216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1926 Nr. 4 ausgegeben am 19. Februar 1926
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)1
vom 20. Januar 1926
Den nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 5. November 1925 auf Grund der Art. 2, 14, 27, 38, 41, 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
Einleitung
Art. 1
A. Anwendung des Gesetzes
1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.
3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung).
4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
Art. 2
I. Handeln nach Treu und Glauben
1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Art. 3
II. Guter Glaube
1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4
III. Richterliches Ermessen
1) Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
2) Diese Regel ist bei den nach diesem Gesetze von Verwaltungsbehörden zu treffenden Entscheiden und Verfügungen entsprechend anzuwenden.
Art. 5
C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
1) Die für das Obligationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) geltenden allgemeinen Bestimmungen finden, soweit dieses Gesetz es nicht abweichend bestimmt, auch entsprechende Anwendung auf die hier geregelten Rechtsverhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewiesen ist.
Art. 6
D. Beweisregeln
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt.
2) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
3) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 7
E. Sachlich zuständige Behörde
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben im Prozessverfahren, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.2
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes im Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden.3
Art. 84
F. Internationales Recht
Aufgehoben
1. Abteilung
Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen)
1. Titel
Das Recht der Persönlichkeit
1. Abschnitt
Die Persönlichkeit im Allgemeinen
Art. 9
A. Rechtsfähigkeit
1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.
3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.
B. Handlungsfähigkeit
I. Mündigkeit
Art. 10
1. Inhalt
1) Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.
2) Beim Stellvertreter genügt hiefür jedoch die Urteilsfähigkeit.
3) Für seine Verpflichtungen haftet jedermann, soweit sich weder aus Gesetz noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt, mit seinem ganzen Vermögen (unbeschränkt).
2. Voraussetzungen
Art. 11
a) Im Allgemeinen
1) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist, soweit nicht das Gesetz in einzelnen Fällen, wie bei der beschränkten Handlungsfähigkeit und bei der Testierfähigkeit, eine Ausnahme vorsieht.
2) Die Handlungsfähigkeit wird vermutet, soweit nicht ihr Fehlen offenkundig ist, wie beispielsweise bei Kindern.
Art. 125
b) Mündigkeit
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
c) Mündigerklärung
Art. 136
Aufgehoben
Art. 147
Aufgehoben
Art. 15
d) Urteilsfähigkeit
1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.
2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.
II. Handlungsfähigkeit8
Art. 169
1. Im Allgemeinen
Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder unmündig sind.
Art. 17
2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.
3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte10
Art. 18
a) Im Allgemeinen11
1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.12
2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.13
3) Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.14
4) Die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte steht den Berechtigten, unter Vorbehalt der im Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, ausschliesslich zu.15
5) Abs. 2 bis 4 sind sinngemäss auf Personen anzuwenden, denen ein Sachwalter bestellt worden ist.16
b) Eigenes Handeln des Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist17
Art. 19
aa) Zustimmung des Vormundes oder Sachwalters18
1) Sind Bevormundete oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, urteilsfähig, so können sie Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald ihr Vormund oder Sachwalter ausdrücklich oder stillschweigend zum Voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.19
2) Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber bei Abgabe dieser Willenserklärung gesetzt hat oder nachträglich dem Vormund oder Sachwalter ansetzt oder durch den Richter im Ausserstreitverfahren ansetzen lässt.20
Art. 2021
bb) Mangel der Zustimmung
1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
Art. 2122
cc) Beruf oder Gewerbe
Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.
Art. 22
c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.
2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.
3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
Art. 22a23
Vorbehalt des ABGB
Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.
III. Internationales Recht
Art. 23
1. Im Allgemeinen
1) Aufgehoben24
2) Durch den Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft geht die einmal erlangte Mündigkeit nicht verloren.
3) [Eine unmündige Ausländerin, welche einen Liechtensteiner heiratet, erlangt durch die Heirat die Mündigkeit selbst dann, wenn ihr Heimatrecht dies nicht vorsehen sollte.]25
Art. 2426
2. Ausnahmen
Aufgehoben
C. Verwandtschaft
Art. 25
I. Blutsverwandte
1) Der Grad der Blutsverwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
2) In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt und in der Seitenlinie, wenn sie gemeinsam von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
Art. 2627
II. Schwägerschaft
1) Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 27
III. Internationales Recht
Verwandtschaft und Schwägerschaft einer Person werden nach demjenigen Rechte beurteilt, dem das betreffende Rechtsverhältnis untersteht.
D. Heimat und Wohnsitz
I. Heimat
Art. 28
1. Im Allgemeinen
1) Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2) Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
2. Internationales Recht
Art. 29
a) Im Allgemeinen
Ob jemand das Bürgerrecht eines andern Staates besitzt, beurteilt sich nach dem Rechte dieses Staates.
Art. 3028
b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
Aufgehoben
Art. 3129
c) Heimatlose
Aufgehoben
II. Wohnsitz
Art. 32
1. Privatrechtlicher Begriff
1) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2) Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben, wohl aber neben dem Wohnsitz eine oder mehrere geschäftliche Niederlassungen gemäss den Vorschriften über die Firmen und das Handelsregister.30
Art. 33
2. Andere Arten des Wohnsitzes
1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung und der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.
2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestimmten Ort, die Eintragung ins Handelsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.31
Art. 34
3. Aufenthalt
1) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.
2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen Wohnsitz.
Art. 35
4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Art. 36
5. Wohnsitz32
1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.33
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.34
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.35
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.36
Art. 37
6. Internationales Recht
Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen.
2. Abschnitt
Schutz der Persönlichkeit
A. Im Allgemeinen
Art. 38
I. Unveräusserlichkeit
1) Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2) Niemand kann sich durch Rechtsgeschäfte seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauche in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
II. Geltendmachung
Art. 39
1. Im Allgemeinen
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, wie beispielsweise in der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Ehre, im Kredit, im Hausfrieden, in der Freiheit, im Namen, Wappen, Hauszeichen und ähnlichen Zeichen, im Recht am eigenen Bilde, in Brief-, Geschäfts- und ähnlichen Verhältnissen und überhaupt im Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, soweit nicht Persönlichkeitsgüter, wie das Urheber-, Erfinderrecht und dergleichen, durch besondere Gesetze geregelt sind, und soweit ihr Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträglich ist, kann Feststellung der Verhältnisse, Beseitigung (Ablassung) der Störung, Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Widerruf und dergleichen und Unterlassung fernerer Störung verlangen, ohne dass er ein Verschulden des andern zu beweisen hat.
2) Zur Verhütung künftiger Störung kann der Richter, wenn Schaden entstanden ist, ausserdem mit den nach dem Zwangsvollstreckungsrecht zulässigen Mitteln im Urteil oder einer gleichwertigen Urkunde, wie Rechtsbot, eine angemessene Sicherheitsstellung auferlegen.
3) Die Unterlassung kann auch geltend gemacht werden, wenn die zu verbietende Handlung gleichzeitig einen strafbaren Tatbestand darstellt.
4) In allen Fällen können dem Rechtsstreite vorgängig auf Verlangen im Befehlsverfahren die nötigen sichernden Massnahmen getroffen werden.
Art. 40
2. Schadenersatz und Genugtuung
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.
2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des Angriffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.
3. Recht auf Gegendarstellung37
Art. 40a bis 40e38
Aufgehoben
4. Gemeinsame Vorschriften39
Art. 41
a) Im Allgemeinen40
1) Die verschiedenen Ansprüche auf Grund der Verletzung eines Persönlichkeitsgutes können gemeinsam oder einzeln oder als Anhang im Strafverfahren geltend gemacht werden, wobei im übrigen die Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergänzend zur Anwendung gelangen.
2) Der Anspruch auf Beseitigung, Wiederherstellung, Sicherstellung und blosse Feststellung ist sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseite, derjenige wegen persönlich zugefügter Unbill nur auf der Klägerseite nicht übertragbar und unvererblich, jedoch unter Vorbehalt des Anspruches der Erben wegen Angriffen auf das Andenken eines Verstorbenen und den Leichnam.
3) Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sind beiderseits übertragbar und vererblich.
4) Die Ansprüche verjähren in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, wo der Verletzte von der Verletzung und der Person des Verletzenden Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von drei Jahren vom Tage der verletzenden Handlung, sofern die Verletzung strafrechtlich nicht länger verfolgbar ist.
5) Soweit andere Gesetze, wie das Obligationenrecht, zum Schutze der persönlichen Verhältnisse besondere Bestimmungen aufgestellt haben, wie beispielsweise für Tötung und Körperverletzung, sind die hier gegebenen Vorschriften nur ergänzend anzuwenden.
Art. 4241
b) Internationales Recht
Aufgehoben
B. Recht auf den Namen insbesondere
I. Namensschutz
Art. 43
1. Im Allgemeinen
1) Soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, ist das Namensrecht unverzichtbar, unübertragbar und unvererblich oder einer sonstigen Verfügung des Namensträgers nicht unterworfen.
2) Geschützt ist sowohl der bürgerliche Name als auch der Deckname, den sich eine Person für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder bei der Ausführung bestimmter Unternehmungen an Stelle des angestammten Namens beilegt.
3) Der Deckname findet jedoch gegenüber dem eigentlichen Namensträger keinen Schutz, wo eine diesem gegenüber nachteilige Personenverwechslung herbeigeführt wird.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Geschäftszeichnungen, den Firmen- oder Markenschutz und dergleichen, ferner über die Namensänderung.
2. Geltendmachung
Art. 44
a) Im Allgemeinen
1) Wird jemand die Führung seines Namens bestritten, so kann er insbesondere auf Feststellung seines Rechts klagen (Namensanerkennungsklage).
2) Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer nachweisbar sich seinen Namen anmasst oder missbraucht, so kann er nach den Vorschriften über die Geltendmachung des Schutzes der Persönlichkeit im Allgemeinen Abhilfe verlangen (Namensanmassung).
3) Erfolgt eine gerichtliche Aberkennung des Namens, so hat der Richter nötigenfalls die bezügliche Anordnung zur Berichtigung des Zivilstandsregisters oder Handelsregisters oder anderer öffentlicher Register von Amts wegen zu treffen.42
4) Die aus einer Verletzung des Namens sich ergebenden einzelnen Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit der Verletzung, dagegen ist das Namensrecht selbst unverjährbar und unersitzbar.
Art. 45
b) Internationales Recht
1) Aufgehoben43
2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann vor dem Landgericht Schutz verlangen.44
II. Namensänderung
Art. 46
1. Im Allgemeinen
1) Die Änderung des Namens kann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen. Ein wichtiger Grund in persönlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen eines Elternteils, des Ehegatten eines Elternteils oder einer Person, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist, erhalten will.45
2) Eine Namensänderung ist erforderlich für jede Abänderung des Namens im Zivilstandsregister (wie Beifügungen zum Familiennamen, Änderungen des Vornamens).
3) Die Fürstliche Regierung setzt zugleich Umfang und Inhalt der Änderung fest, wie beispielsweise bezüglich der Wirkung der Namensänderung des Vaters hinsichtlich seiner Kinder und dergleichen.46
4) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wie bei Ehelicherklärung, Ehescheidung, Annahme an Kindesstatt und dergleichen.
Art. 47
2. Verfahren
1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.47
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer des Geburtsortes und der Heimat zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen- und Familienrechte.
Art. 48
3. Anfechtung
1) Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.
2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgesehenen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.
Art. 49
4. Internationales Recht
1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird.48
2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaften Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder ausländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.
3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.
Art. 49a49
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47, und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
3. Abschnitt
Anfang und Ende der Persönlichkeit
Art. 50
A. Geburt und Tod
1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
B. Beweis
Art. 51
I. Beweislast
1) Wer zur Ausübung eines Rechts sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hierfür den Beweis zu erbringen.
2) Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren verstorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
Art. 52
II. Beweismittel
1) Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2) Fehlen solche, oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
3) Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 5350
III. Internationales Recht
Aufgehoben
C. Verschollenerklärung
Art. 54
I. Im Allgemeinen
1) Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit mindestens fünf Jahren nachrichtlos abwesend ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.51
2) Es gilt im Ausserstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Zur Wahrung der Rechte des Verschollenen ist ihm für das Verfahren ein Beistand zu stellen.52
Art. 55
II. Verfahren
1) Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2) Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3) Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen.
4) Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 56
III. Wirkung
1) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2) Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
Art. 57
IV. Internationales Recht
1) Für die Verschollenerklärung eines Inländers ist ausschliesslich das Landgericht zuständig.
2) Ausländer können vom Landgericht als verschollen erklärt werden, wenn sie in Liechtenstein Vermögen besitzen, oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen für den Ehescheidungsgerichtsstand oder den Auflösungsgerichtsstand des Landgerichts gegeben sind.53
3) Ebenso kann das Landgericht einen Ausländer für verschollen erklären, wenn seine Ehefrau in Liechtenstein Wohnsitz und vor der Eheschliessung das liechtensteinische Bürgerrecht besessen hat oder noch besitzt.54
4) Aufgehoben55
2. Titel
Das Zivilstandsregister (Beurkundung des Personenstandes)
Art. 58
A. Bedeutung der Beurkundung
1) Zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Person im Rechte (des Personenstandes) werden Zivilstandsregister geführt.
2) Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.
B. Organisation und Verfahren
I. Zivilstandsamt56
1. Bestand
Art. 5957
a) Besetzung
1) Das Land bildet einen Registeramtskreis.
2) Das Registeramt (Zivilstandsamt) wird von einem von der Regierung bestellten Registerführer (Zivilstandsbeamten) und seinem Stellvertreter geführt.
Art. 60
b) Stellvertretung
1) Der Stellvertreter hat zu amten, wenn der Registerführer verhindert ist, oder wenn die Beurkundung ihn selbst, seine Ehefrau, seinen eingetragenen Partner oder eine mit ihm verlobte oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandte oder verschwägerte Person betrifft, oder wenn der Registerführer die Anzeige erstattet.58
2) Sind sowohl der Registerführer als auch sein Stellvertreter verhindert oder im Ausstand, so bezeichnet die Regierung auf Anzeige dieser Personen oder eines Beteiligten einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3) Wo im Nachfolgenden vom Registerführer die Rede ist, sind die Vorschriften entsprechend auf den Stellvertreter anzuwenden, wenn es sich aus den einzelnen Vorschriften nicht anders ergibt.
Art. 6159
c) Pflichten
1) Der Registerführer hat die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu besorgen, Auszüge anzufertigen, Mitteilungen zu machen und alle ihm durch Gesetz oder Weisung der Aufsichtsbehörde übertragenen Angelegenheiten zu erledigen.
2) Insbesondere kann die Regierung verlangen, dass der Registerführer periodische Verzeichnisse, wie über die stimmfähig gewordenen Bürger, die impf- und schulpflichtigen Kinder oder über Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind, und statistische Aufstellungen für die zuständigen Behörden macht.60
Art. 6261
2. Besoldung und Auslagen
Aufgehoben
Art. 6362
3. Verantwortlichkeit
Aufgehoben
4. Aufsicht
Art. 64
a) Aufsichtsbehörde und Beschwerden63
1) Das Zivilstandsamt steht unter der regelmässigen Aufsicht der Regierung, die ihm die nötigen Anweisungen erteilen kann, die Registerführung periodisch untersuchen lässt und hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten hat.64
2) Über Beschwerden gegen die Amtsführung des Registerführers, wie namentlich wegen Weigerungen, Verzögerungen oder gegen bestimmte Verfügungen wird von der Regierung und im Weiterzuge vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.65
Art. 6566
b) Disziplinarstrafen
Aufgehoben
Art. 66
5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
1) Die Regierung kann die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Landes im Auslande allgemein oder für einzelne Fälle mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsamtes betrauen.
2) Sie kann über die Aufsicht und über die Aufgaben die nötigen Anweisungen ergehen lassen.
3) Hierüber kann die Regierung auch die nötigen Vereinbarungen mit dem Staate, der Liechtenstein im Auslande vertritt, und mit andern Staaten abschliessen.
Art. 67
6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
1) Auf das Verfahren in Zivilstandsregistersachen finden die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung, soweit nachfolgend aus den einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt.
2) Sämtliche Behörden haben dem Zivilstandsamt Amtshilfe zu leisten.67
3) Bekanntmachungen erfolgen, soweit es das Gesetz nicht anders anordnet, in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Landesblättern durch den Registerführer.
II. Registeranlage
1. Haupt- und Hilfsregister
Art. 68
a) Im Allgemeinen
1) Das Zivilstandsregister besteht aus den Registern der Geburten, der Todesfälle, der Ehen und der eingetragenen Partnerschaften.68
2) Weitere Register können von der Regierung vorgeschrieben werden, insbesondere kann die Regierung die Führung eines Registerdoppels nach näheren Weisungen anordnen.
Art. 69
b) Ausstattung der Register
1) Die Register müssen nach Anweisung der Regierung eingerichtet, eingebunden und mit fortlaufend numerierten Seitenzahlen versehen sein.
2) Die Regierung hat auf der einen Seite des Einbandes die Zahlen der Seiten amtlich zu bescheinigen.
3) Die Numerierung der Eintragungen beginnt am Anfange eines jeden Jahres von neuem.
4) Ist ein Band ausgefüllt, so wird nach der letzten Eintragung des Bandes der Abschluss vom Registerführer bescheinigt.
5) Die Eröffnung eines neuen Bandes soll auf der ersten Seite vor der ersten Eintragung mit der Verweisung auf den vorhergehenden Band vom Registerführer bescheinigt werden.
Art. 70
2. Personenverzeichnis
1) Für alle Register muss je ein alphabetisches Verzeichnis der Personen, auf die sich die Eintragungen der Zivilstandsfälle und die dazu gemachten Randanmerkungen beziehen, angefertigt und nachgeführt werden.
2) Im Inhaltsverzeichnis ist jede Person mit ihrem Familiennamen anzuführen, mit Beifügung der Vornamen, des Geburtsdatums, des Wohn- und Heimatortes beziehungsweise bei Ausländern der Staatsangehörigkeit und der Seitenzahl.
3) Personen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Ehelicherklärung, Kindesannahme oder aus anderen Gründen ihren Namen geändert haben, sind im Verzeichnis unter den verschiedenen Namen anzuführen, die sie getragen haben.
Art. 71
3. Belege
1) Alle Belege, die den Eintragungen im Register zugrunde liegen, sind nach Registern in gesonderten Abteilungen und nach Jahrgängen chronologisch zu ordnen und zu numerieren, soweit sie nicht herauszugeben sind.
2) Jeder Beleg erhält die Nummer der Eintragung, auf die er sich bezieht.
3) Die auf jede Eintragung sich beziehenden Belege und Korrespondenzen können ausserdem in einem Aktenhefte oder in einem Aktenbündel vereinigt werden.
Art. 72
4. Sprache
1) Die Zivilstandsregister sowie die Auszüge und Mitteilungen sind in der Landessprache abzufassen.
2) Es können jedoch Auszüge, Abschriften oder Mitteilungen in fremden Sprachen erteilt werden.
3) Der Registerführer kann Dolmetscher beiziehen, die den Eintrag oder die übersetzten Auszüge in diesem Falle mitzuunterzeichnen haben.
Art. 73
5. Aufbewahrung
1) Sämtliche Register und Belege, soweit sie nicht herausgegeben werden, sind sorgfältig und nach Anweisung der Regierung aufzubewahren und dürfen nicht vernichtet werden.
2) Andere Ausweise und Bekanntmachungen, wie namentlich in Blättern, öffentlichen Anschlägen und dergleichen, die sich auf die Einträge beziehen, sind ebenfalls bei den betreffenden Registerakten aufzubewahren.
III. Registerführung
Art. 7469
1. Zuständigkeit
Für die Eintragungen über Geburten, Todesfälle, Ehen und Partnerschaften ist das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig.
2. Mitteilungen bei Wohnsitz und Heimat
a) Abzugebende Mitteilungen
Art. 7570
aa) Im Inlande
Aufgehoben
Art. 76
bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
1) Zivilstandsfälle, welche die im Auslande wohnenden oder sich aufhaltenden Liechtensteiner betreffen, werden dem Auslande nicht mitgeteilt, soweit Staatsverträge oder sonstige Übereinkommen es nicht anders bestimmen.
2) Alle an das Ausland gehenden Mitteilungen hat der Registerführer, sofern es nicht Liechtensteiner betrifft, über die Regierung zu leiten.
Art. 77
b) Einlaufende Mitteilungen
1) Der Registerführer, der vom Auslande Mitteilungen über eintragungspflichtige Tatsachen erhält, trägt sie möglichst bald in das bezügliche Register ein.71
2) In dieses Register können auf Anweisung der Regierung ebenfalls aufgenommen werden die Zivilstandstatsachen, die im Auslande eingetreten, dort aber nicht standesamtlich beurkundet worden sind, sofern sie sonstwie gehörig nachgewiesen werden.
Art. 78
c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
1) Bei einlaufenden Mitteilungen ist stets am Ende der Eintragung oder Anmerkung anzugeben, von wem sie gemacht worden sind.
2) Ebenso ist bei den vom Registerführer ausgehenden Mitteilungen anzumerken, an wen sie abgegeben worden sind.
3. Einsicht, Auszüge
Art. 79
a) Im Allgemeinen
1) Die Standesregister müssen auf Verlangen jedermann zur Einsicht vorgelegt werden.
2) Auf Verlangen von Beteiligten oder einer Behörde hat der Registerführer gemäss amtlichen Formularen Registerauszüge auszustellen.
3) Von den Belegen und Mitteilungen kann er ebenfalls beglaubigte Abschriften machen.
4) Die vom Registerführer ausgestellten und beglaubigten Auszüge geniessen gleiche Beweiskraft wie die Register selbst.
5) Bestätigungen über Leben, Wohnort oder Aufenthalt darf der Registerführer nur für jene Personen ausstellen, welche nach seinem amtlichen Wissen im Registeramtskreise leben, sich aufhalten oder dort wohnen.
Art. 80
b) Inhalt der Auszüge
1) Die Auszüge sollen die Eintragung mitsamt den Randanmerkungen und, wenn sie berichtigt worden sind, nach dem berichtigten Wortlaut wiedergeben.
2) Aufgehoben72
3) In Auszügen, die von Privatpersonen verlangt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, nur dann anzugeben, wenn es ausdrücklich verlangt wird.73
4) Die Auszüge aus dem Todesregister sollen die Ursache des Todes nicht enthalten.
IV. Anzeige
Art. 81
1. Im Allgemeinen
1) Die Anzeige ist von der pflichtigen Person selbst mündlich zu Protokoll oder schriftlich oder in gleicher Weise durch einen Stellvertreter unter Angabe der zur Eintragung gelangenden Punkte zu machen.
2) Das über die mündliche Anzeige aufzunehmende Protokoll, für welches Formularien verwendet werden können, hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben und das genaue Datum der Anzeige zu enthalten und ist dem Anzeigenden vorzulesen und von ihm und vom Registerführer zu unterzeichnen.
3) Sind die Personen, die nach den folgenden Bestimmungen Beurkundungen des Registerführers zu unterschreiben haben, dazu nicht im Stande oder weigern sie sich, es zu tun, so hat der Registerführer dies im Register zu bescheinigen.
4) Gerichts- und Verwaltungsbehörden und deren Organe sind zur Anzeige von eintragungspflichtigen Tatsachen und jeder Änderung an den Registerführer nach Massgabe der bestehenden Vorschriften verpflichtet.74
Art. 82
2. Kontrolle durch den Registerführer
1) Kennt der Registerführer die Personen oder die Unterschrift des Anzeigers nicht, oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt hat.
2) Er soll sich die nötigen Ausweise vorlegen und Aufklärungen geben lassen.
3) Stets hat der Registerführer seine Zuständigkeit zu prüfen.
Art. 83
V. Vorgehen von Amts wegen
1) Unterlässt der Anmeldungspflichtige die Anzeige, und erhält der Registerführer Kenntnis hievon, so hat er die Pflichtigen zur Angabe der anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse im Verwaltungszwangsverfahren unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle aufzufordern.
2) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren bei Eintragungen in Handelsregistersachen entsprechende Anwendung.75
VI. Eintragungen
Art. 84
1. Auf Grund von Formularen
1) Die Eintragungen in das Register sind nach einheitlichem Formulare, dessen Wortlaut und Format von der Regierung festgesetzt werden, abzufassen.
2) Die Stellen des Formulars, die unbeschrieben bleiben, sind durch waagrechte Striche auszufüllen.
3) Reichen die offenen Linien des Formulars nicht aus, so sind sie durch Zwischenlinien zu ersetzen, die, wenn nötig, ebenfalls durch Striche auszufüllen sind.
4) Lassen sich einzelne Stellen des Vordruckes nicht anwenden, so sind sie durchzustreichen.
5) Ist eine in der Eintragung anzugebende Tatsache nicht bekannt, so ist dieses im Texte zu bemerken.
Art. 85
2. Art der Eintragung
1) Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige beziehungsweise Mitteilung unter Anführung des Datums der Eintragung vorzunehmen und vom Registerführer eigenhändig zu unterzeichnen.
2) Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen auszuschreiben, wobei die wichtigeren Zeitangaben in Worten und Zahlen zu schreiben sind.
3) Die Eintragungen in die Register sind chronologisch in der Reihenfolge der Anzeigen beziehungsweise Mitteilungen einzutragen.
4) Es darf in den Registern nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden.
5) Angezeigte Trauungen, Eintragungen von Partnerschaften, Geburten und Todesfälle werden fortlaufend nummeriert.76
6) Anmerkungen erfolgen in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen in der betreffenden Abteilung oder am Rande einer Eintragung.
Art. 86
3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
1) Die Eintragungen sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Korrekturen oder Zwischenschriften durchzuführen.
2) Soweit die Beurkundung einer Tatsache innerhalb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie als Randanmerkung vorzunehmen, und wenn die Eintragung nur zum Teile am Rande vorgenommen wird, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordruckes stehenden Teile kenntlich zu machen und die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen am Schlusse der Eintragung zu vermerken.
3) Verschreibungen, die vor der Unterzeichnung der Eintragung bemerkt werden, können durch eine vom Registerführer unterzeichnete Randanmerkung oder durch Anmerkung am Fusse der Eintragung vor der Unterschrift berichtigt werden.
Art. 87
4. Berichtigungen
1) Eine beendete Eintragung darf nur auf Anordnung der Regierung berichtigt werden.
2) Erweist sich nach der Eintragung eine Anzeige als unrichtig, oder ist sonst eine Eintragung zu berichtigen, so können sowohl der Registerführer oder der Vertreter des öffentlichen Rechts als auch die Beteiligten selbst bei der Regierung die Berichtigung im Verwaltungsverfahren beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird.77
3) Die Berichtigung eines offenbaren Versehens oder Irrtums des Registerführers ist von der Regierung, sobald sie davon Kenntnis hat, von sich aus anzuordnen.
4) Gegen diese den Beteiligten mitzuteilende Berichtigung steht ihnen die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz offen.
5) Die Berichtigung ist in Form einer Randanmerkung einzuschreiben, ohne Veränderung der berichtigten Eintragung.
Art. 8878
5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht sind von der Regierung dem Zivilstandsamt mitzuteilen.
Art. 89
6. Ausländische Urkunden
1) Werden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person vorgelegt, deren Geburt, Ehe oder Eintragung der Partnerschaft in einem inländischen Register beurkundet worden ist, so sind sie in entsprechender Weise anzumerken, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz auf Grund des Gesetzes bewilligt.79
2) Eine Bewilligung ist jedoch nur zu erteilen, wenn der Entscheid oder die Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren Rechts ergangen beziehungsweise errichtet worden sind.
3) Ist die Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen worden, so können die Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder die Ehelicherklärung, sowie die Berichtigungen zu Geburts-, Todes-, Ehe- oder Partnerschaftsregistereintragungen nach Weisung der Regierung im Register angemerkt werden. Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird als eingetragene Partnerschaft anerkannt.80
4) Handelt es sich um Liechtensteiner, so muss diese Eintragung erfolgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten hat.
C. Geburtenregister
I. Anzeigen
Art. 90
1. Anzeigefälle
1) Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt müssen innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden haben, dem Registerführer angezeigt werden; verspätete Anzeigen sind jedoch entgegenzunehmen.
2) Wird ein Kind unbekannter Abstammung aufgefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet das Kind aufgefunden worden ist, hiervon sofort zu benachrichtigen, und dieser hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben festzustellen und dem Registerführer anzuzeigen.
3) Bei Berechnung der Frist wird der Tag der Geburt oder Auffindung nicht eingerechnet.
4) Steht der Vorname des Kindes zur Zeit der Anzeige nicht fest, so ist er nachträglich und längstens binnen einem Monat nach der Geburt anzuzeigen.
Art. 91
2. Anzeigepflichtige Personen
1) Zur Anzeige ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet, sodann der Reihe nach die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Niederkunft zugegen war, und der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
2) Die Geburt eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater angezeigt werden, sofern er das Kind anerkennt.
3) Ist die Geburt in einer öffentlichen Anstalt, wie Gefängnis, Armenhaus, Krankenhaus erfolgt, so ist der Vorsteher oder Verwalter dieser Anstalt zur Anzeige verpflichtet.
II. Eintragung
Art. 92
1. Bei bekannter Abstammung
1) In das Geburtsregister sind einzutragen:
1. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Mehrgeburten ist jedes Kind besonders möglichst mit genauer Angabe der Zeitfolge einzutragen;
2. Familienname (Zuname), Vorname und Geschlecht des Kindes; für totgeborene oder vor der Anzeige gestorbene Kinder ist ein Vorname nur auf Verlangen einzutragen;
3. Familienname, Vorname, Heimat und Wohnort der Eltern, oder, wenn das Kind ausserehelich geboren ist, der Mutter und ihrer Eltern, sowie das Geburtsjahr der Mutter und der Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind;81
4. Familienname und Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden mit der Eigenschaft, in der er angezeigt hat, wie beispielsweise als Vater, Hebamme.
2) Die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonate totgeborenen Kinder sind in das Geburtenregister einzutragen.82
Art. 93
2. Beim Findelkind
1) Bei Kindern unbekannter Abstammung hat die Eintragung in kurzer Form zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung;
2. das Geschlecht des Kindes, sowie sein vermutliches Alter, körperliche Merkmale und Kennzeichen;
3. Beschaffenheit der beim Kind vorgefundenen Kleider und anderen Sachen;
4. die ihm nach der Entscheidung des zuständigen Gemeindevorstehers zu gebenden Namen;
5. die Personen, bei welchen das Kind untergebracht ist.
2) Kann die Abstammung des Kindes nachträglich durch Entscheid oder in anderer Weise festgestellt werden, so ist dies durch Randanmerkung nachzutragen.83
3) Stellt sich heraus, dass die Geburt schon an einem anderen Orte eingetragen ist, so ist die Eintragung der Auffindung auf Weisung der Regierung mit einer erklärenden Randanmerkung durchzustreichen.
4) Ist die Geburt am Orte, wo sie stattgefunden hat, noch nicht eingetragen, so ist dies nach Feststellung der Abstammung nachzuholen und in einer Randanmerkung zur Eintragung der Auffindung darauf zu verweisen.
III. Eintragung von Veränderungen
Art. 94
1. Im Allgemeinen
1) Veränderung in den Standesrechten, wie namentlich infolge Ehelicherklärung, Anfechtung der Ehelichkeit, Anerkennung eines ausserehelichen Kindes, gerichtlicher Zusprechung mit Standesfolge oder Kindesannahme, sowie die nachträgliche Feststellung der Abstammung und Namensänderungen, sind auf amtliche Mitteilung hin oder auf Anzeige von Beteiligten im Geburtsregister und, falls die Veränderung eine verheiratete Person betrifft, im Eheregister am Rande anzumerken.
2) Die Entscheide über solche Änderungen sind von der entscheidenden Behörde im Auszuge dem Registerführer mitzuteilen, in dessen Registern die Geburt und bei Verheirateten die Ehe der von der Veränderung betroffenen Personen eingetragen ist.84
Art. 95
2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
1) Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ist durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Anerkennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen.85
2) Wird ein gegen die Anerkennung nach dem Familienrecht erhobener Einspruch nicht geschützt, oder wird gegen ihn nicht innert der vorgesehenen Frist der Richter angerufen, so ist dies als Randanmerkung einzutragen und vom Registerführer des Heimatortes des Anerkennenden den andern Registerämtern, bei denen die Anerkennung ebenfalls angemerkt worden ist, mitzuteilen.86
Art. 9687
Aufgehoben
D. Register der Todesfälle
I. Anzeige
Art. 97
1. Anzeigefälle und Fristberechnung
1) Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll längstens binnen einem Tage dem Registeramte angezeigt werden.
2) Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde.
3) Der Todestag oder der Tag der Auffindung wird in die Anzeigefrist nicht eingerechnet.
Art. 98
2. Anzeigepflichtige
1) Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach: der Ehegatte oder eingetragene Partner, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Tod erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war, in letzter Linie die Gemeindevorsteher.88
2) Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet die Leiche aufgefunden worden ist, hievon zu benachrichtigen, und dieser hat dem Registerführer Anzeige zu erstatten.89
II. Eintragung
Art. 99
1. Bei bekannten Personen
1) In das Todesregister sind bei bekannten Personen einzutragen:
1. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde des Todes;
2. Familienname, Vornamen und allfällige Beinamen des Verstorbenen und seiner Eltern, seine Heimat und sein Wohnort nebst Hausnummer, Beruf und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster Partnerschaft), Jahr, Monat und Tag der Geburt;90
3. Familienname, Vorname und Beruf des lebenden, verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten oder des lebenden, verstorbenen oder in aufgelöster Partnerschaft lebenden Partners;91
4. die Todesursache, wenn immer möglich ärztlich bezeugt;
5. Familienname, Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden und, wenn er mit dem Verstorbenen verwandt ist, der Verwandtschaftsgrad.
2) Aufgehoben92
3) Totgeborene Kinder sind nicht in das Todesregister einzutragen.
Art. 100
2. Bei unbekannten Personen
1) Die Anzeige und die Eintragung haben, wenn die Person unbekannt ist, zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung der Leiche;
2. ihr Geschlecht und mutmassliches Alter;
3. die körperlichen Merkmale und besonderen Kennzeichen;
4. die Beschreibung der bei der Leiche gefundenen Kleider und anderen Sachen;
5. die mutmassliche Todesursache und die mutmassliche Zeit des Todes.
2) Wenn die Person des Verstorbenen bekannt wird, kann die Eintragung auf Weisung der Regierung ergänzt werden, und wenn sie durch Entscheid festgestellt wird, ist dies am Rande anzumerken.
3) Aufgehoben93
Art. 101
3. Nichtauffindung der Leiche
1) Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Regierung statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.
2) Immerhin kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person im Ausserstreitverfahren verlangen.94
3) Ein solcher Entscheid wird gleich einem Berichtigungsentscheid angemerkt.
Art. 102
4. Bei Verschollenerklärung
1) Wird jemand als verschollen erklärt, so ist der Entscheid vom Landgerichte dem Registerführer zur Eintragung von Amts wegen mitzuteilen.95
2) Wird die Verschollenheitserklärung umgestossen, sei es durch Feststellung des Lebens oder des Zeitpunktes des Todes des Verschollenen, so ist dieser Entscheid am Rande anzumerken.
Art. 103
5. Nach erfolgter Bestattung
1) Eine Bestattung vor der Eintragung ins Todesregister darf nur mit Bewilligung des Vorstehers jener Gemeinde, wo die Bestattung stattfinden soll, erfolgen.
2) Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so darf der Todesfall nur auf Weisung der Regierung nach Ermittlung des Sachverhaltes eingetragen werden.
Art. 104
E. Das Eheregister
In das Eheregister werden die nach dem Eherecht vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.
Art. 104a96
E.bis Das Partnerschaftsregister
In das Partnerschaftsregister werden die nach dem Partnerschaftsgesetz vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.
Art. 105
F. Internationales Recht
1) Soweit die vorausgehenden oder nachfolgenden Vorschriften es nicht anders bestimmen, kommt auf das Zivilstandsregister inländisches Recht zur Anwendung.
2) Ausländische öffentliche Beurkundungen werden für Eintragungen in das Zivilstandsregister zugelassen.
Art. 105a97
G. Verordnungsrecht
1) Die Regierung kann über die Organisation, das Verfahren und die Registerführung mit Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
2) Die Gemeinden können im Zivilstandswesen zur Mitwirkung herangezogen werden.
Art. 105b98
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 76, 77, 87, 88, 89, 93, 101 und 103 dieses Gesetzes unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
2. Abteilung
Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)
3. Titel
Allgemeine Vorschriften
A. Persönlichkeit
I. Voraussetzungen
Art. 106
1. Eintragung
1) Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen (Körperschaften oder Korporationen) und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten einschliesslich Stiftungen erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (Inkorporierung), und zwar mangels abweichender Gesetzesvorschrift selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren, vorbehältlich des Vernichtbarkeitsverfahrens.99
2) Eine Eintragung ist nicht erforderlich:100
1. für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;101
2. für die Vereine, die nicht einen solchen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, der im Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht und welche nicht revisionspflichtig sind; 102
3. Aufgehoben103
4. soweit sonst das Gesetz eine Ausnahme vorsieht.104
Art. 107
2. Zweck und Gegenstand
1) Personenverbindungen und Vermögenswidmungen, deren wirtschaftlicher Zweck darin besteht, ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, können, soweit nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt, nur als Gesellschaften mit Persönlichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse) oder als Anstalt das Recht der Persönlichkeit erwerben und stehen, wo die Persönlichkeit nicht erworben worden ist, und nicht die Voraussetzungen für eine andere Form der Verbandsperson oder Gesellschaft gegeben ist, unter den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.
2) Gesellschaften mit Persönlichkeit und Anstalten können auch für andere als wirtschaftliche Zwecke begründet werden.
3) Wo das Gesetz von Verbandspersonen spricht, die den Gesellschaften mit Persönlichkeit gleichgestellt werden, sind darunter mangels abweichender Gesetzesvorschrift alle andern Verbandspersonen zu verstehen, die zum Hauptzwecke haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.105
4) Gegenstand des Betriebes kann im übrigen jede Art von Geschäften zu wirtschaftlichen oder andern Zwecken sein, und die Statuten können ihn im Allgemeinen oder besonders anführen.
4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.106
5) Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Art. 108
II. Fehlen derselben
1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten.
2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umständen angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe.
3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Vollmacht unbeschränkt haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.
4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbandsperson, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 109
III. Rechtsfähigkeit
1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung.
3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Vertretung bestellten Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in öffentliche Register, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.107
4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit intervenieren.
IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit
Art. 110
1. Voraussetzung
1) Die Verbandspersonen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten (Satzung) hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
2) Als Statuten in diesem Sinne gelten, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen eine Abweichung nicht ergibt, auch die Beistatuten, der Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde (Stiftungsurkunde) und dergleichen.
2. Betätigung
Art. 111
a) Im Allgemeinen
1) Als Mitglied eines Organes können sowohl natürliche Personen als auch Verbandspersonen und Firmen bestellt werden.
2) Die Organe sind berufen, dem Willen der Verbandsperson Ausdruck zu geben.
3) Sie verpflichten ohne Rücksicht auf ihre Zuständigkeit und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf den Fehlbaren und der besonderen Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn von Gesetzes wegen die Verbandsperson sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten, sofern dieses sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat.
4) Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statutengemäss berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind die Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
5) Ist eine Verbandsperson oder Firma Organ oder Vertreter einer andern Verbandsperson, so wird durch die Vertretungshandlungen ihrer vertretungsberechtigten Organe und Personen die vertretene Verbandsperson oder Firma direkt berechtigt und verpflichtet, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
6) Für ihr unerlaubtes schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich und, wenn die Voraussetzungen des vorausgehenden Absatzes zutreffen, auch die vertretungsberechtigte Verbandsperson oder Firma.
Art. 112
b) Beschlussfassung
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.
2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.
3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
4) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt.
V. Sitz und Gerichtsstand
Art. 113
1. Sitz
1) Der Sitz der Verbandspersonen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehältlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.
2) Der Sitz der Verbandsperson ist von Gesetzes wegen privatrechtlich dem Wohnsitze der Einzelpersonen gleichgestellt.
3) Eine Verbandsperson kann neben ihrem Sitze eine oder mehrere Zweigniederlassungen (Filialen) haben.
4) Sitzverlegungen innerhalb der Landesgrenzen sind dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden.108
Art. 114
2. Gerichtsstand usw.
1) Für Verbandspersonen sind, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die Gerichte und Verwaltungsbehörden am Orte ihres Sitzes zuständig.
2) Für Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft, sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergleichen gilt von Gesetzes wegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Rechte, der Gerichtsstand am Orte des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn die Statuten im übrigen ein Schiedsgericht vorsehen.
3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweigniederlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann für die Zweigniederlassung ein besonderer Konkurs (Filialkonkurs) durchgeführt werden.109
4) Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.110
Art. 115
VI. Schutz der Persönlichkeit
1) Verbandspersonen geniessen den gleichen Schutz der Persönlichkeit wie natürliche Personen, soweit sich nicht aus der Beschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit oder aus der Natur der Verhältnisse eine Einschränkung ergibt.
2) Insbesondere sind sie geschützt in ihrem Recht auf den Namen, die Firma, Zeichen, Ehre, Brief-, Geschäfts- und andere schutzwürdige Geheimnisse.
3) Soweit eine Verbandsperson eine Firma führt, richtet sich deren Zulässigkeit und ihre Änderung nach Firmenrecht und den sonst geltenden gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften.
4) Die Änderung des Namens einer nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson richtet sich, jedoch ohne Pflicht zur Eintragung, sinngemäss nach den für die Firma aufgestellten Vorschriften, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, unter Vorbehalt des Verbotes über den unlauteren Wettbewerb.111
B. Gründung
I. Statuten
Art. 116
1. Im Allgemeinen
1) Zur Gründung einer Verbandsperson bedarf es schriftlicher Statuten, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.112
2) Aufgehoben113
3) In den Statuten muss die Verbandsperson als Verein, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse, Anstalt oder Stiftung bezeichnet sein, wenn das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
4) Soweit eine körperschaftliche Einrichtung erforderlich oder beabsichtigt ist, muss sie in den Statuten auf eine dem Gesetz entsprechende Weise dargelegt und der Wille der Beteiligten, die Persönlichkeit zu haben, aus ihnen in genügender Weise ersichtlich sein.
5) Wo, abgesehen vom Falle der Versammlung des obersten Organes, für die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, können die Gründer oder Mitglieder in verschiedenen, auch zeitlich und örtlich auseinanderliegenden öffentlichen Beurkundungen ihre Zustimmung unterschriftlich erteilen.
6) Die Statuten und ihre Änderung sind in allen Fällen von einem Gründer oder Mitglied zu unterschreiben.114
Art. 117
2. Verhältnis zum Gesetz
1) Sind keine zwingenden Vorschriften des Gesetzes vorhanden, und stellen die Statuten über die Verbandsperson keine ergänzenden Vorschriften auf, wie namentlich über die Organisation, das Verhältnis der Verbandspersonen unter sich, zu ihren Mitgliedern oder zu Dritten, so finden die nicht zwingenden Vorschriften des Gesetzes ergänzend Anwendung.
2) Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
3) Aufgehoben115
II. Eintragung ins Handelsregister116
Art. 118117
1. Anmeldung beim Register
1) Soweit eine Eintragung in das Handelsregister zur Erlangung der Persönlichkeit erforderlich ist oder eine solche freiwillig verlangt wird, erfolgt sie am Sitz der Verbandsperson unter Beilage der Statuten zur Aufbewahrung bei den Registerakten und unter Angabe der eintragungsfähigen Tatsachen oder Verhältnisse, und der Personen, aus denen die Organe der Verwaltung und allenfalls der Revisionsstelle bestehen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister obliegt den mit der Verwaltung betrauten Personen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 119
2. Eintragung von Zweigniederlassungen
1) Wenn eine Gesellschaft mit Persönlichkeit neben ihrem Hauptsitz (Sitz) Zweigniederlassungen, wie Geschäftssitz, Komptoir mit einer gewissen Selbständigkeit hat, die nicht blosse Agenturen sind, so sind sie auch in das Handelsregister am Orte der letzteren einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.118
2) Die Anmeldung geschieht unter Beilage eines Registerauszuges oder dergleichen im Namen der Verwaltung von den gemäss den Statuten vertretungsberechtigten Personen.
3) Betreibt eine andere Verbandsperson für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung ihrer Zweigniederlassungen verpflichtet.
Art. 120
3. Änderungen und Auflösung
1) Wie die Gründung, ist auch jede Änderung an den Statuten, in der Besetzung der bei der Eintragung anzugebenden Organe und die Auflösung beim Handelsregister anzumelden, sofern eine Anmeldungspflicht besteht oder eine Eintragung freiwillig verlangt worden und zulässig ist.119
2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind auch bei nicht eintragungspflichtigen Änderungen im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung der Anmeldung beizulegen.120
3) Aufgehoben121
4) Aufgehoben122
Art. 120a123
III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
1) Auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen angegeben werden:
1. die jeweilige Rechtsform;
2. der statutarische Sitz der Gesellschaft;
3. gegebenenfalls die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet;
4. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist; und
5. die Nummer, unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist.
2) Ist auf diesen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.
3) Auf allen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Sinne von Abs. 1 mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben über die Gesellschaft angegeben werden:
1. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist; und
2. die Nummer, unter der die Zweigniederlassung selbst eingetragen ist.
Art. 121
IV. Zahl der Mitglieder124
1) Bei der Gründung einer jeden Körperschaft müssen mindestens soviele Mitglieder vorhanden sein, als für die Bildung der Organe der Verwaltung notwendig sind, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
2) Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder unter diese Mindestzahl, so zieht dies die Auflösung der Körperschaft nicht ohne weiteres nach sich.
3) Wenn jedoch dieser Zustand andauert, so dass infolge desselben die vom Gesetz oder den Statuten verlangten Anordnungen länger als ein Jahr nicht mehr getroffen werden können, so hat auf Begehren eines Mitgliedes oder eines nicht befriedigten oder mit Schaden bedrohten Gläubigers das Gericht im Ausserstreitverfahren der Körperschaft nach allfälliger Anhörung von Beteiligten eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und, wenn dies nicht geschieht, die Körperschaft mittels Entscheides nach dessen Rechtskraft als aufgelöst zu erklären.125
Art. 122
V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen126
1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Franken betragen.127
1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestvermögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.128
2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.129
3) Wenn das Mindestgrundkapital (Mindesteigenvermögen) unter die vorgeschriebene Summe heruntersinkt, so können bei Vorliegen wichtiger Gründe Mitglieder oder Gläubiger gleich wie bei Fehlen der erforderlichen Zahl der Mitglieder im Ausserstreitverfahren beim Gerichte den Auflösungsantrag stellen.130
4) Wo das Gesetz vom Grundkapital spricht, ist darunter eine ziffernmässige, in Geld ausgedrückte Summe, wo es von Eigenvermögen spricht, ein in beliebigen Sachen oder Rechten bestehendes Vermögen zu verstehen, das lediglich zu Bilanzierungs- und anderen Zwecken in Geld abgeschätzt zu werden pflegt.131
5) Die Vorschriften dieses Artikels können entsprechend auf den Mindestbetrag oder die Mindestquote eines Anteils Anwendung finden.
6) Aufgehoben132
C. Beendigung
I. Auflösungsgründe
Art. 123
1. Im Allgemeinen
1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst:
1. nach Massgabe des Gesetzes oder der Statuten;
2. durch einen Beschluss des obersten Organes, welcher mangels anderer Bestimmung der Statuten mit Zweidrittel der gemäss der folgenden Ziffer zu ermittelnden Stimmen zu fassen ist, und über den, wo es das Gesetz ausserdem vorsieht, eine öffentliche Urkunde aufzunehmen ist;
3. durch gerichtliches Urteil, wenn ein unbeschränkt haftendes Mitglied aus wichtigen, in den Verhältnissen der Verbandsperson gelegenen Gründen, oder wenn Mitglieder, die wenigstens einen Zehntel des Grundkapitals bzw. des Eigenvermögens (nicht vorgeschriebenes, in Ziffern auszudrückendes Geldkapital) der Verbandsperson vertreten, oder wo ein solches nicht vorhanden ist, mindestens ein Zehntel der Mitglieder zu Vermeidung drohenden schweren Schadens die Auflösung nach vorgängiger Sicherstellung für allfälligen Schaden verlangen; der Richter kann jedoch statt der Auflösung andere Massnahmen, wie Auflösung oder Ausschliessung der klagenden Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals, Verkauf der Mitgliedschaftsanteile zugunsten der klagenden Mitglieder, Bestellung eines Verwalters anordnen;133
4. durch Eröffnung des Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt;
5. durch gerichtliches Urteil, wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren.134
2) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung, Verbindung mehrerer Klagen, Wirkung des Urteils und über Schadenersatz bei Klagen wegen Vernichtbarkeit beziehungsweise Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes finden auf die Auflösungsklage gemäss Ziff. 3 entsprechende Anwendung.
3) Wenn die Auflösung einer Verbandsperson aus andern Gründen erfolgt, wie beispielsweise wegen statutarisch vorbehaltener Kündigung durch Mitglieder oder Dritte, so finden die Bestimmungen über die Liquidation ebenfalls Anwendung, falls es das Gesetz nicht anders anordnet.
4) Bei stillschweigender Fortsetzung einer Verbandsperson über die in den Statuten festgesetzte Zeit hinaus kann, bei sonstiger Verwirkung dieses Rechtes, eine der in Abs. 1 Ziff. 3 angeführte Minderheit innerhalb sechs Monaten seit Ablauf jener Zeit die Auflösung verlangen, sofern nicht deren Auflösung oder Ausschliessung unter Einhaltung der allfälligen Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach Ermessen des Richters erfolgt.135
Art. 124
2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
1) Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson widerrechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung:136
1. auf Verwaltungsklage des Vertreters des öffentlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof;
2. auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtswege.
2) Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Einstellung des Geschäftsbetriebes, Bestellung eines Zwangsverwalters und dessen Bekanntmachung, Beschlagnahme von Büchern und Schriften, Vermögen und dergleichen vor dem endgültigen Entscheide durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren oder nach der Wahl des Antragstellers durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren.137
3) Ist ein Aufhebungsverfahren gegen eine Verbandsperson bei einer Behörde anhängig, so kann es bei der andern nicht mehr eingeleitet werden, und wenn es gleichzeitig bei beiden anhängig ist, so liegt der endgültige Entscheid beim Verwaltungsgerichtshof.
4) Die Auflösungsklage kann bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen auf Antrag oder von Amts wegen vor oder während des Streites bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens im Handelsregister eingetragen werden.138
5) Sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, weist der Richter das Amt für Justiz an, die Auflösung von Amtes wegen einzutragen; nach durchgeführter Liquidation ist der Eintrag der Verbandsperson von Amtes wegen zu löschen.139
6) Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Verbandsperson in ihren Zwecken oder Mitteln staatsgefährlich ist.
3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit)
Art. 125
a) Im Allgemeinen
1) Enthalten die ursprünglichen oder abgeänderten Statuten nicht die vom Gesetze als wesentlich bezeichneten Bestimmungen, oder widerspricht eine statutarische Vorschrift diesen, so kann, soweit es sich nicht um die Form, den Mangel einer Bestimmung über die Bekanntmachung an die Mitglieder oder an Dritte oder um die Mindestzahl der Mitglieder handelt, das Vernichtbarkeitsverfahren eingeleitet werden.
2) Jedes Mitglied, beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte einer Verbandsperson, der Verwaltung oder der Revisionsstelle kann der Verbandsperson durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren nach Anhörung ihrer vertretungsbefugten Organe, allenfalls eines besonders vom Amt für Justiz bestellten Beistandes eine angemessene, nötigenfalls erstreckbare, nicht unter drei Monaten seit der Zustellung betragende Frist zur Behebung des Mangels durch das zuständige Organ ansetzen lassen und, wenn der Mangel innert der angesetzten Frist nicht beseitigt wird, die Auflösung mittels Klage bewirken.140
3) Die Verbandsperson kann jederzeit, selbst während eines Vernichtbarkeitsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheide durch ihre zuständigen Organe den Mangel durch Behebung heilen, wenn jedoch diese Heilung erst nach Ablauf der im vorausgehenden Absatze erwähnten Frist erfolgt, hat die Verbandsperson alle den Gegnern entstandenen Kosten zu bezahlen, unbeschadet ihres Regressrechts auf die Fehlbaren.
4) In allen Fällen behält die Verbandsperson das Recht der Persönlichkeit bis zur Beendigung ihrer nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Liquidation bei, unter Vorbehalt des Konkurses.
5) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung allfälliger Mitglieder und Dritter.
6) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Aufstellung einer als wesentlich bezeichneten Bestimmung kann nicht mehr geklagt werden.
Art. 126
b) Vernichtbarkeitsklage
1) Die Klage auf Vernichtung ist gegen die Verbandsperson zu richten, welche durch die Verwaltung, wenn diese klagt, durch die allfällige Revisionsstelle vertreten wird, wenn jedoch sowohl die Mitglieder der Verwaltung als auch diejenigen der Revisionsstelle klagen oder, wenn eine letztere nicht besteht und ein anderer Vertreter für die Verbandsperson nicht vorhanden ist, hat das Gericht nach den Vorschriften der Prozessordnung einen Beistand für den Prozess zu bestellen.141
2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage, sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden und ist im Handelsregister von Amtes wegen einzutragen.142
3) Das Gericht kann auf Antrag der Verbandsperson anordnen, dass der Kläger wegen des dieser drohenden Nachteils eine von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe, auf deren Leistung und Ersatz im übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind.
4) Das Gericht kann umgekehrt die Ausführung der angefochtenen Bestimmung im Amtsbefehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
5) Jedes Mitglied beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte der Verbandsperson kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient auf der einen oder andern Parteiseite beitreten.
Art. 127
c) Verfahren von Amts wegen
1) Auf Anzeige oder von sich aus kann das Amt für Justiz von Amts wegen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Vernichtbarkeitsklage die Aufhebung der Verbandsperson ohne Entschädigung im Verwaltungsverfahren verfügen.143
2) Das Amt für Justiz hat vorerst der Verbandsperson zur Erstattung einer schriftlichen oder mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserung und nach Massgabe der Sachlage zur Behebung des Mangels eine angemessene, mindestens drei Monate betragende Frist, die aus wichtigen Gründen erstreckt werden kann, anzusetzen und die Eintragung des Vernichtungsverfahrens im Handelsregister zu verfügen, wenn die Verbandsperson dort eingetragen ist.144
3) Wird der Mangel nicht behoben und eine Äusserung nicht abgegeben, und ist inzwischen nicht schon eine Klage auf Vernichtbarkeit rechtskräftig geworden, so ist der Anzeiger und die Verbandsperson zur Erörterung über die Mängel zu einer Verhandlung zu laden, und es ist über die Auflösung zu entscheiden.
4) Im übrigen finden auf das Verfahren und den Entscheid die für die Vernichtbarkeitsklage gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 128
d) Wirkung und Verantwortlichkeit
1) Soweit der Entscheid die Vernichtung ausspricht oder ablehnt, wirkt er für und gegen alle Mitglieder und Organe einer Verbandsperson, gleichgültig, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht.
2) Der die Auflösung aussprechende Entscheid ist bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen dem Amt für Justiz, wenn er nicht von diesem erlassen worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag zur Eintragung und Veröffentlichung, soweit die eingetragene Bestimmung veröffentlicht wurde, mitzuteilen.145
3) Für allen durch unbegründete Klage oder Anzeige der Verbandsperson entstehenden Schaden haften ihr die Kläger oder Anzeiger, soweit letzterer nicht der Vertreter des öffentlichen Rechts ist, oder soweit nicht ein sonstiges Vorgehen von Amts wegen vorliegt, wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
Art. 129
II. Vermögensverwendung
1) Wird eine Verbandsperson aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Land, das als Gesamtrechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten nur mit dem Werte des übernommenen Vermögens und gleich dem gutgläubigen Besitzer haftet.
2) Das Vermögen ist nach den Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden, und es kann diese Verwendung von den an der aufgehobenen Verbandsperson früher Beteiligten im Verwaltungswege verlangt werden.
3) Wird eine Verbandsperson wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen nach Durchführung der amtlichen Liquidation zu freier Verwendung an das Land, auch wenn es anders bestimmt worden ist.
III. Liquidation
Art. 130
1. Im Allgemeinen
1) Die Auflösung einer Verbandsperson aus anderen Gründen als durch Konkurs hat ihre Liquidation zur Folge, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.
1a) Wird eine inländische Zweigniederlassung (Filiale) einer ausländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit aufgelassen, so ist die Liquidation in gleicher Weise wie bei einer inländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit durchzuführen, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt.146
2) Sofern nach Beendigung des Konkurses einer Verbandsperson noch Vermögen vorhanden ist, wird es ebenfalls liquidiert, wenn nicht die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der Verbandsperson richtet sich nach den folgenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Verbandspersonen besondere Bestimmungen aufgestellt sind oder deren Anwendbarkeit teilweise ausgeschlossen ist, wie bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen oder Stiftungen oder bei Fehlen einer Pflicht zur Führung von Büchern.147
4) Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren unter Einstellung ihrer Tätigkeit dem Gerichte behufs Eröffnung des Konkurses Anzeige zu erstatten.
5) Geht der Antrag nicht von allen Liquidatoren aus, so hat das Gericht vor Eröffnung des Konkurses die Mitglieder der Verwaltung, sowie die übrigen Liquidatoren zu hören, und, falls sie nicht der gleichen Ansicht sind, den Konkurs nur dann zu eröffnen, wenn es sich von der Überschuldung überzeugt hat.
6) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders vorsehen, kann eine Verbandsperson sich mit Zustimmung aller Mitglieder ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson oder Gesellschaft mit Firma umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung bestandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Art. 131
2. Zustand der Liquidation
1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.148
2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Handelsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.149
3) Die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergehen, haben im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquidation, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden können.
4) Ein Erwerb der Mitgliedschaft findet jedoch nicht mehr statt; die Mitglieder bleiben jedoch auch während der Liquidation zu den Leistungen, wie beispielsweise zur Bezahlung nicht voll eingezahlter Mitgliedschaftsanteile, von Nachschüssen und dergleichen verpflichtet, die für die Dauer und den Zustand der Liquidation durch deren Zweck als fortdauernd vollziehbar erscheinen und soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger oder zum Ausgleich unter den Mitgliedern dienen.
3. Liquidatoren
Art. 132
a) Ordentliche Bestellung und Abberufung
1) Liquidatoren der Verbandsperson sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch einen Beschluss des obersten Organes die Liquidation übertragen wird.
1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen.150
2) Die Vollmacht solcher Liquidatoren kann jederzeit durch das oberste Organ oder bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, auf Antrag eines Mitgliedes oder sonstiger Beteiligter oder von Amtes wegen durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden.151
3) Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Gläubigern, die mindestens ein Drittel aller ungedeckten Guthaben vertreten, von Vertretern von Berufsverbänden, von Mitgliedern oder von Amtes wegen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht oder unter derjenigen eines zu bestellenden Gläubigerausschusses anordnen und unter entsprechender Anwendung der über die Liquidation aufgestellten Vorschriften durchführen lassen.152
4) Bei der amtlichen Liquidation kann das Gericht die Unterbrechung aller gegen die Verbandsperson schwebenden Zwangsvollstreckungen anordnen.
5) Auf die Ersatzliquidatoren finden die Vorschriften über die Liquidatoren entsprechende Anwendung.
Art. 133
b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.153
1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen. Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.154
2) Die Eintragung der amtlichen Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
3) Im Falle des Konkurses sorgt die Konkursverwaltung für die Liquidation nach Konkursrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Konkurseröffnung.
4) Den Liquidatoren kommt gegenüber der Konkursverwaltung die Stellung einer natürlichen Person als Gemeinschuldner zu.
5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.155
6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators.156
Art. 134
c) Pflichten und Verantwortlichkeit
1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Eintragung, über die Anmeldung und die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die in bezug auf die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, kommen auch für die Verbandspersonen zur Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften und in der Meinung, dass die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch die Verwaltung erfolgen.157
2) Jede Änderung in der Besetzung der Liquidatoren, sowie die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis ist durch sie anzumelden.
3) Insoweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, gelten für die Liquidatoren die gleichen Vorschriften wie für die Verwaltung, jedoch nicht das Konkurrenzverbot.
4) Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, sind der Verbandsperson, nach Auflösung der Verbandsperson allenfalls den Mitgliedern und den Gläubigern der aufgelösten Verbandsperson für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch gleich den Organen der Verbandsperson verantwortlich.
5) Wo es nicht anders bestimmt ist, haben die Liquidatoren kollektiv zu handeln und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.
4. Liquidationstätigkeit
Art. 135
a) Aufstellung der Bilanz
1) Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Liquidationsbilanz aufzustellen, wozu ihnen die Verwaltung behilflich zu sein und alle bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen hat.
2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind hierbei durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger auf die statutarisch für Bekanntmachungen an Dritte bestimmte Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen oder auf die gesetzlich sonst vorgeschriebene Weise zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet, oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.158
3) Gleichzeitig können sie bei Gericht den Antrag auf Unterbrechung aller Zwangsvollstreckungen stellen.
4) Das Amt für Justiz kann im Verwaltungsverfahren die Liquidatoren auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aus wichtigen Gründen befreien, in welchem Falle der Lauf des Sperrhalbjahres mit dem Tage beginnt, an dem die Auflösung durch das Amt für Justiz bekannt gemacht wurde.159
5) Die Aufforderung gemäss vorstehenden Absätzen hat auch bei Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, stattzufinden.160
Art. 135a161
b) Liquidationsbilanz
1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einerseits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, besondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbestimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.
2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.
3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.
4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.
Art. 136
c) Verfahren162
1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen.
2) Bei der Versilberung der Aktiven dürfen Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte mit Zustimmung des obersten oder eines andern statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.
3) Über den Vermögensstand der in Liquidation befindlichen Verbandsperson ist jährlich eine Bilanz aufzustellen, es dürfen jedoch während der Liquidation weder Gewinne verteilt noch dem Reservefonds Zuweisungen gemacht werden.
4) Eingegangene, zur Bezahlung der Gläubiger nicht erforderliche Gelder können bei der Landesbank (der Spar- und Leihkasse des Landes) oder bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in anderer Weise hinterlegt oder mit Einwilligung des Gerichts im Ausserstreitverfahren zu Teilzahlungen verwendet werden.163
Art. 137
d) Sicherung von Gläubigern164
1) Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ihnen ohne Anmeldung auszubezahlen.
2) Ebenso ist für die noch schwebenden und nicht fälligen, sowie für die streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht die Verteilung des Vermögens der Verbandsperson bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertige Sicherheit bestellt wird.
3) Zur Überwachung der Liquidatoren und zwecks Beschleunigung der Liquidation kann auf Antrag von Gläubigern bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer unter dem Vorsitz des Gerichts einberufenen Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Gläubigerausschuss bestellt und den Liquidatoren beigestellt werden, der die Verantwortlichkeit gegenüber den Liquidatoren ausschliesslich geltend machen kann.
Art. 138
e) Verteilung des Vermögens und Löschung165
1) Das Vermögen einer aufgelösten Verbandsperson wird nach Tilgung der Schulden, wenn den Mitgliedern bestimmte Anteile und soweit sie ihnen und nicht der Verbandsperson selber zustehen und es nicht anders bestimmt ist, unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge, sonst aber im Zweifel nach Köpfen verteilt.
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in den amtlichen Publikationsorganen oder auf eine sonstige gesetzlich für zulässig erklärte Weise, oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Amtes für Justiz im Verwaltungsverfahren zum dritten Male erfolgt ist.166
3) Eine Verteilung vor Ablauf dieses halben Jahres kann vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bewilligt werden, wenn nach den vorliegenden Umständen eine Gefahr für die Gläubiger völlig ausgeschlossen ist.167
4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.168
5) Die Löschung darf schon vor Ablauf des Sperrhalbjahres erfolgen.
6) Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren, wenn die Statuten oder das zuständige Organ es nicht anders bestimmen, das oberste Organ, soweit ein solches vorhanden ist, zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen; wird der Entlastungsbeschluss grundlos verweigert, so können die Liquidatoren die Entlastung im Wege der Klage gegenüber der Verbandsperson feststellen lassen.
Art. 139
5. Nachtragsliquidation
1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Handelsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.169
2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
Art. 140
6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
1) Mangels abweichender Bestimmung der Statuten kann gemäss den Vorschriften über einen Auflösungsbeschluss das Vermögen im ganzen übertragen werden, und es hat der Beschluss die Auflösung der Verbandsperson zur Folge, sofern diese nicht bereits beschlossen worden ist oder die veräusserungsweise Übertragung des gesamten Vermögens an einen Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger erfolgt.
2) Der Veräusserungsvertrag bedarf mangels anderer Anordnung des Gesetzes der einfachen Schriftlichkeit und der Übergang des Vermögens auf den Erwerber vollzieht sich nach den für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Übertragungsvorschriften.
3) Die Vorschriften über die Liquidation gelangen in dem Sinne zur Anwendung, dass die Liquidatoren auch zu jenen Geschäften und Rechtshandlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Veräusserung mit sich bringt, jedoch darf die Aushingabe des Vermögens an den Übernehmer nur unter Beobachtung der für die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder aufgestellten Vorschriften stattfinden.
Art. 141
IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson
1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die aufgelöste Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt. Bezüglich dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.
2) Für die Haftung über den ungerechtfertigten Bezug von Liquidationsanteilen bleiben die bezüglichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
3) Haben Rechtsnachfolger oder andere Personen (Firmen, Verbandspersonen) für die Schulden der im Handelsregister gelöschten Verbandsperson zu haften, und ist die Verjährung noch nicht eingetreten, so können sie als Streitgenossen neben der Verbandsperson oder gesondert einzeln oder zusammen nach Massgabe ihrer Haftung belangt werden.170
Art. 142
V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
1) Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson sind auf Kosten der Liquidationsmasse gemäss Antrag der Liquidatoren an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Orte nach Massgabe von Art. 1059 auf die Dauer von zehn Jahren zur Aufbewahrung niederzulegen und nach Ablauf dieser Frist nach Ermessen der Registerbehörde zu verwenden.171
2) Wird eine Verbandsperson durch Konkurs aufgelöst, so trifft die Konkursverwaltung auf Kosten der Konkursmasse nähere Anordnung über die Aufbewahrung.
3) Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in dieselben ermächtigt werden, wie beispielsweise ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger, Gläubiger.172
VI. Übernahme durch das Gemeinwesen
Art. 143
1. Durch Erwerb der Anteile
1) Hat ein Gemeinwesen (Land oder Gemeinden) die sämtlichen Mitgliedschaftsanteile, wie Aktien und Genossenschaftsanteile, einer Verbandsperson erworben, so kann die Auflösung der Verbandsperson auch dann unterbleiben, wenn das Gemeinwesen alleiniges Mitglied der Verbandsperson bleibt, ohne jedoch die Eigenschaft einer privatrechtlichen Verbandsperson zu verlieren.
2) Das Gemeinwesen oder die von ihm bezeichneten Personen üben alsdann die Funktionen der verschiedenen Verbandsorgane aus.
3) Im Falle der Auflösung der Verbandsperson kann die Liquidation in der Weise erfolgen, dass das Gemeinwesen in sämtliche Verbindlichkeiten der Verbandsperson einzutreten erklärt.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Einmannverbandspersonen.
2. Übernahme der Aktiven und Passiven
Art. 144
a) Wirkungen
1) Wenn ein Gemeinwesen das Vermögen einer Verbandsperson als ganzes mit Aktiven und Passiven übernommen hat, so haftet den Gläubigern der Verbandsperson nach dem Übergang der Passiven nur noch das Gemeinwesen.
2) Sind jedoch die Mitglieder einer Verbandsperson für deren Verbindlichkeiten nicht persönlich haftbar, so ist mangels anderer Bestimmung bei der Übernahme die Haftung des Gemeinwesens auf die übernommenen Aktiven beschränkt.
3) Die Passiven der Verbandsperson gehen, wenn eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, zehn Tage nach der Veröffentlichung der Eintragung der Übernahme im Handelsregister, sonst aber sofort nach der Übernahme, auf das Gemeinwesen über.173
4) Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Einmannverbandsperson.
Art. 145
b) Verfahren
1) Die allfällig erforderliche Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch die zuständigen Vertreter des Gemeinwesens und der Verbandsperson gemeinsam unter Beilegung des Übernahmevertrages.174
2) Die Eintragung und Veröffentlichung dürfen erst erfolgen, nachdem die Liquidation der Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist.175
3) Die Durchführung der Liquidation kann in der Weise vereinbart werden, dass das Gemeinwesen entweder eine bestimmte Summe oder den aktiven Überschuss des Verbandsvermögens an die Verbandsperson in Liquidation oder an deren Mitglieder ausbezahlt.
Art. 146
VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
1) Ist eine Verbandsperson zum Zwecke der Veräusserung ihres Vermögens im Ganzen oder zwecks Umwandlung in eine andere Verbandsperson oder durch Beschluss des zuständigen Organes aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht oder nicht mehr angestrebt wird und mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen ist, das für die Auflösung zuständige Organ den Fortbestand der Verbandsperson mit der für einen Statutenänderungsbeschluss erforderlichen Mehrheit beschliessen.
2) Das gleiche gilt für den Fall, dass die Verbandsperson durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Nachlassvertrages aufgehoben oder auf Antrag der Konkursverwaltung, der Gläubigerschaft oder des Gemeinschuldners oder sonst aus einem Grunde eingestellt worden ist, sofern das für die Fortsetzung nach Gesetz erforderliche Kapital oder Vermögen noch vorhanden ist.
3) Sofern die Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist, hat das zur Anmeldung der Eintragung verpflichtete oder zuständige Organ auch den Fortbestand zur Eintragung anzumelden.176
D. Mitgliedschaft
I. Beitritt
Art. 147
1. Im Allgemeinen
1) Die Erklärung, einer Verbandsperson mit Anteilen als Mitglied beizutreten oder sich sonst an ihrem Vermögen zu beteiligen, muss, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens, unbedingt lauten und darf keine Auflagen, wohl aber einen Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Zeichnung oder sonstige Erklärung verbindlich bleibt.
2) Die Form für Erwerb der Mitgliedschaft gilt auch hinsichtlich der Vorverträge hierüber.
3) Bedingte Erklärungen dürfen bei der Feststellung der Mitgliedschaft nur berücksichtigt werden, soweit für den Fall des Nichteintritts der Bedingung andere verbindliche Beitritts- oder Beteiligungserklärungen vorliegen.
4) Wenn der Zeitpunkt, bis zu welchem die Erklärung des Beitritts zu einer in Gründung begriffenen Verbandsperson verbindlich sein soll, nicht festgesetzt ist und sich auch aus den Umständen nicht ergibt, ist die Erklärung für die Dauer von sechs Monaten befristet.
5) Wo im Gesetz oder in den Statuten von den Mitgliedern die Rede ist, ist darunter die Mitgliedschaft bei der Verbandsperson zu verstehen und nicht diejenige bei einem kollegialen Organe, es sei denn, dass es im einzelnen Falle anders gemeint ist.
Art. 148
2. Anfechtung
1) Bestimmt das Gesetz es nicht anders, so können nach Entstehung einer Verbandsperson die Beitrittserklärung eines Mitgliedes durch Zeichnungsübernahme von Anteilen und dergleichen, sowie die Statuten nicht von einem Mitgliede wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) oder von einem Gläubiger oder Erben wegen Benachteiligung angefochten werden.
2) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche gegen diejenigen, welche den Willensmangel verschuldet haben, ferner das Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers und andere im Gesetze vorgesehene Anfechtungsmittel.
II. Mitgliedschaftsanteile
Art. 149
1. Im Allgemeinen
1) Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders bestimmen, können Verbandspersonen ihren Mitgliedern Anteilsrechte gewähren, auf welche die für die Genossenschaftsanteile bei eingetragenen Genossenschaften geltenden Bestimmungen, mangels anderer Vorschrift, anwendbar sind, wie insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten.
2) Die Mitgliedschaft ist, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders vorsehen, unteilbar, veräusserlich und vererblich.
3) Die Übertragung der Mitgliedschaft und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an derselben erfolgt, sofern keine Wertpapiere über die Mitgliedschaft bestehen und die Statuten keine erschwerenderen Bestimmungen, wie namentlich ein Vorkaufsrecht, Zustimmung von Organen oder Mitgliedern aufstellen, durch schriftlichen Vertrag.
4) Bei Konkurs eines Mitgliedes bedarf die Übertragung zur Gültigkeit, soweit darin eine Verfügung über das Massegut liegt, der Einwilligung der Konkursverwaltung.
5) Die Gewinnverteilung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der auf die Mitgliedschaftsanteile seitens eines Mitgliedes gemachten Vermögensleistungen.
6) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, können bei Verbandspersonen Genussscheine mit oder ohne Mitgliedschaft ausgegeben werden, und es finden auf diese die Bestimmungen über die Genussscheine, wenn eine Mitgliedschaft damit nicht verbunden ist, sonst aber jene über Genussaktien bei Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
7) Vorbehalten bleibt die Bestellung von Treuhänderschaften mit oder ohne Ausgabe von Treuhandzertifikaten über Anteile am Gewinn, Liquidationserlös und dergleichen und der Übergang der Mitgliedschaft kraft Gesetzes.
Art. 150
2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
1) Wertpapiere über die Mitgliedschaft dürfen nur ausgegeben werden, sofern es das Gesetz ausdrücklich zulässt.
2) Werden in Verletzung dieser Vorschrift oder vor der Erlangung der Persönlichkeit Wertpapiere ausgegeben, so sind sie nichtig, und die Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten haften den Besitzern unbeschränkt und solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden, unbeschadet der aus dem Beitritt oder aus allfälliger Zeichnung hervorgehenden Verpflichtungen und Berechtigungen.
3) Die Vorschriften über die Aktien als Wertpapiere, insbesondere diejenigen über die Aktienurkunde, finden auf die andern mitgliedschaftlichen Wertpapiere ergänzende Anwendung.
Art. 151177
3. Eigene Anteile
1) Eine Verbandsperson darf mangels anderer Bestimmungen des Gesetzes oder der Statuten eigene Anteile weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen.
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung:
1. wenn die Erwerbung zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehener Amortisation vorgenommen wird;
2. wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals vorgenommen wird;
3. wenn sie zur Befriedigung eigener Forderungen der Verbandsperson erfolgt und zur Wahrung der Interessen der Verbandsperson notwendig ist;
4. wenn die Erwerbung oder die Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstand des Unternehmens gehörigen Geschäftszweiges verbunden ist;
5. wenn sie mit derjenigen einer Sachgesamtheit stattfindet.
3) Die zurückerworbenen Anteile sind in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen, und in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 mit tunlichster Beschleunigung weiter zu veräussern.
4) Die sich im Besitz einer Verbandsperson befindlichen eigenen Anteile sind bei der Verteilung von Gewinn und sonstigen Leistungen aus der Mitgliedschaft, auch in Bezug auf Liquidationsanteile, nicht zu berücksichtigen.
5) Zur Umgehung des Gesetzes oder der Statuten können von einer Verbandsperson an den ihr gehörenden eigenen Anteilen auch keine Treuhänder bestellt werden.
6) Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden.178
7) Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile.
Art. 152
4. Anteil Mehrerer
1) Ein Mitgliedschaftsanteil, der mehreren Mitgliedern ungeteilt zusteht, wird in Recht und Pflicht von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
2) Solange eine Auseinandersetzung unter ihnen hinsichtlich des Mitgliedschaftsanteils nicht stattgefunden hat, haften sie der Verbandsperson für die Leistungen auf den Mitgliedschaftsanteil solidarisch.
3) Mehrere Mitglieder haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
4) Falls sie die Bestellung des Vertreters und die Anzeige hierüber an die Verbandsperson unterlassen, können Willenserklärungen einem gegenüber abgegeben werden und es kann der Richter im Ausserstreitverfahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen.179
5. Treuhandzertifikate
Art. 153
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so können die Mitglieder mit vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsanteilen eine eigentliche Treuhänderschaft gemäss den bezüglichen Vorschriften bestellen und dementsprechend die Anteile zur beschränkten oder unbeschränkten Ausübung der persönlichen (herrschaftlichen) Rechte aus der Mitgliedschaft, namentlich des Stimmrechts, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf den Treuhänder übertragen.
2) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde hat der Treuhänder die ihm überlassenen Wertpapiere bei der Verbandsperson gegen Aushändigung von Treuhandzertifikaten, die gleich den mitgliedschaftlichen Wertpapieren oder in anderer Weise übertragbar sind, zugunsten der Mitglieder (Treugeber) zu hinterlegen.
3) Treuhandzertifikate mit Wertpapiercharakter über vermögensrechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft können, wenn die Statuten es nicht untersagen, selbst dann vom Mitgliede als Treuhänder oder durch einen besonders bestellten Treuhänder ausgegeben werden, wenn die Mitgliedschaft nicht mit einem Wertpapier verbunden oder unteilbar ist.
Art. 154
b) Form und Wirkung
1) Das Treuhandzertifikat soll die Befugnisse der Treuhandstelle, bei der die vermögensrechtlichen Leistungen aus der Mitgliedschaft bezogen werden können, angeben und im übrigen den gleichen Inhalt, wie das hinterlegte Wertpapier über die Mitgliedschaft enthalten, soweit sich nicht aus der Ausgabe mehrerer Treuhandzertifikate über eine Mitgliedschaft oder sonst Abweichungen ergeben.
2) Die hinterlegten Wertpapiere sind von Gesetzes wegen solange unübertragbar, als für sie Treuhandzertifikate ausgefolgt worden sind; werden sie entgegen dieser Vorschrift ausgegeben, so sind die Ausgeber, und soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten dem Besitzer für allen verursachten Schaden unbeschränkt und solidarisch haftbar.
3) Hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen gegenüber der Verbandsperson stehen die Mitglieder in gleicher Stellung wie sonstige Mitglieder, dagegen kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde nur der Treuhänder die Rechte aus der Mitgliedschaft geltend machen oder sie durch andere geltend machen lassen.
4) Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied oder im Konkurs desselben ist, wenn eine Treuhand besteht, nur nach den über die Treuhänderschaft gegebenen Vorschriften zulässig.
5) Vorbehalten bleibt die Errichtung anderer Treuhänderschaften.
Art. 155
III. Wohlerworbene und andere Rechte
1) Wohlerworbene Rechte, die den Mitgliedern als solchen zustehen, können ihnen ohne ihre Zustimmung auch durch eine Statutenänderung nicht entzogen oder beschränkt werden, sofern nicht alle gleichberechtigten Mitglieder durch die Entziehung oder Beschränkung in gleicher Weise betroffen werden.
2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so hat, wenn ein Mitglied ohne Auflösung der Verbandsperson ausscheidet oder ausgeschlossen wird und einen Auflösungs-, Abfindungs- oder dergleichen Anspruch besitzt, die Ermittlung dieses Anspruches auf Grund einer zu diesem Zwecke aufgestellten Liquidationsbilanz zu erfolgen, wobei aber gesetzliche Reserven entsprechend unter die Passivseite aufzunehmen sind.
3) Jedes Mitglied hat von Gesetzes wegen Anspruch auf Einsichtnahme und Abschriftnahme der Statuten und, wo sie vervielfältigt sind, auf Aushändigung eines Exemplars gegen angemessene Bezahlung.
IV. Haftung und Nachschusspflicht
Art. 156
1. Im Allgemeinen
1) Für die Verbindlichkeiten einer Verbandsperson haftet nur ihr Vermögen, sofern nicht etwas anderes vom Gesetz bestimmt oder zugelassen und in letzterem Falle von den Statuten vorgeschrieben ist.
2) Eine Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder darf daher von den Statuten nur bestimmt werden, wenn das Gesetz sie zulässt, und für sie besteht eine Solidarhaft nur, wo Gesetz oder Statuten es vorsehen.
3) Ihre Geltendmachung erfolgt mangels anderer Bestimmung nach den Vorschriften über das Umlageverfahren.
4) Befinden sich eigene Anteile im Besitze der Verbandsperson, so ruht während der Dauer des Besitzes die Haftung und Nachschusspflicht, aber auch ein allfälliges Bezugsrecht, das mangels anderer Bestimmung der Statuten sich nach den hierüber bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften richtet.
2. Das Umlageverfahren
Art. 157
a) Im Allgemeinen
1) Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der späteren Schlussverteilung im Konkursverfahren zu berücksichtigenden Forderungen aus dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Vermögen der Verbandsperson nicht sollten befriedigt werden können, sind Mitglieder mit Haftungs- oder Nachschusspflicht zur Leistung von Beiträgen (Umlagen) zur Konkursmasse für den gemäss der Konkursliquidationsbilanz zu deckenden Fehlbetrag, und zwar mangels anderer statutarischer Bestimmung, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht im Verhältnis der Haftsummen oder Nachschussbeträge, sonst aber nach Köpfen zu leisten verpflichtet (Beitragsmasse).
2) Sind einzelne Mitglieder, einschliesslich der nach Gesetz oder Statuten ausgeschiedenen Beitragspflichtigen, zur Leistung von Beiträgen unvermögend, wie aus Zahlungsunfähigkeit oder aus anderen Gründen, so werden diese auf die übrigen Mitglieder verteilt, soweit eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht nicht entgegensteht.
3) Freiwillige Zahlungen, welche von den Mitgliedern über die nach den vorstehenden Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus geleistet wurden, sind ihnen nach Befriedigung der Gläubiger aus den Beiträgen vorweg zu erstatten und können nötigenfalls mittels Nachschussberechnung geltend gemacht werden.
4) Gegen die Beiträge kann ein Mitglied eine Forderung an die Verbandsperson verrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen es als Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Beiträgen beanspruchen kann.
5) Wenn das Umlageverfahren ausserhalb des Konkursverfahrens gemäss einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung findet, so treten an Stelle der Konkursverwaltung die Verwaltung beziehungsweise die Liquidatoren mit der Massgabe, dass die ihnen sonst nach den Vorschriften über das Umlageverfahren zukommenden Befugnisse und Pflichten zu entfallen haben.
b) Vorschussberechnung
Art. 158
aa) Im Allgemeinen
1) Die Konkursverwaltung hat sofort nach Eröffnung des Konkurses auf Grund der aufgestellten Liquidationsbilanz die zur Deckung des in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages durch die Mitglieder vorschussweise zu leistenden Beiträge zu berechnen, wobei auf die verschiedenen Haftungs- und Nachschussverhältnisse bei Gruppen von Mitgliedern, wie beispielsweise bei gemischten Genossenschaften Rücksicht zu nehmen ist.
2) In der Berechnung sind sämtliche Mitglieder mit Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) und die auf sie entfallenden Beiträge anzuführen, wobei die Höhe der Beiträge derart zu bemessen ist, dass durch ein vorherzusehendes Unvermögen, gleichgültig ob es gerichtlich festgestellt ist oder nicht, für einzelne Mitglieder zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrage nicht entsteht.
Art. 159
bb) Vollstreckbarkeitserklärung
1) Die Berechnung ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom Landgerichte beschleunigt im Ausserstreitverfahren mittels Entscheides, der nur mehr im Klagewege anfechtbar ist, für vollstreckbar zu erklären.180
2) Zu diesem Zwecke ordnet das Gericht sofort zur Erklärung der Beteiligten über die Berechnung eine öffentlich bekanntzumachende Verhandlung (Termin) an, zu welcher die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Liquidationsstelle, der allfälligen Revisionsstelle, der Konkursverwaltung und, falls von der Konkursgläubigerschaft ein Gläubigerausschuss oder dergleichen bestellt worden ist, auch diese Mitglieder vorzuladen, und in welcher diese ohne eigentliches Beweisverfahren kurz zu hören sind.181
3) In der öffentlichen Bekanntmachung und in den Vorladungen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung bei der Gerichtskanzlei eine Woche vor der Verhandlung zur Einsicht aufliege.
4) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt nötigenfalls die Berechnung oder ordnet deren Berichtigung an und erklärt schliesslich die Berechnung mittels Entscheides für vollstreckbar.
5) Der Entscheid ist in der gleichen oder einer gemäss dem zweiten Absatz besonders angeordneten Verhandlung, zu welcher die bei der ersten Verhandlung Beteiligten mündlich geladen werden können, zu verkünden und gleichzeitig ist zu erklären, dass die Berechnung mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, die nicht zugestellt wird, zur Einsicht der Beteiligten in der Gerichtskanzlei aufliege.
Art. 160
cc) Vollstreckung
1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat die Konkursverwaltung ohne Verzug die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach den für diese bestehenden Vorschriften auf Grund einer diesem zuzustellenden, vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung nebst einem Berechnungsauszuge statt, in dem mindestens der Gesamtfehlbetrag, der Name (die Firma) des Mitgliedes und der auf dasselbe entfallende Betrag ersichtlich sein muss.
3) Die dem Mitglied als Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Vollstreckungstitel oder den diesem zugrunde liegenden Anspruch zustehenden Rechtsbehelfe, wie Klagen, Beschwerden und dergleichen, bleiben unberührt.
4) Die eingezogenen Beiträge sind auf der Landesbank oder bei einer anderen von der Konkursverwaltung oder dem Gläubigerausschuss bestimmten Stelle zu hinterlegen oder anzulegen.
Art. 161
dd) Anfechtungsklage
1) Jedes Mitglied beziehungsweise sein Rechtsnachfolger kann die für vollstreckbar erklärte Berechnung und den Entscheid im Wege der Klage gegen die Konkursverwaltung mit dem Antrage auf Aufhebung der Beitragsberechnung und der ihm vollstreckbaren Entscheidung gegenüber anfechten, wie beispielsweise weil es nicht oder nicht mehr Mitglied ist, weil die Berechnung den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften nicht entspricht oder die Bilanz unrichtig ist, oder weil nicht Beiträge, sondern sonstige Zahlungen verlangt werden und dergleichen.
2) Die Anfechtung findet nur binnen der Notfrist von einem Monat seit der Verkündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bei der Verhandlung über die Vollstreckbarkeitserklärung geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen ausserstande war, wie beispielsweise, wenn der Grund erst nach der Verhandlung entstanden ist oder aus Rechtsunkenntnis.
3) Die mündliche Verhandlung im Anfechtungsprozess findet nicht vor Ablauf der Notfrist statt, und mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
4) Das Gericht kann während des Rechtsstreites auf Antrag und gegen allfällige Sicherheitsleistung, auf welche die Vorschriften über die Sicherstellung der Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind, die Zwangsvollstreckung einstellen oder die Aufhebung von Vollstreckungsmassregeln verfügen.
5) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder, gleichgültig, ob sie im Prozesse als Nebenintervenienten aufgetreten sind oder nicht.
6) Nach unbenütztem Ablauf der Notfrist von einem Monat gilt die Mitgliedschaft für die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder für das Umlageverfahren als rechtskräftig festgestellt.
Art. 162
ee) Zusatzberechnung
1) Soweit infolge Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird, oder gemäss dem auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteile oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, kann die Konkursverwaltung eine Zusatzberechnung aufstellen.
2) Die Aufstellung der Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
3) Auf die Zusatzberechnungen finden die vorausgehenden Vorschriften über die Vorschussberechnung, die Vollstreckbarkeitserklärung, die Vollstreckung und die Anfechtungsklage Anwendung.
Art. 163
c) Nachschussberechnung
1) Sobald mit der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften der Konkursordnung begonnen wird, hat die Konkursverwaltung in Ergänzung und Berichtigung der Vorschuss- und der zu ihr ergangenen Zusatzberechnungen zu ermitteln, wieviel die Mitglieder nach den geltenden Bestimmungen an Beiträgen, einschliesslich der Kosten des Konkurs- und Umlageverfahrens noch zu leisten haben, soweit nicht etwa schon durch ein Vorschussverfahren die Mitglieder bis zur Grenze ihrer Haftungs- oder Nachschusspflicht in Anspruch genommen worden sind.
2) Auf diese Nachschussberechnung ist der letzte Absatz des vorhergehenden Artikels mit der Massgabe anzuwenden, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausstellt, Beiträge nicht umgelegt werden.
3) Mittels Nachschussberechnung können, abgesehen von der anderweitigen Geltendmachung, auch mitgliedschaftliche Regressansprüche aus der Haftung oder der Nachschusspflicht geltend gemacht werden.
Art. 164
d) Verteilung der Beitragsmasse
1) Die Konkursverwaltung hat, nachdem die allfällig erforderliche Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt worden ist, sonst aber nach Durchführung der Vorschussrechnung, unverzüglich den vorhandenen Bestand an Beiträgen und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen ein hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen mittels Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Konkursordnung unter die Gläubiger zu verteilen.
2) Ausser den zurückzubehaltenden Konkursanteilen (Konkursdividenden), welche auf die nach der Konkursordnung bezeichneten Forderungen entfallen, sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Verfahren über die Konkursgläubigeransprüche von der Verwaltung beziehungsweise den Liquidatoren bestritten worden sind.
3) Dem Konkursgläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch der Verwaltung beziehungsweise der Liquidatoren durch eine innerhalb Monatsfrist seit der Bestreitung der Klage gegen die Verbandsperson und mit Wirkung für die Beitragsmasse zu beseitigen; soweit jedoch der Widerspruch rechtskräftig als begründet erklärt worden ist, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger der Nachschussmasse frei.
4) In einem Streite über den Widerspruch können die nichtklagenden Gläubiger und die Konkursverwaltung intervenieren.
5) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse, soweit nicht freiwillige Zahlungen der Mitglieder oder Dritter vorweg zu erstatten sind, hat die Konkursverwaltung nach Verhältnis der Höhe der geleisteten Beiträge an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Art. 165
V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
1) Auf den Verzug bei Sachleistungen aus der Mitgliedschaft, wie beispielsweise bei Sacheinlagen oder andern nicht in Geld bestehenden Nebenleistungen, kommen, mangels abweichender Anordnung, die Vorschriften des Obligationenrechts über die Folgen des Verzuges im Allgemeinen zur Anwendung, und es besteht nur eine Haftung desjenigen, der sich zu einer solchen Leistung verpflichtet hat.
2) Für die auf das Grundkapital oder Eigenvermögen anrechenbare Sacheinlage kann die Verbandsperson nach ihrer Entstehung aus der Gewährleistung wegen Mängeln nach den Grundsätzen des Kaufvertrages ein Minderungs- und Schadenersatzrecht, nicht aber die Wandlung, und wenn die Einlage gänzlich wertlos ist, den Anspruch auf Leistung der Einlage in Geld erheben.182
3) Gegen eine Forderung der Verbandsperson aus der Pflicht eines Mitgliedes zur Zahlung auf Kapitalanteile oder aus einer sonstigen Beitragspflicht oder Nachschusspflicht als Mitglied kann eine Verrechnung oder ein Retentionsrecht an einem der Verbandsperson gehörenden Gegenstand nicht geltend gemacht werden.
4) Ist eine andere Leistung als Sacheinlage geschuldet, so kann der Einwand einer allfällig nicht erfüllten Gegenleistung nicht erhoben werden.
5) Ist das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Verschulden von Organen verzögert oder verhindert worden und dieses infolgedessen zu Schaden gekommen, so haften in erster Linie die Mitglieder des betreffenden Organes und subsidiär die Verbandsperson.
E. Organisation
I. Oberstes Organ
Art. 166
1. Im Allgemeinen
1) Bei Verbandspersonen mit Mitgliedschaft bildet die Versammlung der Mitglieder das oberste Organ, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, wie bei Delegiertenversammlungen, Zirkularbeschlüssen und dergleichen.
2) Die Statuten können die Befugnisse der Mitgliederversammlung ganz oder zum Teil einem aus Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehenden Ausschuss oder Mitgliederrate übertragen, welcher von der Gesamtheit der Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder in den von den Statuten vorgesehenen und örtlich, beruflich oder nach ähnlichen Gesichtspunkten getrennten Sektions- oder Abteilungsversammlungen gewählt worden ist (Repräsentativverfassung).
3) Für diese Ausschuss- oder Sektions- oder Abteilungsversammlungen gelangen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung einschliesslich der Minderheitsrechte zur Anwendung.
4) Bei Verbandspersonen ohne Mitgliedschaft, welche ein oberstes Organ haben, finden auf letzteres die für das oberste Organ bei Körperschaften aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
2. Einberufung
Art. 167
a) Im Allgemeinen
1) Das oberste Organ wird durch die Verwaltung (Vorstand), die Liquidatoren oder von Gesetzes wegen durch die Vertreter der Anleihensgläubiger oder andere nach den Statuten dazu befugte Organe oder deren einzelne Mitglieder oder Dritte und während der Dauer des Konkursverfahrens auch von der Konkursverwaltung einberufen, so oft Gesetz oder Statuten es verlangen oder das Interesse der Verbandsperson es erfordert; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Revisionsstelle einberufen.183
2) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und den ihnen gleichgestellten Verbandspersonen ist das oberste Organ jährlich mindestens einmal einzuberufen, sofern nicht bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern jede Beschlussfassung auf dem Zirkulationswege erfolgt, oder sofern nicht in den Statuten ausdrücklich nach Zeit, Ort und mit Angabe der Tagesordnung die ordentliche Versammlung des obersten Organes ein für allemal vorgesehen ist.
3) Die Form der Einberufung, ob mündlich, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, kann durch die Statuten näher geregelt werden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, und diese soll Ort, Zeit und Zweck der Versammlung, insbesondere bei beabsichtigten Statutenänderungen deren wesentlichen Inhalt näher angeben; wenn jedoch das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, so ist jede Versammlung in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern am Sitze auf mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung auszukünden.
4) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der nach Gesetz oder Statuten erforderlichen Weise angekündigt ist (Tagesordnung), können Beschlüsse nicht gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses über die Leitung und Protokollführung, über den in der Versammlung des obersten Organes gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung, sowie auf Eröffnung einer Untersuchung über die Geschäftsführung und Ernennung von hierzu Beauftragten.
5) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
6) Wenn sämtliche Mitglieder oder Vertreter versammelt sind und kein Berechtigter Einspruch erhebt, können sie auch ohne Beobachtung der sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten für die Einberufung eine Versammlung des obersten Organes bilden, und es kann in derselben über die in dessen Wirkungskreis liegenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (Universalversammlung).
Art. 168
b) Minderheitsrechte
1) Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Vertreter von mindestens einem Zehntel der zählbaren Stimmen, wenn weniger als 30 zählbare Stimmen vorhanden sind, mindestens drei Stimmen es unter Anführung des Zweckes in einer von den Gesuchstellern unterzeichneten Eingabe verlangen.
2) Wird dem Verlangen vom zuständigen Organe nicht angemessen stattgegeben, so kann auf Begehren der Stimmberechtigten und nach Anhörung der Mitglieder der Verwaltung die Einberufung durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Vorsitzenden erfolgen, und es kann ausserdem gegen die fehlbaren Organe auf Grund ihres Vertragsverhältnisses, allenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, Schadenersatz geltend gemacht werden.184
Art. 169
3. Teilnahme
1) Ist es nicht anders bestimmt, so können sich Mitglieder oder andere Stimmberechtigte durch solche oder Dritte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Die gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertreter Handlungsunfähiger, von Verbandspersonen oder Firmen müssen zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beschlussfassungen ohne besondere Vollmachten zugelassen werden, selbst wenn die Statuten eine Vertretung nicht oder nur durch andere Stimmberechtigte zulassen.
3) Von der Versammlung können Verhandlungsunfähige, wie beispielsweise Betrunkene, ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen, wenn sie nicht Mitglieder der Verbandsperson sind, mit beratender Stimme teilnehmen.185
5) Die Statuten können im Rahmen des Gesetzes bestimmen, in welchem Umfange Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind.
6) Über die erschienenen oder vertretenen Teilnehmer an der Versammlung des obersten Organes einer Gesellschaft mit Persönlichkeit sowie über die auf sie entfallenden Stimmen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Verzeichnis anzufertigen und während der Versammlung aufzulegen (Anwesenheitsliste).
4. Befugnisse und Beschlussfassung
Art. 170
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organe jene Befugnisse zu, wie sie für eingetragene Genossenschaften aufgestellt sind, insbesondere hat es die Aufsicht über die Tätigkeit anderer Organe und den Entscheid über die Zuständigkeit der Organe.
2) Die Abstimmung kann erfolgen entweder in der Versammlung oder, wenn nicht eine öffentliche Beurkundung für die Beschlüsse vorgeschrieben ist, ohne Versammlung, mittels Urnen oder in der Weise, dass bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern an Stelle der Versammlung des obersten Organes den Stimmberechtigten die ausdrücklich formulierten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zugesandt werden und die für einen Beschluss erforderliche Mindestzahl von Stimmberechtigten ihre schriftliche Zustimmung abgeben.
3) Die gleichen Vorschriften, wie für die Abstimmungen gelten auch für die Wahlen.
4) Eine Minderheit gemäss der Vorschrift über die Minderheitsrechte kann mittels unterschriebener und der Verwaltung oder dem sonst einberufenden Organe mindestens fünf Tage vor der Versammlung zuzustellender Eingabe verlangen, dass näher bezeichnete Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5) Für die Leitung, Beratung und Beschlussfassung gelten, soweit Gesetze oder Statuten es nicht anders bestimmen, die Regeln parlamentarischer Verhandlungen.
Art. 171
b) Leitung und Protokollführung
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so leitet ein von der Versammlung gewähltes Mitglied jeweils die Versammlung.
2) Die Verwaltung sorgt für die Führung eines Protokolls, das kurz über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen genügenden Aufschluss gibt, und trifft die für die Form der Stimmabgabe und für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
3) Das Protokoll wird mangels anderer Bestimmung durch die Statuten oder Versammlung von einem Mitgliede geführt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
4) In das Protokoll ist einem jeden Stimmberechtigten während der Geschäftszeit Einblick zu gewähren und auf Verlangen Abschrift zu gestatten.
c) Erforderliche Mehrheit
Art. 172
aa) Im Allgemeinen
1) Die Beschlüsse bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden zählbaren Stimmen, wobei mindestens ein Zehntel aller Stimmen vertreten sein muss, sofern nicht auf Antrag der Verwaltung der Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen eine Ausnahme zulässt.186
2) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders bestimmen, wie beim mehrfachen Stimmrechte oder bei der Verhältniswahl, hat jedes Mitglied eine Stimme.
3) In den Statuten kann den Obligationären oder Darlehensgebern, mit oder ohne Anspruch auf Umwandlung ihres Gläubigerrechtes in ein Mitgliedschaftsrecht, ein näher umschriebenes Stimmrecht, auf das die Vorschriften über die Ausübung des Stimmrechts durch Mitglieder ergänzend anzuwenden sind, eingeräumt werden, wobei jedoch die Gesamtheit derartiger Stimmrechte höchstens die Hälfte aller Stimmen umfassen darf, sollen jedoch mehr als ein Drittel aller Stimmrechte eingeräumt werden, so ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der gesamten Stimmen erforderlich.
4) Ist die Mitgliedschaft mit einem Wertpapier verbunden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Anteile zu berechnen, bei Delegiertenversammlungen jedoch hat jeder Delegierte im Zweifel eine Stimme.
5) Die Statuten können auch vorsehen, dass einzelnen Gruppen von Mitgliedern oder Anteilen verschiedenes Stimmrecht zukommt, wobei jedoch ein Mitglied mindestens eine Stimme besitzen muss.
6) Schreiben Gesetz oder Statuten für einen Beschluss die Anwesenheit einer Mindestzahl von Stimmen vor, und sind in einer ersten Versammlung nicht genügend Stimmen vertreten, so kann, vorbehältlich anderer statutarischer Regelung, dieser Beschluss über die gleichen Gegenstände in einer zweiten, binnen angemessener Frist, die mindestens acht Tage beträgt, einzuberufenden Versammlung ohne Rücksicht auf jene Mindestzahl mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern es nicht anders vorgesehen ist.
7) Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluss, welcher der Vorsitzende beitritt.
8) Der vorstehende Absatz findet insbesondere entsprechende Anwendung, wenn Zirkularbeschlüsse zulässig sind.
Art. 173
bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit verschiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtigten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise beeinflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen erforderlich.187
2) Diese besonderen Versammlungen werden mangels anderer Statutenbestimmungen von der Verwaltung einberufen, von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer präsidiert; im übrigen finden auf sie die Vorschriften über das oberste Organ entsprechende Anwendung.
3) Mangels anderer statutarischer Anordnung findet auf die Beschlussfassung die Vorschrift des vorausgehenden Artikels Anwendung.
4) Besteht die Verschiedenheit der Berechtigung lediglich in einer ungleichen Stimmenzahl, so wird nur ein gemeinsamer Beschluss gefasst, wobei die Verschiedenheit der Stimmberechtigung zu berücksichtigen ist.
Art. 174
cc) Die Änderung der Statuten
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können sie mit Zustimmung von drei Viertel von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organes Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile, falls solche fehlen, aller Mitglieder vertreten, abgeändert werden.
2) Soweit es nicht anders bestimmt ist, können neue Leistungspflichten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung begründet oder vermehrt werden, andernfalls ist ein Beschluss nur gültig, wenn er nicht angefochten worden ist.
3) Änderungen der Beistatuten bedürfen der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt waren.
4) Statutenabänderungen sind in gleichem Umfang wie die ursprünglichen Statuten schriftlich abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen.188
5) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organes einem andern Organe übertragen werden.
6) Eine Statutenänderung liegt nicht vor, wenn gemäss Firmenrecht der Firma einer Zweigniederlassung ein deutlich unterscheidbarer Zusatz beigefügt wird.
Art. 175
d) Ausschliessung vom Stimmrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist, unbeschadet des Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung, von Gesetzes wegen im eigenen oder fremden Namen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Verbandsperson andererseits, sowie bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Dritten und der Verbandsperson, aus welchem ein Stimmberechtigter einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bezieht.189
2) Eigene Anteile, die sich im Besitze der Verbandsperson selber befinden, sind nicht stimmberechtigt und gehören auch nicht zu zählbaren Stimmen, jedoch kann die zum Treuhänder bestellte Verbandsperson das Stimmrecht ausüben.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von Gesetzes wegen kein Stimmrecht.
4) Ein gegen diese Vorschriften verstossender Beschluss kann gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organs angefochten werden.
5) Diese Beschränkungen finden keine Anwendung auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten, auf Mitglieder der Revisionsstelle, bei Wahlen und Abberufungen, oder wenn sonst das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme gestattet.190
Art. 176
e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
1) Besteht am Mitgliedschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht, so ist nur das Mitglied oder der diesem gleichgestellte Treuhänder stimmberechtigt, unter Vorbehalt der Stellvertretung.
2) Wenn über die Mitgliedschaft Wertpapiere vorhanden sind, ist der Besitzer des Titels verpflichtet, ihm die Ausübung des Stimmrechtes zu ermöglichen, sofern die sofortige Rückerstattung des unveränderten Titels nach Ausübung des Stimmrechtes gewährleistet ist.
3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht in Nutzniessung, so ist nur das Mitglied stimmberechtigt; jedoch hat es für alle Beschlüsse, welche sich nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen darstellen, die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen und wird bei Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig.
4) Der Depositär kann das Stimmrecht für die in Depot liegenden Wertpapiere (Depotstimmen) nur dann geltend machen, wenn er hiefür eine besondere Vollmacht des Depotinhabers besitzt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, wie beispielsweise bei Treuhanddepositen.
5) Die Ausübung anderer persönlicher (herrschaftlicher) Rechte aus der Mitgliedschaft ist mangels abweichender Bestimmung oder Vereinbarung derjenigen des Stimmrechts gleichgestellt.
6) Diese Vorschrift findet auf andere Stimmberechtigungen entsprechende Anwendung.
Art. 177
f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
1) Über die Beschlüsse des obersten Organs betreffend die Konstituierung, die Statutenänderung und die Auflösung einer Verbandsperson ist in allen Fällen, wo die Mitgliedschaft in einem vermögensrechtlichen Anteil besteht oder das Gesetz es sonst verlangt, eine öffentliche Urkunde zu errichten, wenn nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, wie beispielsweise bei Genossenschaften, kleinen Versicherungsvereinen und Anstalten, bei Beurkundung im Zirkularwege.
2) Die Urkundsperson muss der Beschlussfassung persönlich beiwohnen und hat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen und darin die gefassten Beschlüsse, sowie alle in ihrer Gegenwart in der Versammlung vorgekommenen Ereignungen und abgegebenen Erklärungen, welche für die Beurteilung der Regelmässigkeit des Vorganges von Erheblichkeit sind, genau und kurz anzuführen.
3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einer als Schreiber bestimmten Person zu unterzeichnen.
4) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und es besonders verlangt wird, kann im Protokolle auch eine Bestätigung über die Identität des Vorsitzenden und anderer an der Versammlung anwesender Personen als genügend erachtet werden.
5) Der öffentlichen Urkunde sind gegebenenfalls der Statutenentwurf der Gründer, Beitrittserklärungen, der unterzeichnete Zeichnungsprospekt, die von der Mitgliederversammlung genehmigten Statuten und dergleichen beizufügen.
6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenommen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.191
5. Anfechtung von Beschlüssen
Art. 178
a) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klagt, die Revisionsstelle der Verbandsperson kann Beschlüsse des obersten oder eines andern Organs, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstossen, beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten.192
2) Wenn der Beschluss eine Massregel zum Gegenstand hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder der Verwaltung oder der Revisionsstelle strafbar oder den Gläubigern oder Mitgliedern der Verbandsperson haftbar machen würden, so kann ihn jedes Mitglied der Verwaltung und der Revisionsstelle von Gesetzes wegen anfechten, oder aber dessen Ausführung verweigern.193
3) Ausserdem können bei Verbandspersonen mit Mitgliedern, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die wohlerworbenen Rechte, die Vertreter von mindestens einem Zwanzigstel aller Stimmen, mindestens aber drei Stimmen, und bei weniger als zehn Stimmen oder Mitgliedern, jede Stimme beziehungsweise jedes Mitglied einen Beschluss, dem sie nicht zugestimmt haben, von Gesetzes wegen anfechten und aufheben lassen, wobei ihnen der Richter unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Sicherheit auferlegen kann, bei deren Nichtbeachtung der Anfechtungsanspruch dahinfällt.
4) Ebenso können einzelne Stimmberechtigte, wenn sie nicht nach Gesetz oder Statuten zur Versammlung einberufen worden sind oder ihnen die Teilnahme an der Versammlung oder Abstimmung in anderer Weise verunmöglicht oder in unbilliger Weise erschwert worden ist, und infolgedessen an der Versammlung oder der Abstimmung nicht teilgenommen haben, oder wenn bei einem Zirkularbeschluss Stimmberechtigte dagegen gestimmt haben oder übergangen worden sind, oder endlich, wenn zur Teilnahme unbefugte Personen an einem Beschluss mitgewirkt haben, sei es, dass Einspruch erhoben worden ist oder nicht, einen Beschluss anfechten und aufheben lassen, wenn sie gleichzeitig glaubhaft machen, dass diese Mängel auf die Beschlussfassung von Einfluss gewesen sind.
5) Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses im Befehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
Art. 179
b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
1) Das Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten erlischt, wenn sie nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung die Absicht, die Klage zu erheben, oder, falls in den Statuten ein besonderes Anfechtungsverfahren vorgesehen ist, dieses sofort nach Erschöpfung des Instanzenzuges der Verwaltung ankündigen und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringen.
2) Wird der angefochtene Beschluss im Handelsregister eingetragen, so ist das Urteil auf Verlangen der Anfechtenden von der Registerbehörde in Abänderung des früheren Eintrages einzutragen und zu veröffentlichen, soweit letzteres erforderlich ist.194
3) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Stimmberechtigte einer Verbandsperson.
4) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Verbandsperson entstandenen Schaden haften ihr die Kläger, welche durch die Erhebung der Klage fahrlässig gehandelt haben, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
5) Auf die Anfechtungsklage finden ergänzend die Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage Anwendung.
6) Im übrigen können Beschlüsse auch von Amts wegen vom Amt für Justiz entsprechend den Vorschriften, wie sie bei der Vernichtbarkeit von Amts wegen aufgestellt sind, aufgehoben werden.195
Art. 179a196
6. Vorlage der Jahresrechnung
Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
II. Verwaltung
Art. 180
1. Im Allgemeinen
1) Jede Verbandsperson muss eine Verwaltung (Vorstand, Geschäftsführer und dergleichen) haben, die, soweit es nicht anders bestimmt ist, aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen bestehen kann und vom obersten Organ auf die Dauer von drei Jahren aus Mitgliedern der Verbandsperson oder Dritten bestellt wird, wobei die Mitglieder der Verwaltung wieder bestellbar sind und besoldet sein können oder nicht.
2) Vorbehältlich der Bestimmungen über die Beteiligung des Gemeinwesens können die Statuten auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen das Recht zur Ernennung einzelner Mitglieder der Verwaltung oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Verwaltung).
3) Fallen während eines Geschäftsjahres einzelne von mehreren Verwaltungsmitgliedern weg oder sind sie an der Geschäftsführung verhindert, so können die verbleibenden bis zur nächsten Versammlung des obersten Organes die Geschäftsführung und Vertretung fortführen, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die jeweiligen Mitglieder der Verwaltung oder andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises der Bestellung, wie beispielsweise eines Protokollauszuges oder dergleichen anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.197
5) Die für die Mitglieder der Verwaltung aufgestellten Vorschriften gelten auch für ihre allfälligen Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
6) Für eine Zweigniederlassung kann nicht eine besondere Verwaltung, wohl aber ein besonderer Bevollmächtigter als Prokurist bestellt werden.
7) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so umfasst die Geschäftsführungs- auch die Vertretungsbefugnis.
8) Die Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften können die Statuten als anwendbar erklären.
Art. 180a
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzen.198
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung oder sonstige Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.199
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.200
4) Aufgehoben201
5) Aufgehoben202
2. Geschäftsführung
Art. 181
a) Im Allgemeinen
1) Die Geschäftsführung steht, soweit es nicht anders bestimmt oder durch Beschluss des zuständigen Organes angeordnet ist, allen Mitgliedern der Verwaltung zu.
2) Besteht die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern, und bestimmen die Statuten es nicht anders, so darf kein Mitglied allein eine zur Geschäftsführung gehörende Handlung vornehmen, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt.
3) Ist nach den Statuten oder eines auf Grund derselben aufgestellten Reglementes jedes Mitglied der Verwaltung für sich allein zur Geschäftsführung befugt, so muss, wenn eines unter ihnen gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, diese unterbleiben, falls die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Unberührt bleiben jedoch die Wirkungen gegenüber Dritten.
b) Befugnisse und Pflichten203
Art. 182
aa) Im Allgemeinen204
1) Die Verwaltung hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, wie beispielsweise auch die Bestellung und der Widerruf der Prokura. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.205
2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.206
3) Von den Gründern sind der Verwaltung alle auf die Errichtung der Verbandsperson bezüglichen Schriftstücke herauszugeben.
4) Die Verwaltung ist der Verbandsperson gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten, Beschluss des zuständigen Organes oder in anderer Weise festgesetzt sind.
5) Soweit es nicht anders bestimmt ist, kommen der Verwaltung einer Verbandsperson die gleichen Befugnisse und Pflichten zu, wie der Verwaltung bei eingetragenen Genossenschaften.
Art. 182a
bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung207
1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Corporate Governance Bericht, nach den Bestimmungen des 20. Titels über die Rechnungslegung erstellt und offen gelegt werden.208
2) Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen.209
Art. 182b
cc) Einhaltung der Deklarationspflicht210
1) Die Verwaltung von im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Handelsregister eine von dem Mitglied, das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, zu unterfertigende oder mitzuunterfertigende Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass:211
a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres die Aufzeichnungen und Belege nach Art. 1045 Abs. 3 vorliegen; und212
b) die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat.213
2) Die Verpflichtung zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Erklärung besteht nicht, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen jährlich die Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung einzureichen ist.214
3) Das Amt für Justiz hat die fristgerechte Einhaltung der in Abs. 1 statuierten Einreichungspflicht zu überwachen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, hat das Amt für Justiz die säumige Gesellschaft zu mahnen und bei fortdauernder Säumigkeit und Ablauf mindestens weiterer zwölf Monate von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Verhängung einer Busse gemäss § 66a (Schlussabteilung) bleibt vorbehalten.215
4) Das Amt für Justiz hat das Recht, die gemäss Abs. 1 eingereichte Erklärung innert einer Frist von zwei Jahren im Sinne der Abs. 5 und 6 zu überprüfen. Eine Überprüfung entfällt, wenn die Erklärung von einem bewilligten bzw. zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft bestätigt wird.216
5) Ergibt eine Überprüfung, dass eine Vermögensaufstellung im Sinne von Abs. 1 nicht vorgelegt werden kann, so hat das Amt für Justiz eine Nachfrist zur Vorlegung der Vermögensaufstellung oder einer Bestätigung gemäss Abs. 4 zu setzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Frist von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten.217
6) Ergibt eine Überprüfung der Vermögensaufstellung, dass die Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat, so hat das Amt für Justiz der Steuerverwaltung Meldung zu erstatten.218
Art. 182c219
dd) Zwischendividenden
1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.
2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf.
4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.
Art. 182d220
ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konsolidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.
2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zutreffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.
Art. 182e221
ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.
2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu prüfen:
1. wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden;
2. wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder
3. bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revisionsstelle zu überprüfen.
Art. 182f222
gg) Benachrichtigung des Gerichts
1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.
2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Verbandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.
3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benachrichtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.
Art. 182g223
hh) Eröffnung oder Aufschub des Konkurses
1) Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.
2) Das Gericht kann einen Beistand bestellen und entweder der Verwaltung die Verfügungsbefugnis entziehen oder deren Beschlüsse von der Zustimmung des Beistands abhängig machen. Es umschreibt die Aufgaben des Beistands.
3) Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.
Art. 183
c) Konkurrenzverbot
1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesellschaften mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandspersonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.224
2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mitgliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesprochene Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschädigung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.
4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Verwaltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisionsstelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.225
5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.
3. Vertretung
Art. 184
a) Im Allgemeinen
1) Die Vertretung von Verbandspersonen erfolgt durch die hiezu berufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten, wobei die Verwaltung einer etwa vom Gesetz vorgesehenen besondern Vollmacht nicht bedarf.
2) Der Betrieb von Geschäften der Verbandsperson, sowie die Vertretung der Verbandsperson in diesem Geschäftsbetrieb kann, wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, auch einzelnen Mitgliedern oder sonstigen Bevollmächtigten oder Angestellten der Verbandsperson übertragen werden.
3) Als vertretungsberechtigtes oder geschäftsführendes Organ, wie Vorstand oder Verwaltung, oder als Mitglied oder als sonstiger Vertreter eines solchen können auch Verbandspersonen oder Firmen bestellt werden, deren vertretungsberechtigte beziehungsweise geschäftsführende Personen alsdann, sofern hiefür nicht besondere Delegierte bezeichnet sind, für sie alle Organ- beziehungsweise Vertreterhandlungen vorzunehmen haben.
4) Wenn im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat die Verwaltung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
5) Die nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen sind nach Aufforderung durch das Amt für Justiz bei Vermeidung der im Handelsregisterverfahren zulässigen Ordnungsstrafen verpflichtet, ihre zur Vertretung berufenen Mitglieder der Verwaltung (des Vorstandes) bekanntzugeben.226
Art. 185
b) Stellung als Partei
1) Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnden Personen bösgläubig ist, oder wenn eine vertretungsberechtigte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen.
2) Die Vorschrift des vorausgehenden Absatzes ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Beurteilung des Wissens, des Verschuldens oder von Treu und Glauben der Verbandsperson handelt.
3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Verbandspersonen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleich einer Partei.
4) Im Konkurse der Verbandsperson liegen den Mitgliedern der Verwaltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Konkursamt ob, wie der natürlichen Person als Gemeinschuldner und die Verwaltung hat deren Rechte gegenüber der Konkursverwaltung zu wahren.
Art. 186
c) Ausschliessung
1) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an denen ein Mitglied der Verwaltung interessiert ist, wie beispielsweise beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, darf dieses von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Falle der Dringlichkeit.
2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbandsperson betraut oder das Geschäft selbst erledigt.227
3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestimmung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.228
Art. 187
d) Vollmacht der Organe und Vertreter
1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.229
2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.
3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.230
4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Verbandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Verbandsperson vorgenommen werden wollten.
5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.231
Art. 187a232
e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.
2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.
Art. 188
f) Ausübung233
1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.234
2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.235
3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsperson und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.
Art. 189
g) Legitimation und Unterschrift236
1) Zur Legitimation der Verwaltung gegenüber Behörden genügt, wenn eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, eine Bescheinigung der Registerbehörde, dass die darin bezeichneten Personen als Mitglieder der Verwaltung im Handelsregister eingetragen sind, bei nicht eingetragenen Verbandspersonen hingegen ein Ausweis über die Bestellung durch das zuständige Organ, wie beispielsweise Versammlungsprotokoll oder beglaubigte Abschrift oder Auszug.237
2) Die Zeichnung hat in der Weise zu geschehen, dass die Zeichnenden der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen der Verbandsperson ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
3) Ist bei einer Verbandsperson oder Firma zur Führung der Unterschrift eine andere Verbandsperson oder Firma berechtigt, so genügt die Zeichnung der Unterschrift in der Weise, dass der Vertreter der letzteren seine persönliche Unterschrift eigenhändig dem Namen oder der Firma der vertretenen Verbandsperson oder Firma beifügt.
4. Bestellung eines Beistandes
Art. 190
a) Im Allgemeinen
1) Mangeln einer bestehenden Verbandsperson vorübergehend die erforderlichen geschäftsführenden oder vertretungsberechtigten Organe oder auch ein Repräsentant gemäss diesem Titel, oder sind die Personen, welche die Verwaltung bilden, nicht bekannt, oder sind die Vertreter im einzelnen Falle von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt das Gericht, wenn auf andere Weise für die Geschäftsführung und Vertretung nicht gesorgt ist, auf Antrag von Beteiligten und auf Kosten der Verbandsperson im Ausserstreitverfahren einen Beistand, sofern das Interesse der Verbandsperson, ihrer Mitglieder oder Gläubiger oder der Öffentlichkeit es verlangt.238
2) Der Beistand hat unverzüglich für die Bestellung das zuständige Organ einzuberufen, und es kommen ihm von Gesetzes wegen alle Befugnisse wie dem fehlenden Organe oder Vertreter zu.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Entstehung und Auflösung von Verbandspersonen.
Art. 191
b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
1) Die Geschäftsführung und Vertretung kann auf Antrag von Mitgliedern und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organe einer Verbandsperson durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieses die Interessen der Verbandsperson gefährdet, und dass Gefahr im Verzuge liegt.
2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessvertretung, handelt, sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.239
III. Revisionsstelle240
Art. 191a241
1. Ausübung der Revisionsstelle
1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der Funktion einer Revisionsstelle befähigt:
1. Wirtschaftsprüfer;
2. Revisionsgesellschaften;
3. Treuhänder;
4. Verbandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbewilligung.
2) Wo das Gesetz von anerkannter Revisionsstelle oder von Sachverständigen spricht, sind darunter Personen gemäss Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu verstehen, sofern von dem Vorgang Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 und Art. 182e Abs. 3 betroffen sind.
Art. 192
2. Bestellung242
1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.243
2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.244
3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Revisionsgesellschaft ausüben könnte.245
4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.246
5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).247
6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden.248
7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Ausserstreitverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.249
8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen.250
9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Handelsregister anzumelden und zu hinterlegen.251
Art. 193252
3. Stellung
1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.
2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen Verbandspersonen.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.
4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschriften gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Art. 194253
Aufgehoben
4. Aufgaben254
Art. 195255
a) Im Allgemeinen
1) Die Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht sowie zutreffendenfalls die konsolidierte Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditaktiengesellschaft sowie von Gesellschaften ohne Persönlichkeit, sofern deren unbeschränkt haftende Teilhaber Verbandspersonen im Sinne von Art. 1063 sind, sind durch die bestellte Revisionsstelle darauf zu prüfen, ob sie Gesetz und Statuten entsprechen.
2) Andere Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, unterliegen den Bestimmungen gemäss Abs. 1, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3) Zum Zwecke der Prüfung kann die Revisionsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder verlangen, dass ihr die Geschäftsbücher und Belege vorgelegt werden, dass sie zu der Inventur soweit möglich zugezogen und dass ihr von der Vewaltung über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss erteilt werde.
4) Die Revisionsstelle kann die Behandlung bestimmter Prüfungsgegenstände durch die Verwaltung oder die Aufnahme solcher in die Tagesordnung des obersten Organes zwecks Beratung und Beschlussfassung verlangen.
Art. 196
b) Berichterstattung256
1) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat darüber Auskunft zu geben, ob:257
1. die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht Gesetz und Statuten entsprechen; bei Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob die Jahresrechnung im Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;258
2. die folgenden Rechnungslegungsunterlagen bzw. Angaben in Einklang mit der Jahresrechnung stehen:
a) der Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss;
b) die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben gemäss Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corporate Governance Bericht erstellt worden ist;259
3. die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;260
4. der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.261
Im Weiteren hat der Bericht einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand der Prüfung war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.262
1a) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäss anzuwenden, soweit nach Massgabe von Art. 1058 ein Review durchgeführt werden muss. Der Bericht der Revisionsstelle hat einen Hinweis zu enthalten, dass eine prüferische Durchsicht (Review) durchgeführt wurde. In der Stellungnahme zum Ergebnis des Reviews ist festzuhalten, dass die Revisionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung oder der Jahresbericht nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung).263
2) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, ist Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 sowie Abs. 2a, 3 und 4 sinngemäss anzuwenden.264
2a) Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.265
3) Wo eine Revisionsstelle vorgeschrieben ist, darf ohne vorgängige Vorlegung eines solchen Berichtes vom obersten Organe die Jahresrechnung nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Revisor bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist kein Revisor anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit eines Revisors kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.266
4) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, die Revisionsstelle auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.267
Art. 197268
c) Schweigepflicht
Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Personen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.
Art. 198269
5. Weitergehende Statutenbestimmungen
1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisionsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen.
2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.
Art. 199
6. Aufsichtsrat270
1) Die Statuten können neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vorsehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann.271
2) Er kann auch die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung geltend machen.
3) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ins Handelsregister eingetragen werden.272
Art. 200
IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
1) Die Statuten können, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, auch weitere mittelbare oder unmittelbare Organe, wie Direktion, Ausschüsse, sowie weitere Vertreter vorsehen.
2) Für das Verhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson, soweit es nicht das oberste Organ oder die organschaftliche Stellung von Minderheiten oder besondern Kategorien von Mitgliedern betrifft, gelten, wo es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis und ergänzend jene über den Auftrag oder, sofern eine Entgeltlichkeit vereinbart oder nach den Umständen anzunehmen ist, die Vorschriften über den Dienstvertrag.
Art. 201
V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt273
1) Das oberste Organ ist, wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Statuten nicht ein anderes Organ damit betrauen, jederzeit befugt, die Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle oder anderer Organe, sowie andere von ihm bestellte Bevollmächtigte oder Beauftragte abzuberufen.274
2) Das Recht zur Bestellung eines Organes, eines Mitgliedes eines solchen oder eines Bevollmächtigten schliesst das Recht zu dieser Abberufung oder Kündigung in sich und zwar bei Bestellung durch Behörden von Gesetzes wegen, in übrigen Fällen nur soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist.
3) Dieses Abberufungsrecht besteht entgegen anders lautender Statutenbestimmung von Gesetzes wegen, wenn wichtige Gründe, wie beispielsweise grobe Pflichtverletzung, oder Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Geschäftsführung, es rechtfertigen.
3a) Eine für die Durchführung einer Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 bestellte Revisionsstelle darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein ausreichender Grund für eine Abberufung. Im Falle einer Abberufung oder des Rücktritts einer Revisionsstelle sind die Verbandsperson und die Revisionsstelle verpflichtet, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.275
4) Die Verwaltung kann ebenfalls jederzeit die von ihr bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andere Bevollmächtigte abberufen und die vom obersten Organ bestellten Bevollmächtigten unter Mitteilung an dieses in ihren Funktionen einstellen.
5) Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche der Abberufenen aus Verträgen, wie Dienstvertrag oder Auftrag oder aus unerlaubter Handlung und die einstweilige Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch den Richter.
6) Wenn der Richter Mitglieder oder Organe abberuft, so hat er zugleich eine Neubestellung durch die zuständigen Organe zu verfügen und nach den Vorschriften über die Bestellung eines Beistandes in der Zwischenzeit geeignete Massnahmen zu treffen.
F. Verrechnungswesen
Art. 202276
I. Im Allgemeinen
Aufgehoben
II. Jahresbilanzvorschriften
Art. 203 bis 209277
Aufgehoben
III. Amtliche Revision
Art. 210
1. Voraussetzung und Bestellung
1) Ist durch Beschluss des zuständigen Organs irgend einer Verbandsperson ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren abgelehnt worden, oder ist der rechtzeitig gestellte Antrag nicht zur Abstimmung gelangt, so kann von Gesetzes wegen innerhalb von zwei Monaten seit der Ablehnung oder Versammlung auf Antrag von Mitgliedern, die mindestens ein Zehntel des Grundkapitals beziehungsweise des Eigenvermögens oder der Stimmen vertreten, das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen oder mehrere Revisoren bestellen, wenn die Mitglieder gleichzeitig glaubhaft machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden haben.278
2) Das Gericht hat vor Bestellung der Revisoren die Verwaltung und die Revisionsstelle zu hören, kann von den Antragstellern eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit gemäss den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten verlangen und je nach den Umständen einen oder mehrere Revisoren bestellen.279
3) Die betreffenden Mitglieder dürfen bei sonstiger Hinfälligkeit ihres Antrages und Haftung für Kosten und Schaden während der Dauer der Revision ihre Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Verbandsperson übertragen, beziehungsweise, wenn Wertpapiere, wie Aktien, ausgegeben sind, haben sie diese bei Gericht oder an einer von diesem bestimmten Stelle zu hinterlegen.
4) Betreibt eine Verbandsperson gewerbsmässig Bank-, Versicherungs-, Sparkassen- oder eigentliche Treuhandgeschäfte, so kann die Regierung von sich aus im Verwaltungswege auf Kosten der Verbandsperson eine amtliche Revision anordnen, ohne deswegen entschädigungspflichtig zu sein.280
Art. 211
2. Stellung der Revisoren
1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit haben die Revisoren dem Richter das Handgelübde zu leisten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegenüber jedermann geheim halten, und sie sind gleich den Mitgliedern einer Revisionsstelle verantwortlich.281
2) Die Revisoren haben das Recht, die Bücher, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen, von den Mitgliedern der Verwaltung und der Kontrolle und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Verbandsperson Auskünfte und Erläuterungen behufs Feststellung der Richtigkeit der letzten Jahresbilanz abzuverlangen und den Bestand der Kasse, sowie die Bestände an andern Vermögenswerten zu untersuchen.
3) Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufgeforderten ohne Verzug, bei sonstiger Verantwortlichkeit für allen Schaden, genau und wahrheitsgemäss gegeben werden.
4) Die Mitglieder einer allfälligen Kontrolle sind der Revision beizuziehen, ausserdem kann das Gericht nach seinem Ermessen die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller gestatten.
5) Die Entlohnung der Revisoren wird vom Gerichte im Ausserstreitverfahren bestimmt, sie dürfen aber sonst keine anderweitige Vergütung beziehen.282
Art. 212
3. Behandlung des Revisionsberichts
1) Der schriftliche Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in dem anzugeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vornahme der Revision erfüllt worden seien und ob die letzte Jahresbilanz ein wahrheitsgemässes und richtiges Bild von der finanziellen Lage der Verbandsperson gewähre, ist von den Revisoren unverzüglich der Verwaltung und der Kontrolle mitzuteilen.
2) Die Antragsteller haben das Recht, im Geschäftslokale und, mangels eines solchen, an einem vom Richter im Ausserstreitverfahren zu bestimmenden Orte in den Bericht der Revisoren Einsicht zu nehmen.283
3) Die Verwaltung und die Kontrolle sind verpflichtet, bei Berufung der nächsten Versammlung des obersten Organes den Bericht der Revisoren zur Beschlussfassung anzumelden, in der Versammlung vollinhaltlich verlesen zu lassen und sich über das Ergebnis der Revision und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände eingeleiteten Schritte zu erklären.
4) Der Kontrolle obliegt die Pflicht, der Versammlung über die der Verbandsperson zustehenden Ersatzansprüche zu berichten.
5) Ergibt sich aus dem Berichte der Revisoren, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden hat, so muss die Versammlung des obersten Organes unverzüglich einberufen werden.
Art. 213
4. Kosten und Schadenersatz
1) Das Gericht entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Prozesskosten mangels einer Einigung im Ausserstreitverfahren je nach dem Ergebnis der Revision nach Würdigung aller Umstände, ob die Kosten der Untersuchung ganz oder teilweise von der Verbandsperson zu tragen sind.284
2) Erweist sich der Antrag auf Revision nach dem Ergebnisse der Revision als unbegründet, so sind die Antragsteller, für den der Verbandsperson durch den Antrag entstandenen Schaden nebst allfälliger Genugtuung unbeschränkt und solidarisch haftbar, sofern ihnen eine böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
G. Sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte
Art. 214
I. Arbeitsanteile
1) Verbandspersonen mit Anteilsberechtigung der Mitglieder können durch die Statuten die Ausgabe von Arbeitsanteilen an Angestellte und Arbeiter vorsehen, auf welche die für Arbeitsaktien geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden.
2) Es können auch unveräusserliche Arbeitsanteile auf den Namen gemäss statutarischer Anordnung als Eigentum des Einzelnen oder einer Genossenschaft aufgrund der Arbeitsleistung derart vorgesehen werden, dass kein Anteil am Grundkapital beziehungsweise Eigenvermögen besteht, wohl aber ein Anspruch auf die persönlichen Rechte aus der Mitgliedschaft, auf Gewinn, Bezugsrechte und ein Anteil beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder auf das Liquidationsergebnis, mit oder ohne Vorrecht, der sonstigen Kapital- beziehungsweise Vermögensanteile.285
II. Wohlfahrtsfonds
Art. 215
1. Voraussetzungen
1) Die Statuten einer Verbandsperson können Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder ähnliche Zwecke vorsehen.
2) Solche Fonds als Fürsorgeeinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte haben ohne weitere Förmlichkeiten den Charakter von Stiftungen, und es scheidet ihr Vermögen rechtlich aus dem Vermögen der Verbandsperson aus und haftet für die Schulden der Verbandsperson nicht mehr.
3) Soweit eine tatsächliche Ausscheidung des Vermögens der Stiftung nicht stattgefunden hat, besitzt sie für ihre Forderung ein Konkursvorrecht gleich dem Arbeitslohn.
4) Aus dem erzielten Reingewinne können Beiträge zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Angestellte und Arbeiter oder zu andern Wohlfahrtszwecken vom obersten Organ auch dann beschlossen werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.
5) Die besonderen Vorschriften über Treuhänderschaften und segmentierte Verbandspersonen bleiben vorbehalten.286
Art. 216
2. Ausgestaltung und Auflösung
1) Diese Stiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt, bleiben aber, wo die Statuten es nicht anders geordnet haben, unter der Verwaltung der Verbandsperson, und ihre Bilanz darf in derjenigen der Verbandsperson nicht aufgenommen werden.
2) Ist der Zweck einer solchen Stiftung dahingefallen, so fällt mangels statutarischer Bestimmung der Fonds an die Verbandsperson zurück.
3) Die Statuten können über die Stiftung noch weitere Vorschriften aufstellen.
Art. 217
III. Sonstige Gewinnbeteiligung
1) Die Statuten einer Verbandsperson können überdies vorsehen, dass ihre Angestellten und Arbeiter am Reingewinne beteiligt sind, welcher diesen in bar oder in anderer Weise zu entrichten ist.
2) Durch Beschluss des obersten Organs einer Verbandsperson können ihren Angestellten und Arbeitern freiwillige Leistungen in bar oder in anderer Weise zugesprochen werden, auch wenn dies in den Statuten nicht vorgesehen ist.
H. Verantwortlichkeit
I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen
Art. 218
1. Art des Verschuldens usw.
1) Die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen haften für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben.
2) Den Mitgliedern gegenüber haften sie für Absicht und Fahrlässigkeit nur, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zusteht.
3) Besitzt hingegen die Verbandsperson einen solchen, so haben die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden.
4) Dritte Personen, welche bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen oder Obligationen mitgewirkt haben, haften allen gegenüber nur bei absichtlicher Schädigung.
2. Haftungsfälle
Art. 219
a) Im Allgemeinen
1) Wer bei der Gründung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson tätig ist, haftet für Schadenersatz:
1. wenn er in Prospekten oder Zirkularen unwahre Angaben gemacht oder verbreitet hat;
2. wenn er dabei mitgewirkt hat, dass eine Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Mitglieder oder anderer Personen in den Statuten oder einem Gründerberichte unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat;
3. wenn er die Zahlungs- beziehungsweise sonstige Leistungsunfähigkeit der Zeichner auf das Grundkapital oder Eigenvermögen kannte;287
4. wenn er dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die tatsächlich unwahre Angaben enthält.288
2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn nach der Gründung gleiche Handlungen oder Unterlassungen zu Schaden geführt haben.
3) Hat eine solche Gesellschaft mit Persönlichkeit oder Verbandsperson Aktien, Anteilscheine oder Obligationen, sei es selber oder durch einen Dritten, ausgegeben, so haftet jeder, der dabei tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in Prospekten oder Zirkularen durch unwahre Angaben gemacht oder verbreitet hat.
4) Wer den Vorschriften des Gesetzes entgegen Zahlungen von der Verbandsperson empfangen hat, wie Gewinne, Bauzinsen, ist zur Rückgabe verpflichtet, sofern er sich nachweisbar zurzeit des Empfanges im bösen Glauben befunden hat.
5) Ist dagegen ein Liquidationsanteil von Mitgliedern, oder, soweit es sich um unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt, von Dritten entgegen den Vorschriften des Gesetzes bezogen worden, so haften sie, auch wenn sie gutgläubig sind, im Umfange der Bereicherung.
Art. 220
b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
1) Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
2) Wird die Pflichtverletzung durch Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses eines mehrgliedrigen Organes (Kollegialorganes) begangen, so sind alle Mitglieder des Kollegialorganes verantwortlich, welche bei dem in Frage kommenden Beschlusse mitzuwirken verpflichtet waren.
3) Frei von der Haftung bleiben die Mitglieder, welche gegen die Fassung des die Verantwortlichkeit begründenden Beschlusses gestimmt oder, wenn es sich um eine die Pflichtverletzung begründende Unterlassung eines Beschlusses handelt, für den von der Mehrheit abgelehnten Beschluss gestimmt haben.
4) Mitglieder eines Kollegialorganes, die sich an dessen Verhandlungen auch beteiligt haben, haften, wenn die aus ihrem Verschulden unterbliebene Geltendmachung ihrer Stimmen die Pflichtverletzung auf Seite des Kollegialorganes hätte verhindern können, oder wenn im nachgewiesenen Einverständnis mit ihnen andere Mitglieder die eine Pflichtverletzung begründende Haftung des Kollegialorganes herbeigeführt haben.
5) Handelt es sich um die pflichtwidrige Unterlassung eines Beschlusses, ohne dass hierüber vom Kollegialorgan verhandelt wurde, so trifft die Haftung jedes Mitglied von dem Zeitpunkte an, seit dem es von dem Gegenstande Kenntnis erlangt und die in seiner Berechtigung gelegenen Schritte nicht unternommen hat, um die Verhandlung des Gegenstandes bei den Kollegialorganen herbeizuführen.
6) Erhält die Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder von einem übergeordneten Organe, wie oberstes Organ, Revisionsstelle einen Auftrag, durch dessen Ausführung die gemäss dem ersten Absatze obliegenden Pflichten verletzt würden, so kann die Ausführung abgelehnt werden, ohne dass deswegen eine Verantwortlichkeit von der Verbandsperson geltend gemacht werden kann.289
7) Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Liquidatoren bleiben vorbehalten.
8) Wer bei Prüfungen im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder 2 nur für leichtes Verschulden einzustehen hat, haftet höchstens bis zum Betrag von 1.5 Millionen Schweizer Franken. Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, ist die Haftung für leichtes Verschulden auf 6 Millionen Schweizer Franken beschränkt.290
Art. 221
c) Haftung der Grossanteilshaber
1) Wenn bei Bankunternehmungen oder Treuhandgesellschaften ein Grossanteilshaber, der nicht der Verwaltung angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlasst, dass Mitglieder der Verwaltung einer solchen Unternehmung bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzten, so haftet er solidarisch mit solchen Mitgliedern der Verwaltung für den der Verbandsperson daraus entstandenen Schaden, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der von der Verbandsperson verantwortlich gemachten Mitglieder gegenüber dem Grossanteilshaber.
2) Ein Grossanteilshaber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aufgrund eigenen Anteilsbesitzes oder aufgrund eines andern Rechtstitels über das Stimmrecht für wenigstens den zehnten Teil oder doch einen so grossen Teil des Grundkapitals beziehungsweise Eigenvermögens der Verbandsperson verfügt, dass die ihm zustehenden Stimmen mit Rücksicht auf die Höhe des Grundkapitals oder Eigenvermögens, das erfahrungsgemäss bei Versammlungen des obersten Organs der betreffenden Gesellschaft vertreten ist, ausschlaggebend ins Gewicht fallen.291
3) Diejenigen Anteile, die einer andern Person zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmung übertragen werden, sind dem Besitz des Grossanteilhabers zuzurechnen; eine Absicht der Gesetzesumgehung wird vermutet, wenn die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder auf einen Verwandten bis zum zweiten Grade erfolgt.292
4) Die Regierung kann diese Haftungspflicht im Verordnungswege, wo es die Verhältnisse aus wichtigen Gründen rechtfertigen, auch auf andere als im ersten Absatz genannte Unternehmungen ausdehnen.
3. Haftungsanspruch
Art. 222
a) Anspruch der Gesellschaft und der einzelnen Mitglieder
1) Der Anspruch auf Schadenersatz steht in erster Linie der geschädigten Gesellschaft und im Falle des Konkurses ihrer Masse zu.
2) Wenn die Gesellschaft einen Anspruch nicht besitzt, sowie bei böswilliger Schädigung kann jedes einzelne Mitglied verlangen, dass der ihm zugefügte Schaden ihm direkt vergütet werde.
3) Soweit die Gesellschaft auf die Geltendmachung eines Anspruches verzichtet oder denselben binnen drei Monaten nach Aufforderung durch ein Mitglied nicht geltend macht, kann jedes einzelne Mitglied, vorbehältlich eines verbindlichen Entlastungsbeschlusses, auf Ersatz des der Gesellschaft absichtlich zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft klagen.
4) Wenn die Gesellschaft ihren Anspruch nicht geltend macht, so steht das Klagerecht dem einzelnen Mitglied wegen absichtlicher Schädigungen aber nur dann zu, wenn es nachzuweisen vermag, dass es bei dem Beschluss nicht mitgewirkt oder dagegen gestimmt habe, oder dass es erst nach dem Beschluss, und ohne von diesem Kenntnis gehabt zu haben, Mitglied geworden sei.
5) Ist eine solche Klage von einem Mitglied angehoben, so können weitere Klagen innert der gebotenen Frist über diesen Gegenstand nur insoweit angebracht werden, als der Schaden in der ersten Klage nicht in vollem Umfange geltend gemacht worden ist, dagegen sind die übrigen geschädigten Mitglieder berechtigt, sich der ersten Klage als Nebenintervenienten anzuschliessen.
6) Dieser Anspruch des einzelnen Mitgliedes verjährt mit Ablauf eines halben Jahres, nachdem es von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.
Art. 223
b) Anspruch der Gläubiger
1) Sind die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt, so können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde.
2) Im Falle der absichtlichen Schädigung der Gesellschaft können die einzelnen Gläubiger Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist und die Konkursmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderung binnen Monatsfrist nicht geltend macht.
3) Gegen die Verletzung der zum Schutze der Gläubiger aufgestellten Vorschriften steht diesen ausserdem ein Anspruch auf Unterlassung zu.
c) Entlastung
Art. 224
aa) Verhältnis zum Klagerecht
1) Soweit nicht böswillige Schädigung vorliegt, kann das oberste Organ die Ersatzpflichtigen durch Verzicht auf den Anspruch, Abschluss eines Vergleiches mit den verantwortlichen Personen oder in irgend einer anderen Art entlasten, solange die Gesellschaft nicht in Konkurs geraten ist, wobei jedoch die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses selbst vorbehalten bleibt.
2) Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschaft kann im Falle der Schädigung der Gesellschaft dem klageberechtigten Mitglied oder Gläubiger unter allen Umständen entgegengehalten werden, sofern der Geschädigte nicht nachweist, dass den entlasteten Personen dabei gar keine oder nach Massgabe ihres Verschuldens und ihrer Leistungsfähigkeit eine offenbar ungenügende Entschädigungspflicht auferlegt worden ist, oder dass böswillige Schädigung vorliegt.
3) Haben dem Entlastungsbeschlusse mindestens drei Viertel aller zählbaren Stimmen zugestimmt, so kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn sowohl die ungenügende Entschädigung als auch die Böswilligkeit nachgewiesen werden.
4) Auf das Nachlassverfahren zur Abwendung oder Beendigung des Konkurses des Verantwortlichen finden vorstehende Einschränkungen über die Entlastung keine Anwendung.
5) Die vom zuständigen Organe der Verwaltung auf Grund eines Kontrollberichts erteilte Entlastung umfasst nur die der Revisionsstelle erkennbaren Geschäfte.293
Art. 225
bb) Anspruch auf Entlastung
1) Ist die Geschäftsführung und Vertretung beziehungsweise die Kontrolle dem Gesetze und den Statuten und sonstigen zulässigen Weisungen gemäss geführt worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Revisionsstelle Anspruch auf Entlastung gegenüber der Gesellschaft durch das zuständige Organ und mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft, ihren Mitgliedern und Gläubigern.294
2) Die Entlastung kann im richterlichen Urteil ausgesprochen werden.
Art. 226
4. Art der Haftung
1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.295
2) Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.296
3) Die Haftung aus ungesetzlichem Empfang von Zahlungen der Verbandsperson verjährt für den bösgläubigen Empfänger, wenn es sich um den Liquidationsanteil handelt, in zehn Jahren, in den übrigen Fällen in fünf Jahren und für den gutgläubigen Empfänger eines Liquidationsanteils in zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Empfanges an.
Art. 227
5. Verfahren
1) Während der Dauer des Rechtsstreites dürfen die klagenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte oder die klagenden Gläubiger ihre sonstigen die Gläubigereigenschaft begründenden Forderungen nicht aufgeben, bei sonstiger Hinfälligkeit des Rechtsstreites und der Haftung für allen der Gesellschaft oder den Mitgliedern von Gesellschaftsorganen entstandenen Schaden.
2) Auf die Sicherheitsleistung wegen des der Gesellschaft oder den sonstigen Beklagten entstehenden Schadens, auf die Verbindung mehrerer Streitsachen und auf die Haftung für den Schaden finden die bezüglichen Vorschriften bei der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse des obersten Organes entsprechende Anwendung.
Art. 228
II. Bei andern Verbandspersonen
1) Soweit nicht Gesellschaften mit Persönlichkeit oder gleichgestellte Verbandspersonen in Betracht kommen, gelten bezüglich der Verantwortlichkeit der Organe die dem unterliegenden Vertragsverhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson entsprechenden Haftungsgrundsätze, im Zweifel jene über den Auftrag.
2) In bezug auf den Anspruch der Verbandsperson und der einzelnen Mitglieder, die Entlastung und die Art der Haftung sind die vorausgehenden Bestimmungen entsprechend anwendbar.
J. Beteiligung öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen
Art. 229297
I. Im Allgemeinen
Eine Verbandsperson kann in ihren Statuten dem Gemeinwesen auf Grund besonderer Vereinbarung mit demselben mit oder ohne seine Einbeziehung in die Mitgliedschaft eine besondere rechtliche Stellung einräumen, so in bezug auf die Beitragspflicht, das Stimmrecht, die Beteiligung an der Verwaltung und Revisionsstelle oder deren Bestellung, die Haftung gegenüber den Gläubigern, die Beendigung des Verhältnisses und die Beteiligung am Liquidationsergebnis.
Art. 230
II. Verantwortlichkeit
1) Bei solchen Verbandspersonen, sowie bei gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine öffentlich-rechtliche Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist, richtet sich die Haftung der Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle:298
1. gegenüber der Verbandsperson, den Mitgliedern und den Gläubigern, sofern nicht im einzelnen Fall die Regierung etwas anderes festsetzt, nach den Vorschriften, wie sie für die vom obersten Organ gewählten Mitglieder gelten;
2. gegenüber der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson nach dem zwischen diesem und dem Mitgliede bestehenden Vertragsverhältnisse, wie Dienstvertrag, Auftrag und dergleichen.
2) Die öffentlich-rechtliche Verbandsperson aber kann statutarisch die Haftung dafür übernehmen, dass ihre Vertreter in den Organen der Verbandsperson ihre Funktionen sorgfältig ausüben werden, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die schuldigen Personen.
3) Für absichtliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten bleiben die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson unter allen Umständen haftbar.
4) Vorbehalten bleiben im übrigen die besonderen Vorschriften über die gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen.
Art. 231
K. Bekanntmachung
1) Fehlt in den Statuten eine vom Gesetz verlangte Angabe über die Form der Bekanntmachung an Mitglieder der Verbandsperson oder Dritte, so hat die Bekanntmachung im Zweifel durch die Verwaltung und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern, bei den auf einen örtlichen Wirkungskreis beschränkten Vereinen, kleinen Genossenschaften und kleinen Versicherungsvereinen jedoch in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
2) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt im Zweifel die Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts im Ausserstreitverfahren.299
3) Wenn eine im Gesetz oder den Statuten vorgesehene Bekanntmachungsform wegfällt, so hat das Amt für Justiz auf Verlangen der Verwaltung ein Bekanntmachungsmittel für solange zu bestimmen, als Gesetz oder Statuten es nicht selbst tun.300
4) Die öffentliche Bekanntmachung hat, mit Ausnahme bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, oder wenn das Amt für Justiz sonst nicht eine Ausnahme gestattet, in der Landessprache zu erfolgen.301
L. Internationales Recht302
Art. 232303
I. Ausländische oder inländische Verbandspersonen und anwendbares Recht
1) Je nachdem eine Verbandsperson nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert ist, d.h. ihre Statuten ausländisches oder inländisches Recht als anwendbar erklären oder sie ausländische oder inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllt oder falls solche Vorschriften nicht bestehen, sich nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert hat, ist sie hinsichtlich des Privatrechts als ausländische oder inländische Verbandsperson anzusehen und das entsprechende ausländische oder das inländische Recht findet auf diese Anwendung. Sie hat im internationalen Verhältnis dort auch ihren Sitz.
2) Erfüllt eine Verbandsperson diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und den Schutz der Persönlichkeit.
II. Verlegung einer Verbandsperson304
Art. 233
1. Verlegung der Verbandsperson vom Ausland ins Inland305
1) Eine ausländische Verbandsperson kann mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch Eintragung im Handelsregister und Bestellung eines Repräsentanten, soweit beides erforderlich ist, sich ohne Auflösung im Ausland und Neugründung im Inland oder ohne Verlegung ihrer Geschäftstätigkeit oder Verwaltung dem inländischen Recht unterstellen und damit ihren Sitz ins Inland verlegen.306
2) Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verbandsperson nachweist, dass sie sich dem inländischen Recht angepasst hat und dass das ausländische Recht eine Verlegung der Verbandsperson gestattet.307
3) Eine Verbandsperson hat vor der Eintragung nachzuweisen, dass das in den Statuten als voll einbezahlt erklärte Grundkapital im Zeitpunkt der Verlegung der Verbandsperson gedeckt ist.308
4) Eine Verbandsperson, die nach inländischem Recht nicht eintragungspflichtig ist, untersteht dem inländischen Recht, sobald der Wille, dem inländischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine genügende Beziehung zum Inland besteht und die Anpassung an das inländische Recht erfolgt ist.309
Art. 234
2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland310
1) Die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz zulässig.311
2) Die Bewilligung der Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland wird nur erteilt, wenn:
1. die Verbandsperson nach dem ausländischen Recht fortbesteht;
2. das zuständige Organ der Verbandsperson über die Sitzverlegung ins Ausland einen Beschluss gefasst hat;
3. die Verbandsperson unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat;
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Forderungen aller Gläubiger, die einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen und diesen geltend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern nur zu, wenn:
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung nach Ziff. 3 entstanden sind;
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Sitzverlegung ins Ausland gefährdet wird; und
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden.
Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziff. 3 auf dieses Recht hinzuweisen;
5. bei rechnungslegungspflichtigen Verbandspersonen die Jahresrechnung und der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbericht, die vom Amt für Justiz im Sinne von Art. 956 ff. bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beigelegt sind; die Mitglieder und Gläubiger haben das Recht, diese Unterlagen einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften zu verlangen;312
6. die Verbandsperson eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sämtliche fällige Steuern in Liechtenstein bezahlt sind.313
3) Verbandspersonen können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass:
1. nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen angemessen sichergestellt sind; oder
2. die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.314
III. Rechts- und Handlungsfähigkeit315
Art. 235316
1. Allgemein
1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Deliktsfähigkeit richtet sich nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht (Art. 232).
2) Dieses Recht entscheidet insbesondere über die Entstehung, Änderung und Auflösung einer Verbandsperson, über die Organisation, Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
3) Sie kann jedoch im Inland nicht im weiteren Umfange Rechte erwerben und den Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen, als dies den inländischen Verbandspersonen möglich ist, und eine ausländische Verbandsperson ist mindestens im gleichen Umfange deliktsfähig wie jene.
4) Verbandspersonen können im Ausland erworbene Vorrechte (Privilegien) im Inland nicht geltend machen.
5) Wenn gemäss dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht nach Auflösung einer Verbandsperson das Vermögen einem Gemeinwesen anheimfällt, so fällt das im Inland befindliche Vermögen nicht an das ausländische Gemeinwesen, sondern es ist nach Massgabe des inländischen Rechtes zu behandeln.
6) Ist eine ausländische Verbandsperson nach dem auf diese anwendbaren Recht nicht rechts-, handlungs- oder deliktsfähig, wohl aber nach dem inländischen Recht, so gilt letzteres für ihren inländischen Tätigkeitsbereich.
Art. 236
2. Zweigniederlassung317
1) Für die Gründung, Änderung und Auflösung der Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im Inland ist liechtensteinisches Recht massgebend.318
2) Das Verhältnis der Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung richtet sich jedoch nach dem Rechte des Hauptsitzes.319
3) Die Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung der Zweigniederlassung befugte Person muss ein in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und im Handelsregister eingetragen sein.320
4) Ist eine Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im inländischen Register eingetragen, so gilt die Verbandsperson für die im Inland eingegangenen oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten als rechts- und handlungsfähig, auch wenn sie es nach dem auf die Hauptniederlassung anwendbaren Recht nicht ist.321
5) Zweigniederlassungen können im Inland auch von ausländischen Verbandspersonen, die dem liechtensteinischen Rechte nicht entsprechen, errichtet werden.322
6) Wird eine ausländische Verbandsperson durch eine gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossende, im Staat der Hauptniederlassung getroffene Massnahme aufgelöst, so werden die Wirkungen der Auflösung im Inland nicht anerkannt, besteht jedoch eine Zweigniederlassung im Inland, so hat diese bei sonstiger amtlicher Liquidation innert einer vom Amt für Justiz festzusetzenden Frist sich als selbständige Verbandsperson zu bilden, sofern nicht ihre Auflösung verfügt wird.323
Art. 237324
3. Persönlichkeitsschutz
1) Eine ausländische Verbandsperson kann den Schutz der Persönlichkeit im Inland nur nach dem auf sie anwendbaren Recht, höchstens aber im Umfange des liechtensteinischen Rechtes geltend machen.
2) Für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson kommt hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
Art. 237a325
4. Namens- und Firmenschutz
1) Wird im Inland der Name oder die Firma einer im inländischen Handelsregister eingetragenen Verbandsperson verletzt, so richtet sich deren Schutz nach inländischem Recht.
2) Ist eine Verbandsperson nicht im inländischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht.
Art. 237b326
5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Eine Verbandsperson kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein in einem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird.
Art. 237c327
6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
Wird durch eine Verbandsperson, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, der Anschein erweckt, sie unterstehe inländischem Recht und werden ihre Geschäfte im Inland oder vom Inland aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen für diese Geschäfte inländischem Recht.
Art. 237d328
7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.
Art. 238329
Aufgehoben
IV. Repräsentant und Zustelladresse330
Art. 239
1. Bestellungspflicht331
1) Inländische Verbandspersonen und eingetragene Treuunternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen haben einen dauernd im Inlande wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen.332
2) Statt dessen kann als Repräsentant auch eine inländische Verbandsperson bezeichnet werden, welche für sich eine natürliche Person als Repräsentanten im Sinne von Abs. 1 bestellt.333
3) Unbeschadet der Vorschrift über die Bestellung eines Beistands kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels im Verwaltungsverfahren durch die Regierung überwacht werden.334
4) Die Pflicht zur Bestellung eines Repräsentanten kann mit Zustimmung der Regierung entfallen, falls die übrige Vertretung der Verbandsperson als Ersatz für den Repräsentanten hinreichend Gewähr bietet oder eine inländische Zustelladresse bezeichnet worden ist. Die Regierung kann mit Verordnung diese Aufgabe an eine Amtsstelle unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbständigen Erledigung übertragen.335
Art. 240
2. Eintragung ins Handelsregister336
1) Die vertretungsberechtigten Organe der Verbandsperson haben, falls diese nicht im inländischen Handelsregister eingetragen ist, unter Beilage eines Auszuges aus den im Auslande geführten Registern über die Verbandsperson oder allenfalls eines sonst glaubwürdigen Ausweises über ihren Bestand die Repräsentanten oder die inländische Zustelladresse (Art. 239 Abs. 2) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden unter Angabe:337
1. der Firma oder des Namens der Verbandsperson oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben;
2. der Namen, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit des Repräsentanten oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben.338
2) Aufgehoben339
3) Sofern der Anmeldung die Namens- beziehungsweise die Firmazeichnung durch den Repräsentanten nicht in beglaubigter Form beigelegt ist, hat dieser sie vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu Protokoll abzugeben.340
4) Aufgehoben341
Art. 241
3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung342
1) Der Repräsentant ist von Gesetzes wegen gegenüber allen inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten, unbeschadet einer etwaigen Pflicht zum Schadenersatze an die Verbandsperson ermächtigt, zur Empfangnahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art, einschliesslich Zustellungen und dergleichen und zur Aufbewahrung von Akten und Führung von Büchern, wenn und soweit es der inländische Betrieb erfordert.
2) Abgesehen von der Vertretung gegenüber den Behörden kann der Repräsentant die Verbandsperson nur verpflichten, soweit er von dieser hierzu ermächtigt worden ist.
3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Dokumente von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden. Zustellungen der Behörden erfolgen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.343
4) Mehrere von einer Verbandsperson bestellte Repräsentanten haben im Zweifel Kollektivvollmacht.
5) Repräsentanten führen die Unterschrift der Verbandsperson in der Weise, dass sie dem Wortlaute oder der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma oder dem Namen ihre eigenhändige Unterschrift mit einem die Repräsentanz andeutenden Zusatz beisetzen.
6) Im übrigen finden die Vorschriften über die Firmazeichnung bei Verbandspersonen auf die Zeichnung durch den Repräsentanten entsprechende Anwendung.
Art. 242
4. Verantwortlichkeit
1) Der Repräsentant haftet der Verbandsperson für allen durch seine Tätigkeit verschuldeten Schaden gleich einem Beauftragten.
2) Mehrere Repräsentanten haften für allen durch ihre Tätigkeit verschuldeten Schaden solidarisch.
L.bis Segmentierte Verbandspersonen (Protected Cell Companies; PCC)344
Art. 243345
Errichtung
1) Verbandspersonen, die gemäss diesem Gesetz einer Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen oder sich freiwillig eintragen haben lassen, können als segmentierte Verbandspersonen (Protected Cell Companies; PCC) errichtet werden, soweit sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Zwecke verfolgen:
1. gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a;
2. Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterunternehmen);
3. Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen;
4. Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme nach Massgabe der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
2) Eine segmentierte Verbandsperson kann ein oder mehrere Segmente (Zellen, cells) haben, wobei jedem Segment bestimmte Vermögenswerte ausdrücklich und ausschliesslich zugeordnet sein müssen.
3) Jedes Segment ist einem bestimmten Tätigkeitsbereich unterworfen, der in den Statuten oder in einem Reglement näher zu umschreiben ist. Die einzelnen Segmente haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
4) Eine segmentierte Verbandsperson muss über eine Revisionsstelle gemäss Art. 191a verfügen und unterliegt der ordnungsgemässen Rechnungslegung gemäss Art. 1045 ff.
Art. 243a346
Umwandlung
1) Eine bestehende Verbandsperson, die die Voraussetzungen nach Art. 243 Abs. 1 erfüllt, kann aufgrund einer statutarischen Bestimmung in eine segmentierte Verbandsperson umgewandelt werden.
2) Die Umwandlung in eine segmentierte Verbandsperson erfolgt aufgrund eines Beschlusses des obersten Organs, sofern nicht in den Statuten ein anderes Organ bestimmt ist. Der Beschluss ist gemäss Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.
3) Ein Beschluss nach Abs. 2 darf nur dann erfolgen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht oder bei Fehlen einer Revisionsstelle durch einen Sachverständigenbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Umwandlung in eine segmentierte Verbandsperson voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen erstellt werden.
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Änderung in eine segmentierte Verbandsperson gefährdet wird.
5) Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger erfolgen. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister sind dem Amt für Justiz neben den anderen für die Eintragung erforderlichen Belegen der Umwandlungsbeschluss gemäss Abs. 2 sowie der besondere Revisions- oder Sachverständigenbericht gemäss Abs. 3 einzureichen.
6) Im Fall der Umwandlung einer segmentierten in eine nicht segmentierte Verbandsperson gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäss.
Art. 243b347
Firma bzw. Name
Die Firma bzw. der Name einer segmentierten Verbandsperson muss entweder den nachgestellten Zusatz "Segmentierte Verbandsperson" bzw. die Abkürzung "SV" oder den nachgestellten Zusatz "Protected Cell Company" bzw. die Abkürzung "PCC" enthalten. Der Zusatz ist auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von der segmentierten Verbandsperson verwendet werden, anzugeben.
Art. 243c348
Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
1) Die Statuten einer segmentierten Verbandsperson müssen zusätzlich zu den für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Bestimmungen folgende Angaben enthalten:
1. die Feststellung, dass es sich um eine segmentierte Verbandsperson handelt;
2. Bestimmungen über die Organisation und Vertretung der segmentierten Verbandsperson;
3. die namentliche Bezeichnung der einzelnen Segmente;
4. die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente.
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 können auch in den aufgrund der Statuten erlassenen Reglementen aufgenommen werden, sofern in den Statuten ein entsprechender Hinweis enthalten ist.
3) Werden die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 nach Abs. 2 in die Reglemente aufgenommen, sind diese dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung vorzulegen. Die Hinterlegung der Reglemente ist jedoch nicht zwingend.
4) Werden die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 in den Reglementen geändert, so sind diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit dem Amt für Justiz zu melden.
Art. 243d349
Verwaltung und Vertretung
1) Die Verwaltung und Vertretung der segmentierten Verbandsperson erfolgt durch die aufgrund des Gesetzes oder der Statuten befugten Organe.
2) Auf das Verhältnis zwischen der segmentierten Verbandsperson und den einzelnen Segmentvermögen sind die Vorschriften über die Treuhänderschaft gemäss Art. 897 ff. sinngemäss anwendbar, sofern in Gesetz oder Statuten diesbezüglich nichts anderes geregelt ist.
Art. 243e350
Vermögen und Kapital
1) Das Vermögen der segmentierten Verbandsperson setzt sich zusammen aus dem Kernvermögen der Verbandsperson und den Vermögenswerten der einzelnen Segmente (Segmentvermögen). Unter dem Kernvermögen versteht man das Vermögen, das nicht den einzelnen Segmenten zugeordnet ist.
2) Die Vorschriften über das Mindestkapital finden auf die segmentierte Verbandsperson hinsichtlich ihres Kernvermögens Anwendung. Zudem muss jedes Segment über eine gesetzliche Reserve in Höhe des Mindestkapitals der segmentierten Verbandsperson verfügen.
3) Diese gesetzliche Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten. Sobald die Hälfte der gesetzlichen Reserve gemäss Abs. 2 nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung sämtliche bekannten Gläubiger, deren Ansprüche auf das jeweilige Segment beschränkt sind, über diesen Umstand, sofern nicht eben solche Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Unterdeckung innerhalb von zwei Monaten seit Feststellung behoben wird.
4) Die Vermögenswerte der einzelnen Segmente müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Kernvermögen getrennt zu halten. Vermögensverschiebungen zwischen den Segmenten können von der Verwaltung beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragt werden, sofern sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.
5) Handelt es sich bei der segmentierten Verbandsperson um eine Aktiengesellschaft, können bezüglich einzelner oder aller Segmente eigene Aktien ausgeben werden, bei denen es sich um Aktien der segmentierten Verbandsperson handelt. Die Aktionäre sind jedoch nur am Vermögen jenes Segments berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die Ausgabe eigener Aktien bezüglich einzelner Segmente sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar. Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe eigener Aktien bezüglich einzelner Segmente und die damit verbundenen Rechte enthalten.
Art. 243f351
Verhältnis zu Dritten und Haftung
1) Eine segmentierte Verbandsperson hat Dritte, mit denen sie in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen schriftlich über ihre Eigenschaft als segmentierte Verbandsperson zu informieren. Dabei ist bei sonstiger persönlicher, aber nachrangiger Haftung des schuldhaften Organs gegenüber dem Vertragspartner das Segment zu bezeichnen, mit dessen Vermögen die segmentierte Verbandsperson für das betreffende Rechtsverhältnis haftet. Haftet das Kernvermögen, so ist ebenfalls entsprechend darauf hinzuweisen.
2) Vertragliche Ansprüche Dritter gegen die segmentierte Verbandsperson sind auf das Vermögen jenes Segmentes beschränkt, auf dessen Tätigkeitsbereich sich der Anspruch begründet. Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung des Anspruchs aus, so haftet nachrangig das Kernvermögen.
3) Ausservertragliche Ansprüche Dritter sind auf das Kernvermögen beschränkt. Reicht das Kernvermögen nicht zur Befriedigung des Anspruchs aus, so haftet nachrangig das Vermögen desjenigen Segments, in dessen Tätigkeitsbereich die segmentierte Verbandsperson den Anspruch verursacht hat. Die Verwaltung hat allfälligen Anspruchsberechtigten die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt die Verwaltung dieser Pflicht nicht nach, so kann sie auf Antrag vom Gericht dazu angehalten werden, nebst den erforderlichen Auskünften sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Unterlagen vorzulegen.
4) Über jedes der einzelnen Segmentvermögen kann nach den Vorschriften der Konkursordnung ein Konkurs durchgeführt werden.
5) Im Konkurs der segmentierten Verbandsperson gilt im Verhältnis zwischen dieser und den einzelnen Segmentvermögen Art. 915 sinngemäss. Die Statuten sehen Regelungen über die weitere Verwendung der einzelnen Segmentvermögen vor. Über die Aussonderung an eine andere segmentierte Verbandsperson oder den allfälligen Berechtigten entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände.
Art. 243g352
Übertragung von Anteilen
Sofern sich aus den Statuten oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, kann das gesamte Segmentvermögen oder Teile davon an Dritte übertragen werden. Über die gesetzlichen Reserven der Segmente darf jedoch nur im Rahmen von Art. 243e Abs. 3 verfügt werden.
Art. 243h353
Auflösung
Wird ein einzelnes Segment aufgelöst, fallen dessen Vermögenswerte dem Kernvermögen zu, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist.
M. Vorbehalt und Geltungsbereich
Art. 244
I. Vorbehalt
1) Für die öffentlich-rechtlichen, kirchlichen und für die in diesem Gesetze geregelten Verbandspersonen bleibt das öffentliche Recht vorbehalten.
2) Auf Körperschaften oder Anstalten (Banken, Versicherungsverbände usw.), die durch besondere Gesetze gegründet und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Staat die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme der Bestimmung über die Handlungs- und Deliktsfähigkeit, auch dann nicht zur Anwendung, wenn das erforderliche Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder sonstige Anteile zerlegt ist und durch die Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird, es wäre denn, dass die Gesetze etwas anderes anordnen.
3) Öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen gelten jedoch als rechts- und handlungsfähig, sobald sie es nach den Vorschriften dieses Gesetzes wären, soweit das öffentliche beziehungsweise kirchliche Recht, unter Vorbehalt kirchlicher Stiftungen, es nicht anders bestimmt.
4) Die Vorschriften über die Deliktsfähigkeit der Verbandspersonen gelten jedoch auch für öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen auf dem Gebiete ihrer privatrechtlichen Betätigung, wenn die Verwaltung oder ein Mitglied derselben oder ein anderer auf Grund der Rechtsvorschriften berufener Vertreter im Rahmen seiner Befugnisse eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung begeht.
5) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Haftung solcher Verbandspersonen für öffentlich-rechtliche Entschädigung wegen unrechtmässiger oder rechtmässiger Ausübung der ihren Organen, Beamten und Angestellten anvertrauten öffentlichen Gewalt.
Art. 245
II. Geltungsbereich
1) Den allgemeinen Vorschriften dieses Titels unterliegen im übrigen alle in den folgenden Titeln geregelten Körperschaften und Anstalten, einschliesslich Stiftungen, soweit sich aus den für sie aufgestellten besondern Vorschriften oder aus den einzelnen Bestimmungen dieses Titels eine Abweichung nicht ergibt.
2) Andere als durch das Gesetz vorgesehene privatrechtliche Verbandspersonen können nicht bestehen.
4. Titel
Die Körperschaften
1. Abschnitt
Die Vereine
A. Gründung
Art. 246354
I. Körperschaftliche Personenverbindung
1) Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2) Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Auskunft geben.
3) Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
4) Gesetzlich zwingende Bestimmungen können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
Art. 247355
II. Eintragung ins Handelsregister356
1) Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand (die Verwaltung) bestellt, so ist der Verein auf Beschluss des zuständigen Organs befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.357
2) Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist.
3) Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.
Art. 248358
III. Vereine ohne Persönlichkeit
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
B. Organisation359
I. Vereinsversammlung360
Art. 249361
1. Bedeutung und Einberufung
1) Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2) Sie wird vom Vorstand einberufen.
3) Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 249a362
2. Zuständigkeit
1) Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
2) Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3) Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
3. Vereinsbeschluss363
Art. 249b364
a) Beschlussfassung
1) Die Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2) Liegt die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag vor, ist dies einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Art. 250365
b) Stimmrecht und Mehrheit
1) Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2) Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3) Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten dies ausdrücklich gestatten.
Art. 250a366
c) Ausschliessung vom Stimmrecht
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.
II. Vorstand367
Art. 251
1. Im Allgemeinen368
1) Als Vorstand ist im Zweifel dasjenige Organ anzusehen, das nach Inhalt der Statuten mit der regelmässigen Geschäftsführung und Vertretung betraut und zeichnungsberechtigt ist.
2) Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehen und hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins, wie Rechnungs-, Kassawesen und dergleichen, zu besorgen und den Verein zu vertreten.
3) Er kann mangels anderer Statutenbestimmung unter seiner Verantwortlichkeit andere Personen mit der Geschäftsführung und Vertretung im einzelnen betrauen.
4) Sofern es sich aus dem Eintrag ins Handelsregister nicht anders ergibt oder wenn der Dritte die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gutgläubig vorausgesetzt hat, wird der Verein durch dessen Handlungen verpflichtet, unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche des Vereins aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.369
5) Gegen Verfügungen und Beschlüsse der dem Vorstande unterstehenden Organe kann jederzeit bei diesem und gegen Verfügungen und Beschlüsse des Vorstandes oder anderer Organe beim obersten Organe Beschwerde geführt werden.
Art. 251a370
2. Buchführung
Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 Buch zu führen.
Art. 251b371
III. Revisionsstelle
1) Die Buchführung ist auf Kosten des Vereins durch eine von der Vereinsversammlung zu wählende Revisionsstelle prüfen zu lassen, wenn:
1. zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a) Bilanzsumme von 6 Millionen Schweizer Franken,
b) Umsatzerlös von 12 Millionen Schweizer Franken,
c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; oder
2. ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
2) Im Übrigen steht dem Verein die Ordnung der Revision frei.
C. Mitgliedschaft
Art. 252
I. Ein- und Austritt
1) Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2) Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer vierteljährigen Frist auf das Ende eines Kalendervierteljahres, oder wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt ist und darf nur nach den für die eingetragenen Genossenschaften geltenden Vorschriften beschränkt werden.
3) Die Mitgliedschaft ist mangels abweichender Statutenbestimmung weder veräusserlich noch vererblich.
4) Die Veräusserung des Stimmrechtes ohne Übertragung der Mitgliedschaft ist unzulässig.
5) Die Vorschriften über die Mitgliedschaft finden auf Ehren-, Passiv und ähnliche Mitglieder nur Anwendung, soweit die Statuten es vorsehen.
Art. 253
II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.372
2) Die Statuten können jedoch eine beschränkte Haftung oder eine beschränkte Nachschusspflicht für alle Mitglieder oder bestimmte Gruppen nach den für eingetragene Genossenschaften geltenden Vorschriften einführen.
3) In diesem Falle ist vom Vorstande über den Ein- und Austritt der Mitglieder ein genaues Verzeichnis zu führen.
4) Jedes Mitglied hat in diesem Falle bei seinem Eintritt oder bei ihrer Einführung eine Haftungs- oder Nachschussverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wenn sie ihm gegenüber gültig sein soll, andernfalls gilt es mangels anderer Statutenbestimmung unter Vorbehalt seiner bestehenden Verpflichtung als aus dem Verein ausgeschieden.
Art. 254373
III. Beitragspflicht
Beiträge können von den Mitgliedern nur verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
Art. 255
IV. Ausschliessung
1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2) Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in letzteren Fällen nicht statthaft.
3) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Beschluss des obersten Organs aus wichtigen Gründen und unter Mitteilung an das Mitglied erfolgen.
4) Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch innerhalb eines Monats, von der Mitteilung der Ausschliessung an gerechnet, diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten.
5) Vorbehalten bleiben auch eine allfällige Beschwerde an das oberste Organ und der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse gegen den Verein, die persönlich handelnden Organe oder allenfalls andere Personen.
Art. 256
V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
1) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben, mangels abweichender Vorschrift der Statuten, auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2) Gelangt das Vermögen eines aufgelösten Vereins zur Verteilung unter die Mitglieder, so sind die während des vorausgegangenen Jahres ausgeschiedenen Mitglieder entsprechend zu berücksichtigen.
3) Für die Beiträge oder sonstigen Leistungen haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 257
VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
1) Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel aller Stimmen beschlossen werden.
2) Mitglieder, die einem solchen Beschlusse nachweisbar nicht zugestimmt haben, sind von Gesetzes wegen berechtigt, binnen Monatsfrist nach dem Beschlusse oder der Erledigung einer allfälligen Anfechtung desselben ohne weiteres auszutreten.
3) Beschlüsse des obersten Organes, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, auch wenn sie ordnungsmässig zustande gekommen sind, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gegen den Verein beim Richter anfechten und aufheben lassen, wobei im übrigen die Vorschriften über die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
4) Ebenso kann ein Mitglied einen Beschluss auf dem Rechtswege durch richterlichen Entscheid ersetzen lassen, wenn der Verein gesetz- oder statutenwidrig es unterlässt, einen Beschluss zu fassen.
5) Vorbehalten bleiben allfällige Schadenersatzansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.
Art. 258
D. Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann von Amts wegen durch den Richter im Ausserstreitverfahren auch erfolgen, wenn er entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausschliesslich betreibt.374
2) Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so haben der Vorstand und der Richter dem Amt für Justiz die Auflösung behufs Löschung des Eintrages anzumelden beziehungsweise mitzuteilen.375
Art. 259
E. Besondere Vereine
1) Mit Bewilligung der Regierung können auch Vereine mit dem hauptsächlichen Zwecke des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes durch Eintragung ins Handelsregister errichtet werden, wobei in den Statuten über Mitgliedschaft übertragbare Wertpapiere gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen werden können.376
2) Aufgehoben377
3) Vereine auf Gegenseitigkeit, sofern es sich nicht um konzessionspflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit handelt, unterstehen den Vorschriften über Vereine.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über kleine Genossenschaften und Versicherungsvereine einschliesslich Hilfskassen.
Art. 260
F. Subsidiärer Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Vereine finden, soweit die besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen oder sich aus der Natur der Sache es sich nicht anders ergibt, ergänzend auf alle Verbandspersonen des Privatrechts Anwendung.
2. Abschnitt
Die Aktiengesellschaft
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Begriff
Art. 261
1. Bei Summenaktien
1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.378
2) Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.
3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die besonderen Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.379
Art. 262
2. Bei Quotenaktien
1) Das zum Voraus bestimmte Aktienkapital einer Aktiengesellschaft kann statt in Teilsummen in Bruchteile (Quoten), welche gleich oder verschieden sein können, zerlegt werden (Aktien ohne Nennwert).380
2) Die Quotenaktie lautet auf einen Bruchteil des Aktienkapitals, ohne dass sie eine bestimmte Teilsumme daneben enthalten muss.381
3) Summen- und Quotenaktien können auch miteinander verbunden sein, und die Vorschriften über die Summenaktien finden auf die Quotenaktie insoweit Anwendung, als sich aus den bezüglichen Bestimmungen nicht deren Unanwendbarkeit ergibt.
4) Bei den als Quotenaktien ausgegebenen Wertpapieren ist nebst der Quote in Worten auch die Summe des Aktienkapitals und der allfälligen Reserven anzugeben.382
Art. 262a383
3. Bei börsenkotierten Aktien
1) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, gelten als im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften.
2) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Börse zugelassen sind, können die Bestimmungen der Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a anwenden.
II. Aktie
Art. 263
1. Art der Aktien
1) Die Aktien werden auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt und können auch gleichzeitig aus beiden Gattungen in dem von den Statuten vorgesehenen Verhältnisse bestehen.
2) Die Statuten können bestimmen, dass die Namenaktien in Inhaberaktien, oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über besondere Gattungen von Aktien, wie Stamm- und Vorzugsaktien.
Art. 264
2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
1) Eine Teilung oder Vereinigung von Aktien oder Aktienanteilen durch einen Aktionär ist, unter Vorbehalt der Unterbeteiligung zwischen einem Aktionär und einem Dritten und der Treuhandzertifikate, unzulässig.
2) Dagegen ist die Generalversammlung befugt, auf dem Wege der Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital eine Zerlegung der Aktien in solche von kleinerem Nennwert oder in Aktienanteile oder unter Zustimmung der Aktionäre eine Zusammenlegung derselben zu solchen von grösserem Nennwert vorzunehmen.384
Art. 265
3. Herabsetzung des Nennwertes
1) Eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ist zulässig, wenn die bisherige Höhe des Aktienkapitals dadurch unverändert gehalten wird, dass gleichzeitig neue Aktien in der Höhe des Betrages oder der Quote der vorgenommenen Reduktion der bisherigen Aktien ausgegeben werden.385
2) Dagegen darf eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ohne eine solche gleichzeitige neue Ausgabe von Aktien nur unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen werden, die über die Rückzahlung und Herabsetzung des Aktienkapitals aufgestellt sind.386
3) Eine Herabsetzung der Quote steht unter der Vorschrift des vorausgehenden Artikels.
Art. 266
4. Betrag der Aktie
1) Die Ausgabe für einen geringeren als den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert bei Quotenaktien ist nur bei Namenaktien, die mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und nur an Personen, die sich berufsmässig mit der Unterbringung von Aktien befassen, zulässig. Dieser Vorgang ist vom Amt für Justiz zu genehmigen.387
2) Die Umwandlung solcher Namenaktien in andere kann erfolgen durch Herabsetzung des statutarischen Aktienkapitals auf das tatsächlich eingezahlte oder noch vorhandene oder wenn das statutarische Aktienkapital durch weitere Zuwendung aus Gewinn und dergleichen tatsächlich vorhanden ist.388
3) Sind Aktien unter dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert bei Quotenaktien ausgegeben worden, so muss in der Bilanz der Nennwert oder der rechnerische Wert aller ausgegebenen Aktien unter die Passivseite aufgenommen werden.389
4) Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung oder einem andern durch diese hierzu ermächtigten Organe beschlossen wird.
5) Der über den Nennwert hinaus erzielte Mehrwert darf nicht als Gewinn verteilt, sondern muss zur Deckung der Ausgabeposten oder zur Abschreibung oder Reservebildung verwendet werden.
5. Aktienurkunde
Art. 267
a) Im Allgemeinen
1) Die Pflicht zur Ausstellung einer Aktienurkunde (Aktienbrief, Aktienschein, Aktientitel) besteht für die Gesellschaft nur, wenn in den Statuten es nicht anders bestimmt ist.
2) Die Statuten können Form und Inhalt der Aktientitel im einzelnen festsetzen.
3) Die Aktientitel müssen die Unterschrift mindestens eines Mitgliedes der Verwaltung oder die Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift dieses Mitgliedes auf mechanischem Wege tragen.
4) Die Aktienurkunde hat aus einem Aktienmantel zu bestehen und kann daneben mit einem Erneuerungsschein (Talon) und Kuponbogen (Dividendenbezugsschein) verbunden sein.
Art. 268
b) Aktienmantel
1) Der Aktienmantel (das Stamm- oder Hauptpapier) enthält die Beurkundung der Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft, insbesondere das Recht auf Kapitalbeteiligung, Dividende und Stimmrecht.
2) Bei Namenaktien sollen die näheren statutarischen Vorschriften für die Übertragung und ebenso bei Nebenleistungsaktien die Nebenleistungen im Aktienmantel enthalten sein.
3) Wo zur Ausübung des Stimmrechts und dergleichen die Deponierung von Aktien erforderlich ist, genügt im Zweifel die Deponierung des Aktienmantels, sofern nicht die Statuten ausdrücklich es anders, wie Vorlage des Mantels mit dem Kupon bestimmen oder die Teilnahme an der Generalversammlung nur den Inhabern der Kupons über das abgelaufene Geschäftsjahr gestatten.
4) Hinsichtlich der Kraftloserklärung gelten, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, je nach der Art der Aktien die für die Inhaber-, Order- oder Namenwertpapiere geltenden Vorschriften, wobei derjenige, der die Kraftloserklärung erwirkt hat, mangels abweichender Statutenbestimmung die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlangen kann.
Art. 269
c) Talon
1) Der Talon (Kuponbogenbezugsschein oder Erneuerungsschein) ist eine Ermächtigung zum Bezuge neuer Kuponbogen, wenn die alten Kupons aufgebraucht, verloren oder abhanden gekommen sind.
2) Der Erneuerungsschein kann nur zusammen mit dem Aktienmantel übertragen werden.
3) Das Kraftloserklärungsverfahren richtet sich nach den für Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften.
4) Zum Bezuge eines Erneuerungsscheines ist der Gesellschaft gegenüber mangels besonderer Ermächtigung nur der Aktieninhaber berechtigt.
d) Kupon
Art. 270
aa) Im Allgemeinen
1) Die ausgegebenen Kupons beurkunden das Mitgliedschaftsrecht auf Dividende und nach Festsetzung der Dividende durch das zuständige Organ, ein selbständiges, von der Gesellschaft unentziehbares Forderungsrecht.
2) Solange sie mit dem Aktienmantel verbunden sind, bilden die Kupons einen Bestandteil desselben und teilen dessen rechtliches Schicksal; nach der Trennung oder wenn sie selbständig ausgegeben werden, sind sie jedoch selbständige Wertpapiere und unterstehen im Zweifel den Bestimmungen über Inhaberpapiere, insbesonders hinsichtlich der Kraftloserklärung.
3) Mit dem Untergange der Aktie, wie beispielsweise durch Verlosung, Einziehung, Rückziehung und dergleichen geht auch das Recht aus dem Kupon unter, auch wenn er selbständig ist, sofern im Zeitpunkte des Unterganges die Ausschüttung einer Dividende noch nicht beschlossen ist.
4) Der selbständige Kupon kann unabhängig von der Aktie, der mit dieser verbundene nur mit ihr, kraftlos erklärt werden.
Art. 271
bb) Rechtsstellung des Kupons
1) Der Kupon der einzelnen Aktie nimmt hinsichtlich des Dividendenbezugsrechts die gleiche Stellung ein, wie diese selbst, so dass der Kupon der Vorzugsaktie dem Kupon der Stammaktie, der Kupon der Stammaktie wieder dem des Genussscheines oder der Genussaktie vorgeht, soweit die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.
2) Das Voraus- oder das Nachbezugsrecht und die endgültige Dividendenzahlung richten sich, mangels abweichender Vorschriften der Statuten, wie beispielsweise bei Vorhandensein von Genussscheinen, nach der Rechtsstellung der Aktie, und es steht, vorbehältlich anderer Bestimmungen der Statuten, nur dem Aktionär das Recht auf Anfechtung eines Dividendenfestsetzungsbeschlusses des zuständigen Organes zu.
3) Bei Verpfändung der Aktie gelten Kupons, soweit es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
4) Die einer Gesellschaft garantierte Rentabilität oder Dividende kommt im Zweifel dem Kuponinhaber zugute.
6. Arbeitsaktien
Art. 272
a) Im Allgemeinen
1) An Angestellte und Arbeiter eines Unternehmens können nach Massgabe der durch die Statuten vorgesehenen näheren Bestimmungen Arbeitsaktien überlassen werden, auch ohne dass bei der Ausgabe eine Feststellung der Zeichnung und der Kapitaleinzahlung von mindestens 25 %, sowie eine Eintragung ins Handelsregister zu erfolgen hat.390
2) Die Arbeitsaktien haben den gleichen Nominalbetrag beziehungsweise die gleiche Quote wie sonstige Kapitalaktien des Unternehmens, sind aber in der Bilanz nur mit dem jeweils eingezahlten Betrag aufzuführen.
Art. 273
b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
1) Die Arbeitsaktien lauten auf den Namen und können, solange der Aktionär Angestellter oder Arbeiter des Unternehmens ist, gar nicht, später nur mit Genehmigung der Verwaltung übertragen werden.
2) Diese Übertragungsgenehmigung darf nicht verweigert werden, wenn der Erwerber der Aktien den nicht einbezahlten Betrag bei der Übertragung bezahlt.
3) Im übrigen besteht eine Verpflichtung zur Einzahlung dieser Aktien nur insoweit, als der Eigentümer sich die ihm statutengemäss zukommende Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens, sowie die auf die eingezahlten Aktienbeträge selbst entfallenden Dividenden so lange gutschreiben lassen muss, bis der Nennwert (die Quote) der Arbeitsaktie vollständig einbezahlt ist.
Art. 274
c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
1) Sobald die Arbeitsaktien mit 25 % einbezahlt sind, ist die durch sie bewirkte Kapitalerhöhung im Handelsregister einzutragen.391
2) Von diesem Zeitpunkt ab beginnt die Stimmberechtigung des Aktionärs.
3) Mit der Einzahlung von je weiteren 25 % hat jeweils eine neue Eintragung ins Handelsregister stattzufinden.392
4) Nach der erfolgten Vollzahlung der Arbeitsaktie wird diese in eine gewöhnliche Kapitalaktie vom gleichen Nennwert (Quote) und mit den Eigenschaften der in diesem Zeitpunkte oder in Zukunft bestberechtigten Art der vom Unternehmen ausgegebenen Aktien umgetauscht.
Art. 275
d) Dividendenberechtigung
1) Während des Bestehens der Arbeitsaktie ist diese nach Massgabe des darauf jeweils einbezahlten Betrages zum gleichen Satz dividendenberechtigt, wie die jeweils bestberechtigte Art der vom Unternehmen ausgegebenen Kapitalaktien.
2) Die Bezahlung der Dividende erfolgt durch Gutschrift auf Rechnung der ausstehenden Kapitaleinzahlung mit Wertstellung vom abgelaufenen Bilanztage.
Art. 276
e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
1) Die Statuten können bestimmen, dass aus dem jährlichen Gewinn ein gewisser Anteil zur Bildung eines Fonds zwecks Ausgabe von Aktien für Arbeiter und Angestellte, welche in diesem Falle eine Arbeitergenossenschaft gemäss den Vorschriften über die kleinen Genossenschaften bilden können, ausgegeben werden kann.
2) Die ausgegebenen Aktien sind im Zweifel Gesamteigentum dieser Genossenschaft.
3) Die Statuten haben insbesondere auch Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitsaktien in den Organen der Gesellschaft zu treffen.
Art. 277393
Aufgehoben
Art. 278394
Aufgehoben
III. Statuten
Art. 279395
1. Gesetzlich notwendiger Inhalt
1) Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1. die Firma;
2. den Sitz der Gesellschaft;
3. den Zweck der Gesellschaft;
4. die Gründer;
5. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
6. sofern die Gesellschaft über ein genehmigtes und/oder ein bedingtes Kapital verfügt, die Höhe des genehmigten und/oder des bedingten Kapitals;
7. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien sowie die damit verbundenen Rechte;
8. die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht der Aktionäre und die Beschlussfassung;
9. die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder der Verwaltung, Vertretung, Aufsicht oder Kontrolle sowie die Verteilung der Zuständigkeit zwischen diesen Organen (soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt);
10. die Art und Weise der Ausübung der Vertretung;
11. die Art und Weise, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und an Dritte erfolgen;
12. mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
2) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens (Art. 125 ff.) gelten die Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5.
Art. 280
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen396
1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbesondere folgende: 397
1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen;398
2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschriften über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsverengung;399
3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;400
4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;401
5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversammlung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) ;402
6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Aktien;403
7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind;404
8. Bauzinsversprechen;405
9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;406
10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;407
11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;408
12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;409
13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genussaktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleistungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger Angabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;410
14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;411
15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;412
16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direktion;413
17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften betreffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;414
18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.415
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.416
B. Gründung
I. Sukzessivgründung
Art. 281
1. Erfordernisse der Errichtung im Allgemeinen
1) Für die Errichtung der Aktiengesellschaft bedarf es unter Vorbehalt der Simultangründung:
1. der Festsetzung der Statuten durch die Gründer in öffentlicher Urkunde, wobei der Statutenentwurf durch die Gründer unterzeichnet werden muss;417
2. der Zeichnung der das Aktienkapital bildenden Aktien;418
3. des Beschlusses der Generalversammlung der Zeichner über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen, sowie über die Bestellung der notwendigen Gesellschaftsorgane.
2) Bei der Gründung muss die Aktiengesellschaft wenigstens zwei Gründer zählen.419
2. Aktienzeichnung
Art. 282420
a) Einladung zur öffentlichen Zeichnung
Aufgehoben
Art. 283
b) Zeichnung und Einzahlung
1) Die Aktienzeichnungen, auch bei Sacheinlagen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und, bei öffentlicher Zeichnung, auf den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung.
2) Sie müssen, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens der Aktiengesellschaft, unbedingt lauten und den Emissionspreis, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbindlich bleibt, enthalten.
3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Mindesteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu übernehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.421
Art. 284
3. Konstituierungsbeschluss
1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversammlung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.422
2) Des fernern sind in derselben Versammlung die notwendigen Organe zu bezeichnen und ist der der Aktienzeichnung zugrunde liegende Statutenentwurf einer Beratung zu unterziehen und definitiv festzusetzen, wobei wesentliche Änderungen nur mit Zustimmung sämtlicher an der Generalversammlung vertretener Zeichner getroffen werden dürfen.
3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.423
4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen424
Art. 285
a) Sachverständigenbericht425
1) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, oder sollen einzelnen Aktionären besondere Vorteile gewährt werden, so hat ein Sachverständiger der Generalversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten.426
2) Der Sachverständigenbericht an die Generalversammlung hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Gegenstandes jeder Einlage;
2. die bei der Wertermittlung der Einlagen angewandten Bewertungsmethoden;
3. die Angabe, ob die ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen;
4. die Auskünfte über die gewährten Gründervorteile sowie deren Grund und Angemessenheit.427
3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.428
Art. 285a429
b) Sachübernahmen
1) Sacheinlagen gleichgestellt wird der Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachübernahmen) von den Gründern, welche einem Gegenwert von mehr als einem Zehntel des gezeichneten Kapitals entsprechen.
2) Werden solche Sachübernahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung der Gesellschaft getätigt, so bedürfen sie der Zustimmung der Generalversammlung.
3) Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf den Vermögenserwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, auf den Vermögenserwerb an der Börse und auf den Erwerb, der auf Anordnung oder unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts erfolgt.
Art. 286
c) Ausnahmen430
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:431
1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;432
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;433
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;434
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.435
Art. 286a436
d) Vereinfachter Bericht
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung.
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 285 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:437
1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;
3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;
4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.
Art. 286b438
e) Einlagefrist für Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vollständig geleistet werden.
Art. 287
f) Beschlussfassung der Generalversammlung439
1) Die Bestimmungen der Statuten über die Sacheinlagen, Übernahmen und Gründervorteile bedürfen in der nach Schluss der Aktienzeichnung abzuhaltenden Generalversammlung einer besondern Genehmigung, für die von Gesetzes wegen folgende Vorschriften gelten:
1. bei der Abstimmung hat jeder Anwesende nur eine Stimme;
2. es ist über jeden Gegenstand besonders abzustimmen, wobei der Gesellschafter, der die betreffende Einlage macht oder als Veräusserer einer Anlage an die Gesellschaft erscheint oder sich besondere Vorteile ausbedingt, seine Stimme weder für sich selbst noch als Vertreter abgeben darf;
3. die Genehmigung der Einlage oder Erwerbung oder Begünstigung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen erfolgen;
4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.440
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.441
3) Der Richter kann auf Antrag von Gründern im Ausserstreitverfahren Ausnahmen von den Vorschriften des ersten Absatzes gewähren, wie beispielsweise, wenn alle Gründer Sacheinlagen leisten, oder wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten, an den Einlagen, Übernahmen oder Vorteilen unbeteiligten Gründer sonst nicht erreicht werden könnte.442
II. Simultangründung
Art. 288
1. Gründung der Gesellschaft
1) Die Errichtung der Aktiengesellschaft kann in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gründer, wenigstens zwei an der Zahl, in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären und darin gleichzeitig die Statuten derselben festgesetzt werden, die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einzahlung von mindestens 25 % oder gegebenenfalls auch mehr auf jede Aktie, sei es in bar oder durch Überlassung von Sacheinlagen gemäss Sachverständigenbericht aufgrund von Bankausweisen und dergleichen bestätigen, eine Zubilligung von Gründervorteilen genehmigen und die notwendigen Organe der Gesellschaft bestellen.443
2) Die Errichtung einer solchen Urkunde tritt an die Stelle der konstituierenden Generalversammlung.
3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.444
4) Art. 285 bis 286b sind anwendbar.445
Art. 289
2. Sperrung der Aktien
1) Die Aktien einer in vorstehender Weise errichteten Gesellschaft dürfen durch deren Übernehmer oder für Rechnung derselben von Dritten nach der Gründung erst dann zum Gegenstand eines Angebotes446 durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung gemacht oder an der Börse eingeführt werden, wenn mit dem Ausgebote mindestens die Ergebnisse und Bilanzen der ersten zwei Geschäftsjahre vorgelegt werden können.
2) Zu diesem Zwecke dürfen während dieser zwei Jahre Aktientitel, unbeschadet der Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte und der Ausgabe von Genussscheinen mit Wertpapiercharakter an die Aktionäre, von der Gesellschaft nicht ausgegeben werden.
3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, falls in der Urkunde weder Sachen oder Rechte als Einlagen überlassen oder übernommen, noch Gründervorteile zugebilligt oder in den Statuten Apportaktien vorgesehen und nur diese gesperrt werden.
III. Eintragung der Gesellschaft
Art. 290
1. Die Anmeldung zur Eintragung
1) Der Anmeldung durch die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung muss unter Beilage des vollständigen Errichtungsakts eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Statuten und des Protokolls der Generalversammlung oder der Urkunde oder eine Erklärung beigefügt sein, enthaltend:
1. die Feststellung, dass der gesamte Betrag des Aktienkapitals, unter Vorbehalt der Ausgabe unter dem Nennwert und der Ermächtigung der Verwaltung zur Ausgabe weiteren Aktienkapitals ohne Generalversammlungsbeschluss, durch Unterschriften gedeckt ist;
2. die Feststellung, dass mindestens fünfundzwanzig Prozent oder ein höherer, statutarisch festgesetzter Mindestbetrag auf jede Aktie wirklich eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind;
3. den Nachweis, dass die Verwaltung und die Revisionsstelle besetzt sind, unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort, bei den Mitgliedern der Verwaltung überdies der Staatsangehörigkeit, beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder;
4. gegebenenfalls die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Einlagen, Übernahmen und Gründervorteile und die darauf bezüglichen Sachverständigenberichte.447
2) Werden Vertreter durch die Verwaltung bestellt, so sind auch sie anzumelden, unter allfälliger Beifügung des Protokolls der Verwaltung.
3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.448
Art. 291
2. Eintragung und Veröffentlichung449
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:450451
1. das Datum der Annahme der Statuten;
2. die Firma und die Rechtsform sowie der Sitz der Gesellschaft;
3. der Gegenstand und gegebenenfalls die Zeitdauer des Unternehmens;
4. die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
5. die Anzahl, der Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien, der Beschränkungen der Übertragbarkeit sowie die Vorzugsrechte und Umwandlungsrechte einzelner Kategorien;
6. der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand der Sachübernahme und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie den Inhalt und Wert der besonderen Vorteile;
7. die Anzahl der Genussscheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte;
8. die Mitglieder der Verwaltung, der Aufsicht und die Vertreter mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Firma und des Sitzes;
9. die Art der Ausübung der Vertretung;
10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung;452
11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen.
2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.453
IV. Zweigniederlassungen454
Art. 291a
1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum455
1) Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.456
2) Die Anmeldung geschieht durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeichnungsberechtigt sind, unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.457
3) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:458459
1. die Anschrift der Zweigniederlassung;
2. der Gegenstand der Zweigniederlassung;
3. das Register und die Registernummer der Eintragung der Hauptniederlassung;
4. die Firma der Hauptniederlassung sowie die Firma der Zweigniederlassung falls sie sich von derjenigen der Hauptniederlassung unterscheidet;
5. die Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung bestellten Personen der Hauptniederlassung, mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Firma und der Sitz;
6. die zur ständigen Vertretung bestellten Personen der Zweigniederlassung mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit unter Angabe ihrer Befugnisse;
7. allenfalls die Auflösung der Hauptniederlassung, die Namen, Vornamen und den Wohnort der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation beziehungsweise die Löschung der Gesellschaft;
8. ein die Hauptniederlassung betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;
9. die Aufhebung der Zweigniederlassung.
4) Aufgehoben460
5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 bekannt zu machen.461
6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptniederlassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 958 Ziff. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Registernummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen veröffentlicht.462
7) Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der ausländischen Hauptniederlassung ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung massgebend.463
Art. 291b
2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums464
1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechtsform mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.465
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.466
3) In das Handelsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen:467468
1. das Recht des Staates, dem die Hauptniederlassung unterliegt;
2. die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Hauptniederlassung sowie jährlich den Betrag des Aktienkapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Abs. 2 genannten Unterlagen gemacht werden;
3. der Umfang der Vertretungsbefugnis der Verwaltung und der Vertreter der Hauptniederlassung sowie die Art der Ausübung der Vertretung bei der Hauptniederlassung;
4. die Art der Ausübung der Vertretung bei der Zweigniederlassung.
Art. 291c469
V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Für die Umwandlung einer Verbandsperson in eine Aktiengesellschaft sind insbesondere die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Statuten, über den Gegenstand des Unternehmens, über die Gründerhaftung, über das Mindestkapital, über die Bar- oder Sacheinlagen und über die Einlagepflicht wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft zu beachten.
C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre470
I. Schutz wohlerworbener Rechte471
Art. 292
1. Schutz des Einzelnen
1) Als wohlerworbene Rechte eines oder einzelner Aktionäre sind diejenigen statutarischen oder gesetzlichen Ansprüche anzusehen, die nach Vorschrift des Gesetzes oder der Statuten von den Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltung unabhängig sind, oder sich als Voraussetzung der Beteiligung an der Generalversammlung darstellen.
2) Dazu gehören die Mitgliedschaft, das Stimmrecht, das Recht zur Anfechtung, der Anspruch auf Bauzinsen, auf Dividende, auf Anteil am Liquidationsergebnis, sofern die Statuten nicht einzelne Ansprüche im Rahmen dieses Gesetzes einschränken oder ausschliessen.
3) Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.472
Art. 293
2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
Die Zustimmung von drei Vierteln der in einer Generalversammlung vertretenen Stimmen, mindestens aber der Vertreter von zwei Dritteilen sämtlicher Aktien, ist mangels abweichender Bestimmungen der Statuten zur Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses in folgenden Fällen notwendig:
1. Umwandlung des Gesellschaftszweckes;
2. Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine andere Verbandspersonform;
3. Beseitigung von in den Statuten vorgesehenen, die Beschlüsse der Generalversammlung erschwerenden Erfordernissen.
Art. 294
II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung473
1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.474
2) Sollten in einer ersten Generalversammlung nicht zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sein, so muss auf einen mindestens acht Tage spätern Termin eine zweite Versammlung einberufen werden, in der die im vorausgehenden oder in diesem Artikel erwähnten Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten ist.
III. Ausgabe neuer Aktien
Art. 295
1. Allgemeine Voraussetzungen
1) Eine bestehende Aktiengesellschaft kann neue Aktien, soweit hiernach nicht besondere Vorschriften aufgestellt sind, nur unter Beobachtung der für die Gründung der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften ausgeben, ohne dass das in den Statuten angegebene Aktienkapitalvoll einbezahlt sein muss.475
2) Sind Aktien unter dem Nennwert ausgegeben worden, so dürfen neue Aktien dieser Art erst wieder ausgegeben werden, nachdem der aus der Unterpariausgabe stammende Fehlbetrag aus Reserven oder Gewinn gedeckt ist.
3) Die Anmeldung zum Handelsregister ist jedoch genügend, wenn sie durch eine vertretungs- oder zeichnungsberechtigte Person erfolgt.476
4) Die Aktienzeichnungen haben unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kapitalerhöhung zu erfolgen.
5) Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen dies ausdrücklich vorsehen.477
6) Die Kapitalerhöhung kann allein oder in Verbindung mit einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitalserfolgen wie beispielsweise bei Sanierungen.478
7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.479
2. Genehmigtes Kapital480
Art. 295a
a) Allgemeine Voraussetzungen481
1) Die Generalversammlung kann, sofern die Ermächtigung nicht bereits im Errichtungsakt oder in den Statuten enthalten ist, durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.482
2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.483
Art. 295b484
b) Anpassung der Statuten
1) Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.
2) Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.
3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten485
Art. 296
a) Im Allgemeinen486
1) Handelt es sich um die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung für die Einbringung von Sachen oder Rechten, so kann der Kapitalerhöhungsbeschluss und die Genehmigung der Sacheinlagen und Rechte nur in einer Generalversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals, nach Abzug des in Besitz von Sacheinlagen befindlichen Teils vertreten sind, und es muss die Mehrheit mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen ausmachen.
2) Die an der Einbringung von Sachen oder Rechten beteiligten Aktionäre werden nicht mitgezählt und haben kein Stimmrecht.
3) Die Angaben über die eingebrachten Sachen und Rechte sind in die Statuten aufzunehmen, und es ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft, der Generalversammlung vor der Beschlussfassung durch einen unabhängigen Sachverständigen schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind und ob die so ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen.487
4) Sind im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung die Gegenstände der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bekannt, so ist der Sachverständigenbericht der Generalversammlung vor der Beschlussfassung, andernfalls dem Verwaltungsrat vorzulegen.488
5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.489
6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Fusion, bei der ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über die Fusionspläne gemäss Art. 351c erstellt wird, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.490
Art. 296a
b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht491
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:492
1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;493
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;494
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;495
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.496
Art. 296b497
c) Vereinfachter Bericht
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung.
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:498
1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;
3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;
4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.
Art. 296c499
d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vollständig geleistet werden.
Art. 297
4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage500
Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrage die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen:
1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien);501
1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;502
2. durch Verwendung des Reservefonds, sonstiger Rücklagen und zurückbehaltener Gewinne, soweit nicht eine Mindestreserve gesetzlich vorgeschrieben ist (Aufstempelungen oder Aufhöhungen);
3. durch Anpassung des Nennwertes an den wirklichen Wert des Vermögens, wie namentlich bei Geldentwertung und Umwandlung der hierin liegenden stillen Reserven in Aktien (Aufwertung oder Aufnumerierung);
4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);503
5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung);504
6. Umwandlung von Vorzugsaktien in vollberechtigte Stammaktien und dergleichen.
5. Bedingte Kapitalerhöhung505
Art. 297a506
a) Grundsatz
1) Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.
2) Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.
Art. 297b507
b) Schranken
1) Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.
Art. 297c508
c) Statutarische Grundlage
1) Die Statuten müssen angeben:
1. den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung;
2. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien;
3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
5. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
2) Werden die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte;
2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.509
Art. 297d510
d) Schutz der Aktionäre
1) Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung gemäss Art. 303 und Art. 303a zur Zeichnung anzubieten.
2) Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann gemäss Art. 303b beschränkt oder aufgehoben werden.
3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
Art. 297e511
e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
1) Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.
2) Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.
f) Durchführung der Kapitalerhöhung512
Art. 297f
aa) Ausübung der Rechte; Einlage513
1) Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.514
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz unterstellt ist.515
3) Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.516
Art. 297g517
bb) Prüfungsbestätigung
1) Ein Sachverständiger prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.
2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.
Art. 297h518
cc) Anpassung der Statuten
1) Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert oder Quote und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.
2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
Art. 297i519
dd) Eintragung in das Handelsregister
Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.
Art. 297k520
ee) Streichung
1) Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen und wird dies von einem Sachverständigen in einem schriftlichen Bericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.
2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.
Art. 298521
Aufgehoben
IV. Ausgabe von Vorzugsaktien
Art. 299
1. Befugnis zur Ausgabe
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.522
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.523
3) Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so können nach erfolgter Ausgabe von Vorzugsaktien solche, die diesen vorgehen sollen, nur mit Zustimmung sowohl der Generalversammlung aller Aktionäre als einer besondern Generalversammlung der Vorzugsaktionäre ausgegeben werden.
4) Die gleiche Vorschrift ist auch in dem Falle zu beobachten, wo statutarische Sonderrechte, die Vorzugsaktien verliehen sind, in der Folge abgeändert werden sollen.
5) Die Statuten können bestimmen, dass zum Zwecke der Beschaffung neuer Geldmittel ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung die Aktionäre zur freiwilligen Leistung einer bestimmten Summe über den Nennwert der Aktie hinaus (Zuzahlungen) eingeladen werden und diejenigen Aktien, für welche eine Zuzahlung geleistet wurde, in Vorzugsaktien umgewandelt werden sollen.
Art. 300
2. Beschlussfassung
1) Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorzugsrechte steht unter den gleichen Vorschriften, wie sie für die Beschlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft aufgestellt sind.
2) Aufgehoben524
Art. 301
3. Stellung der Vorzugsaktien
1) Die Vorzugsaktionäre geniessen vor den Stammaktionären die Bevorzugung, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder in dem für die Ausgabe der Vorzugsaktien massgebenden Statutenänderungsbeschluss ausdrücklich eingeräumt wird, und stehen im übrigen den Stammaktionären gleich.
2) Die Bevorzugung kann sich namentlich auf das Stimmrecht, auf die ausschliessliche Wahl bestimmter Organe, wie beispielsweise der Verwaltung oder Fassung von Beschlüssen über bestimmte in den Statuten bezeichnete Gegenstände, auf die Dividende, mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
3) Die Vorzugsaktionäre sind, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt, in bezug auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche oder den Verzicht auf solche an die etwaigen Beschlüsse einer besonderen Generalversammlung der Vorzugsaktionäre gebunden.
4) Diese letzteren Beschlüsse müssen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, mit Dreiviertel aller Stimmen der Vorzugsaktionäre gefasst werden.
5) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so hat im Konkurse der Konkursverwalter in erster Linie die Rückstände auf den Stammaktien, und sodann, wenn diese Zahlungen nicht ausreichen, der Reihe nach die Rückstände auf den Vorzugs- und andern Aktien je nach ihrer Rechtsstellung einzufordern.
V. Ausgabe von Gratisaktien525
Art. 301a
1. Generalversammlung526
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.527
2) Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.528
Art. 302
2. Ausgabe529
1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.530
2) Ihre Ausgabe kann auch mit der teilweisen Aufstempelung, Aufwertung oder dergleichen Vorgängen, oder anstelle des Dividendenbezugsrechts (Dividendenaktien) oder von Genussscheinen erfolgen.
3) Die Genussaktionäre haben, mit Ausnahme der Pflicht zur Einzahlung, alle Pflichten und Rechte wie ein sonstiger Aktionär, wie Stimmrecht, Recht auf Dividenden, Bezug neuer Aktien, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Zulässig ist auch die formelle Ausschüttung von hiezu angehäuften statutarischen Reserven an die Aktionäre (Bonus) und sofortige Wiedereinzahlung oder Verrechnung des Betrages gegen Überlassung von Aktien seitens der Gesellschaft (unechte Gratisaktien).
VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht531
Art. 303532
1. Bezugsrecht
1) Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.
3) Über das Bezugsrecht der Aktionäre können besondere übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
Art. 303a533
2. Ausnahmen
Art. 303 ist nicht anwendbar auf Aktien, bei denen das Recht auf Dividenden und/oder das Recht an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation teilzunehmen, eingeschränkt ist.
Art. 303b
3. Ausschluss vom Bezugsrecht534
1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.535
2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.536
3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.537
4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.538
Art. 303c539
4. Anwendbarkeit
Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere oder die Ausübung der Bezugsrechte.
Art. 303d540
5. Bezugspflicht
Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.
Art. 304541
VII. Genussscheine
1) Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2) Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3) Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4) Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
VIII. Partizipationsscheine542
Art. 304a543
1. Begriff; anwendbare Vorschriften
1) Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.
2) Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.
3) Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
Art. 304b544
2. Partizipations- und Aktienkapital
1) Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.
3) In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer amtlichen Revision gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.
4) Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.
5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.
3. Rechtsstellung des Partizipanten545
Art. 304c546
a) Im Allgemeinen
1) Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.
2) Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht.
3) Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer amtlichen Revision, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer amtlichen Revision schriftlich zu Handen der Generalversammlung stellen.
Art. 304d547
b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
1) Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.
Art. 304e548
c) Vertretung im Verwaltungsrat
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.
d) Vermögensrechte549
Art. 304f550
aa) Im Allgemeinen
1) Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.
2) Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist.
3) Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.
4) Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 304g551
bb) Bezugsrechte
1) Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.
2) Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden.
3) Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.
Art. 305
IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen552
1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.553
2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Handelsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Handelsregister eingetragen ist.554
3) Handelt es sich um eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten, ausser dem Beschluss dieser Statutenänderung die Feststellung der Zeichnung und der notwendigen und tatsächlichen Einzahlungen auf Grund einer Erklärung einer vertretungs- und zeichnungsberechtigten Person eingetragen.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.555
Art. 306556
X. Zeichnung eigener Aktien
1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen keine Aktien der Gesellschaft zeichnen.
2) Zeichnet eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, deren Rechtsform jedoch den genannten Rechtsformen vergleichbar ist, Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, kommt dies der Zeichnung eigener Aktien gemäss Abs. 1 gleich. Den in Satz 1 genannten Gesellschaften sind gleichgestellt Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Rechte eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Satz 1 vergleichbar ist. Die Zeichnung ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
3) Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 ist anwendbar.
4) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung dieser Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.
5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhöhung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, welche beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
XI. Erwerb eigener Aktien557
Art. 306a558
1. Grundsatz
1) Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG dürfen die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, Aktien der Gesellschaft nur erwerben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. wenn die Generalversammlung die Genehmigung erteilt; die Genehmigung muss die Einzelheiten des Erwerbs enthalten, insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, welche fünf Jahre nicht überschreiten darf, und muss bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen;
2. der Erwerb von Aktien einschliesslich der Aktien, welche die Aktiengesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die der Dritte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, durch den Erwerb unterschreitet;
3. wenn es sich um den Erwerb von voll einbezahlten Aktien handelt.
2) Der Verwaltungsrat hat sich zu überzeugen, dass die Einhaltung der in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs erfüllt sind.
3) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, so genügt es, wenn der Verwaltungsrat die nächste Generalversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennwert oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Aktienkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichtet.
4) Erwirbt eine in Art. 306 Abs. 2 erwähnte Gesellschaft Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der anderen Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, so kommt dies dem Erwerb eigener Aktien gleich. Der Erwerb ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
Art. 306b
2. Ausnahmen559
1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:560
1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;561
2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;562
3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt;563
4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;564
5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;565
6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;566
7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;567
8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;568
9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet;569
10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;570
11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.571
2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.572
Art. 306c573
3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen Art. 306a und 306b erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräussert werden.
2) Übersteigt der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der Aktien, welche die Gesellschaft nach Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 bis 8 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, 10 % des Aktienkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräussert werden.
3) Sind eigene Aktien innert der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräussert worden, so sind sie im Rahmen eines Herabsetzungsverfahrens zu vernichten.
Art. 306d
4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes574
1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.575
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.576
3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).577
Art. 306e578
5. Erwerb durch Dritte
1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Dritten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist zulässig, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung des Rechtsgeschäfts verantwortlich. Dieses muss zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und Sicherheiten für die geleisteten Darlehen oder Vorschüsse. Die Bonität des Dritten bzw. der beteiligten Parteien muss in angemessener Weise überprüft werden.
2. Der Erwerb oder die Zeichnung von Aktien anlässlich einer Erhöhung durch den Dritten muss zu einem angemessenen Preis erfolgen.
3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.
4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Amt für Justiz einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.579
5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.
2) Zulässig sind auch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken sowie für Geschäfte zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft, getätigt werden; solche Rechtsgeschäfte sind jedoch nichtig, wenn sie dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
3) Ist ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates Partei eines Rechtsgeschäftes im Sinne von Abs. 1, oder sind Mitglieder des Verwaltungsrates eines in Art. 1097 Abs. 1 erwähnten Unternehmens oder ein solches Unternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, Partei eines solchen Rechtsgeschäftes, darf das Rechtsgeschäft bei sonstiger Nichtigkeit dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
4) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt werden, wird Abs. 2 nicht angewandt.
Art. 306f
6. Inpfandnahme eigener Aktien580
1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.581
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.582
D. Rechte und Pflichten der Aktionäre
I. Gewinn- und Liquidationsanteil
Art. 307
1. Im Allgemeinen
1) Solange die Gesellschaft besteht, hat jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil an dem auf Grund der Jahresbilanz ermittelten reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesetz und den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
2) Bei Auflösung der Gesellschaft hat er das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an dem Ergebnis der Liquidation, wenn die Statuten es unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte nicht anders bestimmen.
3) Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Gattungen von Aktien vorgesehenen Vorzugsrechte.
Art. 308
2. Berechnungsart
1) Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten es nicht anders vorsehen, im Verhältnis der einbezahlten Beträge zu berechnen.
2) Ein Recht, den eingezahlten Betrag oder die Sacheinlagen zurückzufordern, steht dem Aktionär weder vor noch bei der Auflösung der Gesellschaft zu.
3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.583
II. Reserven584
Art. 309585
1. Gesetzliche Reserve
1) Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von einem Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat.
2) Werden Aktien unter dem Nennwert ausgegeben, so muss aus dem Reingewinn jährlich ein Betrag von einem weiteren Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zugewiesen werden, bis der Nennwert der Aktien erreicht ist.
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert derselben hinaus erzielter Mehrerlös ist, soweit er nicht zur Deckung der Emissionskosten oder zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken oder für die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer Verwendung findet, den Kapitalreserven zuzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem Betrag, der von den geleisteten Einzahlungen auf hinfällig erklärten Aktien übrig bleibt, nachdem ein etwaiger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist.
4) Die gesetzliche Reserve und die Kapitalreserven dürfen, soweit diese zusammen die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.
Art. 310
2. Statutarischer Reservefonds
1) Die Statuten können höhere Einlagen in den Reservefonds vorschreiben.
2) Sie können die Anlage weiterer Fonds, wie namentlich Wohlfahrts-, Erneuerungs- und Amortisationsfonds, vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.
Art. 311
3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.586
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Festsetzung der Dividende auch solche Reserveanlagen, die nicht in dem Gesetz oder den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern es die Sicherstellung des Unternehmens oder die Rücksicht auf eine möglichst gleichmässige Dividende als angezeigt erscheinen lässt.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte.
Art. 311a587
4. Verrechnung von Verlusten
1) Verluste aus der Berichts- oder früheren Perioden können vorgetragen werden.
2) Verluste aus Vorperioden sind mit dem Gewinn der Berichtsperiode zu verrechnen.
3) Werden Verluste mit Reserven verrechnet, so ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Statutarische und sonstige Reserven mit entsprechender Zweckbestimmung;
2. Gesetzliche Reserve;
3. Kapitalreserve.
III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.588
1. Dividenden589
Art. 312590
a) Grundsatz
1) Zinsen dürfen für das Aktienkapital weder bezahlt noch zugesichert werden.
2) Dividendenzahlungen erfolgen nur aus dem Reingewinn, der sich aus der Jahresrechnung ergibt, zuzüglich Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven, unter Anrechnung der Verluste früherer Geschäftsjahre sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven.
3) Dividendenzahlungen dürfen, ausgenommen in den Fällen einer Kapitalherabsetzung, an die Aktionäre nicht erfolgen, wenn dadurch das Nettoaktivvermögen gemäss Jahresabschluss den Betrag des Aktienkapitalszuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
4) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung, aufgrund einer Zwischenbilanz, aus dem im vergangenen Geschäftsjahr zurückgestellten Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven zuzüglich des seit dem letzten Geschäftsjahren erzielten Zwischenergebnisses, unter Anrechnung der Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven, während des Jahres Dividenden in einem näher bezeichneten Umfang ausschütten darf.
5) Die besonderen Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals aus Gesellschaftsmitteln bleiben vorbehalten.
6) Die Dividenden sind mangels anderer statutarischer Bestimmung in Geld auszubezahlen.
7) Die Statuten können die Auszahlung der Dividenden mittels Kupon oder aber in anderer Weise wie mittels Schecks und dergleichen vorsehen.
8) Die vor Eröffnung eines Konkurses der Gesellschaft gesetz- und statutengemäss zur Auszahlung beschlossene Dividende kann als Konkursforderung geltend gemacht werden.
Art. 312a
b) Ausnahmen591
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.592
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.593
3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.594
Art. 313
2. Bauzinsen
1) Für die Zeit, die der Bau und die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebes erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos bedungen werden.
2) Die Statuten müssen den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.595
4) Für Zahlungen für Bauzinsen ist unter den Aktiven ein Posten einzustellen, der aus dem erzielten Gewinn möglichst rasch zu tilgen ist.
5) Die vor Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft aufgelaufenen Bauzinsen können als Konkursforderungen geltend gemacht werden.
Art. 314596
3. Tantiemen
Die Ausrichtung von Gewinnanteilen an Mitglieder der Verwaltung, Revisionsstelle oder andere statutarisch vorgesehene Organe ist nur zulässig, nachdem die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds gemacht und eine Dividende von fünf vom Hundert oder von einem statutarisch festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre entrichtet worden ist.
Art. 315
4. Andere Ansprüche
Neben oder an Stelle des Dividendenanspruchs können den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Gesellschaftsvermögen eingeräumt werden, die jedoch den Bestand des Gesellschaftskapitals nicht schmälern dürfen und im Konkurs der Gesellschaft dahinfallen.
Art. 316
IV. Verjährung
1) Der Anspruch auf Dividenden, Bauzinsen und Tantiemen, und bei Gebrauchs- und Nutzungsrechten der Anspruch auf einzelne Leistungen, verjährt mit Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Gebrauchs- und Nutzungsrechte als solche richten sich in ihrem Bestande nach dem Mitgliedschaftsrecht.
V. Leistungspflicht des Aktionärs
Art. 317
1. Gegenstand
1) Der Aktionär ist mit Ausnahme bei Nebenleistungsaktien nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen als den für den Bezug einer Aktie bei deren Ausgabe von der Gesellschaft festgesetzten Betrag.
2) Dieser Betrag kann ihm ausser im Falle der Herabsetzung des Aktienkapitals weder erlassen noch gestundet werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Haftung des Aktionärs.597
2. Nebenleistungsaktien
Art. 318
a) Im Allgemeinen
1) Ausser dem festgesetzten Aktienbetrag kann einem Aktionär durch die Statuten, jedoch ohne Einrechnung in das Aktienkapital und ohne Berücksichtigung in der Bilanz, die Verpflichtung zu einmaligen oder wiederkehrenden Geld- oder andern Leistungen, einschliesslich Unterlassungen, oder zum beschränkten Nachschuss oder zur beschränkten Haftung, wobei die Statuten die solidarische Haftbarkeit vorschreiben können, bis auf den doppelten Betrag des Nennwertes der Aktien nach den bezüglichen Vorschriften bei der Genossenschaft auferlegt werden und wobei die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren erfolgt.
2) Bei solchen Gesellschaften dürfen, soweit es die mit Nebenleistung belasteten Aktien betrifft, nur Namenaktien ausgestellt werden, welche mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind.
3) Die Verpflichtung und der Umfang der Leistung müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu ersehen sein und eine Statutenänderung, wodurch solche Verpflichtungen neu begründet oder bestehende erweitert werden, ist nur mit Zustimmung aller hierdurch betroffenen Aktionäre zulässig.
4) In den Statuten müssen für den Fall, dass diese Verpflichtung zu andern als Geldleistungen nicht oder nicht gehörig erfüllt wird oder dass ein Aktionär auch nach Volleinzahlung auf seine Aktie verzichten will, Konventionalstrafen festgesetzt sein; im übrigen steht jedem Aktionär nach der Volleinzahlung, sofern nicht eine beschränkte Haftung besteht, das Recht der Heimsagung seiner Aktien gleich dem Gesellschafter bei der Anteilsgesellschaft zu.
5) Die Gesellschaft darf die Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Übertragung kann unter diesen Voraussetzungen bei Verweigerung der Zustimmung vom Richter im Ausserstreitverfahren bewilligt werden.598
6) Die Verpflichtung zu einzelnen Leistungen dieser Art verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Art. 319
b) Vergütung
1) Für wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen, zu denen die Aktionäre neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistung nicht übersteigende Vergütung, welche einen Gläubigeranspruch bildet, ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
2) Für wiederkehrende Geldleistungen dürfen nur Dividenden ausbezahlt werden.
3) Der Anspruch auf Vergütung oder Rückgabe von einzelnen Leistungen verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
3. Verzugsfolgen
Art. 320
a) Nach Gesetz und Statuten
1) Ein Aktionär, der den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist von Gesetzes wegen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
2) Die Verwaltung hat überdies in allen Fällen das Recht, den säumigen Aktionär seines Anrechts aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausfallenden neue Aktien auszugeben.
3) Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.
4) Vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften über Nebenleistungsaktien, bei denen die Verlusterklärung mangels anderer Statutenbestimmung auch wegen Verzug der Nebenleistungen erfolgen kann.
Art. 321
b) Aufforderung zur Leistung
1) Ein Aktionär kann von einer Konventionalstrafe nur dann getroffen und seiner Rechte aus der Aktie und der Zeichnung verlustig erklärt werden, wenn die Aufforderung zur Einzahlung mindestens zweimal in den hierzu bestimmten Blättern, das letzte Mal mindestens zwei Wochen vor dem für die Einzahlungen anzusetzenden Schlusstermine veröffentlicht worden ist, oder wenn sie ihm innert der gleichen Frist mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt wurde.
2) Wenn die Aktien auf den Namen lauten, tritt in allen Fällen an die Stelle der öffentlichen Aufforderung eine besondere einmalige Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch eingetragenen einzelnen Aktionäre mindestens vier Wochen vor dem Schlusstermin der Einzahlungen.
3) Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft, soweit er persönlich verpflichtet ist, für den Betrag, der durch die Ausgabe der neuen Aktie nicht gedeckt ist.
VI. Rechtsverhältnis der Aktionäre
Art. 322
1. Im Allgemeinen
1) Werden Aktientitel oder Interimsscheine (Promessen) ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Wertpapiere, soweit nicht in den vorausgehenden Vorschriften über die Aktienurkunde oder in den folgenden Bestimmungen besondere Ordnungen aufgestellt sind.
2) Bis zur Ausgabe solcher Wertpapiere steht das Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und seinen allfälligen Nachfolgern und der Gesellschaft unter den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere unter den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme.
3) Inwieweit mittels Übertragung von Depotscheinen über hinterlegte Namenaktien, gesperrte Aktien und Interimsscheine eine Übertragung des Rechtsverhältnisses stattfinden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.
4) Vor der Börsenkotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenkotierung einer Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namenaktien sinngemäss anzuwenden.599
2. Bei Inhaberaktien
Art. 323
a) Ausgabe von Inhabertiteln
1) Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach Einzahlung eines in den ursprünglichen Statuten angegebenen Betrages, der mindestens die Hälfte des Nennwertes ausmachen muss, ausgegeben werden.
2) Fehlt eine solche Angabe in den Statuten, so ist die Ausgabe von Aktien auf den Inhaber erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes zulässig.
3) Vorher ausgegebene Inhabertitel sind nichtig, und es verbleiben die Zeichner und Aktionäre bis zu der genannten Zahlung unter den Vorschriften über die Aktionäre im Allgemeinen.
4) Auf den Inhaber lautende Aktien sind als Wertpapiere auf den Inhaber übertragbar.
Art. 324
b) Haftung des Zeichners
1) Der Zeichner bleibt, auch wenn er sein Anrecht auf einen andern übertragen und dieser die Verbindlichkeit zur Einzahlung, mit oder ohne Genehmigung der Verwaltung, übernommen hat, für die Einzahlung bis zu dem durch Gesetz oder Statuten vorgesehenen Betrag mit seinem ganzen Vermögen haftbar und kann von der Gesellschaft, auch wenn die Aktie auf einen Dritten übergegangen ist, belangt werden, sobald dieser seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung durch die Verwaltung nicht nachkommt und die Aktie infolgedessen als dahingefallen erklärt wird.
2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder kommt die Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Konkurs, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.600
Art. 325
c) Haftung des Inhabers
1) Nachdem die Inhaberaktie ausgegeben ist, haftet der jeweilige Inhaber, der nicht Zeichner ist, für weitere Einzahlungen mangels anderer Abrede nicht persönlich, sondern nur insoweit, als er bei Nichtleistung einer fälligen Zahlung seines Rechtes aus der Aktie gemäss den Bestimmungen über die Folgen des Verzugs bei verspäteter Einzahlung verlustig erklärt werden kann.
2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs kommt und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.601
3) Sind für Inhaberaktien Interimsscheine, welche nur auf den Namen ausgestellt werden können, ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Namenaktien.
Art. 326
d) Rückgriff des Zeichners
1) Der Zeichner, der durch die Gesellschaft zu Einzahlungen auf eine veräusserte Aktie angehalten wird, hat von Gesetzes wegen Rückgriff gegen den gegenwärtigen Aktionär oder spätern Inhaber der Aktie.
2) Dieser haftet aber mangels anderer Abrede auch dem Zeichner gegenüber nur mit der Aktie selbst.
Art. 326a602
e) Hinterlegung
1) Inhaberaktien sind beim Verwahrer (Art. 326b) zu hinterlegen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
1. Inhaberaktien von börsenkotierten Gesellschaften;
1a. Inhaberaktien von Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG;603
2. Inhaberaktien von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG sowie von alternativen Investmentfonds und Verwaltern alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG.
3) Abs. 1 gilt auch für mit der Inhaberaktie nicht verbundene Talons oder Kupons.
Art. 326b604
f) Bestellung eines Verwahrers
1) Die Gesellschaft hat einen Verwahrer zu bestellen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, bestellt das Landgericht einen Verwahrer im Ausserstreitverfahren.
2) Zum Verwahrer können vorbehaltlich Abs. 3 nur Personen bestellt werden, die:
1. dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen; oder
2. sofern sie keiner Regelung nach Ziff. 1 unterstehen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben und über eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen.
3) Bei Verbandspersonen nach Art. 180a Abs. 3 muss der Verwahrer weder dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen noch seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben; in solchen Fällen genügt eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) Der Verwahrer ist im Handelsregister unter Angabe seiner Funktion einzutragen.
Art. 326c605
g) Registrierung
1) Der Verwahrer führt ein Register, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:
1. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz oder die Firma und der Sitz des Aktionärs;
2. der Zeitpunkt der Hinterlegung;
3. in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Register eingetragen ist.
3) Sämtliche Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär haben in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 auf das registrierte Konto zu erfolgen.
4) Das Register kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
5) Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
6) Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.
Art. 326d606
h) Einsichtnahme in das Register
1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Register geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Register nehmen und Abschriften erstellen.
Art. 326e607
i) Herausgabe
Der Verwahrer darf Inhaberaktien nur herausgeben:
1. bei Beendigung seiner Funktion an seinen Nachfolger als Verwahrer;
2. bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien gemäss Statuten an die Gesellschaft;
3. bei Einziehung, Rückziehung oder Amortisation von Inhaberaktien an die Gesellschaft.
Art. 326f608
k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
Aktionärsrechte aus der Inhaberaktie können nur geltend gemacht werden, wenn die Aktie beim Verwahrer hinterlegt ist und sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.
Art. 326g609
l) Vertretung
1) Nimmt der Aktionär sein Stimmrecht an der Generalversammlung nicht selbst wahr, so darf der Verwahrer das Stimmrecht für die bei ihm hinterlegten Inhaberaktien ausüben. Hierzu ersucht er vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe beim Inhaberaktionär.
2) Sind Weisungen nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Verwahrer das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Inhaberaktionärs aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.
3) Seine Berechtigung zur Ausübung der Stimmrechte weist der Verwahrer anhand einer schriftlichen Erklärung aus; diese hat zu enthalten:
1. den Hinweis auf seine Funktion als Verwahrer;
2. die Anzahl, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Inhaberaktien;
3. die Angabe, ob der Vertretung eine spezielle, allgemeine oder keine Weisung zu Grunde liegt.
4) Ist über den Beschluss der Gesellschafter eine öffentliche Urkunde zu erstellen, so wird die Erklärung nach Abs. 3 der Urkunde beigefügt.
Art. 326h610
m) Übertragung von Inhaberaktien
1) Beabsichtigt ein Aktionär Inhaberaktien zu übertragen, so hat er dies dem Verwahrer mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder die Firma und den Sitz des Erwerbers der Inhaberaktie zu enthalten.
3) Die Übertragung von Inhaberaktien wird mit der Eintragung des Erwerbers im Register nach Art. 326c wirksam.
Art. 326i611
n) Aufsicht
1) Die Einhaltung der Pflichten als Verwahrer wird im Rahmen der jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert den Verwahrer unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.
3) Das Amt für Justiz hat zudem beim Landgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn es von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:
1. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c;
2. rechtswidrige Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 326e); oder
3. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 oder Nichterstattung eines Berichts gemäss Art. 326i Abs. 2.
3. Bei Namenaktien
Art. 327
a) Übertragung
1) Die Namenaktien sind, wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen, frei auch durch Blankoindossament übertragbar, und gelten im Zweifel als Orderpapiere.
2) Zur Übertragung der Namenaktien genügt die Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber.
3) Der Ausschluss der Übertragbarkeit einer Aktie hat keine Geltung für den Fall des Erbganges, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses; der Erwerber ist jedoch verpflichtet und berechtigt, die Aktie der Gesellschaft gegen Entschädigung des Wertes der letzten Jahresbilanz abzutreten.
4) Auf den Namen lautende, nicht volleinbezahlte Aktien oder Interimsscheine, welche nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind, können während des Konkursverfahrens ausserdem nur mit Einwilligung der Konkursverwaltung gültig übertragen werden.
Art. 328
b) Eintragung ins Aktienbuch
1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das die Aktionäre mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz eingetragen werden.612
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Aktienbuch eingetragen ist, sobald ein solches Buch angelegt ist.
3) Die Eintragung geschieht auf Grund eines Ausweises über die erfolgte Übertragung der Aktie, im Erbgang auf Anzeige des Erben beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige des Rechtsnachfolgers.
4) Die erfolgte Eintragung ist durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel anzumerken.
5) Die Einhaltung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches wird im Rahmen der gesetzlichen jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchführt, bestätigt.613
6) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert die Gesellschaft unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.614
Art. 329
c) Verweigerung der Eintragung
1) Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch aus den in den Statuten angegebenen Gründen verweigern.
2) Enthalten die Statuten darüber keine Bestimmung, so kann die Eintragung in das Aktienbuch nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.
3) Bei nicht voll einbezahlten Aktien soll vor der Eintragung eine Verpflichtungserklärung des Erwerbers zur Leistung der ferneren Einzahlungen beigebracht werden, und es soll die Verwaltung die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers prüfen, sowie nötigenfalls Sicherstellung verlangen und, wenn diese nicht geleistet wird, die Eintragung verweigern.
4) Im Falle des Erwerbes infolge Erbganges oder kraft ehelichen Güterrechts darf die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn die Aktiengesellschaft oder die Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Tageskurs zu übernehmen.
Art. 329a615
d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
1) Das Aktienbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
2) Das Aktienbuch ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 329b616
e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Aktienbuch geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Aktienbuch nehmen und Abschriften erstellen.
Art. 330
f) Haftung der Namenaktionäre617
1) Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.
2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn die Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.618
Art. 331
VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
1) Solange Aktien, seien es Inhaber- oder Namenaktien, nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der wirklich einbezahlte Betrag deutlich anzugeben.
2) Ferner soll bei allen öffentlichen Kundgebungen der Gesellschaft (Annoncen, Zirkularen, Berichten, Briefköpfen usw.), wo auf das Aktienkapital hingewiesen wird, deutlich hervorgehoben werden, wieviel von demselben wirklich einbezahlt ist.
3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Handelsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.619
VIII. Persönliche Mitgliedschaftsrechte
1. Teilnahme an der Generalversammlung
Art. 332
a) Im Allgemeinen
1) Die Rechte, die den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, die Gewinnberechnung und Gewinnverteilung zustehen, werden von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt, sofern das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht.
2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalversammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.620
2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.621
3) Handelt es sich um Namenaktien, so muss der Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein, wenn die Statuten es nicht anders vorsehen.
4) Sämtliche im Eigentum eines Aktionärs befindlichen Aktien dürfen nur durch eine einzige Person vertreten werden, wobei jedoch die Vorschriften über die Treuhänderschaft vorbehalten bleiben.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.622
6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Erteilung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.623
Art. 332a624
b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
1) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Generalversammlung in Ton und Bild aufgezeichnet werden darf und auf diese Weise den nicht anwesenden Aktionären zugänglich gemacht wird (Übertragung der Generalversammlung).
2) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
3) Setzen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften elektronische Mittel nach Abs. 1 und 2 ein, um ihren Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen, darf ihr Einsatz nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich sind und angemessen sind.
4) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich abgeben dürfen (Briefwahl). Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Statuten dürfen jedoch nur solche Anforderungen für die Briefwahl vorsehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich und angemessen sind.
Art. 333
c) Unbefugte Teilnahme625
1) Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, ebenso die sonstige Stimmrechtsausübung durch andere als den Eigentümer, wenn sie zur Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung führt.
2) Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme eines Nichtstimmberechtigten an der Generalversammlung bei der Verwaltung Einspruch zu erheben, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen.
2. Stimmrecht in der Generalversammlung
Art. 334
a) Im Allgemeinen
1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.626
2) Die Statuten können bestimmen, dass nach Ablauf eines halben Jahres seit der Gründung oder seit der Ausgabe neuer Aktien, nur jene Aktionäre stimmberechtigt sind, die sich über eine mindestens halbjährige Dauer des Aktienbesitzes ausweisen können.
3) Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis der Zahl der ihnen gehörenden Aktien aus, und es ist allen Aktien nach Verhältnis ihres Nominalwertes oder ihrer Quote das gleiche Stimmrecht eingeräumt, sofern es in den Statuten nicht anders bestimmt ist.
4) Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Person, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.627
Art. 335
b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
1) Es bleibt aber der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken oder in den Statuten zu bestimmen, dass Aktien zu mehreren Stimmen (Pluralaktien) berechtigen oder mit verschiedenem Stimmrecht ausgestattet sind.
2) In diesem letzteren Falle kommt ein Mehrheitsbeschluss nur zustande, wenn jede Aktiengruppe ihrerseits mehrheitlich einem Antrage zustimmt.
3) Vorzugsaktien oder einer Gattung von solchen kann durch die Statuten der Vorzug eingeräumt werden, dass ihr Stimmrecht sich im Verhältnis zu den übrigen Stimmen mit jeder Kapitalerhöhung oder Einführung anderer Stimmrechtsaktien oder der Erhöhung des Stimmrechts derselben ebenfalls nach einem bestimmten Verhältnis erhöht (gleitendes Stimmrecht).
4) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.628
3. Kontrollrechte der Aktionäre
Art. 336
a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts629
1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.630
2) Wenn Inhaberaktien ausgegeben sind, so muss die Anzeige dieser Auflage durch diejenigen öffentlichen Blätter bekanntgemacht werden, die für solche Bekanntmachungen bestimmt sind.
3) An die im Aktienbuch verzeichneten Namenaktionäre soll diese Anzeige statt mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch besondere Mitteilung geschehen.
4) Aufgehoben631
Art. 337
b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.632
2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwaltung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.633
3) Die Kontrollrechte der Aktionäre können weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden, jedoch bleiben die Vorschriften über Treuhandzertifikate vorbehalten.
E. Organisation
I. Generalversammlung
Art. 338
1. Befugnisse
1) Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre, welche den Willen der Gesellschaft gegenüber Aktionären und Organen äussert.
2) Zu ihren Befugnissen gehören:
1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;634
2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;635
3. die Entlastung der Verwaltung;636
4. die Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Statuten und, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, die Errichtung von Zweigniederlassungen;
5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr von sonstigen Organen vorgelegt werden.
3) Die Statuten können jedoch die gesetzlichen und statutarischen Aufgaben der Generalversammlung ganz oder teilweise einem andern Organe übertragen.
Art. 339
2. Einberufung
1) Eine ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach dem Schlusse der Geschäftsperiode statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
2) Die Einberufung der Generalversammlung hat in der durch die Statuten bestimmten Weise zu erfolgen, und es ist der Zweck der Generalversammlung jederzeit bei der Einberufung, unter deutlicher und vollständiger Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) bekanntzugeben.
3) Vorbehalten bleiben gesetzliche oder statutarische Ausnahmen.
3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften637
Art. 339a638
a) Zeitpunkt und Form
1) Die Einberufung der Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Medien bekannt zu machen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Informationen an die Öffentlichkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weiterleiten.
2) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Generalversammlung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse eines jeden Aktionärs einberufen werden. Mit ausdrücklichem Einverständnis eines Aktionärs kann die Mitteilung der Einberufung der Generalversammlung an diesen auch mittels elektronischer Post erfolgen.
3) Die Einberufung zur Generalversammlung kann, sofern es sich nicht um die ordentliche Generalversammlung handelt, in einer in Abs. 1 und 2 genannten Form spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung erfolgen, sofern die Gesellschaft allen Aktionären gleichermassen die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Weg eröffnet und die ordentliche Generalversammlung dies beschliesst. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Aktienkapitals und gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
4) Die Kosten für die Einberufung und Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 trägt die Gesellschaft.
Art. 339b639
b) Inhalt
Die Einberufung hat zusätzlich zu den Angaben nach Art. 339 Abs. 2 zu enthalten:
1. die genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung;
2. die Beschreibung der Verfahren zur Teilnahme an der Generalversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach Art. 339c Abs. 1 und den Hinweis darauf, dass nur die Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an diesem Stichtag Aktionäre der Gesellschaft sind;
3. das Verfahren für die Stimmabgabe:
a) durch einen Vertreter unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann; sowie
b) durch Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation, soweit die Statuten eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsehen;
4. die Rechte der Aktionäre nach Art. 339d sowie die Fristen, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können, wobei sich die Angaben auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken können, wenn im Übrigen ein Hinweis auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;
5. die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
6. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Art. 339e Abs. 1 zugänglich sind;
7. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.
Art. 339c640
c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
1) Bei Inhaberaktien hat der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte schriftlich oder auf elektronischem Weg jeweils am Ende des zwölften Tages vor dem Tag der Generalversammlung (Nachweisstichtag) zu erfolgen. Der Aktienbesitz muss am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung nachgewiesen werden, die der Gesellschaft oder einer von ihr benannten Stelle spätestens am sechsten Werktag vor der Generalversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.
2) Bei Namenaktien reicht der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Generalversammlung aus.
3) Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Zeitraum zwischen dem Stichtag nach Abs. 1 und dem Tag der Generalversammlung zu veräussern oder anderweitig zu übertragen, darf keiner Beschränkung unterliegen, der es zu anderen Zeitpunkten nicht unterliegt.
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.
Art. 339d641
d) Besondere Rechte der Aktionäre
1) Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht:
1. Gegenstände auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung zu setzen, vorausgesetzt jedem Gegenstand liegt eine Begründung oder eine Vorlage für einen in der Generalversammlung zu fassenden Beschluss bei;
2. Beschlussvorlagen zu Gegenständen einzubringen, die bereits auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.
2) Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 1 müssen der Gesellschaft spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugegangen sein. Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 2 können noch während der Generalversammlung gestellt werden.
3) Eine aufgrund von Abs. 1 Ziff. 1 geänderte Tagesordnung ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Tagesordnung. Die Bekanntmachung hat vor dem in Art. 339c festgelegten Nachweisstichtag zu erfolgen.
4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.
Art. 339e642
e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben ihren Aktionären während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung beginnt, mindestens folgende Informationen über ihre Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen:
1. den Inhalt der Einberufung;
2. die der Generalversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
3. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, gegebenenfalls getrennt nach Aktiengattungen;
4. von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen;
5. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
6. gegebenenfalls die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Generalversammlung und für eine Briefwahl zu verwenden sind, sofern die Formulare nicht mit der Einberufung an alle Aktionäre übermittelt werden.
2) Nach Einberufung der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen und Anträge von Aktionären sind unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
3) Können die in Abs. 1 Ziff. 6 genannten Formulare aus technischen Gründen nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, hat die Gesellschaft auf ihrer Internetseite anzugeben, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Formulare an alle Aktionäre, die dies beantragen, unentgeltlich zu versenden.
Art. 340
4. Beschlussfassung643
1) Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat und die Statuten es bestimmen, gültig, sobald die zustimmende Mehrheit der Aktionäre, die der Auflösung zugestimmt haben, ein Viertel des Grundkapitals vertreten.
2) Vorbehalten bleiben die weiteren Fälle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit oder die Einstimmigkeit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen verlangen.
Art. 340a644
5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
1) Gesellschaften müssen für jeden Beschluss mindestens feststellen:
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden;
2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals;
3. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegenstimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
2) Verlangt jedoch kein Aktionär eine umfassende Darstellung des Abstimmungsergebnisses nach Abs. 1, ist es ausreichend, für jeden Beschluss festzustellen, dass die für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
3) Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Generalversammlung die nach Abs. 1 oder 2 festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
II. Verwaltung
Art. 341
1. Bestellung
1) Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung gewählt, und zwar das erstemal auf höchstens drei und später auf höchstens sechs Jahre.
2) Für die ersten drei Jahre können die Mitglieder der Verwaltung durch die Statuten bezeichnet werden.
3) Die Statuten können über die Wahlart Bestimmungen zum Schutze der Minderheiten der Aktionäre aufstellen und an Stelle der Wahl durch die Generalversammlung die Wahl durch die Aktionäre mit der Stimmurne oder durch Delegierte vorsehen.
4) Werden Personen, welche gemäss den Statuten zur Ausübung ihrer Tätigkeit Aktien zu hinterlegen haben, gewählt und können gemäss den Statuten nur Aktionäre Mitglieder sein, so dürfen sie ihr Amt erst antreten, nachdem sie durch Erwerb von Aktien Aktionäre geworden sind.
5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gebundene Verwaltung.
2. Hinterlegung von Aktien
Art. 342
a) Vornahme der Hinterlegung
1) Die Mitglieder der Verwaltung haben, wenn die Statuten es vorschreiben, für die Dauer ihrer Verrichtungen die durch die Statuten bestimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen.
2) Mit Zustimmung der Verwaltung kann diese Hinterlegung auch durch einen Dritten erfolgen.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die hinterlegten Aktien in jedem Fall auf den Namen der einzelnen Mitglieder ausgestellt oder übertragen werden sollen.
Art. 343
b) Wirkung derselben
1) Die hinterlegten Aktien sind während der Dauer der Hinterlegung unveräusserlich.
2) Sie dienen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern als Pfand zur Sicherung für ihre Ansprüche aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltung.
3) Sie dürfen, solange die Entlastung nicht ausgesprochen ist, nicht zurückgezogen werden.
3. Verwaltungsrat
Art. 344
a) Bestellung und Ordnung im Allgemeinen
1) Wenn die Verwaltung mehreren Personen oder Firmen anvertraut ist, bilden diese den Verwaltungsrat, dessen Befugnisse in den Statuten oder in einem besonderen Reglemente näher umschrieben werden können.
2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mitgliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Land betreiben.645
Art. 345
b) Ordnung der Verhandlungen
1) Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Präsidenten und die übrigen Mitglieder seines Büros, soweit dies durch die Statuten oder ein durch diese zugelassenes Reglement vorgesehen ist oder von ihm als notwendig erachtet wird.
2) Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Art. 346
c) Stellvertretung
1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.646
2) Die bezüglichen Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.
3) Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
Art. 347
d) Ausschüsse des Verwaltungsrats und Prüfungsausschuss647
1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.648
2) Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Neben Mitgliedern des Verwaltungsrats können auch durch Mehrheitsentscheidung von der Generalversammlung gewählte Personen Mitglieder von Prüfungsausschüssen sein.649
3) Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach Abs. 2 umfassen insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung, wobei auch die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und von diesem zusätzlich erbrachte Leistungen zu berücksichtigen sind.650
4) Die Revisionsstelle berichtet dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der Vorschlag des Verwaltungsrats zur Wahl der Revisionsstelle durch das oberste Organ ist auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.651
Art. 348
e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
1) Die Statuten können bestimmen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung von der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein brauchen, übertragen werden, welche sodann ebenfalls den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unterstehen.
2) Sind sie mit der gesamten Geschäftsführung betraut, so bilden sie die Direktion.
3) Die auf diese Art und Weise mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen (Firmen) sind Organe der Gesellschaft.
Art. 349
f) Pflichten des Verwaltungsrates
1) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet:
1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
2. die für einen geordneten Geschäftsbetrieb erforderlichen Reglemente aufzustellen und der Geschäftsführung die zu diesem Zwecke nötigen Weisungen zu erteilen;
3. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Betrauten mit Bezug auf ihre richtige, den Gesetzesvorschriften, Statuten und Reglementen entsprechende Durchführung zu überwachen und
4. sich zu diesem Zwecke über den Geschäftsgang und die Geschäftsleitung regelmässig zu unterrichten.
2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.652
Art. 350
III. Revisionsstelle653
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.654
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.655
3) Aufgehoben656
4) Aufgehoben657
5) Aufgehoben658
6) Aufgehoben659
F. Fusion
Art. 351660
I. Wesen und Art der Fusion
1) Aktiengesellschaften können durch Auflösung ohne Liquidation vereinigt werden. Die Fusion kann erfolgen:
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Übernahme);
2. durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Vereinigung).
2) Die Fusion ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften sich in Liquidation befinden und noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde.
II. Fusion durch Übernahme661
Art. 351a662
1. Vorbereitung der Fusion
1) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften erstellen einen Fusionsplan.
2) Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Rechtsform, die Firma und den Sitz der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft;
3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
7. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere gewährt sowie die für diese Personen vorgesehenen Massnahmen;
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorgans der an der Fusion beteiligten Gesellschaften oder einem Sachverständigen im Sinne von Art. 351c gewährt wird.
3) Der Fusionsplan bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Art. 351b
2. Fusionsbericht663
1) Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.
2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.664
3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.665
Art. 351c
3. Prüfung der Fusion666
1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.667
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Amt für Justiz bestellt werden.668
3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.669
4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.670
5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.671
Art. 351d
4. Vorbereitung der Generalversammlung672
1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.673
1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.674
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:675
1. der Fusionsplan;676
2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;677
3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);678
4. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;679
5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.680
3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.681
3a) Von der Erstellung einer Zwischenbilanz nach Abs. 2 Ziff. 3 kann abgesehen werden, wenn:
1. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Art. 5 des Offenlegungsgesetzes veröffentlicht hat und diesen den Aktionären nach Abs. 2 zur Verfügung stellt; oder
2. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.682
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.683
5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.684
Art. 351e
5. Beschlüsse der Generalversammlungen685
1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.686
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.687
3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:
1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;
2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.688
4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.689
5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.690
Art. 351f691
6. Kapitalerhöhung
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.
Art. 351g692
7. Anmeldung der Fusion
1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Handelsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.693
2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.
3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Amt für Justiz darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.694
Art. 351h
8. Eintragung der Fusion695
1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.696
2) Mit der Eintragung der Fusion in das Handelsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.697
3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.698
4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.699
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.700
Art. 351i701
9. Gläubigerschutz
1) Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
2) Der vorangehende Absatz ist nicht anzuwenden auf Anleihensgläubiger, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubiger einzeln der Fusion zugestimmt hat.
3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.
Art. 351k702
10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
1) Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind.
2) Solche gleichwertigen Rechte müssen nicht gewährt werden, wenn eine Versammlung der Inhaber der Wertpapiere oder jeder Inhaber einzeln der Änderung dieser Rechte zugestimmt hat oder wenn die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.
Art. 351l
11. Verantwortlichkeit703
1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.704
2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.705
3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.706
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Handelsregister nach Art. 958 Ziff. 2 als bekannt gemacht gilt.707
Art. 351m
12. Nichtigkeit der Fusion708
1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.709
2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.710
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.711
4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.712
5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.713
13. Aufnahme in besonderen Fällen714
Art. 351n
a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft715
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.716
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitalsder übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.717
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 sowie gegebenenfalls die in Ziff. 3 bis 5 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.718
4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prüfung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Entgelt abzunehmen.719
5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Ausserstreitverfahren den Wert dieser Aktien.720
Art. 351o
b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft721
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.722
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.723
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.724
4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.725
Art. 352
III. Fusion durch Vereinigung726
1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.727
2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.728
3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.729
4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:730
1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.731
2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.732
3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.733
4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.734
5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.735
6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.736
7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.737
8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.738
IV. Grenzüberschreitende Fusion739
Art. 352a
1. Grundsatz740
1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2005/56/EG, die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.741
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.742
Art. 352b743
2. Anwendbares Recht
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die grenzüberschreitende Fusion die Art. 351 ff. Anwendung und zwar auch dann, wenn nach dem Recht eines anderen beteiligten Staates die bare Zuzahlung entgegen Art. 351 Abs. 1 10% des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.
Art. 352c
3. Fusionsplan744
1) Der Fusionsplan gemäss Art. 351a hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
1. die Rechtsform, die Firma, der Sitz der fusionierenden und der aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf die Beschäftigung;
3. die Statuten der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
4. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;
5. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;
6. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.745
2) Die Bekanntmachung des Fusionsplans gemäss Art. 351d Abs. 1 hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
1. Rechtsform, Firma und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften;
2. Angabe des Registers, bei dem die offen zu legenden Urkunden für jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register;
3. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. 746
3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.747
Art. 352d748
4. Fusionsbericht
1) Der Verwaltungsrat hat bei einer grenzüberschreitenden Fusion in einem Bericht an die Generalversammlung die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Fusion, insbesondere die Auswirkungen auf die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer, zu erläutern und zu begründen.
2) Der Bericht nach Abs. 1 ist den Aktionären und den Vertretern der Arbeitnehmer oder, sofern solche nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zugänglich zu machen. Dabei sind allfällige Stellungnahmen von Arbeitnehmervertretern dem Bericht anzufügen.
Art. 352e749
5. Vorabbescheinigung
Das Amt für Justiz stellt einer inländischen Aktiengesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, nach erfolgter Rechtmässigkeitskontrolle unverzüglich eine Vorabbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Fusion vorausgehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäss vollzogen wurden.
Art. 352f750
6. Rechtmässigkeitskontrolle
1) Das Amt für Justiz kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterstehenden Aktiengesellschaft. Das Amt für Justiz stellt insbesondere sicher, dass:751
a) die an der Fusion beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan zugestimmt haben; und
b) gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen von Kapitalgesellschaften geschlossen wurde.
2) Zu diesem Zweck haben sämtliche an der Fusion beteiligten Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung ihre Vorabbescheinigungen gemäss Art. 352e, den von jeder Generalversammlung genehmigten Fusionsplan sowie allenfalls den Nachweis über den Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Bst. b vorzulegen.
Art. 352g752
7. Zustimmung der Generalversammlung
Die Generalversammlung kann die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
Art. 352h753
8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
1) Die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn eine Rechtmässigkeitskontrolle gemäss Art. 352f durchgeführt wurde.
2) Eine durch Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene grenzüberschreitende Fusion kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
3) Das Amt für Justiz hat die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion ins Handelsregister unverzüglich den ausländischen Registerbehörden, bei denen die beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, mitzuteilen.
Art. 352i754
9. Umtausch von Anteilen
Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Aktien an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile gehalten werden:
1. von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person; oder
2. von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person.
Art. 352k755
10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351n.
2) Handelt es sich bei der übertragenden Aktiengesellschaft um eine inländische Gesellschaft, so findet für den Fall des beabsichtigten Verzichts auf den Fusionsbericht sowie auf eine Prüfung der Fusion Art. 351n Abs. 4 Anwendung.
3) Befinden sich alle Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351o.
Art. 353
V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft756
1) Erfolgt die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Kommanditaktiengesellschaft, so werden die unbeschränkt haftenden Mitglieder der letzteren Schuldner der Schulden der aufgelösten Aktiengesellschaft.
2) Im übrigen finden die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.
Art. 354
G. Übergang auf das Gemeinwesen
1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft, unter Vorbehalt der Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation unter den allgemeinen Vorschriften, vom Lande oder von einer liechtensteinischen Gemeinde unter Garantie des Landes übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregister anzumelden.757
3) Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen und die Firma der Gesellschaft erloschen.
4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Handelsregister.758
H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals759
Art. 355
I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.760
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist in den amtlichen Publikationsorganen im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 zu veröffentlichen.761
2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.762
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.763
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.764
5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitalserst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.765
5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicherheit beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.766
Art. 355a
II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten767
1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.768
2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.769
3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.770
4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.771
Art. 356
III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung772
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.773
2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.774
3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.775
Art. 357
IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien776
1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.777
2) Ist ein Beschluss auf Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien mit drei Viertel Mehrheit aller Stimmen in der Generalversammlung gefasst worden, so verfallen die Aktien der nicht zustimmenden Aktionäre an die Gesellschaft und sie können nach dem Ergebnis einer aufgestellten Liquidationsbilanz in Geld abgefunden werden.
V. Amortisation778
Art. 358
1. Die zwangsweise Amortisation779
1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:780
1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.781
2. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.782
3. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation beschliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.783
4. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.784
5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 zu veröffentlichen.785
2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.786
3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapital wird entsprechend herabgesetzt.787
Art. 359
2. Freiwillige Aktienamortisation788
1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.789
2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.790
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.791
Art. 360
3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
1) Im Falle der Auslosung von Aktien können die Statuten vorsehen, dass für die ausgelosten und zurückbezahlten Aktien übertragbare Genussaktien (Ersatzaktien) ausgegeben werden, die keinen Nennwert darstellen, wohl aber Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn und am Liquidationsergebnis, gewähren.
2) Im übrigen können mit Zustimmung des Amtes für Justiz auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.792
I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital793
Art. 361
I. Im Allgemeinen794
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft oder Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.795
2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.796
3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.797
Art. 362798
Aufgehoben
II. Herabsetzung799
Art. 363800
1. Aufbewahrung bei Rückzahlung
Die durch Rückzahlung von der Gesellschaft erworbenen Aktien kann diese zwecks Wiederausgabe aufbewahren, sie dürfen aber nicht als Mitgliedschaftsrechte behandelt werden.
Art. 364
2. Haftung
1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.801
2) Wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist, seitdem die Aktie einer Gesellschaft zurückbezahlt oder ihr Nominalwert statt der Rückzahlung herabgesetzt worden ist, in Konkurs kommt, so haften der Aktionär und der Einlöser der Aktie der Konkursmasse für den empfangenen Betrag oder den erlassenen Rest auf Einzahlung, ohne dass sie ein Recht auf Verrechnung oder ein Retentionsrecht hierfür an Sachen der Gesellschaft geltend machen dürfen.
Art. 365802
III. Zwangsreservefonds
Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital benötigen keinen Reservefonds.
Art. 366
IV. Umwandlung803
1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufgezehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.804
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.805
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister möglich.806
Art. 367807
Aufgehoben
3. Abschnitt
Die Kommanditaktiengesellschaft
Art. 368
A. Begriff
1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.808
2) Das Verhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Aktionäre und Dritten bestimmt sich, soweit nachfolgend nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.809
Art. 369
B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
1) Die unbeschränkt haftenden Mitglieder (Kommanditierten) sind in den Statuten mit dem vollen Namen oder mit der Firma aufzuführen; dieses ist eine wesentliche Bestimmung gemäss den Vorschriften über das Vernichtbarkeitsverfahren.
2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf beziehungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.810
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.811
4) Die Vorschrift über das Konkurrenzverbot bei der Kollektivgesellschaft findet auf die Kommanditierten Anwendung, wenn die Einwilligung der übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorliegt und, sofern nicht die Befugnis zur Erteilung durch die Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch letztere nicht erteilt worden ist.
5) Dem unbeschränkt haftenden Mitgliede steht das Recht zur Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.
6) Wenn eines von mehreren unbeschränkt haftbaren Mitgliedern ausscheidet, stirbt, handlungsunfähig wird oder in Konkurs gerät, so wird die Gesellschaft, wo es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsieht, unter den übrigen fortgesetzt und der Anteil des andern ausgerichtet.
C. Organisation
Art. 370
I. Oberstes Organ
1) Oberstes Organ der Kommanditaktiengesellschaft ist mangels anderer Bestimmung die Generalversammlung aller Gesellschafter.
2) Die Beschlüsse des obersten Organes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller unbeschränkt haftenden Mitglieder und der Mehrheit der Aktionäre, welch letztere nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen berechnet wird.
3) Die Beschlüsse über die Bestellung der Revisoren und die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder bedürfen der Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht, sofern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter der Verwaltung angehören.
4) Gehört keiner der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Verwaltung an, so ist die Zustimmung mindestens der Hälfte der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erforderlich.
5) Im übrigen sind die Bestimmungen über das oberste Organ der Aktiengesellschaft entsprechend anwendbar.
Art. 371
II. Verwaltung
1) Die Verwaltung steht den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu.
2) Es können auch dritte Personen oder Firmen durch Gesellschaftsbeschluss ausschliesslich mit der Verwaltung betraut werden, sofern es die Statuten vorsehen.
3) Einem Mitgliede der Verwaltung, das unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, kann mangels anderer Statutenbestimmung die Vollmacht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden, unter denen es einem geschäftsführenden Kollektivgesellschafter gegenüber geschehen darf.
4) Die Mitglieder der Verwaltung, die nicht unbeschränkt haftende Gesellschafter sind, können von der Generalversammlung und den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam oder bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem der letzteren einzeln nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften abberufen werden.
Art. 372
III. Aufsichtsrat
1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Aufsichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbindung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.812
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.813
3) Der Aufsichtsrat kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls vor Gericht belangen.
4) Soweit seine eigene Verantwortlichkeit reicht, sowie bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung, ist er zur Einleitung und Durchführung von Prozessen wider dieselben auch gegen den Willen der Generalversammlung berechtigt.
Art. 373
D. Auflösung
1) Die Kommanditaktiengesellschaft wird auch beendigt, wenn sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter aus irgend einem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden.
2) Die Statuten können bestimmen, dass die Auflösung auch schon beim Wegfallen eines einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters eintreten soll.
3) Für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft überhaupt, mit dem Vorbehalt, dass eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgestellten Termin nur mit Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erfolgen kann.
4) Für die Auflösung einer Kommanditaktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Aktiengesellschaft oder seitens einer andern Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister erfolgen.814
6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditistengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.815
Art. 374
E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
1) Wird ein Kommanditkapital lediglich in dem Sinne in Teile zerlegt, dass diese das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, nicht aber als Aktien behandelt werden sollen, so kommen die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und nicht diejenigen über die Kommanditaktiengesellschaft zur Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Kommanditistengesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung vorliegen.
2) Vorbehalten bleiben die Kommanditanteils- und die Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen.
4. Abschnitt
Die Anteilsgesellschaft
Art. 375
A. Begriff und Abgrenzung
1) Die Anteilsgesellschaft (Gewerkschaft) ist eine Gesellschaft im Sinne dieses Titels mit eigener Firma, deren nicht notwendigerweise in einer Geldsumme bestimmtes Vermögen, vorbehältlich der Einmanngesellschaft, in Quotenanteile über das Vermögen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
2) Die Gesellschafter (Gewerken) haften sowohl für Zubussen (Beiträge) zur Erwerbung und Bewirtschaftung des Vermögens, als auch für alle im Namen der Gesellschaft gegen Dritte eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber nur mit ihren Anteilen (Kuxen) am gemeinschaftlichen Vermögen.
3) Vereinigungen von Arbeitern oder Angestellten unter der tatsächlichen Bezeichnung Gewerkschaft oder Gewerkverein stehen unter den Vorschriften der betreffenden Verbandspersonen, wie Vereine, Genossenschaften und dergleichen.
Art. 376
B. Verweisung
1) Auf die Anteilsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Organisation und Auflösung finden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes, aus den allgemeinen Vorschriften oder aus den Statuten eine Abweichung nicht ergibt, die Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften entsprechende Anwendung.
2) Durch die Statuten kann auch ein festes Grundvermögen festgesetzt werden.
C. Entstehung
Art. 377
I. Statuten
1) Zur Entstehung einer Gesellschaft bedarf es eines öffentlich beurkundeten oder von allen Mitgliedern unterzeichneten Gesellschaftsvertrages mit Statuten, welche zu enthalten haben:
1. den Namen beziehungsweise die Firma, Sitz der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens;
2. die genaue Bezeichnung des Vermögens, sofern es nicht in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt und dieses dem Amt für Justiz eingereicht wird;816
3. die allfällige Anzahl der Anteile (Kuxe) mit der Angabe, ob verschiedene Gattungen von Anteilen bestehen und ob Anteilscheine ausgegeben werden;
4. gegebenenfalls die Art und Grösse der von den Mitgliedern in Abweichung vom Gesetz zu leistenden Zubussen;
5. die Organisation der Gesellschaft: die Zusammensetzung und Berufung des obersten Organes, wie Gesellschaftertag, Gewerkentag und dergleichen, die Organe für die Verwaltung und die allfällige Revisionsstelle;817
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Mitglieder oder Dritte erfolgen.
2) Die Vorschriften mit Ausnahme von Ziff. 3, 4 und 6 sind wesentliche im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
3) In den Statuten hat sich die Gesellschaft ausdrücklich als Anteilsgesellschaft oder als Gewerkschaft zu bezeichnen.
Art. 378
II. Eintragung
1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesellschaft enthalten.818
2) Aufgehoben819
D. Mitgliedschaft
Art. 379
I. Anteilbuch
1) Über sämtliche Mitglieder der Gesellschaft und deren Anteile wird unter Anführung von Namen und Wohnort beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder und Zahl der Anteile von der Verwaltung ein Anteilbuch (Gewerkenbuch) geführt.
2) Wer im Anteilbuch als Eigentümer oder Treuhänder hinsichtlich der Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eines Anteils verzeichnet ist, wird der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter angesehen.
3) Die Umschreibung einer Übertragung der Anteile im Anteilbuch darf nur auf Grund der Vorlegung des indossierten Anteilscheins, oder falls ein solcher Schein nicht ausgefertigt worden ist, nur auf Grund einer schriftlichen Abtretung und, wenn der Anteilschein kraftlos erklärt worden ist, nur nach Vorlage der Kraftloserklärungsurkunde erfolgen.
4) Jeder Gesellschafter hat das Recht zur Einsichtnahme ins Anteilbuch.
Art. 380
II. Anteile
1) Bildet das Gesellschaftsvermögen nach näherer Vorschrift der Statuten einen Anteil oder mehrere, welche in letzterem Falle in der Regel auf eine Quote des Vermögens, wie beispielsweise ein Hundertstel lauten und nicht zurückgefordert werden können, so kann darüber auf Grund der Eintragung im Anteilbuch von der Verwaltung ein Anteilschein ausgestellt werden.
2) Anteilscheine sind nach Wahl des Gesellschafters über einzelne Anteile oder über mehrere demselben Gesellschafter zusammen gehörende Anteile auszustellen.
3) Die Anteilscheine sind Wertpapiere gleich Namenaktien und dürfen nur auf den Namen ausgestellt werden, nicht aber auf den Inhaber und ihre allfällige Kraftloserklärung erfolgt nach den für Inhaberpapiere aufgestellten Vorschriften.
4) Ist das Vermögen in mehrere Anteile eingeteilt, so sind die Anteile unteilbar, jedoch kann an einem Anteil ein gemeinschaftliches Eigentum bestehen.
5) Die Gesellschaft kann auch Freianteilscheine über das Vermögen der Gesellschaft ausgeben, ohne dass derjenige, für den die Anteilscheine ausgegeben werden, ihr Vermögenswerte entsprechend der Anteilsquote oder Anteilssumme übergeben hat oder dass er zu Zubussen verpflichtet ist.
6) Soweit nicht eine Ausnahme im Gesetze vorgesehen ist, finden auf den Erwerb eigener Anteile die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien entsprechende Anwendung.
Art. 381
III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei Anteilsgesellschaften richtet sich nach dem Erwerb oder Verlust eines Anteils.
2) Jeder Gesellschafter kann auf seine Mitgliedschaft und auf seinen Anteil zugunsten der Gesellschaft freiwillig verzichten, wenn auf dem Anteile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Verbindlichkeiten haften und wenn ausserdem die für die Übertragung des Anteils aufgestellten Vorschriften eingehalten werden.
3) Die Gesellschaft kann den Anteil veräussern.
4) Ist der Anteil unverwertbar, so findet der letzte Absatz des Artikels über die Heimsagung entsprechende Anwendung.
5) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräusserer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen und für die zur Zeit der Anmeldung auf den Anteil rückständigen Leistungen haftet der Erwerber neben dem Veräusserer solidarisch.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Verrechnungsvorschriften
Art. 382820
a) Bilanzvorschriften
Aufgehoben
Art. 383
b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
1) Die Ausschüttungen von Gewinnen und Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen auf Beschluss des obersten Organes und sind, wenn statutarisch ein festes Grundvermögen nicht vorgesehen, nur soweit zulässig, als sie für den Betrieb nicht erforderlich sind und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft an Dritte durch das übrige Vermögen gedeckt sind.
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.821
3) Die Gesellschafter nehmen nach Verhältnis ihrer Anteile und gemäss den Vorschriften der Statuten an dem Gewinne und Verluste teil.
2. Zubussen
Art. 384
a) Im Allgemeinen
1) Die Gesellschafter sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Verhältnis ihrer Anteile zu jenen Gesellschaftsbeiträgen, welche zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und zum Betriebe erforderlich sind, unbeschränkt und, falls die Statuten es vorsehen, solidarisch verpflichtet.
2) Zur Ausschreibung von Beiträgen bedarf es mangels anderer Bestimmung der Statuten eines Beschlusses des obersten Organes, auf Grund dessen die Verwaltung, soweit sich aus diesem Abschnitte nicht Abweichungen ergeben, die Einziehung nach den über die Einzahlung von Genossenschaftsbeiträgen gegebenen Vorschriften besorgt.
3) Die Klage gegen einen Gesellschafter auf Zahlung eines durch Gesellschafterbeschluss bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist seit der Beschlussfassung erhoben werden.
Art. 385
b) Heimsagung (Abandon)
1) Ein Gesellschafter kann, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Verpflichtung aus seiner Mitgliedschaft zu weiteren Leistungen von Gesellschaftsbeiträgen an die Gesellschaft dadurch von sich abwenden, dass er seinen Anteilschein oder, falls ein solcher nicht ausgestellt wurde, durch schriftliche Erklärung seinen Anteil der Gesellschaft behufs Befriedigung zur Verwertung, die mangels anderer Vorschrift der Statuten nur mittels öffentlicher Versteigerung erfolgen darf, anheimstellt.
2) Durch die Anheimsagung wird auch der Vorgänger desjenigen, der den Anteil heimgesagt hat, von der Pflicht zur Leistung der aus seiner Mitgliedschaft rückständigen Gesellschaftsbeiträge befreit.
3) Der nach Abzug der Verwertungskosten und der schuldigen Beiträge verbleibende Mehrerlös fällt dem Gesellschafter zu, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Ist ein Anteil nicht verwertbar, so wird er den andern Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Anteile und soweit dies nicht möglich ist, der Gesellschaft zugeschrieben, in letzterem Fall dürfen Rechte und Lasten eines Anteils so lange nicht geltend gemacht werden, als er der Gesellschaft zugeschrieben ist.
Art. 386
E. Qualifizierte Beschlüsse
1) Für Verfügungen über Grundstücke oder Teile von solchen durch Verkauf, Tausch, Verpfändung oder sonstige Belastung oder Verpachtung ist mangels abweichender Bestimmung der Statuten ein besonderer Beschluss des Gesellschaftertages (Generalversammlung beziehungsweise Gewerkentag) erforderlich, dem mindestens Dreiviertel aller Anteile zugestimmt haben.
2) Schenkungen und Verzicht über Grundstücke bedürfen mangels anderer Statutenbestimmung der Einstimmigkeit.
Art. 387
F. Kommanditanteilsgesellschaft
Sind in einer Anteilsgesellschaft neben den übrigen Mitgliedern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so finden auf diese Gesellschaft die Vorschriften über die Kommanditaktiengesellschaft mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Anteilsgesellschaft treten.
Art. 388
G. Umwandlung und Fusion
1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.822
2) Umgekehrt kann eine der im ersten Absatze bezeichneten Unternehmungsformen jederzeit in entsprechender Weise in eine Anteilsgesellschaft umgewandelt werden.
3) Auf die Fusion bei der Anteilsgesellschaft findet entsprechend die Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.
5. Abschnitt
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
A. Begriff und Entstehung
Art. 389
I. Personenverband
1) Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden.823
2) Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien behandelt werden, soweit die Statuten nicht eine Ausnahme vorsehen.
3) Die Regierung kann im Verordnungswege festsetzen, dass die Zahl der Teilnehmer, abgesehen von den sozialpolitischen Anteilsrechten, nicht mehr als 30 betragen darf und, wenn in diesem Falle die Zahl nach der Entstehung aus irgend einem Grunde auf über 30 steigt, so ist binnen Jahresfrist, insofern die Zahl inzwischen nicht wieder auf höchstens 30 zurückgeht, die Gesellschaft gemäss den Vorschriften, die über die Zahl der Mitglieder bei Körperschaften aufgestellt sind, vorzugehen oder die Gesellschaft in eine zulässige Gesellschaftsform umzuwandeln.
Art. 390
II. Gesellschaftsvertrag
1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Handelsregister.824
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Stammkapitals;
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage und, wenn über Stammanteile auf den Namen lautende Wertpapiere ausgegeben werden sollen, eine Angabe hierüber, sowie darüber, ob und wieviel auf sie einbezahlt ist;
4. die Firma der Gesellschaft;825
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;826
6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;827
7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;828
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen.829
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.830
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.831
Art. 391
III. Stammkapital und Stammeinlage
1) Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch muss die Stammeinlage, welche nicht zurückgefordert werden kann, eines jeden Gesellschafters mindestens 50 Franken betragen; im Verordnungswege kann die Regierung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen Franken gleichkommenden Betrag beschränken.
2) Aufgehoben832
3) Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss aber ein Vielfaches von Fünfzig darstellen.
4) Die Stammeinlage kann statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten, auf welche ein Anteil am Vermögen im Betrage von mindestens 50 Franken entfällt.
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, oder falls es sich nicht um Ausgabe von auf den Namen lautenden Wertpapieren handelt, nur eine Stammeinlage besitzen und muss bei der Gründung mindestens zwanzig vom Hundert einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben; jedoch können Stammanteile unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die unter dem Nennwert ausgegebenen Aktien geschaffen werden.
6) Insofern auf eine Stammeinlage nach den Statuten die Verzinsung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort in vollem Umfange bewirkt werden.
IV. Weitere Leistungen, Einlagen und Vergütungen
Art. 392
1. Im Allgemeinen
1) Zu weiteren Leistungen als zur Stammeinlage sind die Gesellschafter nur insofern verpflichtet, als dies in den Statuten oder in einem von den Statuten vorgesehenen und ihnen beigelegten Reglemente genau angegeben wird.
2) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder Vergütungen für von der Gesellschaft zu übernehmende Vermögenswerte bewilligt oder sollen einem Gesellschafter sonst besondere Vergünstigungen eingeräumt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlagen oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung oder die besonders eingeräumte Vergünstigung und die Person des Gesellschafters, den es angeht, anzugeben.
3) Eine Vergütung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung, wie beispielsweise Gründerprovision, darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden, insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.
4) Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft, wie für Gebühren, Druckkosten und dergleichen kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.
Art. 393
2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung im Statute oder in einem von diesem vorgesehenen und ihm beigelegten Reglemente oder in Beistatuten genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten, im Reglemente oder in den Beistatuten festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
3) Im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren gilt die Vergütung, wenn die Statuten es nicht ausschliessen, als Gläubigerforderung.
Art. 394
V. Eintragung
1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe der sämtlichen Gesellschafter mit Name und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz, ihrer Stammeinlagen und des darauf einbezahlten Betrages, sowie der Geschäftsführer mit Angabe von Namen, Beruf und Wohnort beziehungsweise von Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.833
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter und die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird.
3) Statutarische Bestimmungen über die Ausgabe von auf den Namen lautenden Stammanteilscheinen und Änderungen betreffend die eingetragenen und die veröffentlichten Verhältnisse stehen unter denselben Vorschriften.834
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.835
5) Der Eintrag der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen kann in einer besonderen vom Amt für Justiz geführten Liste nach den für die Genossenschafterliste aufgestellten Vorschriften entsprechend erfolgen.836
Art. 394a837
VI. Zweigniederlassungen
Für die Eintragung und Offenlegung von Zweigniederlassungen, die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland errichtet werden, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
B. Organisation
I. Gesellschafterversammlung
Art. 395
1. Einberufung
1) Gesellschafter, die mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder nötigenfalls, ohne dass eine registerbehördliche Bewilligung notwendig ist, die Versammlung für die gleiche Tagesordnung selbst einberufen.
2) Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe erfolgt in Ermangelung einer durch die Statuten bestimmten Form durch eingeschriebenen Brief auf einen bestimmten Zeitpunkt, unter Beobachtung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen oder statutarischen Ausnahmen.
Art. 396
2. Befugnisse und Beschlüsse
1) Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise das sonstige oberste Organ hat mangels anderer Statutenbestimmung folgende Befugnisse:
1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben sich ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten;
2. Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen und Einforderung von Nachschüssen;
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Vertreter als Organe der Gesellschaft, und die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für die gesamte Geschäftsführung;
4. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an die geschäftsführenden Organe, sowie Entlastung derselben;
5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung oder der Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen;
6. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses handelt;
7. Abänderung der Statuten.
2) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so entfällt auf je 50 Franken übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen Fällen jedoch hat jeder Gesellschafter von Gesetzes wegen eine Stimme.
3) Bei Gesellschaften mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Generalversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.838
II. Geschäftsführung und Vertretung
Art. 397
1. Durch die Gesellschafter
1) Ist es in den Statuten nicht anders bestimmt, so findet die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (die Verwaltung) durch alle Gesellschafter gemeinsam statt, wobei aber Gesellschaftern, die nach der Begründung der Gesellschaft hinzutreten, diese Befugnis nur zusteht, wenn sie ihnen übertragen wird.
2) Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.
Art. 398
2. Durch Nichtgesellschafter
1) Durch die Statuten oder mit Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.
2) Sie stehen in bezug auf ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit unter den gleichen Vorschriften wie die Organe.
Art. 399
3. Entziehung
1) Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den Vorschriften, wie sie für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
2) Die einem Nichtgesellschafter übertragene Geschäftsführung und Vertretung kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit entzogen werden, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche aus Vertrag, wie Dienstvertrag, Auftrag oder dergleichen oder aus unerlaubter Handlung.
3) Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen.
III. Kontrolle839
Art. 400840
1. Im Allgemeinen
1) Durch die Statuten muss entweder den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern die Befugnis der Kontrolle gleich den nichtgeschäftsführenden Kollektivgesellschaftern zugewiesen oder eine Revisionsstelle vorgesehen werden.
2) Auf diese finden die Vorschriften über die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften Anwendung.
Art. 400a
2. Besondere Revisionsstelle841
1) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.842
2) Aufgehoben843
3) Aufgehoben844
4) Aufgehoben845
5) Aufgehoben846
C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und unter sich
I. Gesellschaftsanteile
Art. 401
1. Im Allgemeinen
1) Die Höhe der übernommenen Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt mangels anderer statutarischer Bestimmung seinen Gesellschaftsanteil (Geschäftsanteil), und es ist dieser auch unter den Gesellschaftern selbst, nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich.
2) Der Gesellschaftsanteil enthält die Ansprüche auf den Reingewinn, das Liquidationsguthaben und die Rechte, welche den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen.
3) Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde errichtet, so kann sie mangels abweichender Bestimmung der Statuten nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde erstellt werden.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen statutarischen Vorschriften über Geschäftsanteile, die auf den Namen lauten und durch Indossament übertragbar sind.
Art. 402
2. Anteilbuch
1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und der Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen und der hierauf geleisteten Einzahlungen, sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.
2) Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Amt für Justiz eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintragungen zwecks Aufbewahrung bei den Registerakten einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei.847
3) Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
4) Die eingereichte Liste kann von jedermann eingesehen werden.
3. Übertragung des ganzen Anteils
Art. 403
a) Auf Grund einer Abtretung
1) Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ist nur dann wirksam, wenn sie den Gesellschaftern mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist.
2) Diese Eintragung darf, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, nur erfolgen, wenn drei Vierteile der sämtlichen Teilnehmer, die zugleich drei Vierteile des Stammkapitals darstellen, zugestimmt haben, es sei denn, dass die Abtretung an andere Gesellschafter erfolgt.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Abtretung ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgen kann, oder dass sie noch weiter eingeschränkt ist, wie durch Vorkaufsrecht der Gesellschafter, Zustimmung der Verwaltung oder dergleichen.
4) Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils, sowie die Verpflichtung zu einer solchen Abtretung jedoch nicht die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch die Gesellschaft, oder die Abtretung oder Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechtes an einzelnen vermögensrechtlichen Ansprüchen des Gesellschafters, wie Gewinn, Liquidationsanteil.
6) Vom Eintrage in das Anteilbuch ab trägt der Erwerber die Pflichten als Gesellschafter, dagegen haften für die schon fälligen Leistungen mangels anderer Statutenbestimmung der Veräusserer und Erwerber solidarisch.
Art. 404
b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
1) Der Erwerb durch Erbgang ist vom Erben oder Vermächtnisnehmer, der Erwerb infolge ehelichen Güterrechts vom bezüglichen Berechtigten zur Eintragung in das Anteilbuch anzumelden.
2) Handelt es sich um einen nicht voll einbezahlten Gesellschaftsanteil, so ist für die Eintragung die gleiche Zustimmung notwendig, wie bei der Abtretung.
3) Ist diese Zustimmung nicht zu erlangen und leistet der Erbe oder Vermächtnisnehmer oder der Erwerber bei ehelichem Güterrecht innert angemessener Frist nicht volle Einzahlung, so ist sein Anteil nach den Bestimmungen über das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters zu verwerten, wenn der Anteil nicht gemäss Anordnung der Gesellschaft von einem Dritten erworben wird.
4) Diese Bestimmungen finden beim Erwerb eines Anteils infolge Auflösung von Verbandspersonen, Firmen und Gesellschaften durch die Gesamtrechtsnachfolger entsprechende Anwendung.
Art. 405
c) Bei Zwangsvollstreckung oder Konkurs
1) Wenn ein Gesellschaftsanteil, der nur mit Zustimmung der Gesellschafter übertragbar ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren oder im Konkursverfahren verkauft werden soll, so hat das Landgericht den Schätzungswert des Anteils festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschafter, sowie alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Anteils erwirkt haben, unter Mitteilung des festgestellten Schätzungswertes zu verständigen.
2) Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und den Gesellschaftern eine Einigung über den Übernahmepreis zustande kommt.
3) Wird der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb 14 Tagen nach Verständigung der Gesellschafter durch einen von diesen zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert erreichenden Betrages übernommen, so erfolgt die Veräusserung im Zwangsvollstreckungsverfahren, oder im Konkurse ohne dass zur Übertragung des Anteils die Zustimmung der Gesellschafter noch erforderlich ist.
Art. 406
d) Auf Grund eines Entscheides
1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage und nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gerichte im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und wenn die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.848
2) Selbst bei Zustimmung des Gerichts zur Übertragung ist diese letztere unzulässig, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Entscheides dem betreffenden Gesellschafter mittels eingeschriebenen Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Gesellschaftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen andern von ihr bezeichneten Erwerber, der sich zur Übernahme bereit erklärt, gestatte.
Art. 407
4. Teilung
1) Die Teilung eines Gesellschaftsanteils und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag eines Stammanteils sinken, statthaft, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteils.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann bei Verweigerung der Gesellschafter der Richter die Teilung oder Veräusserung im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführer gestatten.849
3) Entstehen infolge der Teilung oder Veräusserung neue Gesellschaftsanteile, so sind sie ins Anteilbuch einzutragen und beim Amt für Justiz anzumelden, nicht aber zu veröffentlichen.850
Art. 408
5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
1) Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern oder einen Teil eines solchen, so erhöht sich seine Stammeinlage um den Nennwert des erworbenen Anteils.
2) Eine Erhöhung des Stammanteils tritt jedoch nicht ein, sondern es behält jeder Anteil oder Teil eines solchen seine rechtliche Selbständigkeit, wenn gewöhnliche und bevorzugte oder volleinbezahlte und nicht volleinbezahlte Anteile oder Teile in der Hand eines Gesellschafters zusammentreffen.
Art. 409
6. Wertpapiermässige Namenanteile
1) Durch die Statuten kann abweichend von den vorausgehenden Vorschriften über die Gesellschaftsanteile bestimmt werden, dass diese als auf den Namen lautende Wertpapiere, welche gleich Namenaktien als Orderpapiere durch Indossament übertragbar sind, von der Gesellschaft ausgegeben werden dürfen.
2) Die Ausgabe solcher Wertpapiere ist bei sonstiger Nichtigkeit und unbeschränkter und solidarischer Verantwortlichkeit der Ausgeber nur zulässig, wenn die Stammeinlagen mindestens zur Hälfte geleistet worden sind und ausser dem nicht geleisteten Restbetrag keine anderen Verpflichtungen zu Leistungen der Gesellschafter bestehen.
3) Wenn Anteilscheine auf den Namen ausgegeben werden, behält jeder seine rechtliche Selbständigkeit und eine Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung ist nur erforderlich, wenn es die Statuten vorsehen.
4) Die Bestimmungen über das Rechtsverhältnis bei Namenaktien sind ergänzend anwendbar.
II. Einzahlung
Art. 410
1. Pflicht und Art der Einzahlung
1) Die Stammeinlagen werden, vorbehältlich der Bestimmungen über die Sacheinlagen, von den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Nominalbeträge, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, gleichzeitig in bar geleistet und können, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals, weder erlassen, noch gestundet werden.
2) Vorbehalte und Einschränkungen bei der Übernahme der Stammeinlage oder bei Zahlungen sind nichtig.
Art. 411
2. Anmeldung beim Handelsregister851
1) Jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen ist unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen Geschäftsführern beim Handelsregister anzumelden und von der Registerbehörde zu veröffentlichen.852
2) Für einen durch Unterlassung der Anmeldung oder durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer dem dadurch Geschädigten unbeschränkt und solidarisch.
3) Diese Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Tage, an dem der Geschädigte von der Einforderung Kenntnis erhalten hat, höchstens aber in fünf Jahren seit der Einforderung.
Art. 412
3. Verzug
1) Wer den eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, hat Verzugszinsen zu tragen und eine allfällig in den Statuten für den Fall des Verzuges vorgesehene Konventionalstrafe zu entrichten.
2) Für den Fall, dass trotz einer zweimaligen Aufforderung die Zahlung binnen einer auf mindestens einen Monat anzusetzenden neuen Frist nicht erfolgt, kann der Ausschluss der Säumigen angeordnet werden, ohne dass die Ausgeschlossenen deshalb aufhören, für die nicht einbezahlten Beträge haftbar zu sein.
3) Bestimmen die Statuten es nicht, wie die Aufforderung zu weiteren Zahlungen auf die Stammeinlage zu machen ist, so erfolgt sie mittels eingeschriebenen Briefes.
Art. 413
4. Haftung für den Ausfall
1) Ergibt sich bei der Verwertung des Anteils des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesellschaft hinter dem Ausgeschlossenen alle diejenigen, die innert der letzten fünf Jahre vor der Eintragung des Ausgeschlossenen im Anteilbuch als Gesellschafter eingetragen waren.
2) Die Haftung besteht in der Reihenfolge der Eintragungen mit Rückgriff gegenüber den Vorgängern.
3) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Rechtsvorgänger für den nicht bezahlten Rest des Stammanteils nebst Verzugszinsen und Kosten vor der Verwertung haftbar gemacht werden können und dass diese gegen Bezahlung des schuldigen Betrages den Anteil erwerben.
4) Die Statuten können auch abweichend von den vorausgehenden Absätzen bestimmen, dass in bezug auf die Haftung bei Übertragung eines nicht voll einbezahlten Stammanteils die Vorschriften, welche für Namenaktien aufgestellt sind, entsprechende Anwendung finden.
5) Diese letztere Bestimmung gilt von Gesetzes wegen, wenn wertpapiermässige Namenanteile bestehen.
Art. 414
5. Verwertung des Anteils
1) Im Falle der Ausschliessung kann die Gesellschaft den Anteil des ausgeschlossenen Gesellschafters auf dem Wege der freiwilligen öffentlichen Versteigerung verwerten oder auf Antrag des Ausgeschlossenen oder der Gesellschaft mit Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren aus freier Hand zu einem Preise verkaufen, der den letzten Bilanzwert des Gesellschaftsanteils mindestens erreicht, und es ist eine andere Verwertung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, mit Einschluss des Ausgeschlossenen, zulässig.853
2) Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu.
Art. 415
III. Haftung der Gesellschafter
1) Die Gesellschafter haften, wenn nicht wertpapiermässige Anteile vorhanden sind, von Gesetzes wegen nach den für die Kollektivgesellschaft aufgestellten Vorschriften für alle zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft dieser gegenüber solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen gesamten Stammkapitals und unter Vorbehalt der Vorschrift, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhöhung nicht zugestimmt hat.
2) Sie werden von dieser Haftung befreit, soweit das Stammkapital einbezahlt und nicht durch unzulässige Rückzahlungen oder durch den Bezug von Zinsen oder ungerechtfertigten Gewinnen vermindert worden ist.
3) Sie haben unter sich Rückgriff nach Massgabe ihrer Stammanteile.
Art. 416
IV. Nachschüsse
1) Die Statuten können die Gesellschafter oder bestimmte Gruppen von solchen über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten, die bei sonstiger Ungültigkeit auf bestimmte Beträge lauten müssen und, sofern es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis der Stammeinlagen zu entrichten sind.
2) Diese Nachschüsse werden auf Grund eines Gesellschaftsbeschlusses im Zweifel mittels eingeschriebenen Briefes durch die Geschäftsführer eingefordert, sollen aber nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen, bilden demgemäss keine neuen Stammeinlagen und unterliegen nicht den Vorschriften über das Stammkapital.
3) Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug und die Verwertung des Anteils der Einlagen zur Anwendung, es besteht aber unter den Gesellschaftern hierfür keine solidarische Haftung.
4) Die Statuten können jedoch auch bestimmen, dass die Einziehung der Nachschüsse durch die Geschäftsführung im Umlageverfahren erfolgen kann.
Art. 417
V. Anspruch auf Gewinnanteil
1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bauzinsen, wohl aber nach Massgabe der auf ihre Anteile einbezahlten Beträge auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.
2) Für die Anfechtung der Berechnung des Reingewinnes gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Aktiengesellschaft.
3) Die Vorschriften über den statutarischen Reservefonds bei Aktiengesellschaften finden entsprechende Anwendung.
4) Über den Anspruch auf Gewinn können Genussscheine als Wertpapiere ausgegeben werden.
Art. 418
VI. Rückerwerb und Amortisation
1) Solange die Stammeinlagen nicht vollständig einbezahlt sind, darf die Gesellschaft solche nicht entgeltlich erwerben, noch in Pfand nehmen, soweit es sich nicht um Erwerb im Zwangsvollstreckungswege zur Befriedigung eigener Forderungen der Gesellschaft handelt.
2) Sind sie einbezahlt, so darf die Gesellschaft sie zwar erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen.
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nur aus dem Reingewinn und nur insoweit statthaft, als sie in den Statuten vorgesehen wird, wobei ergänzend die in Art. 151 aufgestellten Vorschriften anzuwenden sind.854
4) Es können nach den bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften Genussscheine ausgegeben werden.
Art. 418a855
VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich abzufassen. Ausgenommen sind Verträge, welche unter normalen Bedingungen abgeschlossene laufende Geschäfte betreffen.
D. Änderung des Gesellschaftsvertrages
Art. 419
I. Abänderungsbeschluss
1) Die Statuten können durch Gesellschafterbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden, die Abänderung wird aber erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister.856
2) Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich drei Viertel des Stammkapitals darstellt.
3) Eine Vermehrung der Leistungen der Gesellschafter oder eine Verkürzung der Rechte, die einzelnen Gesellschaftern durch die Statuten eingeräumt worden sind, kann mangels anderer Statutenbestimmung ausserdem nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter beschlossen werden.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.857
II. Erhöhung des Stammkapitals
Art. 420
1. Im Allgemeinen
1) Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf der öffentlichen Beurkundung der Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage durch Gesellschafter oder Dritte; falls Dritte einen Anteil übernehmen, muss in der öffentlichen Urkunde der Beitritt zur Gesellschaft nach Massgabe der Statuten erklärt und ausserdem müssen auch allfällige sonstige Leistungen angemeldet werden.
2) Die Erhöhung steht unter den gleichen Vorschriften wie die Bildung des Stammkapitals.
3) Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so ist dies als eine Erhöhung seines Gesellschaftsanteils zu betrachten, sofern über Stammanteile nicht auf den Namen lautende Wertpapiere ausgegeben worden sind.
4) Ein Gesellschafter haftet für nicht eingebrachte Reste einer späteren Stammeinlage nur dann, wenn er der Erhöhung des Stammkapitals ausdrücklich zugestimmt hat und wenn nicht über Stammanteile Wertpapiere auf den Namen ausgegeben worden sind oder wenn der spätere Beitritt nicht mit der Einschränkung erfolgte, dass die Haftung für nicht eingebrachte Reste einer früheren Stammeinlage ausgeschlossen sei.
Art. 421
2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
1) Mangels anderweitiger Festsetzung in den Statuten oder in einem Erhöhungsbeschlusse steht den bisherigen Gesellschaftern binnen einem Monat vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der alten zu.
2) Die Statuten können bestimmen, dass einem Gesellschafter im gleichen Verhältnisse eine Pflicht zur Übernahme neuer Stammanteile zukommt.
3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, sind anwendbar.858
Art. 422
III. Herabsetzung des Stammkapitals
1) Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben, sowie der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht werden, es wäre denn, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.859
3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vorschriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.860
E. Auflösung der Gesellschaft
Art. 423
I. Im Allgemeinen
1) Der Auflösungsbeschluss bedarf, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, einer Mehrheit von mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Viertel des Stammkapitals besitzen.
2) Ein einzelner Gesellschafter kann auch aus wichtigen Gründen die Auflösung und die Gesellschaft ihrerseits aus wichtigen Gründen den Ausschluss eines Gesellschafters durch gerichtliches Urteil verlangen.
3) Sind die Gesellschafter zu weiteren Leistungen als zu Stammeinlagen verpflichtet, so kann vom Richter bei Vorliegen wichtiger Gründe, anstatt die Auflösung der Gesellschaft aus solchen Gründen durch Urteil der Austritt oder die Ausschliessung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden.
4) Von der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage kann auch der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter nicht entbunden werden und eine Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen findet nicht statt.
5) Räumen die Statuten einem Gesellschafter das Recht ein, unter bestimmten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden, so ist der Austritt erst wirksam, wenn die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals, das um den Betrag der Stammeinlage des austretenden Gesellschafters vermindert wird, beobachtet worden sind.
6) Im Falle des zweiten Absatzes des Konkurses der Gesellschaft und des dritten Absatzes kann die Anmerkung des eingeleiteten Auflösungsverfahrens im Handelsregister auf Antrag erfolgen.861
Art. 424
II. Auflösung ohne Liquidation
1) Die Liquidation hat zu unterbleiben, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschliesslich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Überlassung von Aktien oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Überlassung von Gesellschaftsanteilen übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten.
2) Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wenn in den Statuten es nicht anders bestimmt ist.
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäss Anwendung.
4) Auf die Vereinigung mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwecks Bildung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
Art. 425
III. Umwandlung
1) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann ohne Liquidation unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.862
2. Den Aktionären ist durch Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, sich bis zum Nominalbetrag beziehungsweise der Quote ihrer Aktien oder eines Teiles derselben bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.
3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.863
2) Jeder Aktionär, der bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt, kann von dieser die Auszahlung seines ihm nach Gesetz und Statuten liquidationsbilanzmässig zustehenden Anteils am Vermögen der Aktiengesellschaft verlangen.
3) Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird mit der Eintragung der neuen Gesellschaft ohne weiteres in seinen Aktiven und Passiven zum Vermögen der letztern.
4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwandlung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird.864
5) Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter oder in eine solche mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht oder in eine Aktiengesellschaft oder Anteilsgesellschaft oder in eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditistengesellschaft ist jederzeit mittels öffentlicher Urkunde unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der vorausgehenden Absätze zulässig.
6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.865
Art. 426
F. Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen
Sind in einer Gesellschaft neben einem oder mehreren Gesellschaftern mit beschränkter Haftung ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so finden auf diese Gesellschaft (Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen) die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden sind.
Art. 427
G. Verweisung
Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden, soweit nicht im Vorstehenden oder in den Statuten oder unter den allgemeinen Vorschriften es anders bestimmt ist, die Vorschriften für die Kollektivgesellschaft mit der Massgabe ergänzende Anwendung, dass nur eine beschränkte Deckungspflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft besteht.
6. Abschnitt
Die Genossenschaft
Art. 428
A. Im Allgemeinen
1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.866
2) Für kleine Genossenschaften, wie namentlich Alpgenossenschaften und dergleichen bleibt die besondere Regelung am Schlusse dieses Abschnittes vorbehalten (nicht eingetragene Genossenschaften).
3) Der geschäftliche Wirkungskreis der Genossenschaften kann sich auf Mitglieder wie Nichtmitglieder erstrecken, wofern das Gesetz selbst oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die Festsetzung des Grundkapitals im Voraus ist unzulässig.867
B. Entstehung
Art. 429
I. Im Allgemeinen
Zur Entstehung der Genossenschaft bedarf es:
1. schriftlich abgefasster Statuten;
2. der Bestellung der Organe und, sofern nicht die Unterschrift sämtlicher Gründer der Genossenschaft auf den Statuten vorhanden ist, der Annahme der Statuten durch die konstituierende Generalversammlung;
3. der Eintragung im Handelsregister (eingetragene Genossenschaften).868
II. Inhalt der Statuten869
Art. 430870
1. Gesetzlich notwendiger Inhalt
1) Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck der Genossenschaft;
3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe;
4. die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle sowie die Art der Ausübung der Vertretung;
5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
Art. 430a871
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hierfür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.
Art. 431
III. Konstituierende Generalversammlung
1) Falls die Statuten nicht von sämtlichen Gründern (Initianten) unterzeichnet und die erforderlichen Organe nachweisbar bestellt werden, berufen diese eine konstituierende Generalversammlung ein, an welcher die Zwecke der Genossenschaft, die Mittel zur Erreichung derselben, die Rechte und Pflichten der Genossenschafter, allenfalls der schriftliche Bericht über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Vorteile für Gründer oder Genossenschafter und die Beziehungen zu Genossenschaftsverbänden offen dargelegt werden.
2) Die Versammlung berät die Statuten, beschliesst ihre Annahme und bestellt die erforderlichen Organe.
IV. Eintragung ins Handelsregister 872
Art. 432873
1. Anmeldung
1) In der Anmeldung zur Eintragung der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.
2) Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung in beglaubigter Form beim Amt für Justiz eingereicht werden.874
3) Der Anmeldung sind die Statuten, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.
Art. 433875
2. Eintragung und Veröffentlichung
1) In das Handelsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.876
2) Zu veröffentlichen sind die Angaben über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen sowie alle eingetragenen Angaben über die Verwaltung der Genossenschaft.
3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Amt für Justiz einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.877
Art. 434
V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
1) Sollen von Genossenschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, gemacht oder Vergütungen für die von der Genossenschaft zu übernehmenden Vermögenswerte bewilligt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung und die Person des einlegenden Genossenschafters oder des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte anzugeben.
2) Den zum Handelsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende Generalversammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.878
3) Die Statuten können die Verpflichtung der Genossenschafter zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen einführen, wobei auf diese Verpflichtung, mangels abweichender Statutenbestimmung, die bezügliche Vorschrift bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergänzend anzuwenden ist.
Art. 435
VI. Schutz wohlerworbener Rechte
Als wohlerworbene Rechte der Genossenschafter sind die gleichen Rechte zu betrachten wie bei der Aktiengesellschaft, sofern die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.
C. Mitgliedschaft
I. Erwerb
Art. 436
1. Im Allgemeinen
1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bedarf es, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, oder wenn frei übertragbare Wertpapiere über die Mitgliedschaft nicht ausgegeben werden, einer schriftlichen unbedingten Erklärung des Beitretenden.
2) Unter Bezugnahme auf die Statuten müssen die Beitrittserklärungen, wenn sie nicht auf die Statuten selbst geschrieben werden, bei sonstiger Ungültigkeit, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, die Bemerkung enthalten:
1. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung, dass die einzelnen Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser, sowie unmittelbar ihren Gläubigern nach Massgabe dieses Gesetzes mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch haften;
2. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht, dass die einzelnen Genossen mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind, der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse nach Massgabe des Gesetzes zu leisten.
Art. 437
2. Vor und nach der Eintragung
1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetragenen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genossenschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezugnehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Handelsregister nicht aufgeführt wird.879
2) Die Aufnahme in eine bereits eingetragene Genossenschaft erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung, soweit nicht die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder der Verwaltung oder einer Delegiertenversammlung zuweisen oder die Voraussetzungen angeben, unter denen die blosse schriftliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes oder der Erwerb eines Anteilscheines zur Aufnahme genügt.
Art. 438
3. Aufnahme neuer Mitglieder
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können in eine bestehende Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2) Soll die Mitgliedschaft eine begrenzte sein, dann haben die Statuten die erforderlichen Voraussetzungen der Aufnahme, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem Berufe oder Verein oder die Innehabung eines bestimmten Wohnsitzes oder ein Höchstgenossenschaftskapital anzugeben; ausserdem kann die Genossenschaft eine Aufnahme nach freiem Ermessen verweigern.
3) Die Regierung kann, wo dringende Bedürfnisse es rechtfertigen, für einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten anordnen, dass auch durch die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder nicht beschränkt werden darf.
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, welche bestimmten Personen die Pflicht zum Beitritt in bestimmte Genossenschaften auferlegen.
II. Verlust
1. Austritt
Art. 439
a) Freier Austritt
1) Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist und keine wertpapiermässigen Anteilscheine über die Mitgliedschaft ausgegeben sind, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
2) Ein statutarisches Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.
3) Dagegen können an den Austritt angemessene Bedingungen vermögensrechtlicher Natur geknüpft werden (Auslösungssumme), insbesondere dann, wenn nach Lage der Umstände der Genossenschaft durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwachsen oder gar deren Fortbestand gefährdet werden sollte.
4) Der Anspruch auf Zahlung einer Auslösungssumme verjährt mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Austritte.
Art. 440
b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
1) Genossenschaften, die längerdauernde Anlagen (Liegenschaften, Gebäude, maschinelle Einrichtungen, Vorräte und dergl.) erwerben oder errichten, oder längerdauernde Lieferungs- oder Kaufverträge abschliessen, können in den Statuten bestimmen, dass der Austretende eine Auslösungssumme zu bezahlen hat entsprechend dem Nachteil, welcher der Genossenschaft infolge des Austrittes aus der ungenügenden Ausnützung dieser Anlagen oder der Einhaltung der Verträge erwächst.
2) Der letzte Absatz des vorausgehenden Artikels findet entsprechende Anwendung.
Art. 441
c) Verzicht auf den Austritt
1) Ein Verzicht auf den Austritt kann von Gesetzes wegen durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens zehn Jahre vorgesehen werden.
2) Der Austritt ist aber auch während dieser Frist von Gesetzes wegen zulässig, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen.
3) Eine Beschränkung des Verzichtes ist bei Genossenschaften im Sinne des vorausgehenden Artikels oder mit dem Vorbehalt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme zulässig.
Art. 442
d) Kündigung
1) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austrittes in den Statuten nichts festgesetzt, so kann der Austritt in allen Fällen nur schriftlich auf den Schluss der Geschäftsperiode und unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten stattfinden.
2) Die Statuten können die Kündigungsfrist, welche im Zweifel für alle Genossenschafter gleich lang ist, auf höchstens drei Jahre ausdehnen.
3) Im Konkurse eines Genossenschafters geht das Kündigungsrecht des Gemeinschuldners auf die Konkursverwaltung über.
4) Die Statuten können den zuständigen Organen die Befugnis einräumen, einen Genossenschafter aus wichtigen Gründen oder nach ihrem Ermessen auf das Verlangen eines Gläubigers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
5) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft einem Genossenschafter kündigen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 443
2. Ausschliessung von Mitgliedern
1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden darf, jedoch ist in allen Fällen die Ausschliessung aus wichtigen Gründen zulässig.
2) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmungen, so darf die Ausschliessung nur durch Generalversammlungsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen, welche auf Klage der Ausgeschlossenen gegen die Genossenschaft der richterlichen Nachprüfung unterliegen.
3) Liegen die wichtigen Gründe in fortgesetztem statutenwidrigem oder sonst böswilligem Verhalten des Auszuschliessenden, so haftet er für den dem Genossenschaftszweck und dem Geschäftsbetrieb erwachsenen Schaden.
4) Der Genossenschafter kann von der Mitteilung der Ausschliessung an nicht Mitglied der Verwaltung oder eines andern bestellten Organes sein und ist von der Ausübung des Stimmrechtes im obersten Organ ausgeschlossen.
5) Die Bestimmung der Statuten über die Zahlung einer Auslösungssumme oder einer Entschädigung der Austretenden bei Genossenschaften mit längerdauernden Anlagen, Lieferungs- oder Kaufverträgen findet auf den Ausgeschlossenen entsprechende Anwendung.
Art. 444
3. Kündigung durch einen Gläubiger oder die Konkursverwaltung
1) Der Gläubiger eines Genossenschafters, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossenschafters fruchtlos versucht worden ist, die Pfändung des demselben gemäss den Statuten oder diesem Gesetze zukommenden Abfindungsanspruches erwirkt hat, oder die Konkursverwaltung des in Konkurs geratenen Genossenschafters kann behufs Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossenschafters an dessen Stelle ausüben, wobei jedoch die Bestimmungen über die Auslösungssumme oder Entschädigung gemäss dem letzten Absatze des vorausgehenden Artikels vorbehalten bleiben.
2) Der Aufkündung durch einen Gläubiger muss eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein, während die Konkursverwaltung ohne weiteres kündigen kann.
3) Sind bei einer Genossenschaft frei übertragbare Anteilscheine ausgestellt worden, so steht dem Gläubiger oder der Konkursverwaltung ein Kündigungsrecht nur zu, wenn die Statuten es zulassen, andernfalls aber kann die Zwangsvollstreckung auf den Anteilschein erwirkt werden.
4) Im Nachlassvertragsverfahren kommt der Nachlassverwaltung die gleiche Stellung wie der Konkursverwaltung zu.
Art. 445
4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tode des Genossenschafters und, wenn dieser eine Firma oder Verbandsperson ist, mit deren Auflösung, sofern Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nicht mit dem Rechte am Anteilscheine verbunden sind.
2) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder einer unter mehreren Erben auf blosse Anzeige der erbrechtlichen Nachfolge hin an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anzuerkennen seien.
3) Die Statuten können auch vorsehen, dass die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Genossenschafters eintreten müssen; Erben, die sich den ihnen dadurch auferlegten Pflichten entziehen wollen, sind dafür den Austretenden gleichzustellen.
4) Treten mehrere Erben in die Genossenschaft ein, so hat die Erbengemeinschaft einen Vertreter zu bezeichnen.
5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben erfolgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Teilungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlassen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.880
6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausserstreitverfahren das Nötige anzuordnen.881
5. Übertragung der Mitgliedschaft
Art. 446
a) Im Allgemeinen
1) Die Übertragung eines genossenschaftlichen Anteils macht den Erwerber an Stelle des Veräusserers nur dann ohne weiteres zum Genossenschafter, wenn die Statuten es so anordnen und soweit das Gesetz nicht eine schriftliche Beitrittserklärung bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht vorschreibt.
2) Ist dies nicht der Fall, so wird der Erwerber ausserdem nur durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter und es verbleiben bis nach erfolgter Schlussnahme die persönlichen Mitgliedschaftsrechte beim Veräusserer.
Art. 447
b) Bei Anteilscheinen
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, bei der nur das Genossenschaftsvermögen haftet oder nur eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht besteht, kann mit einer Urkunde verknüpft werden.
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.882
3) Aufgehoben883
4) Aufgehoben884
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.885
6. Wegfall
Art. 448
a) Bei einer Anstellung
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung oder mit einem andern Vertragsverhältnis verbunden, so erfolgt, insofern die Statuten es nicht anders vorsehen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertragsverhältnisses der Austritt aus der Genossenschaft.
Art. 449
b) Anderer Voraussetzungen
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft kann nach den Statuten das Eigentum eines Grundstückes oder einen wirtschaftlichen Betrieb zur Voraussetzung haben.
2) In solchen Fällen können die Statuten das Kündigungsrecht für die Zeit ausschliessen, während welcher das Mitglied im Eigentum des Grundstückes verbleibt oder den wirtschaftlichen Betrieb beibehält.
3) Die Statuten können ferner dem Mitglied die Pflicht auferlegen, bei Veräusserung des Grundstückes oder Übertragung des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft auf den Erwerber oder Übernehmer zu übertragen.
4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vorsehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Handelsregisterblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.886
5) Statt dessen kann auch die Pflicht zu genossenschaftlichen Leistungen als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden.
6) Personen, die sich der auf diesem Wege übernommenen Mitgliedschaftspflichten entledigen wollen, sind den Austretenden gleichzustellen.
Art. 450
7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
1) Personen, die zu der gewerblichen Tätigkeit der Genossenschaft durch regelmässige Lieferungen oder durch Mitarbeit oder Beiträge in eine dauernde Verbindung treten, können durch die Statuten oder durch Genossenschaftsbeschluss in ein Verhältnis gebracht werden, das sie den Mitgliedern hinsichtlich ihrer Beteiligung in einem gewissen Umfang gleichstellt.
2) Sofern die Statuten oder der Genossenschaftsbeschluss es nicht anders bestimmen, steht ihnen das Recht und die Pflicht zur Benutzung genossenschaftlicher Einrichtungen unter den gleichen Bedingungen zu, wie sie für die Genossenschafter gelten, auch muss ihnen nach Massgabe dieser Benützung ihr Anteil am Überschuss an dem genossenschaftlichen Unternehmen zukommen, wie den Genossenschaftern selbst.
3) Solche Personen können mit ihrer Zustimmung in den Statuten für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gleich den Mitgliedern haftbar gemacht werden.
III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Art. 451
1. Im Allgemeinen
1) Alle Genossenschafter stehen in den Schranken des Gesetzes und der Statuten in gleichen Rechten und Pflichten.
2) Sie haben das Recht, nach Massgabe der statutarischen Bestimmungen die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und nach den genossenschaftlichen Grundsätzen ihren Bedarf bei der Genossenschaft zu decken oder ihre Land- und Arbeitsprodukte und dergleichen bei ihr abzuliefern.
3) Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere hinsichtlich der Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und der Förderung der genossenschaftlichen Werke zustehen, werden durch die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organes ausgeübt.
4) Den Genossenschaftern steht wie den Aktionären ein Recht auf Kontrollierung der Verwaltung zu.
5) Der Genossenschafter ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren, die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und in Bezügen und Verwertungen sich an seine Genossenschaft zu halten, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden darf.
Art. 452
2. Gewinnanspruch
1) Der Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in das Genossenschaftsvermögen.
2) Ist eine Verteilung des Reingewinnes durch die Statuten vorgesehen, so erfolgt sie, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Köpfen unter die beim Schluss der Geschäftsperiode vorhandenen Genossenschafter.
3) Bestehen Genossenschaftsanteile, so erfolgt die Verteilung des Reingewinnes, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, nach Anteilen und es kann für dieselben in den Statuten eine Verzinsung vorgesehen sein.
Art. 453
3. Reservefonds und andere Anlagen
1) Die Statuten können vorschreiben, dass aus dem Reingewinn (Überschuss) Reserven ausgeschieden oder dass Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder berufliche Zwecke angelegt werden sollen.
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung des Gewinns unter die Genossenschafter Reserveanlagen, auch wenn sie in dem Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert.
3) Soweit der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird oder, wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist vom Reingewinn jedes Jahr vor Entrichtung einer Dividende an die Genossenschaftsanteile in allen Fällen ein Zwanzigstel einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von einem Zehntel des übrigen Genossenschaftsvermögens erreicht hat.
4. Abfindungsanspruch
Art. 454
a) Nach den Statuten
1) Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Mitgliedern oder den Erben eines Verstorbenen oder den Rechtsnachfolgern von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen zukommen.
2) Bestehen Anteilscheine als Beweismittel, so steht dem Ausscheidenden ein Recht auf Rückzahlung im Verhältnis zu dem zur Zeit des Ausscheidens vorhandenen Vermögen zu, jedoch höchstens bis zum Betrage der geleisteten Einzahlungen, wenn jedoch gemäss den Statuten auf den Namen oder den Inhaber lautende Anteilscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden, so besteht dies Recht auf Rückzahlung vor der Auflösung bei Übergang des Anteilscheines auf einen andern nur, falls die Statuten dies vorsehen.
3) Die Rückzahlung kann in allen Fällen mit einer allfällig gezahlten Auslösungssumme verrechnet werden und, soweit dies nicht der Fall ist und der Genossenschaft durch die Bezahlung ein erheblicher Schaden erwüchse oder gar ihr Fortbestand gefährdet werden sollte, bis zur Dauer von einem Jahr hinausgeschoben werden.
Art. 455
b) Nach Gesetz
1) Ist in den Statuten über die Ansprüche eines ausscheidenden Mitgliedes oder der Erben eines verstorbenen Genossenschafters beziehungsweise der Gesamtrechtsnachfolger von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen als Genossenschafter am Genossenschaftsvermögen nichts bestimmt, so kann eine Abfindung nicht beansprucht werden.
2) Es kann aber das ausscheidende Mitglied bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen oder langfristigen Verträgen zur Bezahlung einer Auslösungssumme verhalten werden.
3) Für den Fall, dass die Genossenschaft sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden oder dem Tode eines Genossenschafters beziehungsweise seit Auflösung einer Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter auflöst und das Vermögen zur Verteilung kommt, steht von Gesetzes wegen der gleiche gesetzliche oder statutarische Anspruch auch dem Ausgeschiedenen oder dem Erben bzw. Gesamtrechtsnachfolger zu, wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
Art. 456
c) Verjährung
1) Der Anspruch des Ausscheidenden oder des Erben beziehungsweise des Rechtsnachfolgers von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen verjährt nach drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er die Auszahlung verlangen kann.
2) Der Abfindungsanspruch kann jedoch verrechnungsweise gegen Ansprüche der Gesellschaft selbst dann geltend gemacht werden, wenn er verjährt ist.
5. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen
Art. 457
a) Im Allgemeinen
1) Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2) Wer Mitglied einer Genossenschaft wird, übernimmt durch seinen Beitritt, wo Genossenschaftsanteile bestehen, in jedem Falle mindestens einen solchen Anteil.
3) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so ist der Erwerb mehrerer Anteile zulässig.
4) Die Statuten oder das in ihnen hiefür vorgesehene Organ bestimmen Zeitpunkt und Höhe allfälliger Teilzahlungen oder sonstiger Teilleistungen.
Art. 458
b) Einzahlung
1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.887
2) Erfolgt die Zahlung auf die erste Aufforderung nicht, und kommt ein Genossenschafter auch einer zweiten, unter entsprechender Androhung durch besondere Mitteilung an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung innerhalb Monatsfrist nicht nach, so kann er seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden, ohne dass er dadurch mangels anderer Statutenbestimmung von der Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere auch von Verzugszinsen befreit würde.
3) Sind wertpapiermässige Anteilscheine ausgegeben worden, so richtet sich die Pflicht zur Einzahlung mangels anderer Statutenbestimmung nach den für Inhaber- beziehungsweise Namenaktien aufgestellten Vorschriften.
6. Haftung der Genossenschaft und der Genossenschafter
Art. 459
a) Im Allgemeinen
1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.888
2) Ein jeder Genossenschafter ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von den Statuten in Gestalt der Übernahme eines Genossenschaftsanteils oder der Leistungen von Mitgliederbeiträgen als Einzahlungen vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Konkurse und bei der Zwangsvollstreckung der Genossenschaft weder erlassen noch gestundet werden, noch kann er die Leistung aus einem andern Grunde verrechnen oder zurückbehalten.
3) Die Statuten können für einzelne Genossenschafter oder bestimmt umschriebene Gruppen von Genossenschaftern verschiedene Arten oder einen verschiedenen Umfang der Pflicht zur Haftung oder zum Nachschuss vorsehen oder sie für einzelne Genossenschafter oder Gruppen ganz ausschliessen (gemischte Genossenschaften).
4) Bei gemischten Genossenschaften finden die nachfolgenden Bestimmungen für die bezüglichen einzelnen Gruppen Anwendung.
5) Im Nachlassvertragsverfahren kommt der Nachlassverwaltung die gleiche Stellung wie der Konkursverwaltung zu.
Art. 460
b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, haftet für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ihr Vermögen ausschliesslich und es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter.
Art. 461
c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
1) Die Statuten können bestimmen, dass hinter dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter unbeschränkt persönlich verpflichtet sind (Solidargenossenschaft).
2) In diesem Falle haften die Genossenschafter für die sämtlichen Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, wenn die Statuten die Solidarhaft nicht ausschliessen, und soweit als die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung oder in dem Genossenschaftskonkurse zu Verlust gekommen sind.
3) Der Anspruch kann, solange der Konkurs nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Konkurses jedoch nur mehr durch die Konkursverwaltung im Umlageverfahren geltend gemacht werden.
4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden.889
5) Genossenschafter, welche von Genossenschaftsgläubigern für ihre Haftung belangt werden, können die von der Genossenschaft anerkannten Verpflichtungen nicht mehr bestreiten.
Art. 462
d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter890
1) Die Statuten können bestimmen, dass die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinter dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem gewissen Kapitalbetrag, auf das einzelne Mitglied oder den Anteil gerechnet, haften.
2) In diesem Falle erstreckt sich die Verpflichtung der Genossenschafter zwar auch auf sämtliche bei der Vollstreckung oder im Konkurs der Genossenschaft ungedeckt verbliebenen Verbindlichkeiten derselben, jedoch nur in dem Sinne, dass sie über die Einzahlung ihrer Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge über sonstige Mitgliederleistungen hinaus höchstens bis zu dem in den Statuten vorgesehenen weiteren Kapitalbetrag in Anspruch genommen werden können.
3) Die drei letzten Absätze des vorausgehenden Artikels finden entsprechende Anwendung.
Art. 463
e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
1) Die Statuten können die Genossenschafter über die Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge und über sonstige Mitgliederleistungen hinaus, sei es unbeschränkt oder bis zu einem in den Statuten bestimmten Kapitalbetrag, zu Nachschüssen verpflichten (Nachschussgenossenschaft).
2) Ergibt es sich aus den Statuten oder den Garantieverpflichtungen nicht anders, so unterstehen letztere den Vorschriften über die Nachschusspflicht; die Statuten können ausserdem an Stelle der Nachschusspflicht eine Nachschussversicherung vorschreiben.
3) Diese Nachschüsse können jederzeit von der Verwaltung zur Deckung von Bilanzverlusten und ausserdem sofort nach Ausbruch des Konkurses der Genossenschaft von der Konkursverwaltung eingefordert werden.
4) Die Erhebung erfolgt durch Verteilung des Nachschussbedarfes auf die Genossenschafter gemäss statutarischer Bestimmung oder in Ermangelung solcher nach Massgabe ihrer Genossenschaftsanteile oder, wo solche nicht vorliegen, nach Köpfen, im Umlageverfahren.
5) Die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen zwecks Deckung von Bilanzverlusten kann neben der Haftung der Genossenschafter eingeführt werden.
f) Änderung der Haftungs- und Nachschussbestimmungen
Art. 464
aa) Im Allgemeinen
1) Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden und wirken, wenn sie die Haftung oder die Nachschüsse beschränken, nur mit Hinsicht auf die nach der Veröffentlichung entstandenen Schulden.
2) Eine Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht kann überdies nur unter Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Genossenschafter erfolgen.
3) Ein derartiger Beschluss ist als Statutenänderung sofort durch die Verwaltung beim Amt für Justiz anzumelden und von diesem zu veröffentlichen.891
4) Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.892
5) Auf Genossenschafter, welche der Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben und innerhalb dreier Monate nach der Eintragung des Beschlusses austreten, finden die neuen Bestimmungen keine Anwendung; dagegen unterliegen sie den vor der Änderung der Haftungs- oder Nachschussbestimmungen vorhandenen statutarischen und gesetzlichen Austrittsbedingungen.
Art. 465
bb) Bei mehreren Anteilen
1) Kann ein Genossenschafter gemäss den statutarischen Vorschriften mehrere Anteile haben und hat er mehrere erworben, so hat dieses bei unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht keinen Einfluss gegenüber Dritten, wohl aber im Verhältnisse der Genossenschafter untereinander in dem Sinne, dass das Regressrecht sich nach der Zahl der Anteile richtet.
2) Die Haftungs- oder Nachschusspflicht eines Genossenschafters mit mehreren Anteilen bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht erhöht sich auf das der Zahl der Anteile entsprechende Vielfache der Haftung oder Nachschusspflicht.
Art. 466
g) Haftung neueintretender Genossenschafter
1) Wer in eine Genossenschaft eintritt, für deren Verbindlichkeiten die Genossenschafter persönlich einstehen müssen, oder bei der eine Nachschusspflicht besteht, haftet gleich den andern auch für die vor seinem Eintritte entstandenen Schulden.
2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gegenüber Dritten ohne Wirkung, es sei denn, dass der Dritte mit dem Eingetretenen eine besondere Vereinbarung getroffen hat.
3) Bei gemischten Genossenschaften ist in der allfälligen Beitrittserklärung die Gruppe der Genossenschafter anzugeben, der beigetreten wird.
Art. 467
h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
1) Wenn ein beschränkt oder unbeschränkt persönlich haftbarer Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet und die Mitgliedschaft nicht auf jemand anders überträgt, so dauert die Haftbarkeit für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste in Konkurs gerät oder eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen erfolglos versucht worden ist.
2) Unter der gleichen Voraussetzung besteht auch die Nachschusspflicht nach dem Ausscheiden für ein Jahr oder während einer längeren durch die Statuten festgesetzten Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in die Genossenschafterliste weiter.
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.893
4) Anstelle der vorstehenden Bestimmungen können die Statuten vorschreiben, dass die ausgeschiedenen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, noch anderthalb Jahre nach dem Zeitpunkte des Ausscheidens haftbar gemacht werden können.
5) Sehen die Statuten bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Genossenschafters vor, so kann dieser zur Deckung der vor seinem Ausscheiden entstandenen Bilanzverluste innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste verhältnismässig in Anspruch genommen werden.
6) Bei Genossenschaften, für welche eine Pflicht zur Anmeldung des Ausscheidens eines Mitgliedes in die Genossenschafterliste nicht besteht, gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens eines Genossenschafters der Eintritt der das Ausscheiden begründenden Tatsachen oder Verhältnisse.
i) Anmeldung zur Genossenschafterliste
Art. 468
aa) Im Allgemeinen
1) Wenn die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt persönlich haftbar oder in irgendeiner Umschreibung zu Nachschüssen verpflichtet sind, so hat die Verwaltung bei sonstiger Verantwortlichkeit für einen dem ausgeschiedenen Genossenschafter entstehenden Schaden, auch wenn solche Verpflichtungen nur bedingt aufgestellt sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Genossenschafter beim Amt für Justiz mit der Anmeldung einzureichen und spätestens innerhalb drei Monaten jeden nachträglichen Austritt oder Eintritt anzumelden.894
2) Überdies steht jedem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied, sowie den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds, ferner den pfändenden Gläubigern oder der Konkursverwaltung die Befugnis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls in der Genossenschafterliste ohne Vermittlung der Verwaltung vormerken zu lassen, wobei aber das Amt für Justiz der Verwaltung von einer solchen Erklärung sofort Kenntnis zu geben hat.895
3) Die gleiche Befugnis steht auch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter oder im Falle ihrer Auflösung ihren Gesamtrechtsnachfolgern zu.
4) Diese Anmeldung des Ausscheidens wird nach Ablauf eines Monats seit Kenntnisgabe des Amtes für Justiz an die Verwaltung der Genossenschaft dieser und ihren Gläubigern gegenüber unanfechtbar, wenn die Verwaltung sie nicht vorher im Klagewege anficht.896
Art. 469
bb) Ausnahmen
1) Bei Genossenschaften, bei denen jeder Genossenschafter nur einen Anteil besitzen kann und bei denen die Verpflichtung eines Genossenschafters zur Haftung oder Nachschusspflicht einzeln oder zusammen den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, besteht keine Anmeldungspflicht.
2) Durch Verordnung kann die Regierung ausserdem bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise bei Genossenschaften, die die Versicherung auf Gegenseitigkeit betreiben, von der Pflicht zur Anmeldung der Mitglieder in die Genossenschafterliste entbinden.
Art. 470
k) Verjährung der Haftung
1) Sofern die Ansprüche aus der persönlichen Haftbarkeit (Haftung oder Nachschusspflicht) einzelner Mitglieder nicht nach den gesetzlichen Anordnungen schon vorher erloschen sind, verjähren sie in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, wo der Konkurs über das Vermögen der Genossenschaft beendigt oder wo die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt worden ist.
2) Die Verjährung wird durch das Vorgehen gegen einzelne Genossenschafter in bezug auf die übrigen nicht unterbrochen, wohl aber durch das Vorgehen gegen die Genossenschaft.
D. Organisation
I. Generalversammlung
Art. 471
1. Befugnisse
1) Die Generalversammlung der Genossenschaften oder ihr Ersatz fasst die für die bestmögliche Erreichung des Genossenschaftszweckes geeigneten Beschlüsse, überwacht die genossenschaftlichen Werke und die gesamte Geschäftsführung.
2) Dem obersten Organ allein kommen mangels statutarischer Bestimmung zu:
a) die Wahl der Verwaltung und erforderlichenfalls der Revisionsstelle;
b) die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, erforderlichenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns und die Entlastung der Verwaltung und Revisionsstelle;
c) die Vornahme von Statutenänderungen;
d) die Aufstellung der leitenden Grundsätze für die Geschäftsführung und für Anstellungsbedingungen der Hilfskräfte und die Genehmigung der allgemeinen Betriebsreglemente;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung.897
3) Es ist, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, oberste Instanz zur Erledigung von Beschwerden gegen die Verwaltung, wie insbesondere bezüglich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern.
2. Einberufung898
Art. 472899
a) Recht und Pflicht
1) Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2) Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als dreissig Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.
3) Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
Art. 472a900
b) Form
1) Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag in der statutarisch vorgesehenen Form einzuberufen.
2) Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einberufung in jedem Fall rechtswirksam, sobald sie durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
Art. 472b901
c) Verhandlungsgegenstände
1) Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bekannt zu geben.
2) Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
Art. 472c902
d) Universalversammlung
Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften rechtsgültig Beschlüsse fassen.
Art. 473
3. Stimmrecht903
1) Das Stimmrecht wird, falls das Gesetz oder die Statuten es nicht anders anordnen, durch den Genossenschafter persönlich ausgeübt.
2) Bei Verhinderung kann er in diesem Falle einen andern Genossenschafter zur Vertretung ermächtigen, doch darf ein Bevollmächtigter immer nur einen weiteren Genossenschafter vertreten, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.904
Art. 473a905
4. Beschlussfassung
1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Für die Auflösung der Genossenschaft sowie die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
3) Beschlüsse über die Einführung oder Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter.
4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind für Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses ihren Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses und darf nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.
II. Verwaltung
Art. 474
1. Im Allgemeinen
1) Besteht die Verwaltung (Vorstand) aus mehreren Personen, so hat sie wenigstens mehrheitlich aus Genossenschaftern zu bestehen.
2) Die Statuten können auch unter Wahrung des Aufsichtsrechtes der Verwaltung die Geschäftsführung einem oder mehreren von der Verwaltung oder dem obersten Organe bestellten Verwaltern oder Geschäftsführern übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
3) Die Ordnung der Befugnisse der Verwaltung und der Verwalter oder Geschäftsführer (Direktion) erfolgt nach den Vorschriften über die Aktiengesellschaften, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
Art. 475
2. Pflichten der Verwaltung
Mangels anderer statutarischer Bestimmung obliegen der Verwaltung insbesondere
1. der Geschäftsbetrieb, die Wahlen für statutarisch vorgesehene weitere Organe, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, wie Betriebskommission, Verwalter oder Geschäftsführer, und des weiteren Personals, sowie die Abberufung der von ihr gewählten Personen;
2. die Ausführung und erforderlichenfalls der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den vom obersten Organe aufgestellten Reglementen, die Bestimmung des Geschäftsbetriebes und Erweiterung desselben in den statutarischen und reglementarischen Grenzen;
3. die Behandlung von Beschwerden und das Rechnungswesen;
4. die Verpflichtung, die Geschäfte des obersten Organes vorzubereiten und diesem die Jahresrechnung vorzulegen und einen nach den Umständen möglichst ausführlichen Jahresbericht zu erstatten, der dem obersten Organ einen Einblick in den Stand des genossenschaftlichen Betriebes und eine selbständige Beurteilung desselben gestattet.
Art. 476
3. Bilanz
1) Aufgehoben906
2) Einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung der Bilanz nicht verpflichtet sind, können durch die Regierung der Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen, unterstellt werden.
III. Revisionsstelle907
Art. 477
1. Im Allgemeinen
1) Jede Genossenschaft hat, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Revisionsstelle zu bestellen, der ausser den unter den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben die Prüfung zukommt, ob bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht das Genossenschaftsverzeichnis ordnungsgemäss geführt ist.908
2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossenschaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.909
3) Der Richter kann auf Antrag eines Genossenschafters die Einhaltung dieser Vorschrift im Ausserstreitverfahren anordnen.910
Art. 478
2. Gesamtverbände von Genossenschaften
1) Bestehen Gesamtverbände von Genossenschaften, so gelten die für die Gesamtverbände aufgestellten Vorschriften und deren Verbandsorgane sind überdies befugt, darüber zu wachen, dass die Statuten der einzelnen Genossenschaften mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen und dass die Beschlüsse der Genossenschaften und der Verwaltungsorgane den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entsprechen.
2) Sie können über die Geschäftsführung der einzelnen Genossenschaften alle Auskünfte verlangen und Erhebungen vornehmen, die im Interesse des Verbandes liegen.
3) Sie können den einzelnen Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften auch die Verpflichtung auferlegen, die vom Verbande mit andern Verbänden abgeschlossenen Normalien oder Preistarifverträge einzuhalten.
E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft
Art. 479
I. Im Allgemeinen
1) Bei Genossenschaften, die in den Statuten vorsehen, dass die auf Anteile einbezahlten Beträge bei Ausscheiden eines Mitgliedes verfallen, muss, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, das bei der Liquidation sich ergebende Reinvermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben.
2) Ebenso muss ein solcher Überschuss stets dann genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, wenn die Statuten nicht einen bestimmten andern Verwendungszweck vorsehen.
3) Die Statuten können auch bestimmen, dass das Vermögen der Genossenschaft nach ihrer Auflösung als selbständige Stiftung weiterbesteht.
Art. 480
II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
1) Eine Statutenänderung, welche für den Fall der Liquidation die Erhaltung des übrigbleibenden Genossenschaftsvermögens für genossenschaftliche Zwecke bestimmt, kann bei Genossenschaften, die nicht ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, jederzeit mit einfachem Mehr der Stimmenden vorgenommen werden.
2) Eine Statutenänderung, welche die Bestimmung über das Liquidationsergebnis für genossenschaftliche Zwecke wieder aufheben will, bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der Genossenschafter.
Art. 481
III. Verwaltung des Zweckvermögens
1) Muss das Vermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, so bestimmen die Statuten oder das oberste Organ, ob es dem Lande oder einer inländischen Gemeinde oder einem Genossenschaftsverband mit der erforderlichen Zweckauflage anzuvertrauen sei oder als selbständige Stiftung fortzubestehen habe.
2) In gleicher Weise bestimmen sie, ob die Übergabe unter Zinsauflage erfolge, oder ob die Zinsen zu gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen.
3) Der Verwalter des Zweckvermögens steht im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 482
F. Umwandlung und Fusion
1) Auf die Umwandlung einer Genossenschaft ohne persönliche Haftung der Genossenschafter oder nur mit beschränkter Nachschusspflicht in eine Aktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sinngemäss die für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgestellten Vorschriften Anwendung.
2) Bei der Auflösung der Genossenschaft ohne Liquidation durch deren Übernahme mit Aktiven und Passiven seitens einer andern Genossenschaft kommen ausser den für einen Fusionsbeschluss massgebenden Vorschriften folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist, wobei bezüglich des Vorrechtes der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft auf Befriedigung aus ihrem Vermögen die für die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere unter Ziff. 7 aufgestellte Vorschrift entsprechend anzuwenden ist.
2. Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Genossenschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, diese selbst ist dagegen von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.
3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.
4. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Handelsregister anzumelden.911
5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft kann, wenn mit ihrer Zustimmung überhaupt nicht davon abzusehen ist, verschoben werden, die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist aber erst in demjenigen Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden kann.
6. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten.912
7. Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haftungsgrundsätze nur für Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.
8. Während der gleichen Dauer kann, insoweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschussverpflichtung durch die Vereinigung eine Minderung erfährt, diese den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengesetzt werden.
9. Wenn durch die Vereinigung die Einführung oder eine Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft eintritt, so finden die hierauf bezüglichen Vorschriften auf diejenigen Genossenschafter keine Anwendung, welche dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und innert drei Monaten seit der Eintragung der Beschlussfassung nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften den Austritt erklären.
3) Auf die Vereinigung mehrerer Genossenschaften durch eine neu zu gründende Genossenschaft findet, soweit sich nicht aus der Natur der Genossenschaften Abweichungen ergeben, die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften und der vorausgehende Absatz entsprechende Anwendung, unbeschadet der bis zur Vereinigung Dritten gegenüber bestehenden Haftungen.
G. Kleine Genossenschaften
Art. 483
I. Im Allgemeinen
1) Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften bezeichnen, das Recht der Persönlichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vorschriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.913
2) Hat sich eine Personenvereinigung in der Absicht als kleine Genossenschaft gebildet, ohne dass sie sich freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen und stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um eine eintragungspflichtige Genossenschaft gemäss diesem Abschnitte handelt, so hat sie trotzdem das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung erlangt, wozu sie jedoch zu verhalten ist.914
3) Die im ersten Absatz bezeichneten Vereinigungen können sich ausdrücklich als Vereine oder als eine andere Verbandsperson wie eintragungspflichtige Genossenschaften bilden; jedoch bleibt die Vorschrift über die Beschränkung der Auflösung von Alpgenossenschaften und die Zerstückelung der Genossenschaftsalpe auch in diesem Falle aufrecht.
Art. 484
II. Entstehung
1) Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft bedarf es schriftlich abgefasster und von allen Genossenschaftern einzeln, unterschriftlich oder in einer Gründungsversammlung angenommener Statuten, die insbesondere Vorschriften zu enthalten haben über:
1. Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Genossenschaft;
2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und Art und Grösse allfälliger Leistungen in Geld oder in anderer Art, wie Arbeit, und dergleichen;
3. die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revisionsstelle;915
4. die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.916
2) Aufgehoben917
3) Aufgehoben918
4) Die im ersten Absatz unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Punkte gelten, soweit sich nicht im einzelnen Ausnahmen ergeben, als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
III. Mitgliedschaft
Art. 485
1. Im Allgemeinen
1) Die Statuten können Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft beschränken; diese kann veräusserlich und vererblich, mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sein und dergleichen.
2) Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, so gelten entsprechend die für die eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Bestimmungen.
3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen Nachkommen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.919
4) Die Vorschriften über den Austritt bei eingetragenen Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen, über die Verbindung der Mitgliedschaft mit andern Voraussetzungen bei den eingetragenen Genossenschaften nach diesem Abschnitt können gemäss statutarischer Bestimmung Anwendung finden.
5) Über Rechte und Pflichten der Mitglieder können die Statuten eingehende Bestimmungen aufstellen, insbesondere über eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht wie bei eingetragenen Genossenschaften.
6) Die Bestimmung über die Kündigung durch einen Gläubiger bei eingetragenen Genossenschaften findet entsprechende Anwendung.
Art. 486
2. Überwinterungsgrundsatz
1) Wenn bei Alp- oder Weidegenossenschaften die Statuten es nicht anders bestimmen, darf nur jenes Vieh gealpt beziehungsweise zur Weide getrieben werden, das mit dem in der Gemeinde, wo die Genossenschaft ihren Sitz und der Genossenschafter seinen Wohnsitz hat, gewachsenen Futter (Blumen) überwintert worden ist (Überwinterungsgrundsatz).
2) Mitgliedern, deren Vieh nicht nach dem vorstehenden Grundsatze überwintert worden ist, steht von Gesetzes wegen für die nicht ausübbare Alp- beziehungsweise Weideberechtigung, abgesehen von andern Nutzungen oder dem hiefür auszurichtenden Ersatze, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung als Weidegeld zu; sie haben aber die üblichen Lasten gleich den ausübenden alp- oder weideberechtigten Genossenschaftern zu tragen.
3) Solche Mitglieder haben, falls nicht eine genügende Anzahl gemäss dem ersten Absatze überwintertes Vieh aufgetrieben werden kann, und sie sich vor Beginn der Alp- oder Weidezeit rechtzeitig anmelden, von Gesetzes wegen das Recht, ihr Vieh gleich andern Mitgliedern aufzutreiben.
3. Anteilsrechte (Tesslen)
Art. 487
a) Im Allgemeinen
1) Wenn Genossenschafter an der Genossenschaft Teilrechte, wie Kuhrechte, Weiden, Sennereirechte und dergleichen besitzen, so erwerben und verlieren sie mangels anderer statutarischer Vorschrift die Mitgliedschaft mit dem Erwerb oder der Übertragung von Teilrechten.
2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die allfällige Pflicht zu Leistungen in Geld, Arbeit und dergleichen bei Genossenschaften mit Teilrechten nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitgliede zustehen.
3) Über die Genossenschaftsanteile wie Kuhrechte, Sennereirechte und dergleichen ist ein Anteilbuch zu führen und können Anteilscheine (Tesslen, Beiglen) als Beweismittel ausgegeben werden.
4) Bei Genossenschaftsalpen (Korporationsalpen) ist nach Vorschrift des Sachenrechts ein Seybuch zu führen.
5) Mittels Verordnung können die Vorschriften über das Seybuch auf andere Genossenschaften mit übertragbaren Teilrechten als anwendbar erklärt werden.
Art. 488
b) Auslegung
1) Es wird widerlegbar vermutet, dass unter einem Kuhrecht (Stoss, Weide) soviel Anrecht auf die gemeinschaftliche Nutzung zu verstehen ist, als notwendig ist, eine Kuh in üblicher Weise zu sömmern.
2) Die Berechtigung und Verpflichtung aus Teilrechten bestimmt sich im übrigen nach den Statuten und mangels einer solchen Bestimmung nach Übung oder Ortsgebrauch.
3) Mit Anteilrechten können auch andere Nutzungen, wie Bezug von Holz, Streue und dergleichen verbunden sein.
Art. 489
c) Verfügungsbeschränkungen
1) In den Statuten von Genossenschaften mit Teilrechten kann mit Wirkung gegen jedermann bestimmt werden:
1. dass die Anteilnutzungen nur beschränkt verpachtet oder sonst zur Benutzung überlassen werden können, wie an Bürger der betreffenden Gemeinde, in der die Alp, Sennerei oder dergleichen liegt;
2. dass die Veräusserung von Anteilen nur an Bürger der Gemeinde zulässig ist, in der die Genossenschaftsalp, Genossenschaftsennerei und dergleichen liegen, oder dass zugunsten von Mitgliedern oder Bürgern der Gemeinde ein Vorkaufsrecht (Gemeinde- oder Genossenlosung) um den gleichen Preis, wie der Dritte bezahlt, oder um einen ermittelten angemessenen Schätzungswert bestehe.
2) Diese Beschränkungen können, falls sich die Teilrechte auf Grundstücke beziehen, auf Antrag des Vorstandes im Grundbuche vorgemerkt werden.
IV. Organisation
Art. 490
1. Genossenschaftsversammlung
1) Oberstes Organ der Genossenschaft ist mangels anderer statutarischer Anordnung die Genossenschaftsversammlung.
2) Zur Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung ist erforderlich, dass soweit möglich, alle Genossenschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.
3) In der Genossenschaftsversammlung hat jeder Genossenschafter, bei Genossenschaften mit Teilrechten jedes volle Teilrecht eine Stimme und Bruchteile eines Teilrechts, die nicht weniger als einen Viertel ausmachen, ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
4) Der Beschluss über die Veräusserung des Genossenschaftsgutes oder die Auflösung der Genossenschaft bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen.
5) Wegen Verletzung wohlerworbener Rechte kann jeder Genossenschafter einen Genossenschaftsversammlungsbeschluss innerhalb eines Monats, nachdem er vom Beschluss Kenntnis hat, spätestens innert drei Monaten beim Landgericht mittelst Klage anfechten, wobei im übrigen die für die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.
Art. 491
2. Vorstand und Revisionsstelle920
1) Die Statuten von Genossenschaftsalpen können den Verwaltungszwang zur Annahme einer Stelle als Vorstandsmitglied oder eines andern Organs nach Massgabe und mit Wirkung der für den Gemeinderat aufgestellten Vorschriften einführen.
2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.921
Art. 492
V. Auflösung
1) Wird die Genossenschaft aufgelöst, so wird das Vermögen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, an die letzten Genossenschafter im Verhältnis zu ihrer Beteiligung verteilt.
2) Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt die Verteilung des Vermögens nach Massgabe ihres Teilrechts.
3) Alpgenossenschaften dürfen, wenn nicht schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, nicht aufgelöst und im Inlande gelegene Genossenschaftsalpen nicht veräussert, zerstückelt oder belastet werden, soweit die Belastung 10 000 Franken übersteigt.
4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Landesalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.922
VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes
Art. 493
1. Im Allgemeinen
1) Wenn einzelne oder mehrere im Eigentum einer Gemeinde stehende Alpen dauernd während einer gewissen Zeit, wie beispielsweise Rhod und dergleichen, gegen Alpzins, Grasmiete und ähnliches, benützt werden, so bilden die viehauftreibenden Benutzer von Gesetzes wegen eine Nutzungsgenossenschaft, für die ausser den Alpgesetzen und den allfällig besonderen Alpstatuten die bestehende Übung massgebend ist.
2) Diese Genossenschaften werden, mangels anderer Vorschriften oder Übung, durch die vom Gemeinderat oder von einer andern zuständigen Stelle bestellten Organe wie Alpmeister, Alpvogt und dergleichen behördlich und ausserbehördlich rechtsgültig vertreten.
3) Für Verbindlichkeiten aus Vertrag haftet nebst der Genossenschaft, mangels anderer Vorschrift oder Übung, jeder Genossenschafter nach Massgabe des von ihm aufgetriebenen Viehs.
4) Die Vorschrift über den Zwang zur Annahme einer Organstellung kann entsprechend der Vorschrift beim Vorstand eingeführt werden.
Art. 494
2. Viehauftrieb
1) Das Recht und die Pflicht zum Viehauftriebe wird durch Statuten oder Gemeindebeschluss und, mangels einer solchen Ordnung, nach Übung oder Ortsgebrauch geregelt.
2) Die Alpen dürfen nur nach dem Gesetze und nach den Regeln einer guten Alpwirtschaft bestossen werden.
3) Streitigkeiten über den Viehauftrieb werden, soweit das Gesetz oder die Alpstatuten nichts anderes bestimmen, durch die Regierung im Verwaltungswege entschieden.
Art. 495
VII. Vorbehalt
1) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wie über Unternehmungen bei Bodenverbesserung und über Wassergenossenschaften, auf welche die vorstehenden Vorschriften nur ergänzend Anwendung finden.
2) Die Bestimmungen über kleine Genossenschaften finden im übrigen auf Genossenschaften des öffentlichen Rechts ergänzend Anwendung.
7. Abschnitt
Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen
Art. 496
A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig anderer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Handelsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).923
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über nichteintragungspflichtige, kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen am Ende dieses Abschnittes.
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, jene über die Versicherungsunternehmungen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
B. Entstehung
Art. 497
I. Statuten
1) Für die Errichtung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf es der Statuten, die öffentlich beurkundet sein und ausser dem sonst vorgeschriebenen Inhalt insbesondere noch Bestimmungen über Folgendes enthalten müssen:
1. die Firma und den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz;
2. die Versicherungszweige und die örtlichen Tätigkeitsgebiete, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
3. über den Beginn der Mitgliedschaft und über deren Beendigung;
4. über die Verwaltung, Revisionsstelle und das oberste Organ (wie Generalversammlung der Mitglieder, Delegiertenversammlung und dergleichen);924
5. über die Bildung eines Gründungsfonds und eines Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve);
6. über die Deckung der Ausgaben und über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung und Einziehung von allfälligen Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat;
7. darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung auch gegen feste Prämien in der Art betrieben werden soll, dass die betreffenden Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins werden und der gegenseitigen Haftung der Mitglieder nicht unterliegen;
8. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hiezu benützt werden.
2) Mit Ausnahme von Punkt acht oder, soweit sich sonst im Einzelnen nicht Ausnahmen ergeben, gelten diese Punkte als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.925
4) In den Statuten können auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden.
II. Eintragung ins Handelsregister926
Art. 498
1. Anmeldung
1) Der Verein ist von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.927
2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe;
2. die Statuten;
3. Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Verwaltung und der Revisionsstelle;928
4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt und in ihrem Besitze ist.
Art. 499
2. Eintragung
1) Ins Handelsregister sind einzutragen:929
1. die Firma und der Sitz des Vereins;
2. die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
3. die Höhe des Gründungsfonds;
4. der Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und
5. Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.930
2) Enthalten die Statuten besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Art. 500
3. Veröffentlichung
Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten Blättern zu enthalten:
1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersteren Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche oder eine Erhöhung der Versicherungsprämien vorbehalten ist;
2. die Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hierzu benützt werden;
3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.931
Art. 501
III. Bekanntmachungsblätter
Für Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind, wenn der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet des Landes hinaus erstreckt, die in den Statuten bestimmten auswärtigen Blätter zu bezeichnen.
Art. 502
IV. Statutenänderung
1) Die Statuten können nur durch Beschluss des obersten Organes geändert werden.
2) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organs einem andern Organe übertragen werden.
3) Durch Beschluss des obersten Organes können andere Organe ermächtigt werden, seinen Statutenänderungsbeschluss denjenigen Anforderungen anzupassen, welche die Aufsichtsbehörde für die Genehmigung allenfalls aufstellt.
4) Der Beschluss des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, die Statuten können noch andere Erfordernisse aufstellen.
Art. 503
V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
1) Die Vorschriften über Statutenänderungen finden auch auf Änderungen der aufsichtsbehördlich genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber den Mitgliedern, nicht aber auf die technischen Geschäftsgrundlagen, entsprechende Anwendung.
2) Die Verwaltung kann durch die Statuten oder durch Beschluss des obersten Organes ermächtigt werden, dringliche Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen.
3) Diese Änderungen sind dem obersten Organ bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen und bei mangelnder Zustimmung ausser Kraft zu setzen.
4) Durch eine Änderung der Statuten oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gemäss den Bestimmungen über den Versicherungsvertrag nicht berührt.
5) Vorbehalten bleiben die Änderungen, für welche die Statuten diese ausdrücklich mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge mit Mitgliedern vorsehen.
C. Mitgliedschaft
Art. 504
I. Im Allgemeinen
1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft knüpfen sich, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, an den Abschluss beziehungsweise die Beendigung eines Versicherungsvertrages.
2) Neben den eigentlichen Mitgliedern des Vereins, welche einen Versicherungsvertrag eingegangen haben, kann der Verein auch andere Mitglieder, wie Ehren-, Passivmitglieder oder solche Mitglieder oder Personen beziehungsweise Firmen aufweisen, die ihm ausserhalb eines Mitgliedschafts- oder Versicherungsverhältnisses Beiträge oder Zuschüsse gewähren oder sonst auf Grund irgend einer Zuwendung ihn fördern helfen und dafür gewisse Mitgliedschaftsrechte, wie Recht auf Teilnahme an der Verwaltung, Kontrolle und dergleichen eingeräumt erhalten (unechte Mitglieder).
3) Die Übertragung der Mitgliedschaft durch Veräusserung, Abtretung, Vererbung und dergleichen ist mangels anderer statutarischer Bestimmung zulässig.
4) Der Verein darf Versicherungsgeschäfte in der Art, dass die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins werden, nur betreiben, soweit die Statuten es zulassen.
Art. 505
II. Beiträge
1) Die Beiträge der Mitglieder (Vorprämien und Nachschüsse oder Umlagen) dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
2) Dem Verein angehörende unterstützende Mitglieder können gleiche oder ungleiche, einmalige oder fortlaufende Beiträge für einen oder auch für mehrere Zwecke des Vereins leisten, ohne dadurch einen Versicherungsanspruch zu erwerben.
III. Gründungsfonds
Art. 506
1. Statutarische Bestimmungen
1) In den Statuten ist die Bildung eines Gründungsfonds zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins, sowie als Garantie- und Betriebsfonds vorzusehen, dessen jeweiliger Betrag in der Bilanz in die Passivseite aufzunehmen ist.
2) Die Statuten sollen die Bedingungen, unter denen der Fonds dem Vereine zur Verfügung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher Weise eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in welchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, ein Recht zur Teilnahme an der Verwaltung des Vereins eingeräumt werden soll, selbst wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
3) Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines Gründungsfonds abzusehen, wenn nach der Natur der zu betreibenden Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens anderweitige Sicherheit, wie durch Rückversicherung, Beihilfen oder Unterstützungen Dritter, Wartezeit für Ansprüche oder Möglichkeit der Kürzung der letzteren und dergleichen gegeben ist.
Art. 507
2. Stellung desselben
1) Der Gründungsfonds ist bar einzubezahlen, soweit die Statuten nicht an Stelle der Barzahlung die Hingabe von Verpflichtungsscheinen oder eigener Wechsel oder anderer Werte gestatten.
2) Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden und steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.
3) In den Statuten kann ihnen ausser einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Überschuss zugesichert werden.
4) Die Verzinsung selber darf den landesüblichen Zinsfuss, die gesamten Bezüge dürfen ausserdem weitere zwei vom Hundert des bar einbezahlten Betrages nicht übersteigen.
5) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahreseinnahmen erfolgen und nur in dem Masse, als die Bildung eines vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muss beginnen, nachdem der Gründungsaufwand (die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahre entstandenen Kosten der Einrichtung) getilgt worden ist.
Art. 508
3. Anteile
1) Der Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine ausgegeben werden können, die mangels anderer Statutenbestimmung als Beweismittel anzusehen sind.
2) Die Statuten haben hierüber nähere Vorschriften aufzustellen und können die Ausgabe von Wertpapieren zulassen.
Art. 509
IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
1) Die Statuten haben die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden aussergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu alljährlich zurückzulegen sind und den Mindestbetrag anzugeben, der nicht unter dem Betrag des Gründungsfonds festgesetzt werden darf, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
2) Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds abgesehen werden darf, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.
V. Überschussverteilung
Art. 510
1. Im Allgemeinen
1) Ein nach der Bilanz sich ergebender Überschuss, soweit er nicht nach den Statuten dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Tantiemen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, wird unter die in den Statuten bezeichneten Mitglieder verteilt.
2) Die Statuten haben über den Massstab der Verteilung, sowie darüber zu bestimmen, ob die Verteilung nur unter die am Schlusse des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch unter die ausgeschiedenen Mitglieder erfolgen soll.
Art. 511
2. Beschränkung
1) Die Statuten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen bestimmen, dass der bar einbezahlte Gründungsfonds nur aus den Überschüssen verzinst und zurückbezahlt werden darf und dass zur Rückzahlung ein gleich grosser Betrag der Überschüsse zu verwenden ist, wie für die allgemeine Sicherheitsreserve.
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist, beim Betrieb der Lebensversicherung überdies die allgemeine Sicherheitsreserve die vorgeschriebene Höhe erreicht hat.
3) Als Lebensversicherung im Sinne dieses Abschnittes gilt auch die Invaliditäts-, Alters-, Waisen- und Aussteuerversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten.
VI. Haftung des Vereins und der Mitglieder
Art. 512
1. Im Allgemeinen
1) Für die Schulden des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen und eine Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern findet nicht statt.
2) Die Statuten haben darüber zu bestimmen, ob die Deckung der Ausgaben erfolgen soll:
1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus und zwar mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluss von solchen, mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung des Versicherungsanspruchs oder der Erhöhung der Versicherungsprämie;
2. durch Beiträge, die nach Massgabe des eingetretenen Bedarfs umgelegt werden.
3) Die Statuten können eine beschränkte oder unbeschränkte Pflicht zur Leistung von Nachschüssen oder Umlagen zugunsten des Vereins anführen.
4) Eine Beschränkung, wonach Nachschüsse oder Umlagen nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder eingefordert werden dürfen, ist unzulässig.
Art. 513
2. Bei Verbindung der Lebensversicherung mit Schadensversicherungszweigen
Im Falle der Verbindung des Geschäftes der Lebensversicherung mit Zweigen der Schadensversicherung ist für die Versicherungsnehmer der Lebensversicherungsabteilung in den Statuten ein selbständiges Haftungsverhältnis festzusetzen.
Art. 514
3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
1) Zu den Nachschüssen und Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
2) Die Beitragspflicht dieser Mitglieder, sowie der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Mitglieder bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres oder nach anderen in den Statuten besonders vorgesehenen Umständen.
3) Bemisst sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden Nachschuss- oder Umlagebetrages nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrages oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrages oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zugrunde zu legen.
4) Die Vorschriften dieses Artikels finden nur mangels abweichender statutarischer Bestimmung Anwendung.
5) Inwieweit durch eine Nachschussversicherung das Mitglied von seiner Nachschussleistung frei wird, haben nötigenfalls die Statuten zu bestimmen.
Art. 515
4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
Die Statuten sollen über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere darüber Bestimmung treffen, inwieweit die sonst vorhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind und in welcher Weise die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.
D. Organisation
Art. 516
I. Oberstes Organ
1) Die Bestellung und Zusammensetzung eines obersten Organes, wie Generalversammlung, Delegiertenausschuss, dessen Zusammensetzung, Befugnisse und dergleichen haben die Statuten näher zu regeln.
2) Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen, jedoch kann in diesem Falle die Revisionsstelle auf Antrag der Verwaltung nur vom Richter im Ausserstreitverfahren und bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden.932
3) Die Statuten haben nähere Bestimmungen aufzustellen.
Art. 517
II. Verwaltung und Revisionsstelle933
1) Die handelnden Mitglieder der Verwaltung sind insbesondere dem Vereine zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetze eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Überschuldung sich ergeben hat.
2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedungene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.934
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.935
E. Auflösung
I. Durch Beschluss oder von Amts wegen
1. Genehmigung des Beschlusses
Art. 518
a) Im Allgemeinen
1) Der Beschluss des obersten Organes zur Auflösung des Vereins auf Gegenseitigkeit bedarf der Mehrheit von Dreivierteln aller abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde, welche hiervon auch die Registerbehörde zu verständigen hat.
2) Betreibt der Verein die Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Waisenversorgung oder die Versicherung einer Summe Geldes zugunsten eines Dritten, so sind Beschlüsse zu fassen, durch welche die den Versicherten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt oder sichergestellt werden.
3) Jede andere Auflösung, insbesondere infolge Klage wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit, Vernichtbarkeit und dergleichen bedarf ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 519
b) Bestehende Versicherungsverträge
1) Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverträge erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen mit der Wirkung, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten zurückgefordert werden können.
2) Auf Nichtmitglieder, die mit dem Vereine Versicherungsverträge abgeschlossen haben, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
3) Die Lebensversicherungsverträge bleiben abweichend von der Vorschrift des ersten Absatzes unberührt, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen.
Art. 520
2. Auflösung von Amts wegen
1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Artikels, die Auflösung auf Anzeige eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügen, wenn die Organe gesetzliche, behördliche oder statutarische Vorschriften verletzen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommen, insbesondere:
1. wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder mit der Einzahlung von Beiträgen im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde der Verein weder die Eintreibung der fälligen Beiträge vornimmt, noch gegen die Säumigen statutenmässig vorgeht;
2. wenn das oberste Organ einer diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Verwendung aus dem Vermögen des Vereins seine Zustimmung gegeben, oder wenn es einen andern diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Beschluss gefasst hat und wenn das oberste Organ in den bezeichneten Fällen der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, den Beschluss innert einer angesetzten Frist zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist;
3. wenn einer verlangten Änderung des Versicherungsplanes innert einer angemessenen Frist nicht nachgekommen wird.
2) Anstelle der Auflösung kann die Aufsichtsbehörde auch andere zweckdienliche Massnahmen, wie Änderung des Versicherungsplanes von Amts wegen und dergleichen anordnen.
3) Wo das Amt für Justiz oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflösungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.936
II. Liquidation
Art. 521
1. Im Allgemeinen
1) Verfügt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung, so hat das Gericht, wenn nicht der Konkurs zu eröffnen ist, auf Antrag der Aufsichtsbehörde die Liquidatoren im Ausserstreitverfahren zu bestellen, deren Namen beziehungsweise ihre Firma bekanntzumachen und ihre Tätigkeit zu überwachen.937
2) Während der Liquidation kann insbesondere die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen und Umlagen, soweit es die Liquidation erfordert, erfolgen, wobei das Umlageverfahren mit der Massgabe anwendbar ist, dass an Stelle der Konkursverwaltung die Liquidatoren treten.
3) Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden, sondern sind bei nächster Gelegenkeit zu kündigen oder sonst aufzulösen.
Art. 522
2. Tilgung des Gründungsfonds
1) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse befriedigt oder sichergestellt worden sind.
2) Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
Art. 523
3. Überschussverteilung
1) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins wird, sofern die Statuten nicht einen andern Anfallberechtigten bestimmt haben, an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder und zwar mangels abweichender Vorschrift der Statuten nach demselben Massstabe verteilt, nach welchem während des Bestehens des Vereins die Verteilung des Überschusses stattgefunden hat.
2) Die Statuten können vorschreiben, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss des obersten Organes bestimmt werden.
III. Konkurs
Art. 524
1. Im Allgemeinen
1) Gehen bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Nachschuss- oder Umlagepflicht ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit nicht ein, so hat die Verwaltung zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschüsse oder Umlagebeträge ausser Berücksichtigung bleiben, eine Überschuldung ergibt.
2) Liegt eine solche Überschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde zwecks Anordnung geeigneter Massnahmen Anzeige zu erstatten.
3) Die gleiche Anzeigepflicht trifft die Liquidatoren.
Art. 525
2. Haftung der Mitglieder
1) Soweit den Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten eine Beitragspflicht obliegt, haften sie im Falle des Konkurses des Vereins diesem gegenüber als dessen Schuldner.
2) Ausgeschiedene Mitglieder werden, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, bezüglich der Haftung für die Schulden des Vereins noch als Mitglieder betrachtet.
Art. 526
3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Konkursforderungen nach.
2) Unter den Konkursforderungen werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Vereine angehörenden oder innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, hinter den Ansprüchen der sonstigen Konkursgläubiger befriedigt.
3) Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
Art. 527
4. Einforderung durch die Konkursverwaltung
1) Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkurses erforderlichen Nachschüsse erfolgt durch die Konkursverwaltung.
2) Diese hat nach Aufstellung der Bilanz zu ermitteln, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages auf Grund ihrer Beitragspflicht beizutragen haben und die Beiträge vor der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften über das Umlageverfahren einzufordern.
F. Kleine Versicherungsvereine
Art. 528
I. Im Allgemeinen
1) Vereine, die bestimmungsgemäss einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, wie Krankenkassen, Werkspensionskassen, lokale oder landschaftliche Sterbevereine oder Viehversicherungsvereine mit ähnlichem Wirkungskreise und dergleichen unterstehen den folgenden Vorschriften und ergänzend jenen über Vereine, soweit nicht ausdrücklich die Rechtsform einer andern Verbandsperson, wie Genossenschaft und dergleichen gewählt wird.
2) Die Übernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaft ist unzulässig.
3) Ob ein kleiner Versicherungsverein oder eine sonst der Versicherungsaufsicht nicht unterstehende Verbandsperson vorliegt oder nicht, bestimmt die Versicherungsaufsichtsbehörde, der zu diesem Zwecke die Statuten bei Vermeidung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Ordnungsstrafen einzureichen sind, jedoch kommt dem Vereine bis zum Entscheide der Aufsichtsbehörde in allen Fällen das Recht der Persönlichkeit zu.
4) Die Aufsichtsbehörde kann auch im Verlaufe der Zeit entscheiden, ob ein kleinerer Versicherungsverein sich zu einem konzessionspflichtigen entwickelt habe.
Art. 529
II. Rechnungsabschluss
1) Kleine Versicherungsvereine sollen alljährlich für jeden Versicherungszweig einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einer Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Vermögensausweise, ferner Zusammenstellungen über die Bewegung des Versicherungsbestandes und die eingetretenen Unterstützungs- beziehungsweise Schadenfälle aufstellen.
2) Die Betriebsrechnung beziehungsweise die einzelnen Fondsrechnungen sollen insbesondere aufweisen:
1. in den Einnahmen:
den Stand des reinen Vermögens am Schlusse des Vorjahres;
die Einnahmen aus Beiträgen, Umlagen und dergleichen, mit Angabe der allfälligen Voraus- oder Nachschusszahlungen;
Verwaltungseinnahmen, wie Schreibgebühren und dergleichen;
Eingänge aus Kapitalanlagen, Kursgewinn und sonstige Einnahmen;
2. in den Ausgaben:
statutenmässig geleistete Unterstützungen beziehungsweise Schadenvergütungen;
Verwaltungskosten;
Steuern und Gebühren;
Kursverluste und sonstige Ausgaben;
das reine Vermögen am Schlusse des Rechnungsjahres.
3) Der Vermögensausweis hat die sämtlichen Aktiven und Passiven nachzuweisen, deren Differenz das Vermögen des Vereins beziehungsweise des betreffenden Fonds darstellt.
Art. 530
III. Vermögensanlage
Das Vermögen solcher Vereine darf bei sonstiger Verantwortlichkeit der Organe für entstehenden Schaden aus einer andern Anlage nur angelegt werden in inländischen Wertpapieren, auf inländische Grundstücke bis zur Hälfte der amtlichen Schätzung, oder in der Spar- und Leihkasse des Landes.
G. Hilfskassen
Art. 531
I. Im Allgemeinen
1) Auf Hilfskassen, wie Kranken-, Krankenpflege-, Witwen- und Waisen-, Werk- und Unterstützungs-, Brand- und dergleichen Kassen sind, soweit nicht nachfolgend Abweichungen gegeben sind, oder sofern nicht die Vorschriften für eingetragene Versicherungsvereine Anwendung zu finden haben, die Bestimmungen über kleine Versicherungsvereine anzuwenden.
