814.202.8 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 |
Nr. 2 |
ausgegeben am 13. Januar 2022 |
Verordnung
vom 11. Januar 2022
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Unterau" in der Gemeinde Schaan
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. November 2000 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Unterau" in der Gemeinde Schaan, LGBl. 2000 Nr. 227, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 4a
Bewilligungspflicht
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen vorbehaltlich Art. 11 nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umwelt erstellt oder geändert werden.
Art. 4b
Kennzeichnung der Schutzzonen
Die Schutzzonen sind an geeigneten Stellen am Rand der Strassen und Wege mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
Überschriften vor Art. 5
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
A. Allgemeines
Art. 6a Abs. 2
2) Auffüllungen dürfen nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen.
Überschrift vor Art. 9a
B. Besondere Anforderungen an die Teilfläche A
Art. 9a
Grundsatz
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 5 bis 9 gilt für die Teilfläche A (schraffierte Fläche im Situationsplan gemäss Anhang) Folgendes:
a) Acker-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau sind verboten. Es ist lediglich eine Nutzung als Dauergrünland ohne Beweidung zulässig;
b) die Verwendung von Gülle, Mist und sonstigem Dünger ist verboten;
c) die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
Art. 22 Bst. a, a
bis und h
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
a) Bauten und Anlagen ohne Bewilligung erstellt oder ändert (Art. 4a);
abis) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 5b, 11, 12 und 16);
h) die besonderen Anforderungen an die Teilfläche A nicht erfüllt (Art. 9a).
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 9a)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef