0.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022Nr. 153ausgegeben am 20. Mai 2022
Kundmachung
vom 17. Mai 2022
der Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, LGBl. 2019 Nr. 57, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Änderung der Art. 8, 24, 93, 94, 101 und 117 der Verfahrensordnung1
Angenommen am 2. Juni 2021/11. Oktober 2021
Inkrafttreten: 2. Juni 2021/18. Oktober 2021
Art. 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
[...]
6) Die Regelung nach Abs. 5 gilt auch für die in Abs. 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.
[...]
Art. 24
Zusammensetzung der Grossen Kammer
[...]
2) [...]
c) In Rechtssachen, die nach Art. 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen.
d) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.
e) Bei der Prüfung eines Antrags nach Art. 46 Abs. 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Abs. 2 Bst. a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Abs. 2 Bst. d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kammer zusammenzusetzen.
f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a und e gebildet.
g) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b als Referent bestimmt wird.
3) Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Abs. 2 Bst. e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen.
[...]
5)
a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Art. 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus:
- dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
- zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
[...]
Art. 93
Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss
1.1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens wird durch einen Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer geprüft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
[...]
b) einem Richter, der nach Art. 91 und entsprechend Art. 49 als Referent bestimmt wird;
c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
[...]
Art. 94
Verfahren nach Annahme eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss
1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 93 an, so wird nach Art. 24 Abs. 2 Bst. g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.
[...]
4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.
5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Art. 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Art. 59 Abs. 3 und 71 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Art. 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.
[...]
Art. 101
(bisheriger Art. 96)
Für die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage wird eine Grosse Kammer nach Art. 24 Abs. 2 Bst. e gebildet.
Art. 117
Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1122)
[...]

1   Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.

2   [...] Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten.