vom 11. März 2022
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung; IO), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33 Abs. 4 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b
4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:
a) die auf Grund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sind, über:
b) bei denen vereinbart wurde, dass sie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
89/2021 und
12/2022