2) Anstelle der Bezeichnung Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit kann auch der Ausdruck "Hilfskasse" und, wenn sie sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, die Bezeichnung "eingetragene Hilfskasse" treten.938
Art. 532
II. Besondere Vorschriften
1) Neben der Versicherung von Mitgliedern oder deren Angehörigen kann die Hilfskasse auch Unterstützungen für Reisen, Übernahme von Arbeitsvermittlungen gewähren oder Lesehallen, Bibliotheken und dergleichen einrichten, und die Bestreitung dieser Nebenzwecke hat durch besonders beschaffte Beiträge, die neben den andern eingehoben und verwaltet werden müssen, zu erfolgen.
2) Mitglieder, welche die Hilfskasse unterstützen, können an der Verwaltung, Kontrolle und in der Generalversammlung nach näheren statutarischen Vorschriften teilnehmen.
3) Ein Gründungsfonds ist, sofern die Versicherungsaufsichtsbehörde bei konzessionspflichtigen Hilfskassen einen solchen nicht verlangt, nicht erforderlich.
4) Wenn die Statuten es nicht anders festsetzen oder das Vermögen nicht zur Deckung von Sicherungsansprüchen erforderlich ist, fällt das Vermögen einer aufgelösten Hilfskasse dem Lande zu, das es entsprechend den Vorschriften über die stillschweigende Treuhänderschaft zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.
Art. 533
H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
Die aus kleinen Versicherungsvereinen oder aus Hilfskassen, wie Sterbe-, Kranken-, Krankenunterstützungs-, Fabrikkrankenkassen, ferner aus Witwen- und Waisenkassen und ähnlichen Versicherungsvereinen oder von anderen Verbandspersonen, welche anstelle von kleinen Hilfskassen oder kleinen Versicherungsvereinen einen Versicherungszweig betreiben, zustehenden Ansprüche dürfen den Berechtigten durch dessen Gläubiger weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses, noch durch Sicherungsmassregeln entzogen werden, soweit der Berechtigte nicht auf Grund des Gesetzes einen Unterhalt zu gewähren hat.
5. Titel
Die Anstalten und Stiftungen
1. Abschnitt
Die Anstalten
Art. 534
A. Begriff und Abgrenzung
1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.939
2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung befinden, unterstehen dem öffentlichen Rechte, soweit nicht Ausnahmen bestehen und, wenn sie selbständig sind, ergänzend den folgenden Vorschriften.
3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und ergänzend dem Kirchenrechte.
4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sonstige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten bleiben Stiftungen.
5) Aufgehoben940
B. Gründung
Art. 535
I. Gründer
1) Eine Anstalt kann von einer Einzelperson, einer Firma, einem Gemeinwesen oder von Gemeindeverbänden oder einer sonst nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet und betrieben werden.941
2) Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur Gründung der Bewilligung der Regierung.
3) Mehr als ein Gründer ist nicht erforderlich.
Art. 536
II. Statuten
1) Zur Gründung einer Anstalt bedarf es schriftlicher und von einem oder mehreren Gründern unterzeichneter Statuten.
2) Die Statuten einer Anstalt müssen überdies Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1. den Namen beziehungsweise die Firma und den Sitz und die Bezeichnung als "Anstalt";
2. den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand der Unternehmung;
3. den Schätzungswert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht (Anstaltskapital), und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
4. die Befugnisse des obersten Organs;942
5. die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
6. die Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Verwendung des Überschusses;
7. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.943
4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.944
5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Handelsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.945
III. Eintragung ins Anstaltsregister
Art. 537
1. Anmeldung beim Register
1) Der Anmeldung zum Handelsregister unterliegen alle Anstalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.946
2) Der Anmeldung muss eine Ausfertigung der Statuten sowie eine Vermögenswidmungsurkunde beigefügt sein, enthaltend:947
1. den Gründungsakt (Gründungsbeschluss beziehungsweise Gründungserklärung, Gründungsurkunde), falls er nicht schon in den Statuten enthalten ist;
2. die Erklärung, dass der Anstaltsfonds mindestens zur Hälfte eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt ist und wie der Rest aufgebracht beziehungsweise sichergestellt wird;
3. ein Verzeichnis der Mitglieder der Verwaltung unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder.
Art. 538
2. Eintragung und Veröffentlichung
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen:948
1. der Gründungsakt, falls er nicht in den Statuten selbst enthalten ist;
2. das Datum der Statuten;
3. der Name beziehungsweise die Firma und der Sitz der Anstalt;
4. der Gegenstand des Unternehmens beziehungsweise Zweck und gegebenenfalls die Zeitdauer der Anstalt;
5. die Höhe des der Anstalt gewidmeten Fonds, sowie des eingezahlten Betrages oder der eingebrachten sonstigen Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswerte;
6. gegebenenfalls besonders für Dritte festgesetzte Genussrechte nebst den Berechtigten;
7. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung, die Form, in der die Verwaltung ihre Willenserklärungen kundgibt und die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.949
2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.950
Art. 539
IV. Anstaltsfonds, Haftung
1) Der Anstaltsfonds (Dotations- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage in Fondseinlagen der Gründer, die jedoch keinen Anspruch auf Zinsen in bestimmter Höhe haben, gewidmet werden.
2) Die Fondseinlagen sind in der durch die Statuten bestimmten Zeit einzuzahlen oder einzubringen.
3) Werden von den Gründern in die Anstalt Vermögensgegenstände eingebracht, welche auf die Fondseinlagen anzurechnen sind, so haben die Statuten oder das Verzeichnis den Gegenstand der Einbringung, dessen fachmännische Schätzung und die sich etwa daran knüpfenden besonderen Begünstigungen im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbezahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.951
Art. 540952
V. Anstaltsanteile
1) Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte am Vermögen der Anstalt bestehen selbst dann nur nach Vorschrift der Statuten, wenn Fondseinlagen geleistet werden und Genussberechtigte zum Bezuge des Anstaltsgewinnes bestimmt sind.
2) Anteile und Anteilscheine einer Anstalt sind auch nichtig, solange die Zulässigkeit der Anteile oder Anteilscheine nicht in den Statuten vorgesehen ist, und es haften der Ausgeber und dritte Beteiligte gemäss den unter den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Bestimmungen.
3) Die von den Statuten für die Gründer vorgesehenen Anteile richten sich im Zweifel nach der Höhe ihrer allfälligen Fondseinlagen und, wenn solche fehlen, sind sie gleich.
4) Anstaltsanteile sind nur dann als Wertpapiere zu behandeln, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen.
5) Die Anstaltsanteilscheine als Wertpapiere stehen unter den Vorschriften über die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschränkendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit aufstellen.
6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.
Art. 541953
C. Gründerrechte
Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte können abgetreten oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.
Art. 542
D. Anfechtung
Die Anfechtung einer Anstalt durch die Erben oder Gläubiger eines Gründers erfolgt, wenn sie zugunsten von Drittbedachten unentgeltlich errichtet worden ist, gleich wie bei der Schenkung.
E. Organisation954
Art. 543955
I. Oberstes Organ
1) Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt. Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen.
2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organ jene Befugnisse zu, wie sie die allgemeinen Bestimmungen für das oberste Organ vorsehen.
3) Stehen die Gründerrechte mehreren Personen zu, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Inhaber der Gründerrechte, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
4) Es steht einem Inhaber der Gründerrechte frei, die ihm zustehenden Gründerrechte selbst zu vertreten oder sie von einem Dritten, der nicht Inhaber der Gründerrechte zu sein braucht, mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten zu lassen.
Art. 544
II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle956
1) Die Mitglieder der Verwaltung können genussberechtigt sein oder nicht.
2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.957
3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.958
4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.959
F. Rechtsverhältnis der Gründer und Bedachten zur Anstalt, unter sich und zu Dritten
Art. 545
I. Im Allgemeinen
1) Die Statuten haben darüber näher zu bestimmen:
1. wem die Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne zugute kommen sollen (Destinatäre, Bedachte);
2. in welcher Art und Weise diese näher ermittelt werden;
3. ob und in welcher Weise den Bedachten ein Anteil an der Organisation (oberstes Organ, Verwaltung, Kontrolle) zukommt.960
1bis) Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.961
2) Vom Anstaltsvermögen darf nur ein dem Überschuss des Reinvermögens über den statutarisch eingezahlten oder sonst gedeckten Anstaltsfonds entsprechender Betrag nach allfälligen Rücklagen in die durch die Statuten vorgesehenen Reservefonds, als verfügbarer Reingewinn entnommen werden.
3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforderung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.962
Art. 546
II. Unentziehbarkeit
1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestimmen, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen unentgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Handelsregister anzumerken.963
2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts nicht bedürfen.964
Art. 547965
III. Vermögens- und Gewinnermittlung
Aufgehoben
Art. 548
IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
1) Für die Schulden der Anstalt haftet in allen Fällen nur das Anstaltsvermögen.
2) Ein jeder Gründer ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von ihm als Widmungsvermögen einschliesslich einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Konkurse der Anstalt weder erlassen noch gestundet werden.
3) Anstelle von Mitgliedern oder mangels solcher können auch Dritte die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt oder eine beschränkte Nachschusspflicht übernehmen.
Art. 549
G. Statutenänderung
1) Der Gründer kann jederzeit die Statuten und insbesondere den Zweck unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger abändern, wie durch Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltsfonds, Änderung der Organisation und dergleichen.
2) Die Statuten können statt der Gründer oder neben diesen andere Personen, Verbandspersonen, Firmen oder Behörden zur Abänderung der Statuten ermächtigen und hierüber nähere Vorschriften aufstellen.
3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausserstreitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.966
Art. 550
H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
1) Inwieweit die Auflösung einer Verbandsperson, Gesellschaft oder Firma, welche Gründerin oder Inhaberin einer Anstalt ist, ihre Auflösung zur Folge hat, ist vom Richter im Einzelfalle unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
2) Auf die Übernahme einer Anstalt durch eine andere und die Vereinigung mehrerer Anstalten kommen, soweit sich aus dem Anstaltsrecht oder den Statuten nicht eine Abweichung ergibt, die bezüglichen Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften zur entsprechenden Anwendung.
3) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Anstalt finden die Vorschriften über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
Art. 551
J. Verweisung
1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.967
2) Auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Anstalten ohne Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die Vorschriften über die Familienstiftungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.
2. Abschnitt
Die Stiftungen968
Art. 552969
Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:
A. Im Allgemeinen
I. Begriff und Zweck
§ 1
1. Umschreibung und Abgrenzung
1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.
2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig.
3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
§ 2
2. Stiftungszwecke
1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht.
2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.
3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.
4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:
1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;
2. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.
II. Stiftungsbeteiligte
§ 3
1. Begriff
Als Beteiligte der Stiftung gelten:
1. der Stifter;
2. die Begünstigungsberechtigten;
3. die Anwartschaftsberechtigten;
4. die Ermessensbegünstigten;
5. die Letztbegünstigten;
6. die Organe der Stiftung gemäss den §§ 11, 24, 27 und 28 sowie die Mitglieder dieser Organe.
§ 4
2. Stifter
1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.
2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.
3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.
§ 5
3. Begünstigter
1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.
2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind:
1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1);
2. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2);
3. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und
4. die Letztbegünstigten (§ 8).
§ 6
4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.
2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.
§ 7
5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.
2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.
§ 8
6. Letztbegünstigter
1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.
2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land.
3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.
III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten
§ 9
1. Im Allgemeinen
1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.
2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.
3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.
4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.970
5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.
§ 10
2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.
2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt werden.
§ 11
3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.
2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:
1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;
2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen, welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder
3. der Stifter.
3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt sinngemäss.
4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.
5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.
6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.
§ 12
4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.
§ 13
IV. Stiftungsvermögen
1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar.
2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.
3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters.
4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.
B. Errichtung und Entstehung
I. Im Allgemeinen
§ 14
1. Stiftung unter Lebenden
1) Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.
2) Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten Stellvertretung gemäss § 4 Abs. 3 ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen.
3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.
4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Handelsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.971
5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.972
§ 15
2. Stiftung von Todes wegen
1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden.
2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen.
3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
II. Stiftungsdokumente
§ 16
1. Stiftungsurkunde (Statut)
1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen;
2. Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung;
3. die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss;
4. Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt;
5. Datum der Errichtung der Stiftung;
6. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
7. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats;
8. eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;
9. den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.
2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzunehmen:
1. der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet werden kann;
2. der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können;
3. der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können; nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden;
4. der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter;
5. der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis 34;
6. der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1;
7. der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41);
8. die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2).
3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Bestimmungen nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4.
§ 17
2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.
§ 18
3. Reglemente
Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.
§ 19
III. Eintragung ins Handelsregister973
1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.974
2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name bzw. Firma der Stiftung;
2. Sitz der Stiftung;
3. Zweck der Stiftung;
4. Datum der Errichtung der Stiftung;
5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
6. Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;
7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;
8. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten;
9. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht.975
4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen:976
a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten;
b) auf Anzeige des Amtes für Justiz oder der Verlassenschaftsbehörde; oder977
c) von Amts wegen.
5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.978
6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
IV. Gründungsanzeige
§ 20
1. Hinterlegung der Gründungsanzeige
1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.979
2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name der Stiftung;
2. Sitz der Stiftung;
3. Zweck der Stiftung;
4. Datum der Errichtung der Stiftung;
5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
6. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung;
7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten;
8. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt;
9. die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist;
10. die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt ist; sowie
11. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet.
3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.980
4) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:981
1. der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
2. sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.
§ 21
2. Prüfbefugnis und Massnahmen
1) Das Amt für Justiz ist als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.982
2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.
3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Amt für Justiz unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.983
4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.
5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.
C. Widerruf der Stiftungserklärung
§ 22
I. Durch den Stifter
Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig:
1. wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, falls die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist;984
2. falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglaubigung seiner Unterschrift in der Stiftungsurkunde;
3. bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.
§ 23985
II. Ausschluss der Erben
1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist.
2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der Eintragung ins Handelsregister verstorben ist.
D. Organisation
I. Stiftungsrat
§ 24
1. Im Allgemeinen
1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.
2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.
3) Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können.
4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gelten auch für allfällige Stellvertreter.
5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.
2. Besondere Pflichten
§ 25
a) Vermögensverwaltung
1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung.
2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.
§ 26
b) Rechnungswesen
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
§ 27
II. Revisionsstelle
1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.986
2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer:
1. einem anderen Stiftungsorgan angehört;
2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht;
3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat; oder
4. Begünstigter der Stiftung ist.
3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle.
4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.
5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.
§ 28
III. Weitere Organe
1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.
2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.
§ 29
E. Aufsicht
1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.
2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.
3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen.987
4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.988
5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde im Aufgebotsverfahren ermittelt.
6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.
F. Änderung
§ 30
I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente
1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht.
2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1 nicht vorbehalten.
3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4 Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.
II. Rechte der Stiftungsorgane
§ 31
1. Änderung des Zwecks
1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist.
2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.
§ 32
2. Änderung anderer Inhalte
Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
III. Rechte des Richters
1. Beaufsichtigte Stiftungen
§ 33
a) Änderung des Zwecks
1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung des Zwecks der Stiftung beantragen, wenn:
1. der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist; und
2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung des Zwecks betraut hat.989
2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen.
3) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.
§ 34
b) Änderung anderer Inhalte
1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, beantragen, wenn:
1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist; und
2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.990
2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.
§ 35
2. Andere Stiftungen
1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.991
2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.
§ 36
G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.
2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.
§ 37
H. Haftung
1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.
§ 38
I. Anfechtung
1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.
2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.
K. Auflösung und Beendigung
§ 39
I. Auflösungsgründe
1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:
1. über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist;
2. der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;
3. das Gericht die Auflösung beschlossen hat;
4. der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.
2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald:
1. ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;
2. der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
3. die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
4. andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.
3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.
4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.992
5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.993
6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu beschliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.
§ 40
II. Liquidation und Beendigung
1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.
2) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.994
3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Amt für Justiz eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.995
4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.996
5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
§ 41
L. Umwandlung
Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung:
1. unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist; und
2. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.
Art. 553 bis 570997
Aufgehoben
6. Titel
Besondere Formen und Arten von Unternehmungen
1. Abschnitt
Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
A. Gemeinwirtschaftliche Körperschaften
Art. 571
I. Umschreibung
1) Durch die Regierung kann Körperschaften im Sinne dieser Abteilung auf ihr Ansuchen die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft zuerkannt werden, wenn mit oder ohne Kapitalbeteiligung der Staat, die Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemeinwirtschaftliche Anstalten, oder ihre Arbeiter und Angestellten an der Verwaltung, Überwachung (Kontrolle) oder am Gewinn teilhaben.
2) Die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft kann auf Anzeige der Regierung oder auf Antrag der Verwaltung im Handelsregister angemerkt werden.998
Art. 572
II. Verwaltung und Revisionsstelle999
1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaften (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen.1000
2) Den von den Angestellten und Arbeitern gewählten Vertretern steht, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ein Zeichnungsrecht nicht zu.
3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtlichen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.1001
4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen.1002
5) Die Bestimmung über die Revisionstreuhandstelle bei gemeinwirtschaftlichen Anstalten findet entsprechende Anwendung.
Art. 573
III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.1003
2) Bei Kapitalerhöhungen kann dieses Recht auch im vollen Umfange insolange beansprucht werden, bis die Beteiligung des Gemeinwesens die Hälfte des gesamten Körperschaftskapitals erreicht hat.
3) Die Regierung kann aber bei Errichtung einer Verbandsperson oder nachher gültig auf dieses Recht verzichten, wobei über Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtshof entscheidet.
Art. 574
IV. Gewinnverwendung
1) Hat der Reingewinn oder Überschuss den landesüblichen Zinsfuss des Körperschaftskapitals überschritten, so wird der Mehrbetrag zwischen der Körperschaft und dem beteiligten Gemeinwesen verteilt.
2) Der Anteil des Gemeinwesens steigt zunehmend mit der Höhe des Reingewinnes beziehungsweise Überschusses.
3) Die Statuten haben hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen.
4) Bei Verteilung des Reingewinnes muss ein durch die Statuten näher bestimmter Anteil zum Vorteile der Angestellten und Arbeiter nach Anordnung des Gemeinwesens verwendet werden.
Art. 575
V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
Für die Aufbringung des Fremdkapitals von gemeinwirtschaftlichen Körperschaften kann die Regierung die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Obligationen) nach den Vorschriften für gemeinwirtschaftliche Anstalten bewilligen.
Art. 576
VI. Verweisung
Im übrigen gelten für gemeinwirtschaftliche Körperschaften, je nach der Form derselben, die bezüglichen Vorschriften über Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Hilfskassen oder über Verbandspersonen gemäss den folgenden Abschnitten.
B. Gemeinwirtschaftliche Anstalt
Art. 577
I. Umschreibung
1) Zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben im Dienste des Volkes können gemeinwirtschaftliche Anstalten gegründet werden.
2) Sie können mit Zustimmung des Landtages zu öffentlich-rechtlichen Anstalten erklärt werden, die aber gleichwohl mangels abweichender Regelung nachfolgenden Vorschriften unterliegen.
3) Abgesehen von den in diesem Abschnitte geregelten gemeinwirtschaftlichen Anstalten kann sonstigen Anstalten des vorausgehenden Titels die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft entsprechend dem vorhergehenden Abschnitte zuerkannt werden.
II. Errichtung
Art. 578
1. Gründer
1) Gemeinwirtschaftliche Anstalten werden vom Staat, von Gemeinden oder einer Mehrzahl von Gemeinwesen zu dem Zwecke gegründet, um bestehende privatwirtschaftliche oder öffentliche Unternehmungen im Wege der Vereinbarung in Eigentum oder Verwaltung der gemeinwirtschaftlichen Anstalten zu übertragen oder neue Unternehmungen in dieser Form zu errichten.
2) Wenn besondere volkswirtschaftliche Rücksichten es erfordern, kann die Regierung auch andere Verbandspersonen oder Firmen mit deren Einverständnis bei der Errichtung gemeinwirtschaftlicher Anstalten zur Teilnahme heranziehen.
3) Soll eine gemeinwirtschaftliche Anstalt nicht vom Staate gegründet werden, so unterliegen der Gründungsbeschluss, sowie auch die Statuten und deren Änderung der Genehmigung durch die Regierung, soweit die Gründung nicht gemäss besonderen Gesetzen erfolgt.
2. Dotationskapital
Art. 579
a) Im Allgemeinen
Der Dotationsfonds (Anstalts- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage durch Fondseinlagen der Gründer beigestellt und der Rest mit Zustimmung der Regierung und unter Vermittlung der Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder einer andern von der Regierung hiezu ermächtigten Unternehmung durch tilgbare Teilschuldverschreibungen (Obligationen) aufgebracht werden.
Art. 580
b) Teilschuldverschreibungen
1) Für die Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen ist ein Pfandrecht an Liegenschaften, allenfalls an andern Vermögensstücken der gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu bestellen.
2) Die gründenden Gemeinwesen haben nach Einholung der Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung der Teilschuldverschreibungen zu übernehmen.
3) Auf Grund solcher Teilschuldverschreibungen kann die Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder mit Zustimmung der Regierung eine andere Unternehmung über die in ihrem Besitze befindlichen Teilschuldverschreibungen, welche unter entsprechender Anwendung der für Pfandbriefe gegebenen Vorschriften in ein besonderes Deckungsregister einzutragen sind, Bankschuldverschreibungen ausgeben.
4) Teilschuldverschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Anstalten, die unter der Haftung eines Gemeinwesens ausgegeben werden, oder für die ein Pfandrecht mit der für Pfandbriefe vorgeschriebenen Wertgrenze in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, können zur Anlage von Mündelgeldern verwendet werden.
5) Nehmen gemeinwirtschaftliche Anstalten an Stelle der tilgbaren Teilschuldverschreibungen Darlehen bei der Spar- und Leihkasse des Landes auf, so haben, wenn auf diese Darlehen hin Bankschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, die gründenden Gemeinwesen nach Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen zu übernehmen.
6) Die Regierung kann im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Ausgabe, Sicherstellung und den Treuhänder solcher Teilschuldverschreibungen aufstellen.
III. Organisation
1. Die Anstaltsversammlung
Art. 581
a) Zusammensetzung und Dauer
1) Die Anstaltsversammlung als oberstes Organ besteht aus Vertretern der gründenden Gemeinwesen und der Verwaltung.
2) Die Statuten können bestimmen, dass neben oder statt Vertretern der Verwaltung auch andere öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften oder Anstalten oder Firmen, die Spar- und Leihkasse des Landes, Organisationen eines erheblichen Teiles der Abnehmer der Erzeugnisse der Anstalt, andere Privatinteressenten oder Vertreter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt in der Anstaltsversammlung vertreten sein müssen.
3) Bei der Auswahl der im ersten Absatze erwähnten Vertreter ist auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen, rechtlichen und dergleichen Fragen soweit als möglich Rücksicht zu nehmen.
4) Die Tätigkeitsdauer der Anstaltsversammlung umfasst je drei Geschäftsjahre und erlischt, sofern nicht vorher eine Abberufung stattfindet, mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbetriebsbilanz.
5) Werden Vertreter auf Grund von Wahlen in die Anstaltsversammlung entsendet, so erlischt deren Auftrag mit dem Ablauf der Mandatdauer ihrer Auftraggeber und es treten an ihre Stelle Beauftragte auf Grund von neuen Wahlen.
Art. 582
b) Befugnisse
1) Der Beschlussfassung der Anstaltsversammlung unterliegen:
1. Die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses, die Verteilung des Reingewinnes und die Entlastung der Verwaltung (Geschäftsleitung);
2. die Bestellung der Verwaltung und die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf;
3. die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Anstalt aus der Geschäftsführung gegenüber der Verwaltung erwachsen;
4. der Abschluss von langfristigen Kreditverträgen, durch welche ein Kreditbetrag über eine in den Satzungen bestimmte Höhe hinaus von der Anstalt in Anspruch genommen wird;
5. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Anstalt vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine Vergütung, welche einen in den Satzungen bestimmten Teil des Anstaltsfonds übersteigt, erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Anstalt, sofern es sich nicht um den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden;
6. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung;
7. Anträge auf Abänderungen der Satzungen der Anstalt.
2) Die Satzungen können auch andere Gegenstände der Beschlussfassung durch die Anstaltsversammlung vorbehalten.
3) Die durch das Gesetz oder die Satzungen der Anstaltsversammlung vorbehaltene Tätigkeit wird durch Beschlüsse derselben ausgeübt.
2. Verwaltung und Revisionsstelle1004
Art. 583
a) Bestellung
1) Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die Anstaltsversammlung bestellt, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen.
2) Die Revisionsstelle besteht aus Bevollmächtigten der gründenden Gemeinwesen in einer durch die Satzungen bestimmten, fünf nicht übersteigenden Zahl.1005
3) Die Bestellung der ersten Revisionsstelle gilt für die Zeit bis zur Beschlussfassung über die erste Jahresbetriebsbilanz; in der Folge währt die Tätigkeitsdauer höchstens je drei Geschäftsjahre und sie erlischt mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbilanz der Tätigkeitsdauer.1006
4) Zu Mitgliedern der Revisionsstelle dürfen auch die Mitglieder der Anstaltsversammlung nicht bestellt werden.1007
Art. 5841008
b) Obliegenheiten der Revisionsstelle
1) Der Revisionsstelle obliegt, ausser den für die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Gesellschaften mit Persönlichkeit aufgestellten Pflichten, soweit nicht nachfolgend eine Abweichung gegeben ist:
1. die Genehmigung der Aufnahme langfristiger Kredite über eine in den Satzungen zu bestimmende Höhe hinaus;
2. die Genehmigung des An- und Verkaufes von Grundstücken über ein in den Satzungen zu bestimmendes Ausmass hinaus;
3. die Genehmigung der Vorschläge der Verwaltung an die Anstaltsversammlung über die Gewinnverteilung;
4. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung auch gegen den Willen der Anstaltsversammlung, in Fällen des Vertrauensmissbrauches, der eigennützigen Geschäftsführung, der Verletzung wesentlicher Bestimmungen der Satzungen oder der Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Wirkungskreises, wodurch die Interessen der Anstalt gefährdet werden, sowie die Einberufung der Anstaltsversammlung zur sofortigen Bestellung einer neuen Verwaltung;
5. die Auflösung der Anstaltsversammlung bei beharrlicher grober Verletzung der ihr nach dem Gesetze und den Satzungen obliegenden Pflichten;
6. die Einberufung der Anstaltsversammlung, wenn es im Interesse der Anstalt erforderlich scheint.
2) Der Revisionsstelle und deren einzelnen Mitgliedern steht das Recht zu, sich von dem Gange der Geschäfte der Anstalt in Kenntnis zu erhalten; sie kann jederzeit in Gesamtheit oder durch einzelne ihrer Mitglieder die Bücher und Papiere der Anstalt einsehen, sowie den Bestand der Anstaltskasse und die Bestände an Effekten, Schuldurkunden und Waren untersuchen.
3) Die Revisionsstelle kann die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.
Art. 585
c) Revisionstreuhandstelle
1) Die Regierung kann auf Kosten der Anstalt eine sachverständige Revisionstreuhandstelle beauftragen, jederzeit die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere, den Kassaverkehr und die Bilanz der Anstalt zu überprüfen.
2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzuzeigen.1009
IV. Verrechnungswesen
Art. 586
1. Geschäftsführung und Rechnungswesen
1) Die Geschäftsführung, insbesondere die Buchführung und die finanzielle Gestaltung der gemeinwirtschaftlichen Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten; ihr Rechnungswesen ist vom übrigen Rechnungswesen der gründenden Körperschaften getrennt zu halten und so zu gestalten, dass der jeweilige Stand ihres Vermögens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.
2) Das Vermögen der gemeinwirtschaftlichen Anstalt ist abgesondert vom Vermögen der gründenden Körperschaften zu verwalten.
3) Inwieweit das Ergebnis ihres Betriebes in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der gründenden Gemeinwesen ersichtlich zu machen ist, bestimmen die für die Finanzverwaltung der letzteren bestehenden Vorschriften.
Art. 587
2. Verwendung der Erträgnisse
1) Die Erträgnisse der Anstalt sind in der Regel folgendermassen zu verwenden:
1. Zunächst sind die Betriebsauslagen einschliesslich des Erfordernisses für die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen und für die erforderlichen Amortisationen zu bestreiten.
2. Weiters sind in einem durch die Satzungen bestimmten Mindestausmasse Rückstellungen für die technisch und wirtschaftlich gebotene Ausgestaltung des Unternehmens und für etwaige Betriebsverluste zu machen.
3. Sodann sind die auf die Fondseinlagen entfallenden Erträgnisanteile bis zur Höhe des landesüblichen Zinsfusses der Fondseinlagen zu entrichten.
2) Wenn die Statuten nichts weiter bestimmen, ist der übrigbleibende Rest der Erträgnisse für gemeinnützige und wohltätige Zwecke gemäss Beschluss der Anstaltsversammlung und, wenn eine solche fehlt, gemäss Beschluss der Verwaltung zu verwenden.
Art. 588
V. Auflösung
1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der Anstaltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Körperschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung aufgelöst.1010
2) Die Gründer können eine besondere Liquidationsordnung aufstellen.
Art. 589
VI. Verweisung
Auf die gemeinwirtschaftlichen Anstalten finden im übrigen die Vorschriften über die Anstalten im Allgemeinen ergänzende Anwendung.
2. Abschnitt
Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen
Art. 590 bis 6131011
Aufgehoben
3. Abschnitt
Andere Verbandspersonen
Art. 614 bis 6481012
Aufgehoben
3. Abteilung
Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit
(Personenrechtliche Gemeinschaften)
7. Titel
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 649
A. Begriff, Formen usw.
1) Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen zu einem gemeinsamen, wirtschaftlichen oder anderen Zwecke mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2) Die Leistungen der Mitglieder können auch in einem Unterlassen bestehen.
3) Zur Gründung einer Gesellschaft bedarf es, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, keiner besonderen Form.
4) Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind, mit Ausnahme der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft einschliesslich der Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditärengesellschaft, weder rechts- noch parteifähig und es können in einem Verfahren nur die Gesellschafter als solche als Partei wie als Kläger, Beklagte auftreten.
5) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abweichung nicht ergibt, richtet sich die Gesellschaft nach dem bezüglichen Vertrage.
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
Art. 650
I. Beiträge
1) Jeder Gesellschafter hat einen gleichen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen, Arbeit oder in anderen Vermögenswerten, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder der Zweck der Gesellschaft ihn ausschliesst.
2) Mehr als den verabredeten Beitrag muss ein Gesellschafter nicht leisten, jedoch kann er, wenn bei veränderten Umständen, ohne Vermehrung des Beitrages, die Erreichung des Zweckes nicht stattfinden kann, ausscheiden beziehungsweise ausgeschlossen werden.
3) Die Leistung von Beiträgen kann sowohl von den einzelnen Gesellschaftern als auch, wenn es sich um Gesellschaften mit Firmen handelt, von der Gesellschaft selbst zu ihren Gunsten verlangt werden.
4) In bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch und die Nutzung überlässt, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
Art. 651
II. Gewinnbeteiligung
1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.
2) Ist ein Anteil am Gewinn oder ein Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung im Zweifel für beides.
3) Die Verabredung, dass ein Gesellschafter Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist nur zulässig, wenn er zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat.
Art. 652
III. Gesellschaftsbeschlüsse
1) Gesellschaftsbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.
2) Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen, sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht.
IV. Geschäftsführung
Art. 653
1. Im Allgemeinen
1) Die Geschäftsführung steht allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu, soweit nicht durch Vertrag oder Beschluss die Geschäftsführung erweitert oder in gültiger Form beschränkt worden ist oder Dritte ausschliesslich mit der Geschäftsführung betraut worden sind.
2) Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen begründeten Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.
3) Die einzelnen Gesellschaftern oder Dritten übertragene Geschäftsführung berechtigt mangels anderer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht zu solchen Rechtshandlungen und Leistungen tatsächlicher Natur, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, wie namentlich nicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages, zur Auflösung der Gesellschaft, Übertragung und Entziehung des Rechts zur Geschäftsführung, Aufnahme oder Ausschluss von Gesellschaftern.
4) Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.
5) Ergibt sich aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes, so umfasst die Geschäftsführung auch die Vertretung, wobei auf das Rechtsverhältnis zwischen den Geschäftsführenden und der Gesellschaft die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis ergänzend anzuwenden sind.
Art. 654
2. Firmen und Verbandspersonen
1) Mit der Geschäftsführung können auch Firmen oder Verbandspersonen einzeln oder kollektiv mit andern Gesellschaftern betraut werden.
2) In diesem Falle erfolgt die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch diejenigen Personen, welche sie für den betreffenden Gesellschafter ausüben.
3) Sie sind zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr berechtigt, sobald die von ihnen vertretene Firma oder Verbandsperson nicht mehr zur Geschäftsführung befugt ist, oder sobald diese Personen selbst nicht mehr die Berechtigung zur Geschäftsführung der Firma oder Verbandsperson besitzen, der sie angehören.
3. Verantwortlichkeit
Art. 655
a) Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft
1) Für Ausgaben oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht beziehungsweise eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, kann er von den übrigen Gesellschaftern anteilmässigen Ersatz verlangen.
2) Was von einem Gesellschafter nicht erhältlich ist, haben alle andern nach ihren Anteilen zu tragen.
3) Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an landesübliche Zinsen fordern.
4) Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen mangels anderer Abrede kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
b) Mass der Sorgfalt
Art. 656
aa) Im Allgemeinen
1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt, wobei er jedoch von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist.
2) Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.
3) Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.
4) Sowohl die geschäftsführenden als auch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter dürfen zu ihrem besonderen Vorteile keine Geschäfte abschliessen beziehungsweise betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.
Art. 657
bb) Verzugszinsen und Vergütungen
1) Bestimmt der Vertrag es nicht anders, so ist ein Gesellschafter, welcher seine Beiträge nicht zur rechten Zeit leistet oder eingenommene Gesellschaftsgelder oder andere Vermögenswerte nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaft abliefert oder unbefugt Vermögenswerte an sich nimmt, von Gesetzes wegen Verzugszinsen oder eine entsprechende Vergütung von dem Tage an zu leisten verpflichtet, an welchem der Beitrag oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Einnahme erfolgt ist.
2) Für den Verzug bei Annahme von Beiträgen eines Gesellschafters gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Annahmeverzug im Obligationenrechte.
3) Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen grösseren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 658
4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
1) Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf durch die übrigen Gesellschafter ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.
3) Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder ihm die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung abgeht.
4) Ebenso kann ein geschäftsführender Gesellschafter oder Dritter aus einem wichtigen Grunde die Geschäftsführung sofort kündigen, selbst wenn er auf die Kündigung verzichtet hat.
Art. 659
5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
1) Soweit weder in den Bestimmungen dieser Abteilung noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern oder eines Dritten als Geschäftsführer zu den Gesellschaftern die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zur Anwendung.
2) Wenn ein Dritter oder ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Dritter oder Gesellschafter seine Befugnisse überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
3) Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.
4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausserstreitverfahren erzwungen werden.1013
Art. 660
V. Gesellschaftsvermögen
1) Sachen, Forderungen, dingliche und andere Rechte, wie namentlich geleistete oder ausstehende Beiträge der Gesellschafter, die an die Gesellschaft formrichtig übertragen oder für sie erworben worden sind, gehören, soweit es nicht anders bestimmt ist, zum gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) und stehen ihnen ungeteilt und insgesamt zu.
2) Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes, wie Früchte, Zuwachs oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.
Art. 661
VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
1) Als Gesellschafter können Dritte mangels anderer Abrede nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen und unter der gleichen Voraussetzung kann das Gesellschaftsverhältnis übertragen werden.
2) Wenn ein Gesellschafter Treuhänder ist oder einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird der Begünstigte beziehungsweise dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschaftsanteile übertragbar sind.
4) Soweit die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragbar sind, ist auch die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an ihnen und die Pfändung ausgeschlossen.
5) Vorbehalten bleiben die Übertragung der einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, wie namentlich auf Erstattung der Vorschüsse, Ersatz der Auslagen und Schäden, sowie Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
C. Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten
Art. 662
I. Vertretung
1) Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
2) Wenn ein Gesellschafter ausdrücklich oder stillschweigend im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.
3) Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird, vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.
4) Ein vertretungsberechtigter Gesellschafter kann für die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter mit sich selbst Geschäfte abschliessen, wird aber schadenersatzpflichtig, wenn er dabei nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden pflegt.
II. Haftung
Art. 663
1. Des Gesellschaftsvermögens
1) Die Gesellschaftsgläubiger haben Anspruch auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen unter Vorgang vor den Sondergläubigern der einzelnen Gesellschafter.
2) Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3) Soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft ohne Firma ein gegen alle Gesellschafter beziehungsweise ein gegen alle Geschäftsführer wirkender Vollstreckungstitel erforderlich.
Art. 664
2. Der Gesellschafter
1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Handelsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.1014
2) Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung oder Vorschriften.
3) In einem Prozess der übrigen Gesellschafter als solcher mit Dritten kann jeder Gesellschafter auf seine eigenen Kosten als Nebenintervenient auftreten.
Art. 665
III. Verrechnung und Retentionsrecht
1) Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner einen Anspruch, der ihm wider einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.
2) Ebenso kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung, die der Gesellschaft gegen diesen zusteht, nicht verrechnen.
3) Dagegen wird, wenn ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Sonderschuldner eines Gesellschafters ist, die Verrechnung zugunsten sowohl des Gesellschaftsgläubigers, als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald dieser von jenem belangt werden könnte.
4) Für Forderungen, welche nicht verrechnet werden können, darf der Gläubiger auch ein Retentionsrecht an Gegenständen des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschaft nicht geltend machen.
D. Auflösung und Ausschliessung
Art. 666
I. Im Allgemeinen
1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2. wenn ein unbeschränkt haftender Gesellschafter stirbt beziehungsweise, wenn es sich um eine Firma oder Verbandsperson handelt, sich auflöst, und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern fortbestehen soll; es wäre denn, dass die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern bestanden hätte;
3. wenn der Liquidationsanteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein solcher Gesellschafter in Konkurs fällt oder wenn ihm ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgaben die Besorgung der Rechtsverhältnisse aus der Gesellschaft gehört, wird, falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht anders anordnet und sofern die übrigen Gesellschafter von ihrem Ausschlussrecht unter Ausfolgung des Liquidationsanteils nicht Gebrauch machen und die Gesellschaft unter sich nicht fortsetzen;1015
4. durch Gesellschaftsbeschluss;
5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist, Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung oder dergleichen;
6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist; die Kündigung hat an alle andern Gesellschafter oder, wenn eine Firma geführt wird, an diese zu erfolgen;
7. durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund, wie beispielsweise vorsätzliche oder grobfahrlässige Nichterfüllung von Gesellschaftspflichten, Unmöglichkeit der Erfüllung solcher Pflichten, erbitterte Feindschaft der Gesellschafter, schwere Beleidigungen oder böswillige Verleumdungen, mangelnde andauernde Rentabilität des Geschäftsbetriebes, Missbrauch der Gesellschaftsfirma zu Privatzwecken und dergleichen.
2) Aus wichtigen Gründen kann ein Gesellschafter vor Ablauf der Vertragsdauer der Gesellschaft oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung mit sofortiger Wirksamkeit entweder austreten oder, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, beim Richter die Auflösung verlangen.
3) Ebenso können die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe einen andern Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss unter Entrichtung seines Liquidationsanteils ausschliessen.
4) Die Auflösungsklage ist gegen alle andern Gesellschafter zu richten, selbst wenn die Gesellschaft eine Firma führt.
5) Im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grunde haftet derjenige, der andern durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Auflösung gegeben hat, für allen Schaden.
Art. 667
II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
1) Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2) Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3) Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Art. 668
III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
1) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung, soweit sie bisher bereits bestanden hat, zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
2) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
3) Diese Bestimmung ist entsprechend auf die Rechtsnachfolger anzuwenden, wenn eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter sich auflöst.
4) Die andern geschäftsführenden Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiterzuführen.
IV. Kündigung eines Gläubigers oder der Konkursverwaltung
Art. 669
1. Im Allgemeinen
1) Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen kann nicht gepfändet werden, wohl aber der Anteil am Liquidationsergebnis und am Gewinn.
2) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Vollstreckung auf den Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft, gleichviel ob sie auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen ist, auf eine Frist von drei Monaten kündigen.
3) Ebenso kann für einen Gesellschafter, der in Konkurs geraten ist, die Konkursverwaltung kündigen.
4) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger beziehungsweise die Konkursverwaltung die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Gewinnanteils, nicht geltend machen.
Art. 670
2. Wirkung
1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch abgewendet werden, dass sie die kündigende Konkursverwaltung oder den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.
2) Das Gericht kann im Vollstreckungsverfahren den Gläubiger ermächtigen, alle Schritte zur Geltendmachung der gepfändeten Rechte des Gesellschafters in dessen Namen zu unternehmen, insbesondere auch zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts, sowie einzelner aus ihm hervorgehender Ansprüche im Prozess- und Vollstreckungsverfahren gegen Dritte.
3) Im Konkurse eines Gesellschafters ist die Konkursverwaltung zu diesen Massnahmen von Gesetzes wegen ermächtigt.
V. Liquidation
Art. 671
1. Im Allgemeinen
1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte, sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend.
3) Für die Auseinandersetzung gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern der Vertrag es nicht anders vorsieht oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt.
4) Soweit es Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmen, kann eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma sich mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter ohne Liquidation in eine andere Gesellschaft mit Firma oder Verbandsperson umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung entstandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Art. 672
2. Behandlung der Einlagen
1) Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2) Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3) Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
4) Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Benützung überlassen hat, kann er bei der Rückgabe nach den Grundsätzen über den Miet- oder Pachtvertrag Ersatz verlangen.
Art. 673
3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag1016
1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind, oder für welche einem Gesellschafter die übrigen als Schuldner haften.
2) Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie bestritten, so ist das zur Tilgung Erforderliche zu hinterlegen oder zurückzubehalten.
3) Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
4) Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
5) Mangels anderer Bestimmung erfolgt die Teilung nach den Vorschriften über das Gesamteigentum und ergänzend nach denjenigen über die einfache Rechtsgemeinschaft, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.
Art. 674
4. Vornahme der Auseinandersetzung1017
1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
2) Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen, den übrigen Gesellschaftern Auskunft zu erteilen und Rechnung abzulegen.
Art. 675
VI. Haftung und Verjährung
1) An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesellschafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Verjährung nicht entgegengesetzt werden.1018
3) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen.
E. Internationales Recht1019
Art. 6761020
I. Inländische Gesellschaften
1) Als inländische Gesellschaften gelten diejenigen, welche nach inländischem Recht organisiert sind, d.h. inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllen bzw. falls solche nicht bestehen, sich nach inländischem Recht organisiert haben oder falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen worden ist, ihre Verwaltung hier haben oder hier einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebes ausüben oder von denen mindestens die Hälfte der Gesellschafter ihren Wohnsitz im Inland haben. Auf diese kommt liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
2) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und die Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten.
II. Ausländische Gesellschaften1021
Art. 6771022
1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften
1) Die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften wird nach dem Recht des Staates beurteilt, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registriervorschriften dieses Rechts erfüllen. Falls solche Publizitäts- oder Registriervorschriften nicht bestehen und falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Staates, nach dem sie sich organisiert hat.
2) Ausländische Gesellschaften können jedoch im Inland nicht in weiterem Umfange Rechte erwerben, als dies den inländischen Gesellschaften möglich ist und sie sind mindestens in gleichem Umfang deliktsfähig wie jene.
Art. 6781023
2. Verlegung vom Ausland ins Inland
1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.
2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.1024
Art. 679
F. Geltungsbereich und Verweisung
1) Die Vorschriften dieses Titels sind auf die nachfolgenden Gesellschaftsformen anzuwenden, insoweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen eine Abweichung ergibt.
2) Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Organisation geschaffen werden.
3) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie betreffen:1025
1. den Schutz der Persönlichkeit;
2. die Rechts-, Handlungs- und Deliktsfähigkeit;
3. den Gerichtsstand;
4. die Eintragung von Zweigniederlassungen;
5. die Beendigung wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder Staatsgefährlichkeit und die Vermögensverwendung, die Nachtragsliquidation und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson;
6. die Vollmacht und Unterschrift der Organe und ihrer Vertreter;
7. die amtliche Revision;
8. die sozialpolitischen Gewinnrechte; und
9. die Vorschriften über die besonderen Formen und Arten von Unternehmungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über segmentierte Verbandspersonen und über Einmannverbandspersonen) und über das internationale Recht.
8. Titel
Die einfache Gesellschaft
Art. 680
A. Begriff
Eine Gesellschaft ist eine einfache im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gemeinschaft zutreffen.
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
Art. 681
I. Beiträge und Eigentum
1) Ist es nicht anders vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
2) Zur Erhöhung der vereinbarten Beiträge oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter mangels anderer Abrede nicht verpflichtet.
3) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie Gesamteigentum der Gesellschafter werden.
4) Das Gleiche gilt von andern Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloss für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
Art. 682
II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinnes oder Verlustes mangels anderer Abrede erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen.
2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.
3) Der Gesellschaftsvertrag kann Reservefonds und dergleichen vorsehen.
Art. 683
III. Anteile am Gewinn und Verlust
1) Jeder Gesellschafter hat, wenn es nicht anders vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
2) Die Vereinbarung, dass einzelne Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn, wohl aber eine sonstige Entschädigung, wie Gehalt, Lohn und dergleichen beziehen, ist zulässig.
3) Der Gewinn darf nicht durch willkürliche Minderbewertung einzelner Gegenstände ohne Zustimmung aller Gesellschafter verringert werden.
C. Besondere Arten
Art. 684
I. Beteiligungen, Konzerne und dergleichen
Organisationsformen (wie Beteiligungen, Interessengemeinschaften oder Konzerne, Förderungs- oder Nutzungsgemeinschaften und ähnliche Verbindungen) unterstehen nur insoweit den Vorschriften über die einfache Gesellschaft, als sie nicht eine andere in diesem Gesetze geregelte Gesellschaftsform aufweisen oder als nicht eine Verbandsperson vorliegt oder als der bezügliche Vertrag nicht abweichende oder andere Bestimmungen bezüglich der Leitung der Vereinigung, des Austritts, der Beteiligungsziffer, des Gewinnverteilungsschlüssels und dergleichen enthält.
II. Kartelle
Art. 685
1. Umschreibung und Aufnahme von Gesellschaftern
1) Vereinigungen von Unternehmern zum Zwecke der Regelung der Produktion oder des Absatzes durch Beschränkung oder Ausschliessung der Konkurrenz können, wenn sie sich als einfache Gesellschaft darstellen, durch Mehrheitsbeschluss, dem zwei Drittel aller Mitglieder zuzustimmen haben, neue Mitglieder zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen aufnehmen.
2) Für die Aufnahme unter leichteren Bedingungen bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.
Art. 686
2. Ausscheiden von Gesellschaftern
1) Der Austritt einzelner Mitglieder vor Ablauf der Vertragsdauer ist, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, nur beim Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, wie beispielsweise bei Unerreichbarkeit des Zweckes.
2) Stirbt ein Gesellschafter oder fällt er in Konkurs, so hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
3) Wenn ein Mitglied, abgesehen vom Falle einer Auflösung, auf irgendeine Weise vorzeitig ausscheidet, so sind auch die übrigen Mitglieder berechtigt, nach dreimonatlicher Kündigung auszutreten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Art. 687
3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
Hat eine solche Vereinigung eine körperschaftsähnliche Organisation geschaffen, so beurteilt sich das interne Verhältnis der Gesellschafter zueinander nach den Bestimmungen über die Genossenschaft mit Ausnahme der Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder.
Art. 688
III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
Verträge, durch die jemand einem anderen gewisse Leistungen verspricht gegen einen Anteil an dem Gewinn, den ein anderer erzielt, wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag und dergleichen Verträgen mit Gewinnbeteiligung, unterstehen den Vorschriften über die bezüglichen Verträge oder den Vorschriften über die Verträge im Allgemeinen und, soweit sich hieraus Abweichungen nicht ergeben, finden ergänzend auf die gesellschaftliche Nebenabrede die Vorschriften über die einfache Gesellschaft Anwendung, es sei denn, dass eine stille Gesellschaft vorliege.
9. Titel
Die Kollektivgesellschaft
(Offene Gesellschaft)
A. Begriff und Errichtung
Art. 689
I. Begriff und Form
1) Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald dieselbe als solche im Handelsregister eingetragen ist.1026
2) Der Gesellschaftsvertrag, worin die Gesellschaft als Kollektivgesellschaft, oder offene Gesellschaft oder, sofern sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, offene Handelsgesellschaft zu bezeichnen ist, sowie weitere auf den Gesellschaftsvertrag bezügliche Vereinbarungen und der Vorvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.
3) Vor der Eintragung in das Handelsregister sind die Handlungen der Gesellschafter und ihrer Vertreter nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zu beurteilen.1027
4) Weigern sich einzelne Gesellschafter ohne wichtigen Grund, die Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen, trotz Aufforderung, so bildet dies für die andern Gesellschafter einen Rücktrittsgrund.1028
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Kollektivgesellschaft Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
6) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung.
II. Registereintrag
Art. 690
1. Ort, Inhalt und Bedeutung
1) Die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.1029
2) Die Eintragung und Veröffentlichung muss enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters unter Angabe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der als Organ handelnden Person,
2. die Firma, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Gesellschaft,
3. die Angaben über die Vertretung der Gesellschaft.
2a) Bei Kollektivgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.1030
3) Die formrichtige und mit Kenntnis der Gesellschafter gemachte Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft begründet unabhängig von der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages die unbeschränkte und solidarische Haftbarkeit.
Art. 691
2. Formelle Voraussetzungen
1) Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen oder deren Veränderungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich oder durch Vertreter vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.1031
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
Art. 692
I. Vertragsfreiheit und Verweisung
1) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.
2) Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft und die gemeinsamen Bestimmungen zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Art. 693
II. Verrechnungsvorschriften
1) Aufgehoben1032
2) Aufgehoben1033
3) Aufgehoben1034
4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.1035
5) Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.
Art. 694
III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
1) Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss der Gesellschaft ein Reingewinn, so wird er, wo es nicht anders verabredet ist, unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
2) Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse das Honorar der letztverflossenen Geschäftsperiode und, soweit dies ohne Schmälerung des Einlagekapitals (Kapitalanteils) möglich ist, die ihm zufallenden Zinsen und Gewinnanteile zu entnehmen.
3) Das Honorar kann er nach Massgabe der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit schon während der Geschäftsperiode beziehen.
4) Nicht bezogene Gewinne, Zinsen und Honorare werden nach Abschluss der Geschäftsperiode seinem Einlagekapital zugefügt, sofern nicht einer der Gesellschafter Einwendungen dagegen erhebt.
Art. 695
IV. Deckung von Verlust
1) Ist das Einlagekapital eines Gesellschafters durch Verluste vermindert worden, so behält er, soweit dies ohne weitere Schmälerung des Einlagekapitals möglich ist, Anspruch auf die Verzinsung, hat aber bis zur Wiederergänzung seiner vertraglichen Einlage keinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles.
2) Im übrigen hat kein Gesellschafter die Pflicht, seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen oder sie über den im Vertrage bestimmten Betrag zu erhöhen.
3) Durch Vertrag kann gleich wie bei Genossenschaften eine Nachschusspflicht vorgesehen werden.
Art. 696
V. Konkurrenzverbot
1) Ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter weder in dem Geschäftszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer andern gleichartigen Unternehmung als Gesellschafter oder Mitglied mit unbeschränkter Haftung teilnehmen.
2) Handelt ein Gesellschafter diesen Vorschriften entgegen, so können die andern Gesellschafter, unbeschadet des Rechtes, die Auflösung der Gesellschaft in den geeigneten Fällen herbeizuführen, beschliessen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach den Vorschriften über das Konkurrenzverbot unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen geltend gemacht werden.
3) Ausserdem besteht für die andern Gesellschafter ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Konkurrenzhandlungen.
4) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer andern Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer andern Gesellschaft oder Unternehmung teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht bedungen worden ist.
C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten
Art. 697
I. Vermögens- und Prozessfähigkeit
1) Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Fahrnis und an Grundstücken erwerben, vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen bezüglichen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter, Beigeladener und in ähnlicher Eigenschaft auftreten, sowie Eintragungen in öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken.1036
2) In Streitsachen der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter auf seine Kosten als streitgenössischer Nebenintervenient, jedoch nicht als Zeuge, auftreten.
3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Gesellschaft die geschäftsführenden oder vertretenden Gesellschafter oder Dritten gleich der Partei.
4) Soweit ein gegen die Gesellschaft erlassener Entscheid auch für einen Gesellschafter verbindlich ist, steht ihm gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid die Einrede der entschiedenen Sache zu.
II. Vertretungsverhältnisse
Art. 698
1. Vertretungsbefugnis
1) Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, jedoch nicht zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages, zur Veräusserung des Geschäftes als ganzes oder dergleichen.
2) Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.1037
3) Handelt es sich um das Wissen von Tatsachen, wie bei gutem oder bösem Glauben, so genügt das Wissen eines einzelnen Gesellschafters.
4) Vertritt eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter die Kollektivgesellschaft, so wird die Vertretung von denjenigen Personen ausgeübt, welche zur Vertretung der betreffenden Verbandsperson oder Firma berechtigt sind.
5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung, wie Vorladung oder sonstige Zustellungen und dergleichen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter oder Prokuristen.
Art. 699
2. Ausschluss und Beschränkung
1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.1038
2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung ohne Eintragung; als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Kollektivgesellschaft als Mitglied beteiligt ist.
3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.1039
4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschränkung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.
Art. 700
3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
1) Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Richter auf Antrag eines Gesellschafters die Entziehung der Vertretungsbefugnis vorläufig im Befehlsverfahren unter Ansetzung einer Klagefrist, deren Nichteinhaltung das Dahinfallen der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung zur Folge hat, aussprechen, sobald ein wichtiger Grund hierfür glaubhaft gemacht wird.
2) Der Richter kann die Verfügung von der Leistung einer Sicherheit, auf welche die Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten entsprechende Anwendung finden, abhängig machen.
3) Umgekehrt kann der Richter gleich wie bei Verbandspersonen vorübergehend einen Beistand bestellen.
4) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.
Art. 701
4. Erteilung und Widerruf der Prokura
1) Zur Bestellung eines Prokuristen ist die Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter erforderlich.
2) Wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Richter auch auf Antrag eines einzelnen Gesellschafters einen Prokuristen bestellen.
3) Der Widerruf der Prokura kann dagegen von jedem Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte geschehen.
4) Handlungsvollmacht kann jeder geschäftsführende Gesellschafter erteilen oder widerrufen, ebenso Dienstnehmer anstellen oder entlassen.
Art. 702
5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
1) Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.
2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht.
3) Die Gesellschaft haftet für die rechtswidrigen Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Vertretung begehen.
4) Für Schädigungen aus unerlaubten Handlungen haften der persönlich handelnde Vertreter und die Gesellschaft solidarisch unter Vorbehalt des Regressrechts auf den Gesellschafter oder Dritten, der den Schaden verschuldet hat.
III. Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger
Art. 703
1. Konkurs der Gesellschaft
1) Die Gläubiger der Kollektivgesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Vermögen der Firma vor den Sondergläubigern der Gesellschafter befriedigt zu werden und können zum Zwecke der Geltendmachung dieses Vorrechtes die Gesellschaft gemäss der Konkursordnung auch auf Konkurs betreiben.
2) Die Sondergläubiger der einzelnen Gesellschafter sind von der Teilnahme am Konkurs der Gesellschaft ausgeschlossen, mit Ausnahme der Zinsen, die mangels anderer vertraglicher Abrede dem Gesellschafter hätten zufallen sollen.
3) Die Kollektivgesellschafter können im Konkurse der Gesellschaft für ihre Kapitaleinlagen nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber gleich anderen Gläubigern diejenigen Forderungen geltend machen, die ihnen unter irgend einem anderen Titel wider die Gesellschaft zustehen, wie Zinsen und dergleichen.
Art. 704
2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
1) Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
2) Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für fällige Gesellschaftsschulden, auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft infolge von Konkurs oder aus anderem Grunde zur Auflösung gelangt, oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht, oder wenn der Gesellschafter selbst in Konkurs geraten oder das Nachlassvertragsverfahren über ihn eröffnet ist.
3) Der Gesellschafter kann in diesem Falle auch die der Gesellschaft zustehenden Einreden geltend machen, vorbehältlich des Falles, wo ein Gesellschafter eine Sicherheit wie Bürgschaft oder Pfand stellt.
4) Für Wechselschulden der Gesellschaft und diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als solche nicht wechselmässig.
3. Verhältnis der verschiedenen Konkurse und Zwangsvollstreckungen zueinander
Art. 705
a) Im Allgemeinen
1) Die Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht ohne weiteres zur Folge.
2) Ebensowenig begründet der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
3) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter nur statt, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gemäss dem zweiten Absatz des vorausgehenden Artikels gegeben sind.
4) Die hinsichtlich des Konkurses aufgestellten Vorschriften finden entsprechend auf das Nachlassvertragsverfahren Anwendung.
Art. 706
b) Zwangsvollstreckung insbesondere
1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.1040
2) Wird die Vollstreckung auf Grund eines solchen Titels erst nach Auflösung und Verteilung des Vermögens der Gesellschaft gegen einen früher aus der Gesellschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter beantragt, so hat der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag eine Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.
3) Bestreitet der Verpflichtete, dass er der Gesellschaft, gegen welche Vollstreckung erwirkt wurde, als Gesellschafter angehöre oder angehört habe, oder erhebt er Einwendungen, die ihm sonst oder der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehen, so ist der Anspruch im Klageweg geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschrift über die Verfolgbarkeit der Gesellschafter vorbehalten bleibt.
Art. 707
c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung, die ihnen gegenüber der Gesellschaft zusteht, bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen, wobei die Vorschrift des vorausgehenden Artikels sinngemäss anzuwenden ist.
2) Ebenso können sie auch ohne Auflösung der Gesellschaft ihre ganze Forderung im Konkurse eines Gesellschafters anmelden.
3) Wenn jedoch eine Gesellschaft und ein oder mehrere Teilhaber derselben gleichzeitig im Konkurse sind, so sind die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse eines jeden Gesellschafters nur noch für den im Konkurse der Gesellschaft aus irgend einem Grunde unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderung anteilsberechtigt, sobald die Dividende des Gesellschaftskonkurses festgesetzt ist.
4) Wird der Konkurs des Gesellschafters zuerst durchgeführt, so ist der auf die Gesellschaftsgläubiger entfallende Betrag bis zur Durchführung des Privatkonkurses zu hinterlegen.
Art. 708
IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
1) Wer einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Kollektivgesellschafter beitritt, haftet solidarisch auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.
2) Eine entgegenstehende Verabredung hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
Art. 709
V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
1) Die Sondergläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2) Sie können im Zwangsvollstreckungsverfahren oder Konkurse nur dasjenige in Anspruch nehmen, was ihrem Schuldner selbst an Gewinn, Zinsen und Honorar und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.
D. Auflösung
Art. 710
I. Auflösung durch Konkurs
1) Die Kollektivgesellschaft wird auch wegen Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs der Gesellschaft aufgelöst.
2) Auch nach Auflösung der Kollektivgesellschaft ist ein Konkursverfahren über ihr Vermögen solange zulässig, als die Verteilung nicht vollzogen ist.
3) Sobald die Gesellschaft in Konkurs geraten ist, kann die Zwangsvollstreckung nicht mehr gegen sie, wohl aber gegen ihre Gesellschafter erhoben werden.
4) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Nachlassvertrages oder sonst eingestellt beziehungsweise widerrufen worden, so können die Gesellschafter, solange die Liquidation nicht beendigt ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen.
5) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.1041
Art. 711
II. Kündigung durch Sondergläubiger
1) Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann dessen Konkursmasse unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein.
2) Ein Sondergläubiger eines Gesellschafters kann ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist und er auf Grund eines bis zur Befriedigung vollstreckbaren Titels die Vollstreckung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt hat, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
3) Vorbehalten bleiben die Wirkungen einer Kündigung durch den Sondergläubiger oder die Konkursverwaltung gemäss den gemeinsamen Bestimmungen.
III. Ausscheiden von Gesellschaftern
Art. 712
1. Auf Grund von Übereinkommen
1) Die Gesellschafter können zum voraus übereinkommen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst werden soll, wenn ein eingetretener Auflösungsgrund nicht alle Gesellschafter, sondern nur einen oder einzelne betrifft.
2) Die hievon betroffenen Gesellschafter scheiden in diesem Falle aus, während die Gesellschaft unter den andern fortgesetzt wird und in allem übrigen mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fortbesteht.
Art. 713
2. Ausschliessung
1) Liegen die Gründe, aus denen die Auflösung der Gesellschaft gefordert werden kann, vorwiegend in der Person bestimmter Gesellschafter, so darf auf deren Ausschliessung erkannt werden, sofern die sämtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen (Auskehrung).
2) Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder erfolgt die Aufkündung durch einen Sondergläubiger, so können die übrigen Gesellschafter dessen Ausschluss beschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
3) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann unter den gleichen Voraussetzungen von demjenigen, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, eine Abfindung des einen und die Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation durch den andern stattfinden.
4) Das nämliche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen einer andern vorwiegend in der Person (Firma) bestimmter Gesellschafter liegenden Ursache gefordert wird.
5) Mit dem Ausscheiden des andern Gesellschafters gelten die Übrigbleibenden ohne weiteres als Berechtigte an den Aktiven der Gesellschaft, ohne dass eine Eigentumsübertragung oder dergleichen notwendig erscheint.
Art. 714
3. Festsetzung der Abfindungssumme
1) Die Abfindungssumme für einen ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter, welche den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen darstellt, wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2) Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet über deren Betrag das Ermessen des Richters nach der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens.
3) In keinem Falle hat der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an den einzelnen Vermögensstücken.
4) Für die Abfindungssumme ist der Gesellschafter im Konkurse der Gesellschaft hinsichtlich der nach seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Gläubiger.
4. Fortsetzung mit den Erben oder Gesamtrechtsnachfolgern
Art. 715
a) Im Allgemeinen
1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.
4) Ist nach Ablauf von drei Monaten das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
5) Durch Anmerkung im Handelsregister kann auf das Wahlrecht des Erben hingewiesen werden.1042
Art. 716
b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Handelsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.1043
2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften des vorstehenden Absatzes und des vorausgehenden Artikels nicht ausschliessen.
3) Es kann jedoch für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Stellung eines Kommanditärs abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
Art. 717
c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
1) Die Vorschriften über die Fortsetzung mit den Erben finden entsprechend Anwendung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer aufgelösten Firma oder Verbandsperson, wenn diese Gesellschafter gewesen ist.
2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Fortsetzung mit den Erben, so wird vermutet, dass sie auch für diese Gesamtrechtsnachfolger gelte.
Art. 718
IV. Eintragung
1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Ausschliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Handelsregister eingetragen werden.1044
2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Amt für Justiz sobald als möglich Mitteilung zu machen.1045
3) Die Eintragung muss selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen war, beendigt wird.
E. Liquidation und Klagenverjährung
I. Liquidation
Art. 719
1. Im Allgemeinen
1) Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt deren Liquidation nach den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
2) Wird die Gesellschaft durch Kündigung eines Sondergläubigers oder im Anschluss an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, ohne dass der Gesellschafter ausgeschlossen worden ist, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung seines Gläubigers oder der Konkursverwaltung unterbleiben.
3) Sofern nach Beendigung des Konkurses noch Vermögen vorhanden ist, ist es ebenfalls zu liquidieren, falls nicht die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
4) Trotz der Auflösung der Gesellschaft finden bis zur Beendigung der Liquidation auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter sich und der Gesellschaft zu Dritten die übrigen Vorschriften dieses Titels, wie insbesondere hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Stellung der Liquidatoren, Anwendung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen über die Liquidation und deren Wesen eine Abweichung nicht ergibt.
5) Eine Liquidation kann jedoch unterbleiben, wenn kein Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist und die Einlagen von den Gesellschaftern bereits voll geleistet waren.
2. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
Art. 720
a) Im Allgemeinen
1) Die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Gesellschafter setzen als Liquidatoren, sofern weder durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt, noch in ihrer Person ein Hindernis eingetreten ist, ihre Tätigkeit auch im Falle der Liquidation fort.
2) Sie haben die Gesellschaft gegenüber der Konkursverwaltung auch weiterhin zu vertreten und der letzteren insbesondere die nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3) Auf Antrag von Gesellschaftern, des betreibenden Sondergläubigers oder der Konkursverwaltung eines in Konkurs gefallenen Gesellschafters hat das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten, sofern sie sich nicht sonst einigen können, die Liquidatoren, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen, zu ernennen oder die bestellten abzuberufen und durch andere zu ersetzen.1046
4) Gerichtlich bestellte Liquidatoren dürfen nur vom Gerichte abberufen werden.
Art. 721
b) Eintragung
1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.1047
2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger1048 oder die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung an der Anmeldung verhindert sind.
4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren, sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.1049
Art. 722
3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgendeinem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgen.1050
2) Die gleiche Vorschrift findet entsprechend auf mehrere Gesamtrechtsnachfolger von Verbandspersonen oder Gesellschaftsfirmen Anwendung.
4. Umfang der Geschäftstätigkeit und Firmazeichnung
Art. 723
a) Im Allgemeinen
1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2) Die Veräusserung des Geschäfts im ganzen oder von Grundstücken kann ohne Zustimmung der sämtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen, es sei denn, dass auf Antrag eines Gesellschafters das Amt für Justiz die Veräusserung in anderer Weise im Verwaltungsverfahren bewilligt.1051
3) Besitzt die Gesellschaft Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter (wie Schadenersatzansprüche), so können sowohl die Liquidatoren als die einzelnen Gesellschafter auf Leistung an die Liquidationsmasse klagen.
4) Die Liquidatoren haben bei Beginn, sowie bei Beendigung der Liquidation und, wenn diese längere Zeit dauert, jährlich zum Zwecke der Vermögensermittlung eine Bilanz aufzustellen.
Art. 724
b) Verhältnis zu Dritten
1) Die Liquidatoren haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörigen Handlungen zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen, haben für sie Eide, Handgelübde oder dergleichen zu leisten und können, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen, jedoch nicht Vertreter mit weitergehenden Befugnissen bestellen, als sie selber haben.
2) Ein von den Liquidatoren abgeschlossenes Geschäft ist Dritten gegenüber nur dann unverbindlich, wenn dem Dritten bewiesen wird, dass er hinsichtlich der Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht im guten Glauben gewesen ist.
3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beziehungsweise ihre Firma beifügen.
Art. 725
c) Mehrere Liquidatoren
1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Handelsregister eingetragen werden.1052
2) Durch die Vorschrift des vorstehenden Absatzes wird nicht ausgeschlossen, dass die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
3) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, wie namentlich Vorladungen oder sonstige Zustellungen, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Liquidation befugten Liquidatoren.
Art. 726
5. Verwendung von Geldern
1) Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter verteilt.
2) Zur Deckung von noch nicht fälligen oder von streitigen Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten, jedoch ist während der Liquidation der Bezug von Gewinn durch einen Gesellschafter ausgeschlossen.
Art. 727
6. Verteilung
1) Das nach Tilgung der Schulden oder Sicherstellung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter nach Ausweis der Liquidationsbilanz und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.
2) Ein darüber hinaus sich ergebender Überschuss aber ist zunächst zur Verzinsung der Kapitaleinlagen zu verwenden und sodann als Gewinn nach den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bestimmungen und, mangels solcher, gleichmässig unter alle Gesellschafter zu verteilen.
3) Bleibt nach den genannten Verwendungen ein Überschuss, so ist er nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.
4) Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Auseinandersetzung fallen der richterlichen Entscheidung anheim, und es kann die Verteilung bis zur Erledigung ausgesetzt werden.
Art. 728
7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister anzumelden.1053
2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbehörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.1054
3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Gesamtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.1055
4) Im Konkursverfahren hat die Konkursverwaltung für die Aufbewahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.
II. Verjährung der Klagen gegen Gesellschafter
Art. 729
1. Gegenstand und Frist der Verjährung
1) Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen an die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft beziehungsweise Anmerkung der Konkurseröffnung über sie oder seines Ausscheidens aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist Platz greift.
2) Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
3) Auf Ansprüche der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.
Art. 730
2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
1) Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
2) Geht das Geschäft mit Aktiven und Passiven als ungeteiltes Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter über, so kann dieser den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten.
3) Die Verjährung zugunsten eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, die gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen andern Gesellschafter vorgenommen werden.
4) Vor Ablauf der Verjährung wird ein ausgeschiedener Gesellschafter von seiner Haftung für die Gesellschaftsschulden nur frei, wenn eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Entlassung von seiten der Gläubiger stattgefunden hat.
Art. 731
III. Auflösung ohne Liquidation
Wenn vor Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit Aktiven und Passiven von einem oder mehreren Gesellschaftern übernommen wird, so sind bezüglich der Geltendmachung und der Verjährung der Haftung der übrigen Gesellschafter die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern anzuwenden.
Art. 732
F. Umwandlung
1) Tritt ein Kommanditär in eine bestehende Kollektivgesellschaft ein oder wird ein bisheriger Kollektivgesellschafter zum Kommanditär, so wird die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft eingetragen.
2) Eine Übernahme von Aktiven und Passiven von neu entstehenden Kommanditgesellschaften ist nicht erforderlich.
3) Der bisherige Kollektivgesellschafter, welcher Kommanditär wird, kann vom Eintrag der Kommanditgesellschaft an, für die bisherigen Schulden der Kollektivgesellschaft belangt werden, wie wenn er ausgeschieden wäre.
10. Titel
Die Kommanditgesellschaft
A. Begriff und Errichtung
Art. 733
I. Kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaft
1) Eine Kommanditgesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehrere Personen, Firmen, privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, wie Gemeinwesen, als Gesellschafter sich unter einer gemeinsamen Firma zum Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder für andere Zwecke mittels schriftlichen Vertrages in der Weise verbinden, dass wenigstens ein Mitglied als Kommanditierter (Komplementär) unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre (Kommanditisten) nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrage, der Kommanditsumme, haften sollen und sich als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen.1056
2) Im Verordnungswege kann die Regierung, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, einen Mindestbetrag für die Kommanditsumme, sowie die Folgen bei Verletzung dieser Bestimmung vorschreiben.
3) Soweit in diesem Titel es nicht anders vorgesehen ist, sind auf die Kommanditgesellschaft die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft anwendbar, wie beispielsweise bezüglich der Vermögens- und Prozessfähigkeit, Stellung der Gesellschafter und dergleichen.
II. Eintragung ins Handelsregister1057
Art. 734
1. Ort, Inhalt und Bekanntmachung
1) Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.1058
2) Die Eintragung muss enthalten:
1. Namen, Vornamen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz eines jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafters,
2. Namen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz eines jeden Kommanditärs und den Betrag seiner Kommanditsumme,
3. die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Gesellschaft,
4. die Angabe über die Beschränkung der Vertretung.
3) Wird eine Kommanditeinlage nicht in bar geleistet, so ist dies beim Handelsregister ausdrücklich anzugeben und unter Beifügung eines bestimmten Wertansatzes in die Eintragung aufzunehmen.1059
4) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditäre anzugeben; Name, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Kommanditäre, sowie der Betrag ihrer Kommanditsumme werden, sofern es nicht besonders beantragt wird, nicht bekannt gemacht.
5) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditärs in eine bestehende, eingetragene Gesellschaft ohne Persönlichkeit und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditärs aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Art. 735
2. Formelle Erfordernisse
1) Die Anmeldungen eintragspflichtiger Tatsachen oder deren Veränderung müssen von allen Gesellschaftern, die Kommanditäre eingeschlossen, persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.1060
3) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor der Registerbehörde zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 736
III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
Sind in einer Kommanditgesellschaft mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so stehen sie unter den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
Art. 737
I. Vertragsfreiheit
1) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.
2) Ist keine Vereinbarung getroffen, so kommen die für Kollektivgesellschaften geltenden Bestimmungen zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben, und es stehen die Kommanditäre den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gleich, nur dass ihre Haftung auf die Kommanditsumme beschränkt ist.
3) Für die Kommanditäre kommt das Konkurrenzverbot nur zur Anwendung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
4) Ein Kommanditär kann nur eine Kommanditeinlage bei der gleichen Gesellschaft haben, welche sich vermehren oder vermindern kann.
5) Ist der Kommanditär gleichzeitig Treuhänder für die Kommandite, so kann er Treuhandzertifikate als Wertpapiere zugunsten Dritter ausgeben.
Art. 738
II. Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung obliegt den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag sie nicht einzelnen von ihnen oder den Kommanditären oder dritten Personen überträgt.
2) Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
3) Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausreicht.
4) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen.
5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.1061
Art. 739
III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
1) Am Verlust nimmt ein Kommanditär nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Anteil.
2) Der einem Kommanditär zukommende Zins und Gewinn ist seinem Kapitalanteile so lange zuzuschreiben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, nachher begründen sie einen Gläubigeranspruch.
3) Geht jedoch die Kommanditeinlage durch Verschulden des Kommanditierten ganz oder teilweise verloren, so haftet dieser dem Kommanditären für den Ersatz.
4) Im übrigen entscheidet über die Höhe der Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und Verlust, sofern es darüber an besondern Vereinbarungen fehlt, das richterliche Ermessen.
C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten
Art. 740
I. Vertretung
1) Die Kommanditgesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten, sofern es nicht anders vereinbart ist.
2) Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
II. Haftungsverhältnisse
Art. 741
1. Fälle unbeschränkter Haftung
1) Ein Kommanditär, der für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, ohne hiezu gemäss Eintrag im Handelsregister bestellt zu sein oder ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Kommanditär, Prokurist oder als Bevollmächtigter handelt, ist aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem Kollektivgesellschafter verpflichtet.1062
2) Jeder Kommanditär haftet für die bis zur Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dritten Personen gleich einem einfachen Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen seine beschränkte Beteiligung bei der Gesellschaft bekannt war.
3) Der Kommanditär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft steht, haftet den Gesellschaftsgläubigern gleich einem Kollektivgesellschafter, es sei denn, dass es sich nur um Namensgleichheit des Kommanditärs mit dem Kommanditierten handelt oder das Amt für Justiz eine Ausnahme bei der Firmabildung bewilligt hat.1063
2. Haftung aus der Kommandite
Art. 742
a) Umfang der Haftung
1) Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.1064
2) Hat er selbst oder mit seinem Wissen die Gesellschaft gegenüber Dritten durch Zirkular oder in anderer Weise eine höhere Summe als Kommanditeinlage kundgegeben, so haftet er mit dieser.
3) Dem eingetragenen Wertansatze von Sacheinlagen gegenüber bleibt die Einrede der Gläubiger vorbehalten, dass er dem wirklichen Werte der Einlage im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entspreche.
Art. 743
b) Vollziehung der Haftung
1) Während der Dauer der Kommanditgesellschaft haben ihre Gläubiger kein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär.
2) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Konkurs aufgelöst, so haben die Gläubiger nur soweit ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär, als die Kommanditsumme entweder noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen worden ist.
3) Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können ihre Gläubiger nur verlangen, dass die Kommanditsumme, soweit sie noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen ist, zur Masse oder zur Liquidation abgeliefert werde.
Art. 744
c) Verminderung der Haftung
1) Wenn der Kommanditär die in das Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Dritten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.1065
2) Für die Verbindlichkeiten, die vor dieser Bekanntmachung eingegangen worden sind, bleibt die unverminderte Kommanditsumme haftbar.
Art. 745
d) Verminderung durch Verlust
1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft aufgetreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.1066
2) Unterbleibt diese Eintragung, so haftet der geschäftsführende Kommanditär für die nach Ablauf der sechs Monate von ihm weiter eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Höhe der unverminderten Kommanditsumme, auch wenn er letztere voll eingezahlt hat, es wäre denn, der geschäftsführende Kommanditär beweise, dass ihm der Verlust nicht bekannt oder dass er eine Bilanz nicht erhalten habe.
3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Handelsregister vorzunehmen.1067
4) Der Geschäftsführung obliegt in diesem Falle, einem solchen Kommanditär eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sich aus zuzustellen, andernfalls haftet sie dem gutgläubigen Dritten und dem Kommanditären für den Schaden bis zur Höhe der verminderten Kommanditsumme, unbeschadet einer im übrigen weitergehenden Haftung als Gesellschafter.
Art. 746
3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder fruchtlos Zwangsvollstreckung gegen sie versucht worden ist.
Art. 747
III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
1) Zinsen dürfen dem Kommanditär, auch wenn sie durch Vertrag besonders ausbedungen sind, nur auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und nur insoweit ausgezahlt werden, als dadurch die Kommanditsumme nicht vermindert wird.
2) Bis zur Wiederergänzung der durch Verluste verminderten Einlage darf der Kommanditär weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
3) Der Kommanditär haftet über seine Kommanditeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von ihr empfangen hat, ist jedoch nicht verpflichtet, Zinsen und Gewinn zurückzuzahlen, die er auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und in gutem Glauben bezogen hat.
Art. 748
IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
1) Wer einer bestehenden Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.
2) Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen haben gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
Art. 749
V. Berechtigung der Sondergläubiger
1) Die Sondergläubiger sowohl eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters als auch eines Kommanditärs sind vom unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften, die für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, ausgeschlossen.
2) Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen den Kommanditär oder im Konkurse desselben kann für dessen Sondergläubiger nur dasjenige sein, was ihm an Zins, Gewinn und Liquidationsanteil zukommen würde.
3) Ist der im Handelsregister eingetragene Kommanditär lediglich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treuhänderurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänderkommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begünstigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhandkommandite).1068
4) Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Sonderschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit des Kommanditärs vorliegen.
VI. Konkurs der Gesellschaft und der Gesellschafter
Art. 750
1. Konkurs der Gesellschaft
1) Im Konkurse der Kommanditgesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet, unter Ausschluss der Sondergläubiger der einzelnen Gesellschafter.
2) Die ganz oder teilweise einbezahlte Kommanditeinlage kann nicht als Forderung angemeldet werden, selbst wenn sie eine Treuhandkommanditeinlage ist, wohl aber die über sie hinaus einbezahlten Beträge.
3) Ebenso kann der noch nicht einbezahlte Betrag nicht mit Forderungen des Kommanditärs gegen die Gesellschaft verrechnet werden.
Art. 751
2. Konkurs eines unbeschränkt Haftenden
1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen.
2) Wenn jedoch über die Gesellschaft und einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gleichzeitig der Konkurs ausbricht, so können die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des Gesellschafters nur den im Konkurse der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest geltend machen.
3) Was vom Konkurse gesagt ist, gilt auch bezüglich des Nachlassvertragsverfahrens.
Art. 752
3. Konkurs eines Kommanditärs
1) Im Konkurse eines Kommanditärs haben weder die einzelnen Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft oder deren Konkursmasse ein Vorzugsrecht vor den Sondergläubigern.
2) Die Gesellschaftsgläubiger können jedoch, wenn die Gesellschaft ohne Konkurs aufgelöst worden ist, den unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen, im ganzen aber höchstens den Betrag der Kommanditsumme in Konkurrenz mit den Sondergläubigern geltend machen.
3) Vorbehalten bleiben jedoch die besonderen Verhältnisse, wenn der Kommanditär nur Treuhänder ist.
4) Im Nachlassvertragsverfahren gilt das Gleiche wie im Konkurse.
Art. 753
D. Auflösung
1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.1069
2) Der Kommanditär kann aber in diesem Falle, sowie in den andern Fällen, in denen er zum Austritt berechtigt ist, verlangen, dass ihm sein Liquidationsanteil ausbezahlt wird.
Art. 7541070
E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
1) Beteiligt sich jemand an der Unternehmung eines andern mit einer Einlage unter Teilnahme derselben an Gewinn oder Verlust der Unternehmung oder an beiden, unter Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Schulden dieser Unternehmung, ohne Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so besteht zwischen ihm und den Inhabern der Unternehmung eine einfache Gesellschaft, unbeschadet einer allfällig bestehenden Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.
2) Eine solche Beteiligung kann im Handelsregister als Kommandit- oder Kollektivgesellschaft eingetragen werden, wird jedoch der Name eines solchen Beteiligten in der Firma berücksichtigt, so hat entweder die Eintragung oder die Änderung der Firma zu erfolgen, wobei jedoch in letzterem Falle die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditärs bei Nennung des Namens (der Firma) in der Firma vorbehalten bleiben.
Art. 755
F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
1) Wird eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich Kommanditären je mit einer Kommanditsumme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so kommen für diese Gesellschaft (Kommanditärengesellschaft) die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. In der unter Beilage des Gesellschaftsvertrages erfolgenden Anmeldung zum Handelsregister und deren Eintragung muss angegeben werden:
Name, Vorname, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Kommanditärs nebst seiner Kommanditsumme und der tatsächlich hierauf von jedem Gesellschafter gemachten Einlage, sowie der Gesamtbetrag aller Kommanditsummen;
die Firma, in welcher ohne Vermehrung der Haftung auch der Name eines Kommanditärs erscheinen darf, der Sitz, der Gegenstand der Unternehmung oder Zweck der Gesellschaft;
Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Gesellschafter oder Dritter, welche die Geschäftsführung und Vertretung besorgen.
Die Veröffentlichung hat sich auf die Firma, den Gegenstand der Unternehmung, den Gesamtbetrag der Kommanditsumme und auf die Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der geschäftsführenden und vertretenden Personen zu beschränken.
Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung erleiden.1071
2. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben gegenüber den geschäftsführenden die gleiche Stellung wie ein Kollektivgesellschafter und ein Konkurrenzverbot besteht mangels anderer Vereinbarung gleich wie bei Kollektivgesellschaftern jedoch nur für die geschäftsführenden Gesellschafter, die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter oder Dritte nehmen den Gesellschaftern und Dritten gegenüber die Stellung der Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein.
3. Wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Mindeststammkapital durch Verordnung vorgesehen wird, so muss der Mindestbetrag der von den Gesellschaftern bei der Errichtung der Gesellschaft gemachten Vermögenseinlage jenem Mindeststammkapitale gleichkommen; sinkt in der Folge das reine Gesellschaftsvermögen unter diesen Betrag, so kann jeder Gesellschafter oder es können Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einmannverbandsperson die Auflösung verlangen.
4. Die Gesellschafter können sich im Gesellschaftsvertrage ausser der Kommanditsumme zu einem beschränkten Nachschusse oder zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen, gleich wie bei der eingetragenen Genossenschaft verpflichten.
5. Der Betrag der eingezahlten Kommanditsummen ist in die Passivseite aufzunehmen; mangels anderer Vereinbarung nehmen die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditsumme am Gewinn und Verlust teil und, wenn eine Kommanditsumme, wie beispielsweise bei Leistung von Arbeit nicht besteht, so wird der Anteil nach richterlichem Ermessen bestimmt.
6. Diese Gesellschaft wird auch durch Eröffnung des Konkurses bei Überschuldung aufgelöst und es hat im übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.1072
2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Handelsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschafter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesellschaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.1073
11. Titel
Die Gelegenheitsgesellschaft
A. Begriff usw.
Art. 756
I. Im Allgemeinen
1) Wenn sich zwei oder mehrere Einzelpersonen oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechtes oder Firmen zur Vorbereitung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder zur Durchführung der Übernahme, des Ankaufs oder der Verwertung von beliebigen Vermögenswerten für gemeinsame Rechnung vertragsmässig verbinden (wie namentlich Konsortien, Syndikate, Konzerne, Gründungs-, Studiengesellschaften), ohne eine gemeinsame Firma oder eine juristische Person zu begründen, so bilden sie eine Gelegenheitsgesellschaft.
2) Die Gelegenheitsgesellschaft bildet kein besonderes Rechtssubjekt und kann weder selbständig klagen noch geklagt werden oder in einem sonstigen Verfahren auftreten.
3) Die Gesellschafter sind im Zweifel Miteigentümer der Sachen, die ihnen gemeinsam gehören.
4) Im Zweifel darüber, ob eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt, ist mangels anderen Nachweises das Bestehen einer einfachen Gesellschaft anzunehmen.
Art. 757
II. Bildung mehrerer Gesellschaften
1) Gelegenheitsgesellschaften können auch in der Weise gegründet werden, dass eine oder mehrere Personen, Verbandspersonen oder Firmen, die als Leiter des Geschäftes auftreten, mit andern Personen, unter denen keinerlei Beziehung zu bestehen braucht, einen gleichartigen Vertrag über die Durchführung des Geschäftes auf gemeinschaftliche Rechnung abschliessen, in der Meinung, dass alle Gesellschafter nach Massgabe ihrer Beteiligung und der Vertragsbestimmungen am Erfolg des Geschäftes beteiligt sein sollen.
2) In diesem Falle bestehen so viele Gelegenheitsgesellschaften, als einzelne Verträge abgeschlossen worden sind.
Art. 758
B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
1) Die Gelegenheitsgesellschaft steht, soweit im Nachfolgenden keine andern Bestimmungen aufgestellt sind, unter den Vorschriften über die einfache Gesellschaft.
2) Namentlich ist die Errichtung an keine besondere Form gebunden.
3) Eine Eintragung in das Handelsregister ist ausgeschlossen.1074
Art. 759
C. Beiträge
1) Die Beiträge der Gesellschafter richten sich nach dem Vertrage und können in Kapitalbeteiligung oder in Arbeit bestehen.
2) Sie können auch lediglich die Verpflichtung enthalten, nach Massgabe der vertraglichen Beteiligung von dem für gemeinsame Rechnung unternommenen Geschäfte, den Teil auf eigene Rechnung zu übernehmen, der bei der Auflösung der Gelegenheitsgesellschaft oder bei der Abwicklung eines einzelnen aus mehreren von ihr übernommenen Geschäften nicht hat erledigt werden können.
Art. 760
D. Gewinn und Verlust und Haftung
1) Gewinn und Verlust einer Gelegenheitsgesellschaft wird nach Massgabe des Vertrages unter die Gesellschafter verteilt.
2) Ist es nicht anders bestimmt, so werden zunächst etwaige Geschäftseinlagen zu fünf vom Hundert verzinst und ein Überschuss als Gewinn behandelt.
3) Bei Geschäften, zu deren Durchführung alle Teilnehmer Beiträge in Geld oder andern vertretbaren Sachen zu leisten, oder als Beiträge ziffernmässig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen haben, wird diese Verteilung, wo der Vertrag keine andere Bestimmung darüber aufstellt, nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des Beitrages oder der Verpflichtung vorgenommen.
4) Wenn die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingehen, so haftet diesem jeder Gesellschafter, vorbehältlich anderer Vereinbarung, nach den Verhältnissen seines Gesellschaftsanteils.
E. Gesellschaftsbeschlüsse und Geschäftsführung
Art. 761
I. Gesellschaftsbeschlüsse
Sieht der Vertrag eine Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit vor, so wird diese mangels einer andern vertraglichen Anordnung nach der Regel berechnet, die für die Gewinnverteilung zur Anwendung kommt.
II. Geschäftsführung und Vertretung
Art. 762
1. Im Allgemeinen
1) Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter können Geschäftsführung und Vertretung einem oder mehreren Gesellschaftern einzeln oder mehreren kollektiv, unter Ausschliessung der andern, oder einem oder mehreren Dritten, die nicht Gesellschafter sind, einzeln oder kollektiv übertragen werden.
2) Ebenso kann, wie beispielsweise bei sogenannten Gestionsgesellschaften, bestimmt werden, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft auf seinen eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft abschliessen soll (stille Gelegenheitsgesellschaft); im Verhältnis zu Dritten gelten in diesem Falle die Vorschriften über die indirekte Stellvertretung und ergänzend jene über die stillschweigende Treuhänderschaft.
3) Die Beteiligung am Verluste bei der stillen Gelegenheitsgesellschaft kann beliebig beschränkt werden (limitierte stille Gelegenheitsgesellschaft).
Art. 763
2. Verantwortlichkeit
1) Die Gesellschafter schulden sich wechselseitig in der Geschäftsführung und Vertretung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
2) Die geschäftsführenden Gesellschafter haften nach diesen Bestimmungen auch dann, wenn sie über den ihnen nach ihrer Beteiligung zukommenden Anteil am Geschäftsertrag hinaus für ihre Tätigkeit keine besondere Vergütung erhalten.
Art. 764
3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
1) Die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter sind nicht befugt, vor dem für die Abwicklung des Geschäftes vertragsmässig vorgesehenen Termin oder vor Ablauf einer für die Abwicklung als angemessen zu erachtenden Frist Auskunft über den Gang der Gesellschaftsangelegenheiten und Rechnungsstellung zu verlangen oder von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.1075
Art. 765
F. Unterbeteiligung
1) Wird nach Zustandekommen der Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten von sämtlichen Gesellschaftern eine gemeinschaftliche Unterbeteiligung abgetreten, so wird dieser mangels anderer Abrede nicht Gesellschafter und ist weder bei der Geschäftsführung noch bei der Genehmigung derselben mitzuwirken berechtigt, nimmt aber Anteil an dem von der Gesellschaft festgesetzten Gewinn oder Verlust.
2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesellschafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten1076 nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.
Art. 766
G. Auflösung
1) Die Gelegenheitsgesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters oder das Dahinfallen einer beteiligten Firma oder Verbandsperson, oder endlich durch einseitige Kündigung vor Beendigung des Geschäftes, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, nicht aufgelöst, es sei denn, dass sich die Auflösung aus dem Vertrage oder der Natur des Geschäftes ergibt.
2) Ist jedoch der gestorbene Gesellschafter oder die dahingefallene Firma oder Verbandsperson alleiniger Geschäftsführer, wie beispielsweise Konsortialleiter gewesen, so löst sich im Zweifel die Gesellschaft auf.
Art. 767
H. Liquidation
1) Die Abwicklung der schwebenden Geschäfte bei Auflösung erfolgt, wenn aus der Natur des Geschäfts oder dem Vertrage es sich nicht anders ergibt, durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter, wie beispielsweise den Konsortialleiter.
2) Zum Verkaufe bestimmte, aber nicht veräusserte, sowie für ein Ankaufskonsortium erworbene Waren oder Wertpapiere fallen, soweit sie nicht zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden sind, mangels anderer Abrede bei der Auseinandersetzung den einzelnen Gesellschaftern zu nach Massgabe ihrer Beteiligung.
12. Titel
Die stille Gesellschaft
Art. 768
A. Begriff und Abgrenzung
1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komplementär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermögenswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.1077
2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.1078
3) Wird ein Betrag einem andern mit der Erklärung überlassen, dass die Forderung einem bestimmten Dritten gegenüber wie eine Kommanditeinlage haften solle, so ist das Rechtsverhältnis als Darlehen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu behandeln, und es gilt die Liquidationsquote in der Zwangsvollstreckung oder im Konkurse gegen den Empfänger zum voraus dem Dritten bis zum ungedeckten Betrag seiner Forderung als abgetreten.
4) Das vom stillen Gesellschafter eingebrachte Vermögen fällt mangels anderer Bestimmung ins Vermögen des Inhabers der Unternehmung.
Art. 769
B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
1) Der Inhaber des Unternehmens besorgt allein die Geschäftsführung und Vertretung und ist hiebei zu der Sorgfalt verpflichtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2) Er wird aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
3) Der stille Gesellschafter ist als solcher zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet.
4) Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers der Unternehmung nicht enthalten sein, ist er jedoch mit seinem Wissen darin verwendet worden, so haftet der stille Gesellschafter den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch.
5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesellschafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Handelsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommanditsumme.1079
C. Verhältnis der Gesellschafter zueinander
Art. 770
I. Im Allgemeinen
1) Der Inhaber der Unternehmung darf die Einlage nur zu dem im Gesellschaftsvertrage vereinbarten oder sich sonst aus den Umständen ergebenden Zwecke verwenden und den Betrieb ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters weder aufgeben noch schmälern.
2) Im Zweifel ist der Unternehmer gehalten, die Einlage möglichst gewinnbringend zu verwenden.
3) Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten wird er dem stillen Gesellschafter schadenersatzpflichtig, und es kann die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden.
4) Die Bestimmung über das Konkurrenzverbot findet mangels anderer Abrede nur auf den Inhaber der Unternehmung Anwendung.
5) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Beteiligung des stillen Gesellschafters ohne Zustimmung des Inhabers frei übertragbar ist oder dass über die Beteiligung gleich Namenaktien übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
II. Anteil am Gewinn und Verlust
Art. 771
1. Im Allgemeinen
1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil an beiden als bedungen.
2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
Art. 772
2. Berechnung und Auszahlung
1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm ausbezahlt.
2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern es nicht anders vereinbart ist.
4) Über das Gewinnbezugsrecht des stillen Gesellschafters können Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden.
Art. 773
III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen.
2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.1080
3) Ist der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen im ganzen, sondern nur an einzelnen Zweigen oder Filialen beteiligt, so erstrecken sich seine Rechte, insoweit als er beteiligt ist.
D. Auflösung
Art. 774
I. Im Allgemeinen
1) Ein Gläubiger eines stillen Gesellschafters kann die Gesellschaft gleich einem Sondergläubiger bei der Kollektivgesellschaft kündigen, es wäre denn, dass der stille Gesellschafter sich nur mit Treuhandgut beteiligt hat.
2) Stirbt ein stiller Gesellschafter oder wird für ihn ein Sachwalter bestellt oder fällt eine Firma oder Verbandsperson, wenn diese stille Gesellschafter sind, dahin, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern das Verhältnis mit dessen Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt.1081
3) Die Gesellschaft kann aber beiderseits während eines Jahres auf sechs Monate gekündigt werden.
Art. 775
II. Auseinandersetzung
1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat der Inhaber des Unternehmens dem stillen Gesellschafter seinen Anteil herauszuzahlen.
2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt.
3) Der stille Gesellschafter nimmt Teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
4) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Art. 776
III. Konkurs
1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter die einbezahlte Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verluste übersteigt, als gewöhnliche Konkursforderung geltend machen.
2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.
Art. 777
E. Anfechtung
1) Ist auf Grund einer im letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise unentgeltlich erlassen worden, so kann diese Vereinbarung vom Konkursverwalter angefochten werden, gleichviel, ob sie unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
2) Der Rückgabe wird insbesondere gleichgehalten die Verrechnung, die Hingabe an Zahlungsstatt, die Umwandlung in ein Darlehen oder in eine sonst im Konkursverfahren begünstigte Forderung.
3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der stille Gesellschafter beweist, dass der Konkurs seinen Grund in Umständen hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind.
4) Vorbehalten bleiben überdies die Vorschriften der Anfechtungsordnung, deren Vorschriften über die Geltendmachung der Anfechtung und ihre Wirkung auch auf den hier geregelten Anfechtungsanspruch anzuwenden sind.
Art. 778
F. Internationales Recht
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Komplimentären und dem stillen Gesellschafter findet dasjenige Recht Anwendung, in dessen Geltungsgebiet die Firma ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz hat.
13. Titel
Die Gemeinderschaft
A. Begründung
Art. 779
I. Befugnis
Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen (Zusammenteilung).
Art. 780
II. Form
1) Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
2) In der Urkunde muss die Gemeinderschaft ausdrücklich als solche bezeichnet sein, andernfalls untersteht eine solche Gemeinschaft nicht den hiernach aufgestellten Vorschriften, sondern den sonst einschlägigen Vorschriften, wie über Gesamteigentum, Gemeinschaft, einfache Gesellschaft und dergleichen.
Art. 781
B. Dauer
1) Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.
2) Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.
3) Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.
C. Wirkung
Art. 782
I. Art der Gemeinschaft1082
1) Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
2) Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten und Pflichten an der Gemeinderschaft beteiligt.
3) Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.
II. Leitung und Vertretung
Art. 783
1. Im Allgemeinen
1) Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
2) Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.
Art. 784
2. Befugnis des Hauptes
1) Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2) Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Handelsregister eingetragen ist.1083
Art. 785
III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
1) Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
2) Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
3) Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
D. Aufhebung
Art. 786
I. Gründe
1) Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1. nach Vereinbarung oder Kündigung,
2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird,
3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist,
4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist,
5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
2) Der Aufhebungsgrund beziehungsweise der Rechtsstreit kann bei einer im Handelsregister eingetragenen Gemeinderschaft auf Verlangen eines Beteiligten bis zur endgültigen Löschung angemerkt werden.1084
Art. 787
II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
1) Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.
2) Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.
Art. 788
III. Tod eines Gemeinders
1) Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
2) Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
Art. 789
IV. Teilungsregel
1) Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.
2) Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
E. Ertragsgemeinderschaft
Art. 790
I. Inhalt
1) Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.
2) Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.
3) Für die aus der Gemeinderschaft entstehenden Schulden gegenüber Dritten haften, wenn es nicht anders vereinbart ist, mit Ausnahme desjenigen Gemeinders, dem die Bewirtschaftung und Vertretung überlassen ist, die andern Gemeinder nur mit dem Gemeinschaftsgute.
Art. 791
II. Besondere Aufhebungsgründe
1) Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.
2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausserstreitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.1085
3) Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.
Art. 792
F. Eintragung ins Handelsregister1086
1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Handelsregister einzutragen.1087
2) Die Anmeldung zum Handelsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Amtes für Justiz zu erklären ist, hat zu enthalten:1088
1. die Bezeichnung und Sitz der Gemeinderschaft, Namen und Wohnort jedes Gemeinders,
2. die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinderschaftsvermögens nebst einem Verzeichnis über die einzelnen Vermögensgegenstände als Beilage,
3. die Dauer der Gemeinderschaft,
4. allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft.
3) Der Eintrag und die Veröffentlichung in den für die Bekanntmachungen der Handelsregistereinträge bestimmten Blättern hat die im vorausgehenden Absatze angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.1089
4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Handelsregister eingetragen, so sind auch alle bezüglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Aufhebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und dergleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen.1090
5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung in den Blättern unterbleiben.1091
Art. 793
G. Internationales Recht
1) Auf die Gemeinderschaft findet mangels anderer vertraglicher Abrede liechtensteinisches Recht Anwendung.
2) Wenn der grössere Teil des Vermögens im Inlande liegt oder die Mehrheit der Gemeinder im Inlande wohnt, so ist bezüglich des im Inlande gelegenen Vermögens auf alle Fälle einheimisches Recht anzuwenden.
4. Abteilung
Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft
14. Titel
Die Heimstätten und Fideikommisse
Art. 794
A. Zweck der Heimstätte
1) Die Heimstätte verfolgt den Zweck, dem Eigentümer (Heimstätter) allein oder in Verbindung mit anderen Personen, deren Kreis näher zu umschreiben ist, oder seiner Familie oder Dritten vom Eigentümer bestimmt bezeichneten Personen allein den Besitz eines landwirtschaftlichen oder eines einem andern Gewerbe dienenden Gutes (Wirtschaftsheimstätten) oder eines Wohnhauses oder Baurechtes für einen Wohnhausbau (Wohnheimstätten) gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des Gutes oder Hauses zu schützen.
2) Heimstätter können, soweit nicht das Gesetz oder die Regierung eine Ausnahme gestatten, nur natürliche Personen sein.
B. Gründung
Art. 795
I. Voraussetzungen und Gegenstand
1) Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem anderen Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör oder ein Baurecht unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden:
2) Das Gut oder Haus oder Baurecht (Heimstättengut) darf nicht grösser sein als erforderlich ist, um einer oder mehreren bestimmten Personen oder bei Familienheimstätten einer Familie ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder auf das sonstige Vermögen des Eigentümers ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren oder ihnen als Wohnung oder zum Bau eines Wohnhauses, allenfalls nebst Gartenland zu dienen.
3) Der Eigentümer oder dessen Familie oder die Dritten müssen selbst das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben oder das Haus bewohnen, sofern nicht aus wichtigen Gründen das Landgericht eine Ausnahme gewährt.
4) Auf die Baurecht-Heimstätten finden die Vorschriften über die Haus-Heimstätten entsprechende Anwendung.
II. Verfahren
Art. 796
1. Rechtsfürsorgeverfahren1092. Gesuch um Genehmigung
1) Die Gründung, Änderung oder Aufhebung einer Heimstätte erfolgt, soweit nicht im Folgenden etwas Besonderes bestimmt ist, unter Mitwirkung des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren.1093
2) Wer eine Heimstätte errichten will, hat an das Landgericht ein bezügliches Gesuch zu stellen, das eine Erklärung über die Veranlassung zur Errichtung einer Heimstätte, das Gut oder Haus nach dem Grundbuch, die darauf haftenden dinglichen Lasten, das allfällige Zugehör und die begünstigten Personen nach Namen, Vornamen und Wohnort und deren Berechtigung im einzelnen näher anzugeben hat.
3) Wer eine Heimstätte für sich und seine Familie errichten will, hat sie als Familienheimstätte im Gesuch ausdrücklich zu bezeichnen.
4) Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte nach vorläufiger Prüfung derselben durch das Landgericht und allfälliger Einvernahme des Gesuchstellers nicht gegeben, so weist es das Gesuch mittels Entscheides ab.
2. Bekanntmachung
Art. 797
a) Veröffentlichung des Gesuchs
1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landgericht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern oder nach Ermessen des Richters durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungsweise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Einsprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.1094
2) Bei Familienheimstätten hat das Landgericht, wenn die zu begünstigenden Familienangehörigen im Gesuche nicht schon bestimmt bezeichnet sind, ausserdem die Blutsverwandten des Heimstätters in auf- und absteigender Linie bis zum zweiten Grade und seine Geschwister, welche in die Heimstätte aufgenommen zu werden wünschen, festzustellen und sie aufzufordern, ihre Begehren innerhalb 14 Tagen seit der Bekanntmachung anzumelden.
3) Die Anmeldungsfrist kann vom Gerichte angemessen bis auf zwei Monate verlängert werden.
4) Die Auskündung soll das Gut oder Haus genau beschreiben, eine unzweideutige Bezeichnung des Gesuchstellers enthalten und endlich darauf verweisen, dass das allfällige Verzeichnis des Zugehörs beim Landgericht eingesehen werden könne.
Art. 798
b) Besondere Anzeigen an Interessenten
1) Besondere Abschriften dieser Aufforderung sind vom Gericht überdies den im Grundbuch auf den als Heimstätte in Aussicht genommenen Grundstücken eingetragenen Grundpfandgläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, den bekannten Faustpfandgläubigern, denen Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte verpfändet worden sind, sowie bei Familienheimstätten allenfalls den vorerwähnten Blutsverwandten und den Geschwistern zuzustellen.
2) Die Anfechtung der Heimstätteerrichtung nach dem Schenkungsrechte, Erbrechte oder der Anfechtungsordnung bleibt vorbehalten.
3. Erledigung der Einsprachen
Art. 799
a) Vernehmlassung des Gesuchstellers
Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht dem Gesuchsteller von den eingelaufenen Einsprachen Kenntnis zu geben und ihn zur schriftlichen oder protokollarischen Vernehmlassung aufzufordern.
Art. 800
b) Feststellung streitiger Rechte
1) Behauptet der Gesuchsteller, dass die Forderung oder das sonstige Recht eines Gläubigers nicht oder nicht im behaupteten Umfange bestehe, so setzt ihm das Landgericht, falls nicht schon ein Rechtsstreit anhängig ist, eine Frist von 14 Tagen an, innert welcher er beim Richter Aberkennung des behaupteten Rechts verlangen kann.
2) Erhebt der Gesuchsteller rechtzeitig Klage, so wird das Verfahren zur Errichtung einer Heimstätte bis zum Austrag der Streitsache eingestellt, unterlässt es der Gesuchsteller, eine Klage zu erheben, so wird für das Heimstätteverfahren Anerkennung des angemeldeten Rechtes angenommen.
3) Hat ein Gläubiger, dessen Recht nicht bestritten wird, auf die besondere Anzeige sich nicht im zustimmenden Sinne geäussert, so darf die Errichtung der Heimstätte nur erfolgen, wenn der Schuldner den nicht zustimmenden Gläubiger, ohne an eine etwa bestehende Kündigungsfrist gebunden zu sein, durch Leistung befriedigt oder sonst sicherstellt und sich hierüber beim Gerichte ausweist.
Art. 801
c) Nachträgliche Einsprachen
1) Ist das Verfahren infolge eines Rechtsstreites eingestellt worden, so hat das Landgericht neuerdings zu prüfen, ob in der Zwischenzeit keine dinglichen Belastungen in das Grundbuch eingetragen worden sind und den allfällig Berechtigten nachträglich zur Geltendmachung von Einsprachen durch besondere Anzeige Gelegenheit zu geben.
2) Auf die Erledigung nachträglicher Einsprachen findet der vorausgehende Artikel entsprechende Anwendung.
Art. 802
d) Aufnahme von Verwandten
1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Gesuchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen.1095
2) Haben solche Personen das Begehren um Aufnahme gestellt, so prüft das Gericht, ob sie der Aufnahme bedürftig und würdig sind.
Art. 803
4. Entscheid
1) Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet das Landgericht über die Genehmigung zur Errichtung einer Heimstätte.
2) In dem genehmigenden Entscheide sind die beteiligten Personen, die zur Heimstätte bestimmten Grundstücke und deren Zugehör, welches ihr Schicksal teilt, die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, sowie bei Familienheimstätten der Bestand der Familie, der die Heimstätte dienen soll, genau zu bezeichnen und die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, anzuführen.
Art. 804
5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
1) Bei Familienheimstätten kann die Aufnahme von Blutsverwandten und Geschwistern in die Heimstätte, wenn vom Gesuchsteller selber bei der Gründung die Aufnahme auf bestimmte Angehörige nicht beschränkt worden ist, und wenn sich das Bedürfnis erst später einstellt, auf besonderes Gesuch nach Anhörung des Eigentümers der Heimstätte auch nachträglich angeordnet werden.
2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.1096
Art. 805
6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
1) Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung als Vormerkung im Grundbuch.
2) Die grundbuchliche Eintragung ist in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern oder nach Ermessen des Richters auf der Webseite des Gerichts auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.1097
3) Über die Heimstätten ist ausserdem nach Anweisung der Regierung vom Gerichte ein Register (Heimstättenregister) zu führen, das zu jedermanns Einsicht offen steht.
C. Rücknahme der Genehmigung
I. Voraussetzungen
Art. 806
1. Auf Antrag eines Gläubigers
Das Landgericht hat auf Antrag eines Gläubigers des Eigentümers der Heimstätte den Genehmigungsbeschluss nach vorgängiger Einvernahme der Beteiligten zurückzunehmen:
1. wenn ein Grundpfandgläubiger beweist, dass er eine Spezialanzeige nicht erhalten und auch sonst von der beabsichtigten Errichtung einer Heimstätte keine Kenntnis hatte und der Schuldner je nach der Fälligkeit der Forderung ihm nicht andere angemessene Sicherheit stellt oder ihn nicht befriedigt; wird die Forderung bestritten, so ist nach der Vorschrift über die Feststellung streitiger Rechte vorzugehen;
2. wenn feststeht, dass der Eigentümer die Heimstätte ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet oder ohne solche Bewilligung sie nicht mehr bewohnt oder bewirtschaftet.
Art. 807
2. Auf Antrag Dritter
Auf Antrag anderer Interessenten ist die Genehmigung nach vorgängiger Einvernahme des Eigentümers zurückzunehmen:
1. wenn der Eigentümer der Familienheimstätte die ihm durch den Richter von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme von familienrechtlich unterstützungsberechtigten Personen nicht oder nicht mehr oder nur in der Weise erfüllt, die ihnen den Aufenthalt in der Heimstätte unerträglich macht;
2. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreitverfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Errichtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.1098
Art. 808
II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
Jede nachträgliche Rücknahme der Genehmigung ist nach ihrer Rechtskraft in gleicher Weise wie die Bewilligung selbst angemessen öffentlich bekannt zu machen und es ist die Vormerkung im Grundbuch von Amts wegen zu löschen.
D. Wirkung der Heimstätteerrichtung
Art. 809
I. Zugehör
1) Das im Verzeichnis aufgeführte Zugehör des Gutes oder Hauses gehört zur Heimstätte, mit Ausnahme jener Zugehörstücke, die nicht im Eigentum des Heimstätters stehen.
2) Ein Zugehörstück wird von der Heimstätteeigenschaft frei, sobald es aufhört, Zugehör des Hauses oder Gutes zu sein.
Art. 810
II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
1) Die Teilung der Heimstätte und die Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf der richterlichen Bewilligung, die nicht verweigert werden darf:
1. bei Teilung, wenn die Teile selbständige Heimstätten werden,
2. bei Abveräusserung, wenn sie mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.
2) Mit Bewilligung des Richters kann ein anderes mit Nutzniessung, Baurecht, Grundlasten oder Grundpfändern nicht belastetes Grundstück nach entsprechender Durchführung des Aufgebotsverfahrens mit der Heimstätte vereinigt oder ihr zugeschrieben werden (Vergrösserung).
3) Bei den zu Gunsten dritter Personen errichteten Heimstätten müssen diese zur Wahrung ihrer Rechte vor der Teilung, Abveräusserung oder Vergrösserung angehört werden.
Art. 811
III. Belastungen
1) Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, darf ein neues Grundpfand, eine Nutzniessung, ein Wohnrecht oder eine Grundlast mittels Rechtsgeschäftes nicht gelegt werden; vorbehalten bleiben die kraft Gesetzes entstehenden Belastungen.
2) Die bestehenden Grundpfänder und allfällig neu entstehende verwandeln sich, wenn sie nicht sonst abgelöst werden, in Annuitätengrundpfänder.
3) Die jährlichen Abzahlungen kann das Landgericht auf Antrag des Eigentümers oder des Gläubigers nach seinem Ermessen bestimmen und für den Fall, dass der Eigentümer mit mehr als zwei Abzahlungen im Rückstande ist, die Aufhebung der Heimstätten anordnen.
Art. 812
IV. Veräusserung usw.
1) Die Heimstätte darf vom Eigentümer nicht veräussert und weder von ihm noch vom begünstigten Dritten ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet werden.
2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind.1099
3) Der Erwerber hat gleichzeitig in allen Fällen mit der Übertragung dem Landgerichte zu erklären, wem die Heimstätte zugute kommen soll.
V. Zwangsvollstreckung
Art. 813
1. Im Allgemeinen
1) Die Heimstätte und ihr Zugehör können dem Heimstätter durch Zwangsvollstreckung, Konkurs und ähnliche Massnahmen, die zu ihrer Entfremdung führen könnten, vorbehältlich der Zwangsverwaltung, nicht entzogen werden.
2) Ist das Haus oder Gut bei der Errichtung der Heimstätte von Belastungen durch Grundpfandrechte, Nutzniessung und Grundlasten frei, so kann der Eigentümer in den genehmigenden Entscheid des Gerichts die Aufnahme der Bestimmung verlangen, dass auch die Zwangsverwaltung ausgeschlossen wird (Unentziehbarkeitsklausel).
3) Die kraft Gesetzes oder sonst auf Grund des öffentlichen Rechts entstehenden Pfandrechte können auch bei einer mit der Unentziehbarkeitsklausel ausgezeichneten Heimstätte mittels Zwangsverwaltung geltend gemacht werden.
4) Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zwangsverwaltung der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1100 kann statt einer Zwangsverwaltung eine Zwangsvermietung oder Zwangsverpachtung stattfinden, wobei auch die Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern und die Beendigung entsprechend anzuwenden sind.
5) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung und die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen des Heimstätters.
2. Zwangsverwaltung
Art. 814
a) Voraussetzung
1) Wird bei einer nicht mit der Unentziehbarkeitsklausel belasteten Heimstätte der Eigentümer zahlungsunfähig, und sind die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung in sein sonstiges Vermögen oder im Konkurse zu Verlust gekommen, so ist die Zwangsverwaltung zulässig, und es erhält das Haus oder Gut durch das Landgericht einen Zwangsverwalter, der unter Erhaltung der Heimstätte die Interessen der Gläubiger nach Anweisung des Landgerichts zu wahren hat.
2) Die Zwangsverwaltung darf ausserdem nur dann angeordnet werden, wenn das Landgericht auf Grund einer Untersuchung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, der Familie und allenfalls der Drittbegünstigten zum Ergebnis gelangt, dass der Ertrag der Heimstätte unter Aufrechterhaltung ihres Zweckes (Gewährung des Unterhalts oder der Wohnung) einen für den Gläubiger verfügbaren Überschuss abwerfe.
3) Die Bestellung eines Zwangsverwalters ist öffentlich bekannt zu machen unter Hinweis auf den ersten Absatz des folgenden Artikels und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 815
b) Stellung des Verwalters
1) Mit dem Zeitpunkte der Bestellung des Zwangsverwalters geht die Verwaltung der Heimstätte auf ihn über, und es ist der Eigentümer oder Begünstigte zu Verfügungen, welche den Ertrag beeinflussen, nur mehr mit Zustimmung des Verwalters befugt.
2) Der Eigentümer, seine Familie beziehungsweise die Begünstigten haben jedoch im Rahmen des die Heimstätte genehmigenden Entscheides ein Recht auf Besitz der Heimstätte und auf ihren Ertrag, soweit es zur Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte notwendig ist.
3) Gegen Verfügungen des Verwalters, seine Rechnungslegung und Verteilung des Ertrages steht jedem Beteiligten das Recht der Vorstellung beim Gerichte und gegen dessen Entscheid die Beschwerde gemäss den Vorschriften über das Zwangsvollstreckungsverfahren zu, soweit nicht gegen richterliche Entscheide andere Rechtsmittel vorgesehen sind.
Art. 816
c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger
1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1101 sinngemäss zur Anwendung.
2) Die Befriedigung der Heimstättegläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums der fruchtlosen Zwangsvollstreckungen und im übrigen unter Anwendung der konkursrechtlichen Rangordnung.
Art. 817
d) Beendigung
1) Die Zwangsverwaltung wird von Gesetzes wegen beendigt durch den Tod des Eigentümers der Heimstätte.
2) Sie ist ferner auf Gesuch des Heimstätteeigentümers vom Landgericht jederzeit aufzuheben, wenn die rechtskräftig genehmigten Abrechnungen des Zwangsverwalters während Jahresfrist keinen für die Gläubiger verfügbaren angemessenen Überschuss ergeben haben.
3) Sie kann bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse später auf Antrag eines Gläubigers, jedoch höchstens einmal innerhalb zwei Jahren, wieder neu angeordnet werden.
VI. Aufhebung
Art. 818
1. Bei Lebzeiten
1) Der Eigentümer kann die Heimstätte zu seinen Lebzeiten mittels Gesuchs an das Landgericht um Löschung des Eintrages aufheben lassen, sofern es nicht anders bei der Errichtung bestimmt worden ist, wie bei Heimstätten zugunsten Dritter.
2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung in den Landesblättern oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts oder durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Monat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.1102
3) Steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so ist der Verwalter zur Vernehmlassung über das Gesuch aufzufordern.
4) Das Landgericht bewilligt und vollzieht die Aufhebung, wenn nicht wichtige Interessen der Familie oder Rechte Dritter dadurch verletzt werden, und wenn sie nicht zur Unzeit geschieht; steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so soll die Aufhebung auf alle Fälle nur auf Ende einer einjährigen Verwaltungsperiode erfolgen.
5) Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Heimstätte infolge Unterganges des Gutes oder Hauses und dergleichen, sofern nicht ein Ersatz an deren Stelle tritt.
Art. 819
2. Beim Tode
1) Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme durch Verfügung von Todes wegen oder mittels öffentlicher Urkunde unter Lebenden eine bindende Ordnung geschaffen worden ist oder dass das Gericht gemäss folgender Absätze es anordnet.
2) Liegt eine solche Ordnung nicht vor oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder mit Erfolg bestritten, und sind auch Frau oder Kinder nicht vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann, oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird der Eintrag im Grundbuch von Amts wegen gelöscht.
3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes.1103
4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Teilungsmasse.
E. Ausgeberheimstätten
Art. 820
I. Voraussetzungen
1) Die Gemeinden können mit Zustimmung der Regierung Grundstücke, mit Einschluss von Baurechten auf ihren Liegenschaften, als Wohn- oder Wirtschaftsheimstätten an Heimstätter zu Eigentum ausgeben, oder es kann mit ihrer Zustimmung und ihrer Bezeichnung als Ausgeber von andern ein Grundstück als Heimstätte ausgegeben werden.
2) Die Regierung kann zulassen, dass auch andere öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, gemeinnützige Unternehmungen, die fürstliche Domänenverwaltung, Firmen oder sonst ein Dritter Heimstätten ausgeben.
3) Die Grundstücke dürfen bei der Errichtung weder mit Grundpfändern, Grundlasten, Nutzniessungen, noch sonst mit einem Vor- oder Rückkaufsrecht, einem Miet- oder Pachtrecht dinglich belastet sein, sofern nach Ermessen des Richters die Belastung dem Zweck widersprechen würde.
Art. 821
II. Grundbucheintrag
1) Der Heimstätter wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, daneben wird nebst dem Namen des Ausgebers die Eigenschaft als Heimstätte durch Eintrag einer Verfügungsbeschränkung vorgemerkt und die Heimstätte ausdrücklich als "Ausgeberheimstätte" bezeichnet; fehlt letztere Bezeichnung, so steht die Heimstätte unter den für die übrigen Heimstätten aufgestellten Regeln.
2) Die Rechte des Ausgebers einer solchen Heimstätte können auf einen andern nur übertragen werden, wenn dieser selbst zur Ausgabe berechtigt ist.
3) In dem Vertrag über die Übertragung einer Heimstätte ist festzulegen, welcher Betrag des Entgeltes an den Ausgeber auf den Boden ohne inzwischen errichteter Baulichkeiten oder sonst vorgenommene Verbesserungen entfällt, und es ist dieser Betrag in der grundbuchlichen Vormerkung anzugeben.
Art. 822
III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
1) Die Teilung der Heimstätte und Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf nebst der Bewilligung durch den Richter auch der Zustimmung des Ausgebers.
2) Wird ein anderes Grundstück nach Zustimmung des Ausgebers mit der Heimstätte vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben, so erstreckt sich die Eigenschaft als Heimstätte auf das ganze vergrösserte Grundstück, und es ist im Grundbucheintrag ein Betrag als Entgelt gemäss dem dritten Absatz des vorausgehenden Artikels anzugeben.
IV. Vorkaufsrecht und Heimfallsanspruch
Art. 823
1. Vorkaufsrecht
1) Der Ausgeber einer solchen Heimstätte hat ein gesetzliches und zeitlich unbeschränktes Vorkaufsrecht, das sowohl bei der freiwilligen wie auch bei der Veräusserung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses geltend gemacht werden kann.
2) Wenn der Heimstätter seine Heimstätte an eine Person veräussert, an welche er eine gewöhnliche Heimstätte auch veräussern darf, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls ausgeschlossen.
3) Der Eintrag über die Veräusserung ins Grundbuch darf erst erfolgen, nachdem dem Amt für Justiz die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach Ansetzung einer Frist von einem Monate nachgewiesen ist.1104
Art. 824
2. Heimfallsanspruch
1) Der Ausgeber kann verlangen, dass ihm die Heimstätte übertragen werde, wenn der Heimstätter sie ohne seine Zustimmung nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet, oder wenn er grobe Misswirtschaft treibt.
2) Dem Ausgeber kann mit Bewilligung des Richters vertraglich für weitere Fälle ein Heimfallsanspruch eingeräumt werden.
3) Der Heimfallsanspruch erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Geltendmachung vorhandene Zugehör der Heimstätte.
Art. 825
3. Ausübung
1) Das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch haben auch Dritten gegenüber Wirkung.
2) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts oder Heimfallsanspruches bleiben die Rechte unberührt, die mit Zustimmung des Ausgebers oder innerhalb der Verschuldungsgrenze auf die Heimstätte eingetragen sind.
3) Bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallsanspruchs hat der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu bezahlen, der sich bei Zugrundelegung des für das Heimstättegut bei Errichtung oder Vergrösserung der Heimstätte festgesetzten Betrages ergibt, allenfalls noch unter Berücksichtigung einer Wertverminderung und unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes für etwaige Baulichkeiten und Verbesserungen, jedoch ohne Berücksichtigung für übernommene Leistungen, zu denen sich der Drittkäufer sonst noch verpflichtet hat.
4) Macht der Ausgeber von seinem Vorkaufsrecht oder Heimfallsrecht Gebrauch, so kann er einen Dritten bezeichnen, an den der Heimstätter die Heimstätte zu übertragen hat.
5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurückerwerben muss.1105
Art. 826
V. Belastung
1) Jede vertragliche Belastung der Heimstätte mit dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung des Ausgebers.
2) Grundpfänder können, sofern die Regierung nicht eine Ausnahme gestattet, nur in unkündbaren Tilgungsschulden eingetragen werden.
3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausserstreitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.1106
4) Er kann die Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandes im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten und mit richterlicher Genehmigung bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes verlangen, wenn die Aufnahme mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und erfolgt:
1. zur Tilgung der Erwerbs-, Herstellungs- oder Einrichtungskosten,
2. für Verwendungen zur Verbesserung der Heimstätte,
3. zur Abfindung von Miterben. 1107
5) In den übrigen Fällen gilt für die Belastung mit Grundpfändern als Verschuldungsgrenze die Hälfte der Schätzung für Schuldbriefe, die Regierung kann jedoch im Verordnungswege eine weitergehende Belastung gestatten.
Art. 827
VI. Verweisung
1) Soweit die Vorschriften über die Ausgeberheimstätten nichts Abweichendes vorsehen, finden auf öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, die Domänenverwaltung und gemeinnützige Unternehmungen als Ausgeber die Bestimmungen über die Heimstätten betreffend das Ausserstreitverfahren, das Gesuch um Genehmigung, den Grundbucheintrag, über die Rücknahme, das Zugehör, die Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Abänderung, dass:
1. derjenige, dem die Heimstätte ausgegeben werden soll (der Heimstätter), als Gesuchsteller beim Landgericht zu betrachten ist,
2. an Stelle der Rücknahme der Genehmigung die Heimfallserklärung an den Ausgeber tritt,
3. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausgebers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat.1108
2) Andere als die im ersten Absatz genannten Ausgeber unterstehen ausserdem den Bestimmungen über das Verfahren bei der Errichtung einer Heimstätte.
3) Insbesondere kann eine solche Heimstätte auch mit der Unentziehbarkeitsklausel errichtet werden, unbeschadet der Heimfallserklärung und des Heimfallsanspruchs des Ausgebers und der bei der Errichtung bestehenden beschränkten dinglichen Rechte, in welchem Falle eine weitere grundpfändliche Belastung ausgeschlossen ist.
Art. 828
F. Internationales Recht
Eine Heimstätte über ein im Inlande gelegenes Gut oder Haus untersteht ausschliesslich liechtensteinischem Recht, gleichgültig, ob der Heimstätter ein Inländer oder ein Ausländer ist.
G. Fideikommisse
Art. 829
I. Begründung
1) Ein Vermögen kann dauernd und unveräusserlich, jedoch unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte Dritter, mit einer Familie oder sonst einem bestimmten Personenkreise dadurch verbunden werden, dass ein Fideikommiss mittels öffentlicher Urkunde oder einer Verfügung von Todes wegen errichtet und dessen nähere Anordnung, insbesondere die Rechtsnachfolge in der Urkunde oder in einem Statute geregelt wird.
2) Grundstücke im Inlande dürfen jedoch nur in dem Umfange Bestandteile eines Fideikommissvermögens sein, als sie für den Unterhalt von höchstens fünf Personen notwendig erscheinen.
3) Die Begründung eines Fideikommisses bedarf, soweit es in unbeweglichem Vermögen besteht, der Genehmigung der Regierung und der Zustimmung des Landtages; dies gilt auch für jede erhebliche Änderung, nicht aber für die Aufhebung.
4) Bei Grundstücken und grundbuchlichen Rechten ist das Fideikommiss im Grundbuche als Verfügungsbeschränkung vorzumerken, bei sonstigen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten aber beim betreffenden Eintrag anzumerken.
5) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechtes.
6) Ein Fideikommiss kann auch gemäss den Vorschriften über das Treuunternehmen errichtet werden (Fideikommisstreuunternehmen).1109
II. Stellung der Beteiligten
Art. 830
1. Im Allgemeinen
1) Soweit das Gesetz, die Errichtungsurkunde oder das Statut es nicht anders bestimmen oder der Zweck es zulässt, sind auf das Fideikommiss die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensanlage, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Fideikommisserrichter die Stellung des Treugebers, der jeweilige Fideikommissbesitzer jene des Treuhänders und die Anwärter jene des Begünstigten einnehmen.
2) Die Vorschriften über Geschäfte zu eigenen Gunsten finden jedoch nur insoweit Anwendung, als die Rechte des Fideikommissbesitzers es zulassen.
3) Der jedesmalige Inhaber hat gemäss der Fideikommissurkunde den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung, trägt aber andererseits auch alle Lasten, die übrigen Mitglieder der Familie oder Personen haben ein unentziehbares, dingliches Anwartschaftsrecht, das sich in der Befugnis zur Überwachung, ausserdem gemäss der Fideikommissurkunde in der Mitwirkung bei Rechtsgeschäften, sowie in Sondernutzungen, wie Abfindungen, Unterhalt, Renten und dergleichen äussern kann.
4) Der Fideikommissinhaber haftet für die ohne sein Verschulden erfolgte Wertverminderung nicht.
5) Wenn in der Fideikommissurkunde die Erbfolge nicht geordnet ist, so gelangt die gewöhnliche gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
6) Unbekannte Fideikommissanwärter können auf Antrag von Beteiligten durch den Richter im Aufgebotsverfahren zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgefordert werden.
Art. 831
2. Veräusserung und Belastung
1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der jeweilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommissvermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet.1110
2) Dingliche Rechte am Fideikommissgute können vom Fideikommissbesitzer nur so begründet werden, dass sie mit seinem Rechte selbst erlöschen und den bei der Errichtung des Fideikommisses oder bei der Begründung der ersteren bestehenden Rechten gutgläubiger Dritter oder den Anordnungen des Fideikommisserrichters nicht widersprechen.
3) Ein vom Fideikommissbesitzer an Fideikommissgegenständen bestelltes Pfandrecht erstreckt sich, vorbehältlich des Schutzes des guten Glaubens, nur auf den ihm zukommenden Ertrag und die Gläubiger können nur insoweit im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen.
4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommissbesitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreitverfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Tilgungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikommissbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.1111
Art. 832
III. Auflösung
1) Stirbt eine an einem Familienfideikommisse beteiligte Familie oder der Kreis der berechtigten Personen aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des Letzten an das Land als Gesamtrechtsnachfolger, vorbehältlich anderer Anordnung in der Urkunde, und es ist, wenn es Zwecken gedient hat, die den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, möglichst zweckentsprechend nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zu verwenden, andernfalls ist vom Lande eine gemeinnützige Stiftung zu errichten oder das Vermögen einer solchen zuzuwenden.
2) Für die Fideikommissschulden haftet das Land wie bei Anfall des Vermögens einer Verbandsperson.
3) Ein Fideikommiss wird aufgehoben durch den Untergang des Fideikommissgutes, sofern nicht ein Ersatz an seine Stelle tritt, durch Beschluss der jeweiligen Familienglieder oder der sonst berechtigten Personen, sofern die Errichtungsurkunde es nicht anders bestimmt, ebenso durch Konkurs wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
Art. 833
IV. Internationales Recht
1) Auf Fideikommisse im Inlande findet ausschliesslich inländisches Recht Anwendung.
2) Ausländische Fideikommisse können gleich wie inländische Fideikommisse Grundstücke erwerben, und es findet auf sie allenfalls die Vorschrift über das Aussterben des Berechtigten bezüglich des im Inlande liegenden Vermögens Anwendung.
3) Sie haben nötigenfalls einen Repräsentanten zu bestellen.
4) Die Vorschriften über Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte finden mit der Massgabe auf Fideikommisse gemäss ausländischem Rechte Anwendung, dass hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken im Inlande ausschliesslich liechtensteinisches Recht gilt.
15. Titel
Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
Art. 834 bis 896a1112
Aufgehoben
16. Titel
Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)
1. Abschnitt
Die Treuhänderschaften im Allgemeinen1113
A. Umschreibung1114
Art. 8971115
I. Das Treuhandverhältnis
Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.
Art. 8981116
II. Das vermutete Treuhandverhältnis
1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden.
B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses1117
I. Errichtung1118
Art. 8991119
1. Treuhandurkunde
1) Ein Treuhandverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder begründet. Die Angabe des Rechtsgrundes ist nicht erforderlich.
2) Erfolgt die Bestellung eines Treuhänders durch einseitige Erklärung des Treugebers, ist zur Begründung eines Treuhandverhältnisses eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders erforderlich.
3) In allen Fällen ist ein Treuhandverhältnis ausdrücklich als solches zu bezeichnen und mit einer für den Treuhänder unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen.
4) Vorbehalten bleiben die für die Übertragung von Sachen und anderen Vermögenswerten geltenden Formvorschriften.
2. Eintragung in öffentlichen Registern
Art. 9001120
a) Im Allgemeinen
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mittreuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.1121
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu enthalten:1122
a) Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
b) Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses;
c) Dauer des Treuhandverhältnisses;
d) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.
3) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
Art. 9011123
b) Ausnahmen
Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Handelsregister abgesehen werden.
Art. 9021124
c) Hinterlegung
Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von zwölf Monaten beim Amt für Justiz hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde beim Amt für Justiz zu hinterlegen, durch welche die Begründungsurkunde abgeändert wird.
Art. 903
3. Mitteilung der Bestellung
1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.1125
2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.1126
3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte.
4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.1127
4. Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder und Repräsentant
Art. 904
a) Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder
1) Ausser den im Gesetze vorgesehenen Fällen hat das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen gerichtlichen Treuhänder zu bestellen, wenn gemäss einer einseitigen Errichtungsurkunde unter Lebenden oder einer Verfügung von Todes wegen wohl eine Treuhand, wie beispielsweise eine Zustiftung angeordnet, ein Treuhänder aber nicht namentlich oder sonst in kenntlicher Weise bezeichnet ist oder der Bezeichnete die Annahme des Amtes ablehnt, oder wenn ein sonstwie bestellter Treuhänder aus irgend einem Grunde wegfällt und aus der Treuhandurkunde nicht ersichtlich ist, in welcher Weise ein anderer Treuhänder zu bestellen ist oder was mit dem Treugute sonst zu geschehen hat.1128
2) Das Amt für Justiz oder die Verlassenschaftsbehörde, sowie andere Gerichts- und Verwaltungsorgane haben dem Landgericht von solchen Bestellungsgründen Anzeige zu erstatten.1129
3) Das Landgericht bestellt, soweit tunlich nach Einholung der Ansichtsäusserung der Interessenten, einen gerichtlichen Treuhänder, wobei in erster Linie allfällige Wünsche des Treugebers und, wo solche fehlen, die Interessen des Treugutes zu beachten sind.
4) Zum gerichtlichen Treuhänder soll in der Regel die liechtensteinische Landesbank und wenn diese das Amt ablehnt, und nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sollen nur Liechtensteiner bestellt werden, bei denen die persönlichen Voraussetzungen zur Bestellung als Repräsentanten bei Verbandspersonen zutreffen.
5) Als öffentlicher Treuhänder gilt die liechtensteinische Landesbank, der in dieser Stellung jene Aufgaben zukommen, welche das Gesetz, die Behörde oder eine Treuhandurkunde anordnen.
Art. 9051130
Aufgehoben
II. Beendigung
Art. 906
1. Im Allgemeinen
1) Das Treuhandverhältnis endigt nach Vorschrift der Treuhandurkunde und ausserdem, wenn das Treugut untergeht und kein Ersatz an dessen Stelle tritt.
2) Die Aufhebung eines Treuhandverhältnisses kann durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, wie die Aufhebung einer Stiftung durch das Landgericht.1131
3) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so hat der Treuhänder oder dessen Rechtsnachfolger bei Beendigung des Treuhandverhältnisses in gleicher Weise wie während des Bestehens Rechnung zu legen und Auskunft über das Treugut zu erteilen.
4) Soweit sich aus der Treuhandurkunde oder aus vorstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, ist das Treugut an den Treugeber oder seine Rechtsnachfolger und, wenn diese fehlen, an den anspruchsberechtigten Begünstigten und wenn auch ein solcher fehlt, an eine Stiftung mit möglichst gleichartigem Zwecke herauszugeben.
5) Der Treuhänder oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die für die Herausgabe notwendigen Verfügungen und Verwaltungshandlungen vorzunehmen.
6) Falls die Beendigung des Treuhandverhältnisses die Interessen des Treuhandgutes gefährden würde, so ist der Treuhänder, sein Erbe, sein Vertreter oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger bei Firmen oder Verbandspersonen zur Fortführung des Treuhandgeschäftes solange verpflichtet, bis der Treugeber, sein Erbe oder Vertreter oder, zufolge Anzeige, das Landgericht hiefür das Erforderliche angeordnet hat.
Art. 907
2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
1) Ein Rücktritt des Treugebers vom Treuhandvertrag oder ein Widerruf ist nur zulässig, soweit der Vertrag oder der Treuhandbrief einen solchen Rücktritt ausdrücklich vorbehält, oder soweit ein Widerruf nach den über die Stiftungen, für die letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag gegebenen Vorschriften gestattet ist.
2) In allen andern Fällen ist das Treuhandgeschäft unwiderruflich, unter Vorbehalt der Anfechtung seitens des Treugebers oder Dritter nach den Vorschriften über Mängel beim Vertragsabschlusse, des Erbrechts oder der Anfechtungsordnung und gegebenenfalls nach Schenkungsrecht.
3) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Statut über eine Verbandsperson errichteten Treuhandverhältnissen steht der Rücktritt oder Widerruf ausserdem unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses.
4) Der Tod des Treugebers beziehungsweise bei Gesellschaften, Firmen, Verbandspersonen und dergleichen, deren Beendigung, sowie die Handlungsunfähigkeit und der Konkurs heben, wenn aus der Treuhandurkunde oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt, das Treuhandverhältnis nicht auf.
3. Beendigung in der Person des Treuhänders
Art. 908
a) Kündigung des Treuhänders
1) Wer eine Treuhand übernommen hat, ist mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde verpflichtet, das Treuhandgeschäft während mindestens eines Verwaltungsjahres auszuüben, sofern er während dieser Zeitdauer handlungsfähig bleibt.
2) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so ist der Treuhänder befugt, auf Schluss je eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern nicht wichtige Gründe eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen.
3) Mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde oder wenn weder ein Treugeber noch ein Mittreuhänder, noch ein anspruchsberechtigter Begünstigter vorhanden ist, ist die Kündigung dem Amt für Justiz mitzuteilen.1132
4) Dieser macht dem nach der Treuhandurkunde nachfolgenden Treuhänder hievon Mitteilung und soweit ein nachfolgender Treuhänder nicht genannt ist, oder das Amt nicht antreten will oder kann, berichtet das Amt für Justiz dem Landgericht, das gleich wie in allen andern Fällen, in welchen ein Treuhandvermögen ohne Treuhänder geblieben ist, einen Treuhänder bestellt.1133
Art. 909
b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Konkurs des Treuhänders
1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder einem anderen Beendigungsgrund (Art. 23 ff. TrHG) des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter verpflichtet, dem Landgerichte hievon Mitteilung zu machen.1134
2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Verbandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Vertreter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder die Konkursverwaltung dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten.
3) Ausserdem ist jeder Begünstigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines andern Treuhänders zu machen.
4) Das Verfahren bei Bestellung ist das gleiche wie im Falle des Rücktritts.
5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn er in Konkurs gerät, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag der Beteiligten oder der Konkursverwaltung einen Mittreuhänder bestellen.
C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses1135
Art. 910
I. Im Allgemeinen
1) Der Inhalt der Treuhandurkunde, wie namentlich des Vertrages, des Treuhandbriefes, der Verfügung von Todes wegen, des Statuts, ist für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten in erster Linie massgebend.
2) Widerspricht der Inhalt einer derartigen Urkunde den zwingenden Vorschriften oder der öffentlichen Ordnung des Landes, so ist er so auszulegen, dass er damit im Einklang steht, soweit das Gesetz oder die Urkunde es nicht anders vorsehen.
3) Sofern sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen, gelten im übrigen die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften, wobei die über grundbuchliche Rechte eingetragene Treuhand gegenüber jedermann wirkt, während der Treuhänder bei andern Rechten die Stellung eines Selbstberechtigten (dingliches Verwaltungsrecht) hat.
4) Die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung finden auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung.1136
5) Insoweit sich aus dem Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder aus dem Eintrage im Treuhandregister nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend anzuwenden.1137
6) Die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften und aller sonstigen Treuanordnungen hat nach dem Grundsatze der Billigkeit zu erfolgen.1138
II. Das Treuhandgut
Art. 911
1. Im Allgemeinen
1) Zum Treuhandgut (Treugut, Trustfonds oder zur Sale) gehören alle Vermögenswerte, die durch den Treugeber oder kraft Gesetzes hierzu bestimmt sind, wie auch alle durch ihre Verwaltung erworbenen Vermögenswerte, gleichviel ob sie in ein Verzeichnis oder Inventar aufgenommen worden sind oder nicht.
2) Sind Gegenstände in ein Verzeichnis oder Inventar aufgenommen, so wird deren Zugehörigkeit zum Treuhandvermögen vermutet.
3) Zum Treuhandgut gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandgut gehörenden Gegenstandes oder sonst mit Mitteln des Treugutes oder durch ein auf dieses sich beziehendes Rechtsgeschäft erworben wird.
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder sonstiger Treuanordnung nicht anders, so finden auf das Treugut als Sondergut die Vorschriften über das Gesamteigentum, jedoch mit Ausschluss jener über die Teilung, mit der Massgabe Anwendung, dass die Treuhänder zur gesamten Hand berechtigt und verpflichtet sind und dass bei Ausscheiden eines Treuhänders oder bei Eintritt eines neuen Treuhänders die Rechte und Pflichten ohne weiteres, soweit für die Übertragung nicht besondere Formvorschriften aufgestellt sind und, abgesehen von der Pflicht zur Bestellung neuer Treuhänder, den jeweiligen Treuhändern anwachsen.1139
Art. 912
2. Einzelne Treugüter
1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch Anmerkung der Treuhänderschaft im Grundbuch.
2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.1140
3) Haben Dritte zum Treugute gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder oder ein Begünstigter oder endlich ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit andern den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen.
4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat.
5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.1141
Art. 913
3. Treuhandsichere Anlagen
1) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so darf der Treuhänder, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wertpapieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderungen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfändern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen.
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet und wenn zugleich die Vorschriften über die Tote Hand nicht umgangen werden.1142
3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhandurkunde es nicht untersagt, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.1143
4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Personen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).
4. Zwangsvollstreckung und Konkurs
Art. 914
a) Gläubiger des Treugebers und Begünstigten
1) Die Gläubiger des Treugebers oder seiner Rechtsnachfolger können einen Anspruch gegen das Treugut nur geltend machen, wenn und insoweit die Voraussetzungen hiezu nach der Anfechtungsordnung oder sonst nach der Art der Zuwendung, wie bei Schenkung oder gemäss dem Erbrechte vorliegen.
2) Die Gläubiger des Begünstigten können allfällige Ansprüche gegen das Treuhandgut im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nur insoweit geltend machen, als der Begünstigte selbst Ansprüche gegen das Treugut hat und eine Bestimmung über die Unentziehbarkeit wie bei Familienstiftungen nicht vorliegt.
3) Ist der Begünstigte zugleich Treuhänder, so finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 915
b) Gläubiger des Treuhänders
1) Im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurse des Treuhänders ist das Treuhandvermögen als Fremdvermögen zu betrachten und es haben daher die Gläubiger des Treuhänders hierauf keinen Anspruch, soweit es sich nicht um seine Ersatz- und Entschädigungsansprüche handelt.
2) Besteht das Treugut in Grundstücken, Fahrnissen oder sonst ausscheidbaren Vermögenswerten, so ist es, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, auszusondern und es geht nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange wie bei Wegfall eines Treuhänders auf den nächsten oder einen gerichtlich zu bestellenden Treuhänder über, wobei die hierauf bezüglichen Verfügungen wie Einträge in öffentlichen Registern von Amts wegen durch das Landgericht zu veranlassen sind.
3) Soweit Treuhandvermögen mit dem Vermögen des Schuldners so vermischt sein sollte, dass eine sofortige amtliche Ausscheidung nicht möglich ist, soll die Ausscheidung durch das Landgericht so rasch als möglich erfolgen.
4) Ist eine Ausscheidung während der Dauer des Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahrens nicht möglich, so geht der Ersatzanspruch auf Herausgabe des Treugutes allen übrigen Gläubigern vor, wobei mehrere Treugeber beziehungsweise anspruchsberechtigte Begünstigte untereinander gleichen Rang haben.
5) Der Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger, der Mittreuhänder oder Begünstigte können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen die Konkursmasse geltend machen, und es ist ihnen die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners zu gestatten.
6) Die Gläubiger des Treuhänders ihrerseits können binnen einer ihnen gerichtlich anzusetzenden Frist die Ansprüche auf Aussonderung oder Ersatz, soweit diese unberechtigt sind, im Rechtswege ganz oder teilweise bestreiten, insbesondere geltend machen, dass eine gemischte Treuhänderschaft vorliege und daher ihrem Schuldner ein Teilanspruch am Treuhandvermögen auf Geld, nicht aber auf andere Vermögenswerte, zustehe.
Art. 916
c) Gläubiger des Treugutes
1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.1144
2) Aufgehoben1145
3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.1146
4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Konkursordnung ein besonderer Konkurs durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.
III. Rechte und Pflichten des Treugebers
Art. 917
1. Rechte
1) Der Treugeber ist berechtigt, durch Treuhandvertrag, Treuhandbrief, Testament oder Statut beliebige Teile seines Vermögens unter die Treuhand eines von ihm bezeichneten Treuhänders zu stellen und darin, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Gesetzes, die Bedingungen des Treuhandverhältnisses näher zu umschreiben, insbesondere kann er Verfügungen treffen, wodurch das Treugut unter gewissen Bedingungen oder nach einem gewissen Zeitabschnitt an ihn zurückfallen oder an seine Rechtsnachfolger oder an Dritte wie beispielsweise an Stiftungen oder Anstalten anfallen soll.
2) Er ist berechtigt, durch die Urkunde die Bedingungen aufzustellen, unter welchen ein von ihm ernannter Treuhänder abberufen und allenfalls zukünftige Treuhänder ernannt werden sollen.
3) Ferner ist er berechtigt, die Bedingungen festzusetzen, unter welchen ein nach der Treuhandurkunde Begünstigter als solcher wegfallen und an dessen Stelle ein anderer Begünstigter ernannt werden soll, sowie diejenigen Voraussetzungen aufzustellen, unter welchen ein Treuhandgut zufolge Ablebens oder Dahinfallens von Begünstigten oder dergleichen auf andere Begünstigte übergehen soll.
4) Sofern die bezügliche Verfügung ein Fideikommiss begründet, dürfen sie dessen zwingenden Vorschriften hierüber nicht widersprechen.
Art. 918
2. Pflichten und sonstige Stellung
1) Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an fortlaufende Weisungen des Treugebers binden.
2) Soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Umständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienstvertrag ergibt.
3) Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages beziehungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden.
4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat.
5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.1147
IV. Treumacht und Treupflicht des Treuhänders (Salmannes)
1. Treumacht
Art. 919
a) Im Allgemeinen
1) Der Treuhänder kann nach Abschluss des Vertrages, wenn es sich aus der Treuhandurkunde nicht anders ergibt, vom Treugeber Erfüllung des Vertrages verlangen.
2) Bestimmt die Treuhandurkunde oder ergibt sich aus den besonderen Umständen es nicht anders, so kann der Treuhänder nach Annahme des Amtes vom Treugeber beziehungsweise andern verpflichteten Dritten wie Erben oder dergleichen die Erfüllung des Treuhandgeschäftes verlangen.
3) Der Treuhänder ist unter Vorbehalt seiner Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde berechtigt, über das Treuhandgut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten, wie namentlich ein Eigentümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder dergleichen zu verfügen, für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei, Beteiligter, Beigeladener, Intervenient und dergleichen aufzutreten, die zu ihm gehörigen Rechte gegen alle Dritte gemäss der Treuhandurkunde zu verwalten und auszuüben und, soweit nötig, zu versilbern und neu anzulegen, wenn es sich aus dem Treuhandzweck nicht anders ergibt.
4) Bestimmt es die Treuhandurkunde nicht anders, so darf der Treuhänder dem Begünstigten einen angemessenen Teil des dem letzteren später zufallenden Vermögens vorschiessen.
5) Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.
6) Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.1148
7) Der Treuhänder hat entsprechend den Vorschriften über die Verwaltung bei Gesellschaften mit Persönlichkeit einen Entlastungsanspruch für seine Tätigkeit gemäss den zwei letzten Absätzen des nachfolgenden Artikels.
b) Ersatz, Treulohn usw.
Art. 920
aa) Ansprüche
1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, der Verwendungen im Interesse des Treugutes, auf Ersatz des ihm aus dem Treugut erwachsenen Schadens, auf Befreiung der im Interesse des Treugutes eingegangenen oder sonst entstandenen Verbindlichkeiten, ferner auf eine angemessene Entschädigung (Treulohn) für seinen Mühewalt, sofern es sich aus der Treuhandurkunde oder aus dem sonstigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht anders ergibt.
2) Seit dem Tage der Auslagen oder der Verwendungen kann der Treuhänder die landesüblichen Zinsen ersetzt verlangen (Verwendungszinsen).
3) Die Ansprüche richten sich, sofern es die Treuhandurkunde nicht anders bestimmt, oder es sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht anders ergibt, in erster Linie gegen den Treugeber und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht.
4) Die Ansprüche können statt dessen unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.1149
Art. 921
bb) Geltendmachung
1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.1150
2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.
2. Treupflichten
Art. 922
a) Im Allgemeinen
1) Der Treuhänder ist verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde und die hier aufgestellten, mit jener nicht im Widerspruch stehenden Vorschriften getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheint, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern.
2) Er darf keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnten.
3) Mittreuhänder (Konsalmannen) haben mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde, oder wenn es sich nicht um dringende Massnahmen handelt, gemeinsam (kollektiv) zu handeln.
4) Treuhänder, die gewerbsmässig Depositengeschäfte betreiben, wie Banken, sind verpflichtet, das Treugut vom übrigen Vermögen streng abzusondern, soweit sich nicht aus dem Treuhandverhältnisse etwas anderes ergibt (Treuhanddepositen).
5) Wer sich gewerbsmässig mit Treuhandgeschäften befasst, hat hierüber ein besonderes Verzeichnis zu führen.
Art. 923
b) Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung
1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.1151
2) Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.1152
3) Soweit der anspruchsberechtigte Begünstigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunfterteilung an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.
4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sachwalter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.1153
5) Aufgehoben1154
6) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften dieses Gesetzes über das kaufmännische Verrechnungswesen untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
7) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.1155
c) Verantwortlichkeit
Art. 924
aa) Treuhandbruch usw.
1) Wenn der Treuhänder den in der Treuhandurkunde aufgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, der bösgläubige Dritte aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.
2) Mittreuhänder haften bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf den Schuldigen, sofern die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben.
3) Der Treuhänder haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt, auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat, wie beispielsweise bei Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und dergleichen.
Art. 925
bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen.
2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.
3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber oder den Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.
4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).
5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.1156
Art. 926
3. Verweisung usw.
1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Titels oder aus dem besonderen Zweck der Treuhänderschaften Abweichungen nicht ergeben oder nicht die Vorschriften eines anderen Rechtsverhältnisses, wie beispielsweise des Verlagsvertrages, Dienstvertrages, Gesellschaftsvertrages, Trödelvertrages und dergleichen ergänzend anzuwenden sind.
2) Die Vorschriften über die Änderung der Organisation und des Zweckes bei Familienstiftungen finden auf Treuhänderschaften entsprechend Anwendung.
3) Insoweit der Treuhänder gleichzeitig für die Erfüllung seiner Treupflichten Bürgschaft leistet (Salbürgschaft), finden hierauf auch die Vorschriften über die Bürgschaft Anwendung.
4) Eine Verjährung und Ersitzung findet bezüglich des Treuhandgutes zu Gunsten des Treuhänders während des Bestehens der Treuhand nicht statt.
V. Stellung des Begünstigten
Art. 927
1. Im Allgemeinen
1) Der Begünstigte (Treuhandgeniesser, Benefiziar) ist berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist.
2) Jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.1157
3) Ist die Anrufung des Landgerichts ungerechtfertigt, so ist der Begünstigte dem Treuhänder für Kosten und Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
4) Ob und in welchem Umfange jemand Begünstigter ist, ist im gerichtlichen Streitverfahren festzustellen, sofern die Frage nicht als Vor- oder Zwischenfrage in einem andern Verfahren zu entscheiden ist.
5) Unbekannte Begünstigte können gleich wie bei Anstalten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vom Richter im Aufgebotsverfahren aufgefordert werden.
6) Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.1158
7) Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden.1159
Art. 928
2. Treuhandzertifikat
1) Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden.
2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.
3) Die Treuhandzertifikate sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.1160
4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.
5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe Anwendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehrheit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifikate es nicht anders bestimmt ist.
6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.1161
Art. 929
D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften1162
1) Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse ist das Landgericht, sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind oder in der Treuhandurkunde nicht eine andere Stelle bezeichnet oder eine Aufsichtsbehörde überhaupt ausgeschlossen wird oder wenn nach Ermessen des Gerichtes eine solche nicht notwendig oder nach den Umständen ausgeschlossen erscheint.1163
2) Das Landgericht amtet in dieser Eigenschaft im Ausserstreitverfahren und kann von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen die Kontrolle über den Bestand und die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben und hat über die seiner Aufsicht unterstehenden Treuhänderschaften ein Verzeichnis zu führen (Treuhandverzeichnis).1164
3) Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnisse selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt.1165
4) Schadenersatzansprüche der Beteiligten gegen den Treuhänder, sowie solche des Treuhänders und sein Anspruch gegen die Beteiligten wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.
E. Internationales Recht und Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte
Art. 930
I. Internationales Recht
1) Auf das Treuhandverhältnis findet das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.1166
2) Dem inländischen Rechte nicht unterworfene Treuhänderschaften können im Inlande nicht eine bessere rechtliche Stellung geltend machen, als den inländischen zukommt.
Art. 931
II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte können im Inlande errichtet werden mit der Massgabe:
1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkunde ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländischen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen,
2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.1167
Art. 9321168
F. Geschäftsmässiger Treuhänder
Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt
Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)1169
Art. 932a1170
Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:
A. Im Allgemeinen
I. Besondere Treuunternehmen
1. Umschreibung
§ 1
a) Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit
1) Treuunternehmen als eigentliche Geschäftstreuhand nach dem Gesetze ist ein auf Grund der Treusatzung von einem oder mehreren Treuhändern (als treuhänderischen Inhabern) unter eigenem Namen oder eigener Firma geführtes beziehungsweise weiter betriebenes, rechtlich verselbständigtes, organisiertes, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken dienendes und mit eigenem Vermögen bewidmetes Unternehmen ohne Persönlichkeit, für dessen Verbindlichkeiten eine Haftung gemäss diesem Gesetze besteht ("Treuunternehmen ohne Persönlichkeit") und das weder öffentlich-rechtlichen Charakter hat noch eine andere privatrechtliche Rechtsform aufweist.
2) Wird unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Absatzes ein Unternehmen in der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgestellten Treusatzung (Errichtungsurkunde) ausdrücklich als Treuunternehmen mit Persönlichkeit errichtet, so finden auf dieses uneigentliche Treuunternehmen im übrigen die Bestimmungen über die eigentliche Geschäftstreuhand, insbesondere jene über die Haftung für die Verbindlichkeiten entsprechende Anwendung ("Treuunternehmen mit Persönlichkeit").
§ 21171
b) Mit Segmenten, treuhänderischen Fonds oder dergleichen
1) Es können in ein und derselben Treusatzung mehrere Treuunternehmen gemäss diesem Gesetz mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten so zusammengefasst werden, dass jede einzelne Treuhand ein Segment bildet, sofern es sich um ein Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 handelt, und die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes (über das Treuunternehmen), insbesondere jene hinsichtlich der Haftung, Anmeldung beziehungsweise Anzeige zum Amt für Justiz und ergänzend Art. 243 ff. entsprechend auf die einzelnen Segmente anzuwenden sind ("Treuunternehmen mit Segmenten").
2) Ausserdem kann ein Treuunternehmen andere unter einem besonderen Namen beziehungsweise einer Firma geführte Treuhänderschaften ohne die vorerwähnten Arten der Ausgestaltung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen als Treuhänder mit der Massgabe übernehmen, dass das dem Treuunternehmen oder einem seiner Segmente überlassene Treuvermögen der einzelnen Treuhänderschaft allein für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften dieser Treuhand haftet und das Treuunternehmen im Rechtsverkehr auch für diese Treuhänderschaften, welche unter ihrem Namen beziehungsweise ihrer Firma anzuführen sind, auftritt.
3) Mangels anderer Bestimmung der Treusatzung wird die Errichtung eines "Treuunternehmens ohne Persönlichkeit" und ohne Segmente, nachfolgend kurz Treuunternehmen genannt, unwiderleglich vermutet.
§ 3
2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.1172
3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten.
4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemeinen vorbehalten.
§ 41173
II. Andere treuhänderische Unternehmen
Aufgehoben
§ 5
III. Verweisung usw.
1) Auf das Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit sind die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, insbesondere auch jene über die Persönlichkeit ergänzend und entsprechend anzuwenden, soweit sich gegebenenfalls aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, aus der Natur des Treuunternehmens und aus dem Gesetze Abweichungen nicht ergeben.
2) Die Bestimmungen über die Gesellschaften mit Persönlichkeit, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind insbesondere auf Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe gemäss vorstehendem Absatze entsprechend anzuwenden.
3) Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung von Tatsachen und Verhältnissen zum Handelsregister als Treuhandregister, sowie die Eintragung und deren Bekanntmachung richtet sich ergänzend nach den für Anstalten aufgestellten Vorschriften.1174
4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Ausserstreitverfahren das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren tätig zu sein hat.1175
5) Insofern das Amt für Justiz zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Handelsregister vorzugehen ist, sind jene über das Verwaltungsverfahren mit der Massgabe ergänzend anzuwenden, dass Entscheide an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.1176
6) In amtlichen Verfahren kann ein Treuunternehmen als Partei wie eine Verbandsperson, welche durch ihre Verwaltung vertreten wird, oder in der Weise bezeichnet werden, dass die geschäftsführenden Treuhänder als solche mit ihrem Namen, Vornamen und Wohnorte beziehungsweise mit Firma (Name) und Sitz und in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des Unternehmens angeführt werden.
§ 6
IV. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung
1) Vorschriften des Gesetzes, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, gehen einer abweichenden Treuanordnung vor, soweit nicht für Treuunternehmen nach ausländischem Rechte oder bewilligte Auslandstreuunternehmen oder sonst Ausnahmen zugelassen sind.
2) Andere gesetzliche Vorschriften sind nur mangels abweichender Regelung der Treuanordnung anwendbar.
3) Durch die Eintragung ins Treuhandregister wird die bezweckte Rechtsform für ein Treuunternehmen, unter Vorbehalt des Schadenersatzes oder sonstiger Rechtsfolgen gegen die Handelnden, selbst dann erlangt, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.
4) Im übrigen wird die Mangelhaftigkeit einer den zwingenden Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Bestimmung durch die Eintragung nur insoweit geheilt, als es durch das Gesetz vorgesehen ist.
5) Wo sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, sind unter dem Ausdrucke Treuanordnung die Treuurkunde, Treusatzung, Reglemente, Beistatuten oder dergleichen und unter demjenigen der Treusatzung auch die Treuerklärung oder Treuerrichtungsurkunde für ein Treuunternehmen zu verstehen.
B. Entstehung1177
I. Treuhandregister1178
§ 71179
1. Eintragung
1) Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister.1180
2) Auf die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestimmungen über die Gründung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ergänzend Anwendung.
§ 8
2. Fehlen derselben
1) Wird vor der Entstehung im Namen des Treuunternehmens gehandelt, so haften, soweit es sich aus den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen nicht anders ergibt, die Handelnden von Gesetzes wegen gutgläubigen Dritten gegenüber unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der Handelnden auf diejenigen, welche sie zum Handeln in dieser Eigenschaft veranlasst haben, und der Ansprüche aus Bereicherung gegenüber dem später entstandenen Treuunternehmen.
2) Hat jemand für die Zwecke eines Treuunternehmens vor seiner Errichtung Vermögen übernommen und stellt es sich heraus, dass das Treuunternehmen ungültig ist oder nicht zustande kommt, so ist er, unter Vorbehalt seiner Ansprüche, trotzdem nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen als stillschweigender Treuhänder hinsichtlich des empfangenen Vermögens, insbesondere aber bezüglich Rechnungslegung und Auskunfterteilung, zu behandeln.
3) Er ist zur Rückerstattung samt gesetzlichen Zinsen oder sonstiger entsprechender Vergütungen an die Treugeber oder nach Massgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an jene, die das Vermögen den letzteren zur Verfügung gestellt haben, beziehungsweise, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, an ihre Rechtsnachfolger oder aber zu dessen Übergabe an das später errichtete Treuunternehmen verpflichtet.
3. Treusatzung1181
§ 9
a) Notwendiger Inhalt
1) Die Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.1182
2) Die Treusatzung hat anzugeben:
1. Firma (Name), Sitz, Dauer, Zweck des Treuunternehmens beziehungsweise den Gegenstand des Unternehmens und die ausdrückliche Bezeichnung als "Treuunternehmen", "Treustiftung" beziehungsweise "Geschäftstreuhand", oder einen gleichartigen Ausdruck;
2. den Treufonds, allenfalls dessen Beschaffung, wobei die einzelnen Vermögenswerte, gegebenenfalls zu einem angemessenen Schätzungswerte, in der Satzung selbst oder in einem dieser beigelegten und beglaubigt unterschriebenen Verzeichnisse mit der Versicherung aufzuführen, dass die Angaben richtig sind;
3. Zahl, Art und Weise der Bestellung der Treuhänder, sowie eine Angabe darüber, wie die künftige Bestellung von Treuhändern bei Wegfall aus irgend einem Grunde zu erfolgen hat, es wäre denn, dass nach dem Wegfall der ersten Treuhänder oder einzelner derselben eine Auflösung des Unternehmens stattzufinden hätte, endlich
4. die Form der Bekanntmachung an Dritte.
3) Soweit aus vorstehenden Angaben es sich nicht anders ergibt, oder es nicht Ziff. 3 und 4 betrifft, gelten sie mit gleicher Wirkung als wesentlich gemäss den Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
4) Aufgehoben1183
§ 10
b) Weitere Angaben und Ausführungsbestimmungen
1) Die Treusatzung selbst kann gemäss diesem Gesetz ausserdem noch weitere Angaben enthalten, wie bezüglich anderer Treuhänderschaften oder Segmente, der Organisation, insbesondere Bestellung einer Aufsichts- oder Revisionsstelle, nähere Regelung der Begünstigung oder dergleichen, oder die weitere Regelung kann einem von ihr vorgesehenen Reglement (Beistatut) vorbehalten werden.1184
2) In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen enthaltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treugebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet.1185
4. Aufstellung bei Wegfall des Treugebers
a) Im Allgemeinen
§ 11
aa) Nach dem Tode des Treugebers
1) Wird in einer Verfügung von Todes wegen die Errichtung eines Treuunternehmens mit Angabe des Zweckes und der Höhe des Treufonds, aber ohne andere notwendige Angaben zu enthalten, vorgesehen, oder stirbt der Treugeber nach Errichtung der Treuurkunde, jedoch vor Aufstellung der Treusatzung und ist nicht jemand anders, wie z.B. der Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Aufstellung und Ausführung der Treusatzung verpflichtet, so haben, unter Vorbehalt der Rechte der Erben und Gläubiger, die Erben, allenfalls die Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger oder auf Antrag anderer rechtlich Interessierter oder bei gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zwecken der Vertreter des öffentlichen Rechts nach Anhörung der rechtlich Interessierten auf Kosten des Nachlasses die Aufstellung einer entsprechenden Treusatzung, die Übertragung des Vermögens auf das Unternehmen, die Bestellung von Treuhändern und gegebenenfalls die Eintragung beziehungsweise Anzeige zu veranlassen.
2) Auf Antrag von rechtlich Interessierten kann das Amt für Justiz nach Anhörung anderer Interessenten die Errichtung des Treuunternehmens anordnen.1186
3) Die Errichtung hat zu unterbleiben, wenn der Treugeber oder dessen Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und jener selbst nicht eine entsprechende Leistung von andern für den zu widmenden Treufonds erhalten hat.
4) Diese Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn nach Aufstellung einer die Errichtung eines Treuunternehmens unter Angabe von Zweck und Treufonds anordnenden Treuurkunde durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden die Treugeber oder einer derselben vor der Ausführung der Treuurkunde gestorben oder handlungsunfähig geworden sind, es wäre denn, der lebende Treugeber oder die Erben, Willensvollstrecker oder dergleichen würden in zulässiger Weise vom Treugeschäft zurücktreten, sofern es sich nicht um ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen, wohltätigen oder ähnlichen Zwecke handelt.
§ 121187
bb) Bei Beendigung von Firmen oder Verbandspersonen
Bei Beendigung einer Firma oder Verbandsperson sind die Liquidatoren oder allenfalls das Amt für Justiz unter den gleichen Voraussetzungen und zu den gleichen Massnahmen wie bei einer Verfügung von Todes wegen zwecks Errichtung eines Treuunternehmens auf Kosten der Liquidationsmasse verpflichtet, falls aus derselben ein solches Unternehmen gemäss dem Gesellschaftsvertrage der aufgelösten Firma oder Verbandsperson, ihren Statuten oder dergleichen errichtet werden soll.
§ 13
cc) Gesetzliche Ermächtigung
1) Wenn eine Treuhänderschaft im Allgemeinen besteht, so sind die Treuhänder nach dem Ableben der Treugeber beziehungsweise nach Beendigung der treugeberischen Firma oder Verbandsperson unbeschadet der Haftung für die bis zur Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, kraft Gesetzes zwecks Ausschlusses oder Beschränkung ihrer Haftung zur Umwandlung dieser Treuhänderschaft in ein Treuunternehmen mit oder ohne Persönlichkeit, unter tunlichster Anlehnung an die Treuurkunde und zur Vornahme aller hiezu erforderlichen Rechtshandlungen auf deren Kosten befugt.
2) Soll gemäss der Treuurkunde ein Treuunternehmen für Angehörige einer Familie oder sonst ein Treuunternehmen zu Gunsten bestimmter Dritter errichtet werden und verzichten diese auf die Errichtung des Treuunternehmens, sei es gegen oder ohne Entschädigung, so hat mangels gegenteiliger Anordnung die Errichtung zu unterbleiben.
3) Die Vorschriften über die Vermögensverteilung bei der Liquidation finden in diesem Falle mangels anderer Anordnung der Treuurkunde oder der als Begünstigungsberechtigten Berufenen entsprechende Anwendung.
§ 14
b) Errichtungsverfahren
1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.1188
2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.
3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.
II. Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung oder Anzeige
§ 15
1. Pflicht, Recht und Inhalt1189
1) Jedes Treuunternehmen muss durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister angemeldet werden. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung ins Handelsregister amtswegig zu erfolgen.1190
2) Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, die Eintragung und die Bekanntmachung haben zu enthalten:1191
1. Firma (Name), Sitz, Dauer und Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines Schätzungswertes, falls er nicht in Geld besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;
3. die Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
4. eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.1192
3) Der Anmeldung ist beizuschliessen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung, allenfalls auch ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergeben muss.1193
4) Bei Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.1194
§ 16
2. Änderungen und andere Angaben
1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen.1195
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.1196
3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.
C. Beendigung (Auflösung und Erlöschen)
§ 17
I. Im Allgemeinen
1) Ausser den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Beendigung die bezüglichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und diejenigen über Treuhänderschaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.
2) Es findet eine Auflösung beziehungsweise Aufhebung insbesondere statt:
1. Durch Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sowie durch das Aufhebungsverfahren wegen Widerrechtlichkeit, Unsittlichkeit oder Staatsgefährlichkeit des Zweckes oder staatsgefährlicher Tätigkeit und durch das Vernichtbarkeitsverfahren wegen wesentlicher Mängel der Treusatzung gemäss den nach diesem Gesetze und den unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen aufgestellten Regeln;
2. wenn aus der Treuhandurkunde es sich nicht anders ergibt, durch Zustimmung aller Treuhänder, Begünstigungs- und allenfalls aller Anwartschaftsberechtigten zu einem Auflösungsantrage und, wenn gemäss der Treuurkunde die Begünstigungsberechtigung unentgeltlich erworben worden ist, auch mit Zustimmung des Treugebers selbst oder seiner unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger, welche Zustimmung aus wichtigen Gründen durch das Amt für Justiz ersetzt werden kann;1197
3. nach Ablauf eines Höchstzeitraumes, welcher durch Verordnung der Regierung unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die zeitliche Beschränkung der Nacherbschaft für alle oder einzelne Arten von Treuhänderschaften, die nicht einen gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zweck verfolgen, festgesetzt werden kann;
4. wenn sich aus Gesetz oder Treuanordnung nichts anderes ergibt, nach den für die Aufhebung einer Stiftung aufgestellten Regeln.
3) Im Falle unter Ziff. 2 sind die unbekannten oder ungewissen Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten im Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten vorzuladen und es ist vom Amt für Justiz für ihre Vertretung ein besonderer Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator auf Kosten der Antragsteller zu bestellen, welcher für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten die Zustimmung erteilen oder verweigern kann.1198
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Änderung der Treuanordnung, Umwandlung oder Verschmelzung von Treuunternehmen und jene über die Änderung der Organisation oder des Zweckes von Amts wegen oder dergleichen und die Ansprüche eines in seinen Rechten verletzten Begünstigten gemäss diesen Bestimmungen.
§ 18
II. Konkurs- oder Nachlassverfahren
1) Bei zahlungsunfähigen oder überschuldeten Treuunternehmen haben die geschäftsführenden Treuhänder von Gesetzes wegen bei sonstiger Verantwortlichkeit unter Einstellung jeder weiteren Zahlung und Einschränkung des Geschäftsbetriebes auf das Allernotwendigste den Konkurs anzumelden, sofern sie nicht den Antrag auf Eröffnung des Nachlassverfahrens (Ausgleichsverfahrens) stellen oder schon gestellt haben und letzteres nicht erfolglos geblieben ist.
2) Geht ein solcher Antrag nicht von allen geschäftsführenden Treuhändern aus, so sind die übrigen einzuvernehmen und, wenn ein Einverständnis über den Antrag nicht vorliegt oder die rechtzeitige Einvernahme nicht möglich ist, so ist das Konkursverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Voraussetzung zur Eröffnung des Nachlassverfahrens glaubhaft gemacht wird.
3) Treuhänder sind den gutgläubigen Beteiligten oder Dritten unbeschränkt und solidarisch verantwortlich für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Anmeldung des Konkurses oder die Beantragung des Nachlassverfahrens nicht rechtzeitig gemäss den vorausgehenden Vorschriften erfolgte.
III. Liquidation
§ 19
1. Im Allgemeinen
1) Wird das Unternehmen aus andern Gründen als durch Konkurs- oder Nachlassverfahren aufgelöst, insbesondere auch infolge einer Anfechtung aus irgend einem Grunde, oder ist nicht ein anderes Verfahren vom Gesetze vorgesehen, so sind ausser den nachfolgenden Vorschriften jene über die Liquidation bei Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
2) Verbleibt nach Abschluss eines Konkurses oder Nachlassverfahrens noch unverteiltes Vermögen, so findet keine Liquidation statt, sofern nicht andere Voraussetzungen hiefür vorliegen, sondern es wird das Treuunternehmen fortgeführt und es haben die bezüglichen Einträge auf Antrag von Beteiligten oder allenfalls von Amts wegen im Treuhandregister zu erfolgen.
3) Die Liquidation kann sich bei Treuunternehmen ohne Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbeteiligten auf die Einziehung allfällig erforderlicher Ausgleichsbeträge unter den Beteiligten und zur Bestreitung der Kosten sowie auf die Verteilung oder Zuwendung des Vermögens an die Anfallberechtigten, ohne die Gläubiger aufzurufen oder die Frist abzuwarten, und auf die gegebenenfalls notwendige Löschungsanmeldung beschränken.
4) Im Falle des vorausgehenden Absatzes kann jedoch die Einreichung einer Verteilungs- oder Zuwendungsliste über das Vermögen vom Amt für Justiz verlangt werden.1199
5) Vorbehalten bleiben auch andere Vorschriften über den Ausschluss der Liquidation, wie beispielsweise bei allmählicher Verteilung von Vermögen, bei Umwandlung oder Verschmelzung.
§ 20
2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.1200
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.1201
3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen.
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.1202
§ 21
3. Vermögensverteilung
1) Wenn gemäss Treuanordnung oder Gesetz bestimmte Ansprüche auf das Vermögen eingeräumt sind, so ist das Vermögen unter die Anfallberechtigten oder ihre Gesamtrechtsnachfolger und zwar tunlichst ohne Versilberung zu verteilen, andernfalls finden bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung die Vorschriften über die Begünstigung und ergänzend jene über die Vermögensverwendung bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung.
2) Bei Familientreuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung sind für den Fall der Beendigung des Treuunternehmens oder des Aussterbens der bezüglichen Familien oder des Personenkreises die Anfallberechtigten anzugeben, andernfalls finden die Vorschriften bei Fideikommissen über den Vermögensanfall an das Land entsprechende Anwendung.
3) Zur Durchführung der Beendigung und der Vorschrift über den Vermögensanfall an das Land kann der Vertreter des öffentlichen Rechts bei Zweifel über das Vorhandensein von Begünstigten beim Amt für Justiz das Verfahren zur Ermittlung von Begünstigten beantragen.1203
4) Nach Beendigung des Treuunternehmens kann einem Anfallberechtigten die seit der Verteilung beziehungsweise Zuwendung des Vermögens eingetretene Verjährung von drei Jahren nicht entgegengehalten werden, wenn aus noch unverteilt vorhandenem Vermögen die Befriedigung gesucht wird.
D. Treufonds
§ 22
I. Im Allgemeinen
1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen. Erfolgt die Eintragung im Handelsregister in Euro oder US-Dollar, so hat der Wert des Treufonds mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.1204
2) Der Treufonds kann, wenn die Treusatzung es nicht ausschliesst, durch sukzessive, ganz oder teilweise geleistete Einlagen der alten oder neu beitretenden Treugeber gegen schriftliche Beitrittserklärung zum Treuunternehmen erhöht, oder durch allmähliche Verteilung vermindert werden.
3) Alljährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die geschäftsführenden Treuhänder bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Treufonds als solchen in dieser Weise stattgefunden hat, dem Amt für Justiz eine Aufstellung über die während des Jahres vorgefallenen Änderungen des Treufonds zwecks Richtigstellung des bezüglichen Eintrages einzureichen, ohne dass dieser Eintrag bekannt zu machen ist.1205
4) Wenn sämtliche Treuhänder unbeschränkt und solidarisch für alle Verbindlichkeiten des Treuunternehmens nach den bezüglichen Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften haften, kann diese Bestimmung anstelle der Angaben über den Treufonds selbst in die Treusatzung und Anmeldung zum Treuhandregister aufgenommen werden.
§ 23
II. Wertpapiere insbesondere
1) Sollen für Leistungen an den Treufonds Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben werden, so muss zur Vermeidung der Folgen der vorschriftswidrigen Ausgabe von Wertpapieren die Treusatzung eine bezügliche Bestimmung enthalten.
2) Sollen Wertpapiere unter dem Nennwerte oder sonst in der Weise ausgegeben werden, dass ihr Gesamtausgabebetrag dem Gesamtschätzungswerte des Treufonds nicht gleichkommt, so bedarf es hierzu einer Zustimmung des Amtes für Justiz und es finden im übrigen die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwerte entsprechende Anwendung.1206
3) Auf die Wertpapiere und ihre Besitzer sind im übrigen die Vorschriften über die Wertpapiere bei der Treubegünstigung, insbesondere hinsichtlich des Verzuges entsprechend anzuwenden.
§ 24
III. Haftung und Verzug
1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vorbehalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunternehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch.
2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfallende Leistung unbeschränkt und solidarisch.
3) Für Forderungen zu Gunsten des Treufonds bei einem Treuunternehmen mit allgemein wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Inlande besteht ein Konkursvorrecht gleich dem Arbeitslohne, vorbehaltlich des Anfechtungsrechtes der Gläubiger oder der Erben und des Anspruches wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder des Unterstützungsbedürfnisses oder anderer Bestimmungen.
4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder andere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminverlustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder dergleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte.
5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegünstigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.
E. Treuvermögen
§ 25
I. Im Allgemeinen
1) Auf das Treuvermögen als Sondergut finden die Vorschriften über das Treugut unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen ergänzend Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben.
2) Auf die Zuwendung von Vermögen vor und nach der Entstehung des Treuunternehmens finden ergänzend die für Stiftungen geltenden Regeln Anwendung.
3) Hat sich der Treugeber unter bestimmten Voraussetzungen den Rückfall des Treugutes an sich oder seine Nachkommen oder den Anfall an einen Dritten vorbehalten, so darf dieses, falls das rückfallende oder anfallende Treugut einen Bestandteil des Treufonds bildet, nur unbeschadet der Vorschriften über die Haftung des Unternehmens für die Verbindlichkeiten gegenüber gutgläubigen Dritten geschehen (Rückfallrecht oder Anfallrecht).
4) Jedoch kann im übrigen das Rückfallrecht oder Anfallrecht bei Grundstücken oder beschränkt dinglichen Rechten an solchen auf Antrag von Beteiligten im Grundbuche oder, soweit für andere Vermögensstücke grundbuchsähnliche Eintragungen in sonstigen öffentlichen Registern zulässig sind, in diesen angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
5) Die Vorschriften über den Treufonds bleiben im übrigen vorbehalten.
II. Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag
§ 26
1. Im Allgemeinen
1) Aufgehoben1207
2) Soll nach der Treuanordnung alljährlich oder in kürzeren oder längeren Zeitperioden der Reinertrag oder ein Teil desselben oder Vermögen an die Begünstigten als Einkommen ausgeteilt werden, so haben die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Regeln einer ordentlichen Ertragswirtschaft und ergänzend jener über die Nutzniessung zu bestimmen, was als Nutzungen, Lasten, Unkosten oder dergleichen auf die Ertragsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und was auf Rechnung des Treuvermögens einschliesslich des Zuwachses zu setzen ist und gegebenenfalls nach welcher Zeitperiode die Reinerträge zur Verteilung gelangen.
3) Werden Treuunternehmen ausschliesslich kaufmännisch betrieben, so hat mangels anderer Anordnung die Austeilung von Erträgnissen an die Begünstigten je nach Ablauf eines Kalenderjahres auf Grund einer Jahresbilanz und im Zweifel zu gleichen von den geschäftsführenden Treuhändern festzusetzenden Teilen zu erfolgen.
4) Wenn bei einem Treuunternehmen den einen Begünstigten Ansprüche auf die Erträge und den andern auf das zur Verteilung gelangende Treugut eingeräumt sind oder eine Nachfolgeordnung in den Treugenuss aufgestellt ist, so dürfen insbesondere nicht an Stelle von Vermögensteilen Erträge oder umgekehrt statt Erträgen Vermögensteile an die Berechtigten ausgezahlt werden, wie bei fiktiven Erträgen, rein rechnungsmässigen Mehrwerten auf dauernden, zum Treuvermögen gehörenden Anlagen oder dergleichen.
5) Sind bei Treuunternehmen mit bestimmten Begünstigungsansprüchen die zur Austeilung gelangenden Erträge oder Vermögensteile von den Treuhändern oder sonstigen zuständigen Stellen unanfechtbar festgesetzt, so erlangen die Berechtigten ein unbedingtes Gläubigerrecht.
§ 27
2. Allmähliche Verteilung
1) Eine allmähliche Verteilung (Zuwendung) von Treuvermögen unter Begünstigte, wie Bezahlung von Auslösungssummen infolge Kündigung, Ausschlusses oder dergleichen oder Bezahlung von Zinsen oder Amortisationen oder Rückerwerb von Begünstigungen mittels Treuvermögens ohne Liquidation darf bei sonstiger unbeschränkter und solidarischer Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder und Vermögensempfänger, und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der letzteren an die allfällig geschädigten Gläubiger und Begünstigten oder hiefür in Anspruch genommenen Treuhänder nur insoweit erfolgen, als dadurch die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegen Dritte und andere Begünstigte durch das vorhandene Vermögen noch gesichert sind, es wäre denn, dass jemand in Kenntnis der unzulässigen Verteilung Gläubiger oder Begünstigter geworden ist.
2) Wenn infolge Amortisation, Rückerwerb, Verfallerklärung oder auf andere Art und Weise sämtliche Begünstigungen dem weiterbestehenden Treuunternehmen anfallen, so ist in der Treuanordnung weiter zu bestimmen, wer das Ertrags- und Vermögensergebnis allenfalls erhalten soll, andernfalls sind die Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Ist jemand zur Auflösung des Unternehmens durch die Treuurkunde ermächtigt worden, so ist er, wenn es sich aus den Umständen nicht anders ergibt, auch zur teilweisen Auflösung durch Anordnung allmählicher Verteilung des Vermögens an die gemäss Treuanordnung oder Gesetz Anfallberechtigten befugt.
III. Vermögensverwaltung
§ 28
1. Im Allgemeinen
1) Die Treuhänder haben im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ordnungsmässige Verwaltung und Erhaltung des Treuvermögens in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestande und insbesondere dafür zu sorgen, dass das Treuvermögen, soweit es die Natur des Geschäftes, die Umstände oder die Erreichung des Zweckes zulassen, in den Besitz der Unternehmung gelangt, nicht mit eigenem Vermögen vermischt, unsicher angelegtes Vermögen eingezogen und entsprechend angelegt wird.
2) Eine Pflicht zur Erhaltung, Verbesserung und Versicherung von Treuvermögen besteht im übrigen insoweit, als es die ordnungsmässige Durchführung des Zweckes des Treuunternehmens beziehungsweise der Gegenstand des Unternehmens gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder, selbst entgegen der Treuanordnung von Gesetzes wegen, die Grundsätze einer guten Geschäftsführung mit Rücksicht auf die Umstände erfordern.
3) Die Treuhänder können nach freiem Ermessen jenen Begünstigten, denen ein Anspruch auf das in einem späteren Zeitpunkte zu verteilende Treuvermögen zukommt, Vermögensteile gegen oder ohne Sicherstellung in der Eigenschaft als Schuldner bis zu jenem Zeitpunkte vorschiessen, wo die Ausfolgung von Vermögen an sie stattzufinden hat, dieses jedoch bei Vorhandensein mehrerer Begünstigter nur insofern, als dadurch Ansprüche anderer Begünstigter oder Dritter mangels ihrer Zustimmung nicht verletzt oder gefährdet werden.
4) Bei Familientreuunternehmen zum Unterhalte, zur Erziehung, Ausbildung oder dergleichen kann auf Antrag von Beteiligten aus wichtigen Gründen das Amt für Justiz die Leistung von Vorschüssen entsprechend anordnen, wenn sich aus der Treuanordnung nichts anderes ergibt.1208
5) Aufgehoben1209
§ 29
2. Veräusserungen und Belastungen
1) Ist gemäss der Treuanordnung bei Treuunternehmen ohne einen Geschäftsbetrieb das Treuvermögen und der Ertrag unveräusserlich oder nur beschränkt innerhalb einer bestimmten Familie oder eines Personenkreises veräusserlich oder mit diesen Beschränkungen belastbar, so kann eine solche Beschränkung im Treuhandregister und bei den im Grundbuche oder in sonstigen öffentlichen Registern, deren Einträgen grundbuchsähnliche Wirkung zukommt, eingetragenen Vermögensstücken als Verfügungsbeschränkung angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
2) Aufgehoben1210
3) Zur Veräusserung oder Belastung von Treuvermögen einschliesslich des Ertrages sind die Treuhänder im Rahmen des Zweckes oder Gegenstandes des Unternehmens und ausserdem kraft Gesetzes befugt: bei schnell verbrauchbaren oder verderblichen Sachen, deren Erlös an Stelle der Sache tritt; zur Abzahlung von Verbindlichkeiten der Beteiligten, soweit Treugut hiefür in Anspruch genommen werden kann; falls der Treugenuss gemäss der Treuanordnung nicht unentgeltlich ist, mit Einwilligung sämtlicher Begünstigungs-, gegebenenfalls auch Anwartschaftsberechtigter, sonst aber auch mit Zustimmung der Treugeber oder deren unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger; oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, wie zu Verfügungen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder zur Erhaltung oder Verbesserung von Treugütern mit der Massgabe, dass die Rechte aus der Begünstigung nach Anordnung des Amtes für Justiz hinter den Rechten der bezüglichen Gläubiger entsprechend zurückstehen müssen.1211
4) Reine und gemischte Schenkungen oder andere ähnliche unentgeltliche Zuwendungen, sowie die ohne rechtlichen Grund erfolgte Anerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit zu Lasten oder des Nichtbestehens einer Forderung zum Schaden des Treuunternehmens dürfen die Treuhänder nur insoweit vornehmen, als dies die Treuanordnung zulässt oder es wegen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht üblicherweise geboten erscheint.
5) Vorbehalten bleiben ausserdem noch Schadenersatzansprüche und andere im Gesetze zulässige Massnahmen gegenüber den Treuhändern und andern Fehlbaren, sowie die Vorschriften über den gutgläubigen, entgeltlichen Erwerb, über die Einschränkung der Haftung und die Belastung kraft Gesetzes.
§ 30
3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entgegen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln herausverlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen angemessenes Entgelt erworben worden ist.
2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist.
3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunternehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die unrechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflichtung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunternehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Konkurses die Konkursverwaltung zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.
§ 31
4. Vermögensanlage
1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Investmentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschliessen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen.
2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.
3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können.1212
4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.
§ 32
IV. Kosten
1) Die aus der Entstehung und Beendigung eines Treuunternehmens, der Treugeschäftsführung, Treuaufsicht, Treuüberwachung und aus der Tätigkeit anderer gemäss Gesetz oder Treuanordnung hierzu berufener Personen oder Stellen entstehenden Kosten sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung aus dem Ertrage des Treugutes, nötigenfalls aus diesem selbst zu bestreiten.
2) Liegt ein schuldhaftes Verhalten einer Person oder Stelle vor, wird insbesondere eine Handlung oder Unterlassung von einem hierzu Befugten grundlos verlangt, so sind mangels anderer Anordnung die Kosten von demjenigen zu tragen, den ein Verschulden trifft.
3) Wo eine Behörde auf Antrag oder von Amts wegen gemäss Gesetz oder Treuanordnung einschreitet, ohne dass jemand ein Verschulden zur Last fällt oder etwas anderes angeordnet ist, belasten die Kosten selbst die Ertragsrechnung und, wo ein Ertrag nicht oder nicht hinreichend vorhanden ist, die Treuvermögensrechnung.
§ 33
V. Reservefonds und andere Rücklagen
1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.
2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwertung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jährlich ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Zehntel des Treuvermögens erreicht hat.
4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare).
5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus andern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vorschriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzuschlagen.
6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktiengesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.
§ 34
VI. Rechnungswesen
1) Geschäftsführende Treuhänder haben, soweit nicht für ein nach kaufmännischer Art geführtes Treuunternehmen etwas anderes angeordnet ist, vom Zeitpunkte der Entstehung an die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen über das Vermögensverzeichnis und die Rechnungslegung einzuhalten und eine richtige, regelmässige, klare und angemessene, nötigenfalls mit Belegen versehene und von andern Aufschrieben getrennt gehaltene Rechnung zu führen oder, sofern sie dazu nicht im Stande sind, von andern führen zu lassen.
2) Soweit ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen (Gewerbe) betrieben wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und ergänzend jene über das kaufmännische Verrechnungswesen gleichwie bei einer Anstalt mit kaufmännischem Gewerbe bei sonstiger Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Treuhänder von der Entstehung an zu beachten.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die amtliche Revision.
§ 35
F. Anfechtung und Einlösungsrecht
1) Auf die Anfechtung der Errichtung oder Änderung eines Treuunternehmens finden die Vorschriften über die Anfechtung der Treuhänderschaften im Allgemeinen Anwendung, jedoch gehen in allen Fällen die bis zur rechtskräftigen Aufhebung entstandenen Ansprüche gutgläubiger Dritter gegen das Treuunternehmen den Ansprüchen der Anfechtenden vor.
2) Sind die Treugeber auf Grund der Treuanordnung gleichzeitig die allein Berechtigten aus den veräusserlichen und übertragbaren Begünstigungen, mit oder ohne Mitgliedschaft, so ist die Anfechtung seitens der Treugeber oder ihrer Gläubiger beziehungsweise der Konkurs- oder Nachlassverwaltung nach der Errichtung nur mehr gemäss den Bestimmungen über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen zulässig.
3) Wurde ein Treuunternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Treugebers oder vor der Durchführung der fruchtlosen Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Treugebers unentgeltlich zu Gunsten Dritter errichtet oder dem Unternehmen sonst in dieser Weise Vermögen zugewendet, so ist, falls der Gläubiger des Treugebers oder die Konkursverwaltung nachweist, dass der bezügliche Treugeber nach Ausscheidung des dem Treuunternehmen gewidmeten Vermögens zahlungsunfähig war, unbeschadet der inzwischen gutgläubig und entgeltlich erworbenen Rechte Beteiligter oder Dritter, das Treuunternehmen zu Gunsten der Gläubiger des Treugebers nur dann auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu liquidieren, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf Grund einer hiefür aufgestellten Liquidationsbilanz nicht in anderer Weise entsprechend erfolgen kann.
4) Ist jemand auf Grund eines Rechtsgeschäftes Gläubiger des Treuhänders geworden, trotzdem er von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Errichtung Kenntnis hatte, so ist die Anfechtung durch ihn beziehungsweise statt seiner durch seine Konkursverwaltung ausgeschlossen.
5) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Treugebers können binnen einer vom Amt für Justiz zu bestimmenden Frist und gegebenenfalls in einer von ihm angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht gegen die Gläubiger oder die Konkursverwaltung nach Bezahlung der bezüglichen Forderung, jedoch höchstens eines angemessenen, auf Grund einer Liquidationsbilanz ermittelten Betrages geltend machen.1213
6) Diese Vorschrift über das Einlösungsrecht ist, wenn bei dem einen oder andern von mehreren Treugebern die Zahlungsunfähigkeit vorhanden war, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass hinter dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner beziehungsweise den Nachkommen auch den Begünstigten binnen einer vom Amt für Justiz zu setzenden Frist und gegebenenfalls in einer von diesem angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht zusteht.1214
7) Hat ein Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung einem Dritten gegenüber, der ihm hiezu Vermögen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, das Treuunternehmen errichtet, so finden die vorausgehenden Vorschriften über die Gläubiger oder die Konkursverwaltung beziehungsweise über das Einlösungsrecht auf den Treugeber der andern Treuhänderschaft oder den bezüglichen Dritten (mittelbare Treugeberschaft) beziehungsweise auf deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen entsprechende Anwendung.1215
8) Vorbehalten bleiben im übrigen auch die Bestimmungen über den Widerruf der Begünstigung und über die Verletzung der Unterstützungspflicht.
G. Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens
§ 36
I. Kraft Gesetzes
1) Für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegenüber Dritten haftet nur der in der Treusatzung angegebene Treufonds, sowie das allfällig sonstige weitere Vermögen des Treuunternehmens, und eine persönliche Haftung der Beteiligten besteht nicht, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, es wäre denn, dass die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zugleich solche aller oder einzelner Beteiligter sind.
2) Wenn Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht einen gutgläubigen Dritten durch absichtliche Täuschung unter der Vorgabe geschädigt haben, dass eine entgegen der Treuanordnung über das Treugut hinausgehende Haftung oder Nachschusspflicht oder ein grösseres als das tatsächliche Treuvermögen bestehe oder dergleichen, so sind die handelnden Treuhänder für den dem Dritten im Zusammenhange damit entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch verantwortlich, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes gegen das Treuunternehmen oder andere Personen, soweit es beziehungsweise sie bereichert sind oder sonst Nutzen gezogen haben.
3) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haften ausserdem die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung solidarisch während eines halben Jahres seit der Fälligkeit der Gehalte und Löhne an Arbeiter und Angestellte für den vom Treuunternehmen hierauf nicht erhältlichen Ausfall.
4) Für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen, die Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht oder ein Organ oder sonst ein nach der Treusatzung berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind diese neben dem Treuunternehmen, im übrigen unter entsprechender Anwendung der bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen, unbeschränkt und solidarisch verantwortlich.
5) Für die Rechtsstellung der Gläubiger des Treuunternehmens im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren sind, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben, die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.
6) Bei Treuunternehmen mit Segmenten oder mit besonders ausgeschiedenen Treufonds nimmt jedes Segment beziehungsweise jeder Fonds mangels anderer Anordnung des Gesetzes und, soweit nicht gegenseitige Ansprüche etwas anderes bedingen, eine besondere Stellung in einem solchen Verfahren gleich einem selbständigen Treuunternehmen ein.1216
II. Kraft Treuanordnung und sonstigen Rechtsgeschäfts
§ 37
1. Ausdehnung der Haftung
1) Es kann in der Treusatzung bestimmt werden, dass auch das sonstige, nicht im Unternehmen als Treufonds oder sonstwie enthaltene Treuvermögen aus einer Treuhänderschaft, wozu das Unternehmen selbst gehört, für dessen Verbindlichkeiten hafte.
2) Werden für das Treugut an das Unternehmen Vermögenswerte übertragen, mit denen Verpflichtungen gegenüber Dritten verbunden sind, wie beispielsweise bei nicht voll einbezahlten Aktien, so kann die Treuanordnung oder die bezügliche Beitrittserklärung vorsehen, dass die Übertragenden für die Verpflichtungen neben dem Unternehmen oder allein persönlich haftbar bleiben, wenn sich aus dem Rechtsverhältnisse mit dem Dritten nichts anderes ergibt.
3) Die Treusatzung darf weiter, ohne dass dabei eine Mitgliedschaft, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, begründet werden kann oder darf, anordnen, dass einzelne oder alle Beteiligte oder Dritte unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten, für die Ausgleichsbeträge unter den Haftungs- oder Nachschusspflichtigen und zur Bestreitung der Kosten beschränkt haften oder beschränkt nachschusspflichtig sind, oder dass einzelne oder alle Treuhänder bei den nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen unbeschränkt und solidarisch haftbar oder nachschusspflichtig sind.
4) Die Vorschriften über die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren können durch die Treusatzung auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle als anwendbar erklärt werden.
5) Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen müssen die Bestimmungen über die Haftung oder Nachschusspflicht, sowie jede Änderung derselben bei sonstiger Nichtigkeit zum Treuhandregister auszugsweise angemeldet, dort eingetragen und veröffentlicht werden.
6) Die Vorschriften über das Verzeichnis der Genossenschafter mit Haftungs- oder Nachschusspflicht und jene über die Genossenschafterliste bei eingetragenen Genossenschaften finden gegebenenfalls bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe auf das Beteiligtenverzeichnis, das mit dem Begünstigtenverzeichnisse verbunden werden kann, und auf die Beteiligtenliste in dem hier erwähnten Sinne entsprechende Anwendung.
§ 38
2. Einschränkung der Haftung
1) In der Treusatzung darf bei einem Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb und ohne Ausübung eines andern Gewerbes die zum Treuhandregister zwecks Eintragung anzumeldende Bestimmung aufgenommen werden, dass nach Errichtung für das Unternehmen gültige private Verbindlichkeiten, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, nur mit Zustimmung eines besonderen Organes oder der nächsten Anwärter oder Dritter eingegangen werden können, oder dass ein privater Gläubiger seine Befriedigung nur aus dem nicht zum Treufonds gehörigen Vermögen oder nur aus den Erträgnissen oder weder aus dem Treugute noch aus dem Ertrage suchen darf, solange das Treuunternehmen nicht beendigt ist.
2) Bei den im Grundbuche oder einem andern öffentlichen Register, dessen Einträgen ähnliche Wirkung wie grundbuchlichen Einträgen zukommt, eingetragenen Treuvermögensstücken kann eine solche Beschränkung als Anmerkung beziehungsweise Vormerkung, oder es kann im Grundbuche eine Verschuldungsgrenze oder ein Grundpfand mit Beschränkung auf den Ertrag aus dem bezüglichen Treugute eingetragen werden.
3) Ist weder das Treugut noch der Ertrag rechtsgeschäftlich belastbar oder können keine gültigen Verbindlichkeiten durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Personen zu Lasten des Unternehmens eingegangen werden, so haften die die Treumacht ausübenden Treuhänder oder sonstigen Vertreter des Treuunternehmens, wenn sie den gutgläubigen, im Verkehre mit diesem stehenden Dritten nicht auf solche Beschränkungen ausdrücklich aufmerksam machen, diesem unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Anspruches wegen allfälliger Bereicherung gegen das Treuunternehmen.
4) Können die Gläubiger des Unternehmens, abgesehen von der allfälligen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber Beteiligten oder Dritten, nur auf den Ertrag greifen, so kann auf Antrag konkurrierender Gläubiger statt des Konkurses die Zwangsverwaltung stattfinden, und diese können sinngemäss nach den bezüglichen Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern beim Zwangsverkaufe der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1217 der Zwangsverwaltung beitreten.
H. Beteiligte
I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 39
1. Arten und Regelung der Rechtsstellung
1) Als Beteiligte sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung ohne Unterschied des Geschlechts die Treugeber, Treuhänder und Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen, und wo es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders ergibt, die jeweils die Rechtsstellung bekleidenden Beteiligten oder einzelne Arten derselben in der Ein- oder Mehrzahl zu verstehen.
2) Soweit im Sinne einzelner Vorschriften andere als Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte Mitglieder von Stellen oder Organen sind oder ihnen Rechte und Pflichten, insbesondere eine Haftung oder Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zukommen, sind sie ebenfalls in dieser Hinsicht als Beteiligte (unregelmässige Beteiligte) anzusehen.
3) Die Treuurkunde oder die Treusatzung kann die Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten im Rahmen des Gesetzes in einem von den geschäftsführenden Treuhändern oder sonst zuständigen Stellen zu unterzeichnenden, besonderen Reglemente (Beistatut) vorsehen, welches, soweit es anmeldungspflichtige Tatsachen oder Verhältnisse enthält, in einem beglaubigten Auszuge oder in Original zum Treuhandregister einzureichen ist.
4) Jedem Beteiligten ist, soweit ihm ein Recht, insbesondere auch eine Anwartschaft zukommt, falls und soweit die bezüglichen Urkunden nicht beim Öffentlichkeits- als Treuhandregisteramte hinterlegt sind, Einsicht in die Treuanordnung zu gewähren und er kann von den Urkunden (Satzungen, Reglementen und dergleichen) auf seine Kosten Abschrift nehmen beziehungsweise, wenn sie vervielfältigt sind, Ausfolgung von Exemplaren gegen angemessenen Ersatz der Vervielfältigungskosten verlangen.
§ 40
2. Rechte und Pflichten insbesondere
1) Auf ihre Rechte und Pflichten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten sind im Rahmen des Gesetzes in erster Linie die Bestimmungen der Treuanordnung, sodann jene über die Treuhänderschaften im Allgemeinen und ausserdem, soweit aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, der Natur der Treuhänderschaft und der Stellung der Beteiligten es sich nicht anders ergibt, jene über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
2) Wo jemand gleichzeitig die Stelle eines Treuhänders (Mittreuhänders) und Begünstigten (Mitbegünstigten) einnimmt, überwiegen die Treuhänderpflichten.
3) Wenn ein oder mehrere Beteiligte sich, abgesehen von allfälligen Leistungen an den Treufonds oder der Haftung oder Nachschusspflicht, zu wiederkehrenden Geld- oder anderen Leistungen (Handlungen oder Unterlassungen), insbesondere auch zu kartell- oder konzernmässigen Leistungen in der Treuanordnung oder sonst schriftlich verpflichten, so finden hierauf im übrigen die bezüglichen Vorschriften bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend Anwendung.
4) Soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen, können über die Verpflichtungen der Beteiligten oder Dritter an das Treuunternehmen, wie Leistungen an den Treufonds oder dergleichen oder über Verpflichtungen des Treuunternehmens an Beteiligte, unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, auch vollstreckbare Urkunden errichtet werden.
5) Ist die rechtzeitige Ausübung eines Rechts durch einen Beteiligten gefährdet, so kann die zuständige Behörde auf Verlangen des Berechtigten auch mittels sichernder Massnahmen vorgehen.
6) Wenn gemäss Gesetz oder Treuanordnung einem Beteiligten gegenüber einem andern Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind, so hat mangels abweichender Regelung dieser andere entsprechende Pflichten beziehungsweise Rechte gegen den ersteren.
3. Organisation
§ 41
a) Im Allgemeinen
1) Die Treuanordnung kann das Rechtsverhältnis unter den Beteiligten oder unter einzelnen Gruppen von Beteiligten, wie beispielsweise unter den Treuhändern oder Begünstigten, durch Schaffung einer Organisation näher regeln und die Rechte und Pflichten dieser organisierten Beteiligten, wie gemeinsame Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten oder dergleichen ordnen.
2) Ist eine solche Organisation ohne nähere Ausführung oder mangelhaft vorgesehen, so sind im Zweifel die Bestimmungen über das oberste Organ unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, vor allem die Bestimmungen über die Minderheitsrechte, ergänzend anzuwenden, soweit sich nicht aus der Natur der Treuhänderschaft oder dem Fehlen der Mitgliedschaft eine Abweichung ergibt.
3) Selbst wenn die Treuanordnung eine Organisation nicht vorsieht, können in gleicher Rechtslage stehende Gruppen von Beteiligten mittels von ihnen unterschriebener Beistatuten oder dergleichen oder unter einer sonst im Gesetz vorgesehenen Rechtsform eine solche schaffen, jedoch dürfen derart aufgestellte Bestimmungen, bei sonstiger Nichtigkeit, zwingenden Gesetzen, den Anordnungen des Treugebers, der Treusatzung oder der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht widersprechen.
4) Soweit nach den anwendbaren Vorschriften Beschlüsse von Organen angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden können, sind die Verfahren beschleunigt durchzuführen.
§ 42
b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).1218
3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.
4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befugnisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treuhänder gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuunternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen.
5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.1219
§ 43
c) Aufsichtstreuhandstelle1220
1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.1221
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.1222
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.1223
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.1224
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.1225
§ 44
4. Verjährung
1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunternehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treuunternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist.
3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit.
4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig längere Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes.
5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.
5. Gerichtsstand, Schiedsgericht und prozessuale Stellung Beteiligter
§ 45
a) Im Allgemeinen
1) Auf den Gerichts- und Verwaltungsstand hinsichtlich der Beteiligten als solcher sind die Vorschriften über den Sitz und Gerichtsstand unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechend anwendbar.
2) Es kann in der Treuanordnung für alle Streitigkeiten der Beteiligten untereinander und gegenüber dem Treuunternehmen oder für die einen oder die andern, soweit das Gesetz nicht zwingende Vorschriften aufgestellt hat, ein unparteiisches Schiedsgericht oder eine solche Schlichtungsstelle in Anlehnung an das in- oder ausländische Recht vorgesehen werden, gleichgültig, ob die bezüglichen Beteiligten die Treuanordnung unterschrieben haben oder nicht.
3) Die rechtskräftigen Entscheide eines solchen Schiedsgerichtes sind gleich einem Urteile eines inländischen Gerichts vollstreckbar, soweit sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossen.
b) Prozessuale Stellung Beteiligter
§ 46
aa) Im Allgemeinen
1) In Rechts- und Verwaltungs-, einschliesslich Verwaltungsstreitsachen des Treuunternehmens, sowie aller oder Gruppen (Gattungen) von Beteiligten als solcher kann mangels weitergehender Anordnung jeder andere rechtlich interessierte Beteiligte, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, auf seine Kosten oder, wo Treugenuss- und Anwartschaftsberechtigte fehlen, der Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treuunternehmens als Intervenient oder in dergleichen Eigenschaft neben einer der Parteien auftreten, wo aber das Gesetz Beteiligtenminderheiten gleich wie Mitgliederminderheiten bei Verbandspersonen als Partei zulässt, darf der zu dieser Minderheit gehörende Beteiligte auf der einen oder andern Seite auf seine Kosten auftreten.
2) Für alle oder einzelne der in einem amtlichen Verfahren in Betracht fallenden Beteiligten, deren Leben oder Aufenthalt oder Name unbekannt oder ungewiss ist, kann das Amt für Justiz nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens oder ohne solches auf Antrag von Beteiligten oder rechtlich interessierter Dritter oder von Amts wegen zur Wahrung der Interessen der bezüglichen Beteiligten einen Prozesstreuhänder (Prozesskurator) aufstellen, der allein oder neben andern Beteiligten auftreten oder belangt werden kann.1226
3) Bei Wegfall eines Beteiligten können die übrigen Beteiligten oder der vom Amt für Justiz gemäss dem vorausgehenden Absatze bestellte Prozesstreuhänder angefangene Prozesse oder sonstige Amtsverfahren fortsetzen, ohne dass in der Regel eine Unterbrechung einzutreten hat.1227
4) Soweit ein gegen das Treuunternehmen oder gegen alle oder Gruppen von Beteiligten ergangener Entscheid auch für oder gegen einen Beteiligten verbindlich ist, steht ihm beziehungsweise dem bezüglichen Gegner gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid in der gleichen Angelegenheit die Einrede der entschiedenen Sache zu, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt.
5) Wo das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten, Dritter oder von Amts wegen einzuschreiten hat, soll es ausser bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Gefahr im Verzuge oder dergleichen, die geschäftsführenden Treuhänder und andere rechtlich interessierte Beteiligte oder allenfalls einen hiefür amtlich bestellten Treuhänder oder Vertreter vor Erlass einer Verfügung oder Fällung einer Entscheidung tunlichst hören.1228
§ 47
bb) Virtuelle Repräsentation
1) Überdies können mit Zustimmung der betreffenden Behörde ein oder mehrere Beteiligte für andere aus irgendeinem Grunde unbekannte oder ungewisse Beteiligte mit gemeinschaftlichem, rechtlichem Interesse ein amtliches Verfahren einleiten oder auf der einen oder andern Seite in einem solchen auftreten, wenn die unbekannten oder ungewissen Beteiligten zahlreich sind.
2) Es können sich diese letzteren Beteiligten auf den ergangenen, rechtskräftigen Entscheid berufen, sofern nicht irgendeine schädigende Absicht oder ein nachteiliges Einvernehmen der am Verfahren mitwirkenden Beteiligten mit der Gegenpartei vorliegt oder die Interessen der aufgetretenen Partei nicht im Widerspruche gestanden sind zu denjenigen der übrigen, die aus dem Entscheide Rechte ableiten können.
§ 48
6. Stellung Belangter
1) Ergibt sich aus den Vorschriften über das oberste Organ für alle oder Gruppen von Beteiligten oder aus der Treuanordnung oder aus den Bestimmungen über die virtuelle Repräsentation oder anderen Vorschriften des Gesetzes nichts anderes für die gemäss Gesetz zulässige Geltendmachung von Rechten des Treuunternehmens oder aller oder Gruppen von Beteiligten, und ist ein solches Recht nicht von allen Berechtigten und nicht in vollem Umfange für das Treuunternehmen beziehungsweise für sie alle geltend gemacht worden, oder wollte oder konnte das Recht aus einem in der Person (Firma oder Verbandsperson), die als Ansprecher im Verfahren aufgetreten ist, liegenden Grunde, wie infolge Anerkenntnisses, Verzichtes, Versäumnisses, Verrechnung oder dergleichen nicht oder nicht in vollem Umfange verwirklicht werden, oder ist das Recht selbst nicht gegenüber allen abgewiesen worden, so kann das Treuunternehmen seine beziehungsweise können die andern nicht als Ansprecher aufgetretenen Berechtigten ihre Rechte ganz beziehungsweise im restlichen Umfange selbständig und von früheren Verfahren unabhängig geltend machen, sofern sie in einem andern Verfahren als Nebenintervenienten oder dergleichen den Anspruch für sich nicht anerkannt oder darauf verzichtet haben.
2) Werden von verschiedenen Ansprechern in gleichen, jedoch zeitlich getrennt durchgeführten Verfahren dieselben Rechte ganz oder teilweise geltend gemacht, so können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Verfahren nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.
3) Auf Antrag einer Partei kann ein nicht von allen Berechtigten erhobenes Recht, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung in der gemäss der Treusatzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten oder in einer sonst nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle angeordneten Art und Weise bekannt gemacht, ausserdem gegebenenfalls im Treuhandregister angemerkt werden.
4) Gehen nur einzelne Berechtigte vor, so kann der Belangte ausserdem bei der zuständigen Amtsstelle nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten ein Aufgebot und die Bestellung eines amtlichen Treuhänders für die übrigen Berechtigten zur Nachholung und Ergänzung des vom Ansprecher nicht oder nicht in vollem Umfange geltend gemachten Rechts auf Kosten der Ansprecher und mit der Androhung und Wirkung beantragen, dass die andern Berechtigten einen weiteren Anspruch nur mehr erheben können, wenn der Belangte infolge seines vorsätzlich schädigenden Verhaltens dem geltend gemachten Rechte nicht in vollem Umfange nachkommt.
§ 49
II. Treugeber
1) Als Treugeber ist im Zweifel jener anzusehen, der dem Treufonds eine Vermögensleistung macht oder zusichert.
2) Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes, unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stellung als Treuhänder oder Begünstigte, nur insoweit Rechte gegen das Treuunternehmen oder die andern Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens bestehen.
3) Insofern den Treugebern, welche den Treufonds unentgeltlich zugewendet und auf Grund dieser Zuwendung die Begünstigung andern unentgeltlich verschafft haben, nicht auch die Rechtsstellung als Treuhänder zukommt, können sie im gleichen Umfange wie Begünstigungsberechtigte die Einhaltung der Treuanordnung gegenüber andern Beteiligten oder Dritten gemäss Gesetz verlangen.
4) Soweit sich aus den Vorschriften über den Treufonds nichts anderes ergibt, sind auf den Verzug der Treugeber bei andern Verpflichtungen die Bestimmungen über den Verzug bei der Begünstigung entsprechend anzuwenden.
5) Die Vorschriften über die sonstigen Rechte und Pflichten des Treugebers gemäss Gesetz oder Treuanordnung, insbesondere jene über die Gläubiger der Treugeber bleiben vorbehalten.
III. Treuhänder
1. Bestellung, Abberufung, Kündigung usw.
a) Im Allgemeinen
§ 50
aa) Bei Treuunternehmen ohne Segmente1229
1) Die Treuanordnung hat die Bestellung und Ersatzbestellung bei Wegfall eines Treuhänders (Treunehmers) aus irgendeinem Grunde (wie Tod, Handlungsunfähigkeit, Abberufung, Kündigung oder dergleichen) zu regeln, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
2) Sind nur bestimmte Treugenussberechtigte vorhanden, so können sie einstimmig, gegebenenfalls unter Beizug eines registeramtlich bestellten Treuhänders für die unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten, durch einen in einer Versammlung oder im Zirkulationswege gefassten schriftlichen Beschluss Treuhänder auf Kosten des Unternehmens bestellen oder abberufen oder dergleichen.
3) Das Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage (Präsentationsrecht) kann gemäss der Treuanordnung für alle oder einzelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder Dritten überlassen, oder es kann das Amt für Justiz hierfür allgemein bestimmt werden, ohne dass es jedoch zur Ausführung einer solchen Anordnung verpflichtet ist.1230
§ 511231
bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
1) Wenn ein Treuunternehmen aus mehreren Segmenten besteht, oder wenn jemand bei mehreren Treuhänderschaften bei dem gleichen Unternehmen oder nur für eine Zweigniederlassung als Treuhänder bestellt ist, so ist mangels anderer Anordnung jeweils genau anzugeben, für welches Segment, sonstige Treuhand oder Zweigniederlassung er bestellt, abberufen oder vorgeschlagen wird.
2) Es kann jemand im Zweifel die Stelle eines Treuhänders nur bei allen Segmenten, besonderen Treuhänderschaften oder dergleichen annehmen oder ablehnen, sofern er überall gemäss der gleichen Anordnung zum Treuhänder berufen war.
b) Bestellung
§ 52
aa) Recht hierzu
1) Das Recht der Neubestellung von Treuhändern kommt mangels anderer Anordnung demjenigen zu, der ein Recht zur Abberufung hat, unter Vorbehalt der Bestellung eines registeramtlichen oder öffentlichen Treuhänders gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen und den sonst aufgestellten Bestimmungen.
2) Die Treuhänder können, falls weniger als drei Treuhänder gemäss der Treuanordnung bestellt sind, auf Kosten des Treuunternehmens neue Treuhänder zu den bereits bestehenden hinzubestellen (Zusatztreuhänder) oder Ersatztreuhänder für den Fall der Verhinderung oder dergleichen mit gleichen Rechten und Pflichten bestellen, wie sie selbst haben.
3) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz für das ganze Treuunternehmen, für einen auszuscheidenden oder ausgeschiedenen Teil des Treuvermögens, einen Fonds, eine Zweigniederlassung oder, falls die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Treuhänders nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen vorliegen, gemäss diesen Bestimmungen auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen Treuhänder, Zusatztreuhänder oder dergleichen mit oder ohne Beobachtung der Treuanordnung bestellen oder abberufen.1232
§ 53
bb) Auswahl und Anzeigepflicht
1) Nach Wegfall eines Treuhänders darf auch derjenige sich selbst zum Treuhänder bestellen, dem das Recht oder die Pflicht zur Bestellung von Treuhändern zusteht, es sei denn, dass er selbst als Treuhänder abberufen worden wäre oder sonst wichtige Gründe gegen seine Bestellung vorliegen.
2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hinsicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Beteiligten Rücksicht genommen werden.
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Konkurs- oder Nachlassverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Gemeinschuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.1233
c) Abberufung
§ 54
aa) Im Allgemeinen
1) Das Recht zur Abberufung umfasst im Zweifel nicht auch das Recht, den Abberufenen die Befugnis zur Bestellung oder zum Vorschlage anderer geeigneter Treuhänder, den Treugenuss oder sonstige ihnen nicht als Treuhänder zustehende Rechte zu entziehen.
2) Es kann aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise wegen Interessenwiderstreites, Ungeeignetheit oder Unfähigkeit für die Stelle eines Treuhänders oder dergleichen ein Treuhänder von den übrigen Treuhändern, allenfalls auf Antrag von Beteiligten und in dringenden Fällen von Amts wegen vom Amt für Justiz mit sofortiger Wirkung abberufen werden, unbeschadet allfälliger Ansprüche des Abberufenen gegen die Abberufenden, wenn es nicht den Leiter des Amtes für Justiz betrifft, oder gegen die antragstellenden Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse und vorbehältlich des Rechtes zum Weiterzuge des Abberufungsentscheides.1234
3) Vom Amt für Justiz oder andern Behörden bestellte Treuhänder können nur mit Zustimmung der bezüglichen Behörde abberufen werden.1235
4) Die vorläufige Entziehung (Einstellung) des Rechtes zur Geschäftsführung eines Treuhänders kann nach Ermessen des Amtes für Justiz auf Antrag von Beteiligten auch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Entziehung der Vertretungsbefugnis bei der Kollektivgesellschaft erfolgen, jedoch unter Vorbehalt von Ansprüchen gemäss dem zweiten Absatze.1236
§ 55
bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Amt für Justiz, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.1237
2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er mangels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.
3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsverhältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
d) Kündigung
§ 561238
aa) Im Allgemeinen
1) Ein Treuhänder kann jederzeit gegenüber den andern Treuhändern, allenfalls gegenüber dem Amt für Justiz auf seine Kosten kündigen, wobei er immerhin so lange seine Pflicht auszuüben hat, bis auf Kosten des Treugutes eine Ersatzbestellung gemäss Treuanordnung oder Gesetz vorgenommen worden ist.
2) Aus wichtigen Gründen kann ein Treuhänder unter Anzeige an die übrigen Treuhänder oder die zuständigen Stellen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz, mit sofortiger Wirkung seine Stelle niederlegen.
3) Sind nur bestimmte Begünstigungsberechtigte vorhanden, so kann ein Treuhänder mit deren Zustimmung selbst dann jederzeit seine Stellung aufgeben, wenn die Treuanordnung es anders bestimmt; dasselbe gilt in allen Fällen bei Zustimmung des Amtes für Justiz.
§ 57
bb) Bedeutung
1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Segmenten oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Segmente oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Amtes für Justiz eine Ausnahme rechtfertigen.1239
2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchem, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.
§ 58
e) Form
1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz zu erfolgen.1240
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Amt für Justiz ersetzt werden.1241
3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Verhältnisse anzumelden.
f) Wirkung
§ 59
aa) Für die Bestellten, Abberufenen, Kündigenden usw.
1) Treuhänder haben ihre Pflichten so lange zu erfüllen, bis ein Nachfolger formrichtig bestellt, gegebenenfalls auch zum Registeramte angemeldet ist, es wäre denn, dass das Gesetz, die Treuanordnung, sämtliche Treugenussberechtigte oder das Amt für Justiz es anders bestimmen, oder es sich aus den Umständen anders ergeben würde.1242
2) Ersatzweise oder sonst nachträglich bestellte oder verbleibende Treuhänder treten mangels abweichender Anordnung, wie beispielsweise, wo eine besondere Form für die Übertragung von Rechten und Pflichten oder über die Zeichnung vorgesehen, oder eine Vorschrift über den Schutz des gutgläubigen Dritten gegeben ist, ohne weiteres in die gleiche rechtliche Stellung ein wie ihre Vorgänger, jedoch nicht in die aus der Verantwortlichkeit, aus persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht entstandenen oder sonstigen rein persönlichen Rechtsverhältnisse ihrer Vorgänger beziehungsweise Mittreuhänder.
3) Durch Abberufung, Kündigung oder ähnliche Vorgänge bleiben die von den Treuhändern eingegangenen oder die aus der Anstellung selbst entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.
4) Wo im Gesetze oder in der Treuanordnung von Treuhändern die Rede ist, sind im Zweifel darunter auch Zusatz- oder Ersatztreuhänder oder dergleichen zu verstehen.
§ 60
bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann mangels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vorschlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Amt für Justiz.1243
3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.1244
5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunternehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.
§ 61
2. Organisation
1) Gemäss der Treuanordnung bestellte Mittreuhänder bilden mangels anderer Bestimmung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften einen Treuhänderrat (Treuhändervorstand, ein Treuhandkomitee, Treuhänderausschuss oder dergleichen), der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer (Aktuar) oder dergleichen unter Festsetzung der Befugnisse und Pflichten bestellen und wiederum abberufen kann.
2) Dem Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer oder dergleichen kommen in dieser Stellung im Zweifel jene Befugnisse und Pflichten zu, wie sie Personen in ähnlicher Stellung bei Verbandspersonen ähnlicher Geschäftsart üblicherweise zuzukommen pflegen.
3) Die Treuanordnung kann im Rahmen des Gesetzes über das Rechtsverhältnis von Mittreuhändern gegenüber dem Treuunternehmen, untereinander und gegenüber andern Beteiligten eine eingehendere Ordnung treffen, insbesondere eine Organisation der Treuhänder in dem Sinne vorsehen, dass sie im Rahmen der Treuanordnung ein beratendes und beschliessendes Organ gleich dem obersten Organe unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen bilden, dessen Beschlüsse von dem geschäftsführenden Treuhänderrate gleichwie von der Verwaltung einer Verbandsperson zu vollziehen sind.
3. Treugeschäftsführung
§ 62
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen Treuanordnung oder Gesetz es nicht anders, so steht die Geschäftsführung allen Treuhändern gemeinschaftlich zu, und sie sind verpflichtet, in guten Treuen gemeinsam zu handeln und zu entscheiden; bei gemeinnützigen oder ähnlichen Treuhänderschaften ist jedoch mangels anderer Anordnung ein Beschluss der Mehrheit auch für die Minderheit der Treuhänder bindend.
2) Es kann durch die Treuanordnung nicht bestimmt werden, dass alle Treuhänder von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, andernfalls greift die Regel des vorausgehenden Absatzes ein.
3) Soweit aus der Treuanordnung oder aus der Natur der Treuhänderschaft und dem Gesetze es sich nicht anders ergibt, finden auf die Geschäftsführung der Treuhänder die bezüglichen Bestimmungen über die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechende Anwendung.
4) Die Treuhänder sind im Rahmen der Treuanordnung und des Gesetzes zu allen Geschäftshandlungen in Ausführung des Zweckes der Treuhand oder des Gegenstandes des Unternehmens befugt und mit aller Sorgfalt verpflichtet.
§ 63
b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
1) Wenn neben Treuhändern, die mit der Geschäftsführung und Ausübung der Treumacht betraut sind, andere bestehen, so kommen letzteren, soweit es sich nicht um die Treumacht gleich wie bei der Vertretung durch die Verwaltung bei einer Verbandsperson handelt, oder Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, ersatzweise die gleichen Rechte und Pflichten zu.
2) Nichtgeschäftsführende Treuhänder haben im Rahmen der Treuanordnung jederzeit von Gesetzes wegen das Recht und nach den Umständen auch die Pflicht, einzeln oder gemeinsam oder unter Beizug geeigneter, unparteiischer und nicht interessierter Sachverständiger sich auf Kosten des Treuunternehmens vom Gange des Geschäftes zu überzeugen, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, von den Geschäftsführenden Auskunft und in angemessenen Zeiträumen oder, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen.
3) Sie können gegen die Vornahme nicht vollzogener Geschäftshandlungen in guten Treuen mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass diese bei sonstiger Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder gegenüber dem Unternehmen und gegebenenfalls auch den übrigen Beteiligten zu unterbleiben haben.
§ 64
c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
1) Die Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung die Geschäftsführung an einzelne Treuhänder oder Dritte übertragen oder, soweit ihnen Fachkenntnisse abgehen oder es üblich ist, Hilfspersonen beizuziehen und Reglemente über die Besorgung der Geschäftsführung mit der Massgabe erlassen, dass auch einzelne Treuhänder oder Dritte mit der Ausführung einzelner Zweige des Unternehmens oder einzelner Treuhandgeschäfte mit oder ohne Entschädigung und unter Verantwortlichkeit aller Treuhänder für die durch sie getroffene Auswahl und die Überwachung betraut werden können.
2) Wenn Mittreuhänder die Geschäftsführung nach freiem Ermessen gemeinsam zu besorgen haben, so dürfen sie diese nicht auf einen Treuhänder allein übertragen.
3) Eine übertragene Geschäftsführung kann von Gesetzes wegen von den geschäftsführenden Treuhändern und, wenn Gefahr im Verzuge liegt, von jedem Treuhänder jederzeit widerrufen werden, unter Vorbehalt der Verpflichtungen des Treuunternehmens oder der schuldigen Treuhänder aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse gegenüber dem anderen Teile.
d) Treupflichten
§ 65
aa) Im Allgemeinen
1) Die Treupflichten richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung nach den Vorschriften über die Treupflichten bei den Treuhänderschaften im Allgemeinen.
2) Treuhänder und Vertreter haben in Ausübung der Geschäftsführung für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wie sie dieser in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, einzustehen, und haften für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.
3) Treuhänder haben sich mit der Treuanordnung gründlich bekannt zu machen und können sich zur Entschuldigung nicht auf die Unkenntnis ihrer Bestimmungen berufen.
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders, so haben die Treuhänder den schriftlichen, nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten gefassten Anweisungen aller Begünstigungs-, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter nachzukommen.
5) Wenn jemand ohne sein Verschulden ungültigerweise als Treuhänder bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft handelt, so ist er gleichwohl als Treuhänder im Verhältnisse zu Gutgläubigen zu behandeln und ist schon vom Tage seiner Bestellung an, selbst wenn er nicht ins Treuhandregister eingetragen ist, verantwortlich.
6) Ein Konkurrenzverbot besteht für die Treuhänder insoweit, als die Treuanordnung es bestimmt oder es der Billigkeit entspricht.
bb) Eigenes Interesse
§ 66
aaa) Im Allgemeinen
1) Jeder Treuhänder ist verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen des Treuunternehmens oder der Beteiligten als solcher zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten ist, zu beseitigen.
2) Zieht ein Treuhänder entgegen Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls von Beschlüssen und Weisungen zuständiger Stellen persönliche Vorteile aus dem Treuunternehmen oder im Zusammenhange mit der Geschäftsführung und handelt es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke, so ist er als konstruktiver Treuhänder gleich einem stillschweigenden Treuhänder zur Rechnungslegung, Auskunfterteilung und Herausgabe der Vorteile beziehungsweise des an ihre Stelle getretenen Ersatzes verpflichtet.
3) Die Vorschriften über die Geschäfte zu eigenen Gunsten unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen finden im übrigen entsprechend Anwendung, wobei die Ansprüche in erster Linie dem geschädigten Unternehmen, sodann den geschädigten Gläubigern bei fruchtloser Zwangsvollstreckung oder im Konkurse oder Nachlassverfahren der Konkurs- oder Nachlassverwaltung und in letzter Linie den Beteiligten zustehen, wenn die bezüglichen Gläubiger oder Beteiligten dabei nicht selbst mitgewirkt haben.
4) Ist ein Treuhänder zugleich allein Begünstigungsberechtigter, so kann er mangels anderer Anordnung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Einmannverbandspersonen Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter oder Organ von andern abschliessen.
§ 67
bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Amtes für Justiz erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.1245
2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusserung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.
3) Erwerben, mieten oder pachten Treuhänder von Begünstigten Rechte, die nicht in einem frei übertragbaren Wertpapiere verkörpert sind, so haben sie dem Begünstigten auf sein Verlangen vor dem Erwerbe über alle den Veräusserungspreis beeinflussenden Tatsachen und Verhältnisse in guten Treuen tunlichst Auskunft zu geben, bei sonstiger Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes gegenüber dem Veräusserer während einer Verjährungsfrist von drei Jahren von der Veräusserung an.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Treuhänder an Begünstigte Treugüter oder Begünstigungen oder einzelne Ansprüche daraus veräussern, vermieten oder verpachten oder dergleichen.
5) Ausserdem bleiben die Vorschriften über den Herausgabe- und Bereicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Veräusserung oder Belastung von Treugut vorbehalten.
cc) Auskunftspflicht
§ 68
aaa) Gegenüber Begünstigten
1) Treuhänder haben, soweit sich nicht aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf Verlangen jedem Begünstigungsberechtigten, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, soweit es deren Rechte betrifft, über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben, in angemessenen Zeitabständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen und sich auch darüber zu erklären, warum sie tatsächlich Vermögen einschliesslich Erträgen nicht erhalten beziehungsweise nicht erzielt haben, welche sie nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder gemäss sonstigen Umständen hätten erhalten beziehungsweise erzielen sollen oder können.
2) Mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung sind Treuhänder verpflichtet, den Begünstigungsberechtigten, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter, soweit es ihre Rechte betrifft, auf deren Kosten zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.
3) Wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten vorstehende Rechte gemeinsam geltend machen, so kann die Geltendmachung mangels anderer Anordnung nur insoweit erfolgen, als es nicht in unlauterer Absicht, nicht in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen des Treuunternehmens oder anderer Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter widerstreitenden Weise oder als es sonst in guten Treuen verlangt wird.
§ 69
bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
1) Treuhänder haben einander in gleicher Weise wie den Begünstigungsberechtigten Auskunft zu geben und zwar sowohl über einzelne von ihnen abgeschlossene Geschäfte, wie über alle andern Tatsachen und Verhältnisse.
2) Aus irgend einem Grunde wegfallende Treuhänder oder ihre Gesamtrechtsnachfolger haben tunlichst den nachfolgenden Treuhändern über alle Tatsachen und Verhältnisse unbeschränkt Auskunft zu geben und alle das Treuunternehmen betreffenden Geschäftsbücher, Papiere oder Vermögenswerte herauszugeben, soweit ihnen an letzteren ein Verrechnungs- oder Retentionsrecht nicht zusteht.
3) Nachfolgende Treuhänder haben die Geschäftsführung weggefallener Treuhänder nach Erfordernis der Umstände zu prüfen und allfällige Ansprüche des Treuunternehmens gegen sie oder deren Rechtsnachfolger geltend zu machen.
e) Treubefugnisse
§ 70
aa) Im Allgemeinen
1) Die Befugnisse der Treuhänder richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung im Zweifel nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen, allenfalls nach den Weisungen des Amtes für Justiz.1246
2) Falls es nach Ermessen der geschäftsführenden Treuhänder notwendig erscheint und die Treuanordnung es nicht anders vorsieht, können diese Schieds- und Schlichtungsverträge für das Treuunternehmen abschliessen und Zweigniederlassungen, allenfalls mit besonderen Treuhändern errichten.
3) Werden Zweigniederlassungen von eingetragenen Unternehmen errichtet, so sind sie und die bezüglichen Treuhänder oder Vertreter unter Angabe der anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse zum Treuhandregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.
bb) Ersatzansprüche und Treulohn
§ 71
aaa) Im Allgemeinen
1) Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ihre Ansprüche (Ersatz von Auslagen und Verwendungen für das Treuunternehmen und der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Schäden, ferner Befreiung von den im Interesse des Unternehmens eingegangenen oder sonst zu ihren Lasten entstandenen Verpflichtungen, sowie für Treulohn und Ersatz landesüblicher Zinsen) als Gläubiger nur insoweit Befriedigung verlangen, als sie nicht durch ihr Verschulden entstanden sind und durch die Umstände gerechtfertigt erscheinen.
2) Wenn in der Treuanordnung ein Treulohn nicht oder nicht angemessen vorgesehen ist und es sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten nicht anders ergibt, so kann unter Vorbehalt anderer zulässiger Anordnungen das Amt für Justiz einen den Umständen angemessenen Treulohn nach Anhörung von Beteiligten rechtsverbindlich festsetzen.1247
3) Sind Ansprüche der Treuhänder als solcher von einem andern befriedigt worden, der hiezu neben dem Treuunternehmen verpflichtet war, so geht das Recht auf Befriedigung gegenüber dem Unternehmen mangels anderer Abrede, insoweit die Ansprüche begründet waren und das Recht auf Ersatz nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht ausgeschlossen ist, kraft Gesetzes auf diesen andern über.
4) Die Ansprüche der Treuhänder als solcher gehen den Ansprüchen gegen das Treuunternehmen aus der Begünstigung vor, soweit nicht Gesetz oder Treuanordnung es anders anordnen.
§ 72
bbb) Geltendmachung
1) Die Ansprüche der Treuhänder aus der Geschäftsführung richten sich unter Vorbehalt von Verrechnungs- und Retentionsrecht in erster Linie gegen das Treuunternehmen, wobei zuerst der Ertrag hiefür in Anspruch zu nehmen ist und sodann das Treugut selbst, und in zweiter Linie gehen mangels anderer Anordnung die Ansprüche gegen diejenigen Begünstigten, welche im einzelnen Falle bereichert sind oder Nutzen aus dem Treuunternehmen oder aus der Geschäftsführungshandlung unentgeltlich gezogen haben.
2) Haben sich mehrere Begünstigte bereichert oder haben sie Nutzen unentgeltlich gezogen, so richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Verhältnisse ihrer Begünstigung, wie sie Nutzen gezogen haben oder bereichert sind.
3) Können Treuhänder für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens in Anspruch genommen werden, so dürfen sie, soweit nicht etwa das Unternehmen ihnen gegenüber ein Recht auf Ersatz hat oder sich sonst nichts anderes ergibt, auch Treugut an Erfüllungsstatt hingeben.
4) Ein Treuhänder verwirkt seine Ansprüche bis zur Höhe des infolge eines Treubruches entstandenen Schadens, vorbehaltlich allfälliger weiterer Ansprüche des Unternehmens und anderer Geschädigter.
4. Treumacht
§ 73
a) Im Allgemeinen
1) Auf Umfang, Dauer, Wirkung, Ausübung und dergleichen der Treumacht der Treuhänder finden im Rahmen dieses Gesetzes und der Treuanordnung die Bestimmungen über die Vertretung durch die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, sodann ergänzend jene über die Treumacht unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen und jene über die Treugeschäftsführung Anwendung.
2) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung der Treumacht oder der Vertretungsbefugnis sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises ihrer Bestellung und unter Angabe der bezüglichen eintragungsfähigen Tatsachen und Verhältnisse anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.
3) Eine Übertragung der Treumacht im Ganzen oder in einzelnen Teilen ist im Rahmen der Treuanordnung, gegebenenfalls gemäss Gesetz oder den Vorschriften über die Übertragung der Treugeschäftsführung gestattet.
§ 74
b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz 1248
1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Amt für Justiz, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.1249
2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse stattfinden.
§ 75
c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
1) Geschäftsführenden Treuhändern und andern Organen oder Vertretern des Treuunternehmens kommen von Gesetzes wegen entsprechend mindestens jene Befugnisse zu und obliegen jene Pflichten, wie sie für die Vertretung bei der Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorgesehen sind, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes.
2) Geschäftsführende Treuhänder müssen, wenn es nicht anders angeordnet und gegebenenfalls auch zum Treuhandregister angemeldet ist, oder es sich um eine Dringlichkeit nicht handelt, ihre Treumacht gemeinsam ausüben.
3) Haben Mittreuhänder nicht kollektiv gehandelt, so bedarf eine solche Handlung mangels anderer Anordnung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen der Genehmigung durch die übrigen, unbeschadet allfälliger Ansprüche des geschädigten, gutgläubigen Dritten gegenüber dem Handelnden.
4) Jedoch kann eine Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Treuunternehmen auch einem der geschäftsführenden Treuhänder beziehungsweise einem Vertreter gegenüber gleichwie einem Mitgliede der Verwaltung einer Verbandsperson rechtswirksam abgegeben werden.
§ 76
d) Zeichnung
1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.1250
2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unternehmen und Dritten durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.
3) Erfolgt die Zeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise, so sind die Handelnden dem Treuunternehmen und den gutgläubigen Dritten unbeschränkt und solidarisch für den Schaden haftbar, falls das Treuunternehmen die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht anerkennen sollte.
4) Wenn ohne Zeichnung, wie mündlich oder in ähnlicher Art und Weise für das Treuunternehmen gehandelt wird, so muss dies zur Vermeidung der oben erwähnten Folgen Dritten gegenüber erkennbar gemacht werden und, falls erforderlich, kollektiv erfolgen.
§ 77
e) Legitimation (Ausweis)
1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Behörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.
2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Amt für Justiz zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.1251
3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunternehmen beziehungsweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.
IV. Treubegünstigte
1. Begünstigung im Allgemeinen
§ 78
a) Arten
1) Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist unter dem Treubegünstigten (Benefiziaren, Begünstigten, Bedachten oder dergleichen) derjenige zu verstehen, der gemäss der Treuanordnung irgend einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen zieht, wie als Anteil am Ertrage oder am Treuvermögen oder an beiden, gleichgültig, ob er einen Anspruch darauf hat oder nicht, oder ob Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden sind oder ein gemeinnütziges oder ähnliches Treuunternehmen vorliegt und vorbehältlich seiner gleichzeitigen Ansprüche als sonstiger Beteiligter oder Dritter.
2) Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) sind, falls nicht die Begünstigung von Personen ausgeschlossen ist, jene, denen nach Treuanordnung oder Gesetz in vorbeschriebener Weise ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt und, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben, sind darunter Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) zu verstehen.
3) Wenn das Recht der Begünstigung im Allgemeinen auf einen festumgrenzten Kreis von Personen (Firmen oder Verbandspersonen) beschränkt ist, und nach Wegfall der Begünstigungsbesitzer auf Grund der Treuanordnung nach einer bestimmten Ordnung andere als Begünstigte kraft Rechtsanspruches zur Nachfolge in den Begünstigungsbesitz berufen sind, so haben diese letzteren anwartschaftliche Rechte (Anwartschaftsberechtigte).
4) Wo es nicht anders bestimmt ist, umfasst der Ausdruck Begünstigter oder Treubegünstigter oder Treugeniesser auch den Anwärter mit und ohne Anspruch, insbesondere auch den Anfallberechtigten und die Begünstigung auch die Anwartschaft.
§ 79
b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
1) Der Treugenuss kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder dergleichen Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein.
2) Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungsbesitzers ist im Rahmen des Gesetzes nur durch diese und durch das allenfalls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt.
3) Lässt die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu (Treugenuss- oder Treugenussanwartschafts-Berechtigung), so sind sie im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordnung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.
4) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Bestimmung der Treuanordnung nicht länger als für die Zeit der Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung die Feststellung der Begünstigten hinausgeschoben oder der Ertrag oder andere Vorteile aus dem Treuunternehmen unverteilt gelassen oder dass die Nichtveräusserung von Treugut oder Begünstigtenrechten ebenfalls nicht länger festgesetzt werden darf, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, wie bei gemeinnützigen Unternehmen oder bei unveräusserbarem Treugut oder dergleichen.
c) Erwerb und Verlust (Entstehung und Untergang)
§ 80
aa) Im Allgemeinen
1) Die Treubegünstigung kann mit oder ohne Gegenleistung, wie durch Einkaufsgelder, laufende Beiträge oder dergleichen seitens der Treugeber für die Begünstigten oder seitens letzterer als Treugeber an das Treuunternehmen und mit oder ohne Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung entstehen, sofern die Treuanordnung nicht eine gemeinnützige oder mit ähnlichem Zwecke ausgestattete Treuhänderschaft mit zum voraus nicht bestimmten Begünstigten oder mit unpersönlichen Begünstigungen oder dergleichen vorsieht.
2) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung können insbesondere gemäss der Treuanordnung auch nach Errichtung des Treuunternehmens von ursprünglich Begünstigten, anderen Beteiligten oder Dritten als neuen Begünstigten in gleicher oder ungleicher Weise oder nach und nach begründet werden (sukzessiv begründete Begünstigungen).
3) Es kann bestimmten Organen oder Stellen oder Dritten die Befugnis zur Gewährung des Treugenusses oder zu dessen Entziehung nach freiem Ermessen oder wegen Aufhörens bestimmter Voraussetzungen oder ein gegen jedermann wirkendes und auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen im Treuhandregister anmerkbares Vorerwerbs- oder Einlösungsrecht des Treugenusses gegen Bezahlung einer Auslösungssumme im Falle seiner Veräusserung oder dergleichen eingeräumt werden.
4) Die Annahme der Rechte aus der Begünstigung durch Begünstigte wird vermutet, sofern damit nur Vorteile verbunden sind und es sich aus den Umständen nicht anders ergibt.
5) Die Entstehung und der Untergang der Begünstigung kann auch ohne Bestehen einer Mitgliedschaft abweichend und sinngemäss nach den über Erwerb und Verlust derselben bei eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Regeln geordnet werden.
§ 81
bb) Freibegünstigungen und sozial-politische Begünstigungen
1) Es können insbesondere auch Begünstigungen ohne Beitrag der Begünstigten zum Treufonds oder sonst zum Treuunternehmen (Freibegünstigungen einschliesslich Freianwartschaften) und sozialpolitische Begünstigungen eingeräumt werden.
2) Auf Begünstigungen letzterer Art sind im Zweifel die Vorschriften über die sozialpolitischen Anteils- und Gewinnrechte bei den Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Vorbehalten bleibt die Vorschrift über allmähliche Verteilung aus dem Treuvermögen.
§ 82
cc) Besondere Fähigkeit
1) Wird gemäss der Treuanordnung für den Erwerb (die Verleihung) oder den Verlust der Begünstigung das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft (Fähigkeit), wie beispielsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufe oder Personenkreise oder einer Familie, Wohnsitz im Lande oder einer bestimmten Gemeinde oder dergleichen vorausgesetzt, so muss diese Eigenschaft im Zweifel zur Zeit des Anfalls des Begünstigungsbesitzes an den Anwärter vorhanden beziehungsweise nicht vorhanden sein.
2) Kann nur während des Vorhandenseins einer solchen Eigenschaft die begünstigte Stellung eingenommen werden, so muss diese Eigenschaft im Zweifel durch die bezügliche Zeit fortbestanden haben.
§ 83
dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
1) Es kann den Gläubigern eines Treuunternehmens insbesondere auch das Recht auf Umwandlung ihrer Gläubigerrechte in gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen, welche mit dem Besitze eines Wertpapiers verbunden sein können, eingeräumt werden (Wandelobligationen).
2) Umgekehrt kann den Begünstigungsberechtigten in gleicher Weise das Recht auf Umwandlung ihrer Begünstigtenrechte in unbedingte Gläubigerrechte (Wandelbegünstigungen) eingeräumt werden.
3) Vorbehalten bleibt die Anwendung der Vorschrift über die allmähliche Verteilung von Vermögen auf die Umwandlung von Wandelbegünstigungen.
§ 84
ee) Kündigung etc.
1) Die Treuanordnung kann den Begünstigten für das Ausscheiden aus dem Begünstigtenverhältnisse ein Kündigungsrecht einräumen, auf das mangels näherer Anordnung die Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend anzuwenden sind.
2) Räumt die Treuanordnung einem Begünstigten mit dem Anspruche auf Ausfolgung eines Teiles des Treufonds oder dergleichen auch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kündigung oder dergleichen aus dem Begünstigtenverhältnisse auszuscheiden, so ist der Austritt nur wirksam, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen eingehalten werden.
§ 85
ff) Ausschliessung
1) Die Treuanordnung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen ein Begünstigter durch die Treuhänder oder eine andere Stelle aus dem Treuverhältnisse ausgeschlossen werden darf.
2) Der Begünstigte darf nach der Mitteilung der Ausschliessung durch die Treuhänder oder die zuständige Stelle als Treuhänder ausser bei Gefahr im Verzuge nicht mehr tätig sein und ist von diesem Zeitpunkte an von der Ausübung eines allfälligen Stimmrechtes oder dergleichen ausgeschlossen.
3) Die Ausschliessung ist nichtig, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen nicht eingehalten worden sind.
4) Vorbehalten bleiben auch die Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen die Fehlbaren aus einem andern Rechtsverhältnisse, wie Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse.
gg) Widerruf
§ 86
aaa) Wegen Treuunwürdigkeit
1) Ist die Treubegünstigung aus einem Treuunternehmen gemäss Anordnung des Treugebers dem Begünstigungsberechtigten unentgeltlich überlassen worden, so hat der Treugeber beziehungsweise sein gesetzlicher Erbe, wenn dieser nicht selbst treuunwürdig ist, das Recht, den Treugenussbesitz oder die Anwartschaft wegen Treuunwürdigkeit mit Wirkung gegen den Fehlbaren zu widerrufen:
1. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen oder zu begehen versucht hat,
2. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat, oder
3. wenn die vorgenannten Berechtigten die mit dem Treugenussbesitze oder der Anwartschaft verbundenen Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllen.
2) Hat der Treugeber in Ausführung seiner Pflicht als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so kommen als Treugeber beziehungsweise Erben hinsichtlich der Treuunwürdigkeit der Treugeber der andern Treuhänderschaft beziehungsweise seine Erben in Betracht.
3) Hat ein Treugeber in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm dafür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, die unentgeltliche Begünstigung jemandem verschafft, so finden die vorausgehenden Vorschriften bezüglich der Treuunwürdigkeit auf den Dritten beziehungsweise seine Gesamtrechtsnachfolger Anwendung.
4) Durch Verzeihung des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten wird die Treuunwürdigkeit aufgehoben.
§ 87
bbb) Aus anderen Gründen
1) Der Widerruf der Anordnung eines Versprechens auf unentgeltliche Überlassung des Treugenusses und die Verweigerung der Erfüllung kann vom Treugeber beziehungsweise von seinen Erben, die die Erfüllung des Versprechens übernommen haben, ferner erfolgen:
1. wenn seit dem Versprechen der unentgeltlichen Überlassung von Vermögen an das Treuunternehmen zwecks unentgeltlicher Begünstigung sich die Vermögensverhältnisse des Treugebers oder seiner bezüglichen Erben so geändert haben, dass die weitere Erfüllung des Versprechens an das Treuunternehmen, ohne dass der Treugeber beziehungsweise seine Erben den Genuss haben, ihn beziehungsweise sie ausserordentlich schwer belasten würde,
2. wenn seit dem vorstehend genannten Versprechen dem Treugeber oder den bezüglichen Erben familienrechtliche Unterstützungspflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der hiefür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, einem andern den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf in der Person des ersten Treuhänders beziehungsweise des bezüglichen Dritten oder ihrer Erben eingetreten sein.
3) Vorbehalten bleibt die Anfechtung durch die Gläubiger des Treugebers oder seine Erben.
§ 88
ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
1) Der Widerruf des Begünstigungsbesitzes oder der Anwartschaft erfolgt durch den hiezu Berechtigten zu Gunsten des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten und, wenn es ihre Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger betrifft, zu ihren Gunsten unter Anzeige an das Treuunternehmen und an denjenigen, dem gegenüber ein Widerrufsgrund besteht.
2) Hat ein Anwärter gegenüber seinem Vorgänger im Begünstigungsbesitze ein schweres Verbrechen gegen Leib oder Leben begangen, um sich diesen Besitz zu verschaffen, so kann der ihm in der Begünstigung Nachfolgende den Widerruf zu seinen Gunsten geltend machen.
3) Der Widerruf kann binnen Jahresfrist erfolgen, beginnend von dem Zeitpunkte, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt hat.
4) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Widerrufsgrundes schon fünf Jahre verstrichen sind, es wäre denn, dass der Widerrufsgrund in einem schweren Verbrechen bestehen würde und die Strafverfolgung oder Vollstreckung noch nicht verjährt ist.
5) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechend und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem bezüglichen Begünstigten beziehungsweise ihren Erben jene über die Schenkung ergänzend Anwendung.
§ 89
hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
1) Wenn ein Treugeber sich durch eine unentgeltliche Zuwendung der Möglichkeit beraubt hat, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten oder seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht nachzukommen, so kann der Richter das Treuunternehmen zur Unterstützung an den Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was das Treuunternehmen gemäss der Treuanordnung und jener Zuwendung dem allfälligen Treugenussberechtigten unentgeltlich zu entrichten hat.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder hat er in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für das Bedürfnis oder die Pflicht zur Unterstützung in der Person des ersten Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten eingetreten sein.
