214.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1923
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Nr. 4
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ausgegeben am 1. Februar 1923
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vom 31. Dezember 1922
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 21. November 1922 aufgrund der Art. 2, 14, 21, 22 und 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
A. Anwendung des Rechtes
1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.
3) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
Art. 2
I. Handeln nach Treu und Glauben
1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Art. 3
II. Guter Glaube
1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4
III. Richterliches Ermessen
Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 5
C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
1) Die für das Recht der Schuldverhältnisse geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch Anwendung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Art. 6
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 7
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
1) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 8
E. Sachlich zuständige Behörden
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, soweit nicht das Rechtsfürsorgeverfahren vorbehalten oder etwas anderes bestimmt ist, im Prozessverfahren.
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes an den Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsverfahren weitergezogen werden.
2
Art. 9
3
I. Im Allgemeinen
Aufgehoben
Art. 10
4
II. Arten von Sachen
Aufgehoben
Art. 11
5
1. Materielles Recht
Aufgehoben
Art. 12
6
2. Form
Aufgehoben
Art. 13 bis 18
7
Aufgehoben
Art. 19
V. Zuständigkeit
Die liechtensteinischen Behörden sind für alle dinglichen Klagen, mit Einschluss der Besitzesklagen, zuständig, welche sich auf ein liechtensteinisches Grundstück beziehen oder auf eine bewegliche Sache, die zur Zeit der Klageanhebung im Fürstentum gelegen ist.
1. Abteilung
1. Titel
Art. 20
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
Art. 20a
9
II. Tiere
1) Tiere sind keine Sachen.
2) Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
Art. 21
I. Bestandteile
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2) Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Art. 22
II. Natürliche Früchte
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.
2) Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.
3) Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
Art. 23
1. Umschreibung
1) Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör, soweit diese Eigentum des Verfügenden ist.
2) Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3) Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
4) Die Zugehör an unbeweglichen Sachen kann im Grundbuch angemerkt werden.
10
Art. 24
2. Ausschluss
Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
C. Gemeinschaftliches Eigentum
Art. 25
1. Verhältnis der Miteigentümer
1) Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
2) Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 26
11
2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
1) Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.
2) Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:
1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Richter angeordnet werden;
2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
Art. 26a
12
3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
1) Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.
2) Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.
Art. 26b
13
4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
1) Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
Art. 26c
15
a) notwendige
1) Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.
Art. 26d
16
b) nützliche
1) Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2) Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3) Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
Art. 26e
17
c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
1) Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.
2) Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.
Art. 27
18
6. Verfügung über die Sache
1) Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3) Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
Art. 28
19
7. Tragung der Kosten und Lasten
1) Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2) Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
Art. 28a
20
8. Eintritt des Erwerbers eines Anteils
1) Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die richterlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
9. Ausschluss aus der Gemeinschaft
21
Art. 28b
22
a) Miteigentümer
1) Der Miteigentümer kann durch richterliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2) Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3) Erkennt der Richter auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt er ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, über Antrag dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
Art. 28c
23
b) Andere Berechtigte
1) Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.
Art. 29
25
a) Anspruch auf Teilung
1) Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2) Die Aufhebung kann auf höchstens dreissig Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.
3) Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art. 30
26
b) Art der Teilung
1) Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2) Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Richters die Sache körperlich geteilt oder wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3) Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
Art. 30a
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c) Tiere des häuslichen Bereichs
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2) Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.
3) Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Art. 30b
28
11. Unselbständiges Miteigentum
1) Miteigentumsanteile an Grundstücken können mit anderen Grundstücken durch Widmung dauerhaft zu einem bestimmten Zweck verbunden werden.
2) Der Widmungsakt bedarf der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften.
3) Die Widmung kann im Grundbuch vorgemerkt werden. Die Vormerkung bewirkt, dass:
1. sich eine Veräusserung oder Verpfändung des herrschenden Grundstücks auch auf den Miteigentumsanteil bezieht;
2. das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer aufgehoben und der Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums ausgeschlossen ist; und
3. das in Miteigentum aufgeteilte Grundstück nicht mehr selbständig mit Grundpfandrechten belastet werden kann.
Art. 31
1. Voraussetzung
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Art. 32
2. Wirkung
1) Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
2) Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.
3) Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
Art. 33
3. Aufhebung
1) Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2) Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
2. Titel
1. Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
Art. 34
29
I. Im Allgemeinen
1) Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften,
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
3. die Bergwerke,
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Art. 35
30
II. Begriffsbestimmungen
1) Liegenschaft ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen.
2) Selbständige und dauernde Rechte sind Dienstbarkeiten oder Konzessionen an einem Grundstück, die
1. weder zugunsten eines herrschenden Grundstückes noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet sind, und
2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf höchstens 100 Jahre begründet sind.
Art. 37
B. Form der Verträge
1) Verträge und Vorverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben (über Kauf, Tausch, beschränkte dingliche Rechte, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht, Kaufrecht usw.), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2) Für die Eintragung im Grundbuch sind die Unterschriften amtlich beglaubigen zu lassen. Die Unterschrift des Pfandgläubigers auf dem Pfandvertrag bedarf keiner amtlichen Beglaubigung.
32
3) Die Verfügungen von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
Art. 38
I. Eintragung
1) Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
Art. 40
Die Aneignung eines Grundstückes steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
Art. 41
1) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.
2) Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.
Art. 41a
37
b) Dauernde
1) Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete von der Regierung als solche bezeichnet worden sind.
2) Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.
3) Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem solchen Gebiet ist im Grundbuch anzumerken.
Art. 41b
38
c) Neufestsetzung der Grenze
1) Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.
2) Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.
Art. 41c
39
d) Verfahren
1) Das Verfahren über die Festsetzung des Gebietsperimeters sowie über die Neufestsetzung der Grenzen richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz über Bodenverbesserungen. Lediglich geringfügige Bodenverschiebungen sind zwischen den betroffenen Grundeigentümern in einem einfachen Verfahren zu bereinigen.
2) Die Festsetzung des Gebietsperimeters bedarf der Genehmigung der Regierung. Die Regierung erlässt hinsichtlich der Festsetzung des Gebietsperimeters sowie hinsichtlich des einfachen Verfahrens gemäss Abs. 1 eine Verordnung.
3) Im Plan über die Neufestsetzung der Grenzen sind auch die auszugleichenden Mehr- und Minderwerte aufzunehmen.
Art. 42
a) Ordentliche Ersitzung
Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren seit der Eintragung im Grundbuch ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
Art. 43
b) Ausserordentliche Ersitzung
1) Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er, sofern er gutgläubig ist, verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
2) Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.
3) Die Eintragung darf jedoch nur auf Beschluss des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündigung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch im Prozessweg abgewiesen worden ist.
40
Art. 44
c) Fristen
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
Art. 45
III. Recht auf Eintragung
1) Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
Art. 46
D. Verlust
1) Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
2) Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht bestimmt.
2. Abschnitt
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
Art. 47
I. Umfang
1) Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2) Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen, sowie die Quellen.
Art. 48
1) Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.
42
2) Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
43
3) Die Vermutung gilt nicht für die von der Regierung bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.
44
Art. 49
45
2. Abgrenzungspflicht
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
Art. 50
46
3. Grenzscheidungsklage
Verweigert ein benachbarter Grundeigentümer die Mitwirkung bei der Feststellung der Grenze oder ist der Grenzverlauf strittig, kann Klage beim Gericht erhoben werden.
Art. 51
47
4. Kosten
Aufgehoben
Art. 52
5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
1) Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
2) Vorbehalten bleibt Art. 89.
III. Bauten auf dem Grundstück
Art. 53
a) Eigentumsverhältnis
1) Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremden Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2) Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3) Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
Art. 54
b) Ersatz
1) Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2) Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz erkennen.
3) Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
Art. 55
c) Zuweisung des Grundeigentums
Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.
Art. 56
2. Überragende Bauten
1) Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2) Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3) Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
Art. 57
3. Baurecht
1) Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
2) Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.
Art. 58
4. Leitungen
1) Leitungen für Wasser, Gas, elektrisches Licht und dergleichen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, werden, wo es nicht anders geordnet ist, als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum des Werkeigentümers betrachtet.
2) Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3) Die Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung nicht äusserlich wahrnehmbar ist, mit der Eintragung in das Grundbuch und in den anderen Fällen mit der Erstellung der Leitung.
Art. 59
5. Fahrnisbauten
1) Hütten, Buden, Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer.
2) Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Art. 60
IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück
1) Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.
2) Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.
Art. 61
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Art. 62
I. Im Allgemeinen
1) Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.
2) Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Form und der Eintragung in das Grundbuch.
3) Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.
II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte
48
Art. 63
49
1. Grundsätze
1) Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur am Versteigerungstermin und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Meistbietenden zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2) Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3) Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
Art. 64
50
2. Ausübung
1) Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.
2) Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.
3) Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstückes geltend machen.
Art. 65
51
3. Abänderung, Verzicht
1) Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes zusteht.
2) Nach Eintritt des Vorkaufsfalles kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.
Art. 66
52
4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis
1) Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt.
2) Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.
Art. 67
1. Art der Bewirtschaftung
1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2) Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.
Art. 68
a) Regel
1) Bei Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2) Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
3) Im übrigen gelten, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, die nachfolgenden Beschränkungen.
Art. 69
53
aa) Im Allgemeinen
Aufgehoben
Art. 70
54
bb) Gegenüber Strassen und Wegen
Aufgehoben
Art. 71
55
aa) Verfahren
Aufgehoben
Art. 72
56
bb) Wirkungen
Aufgehoben
Art. 73
d) Entzug des Lichtes
1) Wenn jemand mit Innehaltung der gesetzlichen Entfernung durch einen Neu- oder Höherbau einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht oder einem Nachbargebäude das Licht entzieht und dadurch einen namhaften Schaden verursacht, so ist der Nachbar berechtigt, innert Jahresfrist nach Erstellung des äusseren Baues Schadenersatz zu verlangen.
2) Bei zusammenhängenden Häuserreihen ist diese Bestimmung nur mit Bezug auf den Höherbau anwendbar.
Art. 74
57
e) Wiederaufbau
Aufgehoben
Art. 76 bis 79
59
Aufgehoben
Art. 80
a) Im Allgemeinen
Bei Grabungen darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
Art. 81 bis 83
60
Aufgehoben
Art. 84
a) Regel
1) Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2) Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, sowie auf den Fall, wo Äste auf ein im Gemeingebrauch stehendes Grundstück überragen.
4) Bäume auf der Grenze sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.
Art. 85
b) Abstände
1) Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume dürfen nicht näher als sechs Meter, andere Obstbäume nicht näher als vier Meter, Zwerg- und Geländebäume und Sträucher nicht näher als 50 Zentimeter und Reben nicht näher als 30 Zentimeter an die Grenze gepflanzt werden. Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, so dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als acht Meter an denselben gepflanzt werden.
2) Das Einspracherecht gegen zu nahes Pflanzen von Bäumen erlischt nach fünf Jahren von der Pflanzung an gerechnet.
3) Gegenüber Waldungen brauchen obige Abstände nicht eingehalten zu werden.
Art. 86
61
a) Art
Aufgehoben
Art. 87
62
aa) Gegenüber dem Nachbargrundstück
Aufgehoben
Art. 88
bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.
Art. 89
c) Eigentum
1) Einfriedungen auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.
2) Für Einfriedungen von gänzlich eingeschlossenen Grundstücken gilt, wenn das anstossende nicht gleichfalls ein Einfang ist, die Vermutung, dass sie Zugehör des eingeschlossenen Grundstückes seien.
64
3) Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie Zugehör der eingeschlossenen Grundstücke seien.
65
Art. 90
aa) Im Allgemeinen
1) Brücken, Teiche, Wassergräben, Gruben und ähnliche gefährliche Stellen sind einzufrieden oder zuzudecken.
2) Der Gemeinderat hat für die Durchführung dieser Vorschrift zu sorgen, und die Regierung als Aufsichtsbehörde trifft allenfalls im Verwaltungsverfahren die nötigen Verfügungen.
3) In den andern Fällen entscheidet über das Bedürfnis und die Art der Einfriedung im Streitfalle der Gemeinderat.
Art. 91
bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb
1) Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen.
2) Jeder Anstösser hat eine seinem Interesse entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu unterhalten.
3) Sind Grundstücke mit Weidetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung oder gegenteilige Ortsübung keine Einfriedungspflicht.
Art. 92
cc) Bei einseitigem Weidetrieb
1) Jedes Grundstück, auf welchem Weidetrieb stattfindet, muss gegenüber den Nachbargrundstücken ohne Weidetrieb auf Kosten des Eigentümers eingefriedet werden, soferne keine abweichende Ortsübung nachgewiesen werden kann.
2) Jede Liegenschaft ist, abweichende Ortsübung vorbehalten, gegenüber andern Liegenschaften auf denen ein allgemeiner Weidetrieb stattfindet, mit Ausnahme öffentlicher Strassen und Wege, einzufrieden.
3) Die Kosten dieser Einfriedung sind von den Eigentümern aller Liegenschaften, welche dadurch geschützt werden, im Verhältnis ihres Interesses zu tragen.
Art. 93
6. Wasserablauf
1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2) Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3) Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
Art. 94
7. Entwässerungen
1) Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.
2) Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiterführe.
Art. 95
a) Pflicht zur Duldung
1) Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt.
2) Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das Enteignungsrecht anwendbar ist.
Art. 96
b) Wahrung der Interessen des Belasteten
1) Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.
2) Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.
Art. 97
c) Änderung der Verhältnisse
1) Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2) Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3) Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
Art. 98
aa) Gesuch
1) Wer für solche Durchleitungen das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will, kann, falls mit dem Eigentümer desselben eine Einigung nicht zustande kommt, ein Gesuch um Gestattung der Durchleitung an den Gemeinderat richten.
2) Das Gesuch ist schriftlich zu begründen. In dem beizulegenden Plan sind der Inhalt und der Umfang des beanspruchten Durchleitungsrechtes, sowie die Lage des durch die Leitung in Anspruch genommenen Bodenstreifens genau zu bezeichnen.
3) Der Gemeinderat hat den Grundpfandgläubigern zur Wahrung ihrer Rechte von dem Gesuch Mitteilung zu machen.
Art. 99
bb) Entscheid
1) Der Gemeinderat eröffnet dem für die Durchleitungspflicht in Anspruch Genommenen eine zerstörliche Einsprachefrist von 14 Tagen.
2) Im Falle der Einsprache entscheidet der Gemeinderat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung der Durchleitung gegeben seien und in welchem Umfange und in welcher Ausführung sie zu erfolgen habe.
3) Der Gemeinderat kann auf Kosten des Begehrenden das Gutachten Sachverständiger einholen.
4) Die Entschädigung für die festgestellte Durchleitungspflicht wird gleichzeitig festgesetzt.
Art. 100
cc) Rechtsmittel
Innerhalb eines Monats seit der Mitteilung dieses Entscheides kann jede Partei sowohl bezüglich der Durchleitungspflicht als auch hinsichtlich der Entschädigung beim Landgericht Klage erheben.
Art. 101
dd) Verfahren bei Verlegungen
1) Begehren um Verlegung einer Durchleitung wegen Änderung der Verhältnisse sind vom Belasteten, wenn eine Verständigung mit dem Eigentümer des Grundstückes nicht erzielt werden kann, unter Angabe der Gründe an den Gemeinderat zu richten.
2) Der Gemeinderat entscheidet, ob und in welcher Weise die Verlegung stattzufinden habe und ob ein Teil der Verlegungskosten vom Belasteten zu tragen sei.
3) Innerhalb eines Monats seit Mitteilung dieses Entscheides kann jede Partei beim Landgericht Klage erheben.
Art. 102
a) Notweg
1) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2) Diese Bestimmung findet insbesondere auch Anwendung, wenn infolge Kulturverbesserungen und dergleichen ein Weg notwendig oder das bestehende Wegrecht ungenügend wird.
3) Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
4) Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
5) Streitigkeiten sind im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen.
Art. 103
aa) Bestand
1) Das Ausstreckrecht wird, wo eine entsprechende Übung nachgewiesen werden kann, anerkannt.
2) Steht es Eigentümern von nachbarlichen Äckern gegenseitig zu, so fällt es ohne Entschädigung dahin, sobald es von einem Teil amtlich gekündet wird.
3) Lastet es einseitig auf einem Grundstück, so ist es gegen den halben Wert der vier Meter breiten Tretfläche ablösbar.
Art. 104
bb) Umfang
1) Das Ausstrecken ist überall auf vier Meter zu beschränken.
2) In Gemeinden, in welchen das Ausstreckrecht geübt wird, hat der Gemeinderat jedes Früh- und Spätjahr zu bestimmen, wann die Ausübung dieses Rechts beginnen darf und wann sie aufhören soll. Der Entscheid ist nicht weiterziehbar.
3) Auf Feldwegen und Feldstrassen kann das Ausstreckrecht unter Vermeidung von Beschädigungen jederzeit ausgeübt werden.
Art. 105
c) Riesen
1) Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des daselbst geschlagenen Holzes, für welches keine oder nur unzweckmässige Transportmöglichkeiten bestehen, ist berechtigt, von den Eigentümern benachbarter Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes, nötigenfalls auch mittels Riesens, Schlittens oder besonderer Vorrichtungen, wie Drahtseile und Holzleitungen, gegen volle Entschädigung zu verlangen.
2) Immerhin hat das Riesen, wenn tunlich, im Winter und mit möglichst geringer Schädigung der tieferen Grundstücke zu geschehen.
3) Bei Streitigkeiten entscheidet sowohl über die Pflicht zum Durchlass wie über die Schadenersatzpflicht erstinstanzlich das Landgericht beschleunigt im Rechtsfürsorgeverfahren.
4) Die Einräumung solcher Rechte kann sowohl für den einzelnen Fall als auch bleibend für alle Zukunft verlangt und bewilligt werden.
Art. 106
66
d) Öffentliche Feld- und Fusswege
1) Die Eigentümer von Liegenschaften, über welche öffentliche Feld- und Fusswege führen, haben die Benützung derselben jederzeit zu gestatten.
2) Die Gemeinde hat sie so zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend benützt werden können.
3) Wegen Verletzung des Benutzungsrechts kann Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.
Art. 107
e) Winterweg
1) Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Verträge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden.
2) Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist, so kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis ersten März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren werden.
3) Entsteht dadurch dem Grundeigentümer wesentlicher Schaden, so muss derselbe ersetzt werden.
Art. 108
f) Ortsübung
1) Die Ausübung dieser Rechte hat unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen.
2) Im übrigen sind für Art und Umfang der Ausübung derselben, insbesondere Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten und dergleichen, die bestehenden örtlichen Übungen massgebend.
Art. 109
g) Anmerkung im Grundbuch
1) Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, sowie die üblichen Winterwege, bestehen ohne Eintragung zu Recht.
2) Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestand sind, im Grundbuche angemerkt.
Art. 110
10. Notholzung
1) Wenn eine Alp weder eigenes Holz noch Holzungsrechte in genügendem Umfange besitzt, so ist der Eigentümer desjenigen anstossenden Waldes, der sich am besten dafür eignet, verpflichtet, gegen volle Entschädigung das zur Erbauung und Instandhaltung der Ställe und Sennhütten erforderliche Holz abzugeben, soweit für diese Zwecke ohne übermässige Kosten nicht anderes Material verwendet werden kann.
2) Über den Bestand und den Umfang dieser Verpflichtung sowie über die Entschädigungspflicht entscheidet das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren.
Art. 111
11. Schneefluchtrecht
Das Schneefluchtrecht wird gemäss bisherigen Verträgen, Herkommen oder bisheriger Übung aufrecht erhalten.
Art. 112
12. Unterhaltungspflicht
An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr
Art. 113
1. Zutritt
1) Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen vom Gemeinderat einzelne bestimmt umgrenzte Verbote im Amtsverbotsverfahren erlassen werden.
2) Für das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei bleiben die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung vorbehalten.
Art. 114
2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen
1) Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.
2) Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht).
Art. 115
3. Abwehr von Gefahr und Schaden
1) Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.
2) Eine solche Verpflichtung zur Duldung besteht insbesondere für die Vornahme der nötigen Verbesserungen an nachbarlichen Gebäuden, die Aufstellung der hiefür nötigen Gerüste, für welche jedoch ein Bodenstreifen von höchstens einem Meter Breite in Anspruch genommen werden darf, das Zuschneiden und Ausbessern von Zäunen und ähnliche Arbeiten, und für den Durchgang und die Durchfahrt, sofern der gewöhnliche Weg aus irgend welchem Grunde unbenutzbar geworden ist.
3) Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
V. Öffentliche Vermessungszeichen
Art. 116 bis 118
67
Aufgehoben
VI. Verhinderung der Güterzerstückelung
Art. 119
1. Einzelne Grundstücke
1) Bei der Teilung von Grundstücken darf nicht unter 18 Aren bei Kulturland und Riedboden und nicht unter 36 Aren bei Waldboden gegangen werden.
2) Ausgenommen sind Hof- und Bauplätze, Blumen- und Gemüsegärten, Rebland, sowie solche Parzellen, welche in Anwendung des Enteignungsrechtes oder zur Abrundung von Nachbargrundstücken veräussert werden.
3) Weitere Ausnahmen kann die Regierung bewilligen, falls dringende Bedürfnisse vorliegen.
Art. 120
2. Landwirtschaftliche Gewerbe
1) Ein landwirtschaftliches Gewerbe darf vom Käufer nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintragung im Grundbuch in Stücken weiterverkauft werden.
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Baugebiet, auf Grundstücke in vormundschaftlicher Verwaltung und auf Grundstücke, die im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren versteigert werden.
3) Wo wichtige Gründe es rechtfertigen, insbesondere, wenn es sich um Verkauf von Baustellen, Verkauf durch die Erben des Käufers oder dergleichen handelt, kann das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren einen früheren Verkauf gestatten.
Art. 121
3. Folgen der Übertretung
1) Rechtsgeschäfte, welche in Verletzung oder Umgehung dieser Bestimmungen abgeschlossen wurden, sind nichtig und geben keinen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch.
2) Das Landgericht entscheidet hierüber auf Antrag der Regierung, eines Dritten oder von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren.
3) Im Falle der Nichtigerklärung des Vertrages ist der Entscheid dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mitzuteilen. Dieses hat die Grundbucheintragung von Amts wegen zu berichtigen.
68
Art. 122
69
1. Pflicht des Gemeinderates
Aufgehoben
Art. 123
2. Enteignung
Zum Zwecke der Erhaltung künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten oder Bauteile sowie von Naturdenkmälern, kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden.
VIII. Bodenverbesserungen
Art. 124 bis 140
70
Aufgehoben
IX. Umlegung von Baugebiet
Art. 141 bis 147
71
Aufgehoben
Art. 148
X. Öffentliche Werke
1) Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss-, Bach- und Rüfeverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.
2) Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.
C. Rechte an Quellen und Brunnen
Art. 149
I. Quelleneigentum und Quellenrecht
1) Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2) Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
Art. 150
II. Fortleitung ausser Landes
Für das Fortleiten von Quellen über die Landesgrenze gelten die für die Ableitung öffentlicher Gewässer ausser Landes aufgestellten Bestimmungen.
III. Abgraben von Quellen
Art. 151
1. Schadenersatz
1) Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2) Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Landgericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
Art. 152
2. Wiederherstellung
1) Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.
2) In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.
Art. 153
IV. Quellengemeinschaft
1) Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.
2) Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.
3) Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der andern Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.
Art. 154
V. Benützung fremder Quellen
1) Brunnen, Quellen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, können in Zeiten ausserordentlichen Wassermangels, oder wenn der Eigentümer eines Grundstückes seinen eigenen Brunnen infolge eingetretener Kälte oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend nicht benützen kann, von jedermann für die Bedürfnisse in Haus und Hof benützt werden, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung des Eigentümers geschehen kann.
2) Der Benützende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenützung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.
3) Die Benützung fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen. Jeder aus dieser Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen.
4) Über das Recht zum Wasserbezug entscheidet im Streitfalle der Gemeinderat.
Art. 155
VI. Notbrunnen
1) Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteiles an Brunnen oder Quellen im Rechtsfürsorgeverfahren verlangen und ist zur Benützung des hiefür nötigen Zuganges berechtigt.
2) Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.
3) Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.
VII. Pflicht zur Abtretung
Art. 156
1. Des Wassers
1) Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.
2) Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
Art. 157
2. Des Bodens
Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.
Art. 158
74
I. Grundsatz
1) Für jede einer Alpgenossenschaft gehörende Alp, welche in Teilrechte wie Kuhrechte oder Weiderechte eingeteilt ist, die selbständige Objekte des Verkehrs bilden, wird ein Alpbuch (Seybuch) geführt.
2) Das Bestehen eines Alpbuches ist auf den der Alpgenossenschaft gehörenden Grundstücken im Grundbuch anzumerken.
Art. 159
75
II. Registerführung und Rechtsmittel
1) Das Alpbuch wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geführt.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann die Führung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft übertragen. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über den mit der Registerführung Beauftragten. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat ihm die Registerführung zu entziehen, wenn die ordnungsgemässe Registerführung nicht mehr gewährleistet ist.
3) Gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts sowie der mit der Registerführung beauftragten Person kann innert 14 Tagen Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 160
76
III. Gebühren und Kosten
Wird die Führung des Alpbuches delegiert, so hat die Alpgenossenschaft die Kosten für die Führung des Alpbuches selbst zu tragen. Die Alpgenossenschaft kann Gebühren nach den für die Grundbuchführung geltenden Vorschriften erheben.
Art. 161
77
IV. Hauptbuch
1) Das Alpbuch besteht aus einem Hauptbuch.
2) Für jedes Teilrecht ist ein eigenes Blatt mit eigener Nummer zu eröffnen.
3) Es können nur ganze Teilrechte aufgenommen werden.
Art. 162
79
1. Im Allgemeinen
1) Die Übertragung des Eigentums und die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an Teilrechten sind in das Hauptbuch einzutragen.
2) Verträge über Teilrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form wie sie für Verträge über Grundstücke vorgeschrieben ist.
Art. 163
80
2. Anmeldung
1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Anmeldung und unter Nachweis des Rechtsgrundes.
2) Für die Legitimation zur Anmeldung gelten die Vorschriften über das Grundbuch.
Art. 164 bis 166
81
Aufgehoben
Art. 167
1) Die Veräusserung eines Teilrechtes und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an einem solchen erhalten dingliche Wirkung erst mit der Eintragung im Hauptbuch.
83
2) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Hauptbuch verlässt, ist in seinem Rechte zu schützen.
3) Der Einwand, dass jemand eine Eintragung im Hauptbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
4. Verhältnis zum Grundbuch
84
Art. 168
a) Wirkung
1) Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an der Alp als Einheit bestimmen sich nach den Eintragungen im Grundbuch.
2) Die nach Grundbuchrecht an der Alp als Einheit erworbenen Rechte gehen den an den Teilrechten erworbenen Rechten vor.
85
Art. 169
b) Anwendbares Recht
Im übrigen finden die Bestimmungen des Grundbuchrechtes über das Verfahren bei Eintragungen und Löschungen auf das Alpbuch entsprechende Anwendung.
Art. 170
86
VI. Führung des EDV-Alpbuches
1) Das Alpbuch kann mittels Informatik geführt werden (EDV-Alpbuch).
2) Die Bestimmungen über die Führung des EDV-Grundbuches finden sinngemäss Anwendung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren und die Führung des Registers mit Verordnung.
3. Abschnitt
A. Inhalt und Gegenstand
88
Art. 170a
89
I. Inhalt
1) Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2) Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3) Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
Art. 170b
90
II. Gegenstand
1) Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.
2) Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:
1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
3) Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.
Art. 170c
91
III. Verfügung
1) Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
2) In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht aufgrund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben.
3) Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist, worüber auf Begehren des Einspruchsgegners der Richter entscheidet.
B. Begründung und Untergang
92
Art. 170d
1) Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.
94
2) Die Eintragung kann verlangt werden:
1. aufgrund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;
2. aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
95
3) Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
96
Art. 170e
97
II. Wertquoten
1) Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben.
2) Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
Art. 170f
98
III. Untergang
1) Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch.
2) Die Löschung kann aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das Grundstück übertragen werden können.
3) Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung durchführbar ist; doch können die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwenden.
C. Verwaltung und Benutzung
99
Art. 170g
100
I. Die anwendbaren Bestimmungen
1) Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.
2) Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.
II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten
101
Art. 170h
102
1. Bestand und Verteilung
1) Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquote zu leisten.
2) Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3) Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
2. Haftung für Beiträge
103
Art. 170i
104
a) Gesetzliches Pfandrecht
1) Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2) Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch den Richter ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 170k
105
b) Retentionsrecht
1) Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.
Art. 170l
106
III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
1) Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.
2) Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache geklagt und betrieben werden.
I. Versammlung der Stockwerkeigentümer
108
Art. 170m
109
1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung
1) Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2) Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
Art. 170n
110
2. Einberufung und Leitung
1) Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.
2) Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
Art. 170o
111
3. Ausübung des Stimmrechtes
1) Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben.
2) Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.
Art. 170p
112
4. Beschlussfähigkeit
1) Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt sind, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.
2) Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.
3) Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.
Art. 170q
114
1. Bestellung
1) Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch den Richter verlangen.
2) Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.
Art. 170r
115
2. Abberufung
1) Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.
2) Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung verlangen.
3) Ein Verwalter, der vom Richter eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.
Art. 170s
117
a) Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung
1) Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
2) Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht die Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.
3) Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtung die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
Art. 170t
118
b) Vertretung nach aussen
1) Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
2) Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.
3) An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.
3. Titel
Art. 171
A. Gegenstand
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkäfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.
Art. 172
1. Besitzübertragung
1) Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2) Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
Art. 173 bis 186
119
Aufgehoben
Art. 187
3. Erwerb ohne Besitz
1) Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2) Das Landgericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Art. 188
II. Aneignung
Durch Aneignung können nur herrenlose Sachen zu Eigentum erworben werden.
1. Bekanntmachung, Nachfrage
Art. 189
1) Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Gemeinde oder der Landespolizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
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2) Zur Anzeige ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offensichtlich 100 Franken übersteigt.
122
3) Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
Art. 189a
123
b) bei Tieren
Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Art. 189 Abs. 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der Landespolizei den Fund anzuzeigen.
Art. 190
2. Aufbewahrung und Versteigerung
1) Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.
2) Sie kann durch die Gemeinde oder die Landespolizei nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn sie von der Behörde schon länger als ein Jahr aufbewahrt worden ist.
124
3) Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
Art. 191
3. Eigentumserwerb und Herausgabe
1) Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
125
1b) Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.
126
2) Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3) Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
4) Vorbehalten bleiben die für die öffentlichen Verkehrsanstalten geltenden Spezialbestimmungen.
Art. 192
4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände
Der Eigentumserwerb an einem Schatz und an aufgefundenen herrenlosen Naturkörpern und Altertümern richtet sich nach den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
Art. 193
IV. Zuführung
1) Werden jemanden durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders.
2) Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.
Art. 194
V. Verarbeitung
1) Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
2) Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Landgericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.
3) Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
Art. 195
VI. Verbindung und Vermischung
1) Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
2) Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
3) Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
Art. 196
VII. Ersitzung
1) Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
127
2) Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
3) Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
Art. 197
C. Verlust
Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.
2. Abteilung
Die beschränkten dinglichen Rechte
4. Titel
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
1. Abschnitt
Art. 198
A. Gegenstand
1) Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2) Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein.
B. Errichtung und Untergang
Art. 199
1. Eintragung
1) Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2) Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3) Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
Art. 200
2. Errichtung zu eigenen Lasten
Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.
Art. 201
1. Im Allgemeinen
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
Art. 202
2. Vereinigung
1) Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.
2) Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.
Art. 203
1) Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2) Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
Art. 204
1. Im Allgemeinen
1) Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2) Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3) Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert, oder erschwert.
4) Die Dienstbarkeit geht allen beschränkten dinglichen Rechten, welche nach ihr zur Entstehung gelangt sind oder deren Berechtigte ihrer Errichtung zugestimmt haben, im Range vor.
Art. 205
2. Nach dem Eintrag
1) Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2) Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Art. 206
3. Bei verändertem Bedürfnis
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
Art. 207
a) Fussweg
1) Soweit nicht aus dem Grundbucheintrag oder aus den Belegen sich etwas anderes ergibt, bestehen für den Inhalt der Wegrechte die nachstehenden Vermutungen.
2) Das Fusswegrecht umfasst das Recht, über das dienende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben.
3) Die Breite des Fussweges beträgt im Zweifel 50 Zentimeter.
4) Der Luftraum muss auf eine Höhe von zwei Metern frei sein.
Art. 208
b) Andere beschränkte Wegrechte
1) Wer ein beschränktes Viehfahrwegrecht hat, darf festgehaltenes Vieh über den Weg führen und auch über denselben reiten.
2) Die Breite dieses Weges beträgt im Zweifel zwei Meter.
3) Das Winterfahrwegrecht und das Reitwegrecht können von Mitte November bis Mitte März benützt werden.
Art. 209
c) Allgemeiner Fahrweg
1) Wer ein allgemeines Fahrwegrecht hat, darf über den Weg fahren und auch über denselben reiten und ungefangenes Vieh treiben.
129
2) Die Breite des Weges beträgt, wenn derselbe beidseitig eingezäunt ist, im Zweifel 2,70 Meter.
Art. 210
5. Weiderechte
1) Das Weiderecht kann im Zweifel nur mit dem von dem Futter des herrschenden Grundstückes gewinterten Vieh ausgenützt werden.
2) Der Belastete ist trotz des Bestehens der Grunddienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaftung seines Grundstückes nötigen Vorkehren zu treffen. Wird der Berechtigte dadurch in namhafter Weise geschädigt, so kann er Schadenersatz verlangen.
Art. 211
6. Ortsgebrauch
Im übrigen wird der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte und dergleichen, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch Übung und Ortsgebrauch bestimmt.
Art. 212
II. Last des Unterhaltes
1) Gehört zur Ausübung der Grunddienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2) Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen.
3) Soweit sich nicht aus dem Grundbucheintrag, den Belegen oder der bisherigen Ausübung des Rechtes etwas Gegenteiliges ergibt, hat der Dienstbarkeitsberechtigte die Liegenschaften von Holz, Steinen usw. zu räumen, die durch die Ausübung seines Rechtes auf die Liegenschaft gelangt sind.
