Art. 24
2) [...]
c) In Rechtssachen, die nach Art. 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen.
d) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.
e) Bei der Prüfung eines Antrags nach Art. 46 Abs. 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Abs. 2 Bst. a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Abs. 2 Bst. d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kammer zusammenzusetzen.
f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a und e gebildet.
g) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b als Referent bestimmt wird.
3) Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Abs. 2 Bst. e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen.
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5)
a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Art. 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus:
- dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
- zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
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