3) Bei gemischt unentgeltlichen Zuwendungen finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die Klage der Erben auf die Herabsetzung wegen Pflichtteilsverletzung, die Anfechtung durch die Gläubiger und der Bereicherungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten gegenüber dem Bereicherten, der nicht mehr Begünstigter ist.
ii) Teilung und Vereinigung
§ 90
aaa) Im Allgemeinen
1) Die Teilung von Begünstigungen im ganzen, die Veräusserung oder Belastung eines solchen Teiles und die Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen oder Teile von solchen, die mehr als eine ganze Begünstigung ausmachen, in einer Hand sind mangels anderer Treuanordnung oder Vorschrift des Gesetzes, unbeschadet der Rechte anderer Begünstigter, nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder zulässig.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Zustimmung, falls es sich nicht um Treuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung handelt, auf Antrag von Begünstigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder und allenfalls anderer rechtlich Interessierter ersetzt werden.1252
3) Soweit ein Verzeichnis der Begünstigten oder der Beteiligten bei Haftungs- oder Nachschusspflicht und demgemäss auch eine Beteiligtenliste geführt wird, sind die infolge Teilung oder Vereinigung entstandenen Änderungen, insbesondere auch der gemeinsame Vertreter im Verzeichnisse einzutragen.
§ 91
bbb) Wirkung
1) Wenn mehrere solche Teile von Begünstigungen in genügender Zahl in einer Hand vereinigt sind, gewähren sie von Gesetzes wegen die gleichen Rechte, wie eine ungeteilte Begünstigung, und bei Vereinigung mehrerer bisheriger selbständiger Begünstigungen findet mangels anderer Anordnung eine entsprechende Vermehrung der Rechte statt.
2) Sind mit den Begünstigungen gleichzeitig Verpflichtungen verbunden, so haften nach der Teilung die Teilbegünstigten nur insoweit solidarisch für die Verpflichtungen mit Einschluss der Ausstände, als diese vermögenswerte Leistungen an den Treufonds umfassen oder es eine solidarische Haftungs- oder Nachschusspflicht betrifft, und unbeschadet allfälliger Regressrechte.
3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermehren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.
4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Amt für Justiz einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.1253
§ 92
kk) Verjährung
1) Eine Verjährung der Anwartschaft oder des Begünstigungsbesitzes kann nur zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste des Treuunternehmens stattfinden, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land und dergleichen.
2) Eine Verjährung der Anwartschaft als solcher beginnt erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem die mit dem Treugenussbesitze verbundenen Rechte infolge Anfalles an den bezüglichen Anwärter hätten ausgeübt werden können, jedoch nicht ausgeübt worden sind.
3) Der Treugenussbesitz als ganzes unterliegt im übrigen der ordentlichen Verjährung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
§ 93
ll) Auslösungssumme
1) Steht einem Berechtigten infolge Kündigung, Ausschliessung oder dergleichen Gründen bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb ein Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungssumme für seinen Treugenuss zu, und sind keine Wertpapiere ausgegeben worden, so besteht die Forderung im Zweifel in dem Barbetrage, womit die Leistung des Treuunternehmens dem Werte nach bei einem soliden Rentenunternehmen in Gestalt einer bezüglichen Rente erworben werden könnte.
2) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe oder mit Wertpapieren findet die Ermittlung der Auslösungssumme im Zweifel auf Grund einer Liquidationsbilanz statt, ohne dass deswegen eine Liquidation stattfinden muss.
3) Der Richter kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abfindung in anderer Weise festsetzen.
d) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung
§ 94
aa) Im Allgemeinen
1) Rechte und Pflichten der Begünstigten bestimmen sich im Allgemeinen nach Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls nach dem Inhalte der über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapiere und ergänzend nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen.
2) Bei gleichen Voraussetzungen und gleichen Leistungen der Begünstigten dürfen mangels anderer Anordnung ihre Rechte und Pflichten ohne ihre Zustimmung nur in gleicher Weise behandelt, insbesondere abgeändert, eingeschränkt oder aufgehoben und nicht einzelne Begünstigte zum Nachteile anderer bevorzugt werden.
3) Mangels anderer Anordnung haben Begünstigte kein Recht zur Auflösung des Treuunternehmens, auf einzelne Stücke des Treuvermögens oder dessen Teilung.
4) Insoweit ein Begünstigter Beiträge zum Treufonds leistet oder sich zur Leistung verpflichtet hat, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist er in dieser Hinsicht gleichzeitig als Treugeber den auf diesen bezüglichen Vorschriften unterworfen.
§ 95
bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
1) Werden einem Begünstigten mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen Beträge ohne nähere Angabe über deren Charakter ausgerichtet, so wird ihre Eigenschaft als Ertrag vermutet, immerhin unter Vorbehalt der Pflicht zu allfälliger Rückerstattung nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls nach den Regeln über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen.
2) Wenn ein Begünstigungsbesitzer das Begünstigungsrecht während einer Verwaltungsperiode verliert oder in einer solchen Periode wegfällt, nach deren Ende der regelmässige Ertrag oder eine andere Begünstigung zur Verteilung gelangt und keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, so sind die Bezüge aus der Begünstigung nach der Dauer ihrer Besitzzeit während der Verwaltungsperiode unter den Weggefallenen beziehungsweise den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorgängers und den Nachfolgern in den Begünstigungsbesitz nach den Vorschriften über die Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag zu verteilen, dieses gilt insbesondere auch bei Familientreuunternehmen.
3) Bei Wertpapieren wird der Ertrag oder die sonstige Vermögensleistung mangels anderer Anordnung dem Wertpapierbesitzer zur Zeit der Fälligkeit des bezüglichen Anspruches ausgerichtet.
4) Zur Verteilung unter die Begünstigten gelangende Beträge können nach unten abgerundet werden, sofern es sich nicht um ein Liquidations- oder ein Auslösungsergebnis handelt oder nichts anderes bestimmt ist.
5) Hat ein Begünstigungsberechtigter im gemeinsamen Interesse Auslagen gemacht und geniessen andere tatsächlich dadurch Vorteile, so hat er bei rechtzeitiger Anzeige hierüber an die geschäftsführenden Treuhänder ein Vorrecht auf verhältnismässigen Ersatz gegen andere Begünstigte aus der bezüglichen Begünstigung vor der Austeilung, allenfalls auch für dasjenige, was von einem Begünstigungsberechtigten sonst nicht erhältlich ist.
§ 96
cc) Verzug
1) Soweit über Begünstigungen keine Wertpapiere ausgegeben worden sind und die Treuanordnung sonst nichts anderes vorsieht, finden auf den Leistungsverzug des Begünstigten die bezüglichen Bestimmungen bei der Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen und ergänzend jene des Obligationenrechts Anwendung.
2) Es kann in der Treuanordnung vorgesehen werden, dass bei Leistungsverzug des Begünstigten oder Dritten die auf Grund dieser Leistungsverpflichtung erworbene Begünstigung, ohne Befreiung von der Verpflichtung des Begünstigten oder Dritten gegenüber dem Treuunternehmen, zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste als hinfällig erklärt wird.
3) Bestehen bei den über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapieren noch rückständige Leistungen, so kann der Begünstigte kraft Gesetzes seiner sämtlichen Rechte aus dem betreffenden Wertpapiere von den geschäftsführenden Treuhändern gemäss den Vorschriften über den Verzug des Aktionärs für verlustig erklärt werden, ohne dass er deswegen als Schuldner von seiner restlichen Leistungspflicht, soweit sie sich auf den Treufonds oder die Haftung oder Nachschusspflicht für die Zeit seiner Begünstigung bezieht, entbunden ist.
§ 97
dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
1) Ein Begünstigter kann mangels anderer Treuanordnung die Verpflichtungen aus der Begünstigung zu weiteren Leistungen von Beiträgen an das Treuunternehmen, soweit diese nicht dem Treufonds zufliessen sollen, dadurch von sich abwenden, dass er seine veräusserliche Begünstigung schriftlich zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste dem Treuunternehmen anheimstellt, wodurch auch seine Vorgänger in der Begünstigung von der Pflicht zur Leistung der aus ihrer Begünstigungszeit rückständigen Beiträge befreit werden.
2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolgerechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaftlichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Einlösungsrecht).
3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Amtes für Justiz ausüben.1254
ee) Geltendmachung der Rechte
§ 98
aaa) Rechte der Begünstigten
1) Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte können im Rahmen ihrer Rechte gemäss Treuanordnung und Gesetz einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen von dem Treuunternehmen und den Treuhändern oder andern hierzu Verpflichteten die Einhaltung beziehungsweise Erfüllung ihrer Rechte und zu diesem Zwecke auch sichernde Massnahmen verlangen.
2) Einzelne Genussberechtigte oder Gruppen von solchen oder alle zusammen, ebenso auch Anwärter können ihre Ansprüche im übrigen Dritten gegenüber nur soweit geltend machen, als es das Gesetz vorsieht oder Dritte selbst ihnen gegenüber sich verpflichtet oder eine unerlaubte Handlung begangen haben.
3) Es kann entsprechend der Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage bei Verbandspersonen eine Sicherheitsleistung vom Beklagten beantragt werden.
4) Durch die Treuanordnung können Treuhänder oder Dritte ausschliesslich mit der Wahrung der Rechte aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft gegenüber Nichtbegünstigten ermächtigt werden, soweit nicht die Geltendmachung der Rechte der Begünstigten untereinander in Betracht kommt oder die Interessen des Treuunternehmens zu den Rechten der Begünstigten nicht im Widerspruche stehen.
§ 99
bbb) Rechte des Treuunternehmens
1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichteten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Unterlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.
2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Amt für Justiz auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.1255
3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbarkeitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.
§ 100
ccc) Bei einer Organisation
1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Amt für Justiz angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auffällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.1256
2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozessfähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.
3) Beschlüsse, die von einer auf Grund einer solchen Organisation einberufenen Versammlung von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der Vorzugsberechtigten oder dergleichen, gefasst worden sind, können gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen von den bezüglichen Beteiligten angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden, insbesondere wenn sie widerrechtlich oder unsittlich oder staatsgefährlich sind.
4) Ausserdem können Beschlüsse in gleicher Weise angefochten werden, wenn sie den Interessen des Treuunternehmens, der Gesamtheit der Begünstigten oder einer besonderen Gattung von solchen, wie den Vorzugsgenussberechtigten widersprechen und nur geeignet sind, eine Minderheit oder Einzelne zu schädigen.
5) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt von der zuständigen Behörde durchzuführen.
§ 101
ddd) Ausnahmen usw.
1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vorhandensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zertifikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treuunternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Amtes für Justiz ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).1257
e) Verzeichnis der Begünstigten
§ 102
aa) Pflicht zur Führung und Einsicht
1) Ist der Treugenuss nicht mit einem Inhaberpapier verbunden oder die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen der Treuhänder, anderer Stellen oder Dritter gestellt, oder liegt nicht sonst ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen oder ähnlichem Zwecke mit unbestimmten Begünstigungsempfängern vor, oder bestehen keine unpersönlichen Begünstigungen, so haben, insbesondere bei Familientreuunternehmen, mangels anderer hierzu nach der Treuanordnung verpflichteter Stellen, die geschäftsführenden Treuhänder über die bestimmten Begünstigungsbesitzer beziehungsweise lebenden Anwartschaftsberechtigten ein Verzeichnis anzulegen und fortlaufend richtig gestellt weiter zu führen.
2) Jedem Berechtigten steht das Verzeichnis zur Einsicht- und Abschriftnahme in guten Treuen auf seine Kosten entweder bei den zur Führung Verpflichteten oder beim Amt für Justiz, sofern es dort zur Einsichtnahme hinterlegt ist, während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Amtsstunden offen.1258
3) Ist das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme beim Amt für Justiz hinterlegt, so kann ein Begünstigungsberechtigter auf seine Kosten zum Beweise seines Rechtes aus dem Begünstigungsbesitze beziehungsweise aus der Anwartschaft eine Bescheinigung (Begünstigungsbesitzschein, Anwartschaftsschein) von den zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten verlangen.1259
4) Wenn das bescheinigte Recht dahingefallen ist oder sich geändert hat, ist ein solcher Schein, gegebenenfalls zwecks Richtigstellung an die zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten zurückzugeben.
§ 103
bb) Eintragung
1) Das Verzeichnis soll insbesondere enthalten: Name, Vorname, Wohnort, tunlichst auch den Geburtstag und den Geburtsort, wenn keine Wertpapiere ausgegeben sind, beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Begünstigungsbesitzer, gegebenenfalls der lebenden Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der gleichen Angaben über ihren allfälligen gemeinsamen Vertreter, Datum des Erwerbes oder Verlustes des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft, Art der Begünstigung und dergleichen.
2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erbgange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung.
3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Amtes für Justiz.1260
§ 104
cc) Wirkung
1) Sobald ein solches Verzeichnis angelegt ist, wird nur mehr derjenige hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft dem Treuunternehmen gegenüber als berechtigt angesehen, der im Verzeichnisse eingetragen ist.
2) Die vor der Anmeldung der Übertragung vom Treuunternehmen gegenüber dem Übertragenden oder umgekehrt von dem letzteren gegenüber dem Treuunternehmen in bezug auf das Begünstigtenverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.
3) Für die zur Zeit der Anmeldung aus dem Begünstigtenverhältnisse rückständigen Leistungen haften der Übertragende und der Erwerber solidarisch.
4) Die Treuhänder oder andere hierzu Verpflichtete haften für einen durch mangelhafte Führung des Verzeichnisses oder durch ungerechtfertigte Verweigerung der Eintragung verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
2. Bestimmung der Begünstigten
a) Bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung
§ 105
aa) Im Allgemeinen
1) Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgend einem Grunde nicht zweckmässig ausgeführt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder andern Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen oder Verbandspersonen) übergehen beziehungsweise von diesen nicht angenommen werden, wird bei andern als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge).
2) War der Treugeber auf Grund einer unentgeltlichen Vermögensleistung eines Dritten zur Errichtung eines Treuunternehmens verpflichtet oder ist eine Begünstigung nur unter diesen Voraussetzungen erworben worden, so wird bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung vermutet, dass dieser Dritte, Begünstigungsbesitzer beziehungsweise seine Gesamtrechtsnachfolger, vermutete Nachfolger sind (vermutete Begünstigung bei mittelbarer Treugeberschaft).
3) Wenn anderen als natürlichen Personen die Begünstigungsberechtigung zukommen soll, so richtet sich im Falle der Beendigung der Firma oder Verbandsperson die Weiterbestimmung der Berechtigten mangels anderer Anordnung nach den Vorschriften über den Übergang der Mitgliedschaft infolge Auflösung von Firmen oder Verbandspersonen bei den eingetragenen Genossenschaften.
4) Ist in der Treusatzung ganz allgemein ein gemeinnütziger, wohltätiger oder ähnlicher Zweck ohne nähere Angabe darüber, in welcher Art und Weise er zu erfüllen ist, allein oder neben andern Zwecken angegeben, so hat die Regierung auf Antrag von Interessenten oder auf Anzeige von andern Behörden oder von sich aus von Amts wegen möglichst im Sinne der Treuanordnung das Erforderliche zur Ausführung dieses nur allgemein angegebenen Zweckes im Verwaltungsverfahren anzuordnen.
bb) Auslegungsregeln usw.
§ 106
aaa) Hinsichtlich der Begünstigten
1) Es gelten hinsichtlich der Begünstigten folgende Auslegungsregeln:
1. Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person und unter dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wird der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, verstanden.1261
2. Unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, zu verstehen und mangels solcher diejenigen Personen (Firmen oder Verbandspersonen), denen ein Erbrecht am Nachlasse jener andern Person zukommt.1262
2) Ein Anwärter, der zur Zeit des Überganges des Begünstigungsbesitzes von dem bisherigen Besitzer auf den gemäss Gesetz oder Treuanordnung zunächst Berufenen (Nachfolgefall) noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Nachfolgefalle geboren.
3) Die Auslegungsregeln des Erbrechts über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer sind ergänzend anzuwenden.
§ 107
bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel:
1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;1263
2. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenussbesitz zu gleichen Teilen zu;
3. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treugebers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.1264
3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.
4) Die Regeln des Erbrechts über die Auslegung von Erbteilen, gegebenenfalls von Vermächtnissen finden ergänzend Anwendung.
b) Besondere Nachfolgeordnung bei Familientreuunternehmen
§ 108
aa) Im Allgemeinen
1) Es kann durch die Treuanordnung oder eine hierzu ermächtigte Stelle eine Nachfolgeordnung in den Besitz des Treugenusses oder in Teile desselben dauernd derart mit oder ohne Entschädigungspflicht des jeweiligen Begünstigungsbesitzers an die ausgeschlossenen gleich nahestehenden Verwandten oder dergleichen vorgesehen werden, dass entweder der Erstgeborene aus der ältern Verwandtschaftslinie des Treugebers oder einer andern Person beziehungsweise der Jüngste aus der jüngsten Linie, oder der dem Grade nach nächste nachfolgefähige Verwandte des letzten Begünstigungsbesitzers mit dem Vorzuge des Ältesten beziehungsweise Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten oder, ohne Rücksicht auf die Linie und den Grad der Verwandtschaft zum letzten Besitzer, der Älteste beziehungsweise Jüngste aus der ganzen Familie oder ein anderer in ähnlicher Weise als Rechtsnachfolger des Treugebers oder anderer Personen nachfolgeberechtigt ist (fideikommissarisches Treuunternehmen).
2) Abgesehen von der Nachfolgeordnung können noch besondere Bestimmungen über die Nachfolgefähigkeit aufgestellt werden, wobei die Vorschriften über den Widerruf der Begünstigung vorbehalten bleiben.
3) Die besondere Nachfolgeordnung einschliesslich einer allfälligen besonderen Nachfolgefähigkeit in den Treugenussbesitz kann entsprechend den Bestimmungen über die Beschränkung der Veräusserung von Treugut vorgemerkt beziehungsweise angemerkt werden.
4) Bei Familientreuunternehmungen mit besonderer Nachfolgeordnung einschliesslich einer gegebenenfalls besonderen Nachfolgefähigkeit dürfen keine Wertpapiere über die Begünstigung im ganzen, wohl aber über bereits fällige Einzelansprüche ausgegeben werden.
§ 109
bb) Auslegungsregeln
1) Bei dem Erstgeborenenrechte aus der ältern Verwandtschaftslinie, welche Nachfolgeordnung im Zweifel vermutet wird, gelangt die jüngere Linie mangels anderer Anordnung erst nach Erlöschen der älteren zum Treugenusse, so dass beispielsweise der Bruder oder die Schwester des letzten Treugeniessers vor dessen Nachkommen zurückstehen muss.
2) Beruft die Treuanordnung denjenigen, welcher im Grade entweder dem Treugeber oder dem ersten Erwerber des Begünstigungsbesitzes, falls der Treugenuss für eine andere Familie als die des Treugebers bestimmt ist, oder dem letzten Begünstigungsbesitzer am nächsten verwandt ist, so ist im Zweifel mehr auf die Gradesnähe zum letzten Treugenussbesitzer als auf diejenige zum Treugeber oder zum ersten Erwerber Rücksicht zu nehmen und unter mehreren im Grade gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
3) Wenn angeordnet ist, dass der Treugenuss immer dem Nächsten aus der Familie zufallen soll, so wird im Zweifel darunter jener verstanden, welcher nach der gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge aus der Nachkommenschaft des Treugebers oder der in Betracht fallenden Person der Nächste ist (erbfideikommissarisches Treuunternehmen), und zwischen mehreren gleich nahen Verwandten wird der Genuss geteilt, und es finden die Vorschriften über die Teilung von Begünstigungen ergänzende Anwendung.
4) Mangels anderer Treuanordnung findet eine Bevorzugung der männlichen gegenüber der weiblichen Nachkommenschaft nicht statt und wirkt der Verzicht eines Treugenussbesitzers oder Anwärters nur für seine Person, jedoch nicht gegen andere Personen oder seine Nachkommen.
5) Im übrigen finden die Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung entsprechende Anwendung.
§ 110
cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
1) Sind von gleichen oder verschiedenen Treugebern für mehrere Linien derselben Familie besondere Treuunternehmen oder sonstige Treuhänderschaften errichtet worden, so dass nebst einer Familientreuhänderschaft für die erstgeborene Linie eine oder mehrere Treuhänderschaften für nachgeborene Linien bestehen, so gelangt im Zweifel der Treugenussbesitzer aus der ersten Treuhänderschaft und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Genusse aus einer andern Treuhänderschaft, wenn in den übrigen Linien keine zum Treugenusse berufene Nachkommenschaft vorhanden ist, und die verschiedenen Begünstigungsbesitze bleiben nur solange in einer Person vereinigt, bis weitere zwei oder mehrere unversorgte Linien entstehen.
2) Wenn bei mehreren in dieser Art mit Nachfolgeordnung ausgestatteten Treuhänderschaften die zweite Linie ausstirbt, so fällt mangels anderer Anordnung der erledigte Treugenussbesitz einer berufenen, unversorgten Linie an und bei Fehlen einer solchen an die erste Linie zurück und verbleibt dort beim Treugeniesser solange vereinigt, bis weitere Linien entstanden sind.
3) Mangels anderer Anordnung sind mehrere Linien erst entstanden, wenn das Haupt der Linie, an die der Treugenussbesitz der ausgestorbenen Linie gelangt ist, gestorben ist und mehrere nachfolgefähige Nachkommen hinterlassen hat.
c) Vorschlags- und Verleihungsrecht (Treugenusspatronat)
§ 111
aa) Im Allgemeinen
1) Die Bestimmung des Erwerbes (der Verleihung) oder Verlustes der Begünstigung und der allenfalls daraus Berechtigten kann gemäss der Treuanordnung statt dem Ermessen der Treuhänder andern Stellen oder Dritten (Kollatoren), gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung überlassen werden, allenfalls kann die Ausschreibung zur Bewerbung um die Begünstigung oder dergleichen stattfinden.
2) Es kann in der Treuanordnung unter Ausschluss von beteiligten Dritten ein Recht oder mit ihrer Zustimmung eine Pflicht zum Vorschlage der für die Verleihung der Begünstigung in Betracht kommenden Personen (Firmen oder Verbandspersonen) an die Treuhänder, andere Stellen oder Dritte eingeräumt beziehungsweise auferlegt werden (Treugenusspatronat).
3) Den Vorschlagsberechtigten oder den hiezu Verpflichteten (Präsentatoren) und ebenso den Treuhändern, wenn andern Stellen das Recht zur Verleihung zusteht, kommt im Zweifel auch die Pflicht beziehungsweise das entsprechende Recht der Überwachung der Verleihung und Ergreifung von bezüglichen Massnahmen über die Richtigkeit der Verleihung und Ausführung der Begünstigung zu.
§ 112
bb) Öffentliche Ausschreibung
Falls eine öffentliche Ausschreibung zur Bewerbung um den Treugenuss in den für Bekanntmachungen bestimmten, gegebenenfalls für amtliche Veröffentlichungen dienenden Blättern oder eine andere dem Zwecke am besten entsprechende Bekanntmachung oder dergleichen durch die Treuhänder oder andere Stellen stattfindet, soll sie insbesondere enthalten: den Gegenstand des Treugenusses, die etwa an ihn geknüpften Verpflichtungen der Begünstigten, den Kreis der nach der Treuanordnung Berufenen mit tunlichst genauer Bezeichnung, sowie die Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem das Bewerbungsgesuch oder dergleichen bei sonstigem Ausschlusse von der Bewerbung einzureichen ist.
§ 113
cc) Wirkung
1) Die Verleihung des Treugenusses wirkt vom Zeitpunkte der Mitteilung an den bezüglichen Begünstigten an.
2) Der Treugenuss darf jedoch frühestens erst nach unbenütztem Ablaufe der Frist von einem Monate für die gerichtliche oder in anderer Weise zugelassene Anfechtung seit der Verleihung beziehungsweise nach Rechtskraft des ergangenen Entscheides ausgefolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Wird infolge Anfechtung der Verleihung des Treugenusses ein anderer Bewerber zum Begünstigten bestimmt, so besteht für das Treuunternehmen zu Gunsten des Treureservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der gegebenenfalls den Treugenuss zu Unrecht bezogen hat.
4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Amt für Justiz für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).1265
5) Im übrigen finden die Vorschriften über die Entziehung des Vorschlagsrechtes bei Bestellung von Treuhändern auf die Entziehung des Rechtes oder der Pflicht zur Verleihung der Begünstigung oder zum Vorschlage von Begünstigten, sowie die bezüglichen Bestimmungen über den Schadenersatz entsprechende Anwendung.
d) Wertpapiere über die Treubegünstigung
§ 114
aa) Im Allgemeinen
1) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung und der Begünstigten (Zertifikathalter, Zertifikatäre) können gemäss ausdrücklicher Anordnung mit dem Eigentume an einem Wertpapiere, wie mit einem gewöhnlichen oder bevorzugten Treuzertifikate, Begünstigungszertifikat, Zusatzzertifikat, Gratiszertifikat, Interimsschein, Gutschein, Hinterlegungszertifikat oder dergleichen Gattungen oder Arten von Wertpapieren verbunden werden, auf die mangels anderer Bestimmung die Vorschriften über die Wertpapiere und, wenn sie Mitgliedschaftsrechte verkörpern, ausserdem diejenigen über die mitgliedschaftlichen Wertpapiere unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden sind.
2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne Angabe darüber vor, ob sie auf Namen oder an Order lauten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.1266
3) Die Wertpapiere dürfen nicht in einer Art und Weise bezeichnet sein, die mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwechslung mit Wertpapieren ohne Beitragsleistungen oder ohne andere Verpflichtungen an das Treuunternehmen, mit einer andern Unternehmungsform oder mit den darüber ausgegebenen oder mit anderen Wertpapieren, wie Aktien, Genussanteilen, Obligationen oder dergleichen oder sonst zu Täuschungen führen kann.
4) Wertpapiere über die Treubegünstigung dürfen im Inlande durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung von Leistungen an das Treuunternehmen nur unter entsprechender Einhaltung der Vorschriften über die Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes bei Anleihensobligationen und ausserdem nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz ausgegeben werden.1267
5) Im Verordnungswege kann die Regierung die Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung nach den für Wertpapiere bestehenden Vorschriften einschränken oder untersagen.
§ 115
bb) Anmeldung zum Treuhandregister
1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treuunternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Amt für Justiz auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.1268
2) In der Anmeldung zum Treuhandregister ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob die auf einen bestimmten Nennbetrag lautenden und einen Beitrag an den Treufonds beurkundenden Wertpapiere über oder unter dem Nennwerte, allenfalls auch sukzessive ausgegeben werden dürfen.
§ 116
cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere ausgegeben worden sind, so kann das Amt für Justiz innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Ausserstreitverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.1269
2) Ausserdem haften die Ausgeber und alle, die an der Ausgabe beteiligt waren, den gutgläubigen Zertifikatären für jeden Schaden unbeschränkt und solidarisch.
dd) Form und Inhalt
§ 117
aaa) Im Allgemeinen
1) Mangels anderer Anordnung soll, soweit möglich, die Wertpapierurkunde auf eine Quote des bezüglichen Treugenusses, wie beispielsweise auf eine Quote des Ertrages oder des Vermögens, oder auf beides lauten, wobei im Falle mehrerer Begünstigter im Zweifel gleiche Quoten anzunehmen sind.
2) Aufgehoben1270
3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt als Beweismittel.1271
§ 118
bbb) Besondere Angaben
Die Wertpapierurkunde hat ausser der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wertpapier" überdies die besonderen Rechte aus der Begünstigung, allenfalls unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung, die Zahl der jeweils ausgegebenen Wertpapiere und ausserdem gegebenenfalls noch Folgendes zu enthalten:
1. bei den auf Namen lautenden Wertpapieren, deren Übertragung gemäss Gesetz oder Treuanordnung an die Zustimmung des Unternehmens, von Beteiligten oder Dritten gebunden ist, die Aufnahme der bezüglichen Bestimmungen und das der Treuanordnung entsprechende Erfordernis einer solchen Übertragung;
2. falls verschiedene Gattungen von Wertpapieren an die Begünstigten ausgegeben werden, die Anführung der verschiedenen Gattungen von gewöhnlichen oder bevorzugten Wertpapieren, sowie die Bezeichnung der Gattung, welcher das betreffende Wertpapier selber angehört;
3. wenn die Treubegünstigten bei Namen- oder Orderpapieren als Treugeber zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet oder die Zertifikatäre haftungs- oder nachschusspflichtig sind, die Bestimmung über diese Verpflichtung und den Umfang der Leistung;
4. den Betrag der allenfalls gemachten Teilleistungen an den Treufonds und tunlichst der ausstehende Restbetrag auf ein nicht vollgeleistetes Wertpapier, sowie die Folgen des Verzuges der Restzahlung oder der wiederkehrenden Leistungen;
5. falls die Unterzeichnung der Wertpapierurkunde in der Treuanordnung von der Beobachtung einer bestimmten Form abhängig ist, die Angabe dieser Formbestimmungen und die eigenhändig abgegebene oder sonst in verkehrsüblicher Weise hergestellte Unterschrift von mindestens einem geschäftsführenden Treuhänder oder sonst einem hierzu befugten Vertreter.
3. Ermittlung von Begünstigten
§ 119
a) Im Allgemeinen
1) Es können die Begünstigten, die nach Aufenthalt, Leben oder Namen unbekannt oder ungewiss sind, auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder anderer Beteiligter vom Amt für Justiz durch Aufgebot vorgeladen werden.1272
2) Für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten ist nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes ein amtlicher Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator zu bestellen, sofern für einzelne von ihnen nicht schon ein Beistand oder dergleichen gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist.
§ 120
b) Inhalt der Aufforderung
1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Amtes für Justiz auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, gemäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.1273
2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Amt für Justiz oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonstigen Treuhänder enthalten.1274
3) In die Bekanntmachung ist ausserdem tunlichst aufzunehmen, was, falls sich der Berechtigte nicht innert Jahresfrist seit der Bekanntmachung melde oder seine bestrittene Berechtigung innert einem weiteren Jahre seit der Bestreitung beschleunigt im Prozesswege rechtskräftig nachweise, nach Ablauf der angegebenen Fristen mit der Begünstigung geschehe, wie die Androhung, dass bis zum Hervorkommen besserer Berechtigter andere in den Bezug der Begünstigung ohne Pflicht zur Rückerstattung eingesetzt, oder die Begünstigungen von den geschäftsführenden Treuhändern zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste für verfallen erklärt werden, oder dass allenfalls eine Aufhebung des Treuunternehmens oder die Abänderung seines Zweckes oder seiner Organisation erfolge.
4) Sind Wertpapiere ausgegeben worden, so darf die bezügliche Aufforderung erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Bezuge oder der sonstigen Ausübung der Begünstigung auf dem betreffenden Wertpapiere mit der Androhung erfolgen, dass letztere als verfallen erklärt werden können.
§ 121
c) Verfallerklärung
1) Sollen Begünstigungen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als verfallen erklärt werden, so kann dieses nur geschehen unbeschadet der allfälligen Pflicht des Begünstigten zu Beiträgen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen bis zum Tage der bezüglichen Bekanntmachung und vorbehältlich des Bereicherungsanspruches eines sich nachträglich meldenden Begünstigungsberechtigten innert der Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Tage der Verfallerklärung demjenigen gegenüber, der infolge des Verfalles bereichert worden ist.
2) Das Treuunternehmen hat für etwa mit den verfallen erklärten Begünstigungen verbundene Verpflichtungen nicht aufzukommen und bei den gegebenenfalls für den Treufonds noch ausstehenden Leistungen diesen ohne Liquidation entsprechend herabzusetzen.
3) Werden auf Grund des Ermittlungsverfahrens sämtliche Begünstigungen auf einmal oder nach und nach zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste oder des Treuunternehmens als verfallen erklärt, so findet die bei der allmählichen Verteilung des Vermögens über den Anfall aller Begünstigungen an das Treuunternehmen aufgestellte Vorschrift entsprechend Anwendung.
4) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Kraftloserklärung von Wertpapieren und besondere Bestimmungen von Gesetz und Treuanordnung.
4. Veräusserung, Belastung und Übertragung
§ 122
a) Im Allgemeinen
1) Soweit bei Familientreuunternehmen mit oder ohne Nachfolgeordnung oder bei andern Treuunternehmen es nicht anders bestimmt ist, wie beispielsweise bei Unveräusserlichkeit des Treugenusses, oder wenn durch Übergang auf einen andern der Inhalt der Leistung geändert wird, sind die Begünstigung im Ganzen sowie einzelne Rechte und Pflichten aus dem Treugenussbesitze einschliesslich derjenigen aus der Anwartschaft veräusserlich, übertragbar und vererblich und die Begünstigung sowie einzelne Rechte daraus können mit beschränkten dinglichen Rechten belastet und nach Massgabe der Vorschriften über die Gläubiger der Begünstigten in die Zwangsvollstreckung und in das Konkurs- oder Nachlassverfahren einbezogen werden.
2) Selbst wenn gemäss der Treuanordnung die Begünstigung als solche unveräusserlich oder unübertragbar ist, können, unter Vorbehalt der Unentziehbarkeit, einzelne fällige Ansprüche mangels anderer Anordnung durch Rechtsgeschäft veräussert oder belastet und übertragen werden.
3) Die Übertragung der Begünstigung im Ganzen oder einzelner Rechte erfolgt mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung oder solange keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, nach den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und, falls auch Verpflichtungen mit der Begünstigung verbunden sind, nach jenen über die Schuldübernahme, gegebenenfalls nach den Vorschriften des ehelichen Güterrechts oder Erbrechts oder dergleichen.
4) Zur Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen bedarf es bei der Abtretung oder der Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten der schriftlichen Benachrichtigung der geschäftsführenden Treuhänder durch den Abtretenden oder Abtretungsempfänger beziehungsweise durch die belastenden Begünstigten oder den Nutzniesser, Pfandgläubiger oder dergleichen und bei der Schuldübernahme der schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder, wenn es nicht anders angeordnet ist.
5) Sind Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden, so erfolgt die Abtretung oder Belastung mangels abweichender Anordnung des Gesetzes nach den für Wertpapiere geltenden Vorschriften.
§ 123
b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
1) Einer sonstigen Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus der Begünstigung durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Dritte bedarf es im übrigen nur dann, wenn Gesetz oder Treuanordnung es vorsehen.
2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begünstigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Vermächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Amt für Justiz unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zustimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.1275
3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.1276
5. Organisatorisches
§ 124
a) Im Allgemeinen
1) Eine Organisation besteht unter den Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten oder für einzelne Gruppen (Gattungen), wie gewöhnliche oder bevorzugte Treubegünstigte nur, soweit die Treuanordnung oder das Gesetz es vorsehen.
2) Die Ausübung der Rechte von Begünstigten oder Gruppen von solchen kann durch die Treuanordnung auf ein besonderes Organ, wie Familien- oder Begünstigtenrat oder Familienpfleger oder Familienausschuss übertragen werden, dessen Mitglieder den Grundsätzen des Auftrages unterliegen und an dessen Beschlüsse oder Anordnungen die Beteiligten sinngemäss nach den Vorschriften über Beschlüsse des obersten Organes bei Verbandspersonen gebunden werden können.
3) Vorbehalten bleiben mangels anderer Anordnung ausserdem die Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen auf die dem Treuunternehmen gegenüber rechtlich gleichgestellten Wertpapierbesitzer, die Schaffung einer besonderen Organisation durch die Begünstigten zur Wahrung der Rechte unter sich, die Bestimmungen über Familienschlüsse und über die Zwangsgenossenschaft.
b) Beizug zur Beratung
§ 1251277
aa) Im Allgemeinen
1) Dürfen die Treuhänder nach ihrem Ermessen handeln, so sind sie auch bei Fehlen einer solchen Organisation befugt, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten, soweit es im einzelnen Falle ihre Rechte betrifft, nach den Vorschriften über das oberste Organ auf Kosten des Treugutes zur Beratung über die von den Treuhändern zu treffenden Anordnungen einzuberufen oder vom Amt für Justiz einberufen zu lassen, falls nicht deren Ansicht in einer Universalversammlung oder schriftlich im Zirkulationswege eingeholt werden kann.
2) Auf Antrag von bezüglichen Begünstigten oder von Amts wegen kann das Amt für Justiz diese im Aufgebotsverfahren unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, von Ort und Zeit der Zusammenkunft zu einer Versammlung einladen, wobei es mangels anderer Treuanordnung auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen für allfällig an der Versammlung nicht teilnehmende Berechtigte auf Kosten des Treugutes einen amtlichen Treuhänder zur Wahrung der Rechte der unbekannten oder ungewissen Begünstigten bestellen kann, dessen Rechtshandlungen im Zweifel der Genehmigung des Amtes für Justiz gleich einem Beirate in Vormundschaftsangelegenheiten bedürfen.
§ 126
bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
Insofern verschiedene Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen wie gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen mit oder ohne Wertpapiere darüber vorhanden sind, können, soweit es die Rechtsverhältnisse der zur betreffenden Gattung gehörenden Berechtigten betrifft, besondere Versammlungen abgehalten und Beschlüsse unter sinngemässer Anwendung vorstehender Vorschriften gefasst werden.
§ 127
cc) Hinterlegte Vorschläge
1) An Stelle von Versammlungen kann auch die Fassung von bezüglichen Beschlüssen als Ansicht der bezüglichen Begünstigungsberechtigten durch unterschriftliche Zustimmung zu einem bei den Treuhändern oder sonstwo hinterlegten Vorschlage treten.
2) Das bezügliche Aufgebot oder die sonstige Bekanntgabe hat ausserdem die nähere Angabe über den Vorschlag, den Hinterlegungsort, den Zeitpunkt, bis zu welchem die unterschriftliche Zustimmung erteilt werden und nach welchem sie für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten durch den Beitritt des amtlichen Treuhänders ersetzt werden kann, zu enthalten.
c) Familienschlüsse
§ 128
aa) Im Allgemeinen
1) Die Angelegenheiten des Treuunternehmens können, soweit sie nicht von den Treuhändern oder einem andern Organe oder andern Stellen zu besorgen sind oder es Gesetz oder Treuanordnung nicht anders vorsehen, durch Familienschlüsse als übereinstimmende, bindende Äusserungen von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten geordnet werden, ohne dass eine bestimmte Nachfolgeordnung in den Treugenussbesitz oder eine Verwandtschaft unter den Begünstigten vorhanden sein muss.
2) Bei der Fassung von bindenden Familienschlüssen sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden, soweit die Treuanordnung oder ein bindender Familienschluss es nicht anders bestimmt, oder falls nicht alle Treugenussberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten oder ihre Vertreter einem Familienschlusse in einer Universalversammlung oder im Zirkularwege gemäss den bezüglichen Vorschriften über den Beizug zur Beratung und ergänzend nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen, gegebenenfalls nach Gattungen von Begünstigungen getrennt, zustimmen.
3) Das Zustandekommen solcher Familienschlüsse, welche, mangels anderer Anordnung oder Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, einstimmig zu fassen sind, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziger Begünstigter vorhanden ist.1278
4) Antragsberechtigte zur Fassung eines Familienschlusses sind im Rahmen von Treuanordnung und Gesetz die geschäftsführenden oder die Mehrheit der übrigen Treuhänder oder ein Fünftel aller in Betracht kommenden Stimmberechtigten, sowie das Amt für Justiz, soweit dieses nicht aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorgeht.1279
5) Vorbehalten bleibt auch die Abänderung der Organisation oder des Zweckes nach den für Familienstiftungen aufgestellten Vorschriften von Amts wegen.
§ 129
bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Amt für Justiz etwas anderes anordnet.1280
2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Amt für Justiz mit einem Verzeichnisse aller zuzuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Amt für Justiz von sich aus vorgeht.1281
3) Nach Fassung und gegebenenfalls Genehmigung des Beschlusses hat, soweit dadurch eingetragene Tatsachen und Verhältnisse bei eingetragenen Treuunternehmen geändert worden sind, die vorgeschriebene Anmeldung unter Beilage eines Auszuges über die Änderung der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse zu erfolgen.
4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht eingetragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Amt für Justiz zu erstatten.1282
§ 130
cc) Teilnahmerecht
1) Zur Teilnahme an der Versammlung sind, soweit ihre Rechte oder Pflichten betroffen werden, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten beziehungsweise ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter befugt, wenn sie ihre Berechtigung durch öffentliche oder durch eine von den geschäftsführenden Treuhändern oder einer sonst zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde oder endlich durch den Eintrag in dem von dem Treuunternehmen geführten Verzeichnisse der Berechtigten oder eine Bescheinigung darüber ausweisen, oder wenn alle andern Berechtigten, die zur Fassung des Familienschlusses erschienen sind, und die Treuhänder sie als teilnahmeberechtigt anerkennen.
2) Besteht kein Grund zur Annahme, dass ausser den bekannten und einberufenen Berechtigten noch andere Teilnahmeberechtigte vorhanden sind, so genügt die schriftliche Versicherung der geschäftsführenden Treuhänder, dass andere in Betracht fallende Begünstigte nicht bekannt sind, andernfalls kann der Familienschluss erst gefasst werden, nachdem die Berechtigten, deren Leben, Aufenthalt oder Namen unbekannt oder ungewiss ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind, sofern nicht für sie ein amtlicher Treuhänder auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen bestellt worden ist.
3) Wird gegen die Berechtigung zur Teilnahme am Familienschlusse mittels schriftlicher Anzeige an das Treuunternehmen Widerspruch erhoben, so hat dieses denjenigen, gegen dessen Teilnahme Widerspruch erhoben wird, schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat seit Empfang der Aufforderung durch Anhebung der Klage gegen diejenigen, welche die Berechtigung bestreiten, die Teilnahmeberechtigung beschleunigt nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Zuziehung errichtete Familienschluss für ihn unanfechtbar ist.
4) Ein Stimmberechtigter darf an einem Familienschlusse nicht teilnehmen noch ein Stimmrecht für einen andern ausüben aus den gleichen Gründen, aus denen ein Mitglied bei einer Verbandsperson vom Stimmrechte bei der Versammlung des obersten Organes ausgeschlossen ist und ausserdem, wenn es sich um seine besonderen Rechte und Pflichten handelt.
§ 131
dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
1) Die Ermittlung von unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten, soweit sich aus den hier gegebenen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben.
2) Die öffentliche Bekanntmachung hat ausser dem Gegenstande des Familienschlusses auch noch die Aufforderung zu enthalten, dass die bezüglichen Begünstigten spätestens innert einer bestimmten, mindestens einen Monat betragenden Frist vom Tage der Bekanntmachung bei dem Treuunternehmen gegen die Fassung des Familienschlusses oder gegen die Berechtigung zur Teilnahme an demselben schriftlich Widerspruch erheben können, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind und der Familienschluss für sie rechtsverbindlich ist.
§ 132
ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
1) Die Fassung des Familienschlusses erfolgt in einer öffentlichen oder von sämtlichen Teilnehmern beziehungsweise amtlichen Treuhändern unterschriebenen Urkunde.
2) Die Errichtung eines Familienschlusses in dieser Form darf erst stattfinden, wenn die vorausgehenden Vorschriften eingehalten, die bezügliche Frist abgelaufen und im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung über die Berechtigung zur Teilnahme rechtskräftig entschieden worden ist, sofern in letzterem Falle nicht ein besonderer Treuhänder an Stelle derjenigen, deren Teilnahmerecht bestritten ist, vorläufig mitwirkt.
3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Amtes für Justiz, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Vertreter eine Genehmigung vorschreibt.1283
§ 133
d) Zwangsgenossenschaft
1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wahrung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begünstigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisation unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Genossenschaften aufstellen.1284
2) Vor Errichtung der Genossenschaft sind die Antragsteller, die geschäftsführenden Treuhänder und die bezüglichen Begünstigten beziehungsweise für unbekannte oder ungewisse Begünstigte ein registeramtlich bestellter Treuhänder tunlichst zu hören, der allenfalls nach Erlass eines Aufgebotes unter Angabe des Zweckes der Vorladung der Begünstigten mit der Androhung bestellt werden kann, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist der registeramtlich bestellte Treuhänder für sie rechtsverbindlich handeln könne.
3) Das Amt für Justiz ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritte zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.1285
4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuunternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.1286
V. Gläubiger der Beteiligten
§ 134
1. Im Allgemeinen
1) Im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren finden im Rahmen des Gesetzes auf die Rechtsstellung der Gläubiger der Beteiligten als solche, mangels anderer Anordnung, die einschlägigen Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen sinngemäss Anwendung.
2) Ein Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb zum Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit kann seine Ansprüche gegen Beteiligte als solche auch in der Anschlusszwangsvollstreckung gleich einem Mündel geltend machen, unbeschadet der sonstigen Stellung des Treugutes bei der Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten und in deren Konkurse oder Nachlassverfahren.
3) Vorbehalten bleiben Vorschriften des Gesetzes über die Anfechtung, sowie jene der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- oder des Erbrechts, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind.
§ 135
2. Gläubiger der Treugeber
1) Wird ein Treugeber von einem andern Gläubiger als dem Treuunternehmen fruchtlos betrieben oder über ihn der Konkurs eröffnet, so wird bei einem Treuunternehmen, bei dem infolge Anordnung des Treugebers die Begünstigung unentgeltlich erlangt wird, das Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung des Treugebers zugunsten der Gläubiger oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung hinfällig.
2) Hat der Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer von einem andern errichteten Treuhänderschaft oder in Ausführung einer einem Dritten, der ihm hiefür eine Vermögensleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, eingegangenen Verpflichtung die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so müssen die Voraussetzungen für die Hinfälligkeit des Versprechens beim ersten Treugeber beziehungsweise beim bezüglichen Dritten vorliegen.
3. Gläubiger der Begünstigten
a) Unentziehbarkeit (Schutztreuhänderschaft)
§ 136
aa) Im Allgemeinen
1) Die Gläubiger eines Begünstigungsberechtigten oder eines nachfolgeberechtigten Anwärters dürfen diesen ihre auf Grund der Treuanordnung unentgeltlich erworbene Begünstigung oder Anwartschaft beziehungsweise einzelne Ansprüche aus denselben auf dem Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens nicht entziehen.
2) Enthält die Treuanordnung bei einem auf Grund derselben entgeltlich erworbenen Treugenusse insbesondere die Bestimmung, dass dieser unveräusserlich ist, wohl aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, oder jemanden nicht mehr zukommen oder jemand einen Anspruch darauf nicht mehr haben soll, sobald er zahlungsunfähig ist oder die Begünstigung abtreten oder belasten will oder dass der Treugenuss von einem solchen Zeitpunkte ab von den Treuhändern oder anderen Stellen dem früheren Berechtigten, dessen Ehegatten, eingetragenem Partner oder Nachkommen oder andern Personen gehören oder überhaupt nach freiem Ermessen verliehen werden kann oder soll, oder ist eine ähnliche Bestimmung vorhanden, so ist der Treugenuss durch die Gläubiger der Begünstigten beziehungsweise der Anwärter ebenfalls nicht entziehbar, unter Vorbehalt der Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechts.1287
3) Von Treuunternehmen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zwecke erhaltene Begünstigungen dürfen in keinem Falle entzogen werden.
§ 137
bb) Besondere Fälle
1) Wenn die Anwärter ihre Rechte gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworben haben, nicht aber ihre Vorgänger oder die derzeitigen Begünstigungsbesitzer, so können die Rechte der letzteren, unbeschadet derjenigen der andern Anwärter, nur soweit entzogen werden, als sie sich auf die Zeit der bezüglichen Nutzungsberechtigung erstrecken.
2) Sind gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworbene Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte nur teilweise vorhanden, so finden die vorausgehenden Vorschriften mangels weitergehender Treuanordnung entsprechende Anwendung.
3) Geht infolge Widerrufes wegen Treuunwürdigkeit oder infolge Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder wegen Unterstützungsbedürfnisses die Begünstigung auf einen andern als den Treugeber über, so bleibt die allfällige Eigenschaft der Unentziehbarkeit gleichwohl bestehen.
b) Entziehbarkeit
§ 138
aa) Begünstigungsbesitz
1) Treffen die Voraussetzungen über die Unentziehbarkeit nicht zu, so können vermögensrechtliche Ansprüche aus der Begünstigung und diese selbst nach Massgabe der folgenden Vorschriften im Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens entzogen werden, insoweit der Begünstigte selbst Rechte hat und soweit und solange er über diese verfügen kann, der Bestand der Rechte anderer nicht in Frage gestellt wird und die etwa mit der Begünstigung verbundenen Pflichten von dem Erwerber mangels anderer Anordnung übernommen werden.
2) Sofern in der Treuanordnung infolge Kündigungsrechtes des Begünstigten, Auflösung oder dergleichen Gründen die Ausfolgung eines Vermögensteiles an den Begünstigten vorgesehen ist, kann der Gläubiger beziehungsweise die Konkurs- oder Nachlassverwaltung an Stelle des Begünstigten das Recht auf Kündigung ausüben und die Ausfolgung des Vermögensteils unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften verlangen, soweit sich nicht aus der Bestimmung über die Auslösungssumme eine Abweichung ergibt.
3) Kann die auf Grund der Treuanordnung entgeltlich erworbene, unveräusserliche Begünstigung nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so steht die Unentziehbarkeit der Befriedigung des Gläubigers für Ansprüche aus absichtlich und widerrechtlich begangenen Schädigungen durch den bezüglichen Begünstigten nicht entgegen.
4) Für Ansprüche gegen einen Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen, kann der Geschädigte trotz der Unentziehbarkeit der Begünstigung Befriedigung suchen, wenn nicht der Verlust des unentgeltlich erworbenen Treugenusses aus irgend einem Grunde vorgesehen ist oder die Treuanordnung es nicht anders bestimmt und durch die Geltendmachung eines solchen Anspruches die Rechte anderer oder die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes (Nahrung, Kleidung und Wohnung) und die angemessene Erziehung des fehlbaren Begünstigten, seines nicht wiederverehelichten Ehegatten, seines nicht wieder eingetragenen Partners oder seiner unmündigen oder sonst unversorgten Nachkommen aus der Begünstigung nicht beeinträchtigt werden.1288
5) Obliegt dem Begünstigten, dem die Unentziehbarkeit zustatten kommt, eine familienrechtliche Unterstützungspflicht, so können die bezüglichen Berechtigten auf die Begünstigung oder einzelne Ansprüche daraus für die Dauer der Unterstützungspflicht greifen, soweit dadurch dem Begünstigten der notwendige Lebensunterhalt nicht entzogen wird.
6) Ist der Treugeber zugleich allein erster Begünstigter, oder hat er die Begünstigungen später entgeltlich allein erworben, ohne dass nachfolgeberechtigte Anwärter vorhanden sind, oder hat gegebenenfalls jemand allein alle Rechte aus den Begünstigungen entgeltlich erworben, gleichgültig, ob er auch Alleintreuhänder ist (Einmanntrust) oder nicht, so finden die Vorschriften über die Sondergläubiger bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1289 entsprechend Anwendung.
§ 139
bb) Anwartschaft
1) Vor Anfall der Begünstigung kann ein einen gegenwärtigen Vermögenswert aufweisendes Anwartschaftsrecht im Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Konkurses oder Nachlassverfahrens nur entzogen werden, wenn es veräusserlich ist und sich aus Gesetz oder Treuanordnung gleichwie für den Begünstigungsbesitz nichts anderes ergibt, andernfalls ist jede gegenteilige Verfügung darüber nichtig.
2) Ist gleichzeitig ein Begünstigungsbesitz und eine darauf sich beziehende Anwartschaft von den Gläubigern in Anspruch genommen worden, so kann der Gläubiger des Begünstigungsbesitzers dessen Ansprüche nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger des Anwärters geltend machen.
§ 140
c) Eintrittsrecht
1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvollstreckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten der Konkurs eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolgeberechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der Anwartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichtigen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Amtes für Justiz gegen Erstattung des Barwertes der betreffenden Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Konkursmasse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintreten.1290
2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter Anwärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Amtes für Justiz zu.1291
3) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige der Eintrittsberechtigten an das Treuunternehmen und den Gläubiger beziehungsweise die Konkursverwaltung; diese Anzeige kann nur innerhalb eines Monates gemacht werden, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Anhebung der Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Konkurses Kenntnis erlangt hat und nur solange als die Verwertung nicht erfolgt ist.
4) Die bezüglichen Vorschriften über das Konkursverfahren sind entsprechend auf das Nachlassverfahren anzuwenden.
J. Verantwortlichkeit
§ 141
I. Im Allgemeinen
1) Soweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, sind bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und bei andern Treuunternehmen die sonstigen Bestimmungen über Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen auch auf das Treuunternehmen, die Beteiligten und Dritte, entsprechend anzuwenden.
2) Wo das Gesetz gemäss dem vorausgehenden Absatze von Mitgliedern von Verbandspersonen spricht, sind darunter statt dessen die in Betracht kommenden Begünstigten des Treuunternehmens und, wo es von Grossanteilhabern spricht, jene Begünstigten mit entsprechenden Treugenussanteilen zu verstehen.
3) Die Verantwortlichen können wegen der aus ihrer Verantwortlichkeit entstandenen Verpflichtungen nicht jene Vorteile in Anrechnung bringen, die sie dem Treuunternehmen oder demjenigen, der sonst einen Haftungsanspruch aus der Verantwortlichkeit hat, in anderer Weise aus dem Treuunternehmen verschafft haben (keine Vorteilsausgleichung).
4) Wenn es nicht anders bestimmt ist, haften mehrere Verantwortliche dem Anspruchsberechtigten unbeschränkt und solidarisch, unter sich tragen sie den aus der Verantwortlichkeit entstandenen Schaden zu gleichen Teilen und ebenso haben sie im gleichen Verhältnisse Regressrechte, jedoch unter entsprechender Anrechnung der von den einzelnen bezogenen Vorteile, soweit es sich nicht um Ansprüche aus bösem Vorsatze handelt.
5) Die Treuanordnung kann in Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verantwortlichkeit jene über die Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen sinngemäss als ausschliesslich anwendbar erklären.
6) Soweit sich aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus dem bezüglichen Rechtsverhältnisse nichts anderes ergibt, sind Mitglieder anderer Organe oder sonst gemäss der Treuanordnung tätige Personen nach den Vorschriften über den Auftrag verantwortlich.
II. Treuhänderverantwortlichkeit
§ 142
1. Im Allgemeinen
1) Die mit der Geschäftsführung betrauten Treuhänder sind ausser den sonst im Gesetze vorgesehenen Fällen gegenüber dem Treuunternehmen, anderen Beteiligten und Dritten, soweit es sie im einzelnen Falle betrifft, zur richtigen Befolgung von Gesetz, Treuanordnung, von Beschlüssen oder Weisungen zuständiger Stellen, Dritter, des Gerichtes oder Amtes für Justiz verpflichtet und für den aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflichten (Treubruch) entstehenden Schaden gleich wie die Mitglieder der Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit verantwortlich.1292
2) Die nicht geschäftsführenden Treuhänder sind für den aus der mangelhaften Überwachung der Geschäftsführenden und, wenn sie diese oder Angestellte zur Geschäftsführung oder andere Organe oder Stellen selbst bestellt haben, auch für den durch Verschulden bei der Bestellung (Auswahl), sowie für den durch mangelhafte Verwendung der Angestellten entstandenen Schaden verantwortlich.
3) Durch Treuanordnung oder Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Stellen kann die Verantwortlichkeit der Treuhänder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes nicht zum voraus ausgeschlossen werden.
2. Besondere Haftungsfälle
§ 143
a) Bei Mittreuhändern
1) Ein Mittreuhänder ist mangels anderer Anordnung wegen Treubruchs auch für den durch Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Treuhänders entstandenen Schaden insbesondere verantwortlich:
1. wenn er empfangenes Treugut einem anderen Treuhänder überlässt oder einem solchen die Empfangnahme allein gestattet, ohne die vorgeschriebenen oder die durch die Umstände im einzelnen Falle gebotenen Vorsichten für getreue Verwaltung und Verwendung zu treffen oder es unterlässt, den Treuhänder angemessen zu überwachen;
2. falls er von einem versuchten oder begangenen Treuebruche seines Mittreuhänders Kenntnis erhält und die erforderlichen und den Umständen angemessenen Schritte zur Verhütung des Treubruches beziehungsweise zur Geltendmachung der hieraus entstandenen Ansprüche für das Treuunternehmen oder dergleichen nicht unternimmt.
2) Hat ein Treuhänder gemeinsam mit andern eine Empfangsbestätigung in üblicher oder vorgeschriebener Weise mitunterzeichnet, ohne dass er jedoch selbst etwas empfangen hat, und hat der empfangende Treuhänder das Empfangene in missbräuchlicher Weise verwendet, so ist der Mitunterzeichner nicht verantwortlich, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus der Verletzung der Überwachungspflicht oder dergleichen.
3) Wenn einer von mehreren Treuhändern allein Treugut empfangen und missbräuchlich verwendet oder sonst widerrechtlich Vorteile gezogen hat oder, falls ein Treubruch nur infolge Rates eines Mittreuhänders, der als Sachverständiger für das Unternehmen bestellt war, begangen worden ist, oder wenn überhaupt nur einen der Mittreuhänder allein ein Verschulden trifft, so hat dieser Treuhänder mangels anderer Treuanordnung den Schaden allein zu ersetzen.
§ 144
b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
1) Ein nachträglich bestellter Treuhänder macht sich eines schadenersatzpflichtigen Treubruches schuldig, wenn er nicht die ihm bekannten, aus einem von seinen Vorgängern begangenen Treubruche entstandenen Ersatzansprüche des Unternehmens in einer den Umständen angemessenen Weise auf dessen Kosten geltend macht.
2) Ein von seiner Stelle zurücktretender Treuhänder ist, wenn er in der Absicht ausscheidet, damit durch seine Ausscheidung ein Treubruch begangen werden kann, für den hieraus entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 145
III. Begünstigtenverantwortlichkeit
1) Haben Mitbegünstigte einen Treuhänder zum Treubruche verleitet oder sonst in ihrer gleichzeitigen Stellung als Treuhänder allein einen solchen begangen oder einem solchen zugestimmt, so haften sie bis zur Höhe ihrer Begünstigtenrechte allein, darüber hinaus gemeinsam mit andern Fehlbaren den andern Anspruchsberechtigten für den entstandenen Schaden, das Treuunternehmen jedoch hat, soweit es anspruchsberechtigt ist, ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Treugenusse, wenn dieser nicht etwa unveräusserlich erklärt ist.
2) Dieses Pfandrecht am Rechte der Begünstigten erstreckt sich mangels anderer Anordnung und vorbehältlich des Rechts auf Verrechnung oder Retention nicht auf die Ansprüche, die dem Begünstigten aus einer andern Treuhand zustehen, selbst wenn sie in der gleichen Treuanordnung enthalten sind.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verantwortlichkeit Dritter.
§ 146
IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
1) Handelt dem Treuunternehmen gegenüber ein Dritter unter absichtlicher Täuschung, er sei als Treuhänder dazu befugt, oder mischt er sich sonst unbefugt in die Geschäftsführung ein, oder erhält er in der vorgegebenen Eigenschaft als Treuhänder oder in Kenntnis eines von einem andern begangenen Treubruches in unzulässiger Weise Treuvermögen, oder zieht er sonst widerrechtlich oder in einer wider Treu und Glauben verstossenden Weise Nutzen aus dem Treugute, oder hilft der Dritte in andern Fällen den Treuhändern wissentlich einen Treubruch begehen, so haftet er gleich dem Treuhänder und ist gleich diesem zur Auskunftgabe verpflichtet.
2) Als Dritte gelten auch Vertreter, Angestellte, sonstige Hilfspersonen und dergleichen eines Treuunternehmens.
3) Im übrigen ist ein Dritterwerber von Treugut nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Gegenleistung dem Gesetze und der Treuanordnung entsprechend verwendet wird.
V. Befreiung von der Verantwortlichkeit
§ 147
1. Im Allgemeinen
1) Beweist ein Treuhänder trotz Begehens eines Treubruches, dass er in guten Treuen gehandelt hat und nach den gegebenen Umständen die Zustimmung von hiezu Befugten, anderer zuständiger Stellen oder die Weisung des Amtes für Justiz nicht mehr einholen konnte, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Amtsstelle bei Geltendmachung eines Anspruches nach freiem Ermessen bestimmen, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und ob andere Folgen einzutreten haben oder nicht.1293
2) Wenn ein Treugenussberechtigter einen Treuhänder zu einem Treubruche veranlasst, dazu eingewilligt oder dabei mitgewirkt hat, so besteht keine Verantwortlichkeit für den Treuhänder dem bezüglichen Treugenussberechtigten und, falls dieser Alleinbegünstigter ist, auch dem Treuunternehmen gegenüber, wenn dieses nicht überschuldet ist.
3) Vorbehalten bleibt auch der Verzicht auf den Anspruch aus der Verantwortlichkeit bei leichtem Verschulden oder eine allfällige Entlastung seitens aller Anspruchsberechtigten oder anderer hierzu befugter Stellen, soweit dadurch die Gläubiger des Treuunternehmens nicht geschädigt werden.
2. Verjährung
§ 148
a) Im Allgemeinen
1) Ansprüche aus der Verantwortlichkeit verjähren mangels anderer Anordnung innert drei Jahren seit dem Zeitpunkte, wo die die Verantwortlichkeit begründende Handlung oder Unterlassung begangen worden ist und diese nicht mehr fortdauert.
2) Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung oder Unterlassung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese auch für den Anspruch aus der Verantwortlichkeit.
3) Solange ein Treuhänder die Stelle innehat, beginnt die Verjährung zu seinen Gunsten nur zu laufen, wenn es sich um leichtes Verschulden handelt und er Treugut oder dessen Ersatzwert aus dem Treubruche nicht mehr besitzt.
§ 149
b) Bei Rückgriffsrechten
Rückgriffsrechte der Verantwortlichen untereinander unterliegen den Grundsätzen desjenigen Rechtsverhältnisses, das im einzelnen Falle massgebend ist, und verjähren nach Ablauf der vorgenannten Fristen, welche aber erst mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, seitdem einer der Mitverantwortlichen rechtskräftig verantwortlich gemacht worden ist.
VI. Sichernde und vorbeugende Massnahmen
§ 150
1. Weisung des Amtes für Justiz1294
1) Bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen können die geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes, mit oder ohne Beizug anderer Beteiligter und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse das Amt für Justiz um eine Weisung angehen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung).1295
2) In dringenden Fällen oder aus andern wichtigen Gründen kann dieses Recht von jedem Treuhänder und selbst dann ausgeübt werden, wenn die Treuanordnung etwas anderes bestimmt.
§ 151
2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
1) Die geschäftsführenden Treuhänder sind befugt, zu Lasten des Treuunternehmens eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen alle ihnen aus der Verantwortlichkeit erwachsenden Verpflichtungen abzuschliessen, soweit diese nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht entstanden sind (Treuhänder-Haftpflichtversicherung).
2) Die Ausführung von Bestimmungen der Treuanordnung, Beschlüssen oder Weisungen anderer zuständiger Beteiligter, Stellen oder hiezu befugter Dritter können die geschäftsführenden Treuhänder, soweit das Gesetz hinsichtlich Weisungen der Treugenussberechtigten nicht Ausnahmen zulässt, verweigern, wenn sie gegen Gesetz oder gesetzlich zulässige Bestimmungen der Treuanordnung verstossen und sie sich durch deren Ausführung gemäss den hier oder sonst gegebenen Vorschriften verantwortlich machen würden (Weigerungsrecht).
§ 152
3. Zeitweilige Revision1296
1) Ist weder eine Revisionsstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.1297
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.1298
§ 153
4. Sicherheitsleistung usw.
1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Amt für Justiz kann nach Anhörung von Beteiligten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuldschein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.1299
2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Amt für Justiz zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmeldungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.1300
3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch dadurch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treuvermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz einer andern geeigneten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertragen.1301
4) Auf Mitglieder anderer gemäss der Treuanordnung bestellte Organe oder Stellen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.
K. Amtliche Treuüberwachungsstelle und Revision
I. Amtliche Treuüberwachungsstelle
§ 154
1. Einsetzung
1) Das Amt für Justiz kann bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder solcher Personen oder Stellen, denen ein Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage von Treuhändern oder ein Vorschlags- oder Verleihungsrecht zum Treugenusse zukommt, oder der Gesamtrechtsnachfolger oder der Willensvollstrecker des Treugebers, welche den gesamten Treufonds für die Begünstigung anderer unentgeltlich beigestellt haben, eine Treuüberwachungsstelle einsetzen.1302
2) Eine solche Stelle kann auf Anordnung des Treugebers auch sonst eingesetzt werden, ohne dass jedoch das Amt für Justiz eine solche Bestellung mangels Vorliegen wichtiger Gründe vornehmen muss.1303
3) Eine Überwachungsstelle kann eingesetzt werden, unbeschadet des Umstandes, ob die sonst vorgeschriebene Zahl von Treuhändern vorhanden ist oder nicht.
4) Bei der Einsetzung einer Überwachungsstelle soll mangels anderer Anordnung tunlichst auf die Landesbank als öffentlicher Treuhänder Rücksicht genommen werden.
§ 1551304
2. Aufhebung
Auf Antrag der überwachenden oder sonstiger Treuhänder oder Beteiligter kann das Amt für Justiz nach Prüfung aller Umstände, insbesondere wenn es einstimmiger Wunsch aller Treugenussberechtigter ist, oder falls es aus andern wichtigen Gründen angezeigt erscheint und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, die Treuüberwachungsstelle ganz oder teilweise aufheben.
3. Rechte und Pflichten
§ 156
a) Im Allgemeinen
1) Die Überwachungsstelle hat, soweit Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, jene Rechte und Pflichten, die das Amt für Justiz bei der Bestellung oder nachher anordnet, mindestens aber jene, die der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft hat und ihre Mitglieder haben ergänzend die Stellung von Zusatztreuhändern.1305
2) Bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben die überwachenden Treuhänder nicht nur Art und Stellung der übrigen Treuhänder, sondern auch die Wünsche von Begünstigten möglichst zu berücksichtigen, soweit sie mit Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz vereinbar sind.1306
3) Soweit für die überwachenden Treuhänder im übrigen keine Abweichungen aufgestellt sind oder aus dem Zwecke der Überwachungsstelle es sich nicht anders ergibt, finden die Vorschriften über die andern Treuhänder entsprechend Anwendung, jedoch beschliessen die überwachenden Treuhänder mit absoluter Stimmenmehrheit.
b) Verhältnis zu den andern Treuhändern
§ 157
aa) Im Allgemeinen
1) Im Verhältnisse zu den andern (geschäftsführenden) Treuhändern haben die überwachenden Treuhänder, unbeschadet der Rechte und Pflichten anderer Beteiligter oder Dritter, das ganze Treuunternehmen, insbesondere das Vermögen, allfällige Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen mit der Massgabe zu überwachen, dass die andern Treuhänder jederzeit, während der üblichen Geschäftsstunden, Zutritt zu dem Vermögen, zu den Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen haben und die nötigen Abschriften auf Kosten des Treuunternehmens anfertigen können.
2) Die unmittelbare Vermögensverwaltungstätigkeit der andern Treuhänder, die Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz bleibt den andern Treuhändern gewahrt.1307
3) Die überwachenden Treuhänder haben dabei mitzuwirken und alles zu tun, was erforderlich ist, um den andern Treuhändern die Ausübung ihrer Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen, es wäre denn, dass die Mitwirkung für einen Treubruch verlangt oder diese zu einer persönlichen Haftung der überwachenden Treuhänder führen würde.
§ 158
bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
1) Recht oder Pflicht der andern Treuhänder zur Bestellung von Treuhändern, zum Vorschlage oder zur Abberufung oder dergleichen sind mangels anderer Anordnung gemeinsam mit den überwachenden Treuhändern auszuüben.
2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Amt für Justiz auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwachenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.1308
§ 159
cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
1) Die überwachenden Treuhänder haben, unbeschadet der geschäftsführenden Tätigkeit der andern Treuhänder, gleichwie wenn sie allein Treuhänder wären, besonders dafür besorgt zu sein, dass das Treuvermögen und sein Ertrag zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird.
2) Mangels anderer Treuanordnung haben Zahlungen aus dem Treuvermögen oder dem Ertrage durch die überwachenden Treuhänder zu erfolgen, ebenso sind Zahlungen an das Treuunternehmen an die überwachenden Treuhänder zu leisten.
3) Jedoch können diese gestatten, dass Zahlungen an das Treuunternehmen von andern Treuhändern oder Dritten entgegengenommen werden, ohne dass die überwachenden Treuhänder für allfälliges Verschulden dieser andern Treuhänder oder Dritter haftbar wären, soweit nicht ein Mangel in der Überwachung vorliegt.
§ 160
4. Verantwortlichkeit
1) Auf überwachende Treuhänder sind die Vorschriften über die Verantwortlichkeit anderer Treuhänder mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass sie für Handlungen oder Unterlassungen anderer Treuhänder oder sonstiger Stellen nicht verantwortlich sind, sofern sie selbst nicht ein Verschulden in der Überwachung trifft.
2) Handeln die überwachenden Treuhänder auf Grund schriftlicher Angabe der andern Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen hinsichtlich Feststellung der Begünstigten und Auszahlung von Begünstigungen im guten Glauben, so erwächst ihnen keine Verantwortlichkeit, unbeschadet der allfälligen Verantwortlichkeit der andern Treuhänder.
II. Amtliche Revision
§ 161
1. Bestellung und Abberufung der Revisoren
1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können auf Antrag von Beteiligten oder der Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Treugebers, welcher den Treufonds unentgeltlich für die Begünstigung anderer beigestellt hat, oder der Treuüberwachungsstelle oder von gefährdeten Gläubigern des Unternehmens oder von Amts wegen vom Amt für Justiz ein oder mehrere unbeteiligte Dritte als Revisoren bestellt werden.1309
2) Diese Revisoren sind auf einstimmigen Antrag aller Begünstigungsberechtigten vom Amt für Justiz abzuberufen, sofern ihre Bestellung nicht von Amts wegen oder auf Antrag gefährdeter Gläubiger erfolgte.1310
3) Sie können aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder sonstiger Personen, die die Bestellung veranlasst haben, abberufen werden.
4) Bei Wegfall vor Beendigung der Revision infolge Abberufung, Todes, Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit, oder wenn die Revisoren zur Erfüllung ihrer Pflichten unfähig sind, oder aus andern wichtigen Gründen kann ein Nachfolger in gleicher Weise wie sein Vorgänger bestellt werden.
2. Rechte und Pflichten
§ 162
a) Im Allgemeinen
1) Den amtlich bestellten Revisoren kommen die im Gesetze erwähnten und alle jene Rechte und Pflichten zu, welche das Amt für Justiz für die Ausübung ihrer Stellung als erforderlich anordnet.1311
2) Die Revisoren haben mangels anderer Anordnung das gesamte Treuunternehmen, insbesondere die Geschäftsführung, den Stand und die Anlage des Vermögens und das Rechnungswesen zu prüfen.
3) Alle Treuhänder und Angestellten des Treuunternehmens haben bei sonstiger Verantwortlichkeit für den Schaden einschliesslich der Kosten und bei Vermeidung der Abberufung gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht den Revisoren auf Verlangen über alle Tatsachen und Verhältnisse Auskunft zu geben.
4) Andere Beteiligte oder sonst geschäftlich tätige Dritte, welche Treuvermögen oder Bücher oder Geschäftspapiere besitzen, sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung kann der vorläufige Entscheid des Amtes für Justiz angerufen werden.1312
§ 163
b) Revisionsbericht
1) Die Revisoren haben nebst einer übersichtlichen Bilanz oder, bei einem Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb, nebst einem übersichtlichen Rechnungsabschlusse über das Treuvermögen einen Revisionsbericht mit einer Erklärung darüber abzugeben, ob die Geschäftsführung gemäss Vorschrift besorgt, insbesondere die Rechnungen richtig geführt sind, das Vermögen richtig angelegt und verwaltet wird oder nicht.
2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Amt für Justiz einzureichen und ausserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.1313
3) Jeder Begünstigte kann auf seine Kosten gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht während der üblichen Geschäftsstunden Bilanz (Rechnungsabschluss) und Revisionsbericht prüfen, von ihnen Einsicht und Abschrift oder Auszüge nehmen oder durch Vertreter prüfen beziehungsweise nehmen lassen.
§ 164
3. Verweisung
Die Vorschriften über die amtliche Revision unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten und Entschädigung der Revisoren entsprechend Anwendung.
L. Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung etc.
§ 165
I. Änderung
1) Die Treuanordnung kann ihre Abänderung einschliesslich der Richtigstellung durch die einen oder andern der Beteiligten oder durch alle zusammen oder durch Dritte vorsehen.
2) Mit Zustimmung aller jeweils in Betracht fallenden Beteiligten oder nach den Vorschriften über den Familienschluss kann aus wichtigen Gründen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Treuanordnung mit Genehmigung des Amtes für Justiz in jedem Falle und selbst dann abgeändert oder richtig gestellt, jedoch mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung das Treuunternehmen nicht aufgehoben werden, wenn die Abänderung ausgeschlossen oder verboten ist.1314
3) Eine blosse Richtigstellung der Treuanordnung kann mangels anderer Regelung auf Antrag und nach Anhörung von bezüglichen Beteiligten, insbesondere der geschäftsführenden Treuhänder, vom Amt für Justiz vorgenommen werden.1315
4) Die Änderung mangels bekannter Begünstigungsberechtigter darf immerhin nur unter Vorbehalt des späteren Vorkommens solcher Berechtigter während der Verjährungszeit erfolgen, wenn Rechte anderer verletzt werden können und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt.
5) Ist für einen Beteiligten oder Dritten das Recht zum Widerrufe der Treusatzung vorbehalten, so ermächtigt ihn dieses im Zweifel nicht auch zu ihrer Abänderung, sofern nicht das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen oder das Gesetz eine Ausnahme gestattet.1316
§ 166
II. Umwandlung und Verschmelzung
1) Die Treuanordnung kann die Umwandlung eines Treuunternehmens in eine andere Rechtsform einer Unternehmung (Firma oder Verbandsperson) oder die Verschmelzung (Fusion) mit einer solchen oder einem andern Treuunternehmen oder einer anderen treuhänderischen Unternehmung ohne Liquidation des Treuunternehmens nach näherer Regelung unter Beobachtung der sonst für die andere Rechtsform bestehenden Vorschriften vorsehen.
2) Die Umwandlung eines Treuunternehmens ohne Persönlichkeit in ein solches mit Persönlichkeit oder umgekehrt eines Treuunternehmens letzterer in ein solches ersterer Art ohne sonstige Änderung der Treusatzung kann mangels anderer Anordnung von den geschäftsführenden Treuhändern kraft Gesetzes jederzeit ohne Liquidation vorgenommen werden.
3) Auf die Umwandlung und Verschmelzung von Treuunternehmen mit Haftungs- oder Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten finden ergänzend die für eingetragene Genossenschaften aufgestellten Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleibt ausserdem die kraft Gesetzes vorgesehene zulässige Umwandlung oder Verschmelzung infolge Änderung der Organisation oder des Zweckes.
§ 167
III. Form
1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von diesen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandregister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Amt für Justiz einzutragen und zu veröffentlichen.1317
2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Amt für Justiz Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Amt für Justiz mitgewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.1318
3) Die vorausgehenden Vorschriften sind bei Verschmelzung oder Umwandlung entsprechend anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht oder nicht die bezüglichen Bestimmungen über eine andere Unternehmungsform anzuwenden sind.
§ 168
IV. Wirkung
1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abgeänderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmelzung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens getrennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.1319
2) Bis zu diesem Zeitpunkte gilt bei der Verschmelzung im Verhältnisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem übernehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunternehmen und ein Sonderkonkurs oder ein Sondernachlassverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.
3) In der Treuanordnung kann bestimmt werden, dass die Zertifikatäre verpflichtet sind, ihre Wertpapiere gegen allfällig entsprechenden Anspruch an die neue Unternehmungsform zurückzugeben, andernfalls sie ihrer Rechte mit oder ohne Entschädigung verlustig gehen können.
4) Die Bestimmungen über das Erlöschen der Haftung oder der Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten bei Umwandlung oder Verschmelzung bleiben vorbehalten.
§ 169
V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren beantragen, dass die Genehmigung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerechtfertigt bereichert worden ist.1320
2) Die Zurücknahme und Nichtigerklärung darf nur nach Anhörung der übrigen Beteiligten erfolgen und hat auf die Gültigkeit der auf Grund der Genehmigung vorgenommenen Verfügung über das Treuhandvermögen gutgläubigen Dritten gegenüber keinen Einfluss.
§ 170
M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
1) Die international-rechtlichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen finden mangels abweichender Anordnung des Gesetzes auf das Treuunternehmen entsprechend Anwendung, insbesondere auch die Vorschriften über den Repräsentanten.
2) Aufgehoben1321
3) Aufgehoben1322
4) Aufgehoben1323
17. Titel
Die einfache Rechtsgemeinschaft
Art. 933
A. Begriff und Entstehung
1) Steht eine Sache oder ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu einem bestimmten Bruchteile (ideelle Quote) zu, oder sind gleichzeitig mehrere an einer solchen Sache oder an einem solchen Rechte berechtigt, ohne dass unter den Beteiligten durch Vertrag (wie beispielsweise Gesellschaftsvertrag) oder durch Gesetz (wie bei Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft) ein besonderes persönliches Verhältnis besteht, so stehen sie vorbehaltlich der über das Miteigentum oder sonst bestehender Bestimmungen unter den nachstehenden Vorschriften.
2) Besteht hingegen unter den Beteiligten eine persönliche Gemeinschaft, so finden die Bestimmungen über das Gesamteigentum entsprechende Anwendung.
3) Die Vorschriften über die einfache Rechtsgemeinschaft finden auf alle übrigen Gemeinschaften, gleichgültig wie sie entstanden sind, ergänzende Anwendung.
Art. 934
B. Anteile
1) Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
2) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
3) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt wird und Gesetz oder Vertrag es nicht anders anordnen.
4) Ein jeder Teilhaber kann über seinen Anteil allein, über den gemeinschaftlichen Gegenstand jedoch können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
5) Ein Teilhaber ist den andern Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die notwendigen oder üblichen Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benützung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen beziehungsweise dem andern Teilhaber zu ersetzen.
C. Verwaltung
Art. 935
I. Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder sonstigen Rechts steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.
2) Ein Teilhaber ist berechtigt, die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen und die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Massregeln ohne Zustimmung der andern Teilhaber zu treffen, solange die Mehrheit es nicht anders beschliesst.
3) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benützung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benützung verlangen.
4) Ein Teilhaber kann Ablegung der Rechnung, Auskunfterteilung und Verteilung des Ertrages verlangen.
5) Der Teilhaber haftet für jedes Verschulden.
Art. 936
II. Regelung
1) Zur Anordnung von wichtigen Verwaltungshandlungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Teilhaber, deren Anteile zusammen mehr als die Hälfte ausmachen.
2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache oder des Rechts, sowie zu ihrer wesentlichen Veränderung oder zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es, sofern die Teilhaber nicht einstimmig etwas anderes beschlossen haben, der Übereinstimmung aller Teilhaber.
3) Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
4) Ist die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder Rechtes durch Mehrheitsbeschluss oder Urteil oder diesem gleichgestellte Urkunde geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur, wenn sie vorgemerkt wurde.
D. Aufhebung
I. Voraussetzungen
Art. 937
1. Im Allgemeinen
1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit, oder wenn eine solche nach der Natur der Sache als ausgeschlossen erscheint, wie beispielsweise bei Mauern auf der Grenze zweier Grundstücke, bei Urkunden zum gemeinschaftlichen Gebrauch.
2) Durch Rechtsgeschäft darf die Aufhebung ohne richterliche Bewilligung auf höchstens zehn Jahre ausgeschlossen werden.
3) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann sie unter Vorbehalt der Bestimmungen des Sachenrechts über die Teilung des Miteigentums gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangt werden.
5) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften entgegen ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Art. 938
2. Wirkung des Ausschlusses
1) Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers beziehungsweise mit Beendigung einer Firma oder Verbandsperson ausser Kraft.
2) Wenn die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben, so wirkt die Vereinbarung für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur dann mit dinglicher Wirkung, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt worden ist.
II. Durchführung mangels Vereinbarung
Art. 939
1. Naturalteilung
1) Können die Teilhaber sich über die Art der Aufhebung nicht einigen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch körperliche Teilung, wenn dies ohne wesentliche Verminderung des Wertes möglich ist.
2) Die Verteilung gleicher Anteile unter den Teilhabern geschieht durch das Los.
Art. 940
2. Verkauf
1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so wird die gemeinschaftliche Sache nach Anordnung des Landgerichts öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
2) Bei den im Grundbuche eingetragenen Rechten kann die Teilungsklage und das Urteil mit Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger vorgemerkt werden.
3) Ist die Veräusserung an einen Dritten wegen eines Veräusserungsverbots unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
4) Hat der Versuch, den Gegenstand zu versteigern, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen, er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
5) Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist, wenn einzelne Miteigentümer widersprechen, nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann, andernfalls kann nur die Einziehung verlangt werden.
Art. 941
III. Schulden und dingliche Rechte
1) Haften die Teilhaber gemeinsam für eine Verbindlichkeit aus der Gemeinschaft, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
3) Die Teilungskosten sind von den Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
4) Soweit zur Berichtigung der Schulden der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf stattzufinden.
Art. 942
IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
1) Hat ein Teilhaber gegen einen andern eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstande verlangen, wobei die beiden letzten Absätze des vorausgehenden Artikels anzuwenden sind.
2) Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil gleichwie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
3) Im Konkurse eines Teilhabers können die übrigen wegen ihrer aus der Gemeinschaft entspringenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dessen bei der Teilung ermittelten Anteile verlangen.
4) Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt keiner Verjährung.
Art. 943
E. Internationales Recht
1) Bezieht sich das aus der Gemeinschaft entstehende Rechtsverhältnis auf eine Sache, so gelangen international-rechtlich die Regeln des Sachenrechts zur Anwendung, soweit es nicht anders bestimmt ist.
2) In andern Fällen hingegen untersteht die Gemeinschaft demjenigen Rechte, unter dem sich der zur Gemeinschaft führende Rechtsvorgang vollzogen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5. Abteilung
Das Handelsregister, die Firmen und die
Rechnungslegung
1324
18. Titel
Das Handelsregister1325
A. Einrichtung
I. Bestand
Art. 9441326
1. Im Allgemeinen
1) Für das ganze Land wird ein Handelsregister geführt.
2) Das Handelsregister enthält Daten aus dem früheren Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Anstalts-, Stiftungs- und Güterrechtsregister und dergleichen Register, für welche es Tatsachen und Verhältnisse enthält.
3) Das Handelsregister kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.
4) Bei der Führung des Handelsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Amtes für Justiz durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren Daten zu.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters mit Verordnung. Bei der Führung des Handelsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung legt sie zudem die Anforderungen fest, insbesondere in Bezug auf den Datenzugriff, den Datenschutz sowie die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht1327
Art. 945
a) Pflicht zur Eintragung1328
1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.1329
2) Wenn keine Hauptniederlassung besteht, so erfolgt die Eintragung am Wohnsitz des Eintragungspflichtigen oder am Sitz des Amtes für Justiz.1330
3) Führt ein Eintragungspflichtiger mehrere Unternehmungen mit Haupt- oder Zweigniederlassungen unter der gleichen Firma, so werden sie als eine Unternehmung eingetragen. Werden sie unter verschiedenen Firmen geführt, so muss jede Firma und die dazu gehörende Zweigniederlassung besonders eingetragen werden.1331
4) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister mit Verordnung. Soweit die Pflicht zur Eintragung nicht gemäss anderen Vorschriften besteht, sind die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe und der Jahresumsatz zu berücksichtigen.1332
5) Bestehen Zweifel über die Eintragungspflicht, so entscheidet das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren.1333
6) Selbständige Unternehmen inländischer Gemeinwesen werden in das Handelsregister eingetragen, soweit sie das öffentliche Recht von der Eintragungspflicht nicht befreit.1334
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson gemäss Art. 180a auch ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen.1335
Art. 9461336
b) Recht auf Eintragung
1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.1337
2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Handelsregister eintragen lässt.1338
3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen.
4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.
II. Die Wirkungen der Eintragung1339
Art. 9471340
1. Beginn der Wirksamkeit
1) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister wird durch die Übernahme der Anmeldung in das Tagebuch bestimmt.1341
2) Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Bekanntmachung der Eintragung beginnt.1342
3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.
Art. 9481343
2. Öffentlicher Glaube
1) Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Register verlassen.
2) Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist.
Art. 949
3. Publizitätswirkung1344
1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.1345
1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn:
1. sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde; und
2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.1346
2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.1347
3) Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.1348
4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.1349
5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.1350
Art. 9501351
4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
1) Gesetz und Verordnung bestimmen, ob ein Rechtsverhältnis durch die Eintragung im Handelsregister erst entsteht.
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, treten die rechtlichen Wirkungen gegenüber den am Rechtsgeschäft Beteiligten auch ohne Eintragung im Handelsregister ein.
3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Handelsregister ein.
Art. 9511352
5. Die heilende Wirkung
1) Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Rechtspersönlichkeit selbst dann erlangt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren, sofern das Gesetz dies vorsieht.
2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Handelsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.
Art. 9521353
III. Verantwortlichkeit
1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.1354
2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.
B. Verfahren1355
I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen1356
1. Öffentlichkeit des Registers1357
Art. 953
a) Einsichtnahme1358
1) Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.1359
2) Die Öffentlichkeit beginnt mit der Einreichung der Anmeldung oder der Einreichung von Belegen, die geeignet sind, als Beleg für die Eintragung zu dienen.1360
3) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr Einsicht in die Einträge des Handelsregisters zu nehmen.1361
4) Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, können auch die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke gegen Gebühr eingesehen werden.1362
5) Bei einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können Registerakten eingesehen werden, ohne ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.1363
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Einsichtnahme mit Verordnung.1364
Art. 954
b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse1365
1) Das Amt für Justiz hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen.1366
1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Justiz eingereicht wurden.1367
2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumenten und Zeugnisse in Papierform werden vom Amt für Justiz beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht verzichtet.1368
2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom Antragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu verwenden.1369
3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.1370
4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden:
a) dass eine bestimmte Firma oder ein bestimmter Eintrag im Register über eine Firma nicht vorkomme;
b) der Inhalt eines gelöschten Eintrags, jedoch mit der Bemerkung, dass er gelöscht sei;
c) nur Teile eines Eintrags;
d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.1371
5) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.1372
Art. 955
c) Aktenedition1373
1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.
2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Aktenstückes ins Archiv zu legen ist.
3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Amt für Justiz vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.1374
Art. 955a1375
1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.1376
2) Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.
2. Bekanntmachungen1377
Art. 956
a) Im Allgemeinen1378
1) Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.1379
2) Ebenso sind alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt zu machen.1380
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Kundmachungsorganen vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.1381
4) Die Eintragungen im Handelsregister werden vom Amt für Justiz zusätzlich in elektronischer Form auf einer Webseite nach Tagen geordnet bekannt gemacht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.1382
Art. 9571383
b) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
1) Bekanntmachungen von juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgen:
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen;
2. in allen übrigen Fällen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung in der in Art. 956 Abs. 3 bezeichneten Weise.
2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 Ziff. 2 können vom Amt für Justiz unterlassen werden, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen und Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.1384
Art. 9581385
c) Bei juristischen Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
Bekanntmachungen von juristischen Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgen:
1. durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen; oder
2. durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist.
Art. 958a1386
Aufgehoben
Art. 959
e) Wirkung, Verkehrsschutz1387
1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.1388
2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.1389
3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.1390
4) Das Amt für Justiz hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.1391
II. Eintragungen1392
Art. 9601393
1. Wahrheit der Eintragungen
1) Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.1394
2) Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Art. 968 zu ändern oder zu löschen.
Art. 961
2. Belegprinzip1395
1) In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.1396
2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.1397
3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen. 1398
3a) Belege können auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden. Wird jedoch durch Gesetz und Verordnung die Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Beleg vorgeschrieben, ist eine sichere Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes zu verwenden.1399
4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen.1400
5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Handelsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde.1401
Art. 9621402
3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Handelsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden.1403
2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Handelsregister zu dienen.1404
Art. 963
4. Anmeldung1405
1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Handelsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.1406
2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.1407
2a) Die Anmeldung kann auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden.1408
3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind.1409
4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege.1410
5) Wurde das Amt für Justiz durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.1411
Art. 9641412
5. Pflichten der Beteiligten
1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.1413
2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten.
3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen.
4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.
Art. 964a1414
IIa. Einreichung von Übersetzungen
1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR-Mitgliedstaates beim Amt für Justiz eingereicht werden. Das Amt für Justiz hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestätigungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen.1415
2) Weicht eine eingereichte Übersetzung von der Originalfassung ab, so kann erstere Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihnen die Originalfassung bekannt war.
Art. 9651416
III. Änderungen und Löschungen
1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.1417
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Handelsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.1418
3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben.
4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Amt für Justiz zur unmittelbaren Eintragung anweist.1419
Art. 9661420
IV. Vorverfahren
1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.1421
2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden.
3) Das Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereichten Belegentwürfe sind nicht öffentlich.
4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfügung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfügungen im Eintragungsverfahren.
V. Amtliche Verfahren1422
Art. 9671423
1. Versäumnis der Eintragung
1) Wer zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Amt für Justiz unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden.1424
2) Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Das Amt für Justiz erlässt die Aufforderung, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.1425
3) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.
4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist der Fehlbare zu büssen.1426
5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.
Art. 9681427
2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.1428
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.
Art. 9691429
3. Berichtigungen und Nachträge
1) Stellt das Amt für Justiz fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.1430
2) Stellt das Amt für Justiz fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Amt für Justiz von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.1431
3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintragung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehörenden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen.
4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Amt für Justiz auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.1432
4. Auflösung und Löschung1433
Art. 970
a) Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften1434
1) Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.1435
2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Sachwalterbestellung für sämtliche Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.1436
3) Diese Gesellschaften können auch gelöscht werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetreten sind und auf die öffentliche Ankündigung der Löschung innert der vom Amt für Justiz angesetzten Frist kein begründeter Widerspruch erhoben wird.1437
Art. 9711438
b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen:
1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind;
2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Amt für Justiz oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repäsentant mehr bestellt ist (Art. 239);1439
3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht mehr erfüllt sind;
4. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden;
5. wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu entscheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen;
6. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristischen Person oder ein Treuunternehmen zudem keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amtes wegen verfügt werden.1440
3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.
Art. 9721441
c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht:
1. wenn der Inhaber verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist;1442
2. im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet;
3. im Falle des Wegzuges aus dem Lande, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Löschung des Eintrages einer natürlichen Person, die vom Rechte auf Eintragung, weil sie sich durch Verträge verpflichten konnte, Gebrauch gemacht hat.
3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
1. wenn der Prinzipal in Konkurs gerät, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten hat;1443
2. nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Löschung nicht verhalten werden können;
3. wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.
Art. 9731444
d) Bei Repräsentanten
Die Eintragung eines Repräsentanten wird von Amtes wegen gelöscht:
1. mit der gleichzeitigen Löschung der Firma;
2. wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist;
3. wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.1445
Art. 9741446
e) Vereine und Stiftungen
1) Vereine werden auf Weisung des Richters gelöscht, wenn sie aufgelöst werden, weil sie entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ohne Bewilligung der Regierung ausschliesslich betreiben.
2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Gerichts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.
Art. 9751447
f) Zweigniederlassungen
1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.1448
Art. 9761449
g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.
5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen1450
Art. 9771451
a) Ordnungsbusse
1) Das Amt für Justiz belegt die Verantwortlichen mit Ordnungsbusse bei Verstössen gegen:
1. gesetzliche Anmeldepflichten unter Anwendung des § 65 Abs. 3 und 4 der Schlussabteilung;
2. Offenlegungspflichten unter Anwendung des § 66 Abs. 2 der Schlussabteilung.
2) Die Ordnungsbusse ist den Gründern, Organen oder Repräsentanten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister tragen, persönlich aufzuerlegen.
Art. 9781452
b) Rechtsmittel
Gegen Bussenverfügungen des Amtes für Justiz bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.
Art. 9791453
c) Pflichten
Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.
VI. Rechtsmittel
Art. 9801454
1. Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.1455
2) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Falle der Beschwerdeerhebung kommt dem Amt für Justiz das Recht auf Gegenäusserung zu.1456
Art. 9811457
2. Widerspruch1458
1) Gegen Aufforderungen des Amtes für Justiz, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzumelden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Amt für Justiz einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
2) Das Amt für Justiz hat den Widerspruch pflichtgemäss zu prüfen und unverzüglich zu entscheiden.
3) Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz im Widerspruchsverfahren kann Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 9821459
3. Privatrechtlicher Einspruch
1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.1460
2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.1461
3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden.
5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Amt für Justiz unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.1462
Art. 9831463
4. Vorsorglicher Einspruch
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Amt für Justiz weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Amt für Justiz vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk.1464
2) Das Amt für Justiz benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.1465
3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Amt für Justiz wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.1466
4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.1467
5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt.
6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
VII. Gebühren1468
Art. 9841469
1. Grundsatz
1) Für die vom Amt für Justiz vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.1470
2) Die kapitalabhängigen Gebühren betragen:
a) für die Neueintragung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Anstalt oder eines Treuunternehmens mit einem Kapital von mehr als 200 000 Franken: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr;
b) für die Eintragung von Statutenänderungen, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird und dieses 200 000 Franken überschreitet: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr; bei Kapitalherabsetzungen bei gleichzeitiger Wiedererhöhung wird die Gebühr um 50 % herabgesetzt;
c) für die Errichtung öffentlicher Urkunden anlässlich der Errichtung von Aktien- oder Stammkapital sowie bei Kapitalerhöhung oder -herabsetzung: 1 ‰ des Kapitals bzw. Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrags.
3) Die Regierung kann für die kapitalabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
Art. 984a1471
2. Gebührenbefreiung
1) Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.1472
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
Art. 984b1473
3. Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
C. Die Registerbehörde1474
Art. 9851475
I. Organisation und Aufsicht
Die Organisation und Aufsicht über das Amt für Justiz ist im Gesetz über das Amt für Justiz geregelt.
II. Aufgaben und Pflichten des Amtes für Justiz1476
Art. 9861477
1. Prüfungspflicht
1) Das Amt für Justiz hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.1478
2) Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Amt für Justiz von Amtes wegen zu überprüfen.1479
4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Amt für Justiz nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.1480
5) In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter.
Art. 9871481
2. Ermahnung und Sanktionen
1) Das Amt für Justiz hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Amt für Justiz die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.
Art. 9881482
3. Datenerhebung
1) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.
2) Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
3) Zu diesem Zweck sind sowohl Gerichts- und Verwaltungsbehörden, als auch die einzelnen Polizeiorgane verpflichtet, das Amt für Justiz bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Verhältnisse jeder Art anzuzeigen.
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.
Art. 9891483
4. Einschreiten von Amts wegen
1) Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:1484
1. das Amt für Justiz im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;1485
2. mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register eingetragenen nicht übereinstimmt;
3. für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;1486
4. in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wappen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken.
2) Das Amt für Justiz kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.1487
3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfolgung.
Art. 9901488
D. Urkundenhinterlegung
1) Beim Amt für Justiz können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.1489
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Amt für Justiz besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.1490
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.
Art. 991 bis Art. 1010d1491
Aufgehoben
19. Titel
Die Firmen
Art. 1011
A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.1492
2) Die natürliche Person als Einzelunternehmer kann für den Bereich der Unternehmung unter der Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter oder Beigeladener auftreten.
3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung1493 und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.
4) Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Verbandspersonen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung1494 und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.1495
B. Grundsätze für die Firmenbildung
I. Im Allgemeinen
Art. 1012
1. Zulässige Angaben
1) Die Firma darf neben den nach Gesetz erforderlichen nur die gesetzlich zulässigen Angaben enthalten.
2) Zusätze als Nebenbestandteile zum Kern der Firma können persönliche Verhältnisse des Firmaträgers, Angaben über den Betriebsgegenstand, Nachfolgeverhältnisse, Geschäftsbezeichnungen, Warenzeichen, den Ort der Unternehmung oder Phantasiebezeichnungen zum Ausdruck bringen, sofern sie nicht unwahr, unsittlich oder rechtswidrig sind oder dem unlauteren Wettbewerb dienen.
3) Angaben zu blossen Reklamezwecken in einer Firma und sogenannte Untertitel sind unzulässig.
4) In welchen Fällen die Aufnahme von Zusätzen vorgeschrieben ist, beurteilt sich nach den besonderen Vorschriften.
5) Zulässige Abkürzungen von Rechtsformen der Unternehmungen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firma, Verbandspersonen, Einzelunternehmungen mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung dürfen in der Firma nur so erfolgen, dass eine Verwechslung mit einer andern Rechtsform ausgeschlossen ist.
6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb kann die Regierung im Verordnungswege bestimmen, welche Zwecke ein Unternehmen verfolgen oder welchen Gegenstand es haben muss, damit es befugt ist, die Bezeichnung "Treuhand", "Fiduzia" oder einen ähnlichen gleichwertigen Ausdruck in der Firma (im Namen) oder in einem Zusatze zu führen.1496
Art. 1013
2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein.
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.1497
3) Die gleichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt.
4) In der Firma oder in einem Zusatz dürfen die Worte "Rotes Kreuz" nicht erscheinen.
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.1498
Art. 1014
3. Sprache und Schriftzeichen
1) Firmen, deren Hauptsitz sich in Liechtenstein befindet, müssen, sofern die Registerbehörde eine Ausnahme nicht gestattet, in deutscher Sprache eingetragen werden; Zusätze in andern Sprachen sind zulässig.
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Amt für Justiz eine Ausnahme bewilligt.1499
3) Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzustimmen.
4) Die Schriftzeichen einer Firma müssen die lateinischen oder deutschen sein.
Art. 1015
4. Zweigniederlassungen
1) Die Firma der Zweigniederlassung muss ausser der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Ort die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung und den Ort der Zweigniederlassung enthalten.
2) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss dieser für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Art. 1016
5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
1) Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.1500
2) Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht, muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden, wenn der neue Geschäftsinhaber den gleichen bürgerlichen Namen hat, mit dem die ältere Firma bezeichnet war.
3) Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande, wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist.
4) Zahlen, auch in Worten, bilden keinen deutlich unterscheidbaren Zusatz.
II. Bei den einzelnen Firmen
1. Einzelfirmen
Art. 1017
a) Im Allgemeinen
1) Eine natürliche Person, die ein Unternehmen ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs, jedoch mit oder ohne stille Gesellschafter betreibt, darf nur ihren Familiennamen (bürgerlichen Namen), mit oder ohne Vornamen, als Firma führen.1501
2) Falls in einer Einzelfirma Vornamen verwendet werden, so ist mindestens ein Vorname auszuschreiben.
3) Eine Einzelfirma kann auch unter Verwendung einer vom Gegenstand des Unternehmens entlehnten oder einer sonstigen Bezeichnung gebildet werden, in welchem Falle jeweils der Inhaber mit seinem persönlichen Namen der Firma hinzugesetzt werden muss.
4) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Art. 1018
b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1502
1) Die Firma einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung muss entweder neben dem Familiennamen beziehungsweise der Firma des Inhabers oder neben einer dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Sachfirma oder einem Phantasienamen in ihr oder in einem Zusatze die Worte "Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung" beziehungsweise, falls von einer natürlichen Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung" in unabgekürzter Form und, wenn in der Firma ein Familienname oder eine andere Firma erscheint, einen den Gegenstand der Unternehmung andeutenden Zusatz enthalten.
2) Statt dessen kann jedoch auch, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sachname oder Phantasiename verwendet wird, die Firma so gebildet werden, dass in ihr oder in einem Zusatz die Worte "mit beschränkter Haftung" oder "mit Haftungsbeschränkung" oder ein ähnlicher Ausdruck unabgekürzt vorkommt.
2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.1503
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Bildung einer Einzelfirma entsprechende Anwendung.
2. Firmen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Samtname)
Art. 1019
a) Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
1) Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss, in der Regel, sofern in dieselbe nicht die Namen (Firmen) sämtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, oder sich nachstehend nicht eine Ausnahme ergibt, den Familiennamen (die Firma) wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten.
2) Die Firmen von Kommanditgesellschaften müssen, soweit nachstehend nicht eine Ausnahme vorgesehen ist, neben dem Namen (Firma) mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters stets einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten.
3) Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
4) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können auch eine vom Gegenstand der Unternehmung entlehnte oder aus einem Phantasienamen gebildete Firma ohne Beifügung eines Personennamens wählen.
5) In die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen, gleichgültig ob sie neu begründet oder übernommen worden ist, die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft" beziehungsweise "offene Gesellschaft" oder auch, falls sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, "offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise deren Abkürzungen "OHG" oder "KG" enthalten sein.1504
Art. 1020
b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
1) Die Bildung der Firma einer Kommanditärengesellschaft richtet sich entsprechend den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kommanditärengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditistengesellschaft" enthalten sein muss.
2) Die Bildung der Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft, jedoch mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "Offene Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein muss.
3) Soweit im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, finden auf die Firma einer Kommanditärengesellschaft die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und auf die Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung jene über die Kollektivgesellschaft entsprechende Anwendung.
4) Der Gesamtname der Gemeinderschaft ist in Anlehnung an die Vorschriften über die Firma der Kollektivgesellschaft mit der Massgabe zu bilden, dass in ihm oder in einem Zusatze die unabgekürzte Bezeichnung "Gemeinderschaft" enthalten sein muss.
Art. 1021
c) Unzulässigkeit der Personennennung
1) Die Namen anderer Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in die neubegründete Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.
2) Scheidet eine in der Firma genannte Person als Gesellschafter aus, so ist ihr Name in der Firma zu streichen, andernfalls haftet sie unbeschränkt weiter.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und sonstige Ausnahmen des Gesetzes.
Art. 1022
d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
Wenn eine Person beziehungsweise Firma, deren Namen beziehungsweise Firma in der Firma einer Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten ist, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein, so darf nur mit Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger ihr Name beziehungsweise ihre Firma in der Gesellschaftsfirma beibehalten werden, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht.
3. Firmen von Verbandspersonen
Art. 1023
a) Aktiengesellschaften und Genossenschaften
1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" beziehungsweise bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entweder die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.1505
2) Sie dürfen insbesondere auch Namen von Personen in die Firma aufnehmen, die mit der Unternehmung in Beziehung stehen.
Art. 1024
b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
1) Die Firmabildung einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Kommanditanteilsgesellschaft beziehungsweise einer Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen erfolgt nach den für die Kommanditgesellschaft bestehenden Vorschriften.
2) Das Wort "Kommanditaktiengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditanteilsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen" ist unabgekürzt in die Firma aufzunehmen oder ihr zusätzlich beizufügen.
3) Insbesondere findet die Vorschrift über die Unzulässigkeit der Personennennung Anwendung.
Art. 1025
c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
1) Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann je nach Wahl:
1. entweder von dem Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine Phantasiebezeichnung sein oder
2. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder wenigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten oder endlich
3. aus einer Verbindung von Gesellschafternamen mit einer Sachbezeichnung bestehen.
2) Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.1506
Art. 1026
d) Anteilsgesellschaften
Die Bildung der Firma einer Anteilsgesellschaft erfolgt nach den für Aktiengesellschaften aufgestellten Vorschriften mit der Massgabe, dass je nach Wahl das Wort "Anteilsgesellschaft" beziehungsweise "Gewerkschaft" unabgekürzt in die Firma aufzunehmen ist.
Art. 1027
c) Veränderliches Aktienkapital1507
1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.1508
2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.1509
Art. 1028
f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
1) Die Bildung der Firma eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder einer eingetragenen Hilfskasse erfolgt nach den Vorschriften über die Firma einer Genossenschaft.
2) In der Firma selbst oder in einem Zusatz muss die unabgekürzte Bezeichnung "eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" beziehungsweise "eingetragene Hilfskasse" enthalten sein.
Art. 1029
g) Anstalten
1) Die Bildung der Firma einer Anstalt im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den für die Firmen der Genossenschaften aufgestellten Vorschriften mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Anstalt" stehen muss.
2) Die Firma einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt muss vom Gegenstand der Unternehmung entlehnt sein und muss in ihr oder einem Zusatze die Bezeichnung "gemeinwirtschaftliche Anstalt" enthalten.
Art. 1030
h) Einmannverbandspersonen
1) Die Firma einer Einmannverbandsperson wird nach den Vorschriften derjenigen Verbandsperson, deren Recht auf sie anwendbar ist, wie beispielsweise der Aktiengesellschaft gebildet, jedoch kann sie sich statt dessen auch als "Einmannaktiengesellschaft" oder als "Einmannaktienunternehmung" oder "Unternehmung nach Aktiengesellschaftsrecht" bezeichnen und Entsprechendes gilt für die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung und die Einmannanteilsgesellschaft.
2) Wenn jedoch das Unternehmungskapital beziehungsweise Unternehmungsvermögen nicht in einem oder mehreren Anteilen besteht, so kann sie sich in der Firma oder in einem Zusatz als "Einmannunternehmung" oder "Einmanngesellschaft" oder, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sach- oder Phantasiename zur Firmenbildung verwendet wird, einfach als "Unternehmung" bezeichnen.
3) Bei andern Rechtsformen von Einmannverbandspersonen ist die Firma in entsprechender Weise zu bilden, soweit das Gesetz nicht selbst es anders vorsieht, wie beispielsweise bei Anstalten.
Art. 1031
i) Vereine und Stiftungen
1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Handelsregister eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirtschaftlichen Vereinen das Amt für Justiz eine Ausnahme gestattet.1510
2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stiftungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.1511
Art. 10321512
4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Recht, bewilligte Verbandspersonen oder segmentierte Verbandspersonen haben mit Genehmigung des Amtes für Justiz eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.1513
2) Die Anführung der Rechtsform in der Firma oder in einem Zusatze kann jedoch nach Ermessen des Amtes für Justiz entfallen.
Art. 1032a
5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen1514
1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.1515
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.1516
3) Das Amt für Justiz kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.1517
4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.1518
5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.1519
III. Erwerb oder Umwandlung einer Unternehmung
1. Erwerb
Art. 1033
a) Im Allgemeinen
1) Wer eine bestehende Unternehmung unter Lebenden oder von Todes wegen als Ganzes erwirbt, darf für sie die bisher gutgläubig verwendete Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben oder die sonstigen Rechtsnachfolger in die Fortführung der Firma mit oder ohne Zusatz ausdrücklich einwilligen.
2) Zur Fortführung der Firma einer Verbandsperson ist mangels anderer Statutenbestimmung die Zustimmung des obersten Organs, bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaft aller Gesellschafter und, falls der Inhaber der Firma in Konkurs gefallen ist, der Konkursverwaltung, und, wenn in letzterem Falle ein bürgerlicher Name in der Firma erscheint, auch die Zustimmung des Inhabers dieses Namens erforderlich.
3) Das Erfordernis der Einwilligung entfällt, wenn der Erwerber Alleinerbe ist, oder wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass der die Unternehmung fortführende Miterbe oder Vermächtnisnehmer die alte Firma beibehalten darf.
4) Der Erwerber darf, wenn die Übertragung der Firma selbst nicht beschränkt ist, diese nur mit der Unternehmung weiterveräussern oder einem Dritten zu treuen Händen übertragen.
Art. 1034
b) Art der Fortführung
1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1520 oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1521 oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.
2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsperson oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1522, so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungsweise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1523 andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz widersprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.
3) Der Erwerber darf den Umfang der Unternehmung erweitern, verringern oder auf andere Gegenstände ausdehnen, oder sie allmählich umgestalten.
4) Erwirbt jemand mit dem Recht der Firmafortführung zwei Geschäfte, die fortbetrieben werden wollen, so ist es zulässig, die Firmen beider Geschäfte unter deren Vereinigung zu einer einheitlichen Firma beizubehalten.
5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Handelsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.1524
Art. 1035
c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
1) Wird eine Unternehmung auf Grund einer Nutzniessung, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden die vorausgehenden Artikel entsprechende Anwendung.
2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Handelsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.1525
Art. 1036
d) Zweigniederlassungen
Bei Veräusserung, Verpachtung, Belastung mit Nutzniessung oder ähnlichen Rechtsverhältnissen einer Zweigniederlassung finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 1037
2. Umwandlung
1) Die bisherige Firma darf weitergeführt werden:
1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1526 ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft umgewandelt wird, oder
2. ohne Zusatz, wenn in eine bestehende Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt, endlich
3. mit einem Zusatz "Einzelunternehmung mit unbeschränkter Haftung", wenn aus einer vorerwähnten Gesellschaft ein Gesellschafter austritt und unter der Gesellschaftsfirma die Unternehmung von einem unbeschränkt haftenden Einzelnen weitergeführt wird.
2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1527 aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unterscheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechtsform der letzteren weggelassen werden muss.
Art. 1038
3. Gemeinsame Bestimmungen
1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Amtes für Justiz Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könnten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.1528
2) Firmenzusätze müssen weggelassen oder geändert werden, wenn sie infolge Änderung des Betriebes oder aus anderen Gründen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, es wäre denn, dass die Zusätze ihrem Inhalte nach deutlich auf ein früheres Verhältnis hinweisen.
Art. 1039
IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahren
1) Wenn im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses das gesamte Unternehmen ergriffen wird, so unterliegt einem solchen Verfahren auch die Firma.
2) Wenn in der Firma der bürgerliche Name des Schuldners enthalten ist, so bedarf es seiner Zustimmung zur Veräusserung der Firma.
Art. 1040
V. Änderung des bürgerlichen Namens
In allen Fällen kann die bisherige Firma beibehalten werden, wenn der bürgerliche Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters sich von Gesetzes wegen ändert.
Art. 1041
VI. Firmazeichnung
1) Die Zeichnung der Firma gegenüber Dritten erfolgt bei der Einzelfirma, wenn sie aus dem persönlichen Namen gebildet ist, durch deren handschriftliche Zeichnung.
2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1529 und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.
3) Wenn jedoch die Firma eine Sachfirma ist oder in derselben die Firma einer andern Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder einer Verbandsperson enthalten ist, so muss sie in der gleichen Weise folgen.
4) Für Verbandspersonen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeichnung für das Handelsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.1530
6) In der Firma enthaltene, nicht abgekürzte Worte, wie namentlich Vornamen und dergleichen, dürfen bei der Zeichnung nicht abgekürzt werden.
VII. Schutz der Firma, Telegrammadresse und Firmaabkürzung
Art. 1042
1. Im Allgemeinen
1) Die tatsächlich nicht erloschene Firma, die gemäss den Vorschriften dieses Titels in das Handelsregister eingetragen ist, steht dem gutgläubig Berechtigten gegenüber einem bisher Nichteingetragenen zu ausschliesslichem Gebrauch zu.1531
2) Sind in einem gegebenen Zeitpunkt zwei nicht deutlich unterscheidbare Firmen angemeldet oder eingetragen, so hat die früher angemeldete Firma den Vorzug, in den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Justiz für seinen Bereich nach seinem Ermessen.1532
2a) Stellt das Amt für Justiz fest, dass zwei identische Firmen eingetragen sind, kann es von Amts wegen für eine Bereinigung sorgen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 967 f.1533
3) Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma, Telegrammadresse oder Firmaabkürzung beeinträchtigt wird, kann nach den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit seine Ansprüche geltend machen.
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb, Marken und dergleichen und besondere Vereinbarungen.
Art. 1043
2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
1) Bei schuldloser, widerrechtlicher Verwendung der Firma, deren Abkürzung und der Telegrammadresse, sowie wenn der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist, besteht für den geschädigten Firmainhaber ein Anspruch auf Herausgabe des auf Kosten des Beeinträchtigten erzielten Gewinnes (Bereicherung), innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren seit der Verwendung.
2) Wer durch den unbefugten Gebrauch absichtlich beeinträchtigt wird, kann ausserdem Ersatz des Schadens und statt oder neben der Genugtuung Auskunfterteilung, Rechnungslegung und die Herausgabe des erzielten Gewinnes (Eingriffserwerbes) verlangen.
Art. 1044
C. Internationales Recht
1) Die Firmen, ihre Abkürzung und die Telegrammadressen ausländischer Unternehmungen und von inländischen Filialen ausländischer Unternehmungen werden im Inlande in der Gestalt anerkannt und geschützt, wie sie dem Rechte des Wohnsitzes des Einzelunternehmens oder des Sitzes von Gesellschaften und Verbandspersonen entsprechen, selbst wenn sie mit dem inländischen Rechte nicht übereinstimmen.
2) Gegen die unbefugte Verwendung einer inländischen Firma im Auslande durch eine Person, Firma oder Verbandsperson, welche im Inlande ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Filiale haben, kann der Schutz der Firma, ihrer Abkürzung oder der Telegrammadresse nach liechtenstei-nischem Rechte und beim Landgerichte geltend gemacht werden.
3) Vorbehalten bleiben jedoch zwingende Vorschriften, wie über nationale Bezeichnungen, über Verhinderung der Täuschung und dergleichen.
4) Eine solche Firma, Abkürzung oder Telegrammadresse geniesst den Schutz als Warenzeichen im Inlande nur, wenn er ihr sowohl nach inländischem als auch nach dem Rechte des Wohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens zukommt.
Art. 1044a
D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen1534
1) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Handelsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.1535
2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Handelsregister eingetragenen Firma unterschieden werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.1536
3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.1537
20. Titel
Rechnungslegung1538
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung1539
Art. 1045
A. Rechnungslegungspflicht1540
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.1541
2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.1542
3) Verbandspersonen, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.1543
B. Geschäftsbücher, Inventar1544
Art. 10461545
I. Geschäftsbücher
1) Die Geschäftsbücher müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
2) Bei der Führung der Geschäftsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen ist eine lebende Sprache zu verwenden. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig feststehen.
3) Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Art. 1046bis1546
Aufgehoben
Art. 10471547
II. Inventar
Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.
C. Jahresrechnung1548
I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung1549
Art. 10481550
1. Bestandteile
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.1551
2) Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
3) Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen, insbesondere in Bezug auf das erste Geschäftsjahr oder bei der Änderung des Bilanzstichtages, darf das Geschäftsjahr auch bis maximal 18 Monate dauern.
Art. 1049
2. Sprache und Währungseinheit1552
1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.1553
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.1554
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.1555
II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang1556
Art. 10501557
1. Ordnungsmässige Rechnungslegung
1) Die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung zu erstellen.
2) Sie muss klar, übersichtlich und vollständig sein. Sie hat sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Art. 10511558
2. Gliederung
1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen.
2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.
3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.
4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
3. Bewertung1559
Art. 10521560
a) Allgemeine Vorschriften
1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren; sind diese höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend.
2) Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren; das Eigenkapital ist zum Nennbetrag bzw. mindestens zu seinem historischen Wert zu bilanzieren.
3) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. Darüber hinausgehende, durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen gebildete stille Reserven sind zulässig.
Art. 10531561
b) Aktivierbare Kosten
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Forschungs- und Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden; sie sind, vom Zeitpunkt ihrer Aktivierung an gerechnet, innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
Art. 10541562
c) Geschäfts- oder Firmenwert
Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes darf planmässig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
Art. 10551563
4. Anhang
Der Anhang hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten;
2. die Brandversicherungswerte der Sachanlagen.
Art. 10561564
III. Unterzeichnung
Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.
D. Weitere Pflichten1565
Art. 10571566
I. Offenlegungspflicht
Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurdenoder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden müssen.
Art. 10581567
II. Prüfungs- und Reviewpflicht
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Gesellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung). Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.
2) Soweit bei Unternehmen, die nicht einer Prüfungspflicht im Sinne des Abs. 1 unterliegen, eine Jahresrechnung aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen eine prüferische Durchsicht durchzuführen (Review). Sofern aufgrund der Bestimmungen für diese Unternehmen auch ein Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsunternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht oder nicht.
3) Personengesellschaften haben die Unterlagen gemäss Abs. 2 nur dann durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen einer prüferischen Durchsicht (Review) unterziehen zu lassen, wenn sie gemäss den Bestimmungen dieses Titels offengelegt werden müssen.
4) Die Durchführung eines Reviews hat nach von den zuständigen berufsständischen Organisationen zu erlassenden Standards zu erfolgen.
Art. 10591568
III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.
2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.
3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.
Art. 10601569
IV. Vorlagepflicht
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlangen kann, anordnen, dass:
1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder
2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können.
3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch des Konkurses verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
Art. 1061
V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher1570
1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.1571
2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.1572
3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.1573
Art. 10621574
E. Strafbestimmungen
Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.
Art. 1062a
F. Internationales Recht1575
1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.1576
2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.1577
3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.1578
2. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen1579
1. Unterabschnitt
Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)1580
Art. 10631581
A. Geltungsbereich
1) Die ergänzenden Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesellschaftund die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaftenim Sinne von Abs. 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 vergleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.
Art. 1063bis1582
Aufgehoben
Art. 1064
B. Umschreibung der Grössenklassen1583
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 7.5 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 15 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.1584
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:1585
1. 421 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 842 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 30 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 60 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.1586
3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.1587
4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.1588
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.1589
C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht1590
Art. 1065
I. Bestandteile1591
1) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben einen Geschäftsbericht zu erstellen.1592
2) Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die eine Einheit bilden, und dem Jahresbericht zusammen.1593
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 vorbehaltlich Art. 1095a keinen Anhang zu erstellen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.1594
Art. 10661595
II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
1) Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
2) Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslageim Sinne von Abs. 1 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen.
3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
4) Abs. 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064.1596
D. Gliederung1597
Art. 10671598
I. Allgemeine Grundsätze
1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) In der Bilanz sowie in der Erfolgsrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Jahresrechnung erforderlich ist. Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an verbundenen Unternehmen dürfen nur unter den dafür vorgesehenen Posten ausgewiesen werden.
4) In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung sind die Posten, die in den Gliederungsschemata vorgesehen sind, gesondert und in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
5) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Gesellschaft zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Bilanz und Erfolgsrechnung erforderlich ist.
6) Die mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne von Art. 1066 nicht erheblich ist, oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
7) Ein Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
II. Bilanz1599
Art. 1068
1. Gliederungsschemata1600
1) Die Bilanz kann in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden.1601
2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:
Aktiven
A.
Anlagevermögen
 
I.
Immaterielle Anlagewerte
  
1.
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
  
2.
Forschungs- und Entwicklungskosten
  
3.
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden
  
4.
Geschäfts- oder Firmenwert
  
5.
Geleistete Anzahlungen
 
II.
Sachanlagen
  
1.
Grundstücke, Rechte an Grundstücken,grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
  
2.
Technische Anlagen und Maschinen
  
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
 
III.
Finanzanlagen
  
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
  
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  
3.
Beteiligungen
  
4.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
  
6.
Sonstige Ausleihungen
  
7.
Eigene Aktien oder Anteile
B.
Umlaufvermögen
 
I.
Vorräte
  
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  
2.
Unfertige Erzeugnisse
  
3.
Fertige Erzeugnisse und Waren
  
4.
Geleistete Anzahlungen
 
II.
Forderungen
  
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  
4.
Sonstige Forderungen
 
III.
Wertpapiere
  
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
  
2.
Eigene Aktien oder Anteile
  
3.
Sonstige Wertpapiere
 
IV.
Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passiven
A.
Eigenkapital
 
I.
Gezeichnetes Kapital
 
II.
Kapitalreserven
 
III.
Gewinnreserven
  
1.
Gesetzliche Reserve
  
2.
Reserve für eigene Aktien oder Anteile
  
3.
Statutarische Reserven
  
4.
Sonstige Reserven
 
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
 
V.
Jahresgewinn/Jahresverlust
B.
Rückstellungen
  
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  
2.
Steuerrückstellungen
  
3.
Sonstige Rückstellungen
C.
Verbindlichkeiten
  
1.
Anleihen, davon konvertibel
  
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Banken
  
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  
5.
Verbindlichkeiten aus Wechseln
  
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  
8.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
D.
Rechnungsabgrenzungsposten1602
3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen:
A.
Anlagevermögen
 
I.
Immaterielle Anlagewerte
  
1.
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
  
2.
Forschungs- und Entwicklungskosten
  
3.
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden
  
4.
Geschäfts- oder Firmenwert
  
5.
Geleistete Anzahlungen
 
II.
Sachanlagen
  
1.
Grundstücke, Rechte an Grundstücken,grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
  
2.
Technische Anlagen und Maschinen
  
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
 
III.
Finanzanlagen
  
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
  
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  
3.
Beteiligungen
  
4.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
  
6.
Sonstige Ausleihungen
  
7.
Eigene Aktien oder Anteile
B.
Umlaufvermögen
 
I.
Vorräte
  
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  
2.
Unfertige Erzeugnisse
  
3.
Fertige Erzeugnisse und Waren
  
4.
Geleistete Anzahlungen
 
II.
Forderungen
  
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  
4.
Sonstige Forderungen
 
III.
Wertpapiere
  
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
  
2.
Eigene Aktien oder Anteile
  
3.
Sonstige Wertpapiere
 
IV.
Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
C.
AktiveRechnungsabgrenzungsposten
D.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
 
1.
Anleihen, davon konvertibel
 
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Banken
 
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
 
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
 
5.
Verbindlichkeiten aus Wechseln
 
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
 
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
 
8.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
E.
Umlaufvermögen (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr übersteigt
F.
Gesamtbetrag des Vermögens (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
G.
Verbindlichkeiten mit einerRestlaufzeit von über einem Jahr
 
1.
Anleihen, davon konvertibel
 
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Banken
 
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
 
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
 
5.
Verbindlichkeiten aus Wechseln
 
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
 
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
 
8.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
H.
Rückstellungen
 
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
 
2.
Steuerrückstellungen
 
3.
Sonstige Rückstellungen
I.
PassiveRechnungsabgrenzungsposten
K.
Eigenkapital
 
I.
Gezeichnetes Kapital
 
II.
Kapitalreserven
 
III.
Gewinnreserven
  
1.
Gesetzliche Reserve
  
2.
Reserve für eigene Aktien oder Anteile
  
3.
Statutarische Reserven
  
4.
Sonstige Reserven
 
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
 
V.
Jahresgewinn/Jahresverlust1603
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.1604
2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz1605
Art. 10691606
a) Bilanz nach Gewinnverwendung
Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresgewinn/Jahresverlust" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Art. 10701607
b) Anlagespiegel
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
Art. 10711608
c) Forderungen und Verbindlichkeiten
1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. zu vermerken.
2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.
Art. 10721609
d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Forschungs- und Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.
Art. 10731610
e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens.
Art. 10741611
f) Eigenkapital
1) Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist ausserdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
2) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach Art. 151 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalherabsetzung abzusetzen. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von eigenen Anteilen gemäss vorstehendem Satz abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihrem Kaufpreis mit dem Posten "Sonstige Reserven" zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
3) Als Kapitalreserve sind auszuweisen:
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter mit oder ohne Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.
4) Als Gewinnreserven dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche undstatutarische Reserven, die Reserve für eigene Aktien oder Anteile und sonstige Gewinnreserven.
5) In die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Aktien oderAnteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Reserve darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien oderAnteile ausgegeben, veräussert oder eingezogen werden oder soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Reserve, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnreserven gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist auch für Aktien oder Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.
Art. 1075
g) Rückstellungen1612
1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.1613
2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.1614
3) Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.1615
Art. 10761616
h) Rechnungsabgrenzungsposten
1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden.
2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, welche erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen.
3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der erhaltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Art. 10771617
i) Steuerabgrenzung
1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Wird ein solcher Posten nicht gebildet, ist der Betrag im Anhang anzugeben und zu erläutern.
III. Erfolgsrechnung1618
Art. 10781619
1. Gliederung im Allgemeinen
Die Erfolgsrechnung ist in Konto- oder Staffelform entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Art. 1079
2. Gliederungsschemata für die Kontoform1620
1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in Kontoform sind auszuweisen:
A.
Aufwendungen
 
1.
Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
 
2.
Materialaufwand:
  
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
  
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
 
3.
Personalaufwand:
  
a)
Löhne und Gehälter
  
b)
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
 
4.
Abschreibungen und Wertberichtigungen:
  
a)
Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
  
b)
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese diein der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten
 
5.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
 
6.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
 
7.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
 
8.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
 
9.
Ausserordentliche Aufwendungen
 
10.
Ertragssteuern
 
11.
Sonstige Steuern
 
12.
Jahresgewinn
B.
Erträge
 
1.
Nettoumsatzerlöse
 
2.
Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
 
3.
Andere aktivierte Eigenleistungen
 
4.
Sonstige betriebliche Erträge
 
5.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
 
6.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungendes Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
 
7.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
 
8.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
 
9.
Ausserordentliche Erträge
 
10.
Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten A.1 und A.2 sowie die Posten B.1 bis B.4 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.1621
2) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in Kontoform sind auszuweisen:
A.
Aufwendungen
 
1.
Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen(einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
 
2.
Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
 
3.
Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
 
4.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
 
5.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
 
6.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
 
7.
Ausserordentliche Aufwendungen
 
8.
Ertragssteuern
 
9.
Sonstige Steuern
 
10.
Jahresgewinn
B.
Erträge
 
1.
Nettoumsatzerlöse
 
2.
Sonstige betriebliche Erträge
 
3.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
 
4.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungendes Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
 
