungslehrgang" einen Zeitraum der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht, der einer Beurteilung unterliegt und möglicherweise von einer Fortbildung in einem reglementierten Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates unter der Verantwortung eines qualifizierten Mitglieds dieser Berufsgruppe flankiert wird;
b) bezeichnet "Eignungsprüfung" eine auf das Fachwissen von Fachkräften beschränkte Prüfung durch die jeweiligen Behörden der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates mit dem Ziel, die Fähigkeit der Fachkraft zur Ausübung eines reglementierten Berufes im Rahmen dieser Rechtsordnung zu prüfen;
c) bezeichnet "Ausgleichsmassnahmen" einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung;
d) bezeichnet "Nachweis der formalen Qualifikationen" Abschlusszeugnisse, Bescheinigungen und andere Nachweise, die von einer Behörde nach der Rechtsordnung einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bestätigen, der überwiegend in dieser Rechtsordnung erworben wurde;
e) bezeichnet "Heimatrechtsordnung" die Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Berufsqualifikationen erworben wurden;
f) bezeichnet "Rechtsordnung des aufnehmenden Staates" die Rechtsordnung der Vertragspartei, in der eine Fachkraft Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
g) bezeichnet "Massnahme" eine Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form einer Rechtsgrundlage oder Regel, eines Verfahrens oder Entscheids, einer Verwaltungshandlung, Voraussetzung, Praxis oder in anderer Form;
67
h) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die ergriffen oder aufrechterhalten werden von:
i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden; und
ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
i) bezeichnet "Beruf" eine Tätigkeit, ein Gewerbe oder eine Unterteilung oder unterschiedliche Spezialisierung innerhalb eines Berufs;
j) bezeichnet "Fachkraft" eine natürliche Person, die ihre beruflichen Qualifikationen auf dem Gebiet einer Vertragspartei erworben hat und nach der Rechtsordnung eines aufnehmenden Staates Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
k) bezeichnet "Berufstätigkeit" eine Tätigkeit, die einen Teil eines reglementierten Berufes bildet;
l) bezeichnet "Berufserfahrung" die rechtmässige, tatsächliche Ausübung des jeweiligen Berufes;
m) bezeichnet "Berufsqualifikationen" die Qualifikationen, die durch formale Qualifikationen oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
n) bezeichnet "reglementierter Beruf" einen Beruf, dessen Ausübung - einschliesslich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung - davon abhängt, dass spezifische Berufsqualifikationen aufgrund einer Massnahme einer Vertragspartei vorhanden sind; und
o) bezeichnet "zuständige Behörde" eine Behörde oder Stelle, die durch eine Massnahme einer Vertragspartei mit der Anerkennung von Qualifikationen und der Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs in einer Rechtsordnung beauftragt wurde.
Art. 12.2
Ziele und Anwendungsbereich
1) In diesem Kapitel werden Rahmenbedingungen festgelegt, um ein transparentes und einheitliches System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Vertragsparteien zu ermöglichen. Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn:
a) eine Fachkraft mit einer Berufsqualifikation, die im Vereinigten Königreich erworben wurde, bei der zuständigen Behörde in Island, Liechtenstein oder Norwegen einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt; oder
b) eine Fachkraft mit einer Berufsqualifikation, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben wurde, bei einer zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt.
2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel dann Anwendung findet, wenn der Beruf sowohl nach der Rechtsordnung des Heimatlandes als auch nach derjenigen des aufnehmenden Staates reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates reglementiert ist.
Art. 12.3
Innerstaatliche Regelung
Alle spezifischen Bestimmungen in diesem Kapitel haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Unterabschnitten 3.5.1 (Innerstaatliche Regelung) und 3.5.2 (Allgemein geltende Bestimmungen) von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen), insoweit dies erforderlich ist, um der spezifischen Bestimmung Wirksamkeit zu verleihen.
Art. 12.4
Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Gemäss Art. 12.5 (Bedingungen für die Anerkennung) gestattet die Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Fachkraft durch die Rechtsordnung des aufnehmenden Staates den Zugang zu dem reglementierten Beruf und dessen Ausübung in dieser Rechtsordnung durch diese Fachkraft.
68
2) Nach der Anerkennung wird diese Fachkraft von der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates im Hinblick auf den Zugang dieser Fachkraft zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung ebenso begünstigt behandelt, wie sie in ähnlichen Situationen natürliche Personen behandelt, die ihre Qualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben haben.
3) Jede Vertragspartei ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen und erhält sie aufrecht, um im Einklang mit Art. 12.5 (Bedingungen für die Anerkennung) bis 12.11 (Gebühren) über die zuständigen Behörden ein Anerkennungssystem einzuführen oder zu unterhalten.
4) Die Massnahmen gemäss Abs. 3 werden für jede Vertragspartei mit ihrer Mitteilung an die anderen Vertragsparteien, dass ihre innerstaatlichen Anforderungen für deren Umsetzung erfüllt sind, wirksam. Jede Vertragspartei ist nach besten Kräften bestrebt, die Massnahmen gemäss Abs. 3 wirksam werden zu lassen und diese Mitteilung innert 24 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorzunehmen. Eine Vertragspartei, die diese Mitteilung nicht innert dieser Frist vornehmen kann, meldet dies dem Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen.
Art. 12.5
Bedingungen für die Anerkennung
1) Falls der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig ist, erkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen einer Fachkraft an, die Antrag auf Anerkennung nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen für den gleichen Beruf nach der Heimatsrechtsordnung besitzt.
69
2) Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den gleichen Beruf nur dann verweigern, wenn die Bedingungen 1, 2, 3 oder 4 erfüllt sind.
3) Bedingung 1 ist erfüllt, wenn:
a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachkraft und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten besteht, die für die Ausübung des Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind; und
b) die Fachkraft eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.
4) Bedingung 2 ist erfüllt, wenn:
a) der reglementierte Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten beinhaltet, die wesentlich andere Themen umfassen als diejenigen, die von den Berufsqualifikationen der Fachkraft umfasst werden; und
b) die Fachkraft eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.
5) Bedingung 3 ist erfüllt, wenn die Forderung an die Fachkraft, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) zu absolvieren, auf die Forderung an die Fachkraft hinauslaufen sollte, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind.
6) Bedingung 4 ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, deren Berufsqualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben wurden, von anderen Bedingungen abhängig ist als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen und die Fachkraft diese Bedingungen nicht erfüllt.
Art. 12.6
Ausgleichsmassnahmen
1) Eine zuständige Behörde kann von einer Fachkraft das Absolvieren einer standardisierten oder sonstigen Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs verlangen, wenn:
a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachkraft und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten besteht, die für die Ausübung des reglementierten Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind; oder
b) der reglementierte Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten beinhaltet, die grundlegend andere Inhalte umfasst als diejenigen, die von den Berufsqualifikationen der Fachkraft umfasst werden.
2) Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang oder einem Eignungstest entscheiden.
3) Die zuständigen Behörden sind angehalten, Ausgleichsmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unterschied, den sie beheben wollen, anzuwenden.
4) Soweit möglich und auf Antrag der Fachkraft legen die zuständigen Behörden schriftlich dar, aus welchen Gründen sie verlangen, dass die Fachkraft Ausgleichsmassnahmen absolviert.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass - sofern eine zuständige Behörde von der Fachkraft eine Eignungsprüfung verlangt - diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.
Art. 12.7
Antragsverfahren
1) Die zuständige Behörde wird:
a) den Eingang des Antrags der Fachkraft innert eines Monats nach Eingang bestätigen und der Fachkraft mitteilen, ob Unterlagen fehlen;
b) der Fachkraft eine angemessene Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen und Verfahren für das Antragsverfahren gewähren;
c) den Antrag der Fachkraft zeitnah bearbeiten; und
d) spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung des vollständigen Antrags einen Entscheid treffen.
2) Die zuständige Behörde kann die Fachkraft auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur solche Nachweise angefordert werden, die als Beweis dafür erforderlich sind, dass die Fachkraft über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
3) Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, deren Berufsqualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben wurden, andere Bedingungen voraussetzt als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen, kann die zuständige Behörde von der Fachkraft verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. Es dürfen nur solche Nachweise angefordert werden, die als Beweis dafür erforderlich sind, dass die Fachkraft über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
4) Die zuständige Behörde hat Abschriften von Dokumenten zu akzeptieren, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.
5) Die zuständigen Behörden
70 nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates und der Heimatsrechtsordnung arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um den Antrag der Fachkraft gegebenenfalls zu vereinfachen.
6) Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden
71 nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates und der Heimatsrechtsordnung abweichend von der Geheimhaltungspflicht Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder alle sonstigen schwerwiegenden besonderen Umstände aus, die wahrscheinlich Folgen für die Ausübung der reglementierten Berufe durch die Fachkraft haben werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies für die folgenden Fachkräfte besonders wichtig ist:
a) Fachkräfte im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten ausüben, welche Auswirkungen auf die Sicherheit der Patienten haben; und
b) Fachkräfte, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben, einschliesslich Kinderbetreuung und Kindesfrüherziehung, sofern die Fachkraft einen Beruf ausübt, der im Land der Vertragspartei reglementiert ist.
7) Jeder Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen jeder der Vertragsparteien.
72
Art. 12.8
Zulassung und andere Bestimmungen
1) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.
2) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich:
a) sofern eine Zulassung oder Approbation erforderlich ist, die Bedingungen für die Erteilung dieser Zulassung oder Approbation nach dem Entscheid über die Eignung und was diese Zulassung oder Approbation beinhaltet;
b) die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
c) die Verwendung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln;
d) der Besitz einer Büroadresse, einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes;
e) Sprachkenntnisse;
f) Führungszeugnis;
g) Berufshaftpflichtversicherung;
h) Erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendung von Handelsnamen oder Firmenbezeichnungen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates;
i) Befolgung des Ethos nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates, beispielsweise Unabhängigkeit und gute Führung.
3) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen zur Verfügung über:
a) die einschlägigen Gesetze, die Anwendung finden, beispielsweise im Hinblick auf Disziplinarmassnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung;
b) die Grundsätze der Fachrichtung und die Durchsetzung beruflicher Standards, einschliesslich der Disziplinargerichtsbarkeit und aller daraus folgenden Auswirkungen auf die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten;
c) den Prozess und die Verfahren für die laufende Überprüfung der Befähigung; und
d) die Kriterien und Verfahren für den Widerruf der Registrierung.
4) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen zur Verfügung über:
a) die von Fachkräften angeforderten Unterlagen und die Form, in der sie einzureichen sind; und
b) die Anerkennung von Dokumenten und Bescheinigungen, die in Bezug auf Berufsqualifikationen und andere Bedingungen für das Ausüben des reglementierten Berufes ausgestellt wurden.
5) Die zuständige Behörde bearbeitet Anfragen von Fachkräften zu den erforderlichen Berufsqualifikationen für die Ausübung des reglementierten Berufs und alle anderen Bedingungen für die Ausübung des reglementierten Berufs zeitnah.
Art. 12.9
Sprachkenntnisse
Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Fachkräfte die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des jeweiligen Berufes nachweisen. Falls der reglementierte Beruf Auswirkungen auf die Sicherheit von Patienten hat, können die Sprachkenntnisse überprüft werden. Sprachtests müssen im Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit angemessen sein.
Art. 12.10
Widersprüche
Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um Fachkräften ein Widerspruchsrecht einzuräumen gegen:
a) den Entscheid einer zuständigen Behörde, einer Fachkraft den Zugang zum und die Ausübung des reglementierten Berufs zu verwehren; und
b) das Versäumnis einer zuständigen Behörde, über den Zugang zum und die Ausübung des reglementierten Berufs einer Fachkraft zu entscheiden.
Art. 12.11
Gebühren
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die von ihren zuständigen Behörden für die Massnahmen gemäss Art. 12.4 Abs. 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) erhobenen Gebühren:
a) angemessen und verhältnismässig gegenüber den Kosten für den Antrag der Fachkraft sind;
b) transparent sind, auch im Hinblick auf die Gebührenstrukturen, und vorab veröffentlicht werden; und
c) über die eigene Webseite der zuständigen Behörde elektronisch entrichtet werden können.
Art. 12.12
Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
1) Der gemäss Art. 3.3 (Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen) von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) gegründete Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ist für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.
2) Die Vertragsparteien können beschliessen, Vertreter anderer massgeblicher Stellen als der Vertragsparteien, einschliesslich Vertreter von zuständigen Behörden, welche die erforderliche Expertise im Hinblick auf die zu erörternden Themen besitzen, zur Teilnahme an Sitzungen des Unterausschusses für Dienstleistungen und Investitionen einzuladen.
3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat die folgenden Aufgaben:
a) erforderlichenfalls dem gemäss Art. 15.1 (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) gegründeten Gemischten Ausschuss zu berichten;
b) die Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen, auch im Hinblick darauf, wie die zuständigen Behörden die gemäss diesem Kapitel ergriffenen Massnahmen anwenden;
c) Bereiche für Verbesserungen bei der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zu ermitteln;
d) Informationen über Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel auszutauschen, einschliesslich des erleichterten gemeinsamen Austauschs bewährter Praktiken bei der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zwischen den Vertragsparteien;
e) für die Vertragsparteien eine Richtlinie zu bewährten Praktiken für die Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels herauszugeben;
f) Empfehlungen auszuarbeiten, die er für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels für erforderlich hält. Diese Empfehlungen erfolgen an den Gemischten Ausschuss, der seinerseits beschliessen kann, diese Empfehlungen zu übernehmen;
g) Ausarbeitung von Leitlinien für die Entwicklung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung gemäss Art. 12.13 (Errichtung von Vereinbarungen über die Gegenseitige Anerkennung);
h) Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel und anderen Fragen, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen relevant sind; und
i) Erfüllung aller anderen Aufgaben, die vom Gemischten Ausschuss an ihn übertragen werden.
4) Die Vertragsparteien berücksichtigen alle vom Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen erstellten Richtlinien gemäss Abs. 3.
Art. 12.13
Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
1) Das Vereinigte Königreich einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits können, gemeinsam oder unabhängig handelnd,
73 Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangements, MRAs) entwickeln, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern.
2) Ein MRA kann auf den Bestimmungen dieses Kapitels aufbauen. Ein MRA kann den teilweisen Zugang zu einem Beruf ermöglichen, und die Anerkennung kann von der Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen abhängig sein.
3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für die erleichterte Erörterung von MRAs zu nutzen.
4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich vereinbaren, dass ein gemäss diesem Artikel getroffenes MRA durch einen Anhang oder anderweitig als integraler Bestandteil dieses Abkommens gilt.
74
Kapitel 13
Handel und nachhaltige Entwicklung
Abschnitt 13.1
Art. 13.1
Kontext und Ziele
1) Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 und den Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der UN über die Gestaltung von Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene, die der Schaffung produktiver Vollbeschäftigung und einer menschenwürdigen Arbeit für alle dienlich sind, und deren Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung von 2006, die Erklärung der IAO zu sozialer Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung aus dem Jahr 2008, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Abschlussdokument des Weltgipfels Rio+20 von 2012 "The Future We Want", das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung von 2015.
2) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, was die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst; alle drei sind voneinander abhängige und sich gegenseitig verstärkende Komponenten. Die Vertragsparteien betonen den Nutzen einer Zusammenarbeit bei Aspekten von Arbeits- und Umweltthematiken im Zusammenhang mit Handel und Investitionen als Teil eines globalen Ansatzes für den Handel und eine nachhaltige Entwicklung.
3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungserklärungen zur Förderung der Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen und verpflichten sich, ihre präferentielle Wirtschaftsbeziehung auf eine Weise zu fördern, die für alle vorteilhaft ist und zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Daher sind die Vertragsparteien entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den in diesem Kapitel behandelten Bereichen beizubehalten und zu verbessern.
Art. 13.2
Definitionen
1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnen "Arbeitsrecht und -standards" die Gesetze und Standards einer Vertragspartei, die im direkten Zusammenhang zu den nachfolgenden Rechten, Grundsätzen und Sicherungen stehen:
a) die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, auf die in Art. 13.13 Abs. 2 (Internationale Arbeitsnormen und -Übereinkommen) Bezug genommen wird;
b) Arbeitsschutz im Hinblick auf Arbeitsentgelte, Beschäftigungsstandards, Auskunfts- und Anhörungsrechte auf Unternehmensebene, Arbeitszeiten und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die mit der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit im Einklang stehen, wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgelegt.
2) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet "Umweltschutzrecht" ein Gesetz, einschliesslich einer rechtlich bindenden Massnahme einer Vertragspartei, die auf den Umweltschutz abzielt (was die Abschwächung des Klimawandels mit beinhaltet), eingeschlossen die Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umwelteinflüsse wie zum Beispiel jene, die abzielen auf:
a) die Prävention, Reduzierung oder Kontrolle der Freisetzung, Absonderung oder Emission von Schadstoffen oder Umweltgiften, einschliesslich Treibhausgasen;
b) Chemikalien- und Abfallwirtschaft oder die Verbreitung von Informationen in diesem Zusammenhang; oder
c) die Erhaltung und den Schutz der wilden Flora und Fauna, einschliesslich der gefährdeten Arten und ihrer Lebensräume nebst den Schutzzonen;
dies beinhaltet jedoch nicht eine Massnahme einer Vertragspartei lediglich für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit.
Art. 13.3
Recht auf Regulierung und Schutzniveaus
1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei auf Festlegung ihrer eigenen Politik und eigenen Prioritäten in den durch dieses Kapitel erfassten Bereichen, auf Festlegung ihrer eigenen Schutzniveaus im Hinblick auf Arbeit und Umwelt (einschliesslich der Ressourceneffizienz, der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung daran) und auf Verabschiedung oder Änderung ihrer Rechtsgrundlagen und Politik im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und mit diesem Abkommen.
2) Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass ihre Rechtsgrundlagen und Politik den Arbeits- und Umweltschutz auf einem hohen Niveau ermöglichen und unterstützen und trachtet danach, diese Rechtsgrundlagen und Politikmassnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Schutzniveaus im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen kontinuierlich zu verbessern mit dem Ziel, Arbeits- und Umweltschutz auf hohem Niveau zu gewährleisten.
Art. 13.4
Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
1) Die Vertragsparteien fördern keinen Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch eine Lockerung oder Herabsetzung des Schutzniveaus, das durch ihr jeweiliges Umweltschutzrecht oder durch ihr Arbeitsrecht und ihre Arbeitsstandards gewährleistet wird.
2) Eine Vertragspartei verzichtet nicht auf ihr Umweltschutzrecht oder ihr Arbeitsrecht oder ihre Arbeitsstandards oder weicht anderweitig davon ab oder bietet einen solchen Verzicht oder eine anderweitige Abweichung hiervon an, um den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu unterstützen.
3) Eine Vertragspartei versäumt es nicht durch eine anhaltende oder wiederkehrende Vorgehensweise oder Untätigkeit, ihrem Umweltschutzrecht oder ihrem Arbeitsrecht oder ihren Arbeitsstandards effektiv Geltung zu verschaffen, um den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
Art. 13.5
Transparenz
Die Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit der Sicherstellung von Transparenz als notwendiges Element, um im Kontext dieses Kapitels und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis die Beteiligung der Öffentlichkeit zu fördern und Informationen zu veröffentlichen.
Art. 13.6
Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit
1) Zusätzlich zu Art. 13.5 (Transparenz) unterstützt jede Vertragspartei die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung der in diesem Kapitel behandelten Rechtsgrundlagen und Politik.
2) Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Wahrnehmung ihrer in diesem Kapitel behandelten Rechtsgrundlagen und Standards nebst den Verfahren zu deren Durchsetzung und Einhaltung, indem sie die Verfügbarkeit von Informationen für Interessengruppen sicherstellt und Schritte unternimmt, um das Wissen und die Kenntnisse der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ihrer Vertreter zu fördern.
3) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Anfrage Zugang zu massgeblichen Umweltinformationen erhält, die den oder für die Behörden vorliegen, und sie hat die erforderlichen Schritte zur aktiven öffentlichen Verbreitung dieser Informationen auf elektronischem Wege zu unternehmen.
4) Jede Vertragspartei ist dafür offen, Eingaben aus der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschliesslich Mitteilungen zu Bedenken wegen der Umsetzung, entgegenzunehmen und gebührend zu berücksichtigen. Jede Vertragspartei informiert ihre jeweiligen Organisationen der Zivilgesellschaft gemäss ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis über jene Eingaben, die sie als relevant erachtet, über die in Art. 13.31 (Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung) genannten Konsultationsmechanismen.
Art. 13.7
Wissenschaftliche und technische Informationen
1) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen im Zusammenhang mit den Umwelt- oder Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder Investitionen zwischen ihnen auswirken, berücksichtigen die Vertragsparteien massgebliche und verfügbare wissenschaftliche, technische und sonstige Informationen, wie traditionelle Kenntnisse, und massgebliche internationale Standards, Richtlinien und Empfehlungen.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass - sofern ernsthafter oder irreversibler Schaden droht - fehlende volle wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dienen darf, um kosteneffektive Massnahmen zur Vermeidung einer Umweltschädigung aufzuschieben.
Art. 13.8
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit bei Aspekten im Zusammenhang mit Arbeits- und Umweltthemen bei Handel und Investitionen ist, um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen. Daher kommen die Vertragsparteien überein, im Hinblick auf Themen der nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Handel, die von gegenseitigem Interesse sind, einen Dialog zu führen und sich zu beraten. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls ihre Sozialpartner oder andere wichtige Interessengruppen zur Beteiligung an wichtigen Gemeinschaftsprojekten und zur Festlegung potenzieller Bereiche der Zusammenarbeit einladen.
2) Dementsprechend können die Vertragsparteien bei Themen von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, wie:
a) ein umfassenderes Verständnis der Auswirkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Marktkräfte auf Umwelt und Arbeitsbedingungen;
b) die internationale Förderung und effektive Anwendung der Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz, auf die in Art. 13.13 (Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen) verwiesen wird, und der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, einschliesslich bei den Verflechtungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Kern-Arbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, sozialer Sicherung, sozialem Dialog und Gleichberechtigung;
c) über Vorschriften zu Arbeit, Gleichberechtigung und Umwelt in ihren jeweiligen Handelsabkommen und deren Umsetzung einen Dialog zu führen und Informationen auszutauschen; und
d) die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und das wirtschaftliche Empowerment von Frauen zu überwachen und zu überprüfen.
3) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammenarbeit bei Handel und Investitionen im Zusammenhang mit Arbeits- und Umweltthemen von gegenseitigem Interesse in den einschlägigen bilateralen und multilateralen Foren an, an denen sie sich beteiligen, wie IAO, WTO, OECD, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und multilateralen Umweltprogrammen. Gegebenenfalls können sie Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen schliessen, um auf deren Expertise und Ressourcen zurückzugreifen.
Art. 13.9
Mittel der Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien streben nach einer Zusammenarbeit bei Themen von gegenseitigem Interesse, um die Ziele dieses Kapitels durch Massnahmen zu fördern, wie:
a) den Austausch von Informationen über bewährte Vorgehensweisen, Massnahmen und Initiativen;
b) die Sondierung einer Zusammenarbeit bei Initiativen, die Drittparteien betreffen;
c) fachlicher Austausch, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops; und
d) alle anderen Formen der Zusammenarbeit, die als geeignet erachtet werden.
2) Die Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel ist abhängig von der Verfügbarkeit von Geldern und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten der Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel sind von den betroffenen Vertragsparteien zu tragen, wie zwischen ihnen vereinbart.
Art. 13.10
Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung
1) Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.
2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien weiterhin zur:
a) Förderung und Erleichterung ausländischer Investitionen und des Handels mit und der Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher Waren und Dienstleistungen, die ökologischen, fairen oder ethischen Handelsregelungen unterliegen;
b) Förderung und Unterstützung der Entwicklung und Nutzung von Zertifizierungssystemen für Nachhaltigkeit, welche die Transparenz und Rückverfolgbarkeit über die Lieferkette im Einklang mit innerstaatlichen Prioritäten unterstützen;
c) Förderung einer Handels- und Investitionspolitik, welche die Ziele der Beschäftigung, des sozialen Dialogs und der Rechte am Arbeitsplatz unterstützt;
d) Förderung von Handel mit und Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, wie erneuerbaren Energien und energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen, einschliesslich des Vorgehens gegen damit verbundene nichttarifäre Handelshemmnisse oder der Schaffung politischer Rahmenbedingungen, welche die Nutzung der jeweils praktikabelsten Umweltoptionen unterstützen;
e) Anerkennung der Wichtigkeit von Handel und Investitionen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft, zur Förderung des Lebenszyklus-Managements von Waren und der Förderung nachhaltiger Produktwertschöpfungsketten, eingeschlossen Kohlenstoffbilanzierung und Ausserbetriebnahme, erweiterte Herstellerhaftung, Recycling und Abfallreduzierung;
f) Förderung nachhaltiger Vergabepraktiken;
g) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Hinblick auf Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
h) Unterstützung der Einbeziehung nachhaltiger Betrachtungen bei Entscheidungen des privaten und öffentlichen Konsums; und
i) Förderung der Entwicklung, Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Zielen und Standards zur Umweltverträglichkeit.
Art. 13.11
Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren zu fördern, eingeschlossen durch die Unterstützung massgeblicher Verfahren, wie der verantwortungsbewussten Steuerung von Lieferketten durch Unternehmen, nebst der Bereitstellung von unterstützenden politischen Rahmenbedingungen zur Bestärkung der Aufnahme massgeblicher Verfahren durch Unternehmen. In dieser Hinsicht erkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der Verbreitung, Befolgung, Umsetzung und Nachverfolgung international anerkannter Grundsätze und Richtlinien an, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte.
Art. 13.12
Korruptionsbekämpfung
Unter Anerkennung der Notwendigkeit, in den öffentlichen wie in den privaten Sektoren Verantwortlichkeit, Transparenz und Integrität zu schaffen und dass jeder Sektor hierbei zusätzliche Verantwortung trägt, bestätigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, Bestechung und Korruption in internationalem Handel und Investitionen zu beseitigen, und ihr Bekenntnis, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang, unterzeichnet in Paris am 17. Dezember 1997, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, unterzeichnet in New York am 31. Oktober 2003, umzusetzen. Die Vertragsparteien werden sich zwecks Festlegung und Vereinbarung von Massnahmen oder Bereichen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung von Bestechung und Korruption in Angelegenheiten, die den internationalen Handel und Investitionen betreffen, beraten.
Abschnitt 13.2
Art. 13.13
Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen
1) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen auf eine Weise, die produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle förderlich ist.
2) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihr Arbeitsrecht und ihre Vorgehensweisen den Schutz der Grundprinzipien und der Rechte am Arbeitsplatz verankern und bieten. Insoweit erinnern die Vertragsparteien an die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergeben, und bekräftigen ihre Verpflichtungen, die Grundsätze hinsichtlich der Grundrechte, wie sie in der IAO-Erklärung über die Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz und deren Folgemassnahmen von 1998 enthalten sind, zu fördern und umzusetzen, nämlich:
a) Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen;
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
d) die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
3) Jede Vertragspartei, die Mitglied der IAO ist:
a) ist kontinuierlich und nachhaltig bestrebt, die grundlegenden IAO-Abkommen und die entsprechenden Protokolle zu ratifizieren;
b) bekräftigt nochmals ihre Verpflichtungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c des IAO-Abkommens Nr. 144 zur Nachprüfung nicht ratifizierter Abkommen in angemessenen Abständen und von Empfehlungen, denen noch keine Wirkung verliehen wurde;
c) tauscht Informationen über ihre jeweiligen Situationen und Fortschritte bei der Ratifizierung der grundlegenden und vorrangigen nebst den sonstigen IAO-Übereinkommen aus, die von der IAO als aktuell eingestuft werden.
4) Jede Vertragspartei bestätigt erneut ihre Verpflichtung, die von jeder Vertragspartei ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen effektiv umzusetzen.
5) Jede Vertragspartei bestätigt erneut ihre Verpflichtung, die verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta,
75 die jede Vertragspartei als Mitglied des Europarats jeweils angenommen hat, in ihren Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen effektiv umzusetzen.
6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit an, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 reflektiert wird.
7) Die Vertragsparteien verpflichten sich:
a) die Entwicklung und Verbesserung von Massnahmen für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle und der damit verbundenen Beschäftigungsrechte zu fördern, eingeschlossen in Bezug auf Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Arbeitsbedingungen;
b) den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und ihren jeweiligen Organisationen sowie den Regierungen zu fördern;
c) zur Erhaltung eines gut funktionierenden Systems des Arbeitsrechtsvollzugs; und
d) die Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen sicherzustellen;
und jede Vertragspartei, die IAO-Mitglied ist, hat dabei übereinstimmend mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 zu verfahren.
8) Die Vertragsparteien merken an, wie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgestellt, dass ein Verstoss gegen Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz nicht geltend gemacht oder anderweitig als legitimer komparativer Vorteil genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.
9) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit und von Übereinkommen zu Beschäftigungsfragen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Herausforderungen und Möglichkeiten für Wirtschaft, Beschäftigung und Soziales infolge der Globalisierung an.
10) Die Vertragsparteien bekräftigen den Wert politischer Kohärenz bei menschenwürdiger Arbeit, einschliesslich Kernarbeitsnormen und eines Arbeitsschutzes auf hohem Niveau, gekoppelt mit ihrer effektiven Durchsetzung, und erkennen die vorteilhafte Rolle an, welche diese Bereiche für die wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, einschliesslich der Ausfuhrleistung.
Art. 13.14
Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz
1) Die Vertragsparteien unterstützen die Ziele, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter im Handel und am Arbeitsplatz zu fördern.
2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen, die internationalen Abkommen über inklusive wirtschaftliche Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter oder Diskriminierungsverbot, bei denen sie Vertragspartei sind, effektiv umzusetzen.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich:
a) eine Politik zu fördern, die auf die Sicherstellung eines inklusiven Arbeitsmarktes, von gleichen Rechten und Möglichkeiten abzielt und gegen eine unrechtmässige Diskriminierung in Verbindung mit Handel und Arbeitsplatz vorgeht;
b) eine Politik und Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund ihres Geschlechts, Schwangerschaft oder sexuellen Orientierung umzusetzen;
c) nach der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternurlaub unter Schutz des Arbeitsplatzes zu ermöglichen;
d) auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Einkommensunterschiede hinzuwirken, indem Lohngleichheitsgesetze und eine auf das Erreichen von Lohngleichheit abzielende Politik vorangetrieben werden;
e) eine Politik zu fördern, die darauf abzielt, alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beseitigen.
Art. 13.15
Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
Gemäss Art. 13.4 (Aufrechterhaltung der Schutzniveaus) fördert jede Vertragspartei die Einhaltung ihres Arbeitsrechts und setzt es effektiv durch, eingeschlossen:
a) die Aufrechterhaltung eines Systems des Arbeitsrechtsvollzugs entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen, die darauf abzielen, die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Beschäftigten sicherzustellen; und
b) die Gewährleistung, dass Personen mit einem rechtlich anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit, die vorbringen, dass nach ihrem Gesetz ein Recht verletzt wurde, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenstehen, um ein effektives Vorgehen gegen Verstösse gegen das Arbeitsrecht zu ermöglichen, eingeschlossen angemessene Abhilfe bei Verstössen gegen dieses Recht.
Abschnitt 13.3
Wirtschaftliches Empowerment von Frauen und Handel
Art. 13.16
Ziele
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einbeziehung einer Gender-Perspektive in die Förderung einer inklusiven wirtschaftlichen Entwicklung an, und dass eine gendersensible Politik ein wesentlicher Bestandteil ist, um eine gleichberechtigtere Beteiligung aller an der innerstaatlichen, regionalen und globalen Wirtschaft und dem internationalen Handel sicherzustellen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen.
2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel dazu beitragen kann, dass ihr wirtschaftliches Empowerment und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit Fortschritte machen. Von daher kommen die Parteien überein, das wirtschaftliche Empowerment von Frauen über dieses Abkommen voranzutreiben, und beziehen eine Gender-Perspektive in ihre Handels- und Investitionsbeziehung mit ein.
3) Weiterhin erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Verbesserung der Möglichkeiten für Frauen ist, auch in ihren Rollen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen, und sie schätzen die Vorteile eines Austauschs ihrer unterschiedlichen Erfahrungen und bewährten Verfahren zum Vorgehen gegen die systembedingten Hemmnisse, die für Frauen im internationalen Handel bestehen können.
Art. 13.17
Internationale Verpflichtungen
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Abkommen im Hinblick auf eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter und das wirtschaftliche Empowerment der Frauen an.
2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen, die internationalen Übereinkommen zu inklusiver wirtschaftlicher Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter und das wirtschaftliche Empowerment der Frauen, bei denen sie Vertragspartei ist, in ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis umzusetzen.
3) Die Vertragsparteien erkennen die Verpflichtungen an, die in der Gemeinsamen Erklärung zu Handel und wirtschaftlichem Empowerment von Frauen im Rahmen der der WTO-Ministerkonferenz in Buenos Aires im Dezember 2017 gemacht wurden, eingeschlossen die Anerkennung der Notwendigkeit der Entwicklung evidenzbasierter Interventionen, um gegen die Hemmnisse vorzugehen, welche die Chancen für Frauen in der Wirtschaft einschränken.
Art. 13.18
Aktivitäten der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien können gemeinsame Aktivitäten durchführen, um das Erreichen der Ziele in Art. 13.16 (Ziele) bei Themen von gegenseitigem Interesse zu unterstützen. Gemeinsame Aktivitäten sind unter inklusiver Beteiligung von Frauen durchzuführen. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit kann der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gehören, in Bezug auf:
a) einen verbesserten Zugang zum Handel für Frauen, auch in ihren Rollen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen, indem gegen spezifische Hemmnisse vorgegangen wird, eingeschlossen den Zugang zu Qualifikationen, Technologie und Führung oder geschäftlichen Netzwerken, und das Vorgehen gegen Diskriminierung;
b) die Förderung von Arbeitsmethoden, welche die Integration, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie den Kapazitätsaufbau und den Ausbau von Qualifikationen erleichtern;
c) das Vorantreiben und die Umsetzung von Politik und Programmen, welche ein gleichwertiges Entgelt für gleichwertige Arbeit sicherstellen;
d) die Anerkennung unbezahlter Pflegearbeit, einschliesslich Kindererziehung und andere familiäre Mitverantwortung, und die Förderung des Zugangs zur Work-Life-Balance und flexible Arbeitsvereinbarungen, Urlaub und bezahlbare Kinderbetreuung;
e) die Förderung der finanziellen Inklusion nebst Zugang zu Krediten, Finanzierungen und finanzieller Unterstützung;
f) zunehmenden Zugang, Beteiligung und Führung von Frauen in Wissenschaft, Technologie und Innovation, eingeschlossen die Ausbildung in Wissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen, Mathematik und Gewerbe, soweit sie den Handel betreffen;
g) die Durchführung von geschlechtsspezifischen, quantitativen wie qualitativen Analysen von Handelsstrategien und für die Überwachung ihrer Auswirkungen auf Frauen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen;
h) die Verbesserung der Methoden und Verfahren für die Entwicklung von Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, Verwendung von Indikatoren, Überwachungs- und Evaluierungsmethoden und Analyse handelsbezogener, geschlechtsspezifischer Statistiken; und
i) die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei Handelsmissionen und Entwicklung von Programmen, die den Marktzugang von Unternehmerinnen unterstützen.
Art. 13.19
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei kann für irgendeine Streitfrage, die sich aus diesem Abschnitt ergibt, die Streitbeilegung gemäss den Art. 13.32 (Umsetzung und Konfliktlösung), 13.33 (Konsultationen) und 13.34 (Expertenpanel) in diesem Kapitel oder dem Kapitel 16 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Abschnitt 13.4
Art. 13.20
Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von internationaler Umweltpolitik und Umweltabkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen an und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik zu verbessern.
2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltabkommen, denen sie beigetreten ist, effektiv in ihr Recht, ihre Politik und Praxis umzusetzen, und ihre Beachtung ökologischer Grundsätze, die sich in den internationalen Verträgen widerspiegeln, auf die in Art. 13.1 (Kontext und Ziele) eingegangen wird.
3) Die umweltbezogenen Massnahmen der Vertragsparteien sollen auf den folgenden Grundsätzen basieren, wie in den Übereinkommen dargelegt, auf die in Abs. 2 verwiesen wird, dass nämlich der Umweltschutz in die Gestaltung von Politik einzubeziehen ist; die Grundsätze, dass vorsorgliche und vorbeugende Massnahmen ergriffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung behoben werden sollten und dass der Verursacher zahlen sollte.
4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf Umweltprobleme von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit multilateralen Umweltabkommen - und insbesondere den Handel betreffenden Fragen - Rücksprache zu halten und gegebenenfalls zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet den Informationsaustausch über:
a) die Durchführung multilateraler Umweltabkommen, denen eine Vertragspartei beigetreten ist;
b) laufende Verhandlungen zu neuen multilateralen Umweltabkommen; und
c) die jeweilige Sichtweise jeder Vertragspartei hinsichtlich des Beitritts zu zusätzlichen multilateralen Umweltabkommen.
Art. 13.21
Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
Gemäss den Verpflichtungen in Art. 13.4 (Aufrechterhaltung der Schutzniveaus) fördert jede Vertragspartei die Befolgung ihres Umweltschutzrechts, indem sie unter anderem sicherstellt, dass:
a) ihre für den Vollzug des Umweltschutzrechts zuständigen Behörden mutmassliche Verstösse gegen das Umweltschutzrecht, die ihnen angezeigt werden, gebührend berücksichtigen; und
b) Personen mit einem rechtmässig anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit oder Inhabern eines Rechts, das nach ihrer Rechtsgrundlage verletzt wird, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren offenstehen, um effektive Massnahmen gegen Verletzungen ihres Umweltschutzrechts zu ermöglichen, einschliesslich angemessener Abhilfen für Verstösse gegen dieses Recht.
Art. 13.22
Handel und Klimawandel
1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das oberste Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (die "UNFCCC"), die am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossen wurde, und des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (nachfolgend das "Übereinkommen von Paris" genannt) zu erreichen, um der akuten Bedrohung durch den Klimawandel entgegenzutreten, sowie die Rolle von Handel und Investitionen für das Erreichen dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Übereinkunft, dass die für das Erreichen dieses obersten Ziels ergriffenen Massnahmen mit diesem Abkommen im Einklang stehen, und verpflichten sich zur Zusammenarbeit beim Ergreifen von Massnahmen, um dem Klimawandel entgegenzutreten.
2) Gemäss Abs. 1 erklären die Vertragsparteien, dass sie:
a) ihre Verpflichtung bekräftigen, das Übereinkommen von Paris effektiv umzusetzen und Massnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu ergreifen mit dem Ziel, die globale Reaktion auf den Klimawandel zu stärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf weit unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und sich weiterhin zu bemühen, den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
b) den Beitrag des Handels mit und der Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung daran und den Übergang zu einer Wirtschaft, die arm an Kohlendioxidemissionen ist, zu fördern und zu erleichtern; und
c) ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Klimawandel gemäss dem Übereinkommen von Paris und ihre langfristigen Klimaziele, um die Nettoemissionen auf null zu reduzieren oder entsprechend ihren Rechtsgrundlagen eine emissionsarme Gesellschaft zu werden, erneut bekräftigen.
3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verstärkte Zusammenarbeit ein wichtiger Bestandteil für das Erreichen der Ziele in diesem Artikel ist, und arbeiten - einschliesslich beim UNFCCC und bei der WTO - bei Themen von gegenseitigem Interesse in Bereichen zusammen, wie:
a) Handels- und Klimapolitik, Regelungen und Massnahmen, die zum Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Übergang zu niedrigen Treibhausgas-Emissionen und einer klimaverträglichen Entwicklung beitragen;
b) handelsbezogenen Aspekten des derzeitigen und zukünftigen internationalen Klimaschutzregimes nebst innerstaatlicher Klimapolitik und Klimaprogrammen zur Abschwächung und Anpassung, eingeschlossen Fragen der Kohlenstoffmärkte, Wege für den Umgang mit den nachteiligen Auswirkungen des Handels auf das Klima nebst den Mitteln zur Förderung der Energieeffizienz und die Entwicklung und Verwendung von kohlenstoffarmen und anderen klimagerechten Technologien;
c) Handel und Investitionen in Technologien der erneuerbaren Energien und energieeffiziente Waren und Dienstleistungen;
d) dem kosteneffektiven Einsatz erneuerbarer Energien, einschliesslich Offshore-Energie und insbesondere Offshore-Windparks in der Nordsee; und
e) der Entwicklung von Technologien zur Dekarbonisierung, wie z.B. für Wasserstoff, eingeschlossen die Wasserstoffmärkte und die Entwicklung und Förderung der Abscheidung, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid, eingeschlossen, aber nicht beschränkt auf die Nordsee;
f) der Unterstützung der Entwicklung und Ergreifung ambitionierter und effektiver Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die IMO, die von internationalen Handelsschiffen umgesetzt werden sollen;
g) der Unterstützung der Entwicklung und Ergreifung ambitionierter und effektiver Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die ICAO; und
h) dem globalen Ausstieg aus ineffizienten Subventionen für fossile Brennstoffe.
4) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit den Sachverhalten, auf die in Abs. 3 Bst. d und e Bezug genommen wird, eingeschlossen der Austausch von Informationen und Expertisen und andere derartige Massnahmen.
Art. 13.23
Luftqualität
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Luftverschmutzung eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit, die Unversehrtheit der Ökosysteme und eine nachhaltige Entwicklung darstellt, und stellen fest, dass die Reduzierung der Luftverschmutzung bei der Reduzierung der Emission von Treibhausgasen helfen und zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer Umweltprobleme beitragen kann. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien den Wert eines integrierten Ansatzes bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung und des Klimawandels an.
2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass Produktion, Konsum und Transport Luftverschmutzung verursachen können und dass diese Luftverschmutzung weite Strecken zurücklegen kann; die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die inländische und grenzüberschreitende Luftverschmutzung zu reduzieren, und dass Zusammenarbeit dem Erreichen dieser Ziele förderlich sein kann. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, die Luftverschmutzung zu reduzieren.
3) Weiter erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die öffentliche Beteiligung und Anhörung im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht oder ihrer jeweiligen Politik bei der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung und zur Sicherstellung des Zugriffs auf Daten zur Luftqualität ist. Dementsprechend stellt jede Vertragspartei Daten zur Luftqualität und Informationen über ihre entsprechenden Programme und Massnahmen öffentlich zur Verfügung und ist bestrebt sicherzustellen, dass diese Daten und Informationen leicht zugänglich und für die Öffentlichkeit verständlich sind.
4) Die Vertragsparteien können bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Hinblick auf die Luftqualität zusammenarbeiten; dies kann umfassen:
a) Planung der Luftqualität;
b) Modellierung und Überwachung, eingeschlossen die räumliche Verteilung der Hauptursachen und ihrer Emissionen;
c) Messungs- und Inventarisierungsmethoden für Messungen von Luftqualität und Emissionen; und
d) Technologien und Vorgehensweisen zur Reduzierung, Kontrolle und Prävention.
Art. 13.24
Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Emissionen bestimmter Stoffe die Ozonschicht erheblich schädigen und auf eine Weise verändern können, die wahrscheinlich zu schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Weiter erkennen die Vertragsparteien an, dass der fortgesetzte Verbrauch und Ausstoss bestimmter Stoffe die Bemühungen zur Bekämpfung globaler Umweltprobleme einschliesslich des Klimawandels beeinträchtigen kann. Entsprechend ergreift jede Vertragspartei Massnahmen, um die Herstellung und den Verbrauch von sowie den Handel mit Stoffen, die nach dem Montrealer Protokoll
76 überwacht werden, zu kontrollieren, und unterstützen ein ambitioniertes Herunterfahren von FCKW gemäss der Kigali-Änderung, eingeschlossen durch Reduzierung der Nutzung vorbefüllter Anlagen, die FCKW enthalten.
2) Die Vertragsparteien erkennen auch - im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht oder ihrer jeweiligen Politik - die Bedeutung einer öffentlichen Beteiligung und Anhörung an der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht an. Jede Vertragspartei macht massgebliche Informationen über ihre Programme und Massnahmen, eingeschlossen die gemeinsamen Programme im Zusammenhang mit ozonabbauenden Stoffen und ihren Alternativen, öffentlich zugänglich.
3) Die Vertragsparteien können bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, die ozonabbauende Stoffe und deren Alternativen betreffen, eingeschlossen:
a) die Förderung der Herstellung von und des Handels mit umweltfreundlichen Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen und Fluorkohlenwasserstoffen;
b) Verfahren, Strategien und Programme des Kühlmittelmanagements, eingeschlossen das Lebenszyklus-Management von Kühl- und Kältemitteln;
c) Messungsmethoden für das Ozon in der Stratosphäre;
d) Bekämpfung des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen und Fluorkohlenwasserstoffen;
e) neu entstehende Technologien für die nachhaltige, klimaverträgliche Kühlung, Kältetechnik und Wärmepumpen; und
f) Hemmnisse für den Handel mit und die Nutzung von nachhaltigen, klimaschonenden Technologien für Kühlung, Kältetechnik und Wärmepumpen.
Art. 13.25
Handel und Biodiversität
77
1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Biodiversität und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele sind, eingeschlossen durch die Förderung des nachhaltigen Handels oder der Überwachung oder Beschränkung des Handels mit gefährdeten Arten, übereinstimmend mit den massgeblichen multilateralen Umweltabkommen, denen sie beigetreten sind, und den darin gefassten Beschlüssen, insbesondere mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde ("Biodiversitäts-Konvention") und dessen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde ("CITES"). Die Vertragsparteien erkennen auch an, wie wichtig naturnahe Lösungen und durch die Biodiversität bereitgestellte Ökosystemdienstleistungen sind, dass der Klimawandel zum Verlust von Biodiversität beitragen kann und dass sich biologisch vielfältige Ökosysteme besser an die Auswirkungen des Klimawandels anpassen und dabei helfen können, den Klimawandel durch die Sequestrierung und Speicherung von Kohlenstoff abzumildern.
2) Gemäss Abs. 1 hat jede Vertragspartei:
a) effektive Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschliesslich der Einbeziehung der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, um dementsprechend den illegalen Handel mit Wildtieren, Wilderei und illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (einschliesslich Holz) zu bekämpfen;
b) ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Elfenbein fortzusetzen, eingeschlossen durch innerstaatliche Restriktionen bei kommerziellen Aktivitäten im Zusammenhang mit Elfenbein und Elfenbein enthaltenden Waren;
c) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenspezies in die Anhänge des CITES zu unterstützen, wenn eine Spezies vom Aussterben bedroht ist oder wegen des internationalen Handels vom Aussterben bedroht werden könnte;
d) den Handel mit Produkten, die aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammen und zur Aufrechterhaltung der Biodiversität beitragen, zu fördern; und
e) weiterhin Massnahmen zum Erhalt der Biodiversität zu ergreifen, wenn sie im Zusammenhang mit Handel und Investitionen Belastungen ausgesetzt ist, insbesondere durch Massnahmen zur Prävention oder Überwachung der Einführung und Verbreitung invasiver nichtheimischer Arten.
3) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse, die für diesen Artikel massgeblich sind, und gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie CITES, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der FAO zusammen. Diese Kooperation kann sich unter anderem erstrecken auf:
a) die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebender Flora und Fauna, einschliesslich Initiativen zur Minderung der Nachfrage nach illegalen Produkten wildlebender Flora und Fauna und Initiativen für eine Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit;
b) die Unterstützung von Drittländern bei ihren Bemühungen, ihre inländischen Elfenbeinmärkte zu schliessen;
c) den Handel mit natürlichen, ressourcenbasierten Produkten;
d) die Evaluierung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen; und
e) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile, im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus ihrer Nutzung zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, verabschiedet in Nagoya am 29. Oktober 2010.
Art. 13.26
Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies
1) Die Vertragsparteien erkennen an, welch wichtige Rolle marine Ökosysteme bei der natürlichen Sequestrierung und Speicherung von Kohlendioxid spielen, sowie die schädlichen Folgen des Klimawandels auf diese Ökosysteme.
2) Die Vertragsparteien fördern die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der marinen Ökosysteme und Spezies, eingeschlossen diejenigen in Gebieten ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets.
3) Die Vertragsparteien können in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Hinblick auf die Erhaltung der maritimen Ökosysteme und Spezies zusammenarbeiten.
Art. 13.27
Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel
78
1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei der Bereitstellung von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für jetzige und künftige Generationen die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und damit verbundenen Ökosysteme und die nachhaltige Erzeugung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen sicherzustellen, eingeschlossen durch die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung des Verlusts an Biodiversität infolge von Abholzung und Waldschädigung, eingeschlossen durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschaft und Bergbau.
2) Die Vertragsparteien erkennen ihre Rolle als bedeutende Verbraucher, Erzeuger und Händler von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen an. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung nachhaltiger Lieferketten bei der Bekämpfung der Treibhausgasemissionen, des Klimawandels und des Verlusts an Biodiversität und der Risikominderung für das Auftreten neuer Krankheiten an. Weiterhin erkennen die Vertragsparteien die kritische Rolle der Wälder für die Erbringung zahlreicher Leistungen für das Ökosystem an, einschliesslich Kohlendioxidspeicherung, Erhaltung der Wassermenge und Wasserqualität, Stabilisierung der Böden und Bereitstellung von Biotopen für wildlebende Flora und Fauna. Dementsprechend und gemäss Abs. 1 hat jede Vertragspartei:
a) den effektiven Vollzug und die Überwachung des Forstrechts zu unterstützen, eingeschlossen die Erhaltung oder Stärkung der Regierungsfähigkeit und der institutionellen Rahmenbedingungen, um eine nachhaltige Forstwirtschaft und die nachhaltige Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen zu unterstützen;
b) Massnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer nachhaltigen Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen zu ergreifen;
c) den Handel mit rechtmässig gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Handel mit gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen, die auf rechtmässig genutztem Land im rechtmässigen Eigentum erzeugt wurden, zu unterstützen, gegebenenfalls eingeschlossen die Unterstützung dieses Handels gegenüber Drittländern;
d) Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der illegalen Abholzung, illegalen Rodung und Waldschädigung und des damit verbundenen Handels über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu ergreifen;
e) die Entwicklung und Nutzung von Legalitätssicherungsinstrumenten für den Holzeinschlag zu fördern, gegebenenfalls auch in Drittländern, um sicherzustellen, dass nur legal geschlagenes Holz und dessen Produkte zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden;
f) Initiativen zur Minderung der Nachfrage nach Folgeprodukten aus illegaler Abholzung, illegaler Rodung und Waldschädigung und dem damit verbundenen Handel zu fördern bzw. zu unterstützen, nebst Informationsaustausch und grenzüberschreitender Zusammenarbeit;
g) die effektive Anwendung von CITES insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu unterstützen; und
h) bei Themen zusammenzuarbeiten betreffend die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Forsten, Mangroven und Mooren, soweit dies gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Abkommen relevant ist, und in den massgeblichen multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, insbesondere über das Kooperationsprogramm der Vereinten Nationen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+), wie dies durch das Übereinkommen von Paris unterstützt wird.
3) Die Vertragsparteien kooperieren bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse und tauschen hierzu Informationen aus, wie über Wege zur Unterstützung einer nachhaltigen Forstwirtschaft und Verfahren zur Landnutzung zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklungsziele der UNO, eingeschlossen durch:
a) Initiativen, die darauf ausgelegt sind, illegale Abholzung, illegale Rodung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel zu bekämpfen, einschliesslich Sicherungssysteme in Drittländern;
b) die Förderung nachhaltiger Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe;
c) Methoden der Bewertung und Überwachung von Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe; und
d) politische Kohärenz bei nachhaltigen Lieferketten. Dies umfasst auch die Entwicklung, Einführung und Umsetzung konsistenter Gesetze und Regelungen, eingeschlossen die Due-Diligence-Anforderungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe, und gegebenenfalls über den Informationsaustausch und die Beteiligung an internationalen Foren.
Art. 13.28
Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur
1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und marinen Ökosysteme und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele sicherzustellen.
2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
a) umfassende, effektive und transparente Politik und Massnahmen umzusetzen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu bekämpfen mit dem Ziel, IUU-Erzeugnisse aus den Handelsströmen auszuschliessen;
b) in ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Politik ihre Verpflichtungen gemäss den internationalen Abkommen, denen sie beigetreten sind, umzusetzen;
c) die Anwendung massgeblicher internationaler Leitlinien zu unterstützen, eingeschlossen die Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationssysteme der Welternährungsorganisation (FAO);
d) bilateral und in den massgeblichen internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird;
e) weiterhin die Ziele zu verfolgen, die in der UNO-Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf Fischereisubventionen enthalten sind; und
f) die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur zu unterstützen.
Art. 13.29
Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung
Die Vertragsparteien arbeiten bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zu handelsbezogenen Aspekten der Nutzung von Ressourcen, Abfall, Chemikalien und von Politik und Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung gegebenenfalls bilateral, regional und in internationalen Foren zusammen und unterstützen den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft. Diese Zusammenarbeit kann sich unter anderem erstrecken auf:
a) die Unterstützung einer umfassenden, umweltverträglichen Abfallwirtschaft;
b) die Reduzierung der Abfallerzeugung, zum Beispiel durch Wiederverwendung, Reparatur, Wiederaufarbeitung und Recycling und Unterstützung der Nutzung von Abfall als Ressource, und infolgedessen die Reduzierung der Quellen für Abfälle im Meer und Mikroplastik zu Wasser und zu Land;
c) die Unterstützung eines vernünftigen Umgangs mit Chemikalien;
d) die Bekämpfung des illegalen Handels mit Abfall und Chemikalien, insbesondere des illegalen Handels mit Elektro- und Plastikabfällen, übereinstimmend mit dem Basler Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;
e) die Bekämpfung der widerrechtlichen Verbringung von Abfall jeder Art; und
f) die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.
Art. 13.30
Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme
1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele an. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die UNO-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren nachhaltige Entwicklungsziele zu erreichen.
2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
a) nachhaltige Landwirtschaft und den damit verbundenen Handel zu unterstützen;
b) nachhaltige Ernährungssysteme zu unterstützen; und
c) dementsprechend bei Fragen des Handels und der nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, eingeschlossen über den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, einen Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten zu führen und über ihre Fortschritte bei der Verwirklichung nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme zu berichten.
Abschnitt 13.5
Institutionelle Mechanismen
Art. 13.31
Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung
1) Hiermit setzen die Vertragsparteien einen Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ein ("Unterausschuss"), der aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien besteht. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Ausschussvertreter über entsprechende Fachkenntnisse der zu erörternden Themen verfügen.
2) Den Vorsitz bei Sitzungen des Unterausschusses übernehmen einer der EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam.
3) Der Unterausschuss tritt innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Anschliessend tritt der Unterausschuss unmittelbar vor oder nach den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Die Sitzungen können physisch oder über Kommunikationsmittel, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden, stattfinden.
4) Jede Vertragspartei richtet neue innerstaatliche Gruppen ein oder beruft bereits bestehende Gruppen ein, um Ansichten und Empfehlungen zu den in diesem Kapitel behandelten Themen einzuholen. Diese Gruppen beziehen massgebliche, unabhängige, repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft mit ein. Über diese Konsultationsmechanismen können Interessenvertreter Stellungnahmen einreichen und in Eigeninitiative Empfehlungen zu allen in diesem Kapitel behandelten Themen aussprechen.
5) Der Unterausschuss kann alle Fragen prüfen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören:
a) die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich der Zusammenarbeitsaktivitäten, zu überwachen;
b) den gemäss diesem Kapitel erzielten Fortschritt kritisch zu prüfen, einschliesslich seines Ablaufs und seiner Effektivität;
c) Fragen von gemeinsamem Interesse betreffend die Schnittstelle zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, sozialer Entwicklung einschliesslich der Geschlechtergleichheit und des Umweltschutzes einheitlich zu behandeln;
d) Informationen auszutauschen, bewährte Verfahren zu erörtern und Erfahrungen mit der Umsetzung weiterzugeben; und
e) die Prioritäten bei der Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel festzulegen und zu überprüfen.
6) Die Vertragsparteien haben die Tätigkeiten der massgeblichen internationalen Organisationen oder Organe zu berücksichtigen, um so eine umfassendere Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen oder Stellen zu unterstützen, und mit allen sonstigen Unterausschüssen oder Gremien zusammenarbeiten, die nach diesem Abkommen zu einer Angelegenheit im Zusammenhang mit diesem Kapitel eingesetzt werden.
7) Der Unterausschuss erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder Sitzung. Berichte des Unterausschusses werden veröffentlicht, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.
8) Jede reguläre Versammlung oder Sondersitzung des Unterausschusses kann eine öffentliche Sitzung beinhalten, um Fragen zur Umsetzung dieses Kapitels zu erörtern.
Art. 13.32
Umsetzung und Konfliktlösung
1) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig schriftlich über ihre jeweiligen Kontaktstellen. Die Kontaktstellen sind für die Kommunikation zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem der EWR-EFTA-Staaten verantwortlich. Dies betrifft die Terminierung und Organisation der Sitzungen des Unterausschusses, die in Art. 13.31 (Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung) beschrieben sind, und die Zusammenarbeitsaktivitäten gemäss diesem Kapitel.
2) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel. Die Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel sind für die Kommunikation zwischen jedem EWR-EFTA-Staat und dem Vereinigten Königreich zu Fragen betreffend die Ziele von Abschnitt 13.3 (Wirtschaftliches Empowerment von Frauen und Handel) zuständig. Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich ihre jeweiligen Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel mit und benachrichtigen sich gegenseitig umgehend über spätere Änderungen.
3) Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, sich über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels zu einigen. Sollte sich aus diesem Kapitel eine Streit- oder sonstige Frage ergeben, werden die betroffenen Parteien alles versuchen, um die Frage zur gegenseitigen Zufriedenheit zu lösen.
4) Für jedwede Streit- oder sonstige Frage, die sich aus diesem Kapitel ergibt, greifen die Vertragsparteien lediglich auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren zurück. Dennoch können die betroffenen Vertragsparteien, falls sie dies vereinbaren, auf die Vermittlungsdienste, Schlichtungs- und Mediationsverfahren zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit eingeleitet und beendet werden; sie sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der betroffenen Vertragsparteien in anderen Verfahren. Sie können fortgeführt werden, während das Verfahren eines gemäss diesem Kapitel eingesetzten Expertenpanels im Gange ist.
5) Die Vertragsparteien geben ihren Interessenvertretern die Gelegenheit, in Bezug auf die Umsetzung dieses Kapitels Kommentare auszutauschen und Empfehlungen zu geben.
Art. 13.33
Konsultationen
1) Eine Vertragspartei kann über ihre Kontaktstelle gemäss Art. 13.32 (Umsetzung und Konfliktlösung) durch Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens an die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei über eine sich aus diesem Kapitel ergebende Angelegenheit ersuchen. Gleichzeitig informiert die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich über ihr Ersuchen.
2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen ergeht, hat innert zehn Tagen nach Erhalt des Ersuchens zu antworten. Die Konsultationen finden im Unterausschuss für Handel und Nachhaltige Entwicklung statt, sofern die Vertragsparteien, die das Ersuchen stellen und erhalten, nichts anderes vereinbaren.
3) Die ersuchende Vertragspartei legt die Angelegenheit in ihrem Ersuchen eindeutig dar, bezeichnet die strittige Frage oder spezifische Massnahme und fasst die Rechts- und Sachlage der Beschwerde kurz zusammen.
4) Die betroffenen Vertragsparteien erteilen genügend Informationen, um eine vollständige Prüfung zu ermöglichen, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle vertraulichen Informationen, die im Laufe der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat.
5) Wenn sowohl die ersuchende als auch die erwidernde Vertragspartei zustimmen, können die Vertragsparteien einschlägige internationale Organisationen, Stellen oder Experten zu Rate ziehen.
6) Falls relevant, können die betroffenen Vertragsparteien ihre Interessengruppen zu Rate ziehen.
7) Die betroffenen Vertragsparteien beginnen spätestens 30 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens mit den Konsultationen. Die Konsultationen gelten spätestens 60 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
8) Die Konsultationen können persönlich oder über andere, von den betroffenen Vertragsparteien vereinbarte Kommunikationsmittel abgehalten werden.
9) Die betroffenen Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über einvernehmlich vereinbarte Lösungen der Angelegenheit.
10) Die von den betroffenen Parteien erzielten Lösungen oder Entscheide werden veröffentlicht.
Art. 13.34
Expertenpanel
1) Falls die betroffenen Vertragsparteien über die Konsultationen gemäss Art. 13.33 (Konsultationen) keine gegenseitig zufriedenstellende Lösung einer gemäss diesem Kapitel entstandenen Streitfrage erzielen können, kann eine betroffene Vertragspartei 90 Tage nach Eingang eines Ersuchens um Konsultationen gemäss Art. 13.33 (Konsultationen) die Einberufung eines Expertenpanels für die Untersuchung der Streitfrage beantragen, indem sie einen schriftlichen Antrag an die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei stellt; Art. 16.6 (Einsetzung des Panels), 16.7 (Zusammensetzung des Panels) und 16.11 (Verfahren des Panels),
79 16.21 (Gegenseitig vereinbarte Lösung), 16.23 (Zeitraum) und 16.24 (Auslagen) von Kapitel 16 (Streitbeilegung) gelten mutatis mutandis, sofern dieser Artikel keine anderen Bestimmungen enthält.
2) Nach Massgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel wenden die Vertragsparteien die Verfahrensregeln und den Verhaltenskodex an, die in Art. 16.25 (Verfahrensregeln und Verhaltenskodex) festgelegt sind, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.
3) Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht, haben. Sie müssen unabhängig sein, mit ihren individuellen Fähigkeiten dienen und dürfen keine Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung zu Fragen entgegennehmen, die den Dissens betreffen, noch dürfen sie der Regierung einer Vertragspartei nahestehen. Sie müssen die Verfahrensregeln und den Verhaltenskodex gemäss Abs. 2 befolgen.
4) Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, lautet der Auftrag des Expertenpanels innert zehn Arbeitstagen nach dem Datum der Auswahl seiner Mitglieder: Prüfung - vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen in diesem Kapitel - der Streitfrage(n) gemäss dem Antrag auf Einsetzung des Expertengremiums, um Erkenntnisse über die Vereinbarkeit der Massnahme mit den einschlägigen Bestimmungen zu gewinnen, nebst den Gründen - und gegebenfalls den Empfehlungen - für die Lösung der Streitfrage, und die Erstellung eines Berichts gemäss diesem Artikel.
5) Das Expertenpanel kann Informationen oder Empfehlungen von massgeblichen internationalen Organisationen oder Gremien einholen, einschliesslich einschlägiger Auslegungsrichtlinien, von Ergebnissen oder Entscheiden dieser internationalen Organisationen oder Gremien. Die erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
6) Das Panel kann schriftliche Einreichungen oder andere Auskünfte von Personen mit Fachkenntnissen über den Sachverhalt anfordern. Die erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
7) Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach der Einsetzung des Expertenpanels einen Zwischenbericht mit seinen Ergebnissen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Partei kann dem Expertenpanel innert 45 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Zwischenberichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung dieser schriftlichen Stellungnahmen kann das Expertenpanel den Zwischenbericht ändern und weitere, als sachdienlich erachtete Untersuchungen vornehmen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innert 60 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Zwischenberichts einen Abschlussbericht vor. Die betroffenen Vertragsparteien veröffentlichen den Abschlussbericht innert 30 Tagen nach dessen Übergabe.
8) Falls der Abschlussbericht des Expertenpanels feststellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, haben die betroffenen Vertragsparteien geeignete Massnahmen zu erörtern oder gegebenenfalls einen gegenseitig zufriedenstellenden Aktionsplan für die Umsetzung des Abschlussberichts des Expertengremiums zu beschliessen. Diese Massnahmen sind den übrigen Vertragsparteien innert drei Monaten nach dem Datum der Herausgabe des Abschlussberichts mitzuteilen und vom Unterausschuss für Handel und Nachhaltige Entwicklung zu überwachen.
9) Die erwidernde Vertragspartei hat der ersuchenden Vertragspartei ihren Entscheid über umzusetzende Handlungen oder Massnahmen zeitnah mitzuteilen. Weiterhin hat die ersuchende Vertragspartei die erwidernde Vertragspartei zeitnah über alle sonstigen Handlungen oder Massnahmen zu informieren, die sie infolge des Abschlussberichts beschliessen sollte, um die Lösung der Angelegenheit im Sinne dieses Abkommens voranzutreiben.
10) Jede betroffene Vertragspartei hat die Interessengruppen, die sie als massgeblich für ihre Beschlüsse über umzusetzende Handlungen oder Massnahmen erachtet, zeitnah zu informieren. Dies hat übereinstimmend mit bestehenden Mechanismen oder über andere Mechanismen, die jede Vertragspartei als geeignet erachtet, zu erfolgen.
11) Sofern sich eine Verfahrensfrage ergibt, kann das Expertengremium nach Beratung mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren festsetzen.
Kapitel 14
Art. 14.1
Allgemeine Ausnahmen
1) Für die Zwecke von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), Anhang I (Ursprungsregeln), Abschnitt 2.2 (Technische Handelshemmnisse), Abschnitt 2.3 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), Abschnitt 2.4 (Zoll- und Handelserleichterungen) und Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet Art. XX GATT 1994 Anwendung und wird hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.
2) Für die Zwecke von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen), Kapitel 4 (Digitaler Handel), Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) und Kapitel 12 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) findet Art. XIV Bst. a, b und c GATS Anwendung, und diese werden hiermit sinngemässals Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, dass insoweit, als diese Massnahmen anderweitig mit den Bestimmungen, auf die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unvereinbar sind:
a) die Massnahmen, auf die in Art. XX Bst. b GATT 1994 und Art. XIV Bst. b GATS verwiesen wird, Umweltmassnahmen beinhalten, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind;
b) die Umweltmassnahmen Massnahmen zur Abschwächung des Klimawandels beinhalten;
c) Art. XX Bst. g GATT 1994 auf Massnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung von lebenden und nicht lebenden, nicht regenerativen natürlichen Ressourcen Anwendung findet;
80 und
d) Massnahmen, die für die Umsetzung multilateraler Umweltvereinbarungen ergriffen werden, unter Art. XX Bst. b oder g GATT 1994 oder unter Art. XIV Bst. b GATS fallen können.
Art. 14.2
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen:
a) als würde von einer Vertragspartei gefordert, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen betrachtet;
b) als würde eine Vertragspartei davon abgehalten, eine Massnahme zu ergreifen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich betrachtet, eingeschlossen Massnahmen:
i) im Zusammenhang mit spaltbarem und fusionsfähigem Material oder deren Ausgangsstoffen;
ii) im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgeräten sowie der Herstellung von oder dem Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zu Zwecken der Belieferung von Militär- und anderen Sicherheitseinrichtungen ausgeführt werden;
iii) im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zu Zwecken der Belieferung von Militär- und anderen Sicherheitseinrichtungen erbracht werden; oder
iv) die in Kriegszeiten oder einem anderen Ausnahmezustand in internationalen Beziehungen ergriffen werden; oder
c) als würde eine Vertragspartei davon abgehalten, eine Massnahme in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen.
Art. 14.3
Besteuerung
1) Für die Zwecke dieses Artikels:
a) bezeichnen "direkte Steuern" sämtliche Steuern auf Einkünfte oder Kapital, eingeschlossen Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögenswerten, Grundbesitz, Erbschaften und Schenkungen, auf von Unternehmen ausgezahlte Löhne und Gehälter und auf Kapitalzuwachs;
b) bezeichnet "Steuerabkommen" ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Übereinkommen oder Arrangement, das ganz oder überwiegend die Besteuerung betrifft;
c) beinhalten "Steuern" und "steuerliche Massnahmen" auch Verbrauchssteuern,
81 sie beinhalten aber nicht:
i) eine "Zollabgabe", wie in Art. 2.3 Bst. b (Definitionen) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) definiert; oder
ii) die in den Ziff. ii oder iii dieser Definition aufgelisteten Massnahmen.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Artikel findet nichts in diesem Abkommen Anwendung auf steuerliche Massnahmen.
82
3) Nichts in diesem Abkommen wirkt sich auf die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen aus. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem derartigen Steuerabkommen ist das Steuerabkommen im Umfang der Unvereinbarkeit vorrangig.
4) Falls eine Streitfrage in Bezug auf das Bestehen einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien entstehen sollte, ist die Streitfrage von jenen Vertragsparteien den Behörden vorzulegen, die nach dem oder im Hinblick auf jenes Steuerabkommen zuständig sind. Diese zuständigen Behörden haben 12 Monate beginnend ab dem Datum der Übermittlung, um eine Feststellung über das Vorliegen und Ausmass einer Unvereinbarkeit zu treffen. Falls diese zuständigen Behörden zustimmen, kann dieser Zeitraum um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden. Erst nach Ablauf dieser 12 Monate oder einer anderen vereinbarten Frist (oder sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass keine derartige Unvereinbarkeit vorliegt) kann gemäss diesem Abkommen ein Gremium eingesetzt werden, um über eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Massnahme zu befinden. Ein gemäss diesem Abkommen eingesetztes Gremium hat einen von den zuständigen Behörden gemäss diesem Absatz gefällten Entscheid als bindend zu akzeptieren.
5) Unbeschadet Abs. 3:
a) finden Art. 2.4 (Inländerbehandlung bei innerstaatlicher Besteuerung und Regulierung) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) und andere Massnahmen, die erforderlich sind, um jenem Artikel Wirksamkeit zu verleihen, auf steuerliche Massnahmen im selben Umfang Anwendung wie Art. III des GATT 1994, einschliesslich der Erläuternden Anmerkungen; und
b) finden Art. 2.7 (Ausfuhrzölle, Steuern oder andere Abgaben) und Art. 2.8 (Gebühren und Abgaben) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) Anwendung auf steuerliche Massnahmen.
6) Gemäss Abs. 3 finden die folgenden Bestimmungen Anwendung auf steuerliche Massnahmen:
a) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
b) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
c) Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr);
d) Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr);
e) unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss Abs. 5, Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen).
7) Nichts in den Artikeln, auf die in Abs. 6 verwiesen wird, findet jedoch Anwendung auf:
a) eine Meistbegünstigungspflicht im Hinblick auf einen Vorteil, der von einer Vertragspartei im Rahmen eines Steuerabkommens gewährt wurde;
b) die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung einer steuerlichen Massnahme, wodurch die faire oder effektive
83 Erhebung oder Beitreibung von direkten Steuern sichergestellt werden soll, abhängig von der Voraussetzung, dass diese steuerliche Massnahme nicht solcherart angewandt wird, dass sie ein Mittel der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen ähnliche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung von Handel und Investitionen darstellen würde; oder
c) die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung einer steuerlichen Massnahme, wodurch zu steuerlichen Zwecken zwischen Personen aufgrund ihres Wohnsitzes unterschieden wird, sofern die steuerliche Massnahme Personen, Waren oder Dienstleistungen der Vertragsparteien nicht willkürlich diskriminiert.
Kapitel 15
Art. 15.1
Gemischter Ausschuss
1) Hiermit errichten die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss (Gemischter Ausschuss), der aus erfahrenen Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2) Der Gemischte Ausschuss soll:
a) die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens überwachen und überprüfen;
b) die Möglichkeit einer weiteren Beseitigung von Handelsbarrieren und von anderen handelsbeschränkenden Massnahmen zwischen den Vertragsparteien laufend überprüfen;
c) die Umsetzung von Zielen im Zusammenhang mit der Förderung des wirtschaftlichen Empowerments von Frauen gemäss diesem Abkommen beaufsichtigen und überwachen;
d) die Weiterentwicklung dieses Abkommens beaufsichtigen;
e) die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die gemäss diesem Abkommen eingesetzt werden, überwachen. Sofern in diesem Abkommen nicht anderweitig vorgesehen, arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem Auftrag, auf den sich der Gemischte Ausschuss geeinigt hat;
f) bestrebt sein, Probleme und Streitigkeiten zu lösen, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten; und
g) alle sonstigen Angelegenheiten prüfen, welche sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten.
3) Der Gemischte Ausschuss kann:
a) im Falle von Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den EWR-EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen jedem von ihnen und Drittparteien, die für dieses Abkommen massgeblich sind, eine Änderung dieses Abkommens in Erwägung ziehen, um es gegebenenfalls an die massgeblichen Entwicklungen anzupassen;
b) die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, sie bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützen und diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen zusammenlegen oder auflösen;
c) den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens empfehlen oder Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen, wie in diesem Abkommen vorgesehen; und
d) Auslegungen der Bestimmungen in diesem Abkommen verabschieden, die für die Vertragsparteien und alle untergeordneten Gremien, die vom Gemischten Ausschuss eingesetzt wurden, bindend sind, eingeschlossen die gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung) eingesetzten Panels.
4) Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen, wie in diesem Abkommen vorgesehen. Zu anderen Fragen kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen aussprechen. Die gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei ergreift die Massnahmen, die für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse erforderlich sind.
5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen im Konsens und kann diese in persönlichen Sitzungen oder schriftlich beschliessen. Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben zu Fragen, die nur einen oder mehrere EWR-EFTA-Staat(en) und das Vereinigte Königreich betreffen. In diesem Fall sind am Konsens nur diese Vertragsparteien beteiligt, und der Beschluss oder die Empfehlung gilt nur für diese Vertragsparteien.
6) Der Gemischte Ausschuss tritt innert einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn dies erforderlich ist, normalerweise jedoch einmal im Jahr. Den Vorsitz über seine Sitzungen übernehmen einer der EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss kann persönlich oder auf andere Weise zusammentreten, wie von den Vertragsparteien vereinbart.
7) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Eine solche Sitzung findet innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.
8) Falls ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einem Beschluss zugestimmt hat, der die Erfüllung innerstaatlicher rechtlicher Anforderungen voraussetzt, tritt dieser Beschluss zu dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei bekanntgibt, dass ihre innerstaatlichen Anforderungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, welche die internen Anforderungen erfüllt haben, sofern das Vereinigte Königreich eine dieser Vertragsparteien ist.
9) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine eigenen Verfahrensregeln.
10) Gemäss diesem Abkommen werden die folgenden Unterausschüsse gegründet:
a) Unterausschuss für Warenverkehr;
b) Unterausschuss für technische Handelshemmnisse;
c) Unterausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
d) Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen; und
e) Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung.
Sie handeln im Konsens.
Kapitel 16
Art. 16.1
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen effektiven und effizienten Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
84 über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in diesem Abkommen im Hinblick auf das Erreichen einer gegenseitig vereinbarten Lösung zu schaffen.
Art. 16.2
Anwendungsbereich
Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, findet dieses Kapitel Anwendung im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in diesem Abkommen.
Art. 16.3
Auskunftsersuchen
Bevor gemäss Art. 16.4 (Konsultationen) oder 16.5 (Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation) jeweils ein Antrag auf Konsultationen, Vermittlungsdienste, Schlichtung oder Mediation gestellt wird, kann eine Vertragspartei schriftlich um massgebliche Auskünfte über eine strittige Massnahme ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen ergeht, hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um die erbetene Auskunft in einer schriftlichen Antwort zu erteilen, die spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens zu übermitteln ist.
Art. 16.4
Konsultationen
1) Die Vertragsparteien haben ständig bestrebt zu sein, eine Einigung über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erzielen, und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung für jede Angelegenheit, die gemäss diesem Artikel aufgeworfen wurde, zu finden. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Gleichzeitig benachrichtigt die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich von ihrem Ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, hat innert zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens zu antworten. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien, die das Ersuchen um Konsultationen gestellt und erhalten haben, nichts anderes vereinbaren.
2) Die Vertragsparteien erteilen ausreichende Auskünfte, um die vollständige Prüfung einer allfälligen Unvereinbarkeit der Massnahme mit diesem Abkommen zu ermöglichen, und behandeln alle vertraulichen Informationen, die im Laufe der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche diese Informationen erteilt hat.
3) Die Streitparteien nehmen ihre Konsultationen spätestens 30 Tage - bei dringenden Streitfragen 15 Tage - nach Eingang des Ersuchens auf. Die Konsultationen gelten spätestens 45 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Sofern beide Streitparteien der Auffassung sind, dass die Sache dringliche Fragen betrifft, gelten die Konsultationen spätestens 25 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4) Die Konsultationen können persönlich oder über ein anderes, von den Streitparteien vereinbartes Kommunikationsmittel abgehalten werden.
5) Die Konsultationen sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der Streitparteien in anderen Verfahren.
6) Die Streitparteien informieren die anderen Vertragsparteien über eine gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Art. 16.5
Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation
1) Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation sind Verfahren, die fakultativ stattfinden, falls die Streitparteien dies vereinbaren. Sie können jederzeit beginnen und beendet werden. Sie können fortdauern, während das Verfahren eines gemäss diesem Kapitel eingesetzten Panels im Gange ist.
2) Verfahren, die Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation beinhalten, sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der Streitparteien in anderen Verfahren.
Art. 16.6
Einsetzung eines Panels
1) Die Vertragspartei, die gemäss Art. 16.4 (Konsultationen) um Konsultationen ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn:
a) die andere Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innert 10 Tagen nach dem Datum seines Eingangs beantwortet oder die Konsultationen nicht innert 30 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens aufnimmt;
b) die Streitparteien vereinbaren, keine Konsultationen aufzunehmen; oder
c) die Streitparteien die Streitigkeit nicht innert 45 Tagen - oder in Dringlichkeitsfällen innert 25 Tagen - nach dem Eingangsdatum des Konsultationsersuchens über die Konsultationen lösen können, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Der Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäss Abs. 1 ist schriftlich an die Vertragspartei zu richten, gegen die die Beschwerde gerichtet ist. In der Beschwerde hat die Vertragspartei die spezifische strittige Massnahme explizit zu benennen und die Rechts- und Sachlage der Beschwerde kurz zusammenzufassen.
3) Den anderen Vertragsparteien ist eine Abschrift jedes Antrags auf Einsetzung eines Panels gemäss Abs. 1 bekanntzugeben.
4) Sofern mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels wegen derselben Angelegenheit beantragen oder es in dem Antrag um mehr als eine Beklagtenpartei geht, sollte nach Möglichkeit ein einziges Panel eingesetzt werden, um die Beschwerden im Zusammenhang mit derselben Angelegenheit zu prüfen.
Art. 16.7
Zusammensetzung eines Panels
1) Das Panel besteht aus drei Schlichtern. Einer der Schlichter übernimmt den Vorsitz im Panel. Der Vorsitzende des Panels darf weder Staatsbürger noch dauerhaft Ansässiger einer der Streitparteien sein.
2) Wenn die Vertragspartei, gegen die eine Beschwerde erhoben wird, den Antrag auf Einsetzung eines Panels erhalten hat, beraten sich die Streitparteien, um sich über die Zusammensetzung des Panels zu einigen.
3) Falls die Streitparteien innert 10 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Panels oder nach einer schriftlich vereinbarten Verlängerung über den Vorsitz des Panels hinaus keine andere Einigung zu den Schlichtern erzielen, hat jede Streitpartei einen Schlichter für das Panel zu ernennen. Die Schlichter sind innert 10 Tagen nach Ablauf der ersten in diesem Absatz genannten Frist (und gegebenenfalls deren Verlängerung) zu ernennen.
4) Falls die Beschwerdeführerin ihren Schlichter nicht gemäss Abs. 3 ernennt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren.
5) Falls die Beschwerdegegnerin ihren Schlichter nicht gemäss Abs. 3 ernennt, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, innert 10 Tagen nach Ablauf der zweiten im genannten Absatz gesetzten Frist zu beantragen, dass die Ernennungsinstanz innert 15 Tagen nach Eingang des Antrags einen Schlichter ernennt. Falls die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht stellt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren.
6) Falls die Streitparteien nicht innert 50 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Panels oder einer schriftlich vereinbarten Verlängerung eine Einigung erzielen, ernennen die beiden Schlichter, die gemäss den Abs. 2 bis 5 ernannt wurden, innert 10 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schlichters den dritten Schlichter, der den Vorsitz über das Panel übernimmt.
7) Falls der Vorsitzende nicht innert der zweiten in Abs. 6 genannten Frist ernannt wurde, ist jede Streitpartei berechtigt, innert 10 Tagen zu beantragen, dass die Ernennungsinstanz innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags den Schlichter ernennt, der den Vorsitz über das Panel übernehmen soll. Wird kein solcher Antrag gestellt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren.
8) Wer in Verbindung mit einer allfälligen Ernennung zum Schlichter kontaktiert wird, hat alle Umstände offenzulegen, die voraussichtlich zu berechtigten Zweifeln an seiner bzw. ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit führen könnten. Ein Schlichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung über das gesamte Schlichtungsverfahren hinweg derartige Umstände unverzüglich gegenüber den Streitparteien und den übrigen Schlichtern offenzulegen, sofern diese nicht bereits informiert wurden.
9) Ein Schlichter kann abgelehnt werden, falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass Umstände vorliegen, aus denen sich berechtigte Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Mitglieds ergeben, oder falls das Mitglied anderweitig einen Verhaltenskodex nicht befolgt hat. Falls eine Streitpartei der Ablehnung nicht zustimmt oder das abgelehnte Mitglied des Panels nicht zurücktritt, kann die ablehnende Vertragspartei die Ernennungsinstanz auffordern, über die Ablehnung zu beschliessen. Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung ist das fragliche Mitglied zu ersetzen.
10) Ist ein Schlichter nicht verfügbar, tritt er zurück oder muss ersetzt werden, ist seine Ablösung nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren zu wählen.
11) Das Datum der Einsetzung des Panels ist das Datum, an dem der letzte Schlichter berufen wird.
12) Der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration) fungiert als Ernennungsinstanz.
Art. 16.8
Qualifikationen der Schlichter
Alle Schlichter müssen:
a) über Fachkenntnisse im internationalen Recht, internationalen Handel und anderen Thematiken, die in diesem Abkommen erfasst werden, oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsabkommen ergeben, verfügen;
b) von allen Vertragsparteien unabhängig, nicht mit ihnen verbunden und ihnen gegenüber nicht weisungsgebunden, noch in irgendeiner Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein;
c) mit ihren individuellen Fähigkeiten dienen und keine Weisungen einer Organisation oder Regierung im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen; und
d) alle Verhaltenskodizes erfüllen.
Art. 16.9
Schlichtungsauftrag
1) Sofern die Streitparteien nicht spätestens 10 Tage nach Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, lautet der Schlichtungsauftrag für das Panel:
a) die Streitfrage(n), auf die sich der Antrag auf Einsetzung des Panels bezieht, anhand der massgeblichen Bestimmungen in diesem Abkommen zu prüfen;
b) die Rechts- und Sachlage zu beurteilen und festzustellen, ob die strittige(n) Massnahme(n) den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens entspricht bzw. entsprechen, samt den jeweiligen Gründen. Das Panel kann vorschlagen, auf welchen Wegen die Beschwerdegegnerin die Beschlüsse umsetzen könnte; und
c) Erstellung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels).
2) Falls sich die Streitparteien auf einen anderen Schlichtungsauftrag einigen als in Abs. 1 genannt, haben sie dem Panel den vereinbarten Schlichtungsauftrag spätestens drei Tage nach ihrer Vereinbarung mitzuteilen.
Art. 16.10
Dringende Fälle
In dringenden Fällen, eingeschlossen im Zusammenhang mit verderblichen Waren, werden das Panel und die Streitparteien alle Anstrengungen unternehmen, um das Verfahren weitestmöglich zu beschleunigen. Falls eine Streitpartei darum ersucht, hat das Panel spätestens 10 Tage nach seiner Einsetzung zu entscheiden, ob die Streitfrage dringliche Fragen enthält.
Art. 16.11
Verfahren des Panels
1) Das Panel sollte regelmässig Rücksprache mit den Streitparteien halten und hinreichende Möglichkeiten bieten, um eine gegenseitig vereinbarte Lösung zu finden. Hierbei hat das Panel stets sicherzustellen, dass es zeitgleich Anfragen an alle Streitparteien stellt oder Auskünfte erteilt.
2) Die Verhandlungen des Panels finden öffentlich statt, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedspanel beschliesst, die Verhandlung während der Erörterung vertraulicher Informationen nichtöffentlich abzuhalten. In nichtöffentlicher Sitzung abgehaltene Verhandlungen sind vertraulich.
3) Die Streitparteien legen den Standort der Verhandlung gemeinsam fest. Falls sich die Streitparteien hierbei nicht einigen können, finden die Verhandlungen in Genf in der Schweiz statt.
4) Das Panel und die Streitparteien behandeln alle Informationen als vertraulich, die eine Vertragspartei beim Panel eingereicht und die selbige Vertragspartei als vertraulich gekennzeichnet hat. Wenn jene Vertragspartei eine vertrauliche Version ihrer schriftlichen Eingaben an das Panel unterbreitet, hat sie auch auf die Anforderung einer anderen Vertragspartei hin eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der in ihren Einreichungen enthaltenen Informationen bereitzustellen, die mit einer Erläuterung der Gründe, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind, veröffentlicht werden könnte.
5) Beschlüsse des Panels werden vertraulich behandelt.
6) Den Streitparteien wird die Möglichkeit gegeben, den Einreichungen, Stellungnahmen, Vorträgen oder Gegenbeweisen im Verfahren beizuwohnen. Alle Dokumente oder Informationen, die dem Panel von einer Vertragspartei unterbreitet werden, sind von jener Vertragspartei gleichzeitig auch an die andere Streitpartei zu übermitteln. Schriftliche Vorlagen, Anträge, Mitteilungen oder sonstige Dokumente gelten als eingegangen, wenn sie über diplomatische Kanäle beim Empfänger eingegangen sind.
7) Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht werden ohne die Anwesenheit der Vertragsparteien abgefasst, und unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte und Stellungnahmen. Die Schlichter sind für den Entwurf der Berichte vollumfänglich verantwortlich und dürfen diese Verantwortung an niemand anderen delegieren.
8) Das Panel versucht, seine Beschlüsse - einschliesslich seines Abschlussberichts - im Konsens zu fassen. Es kann seine Beschlüsse - einschliesslich seines Abschlussberichts - auch mit Mehrheitsbeschluss fassen, sofern im Konsens kein Entscheid zustande kommt. Abweichende Stellungnahmen von Schlichtern sind nicht zu veröffentlichen.
9) Entscheide des Panels sind rechtskräftig und für die Streitparteien bindend. Die Streitparteien haben sie bedingungslos zu akzeptieren. Weder erweitern noch schmälern sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei gemäss diesem Abkommen.
10) Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, ist berechtigt, durch Übergabe einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien schriftliche Eingaben beim Panel einzureichen, schriftliche Eingaben, einschliesslich Beilagen, von den Streitparteien zu erhalten, an Verhandlungen teilzunehmen und mündliche Stellungnahmen abzugeben.
Art. 16.12
Auslegungsregeln
Das Panel hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts auszulegen, einschliesslich diejenigen, die in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert sind. Das Panel hat auch entsprechende Auslegungen in Berichten des Panels und der WTO-Berufungsinstanz zu berücksichtigen, die vom Streitbeilegungsgremium der WTO angenommen wurden.
Art. 16.13
Erhalt von Informationen
1) Auf Ersuchen einer Streitpartei oder in Eigeninitiative kann das Panel von den Streitparteien massgebliche Informationen anfordern, die es für erforderlich und angebracht hält. Die Streitparteien haben alle Auskunftsersuchen des Panels umgehend und umfassend zu beantworten.
2) Auf Ersuchen einer Streitpartei oder in Eigeninitiative kann das Panel von jeder Quelle jede Information, einschliesslich vertraulicher Auskünfte, anfordern, die es als sachdienlich erachtet. Das Panel ist auch berechtigt, die Stellungnahme von Sachverständigen einzuholen, die es als sachdienlich erachtet.
3) Natürliche Personen einer Vertragspartei oder juristische Personen, die in einer Vertragspartei errichtet wurden, können als sachverständiger Berater Schriftsätze beim Panel einreichen.
4) Die Informationen, die das Panel gemäss diesem Artikel erhält, sind den Streitparteien zur Verfügung zu stellen, und die Streitparteien können Stellungnahmen zu diesen Informationen beim Panel einreichen.
Art. 16.14
Berichte des Panels
1) Das Panel legt spätestens 100 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung einen Zwischenbericht an die Streitparteien vor, der seine Erkenntnisse und Feststellungen samt Begründung hierfür enthält.
2) Jede Streitpartei kann schriftliche Stellungnahmen beim Panel einreichen und es ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts spätestens 15 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts zu überprüfen. Nach einer Prüfung der schriftlichen Kommentare und Ersuchen jeder Streitpartei zum Zwischenbericht kann das Panel den Zwischenbericht ändern und weitere Untersuchungen vornehmen, die es für angebracht hält.
3) In dringenden Fällen:
a) hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Zwischenbericht spätestens 60 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung vorzulegen; und
b) hat jede Streitpartei alle Anstrengungen zu unternehmen, um beim Panel schriftliche Stellungnahmen oder Ersuchen an selbiges auf Prüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts spätestens 10 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts einzureichen.
4) Das Panel hat seinen Abschlussbericht an die Streitparteien spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts vorzulegen.
5) In dringenden Fällen hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Abschlussbericht spätestens 15 Tage nach dem Herausgabedatum des Zwischenberichts vorzulegen.
6) Der Abschlussbericht hat auf die schriftlichen Kommentare und Gesuche der Streitparteien zum Zwischenbericht einzugehen.
7) Die Streitparteien veröffentlichen den gesamten Abschlussbericht spätestens 10 Tage nach seinem Vorlagedatum, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen.
Art. 16.15
Befolgung des Abschlussberichts
1) Die Beschwerdegegnerin hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) vorgelegten Abschlussbericht umgehend und in gutem Glauben zu befolgen.
2) Falls eine unverzügliche Befolgung impraktikabel ist, hat die Beschwerdegegnerin spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Abschlussberichts der Beschwerdeführerin die Länge der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts bekanntzugeben, und die Streitparteien sind bestrebt, sich über eine angemessene Frist, die für die Befolgung erforderlich ist, zu verständigen. Falls zwischen den Streitparteien keine Einigung über die Länge der angemessenen Frist erzielt werden kann, kann die Beschwerdeführerin spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung, die gemäss dem ersten Satz dieses Absatzes durch die Beschwerdegegnerin erfolgt ist, beim ursprünglichen Panel
85 schriftlich die Festsetzung der Länge einer angemessenen Frist beantragen. Dieser Antrag ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat seinen Beschluss spätestens 30 Tage nach dem Einreichungsdatum des Antrags an die Streitparteien bekanntzugeben.
Art. 16.16
Überprüfung der Befolgung
1) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin spätestens bis zum Ablaufdatum der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts alle Massnahmen anzuzeigen, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden.
2) Sofern Uneinigkeit über das Bestehen von Massnahmen herrscht, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden, oder über ihre Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht, kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich auffordern, den Sachverhalt zu prüfen. Diese Aufforderung ist zeitgleich an die Beschwerdegegnerin bekanntzugeben.
3) In der Aufforderung gemäss Abs. 2 sind die sachliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde einschliesslich der strittigen spezifischen Massnahmen darzustellen, so dass eindeutig dargelegt wird, inwieweit diese Massnahmen nicht dem Abschlussbericht entsprechen.
4) Das Panel hat den Streitparteien seinen Beschluss spätestens 90 Tage nach dem Datum der Übermittlung der Sache gemäss Abs. 2 zu eröffnen.
Art. 16.17
Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung
1) Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen aufzunehmen, die auf die Vereinbarung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Entschädigung oder einer alternativen Regelung abzielen, falls:
a) das ursprüngliche Panel gemäss Art. 16.16 (Überprüfung der Befolgung) befindet, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht nicht befolgt hat;
b) die Beschwerdegegnerin eine Massnahme nicht mitteilt, die vor Ablauf der angemessenen Frist ergriffen wurde, um den Abschlussbericht zu befolgen; oder
c) die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, innert der gemäss Abs. 2 von Art. 16.15 (Befolgung des Abschlussberichts) gesetzten angemessenen Frist den Abschlussbericht zu befolgen, oder dass dies nicht durchführbar sei.
2) Falls sich die Beschwerdeführerin entschliesst, kein Ersuchen gemäss Abs. 1 zu stellen, falls eine der Bedingungen gemäss den Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt ist, oder ein Ersuchen gestellt wird und innert 20 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens kein beidseitig zufriedenstellender Ausgleich noch eine alternative Regelung vereinbart wurden, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen, die in diesem Abkommen gewährt wurden, auszusetzen. In dieser Mitteilung ist der Stand der beabsichtigten Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu präzisieren.
3) Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen 15 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung der Beschwerdegegnerin umzusetzen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht gemäss Abs. 6 ein Schlichtungsverfahren beantragt hat.
4) Bei der Erwägung, welche Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, hat die Beschwerdeführerin die folgenden Grundsätze und Verfahren anzuwenden:
a) der allgemeine Grundsatz ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst bestrebt sein sollte, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, in denen das Gremium eine Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen festgestellt hat;
b) falls sie es als undurchführbar oder nicht effektiv erachtet, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, kann sie bestrebt sein, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren auszusetzen, die gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) Gegenstand einer Streitbeilegung sind; und
c) Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen können nur dann gemäss diesem Artikel ausgesetzt werden, wenn der Abschlussbericht gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) die Auslegung und Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen behandelt.
5) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder die Entschädigung oder eine alternative Regelung sind einstweilig und gelten nur solange, bis die Massnahme, die im Abschlussbericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, aufgehoben wird oder die Streitparteien die Streitfrage anders gelöst haben.
6) Falls die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nicht dem Abs. 4 entspricht, kann diese Partei das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, diese Frage innert 15 Tagen nach dem Eingangsdatum der Mitteilung gemäss Abs. 2 zu überprüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat den Streitparteien seinen Entscheid zu dieser Streitfrage spätestens 30 Tage nach dem Datum der Einreichung des Ersuchens zu eröffnen. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen dürfen nicht ausgesetzt werden, bevor das ursprüngliche Panel seinen Entscheid mitgeteilt hat. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen muss mit dem Entscheid vereinbar sein.
Art. 16.18
Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen
Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Panel darüber, ob die Massnahmen, die für die Befolgung des Abschlussberichts nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder einem Ausgleich oder einer alternativen Regelung ergriffen wurden, dem Abschlussbericht entsprechen, und angesichts dieses Entscheids darüber, ob die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder der Ausgleich oder die alternative Regelung beendet oder geändert werden sollten. Der Entscheid des Panels sollte innert 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags ergehen.
Art. 16.19
Aussetzung und Beendigung von Verfahren
1) Sofern die Streitparteien einwilligen, kann ein Panel seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Das Panel nimmt das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Streitparteien oder am Ende des vereinbarten Zeitraums der Aussetzung infolge eines schriftlichen Antrags einer der Streitparteien wieder auf. Falls die Arbeit eines Panels mehr als 12 Monate lang unterbrochen wurde, erlischt die Kompetenz des Panels für die Prüfung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren vor dem Panel einzustellen. Die Streitparteien haben diese Vereinbarung dem Vorsitzenden des Panels gemeinsam bekanntzugeben.
Art. 16.20
Administration des Streitbeilegungsverfahrens
Die Streitparteien können vereinbaren, dass sie gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung bestimmter administrativer Aufgaben des Streitbeilegungsverfahrens gemäss diesem Kapitel beauftragen.
Art. 16.21
Lösung im gegenseitigen Einvernehmen
1) Die Streitparteien können jederzeit für jede Streitigkeit gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) zu einer Lösung im gegenseitigen Einvernehmen gelangen.
2) Falls während der Verfahren des Panels oder eines Mediationsverfahrens eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen erreicht wird, teilen die Streitparteien die vereinbarte Lösung gemeinsam dem Vorsitzenden des Panels oder dem Mediator und den anderen Vertragsparteien mit. Auf diese Mitteilung hin sind das Panelverfahren oder das Mediationsverfahren zu beenden.
Art. 16.22
Wahl des Gerichtsstands
1) Falls im Rahmen dieses Abkommens sowie eines anderen internationalen Handelsabkommens inklusive des WTO-Übereinkommens, bei dem die Streitparteien Vertragspartei sind, eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit entstehen sollte, kann die Beschwerdeführerin den Gerichtsstand wählen, an dem die Streitigkeit beigelegt werden soll.
2) Sobald eine Vertragspartei den Gerichtsstand gewählt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat, leitet diese Vertragspartei nur dann ein Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel oder nach einem anderen internationalen Abkommen gemäss Abs. 1 ein, wenn das zunächst gewählte Gericht aus Zuständigkeits- oder Verfahrensgründen nicht über die Sache befindet.
3) Im Sinne von Abs. 2:
a) Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Gremiums gemäss Abs. 1 von Art. 16.6 (Einsetzung eines Panels) beantragt;
b) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels gemäss Art. 6 der Vereinbarung zur Streitbeilegung beantragt; und
c) Streitbeilegungsverfahren nach einem anderen Handelsabkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels zur Streitbeilegung gemäss den einschlägigen Bestimmungen in jenem Abkommen beantragt.
Art. 16.23
Frist
1) Alle in diesem Kapitel genannten Fristen, eingeschlossen die Fristen für die Panels zur Mitteilung ihrer Entscheide, werden in Kalendertagen gezählt; der erste Tag ist der Tag nach der entsprechenden Handlung oder Tatsache.
2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können für eine spezielle Streitigkeit durch Vereinbarung der Streitparteien abgeändert werden. Das Panel kann den Streitparteien jederzeit die Änderung einer in diesem Kapitel enthaltenen Frist vorschlagen, wobei es die Gründe für diesen Vorschlag mitteilt.
3) Falls ein Panel der Auffassung ist, dass es eine ihm gemäss diesem Kapitel auferlegte Frist nicht einhalten kann, hat es die Streitparteien schriftlich hierüber zu benachrichtigen und die zusätzlich benötigte Zeit zu veranschlagen. Die zusätzlich benötigte Zeit sollte 30 Tage nicht übersteigen.
Art. 16.24
Kosten
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Kosten für das Panel einschliesslich der Vergütung für die Schlichter von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Art. 16.25
Verfahrensregeln und Verhaltenskodex
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Panelverfahren sind entsprechend den Verfahrensregeln für ein Panel und dem Verhaltenskodex für Schlichter durchzuführen, die der Gemischte Ausschuss in seiner ersten Sitzung verabschiedet.
Kapitel 17
Art. 17.1
Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 17.2
Änderungen
1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen abzuändern.
2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft.
3) In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass er die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt hat, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung, dass seine innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft.
4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Gemischte Ausschuss beschliessen, die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen abzuändern. Dieser Entscheid tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, sofern im Entscheid nicht anderweitig festgelegt. In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar diese Erfüllung nach dem Datum bestätigt, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, tritt der Entscheid am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung in Kraft.
5) Änderungen betreffend Sachverhalte, die lediglich einen oder mehrere EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen, sind von den betroffenen Vertragsparteien zu vereinbaren.
6) Der Text der Änderungen und die Mitteilungen über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren sind beim Depositar zu hinterlegen.
7) Jede Vertragspartei kann einwilligen, eine Änderung vorläufig anzuwenden, abhängig von ihren innerstaatlichen Anforderungen für eine vorläufige Anwendung. Die vorläufige Anwendung von Änderungen ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung wird zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum wirksam, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar eingereicht haben.
8) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung einer Änderung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam:
a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum einer solchen Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder
b) zwischen allen Vertragsparteien, welche die Änderung vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.
Art. 17.3
Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
Art. 17.4
Überprüfung
1) Die Vertragsparteien nehmen im zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt eine allgemeine Überprüfung der Umsetzung und Durchführung des Abkommens vor.
2) Dieser Artikel beeinträchtigt keine anderen in diesem Abkommen enthaltenen Überprüfungsbestimmungen.
Art. 17.5
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt im Hinblick auf jene Vertragsparteien, die bis dahin dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, und mit der Massgabe, dass sich mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich unter den Staaten befinden, die dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien ihre schriftlichen Mitteilungen an eröffnet haben, in Kraft.
2) Im Hinblick auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass seine jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, tritt dieses Abkommen im Hinblick auf diesen EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Depositar seine Bestätigung erhalten hat, in Kraft.
3) Jede Vertragspartei kann der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung zustimmen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung tritt zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum in Kraft, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar hinterlegt haben.
4) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam:
a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder
b) zwischen allen Vertragsparteien, welche das Abkommen vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.
Art. 17.6
Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am 8. Juli 2021 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
Für Island:
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Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
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gez. Gudlaugur Thor Thordarson
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gez. Ranil Jayawardena
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
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gez. Dominique Hasler
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Für das Königreich Norwegen:
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gez. Iselin Nybø
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Anhang XVI
Gemäss Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen).
1. In der Aufstellung einer Vertragspartei zu diesem Anhang sind in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) die Vorbehalte dieser Vertragspartei im Hinblick auf bestehende Massnahmen aufgeführt, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, welche sich aus den folgenden Artikeln ergeben:
a) Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
b) Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
c) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
d) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
e) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
f) Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
g) Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen);
h) Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen).
2. Diese Vorbehalte lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
3. Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:
a) der "Sektor" bezeichnet den allgemeinen Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird;
b) der "Teilsektor" bezeichnet gegebenenfalls den Teilsektor genauer, für den der Vorbehalt angebracht wird;
c) die "Zuordnung nach Branche" bezeichnet gegebenenfalls die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäss CPC, gemäss ISIC Rev. 3.1 oder gemäss der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in diesem Vorbehalt;
d) in der "Art des Vorbehalts" wird die im vorstehenden Abs. 1 angegebene Verpflichtung, aufgrund derer der Vorbehalt angebracht wird, genannt;
e) in "Massnahmen" werden die Gesetze oder sonstigen Massnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik "Beschreibung" erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik "Massnahmen" aufgeführte Massnahme:
i) ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Massnahme;
ii) beinhaltet jede nachgeordnete Massnahme, die nach Massgabe und im Einklang mit der übergeordneten Massnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde; und
f) in der Rubrik "Beschreibung" sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Massnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt.
4. Eine Vertragspartei kann ausserdem in einem Vorbehalt die "Zuständigkeitsebene" miteinbeziehen, um die staatliche Zuständigkeitsebene anzugeben, die die Massnahme aufrechterhält, für die der Vorbehalt angebracht wird.
5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass - wenn eine Vertragspartei eine neue Massnahme auf einer anderen staatlichen Zuständigkeitsebene als derjenigen ergreift, auf der der Vorbehalt ursprünglich angebracht wurde, und diese neue Massnahme in dem Gebiet der Vertragspartei, in dem sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Massnahme, die in der Rubrik "Massnahmen" aufgeführt wurde, ersetzt - die neue Massnahme als "Änderung" der ursprünglichen Massnahme im Sinne von Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) gilt.
6. Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Verpflichtungen ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Die Rubrik "Massnahmen" hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
7. Zu Zwecken der Aufstellung jeder Vertragspartei bezeichnet:
a) "ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev. 3.1, 2002 veröffentlichten Fassung;
b) "CPC" (Central Product Classification) die Vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
8. Für die Zwecke der Aufstellung jeder Vertragspartei wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Vertragspartei gegen Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), nicht jedoch gegenüber Art. 3.14 (Marktzugang) oder 3.16 (Inländerbehandlung) angebracht. Ausserdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegen Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) geltend gemacht.
9. Die nachstehende Liste der Vorbehalte enthält keine Massnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) oder Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Massnahmen handeln: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder Zonierungs- und Planungsanforderungen, oder jegliche diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Massnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.
10. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diskriminierungsfreie Massnahmen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen; dies gilt für Massnahmen, die:
a) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
b) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Eigentumskonzentration beschränken;
c) die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt gewährleisten sollen, auch in Bezug auf den Klimawandel, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;
d) die Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation beschränken; oder
e) vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben müssen.
11. Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass für Island, Liechtenstein und Norwegen die Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung umfasst, die Behandlung, die natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich oder auf eine Massnahme auszuweiten, die aufgrund des EWR-Abkommens verabschiedet wurde. Eine solche Behandlung wird nur Unternehmen gewährt, die nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gegründet und organisiert wurden und ihren Firmensitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb des EWR haben, einschliesslich derjenigen innerhalb des EWR ansässigen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich sind oder von diesen kontrolliert werden.
12. In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes:
a) Anders als ausländische Tochterunternehmen unterliegen direkt in einem EWR-Mitgliedsstaat errichtete Zweigniederlassungen von ausserhalb des EWR errichteten Finanzinstitutionen mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene des EWR harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im gesamten EWR bieten. Diese Zweigniederlassungen erhalten daher eine Zulassung, um im Gebiet des Mitgliedsstaats des EWR-Abkommens unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedsstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe besonderer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die Vermögenswerte zur Deckung der technischen Rückstellungen und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat lokalisiert sein müssen.
b) Die Verpflichtungszusagen von Island, Liechtenstein und Norwegen unterliegen den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorgaben des EWR-Abkommens und dem daraus hervorgegangenen massgeblichen Landesrecht, einschliesslich Drittlands-Regelungen und Gleichwertigkeitsbeschlüssen, die von der Europäischen Kommission verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Soweit nach anwendbarem Recht eine gleichwertige Aufsicht durch die Behörden des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, wird diese Anforderung nach Aufnahme eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses der Europäischen Kommission in das EWR-Abkommen und für die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses erfüllt.
Aufstellung des Vereinigten Königreichs
Liste der Vorbehalte:
Vorbehalt Nr. 1 -
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Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung
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Vorbehalt Nr. 2 -
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Freiberufliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen)
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Vorbehalt Nr. 3 -
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Freiberufliche Dienstleistungen (Tierärztliche Dienstleistungen)
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Vorbehalt Nr. 4 -
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Forschungs- und Entwicklungsleistungen
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Vorbehalt Nr. 5 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 6 -
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Kommunikationsdienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 7 -
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Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 8 -
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Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Vorbehalt Nr. 1 - Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung
Sektor:
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Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
Beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte kann das Vereinigte Königreich das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und/oder die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen durch Investoren der EWR-EFTA-Staaten oder deren Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann das Vereinigte Königreich Massnahmen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die Ansässigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.
Zu Zwecken dieses Vorbehalts:
i) gelten alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder ergriffenen Massnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeits- oder Ansässigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, wie in diesem Vorbehalt dargelegt, als bestehende Massnahme, und
ii) bezeichnet der Begriff "Staatsunternehmen" ein Unternehmen, das Eigentum des Vereinigten Königreichs ist oder über Beteiligungen von ihm kontrolliert wird, und schliesst Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschliesslich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapitalanteilen an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.
Massnahmen:
Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt.
Vorbehalt Nr. 2 - Freiberufliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen)
Sektor - Teilsektor:
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Freiberufliche Dienstleistungen - Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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Teil von CPC 861, CPC 862
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Lokale Präsenz
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861)
Um bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen zu können, kann es erforderlich sein, die Genehmigung oder Lizenz einer zuständigen Behörde einzuholen oder Registrierungserfordernisse zu erfüllen. Soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung oder Lizenz oder die Registrierung diskriminierungsfrei sind und den durch Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen), dieses Abkommens auferlegten Verpflichtungen entsprechen, sind sie nicht in der Liste aufgeführt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass bestimmte Qualifikationen erworben oder anerkannte Ausbildungen absolviert worden sein müssen oder dass ein Kanzleisitz oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemacht wird.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Für die Erbringung einiger interner Rechtsdienstleistungen im Vereinigten Königreich kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle einen Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) zur Voraussetzung machen. Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.
Für die Erbringung bestimmter interner Rechtsdienstleistungen im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit Einwanderung kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle einen Kanzleisitz zur Voraussetzung machen.
Massnahmen:
Für England und Wales: Anwaltsgesetz (Solicitors Act) 1974, Rechtsprechungsgesetz (Administration of Justice Act) 1985 und Rechtsdienstleistungsgesetz (Legal Services Act) 2007. Für Schottland: Anwaltsgesetz (Solicitors (Scotland) Act) 1980 und Rechtsdienstleistungsgesetz (Legal Services (Scotland) Act) 2010. Für Nordirland: Anwaltsverordnung (Solicitors (Northern Ireland) Order) 1976. Für alle Zuständigkeitsgebiete: Einwanderungs- und Asylgesetz (Immigration and Asylum Act) 1999. Darüber hinaus umfassen die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet geltenden Massnahmen auch die von Berufsorganisationen und Regulierungsstellen festgelegten Anforderungen.
b) Revisionsleistungen (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Revisoren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf Grundlage der Gegenseitigkeit im Vereinigten Königreich als Abschlussprüfer tätig werden können (CPC 8621).
Massnahmen:
Unternehmensgesetz (The Companies Act) 2006
Vorbehalt Nr. 3 - Freiberufliche Dienstleistungen (Tierärztliche Dienstleistungen)
Sektor - Teilsektor:
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Freiberufliche Dienstleistungen - tierärztliche Dienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 932
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
Die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ist qualifizierten Tierärzten vorbehalten, die beim Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS) registriert sind. Nach den Richtlinien des RCVS kann für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten eine physische Präsenz vorgeschrieben sein.
Massnahmen:
Tierarztgesetz (Veterinary Surgeons Act) 1966
Vorbehalt Nr. 4 - Forschungs- und Entwicklungsleistungen
Sektor:
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Forschungs- und Entwicklungsleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 851, 853
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Lokale Präsenz
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
Ausschliessliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die vom Vereinigten Königreich finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und juristischen Personen des Vereinigten Königreichs, die ihren eingetragenen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen oder Zuschüssen durch Vertragsparteien gemäss Art. 3.1 Abs. 2 und 3 (Geltungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) dieses Abkommens.
Massnahmen:
Alle derzeit bestehenden und alle künftigen Forschungs- oder Innovationsprogramme.
Vorbehalt Nr. 5 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen
Sektor - Teilsektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings ohne Crew/Führer und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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Teil von CPC 831
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs Vertragspartei ist, unterliegt den im innerstaatlichen Recht verankerten Flugsicherheitsanforderungen, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug registriert werden kann, muss es entweder Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, sein (CPC 83104).
Wenn britischen Luftverkehrsunternehmen von ausserhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, oder wenn britischen Anbietern von CRS-Dienstleistungen von nichtbritischen Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, können die britischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen in Bezug auf die nichtbritischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die britischen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die ausserhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Massnahmen ergreifen, die eine gleichwertige diskriminierende Behandlung bewirken.
Massnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Operation of Air Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations (S.I. 2018/1392)).
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über computergesteuerte Buchungssysteme (Computer Reservation Systems (Amendment) (EU Exit) Regulations 2018 (S.I. 2018/1080)).
Vorbehalt Nr. 6 - Kommunikationsdienstleistungen
Sektor - Teilsektor:
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Kommunikationsdienstleistungen - Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
Die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, können eingeschränkt werden. Zur Klarstellung: Postbetreibern können besondere Universaldienstverpflichtungen oder ein finanzieller Beitrag zu einem Ausgleichsfonds auferlegt werden.
Massnahmen:
Postdienstleistungsgesetze (Postal Services Act) von 2011 und 2000
Vorbehalt Nr. 7 - Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
Sektor - Teilsektor:
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Verkehrsdienstleistungen - mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen, mit dem Eisenbahnverkehr verbundene Dienstleistungen, mit dem Strassenverkehr verbundene Dienstleistungen, mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Lokale Präsenz
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
a) Mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen (CPC 746)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdienstleistungen hängt von der Grösse des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei "grossen Flughäfen" darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.
Massnahmen:
Die Rechtsvorschriften für Flughäfen (Bodenabfertigung) (The Airports (Ground handling) Regulations) 1997 (S.I. 1997/2389)
b) Mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Zolldienste, einschliesslich Zollabfertigung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Verwahrungslagern oder Zolllagern, dürfen nur von Personen erbracht werden, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. Zur Klarstellung: Dies schliesst Personen mit Wohnsitz, ständigem Geschäftssitz oder eingetragenem Sitz im Vereinigten Königreich ein.
Massnahmen:
Besteuerung (Gesetz über den Grenzüberschreitenden Handel (Cross-Border Trade Act)) 2018; Zoll- und Verbrauchssteuergesetz (Customs and Excise Management Act) 1979; (Ausfuhr-) Zollverordnungen (EU-Austritt) (Customs (Export) (EU Exit) Regulations) 2019; (Einfuhr-) Zollverordnungen (EU-Austritt) (Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations) 2018; Zollverordnungen (Sonderverfahren und passiver Veredelungsverkehr) (EU-Austritt) (Customs (Special Procedures and Outward Processing) (EU Exit) Regulations) 2018; Zoll- und Verbrauchsteuerverordnungen (Verschiedene Bestimmungen und Änderungen) (EU-Austritt) (Customs and Excise (Miscellaneous Provisions and Amendments) (EU Exit) Regulations) 2019/1215.
c) Mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Erbringer von Hafendiensten für einen bestimmten Hafendienst beschränken.
Massnahmen:
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen, Art. 6, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2020 über Lotsen- und Hafendienste (Pilotage and Port Services (Amendment) (EU Exit) Regulations 2020 (S.I. 2020/671)).
Verordnungen über Hafendienste (Port Services Regulations) 2019
d) Güterkraftverkehr und mit dem Güterkraftverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Für Kraftverkehrsunternehmer im Sektor des Güterkraftverkehrs kann das Erfordernis der Ansässigkeit im Vereinigten Königreich gelten.
Massnahmen:
Gesetz über Güterfahrzeuge (Zulassung von Betreibern) (Goods Vehicles (Licensing of Operators) Act) 1995; Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 über die Zulassung von Betreibern und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 (S.I. 2019/708)).
Vorbehalt Nr. 8 - Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
Sektor - Teilsektor:
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Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
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Zuordnung nach Branche:
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ISIC Rev. 3.1 11
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
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Kapitel / Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Zuständigkeitsebene:
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Zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)
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Beschreibung:
Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs sowie offshore ist eine Lizenz erforderlich. Für Inhaber dieser Lizenz können allerdings uneingeschränkt Dienstleistungen in Verbindung mit Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden erbracht werden.
Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder:
i) im Vereinigten Königreich über eine Präsenz mit Mitarbeitern verfügen;
ii) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein; oder
iii) als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein.
Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Art. 148 des Finanzgesetzes (Finance Act) 2003 ausüben (das normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert).
Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden für Lizenzinhaber. Solche Dienstleistungen können uneingeschränkt erbracht werden unter der Voraussetzung, dass der Inhaber einer Produktionslizenz die vorstehenden Kriterien erfüllt.
Massnahmen:
Erdölgesetz (Petroleum Act) 1998
Aufstellung von Liechtenstein
87
Liste der Vorbehalte:
Vorbehalt Nr. 1 -
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Alle Sektoren
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Vorbehalt Nr. 2 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - freiberufliche Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 3 -
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Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 4 -
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Finanzdienstleistungen
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1.
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Sektor:
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Alle Sektoren
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Teilsektor:
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Zuordnung nach Branche:
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
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Massnahmen:
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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), LGBl. 1926/4, LR 216
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen
Übertragung von Namenaktien
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) verbietet es Aktiengesellschaften nicht, in ihrer Satzung die Übertragung von Namenaktien auszuschliessen oder einzuschränken.
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2.
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Sektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - freiberufliche Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Freiberufliche Dienstleistungen - Rechtsdienstleistungen, Patentanwälte; Buchführungs- und Revisionsdienstleistungen; steuerliche Dienstleistungen, Unternehmensberatungsleistungen, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie sonstige technische Dienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 861, 8621 863, Teil von 865, 867, Teil von 879
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
Art. 3.76 (Verpflichtungen)
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Massnahmen:
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Rechtsanwaltsgesetz (RAG), LGBl. 2013/415, LR 173.510
Patentanwaltsgesetz (PAG) LGBl. 1993/43, LR 173.530
Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG), LGBl. 1993/44, LR 173.540
Treuhändergesetz (TrHG), LGBl. 2013/421, LR 173.520
Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009/47, LR 952.1
Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992/108, LR 952.0
Investmentunternehmensgesetz (IUG), LGBl. 2016/45, LR 951.30
Vermögensverwaltungsgesetz (VVG), LGBl. 2005/278, LR 950.4
Gesetz über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG)), LGBl. 2015/231, LR 961.01
Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988/12, LR 831.40
Pensionsfondsgesetz, LGBl. 2018/464, LR 831.42
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), LGBl. 1926/4, LR 216
Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013/426, LR 173.550
Bauwesen-Berufe-Gesetz, LGBl. 2008/188, LR 933.1
Baugesetz, LGBl. 2009/044, LR 701.0
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Beschreibung:
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a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung; und in Bezug auf Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen
Voraussetzung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Rechtsordnung des Aufnahmestaats (EWR und Liechtenstein) einschliesslich der Vertretung vor den Gerichten sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz). Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen über eine kommerzielle Präsenz ist nur Personen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gestattet. Rechtsdienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und der Rechtsordnung des Herkunftsstaats dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit in Liechtenstein muss der Anwalt bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den Nachweis über seine/ihre Qualifikation als Rechtsanwalt des Vereinigten Königreichs führen.
Die kommerzielle Präsenz ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aktiv beteiligter Anwälte mit einer liechtensteinischen Zulassung. Der Rechtsanwalt ist für seine/ihre Tätigkeiten persönlich haftbar. Im Falle von Aktiengesellschaften können nur Namenaktien ausgegeben werden.
b) Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; und in Bezug auf Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen
Für die Tätigkeit als Patentanwalt nach dem Patentanwaltsgesetz sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (Kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Die Genehmigung zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Patentanwaltsgesetzes kann juristischen Personen mit Sitz in Liechtenstein erteilt werden, wenn die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte von Staatsangehörigen Liechtensteins oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gehalten wird und der Geschäftsführer eine Lizenz besitzt, die von der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gemäss dem Patentanwaltsgesetz ausgestellt wurde.
Die Genehmigung zur vorübergehenden und grenzüberschreitenden Erbringung solcher Dienstleistungen in Liechtenstein wird nur juristischen Personen mit Sitz in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erteilt.
c) Buchführungs- und Revisionsleistungen (CPC 8621)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung
Für freiberufliche Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften bzw. des Treuhändergesetzes fallen, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz und ein Sitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte einer in Liechtenstein gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften errichteten Gesellschaft muss von Revisoren oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Zulassung in Liechtenstein gehalten werden, und die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans muss aus ihnen bestehen. Der Geschäftsführer muss ein Revisor mit einer von der FMA gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ausgestellten Lizenz sein.
Eine Genehmigung zur vorübergehenden und grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, die unter das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften fallen, kann nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erteilt werden, die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz errichtet sind, und der verantwortliche Revisor muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Revisoren mit Sitz in Liechtenstein.
Gemäss dem Treuhändergesetz errichtete treuhänderisch tätige Einrichtungen müssen als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Anstalt oder als Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Trust reg.) organisiert sein. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Treuunternehmens mit der Vollmacht zu Management und Vertretung der Gesellschaft muss ein Treuhänder mit einer Lizenz sein, die gemäss dem Treuhändergesetz erteilt wurde, und in Vollzeit für die Gesellschaft arbeiten. Treuunternehmen müssen einen Revisor oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Lizenz gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ernennen.
Gesetzliche Finanz- und aufsichtsrechtliche Prüfungen des Jahresabschlusses einschliesslich konsolidierter Jahresrechnungen und sonstiger Prüfungsaufgaben, die einen verantwortlichen Revisor erfordern, können nur von in Liechtenstein registrierten und lizenzierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisoren durchgeführt werden.
Für beide Prüfungsarten ist eine Lizenz nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie die Anerkennung der FMA nach dem jeweiligen Spezialgesetz erforderlich. Die Anerkennung kann nur Revisoren und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erteilt werden, die den Nachweis über reguläre Prüfungs- und Berichtstätigkeiten in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erbringen, welche mit den Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem jeweiligen liechtensteinischen Gesetz vergleichbar sind.
d) Steuerliche Dienstleistungen (CPC 863, ausgenommen Steuerberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuersachen, die unter Rechtsdienstleistungen zu finden sind)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung
Für freiberufliche Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften bzw. des Treuhändergesetzes fallen, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz und ein Sitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte einer in Liechtenstein gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften errichteten Gesellschaft muss von Revisoren oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Zulassung in Liechtenstein gehalten werden, und die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans muss aus ihnen bestehen. Der Geschäftsführer muss ein Revisor mit einer von der FMA gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ausgestellten Lizenz sein.
Eine Genehmigung zur vorübergehenden und grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein kann nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erteilt werden, die in einem EWR-Staat oder in der Schweiz errichtet sind, und für den verantwortlichen Revisor müssen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für ansässige Revisoren.
Treuhänderisch tätige Einrichtungen müssen als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Anstalt oder als Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Trust reg.) organisiert sein. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Treuunternehmens mit der Vollmacht zu Management und Vertretung der Gesellschaft muss ein Treuhänder mit einer Lizenz sein, die gemäss dem Treuhändergesetz erteilt wurde, und in Vollzeit für die Gesellschaft arbeiten. Treuunternehmen müssen einen Revisor oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Lizenz gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ernennen.
e) Unternehmensberatungsleistungen (CPC 86501, 86502, 86509)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung
Für freiberufliche Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften bzw. des Treuhändergesetzes fallen, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz und ein Sitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte einer in Liechtenstein gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften errichteten Gesellschaft muss von Revisoren oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Zulassung in Liechtenstein gehalten werden, und die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans muss aus ihnen bestehen. Der Geschäftsführer muss ein Revisor mit einer von der FMA gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ausgestellten Lizenz sein.
Eine Genehmigung zur vorübergehenden und grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein kann nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erteilt werden, die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz errichtet sind, und für den verantwortlichen Revisor müssen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für ansässige Revisoren.
Treuhänderisch tätige Einrichtungen müssen als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Anstalt oder als Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Trust reg.) organisiert sein. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Treuunternehmens mit der Vollmacht zu Management und Vertretung der Gesellschaft muss ein Treuhänder mit einer Lizenz sein, die gemäss dem Treuhändergesetz erteilt wurde, und in Vollzeit für die Gesellschaft arbeiten. Treuunternehmen müssen einen Revisor oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Lizenz gemäss dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ernennen.
f) Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie sonstige technische Dienstleistungen (CPC 867)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung
Für die freiberufliche Erbringung von Dienstleistungen, die durch das Bauwesen-Berufe-Gesetz bzw. das Baugesetz geregelt sind, gelten Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernisse.
Juristische Personen müssen einen Geschäftsführer einsetzen, der die Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernisse erfüllt. Wenn mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig sind, muss jede von ihnen diese Erfordernisse erfüllen.
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3.
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Sektor:
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Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Übernahme von Mandaten in Leitungs- bzw. Kontrollorganen gemäss Art. 180a des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR); Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, Agenturdienstleistungen, Verwaltung von Urheberrechten
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 86502, 872, 87909
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
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Massnahmen:
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Treuhändergesetz, LGBl. 1993/42, LR 173.520
Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 1926/4, LR 216
Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013/426, LR 173.550
Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000/103, LR 823.10
Gesetz über das Urheberrecht, LGBl. 1999/160, LR 231.1
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Beschreibung:
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a) Übernahme von Mandaten in Leitungs- bzw. Kontrollorganen gemäss Art. 180 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung
Für die freiberufliche Wahrnehmung der vorstehenden Tätigkeit gelten Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernisse (kommerzielle Präsenz oder Arbeitsverhältnis in Vollzeit). Der Dienstleister muss im Besitz einer Bewilligung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Treuhänders nach dem Treuhändergesetz oder einer Bewilligung zur Wahrnehmung der Aktivitäten nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sein. Eine solche Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein, der zum Handeln als Treuhänder autorisiert ist, in Vollzeit beschäftigt ist.
Das Bestehen der erforderlichen Berufsqualifikation muss durch einen Ausbildungsnachweis gemäss dem Treuhändergesetz und die Bestätigung belegt sein, dass mindestens ein Jahr in Vollzeit in einem Tätigkeitsbereich gemäss Art. 180a, Abs. 1 des PGR bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein gearbeitet wurde, der nach dem Treuhändergesetz autorisiert ist, als Treuhänder zu handeln.
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b) Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, Agenturdienstleistungen (CPC 872)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz, Inländerbehandlung
Für die Gründung einer Arbeitsvermittlungsstelle gelten Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernisse.
Die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz zugelassene Arbeitsvermittlung darf nur natürliche Personen vermitteln, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Erwerbstätigkeit in Liechtenstein berechtigt sind.
c) Verwaltung von Urheberrechten (Teil von CPC 87909)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung
Unternehmen, die sich mit der Verwaltung von Urheberrechten (gemäss Definition in CPC 89230) und Nebenrechten befassen, bei denen nach dem Gesetz eine kollektive Verwertung vorgeschrieben ist, müssen von der liechtensteinischen Regierung zugelassen sein. Die Regierung kann einer ausländischen Verwertungsgesellschaft eine Lizenz erteilen oder eine liechtensteinische Verwertungsgesellschaft gründen oder zulassen.
Wenn ausländischen Verwertungsgesellschaften eine Lizenz erteilt wird, müssen sie mindestens eine ladungsfähige Anschrift in Liechtenstein angeben und in dem Antrag auf eine entsprechende Lizenz angeben, dass sie im Hinblick auf ihre Aktivitäten in Liechtenstein umfassend dem Recht und der Gerichtsbarkeit Liechtensteins unterliegen.
Verwertungsgesellschaften aus Staaten, die kein Durchsetzungsabkommen mit Liechtenstein haben, müssen bei der Landeskasse als Sicherheit für aufgrund ihrer Geschäftstätigkeiten gegen sie gestellte Ansprüche einen Mindestbetrag von 100.000 Schweizer Franken hinterlegen.
Als allgemeine Regel wird pro Arbeitskategorie nur einer Gesellschaft eine Lizenz erteilt.
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4.
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Sektor:
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Finanzdienstleistungen
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Teilsektor:
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Finanzdienstleistungen - Versicherung und Bankwesen
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Zuordnung nach Branche:
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Entfällt
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan)
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Massnahmen:
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Versicherungsaufsichtsgesetz, LGBl. 2015/231, LR 961.01
Pensionsfondsgesetz, LGBl. 2018/464, LR 831.42
Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988/12, LR 831.40
Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971/50, LR 832.10
Unfallversicherungsgesetz, LGB1. 1990/46, LR 832.20
Bankengesetz, LGBl. 1992/108, LR 952.0
Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, LGBl. 2011/295, LR 951.31
Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2013/49, LR 951.32
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Beschreibung:
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a) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung; und in Bezug auf Finanzdienstleistungen: Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Die Erbringung von Direktversicherungsdienstleistungen ist Unternehmen vorbehalten, die über eine von der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht (FMA) ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügen und ihren Sitz in Liechtenstein haben.
Für mindestens jeweils ein Mitglied der höheren Leitungs- und Kontrollorgane gilt das Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis.
Die Gründung einer Zweigniederlassung setzt eine Bewilligung und die Ernennung - in Abhängigkeit von der Genehmigung durch die FMA - eines allgemeinen, in Liechtenstein ansässigen und zur umfassenden Vertretung der Gesellschaft vor Verwaltungsbehörden und Gerichten ordnungsgemäss autorisierten Vertreters voraus.
Das ausländische Versicherungsunternehmen muss in Liechtenstein Vermögenswerte besitzen, die mindestens der Hälfte der im Gesetz festgelegten Schwelle der Mindestkapitalanforderung entsprechen, und es muss ein Viertel dieser Vermögenswerte als Kaution hinterlegen.
In Liechtenstein gegründete Versicherungsunternehmen müssen auf diskriminierungsfreier Grundlage eine bestimmte Rechtsform annehmen. Sowohl der eingetragene Sitz als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens müssen sich in Liechtenstein befinden.
Im Hinblick auf Beträge, die nach Rückversicherungsverträgen von Unternehmen mit Hauptverwaltung in einem Nicht-EWR-Staat betreibbar sind, müssen sich die Vermögenswerte, die solche Ansprüche repräsentieren, in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befinden, sofern die Solvenzregelungen dieses Landes nicht als gleichwertig erachtet werden.
Unternehmen mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die in Liechtenstein nur Rückversicherungstätigkeiten nachgehen und keine Niederlassung in Liechtenstein haben, unterstehen nicht der Aufsicht der FMA, sofern sie in ihrem Heimatland einer Aufsicht unterstehen, die der in Liechtenstein gleichwertig ist.
Werbeaktivitäten und Vermittlungsdienstleistungen im Auftrag einer nicht in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gegründeten Niederlassung oder einer nicht in Liechtenstein gegründeten Zweigniederlassung sind verboten.
Die Erbringung von Leistungen als Versicherungsmakler ist von der FMA autorisierten Versicherungsmaklern vorbehalten. Versicherungsmakler müssen in Liechtenstein ansässig sein.
Für die Teilnahme der Anbieter an den obligatorischen betrieblichen Vorsorge-, Unfall- oder Krankenversicherungssystemen müssen diese ihren eingetragenen Sitz, ihre Hauptverwaltung sowie ihr Rechnungswesen in Liechtenstein haben und auf diskriminierungsfreier Grundlage eine bestimmte Rechtsform annehmen.
b) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung; und in Bezug auf Finanzdienstleistungen: Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Banken und Investmentfirmen benötigen eine von der FMA ausgestellte Betriebsgenehmigung, um in Liechtenstein Geschäftstätigkeiten aufzunehmen. In Liechtenstein gegründete Banken und Investmentfirmen müssen auf diskriminierungsfreier Grundlage eine bestimmte Rechtsform annehmen. Sowohl der eingetragene Geschäftssitz als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens müssen sich in Liechtenstein befinden.
Wenn die Bank oder Investmentfirma Teil einer im Finanzsektor tätigen ausländischen Gruppe ist, darf die Lizenz nur gewährt werden, wenn:
a) die Gruppe unter einer konsolidierten Aufsicht steht, die derjenigen in Liechtenstein gleichwertig ist;
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Gründung einer Niederlassung erhebt; und
c) die ordnungsmässige Aufsicht über die Niederlassung nicht von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen des Heimatlandes oder durch Schwierigkeiten bei ihrer Durchsetzung behindert wird, die natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen zur Niederlassung auferlegt werden.
Besondere Anforderungen gelten für die Nutzung des Firmennamens und die Pflichten der Firma gegenüber der Schweizerischen Nationalbank.
Repräsentanzen einer ausländischen Bank können weder Geschäfte abschliessen noch aushandeln oder als Vertreter handeln.
In Absprache mit den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens kann die FMA die Gründung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Hauptverwaltung in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens verlangen, wenn es im Heimatland keine gleichwertige Aufsicht gibt.
Kreditinstitute haben ausschliessliche Rechte zur Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern aus der Öffentlichkeit.
Die öffentliche Ausgabe von Wertpapieren wird von Wertpapierhäusern oder anderen Parteien durchgeführt, die zur Erbringung solcher Dienstleistungen ermächtigt sind.
Die Gründung einer Zweigniederlassung von Verwaltungsgesellschaften für gemeinsame Investmentfonds mit eingetragenem Geschäftssitz in einem Nicht-EWR-Staat bedarf der Genehmigung. Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn:
a) die Verwaltungsgesellschaft unter einer Aufsicht steht, die derjenigen der FMA gleichwertig ist;
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Gründung der Zweigniederlassung erhebt und erklärt, dass sie die FMA unverzüglich über alle Umstände informieren werde, die den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten;
c) die für die Zweigniederlassung verantwortlichen natürlichen Personen die Anforderungen in Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts erfüllen und eine Lizenz als professioneller Treuhänder oder als Person besitzen, die nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts zugelassen ist; und
d) die Zweigniederlassung eine geeignete Organisations- und Finanzstruktur in Liechtenstein hat und die jeweils für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften, die in anderen Vertragsparteien des EWR-Vertrages gegründet wurden, geltenden Bedingungen erfüllt.
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Anhang XVII
Gemäss Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen)
1. In der Aufstellung einer Vertragspartei zu diesem Anhang sind in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) die von jener Vertragspartei im Hinblick auf zukünftige Massnahmen geltend gemachten Vorbehalte aufgeführt, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, welche sich aus den folgenden Artikeln ergeben:
a) Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
b) Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
c) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
d) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
e) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
f) Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
g) Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen); oder
h) Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen).
2. Diese Vorbehalte lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
3. Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:
a) der "Sektor" bezeichnet den allgemeinen Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird;
b) der "Teilsektor" bezeichnet gegebenenfalls den Teilsektor genauer, für den der Vorbehalt angebracht wird;
c) die "Zuordnung nach Branche" bezeichnet gegebenenfalls die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäss CPC, gemäss ISIC Rev. 3.1 oder gemäss der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt;
d) in der "Art des Vorbehalts" wird die im vorstehenden Abs. 1 angegebene Verpflichtung, aufgrund derer der Vorbehalt angebracht wird, angegeben;
e) in der "Beschreibung" wird der Umfang des Sektors, des Teilsektors oder der von dem Vorbehalt erfassten Tätigkeiten dargelegt; und
f) in "Bestehende Massnahmen" werden im Interesse der Transparenz die bestehenden Massnahmen genannt, die auf den Sektor, den Teilsektor oder die vom Vorbehalt erfassten Tätigkeiten Anwendung finden.
4. Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik "Beschreibung" hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
5. Zu den Zwecken der Aufstellung jeder Vertragspartei bezeichnet:
a) "ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, Nr. 4, ISIC Rev. 3.1, 2002 veröffentlichten Fassung;
b) "CPC" (Central Product Classification) die Vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
6. Für die Zwecke der Aufstellung jeder Vertragspartei wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz auf dem Gebiet einer Vertragspartei gegenüber Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), nicht jedoch gegenüber Art. 3.14 (Marktzugang) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) geltend gemacht. Ausserdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegenüber Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) geltend gemacht.
7. Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Massnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkung des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) und Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz) und Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Massnahmen handeln: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder Zonierungs- und Planungsanforderungen, oder jede diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Massnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.
8. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diskriminierungsfreie Massnahmen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen; dies gilt für Massnahmen, die:
a) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
b) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Eigentumskonzentration beschränken;
c) die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt gewährleisten sollen, auch in Bezug auf den Klimawandel, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;
d) die Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge, wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation, beschränken; oder
e) vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers ausüben muss.
9. Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass für Island, Liechtenstein und Norwegen die Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung umfasst, die Behandlung, die natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich oder auf eine Massnahme auszuweiten, die aufgrund des EWR-Abkommens verabschiedet wurde. Eine solche Behandlung wird nur Unternehmen gewährt, die nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gegründet oder organisiert wurden und ihren eingetragenen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des EWR haben, einschliesslich derjenigen innerhalb des EWR ansässigen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich sind oder von diesen kontrolliert werden.
10. In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes:
a) Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkt in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens errichtete Zweigstellen von ausserhalb des EWR errichteten Finanzinstitutionen mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene des EWR harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im gesamten EWR bieten. Diese Zweigstellen erhalten daher eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaates geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe besonderer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und sonstige Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die Vermögenswerte zur Deckung der technischen Rückstellungen und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat lokalisiert sein müssen.
b) Die Verpflichtungszusagen von Island, Liechtenstein und Norwegen unterliegen den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorgaben des EWR-Abkommens und dem daraus hervorgegangenen massgeblichen Landesrecht, einschliesslich Drittlands-Regelungen und Gleichwertigkeitsbeschlüssen, die von der Europäischen Kommission verabschiedet und ins EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Sofern nach anwendbarem Recht eine gleichwertige Aufsicht durch die Behörden des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, wird diese Anforderung nach der Aufnahme eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses der Europäischen Kommission ins EWR-Abkommen und für die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses erfüllt.
Aufstellung des Vereinigten Königreichs
Liste der Vorbehalte:
Vorbehalt Nr. 1 -
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Alle Sektoren
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Vorbehalt Nr. 2 -
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Freiberufliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen)
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Vorbehalt Nr. 3 -
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Freiberufliche Dienstleistungen (Gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
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Vorbehalt Nr. 4 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)
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Vorbehalt Nr. 5 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)
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Vorbehalt Nr. 6 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)
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Vorbehalt Nr. 7 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen)
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Vorbehalt Nr. 8 -
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Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 9 -
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Finanzdienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 10 -
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Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
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Vorbehalt Nr. 11 -
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Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
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Vorbehalt Nr. 12 -
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Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 13 -
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Fischerei und Wasser
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Vorbehalt Nr. 14 -
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Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Vorbehalt Nr. 15 -
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Sonstige, anderweitig nicht enthaltene Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 1 - Alle Sektoren
Sektor:
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Alle Sektoren
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Leistungsanforderungen
Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und rechtliche Rahmenbedingungen: Rechtsdienstleistungen
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Kommerzielle Präsenz
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschliesslichen Rechten unterliegen.
Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen bestehen z.B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschliessliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig - vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten - privaten Betreibern gewährt, zum Beispiel Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende, sektorenspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und EDV- und verbundene Dienstleistungen.
b) Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde.
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über:
i) die Schaffung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen und Investitionen;
ii) die Gewährung des Niederlassungsrechts; oder
iii) die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften bezeichnet:
i) die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens; oder
ii) die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.
Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschliesslich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und dem Staat Vatikanstadt.
c) Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschliesslich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.
d) Wohnimmobilien
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Jede steuerliche Massnahme in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder die Übertragung von Wohnimmobilien (einschliesslich Zinsen, die aus Miet- und Pachtverhältnissen, Finanzierung und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen erwachsen, und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die Wohnimmobilien besitzen).
Vorbehalt Nr. 2 - Freiberufliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen)
Sektor - Teilsektor:
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Freiberufliche Dienstleistungen - Rechtsdienstleistungen, Revisionsleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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Teil von CPC 861, Teil von 87902, Teil von 862
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und regulatorischer Rahmen: Rechtsdienstleistungen
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Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung; und in Bezug auf Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern (Teil von CPC 861, Teil von 87902).
b) Revisionsleistungen (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Revisionsleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Bestehende Massnahmen:
Unternehmensgesetz (Companies Act) 2006
Vorbehalt Nr. 3 - Freiberufliche Dienstleistungen (Gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
Sektor:
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Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe (CPC 93121, 93122).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung aller gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschliesslich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter und Psychologen einzuführen oder aufrechtzuerhalten (Teil von CPC 85201, CPC 9312 und Teil von 93191).
b) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in Bezug auf die Versorgung des grenzüberschreitenden Einzelhandels mit Arzneimitteln sowie mit medizinischen und orthopädischen Produkten und sonstigen Dienstleistungen von Apothekern Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Produkten für die breite Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich bedarf es einer Niederlassung im Vereinigten Königreich.
Vorbehalt Nr. 4 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)
Sektor - Teilsektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 87901, 87902
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
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Abschnitt:
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Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 5 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)
Sektor - Teilsektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - Vermittlung von Arbeitskräften
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 87202, 87204, 87205, 87206, 87209
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Lokale Präsenz
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).
Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.
Vorbehalt Nr. 6 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)
Sektor - Teilsektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - Ermittlungsdienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 87301
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Leistungsanforderungen
Lokale Präsenz
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 7 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen)
Sektor - Teilsektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 86764, 86769, 8868, Teil von 8790
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Lokale Präsenz
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Eisenbahnausrüstungen von ausserhalb des Vereinigten Königreichs.
