275.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 | Nr. 165 | ausgegeben am 25. Mai 2022 |
Gesetz
vom 7. April 2022
über die Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 3
Aufgehoben
Art. 3 Sachüberschrift
Amt für Justiz
Art. 22
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 3, 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 16, 17, 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, 3 und 5, Art. 21a, 23 Satz 1 sowie Art. 25 ist die Bezeichnung "Regierung" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2021 und
29/2022