vom 22. August 1836
Die im § 1480 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzte Verjährungsfrist ist auch für Pachtzinse oder Pachtschillinge und für Verzugszinsen gültig.
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Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften,
LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.