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von ausserhalb des Vereinigten Königreichs.
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von ausserhalb des Vereinigten Königreichs.
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von ausserhalb des Vereinigten Königreichs (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).
Nur anerkannte, vom Vereinigten Königreich genehmigte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen des Vereinigten Königreichs vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.
Bestehende Massnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt, geändert durch die Handelsschifffahrtsverordnungen 2019 (Anerkannte Organisationen) (Änderung) (Austritt aus der EU).
b) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:
i) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen;
ii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS);
iii) spezialisierte Luftverkehrsdienste;
iv) Flughafenbetriebsdienste; und
v) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen.
Vorbehalt Nr. 8 - Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
Sektor:
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Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 92
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Leistungsanforderungen
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Alle Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
Die Erbringung privatfinanzierter sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d. h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, höheren Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 929).
Vorbehalt Nr. 9 - Finanzdienstleistungen
Sektor:
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Finanzdienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Lokale Präsenz
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Alle Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Verpflichtung eines Finanzdienstleisters, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, auf diskriminierungsfreier Basis zur Annahme einer spezifischen Rechtsform bei Niederlassung im Vereinigten Königreich.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Gewährung der unterschiedlichen Behandlung eines Investors oder eines Finanzdienstleisters aufgrund bilateraler oder multilateraler internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen.
b) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
Für die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen aus einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei, ausgenommen:
i) Direktversicherungsdienstleistungen (einschliesslich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
- Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschliesslich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
- Güter im internationalen Transitverkehr;
ii) Rückversicherung und Retrozession; und
iii) mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen.
c) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz:
Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit eingetragenem Sitz im Vereinigten Königreich tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschliesslich Unit Trusts, und von Investmentgesellschaften, sofern nach nationalem Recht möglich, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und eingetragenen Sitz im Vereinigten Königreich hat.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen aus einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei, ausgenommen:
i) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter sonstiger Finanzdienstleistungen;
ii) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen im Sinne der Definitionen für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäss Art. 3.45 (Definitionen) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen), nicht jedoch die Vermittlung wie in Ziff. xvi jener Definition beschrieben; und
iii) Dienstleistungen des Portfoliomanagements für ein kollektives Anlagevehikel im Vereinigten Königreich oder die Verwaltungsgesellschaft eines solchen Vehikels durch einen Finanzdienstleister aus Island, Liechtenstein oder Norwegen.
Zu den Zwecken von Ziff. iii:
a) bezeichnet ein kollektives Anlagevehikel:
i) eine kollektive Kapitalanlage gemäss Abschnitt 235 des Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte (Financial Services and Markets Act) 2000; oder
ii) einen alternativen Investmentfonds, wie in Vorschrift 3 der Vorschrift für Manager von Alternativen Investmentfonds 2013 definiert;
b) bezeichnet Portfoliomanagement die Verwaltung von Portfolios auf individueller Basis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats von Seiten der Kunden, sofern diese Portfolios eines oder mehrere Finanzinstrumente beinhalten; und
c) umfassen die Dienstleistungen des Portfoliomanagements keine:
i) Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung;
ii) Treuhanddienstleistungen; oder
iii) Abwicklungsdienstleistungen.
Vorbehalt Nr. 10 - Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Sektor:
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Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 931 (ausser 9312, Teil von 93191), 933
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Leistungsanforderungen
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen des Gesundheitswesens - einschliesslich Krankenhäuser, Rettungs- und Krankentransportdienstleistungen, Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (CPC 931 ausser 9312, Teil von 93191)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Erbringung aller Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.
Für alle privat finanzierten Dienstleistungen des Gesundheitswesens, ausgenommen Krankenhäuser. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterliegen. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geographische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
b) Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschliesslich Rentenversicherung (CPC 931 ausser 9312, Teil von 93191)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen des Sozialwesens sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.
Die Vorbehalte a) und b) beziehen sich nicht auf die Erbringung von gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschliesslich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter und Psychologen, die unter sonstige Vorbehalte fallen.
c) Dienstleistungen des Sozialwesens, einschliesslich Rentenversicherung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:
Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen des Sozialwesens, die staatlich finanziert werden oder die jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.
Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens, die keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen sind.
Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterliegen. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geographische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Vorbehalt Nr. 11 - Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Sektor:
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Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 963, 9619, 964
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Leistungsanforderungen
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und sonstigen kulturellen Dienstleistungen.
b) Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 ausser 96492)
Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen, einschliesslich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken.
c) Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschliesslich insbesondere Lotterien, Rubbellose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen oder gemeinnützigen Organisationen.
Vorbehalt Nr. 12 - Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
Sektor:
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Verkehrsdienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Seeverkehr - jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Die Erbringung von Dienstleistungen der Seekabotage.
Dienstleistungen der Seekabotage umfassen:
i) Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich einschliesslich des Festlandsockels im Sinne des UN-Seerechtsübereinkommens; und
ii) Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Vorbehalt auf den entsprechenden Verkehr zur Unterstützung von Offshore-Tätigkeiten Anwendung findet. Dieser Vorbehalt findet keine Anwendung auf Zubringerdienste oder die Umpositionierung der eigenen oder gemieteten leeren Container, die nicht entgeltlich als Ladung befördert werden.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes, das:
i) die Flagge des Vereinigten Königreichs führt; oder
ii) die Flagge eines anderen Landes führt, falls dieses Schiff Seeverkehrsdienstleistungen erbringt:
- zwischen Orten im Vereinigten Königreich oder zwischen dem Vereinigten Königreich und der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man; oder
- auf einer Reise mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ort im Vereinigten Königreich, auf der das Schiff keinen Ort ausserhalb des Vereinigten Königreichs aufsucht.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Vereinigten Königreichs (alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschliesslich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei; internationaler Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); und mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen). Dieser Vorbehalt gilt nicht für juristische Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und eine echte und kontinuierliche Verbindung zu seiner Wirtschaft haben.
b) Mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Erbringung von Lotsen- und Festmachdienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sich das Vereinigte Königreich unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen im Vereinigten Königreich gelten, das Recht vorbehält, zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern des Vereinigten Königreichs eingetragenen Schiffe Lotsen- und Festmachdienstleistungen erbringen können (CPC 7452).
c) Binnenschiffsverkehr und damit verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
Personen- und Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr (CPC 722); und mit dem Binnenschiffsverkehr verbundene Dienstleistungen.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Vorbehalt auch die Erbringung der Kabotagebeförderung auf Binnengewässern umfasst (CPC 722).
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Vorbehalt keine Anwendung auf Streckenabschnitte eines Seeschiffes auf Binnengewässern findet, sofern diese Fahrt zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr stattfindet.
d) Eisenbahnverkehr und damit verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Personen- und Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr (CPC 711).
e) Dienstleistungen des Strassenverkehrs (Personen- und Güterbeförderungsleistungen, internationale Beförderungsleistungen mit Lastkraftwagen) und mit dem Strassenverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
i) Niederlassungsanforderung für Strassenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).
ii) Gegebenenfalls kann im Vereinigten Königreich eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage nach Massgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).
Bestehende Massnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019);
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019); und
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 über die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (Common Rules for Access to the International Market for Coach and Bus Services Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019).
f) Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Raumtransportleistungen und Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).
g) Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
i) Strassen- und Eisenbahnverkehr
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland über den internationalen Strassengüterverkehr (einschliesslich des kombinierten Strassen- und Eisenbahnverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann:
- die Erbringung der einschlägigen Beförderungsleistungen zwischen den Parteien oder über die Staatsgebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken; oder
- Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.
ii) Luftverkehr - mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.
Vorbehalt Nr. 13 - Fischerei und Wasser
Sektor:
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Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
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Zuordnung nach Branche:
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ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882, ISIC Rev. 3.1 41
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
a) Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
Das Vereinigte Königreich behält sich - insbesondere im Rahmen der Fischereipolitik des Vereinigten Königreichs und von Fischereiabkommen mit einem Drittland - das Recht vor, in Bezug auf den Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fanggründen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen, und deren Nutzung Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten i) dahingehend, dass die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren, eine wirtschaftliche Verbindung zum Vereinigten Königreich aufweisen müssen (in dem Umfang und zu den Bedingungen, die in der Massnahme festgelegt sind) und ii) in Bezug auf die Berechtigung von Fischereifahrzeugen, Fangmöglichkeiten im Vereinigten Königreich zu nutzen, durch Verweis auf die Nationalität des Schiffseigners bzw. der Schiffseigner oder den eingetragenen Sitz einer Gesellschaft.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten:
i) zur Regelung der Anlandung von Fängen in Häfen des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Fangquoten, die Fahrzeugen eines EWR-EFTA-Staates oder eines bestimmten Drittlandes zugeteilt wurden;
ii) zur Festsetzung einer Mindestgrösse für Unternehmen, um sowohl die Fischereifahrzeuge der handwerklich betriebenen Fischerei als auch Küstenfischereifahrzeuge fortzuführen;
iii) zur Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger internationaler Abkommen im Bereich Fischerei;
iv) im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder eines Fischereifahrzeugs, das unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fährt;
v) im Hinblick auf die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.
b) Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder sonstigen Nutzern, einschliesslich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung, zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 14 - Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
Sektor:
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Energiegewinnung und damit verbundene Dienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, CPC 887 (ausser Beratungsdienstleistungen).
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Gestattet das Vereinigte Königreich die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz, so behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Massnahmen im Hinblick auf Unternehmen der EWR-EFTA-Staaten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlandes kontrolliert werden, das mehr als fünf Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in das Vereinigte Königreich vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.
Vorbehalt Nr. 15 - Sonstige, anderweitig nicht enthaltene Dienstleistungen
Sektor:
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Sonstige, anderweitig nicht enthaltene Dienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Marktzugang
Lokale Präsenz
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
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Abschnitt:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in der zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification - CPC) nicht klassifiziert sind.
Aufstellung von Liechtenstein
88
Liste der Vorbehalte:
Vorbehalt Nr. 1 -
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Alle Sektoren
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Vorbehalt Nr. 2 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (freiberufliche Dienstleistungen)
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Vorbehalt Nr. 3 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (freiberufliche Dienstleistungen)
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Vorbehalt Nr. 4 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung)
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Vorbehalt Nr. 5 -
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen (sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen)
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Vorbehalt Nr. 6 -
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Vertriebliche Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 7 -
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Postdienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 8 -
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Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 9 -
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Finanzdienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 10 -
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Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
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Vorbehalt Nr. 11 -
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Verkehrsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 12 -
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Wasser
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Vorbehalt Nr. 13 -
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Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Vorbehalt Nr. 14 -
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Sonstige Dienstleistungen
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Vorbehalt Nr. 15 -
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Neue Dienstleistungen
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1.
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Sektor:
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Alle Sektoren
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Teilsektor:
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Entfällt
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Zuordnung nach Branche:
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
Art. 3.76 (Verpflichtungen)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und regulatorischer Rahmen für Rechtsdienstleistungen
a) Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf öffentliche Einrichtungen, öffentliche Dienstleistungen oder öffentliche Aufgaben in dem Umfang, in dem sie zu öffentlichen Zwecken eingeführt oder aufrechterhalten werden, zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern, unabhängig davon, ob sie Eigentum einer lokalen oder der zentralen Regierung sind oder von dieser betrieben oder an Dritte vergeben werden, wie soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, Sozialfürsorge, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Dienstleistungen, die auf nationaler oder lokaler Ebene als öffentliche Einrichtungen gelten, können staatlichen Monopolen oder ausschliesslichen Rechten unterworfen sein. Ausschliessliche Rechte an solchen Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, zum Beispiel Betreibern mit behördlichen Genehmigungen. Da Dienstleistungen der öffentlichen Einrichtungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende, sektorenspezifische Auflistung nicht praktikabel.
b) Meistbegünstigung
Liechtenstein behält sich das Recht vor, aufgrund des EWR-Abkommens, des EFTA-Abkommens, bilateraler Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines zukünftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkommens über:
i) die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;
ii) die Gewährung des Niederlassungsrechts; oder
iii) die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.
Massnahmen für die Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit bezeichnet die Verpflichtung für die Parteien des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration, mit dem Inkrafttreten des Abkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu betreiben, wie sie für Staatsangehörige nach der Rechtsordnung des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Annäherung der Rechtsvorschriften bedeutet:
i) die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei(en) dieses Übereinkommens; oder
ii) die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in die Rechtsordnung der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens.
Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschliesslich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der Rechtsordnung der Vertragspartei(en) des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
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c) Kommerzielle Präsenz
Die Errichtung einer kommerziellen Präsenz durch eine juristische Person (einschliesslich Zweigniederlassungen) setzt voraus, dass aus volkswirtschaftlichen Gründen (ausgewogenes Verhältnis von inländischem und ausländischem Kapital; ausgewogenes Verhältnis der Ausländer im Vergleich zur Anzahl der ansässigen Bevölkerung; ausgewogenes Verhältnis der Gesamtzahl an Arbeitsplätzen in der Wirtschaft im Vergleich zur Anzahl der ansässigen Bevölkerung; ausgewogene geographische Lage; ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft zwischen den Sektoren und innerhalb davon) kein Einwand besteht.
In Bezug auf die Errichtung einer kommerziellen Präsenz durch eine natürliche Person behält sich Liechtenstein das Recht vor, einen vorherigen ununterbrochenen Aufenthalt dieser Person in Liechtenstein für einen gewissen Zeitraum vorauszusetzen.
In Bezug auf die Errichtung einer kommerziellen Präsenz durch eine juristische Person (einschliesslich Zweigniederlassungen) behält sich Liechtenstein das Recht vor, einen vorherigen ununterbrochenen Aufenthalt mindestens einer der Führungskräfte der kommerziellen Präsenz in Liechtenstein für einen gewissen Zeitraum vorauszusetzen.
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (juristische Personen).
d) Erwerb von Immobilien
Liechtenstein behält sich das Recht vor, für jeden Erwerb von Immobilien eine vorherige Genehmigung vorzuschreiben. Diese Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn eine tatsächliche und nachgewiesene Notwendigkeit zu Wohn- oder Geschäftszwecken vorliegt, nebst einem vorherigen ununterbrochenen Aufenthalt in Liechtenstein für einen gewissen Zeitraum.
e) Waffen, Munition, Kriegsmaterial und mit einem Handelsembargo belegte Güter
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Herstellung oder den Vertrieb von Waffen, Munition, Kriegsmaterial und mit einem Handelsembargo belegte Güter und den Handel damit zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern, einschliesslich Güter mit doppeltem Verwendungszweck und besondere Güter für militärische Zwecke.
f) Gentechnisch veränderte Organismen (GMO) und Substanzen mit ionisierender Strahlung
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Tätigkeiten, bei denen gegebenenfalls gentechnisch veränderte Organismen verwendet werden, und Tätigkeiten, bei denen gegebenenfalls Substanzen mit ionisierender Strahlung verwendet werden, zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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2.
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Sektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - freiberufliche Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Rechtsdienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 861 Rechtsdienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.76 (Verpflichtungen)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und regulatorischer Rahmen für Rechtsdienstleistungen
a) Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der inländischen Rechtsordnung (EWR und Liechtenstein) und Dienstleistungen der Rechtsbeistandschaft im Zusammenhang mit ausländischem und internationalem Recht
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der inländischen Rechtsordnung (EWR und Liechtenstein) und Dienstleistungen der Rechtsbeistandschaft im Zusammenhang mit ausländischem und internationalem Recht zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
b) Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungs-, Rechtsvertretungs-, Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige der Rechtsberufe wie Notare erbracht werden, und im Hinblick auf die Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen offiziell ernannt werden, zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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3.
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Sektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - freiberufliche Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie damit verbundene Vertriebsdienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 93 Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
CPC 621 Dienstleistungen von Kommissionären
CPC 622 Grosshandelsdienstleistungen
CPC 632 Dienstleistungen des Nichtlebensmittel-Einzelhandels
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die menschliche Gesundheit und tierärztliche Dienstleistungen, das Sozialwesen und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Sozialwesen sowie Vertriebsdienstleistungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischen Geräten, Transplantationsprodukten, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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4.
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Sektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
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Teilsektor:
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Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 85 Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Projekten, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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5.
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Sektor:
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Unternehmensbezogene Dienstleistungen - sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Werbedienstleistungen
Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei
Dienstleistungen der Stellenvermittlung und Bereitstellung von Arbeitskräften
Wach-, Sicherheits- und Detekteidienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 871 Werbedienstleistungen
CPC 881 Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft
CPC 882 Dienstleistungen im Bereich Fischerei
CPC 872 Dienstleistungen der Stellenvermittlung und Bereitstellung von Arbeitskräften
CPC 873 Wach-, Sicherheits- und Detekteidienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
a) Werbedienstleistungen
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Dienstleistungen der Aussenwerbung, Werbedienstleistungen für Güter, die einer Einfuhrgenehmigung bedürfen, sowie Werbedienstleistungen für Arzneimittel, alkoholische Getränke, Tabakprodukte und Giftstoffe zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
b) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern, ausgenommen Beratungsdienstleistungen (Teil von CPC 881 und CPC 882).
c) Dienstleistungen der Stellenvermittlung und Bereitstellung von Arbeitskräften
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der Stellenvermittlung und Bereitstellung von Arbeitskräften, die weder Staatsbürger von Liechtenstein noch dort Ansässige mit Arbeitsbewilligung sind, zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
d) Wach-, Sicherheits- und Detekteidienstleistungen
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Wach-, Sicherheits- und Detekteidienstleistungen zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern, ausgenommen Dienstleistungen der Sicherheitsberatung (CPC 87302).
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6.
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Sektor:
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Vertriebsdienstleistungen
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Teilsektor:
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Dienstleistungen von Kommissionären
Grosshandelsdienstleistungen
Einzelhandelsdienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 621 Dienstleistungen von Kommissionären
CPC 622 Grosshandelsdienstleistungen
CPC 632 Dienstleistungen des Nichtlebensmittel-Einzelhandels
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern:
a) Viehhandel;
b) Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen einschliesslich deren Folgeprodukte;
c) Vertriebsdienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern, die einer Einfuhrgenehmigung bedürfen, sowie alkoholischen Getränken, Tabak und Giftstoffen; und
d) Einzelhandelsverkauf über mobile Verkaufseinheiten (Teil von CPC 631 + Teil von CPC 632 + Teil von CPC 6111 + Teil von CPC 6113 + Teil von CPC 6121.
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7.
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Sektor:
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Postdienstleistungen
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Teilsektor:
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Entfällt
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 751 Postdienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Postdienstleistungen sowie die Herstellung und Ausgabe von liechtensteinischen Briefmarken zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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8.
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Sektor:
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Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Teilsektor:
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Entfällt
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 92 Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern:
a) alle Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die öffentliche Mittel oder staatliche Unterstützung in irgendeiner Form erhalten, sowie in Bezug auf private Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen für den Pflichtunterricht;
b) sonstige Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d.h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, höheren Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ausser Sprachunterricht.
Ausländer können nur eine kommerzielle Präsenz gründen, wenn sie nach der Rechtsordnung von Liechtenstein als juristische Personen organisiert sind.
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9.
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Sektor:
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Finanzdienstleistungen
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Teilsektor:
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Entfällt
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Zuordnung nach Branche:
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Entfällt
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern:
a) Alle Finanzdienstleistungen:
Die Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung eines Investors oder Finanzdienstleisters aus einem Drittland aufgrund eines bilateralen oder multilateralen internationalen Investitionsübereinkommens oder eines sonstigen Handelsabkommens.
Das Recht auf Verpflichtung eines Finanzdienstleisters, der keine Zweigniederlassung ist, auf diskriminierungsfreier Basis zur Annahme einer spezifischen Rechtsform bei der Niederlassung in Liechtenstein.
Grenzüberschreitende Erbringung aller Finanzdienstleistungen aus einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei, ausgenommen:
i) Direktversicherungsleistungen (einschliesslich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für Risikoversicherungen im Zusammenhang mit:
a) Seeverkehr, gewerblichem Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschliesslich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug oder jede sich daraus ergebende Haftung; und
b) Güter im internationalen Transitverkehr;
ii) Rückversicherung und Retrozession;
iii) mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
iv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten und der einschlägigen Software durch Anbieter sonstiger Finanzdienstleistungen; und
v) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen, wie in Ziff. xvi der Definition für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Art. 3.45 (Definitionen) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) beschrieben, nicht jedoch die Vermittlung wie in jener Ziff. xvi jener Definition beschrieben.
b) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen:
Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur juristische Personen mit eingetragenem Sitz in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschliesslich Unit Trusts, und - sofern nach nationalem Recht möglich - von Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und eingetragenen Sitz im Gebiet selbiger Vertragspartei hat.
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10.
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Sektor:
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Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
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Teilsektor:
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 963 Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen
CPC 96332 Dienstleistungen von Naturparks, einschliesslich Natur- und Landschaftsschutz
CPC 96492 Dienstleistungen des Spiel- und Wettwesens
CPC 96412 Dienstleistungen der Organisation von Sportveranstaltungen
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern:
a) kulturelle Dienstleistungen, einschliesslich Mediendienste, kreative Künste und Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen sowie Dienstleistungen in Bezug auf die Erschliessung archäologischer Ausgrabungen;
b) Dienstleistungen von Naturparks, einschliesslich des Natur- und Landschaftsschutzes;
c) Dienstleistungen des Spiel- und Wettwesens; und
d) Rundstreckenrennen.
Liechtenstein behält sich das Recht vor, bestimmten lokalen oder nationalen Aktivitäten in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport eine zielgerichtete finanzielle Förderung zukommen zu lassen.
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11.
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Sektor:
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Verkehrsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 711 Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs
CPC 743 Unterstützende Dienstleistungen für den Eisenbahnverkehr
CPC 712 Sonstige Beförderungsleistungen zu Lande, einschliesslich Taxidienstleistungen
CPC 744 Unterstützende Dienstleistungen für den Strassenverkehr
CPC 748 Vermittlungsdienstleistungen für Frachtbeförderung
CPC 749 Sonstige unterstützende und zusätzliche Verkehrsdienstleistungen
CPC 734 Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung
CPC 7462 Flugverkehrskontrolldienste
CPC 721 Verkehrsdienstleistungen durch Seeschiffe
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern:
a) Erbringung von Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene, Eigentum an Eisenbahnstrecken und der entsprechenden Infrastruktur und der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf Gebühren- oder Vertragsgrundlage;
b) Erbringung von Personen- und Frachtbeförderung auf der Strasse, Eigentum an Strassen und der damit verbundenen Infrastruktur und der Betrieb der Strasseninfrastruktur auf Gebühren- oder Vertragsgrundlage;
c) Erbringung besonderer Luftverkehrsdienste;
d) Gründung einer Gesellschaft zu Zwecken des Betriebs eines Schiffs unter der Flagge von Liechtenstein; und
e) Nebendienste für alle Transportarten, ausgenommen Frachtumschlagleistungen (CPC 741), Lagerdienstleistungen (CPC 742) sowie Güterverkehrsvermittlungsleistungen (CPC 748) ohne Abholung und Belieferung vor Ort.
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12.
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Sektor:
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Wasser
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Teilsektor:
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Zuordnung nach Branche:
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Wasser zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern, einschliesslich der Zuteilung, Gewinnung, Behandlung/Aufbereitung und Verteilung des Wassers an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder sonstige Nutzer, einschliesslich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.
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13.
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Sektor:
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Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Teilsektor:
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Energiegewinnung und damit verbundene Dienstleistungen
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 883 Dienstleistungen im Bereich des Bergbaus
CPC 887 Dienstleistungen im Bereich der Energieverteilung
CPC 5115 Standortvorbereitungsarbeiten für den Bergbau
CPC 5139 Für anderweitig nicht enthaltene Ingenieursleistungen
CPC 713 Transportleistungen über Rohrfernleitungen
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern:
a) die Verarbeitung, den Vertrieb oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung von Kernenergie;
b) die Exploration und Förderung von Erdöl, einschliesslich des Transports über Rohrfernleitungen;
c) das Eigentum und den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb des Eigentums an natürlichen Ressourcen, Eigentumsrechten und Anlagen etc., Ressourcenbewirtschaftung und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, Überwachung und Übertragung, der Verteilung, dem Verkauf und der Versorgung mit Elektrizität, einschliesslich Nebenleistungen, ausgenommen Beratungsdienstleistungen;
d) alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung, der Speicherung, der Verteilung, dem Verkauf und der Versorgung mit Erdgas; und
e) alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, dem Verkauf und der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte.
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14.
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Sektor:
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Sonstige Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Entfällt
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Zuordnung nach Branche:
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CPC 9703 Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf das Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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15.
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Sektor:
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Neue Dienstleistungen
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Teilsektor:
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Entfällt
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Zuordnung nach Branche:
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Entfällt
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Art des Vorbehalts:
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Art. 3.6 (Marktzugang)
Art. 3.7 (Inländerbehandlung)
Art. 3.8 (Meistbegünstigung)
Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane)
Art. 3.10 (Leistungsanforderungen)
Art. 3.14 (Marktzugang)
Art. 3.15 (Lokale Präsenz)
Art. 3.16 (Inländerbehandlung)
Art. 3.17 (Meistbegünstigung)
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Beschreibung:
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Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Liechtenstein behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen, die nicht in der zentralen Gütersystematik (CPC) klassifiziert sind, zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder zu ändern.
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Anhang XVIII
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
Gemäss Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen)
Liste des Vereinigten Königreichs
1. Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) haben für bestehende, in dieser Liste aufgeführte nichtkonforme Massnahmen im Ausmass der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.
2. Die Verpflichtungen in Bezug auf zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
3. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für:
a) zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum;
b) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:
i) Führungskräfte und Spezialisten: bis zu drei Jahre; und
ii) Trainees mit Abschluss: bis zu einem Jahr;
c) für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende: bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum.
4. Nichtkonforme Massnahmen des Vereinigten Königreichs:
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
Alle Sektoren:
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Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für eine juristische Person arbeiten, die keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.
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Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Führungskräfte,
Spezialisten und Trainees)
Alle Sektoren:
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Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer muss Angestellter einer juristischen Person sein, die keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.
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Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
Alle Sektoren:
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Ungebunden, ausgenommen die in Abs. 5 dieser Liste aufgeführten Tätigkeiten.
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5. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Sitzungen und Konferenzen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind;
b) Forschung und Gestaltung: technische, wissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängige Forschung betreiben oder Forschung für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
c) Marktforschung: Marktforscher und Marktanalysten, die Forschung oder Analysen für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
d) Ausbildungsseminare: Unternehmenspersonal, das in das Vereinigte Königreich einreist, um sich in den Techniken und Arbeitsmethoden ausbilden zu lassen, die von Unternehmen oder Organisationen im Vereinigte Königreich angewandt werden, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich ausschliesslich auf die Beobachtung von bzw. das Vertrautmachen mit entsprechenden Techniken bzw. Arbeitsmethoden und Unterricht;
e) Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben;
f) Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschliessen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig;
g) Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der Vertragspartei tätigen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
h) Kundendienst: Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschliesslich Computer-Software, die von einer juristischen Person der Vertragspartei bezogen oder gemietet wurden, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags;
i) Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen (einschliesslich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für eine juristische Person der Vertragspartei mitwirken, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
j) Beschäftigte im Fremdenverkehr: Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, durch dieses Personal;
k) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen: Übersetzer oder Dolmetscher, die als Angestellte einer juristischen Person der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, Dienstleistungen erbringen;
l) Kultur- und Unterhaltungsdienstleistungen: Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker, die im Vereinigten Königreich allein oder als Teil einer Gruppe Aufführungen geben oder Proben besuchen, an Wettbewerben oder Talentproben teilnehmen, persönlich auftreten und an Werbemassnahmen mitwirken; und
m) Beschäftigte im Unterhaltungssektor: Unterstützung der in Bst. l genannten Tätigkeiten, einschliesslich der Vorbereitung und Ausstattung von Veranstaltungsorten und -räumlichkeiten, sofern sie an derselben Veranstaltung wie der betreffende Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker teilnehmen und angestellt sind, um im Gebiet des EWR-EFTA-Staates, dem der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, als persönliches oder technisches Personal oder als Mitglieder des Produktionsteams für den betreffenden Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker zu arbeiten.
Liste Islands, Liechtensteins und Norwegens
1. Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) haben für bestehende, in dieser Liste aufgeführte nichtkonforme Massnahmen im Ausmass der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.
2. Die Verpflichtungen in Bezug auf zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
3. In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
IS
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Island
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LI
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Liechtenstein
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NO
|
Norwegen
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4. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für:
a) zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende:
IS: bis zu 90 Tage je Kalenderjahr;
LI: bis zu drei Monate in einem Sechsmonatszeitraum;
NO: bis zu 90 Tage innert eines Zeitraums von 180 Tagen;
b) unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:
i) Führungskräfte und Spezialisten:
IS: bis zu 12 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 12 Monate;
LI: bis zu drei Jahre;
NO: bis zu vier Jahre;
ii) Trainees mit Abschluss:
IS: bis zu sechs Monate;
LI: bis zu 12 Monate;
NO: bis zu 12 Monate;
c) für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende:
IS: bis zu 90 Tage je Kalenderjahr;
LI: bis zu drei Monate in einem Sechsmonatszeitraum;
NO: bis zu 90 Tage innert eines Zeitraums von 180 Tagen;
d) Partner und unterhaltsberechtigte Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern:
IS: bis zur zulässigen Aufenthaltsdauer des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers;
LI: bis zur zulässigen Aufenthaltsdauer des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, sofern dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wurde;
NO: bis zur zulässigen Aufenthaltsdauer des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, sofern dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als sechs Monate erteilt wurde.
5. Nichtkonforme Massnahmen und Beschränkungen der jeweiligen EWR-EFTA-Staaten bezüglich eines vorübergehenden Aufenthalts:
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
Alle Sektoren:
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IS: Meldepflicht.
LI: keine.
NO: keine.
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Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, ausgenommen Trainees mit Abschluss
Alle Sektoren:
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IS: Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist erforderlich.
LI: Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer muss Angestellter einer juristischen Person sein, die keine gemeinnützige Einrichtung ist. Ansonsten: ungebunden.
Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist erforderlich.
NO: Die natürliche Person muss als höher qualifizierte Arbeitskraft gelten oder über besondere Qualifikationen verfügen, die in der Regel durch eine Hochschulausbildung erworben werden. Die fachliche Kompetenz der natürlichen Person muss als für den Empfänger der Dienstleistung notwendig erachtet werden.
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Partner und unterhaltsberechtigte Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern
Alle Sektoren:
|
IS: Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübende natürliche Personen müssen als juristische Personen niedergelassen sein. Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, aber Partner und unterhaltsberechtigte Kinder dürfen sich in Island aufhalten, wenn der Antrag auf Arbeitserlaubnis gestellt wird.
LI: Beschränkt auf Partner und unterhaltsberechtigte Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, denen eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wurde. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich.
NO: Beschränkt auf Partner und unterhaltsberechtigte Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, denen eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als sechs Monate erteilt wurde.
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Trainees mit Abschluss
Alle Sektoren:
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IS: Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist erforderlich.
LI: Trainees mit Abschluss müssen Angestellte einer juristischen Person sein, die keine gemeinnützige Einrichtung ist. Ansonsten: ungebunden.
Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist erforderlich.
NO: Die fachliche Kompetenz der natürlichen Person muss als für den Empfänger der Dienstleistung notwendig erachtet werden.
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Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
Alle Sektoren:
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Ungebunden, ausgenommen die in Abs. 6 dieser Liste aufgeführten Tätigkeiten.
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6. Natürliche Personen aus dem Vereinigten Königreich dürfen folgende Tätigkeiten als für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende ausüben:
Tätigkeiten:
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Nichtkonforme
Massnahmen:
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Alle erlaubten Tätigkeiten
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IS: Meldepflicht.
LI: Der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende darf keine Dienstleistungen für Personen in Liechtenstein erbringen oder Waren an Personen in Liechtenstein verkaufen. Ansonsten: ungebunden.
NO: keine, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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Konferenzen und Vertragsverhandlungen: natürliche Personen, die in einem EWR-EFTA-Staat an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder sich dort aufhalten, um sich zu beraten oder Vertragsverhandlungen zu führen.
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IS: keine.
LI: keine.
NO: keine.
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Marktforschung: Marktforscher und Marktanalysten, die Forschung oder Analysen für eine juristische Person des Vereinigten Königreichs durchführen.
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IS: keine.
LI: keine.
NO: keine.
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Messen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben.
|
IS: keine.
LI: Meldepflicht.
NO: keine.
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Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschliessen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig.
|
IS: keine.
LI: Meldepflicht.
NO: keine.
|
Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet des Vereinigten Königreichs tätigen.
|
IS: keine.
LI: keine.
NO: keine.
|
Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen (einschliesslich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für eine juristische Person des Vereinigten Königreichs mitwirken.
|
IS: keine.
LI: Meldepflicht.
NO: keine.
|
Kundendienst: Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung von Maschinen oder technischer Ausrüstung, einschliesslich Computer-Software, die von einem Unternehmen bezogen oder gemietet wurden, das im Vereinigten Königreich ansässig ist, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags. Voraussetzung ist, dass der Bedarf an solchen Arbeitskräften nicht länger als drei Monate besteht.
|
IS: keine.
LI: ungebunden.
NO: Meldepflicht.
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Fremdenverkehr: Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs durch dieses Personal.
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IS: Ungebunden für Dienstleister, die als Reiseveranstalter oder Fremdenführer tätig sind; ansonsten keine.
LI: keine.
NO: keine.
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Innerbetriebliche Schulungen: natürliche Personen, die in einem internationalen Unternehmen beschäftigt sind und eine innerbetriebliche Schulung in einer Tochtergesellschaft dieses Unternehmens in einem EWR-EFTA-Staat absolvieren.
|
IS: keine.
LI: keine.
NO: keine.
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Forschung: Forscher, die unabhängig akademische oder wissenschaftliche Forschung betreiben oder für ein Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich forschen.
|
IS: keine.
LI: keine.
NO: keine.
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Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen: Übersetzer oder Dolmetscher, die als Angestellte eines Unternehmens aus dem Vereinigten Königreich Dienstleistungen für andere Angestellte desselben Unternehmens erbringen.
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IS: keine.
LI: Beschränkt auf Übersetzer und Dolmetscher, die Handels- und Geschäftsreisende begleiten. Ansonsten: ungebunden.
NO: Beschränkt auf Übersetzer und Dolmetscher, die Handels- und Geschäftsreisende begleiten. Ansonsten: ungebunden.
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Kultur- und Unterhaltungsdienstleistungen: Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker, die in einem EWR-EFTA-Staat allein oder als Teil einer Gruppe Aufführungen geben oder Proben besuchen, an Wettbewerben oder Talentproben teilnehmen, persönlich auftreten und an Werbemassnahmen mitwirken.
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IS: keine.
LI: keine.
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Beschäftigte im Unterhaltungssektor: Unterstützung der vorgenannten Tätigkeiten, einschliesslich der Vorbereitung und Ausstattung von Veranstaltungsorten und -räumlichkeiten, sofern sie an derselben Veranstaltung wie der betreffende Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker teilnehmen und angestellt sind, um im Gebiet des Vereinigten Königreichs als persönliches oder technisches Personal oder als Mitglieder des Produktionsteams für den betreffenden Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker zu arbeiten.
|
IS: keine.
LI: keine.
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Anhang XIX
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und
Freiberufler
Gemäss Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen)
Liste des Vereinigten Königreichs
1. Das Vereinigte Königreich gestattet die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler aus den EWR-EFTA-Staaten in Form der Präsenz natürlicher Personen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) für die in dieser Liste aufgeführten Sektoren, vorbehaltlich der in Abs. 13 dieser Liste genannten jeweiligen Beschränkungen.
2. Die in Abs. 13 dieser Aufstellung genannte Liste der Vorbehalte ist aufgebaut wie folgt:
a) in der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" und "Freiberufler" freigegeben sind; und
b) in der zweiten Spalte werden die anwendbaren Beschränkungen beschrieben.
3. Zusätzlich zur Liste von Vorbehalten in dieser Aufstellung kann das Vereinigte Königreich Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen oder -verfahren beziehen, die keine Beschränkungen im Sinne von Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) darstellen. Solche Massnahmen, darunter eine Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren oder eine Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler aus den EWR-EFTA-Staaten auch dann, wenn sie in dieser Aufstellung nicht aufgeführt sind.
4. Das Vereinigte Königreich geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.
5. Die Verpflichtungszusagen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler finden keine Anwendung in den Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von natürlichen Personen, die an solchen Auseinandersetzungen beteiligt sind, bezweckt oder bewirkt wird.
6. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
VD
|
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
|
FB
|
Freiberufler
|
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
7. Vorbehaltlich der in Abs. 8 und der Liste der Vorbehalte in Abs. 13 dieser Aufstellung aufgeführten Bedingungen geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
a) Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf Völkerrecht und ausländisches Recht;
b) Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern;
c) Steuerberatungsleistungen;
d) Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen;
e) Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;
f) Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen;
g) Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
h) Werbeleistungen;
i) Markt- und Meinungsforschungsleistungen;
j) Unternehmensberatungsleistungen;
k) mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen;
l) technische Test- und Analysedienstleistungen;
m) verwandte wissenschaftliche und technische Beratungsdienste;
n) Bergbau;
o) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen;
p) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen;
q) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Strassenverkehr;
r) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon;
s) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen (ausser Büromaschinen), Ausrüstungen (ausser Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern;
t) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;
u) Telekommunikationsdienstleistungen;
v) Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen;
w) Baustellenerkundungsarbeiten;
x) Dienstleistungen im Bereich Umwelt;
y) Beratungsdienstleistungen im Versicherungswesen;
z) Beratungsdienstleistungen für sonstige Finanzdienstleistungen;
aa) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Transport;
bb) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern;
cc) Dienstleistungen von Reiseführern; und
dd) Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigung.
8. Erbringer vertraglicher Dienstleistungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) natürliche Personen erbringen als Mitarbeiter einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;
b) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen haben die betreffenden Dienstleistungen als Mitarbeiter der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich angeboten und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich in dem vertragsgegenständlichen Tätigkeitsbereich über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung,
91
c) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen verfügen über:
i) einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist,
92 und
ii) die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Vereinigten Königreich gesetzlich vorgeschrieben sind;
d) eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich ausschliesslich die Entlohnung, die von der juristischen Person, welche die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird;
e) der gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Vereinigten Königreich, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen; und
f) die Anzahl der Personen, die in dem Dienstleistungsvertrag erfasst sind, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Anzahl, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt sein kann.
9. Die zulässige Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Freiberufler
10. Vorbehaltlich der in Abs. 11 und der Liste der Vorbehalte in Abs. 13 dieser Aufstellung aufgeführten Bedingungen geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Freiberufler" in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
a) Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf Völkerrecht und ausländisches Recht;
b) Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen;
c) Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;
d) Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen;
e) Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
f) Markt- und Meinungsforschungsleistungen;
g) Unternehmensberatungsleistungen;
h) mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen;
i) Bergbau;
j) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;
k) Telekommunikationsdienstleistungen;
l) Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen;
m) Beratungsdienstleistungen des Versicherungswesens;
n) Beratungsdienstleistungen für sonstige Finanzdienstleistungen;
o) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Transport;
p) Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigung.
11. Freiberufler müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) natürliche Personen erbringen als in den EWR-EFTA-Staaten niedergelassene Selbstständige vorübergehend eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen;
b) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich in dem vertragsgegenständlichen Tätigkeitsbereich über eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung;
c) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen verfügen über:
i) einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist;
93 und
ii) die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Vereinigten Königreich gesetzlich vorgeschrieben sind; und
d) der gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Vereinigten Königreich geltende Berufsbezeichnung zu führen.
12. Die zulässige Aufenthaltsdauer für Freiberufler beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
13. Das Vereinigte Königreich führt die folgenden Vorbehalte gemäss Abs. 1 dieser Aufstellung auf:
Sektor oder Teilsektor
|
Beschreibung der Vorbehalte
|
Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf Völkerrecht und ausländisches Recht (Teil von CPC 861)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern
(CPC 86212 ausgenommen "Dienstleistungen von Revisoren", 86213, 86219 und 86220)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Steuerberatungsdienstleistungen (CPC 863) 94
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen (CPC 8671 und 8674)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen (CPC 84)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Forschungs- und Entwicklungsleistungen
(CPC 851, 852 ausser Dienstleistungen von Psychologen 95 sowie 853)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Werbeleistungen (CPC 871)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Markt- und Meinungsforschungsleistungen (CPC 864)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Unternehmensberatungsleistungen (CPC 865)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen (CPC 866)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Technische Test- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste (CPC 8675)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen
(Teil von CPC 8868)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Strassenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen (ausser Büromaschinen), Ausrüstungen (ausser Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 96 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Baustellenerkundungsarbeiten (CPC 5111)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschliesslich Reiseleitern 97) (CPC 7471)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Dienstleistungen von Reiseführern (CPC 7472)
|
VD:
keine.
FB:
ungebunden.
|
Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)
|
VD:
keine.
FB:
keine.
|
Liste Islands, Liechtensteins und Norwegens
1. Island, Liechtenstein und Norwegen gestatten auf ihren jeweiligen Staatsgebieten die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler aus dem Vereinigten Königreich in Form der Präsenz natürlicher Personen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) für die in dieser Aufstellung aufgeführten Sektoren.
2. Zusätzlich zur Liste von Vorbehalten in dieser Aufstellung können Island, Liechtenstein und Norwegen Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen oder -verfahren beziehen, die keine Beschränkungen im Sinne von Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) darstellen. Solche Massnahmen, darunter die Pflicht einer Person zur Erlangung einer Zulassung, zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren oder zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, finden für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler aus dem Vereinigten Königreich auch dann Anwendung, wenn sie in dieser Aufstellung nicht aufgeführt sind.
3. Verpflichtungszusagen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler finden keine Anwendung in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
4. In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
VD
|
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
|
FB
|
Freiberufler
|
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
5. Vorbehaltlich der in Abs. 6 dieser Liste aufgeführten Bedingungen gehen Island, Liechtenstein und Norwegen Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" in allen Dienstleistungssektoren ein.
6. Erbringer vertraglicher Dienstleistungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Für Island gilt:
Eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ist erforderlich. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu sechs Monate.Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.
Die natürliche Person, welche die Dienstleistung im Namen des Dienstleisters erbringt, muss über besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen mit unmittelbarem Bezug zu der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Tätigkeit verfügen.
Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Island ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtungszusage betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben.
Alle anderen Anforderungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungsleistungen bewahren ihre Gültigkeit.
b) Für Liechtenstein gilt:
Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Liechtenstein ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird.
Die zuständigen Behörden Liechtensteins können die erforderliche Gleichwertigkeit der Qualifikation und der vom Vereinigten Königreich erteilten Zulassung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen. Der gewährte Zugang betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung und verleiht nicht das Recht, die in Liechtenstein geltende Berufsbezeichnung zu führen.
Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung unterliegt der Meldepflicht. Die Meldung muss dem Ausländer- und Passamt spätestens zwei Arbeitstage vor der Erbringung der Dienstleistung vorliegen. Diese Anforderung gilt zusätzlich zum Erfordernis einer von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Liechtenstein. Um die Einhaltung aller Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber des Erbringers vertraglicher Dienstleistungen der zuständigen Behörde gemäss dem Entsendegesetz spätestens neun Arbeitstage vor der Erbringung der Dienstleistung Meldung machen.
Die in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) genannten Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit sind die in der Branche und am Ort der Tätigkeit in Liechtenstein geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Massnahmen (in Bezug auf Entlohnung, Arbeitszeiten usw.).
Die zulässige Aufenthaltsdauer eines Erbringers vertraglicher Dienstleistungen beträgt kumulativ höchstens acht Tage in einem Zeitraum von 90 Tagen, wobei eine Verlängerung um dieselbe Aufenthaltsdauer nach diesen Zeiträumen möglich ist.
c) Für Norwegen gilt:
Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Norwegen ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtung betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben. Eine Aufenthaltsbewilligung ist erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.
Die als Erbringer vertraglicher Dienstleistungen nach Norwegen einreisende natürliche Person muss als höher qualifizierte Arbeitskraft gelten oder über besondere Qualifikationen verfügen, die in der Regel durch eine Hochschulausbildung erworben werden.
Die Kompetenz der natürlichen Person muss als für den Empfänger der Dienstleistung notwendig erachtet werden. Ist ein ständiger Bedarf an solchen Arbeitskräften erkennbar oder wurde demselben Empfänger der Dienstleistung in den letzten sechs Monaten eine Erlaubnis für die Erbringung gleichartiger Tätigkeiten erteilt, dann ist die Erlaubnis zu versagen.
Die zulässige Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Freiberufler
7. Vorbehaltlich der in Abs. 8 dieser Liste aufgeführten Bedingungen gehen Island, Liechtenstein und Norwegen Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Freiberufler" in allen Dienstleistungssektoren ein.
8. Freiberufler müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Für Island gilt:
Eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ist erforderlich. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu sechs Monate.Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.
Die natürliche Person, welche die Dienstleistung erbringt, muss über besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen mit unmittelbarem Bezug zu der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Tätigkeit verfügen.
Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Island ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtungszusage betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben.
Alle anderen Anforderungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungsleistungen bewahren ihre Gültigkeit.
b) Für Liechtenstein gilt:
Der Freiberufler muss über die berufliche Qualifikation zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der vom Vereinigten Königreich erteilten Zulassung verfügen, wenn dies in den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Liechtensteins vorgeschrieben ist. Die zuständigen Behörden Liechtensteins können die erforderliche Gleichwertigkeit der Qualifikation und der vom Vereinigten Königreich erteilten Zulassung des Freiberuflers auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen. Der gewährte Zugang betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung und verleiht nicht das Recht, die in Liechtenstein geltende Berufsbezeichnung zu führen.
Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung unterliegt der Meldepflicht. Die Meldung muss dem Ausländer- und Passamt spätestens zwei Arbeitstage vor der Erbringung der Dienstleistung vorliegen. Diese Anforderung gilt zusätzlich zu dem Erfordernis einer von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Liechtenstein.
Die in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) genannten Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit sind die in der Branche und am Ort der Tätigkeit in Liechtenstein geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Massnahmen (in Bezug auf Entlohnung, Arbeitszeiten usw.).
Die zulässige Aufenthaltsdauer eines Freiberuflers beträgt kumulativ höchstens acht Tage in einem Zeitraum von 90 Tagen, wobei eine Verlängerung um dieselbe Aufenthaltsdauer nach diesen Zeiträumen möglich ist.
c) Für Norwegen gilt:
Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Norwegen ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtungszusage betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben. Eine Aufenthaltsbewilligung ist erforderlich.
Eine natürliche Person muss als höher qualifizierte Arbeitskraft gelten oder über besondere Qualifikationen verfügen, die in der Regel durch eine Hochschulausbildung erworben werden.
Die Kompetenz der natürlichen Person muss als für den Empfänger der Dienstleistung notwendig erachtet werden. Ist ein ständiger Bedarf an solchen Arbeitskräften erkennbar oder wurde demselben Empfänger der Dienstleistung in den letzten sechs Monaten eine Erlaubnis für die Erbringung gleichartiger Tätigkeiten erteilt, dann ist die Erlaubnis zu versagen.
Die zulässige Aufenthaltsdauer für Freiberufler beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Anhang XXI
Öffentliches Beschaffungswesen
Gemäss Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang), Art. 6.4 (Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen) und Art. 6.10 (Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)) von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen)
Anlage 1: Einschlägige Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)
Anlage 2: Über die Bestimmungen des GPA hinausgehende Marktzugangsverpflichtungen
Anlage 3: Veröffentlichungsorgane
Anlage 4: Ansprechpartner
Anlage 5: Gegenwert der Schwellenwerte
Anlage 1
zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)
Einschlägige Bestimmungen des
WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen
Die folgenden Bestimmungen des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (2012) (GPA) werden als Bestandteil in Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens übernommen:
Art. I bis III, IV.1.a, IV.2 bis IV.7, VI bis XV, XVI.1 bis XVI.3, XVII und XVIII einschliesslich späterer verbindlicher Änderungen dieser Bestimmungen.
Anlage 2
zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)
Über die Bestimmungen des GPA hinausgehende Marktzugangsverpflichtungen
Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "CPC" (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
Teil A: Vereinigtes Königreich
Im Einklang mit Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt dieses Kapitel ausser für Beschaffungen, die unter Art. II des GPA fallen, auch für unter diese Anlage fallende Beschaffungen.
Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA gelten auch für die in dieser Anlage erfassten Beschaffungen, sofern in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist.
Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA und in Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) dieses Teils A aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:
a) alle Auftraggeber im Sinne der Versorgungsvertragsverordnung (Utilities Contracts Regulation) 2016 und der Versorgungsvertragsverordnung für Schottland (Utilities Contracts (Scotland) Regulations) 2016, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen (siehe Anmerkungen zu Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen)) sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage 1 GPA genannten Tätigkeiten;
b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Abs. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährt werden,
in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
- 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen und
- 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51).
Anmerkungen zu Ziff. 1:
a) Gemäss den Utilities Contracts Regulations 2016 ist ein "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können aufgrund:
i) ihres Eigentums an diesem Unternehmen;
ii) ihrer finanziellen Beteiligung an diesem Unternehmen; oder
iii) der für dieses Unternehmen geltenden Vorschriften.
b) Gemäss den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 ist ein "öffentliches Unternehmen" eine Person, auf die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber auf einer oder mehreren der folgenden Grundlagen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können:
i) ihres Eigentums an dieser Person;
ii) ihrer finanziellen Beteiligung an dieser Person;
iii) der Rechte, die ihnen nach den für diese Person geltenden Vorschriften zustehen.
c) Sowohl gemäss den Utilities Contracts Regulations 2016 als auch den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 wird von einem beherrschenden Einfluss öffentlicher Auftraggeber ausgegangen, wenn diese mittelbar oder unmittelbar:
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten;
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen; oder
iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können.
d) "Besondere oder ausschliessliche Rechte" sind in Regulation 5 der Utilities Contracts Regulations 2016 und Regulation 4 der Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 definiert.
e) Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Anlage, sofern:
i) sich die Erzeugung von Gas oder Fernwärme durch den betreffenden Auftraggeber zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. a bis e des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fällt; und
ii) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und die Lieferung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA oder unter Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) dieses Teils A fallen:
- Hotel- und sonstige Beherbergungsdienstleistungen (CPC 641);
- Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642);
- Getränkeausschankleistungen (CPC 643);
- Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751);
- Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754);
- Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220);
- Rechtsdienstleistungen (CPC 861) (siehe Bst. b in den Anmerkungen unter dieser Ziffer);
- Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863);
- Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873);
- Fotografische Dienstleistungen (CPC 875);
- Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879);
- Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883);
- Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885);
- Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886);
- Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887);
- Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136);
- Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und
- Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613).
Anmerkungen zu Ziff. 2:
a) Hotel- und sonstige Beherbergungsdienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643), Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751), Rechtsdienstleistungen (CPC 861), Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873), Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136), Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) sowie Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96311 bis 96332 und 96411 bis 96419) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus Island, Liechtenstein und Norwegen, sofern ihr Wert 663 540 GBP oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fallen, und sofern ihr Wert 884 720 GBP oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäss Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) dieses Teils A vergeben werden.
b) Die folgenden Rechtsdienstleistungen (CPC 861) fallen nicht unter diese Ziffer:
i) Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in:
aa) einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren im Vereinigten Königreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz; oder
ab) Gerichtsverfahren vor Gerichten oder Behörden des Vereinigten Königreichs, eines anderen Staats oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen;
ii) Rechtsberatung:
aa) zur Vorbereitung eines der in Bst. a genannten Verfahren; oder
ab) wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt;
iii) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
iv) von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht im Vereinigten Königreich bestellt oder per Gesetz dazu bestimmt werden, bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen; oder
v) sonstige Rechtsdienstleistungen, die im Vereinigten Königreich - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind.
c) Beschaffungen von unter diese Ziffer fallenden Dienstleistungen durch Beschaffungsstellen, die unter dieses Abkommen fallen, gelten in Bezug auf den Dienstleistungserbringer einer bestimmten Vertragspartei nur dann als erfasste Beschaffungen, wenn diese Dienstleistungen von einer solchen Vertragspartei in dieser Anlage aufgeführt sind (einschliesslich der erfassten Dienstleistungen dieser Vertragspartei gemäss Art. II des GPA).
d) Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) von Kapitel 6 (Öffentliche Auftragsvergabe), dieses Kapitel und diese Anlage gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:
i) Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 931);
ii) Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens (CPC 91122); und
iii) Dienstleistungen der Überlassung von Arbeitskräften im Bereich der Krankenpflege und im medizinischen Bereich (CPC 87206 und CPC 87209).
3. Konzessionsverträge
a) Dienstleistungskonzessionen, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fallen, für die Beschaffung von Dienstleistungen gemäss Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA und gemäss Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) dieses Teils A fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus Island, Liechtenstein und Norwegen, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.
b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass Baukonzessionen unter Anhang 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fallen.
Anmerkungen zu Ziff. 3:
a) Ziff. 3 (Konzessionsverträge) dieses Teils A gilt nur insoweit, als die Vergabe der in Ziff. 3 (Konzessionsverträge) beschriebenen Dienstleistungskonzessionen unter die Concession Contracts Regulations 2016 und die Concession Contracts (Scotland) Regulations 2016 fällt.
Im Einklang mit Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) von Kapitel 6 (Öffentliche Auftragsvergabe) gilt dieses Kapitel neben Beschaffungen, die unter Art. II des GPA fallen, auch für die unter diese Anlage fallenden Beschaffungen.
Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 Islands, Liechtensteins und Norwegens zu Anlage I GPA gelten auch für die in dieser Anlage erfassten Beschaffungen, sofern in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist.
A. Island
Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 Islands zu Anlage I GPA und in Teil B Abschnitt A Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:
a) alle Auftraggeber im Sinne der EU-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten; und
b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Ziff. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde Islands gewährt werden;
in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
- 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; und
- 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51).
Anmerkungen zu Ziff. 1:
a) Gemäss der EWR-Sektorenrichtlinie ist ein "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund seines Eigentums oder seiner finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar:
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.
b) "Besondere oder ausschliessliche Rechte" sind in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG definiert.
c) Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in feste Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Anlage, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) die Erzeugung von Gas oder Fernwärme durch den betreffenden Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Bst. a bis e Islands zu Anlage I GPA fällt; und
ii) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers aus.
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 Islands zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 Islands zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt A Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) fallen:
- Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641);
- Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642);
- Getränkeausschankleistungen (CPC 643);
- Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751);
- Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754);
- Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220);
- Rechtsdienstleistungen (CPC 861);
- Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863);
- Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873);
- Fotografische Dienstleistungen (CPC 875);
- Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879);
- Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883);
- Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885);
- Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886);
- Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887);
- Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136);
- Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und
- Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613).
Anmerkungen zu Ziff. 2:
a) Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643), Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen (CPC 751), Rechtsdienstleistungen (CPC 861), Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873), Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136), Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) sowie Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96) fallen unter die Inländerbehandlung
99 von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 750 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 Islands zu Anlage I GPA fallen, und sofern ihr Wert 1 000 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 Islands zu Anlage I GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäss Ziff. 1 vergeben werden.
100
b) Die folgenden Rechtsdienstleistungen (CPC 861) fallen nicht unter diese Ziffer:
i) Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in:
aa) einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Island, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz; oder
ab) Gerichtsverfahren vor Gerichten oder Behörden Islands, eines anderen Staats oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen;
ii) Rechtsberatung
aa) zur Vorbereitung eines der in Bst. a genannten Verfahren; oder
ab) wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die die Beratung sich bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt;
iii) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
iv) von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in Island bestellt oder per Gesetz dazu bestimmt werden, bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen; oder
v) sonstige Rechtsdienstleistungen, die in Island - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind.
c) Beschaffungen von unter diese Anlage fallenden Dienstleistungen durch Beschaffungsstellen, die unter dieses Abkommen fallen, gelten in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs nur dann als erfasste Beschaffungen, wenn diese Dienstleistungen vom Vereinigten Königreich in dieser Anlage aufgeführt sind (einschliesslich der erfassten Dienstleistungen des Vereinigten Königreichs gemäss Art. II des GPA).
3. Konzessionsverträge
Baukonzessionen für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Islands zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert mehr als 5 000 000 SZR beträgt. Dienstleistungskonzessionen für Dienstleistungen, die unter Anhang 5 Islands zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt A Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallen, für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Islands zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.
Anmerkungen zu Ziff. 3:
a) "Baukonzessionen" und "Dienstleistungskonzessionen" sind in Art. 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe definiert.
b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Islands gelten.
B. Liechtenstein
Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 Liechtensteins zu Anlage I GPA und in Teil B Abschnitt B Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:
a) alle Auftraggeber im Sinne der EWR-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten; und
b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Ziff. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde Liechtensteins gewährt werden,
in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
- 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; und
- 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51).
Anmerkungen zu Ziff. 1:
a) Gemäss der EWR-Sektorenrichtlinie ist ein "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund seines Eigentums oder seiner finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar:
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.
b) "Besondere oder ausschliessliche Rechte" sind in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG definiert.
c) Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in feste Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Anlage, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) die Erzeugung von Gas oder Fernwärme durch den betreffenden Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Bst. a bis e Liechtensteins zu Anlage I GPA fällt; und
ii) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers aus.
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 Liechtensteins zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 Liechtensteins zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt B Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) fallen:
- Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641);
- Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642);
- Getränkeausschankleistungen (CPC 643);
- Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751);
- Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754);
- Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220);
- Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863);
- Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873);
- Fotografische Dienstleistungen (CPC 875);
- Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907);
- Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883);
- Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885);
- Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886);
- Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und
- Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613).
Anmerkungen zu Ziff. 2:
a) Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643), Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751), Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873), Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) sowie Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96) fallen unter die Inländerbehandlung
101 von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 750 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 Liechtensteins zu Anlage I GPA fallen, und sofern ihr Wert 1 000 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 Liechtensteins zu Anlage I GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäss Teil B Abschnitt B Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) vergeben werden.
102
b) Beschaffungen von unter diese Anlage fallenden Dienstleistungen durch Beschaffungsstellen, die unter dieses Abkommen fallen, gelten in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs nur dann als erfasste Beschaffungen, wenn diese Dienstleistungen vom Vereinigten Königreich in dieser Anlage aufgeführt sind (einschliesslich der erfassten Dienstleistungen des Vereinigten Königreichs gemäss Art. II des GPA).
3. Konzessionsverträge
Baukonzessionen für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Liechtensteins zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt. Dienstleistungskonzessionen für Dienstleistungen, die unter Anhang 5 Liechtensteins zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt B Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallen, für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Liechtensteins zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.
Anmerkungen zu Ziff. 3:
a) "Baukonzessionen" und "Dienstleistungskonzessionen" sind in Art. 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe definiert.
b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten.
C. Norwegen
Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 Norwegens zu Anlage I GPA und in Teil B, Abschnitt C, Abs. 2 (Weitere Dienstleistungen) aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:
a) alle Auftraggeber im Sinne der EWR-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten; und
b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Ziff. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde Norwegens gewährt werden,
in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
- 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; und
- 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51).
Anmerkungen zu Ziff. 1:
a) Gemäss der EWR-Sektorenrichtlinie ist ein "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund seines Eigentums oder seiner finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar:
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.
b) "Besondere oder ausschliessliche Rechte" sind in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG definiert.
c) Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in feste Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Anlage, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) die Erzeugung von Gas oder Fernwärme durch den betreffenden Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Bst. a bis e Norwegens zu Anlage I GPA fällt; und
ii) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers aus.
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung von Dienstleistungen, die nicht in Anhang 5 Norwegens zu Anlage I GPA aufgeführt sind, für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 Norwegens zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt C Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) fallen:
- Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641);
- Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642);
- Getränkeausschankleistungen (CPC 643);
- Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751);
- Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754);
- Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220);
- Rechtsdienstleistungen (CPC 861);
- Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863);
- Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873);
- Fotografische Dienstleistungen (CPC 875);
- Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879);
- Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883);
- Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885);
- Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886);
- Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887);
- Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136);
- Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und
- Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613).
Anmerkungen zu Ziff. 2:
a) Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643), Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen (CPC 751), Rechtsdienstleistungen (CPC 861), Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873), Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136), Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) sowie Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96) fallen unter die Inländerbehandlung
103 von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 750 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 Norwegens zu Anlage I GPA fallen, und sofern ihr Wert 1 000 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 Norwegens zu Anlage I GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäss Teil B Abschnitt C Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) vergeben werden.
104
b) Die folgenden Rechtsdienstleistungen (CPC 861) fallen nicht unter diese Ziffer:
i) Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in:
aa) einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Norwegen, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz; oder
ab) Gerichtsverfahren vor Gerichten oder Behörden Norwegens, eines anderen Staats oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen;
ii) Rechtsberatung:
aa) zur Vorbereitung eines der in Bst. a genannten Verfahren; oder
ab) wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die die Beratung sich bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt;
iii) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
iv) von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in Norwegen bestellt oder per Gesetz dazu bestimmt werden, bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen; oder
v) sonstige Rechtsdienstleistungen, die in Norwegen - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind.
c) Beschaffungen von unter diese Anlage fallenden Dienstleistungen durch Beschaffungsstellen, die unter dieses Abkommen fallen, gelten in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs nur dann als erfasste Beschaffungen, wenn diese Dienstleistungen vom Vereinigten Königreich in dieser Anlage aufgeführt sind (einschliesslich der erfassten Dienstleistungen des Vereinigten Königreichs gemäss Art. II des GPA).
3. Konzessionsverträge
Baukonzessionen für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Norwegens zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern, des Vereinigten Königreichs, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt. Dienstleistungskonzessionen für Dienstleistungen, die unter Anhang 5 Norwegens zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt C Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallen, für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Norwegens zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.
Anmerkungen zu Ziff. 3:
a) "Baukonzessionen" und "Dienstleistungskonzessionen" sind in Art. 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe definiert.
b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Norwegens gelten.
Anlage 3
zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)
Teil A: Vereinigtes Königreich
Beschaffungsmitteilungen:
Der britische Dienst "Find a Tender" ist ein einheitliches webbasiertes Portal, das von der Kabinettskanzlei (Cabinet Office) oder in deren Namen unter folgender Adresse bereitgestellt wird:
www.find-tender.service.gov.uk
A. Island
Rechtsvorschriften: Stjórnartíðindi (Landesgesetzblatt)
Rechtsprechung: Hæstaréttardómar (Entscheidsammlung des Obersten Gerichtshofs)
Beschaffungsmitteilungen:
Sämtliche GPA- und EWR-Beschaffungsmitteilungen Islands werden in englischer Sprache über SIMAP auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht:
http://ted.europa.eu
B. Liechtenstein
Rechtsprechung: Liechtensteinische Entscheidsammlung
Beschaffungsmitteilungen:
Sämtliche GPA- und EWR-Beschaffungsmitteilungen Liechtensteins werden in englischer Sprache über SIMAP auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht:
http://ted.europa.eu
C. Norwegen
Rechtsvorschriften und Rechtsprechung: Norsk Lovtidend (Norwegisches Gesetzblatt)
www.lovdata.no
Beschaffungsmitteilungen:
Doffin - Database for offentlige innkjøp (Datenbank für das öffentliche Auftragswesen):
www.doffin.no
Sämtliche GPA- und EWR-Beschaffungsmitteilungen Norwegens werden in englischer Sprache über SIMAP auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht:
http://ted.europa.eu
Anlage 4
zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)
1. Folgende Ansprechpartner sind für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig:
Für das Vereinigte Königreich:
Department for International Trade
Für die EWR-EFTA-Staaten:
Island: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Liechtenstein: Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Norwegen: Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei
2. Die Vertragsparteien gleichen die Kontaktdaten der Ansprechpartner regelmässig ab.
Anlage 5
zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)
Gegenwert der Schwellenwerte
Schwellenwerte
1. Sind die Schwellenwerte in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, dann berechnen die Vertragsparteien den Gegenwert der Schwellenwerte in ihren Landeswährungen und rechnen diese entsprechend um, wobei sie die Umrechnungskurse ihrer jeweiligen Nationalbanken heranziehen. Die Umrechnungskurse entsprechen dem durchschnittlichen Kurs der jeweiligen Landeswährung in Sonderziehungsrechten (SZR) während der letzten zwei Jahre vor dem 1. Oktober oder 1. November des Jahres, das dem Inkrafttreten der Schwellenwerte vorausgeht. Der Umrechnungskurs gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2. Sind die Schwellenwerte in Euro angegeben, dann berechnen die Vertragsparteien den Gegenwert der Schwellenwerte in ihren Landeswährungen und rechnen diese entsprechend um, wobei sie die Umrechnungskurse ihrer jeweiligen Nationalbanken heranziehen. Die Umrechnungskurse beruhen auf dem durchschnittlichen Tageskurs der jeweiligen Landeswährung ausgedrückt in Euro während der 24 Monate, die am 31. August des Jahres enden, das dem Inkrafttreten der Schwellenwerte vorausgeht. Der Umrechnungskurs gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
3. Der Gegenwert der neu berechneten Schwellenwerte in der jeweiligen Währung wird vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Schwellenwerte vom Vereinigten Königreich und den einzelnen EWR-EFTA-Staaten bekannt gegeben.
Recht am geistigen Eigentum und geografische
Angaben
1
Übersetzung des englischen Originaltextes
2
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
77/2021
3
Vorläufig angewendet mit Ausnahme von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) und Anhang XXI. Das Inkrafttreten des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
4
Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieses Kapitel einschliesslich der dazugehörigen Anhänge keine Anwendung auf Liechtenstein.
5
Die alleinige Tatsache, dass ein Visum für natürliche Personen einer Vertragspartei verlangt wird, wird nicht so betrachtet, als würde sie die ihr aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteile zunichtemachen oder schmälern.
6
Bst. d ist der Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien zur Regelung der Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Staatsgebiet sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Staatsgebiets untergeordnet.
7
Es wird davon ausgegangen, dass eine juristische Person wesentliche Geschäftstätigkeiten in einer Vertragspartei ausübt, wenn sie eine tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei hat. Ob eine juristische Person eine tatsächliche Verbindung zur Wirtschaft einer Vertragspartei hat, sollte anhand einer Gesamtprüfung der jeweiligen Umstände auf Einzelfallbasis ermittelt werden. Diese Umstände können beinhalten, ob die juristische Person a) über eine ständige physische Präsenz in dieser Vertragspartei verfügt, einschliesslich durch Eigentum oder Anmietung von Geschäftsräumen, b) ihre Hauptverwaltung in dieser Vertragspartei hat, c) Mitarbeiter in dieser Vertragspartei beschäftigt und d) in dieser Vertragspartei Umsatz generiert und Steuern abführt.
8
Zur Klarstellung: Der Begriff "Massnahme" umfasst auch Unterlassungen.
9
Bst. a Ziff. i, ii und iii gilt nicht für Massnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll.
10
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich dieser Absatz nicht auf die Behandlung erstreckt, die das Vereinigte Königreich Investoren (und deren Unternehmen) in Gebieten gewährt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
11
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Bedingung für den Erhalt oder weiteren Erhalt eines in Abs. 2 genannten Vorteils weder eine Anforderung noch eine Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke von Abs. 1 darstellt.
12
Ein in diesem Buchstaben genannter "Lizenzvertrag" bezeichnet einen Vertrag zur Lizenzierung von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
13
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Bst. l keine Anwendung findet, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und einer Vertragspartei geschlossen wird.
14
Eine "freiwillige Zusage" bedeutet, dass diese nicht von einer Vertragspartei als Bedingung für die Genehmigung der Übernahme oder Fusion verlangt wird.
15
Bst. a Ziff. iii gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Massnahmen, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
16
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich dieser Absatz nicht auf die Behandlung erstreckt, die das Vereinigte Königreich den Dienstleistungen und Dienstleistern aus Gebieten gewährt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
17
Die blosse Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abschnitt erwachsen.
18
Der in Bst. b Ziff. iii genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen entspricht den Anforderungen der geltenden Gesetze und Vorschriften an dem Ort, an dem der Vertrag ausgeführt wird.
19
Der in Bst. d Ziff. iii genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen entspricht den Anforderungen der geltenden Gesetze und Vorschriften an dem Ort, an dem der Vertrag ausgeführt wird.
20
Bei der Bewertung dieser Fachkompetenz oder dieses Wissens berücksichtigen die Vertragsparteien ausserordentliche Fähigkeiten, die sich von denen, die im Allgemeinen in einer bestimmten Branche vorhanden sind, unterscheiden und nicht einfach kurzfristig einer anderen Person vermittelt werden können, wobei diese Fähigkeiten durch spezifische akademische oder gleichwertige Qualifikationen oder langjährige Erfahrung innerhalb des Unternehmens erworben werden.
21
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "Partner" Ehegatten oder Lebenspartner unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich einschliesslich durch Eheschliessung, eingetragene Lebenspartnerschaft oder gleichwertige Verbindung oder Partnerschaft, die nach dem jeweiligen Recht von Island, Liechtenstein oder Norwegen als solche anerkannt sind. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies auch unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner einschliesst, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt nach dem jeweiligen Recht von Island, Liechtenstein oder Norwegen gewährt werden darf, wenn sie einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer einer Vertragspartei begleiten.
22
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "unterhaltsberechtigte Kinder" Kinder, die einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich gegenüber unterhaltsberechtigt und als solche nach dem jeweiligen Recht von Island, Liechtenstein oder Norwegen anerkannt sind.
23
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "Partner" Ehegatten oder Lebenspartner unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein oder Norwegen einschliesslich durch Eheschliessung, eingetragene Lebenspartnerschaft oder gleichwertige Verbindung oder Partnerschaft, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als solche anerkannt sind. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies auch unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner einschliesst, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gewährt werden darf, wenn sie einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein oder Norwegen begleiten.
24
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "unterhaltsberechtigte Kinder" Kinder, die einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein oder Norwegen gegenüber unterhaltsberechtigt und als solche nach dem Recht des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.
25
"Schriftlich" kann auch das elektronische Format einschliessen.
26
Die zuständigen Behörden können diese Vorgabe erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Massnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einer bestimmten Frist ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt.
27
Eine solche Gelegenheit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
28
Die zuständigen Behörden dürfen verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.
29
Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die ausserhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
30
Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
31
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "veröffentlichen" die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, beispielsweise in ein Amtsblatt oder eine offizielle Website.
32
Der Begriff "einschlägige internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Stellen, deren Mitgliedschaft den entsprechenden Stellen der Vertragsparteien offensteht.
33
Diese Kriterien können Folgendes einschliessen, sind jedoch nicht darauf beschränkt: Kompetenz und die Fähigkeit, eine Dienstleistung zu erbringen oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, einschliesslich der Fähigkeit, dies im Einklang mit den Regulierungserfordernissen der Vertragspartei, beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften, zu tun. Die zuständigen Behörden können bei der Entscheidungsfindung die Kriterien abwägen.
34
Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und darauf abzielt, einen rechtmässigen Zweck zu erfüllen, und das Ergreifen vorübergehender besonderer Massnahmen seitens einer Vertragspartei, die darauf abzielen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen de facto zu forcieren, gelten nicht als Diskriminierung für die Zwecke dieser Bestimmung.
35
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Verwaltungsentscheide" einen Entscheid oder eine Massnahme mit rechtlicher Wirkung und deckt auch den Fall ab, dass ein solcher Entscheid nicht getroffen oder eine solche Massnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt.
36
Es ist das Verständnis der Vertragsparteien, dass die Abs. 1 bis 4 anerkennen, dass jede Vertragspartei über unterschiedliche Systeme zur Konsultation der Beteiligten bezüglich bestimmter Massnahmen vor deren Verabschiedung verfügen kann und dass die in Abs. 1 Bst. a und b dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtsordnungen widerspiegeln.
37
Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung einer Vertragspartei, die eine Genehmigungsmassnahme für die Erbringung einer Dienstleistung einführt oder aufrechterhält.
38
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei festlegen darf, dass die Dienstleistung nur von einem niedergelassenen Finanzdienstleister erbracht werden kann.
39
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies eine Vertragspartei nicht daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Massnahmen in Bezug auf Zweigniederlassungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in dieser Vertragspartei von juristischen Personen einer anderen Vertragspartei errichtet werden.
40
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) nicht dahingehend auszulegen sind, dass eine Vertragspartei Aufsichtsmassnahmen einer anderen Vertragspartei anerkennen muss.
41
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz nicht für in Art. 3.62 Abs. 4 (Knappe Ressourcen) genannten Massnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen gilt.
42
Dieser Artikel gilt nicht für Liechtenstein.
43
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Unterabschnitt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Mitglieder der Berufe Lögmaður, Rechtsanwalt, Advokat oder Advocate, Barrister oder Solicitor gemäss Kapitel 12 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) gilt.
44
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine elektronische Nachricht E-Mails und Textnachrichten (SMS) sowie Multimedia-Nachrichten (MMS) umfasst.
45
Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieser Artikel für Liechtenstein keine Anwendung.
46
Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieser Artikel für Liechtenstein keine Anwendung.
47
Die Vertragsparteien setzen voraus, dass diese Bereitstellung nicht so auszulegen ist, als würde dies den Status des Quellcodes von Software als Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen.
48
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich "allgemein geltende Bedingungen" auf objektiv formulierte Bedingungen bezieht, die horizontal für eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.
49
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Liechtenstein im Ausmass seiner Zuständigkeiten nach dem Währungsvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 19. Juni 1980 in Bern.
50
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass (drohende) ernsthafte Schwierigkeiten bei der Zahlungsbilanz oder bei Auslandszahlungen unter anderem durch (drohende) ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik verursacht werden können.
51
Alle Sachverhalte, die i) geografische Angaben, einschliesslich Unterabschnitt 7.2.4 (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe), ii) Patente, einschliesslich Unterabschnitt 7.2.5 (Patente), und iii) die Durchsetzung, einschliesslich Abschnitt 7.3 (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums), betreffen, finden gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) keine Anwendung auf Liechtenstein.
52
Liechtenstein ist dem Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen noch nicht beigetreten. Die Verpflichtung in Bezug auf Abs. 1 Bst. k und Abs. 2 dieses Artikels findet auf Liechtenstein Anwendung, sobald Liechtenstein dem Übereinkommen beigetreten ist.
53
Jede Vertragspartei kann den massgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Anmeldung im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften festlegen.
54
Dieser Unterabschnitt gilt nicht für geografische Angaben, die von den Vertragsparteien nach Massgabe anderer für sie geltender internationaler Übereinkünfte geschützt werden.
55
Unbeschadet dieses Absatzes können die geografischen Angaben und traditionellen Begriffe des Vereinigten Königreichs, die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) aufgeführt sind, auch die geografischen Angaben und traditionellen Begriffe der Vogtei Jersey, der Vogtei Guernsey und der Isle of Man einschliessen.
56
Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben, die in den jeweiligen Gebieten Islands und Norwegens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten, die in diesem Artikel festgelegten Elemente aufweisen.
57
Im Interesse grösserer Rechtssicherheit wird diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Verbindung zwischen dem geschützten Namen und dem übersetzten oder transliterierten Begriff besteht.
58
Liechtenstein erteilt selbst keine Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Arzneimitteln in Liechtenstein. Stattdessen werden Genehmigungen für das Inverkehrbringen in Liechtenstein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von den zuständigen schweizerischen oder österreichischen Behörden erteilt.
59
Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Ausdruck "Pflanzenschutzmittel" für jede Vertragspartei entsprechend dem jeweiligen Recht der Vertragspartei definiert.
60
Gemäss dem "Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein" wendet Liechtenstein das schweizerische Heilmittelgesetz (Arzneimittel und Medizinprodukte) an. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und dem schweizerischen Heilmittelgesetz ist Letzteres massgebend.
61
Gemäss dem Zollvertrag wendet Liechtenstein die schweizerischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel an. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und den schweizerischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel sind Letztere massgebend.
62
Zur Klarstellung und soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, schliesst der Begriff "Verbände und Vereinigungen" zumindest Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen mit ordnungsgemäss anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein.
63
Gemäss Art. 1.4 (In diesem Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieses Kapitel für Liechtenstein keine Anwendung im Hinblick auf mit dem Warenhandel verbundene Subventionen.
64
Im Interesse grösserer Rechtssicherheit gilt als Notlage eine Lage, welche sich auf die gesamte Wirtschaft einer Vertragspartei auswirkt.
65
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, was "wesentliche" Regulierungsmassnahmen zu Zwecken ihrer Verpflichtungen gemäss diesem Abschnitt sind.
66
Es sei erwähnt, dass dies keine Verpflichtung begründet zur Bereitstellung von Konsultationsunterlagen in anderen Sprachen als denjenigen, die gewöhnlich in der Vertragspartei verwendet werden.
67
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff "Massnahme" auch Unterlassungen beinhaltet.
68
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Bestimmungen in diesem Kapitel keine der Bestimmungen zum Marktzugang oder zur Freizügigkeit von natürlichen Personen berühren und lediglich Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Weiterhin gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dieses Kapitel unbeschadet der rechtlichen Gründe, auf denen das Recht auf Zugang zu dem reglementierten Beruf bei der Vertragspartei als aufnehmender Staat und dessen Ausübung basiert, Anwendung findet.
69
Island, Liechtenstein und Norwegen merken an, dass sie nach dem EWR-Abkommen verpflichtet sind, Mindestanforderungen an die Ausbildung für einige im EWR-Abkommen harmonisierte Berufe zu beachten. Für diese Berufe und die Zwecke dieses Artikels werden die Qualifikationen einer Fachkraft von Island, Liechtenstein und Norwegen nur dann anerkannt, wenn die Fachkraft diese Mindestanforderungen an die Ausbildung bei Antragstellung oder gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) durch das Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen erfüllt.
70
Für die Zwecke dieses Absatzes können in Island, Liechtenstein und Norwegen neben den Behörden, die unter die Definition "zuständige Behörde" gemäss Art. 12.1 (Definitionen) Abs. 1 Bst. o fallen, auch weitere Behörden an der Überwachung der reglementierten Berufe beteiligt sein. Im Falle einer solchen Beteiligung anderer Behörden in Island, Liechtenstein oder Norwegen vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen gegebenenfalls gemäss diesem Absatz zwischen selbigen Behörden und den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei ausgetauscht werden.
71
Für die Zwecke dieses Absatzes können in Island, Liechtenstein und Norwegen neben den Behörden, die unter die Definition "zuständige Behörde" gemäss Art. 12.1 (Definitionen) Abs. 1 Bst. o fallen, auch weitere Behörden an der Überwachung der reglementierten Berufe beteiligt sein. Im Falle einer solchen Beteiligung anderer Behörden in Island, Liechtenstein oder Norwegen vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen gegebenenfalls gemäss diesem Absatz zwischen selbigen Behörden und den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei ausgetauscht werden.
72
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die Verpflichtung gemäss diesem Absatz auf andere Behörden erstreckt, die für die Zwecke der Abs. 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.
73
Für die Zwecke dieses Artikels können zwischen den Vertragsparteien oder zwischen ihren zuständigen Behörden im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung jeder Vertragspartei MRAs abgeschlossen werden.
74
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass trotz dieses Abkommens ein MRA lediglich die daran beteiligten Vertragsparteien bindet.
75
Der Europarat wurde 1949 gegründet und verabschiedete 1961 die Europäische Sozialcharta; 1996 wurde sie überarbeitet. Für das Vereinigte Königreich bezieht sich der Verweis auf die Europäische Sozialcharta in Abs. 5 auf die Originalversion von 1961.
76
Der grösseren Rechtssicherheit halber bezieht sich diese Bestimmung auf Stoffe, die über das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelt werden, das am 16. September 1987 abgeschlossen wurde (Montrealer Protokoll), und alle bestehenden Änderungen und Anpassungen des Montrealer Protokolls (eingeschlossen die Kigali-Änderung, die am 15. Oktober 2016 in Kigali unterzeichnet wurde), nebst allen künftigen Änderungen und Anpassungen, denen eine Vertragspartei beitritt.
77
Dieser Artikel gilt für Liechtenstein im Ausmass seiner Zuständigkeiten unter dem Zollvertrag.
78
Dieser Artikel gilt für Liechtenstein im Ausmass seiner Zuständigkeiten unter dem Zollvertrag.
79
Im Interesse grösserer Rechtssicherheit ist Abs. 9 von Art. 16.11 (Verfahren des Panels) im Kapitel 16 (Streitbeilegung) nicht auf den Bericht des Panels anwendbar, eingeschlossen die Empfehlungen im Bericht.
80
"Nicht lebende, nicht regenerative natürliche Ressourcen" umfassen auch reine Luft und eine Erdatmosphäre mit Treibhausgasen auf einem unbedenklichen Niveau.
81
Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 findet dieser Artikel im Hinblick auf Verbrauchssteuern in Liechtenstein keine Anwendung.
82
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht die Verabschiedung oder Durchsetzung steuerlicher Massnahmen durch eine Vertragspartei gemäss Art. 14.1 (Allgemeine Ausnahmen) und Art. 14.2 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) ausschliesst.
83
Die Fussnote zu Art. XIV Bst. d GATS findet Anwendung und wird hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.
84
Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "Beschwerdeführerin" und "Beschwerdegegnerin" eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
85
Im Interesse grösserer Rechtssicherheit schliessen die Verweise auf das ursprüngliche Panel in diesem Kapitel auch alle ersatzweisen Schlichter mit ein, die gemäss Abs. 10 von Art. 16.7 (Zusammensetzung des Panels) ernannt wurden.
86
Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) finden diese Anhänge keine Anwendung auf Liechtenstein.
87
Die Vorbehalte von Island und Norwegen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind in der englischen Originalsprache unter
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/uk abrufbar.
88
Die Vorbehalte von Island und Norwegen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind in der englischen Originalsprache unter
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/uk abrufbar.
89
Keine Meldepflicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss den norwegischen Einwanderungsbestimmungen, die spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten werden. Davor: keine Meldepflicht bei einer maximalen Aufenthaltsdauer von 14 Tagen. Die Meldepflicht gilt auch nach Änderung der Einwanderungsbestimmungen.
90
Keine Meldepflicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss den norwegischen Einwanderungsbestimmungen, die spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten werden. Davor: keine Meldepflicht bei einer maximalen Aufenthaltsdauer von 14 Tagen. Die Meldepflicht gilt auch nach Änderung der Einwanderungsbestimmungen.
91
Die Berufserfahrung muss nach Erreichen der Volljährigkeit erworben worden sein.
92
Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Vereinigten Königreich erworben, kann das Vereinigte Königreich prüfen, ob diese(r) einem im Vereinigten Königreich erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
93
Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Vereinigten Königreich erworben, kann das Vereinigte Königreich prüfen, ob diese(r) einem im Vereinigten Königreich erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
94
Steuerberatungsdienstleistungen umfassen keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts fallen.
95
Teil von CPC 85201, unter «Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen».
96
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Büromaschinen und -einrichtungen einschliesslich Computern (CPC 845) ist unter EDV-Dienstleistungen zu finden.
97
Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
98
Dieser Anhang gilt nicht für Liechtenstein.
99
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Beschaffung dieser Dienstleistungen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Islands gelten.
100
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für alle unter Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallenden Dienstleistungen, die auch in Titel III (Besondere Beschaffungsregelungen) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG genannt sind, in Island der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt.
101
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Beschaffung dieser Dienstleistungen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten.
102
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für alle unter Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallenden Dienstleistungen, die auch in Titel III (Besondere Beschaffungsregelungen) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG genannt sind, der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt.
103
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Beschaffung dieser Dienstleistungen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Norwegens gelten.
104
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für alle unter Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallenden Dienstleistungen, die auch in Titel III (Besondere Beschaffungsregelungen) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG genannt sind, der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt.
105
Diese Anhänge gelten nicht für Liechtenstein.