III. Veränderung der Belastung
Art. 213
1. Verlegung
1) Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2) Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3) Auf die Verlegung von Leitungen werden im übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.
Art. 214
a) Des berechtigten Grundstückes
1) Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter.
2) Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil, so kann der Belastete verlangen, dass sie inbezug auf die andern Teile gelöscht werde.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.
130
Art. 215
b) Des belasteten Grundstückes
1) Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.
2) Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist jeder Eigentümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt, zu verlangen, dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.
131
2. Abschnitt
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
132
Art. 216
I. Gegenstand
1) Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2) Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
Art. 217
1. Im Allgemeinen
1) Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
2) Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken, sowie für die Eintragung, gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.
Art. 218
2. Bei Gesetzesvorschrift
1) Die gesetzliche Nutzniessung an Grundstücken besteht gegenüber Dritten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, ohne Eintrag im Grundbuch.
2) Durch den Eintrag wird sie gegenüber jedermann wirksam.
Art. 219
1. Gründe
1) Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.
2) Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
3) Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.
Art. 220
2. Dauer
1) Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.
2) Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.
Art. 221
3. Ersatz bei Untergang
1) Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
2) Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
3) Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstand weiter.
Art. 222
Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
Art. 224
b) Verantwortlichkeit
1) Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2) Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3) Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
Art. 225
c) Verwendungen
1) Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
2) Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.
Art. 226
5. Verjährung der Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache, sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.
1. Rechte des Nutzniessers
Art. 227
a) Im Allgemeinen
1) Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
2) Er besorgt deren Verwaltung.
3) Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
Art. 228
b) Natürliche Früchte
1) Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.
2) Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.
3) Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
Art. 229
c) Zinse
Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
Art. 230
d) Übertragbarkeit der Ausübung
136
1) Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2) Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
2. Rechte des Eigentümers
Art. 231
a) Aufsicht
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.
Art. 232
aa) Im Allgemeinen
1) Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
2) Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
3) Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
Art. 233
bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
1) Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.
2) Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses.
Art. 234
cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht, oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und einen Verwalter zu bestellen.
Art. 235
3. Inventarpflicht
Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit im Rechtsfürsorgeverfahren zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein schriftliches Inventar aufgenommen werde.
Art. 236
a) Erhaltung der Sache
1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2) Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3) Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
Art. 237
b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
1) Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2) Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser im gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3) Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
Art. 238
c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.
Art. 239
d) Versicherung
1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2) Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie, wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
Art. 240
a) Früchte
1) Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.
2) Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.
Art. 241
b) Wirtschaftliche Bestimmung
1) Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.
2) Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.
3) Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.
Art. 242
c) Wald
1) Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.
2) Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.
3) Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass oder aus anderen Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie allmählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.
Art. 243
d) Bergwerke
Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entsprechende Anwendung.
Art. 244
2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
1) An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.
2) Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.
3) Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern und dergleichen in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
Art. 245
a) Inhalt
1) Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Betrag einziehen.
2) Kündigungen an den Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.
3) Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.
Art. 246
b) Rückzahlungen und Neuanlage
1) Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.
2) Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutzniessung.
3) Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.
Art. 247
c) Recht auf Abtretung
1) Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlangen.
2) Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.
3) Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.
Art. 248
I. Im Allgemeinen
1) Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2) Es ist unübertragbar und unvererblich.
3) Es steht, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
Art. 249
II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
1) Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2) Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3) Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Art. 250
III. Lasten
1) Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2) Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer zu.
Art. 251
I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch
138
1) Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2) Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3) Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 251a
139
II. Inhalt und Umfang
Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechts wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benützung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechts und des belasteten Grundstückes verbindlich.
III. Folgen des Ablaufs der Dauer
140
Art. 251b
141
1. Heimfall
Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.
Art. 251c
142
2. Entschädigung
1) Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf.
2) Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.
3) Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Art. 251d
143
3. Vereinbarungen
Über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zu ihrer Festsetzung sowie über die Aufhebung der Entschädigungspflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Liegenschaft können Vereinbarungen in der Form, die für die Begründung des Baurechtes vorgeschrieben ist, getroffen und im Grundbuch vorgemerkt werden.
IV. Vorzeitiger Heimfall
144
Art. 251e
145
1. Voraussetzungen
Wenn der Bauberechtigte in grober Weise entweder sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt.
Art. 251f
146
2. Ausübung des Heimfallsrechtes
1) Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann.
2) Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 251g
147
3. Andere Anwendungsfälle
Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.
V. Haftung für den Baurechtszins
148
Art. 251h
149
1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts
1) Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrage von drei Jahresleistungen.
2) Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
Art. 251i
150
2. Eintragung
1) Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
Art. 251k
151
VI. Höchstdauer
1) Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.
2) Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.
Art. 252
D. Quellenrecht
1) Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.
2) Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3) Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 253
E. Andere Dienstbarkeiten
1) Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemanden zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2) Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3) Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
3. Abschnitt
Art. 254
A. Gegenstand
1) Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.
152
2) Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.
3) Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.
B. Errichtung und Untergang
Art. 255
1. Eintragung und Erwerbsart
1) Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
2) Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
3) Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
Art. 256
2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
1) Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.
2) Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
Art. 257
3. Bei Sicherungszwecken
Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet, so steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.
Art. 258
1. Im Allgemeinen
1) Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.
2) Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Art. 259
a) Durch den Gläubiger
Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:
1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird;
2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine anderen Sicherheiten bietet;
3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstande ist.
Art. 260
b) Durch den Schuldner
1) Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:
1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird;
2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.
2) Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
3) Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.
Art. 261
c) Ablösungsbetrag
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.
Art. 262
3. Verjährung
1) Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.
2) Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
Art. 263
I. Gläubigerrecht
1) Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
2) Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
Art. 264
II. Schuldpflicht
1) Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.
2) Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.
3) Besteht eine Grundlast zugunsten eines berechtigten Grundstückes, und wird dieses zerstückelt, so bleibt die Grundlast zugunsten der einzelnen Teile im Verhältnis zu ihrer Grösse weiter bestehen.
4) Ist die Leistung jedoch unteilbar, so kann der Schuldner nur an alle Berechtigten gemeinsam leisten, und jeder Gläubiger kann nur die Leistung an alle fordern.
5. Titel
1. Abschnitt
Art. 265
I. Arten
1) Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief oder als Gült.
155
2) Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
II. Gestalt der Forderung
Art. 266
1. Betrag
1) Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
2) Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.
Art. 267
2. Zinse
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Art. 269
a) Bei einzelnen Grundstücken
1) Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.
2) Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.
Art. 270
b) Bei mehreren Grundstücken
1) Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2) In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3) Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnisse der Grundstücke.
B. Errichtung und Untergang
Art. 271
1. Eintragung
Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
Art. 272
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
1) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.
2) Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
Art. 273
II. Untergang
1) Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
2) Der Untergang infolge Enteignung richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.
III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung
Art. 274
157
1. Verlegung der Pfandrechte
1) Bei der Zusammenlegung und Neuvermessung von Grundstücken sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.
2) Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet sind, oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichtster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück im neuen Umfange belegt.
3) Dem Grundpfandgläubiger darf eine Verschlechterung seines Pfandrechtes gegen bisher nicht zugemutet werden, soweit dieses in Folge seines Ranges oder seiner Höhe in der ersten Hälfte des Wertes der amtlichen Schätzung nicht mehr gedeckt erscheint.
Art. 275
2. Kündigung durch den Schuldner
Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
Art. 276
158
3. Entschädigung in Geld
1) Soweit ein Grundeigentümer für seine in die Zusammenlegung einbezogene verpfändete Grundfläche ganz oder teilweise durch Geld entschädigt wird, haftet diese Geldentschädigung für die auf der bezüglichen Grundfläche bestehenden Pfandrechte bis zu deren Höhe und ist an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.
2) An den Grundeigentümer dürfen solche Geldentschädigungen nur ausbezahlt werden, wenn keine Grundpfandrechte auf den betreffenden Grundflächen lasten, oder wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Verzicht des oder der Grundpfandgläubiger vorgelegt wird.
Art. 277
I. Umfang der Pfandhaft
1) Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2) Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3) Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
Art. 278
159
II. Miet- und Pachtzinse
1) Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bewilligung der Zwangsverwaltung oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2) Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Zwangsverwaltung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3) Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen, sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, dem die Zwangsverwaltung über das Unterpfand bewilligt oder der Konkurs eröffnet wurde, nicht wirksam.
Art. 279
III. Verjährung
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
1. Massregeln bei Wertverminderung
Art. 280
a) Untersagung und Selbsthilfe
1) Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Landgericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2) Der Gläubiger kann vom Landgericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3) Für die Kosten der Vorkehrungen kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
4) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.
Art. 281
b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
1) Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
2) Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
3) Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Landgericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
4) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.
Art. 282
2. Unverschuldete Wertverminderung
1) Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.
2) Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
3) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.
Art. 283
3. Abtrennung kleiner Stücke
1) Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
2) Die Entlassung kann im Rechtsfürsorgeverfahren geltend gemacht werden.
Art. 284
V. Weitere Belastung
1) Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
2) Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.
3) Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.
Art. 285
1. Wirkung der Pfandstellen
1) Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2) Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
Art. 286
2. Pfandstellen untereinander
1) Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2) An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3) Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
Art. 287
3. Leere Pfandstellen
Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
VII. Befriedigung aus dem Pfande
Art. 288
1. Art der Befriedigung
1) Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2) Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3) Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Zwangsvollstreckung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Landgerichtes nur soweit nötig durchzuführen.
Art. 289
2. Verteilung des Erlöses
1) Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
2) Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.
Art. 290
3. Umfang der Sicherung
1) Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1. für die Kapitalforderung;
2. für die Kosten der Zwangsvollstreckung und die Verzugszinse;
3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Zwangsvollstreckungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
160
2) Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 % erhöht werden.
161
Art. 291
4. Sicherung für erhaltende Auslagen
Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung.
VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen
Art. 292 und 293
162
Aufgehoben
Art. 294
IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
1) Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
2) Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
Art. 295
163
X. Vertretung des Gläubigers
Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter dem Gläubiger vom Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren ein Kurator bestellt werden.
2. Abschnitt
Die Grundpfandverschreibung
Art. 296
A. Zweck und Gestalt
1) Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
3) Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
B. Errichtung und Untergang
Art. 297
I. Errichtung
1) Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
2) Die Eintragung der Grundpfandverschreibung wird dem Gläubiger auf einer Kopie der Vertragsurkunde bescheinigt.
165
3) Zusätzlich zur Bescheinigung der Eintragung wird dem Gläubiger auf Verlangen ein Auszug aus dem Grundbuch ausgefertigt.
166
Art. 298
1. Recht auf Löschung
1) Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
Art. 299
170
2. Stellung des Eigentümers
1) Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2) Befriedigt er den Gläubiger, so gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über.
Art. 300
a) Voraussetzung und Geltendmachung
1) Der Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, kann, solange keine Zwangsvollstreckung eingeleitet ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, ablösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerb den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.
2) Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.
3) Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Rang verteilt.
Art. 301
b) Öffentliche Versteigerung
1) Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.
2) Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.
3) Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.
Art. 302
4. Kündigung
1) Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
2) Die Kündigung durch den Schuldner hat sich an denjenigen zu richten, der im Moment der Kündigung sein Gläubiger ist.
3) Ist ihm dieser nicht bekannt, so kann er die Kündigung an den letzten ihm bekannten Gläubiger richten.
4) Jeder spätere Erwerber der Forderung hat diese Kündigung gegen sich gelten zu lassen.
Art. 303 bis 306
171
Aufgehoben
I. Eigentum und Schuldnerschaft
Art. 307
1. Veräusserung
1) Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2) Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 308
2. Zerstückelung
1) Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2) Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3) Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 309
3. Anzeige der Schuldübernahme
1) Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
172
2) Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
Art. 310
173
II. Übertragung der Forderung
Das Pfandrecht folgt der Forderung.
D. Gesetzliches Grundpfandrecht
Art. 311
I. Im Allgemeinen
Die gesetzlichen Pfandrechte des öffentlichen Rechtes bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung ins Grundbuch.
Art. 312
II. Ohne Eintragung
Ein gesetzliches Pfandrecht besteht ohne Eintragung ins Grundbuch:
1. zugunsten des Staates, allen andern Pfandrechten vorgehend, für die auf die Grundstücke entfallenden Steuern des letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Jahres und des laufenden Jahres, auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken;
2. zugunsten der Gemeinden, einzig der vorgenannten Steuerforderung des Staates nachgehend, für die auf Grundstücke entfallenden Steuern des letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Jahres und des laufenden Jahres, auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken;
3. zugunsten von Gebäudeversicherungen, nur den vorgenannten Steuerforderungen des Staates und der Gemeinden nachgehend, für die zuletzt verfallene und die laufende Jahresprämie;
4. für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentlichen Unternehmungen, (wie Bodenverbesserungen usw.), nur den vorgenannten Steuerforderungen des Staates und der Gemeinden und den Prämienforderungen der Gebäudeversicherungen nachgehend, für die Beitragspflicht während der letzten fünf Jahre.
Art. 313
1. Fälle
1) Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht mit Wirkung gegenüber jedem spätern Eigentümer des Grundstückes und gegenüber den Gläubigern im Konkurs:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderung der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben.
2) Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten.
Art. 314
2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
Der Anspruch auf Eintragung erlischt, wenn die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder nicht spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgt.
3. Handwerker und Unternehmer
Art. 315
a) Eintragung
1) Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2) Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen.
Art. 316
b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
1) Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
2) Bei Streitigkeiten über die Feststellung pfandberechtigter Forderungen, sowie über die Leistung von hinreichender Sicherheit für solche Forderungen kann behufs Vormerkung im Grundbuch eine vorläufige Verfügung des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren verlangt werden.
3) Die Anfechtung der vorläufig festgestellten Forderung und des Eintrages im Grundbuch erfolgt streitigenfalls auf dem Prozesswege.
Art. 317
c) Rang
Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.
Art. 318
d) Vorrecht
1) Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2) Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3) Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
3. Abschnitt
Art. 319
I. Zweck und Gestalt
Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
Art. 320
174
II. Schätzung
1) Für die Errichtung eines Schuldbriefes ist das Vorliegen einer amtlichen Schätzung notwendig.
2) Schuldbriefe dürfen nur bis zum Betrage der amtlichen Schätzung errichtet werden. Bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken gilt der Verkehrswert und bei landwirtschaftlichen Grundstücken das Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert als Belastungsgrenze.
Art. 321
III. Kündigung
Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vom Gläubiger und vom Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden.
Art. 322
IV. Stellung des Eigentümers
1) Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2) Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Art. 323
V. Veräusserung
1) Wird das mit einem Schuldbrief belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2) Hat der neue Eigentümer sich dem Veräusserer gegenüber verpflichtet, die Schuldpflicht für die Pfandforderung zu übernehmen, so tritt die Haftung des neuen Eigentümers und die Befreiung des Veräusserers erst dann ein, wenn der Schuldbriefgläubiger der Schuldübernahme zugestimmt hat und dieselbe im Grundbuch und im Titel eingetragen ist.
3) Der Veräusserer und der neue Eigentümer können dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
Art. 324
VI. Zerstückelung
1) Für die Folgen der Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
2) Allfällige Schuldübernahmen, die sich damit verbinden, beurteilen sich jedoch nach Art. 323.
Art. 325
I. Zweck und Gestalt
1) Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
2) Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden.
3) Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.
Art. 326
175
II. Belastungsgrenze
1) Eine Gült kann auf solche Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Ertragswertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Zeitwertes der Gebäude, errichtet werden.
2) Dieser Wert wird aufgrund der amtlichen Schätzungsergebnisse festgesetzt.
Art. 327
176
III. Haftung des Staates
Aufgehoben
Art. 328
IV. Ablösbarkeit
1) Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht, je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.
2) Der Gültgläubiger kann die Gültforderung nur aus den gesetzlichen Gründen des Art. 259 Ziff. 1 bis 3 ablösen.
Art. 329
V. Schuldpflicht und Eigentum
1) Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
2) Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.
3) Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet.
Art. 330
VI. Zerstückelung
1) Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.
2) Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für die Grundpfandverschreibung angeordnet ist.
3) Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr zu kündigen.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 331
1. Gestalt der Forderung
Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.
Art. 332
2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung
1) Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt.
2) Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragsschliessenden sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben befinden.
3. Eintragung und Pfandtitel
Art. 333
a) Notwendigkeit des Pfandtitels
1) Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung ins Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
2) Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.
b) Ausfertigung des Pfandtitels
Art. 334
aa) Im Allgemeinen
1) Schuldbrief und Gült werden durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellt.
177
2) Der Pfandtitel ist gleichzeitig mit der Eintragung in das Grundbuch auszustellen.
Art. 335
bb) Formular
1) Der Pfandtitel ist nach einheitlichem Formular auszustellen und soll die Nummer des Grundbuchblattes, die Lage, Fläche, Kulturart, Katasternummer und die Schätzungen des belasteten Grundstückes angeben sowie auch die Angaben der bereits darauf ruhenden Belastungen und der ihm zustehenden Berechtigungen enthalten (Dienstbarkeiten und Grundlasten, alle vorgehenden Pfandrechte mit Einschluss der leeren Pfandstellen und alle Vormerkungen).
2) Wird das Pfandrecht durch Eintragung auf dem Blatt eines Miteigentumsanteils, eines Stockwerkes oder eines selbständigen und dauernden Rechtes errichtet, so sind im Pfandtitel auch die auf dem Blatt des gemeinschaftlichen Grundstückes oder der belasteten Liegenschaft eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen anzugeben.
178
3) Ist für einen kraftlos erklärten Pfandtitel ein neuer Pfandtitel ausgestellt worden, so muss dieser die Angabe enthalten, dass er an Stelle des bisherigen tritt.
179
Art. 336
cc) Bei mehreren Grundstücken
1) Sollen für einen Schuldbrief- oder Gültbetrag mehrere Grundstücke zu Pfand gesetzt werden, so wird nur ein Pfandtitel ausgestellt, sofern die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind, oder sofern es sich um ein Gesamtpfandrecht handelt.
2) In den andern Fällen kann entweder für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein besonderer Titel ausgestellt werden, oder es können, solange Verwirrung nicht zu befürchten ist, die verschiedenen verpfändeten Grundstücke, unter Angabe des auf jedem derselben lastenden Teilbetrages, in einem einzigen Pfandtitel aufgeführt werden.
3) Die Vorschriften dieses Artikels finden entsprechende Anwendung, wenn nach Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült noch weitere Grundstücke damit belastet werden sollen. (Pfandvermehrung).
Art. 337
dd) Unterzeichnung
1) Die Pfandtitel bedürfen der Unterschrift des Leiters des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und eines Vertreters der Regierung.
180
2) Letzterer darf die Unterzeichnung erst vornehmen, nachdem er die Pfandtitel mit dem Grundbuch verglichen und die vollständige Übereinstimmung der Angaben der Titel mit dem Grundbuch festgestellt hat.
3) Die Schuldbriefe sind ausserdem vom Schuldner und die Gülten vom Eigentümer des belasteten Grundstückes zu unterschreiben.
Art. 338
ee) Aushändigung
1) Die Pfandtitel dürfen dem Gläubiger nur mit schriftlicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.
2) Diese Einwilligung kann in die Anmeldung des Pfandrechts zur Eintragung in das Grundbuch aufgenommen werden.
4. Bezeichnung des Gläubigers
Art. 339
a) Bei der Ausfertigung
1) Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden.
2) Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.
Art. 340
b) Mit Stellvertretung
1) Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat.
2) Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.
3) Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Landgericht, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, im Rechtsfürsorgeverfahren die nötigen Anordnungen.
Art. 341
5. Zahlungsort
1) Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, und zwar auch dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
2) Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien.
3) Sind dem Titel Zinsscheine beigegeben, so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser eines solchen Scheines zu leisten.
Art. 342
6. Zahlung nach Übertragung der Forderung
1) Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm keine schriftliche Anzeige gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für die keine besonderen Scheine bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
2) Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalsrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.
Art. 343
1. Wegfall des Gläubigers
1) Ist kein Gläubiger vorhanden, oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder bestehen zu lassen.
2) Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.
Art. 344
2. Löschung
Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Landgericht für kraftlos erklärt worden ist.
III. Rechte des Gläubigers
1. Schutz des guten Glaubens
Art. 345
a) Aufgrund des Eintrages
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
Art. 346
b) Aufgrund des Pfandtitels
Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht unter Vorbehalt von Art. 355 Abs. 4 seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.
Art. 347
c) Verhältnis des Titels zum Eintrag
1) Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach dem Grundbuch.
2) Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
Art. 348
2. Geltendmachung
1) Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn er auf den Inhaber lautet, nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels geltend gemacht werden.
2) In den Fällen jedoch, wo ein Titel noch gar nicht ausgestellt oder kraftlos erklärt worden ist, kann das Recht aufgrund des blossen Grundbucheintrages geltend gemacht werden.
Art. 349
a) Im Allgemeinen
1) Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült zu Eigentum, zu Pfand oder zu einem andern Recht bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Titels an den Erwerber.
2) Ist ein Pfandtitel noch nicht ausgestellt oder ist er kraftlos erklärt worden, so kann der im Grundbuch eingetragene Gläubiger die Forderung dadurch weiter veräussern oder verpfänden, dass er die Veräusserung oder Verpfändung im Grundbuch eintragen lässt und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt schriftlich anweist, den Titel nur dem Erwerber auszuhändigen. Die Zustimmungserklärung des Schuldners und des Eigentümers der Pfandrechte ist zu diesem Zweck ebenfalls beizubringen.
181
Art. 350
b) Namentitel
1) Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es für die Übertragung zu Eigentum ausserdem der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel, unter Angabe des Erwerbers.
2) Für die Verpfändung genügt die Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einer separaten Abtretungserklärung.
Art. 351
1. Bei Verlust des Titels
1) Ist ein Pfandtitel oder Zinsschein abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird er durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Zinsschein ausgefertigt.
2) Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3) In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
Art. 352
2. Wenn der Gläubiger unbekannt ist
1) Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt, und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der Gläubiger vom Landgericht durch dreimalige öffentliche Auskündung aufgefordert werde, sich zu melden, widrigenfalls Forderung und Pfandrecht kraftlos erklärt würden.
2) Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel durch das Landgericht für kraftlos erklärt und die Pfandstelle frei.
Art. 353
V. Einreden des Schuldners
Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.
Art. 354
VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben.
Art. 355
VII. Änderungen im Rechtsverhältnis
1) Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld, Schulderleichterung, Pfandentlassung oder Schuldübernahme, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen zu lassen, sofern er gleichzeitig den Titel zur Abänderung vorlegt.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat diese Änderung gleichzeitig auf dem Titel einzutragen.
182
3) Der aus dem Titel Berechtigte ist verpflichtet, denselben dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu diesem Zweck auf Verlangen vorzulegen.
183
4) Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels auch dem Schuldner und dem Eigentümer der Pfandsache gegenüber die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.
4. Abschnitt
Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
Art. 356
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien
Art. 357
I. Im Allgemeinen
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.
Art. 358
II. Gestalt
1) Die Titel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von 100 Franken.
2) Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.
3) Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.
Art. 359
III. Amortisation
1) Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.
2) Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen.
Art. 360
IV. Eintragung
1) Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel eingetragen.
2) Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.
Art. 361
1. Ausgabestelle
Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.
Art. 362
a) Tilgungsplan
1) Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird.
2) Gelangt ein Titel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt.
3) Eine Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders vereinbart ist, erst erfolgen, nachdem der Schuldner den Verpflichtungen, auf die der Eintrag lautet, vollständig nachgekommen ist und den Titel samt den Zinsscheinen eingeliefert oder für die nicht eingelieferten Zinsscheine die entsprechenden Beträge hinterlegt hat.
Art. 363
b) Aufsicht
1) Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosung dem Tilgungsplan gemäss vorzunehmen und die abbezahlten Titel zu tilgen.
2) Bei Gülten hat die Regierung die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen.
Art. 364
c) Verwendung der Rückzahlungen
Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Tilgung von Pfandtiteln zu verwenden.
6. Titel
1. Abschnitt
Faustpfand und Retentionsrecht
Art. 365
1. Besitz des Gläubigers
1) Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
184
2) Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3) Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
2. Gesetzliches Pfandrecht für Spareinlagen
Art. 366
185
a) Im Allgemeinen
Aufgehoben
Art. 367
186
b) Deckung
Aufgehoben
Art. 368
3. Nachverpfändung
Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.
Art. 369
4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.
Art. 370
1. Besitzesverlust
1) Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.
2) Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.
3) Das Pfandrecht geht unter, sobald die Forderung untergegangen ist, für die es bestellt wurde.
Art. 371
2. Rückgabepflicht
1) Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Retentionsrecht.
3) Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
Art. 372
3. Haftung des Gläubigers
1) Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2) Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
Art. 373
1. Rechte des Gläubigers
1) Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
187
2) Die konzessionierten Banken haben im Falle der Nichtbefriedigung das Recht, sich auch ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung durch freihändige Pfandverwertung aus dem Erlös bezahlt zu machen.
188
3) Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Vollstreckungskosten und der Verzugszinse.
189
Art. 374
2. Umfang der Pfandhaft
1) Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.
2) Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, vorbehältlich des Retentionsrechtes, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.
3) Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.
Art. 375
3. Rang der Pfandrechte
1) Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
2) Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
Art. 376
4. Verfallsvertrag
Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Art. 377
5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
1) Ist die Sache für die Schuld eines Dritten verpfändet, so kann der Eigentümer das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2) Befriedigt er den Gläubiger, so gehen dessen Rechte auf ihn über.
Art. 378
a) Rechte des Eigentümers
1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Pfandeigentümers in erheblichem Masse und setzt er das verletzende Verhältnis trotz Mahnung des Eigentümers fort, so kann dieser im Rechtsfürsorgeverfahren verlangen, dass die Pfandsache auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt werde.
2) Ist der Verderb der Pfandsache oder eine wesentliche Verminderung ihres Wertes zu befürchten, so kann der Eigentümer im Rechtsfürsorgeverfahren verlangen, dass die Pfandsache gegen anderweitige entsprechende Sicherheitsleistung zurückgegeben werde.
Art. 379
b) Rechte des Gläubigers
1) Soweit die pfandgesicherte Forderung infolge Wertverminderung nicht mehr gedeckt ist, kann der Pfandgläubiger weitere Sicherheit verlangen.
2) Wird diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist entsprochen, so kann der Gläubiger ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Forderung die Verwertung des Pfandes verlangen.
Art. 380
I. Voraussetzungen
1) Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention im Zusammenhang steht.
2) Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3) Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Art. 381
II. Ausnahmen
1) An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
2) Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
Art. 382
III. Bei Zahlungsunfähigkeit
1) Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.
2) Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.
Art. 383
IV. Wirkung
1) Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2) Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners das Landgericht das Erforderliche vorzunehmen.
2. Abschnitt
Das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten
Art. 384
A. Im Allgemeinen
1) Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2) Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
Art. 385
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein
1) Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
3) Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
191
4) Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
Art. 386
II. Bei Wertpapieren
1) Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2) Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
3) Die Geltendmachung des Retentionsrechtes an ungültig verpfändeten Wertpapieren bleibt vorbehalten.
Art. 387
III. Bei Warenpapieren
1) Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.
2) Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
Art. 388
IV. Nachverpfändung
Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
Art. 389
I. Umfang der Pfandhaft
1) Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
192
2) Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
Art. 390
II. Vertretung verpfändeter Aktien
Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
Art. 391
III. Verwaltung und Abzahlung
1) Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2) Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
193
3) Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag beim Landgericht zu hinterlegen.
3. Abschnitt
Art. 392
196
I. Im Allgemeinen
1) Zur Sicherung von Verbindlichkeiten können aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.01) Finanzsicherheiten bestellt werden.
2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Finanzsicherheiten": Barsicherheiten oder Finanzinstrumente, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht;
2. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": die vollständige Übereignung oder Zession einer Barsicherheit oder eines Finanzinstrumentes zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschliesslich von Pensionsgeschäften;
3. "Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte": Sicherungsrechte an einer Barsicherheit oder einem Finanzinstrument, wobei das Eigentum an der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;
4. "Barsicherheit": ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;
5. "Finanzinstrumente": Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschliesslich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;
6. "massgebliche Verbindlichkeit": eine durch eine Finanzsicherheit gesicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten gründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschliesslich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;
7. "im Effektengiro übertragbare Wertpapiere": Finanzsicherheiten in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder einem Depotkonto gebucht werden, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird;
8. "massgebliches Konto": das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäss Ziff. 7 erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;
9. "Konkurs- und Liquidationsverfahren": ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird. Dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Zwangsausgleich oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
10. "Nachlass- und Sanierungsverfahren": ein Nachlassverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Massnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Massnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;
11. "Aufrechnung in Folge Beendigung ("Close Out Netting")": eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder - sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben - eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Wege der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise:
a) die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden; oder
b) der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG ergänzend Anwendung.
Art. 393
197
II. Bestellung
1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der entsprechenden Finanzsicherheit ermöglichen.
2) Für den Nachweis nach Abs. 1 genügt es, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem massgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.
3) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.
III. Verwertung von Finanzsicherheiten
198
Art. 394
199
1. Im Allgemeinen
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er:
1. Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschliessend ihren Wert mit den massgebenden Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
2. Barsicherheiten gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente ermöglicht.
Art. 395
200
2. Verfahren
1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die im Art. 394 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
2) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Nachlass- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist.
Art. 396
201
IV. Verfügungsrecht
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.
2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit derselben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der massgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der Verbindlichkeit entweder Sicherheiten derselben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten derselben Art gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungsstatt zu verwenden.
3) Die nach Abs. 2 ersatzweise beschaffte Sicherheit wird so behandelt, als wäre sie die ursprüngliche Sicherheit.
4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäss über die Finanzsicherheit verfügt.
5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
Art. 397
202
V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
1) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit derselben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung in Folge Beendigung einbezogen werden.
Art. 398
203
VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
1) Die Aufrechnung in Folge Beendigung wird aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn:
1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Nachlass- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist; und
2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die vertragliche Aufrechnung in Folge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.
Art. 399
204
VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch diesen Abschnitt eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der massgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Massgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.
Art. 400 bis 441
205
Aufgehoben
7. Titel
Die Rechte an herrenlosen und öffentlichen Sachen
1. Abschnitt
Art. 442
I. Begriff
1) Herrenlos sind diejenigen Sachen, an denen kein Eigentum nachgewiesen werden kann.
2) Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.
3) Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.
4) Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.
Art. 443
1. Im Allgemeinen
1) Eine herrenlose bewegliche Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes.
Art. 444
2. Schatz
1) Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.
2) Der Schatz fällt, unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert, an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
3) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Art. 445
3. Wissenschaftliche Gegenstände
1) Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichen Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Landes.
206
2) Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, und der Finder sind verpflichtet, der Regierung hiervon Mitteilung zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes hat ihre Ausgrabung gegen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.
207
3) Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch im ganzen den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
Art. 446
1. Anwendungsfälle
An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen, besteht, unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises, kein Privateigentum.
Art. 447
2. Aneignung
2) Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
3) Sie erfolgt bei solchen Grundstücken durch die Eintragung des Okkupanten als Eigentümer ins Grundbuch.
4) Die Aneignung eines im Grundbuch nicht aufgenommenen Grundstückes erfolgt durch Besitzergreifung des Grundstückes und Aufnahme desselben ins Grundbuch.
5) Für die Eintragung im Grundbuch findet Art. 43 Abs. 3 Anwendung.
209
Art. 448
3. Bildung neuen Landes
1) Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Land Liechtenstein.
210
2) Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
Art. 449
1. Begriff
1) Als öffentliche Sachen gelten diejenigen, welche unmittelbar öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.
2) Nicht als öffentliche Sachen gelten die im Fiskaleigentum des Landes und der Gemeinden stehenden Sachen, sowie die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten stehenden Sachen. Sie werden als Sachen im Privateigentum behandelt.
211
Art. 450
2. Anwendung des Sachenrechtes
1) Auf die öffentlichen Sachen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht besondere Regeln für sie aufgestellt sind.
2) Sowohl zugunsten als zu Lasten von öffentlichen Sachen können Dienstbarkeiten und Grundlasten bestellt werden.
4) Dagegen können an öffentlichen Grundstücken keine Rechte ersessen werden.
Art. 451
213
II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
1) Zum Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden gehören diejenigen im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde stehenden Sachen, welche dazu bestimmt sind, durch ihren unmittelbaren Gebrauchswert dem Land oder einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, insbesondere zum Betrieb öffentlicher Anstalten, zu dienen.
2) Die Veräusserung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, bedarf der Zustimmung der Regierung.
3) Die Verpfändung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen des Landes oder einer Gemeinde gehören, ist ausgeschlossen.
III. Zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen
Art. 452
1. Im Allgemeinen
1) Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer, Strassen, Plätze, Brücken und das der Kultur nicht fähige Land sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen.
2) Sachen im Gemeingebrauch kann jedermann im ortsüblichen Umfang und im Rahmen der Rechtsordnung frei benützen.
214
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zwecks Regelung der Nutzung derselben.
Art. 453
2. Besondere Rechte
1) Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Privatrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch ausdrückliche Konzession erworben werden, nicht aber durch Aneignung oder Ersitzung.
2) Wer an einer Sache im Gemeingebrauch ein besonderes Recht erworben hat, darf dasselbe nur insoweit ausüben, als seine Konzession (Verleihung) es zulässt und sein Bedürfnis es erheischt. Er soll den Gemeingebrauch nicht unnötig einschränken.
3) Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen beeinträchtigt, so kann die Regierung sie untersagen.
2. Abschnitt
Art. 454 bis 483
215
Aufgehoben
3. Abschnitt
Art. 484
A. Gegenstand der Bergwerke
Die Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei Vorkehrungen zur Aufsuchung und gewerbsmässigen Gewinnung von folgenden Rohstoffen: metallische Erze, fossile Brenn-, Leucht- und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel, Schwefelerze, Steinsalz und Solquellen, nicht jedoch Torf.
Art. 485
1. Ausstellung des Schürfscheines
1) Wer nach bergbaulich zu gewinnenden Stoffen suchen oder frühern Bergbau wieder aufnehmen will, sei es auch der Grundeigentümer selber, bedarf hiezu eines Schürfscheines der Regierung, der nach Anhörung der Grundeigentümer ausgestellt wird.
2) Der Schürfschein darf nur dann verweigert werden, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder solche Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
Art. 486
2. Inhalt des Schürfscheines
1) Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das gleiche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.
2) Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung.
3) Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
4) Aus triftigen Gründen kann sowohl das Gebiet als die Dauer der Schürfbewilligung ausgedehnt werden.
Art. 487
3. Wirkung des Schürfens
1) Der Erwerber des Schürfscheines hat seinen Fund, namentlich mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bauwürdigkeit, amtlich feststellen zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die Verleihung des Bergwerkes bei der Regierung nachzusuchen.
2) Die Regierung kann aus triftigen Gründen eine weitere Frist gewähren.
Art. 488
1. Voraussetzungen
1) Ist ein den Bergwerksbestimmungen unterstellter Rohstoff gefunden worden, so bedarf es zur Ausbeutung einer Verleihung, die von der Regierung ausgestellt wird und aus den gleichen Gründen verweigert werden darf, wie die Ausstellung eines Schürfscheines. Konzessionsbegehren sind öffentlich aufzulegen und Einsprachen können binnen 14 Tagen erhoben werden.
216
2) Für den Fall, dass andere Fossilien gefunden worden sind, als die im Schürfschein bestimmten, hat die Verleihung das Verhältnis zu andern Berechtigten genau zu ordnen.
3) Vorbehalten bleiben die Rechte des Staates aus dem Bergregal.
Art. 489
2. Bestimmung des Beliehenen
1) Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt.
1a) Der Gesuchsteller hat insbesondere nachzuweisen, dass eine fachgerechte Betriebsführung gewährleistet ist.
217
2) Ohne Zustimmung der Regierung kann weder die Schürfbewilligung noch die Verleihung übertragen werden.
Art. 490
3. Inhalt der Verleihungsurkunde
Die Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere Rohstoffe und eine nach den Umständen zu bemessende zeitlich und örtlich bestimmte Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist.
Art. 491
III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
1) Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anrecht auf eine Entschädigung für die in Anspruch genommene Bodenfläche und auf Ersatz alles weiteren Schadens.
2) Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung.
3) Vor Beginn der schädigenden Vorkehren kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.
Art. 492
I. Zeitablauf und Erneuerung
1) Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann aber auf Verlangen erneuert werden.
2) Die Erneuerung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie die Verleihung, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, soll jedoch den Inhaber des Bergwerkes nicht wesentlich beschweren.
3) Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat das Land dem Inhaber den Wert der Anlagen aufgrund einer gerichtlichen Schätzung in billiger Weise zu ersetzen.
Art. 493
II. Verwirkung
1) Die Verleihung wird durch die Regierung für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.
2) Sie erlischt ohne weiteres, wenn das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung festzusetzenden Frist angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinanderfolgenden Jahren eingestellt ist.
Art. 494
I. Betriebsvorschriften
1) Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und entsprechend den Vorschriften angelegt und betrieben werden, die zum Schutze von Personen und Sachen erlassen werden.
2) Zum Schutze des Grundeigentums sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der Inhaber des Bergwerkes alle von der Technik an die Hand gegebenen Vorsichtsmassregeln zu beobachten und die hiefür notwendigen Vorkehrungen anzubringen.
II. Zwangsenteignungsrecht
Art. 495
1. Gegenstand der Enteignung
Der Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen erhalten:
1. die Grundstücke, deren er zur Schürfung oder zum Bau oder für irgendwelche nicht wohl zu umgehenden Betriebszwecke bedarf, oder in betreff derer eine den Wert des Grundstückes wesentlich vermindernde Schädigung durch den Betrieb nicht vermieden werden kann;
2. das Wasser, das durch das Bergwerk erschlossen wird, sowie das Holz, das bei der Anlage zur Fällung gelangt, soweit dies für den Bergbau erforderlich ist.
Art. 496
2. Beschränkungen
1) Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des beanspruchten Grundstückes nicht erreicht.
2) Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder gefährdet würden.
Art. 497
III. Verpflichtungen
1) Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, welche Verleihung und Gesetz ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.
2) Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht, zu ersetzen.
3. Abteilung
8. Titel
Art. 498
I. Begriff
1) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2) Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Art. 499
II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
1) Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2) Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Art. 500
III. Vorübergehende Unterbrechung
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
Art. 501
I. Unter Anwesenden
1) Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2) Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Art. 502
II. Unter Abwesenden
Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.
Art. 503
III. Ohne Übergabe
1) Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2) Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3) Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
Art. 504
IV. Bei Warenpapieren
1) Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.
2) Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapieres ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.
Art. 505
1. Abwehr von Angriffen
1) Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2) Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3) Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
Art. 506
2. Klage aus Besitzesentziehung
1) Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2) Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und aufgrund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3) Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
Art. 507
3. Klage aus Besitzesstörung
1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2) Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
Art. 508
4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
1) Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
2) Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres, das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
Art. 509
1. Vermutung des Eigentums
1) Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2) Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Art. 510
2. Vermutung bei selbständigem Besitz
1) Besitzt jemand eine bewegliche Sache ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2) Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
Art. 511
3. Klage gegen den Besitzer
Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmung über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht
Art. 512
a) Bei anvertrauten Sachen
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Rechte übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
Art. 513
b) Bei abhanden gekommenen Sachen
1) Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Art. 191.
219
2) Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3) Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
Art. 514
c) Bei Geld und Inhaberpapieren
Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
Art. 515
d) Bei bösem Glauben
1) Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2) Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem späteren Besitzer die Sache nicht abfordern.
Art. 516
5. Vermutung bei Grundstücken
1) Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2) Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
Art. 517
a) Nutzung
1) Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2) Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
Art. 518
b) Ersatzforderungen
1) Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2) Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3) Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Art. 519
2. Bösgläubiger Besitzer
1) Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2) Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3) Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
Art. 520
IV. Ersitzung
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
Art. 521
223
1. Im Allgemeinen
1) Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt, welches nach Gemeinden zu unterteilen ist.
2) Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Belegen, Grundstücksbeschreibungen und dem Tagebuch.
3) Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.
Art. 522
224
2. Aufnahme
1) Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
1. die Liegenschaften;
2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
3. die Bergwerke;
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2) Die Aufnahme von selbständigen und dauernden Rechten erfolgt auf Anmeldung des Berechtigte§n. Die Aufnahme der übrigen Grundstücksarten erfolgt von Amtes wegen.
Art. 523
226
a) Im Allgemeinen
1) Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
2) Selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken können landesweit gesondert nummeriert werden.
Art. 524
227
b) Hauptbuchblatt
Jedes Hauptbuchblatt hat besondere Abteilungen zu enthalten über:
1. das Eigentum;
2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist;
4. die Vormerkungen;
5. die Anmerkungen;
6. die Grundstücksbeschreibung.
Art. 525
228
c) Tagebuch, Belege
1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2) Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
Art. 526
229
4. Grundbuchpläne
Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt aufgrund eines Planes, der auf der Amtlichen Vermessung beruht.
Art. 527
230
5. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Ausgestaltung des Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über:
1. die Aufnahme der Grundstücke und die Anlage des Hauptbuches;
2. die gesonderte Nummerierung bei selbständigen und dauernden Rechten, Bergwerken und Miteigentumsanteilen an Grundstücken;
3. die Form des Hauptbuches;
4. die Hilfsregister und die darin aufzunehmenden Daten;
5. die Massnahmen bei Zerstörung oder Verlust eines Hauptbuchblattes;
6. die Aufbewahrung der Bücher, Register und Grundbuchakten.
Art. 528
232
1. Im Allgemeinen
1) Die Anlage und Nachführung des Grundbuches obliegt dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.
2) Die Organisation, die Aufsicht sowie das Disziplinarrecht werden in einem besonderen Gesetz geregelt.
Art. 529
234
a) Grundsatz
1) Für die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
2) Die wertabhängigen Gebühren betragen:
1. für die Eintragung von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten: 6 ‰ des Wertes der Gegenleistung, bei Fehlen einer solchen des Steuerschätzwerts, mindestens jedoch 200 Franken; bei Erwerb im Zuge von Verlassenschaftsverfahren, Zwangsversteigerungen oder rechtsgestaltenden Entscheidungen der Gerichte: 200 Franken je Eintrag;
2. für die Eintragung von Eigentum infolge Fusion von Gesellschaften oder fusionsähnlichen Tatbeständen: 1 ‰ des Wertes der Gegenleistung;
3. für die Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes: 2 ‰ der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrages; für die Auswechslung der Forderung oder die Pfandrechtserneuerung: 3 ‰ der Pfandsumme;
4. für die Begründung oder Änderung eines selbständigen und dauernden Rechts oder einer Grundlast: 2 ‰ des Wertes des Rechts.
3) Die Regierung kann für die wertabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
Art. 530
236
b) Gebührenbefreiung
1) Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen oder Löschungen im Grundbuch, die von Amtes wegen erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Auszüge aus dem Grundbuch, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
2) Das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die inländischen Behörden und Gerichte sowie der Landesfürst sind von der Gebührenpflicht befreit.
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Tatbestände von der Gebührenpflicht befreien sowie das Verfahren regeln.
Art. 531
237
c) Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch. Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken gilt die Solidarhaftung auch für den Grundstückserwerber.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 532
238
3. Haftung
1) Das Land ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches und aus der Nachführung des Grundbuchplanes entsteht.
2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung finden Anwendung.
4. Beschwerde und Verfahren
239
Art. 533
240
a) Beschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung
1) Gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung kann der Anmeldende sowie alle übrigen, die von der Abweisung berührt sind, binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 534
241
b) Beschwerde in anderen Fällen
1) Jeder, der durch eine Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes berührt ist, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand hat, kann dagegen binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 535
242
c) Verfahren
1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt steht im Beschwerdeverfahren das Recht auf Gegenäusserung zu.
Art. 536
245
1. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte
In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
1. das Eigentum;
2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
3. die Pfandrechte.
Art. 537
247
a) Persönliche Rechte
1) Persönliche Rechte können im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkaufsrecht, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2) Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 538
248
b) Verfügungsbeschränkungen
1) Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden:
1. zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2. in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Das Gericht hat die Vormerkung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche zu gestatten, wenn das Bestehen eines obligatorischen Anspruches auf Eintragung, Löschung oder Änderung eines dinglichen Rechts glaubhaft gemacht wird.
3) Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 539
249
c) Vorläufige Eintragungen
1) Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2) Sie geschehen mit schriftlicher Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichtes mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3) Das Gericht bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.
Art. 540
250
d) Eintragung nachgehender Rechte
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechtes nicht.
Art. 541
251
3. Anmerkungen
1) Privatrechtliche Rechtsverhältnisse oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen können nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen im Grundbuch angemerkt werden.
2) Darüber hinaus kann die Verordnung zu diesem Gesetz Anmerkungen vorsehen, die sich aus der Grundbuchführung ergeben.
II. Voraussetzungen der Eintragung
252
Art. 542
254
a) Bei Eintragungen
1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2) Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3) Eintragungen von Amtes wegen sind nur in den in diesem Gesetz oder der hierzu erlassenen Verordnung vorgesehenen Fällen zulässig.
Art. 543
255
b) Bei Löschungen
Zur Löschung oder Änderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
Art. 544
257
a) Gültiger Ausweis
1) Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2) Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweis, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3) Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweis, dass die für dessen Gültigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 545
258
b) Ergänzung des Ausweises
Wenn der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder durch richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
Art. 545a-545g
259
Aufgehoben
Art. 546
260
c) Ungenügender Ausweis
Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
III. Art der Eintragung
261
Art. 547
262
1. Im Allgemeinen
1) Die Eintragungen in das Hauptbuch finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht worden sind.
2) Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen und gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr ein Auszug ausgefertigt.
Art. 548
263
2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten und Realgrundlasten erfolgen auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.
Art. 549
264
IV. Anzeigepflicht
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen.
Art. 550
265
V. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Führung des Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über:
1. die Anmeldung und die Einschreibung in das Tagebuch;
2. die Voraussetzungen und die Art der Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen;
3. die Ausstellung der Pfandtitel und der Urkunden über die Pfandverschreibungen;
4. die Abänderung und Löschung sowie die Entkräftung der Pfandtitel;
5. die Teilung, Vereinigung und Umschreibung von Grundstücken;
6. die Auszüge.
Art. 551
266
C. Öffentlichkeit des Grundbuches
1) Das Grundbuch ist öffentlich.
2) Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
3) Jede Person ist auch ohne ein solches Interesse berechtigt, folgende Auskünfte zu erhalten:
1. die Bezeichnung und die Beschreibung des Grundstücks;
2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass bestimmten Personen weitere Angaben ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses zugänglich gemacht werden können.
5) Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Art. 552
268
I. Bedeutung der Nichteintragung
1) Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
2) Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
II. Bedeutung der Eintragung
269
Art. 553
270
1. Im Allgemeinen
1) Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2) Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
Art. 554
271
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
1) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2) Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den von der Regierung bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.
Art. 555
272
3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2) Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3) Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
E. Aufhebung und Veränderung der Einträge
273
Art. 556
274
I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2) Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Art. 557
276
1. Von Amtes wegen
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1. befristet ist und infolge Ablauf der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
Art. 558
279
a) Im Allgemeinen
1) Hat ein Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren oder kann er nach den Begründungsbelegen oder den Umständen das Grundstück nicht betreffen, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen.
2) Hält das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dagegen Einspruch erhebt.
Art. 559
280
b) Bei Einspruch
1) Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das Begehren um Löschung erneut.
2) Kommt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Landgericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag seine rechtliche Bedeutung nicht verloren hat.
3) Eine Klage auf Wiedereintragung ist ausgeschlossen.
Art. 560
281
III. Berichtigungen
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat den fehlerhaften Vollzug einer Anmeldung zu berichtigen. Soweit keine schriftliche Einwilligung der Beteiligten vorliegt, erlässt es über die Berichtigung eine Verfügung.
2) Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und eine neue Eintragung vorgenommen werden.
3) Die Berichtigung blosser Schreibfehler darf das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt jederzeit von sich aus vornehmen.
F. Führung des Grundbuches mittels Informatik
282
Art. 561
283
I. Grundsatz
1) Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden ("EDV- Grundbuch").
2) Die Daten des Hauptbuches, des Tagebuches, der Grundstücksbeschreibung und der Hilfsregister werden gemeinsam in einem System gehalten und zueinander in Beziehung gesetzt.
3) Soweit die Vorschriften über die Führung des Grundbuches mittels Informatik keine besondere Regelung enthalten, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 562
284
II. Anordnung
1) Die Regierung ordnet die Führung des EDV-Grundbuches an und bestimmt das dafür zu verwendende System.
2) Sie prüft dabei, ob das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Art. 563
285
III. Datensicherheit
1) Die Daten des EDV-Grundbuches sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Sie sind fortlaufend nach allgemein anerkannten Normen zu schützen und zu sichern.
2) Die Regierung trifft die erforderlichen Anordnungen.
Art. 564
286
IV. Verfügbarkeit der Daten
1) Im EDV-Grundbuch müssen folgende Daten kurzfristig abgerufen werden können:
1. die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Eigentümer sowie die gelöschten Daten des Rechtsvorgängers und dessen Vorgängers, stets aber die Daten aller Eigentümer in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum;
2. die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen sowie die entsprechenden gelöschten Daten im Zustand zum Zeitpunkt ihrer Löschung;
3. die Tagebuchdaten über alle hängigen Eintragungsverfahren und über alle Einschreibungen in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum.
2) Die übrigen Daten müssen innert nützlicher Frist abgerufen werden können.
Art. 565
287
V. Datenzugriff im Abrufverfahren
1) Die Ingenieur-Geometer, Landes- und Gemeindebehörden sowie die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden können Zugriff auf die Grundbuchdaten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Hierüber entscheidet auf Antrag das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann bestimmten Personen den Zugriff auf Daten der Grundstücke, die ihnen gehören, oder auf die zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit benötigten Daten der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, gestatten.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann einer Person im Einzelfall nach Prüfung des Interessennachweises den Zugriff auf die entsprechenden Daten gestatten.
4) Jede Abfrage durch eine Person, die auf die Grundbuchdaten zugreift, ist elektronisch aufzuzeichnen und muss während eines Jahres kurzfristig abgerufen werden können.
5) Die Regierung kann Näheres mit Verordnung regeln.
Art. 566
288
VI. Hauptbuch
1) Den auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über ein Grundstück kommt die Bedeutung des Hauptbuches zu, wenn sie nur durch ein neues Eintragungsverfahren verändert werden können. Dieselbe Bedeutung kommt dem auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.
2) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben über ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
3) Die Einschreibungen auf dem Hauptbuchblatt müssen nach den zutreffenden Abteilungen geordnet in Schrift und Zahlen lesbar sein. Dienstbarkeiten und Grundlasten können gesondert dargestellt werden.
Art. 567
289
VII. Tagebuch
1) Den auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die Anmeldungen und über die von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren kommt die Bedeutung des Tagebuches zu.
2) Der Abschlussbefehl zur Eingabe der Daten in die Tagebuchapplikation hat die Rechtswirkung der Einschreibung in das Tagebuch. Dieselbe Wirkung kommt dem auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.
3) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben des Tagebuches zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
4) Das System muss so eingerichtet sein, dass die Daten nach dem Abschluss der Einschreibung nicht mehr verändert werden können.
Art. 568
290
VIII. Eintragungsverfahren
1) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einschreibung in das Tagebuch eingeleitet.
2) Das Eintragungsverfahren wird abgeschlossen, indem durch besondere Eingabebefehle:
1. die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten des Hauptbuches für rechtswirksam erklärt wird;
2. die Anmeldung als rechtskräftig abgewiesen bezeichnet wird;
3. die Anmeldung als zurückgezogen bezeichnet wird;
4. eine versehentliche Einschreibung im Tagebuch für ungültig erklärt wird.
Art. 569
291
IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
1) Einträge werden gelöscht, indem die Daten vom Bestand der rechtswirksamen Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten überführt werden.
2) Bei einer Änderung oder einer Berichtigung sind die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuches aufzunehmen und die geänderten oder berichtigten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten zu überführen.
3) Daten, die nicht mehr rechtswirksam sind, sind als solche kenntlich zu machen.
Art. 570
292
X. Rechtswirkungen
1) Der Auslösung des Eingabebefehls im Eintragungsverfahren, wonach die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten über dingliche Rechte für rechtswirksam erklärt wird, kommt die Rechtswirkung der Eintragung in das Hauptbuch zu.
2) Den auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die dinglichen Rechte kommen die Rechtswirkungen des Eintrags zu. Dieselben Wirkungen kommen dem auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.
Art. 571
293
XI. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Führung des EDV-Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über:
1. die Prüfung des anzuwendenden Systems;
2. die Datensicherheit;
3. die Verfügbarkeit der Daten;
4. den Datenzugriff;
5. das Eintragungsverfahren;
6. den elektronischen Geschäftsverkehr und die Verwendung von Signaturen nach dem Signaturgesetz.
Art. 572 bis 632l
294
Aufgehoben
Schlusstitel
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
I. Regel der Nichtrückwirkung im Allgemeinen
1) Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.
2) Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.
3) Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Rechte beurteilt.
II. Rückwirkung im Allgemeinen
Art. 2
1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.
2) Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.
Art. 3
2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes
Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.
Art. 4
3. Nichterworbene Rechte
Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkte in bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.
Art. 5
III. Erworbene dingliche Rechte
1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben, unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch, auch unter dem neuen Rechte anerkannt.
2) In bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte.
3) Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.
Art. 6
IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen.
2) Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.
Art. 7
1. Ersitzung
1) Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte.
2) Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Rechte entspricht, unter dem bisherigen Rechte begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.
3) Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden bis zur Revision des Rechtes der allgemeinen Schuldverhältnisse die §§ 1452 ff. des ABGB Anwendung.
Art. 8
2. Erbgang
Bei Erbgang wird bis zur Einführung eines neuen Erbrechtes das Eigentum am Nachlass erst durch gerichtlichen Beschluss erworben.
Art. 9
1. Wiederkaufs- und Bestandesrechte
Wiederkaufs- und Bestandesrechte des bisherigen Rechtes an Grundstücken werden weiterhin anerkannt.
Art. 10
a) vor dem 1. Februar 1923
296
1) Für Bestiftungen gilt das neue Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestiftungen werden weiterhin anerkannt.
Art. 10bis
297
b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
1) Für Bestiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Abänderung des Sachenrechts bestehen, gilt das bisherige Recht.
2) Die Grundstücke werden im Grundbuch einzeln aufgenommen. Die Bestiftung wird angemerkt.
Art. 11
3. Bäume auf fremdem Boden
Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremden Boden werden auch weiterhin nach bisherigem Recht anerkannt.
Art. 11bis
298
3bis Stockwerkeigentum
Das vom früheren Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind.
Art. 11ter
299
3ter Bereinigung des Grundbuches
Zur Eintragung des bestehenden Stockwerkeigentums kann die Regierung die Bereinigung des Grundbuches anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.
Art. 12
a) Aufforderung zur Anmeldung
1) Die Anlage von Seybüchern hat sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
2) Der Vermittler hat von Amts wegen alle hiefür nötigen Erhebungen zu machen.
3) Zu diesem Zwecke hat er alle Berechtigten durch einmalige öffentliche Auskündung unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihre Rechte bei ihm anzumelden, widrigenfalls dieselben ihre Gültigkeit verlieren würden.
Art. 13
b) Anlegung des Hauptbuches
1) Aufgrund der Anmeldungen und der im Grundbuch oder sonstwie gemachten Feststellungen hat der Vermittler das Seybuch anzulegen.
2) Das Hauptbuch ist nach Fertigstellung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3) Gleichzeitig ist diese Auflegung des Hauptbuches durch dreimalige öffentliche Auskündung bekannt zu machen.
4) Die Beteiligten sind darin aufzufordern, während der Auflagefrist allfällige Einsprachen gegen die gemachten Eintragungen schriftlich und begründet einzureichen, widrigenfalls dieselben bestehen bleiben würden.
Art. 14
c) Erledigung von Einsprachen
1) Wenn die eingelangten Einsprachen nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, so entscheidet der Vermittler nach seinem Ermessen.
2) Er teilt diese Entscheidung den Parteien schriftlich mit, unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Anhebung der Klage beim Landgerichte.
3) Wird die Klage innert dieser Frist nicht angehoben, so hat der Vermittler die Eintragung gemäss der von ihm getroffenen Entscheidung vorzunehmen.
4) Das Landgericht hat dem Vermittler von der Anhebung von Klagen Kenntnis zu geben, worauf dieser die Bemerkung "bestritten" beim streitigen Eintrag anzubringen hat.
Art. 15
III. Fahrnis
1) Die unter altem Recht mit dinglicher Wirkung begründeten Eigentumsvorbehalte werden weiterhin anerkannt.
2) Sie müssen aber binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Register der Eigentumsvorbehalte eingetragen werden. Mit dem unbenützten Ablauf dieser Frist werden sie unwirksam, können aber auch später noch eingetragen werden.
Art. 16
I. Neue
Die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Dienstbarkeiten bedürfen zu ihrer dinglichen Wirkung der Eintragung ins Grundbuch, soweit diese nach neuem Recht erforderlich ist.
Art. 17
II. Alte
1) Die im Momente des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstbarkeiten behalten ihre dingliche Wirkung auch weiterhin ohne Eintragung ins Grundbuch bei.
2) Soweit ihre Eintragung nach neuem Recht erforderlich wäre, sind sie
a) bezüglich Grundstücken in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen die Vermessung im Sinne des Gesetzes über die Landesvermessung vom 1. Februar 1945 rechtskräftig abgeschlossen wurde oder bis 31. Dezember 1965 noch abgeschlossen wird, bis 1. Januar 1966,
b) wenn die Voraussetzungen unter Bst. a nicht erfüllt sind, im Zuge der Vermessung, spätestens aber bis zur grundbücherlichen Durchführung des betreffenden rechtskräftigen Vermessungswerkes, sofern das öffentliche Aufforderungsverfahren (Art. 87 und 88 SchlT altSR) durchgeführt wurde,
300
c) wenn die Voraussetzungen unter Bst. b nicht erfüllt sind, aufgrund des Bereinigungsverfahrens nach neuem Recht (Art. 61 ff. SchlT SR),
301
in den bisherigen Grundbucheinrichtungen bzw. hinsichtlich Bst. c im Grundbuch einzutragen, widrigenfalls die Dienstbarkeiten erlöschen.
302
Art. 18
I. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel
1) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Grundpfandrechte bleiben anerkannt, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat.
2) Die unter dem bisherigen Recht errichteten Hypotheken sind den Grundpfandverschreibungen des neuen Rechtes gleichgestellt.
3) Die Bestimmungen des neuen Rechtes über die Grundpfandverschreibung finden auf die altrechtlichen Hypotheken Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme vorgesehen ist.
Art. 19
II. Neue Pfandrechte
1) Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Arten und Formen errichtet werden.
2) Die innerhalb fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden gesetzlichen Pfandrechte der Art. 312 und 313 erhalten ihren Rang nach den eingetragenen Pfandrechten.
Art. 20
III. Tilgung von Titeln
1) Die Tilgung und Umänderung der Pfandrechte, die Pfandentlassung und dergleichen stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.
2) An Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Verschollenerklärung treten bis zur Einführung eines neuen Verschollenheitsrechtes die Bestimmungen des bisherigen Rechtes über die Todeserklärung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fristen.
3) Die Kraftloserklärung altrechtlicher Hypotheken kann binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch nach den Bestimmungen des alten Rechtes erfolgen.
Art. 21
IV. Umfang der Pfandhaft
1) Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte.
2) Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Rechte nicht mitverpfändet sein würden.
V. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand
Art. 22
1. Im Allgemeinen
1) Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Rechte.
2) In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht.
3) Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Rechte bestehen.
Art. 23
2. Sicherungsrechte
Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich Sicherungsrechte, und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Rechte.
Art. 24
3. Kündigung und Übertragung
Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Rechte beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.
Art. 25
VI. Rang
1) Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Grundpfandrechte erhalten eine feste Pfandstelle.
2) Grundpfandrechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, behalten jedoch das Nachrückungsrecht bei.
Art. 26
VII. Einschränkung nach dem Schätzungswert
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von Pfandrechten nach dem Schätzungswerte der Pfandsache finden nur auf die künftig zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung.
Art. 27
VIII. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechtes
1) Die nach öffentlichem Rechte bestehenden Pfandrechte und Ansprüche auf Errichtung von solchen bleiben vorbehalten.
2) Insbesondere bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt die Art. 120, 121 und 168 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922.
Art. 27a
303
IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
1) Aufrechte Fahrnisverschreibungen, Versatzpfänder und Pfandbriefe bleiben bestehen.
2) Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts (Art. 392 bis 441).
Art. 28
I. Im Allgemeinen
Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.
Art. 29
II. Retentionsrecht
1) Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.
2) Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.
3) Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
4) Der Spediteur, der Frachtführer, der Kommissionär, der Vermieter und der Verpächter können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch das Retentionsrecht geltend machen.
Art. 30
F. Besitz
1) Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Rechte.
I. Weiterführung der bisherigen Grundbucheinrichtungen
307
Art. 31
1. Im Allgemeinen
1) Bis zur Einführung des Grundbuches wird das alte Grundbuch weitergeführt, sei es auf Einzel- oder Kollektivblätter. Das Hauptbuch kann auch in Loseblattform geführt werden.
308
2) Die Führung der bisherigen Grundbucheinrichtungen geschieht aufgrund des neuen Rechts und, sofern es sich um das Hauptbuch in Buchform handelt, nach Massgabe der Art. 33ff. SchlT SR.
309
3) Wo das neue Recht die Eintragung in eine Kolonne vorsieht, ist der betreffende Eintrag im Text zu machen, sofern das alte Grundbuch keine solche Kolonne kennt.
4) Als bisherige Grundbucheinrichtungen werden das alte, bis zum 31. Januar 1923 geführte Grundbuch sowie die Weiterführung des alten Grundbuches verstanden.
310
Art. 32
311
2. Wirkungen
1) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechts, welche im alten Grundbuch nicht eingetragen waren, behalten auch ohne Eintragung ihre Gültigkeit, können aber, soweit sie nach neuem Recht der Eintragung bedürfen, Dritten, die sich im guten Glauben auf die bisherigen Grundbucheinrichtungen verlassen haben, nicht entgegengehalten werden. Hiervon ausgenommen sind die nach Art. 17 SchlT SR erloschenen Dienstbarkeiten.
2) In allen anderen Fällen äussern die bisherigen Grundbucheinrichtungen nach dem Inkrafttreten des Sachenrechts, soweit nicht eine Ausnahme vorgesehen ist, die Wirkungen des neuen Rechts.
3) Die Bereinigung der bisherigen Grundbucheinrichtungen bleibt vorbehalten.
3. Neuaufnahme von Grundstücken
Art. 33
a) Selbständige und dauernde Rechte
1) Werden selbständige und dauernde Rechte zur Aufnahme ins Grundbuch angemeldet, so ist für jedes ein besonderes Grundbuchblatt zu verwenden.
2) Auf der Bestandesseite sind die Art (z. B. Wasserrecht) und die Dauer des Rechtes und andere zu seiner Kennzeichnung erforderliche Angaben einzutragen.
Art. 34
b) Kollektivgrundstücke
1) Wird die Aufnahme mehrerer demselben Eigentümer gehöriger Grundstücke auf ein Grundbuchblatt verlangt, so ist für dieselben ein besonderes Grundbuchblatt zu eröffnen.
2) Für die Eintragungen gelten die gleichen Grundsätze wie bisher für Bestiftungen.
3) Das Blatt ist als Kollektivblatt zu überschreiben.
Art. 35
aa) Im Allgemeinen
Die Übertragung des Eigentums an einzelnen Grundstücken wird in gleicher Weise wie bisher eingetragen.
Art. 36
bb) Gesamteigentum
Bei Erwerb eines Grundstückes zu Gesamteigentum sind die Namen der Gesamthänder anzuführen und denselben beizufügen: "als Gesamteigentümer".
Art. 37
cc) Miteigentum
1) Bei Erwerb eines Grundstückes zu Miteigentum sind die Miteigentümer einzeln anzugeben und bei jedem derselben der Bruchteil seiner Berechtigung (z. B. "Miteigentümer zu einem Drittel") anzugeben.
2) Die Übertragung einzelner Anteile zu Eigentum ist auf der Eigentümerseite einzutragen.
Art. 38
312
dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
1) Bei unselbständigem Miteigentum sind anstelle der Eigentümer die berechtigten Grundstücke mit dem Bruchteil ihrer Berechtigung anzugeben.
2) Bei Anmerkungsgrundstücken ist sinngemäss zu verfahren.
Art. 39
b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
1) Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in gleicher Weise wie bisher auf das Blatt des belasteten und gegebenenfalls auch des berechtigten Grundstückes eingetragen.
2) Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Last handelt (z. B. "als Last").
3) Bei Grundlasten ist überdies ein Gesamtwert anzugeben.
Art. 40
aa) Im Allgemeinen
1) Wird ein Grundpfandrecht gelöscht, ohne dass ein anderes in die Lücke nachrückt, so ist eine leere Pfandstelle mit Angabe des Betrages und des Ranges einzutragen.
2) Der Eintrag erhält die gleiche Ziffer wie das gelöschte Pfandrecht (z. B. "ad B: leere Pfandstelle, 10 000 Franken, 2. Rang").
3) Der Gläubigerwechsel ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur im Gläubigerregister und nur auf Verlangen einzutragen.
Art. 41
bb) Grundpfandverschreibung
1) Grundpfandverschreibungen werden in gleicher Weise wie bisher die Hypotheken eingetragen.
2) Die Eintragung muss die Bezeichnung "Grundpfandverschreibung", den Zinsfuss, den Rang und die Vorgänge (z. B. "Vorgang: Gült 10 000 Franken u. G. V. 5 000 Franken") enthalten.
3) Bodenverbesserungspfandrechte sind als solche zu bezeichnen.
Art. 42
cc) Schuldbrief und Gült
1) Schuldbrief und Gült sind in der Eintragung als solche zu bezeichnen.
2) Bei Inhabertiteln ist im Grundbuch der Inhaber, bei Namentiteln der Gläubiger anzugeben.
313
3) Für die Ausstellung der Titel und deren Aushändigung gilt das neue Recht.
4) Die Angabe des Pfandhalters erfolgt auf dem Lastenblatt.
5) Im übrigen gelten für die Eintragung der Schuldbriefe und Gülten die gleichen Grundsätze wie für die Grundpfandverschreibung.
Art. 43
dd) Serientitel
Bei Serientiteln ist ausser den übrigen Angaben die Zahl der Titel anzugeben.
Art. 44
aa) Form
1) Vormerkungen sind im Grundbuch als solche zu bezeichnen.
2) Sofern sie auf ein besonderes Recht Bezug haben, ist diese Bezeichnung anzugeben (z. B. "Vormerkung ad c").
3) Der Inhalt der Vormerkung ist näher zu umschreiben, unter Angabe der Person des Berechtigten und der Art der Vormerkung (z. B. "Vorläufige Eintragung: Grundpfandverschreibung zu Gunsten von X. 10 000 Franken, 5 %, 2. Rang, Vorgang, Gült, 12 000 Franken").
Art. 45
bb) Ort
1) Vormerkungen sind auf dem Lastenblatt anzubringen, sofern ihre Hauptwirkung sich auf Pfandrechte bezieht (z. B. Vormerkung des Nachrückungsrechtes).
2) In allen andern Fällen sind sie auf dem Bestandesblatt einzutragen (z. B. Vormerkung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten).
3) Hat eine Vormerkung sowohl für das Eigentum oder für eine Dienstbarkeit oder für eine Grundlast wie auch für ein Grundpfandrecht Bedeutung, so wird sie bei demjenigen Recht eingetragen, auf das sie sich hauptsächlich bezieht, während auf dem andern Blatt eine Verweisung auf diesen Eintrag angebracht wird (z. B. "Verfügungsbeschränkung siehe Bestandesblatt").
Art. 46
b) Verfügungsbeschränkungen
1) Verfügungsbeschränkungen sind auf dem Bestandesblatt anzubringen.
2) Auf dem Lastenblatt ist eine Verweisung auf diese Vormerkung vorzunehmen.
Art. 47
c) Vorläufige Eintragungen
1) Vorläufige Eintragungen sind auf dem Lastenblatt einzutragen, wenn sie sich auf ein Pfandrecht beziehen, in allen andern Fällen auf dem Bestandesblatt.
2) Bezieht sich eine vorläufige Eintragung auf das Eigentum, so ist neben dem Eintrag auf dem Bestandesblatt eine Verweisung auf das Lastenblatt einzutragen.
Art. 48
d) Vorkaufsrechte usw.
Vorkauf, Rückkauf, Kaufrechte und Miete und Pacht sind auf dem Bestandesblatte vorzumerken. Auf dem Lastenblatte ist eine Verweisung hierauf anzubringen.
Art. 49
a) Im Allgemeinen
Anmerkungen sind im Grundbuche als solche zu bezeichnen und müssen auf das Recht, zu dem sie gehören, Bezug nehmen (z. B. "2. Anmerkung ad c").
Art. 50
b) Zugehör
Wird die Anmerkung von Zugehör verlangt, so ist dieselbe auf dem Bestandesblatte näher zu umschreiben und auf dem Lastenblatte eine Verweisung hierauf vorzunehmen (z. B. "3. Anmerkung ad c: Zugehör: das zum Betrieb gehörende Hotelmobiliar laut Beleg Nr. ...").
Art. 51
c) Wegrechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen
1) Gesetzliche Wegrechte werden auf Verlangen auf dem Bestandesblatte des Belasteten und gegebenenfalls des berechtigten Grundstückes eingetragen.
2) Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentums.
Art. 52
d) Bauhandwerkerpfand
Der Beginn eines Werkes für Bauhandwerker wird auf dem Lastenblatt angemerkt.
Art. 53
e) Subjektivdingliche Rechte
Subjektivdingliche Rechte werden auf dem Bestandesblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt (z. B. "4. Anmerkung: Milchbezugsrecht als Grundlast auf Nr. 53").
Art. 54
7. Bemerkungen
1) Für Bemerkungen ist im Grundbuch eine besondere Kolonne zu verwenden.
2) Bemerkungen zu den Grundpfandrechten werden auf dem Lastenblatte unter Angabe der Ziffer des Rechtes, auf das sie sich beziehen, eingetragen (z. B. "2. Bemerkung ad c: Abzahlung 2 000 Franken am 15. Mai 1923").
3) In allen anderen Fällen werden sie in entsprechender Weise auf das Bestandesblatt eingetragen.
Art. 55
8. Löschungen und Änderungen
Löschungen und Änderungen erfolgen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes.
Art. 56
9. Ausweise
1) Für Eintragungen, Löschungen und Änderungen sind die vom neuen Rechte verlangten Ausweise beizubringen.
2) Zur Eintragung von Rechten aufgrund eines Erbganges ist ein Beschluss des Landgerichtes als Ausweis vorzulegen.
Art. 57
10. Belege
1) Die bisherigen Urkundenbücher bleiben unverändert.
2) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an werden die Originalbelege auf dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zurückbehalten.
314
3) Sie werden, wie bisher die Abschriften, in Urkundenbüchern zusammengebunden.
Art. 58
a) Tagebuch
1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird das Tagebuch vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geführt.
315
2) Die alten Formulare können hiefür, solange solche noch vorrätig sind, verwendet werden, unter tunlichster Anpassung an die Erfordernisse des neuen Rechtes.
Art. 59
b) Eigentümerregister
Das bisherige Eigentümerregister wird vervollständigt und weitergeführt.
Art. 60
c) Gläubigerregister
1) Sobald dieses Gesetz in Kraft tritt, ist ein Gläubigerregister nach den Vorschriften des neuen Rechtes anzulegen.
2) In dasselbe müssen jedoch nur diejenigen Gläubiger aufgenommen werden, welche das Pfandrecht unter der Herrschaft des neuen Rechtes erworben haben.
II. Einführung des Grundbuches
316
Art. 61
318
a) Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anlegung des Grundbuches sind die rechtskräftige Vermessung der Grundstücke und die Bereinigung der dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen.
Art. 62
319
b) Durchführung
1) Die Regierung ordnet über Vorschlag des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts die Bereinigung und die Einführung des Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Teil davon an. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer rechtskräftig erklärten Amtlichen Vermessung.
2) Dieser Beschluss ist vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf geeignete Weise amtlich kundzumachen.
3) Die Bereinigung und die Einführung des Grundbuches wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Aufsicht der Regierung durchgeführt.
Art. 63
320
c) Kosten und Gebühren
1) Die Kosten für die Bereinigung sowie für die Anlegung des Grundbuches werden vom Land getragen.
2) Die Eintragung neuer Rechte sowie das Rechtsmittelverfahren sind gebührenpflichtig.
Art. 64
321
2. Vermessung
1) Die Anlage und Nachführung der Amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Vermessungsgesetz.
2) In Gebieten ohne rechtskräftige Amtliche Vermessung werden die Grenzen durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Ihre Richtigkeit wird vermutet.
Art. 65
323
a) Grundsatz
1) Die Bereinigung dient dazu, die Rechte an Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermitteln, unklare Einträge klar zu stellen und überflüssige und bedeutungslose Einträge zu löschen.
2) Die Bereinigung erstreckt sich auf:
1. die Feststellung und Eintragung der in den bisherigen Grundbucheinrichtungen nicht eingetragenen, aber vor dem Inkrafttreten des Sachenrechts entstandenen dinglichen Rechte, soweit nicht bezüglich der altrechtlichen Dienstbarkeiten das bisherige öffentliche Aufforderungsverfahren durchgeführt wurde;
2. die Überprüfung aller in den bisherigen Grundbucheinrichtungen eingetragenen dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen, die Behebung von Mängeln sowie die Übertragung der bisherigen Einträge in das Grundbuch;
3. die Löschung der nicht eintragungsfähigen oder untergegangenen dinglichen Rechte sowie der überflüssigen und bedeutungslosen Vormerkungen und Anmerkungen.
Art. 66
324
b) Bereinigung und Übertragung bestehender Einträge
1) Die bestehenden Einträge sind von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob sie in der richtigen Abteilung eingetragen sind, den tatsächlichen Verhältnissen und dem neuen Recht entsprechen und ob sie eindeutig und widerspruchslos formuliert sind.
2) Können bestehende Einträge nicht oder nicht unverändert in das Grundbuch übertragen werden und bedürfen diese einer vertraglichen Erneuerung, Änderung oder Ergänzung, erlässt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Verfügung betreffend die Bereinigung oder die Löschung des Eintrags, wobei die Bestimmung des Art. 78 SchlT SR sinngemäss zur Anwendung gelangt.
3) Lediglich formelle Berichtigungen kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt jederzeit unter Mitteilung an die Beteiligten von Amtes wegen vornehmen.
4) Offensichtlich überflüssige und bedeutungslose Einträge löscht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Mitteilung an die Beteiligten von Amtes wegen.
5) Die bereinigten Einträge sind in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchblattes zu übertragen.
Art. 67
325
c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
Dingliche Rechte des bisherigen Rechts, wie insbesondere Wiederkaufs- und Bestandesrechte, die nach dem neuen Recht nicht mehr als solche begründet werden können, sind mit einem Stichwort versehen im Grundbuch anzumerken.
Art. 68
326
d) Grundstücke
1) Die Grundstücke werden von Amtes wegen in das Grundbuch aufgenommen.
2) Die Beschreibung der Liegenschaften erfolgt aufgrund der Angaben der Amtlichen Vermessung, diejenige der übrigen Grundstücke durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.
3) Ist in den bisherigen Grundbucheinrichtungen eine Liegenschaft aufgenommen, die nach der Amtlichen Vermessung nicht existiert, so ist nach Art. 78 ff. SchlT SR vorzugehen.
Art. 69
327
e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
1) Gebäulichkeiten aller Art, die aufgrund des alten Rechts auf fremdem Grund und Boden stehen und nicht Fahrnisbauten sind, wie Alphütten, Ställe, Ofenhäuser, Speicher und dergleichen, sind, vorbehaltlich Art. 66 Abs. 4 SchlT SR, als selbständige und dauernde Baurechte in das Grundbuch aufzunehmen, sofern Grundpfandrechte auf denselben haften.
2) Gleiches gilt für Wasserrechtskonzessionen.
Art. 70
328
f) Eigentum
1) Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigentümers eingetragen, so veranlasst das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen.
2) Findet sich für ein Grundstück kein Eintrag, so kann der Antragsteller nur gestützt auf einen Ausweis über den rechtmässigen Erwerb als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
3) Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigentum das Gemeinschaftsverhältnis klarzustellen. Bei der Übertragung von Stockwerkeigentum ist die Anmerkung "Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes" bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu löschen.
Art. 71
329
g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
1) Wird eine nach altem Recht bestehende, bisher nicht eintragungsbedürftige Dienstbarkeit oder Grundlast zur Eintragung angemeldet, so unterbreitet das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag über die Formulierung des Inhalts und des Geltungsbereichs des Rechts.
2) Bei der Übertragung von Grundlasten ist deren Gesamtwert in einem Betrag in Landeswährung einzutragen.
Art. 72
330
h) Pfandrechte und Pfandtitel
1) Die unter dem bisherigen Recht errichteten Hypotheken sind als Grundpfandverschreibungen einzutragen.
2) Pfandtitel, deren Gläubiger unbekannt sind oder sich nicht gemeldet haben und deren Pfandforderungen wahrscheinlich nicht mehr bestehen, sind auf Kosten des Belasteten kraftlos zu erklären.
3) Das gesetzliche Nachrückungsrecht altrechtlicher Grundpfandrechte ist im Grundbuch vorzumerken.
4) Über die Löschung entwerteter Hypotheken (LGBl. 1940 Nr. 5) ist im Sinne von Art. 78 SchlT SR eine Verfügung zu treffen.
Art. 73
331
i) Vormerkungen und Anmerkungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Vormerkungen und Anmerkungen sinngemäss anwendbar.
Art. 74
333
a) Merkblatt
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterrichtet den Grundeigentümer und die übrigen Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen der Einführung des Grundbuches durch Zustellung eines Merkblattes.
2) Gleichzeitig kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen schriftlichen Bereinigungsvorschlag unterbreiten.
Art. 75
334
b) Einvernahme der Beteiligten
1) Findet der unterbreitete Bereinigungsvorschlag nicht die Zustimmung aller Beteiligten oder sind die Rechtsverhältnisse unklar, kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Grundeigentümer und die übrigen Beteiligten zur Einvernahme vorladen. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen.
2) Wo es zur Klärung des Rechtsverhältnisses notwendig ist, kann die Einvernahme mit einem Augenschein verbunden werden.
Art. 76
335
c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
1) Lässt sich der Geltungsbereich einer Dienstbarkeit oder Grundlast nicht eindeutig und klar umschreiben, sind von den Beteiligten ergänzende, von ihnen unterzeichnete Pläne und Skizzen einzureichen.
2) Soweit notwendig haben die Beteiligten auch Dritte, wie frühere Eigentümer, Nachbarn, Architekten, Ingenieur-Geometer oder Bauhandwerker, um Auskunft und Überlassung von Plankopien über den Verlauf von Leitungen, Wegen und dergleichen anzugehen.
3) Nötigenfalls kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Dritte zur Mitwirkung verpflichten.
Art. 77
336
d) Zwangsmittel
1) Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder zur Mitwirkung an der Bereinigung unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch nicht gehörig vertreten lässt, kann nach einer Verwarnung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft werden.
2) Leistet der Beteiligte der Aufforderung zur Mitwirkung keine Folge, hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gemäss Art. 78 SchlT SR eine Verfügung zu erlassen und im Übrigen die Bereinigung in dem Masse durchzuführen, als dies ohne dessen Mitwirkung möglich ist.
Art. 78
337
e) Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts
1) Stimmen die Beteiligten dem Bereinigungsvorschlag des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts nicht zu, verfügt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Bereinigung oder Löschung des Eintrags.
2) Gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Im Übrigen finden die Art. 534 und 535 Anwendung.
3) Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens ist bei allen beteiligten Grundstücken anzumerken.
4) Die Grundbuchberichtigungsklage bleibt vorbehalten.
Art. 79
338
f) Unzustellbare Verfügungen
1) Unzustellbare Verfügungen sind gleichzeitig mit den bereinigten Registern aufzulegen.
2) Wird während der Auflagefrist keine Beschwerde erhoben, erwächst die Verfügung in Rechtskraft.
Art. 80
339
g) Eigentümerwechsel
1) Wird nach Erlass einer Verfügung das Grundstück veräussert, tritt der Erwerber von Gesetzes wegen anstelle des Veräusserers in das hängige Verfahren ein.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt weist den Erwerber des Grundstücks auf die in Abs. 1 erwähnte Rechtsfolge hin. Es teilt dem zuständigen Gericht den Eigentümerwechsel mit.
Art. 81
340
h) Vollzug der Änderungen
Die einzelnen Eintragungen, Änderungen oder Löschungen sind unverzüglich im Tagebuch einzutragen und grundbücherlich zu vollziehen, wenn:
1. alle Beteiligten dem Bereinigungsvorschlag des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts zugestimmt haben oder hierüber rechtskräftig entschieden worden ist; oder
2. eine rechtskräftige Verfügung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 SchlT SR vorliegt.
5. Auflage, Anlegung und Inkraftsetzung
341
Art. 82
342
a) Auflage der bereinigten Register (Schlussaufruf)
1) Nach Abschluss der Bereinigung werden die bereinigten Register und die unzustellbaren Verfügungen öffentlich aufgelegt. Die Auflagefrist beträgt vier Wochen. Die öffentliche Auflage ist auf geeignete Weise amtlich kundzumachen.
2) In der Kundmachung ist mitzuteilen, dass während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt:
1. Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bereinigten Register schriftlich einzureichen sind, soweit der Beteiligte nicht bereits einem Bereinigungsvorschlag zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Verfügung ergangen ist;
2. dingliche Rechte an privaten oder öffentlichen Grundstücken, die vor dem Inkrafttreten des Sachenrechts entstanden und bisher nicht zur Eintragung gelangt sind, schriftlich anzumelden sind; hiervon ausgenommen sind die altrechtlichen Dienstbarkeiten, bei denen das bisherige öffentliche Aufforderungsverfahren bereits durchgeführt wurde;
3. im Falle der Unzustellbarkeit einer Verfügung die Löschung oder Bereinigung erfolgt, falls keine Beschwerde erhoben wird.
3) Auf bereits behandelte Begehren des Abs. 2 tritt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht mehr ein und erlässt die erforderliche Verfügung.
Art. 83
343
b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
Anmeldungen oder Einwendungen sind nach diesem Abschnitt zu behandeln.
Art. 84
344
c) Anlegung des Grundbuches
1) Nach Behandlung der Anmeldungen und Einwendungen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erstattet es der Regierung Bericht.
2) Die in diesem Zeitpunkt noch streitigen dinglichen Rechte werden von Amtes wegen als vorläufige Eintragung vorgemerkt.
Art. 85
345
d) Inkraftsetzung des Grundbuches
1) Die Regierung setzt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches fest.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt veranlasst die amtliche Kundmachung dieses Beschlusses auf geeignete Weise, unter Hinweis auf die vollen Rechtswirkungen des Sachenrechts.
3) Auf dem Hauptbuchblatt ist die Inkraftsetzung zu vermerken.
Art. 86
346
e) Folgen der Nichteintragung
1) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechts, die im Bereinigungsverfahren nicht zur Eintragung gelangen, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
2) Werden dingliche Rechte binnen zwei Jahren seit Inkrafttreten des Grundbuches nicht ins Grundbuch eingetragen, so fallen sie dahin.
Art. 87 bis 98
347
Aufgehoben
Art. 99
H. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft schon bevor das neue Grundbuch eröffnet worden ist.
2) Die Bestimmungen des formellen Grundbuchrechtes gelangen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Einführung des neuen Grundbuches nur insoweit zur Anwendung als dies besonders vorgesehen ist.
Art. 100
J. Verjährung
1) Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.
2) Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.
3) Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.
K. Änderung geltenden Rechtes
Art. 101
I. Geltender Gesetze
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Gesetze wie folgt abgeändert:
1. Die Bestimmungen der Art. 1 bis 7 der Einleitung finden Anwendung auf alle Gebiete des Privatrechtes, und es wird dadurch insbesondere § 887 des ABGB aufgehoben.
