Abgeschlossen in Genf am 14. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2022
"1. Sofern nicht in Anhang VIII abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:
a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden."
Der Text von Art. 8 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang VIII aufgeführt."
1
Übersetzung des englischen Originaltextes.
2
Im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt werden lediglich die Änderungen am Abkommen veröffentlicht. Das Protokoll als Ganzes wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt veröffentlicht. Es kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/montenegro
3
Anhang VIII des Abkommens in englischer Originalsprache kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/montenegro