II. Einführung neuen Rechtes
Art. 102
350
1. Eigentumsvorbehalt
Aufgehoben
Art. 103 bis 105
351
Aufgehoben
Art. 106 bis 112
352
Aufgehoben
Art. 113
353
4. Grenzzeichen
Aufgehoben
Art. 114
354
5. Verbot des Zutrittes
Aufgehoben
Art. 115
355
6. Retentionsrecht des Staates für Gefangenschaftskosten
Aufgehoben
Art. 116
356
7. Versatzpfand
Aufgehoben
Art. 117 -120
357
Aufgehoben
9. Besitzesschutzverfahren
Art. 121 bis Art. 125
358
Aufgehoben
10. Allmendgenossenschaften
Art. 126 bis Art. 131
359
Aufgehoben
11. Kraftloserklärung von Wertpapieren
Art. 132 bis Art. 137
360
Aufgehoben
Art. 138
12. Schätzungskommission
1) Für die Vornahme amtlicher Schätzungen wird eine Schätzungskommission bestellt, welche aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern besteht.
2) Ein Mitglied und sein Stellvertreter werden von der Regierung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3) Jede Gemeinde hat für Schätzungen in ihrem Gebiete zwei weitere Mitglieder und zwei Stellvertreter zu bestellen.
4) Sie sind der Regierung für sorgfältige Amtsführung verantwortlich.
5) Durch eine Verordnung der Regierung sind die Wahl, die Organisierung, die Schätzungsgrundsätze, das Verfahren und die Gebühren näher zu regeln.
Art. 139
361
13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
Aufgehoben
Art. 140
362
14. Feldpolizei
Aufgehoben
Art. 141
L. Aufhebung älterer Bestimmungen
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Gesetze und Verordnungen ausser Kraft gesetzt.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
1. alle einschlägigen sachenrechtlichen Bestimmungen des österr. Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1810, hierlands eingeführt mit Verordnung vom 18. Februar 1812, vor allem die §§ 285 bis 530, 825 bis 858, 1321 und 1322, 1368 bis 1372, die Bestimmungen über Erbpacht- und Erbzinsverträge, Bodenzins (§§ 1122 bis und mit 1150) und Fideikommisse, alle widersprechenden Bestimmungen über Verträge und über Verjährung und Ersitzung (§§ 1451 ff.), soweit sie mit dem vorliegenden Gesetze in Widerspruch stehen, sowie alle sachbezüglichen Nachtragserlasse;
2. die Art. 306 Abs. 1, 2 und 4, bis und mit 316, sowie alle sonst einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches vom Jahre 1862, hierlands eingeführt mit Gesetz vom 16. September 1865, LGBl. 1865 Nr.10, und § 21 des letztern Gesetzes;
3. das Grundbuchspatent vom 1. Januar 1809 und das Erläuterungspatent vom 27. September 1839, publiziert unter Kundmachung vom 5. Januar 1915, LGBl. 1915 Nr. 1, alle auf das Grundbuchrecht bezüglichen Nachträge und die auf die Bestiftungen bezüglichen erbrechtlichen Bestimmungen im Punkt i des Einführungspatentes betreffend das Erbrecht vom 6. April 1846;
4. das Gesetz vom 28. April 1914, LGBl. 1914 Nr. 2, betreffend Abänderung und Ergänzung des Fürstlichen Grundbuchspatentes vom 1. Januar 1809 und des Fürstlichen Patentes vom 27. September 1839;
5. Das Gesetz betreffend die Amortisierung alter Hypothekarforderungen vom 15. November 1903, LGBl. 1903 Nr. 7, im Sinne von Art. 20 Abs. 3 des Schlusstitels;
6. das Gesetz vom 21. Januar 1918, LGBl. 1918 Nr. 5, betreffend die Aufhebung der Konsortenwälder in Triesenberg;
7. das Gesetz vom 20. Dezember 1915, LGBl. 1915 Nr. 17, betreffend die grundbücherliche Abtrennung von Grundstücken zum Zwecke öffentlicher Verkehrs- und Wasserwege;
8. die widersprechenden Bestimmungen der Feldpolizeiordnung vom 23. November 1864, LGBl. 1864 Nr. 8, insbesondere §§ 24, 25, 28;
9. die widersprechenden Bestimmungen der Bauordnung vom 14. Juli 1870, LGBl. 1870 Nr. 6, vor allem §§ 1, 7, 8, 9;
10. die entgegenstehenden Bestimmungen der Waldordnung vom 8. Oktober 1865, LGBl. 1866 Nr. 2, vor allem §§ 16 und 40;
11. das Gesetz vom 7. März 1864, LGBl. 1864 Nr. 2/3, betreffend die Benützung der Gewässer im Fürstentum Liechtenstein;
12. Art. 3 Ziff. 3 Bst. d, des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren vom 22. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 19, soweit es die Erneuerung der Grenzen und die Streitigkeiten aus der Gemeinschaft des Eigentums betrifft;
13. die widersprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9, insbesondere die §§ 486, 493, 541 bis und mit 547;
14. die Verordnung betreffend antiquarische Funde vom 21. September 1888, LGBl. 1888 Nr. 1;
15. Die Verordnung vom 9. Juli 1894, LGBl. 1894 Nr. 4, mit welcher Baumpflanzungen in und zunächst der Weingärten untersagt werden;
16. die Verordnung betreffend Ablösung des Atzungs- und Trattrechtes vom 20. Juni 1843;
17. das Gesetz betreffend die Zehentablösung vom 7. März 1864, LGBl. 1864 Nr. 2/2.
Art. 142
M. Schlussbestimmungen
1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut.
3) Sie hat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
363
4) Die Regierung hat zu diesem Gesetze ein Sachregister herauszugeben.
Vaduz, am 31. Dezember 1922
gez. Johann
gez. Schädler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
214.0 Sachenrecht
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 Nr. 139 ausgegeben am 17. Juni 2008 |
Gesetz
vom 24. April 2008
über die Abänderung des Sachenrechts
...
1) Für die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor Inkrafttreten
364 dieses Gesetzes eingetreten sind und nicht mehr begründet werden können, gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Schlusstitels zum Sachenrecht.
2) Die bis zum Inkrafttreten1 dieses Gesetzes eingetragenen Eigentumsvorbehalte bleiben bis zum Ablauf der Eintragungsdauer von zwei Jahren nach der Eintragung bestehen und unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht (Art. 173 bis 186). Eine Erneuerung der Eintragung gemäss Art. 181 Abs. 3 ist jedoch ausgeschlossen.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
2
Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
3
Art. 9 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
4
Art. 10 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
5
Art. 11 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
6
Art. 12 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
7
Art. 13 bis 18 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
8
Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
9
Art. 20a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
10
Art. 23 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
11
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
12
Art. 26a eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
13
Art. 26b eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
14
Sachüberschrift vor Art. 26c eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
15
Art. 26c eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
16
Art. 26d eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
17
Art. 26e eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
18
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
19
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
20
Art. 28a eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
21
Sachüberschrift vor Art. 28b eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
22
Art. 28b eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
23
Art. 28c eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
24
Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
25
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
26
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
27
Art. 30a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
28
Art. 30b eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
29
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
30
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
31
Art. 36 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
32
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
33
Art. 39 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
34
Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
35
Sachüberschrift vor Art. 41 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
36
Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
37
Art. 41a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
38
Art. 41b eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
39
Art. 41c eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
40
Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
41
Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 149.
42
Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 149.
43
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 149.
44
Art. 48 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
45
Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 149.
46
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 149.
47
Art. 51 aufgehoben durch
LGBl. 2005 Nr. 149.
48
Sachüberschrift vor Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
49
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
50
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
51
Art. 65 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
52
Art. 66 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
53
Art. 69 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
54
Art. 70 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
55
Art. 71 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
56
Art. 72 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
57
Art. 74 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
58
Art. 75 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
59
Art. 76 bis 79 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
60
Art. 81 bis 83 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
61
Art. 86 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
62
Art. 87 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
63
Art. 88 aufgehoben durch
LGBl. 1947 Nr. 44.
64
Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
65
Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
66
Art. 106 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
67
Art. 116 bis 118 aufgehoben durch
LGBl. 1945 Nr. 5.
68
Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
69
Art. 122 aufgehoben durch
LGBl. 1977 Nr. 39.
70
Art. 124 bis 140 aufgehoben durch
LGBl. 1982 Nr. 20.
71
Art. 141 bis 147 aufgehoben durch
LGBl. 1991 Nr. 61.
72
Art. 149 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 69.
73
Sachüberschrift vor Art. 158 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
74
Art. 158 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
75
Art. 159 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
76
Art. 160 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
77
Art. 161 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
78
Sachüberschrift vor Art. 162 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
79
Art. 162 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
80
Art. 163 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
81
Art. 164 bis 166 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
82
Art. 167 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
83
Art. 167 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
84
Sachüberschrift vor Art. 168 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
85
Art. 168 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
86
Art. 170 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
87
Überschrift vor Art. 170a eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
88
Sachüberschrift vor Art. 170a eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
89
Art. 170a eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
90
Art. 170b eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
91
Art. 170c eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
92
Sachüberschrift vor Art. 170d eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
93
Art. 170d Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
94
Art. 170d Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
95
Art. 170d Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
96
Art. 170d Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 32.
97
Art. 170e eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
98
Art. 170f eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
99
Sachüberschrift vor Art. 170g eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
100
Art. 170g eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
101
Sachüberschrift vor Art. 170h eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
102
Art. 170h eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
103
Sachüberschrift vor Art. 170i eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
104
Art. 170i eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
105
Art. 170k eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
106
Art. 170l eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
107
Sachüberschrift vor Art. 170m eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
108
Sachüberschrift vor Art. 170m eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
109
Art. 170m eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
110
Art. 170n eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
111
Art. 170o eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
112
Art. 170p eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
113
Sachüberschrift vor Art. 170q eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
114
Art. 170q eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
115
Art. 170r eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
116
Sachüberschrift vor Art. 170s eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
117
Art. 170s eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
118
Art. 170t eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
119
Art. 173 bis 186 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
120
Art. 189 Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
121
Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
122
Art. 189 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
123
Art. 189a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
124
Art. 190 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
125
Art. 191 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
126
Art. 191 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
127
Art. 196 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
128
Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
129
Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
130
Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
131
Art. 215 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
132
Art. 216 bis 253 wurden durch die Bestimmungen des
LGBl. 1944 Nr. 19 ergänzt.
133
Sachüberschrift vor Art. 222 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
134
Art. 222 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
135
Art. 223 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
136
Art. 230 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
137
Sachüberschrift vor Art. 251 eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
138
Art. 251 Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
139
Art. 251a eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
140
Sachüberschrift vor Art. 251b eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
141
Art. 251b eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
142
Art. 251c eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
143
Art. 251d eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
144
Sachüberschrift vor Art. 251e eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
145
Art. 251e eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
146
Art. 251f eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
147
Art. 251g eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
148
Sachüberschrift vor Art. 251h eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
149
Art. 251h eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
150
Art. 251i eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
151
Art. 251k eingefügt durch
LGBl. 1969 Nr. 40.
152
Art. 254 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
153
Art. 256 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
154
Art. 256 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
155
Art. 265 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 9.
156
Art. 268 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
157
Art. 274 abgeändert durch
LGBl. 1944 Nr. 19.
158
Art. 276 abgeändert durch
LGBl. 1944 Nr. 19.
159
Art. 278 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
160
Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
161
Art. 290 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
162
Art. 292 und 293 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
163
Art. 295 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
164
Art. 296 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
165
Art. 297 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
166
Art. 297 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
167
Art. 297 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
168
Art. 297 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
169
Art. 298 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
170
Art. 299 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
171
Art. 303 bis 306 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
172
Art. 309 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
173
Art. 310 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
174
Art. 320 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 44.
175
Art. 326 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 44.
176
Art. 327 aufgehoben durch
LGBl. 1966 Nr. 24.
177
Art. 334 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
178
Art. 335 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1968 Nr. 4 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
179
Art. 335 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1968 Nr. 4 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
180
Art. 337 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
181
Art. 349 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
182
Art. 355 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
183
Art. 355 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
184
Art. 365 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
185
Art. 366 aufgehoben durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
186
Art. 367 aufgehoben durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
187
Art. 373 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
188
Art. 373 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1972 Nr. 37.
189
Art. 373 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1972 Nr. 37.
190
Art. 385 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
191
Art. 385 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
192
Art. 389 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
193
Art. 391 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
194
Art. 391 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
195
Überschrift vor Art. 392 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
196
Art. 392 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
197
Art. 393 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
198
Sachüberschrift vor Art. 394 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
199
Art. 394 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
200
Art. 395 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
201
Art. 396 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
202
Art. 397 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
203
Art. 398 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
204
Art. 399 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
205
Art. 400 bis 441 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 299.
206
Art. 445 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
207
Art. 445 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
208
Art. 447 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
209
Art. 447 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
210
Art. 448 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
211
Art. 449 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
212
Art. 450 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
213
Art. 451 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
214
Art. 452 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
215
Art. 454 bis 483 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 69.
216
Art. 488 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
217
Art. 489 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
218
Art. 501 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
219
Art. 513 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 155.
*
Gesamter 9. Titel abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
220
Sachüberschrift vor Art. 521 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
221
Sachüberschrift vor Art. 521 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
222
Sachüberschrift vor Art. 521 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
223
Art. 521 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
224
Art. 522 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
225
Sachüberschrift vor Art. 523 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
226
Art. 523 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
227
Art. 524 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
228
Art. 525 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
229
Art. 526 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
230
Art. 527 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
231
Sachüberschrift vor Art. 528 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
232
Art. 528 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
233
Sachüberschrift vor Art. 529 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
234
Art. 529 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
235
Art. 529a aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
236
Art. 530 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
237
Art. 531 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
238
Art. 532 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
239
Sachüberschrift vor Art. 533 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
240
Art. 533 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
241
Art. 534 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
242
Art. 535 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
243
Sachüberschrift vor Art. 536 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
244
Sachüberschrift vor Art. 536 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
245
Art. 536 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
246
Sachüberschrift vor Art. 537 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
247
Art. 537 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
248
Art. 538 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
249
Art. 539 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
250
Art. 540 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
251
Art. 541 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
252
Sachüberschrift vor Art. 542 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
253
Sachüberschrift vor Art. 542 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
254
Art. 542 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
255
Art. 543 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
256
Sachüberschrift vor Art. 544 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
257
Art. 544 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
258
Art. 545 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
259
Art. 545a-545g aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
260
Art. 546 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
261
Sachüberschrift vor Art. 547eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
262
Art. 547 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
263
Art. 548 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
264
Art. 549 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
265
Art. 550 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
266
Art. 551 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
267
Sachüberschrift vor Art. 552 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
268
Art. 552 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
269
Sachüberschrift vor Art. 553 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
270
Art. 553 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
271
Art. 554 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
272
Art. 555 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
273
Sachüberschrift vor Art. 556 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
274
Art. 556 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
275
Sachüberschrift vor Art. 557 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
276
Art. 557 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
277
Art. 557a aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
278
Sachüberschrift vor Art. 558 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
279
Art. 558 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
280
Art. 559 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
281
Art. 560 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
282
Sachüberschrift vor Art. 561 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
283
Art. 561 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
284
Art. 562 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
285
Art. 563 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
286
Art. 564 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
287
Art. 565 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
288
Art. 566 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
289
Art. 567 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
290
Art. 568 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
291
Art. 569 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
292
Art. 570 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
293
Art. 571 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
294
Art. 572 bis 632l aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
295
Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
296
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
297
Art. 10bis eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
298
Art. 11bis eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
299
Art. 11ter eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 25 (Inkrafttreten:
LGBl. 1968 Nr. 20).
300
Art. 17 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
301
Art. 17 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
302
Art. 17 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
303
Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
304
Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
305
Art. 30 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
306
Sachüberschrift vor Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
307
Sachüberschrift vor Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
308
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
309
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
310
Art. 31 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
311
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
312
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
313
Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
314
Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
315
Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 136.
316
Sachüberschrift vor Art. 61abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
317
Sachüberschrift vor Art. 61 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
318
Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
319
Art. 62 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
320
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
321
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
322
Sachüberschrift vor Art. 65 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
323
Art. 65 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
324
Art. 66 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
325
Art. 67 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
326
Art. 68 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
327
Art. 69 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
328
Art. 70 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
329
Art. 71 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
330
Art. 72 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
331
Art. 73 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
332
Sachüberschrift vor Art. 74 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
333
Art. 74 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
334
Art. 75 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
335
Art. 76 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
336
Art. 77 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
337
Art. 78 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
338
Art. 79 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
339
Art. 80 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
340
Art. 81 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
341
Sachüberschrift vor Art. 82 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
342
Art. 82 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
343
Art. 83 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
344
Art. 84 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
345
Art. 85 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
346
Art. 86 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
347
Art. 87 bis 98 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
348
Art. 101 Ziff. 2 aufgehoben durch
LGBl. 1925 Nr. 8.
349
Art. 101 Ziff. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
350
Art. 102 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
351
Art. 103 bis 105 aufgehoben durch
LGBl. 1965 Nr. 6.
352
Art. 106 bis 112 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
353
Art. 113 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
354
Art. 114 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
355
Art. 115 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
356
Art. 116 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
357
Art. 117 bis 120 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
358
Art. 121 bis 125 aufgehoben durch
LGBl. 1924 Nr. 9.
359
Art. 126 bis 131 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
360
Art. 132 bis 137 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
361
Art. 139 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 42.
362
Art. 140 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 42.
363
Art. 142 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 139.
364
Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.