5.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
 
6.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
 
7.
Ausserordentliche Erträge
 
8.
Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten A.1, B.1 und B.2 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.1622
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.1623
Art. 1080
3. Gliederungsschemata für die Staffelform1624
1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in Staffelform sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese diein der Gesellschaft üblichenWertberichtigungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. Ausserordentliche Erträge
16. Ausserordentliche Aufwendungen
17. Ausserordentliches Ergebnis
18. Ertragssteuern
19. Sonstige Steuern
20. Jahresgewinn/Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.1625
2) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in Staffelform sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen(einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
12. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
13. Ausserordentliche Erträge
14. Ausserordentliche Aufwendungen
15. Ausserordentliches Ergebnis
16. Ertragssteuern
17. Sonstige Steuern
18. Jahresgewinn/Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.1626
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.1627
4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung1628
Art. 10811629
a) Nettoumsatzerlöse
Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer auszuweisen.
Art. 10821630
b) Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen
Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Art. 10831631
c) Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen
Unter den Posten "Ausserordentliche Erträge" und "Ausserordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Gleiches gilt für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.
Art. 1083a1632
5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
1) Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Gliederungsschemata nach Art. 1079 und 1080 eine verkürzte Erfolgsrechnung erstellen, in der zumindest die folgenden Posten gesondert ausgewiesen werden:
1. Nettoumsatzerlöse
2. sonstige Erträge
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. Wertberichtigungen
6. sonstige Aufwendungen
7. Steuern
8. Jahresgewinn/Jahresverlust.
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
E. Bewertung1633
Art. 1084
I. Allgemeine Grundsätze1634
1) Bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gilt insbesondere Folgendes:1635
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.1636
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.1637
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.1638
4. Bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; namentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind.1639
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.1640
6. In der Anwendung der Bewertungsmethoden soll Stetigkeit bestehen.1641
2) Von den Grundsätzen des Abs. 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.1642
Art. 10851643
II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen nach den Abs. 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrags anzusetzen.
2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungenvorgenommen werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Ausserdem dürfen Wertberichtigungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss. Die Wertberichtigungen sind in der Bilanz von den betreffenden Vermögensgegenständen offen abzusetzen oder im Anhang auszuweisen.
4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.
Art. 10861644
III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.
2) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen und Wertberichtigungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ergibt, und hinreichend zu begründen.
Art. 10871645
IV. Anschaffungskosten
1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkostensowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Art. 10881646
V. Herstellungskosten
1) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören dieeinem einzelnen Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungskosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.
2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile dereinem einzelnen Vermögensgegenstand nur mittelbar zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten eingerechnet werden; diese Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
Art. 10891647
VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.
2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen, wenn sie regelmässig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Grösse, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Art. 10901648
VII. Wertaufholungsgebot
1) Werden bei Vermögensgegenständen Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder Art. 1085 Abs. 3 oder Art. 1086 Abs. 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibungen und Wertberichtigungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichtigungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen.
F. Anhang1649
Art. 1091
I. Im Allgemeinen1650
1) In den Anhang sind ausser den Angaben gemäss Art. 1055 Ziff. 2 diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder Erfolgsrechnung aufgenommen wurden.1651
2) Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit angegeben werden, soweit die Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;
3. Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Art. 1084 Abs. 2) sowie von Bilanzierungsmethoden angegeben und begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach Art. 1089 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe angegeben werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung aufgrund des letzten vor dem Bilanzstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden;
6. alle Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und weiteren Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach den Arten der Verpflichtungen und unter Angabe der gewährten dinglichen Sicherheiten, angegeben werden. Bestehen diese Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so ist dies gesondert anzugeben;
7. die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) der Aktien und Partizipationsscheine jeder Gattung angegeben werden, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien und Partizipationsscheine, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
8. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen, angegeben werden;
9. Genussrechte, Rechte aus Verlustscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte angegeben werden.1652
Art. 1092
II. Sonstige Pflichtangaben1653
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;1654
2. die Aufgliederung der in Ziff. 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;1655
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;1656
4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;1657
5. in Ergänzung der Angaben nach Art. 1086 Abs. 2 und Art. 1090 Abs. 3 das Ausmass, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wurde, dass bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden; ferner das Ausmass erheblicher künftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;1658
6. in welchem Umfang die Ertragssteuern das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das ausserordentliche Ergebnis belasten;1659
7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,getrennt nach Gruppen;1660
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1079 Abs. 2 und Art. 1080 Abs. 2) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. A.3 bzw. Art. 1080 Abs. 1 Ziff. 6;1661
9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;
d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zuwerden, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimmten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;1662
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;1663
11. die Erläuterung von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, aber einen nicht unerheblichen Umfang haben;1664
12. bei Anwendung des Art. 1054 Satz 2 die Gründe für die planmässige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts;1665
13. die Erläuterung des Inhalts der Posten "Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" und "Forschungs- und Entwicklungskosten";1666
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.1667
15. in Ergänzung der Angaben nach Ziff. 3 die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:
a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;1668
16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;1669
17. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für:
a) die Prüfung der Jahresrechnung;
b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen;
c) Steuerberatungsleistungen; und
d) sonstige Leistungen.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige Information ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.1670
Art. 10931671
III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
1) In Bezug auf Finanzinstrumente sind anzugeben:
1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode; sowie
b) Umfang und Art der Instrumente;
2. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
Art. 10941672
IV. Unterlassen von Angaben
1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist.
2) Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Art. 1092 Ziff. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
3) Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 10 können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, oder
2. geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
4) Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gemäss Art. 1092 Ziff. 10 kann ebenfalls unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und die berichtende Gesellschaft sowie für ihre Rechnung handelnde Personen weniger als die Hälfte der Anteile besitzen.
5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.
6) Beteiligungsgesellschaften (Art. 1098), die von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes befreit sind, brauchen die in Art. 1092 Ziff. 10 verlangten Angaben nur für Mehrheitsbeteiligungen zu machen.
Art. 1095
V. Grössenabhängige Erleichterungen1673
1) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1085 Abs. 3 Schlusssatz, nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 4, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 8, 9 Bst. a, b und d, 11, 13 und 17, nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 sowie nach Art. 1070, 1077 und 1083 nicht zu machen.1674
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können die nach Art. 1092 Ziff. 15 offen zu legenden Informationen auf die Art und den Zweck der Geschäfte beschränken.1675
3) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 16 nicht zu machen, es sei denn, es handelt sich um Gesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. In diesem Fall kann sich die Offenlegung jedoch auf diejenigen Geschäfte beschränken, die direkt oder indirekt abgeschlossen werden zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptaktionären sowie der Gesellschaft und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.1676
4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.1677
5) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 und 13 nicht zu machen.1678
Art. 1095a1679
VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben nach Art. 1055 Ziff. 2, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c und Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 unter dem Bilanzstrich auszuweisen.
G. Jahresbericht1680
Art. 1096
I. Im Allgemeinen1681
1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Art und Weise zu analysieren.1682
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.1683
3) Im Rahmen der Analyse sind im Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.1684
4) Der Jahresbericht soll im Weiteren auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Aktien sowie deren Anteil am Aktienkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräussert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräusserung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) dieser Aktien, des Anteils am Aktienkapital und des Erwerbs- oder Veräusserungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf eigene Partizipationsscheine anzuwenden;
5. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
6. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:
a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie
b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken.1685
5) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben gemäss Abs. 4 Ziff. 4 im Anhang zu machen.1686
6) Bei mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 darf sich die Analyse gemäss Abs. 2 auf die finanziellen Informationen beschränken.1687
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.1688
Art. 1096a1689
II. Corporate Governance Bericht
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. einen Verweis auf:
a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt; und/oder
b) den Corporate Governance Code, den sie gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat; und/oder
c) alle relevanten Angaben zu Corporate Governance Praktiken, die sie über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.
In allen Fällen gemäss Bst. a und b gibt die Gesellschaft ferner an, wo die entsprechenden Dokumente öffentlich zugänglich sind; in den Fällen von Bst. c macht die Gesellschaft ihre Corporate Governance Praktiken öffentlich zugänglich;
2. soweit eine Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht von einem Corporate Governance Code im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie vom Corporate Governance Code abweicht. Hat die Gesellschaft beschlossen, keine Bestimmungen eines Corporate Governance Codes im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar;
3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess;
4. die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt;
5. die Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;
6. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse.
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 brauchen nicht in den Jahresbericht integriert zu werden, sondern dürfen in einem gesonderten Corporate Governance Bericht enthalten sein. In diesem Fall ist der Corporate Governance Bericht zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1123 offenzulegen, es sei denn, dass der Corporate Governance Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist und im Jahresbericht darauf verwiesen wird. Im Falle eines gesonderten Corporate Governance Berichtes kann in diesem ein Verweis auf den Jahresbericht aufgenommen werden, in dem die Angaben nach Abs. 1 Ziff. 4 zu finden sind.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.
2. Unterabschnitt
Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)1690
A. Geltungsbereich1691
Art. 10971692
I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes
1) Ein Unternehmen (Mutterunternehmen) im Sinne von Art. 1063 mit statutarischem Sitz im Inland ist zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes, bestehend aus einer konsolidierten Jahresrechnung und einem konsolidierten Jahresbericht, verpflichtet, wenn ihm bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
4. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens, dessen Gesellschafter es ist, zusteht.
2) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Abs. 1 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn eine Bank die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.
3) Für die Anwendung von Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sind vonder Gesamtzahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
II. Ausnahmen1693
Art. 10981694
1. Befreiung von Beteiligungsgesellschaften
1) Ein Unternehmen (Beteiligungsgesellschaft, Holdinggesellschaft), dessen einziger Zweck im Erwerb, in der Verwaltung und in der Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besteht, ist von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes befreit, wenn es
1. während des Geschäftsjahres weder mittelbar noch unmittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingegriffen hat und
2. das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bei der Bestellung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Aufsicht betrauten Personen dieser Unternehmen während des Geschäftsjahres sowie der fünf vorangehenden Geschäftsjahre nicht ausgeübt hat und
3. Darlehen nur an solche Unternehmen gewährt hat, an denen es eine Beteiligung besitzt.
2) Falls die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimmrechte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 für die Tätigkeit des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes des Tochterunternehmens nötig war, ist die Holdinggesellschaft nur so weit von der Konsolidierungspflicht befreit, als keiner ihrer Mehrheitsbeteiligten und kein Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes der Holdinggesellschaft oder ihrer Mehrheitsbeteiligten den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen des Tochterunternehmens angehört und die so bestellten Mitglieder dieser Organe ihr Amt ohne Einmischung oder Einflussnahme der Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ausgeübt haben.
3) Darlehen an andere Unternehmen als solche im Sinne von Abs. 1 Ziff. 3 dürfen gewährt werden, müssen aber bis zum Bilanzstichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr wieder zurückgezahlt worden sein.
4) Die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen ist jährlich durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen zu überprüfen und zu bestätigen.
5) Die Befreiung von der Konsolidierungspflicht ist vorgängig vom Amt für Justiz zu genehmigen. Dieses prüft die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 aufgrund der von einem Revisor oder einem Revisionsunternehmen abgegebenen Bestätigung gemäss Abs. 4.1695
Art. 1099
2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften1696
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.1697
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn1698
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,1699
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht im Einklang mit den Richtlinien 83/349/EWG und 2006/43/EG nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Revisionsgesellschaft geprüft worden ist und1700
3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, und
c) eine Erläuterung der im befreienden konsolidierten Geschäftsbericht vom liechtensteinischen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.1701
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.1702
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.1703
Art. 1100
3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften1704
1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind,1705
1. nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines EWR-Mitgliedstaates aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht gleichwertig ist und1706
2. von einem Wirtschaftsprüfer geprüft worden ist, der eine den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG entsprechende oder eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat.1707
2) Die Regierung legt mit Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen ein nicht nach dem auf der Umsetzung der Richtlinien 83/349/EWG und 2006/43/EG beruhenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates erstellter und geprüfter konsolidierter Geschäftsbericht als gleichwertig mit einem nach liechtensteinischem Recht erstellten und geprüften konsolidierten Geschäftsbericht zu betrachten ist.1708
Art. 1100a1709
4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
Aufgehoben
Art. 1101
5. Grössenabhängige Befreiung1710
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 36 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 72 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 30 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 60 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.1711
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.1712
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.1713
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.1714
Art. 1101a1715
6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.
2) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
B. Konsolidierungskreis1716
Art. 1102
I. Einzubeziehende Unternehmen1717
1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.1718
2) Hat sich die Zusammensetzung der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert, so sind in die konsolidierte Jahresrechnung Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Jahresrechnungen sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die entsprechenden Beträge der vorhergehenden konsolidierten Jahresrechnung an die Änderungen angepasst werden.1719
Art. 11031720
II. Verbot der Einbeziehung
Aufgehoben
Art. 11041721
III. Verzicht auf die Einbeziehung
1) Ein Tochterunternehmen braucht in die konsolidierte Jahresrechnung nicht einbezogen zu werden, wenn:
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen; oder
2. die für die Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind; oder
3. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder
4. das Tochterunternehmen für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
2) Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung von Abs. 1 Ziff. 4, so sind diese Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
3) Die Anwendungvon Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung1722
Art. 11051723
I. Inhalt
1) Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem Anhang, die eine Einheit bilden.
2) Die konsolidierte Jahresrechnung ist klar und übersichtlich aufzustellen. Sie hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln. Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne von Satz 2 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen. Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Satz 2 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Satz 2 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
3) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. In der Anwendung der Konsolidierungsmethoden soll Stetigkeit bestehen. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist anzugeben.
Art. 11061724
II. Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
1) Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Art. 1050 Abs. 1 und 2, Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1067, Art. 1068 Abs. 1, 2 und 3, Art. 1069 bis Art. 1071, Art. 1073 Abs. 1, Art. 1074 Abs. 1, Art. 1075, Art. 1076 Abs. 1 und 2, Art. 1078, Art. 1079 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 1080 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 1081, Art. 1083, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 1092 Ziff. 6 entsprechend anzuwenden.
2) Bei der Gliederung der konsolidierten Bilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
3) Der Anhang der konsolidierten Jahresrechnung und der Anhang der Jahresrechnung des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. In diesem Fall müssen die konsolidierte Jahresrechnung und die Jahresrechnung des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
Art. 11071725
III. Stichtag für die Aufstellung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist auf den Stichtag der Jahresrechnung des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresrechnungen der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) Die Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellt werden. Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen.
3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.
D. Vollkonsolidierung1726
Art. 11081727
I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Jahresrechnung des Mutterunternehmens mit den Jahresrechnungen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Aktiven und Passiven der Tochterunternehmen.
2) Die Aktiven und Passiven sowie die Erträge und Aufwendungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen vollständig zuübernehmen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
Art. 11091728
II. Kapitalkonsolidierung
1) Die Buchwerte der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen werden mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmen verrechnet.
2) Das Eigenkapital ist zum Betrag anzusetzen, der dem Buchwert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht. Die sich bei der Verrechnung nach Abs. 1 ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter den Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.
3) Das Eigenkapital kann auch zum Betrag angesetzt werden, der dem Wert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht.
4) Die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erfolgt aufgrund der entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Jahresrechnung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
5) Ein nach Abs. 2 verbleibender oder nach Abs. 3 entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten, die angewendeten Methoden und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.
Art. 11101729
III. Schuldenkonsolidierung
1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 11111730
IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
1) In die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der konsolidierten Bilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
2) Die Anwendung von Abs. 1 kann entfallen, wenn:
1. die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde; in diesem Fall ist dies im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern; oder
2. die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 11121731
V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
1) In der konsolidierten Erfolgsrechnung sind:
1. bei den Nettoumsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind;
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 11131732
VI. Steuerabgrenzung
1) Ist das in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Jahresergebnis aufgrund von Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Unterabschnittesdurchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.
2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.
Art. 11141733
VII. Anteile anderer Gesellschafter
1) In der konsolidierten Bilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
2) In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresgewinn/Jahresverlust" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
E. Bewertung1734
Art. 1115
I. Einheitliche Bewertung1735
1) Die in die konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 1108 Abs. 2 übernommenen Aktiven und Passiven der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens anwendbaren oder anderen aufgrund der Richtlinie 78/660/EWGzulässigen Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Abweichungen von den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.1736
2) Sind in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmende Aktiven und Passiven des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf die konsolidierte Jahresrechnung anzuwenden sind oder die in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf die konsolidierte Jahresrechnung angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Aktiven und Passiven nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen.1737
3) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 nicht zulässig.1738
Art. 11161739
II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Aktivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag ist nach Art. 1054 zu behandeln. Er darf nicht mit den Reserven verrechnet werden.
2) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Bilanzstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.
III. Bewertung von Finanzinstrumenten1740
Art. 1116a
1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert1741
1) Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, dürfen in Ausübung des Wahlrechts von Art. 1115 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.1742
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.1743
3) Abs. 1 gilt für solche Verbindlichkeiten, die:
1. als Teil eines Handelsbestandes gehalten werden; oder
2. derivative Finanzinstrumente sind.1744
4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente;
2. originäre Forderungen und Darlehen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; und
3. Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmässig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.1745
5) Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten sind mit dem für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgesehenen Wert anzusetzen.1746
6) Abweichend von Abs. 3 und 4 dürfen Finanzinstrumente zusammen mit den damit in Zusammenhang stehenden Offenlegungspflichten unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 bewertet werden.1747
Art. 1116b1748
2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
1) Der beizulegende Zeitwert gemäss Art. 1116a ist nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
1. Bei Finanzinstrumenten, für die ein Marktwert feststellbar ist, entspricht der beizulegende Zeitwert diesem Marktwert. Lässt sich ein Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instrumentes aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder aus dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstrumentes abgeleitet werden.
2. Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Marktwert nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.
2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.
Art. 1116c1749
3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
1) Wird ein Finanzinstrument gemäss Art. 1116b Abs. 1 bewertet, so ist eine Wertänderung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Wertänderung direkt im Eigenkapital in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung zu erfassen, wenn:
1. das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument ist und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Erfolgsrechnung zu erfassen ist; oder
2. sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.
2) Die Wertänderung eines zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenstandes, der kein derivatives Finanzinstrument ist, kann anstelle in der Erfolgsrechnung auch in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung direkt im Eigenkapital erfasst werden.
3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
Art. 1116d1750
4. Anhangangaben
Werden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind anzugeben:
1. die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes gemäss Art. 1116b Abs. 1 Ziff. 2 zugrunde liegen;
2. für jede Gruppe von Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in einem gesonderten Posten im Eigenkapital erfassten Änderungen;
3. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Umfang und Art der Instrumente einschliesslich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
4. eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Postens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.
F. Assoziierte Unternehmen1751
Art. 11171752
I. Definition; Befreiung
1) Wird von einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ein massgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach Art. 1073 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der konsolidierten Bilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein massgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens ein Fünftel der Stimmrechte der Gesellschafter innehat;dabei ist Art. 1097 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen müssen Abs. 1 und Art. 1118 nicht angewendet werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 11181753
II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der konsolidierten Bilanz entweder
1. mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Ziff. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Ziff. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Abs. 3 gewählten Zeitpunkt beizumessen ist; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.
2) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens in der konsolidierten Jahresrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist Art. 1116 entsprechend anzuwenden.
3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden aufgrund der Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von Art. 1117 Abs. 1 auf die Beteiligung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
4) Der nach Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist das auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seiner Jahresrechnung von der konsolidierten Jahresrechnung abweichende Bewertungsmethoden an, so dürfen abweichend bewertete Aktiven oder Passiven für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben. Art. 1111 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.
G. Anhang1754
Art. 1119
I. Im Allgemeinen; Angaben zum Beteiligungsbesitz1755
1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der konsolidierten Bilanz oder der konsolidierten Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die konsolidierte Bilanz oder in die konsolidierte Erfolgsrechnung aufgenommen wurden. Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit angegeben werden, soweit die konsolidierte Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;
3. Abweichungen vonden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Art. 1084 Abs. 2) sowie von Bilanzierungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist gesondert darzustellen.1756
2) Im Anhang sind ausserdem anzugeben:1757
1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1104 nicht einbezogen worden sind;1758
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung von Art. 1117 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;1759
3. Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzen.1760
3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.1761
4) Aufgehoben1762
Art. 1120
II. Sonstige Pflichtangaben1763
1) Im Anhang sind ferner anzugeben:1764
1. der Gesamtbetrag der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;1765
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der konsolidierten Bilanz erscheinen und nicht nach Art. 1106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung ist; davon sind Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, die nicht in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;1766
3. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;1767
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahres, getrennt nach Gruppen, sowie der Personalaufwand des Geschäftsjahres, sofern er nicht gesondert in der konsolidierten Erfolgsrechnung ausgewiesen ist;1768
5. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden:
a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, sowie
b) Umfang und Art der Instrumente;1769
5a. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizuliegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen, sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;1770
6. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner konsolidierten Jahresrechnung angegeben worden sind;
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;1771
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.1772
8. in Ergänzung der Angaben nach Ziff. 2 die Art und der Zweck der nicht in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und deren finanzielle Auswirkungen, sofern:
a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen als Ganzes erforderlich ist;1773
9. Geschäfte - ausser gruppeninterne Transaktionen - des Mutterunternehmens oder anderer in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen als Ganzes notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen als Ganzes benötigt werden. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;1774
10. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für:
a) die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung;
b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen;
c) Steuerberatungsleistungen; und
d) sonstige Leistungen.1775
2) Die Nettoumsatzerlöse brauchen nicht nach Abs. 1 Ziff. 3 aufgegliedert zu werden, soweit damit gerechnet werden muss, dass durch die Aufgliederung einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen.Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.1776
Art. 1121
H. Konsolidierter Jahresbericht1777
1) Im konsolidierten Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen angemessenen Art und Weise zu analysieren.1778
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.1779
3) Im Rahmen der Analyse sind im konsolidierten Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.1780
4) Der konsolidierte Jahresbericht soll auch eingehen auf:1781
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;1782
2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;1783
3. den Bereich Forschung und Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;1784
4. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:
a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie
b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken;1785
5. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, sofern die Wertpapiere eines dieser Unternehmen zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Werden der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht in einem einzigen Bericht vorgelegt, so sind diese Angaben in den Abschnitt des Jahresberichtes aufzunehmen, der den Corporate Governance Bericht gemäss Art. 1096a enthält. Wird ein gesonderter Corporate Governance Bericht erstellt, sind die Angaben gemäss Satz 1 Gegenstand dieses gesonderten Berichtes.1786
5) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. Dabei ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen.1787
3. Unterabschnitt
Offenlegung1788
A. Grundsatz1789
I. Geschäftsbericht1790
Art. 1122
1. Jahresrechnung1791
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen; gleichzeitig ist der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder Jahresverlustes einzureichen, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind. Auf begründeten Antrag hin kann das Amt für Justiz die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.1792
2) Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, haben die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.1793
3) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen statt der Einreichung und Bekanntmachung nach Abs. 1 am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten, sofern
1. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 1 sind, die dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates als des Fürstentums Liechtenstein unterliegen, und keine dieser Gesellschaften die bezeichneten Unterlagen der betreffenden Gesellschaft mit ihren eigenen Unterlagen veröffentlicht oder
2. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Art. 1063 Abs. 1 vergleichbar ist.1794
4) Im Falleder Anwendung von Abs. 3 muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.1795
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.1796
6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu erfolgen.1797
Art. 1123
2. Jahresbericht1798
1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.1799
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.1800
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.1801
II. Konsolidierter Geschäftsbericht1802
Art. 1124
1. Konsolidierte Jahresrechnung1803
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.1804
2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die konsolidierte Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.1805
Art. 1125
2. Konsolidierter Jahresbericht1806
1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.1807
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.1808
B. Erleichterungen1809
Art. 11261810
I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 verkürzten Anhang einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.
2) Auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 verkürzte Bilanz einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht in Anspruch nehmen.
Art. 1127
II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften1811
1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
A.III.7 Eigene Aktien oder Anteile
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
Auf der Passivseite
C.1 Anleihen, davon konvertibel
C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
A.III.7 Eigene Aktien oder Anteile
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
D.1 Anleihen, davon konvertibel
D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
G.1 Anleihen, davon konvertibel
G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen.1812
2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9, Art. 1092 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Art. 1077 einreichen dürfen.1813
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.1814
Art. 11281815
C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleichbar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen.
2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Amt für Justiz einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.1816
Art. 1129
D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen1817
1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
2. Zusätzlich ist jeweils der vollständige Wortlaut des durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen abgegebenen Prüfungsberichtes wiederzugeben.
3. Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen.1818
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Amt für Justiz erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.1819
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.1820
Art. 11301821
E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind. Fehlende Unterlagen sind unter Gewährung einer angemessenen Frist nachträglich einzuverlangen.
2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Amt für Justiz von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Art. 1130a1822
F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
Die besonderen Vorschriften des Offenlegungsgesetzes bleiben vorbehalten.
3. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige1823
1. Unterabschnitt
Banken und Wertpapierfirmen1824
Art. 1131
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen1825
1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Banken oder Wertpapierfirmen sind.1826
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1086, 1090, 1092 Ziff. 1, 2, 4, 5, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, Art. 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 1, 3 sowie 6 Bst. c und Abs. 2, Art. 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.1827
3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.1828
Art. 11321829
B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Auf der Passivseite der Bilanz darf zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken ein Posten "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" gebildet werden, soweit dies aus Gründen der Vorsicht wegen der besonderen Risiken des Bankgeschäftes erforderlich ist.
2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.
C. Bewertungsvorschriften1830
Art. 11331831
I. Bewertung von Vermögensgegenständen
1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäss Art. 1068 Abs. 2 und 3 Posten A.I. und II. sowie Beteiligungen stets als Anlagevermögen.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle nicht in Abs. 1 genannten Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, stets als Umlaufvermögen, es sei denn, dass sie bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Abs. 1 zu bewerten.
3) Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen und Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
4) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind festverzinsliche Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, stets zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeitanteilig und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abzuschreiben. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag gemäss Satz 2 und 3 ist gesondert im Anhang auszuweisen.
5) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes (Handelsbestand) stets zum Marktkurs des Bilanzstichtages zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse oder auf einem repräsentativen Markt gehandelt werden. Als Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes gelten nur solche, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Art. 11341832
II. Währungsumrechnung
1) Auf andere als auf die Währung der Rechnungslegung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Termingeschäfte sind zum Terminkurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen.
2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.
Art. 11351833
III. Bewertung von Finanzinstrumenten
Werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (Art. 1116a Abs. 1), dürfen Art. 1133 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art. 1134 nicht angewendet werden.
Art. 1136
D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen1834
1) Aufgehoben1835
2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.1836
2. Unterabschnitt
Versicherungsunternehmen1837
Art. 1137
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen1838
1)Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 16 und 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.1839
2)Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar. Die Angaben gemäss Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.1840
3) Art. 1089 Abs. 2 ist bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen auf alle Sachanlagen und Vorräte, jedoch nicht auf Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten anwendbar.1841
4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.1842
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.1843
6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.1844
7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern.1845
8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.1846
Art. 11381847
B. Bewertungsvorschriften
1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte, alle Kapitalanlagen, andere Sachanlagen sowie Vorräte als Anlagevermögen. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind jedoch nach den für diese Kapitalanlagen geltenden speziellen Vorschriften zu bewerten. Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme jener für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sowie der Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechte und Bauten und ferner für eigene Aktien oder Anteile.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle Forderungen, die nicht zu den Kapitalanlagen gehören, mit Ausnahme des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten gezeichneten Kapitals sowie laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und der Kassenbestand als Umlaufvermögen.
3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden.
4. Abschnitt
Internationale Rechnungslegungsstandards1848
Art. 11391849
1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres-rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2) Als internationale Rechnungslegungsstandards des IASB gelten die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen.
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Titels auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB anzuwenden sind.
4) Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile an einer Börse zugelassen sind, und Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, müssen die konsolidierte Jahresrechnung zwingend unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellen.
Schlussabteilung
Einführungs- und Übergangsbestimmungen
§ 1
A. Verweisung
Die Art. 1 bis und mit 4 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht finden entsprechende Anwendung.
B. Einzelpersonen
§ 2
I. Handlungsfähigkeit
1) Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes beurteilt.
2) Wer indessen nach dem bisherigen Rechte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkt als handlungsfähig anerkannt.
3) Abs. 2 von Art. 12 tritt erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, da ein neues Familienrecht erlassen ist.
§ 3
II. Frauen
1) Aufgehoben1850
2) Aufgehoben1851
3) Aufgehoben1852
4) Aufgehoben1853
5) Aufgehoben1854
6) Aufgehoben1855
7) Personen weiblichen Geschlechtes können gleich Personen männlichen Geschlechtes in allen Fällen als Zeugen, wie namentlich als Urkundszeugen, auftreten.
8) Es wird dadurch besonders § 591 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung gemäss § 2 Bst. c des Einführungspatentes zum Erbrecht vom 6. April 1846, Nr. 3877, mit der Massgabe abgeändert, dass er auf alle im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtskräftig abgehandelten Verlassenschaften Anwendung findet.
§ 4
III. Aussereheliche1856
1) Die Vorschrift des Art. 485 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch zugunsten der zur Zeit des Inkrafttretens noch lebenden Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die bisher von diesem Rechte ausgeschlossen waren, und ihrer Nachkommen anzuwenden.1857
2) Bis zum Erlass eines neuen Erbrechts hat § 754 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu lauten:
"Die ausserehelichen Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt.
In der väterlichen Verwandtschaft besteht kein Erbrecht."
3) Diese Vorschrift findet auf die beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig beendeten Verlassenschaftsabhandlungen Anwendung.
IV. Verschollenheit
§ 5
1. Im Allgemeinen
1) Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechts.
2) Die Todeserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben.
3) Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.
2. Wirkungen
§ 6
a) Ehe
1) Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.
2) Es kann die Auflösung der Ehe zugleich mit der Verschollenerklärung oder in einem besonderen Verfahren verlangt werden.
3) Für das Verfahren gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie bei der Trennung (§ 112 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
b) Erbrecht
§ 7
aa) Beerbung eines Verschollenen
1) Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
2) Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.
3) Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.
4) Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
5) Dem besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.
§ 8
bb) Erbrecht des Verschollenen
1) Kann für den Zeitpunkt eines Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.
2) Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenen beim Richter um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen.
3) Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.
§ 9
cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
1) Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.
2) Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.
§ 10
dd) Verfahren von Amts wegen
1) Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amts wegen durchgeführt.
2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Heimatgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschollene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.1858
3) Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.
§ 111859
V. Annahme an Kindesstatt
Aufgehoben
§§ 12 bis 141860
Aufgehoben
§§ 15 bis 211861
Aufgehoben
IV. Verfahren
§§ 22 bis 251862
Aufgehoben
§ 261863
5. Verweisung
Aufgehoben
V. Ende der Bevormundung
§ 271864
1. Bei Unmündigen und Verurteilten
Aufgehoben
2. Bei anderen Bevormundungsfällen
§§ 28 bis 301865
Aufgehoben
§ 31
D. Verbandspersonen
1) Verbandspersonen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Rechte bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht oder nur in anderer Rechtsform erlangt hätten.
2) Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Rechte nicht vorgesehen war, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt.
3) Das Landgericht hat im Verlaufe des letzten Jahres vor Ablauf dieser Frist durch öffentliche Bekanntmachungen auf diese Bestimmung hinzuweisen.
4) Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.
5) Soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine von Art. 486 Abs. 2 abweichende, zu Recht bestehende Übung besteht, wird sie anerkannt, kann jedoch nicht mehr neu entstehen.
6) Art. 141 findet hinsichtlich des Verfahrens entsprechend auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelösten Verbandspersonen Anwendung.
7) Eine amtliche Vermögensverwaltung bei Stiftungen für die nach dem Inkrafttreten entstandenen Stiftungen findet nur mehr statt, wenn sie nach dem neuen Rechte zulässig ist.
8) Wenn in den Gesetzen von moralischen Personen, moralischem Körper, Korporation, oder in dergleichen Beziehung die Rede ist, sind darunter juristische Personen zu verstehen, soweit sich aus dem offensichtlichen Sinne einer Vorschrift nicht etwas anderes ergibt.
9) Die Einholung einer Konzession (Polizeibewilligung) ist nur noch nötig, wo es das Gesetz verlangt und die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Bestimmungen betreffend staatliche Überwachung oder einen staatlichen Kommissär oder dergleichen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausserkraft.
§ 32
E. Gesellschaften ohne Persönlichkeit
1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Gesellschaften ohne Persönlichkeit beurteilen sich hinsichtlich Entstehung und Rechtsstellung vor diesem Zeitpunkte nach dem alten und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem neuen Rechte.
2) Wo im bisherigen Rechte von "offener Handelsgesellschaft" die Rede ist, ist darunter die Kollektivgesellschaft, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, des neuen Rechtes zu verstehen.
3) Ob die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Gesetzen oder Verordnungen verwendeten Bezeichnungen Gesellschaft oder Gemeinschaft eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder eine sonstige Gemeinschaft bedeuten, ist im Einzelnen jeweils festzustellen.
§ 33
F. Handelsgesellschaften und Kaufleute
1) Wo im bisherigen Rechte von Handelsgesellschaften die Rede ist, werden darunter, wenn aus dem Sinne der einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt, die Kollektivgesellschaft (offene Handelsgesellschaft), die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft1866, soweit aber Handelsgesellschaften in Frage kommen, die unter dem neuen Rechte entstanden sind, sind darunter zu verstehen die Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen.
2) Wo in anderen Gesetzen oder Verordnungen von Kaufleuten, Handelsleuten oder dergleichen die Rede ist, sind in Zukunft darunter jene zu verstehen, die sich nach diesem Gesetze infolge Betriebes eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes in das Handelsregister eintragen lassen müssen, gleichgültig, ob sie gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreiben, und die nach Abs. 1 gemäss dem neuen Rechte bezeichneten Gesellschaften.1867
§ 34
G. Repräsentant und Treuhänder
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bestellung von Repräsentanten sind auf die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Verbandspersonen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften anwendbar, wenn die Voraussetzungen zur Bestellungspflicht zutreffen.
2) Die Repräsentanten müssen bis spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sein. Die Regierung kann jedoch diese Frist angemessen verlängern oder anordnen, dass ältere Firmen einen solchen nicht bestellen müssen.
3) Die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis finden insbesondere ergänzende Anwendung auf die mittelbare Stellvertretung, Verträge auf Leistungen zugunsten eines Dritten, Sicherungsübereignungen, fiduziarische Rechtsgeschäfte auf den Abhandlungspfleger, die Nacherbfolge und Ersatzerbfolge, das Nachlegat und Ersatzlegat und dergleichen Rechtsverhältnisse.
H. Obligationenrecht
§ 35
I. Allgemeine Vorschriften
1) Als allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts im Sinne dieses Gesetzes und des Sachenrechtes gelten, wenn es sich um Personen und Firmen handelt, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, in erster Linie diejenigen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte und subsidiär und in allen übrigen Fällen jene des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
2) Wo in diesem Gesetze auf den Schaden hingewiesen wird, umfasst er in allen Fällen auch den entgangenen Gewinn.
3) Im übrigen finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf alle im Handelsregister eingetragenen Firmen Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme besteht.1868
4) Bei Urkunden, wie Schuldscheinen und dergleichen, die nicht gemäss den Vorschriften über Wertpapiere für kraftlos erklärt werden können, kann der Verpflichtete gegen Erfüllung verlangen, dass der Berechtigte die Entkräftigung, und allenfalls die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
II. Prokura
§ 36
1. Kaufmännische und nicht kaufmännische Prokura
1) Wer ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder sonst ein anderes Gewerbe oder Geschäft oder einen Beruf betreibt, kann durch Eintragung in das Handelsregister Prokuristen mit der Ermächtigung bestellen, für den Inhaber das Gewerbe oder das Geschäft zu betreiben und per prokura oder in ähnlicher Weise zu zeichnen.1869
2) Zum Prokuristen können Einzelpersonen, Firmen oder Verbandspersonen bestellt werden.
3) Die Anmeldung zum Handelsregister, die Eintragung und Bekanntmachung hat zu enthalten:1870
1. Name, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Geschäftsherrn (Prinzipals) und des Prokuristen;
2. falls die Prokura nur auf die Zweigniederlassung oder in anderer Weise beschränkt sein soll, eine Angabe hierüber.
4) Der Prokurist hat die Firma oder den Namen in der Weise zu zeichnen, dass er der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen seine eigenhändige Unterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, wie beispielsweise "per prokura" beisetzt.
5) Ist eine Firma oder Verbandsperson ihrerseits Prokurist einer andern Firma oder Verbandsperson, so erfolgt die Zeichnung unter entsprechender Anwendung der unter den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen über die Unterschrift aufgestellten Vorschriften.
§ 37
2. Umfang der Vollmacht
1) Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechselzeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2) Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken oder diesen gleichgestellten Rechten ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist oder falls es das Gesetz vorsieht.
§ 38
3. Beschränkbarkeit
1) Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.
2) Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura) mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.
3) Andere als im Gesetze vorgesehene Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.
§ 39
4. Löschung
1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintragung nicht stattgefunden hat.1871
2) Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.
III. Vertragsrecht
§ 40
1. Im Allgemeinen
1) Die Effektivklausel in Verträgen kann auch ausdrücklich zugunsten von Geldleistungen in Schweizerwährung verabredet werden, in diesem Falle kann der Schuldner nicht durch Leistung in Liechtensteiner Frankenwährung erfüllen.
2) Im Viehhandel gehen Nutzen und Gefahr, wenn es nicht anders vereinbart ist, mit dem Abschluss des Veräusserungsgeschäftes auf den Erwerber über.
3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Niessbrauche zu belasten, ist nichtig.
4) Zechschulden und Schulden aus dem Kleinverkauf geistiger Getränke sind nicht klagbar, ausgenommen sind Forderungen für förmliche Gastmähler, an beherbergte Durchreisende und an Pensionäre.
2. Erfüllung entgeltlicher Verträge
§ 41
a) Im Allgemeinen
Es haben die folgenden §§ des ABGB zu lauten:
1. § 918. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.
2. § 919. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterlässt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung, oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
3. § 920. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
4. § 921. Der Rücktritt vom Vertrage lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des andern Gewinn zieht.
§ 42
b) Bei Tausch- und Kaufverträgen
Die nachfolgenden §§ des ABGB haben zu lauten:
§ 1047. Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäss mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schliessung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.
§ 1052. Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des andern Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten.
§ 43
c) Alte Verträge
Die Folgen der Nichterfüllung entgeltlicher Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bestimmen sich nach dem alten Recht.
§ 44
3. Haftung für Hilfspersonen
1) Wer die Erfüllung seiner Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugter Weise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder Angestellte vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtung verursacht.
2) Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3) Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
§ 45
4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
1) Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2) Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3) Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
§ 46
5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
1) Wird ein Geschäft mit einem andern durch wechselseitige Übernahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so stehen die Gläubiger der beiden Geschäfte unter den Wirkungen der Vermögensübernahme und es wird ihnen das vereinigte Geschäft für alle Schulden haftbar.
2) Das gleiche gilt für den Fall einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.
3) Die besonderen Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
IV. Unerlaubte Handlungen
§ 47
1. Haftung des Geschäftsherrn
1) Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2) Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
§ 481872
Aufgehoben
J. Register
§ 49
I. Zivilstandsregister
1) Die bisher geführten Register (Matriken) über den Personenstand werden bis zur Inkraftsetzung der neuen Vorschriften über das Zivilstandsregister durch die Regierung nach den alten Vorschriften mit den bisherigen Wirkungen weitergeführt.
2) Solange das Eheregister gesetzlich nicht geregelt ist, wird die Einrichtung und Führung desselben, die Bestimmung der anmeldungs- und eintragungspflichtigen Tatsachen und der Anmeldungspflichtigen im Verordnungswege geregelt; in diesem Falle gilt dann neues Zivilstandsregisterrecht.
3) Die Gebühren für Eintragung, Auszüge usw., welche von den Parteien zu entrichten sind, werden gleichfalls im Verordnungswege bestimmt, bis dahin gilt altes Recht.
4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts über familienrechtliche Institute, wie beispielsweise über Anerkennung der Vaterschaft und dergleichen, soweit sie gesetzlich noch nicht eingeführt sind, erst nach ihrer Einführung durch das neue Familienrecht Anwendung.1873
5) Der Scheidung im Sinne der Vorschriften über das Zivilstandsregister entspricht die Trennung der Ehe nach dem bisherigen Recht.
6) Den mit der Führung der Matriken bisher betraut gewesenen Amtsstellen verbleibt, sofern die Register nicht abgeliefert oder abverlangt werden, die Berechtigung und Verpflichtung über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heiraten und Sterbefälle Zeugnisse zu erteilen.
7) Unberührt bleibt die Registerführung für kirchliche Zwecke.
II. Öffentlichkeitsregister
§ 50
1. Im Allgemeinen
1) Bis die Regierung die neuen Register zur Verwendung anweist, wird das bisher geführte Handelsregister als Ersatz für das Öffentlichkeitsregister weiter geführt, und es werden darin alle nach diesem Gesetze erforderlichen oder zulässigen Eintragungen über Tatsachen und Verhältnisse vollzogen, wobei die formelle Eintragung in den Registern dem Ermessen des Registerführers überlassen bleibt.
2) Im übrigen tritt das Öffentlichkeitsregisterrecht sofort in Kraft.
3) Sofern die Regierung es nicht anders anordnet, bleiben die im bisher geführten Handelsregister eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse ohne Übertragung in das neue Öffentlichkeitsregister mit den gleichen Wirkungen, wie wenn sie im letztgenannten Register eingetragen wären, bestehen.
4) Wo in den Gesetzen und Verordnungen das Handelsregister erwähnt wird, tritt an dessen Stelle das Öffentlichkeitsregister als Handelsregister.
5) Aufgehoben1874
§ 51
2. Anmerkung von Güterrechtsverträgen
1) Bis zum Erlass von Vorschriften über das Güterrechtsregister treten anstelle von Art. 996 folgende Bestimmungen:
2) Die der Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, mit Ausnahme des Inhabers einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1875, eines Kollektivgesellschafters oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafters von Kommandit-, Kommanditanteils-, Kommanditstammanteils- oder Kommanditaktiengesellschaften durch die ehelichen Güterrechtsverträge eingeräumten Vermögensrechte müssen, um den Gläubigern der Unternehmung gegenüber rechtswirksam zu sein, auf Anmeldung eines der Beteiligten bei dem bezüglichen Eintrag ins Öffentlichkeitsregister angemerkt werden, die Güterrechtsverträge mögen schon vor der Eintragung der Firma oder erst nachher geschlossen worden sein.
3) Diese Rechte sind den erwähnten Gläubigern gegenüber erst mit dem Tage der vollzogenen Anmerkungen wirksam ohne Rücksicht darauf, ob sie Kenntnis davon erlangt haben oder nicht.
4) Im Falle eines Konkurses gehen die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmung, welche schon vor der Anmerkung im Öffentlichkeitsregister entstanden sind, den Ansprüchen aus einem ehegüterrechtlichen Vertrag vor.
5) Die vorausgehenden Vorschriften über ehegüterrechtliche Verträge finden auch auf jede Änderung derselben Anwendung, sie mag durch die Parteien oder im Rechtswege erfolgt sein.
6) Die Anmeldung zum Register und die Anmerkung und die Veröffentlichung hat zu enthalten: das Datum des Vertrages, Name, Vorname, Stand und Wohnort der Frau und die Anmerkung, überdies das Datum ihrer Eintragung.
7) Die für die Ehefrau aufgestellten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Ehemann zutreffen.
§ 521876
Aufgehoben
§ 531877
Aufgehoben
M. Strafbestimmungen
I. Ehrenbeleidigungen
§§ 54 bis 591878
Aufgehoben
§ 60
6. Gemeinsame Bestimmungen für alle Ehrenbeleidigungen
1) Ist die Ehrenbeleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift erfolgt, so ist sie ein Vergehen und auf Verlangen des Antragstellers anzuordnen, dass das Urteil nach Ermessen des Gerichts durch öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.
2) Aufgehoben1879
§ 611880
II. Leichte Körperverletzungen usw.
Aufgehoben
§ 621881
III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
Aufgehoben
§ 63
IV. Treuhänder
Wenn sich bei einer Abrechnung ein Fehlbetrag erzeigt, den der eigentliche Treuhänder nicht sofort aus eigenen Mitteln decken kann, untersteht der Treuhänder ausserdem den strafrechtlichen Bestimmungen über Veruntreuung fremden Gutes.
§ 641882
V. Tierquälerei
Aufgehoben
VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen1883
§ 65
1. Zivilstands- und Handelsregister1884
1) Wer die Anmeldung der nach den Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse über Geburt, Tod, Ehe unterlässt, kann vom Registerführer mit einer Ordnungsbusse bis auf 500 Franken nach dem Verwaltungsverfahren unter Weiterziehung des Entscheides oder der Verfügung gebüsst werden.
2) Wenn Personen geistlichen Standes Registerführer sind, so steht die Bussenverhängung erstinstanzlich der Regierung zu, jedoch sind die Registerführer anzeigepflichtig.
3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.1885
4) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Anmeldung stattgefunden hat oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht zur Anmeldung nicht besteht.
5) Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.1886
§ 66
2. Rechnungslegung1887
1) Wer gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.1888
2) Wer seiner Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.1889
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Dies gilt sinngemäss für die Treuhänder einer Treuhänderschaft (Art. 923 Abs. 1).1890
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2 und 2a können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2 oder 2a erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2 oder 2a nicht besteht.1891
4) Wird den in Abs. 1, 2 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.1892
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.1893
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.1894
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.1895
§ 66a1896
3. Deklarationspflicht
1) Wer wider besseres Wissen eine Erklärung gemäss Art. 182b Abs. 1 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Wer vorsätzlich eine Bestätigung gemäss Art. 182b Abs. 4 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
4) § 66 Abs. 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
§ 66b
4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten1897
1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.1898
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.1899
§ 66c
5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen1900
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:1901
1. eine Stiftung beim Handelsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder1902
2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Amt für Justiz nicht hinterlegt.1903
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.1904
3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.1905
4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.1906
5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.1907
§ 66d1908
6. Hinterlegung von Inhaberaktien
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. als Verwahrer gegen die Pflichten zur ordnungsgemässen Führung des Registers gemäss Art. 326c Abs. 1 verstösst;
2. als Verwahrer eine unrichtige Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c Abs. 6 abgibt;
3. als Verwahrer Inhaberaktien entgegen von Art. 326e herausgibt; oder
4. als Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, eine unrichtige Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 ausstellt oder einen Bericht gemäss Art. 326i Abs. 2 nicht erstattet.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
§ 66e1909
7. Führung des Aktienbuches
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich als verantwortliches Organ der Gesellschaft:
1. gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Aktienbuches gemäss Art. 328 Abs. 1 verstösst;
2. entgegen Art. 329a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektronisch geführtes Aktienbuch jederzeit lesbar gemacht werden kann; oder
3. das Aktienbuch entgegen Art. 329a Abs. 2 nicht am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
§ 67
VII. Verbandspersonen und Gesellschaften mit Firmen
Soweit Vermögensstrafen gerichtlich oder im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden können, unterliegen ihnen auch die Verbandspersonen und Gesellschaftsfirmen an Stelle der schuldigen Einzelpersonen, jedoch mit dem allfälligen Rückgriffsrecht auf diese.
§ 68
N. Abgabenrecht
1. Aufgehoben1910
2. Aufgehoben1911
3. Aufgehoben1912
4. Aufgehoben1913
5. Soweit nicht eine besondere Ausnahme durch die Regierung bewilligt oder mit deren Zustimmung davon abgesehen wird, haben Verbandspersonen, Gesellschaftsfirmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung1914, Fideikommisse und Treuhänderschaften für Liegenschaften in ihrem Eigentum mindestens alle 30 Jahre einmal die Vermögensübertragungsgebühr wie bei Handänderung durch Verkauf zu leisten.
6. Für die Errichtung und Übertragung von Heimstätten darf nur die Hälfte der sonst vorgeschriebenen Gebühren (Taxen), insbesondere Grundbuchtaxen erhoben werden, wenn die Errichtung von Inländern oder die Übertragung an solche erfolgt; die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einen gänzlichen oder teilweisen Gebührennachlass gewähren.
7. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errichtung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung1915 durch Inländer und auf die Gebühren für Handelsregistereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.1916
8. Aufgehoben1917
9. Aufgehoben1918
10. Aufgehoben1919
11. Aufgehoben1920
12. Aufgehoben1921
13. Aufgehoben1922
14. Aufgehoben1923
§ 69
O. Bauvorschriften usw.
1) Aufgehoben1924
2) In geschlossenen Ortschaften dürfen die an öffentlichen Strassen, Gassen und Plätzen anstossenden Grundstücke bis zu 3 Meter an die Grenze zu Ablagerungszwecken benützt werden, es sei denn, dass sie durch einen Zaun, durch eine Mauer oder auf andere Weise abgegrenzt sind, andernfalls kann die Regierung ihre Entfernung im Verwaltungsverfahren anordnen.
3) Die Regierung ist ermächtigt, Beobachtungen und Aufnahmen über die Wasserkräfte des Landes durchzuführen.
§ 70
P. Internationales Recht
1) Die inländischen Behörden sind auf Ersuchen anderer inländischer oder ausländischer Behörden verpflichtet, ihnen über das im Inlande bestehende Recht Auskunft zu erteilen.
2) Ist eine Behörde zur Handhabung des betreffenden Rechts nicht berufen, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Amtsstelle zu leiten, welche ihrerseits Auskunft zu leisten hat.
3) Über Steuersachen besteht eine Auskunftpflicht nicht.
4) Aufgehoben1925
5) Aufgehoben1926
6) Aufgehoben1927
§ 71
Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
1) Aufgehoben1928
2) Aufgehoben1929
3) Aufgehoben1930
4) Zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auf ausländische Liegenschaften kann die Regierung andere Institute als die Landesbank ermächtigen und im Verordnungswege Bestimmungen über die Sicherstellung, den Treuhänder, über die Strafen und soweit sonst erforderlich, treffen.
5) Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Pfandbriefe finden nur Anwendung, soweit es die Regierung bestimmt.
6) Aufgehoben1931
7) Aufgehoben1932
§ 721933
R. Bürgerrecht usw.
Aufgehoben
§ 72a
1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.1934
2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.1935
S. Die Wertpapiere
1. Titel
Die Namen-, Order- und Inhaberpapiere
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 73
A. Begriff und Form des Wertpapieres
1) Wertpapier im Sinne des Gesetzes ist jede Urkunde, in der ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.
2) Soweit sich aus den Vorschriften über die Wertpapiere oder aus der Natur einzelner Wertpapiere oder aus dem Vorliegen eines mitgliedschaftlichen Anspruchs eine Abweichung nicht ergibt, sind hinsichtlich der Form die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend anzuwenden.
3) Aufgehoben1936
§ 74
B. Verpflichtung aus dem Wertpapier und deren Tilgung
1) Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Vorweisung und Aushändigung zu leisten verpflichtet.
2) Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den formrichtig ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
C. Übertragung des Wertpapiers
§ 75
I. Allgemeine Form
1) Die Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht kann stets in der Gestalt erfolgen, dass ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt und das Wertpapier übergeben wird.
2) Vorbehalten bleiben neben der Übertragung des Inhaberpapiers durch Übergabe der Urkunde die Fälle, wo das Gesetz oder der Vertrag eine Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, verlangen, sowie die besonderen Wirkungen, die bei den Orderpapieren nur mit der Indossierung erzeugt werden können.
II. Indossierung
§ 76
1. Wirkung
1) Die Indossierung hat in Verbindung mit der Übergabe der indossierten Urkunde bei allen abtretbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, und ebenso auf Urkunden ohne Wertpapiercharakter, die Wirkung einer auf die Urkunde gesetzten Abtretungserklärung.
2) Ein selbständiger, vom Rechte des Indossanten losgelöster Anspruch mit Beschränkung der Einreden des Schuldners oder eine Haftung des Indossanten und ein Rückgriff des Indossators auf die Vorindossanten ergeben sich aus der Indossierung nur bei den Wertpapieren, für die im Gesetze die eine oder andere Wirkung des Indossaments vorgesehen ist.
3) Erfolgt die Vollindossierung und Übergabe der indossierten Urkunde in der im Abs. 1 erwähnten Art und Weise, jedoch nur zum Zwecke der Einkassierung, der Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts oder der allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Wertpapier im Interesse des Indossanten oder eines Dritten, so steht das Rechtsverhältnis überdies unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
§ 77
2. Form
1) Die Indossierung erfolgt, auch wo es sich nicht um ein Orderpapier handelt, nach den Vorschriften der Wechselordnung.
2) Das ausgefüllte Indossament gilt in allen Fällen in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Abtretung.
D. Kraftloserklärung
§ 78
I. Geltendmachung
1) Wird ein Wertpapier vermisst, so kann, wer zur Zeit, wo der Verlust stattfindet oder entdeckt wird, an ihm berechtigt ist, dessen gerichtliche Kraftloserklärung im Ausserstreitverfahren verlangen.1937
2) Der Gesuchsteller hat zu diesem Zwecke beim Richter des Wohnsitzes des Schuldners, und bei Wertpapieren über die Mitgliedschaft am Sitze des Ausstellers, sein Recht an dem Wertpapier und den Verlust oder Untergang der Urkunde glaubhaft zu machen.
§ 79
II. Wirkung und Verfahren
1) Infolge der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlangen.
2) Mit dem Tage, an dem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens um Kraftloserklärung beim Richter gestellt wird, tritt gegenüber dem Antragsteller die Unterbrechung der Verjährung ein.
3) Im übrigen stehen das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung unter den für die einzelnen Arten der Wertpapiere aufgestellten Vorschriften.
§ 79a1938
g)1939 Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten oder dergleichen nichts anderes ergibt.
§ 801940
E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
Aufgehoben
§ 80a1941
Aufgehoben
§ 81
F. Besondere Vorschriften
Die besonderen Vorschriften betreffend die einzelnen Arten der Wertpapiere, wie namentlich des Wechsels, des Checks und der Pfandtitel, einschliesslich der Pfandbriefe, bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt
Die Namenpapiere
§ 82
A. Im Allgemeinen
1) Ein Wertpapier wird als Namenpapier behandelt, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich als Orderpapier erklärt ist.
2) Namenpapiere können nur auf dem Wege der Abtretung des Rechtes und der Übergabe der Urkunde auf einen andern übertragen werden.
3) Aus der Abtretung erhält der Erwerber gegen den Abtretenden einen persönlichen Anspruch auf Übergabe der Urkunde und aus der Übergabe der Urkunde, die zum Zwecke der Abtretung erfolgt ist, einen persönlichen Anspruch gegen den Geber auf Vornahme der formrichtigen Abtretung.
B. Ausweis über das Gläubigerrecht
§ 83
I. Recht und Pflicht des Schuldners
1) Der Schuldner ist nur demjenigen Ansprecher zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und sich als die Persönlichkeit, auf die die Urkunde lautet, oder als ihr Rechtsnachfolger ausweist.
2) Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber demjenigen, der sich als berechtigt auszuweisen vermag, nicht befreit.
§ 84
II. Vorbehalt der Ausweisung durch Innehabung
1) Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde als dem berechtigten Gläubiger leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgende Leistung an einen solchen befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat.
2) Er ist aber nicht verpflichtet, den Inhaber ohne solchen Ausweis als seinen Gläubiger anzuerkennen.
3) Im übrigen steht auch ein solches Wertpapier unter den Bestimmungen über die Namenpapiere.
§ 85
III. Umschreibung eines Inhaberpapiers auf einen bestimmten Namen
1) Ein Inhaberpapier kann in ein Namenpapier nur mit Zustimmung des Schuldners, die auf der Urkunde selbst anzumerken ist, umgeschrieben werden.
2) Ohne diese Anmerkung hat eine Umschreibung nur Wirkung zwischen dem Gläubiger, der sie vorgenommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.
§ 86
C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
1) Die Kraftloserklärung der Namenpapiere erfolgt, wo keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere, jedoch mit der Abweichung, dass die Anmeldungsfrist auf mindestens drei Monate angesetzt wird.
2) Der Schuldner des Namenpapiers kann in der Urkunde sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde ausspricht.
3) Nach den Vorschriften über Namenpapiere werden die von der Landesbank ausgestellten Sparkassenbüchlein oder -hefte kraftlos erklärt.
3. Abschnitt
Die Orderpapiere
A. Im Allgemeinen
§ 87
I. Voraussetzungen
1) Ein Wertpapier wird als Orderpapier behandelt, wenn es an Order lautet.
2) Der Wechsel ist auch dann ein Orderpapier, wenn er nicht ausdrücklich an Order ausgestellt ist.
§ 88
II. Einreden des Schuldners
Der Schuldner aus einem Orderpapier kann sich nur solcher Einreden bedienen, die sich aus dem Bestande und Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Kläger zustehen.
B. Wechselähnliche Papiere
§ 89
I. Anweisungen im Allgemeinen
Anweisungen, die im Text der Urkunde weder als Wechsel, noch als Check bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Order lauten und im übrigen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.
§ 90
II. Keine Annahmepflicht
1) Diese Anweisungen an Order werden nicht zur Annahme vorgelegt.
2) Erfolgt die Vorlegung und wird die Annahme verweigert, so ist der Inhaber nicht rückgriffsberechtigt.
§ 91
III. Folgen der Annahme
1) Wird aber eine solche Anweisung an Order freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.
2) Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über das Vermögen des Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.
3) Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über das Vermögen des Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.
§ 92
IV. Kein Wechselverfahren
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Wechselstreitigkeiten finden auf diese Anweisung an Order, auch soweit es sich um die Verpflichtung eines etwaigen Akzeptanten handelt, keine Anwendung.
§ 93
V. Zahlungsversprechen an Order
1) Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel, aber ausdrücklich an Order lauten, und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.
2) Auf diese Zahlungsversprechen an Order sind jedoch die für den eigenen Wechsel geltenden Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht anwendbar.
3) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Wechselstreitigkeiten finden keine Anwendung.
§ 94
C. Andere indossierbare Papiere
1) Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Quantitäten vertretbarer Sachen zu liefern oder welche übertragbare dingliche, personenrechtliche wie mitgliedschaftliche Rechte verkörpern, können, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, durch Indossament übertragen werden.
2) Für solche, sowie für alle andern indossierbaren Papiere, kommen in betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers, der Kraftloserklärung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die für den Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
3) Die Bestimmungen über den Wechselregress finden auf solche Papiere keine Anwendung.
4. Abschnitt
Die Inhaberpapiere
§ 95
A. Bezeichnung des Gläubigers Inhaberpapiere mit Prämien
1) Ein Wertpapier wird als Inhaberpapier behandelt, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.
2) Der Verpflichtete darf den Inhaber jedoch auch in diesem Falle nicht als berechtigt betrachten, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.
3) Auf den Inhaber lautende Obligationen (Schuldverschreibungen), in denen allen Gläubigern oder einem Teil derselben ausser der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiierenden Obligationen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden wollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen bei sonstiger Nichtigkeit, sowie unbeschränkter und solidarischer Haftung der Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die1942 übrigen Beteiligten für allen den Besitzern durch die Ausgabe verursachten Schaden, nur mit Zustimmung der Regierung ausgegeben werden.
§ 96
B. Einreden des Schuldners
1) Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.
2) Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider seinen Willen in den Verkehr gelangt sei.
3) Ferner kann er gegen die Forderung aus dem Inhaberzinskupon die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben, ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag noch nicht verfallener Inhaberzinskupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei denn, dass die nicht abgelieferten Kupons kraftlos erklärt worden seien oder dass deren Betrag sichergestellt wird.
C. Kraftloserklärung
I. Bei Inhaberpapieren im Allgemeinen
§ 97
1. Begründung des Begehrens
1) Inhaberpapiere, wie beispielsweise Aktien, Obligationen, Genussscheine, Kuponbogen, Bezugsscheine für Kuponbogen, jedoch mit Ausschluss einzelner Kupons, werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen kraftlos erklärt.
2) Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust des Papiers dem Richter des Wohnsitzes des Schuldners glaubhaft zu machen.
3) Ist dem Inhaber eines mit Kuponbogen oder Bezugsschein versehenen Papiers bloss der Kuponbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Antrages die Vorzeigung der Haupturkunde.
§ 98
2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
Erachtet der Richter die Darstellung über den Besitz und Verlust des Papiers für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Papier binnen einer Frist, die vom Tage der ersten Bekanntmachung an gerechnet, auf mindestens ein Jahr festzusetzen ist, vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.
§ 99
3. Zahlungsverbot
1) Dem Aussteller des Papiers kann auf Verlangen des Antragstellers die Einlösung bei Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt werden.
2) Handelt es sich um die Kraftloserklärung von Kuponbogen, so findet auch auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Kupons die Bestimmung über die Kraftloserklärung der Zinskupons entsprechende Anwendung.
§ 100
4. Art der Bekanntmachung
1) Die Aufforderung muss dreimal durch die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blätter bekanntgemacht werden.
2) Es ist in das Ermessen des Richters gestellt, noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung zu sorgen.
§ 101
5. Anmeldung des Inhabers
1) Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier infolge der Ausschreibung vorgelegt, so ist dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Prüfung der Identität und Echtheit der vorgelegten Urkunde, sowie zur Stellung sachbezüglicher Anträge namentlich auf einstweilige Verfügung durch Amtsbefehle im Interesse eines von ihm einzuleitenden Vindikationsprozesses oder Strafverfahrens anzusetzen.
2) Werden innerhalb dieser Frist keinerlei Anträge gestellt, durch die sich der Richter zu weiteren Schritten veranlasst sieht, so ist die vorgelegte Urkunde zurückzugeben, das an den Aussteller erlassene Zahlungsverbot aufzuheben und das Begehren um Kraftloserklärung abzuweisen.
§ 102
6. Richterliche Anordnungen
1) Wenn die in der öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.
2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort durch die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blätter und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.
3) Nach erfolgter Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die Ausfertigung eines neuen Kuponbogens oder, sofern die Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.
§ 103
II. Beim Kupon im besonderen
1) Sind einzelne Kupons abhanden gekommen, so kann der Richter auf Antrag des Berechtigten verfügen, dass der Betrag nach Ablauf des Verfalltages oder, sofern das Papier bereits verfallen ist, sofort gerichtlich deponiert werde.
2) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist sodann, wenn sich inzwischen kein Berechtigter zum Bezuge gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Richters an den Antragsteller herauszugeben.
§ 104
III. Bei Banknoten und dergleichen
Bei Banknoten und ähnlichen in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren und zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmten, auf feste Beträge lautenden Inhaberpapieren findet eine Kraftloserklärung nicht statt.
§ 105
D. Vorbehalt betreffend Schuldbrief und Gült
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Schuldbrief und die Gült, die auf den Inhaber lauten.
5. Abschnitt
Der Check
§§ 106 bis 1191943
Aufgehoben
6. Abschnitt
Die Warenpapiere
§ 120
A. Gestalt des Warenpapiers
Das Warenpapier, das von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt wird, muss enthalten:
1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
2. den Namen und Wohnort des Ausstellers;
3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware, nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten oder die vorausbezahlt worden sind;
6. die besonderen Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware gegebenenfalls getroffen worden sind;
7. die Zahl der ausgestellten Exemplare der Warenpapiere und
8. die Angaben des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Order oder als Inhaber.
§ 121
B. Pfandschein
1) Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im übrigen der Gestalt des Warenpapiers entsprechen.
2) Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandscheines anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag einzutragen.
§ 122
C. Bedeutung der Formvorschriften
1) Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.1944
2. Titel
Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
§ 123
A. Voraussetzungen der Gläubigergemeinschaft
1) Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in Liechtenstein seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger ohne weiteres eine Gläubigergemeinschaft, sobald sich der Anleihensbetrag auf mindestens 20 000 Franken beläuft und die Zahl der ausgestellten Obligationen mindestens zehn beträgt.
2) Bei Anleihen unter 20 000 Franken oder unter zehn ausgegebenen Obligationen wird eine Gläubigergemeinschaft nur durch die Anleihensbedingungen oder durch Verabredung sämtlicher Gläubiger gebildet.
3) Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger eines jeden eine besondere Gläubigergemeinschaft.
4) Durch die Anleihensbedingungen können Gläubigergemeinschaften mit weitgehenden Befugnissen begründet werden und es finden auf eine solche die nachfolgenden Bestimmungen ergänzende Anwendung.
B. Gläubigerversammlung
§ 124
I. Im Allgemeinen
1) Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Voraussetzungen, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massregeln vorsieht.
2) Die einzelnen Gläubiger können, soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorliegen, ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.
§ 125
II. Stundung
1) Vom Zeitpunkt der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur endgültigen Beschlussfassung und Beendigung des Genehmigungsverfahrens, soweit ein solches notwendig ist, bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.
2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung.
3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.1945
III. Einberufung
§ 126
1. Durch den Schuldner
1) Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner auf einen angemessenen festgesetzten Termin unter Angabe ihres Zweckes einberufen.
2) Die Einberufung erfolgt für die Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, durch besondere Mitteilung auf mindestens acht Tage zum voraus.
3) Für die andern Gläubiger erfolgt die Einberufung durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den für Eintragungen in das Handelsregister bestimmten und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekanntmachung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.1946
§ 127
2. Auf Verlangen der Gläubiger
Der Schuldner ist verpflichtet, die Versammlung einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, die zusammen den zwanzigsten Teil des Anleihens darstellen, oder der Vertreter der Gemeinschaft die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung von ihm verlangen.
§ 128
3. Auf Anordnung des Richters
1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.1947
2) Die Obligationäre, die eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung anbegehren, haben sich über ihren Titelbesitz auszuweisen.
IV. Abhaltung der Gläubigerversammlung
1. Teilnahme der Gläubiger
§ 129
a) Im Allgemeinen
1) Die zur Gläubigerversammlung zusammentretenden Gläubiger und deren Vertreter haben sich vor Beginn der Beratungen über ihre Berechtigung auszuweisen.
2) Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer mit Angabe von Namen und Wohnort derselben, sowie des Betrages und der Nummern der durch jeden vertretenen Anleihensobligationen anzulegen.
§ 130
b) Ausschluss von der Teilnahme
1) Anleihensobligationen, die dem Schuldner gehören, können in der Versammlung weder durch ihn noch durch Dritte vertreten werden und fallen bei der Berechnung der Mehrheit der im Umlauf befindlichen Obligationen eines Anleihens ausser Betracht.
2) Ein dem Schuldner an Anleihensobligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst dagegen die Teilnahme ihres Eigentümers an der Versammlung nicht aus.
3) Eine Vertretung der Obligationen anderer durch den Schuldner ist unzulässig.
§ 131
c) Vertretungsvollmacht
Zur Vertretung von Gläubigern in der Gläubigerversammlung bedarf es in allen Fällen einer schriftlichen Vollmacht.
§ 132
2. Leitung der Versammlung
1) Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet.
2) In den Fällen der Einberufung auf Anordnung des Richters kann der Vorsitzende durch diesen bezeichnet werden.
3) Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingeladenen mit der Einberufung selbst oder doch wenigstens acht Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung aufgestellten Vorschriften bekannt zu geben.
4) Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu verabfolgen.
5) Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalte bekannt gegeben worden sind, kann in der Gläubigerversammlung auch mit Einstimmigkeit kein verbindlicher Beschluss gefasst werden, sofern nicht die Inhaber des ganzen im Umlaufe befindlichen Kapitals zustimmen.
6) Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung hat der Schuldner zu tragen, soweit nicht der Richter es anders anordnet.
V. Befugnisse
§ 133
1. Im Allgemeinen
1) Die Gläubigerversammlung ist befugt, innert den Schranken dieses Gesetzes diejenigen Massnahmen zu treffen, die sie als zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, förderlich erachtet.
2) Die getroffenen Massregeln sind, unter Vorbehalt der im Gesetze vorgesehenen behördlichen Genehmigung und des Anfechtungsrechts auch für die nichtzustimmenden Gläubiger verbindlich.
3) Die zu der Gemeinschaft gehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von der Massregel betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.
4) Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.
§ 134
2. Beschränkungen
1) Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.
2) Sie kann keinen Gläubiger ohne seine Zustimmung zu weiteren Leistungen verpflichten, als sie in den Anleihensbedingungen vorgesehen oder mit ihm bei der Begebung der Obligationen vereinbart worden sind.
VI. Versammlungsbeschlüsse
§ 135
1. Im Allgemeinen
1) Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, oder die Anleihensbedingungen für die Beschlussfassung nicht strengere Bestimmungen aufstellen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen.
2) Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des vertretenen Kapitals.
2. Fälle der Dreiviertelsmehrheit:
§ 136
a) Bei nur einer Gläubigergemeinschaft
Die Zustimmung der Vertreter von mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massregeln handelt:
1. Abberufung eines von der Gläubigerversammlung bestellten oder in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertreters oder die Abänderung seiner Vollmacht;
2. Stundung für verfallene oder innerhalb Jahresfrist fällig werdende Zinsen, die nur bis zu höchstens fünf Jahren verbindlich ist, jedoch erneuert werden kann;
3. gänzlicher Zinsnachlass bis auf höchstens fünf Jahre verbindlich und mit der Möglichkeit der Erneuerung;
4. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des im Anleihensvertrag ursprünglich vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsresultat abhängigen Zinsfuss, beides bis zu höchstens zehn Jahren verbindlich, aber gleichfalls mit der Möglichkeit der Erneuerung;
5. Erstreckung der für ein laufendes Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten;
6. Hinausschiebung der Rückzahlungstermine für ein bereits fälliges oder binnen Jahresfrist fällig werdendes Anleihen oder für Teilbeträge eines solchen auf höchstens fünf Jahre;
7. Gestattung einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
8. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführte Kapitalbeträge mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen, sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche, soweit solche Massregeln nicht unter die Befugnisse eines Vertreters der Gläubigergemeinschaft fallen;
9. Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Eigenkapital des Schuldners;
10. Umwandlung von Anleihensobligationen oder von Teilbeträgen von solchen in Vorzugsmitgliedschaftsanteile, unter Zustimmung des Schuldners;
11. Verzicht auf den Kapitalanspruch der Anleihensgläubiger bis zu dem Betrag, der den höchsten in den letzten zehn Jahren erreichten Wert der Obligationen übersteigt.
§ 137
b) Bei mehreren Gläubigergemeinschaften
1) Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner gleichzeitig eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Massnahmen den Gemeinschaften unter dem Vorbehalte unterbreiten, dass die Gültigkeit jeder Massregel von der Annahme der übrigen abhängig ist.
2) In diesem Falle gelten die Vorschläge als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von drei Vierteln der Gemeinschaften angenommen worden sind und in keiner von ihnen weniger als die Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals auf sich vereinigt haben.
§ 138
3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.1948
2) Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen dem Landgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind, wenn ein Beschluss zur Abwendung einer Notlage des Schuldners nicht notwendig scheint oder die gemeinsamen Interessen der Gläubiger nicht genügend wahrt oder auf unredliche Weise zustande gekommen ist.
4) Die Zeit der Verhandlung wird vom Richter öffentlich bekannt gemacht mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.
5) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.
§ 1391949
4. Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen
Ein Antrag auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen darf nur auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Statuts und einer ordnungsmässig aufgestellten und gegebenenfalls von der bestehenden Revisionsstelle als richtig bescheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Termin abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht und von der Versammlung in Beratung gezogen werden.
§ 140
5. Fälle der Einstimmigkeit
1) Zu weitergehenden Eingriffen in die Gläubigerrechte bedarf es der Einstimmigkeit der Gläubiger.
2) Wenn es sich jedoch nicht um Vermehrungen der Leistungen der Gläubiger handelt, so genügt die Einstimmigkeit der Teilnehmer an einer Versammlung, in der mindestens drei Viertel des in Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sein müssen.
3) Sind in einer solchen Gläubigerversammlung nicht drei Viertel des Kapitals vertreten, so kann die Versammlung mit Mehrheit der vertretenen Stimmen die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf einen höchstens zwei Monate späteren Termin beschliessen, welche mit Einstimmigkeit über die gleichen oder weniger weit gehenden Anträge Beschluss fassen kann, wenn wenigstens die Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten ist.
§ 141
6. Nachträgliche Zustimmung
1) Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung zwar nicht die erforderlichen Stimmen, wohl aber von mindestens der Hälfte des im Umlauf befindlichen Anleihensbetrages auf sich, so kann der Schuldner die fehlende Stimmenzahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen von Gläubigern noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung ergänzen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.
2) Vorbehalten bleiben die für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages aufgestellten Fristen.
§ 142
7. Beurkundung des Beschlusses
1) Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gültig gefasst oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gebracht worden, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
2) Das vor Beginn der Verhandlungen anzulegende Verzeichnis der Teilnehmer, sowie gegebenenfalls eine von der Urkundsperson anzufertigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläubiger ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen oder ihr mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung beizufügen.
3) In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligationen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheitlich genehmigten Antrag gestimmt haben, anzugeben.
§ 143
8. Mitteilung der Beschlüsse
1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und in den Landesblättern und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.
2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenenfalls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Handelsregister als Firma eingetragen ist, beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.1950
3) Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.
§ 144
9. Anfechtung der Beschlüsse
Anleihensgläubiger, die nicht zugestimmt haben, können die gerichtliche Aufhebung eines zustande gekommenen Beschlusses während eines Monats vom Tage der Bekanntmachung an verlangen, indem sie beweisen, dass der Beschluss auf unredliche Weise oder entgegen den Vorschriften des Gesetzes zustande gekommen sei.
C. Vertretung der Gemeinschaft
§ 145
I. Bestellung einer Vertretung
1) Durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerversammlung können ein oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft bezeichnet werden, welchen die Stellung eines Treuhänders nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zukommt.
2) Mehrere Vertreter üben die Vertretung, wo es nicht anders bestimmt ist, gemeinsam aus.
§ 146
II. Befugnisse der Vertreter
1) Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerversammlung übertragen werden.
2) Er ist ohne weiteres befugt und verpflichtet:
1. vom Schuldner die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen, sobald die Voraussetzungen hiefür vorliegen;
2. die Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu vollziehen;
3. in Ausführung der ihm übertragenen Befugnisse die Gemeinschaft zu vertreten.
3) Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind dem einzelnen Gläubiger die Befugnisse zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte entzogen.
§ 147
III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
1) Solange der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstande ist, ist der Vertreter der Gläubiger von Rechtes wegen befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.
2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Organes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.1951
3) Er ist zu allen solchen Verhandlungen einzuladen, und es sind ihm alle die Mitteilungen, die den Mitgliedern der Verwaltung und der Gesellschaft über die Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens gemacht werden, zuzustellen.
§ 148
IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
1) Der für ein Anleihen mit grundpfändlicher Sicherstellung bestellte Vertreter des Schuldners und der Gläubiger steht unter den Vorschriften über das Grundpfandrecht.
2) Wie dieser, hat auch ein Pfandhalter, der mit Bezug auf ein Anleihen mit fahrnispfandrechtlicher Sicherstellung bestellt ist, die Rechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.
§ 149
V. Dahinfallen der Vollmacht
1) Die einem Vertreter von der Gläubigerversammlung erteilte Vollmacht kann jederzeit durch einen spätern Beschluss der Gläubigerversammlung widerrufen oder abgeändert werden.
2) Auf Antrag eines Gläubigers kann aus wichtigen Gründen der Richter im Ausserstreitverfahren die Vollmacht als erloschen erklären.1952
3) Fällt die Vollmacht aus irgend einem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Gläubigers oder des Schuldners der Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnungen, die infolge des Dahinfallens der Vollmacht zum Schutze der Gläubiger oder des Schuldners notwendig werden.1953
§ 150
E. Konkurs des Schuldners und Nachlassvertrag
1) Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs oder strebt er ausserhalb des Konkurses einen allgemeinen Nachlassvertrag (Ausgleich) an, so ist unverzüglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die dem bereits bestehenden oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die nötigen Weisungen und Vollmachten erteilt, um die Rechte der Anleihensgläubiger einheitlich zu wahren.
2) Ein solcher Beschluss kann mit absoluter Mehrheit in einer Versammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind.
3) Kommt kein solcher Beschluss zustande, so vertritt jeder Obligationär seine Rechte selbständig.
4) Im übrigen kommen auch für die Beschlüsse betreffend Zustimmung zum Nachlassvertrage die Vorschriften dieses Abschnittes zur Anwendung und zwar in der Weise, dass für die Berechnung der für das Nachlassverfahren erforderlichen Mehrheit die ganze Anleihenssumme einer zustimmenden Gläubigergemeinschaft und alle ihr angehörenden Obligationäre als zustimmend gezählt werden.
§ 151
F. Schutz der Gläubigergemeinschaft
1) Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und ihrem Vertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2) Vorbehalten bleiben die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung.
§ 152
G. Andere Gläubigergemeinschaften
1) Die Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Wertpapieren, die von einem Schuldner beziehungsweise Treuhänder ausgegeben worden sind, der in Liechtenstein seinen Wohnsitz oder Sitz hat, können durch besondere, schriftliche Vereinbarung aller zustimmenden Inhaber oder durch die Bedingungen bei der Ausgabe dieser Wertpapiere zu einer Gläubigergemeinschaft vereinigt werden, auf welche die Bestimmungen der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ergänzend Anwendung finden.
2) Durch Regierungsverordnung können die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft auch auf andere Fälle anwendbar erklärt werden, soweit die Gläubiger unter sich in gleicher Rechtsstellung dem Schuldner gegenüber sind.
3) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Genussscheine und Treuhandzertifikate.
§ 153
H. Anleihen öffentlich-rechtlicher Schuldner
Anleihen des Landes, der Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts stehen unter den Vorschriften des öffentlichen Rechts und es finden die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft auf sie nur insofern Anwendung, als dies durch das öffentliche Recht angeordnet wird.
3. Titel
Die Wechselordnung
§ 1541954
Aufgehoben
T. Aufhebung und Abänderung älterer Vorschriften
§ 155
I. Im Allgemeinen
1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle widersprechenden Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ausser Kraft.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
1. alle einschlägigen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, eingeführt mit Erlass vom 18. Februar 1812, vor allem die §§ 15 bis 43, soweit sie hier geregelte Rechtsgebiete betreffen, die §§ 1175 bis 1216 und § 1472, soweit letztere Vorschrift sich auf die in diesem Gesetz geregelten juristischen Personen in Verbindung mit § 18 des unter Ziff. 3 dieses Artikels angeführten Gesetzes bezieht, ferner §§ 175, 248, 269 bis und mit 280, 592, 754, 865, 866, 881,1019, 1277, 1330 und teilweise §§ 1338,1339, sowie §§ 21,174 (teilweise) und 252 in der Fassung gemäss Art. 46 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 31. August 1922, Nr. 28, betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten;
2. die Art. 2, 4 bis 46, 85 bis 270, 300 bis 305 des Handelsgesetzbuches vom 16. September 1865; unberührt bleiben jedoch das Gesetz vom 11. Januar 1923, Nr. 1, betreffend das Landesunternehmen "Landeswerk Lawena" und das Gesetz vom 12. Januar 1923, Nr. 5, betreffend die Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein;
3. das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 16. September 1865, Nr. 10;
4. der Art. 3 Ziff. 11955 Bst. a, Bst. b, soweit es die Berechtigung der Ehefrau, Handelsfrau zu werden oder zu sein, betrifft und Ziff. 3 Bst. e des Gesetzes vom 21. April 1922, Nr. 19, betreffend das Ausserstreitverfahren;1956
5. die §§ 339, 340, 487 bis und mit 496 des Strafgesetzbuches, eingeführt mit Erlass vom 7. November 1859, Nr. 11746; abgeändert sind insbesondere die §§ 297 ff. des Strafgesetzbuches, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes über die freie Vereinsbildung oder sonst mit dem freien Versammlungsrechte im Widerspruch stehen; unberührt bleibt jedoch das Gesetz vom 17. Oktober 1922, Nr. 32, betreffend die Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen;
6. die Art. 126 bis und mit 137 des Schlusstitels zum Sachenrechte vom 21. Dezember 1922, Nr. 4 aus 1923;
7. der § 2 Bst. f des Einführungspatentes zum Erbrechte vom 6. April 1846, Nr. 3877;
8. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit sie mit den Vorschriften über das obligatorische Schiedsgericht bei den nach ausländischem Rechte errichtbaren Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Art. 630) oder über Treuhänderschaften oder mit andern Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens in Wechselstreitigkeiten, im Widerspruch stehen;
9. der Art. 6 des Finanzgesetzes vom 22. Januar 1925, Nr. 1;
10. die widersprechenden Bestimmungen des (Eisenbahn-) Gesetzes vom 14. Januar 1870, Nr. 1, und des durch dieses eingeführten österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854.
3) Die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 17 Abs. 11957 des Schlusstitels zum Sachenrecht wird auf zehn Jahre festgesetzt.
4) Aufgehoben1958
5) In bürgerlichen Streitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein nicht auf Geld lautender Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes über Körperschaften, Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung1959 oder Treuhänderschaften geltend gemacht wird, kann der Entscheid des Obergerichts in jedem Falle an den obersten Gerichtshof weitergezogen werden.
§ 156
II. Verordnungsweg
Die Regierung ist in Abänderung entgegenstehender Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen:
1. über die Kraftloserklärung abhanden gekommener Ausweisschriften wie Pässe und Heimatscheine. Auf das Kraftloserklärungsverfahren gemäss dieser Verordnung sind die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend anzuwenden;
2. über die Einschränkung der Eidesleistung in Gerichts- und Verwaltungssachen in dem Sinne, dass insbesondere in weniger bedeutenden Angelegenheiten, wie Bagatell- oder Übertretungssachen und Verwaltungssachen der Eid ganz zu entfallen hat, sonst aber nur in wichtigen Fällen zu leisten ist und dass der Eid überhaupt durch die Leistung des näher zu bestimmenden Handgelübdes, dessen Verletzung unter den gleichen Strafbestimmungen wie die Eidesverletzung steht, ersetzt werden kann;
3. über die Kautionsstellung, welche Versicherungsunternehmungen zur Ausübung ihres Betriebes und der eingegangenen Verpflichtungen aus Verträgen, bei denen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte seinen Wohnsitz oder Sitz im Inlande hat oder das versicherte Interesse im Inlande gelegen ist, mit der Massgabe zu leisten haben, dass einer Versicherungsunternehmung im Weigerungsfalle die Konzession entzogen werden kann.
§ 157
U. Schlussbestimmung
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Handelsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.1960
2) Die Vorschriften, die sich auf den Nachlassvertrag oder das Nachlassverfahren (Ausgleichsverfahren) beziehen, treten mit der Regelung der bezüglichen Rechtsgebiete in Kraft.
3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über das Zivilstandsregister und über das Handelsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Amt für Justiz gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Abgabenrecht zu erlassen.1961
4) Die Regierung ist zum Abschluss weiterer Staatsverträge und Übereinkommen mit andern Staaten ermächtigt.
5) Vorbehalten bleiben gegenwärtig geltende und künftig zu vereinbarende Staatsverträge und das von der Regierung nach Ermessen angeordnete Vergeltungsrecht (Retorsion) gegenüber Ausländern.
Übergangsbestimmungen
216.0 Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 17 ausgegeben am 6. Juni 1963
Gesetz
vom 4. Juni 1963
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
...
Art. 5
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1962 bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von Amts wegen die Löschung zu verfügen hat.
Art. 6
1) Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht eingetragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1963 noch besteht.
2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Registerführer von Amts wegen die Auflösung verfügen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1969 Nr. 48 ausgegeben am 19. Dezember 1969
Gesetz
vom 14. November 1969
über die Herabsetzung des Wahlalters und des Mündigkeitalters und die Änderung wahlgesetzlicher Vorschriften
...
Art. 6
Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorstehenden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes1964 mündig. Gültigkeit und Wirkungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 36 ausgegeben am 16. Juni 1972
Gesetz
vom 9. Mai 1972
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
...
V.
Wo in Gesetzen und Verordnungen die Registerführer, die Zivil-standsämter und die Registerämter genannt sind, treten an deren Stelle der Registerführer (Zivilstandsbeamte) und das Zivilstandsamt des Lan-des.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 39 ausgegeben am 14. Juni 1980
Gesetz
vom 15. April 1980
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes und des Gesetzes über das Treuunternehmen
...
II. Übergangsrecht
§ 1
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1965 bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
§ 2
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1966 bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
§ 3
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1967 bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
§ 4
Treuhandverhältnisse gemäss Art. 897 sind, soweit bisher keine Eintragung oder Hinterlegung erfolgt ist, bis zum 31. Dezember 1983 zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.
§ 5
Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1968 bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.
§ 6
Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbandspersonen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes1969 errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 279 ausgegeben am 22. Dezember 2000
Gesetz
vom 26. Oktober 2000
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
...
II.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Anpassung der Statuten und des Aktienkapitals
1) Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes1970 bestanden.
2) Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandspersonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1971 den neuen Bestimmungen anpassen.
3) Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1972 an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.
§ 2
Begriffsänderungen
1) Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Kontrollstelle" im Sinne von Art. 192 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, die Rede ist, tritt an deren Stelle der Begriff "Revisionsstelle" im Sinne von Art. 191a dieses Gesetzes.
2) Wo in Gesetzen oder Verordnungen auf die Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen verwiesen wird, so ist dies als Verweis auf den durch dieses Gesetz geänderten 20. Titel (Rechnungslegung) des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1998 Nr. 27, zu verstehen.
§ 3
Kaufmännische Befähigung
Wer am 31. Dezember 1999 eine im Sinne von Art. 180a von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt, kann während der Fortdauer der kaufmännischen Befähigung weiterhin für diejenigen Verbandspersonen, bei denen er am 31. Dezember 1999 Mitglied der Verwaltung ist, Verwaltungsratsmitglied im Sinne von Art. 180a bleiben.
§ 4
Revisionsstelle
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes1973 gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Unternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.
§ 5
Anlagespiegel
Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Art. 1070 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, darf der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
§ 6
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über die Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht (Art. 1100 Abs. 2) und die Höhe der Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen (Art. 1064 und 1101).
§ 7
Erstmalige Anwendung der Vorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 23 ausgegeben am 16. Januar 2003
Gesetz
vom 22. November 2002
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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II.
Übergangsbestimmung
1) Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszuüben, sind weiterhin hierzu befugt.1974
2) Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes1975 ausüben. Sofern sie innert dieser Frist den Nachweis einer einschlägigen mindestens zweisemestrigen, von der Regierung mit Verordnung festgelegten Ausbildung auf Fachhochschulebene erbringen, sind sie berechtigt, die Tätigkeiten nach Art. 180a unbeschränkt auszuüben. Wird der Ausbildungsnachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 257 ausgegeben am 16. Dezember 2005
Gesetz
vom 20. Oktober 2005
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf Liquidationsverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten1976 eröffnet werden.
2) Auf die Abberufung von Liquidatoren nach Art. 132 Abs. 2 findet das neue Recht Anwendung.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 38 ausgegeben am 21. Februar 2007
Gesetz
vom 13. Dezember 2006
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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II.
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten1977 dieses Gesetzes oder danach beginnt.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 224 ausgegeben am 26. August 2008
Gesetz
vom 26. Juni 2008
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Es ist erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 220 ausgegeben am 26. August 2008
Gesetz
vom 26. Juni 2008
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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II.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens1978 dieses Gesetzes bestehende Stiftungen findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten1 dieses Gesetzes die Änderung einer Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art. 552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur Anwendung.
3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.
4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.1979
5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revisionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt.1980
Art. 2
Anpassung an das neue Recht
1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen.1981
2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stiftungserklärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stiftungsrat ist nur zulässig, wenn der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Stifter, einem bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet worden sind.
4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stiftungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.
5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.1982
6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.1983
7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.
Art. 3
Strafbestimmungen
1) Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1 und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.
2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 4
Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten
1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten1984 dieses Gesetzes errichtet wurden.
2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.1985
3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 7 ausgegeben am 11. Januar 2011
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes1986 oder danach beginnt.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 124 ausgegeben am 27. April 2012
Gesetz
vom 22. März 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
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Folgende Bestimmungen sind letztmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen:
Art. 182a Abs. 21987
2) Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Art. 182b Abs. 1 Bst. a1988
a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und
Art. 251a1989
2. Buchführung
Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand Buch zu führen.
Art. 923 Abs. 1 und 5
1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.
5) Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.
Art. 1045 Abs. 1
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.1990
§ 66 Abs. 3 und 4 SchlT
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.1991
4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.1992
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 67 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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III.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE)
1) Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor Inkrafttreten1993 dieses Gesetzes ausgegeben wurden, sind bei sonstigem Ausschluss des Stimmrechts bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zur Registrierung zu hinterlegen.
2) Nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 können Inhaberaktien nur dann beim Verwahrer zur Registrierung hinterlegt werden, wenn der betroffene Aktionär einen Beschluss des Landgerichts vorlegt, wonach er rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien ist. Die Feststellung des Eigentums an den Inhaberaktien, einschliesslich des Zeitpunkts des Eigentumserwerbs, durch das Landgericht erfolgt im Ausserstreitverfahren.
3) Wird ein Aktionär aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts nach Abs. 2 registriert, so hat ihm der Verwahrer alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die während der Zeit der Nichtregistrierung durch die Gesellschaft zur Auszahlung gelangt sind, zu Lasten des Treuhandkontos nach Abs. 4 auszuzahlen; von den Dividenden und anderen Zahlungen sind der Betrag nach Abs. 4 und die Kosten des Verwahrers abzuziehen. Art. 316 ist anwendbar.
4) Alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die mangels einer Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht ausbezahlt werden können, sind von der Gesellschaft unter Abzug eines Betrages von 35 % der Einkünfte aus Dividenden oder anderen Zahlungen an den Verwahrer zu überweisen. Diese Gelder werden in einem Treuhandkonto geäufnet. Auf die Führung des Treuhandkontos findet Art. 326i sinngemäss Anwendung.
5) Das Treuhandkonto nach Abs. 4 ist vom Verwahrer aufzulösen:
a) mit der Registrierung sämtlicher Inhaberaktien und der Begleichung sämtlicher Forderungen; oder
b) spätestens mit Ablauf der Frist gemäss Abs. 6; allfällige auf dem Konto vorhandene Guthaben verfallen zu Gunsten des Landes.
6) Nach dem 1. März 2024 sind Inhaberaktien, die nicht nach Massgabe von Abs. 1 oder 2 registriert wurden, durch die Gesellschaft für nichtig zu erklären; aus solchen Aktien können nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
7) Die Generalversammlung der Gesellschaft hat in den Fällen nach Abs. 6 auf Antrag der Verwaltung einen Beschluss zu fassen, in dem die Anzahl und die Höhe des einbezahlten Nennbetrages der von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien festgehalten werden. Der Betrag in Höhe des Nennbetrages oder, bei Quotenaktien, des rechnerischen Werts aller von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien ist in eine Reserve einzubringen. Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 letzter Satz findet sinngemäss Anwendung.
8) Wer als Verwahrer gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Treuhandkontos gemäss Abs. 4 und 5 verstösst, wird nach § 66d SchlT bestraft.
Art. 2
Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften
Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften, welche ein Mitgliedschafts- oder Bezugsrecht verkörpern, sind bis zum 1. März 2014 in Namenpapiere umzuwandeln. Nach Ablauf dieser Frist sind nicht umgewandelte Wertpapiere durch die Gesellschaft zu vernichten; aus solchen Wertpapieren können keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
Art. 3
Aktienbücher
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Aktienbücher sind bis zum 1. März 2014 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen.
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1   Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

2   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

3   Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

4   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

5   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 41.

6   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 41.

7   Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 41.

8   Sachüberschrift vor Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

9   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

10   Sachüberschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

11   Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

12   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

13   Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

14   Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

15   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

16   Art. 18 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 124.

17   Sachüberschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

18   Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

19   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

20   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124 und LGBl. 2010 Nr. 454.

21   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

22   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

23   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 55.

24   Art. 23 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

25   Art. 23 Abs. 3 ist im Hinblick auf § 2 Abs. 3 der Schlussabteilung sowie die Streichung von Art. 12 Abs. 2 durch Art. 97 Bst. c des Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, gegenstandslos.

26   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

27   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

28   Art. 30 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

29   Art. 31 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

30   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

31   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

32   Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

33   Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

34   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

35   Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124 und LGBl 2010 Nr. 454.

36   Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

37   Sachüberschrift vor Art. 40a eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 57.

38   Art. 40a bis 40e aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 250.

39   Sachüberschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 57.

40   Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 57.

41   Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

42   Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

43   Art. 45 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

44   Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 194.

45   Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 273.

46   Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1.

47   Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1.

48   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1.

49   Art. 49a eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 25.

50   Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

51   Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

52   Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

53   Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

54   Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 194.

55   Art. Art. 57 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

56   Sachüberschrift vor Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

57   Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

58   Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

59   Art. 61 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

60   Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

61   Art. 62 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36.

62   Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

63   Art. 64 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

64   Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

65   Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36 und LGBl. 2004 Nr. 33.

66   Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 41.

67   Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

68   Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

69   Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

70   Art. 75 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36.

71   Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

72   Art. 80 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 201.

73   Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

74   Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

75   Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

76   Art. 85 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

77   Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

78   Art. 88 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

79   Art. 89 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

80   Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

81   Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

82   Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36, womit der Satzteil 2 ", jedoch ohne Mitteilung an andere Registerämter" gegenstandslos geworden ist.

83   Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36, womit auch der restliche Satzteil von Art. 93 Abs. 2 mit dem Wortlaut "... und des Heimatortes mitzuteilen" gegenstandslos geworden ist.

84   Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

85   Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

86   Beachte hierzu Art. V des LGBl. 1972 Nr. 36, der wie folgt lautet: "Wo in Gesetzen und Verordnungen die Registerführer, die Zivilstandsämter und die Registerämter genannt sind, treten an deren Stelle der Registerführer (Zivilstandsbeamte) und das Zivilstandsamt des Landes."

87   Art. 96 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 201.

88   Art. 98 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

89   Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

90   Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

91   Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

92   Art. 99 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36.

93   Art. 100 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36.

94   Art. 101 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

95   Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

96   Art. 104a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 370.

97   Art. 105a eingefügt durch LGBl. 1972 Nr. 36, abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 25.

98   Art. 105b eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 25.

99   Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

100   Art. 106 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

101   Art. 106 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

102   Art. 106 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

103   Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 220.

104   Art. 106 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

105   Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

106   Art. 107 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

107   Art. 109 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

108   Art. 113 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

109   Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

110   Art. 114 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19.

111   Art. 115 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

112   Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

113   Art. 116 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

114   Art. 116 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

115   Art. 117 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

116   Sachüberschrift vor Art. 118 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

117   Art. 118 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

118   Art. 119 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

119   Art. 120 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

120   Art. 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

121   Art. 120 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

122   Art. 120 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

123   Art. 120a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

124   Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

125   Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

126   Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

127   Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 51.

128   Art. 122 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

129   Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1963 Nr. 17.

130   Art. 122 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

131   Art. 122 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

132   Art. 122 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

133   Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

134   Art. 123 Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

135   Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

136   Art. 124 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

137   Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

138   Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

139   Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

140   Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

141   Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

142   Art. 126 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

143   Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

144   Art. 127 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

145   Art. 128 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

146   Art. 130 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

147   Art. 130 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

148   Art. 131 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

149   Art. 131 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

150   Art. 132 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257.

151   Art. 132 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

152   Art. 132 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

153   Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

154   Art. 133 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

155   Art. 133 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257.

156   Art. 133 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 268.

157   Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

158   Art. 135 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

159   Art. 135 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

160   Art. 135 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

161   Art. 135a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

162   Art. 136 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

163   Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

164   Art. 137 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

165   Art. 138 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

166   Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

167   Art. 138 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

168   Art. 138 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

169   Art. 139 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

170   Art. 141 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

171   Art. 142 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

172   Art. 142 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

173   Art. 144 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

174   Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

175   Art. 145 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

176   Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

177   Art. 151 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

178   Art. 151 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

179   Art. 152 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

180   Art. 159 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

181   Art. 159 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

182   Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

183   Art. 167 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

184   Art. 168 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

185   Art. 169 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

186   Art. 172 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

187   Art. 173 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

188   Art. 174 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

189   Art. 175 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

190   Art. 175 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

191   Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

192   Art. 178 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

193   Art. 178 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

194   Art. 179 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

195   Art. 179 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

196   Art. 179a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

197   Art. 180 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

198   Art. 180a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 427.

199   Art. 180a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 427.

200   Art. 180a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 75.

201   Art. 180a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 427.

202   Art. 180a Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 427.

203   Sachüberschrift vor Art. 182 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

204   Art. 182 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

205   Art. 182 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

206   Art. 182 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220.

207   Art. 182a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

208   Art. 182a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

209   Art. 182a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

210   Art. 182b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

211   Art. 182b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

212   Art. 182b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

213   Art. 182b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

214   Art. 182b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

215   Art. 182b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

216   Art. 182b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

217   Art. 182b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

218   Art. 182b Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

219   Art. 182c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

220   Art. 182d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

221   Art. 182e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

222   Art. 182f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

223   Art. 182g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

224   Art. 183 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

225   Art. 183 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

226   Art. 184 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

227   Art. 186 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

228   Art. 186 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

229   Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

230   Art. 187 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

231   Art. 187 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

232   Art. 187a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

233   Art. 188 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

234   Art. 188 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

235   Art. 188 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

236   Art. 189 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

237   Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

238   Art. 190 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

239   Art. 191 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

240   Sachüberschrift vor Art. 191a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

241   Art. 191a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

242   Art. 192 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

243   Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

244   Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

245   Art. 192 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

246   Art. 192 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

247   Art. 192 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

248   Art. 192 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

249   Art. 192 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

250   Art. 192 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

251   Art. 192 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

252   Art. 193 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

253   Art. 194 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

254   Sachüberschrift vor Art. 195 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

255   Art. 195 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

256   Art. 196 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

257   Art. 196 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

258   Art. 196 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

259   Art. 196 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

260   Art. 196 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

261   Art. 196 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

262   Art. 196 Abs. 1 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

263   Art. 196 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

264   Art. 196 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

265   Art. 196 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 52.

266   Art. 196 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

267   Art. 196 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

268   Art. 197 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

269   Art. 198 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

270   Art. 199 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

271   Art. 199 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

272   Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

273   Art. 201 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7.

274   Art. 201 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

275   Art. 201 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

276   Art. 202 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

277   Art. 203 bis 209 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

278   Art. 210 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

279   Art. 210 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

280   Art. 210 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

281   Art. 211 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

282   Art. 211 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

283   Art. 212 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

284   Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

285   Art. 214 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

286   Art. 215 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

287   Art. 219 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

288   Art. 219 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

289   Art. 220 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

290   Art. 220 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

291   Art. 221 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

292   Art. 221 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

293   Art. 224 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

294   Art. 225 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

295   Art. 226 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

296   Art. 226 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 198.

297   Art. 229 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

298   Art. 230 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

299   Art. 231 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352 und LGBl. 2010 Nr. 454.

300   Art. 231 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

301   Art. 231 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

302   Sachüberschrift vor Art. 232 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

303   Art. 232 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

304   Sachüberschrift vor Art. 233 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

305   Art. 233 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

306   Art. 233 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

307   Art. 233 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

308   Art. 233 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

309   Art. 233 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

310   Art. 234 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

311   Art. 234 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

312   Art. 234 Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

313   Art. 234 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

314   Art. 234 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

315   Sachüberschrift vor Art. 235 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

316   Art. 235 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

317   Art. 236 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

318   Art. 236 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

319   Art. 236 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

320   Art. 236 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

321   Art. 236 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

322   Art. 236 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

323   Art. 236 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

324   Art. 237 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

325   Art. 237a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

326   Art. 237b eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19.

327   Art. 237c eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19.

328   Art. 237d eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19.

329   Art. 238 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 257.

330   Sachüberschrift vor Art. 239 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

331   Art. 239 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

332   Art. 239 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

333   Art. 239 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

334   Art. 239 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

335   Art. 239 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

336   Art. 240 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

337   Art. 240 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

338   Art. 240 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

339   Art. 240 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68.

340   Art. 240 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

341   Art. 240 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68.

342   Art. 241 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

343   Art. 241 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

344   Überschrift vor Art. 243 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

345   Art. 243 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

346   Art. 243a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

347   Art. 243b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

348   Art. 243c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

349   Art. 243d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

350   Art. 243e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

351   Art. 243f eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

352   Art. 243g eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

353   Art. 243h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 362.

354   Art. 246 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

355   Art. 247 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

356   Art. 247 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

357   Art. 247 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

358   Art. 248 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

359   Art. Sachüberschrift vor 249 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

360   Art. Sachüberschrift vor 249 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

361   Art. 249 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

362   Art. 249a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

363   Sachüberschrift vor Art. 249b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

364   Art. 249b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

365   Art. 250 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

366   Art. 250a abgeändert durch LGB. 2011 Nr. 370.

367   Sachüberschrift vor Art. 251 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

368   Art. 251 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

369   Art. 251 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

370   Art. 251a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

371   Art. 251b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

372   Art. 253 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

373   Art. 254 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

374   Art. 258 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

375   Art. 258 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

376   Art. 259 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

377   Art. 259 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 220.

378   Art. 261 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

379   Art. 261 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 245.

380   Art. 262 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

381   Art. 262 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

382   Art. 262 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

383   Art. 262a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

384   Art. 264 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

385   Art. 265 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

386   Art. 265 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

387   Art. 266 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

388   Art. 266 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

389   Art. 266 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

390   Art. 272 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

391   Art. 274 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

392   Art. 274 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

393   Art. 277 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

394   Art. 278 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

395   Art. 279 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

396   Art. 280 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

397   Art. 280 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

398   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

399   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

400   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

401   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

402   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

403   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

404   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

405   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

406   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

407   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

408   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

409   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

410   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

411   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

412   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

413   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

414   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

415   Art. 280 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

416   Art. 280 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

417   Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

418   Art. 281 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

419   Art. 281 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

420   Art. 282 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210.

421   Art. 283 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

422   Art. 284 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

423   Art. 284 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

424   Sachüberschrift vor Art. 285 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

425   Art. 285 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

426   Art. 285 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

427   Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

428   Art. 285 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

429   Art. 285a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

430   Art. 286 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

431   Art. 286 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

432   Art. 286 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

433   Art. 286 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

434   Art. 286 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

435   Art. 286 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

436   Art. 286a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

437   Art. 286a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

438   Art. 286b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

439   Art. 287 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

440   Art. 287 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

441   Art. 287 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

442   Art. 287 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

443   Art. 288 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

444   Art. 288 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

445   Art. 288 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

446   Richtig müsste es heissen: "Ausgebotes".

447   Art. 290 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

448   Art. 290 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

449   Art. 291 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

450   Art. 291 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

451   Art. 291 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

452   Art. 291 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

453   Art. 291 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

454   Sachüberschrift vor Art. 291a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

455   Art. 291a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

456   Art. 291a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

457   Art. 291a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

458   Art. 291a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

459   Art. 291a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

460   Art. 291a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

461   Art. 291a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

462   Art. 291a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

463   Art. 291a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

464   Art. 291b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

465   Art. 291b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

466   Art. 291b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

467   Art. 291b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

468   Art. 291b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

469   Art. 291c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

470   Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

471   Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

472   Art. 292 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

473   Art. 294 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

474   Art. 294 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

475   Art. 295 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

476   Art. 295 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

477   Art. 295 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

478   Art. 295 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

479   Art. 295 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

480   Sachüberschrift vor Art. 295a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

481   Art. 295a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

482   Art. 295a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

483   Art. 295a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

484   Art. 295b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

485   Sachüberschrift vor Art. 296 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

486   Art. 296 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

487   Art. 296 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

488   Art. 296 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

489   Art. 296 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

490   Art. 296 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

491   Art. 296a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

492   Art. 296a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

493   Art. 296a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

494   Art. 296a Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

495   Art. 296a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

496   Art. 296a Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

497   Art. 296b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

498   Art. 296b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

499   Art. 296c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 4.

500   Art. 297 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

501   Art. 297 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

502   Art. 297 Ziff. 1a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

503   Art. 297 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

504   Art. 297 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

505   Sachüberschrift vor Art. 297a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

506   Art. 297a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

507   Art. 297b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

508   Art. 297c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

509   Art. 297c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

510   Art. 297d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

511   Art. 297e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

512   Sachüberschrift vor Art. 297f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

513   Art. 297f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

514   Art. 297f Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

515   Art. 297f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

516   Art. 297f Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

517   Art. 297g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

518   Art. 297h eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

519   Art. 297i abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

520   Art. 297k eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

521   Art. 298 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210.

522   Art. 299 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

523   Art. 299 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 245.

524   Art. 300 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

525   Sachüberschrift vor Art. 301a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

526   Art. 301a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

527   Art. 301a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

528   Art. 301a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

529   Art. 302 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

530   Art. 302 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

531   Sachüberschrift vor Art. 303 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

532   Art. 303 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

533   Art. 303a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

534   Art. 303b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

535   Art. 303b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

536   Art. 303b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

537   Art. 303b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

538   Art. 303b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

539   Art. 303c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

540   Art. 303d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

541   Art. 304 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

542   Sachüberschrift vor Art. 304a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

543   Art. 304a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

544   Art. 304b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

545   Sachüberschrift vor Art. 304c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

546   Art. 304c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

547   Art. 304d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

548   Art. 304e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

549   Sachüberschrift vor Art. 304f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

550   Art. 304f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

551   Art. 304g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

552   Art. 305 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

553   Art. 305 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

554   Art. 305 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

555   Art. 305 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

556   Art. 306 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

557   Sachüberschrift vor Art. 306a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

558   Art. 306a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

559   Art. 306b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

560   Art. 306b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

561   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

562   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

563   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

564   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

565   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

566   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

567   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

568   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

569   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

570   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

571   Art. 306b Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

572   Art. 306b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

573   Art. 306c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

574   Art. 306d Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

575   Art. 306d Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

576   Art. 306d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

577   Art. 306d Abs. 3eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

578   Art. 306e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

579   Art. 306e Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

580   Art. 306f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

581   Art. 306f Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

582   Art. 306f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

583   Art. 308 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

584   Sachüberschrift vor Art. 309 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

585   Art. 309 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

586   Art. 311 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

587   Art. 311a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

588   Sachüberschrift vor Art. 312 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

589   Sachüberschrift vor Art. 312 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

590   Art. 312 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

591   Art. 312a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

592   Art. 312a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 245.

593   Art. 312a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 245.

594   Art. 312a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

595   Art. 313 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

596   Art. 314 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

597   Art. 317 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

598   Art. 318 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

599   Art. 322 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

600   Art. 324 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

601   Art. 325 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

602   Art. 326a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

603   Art. 326a Abs. 2 Ziff. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 245.

604   Art. 326b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

605   Art. 326c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

606   Art. 326d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

607   Art. 326e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

608   Art. 326f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

609   Art. 326g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

610   Art. 326h eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

611   Art. 326i eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

612   Art. 328 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

613   Art. 328 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

614   Art. 328 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

615   Art. 329a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

616   Art. 329b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

617   Art. 330 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

618   Art. 330 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

619   Art. 331 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

620   Art. 332 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

621   Art. 332 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

622   Art. 332 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

623   Art. 332 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

624   Art. 332a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

625   Art. 333 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

626   Art. 334 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

627   Art. 334 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

628   Art. 335 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

629   Art. 336 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

630   Art. 336 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

631   Art. 336 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

632   Art. 337 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

633   Art. 337 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

634   Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

635   Art. 338 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

636   Art. 338 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

637   Sachüberschrift vor Art. 339a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

638   Art. 339a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

639   Art. 339b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

640   Art. 339c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

641   Art. 339d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

642   Art. 339e abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

643   Art. 340 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

644   Art. 340a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

645   Art. 344 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

646   Art. 346 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

647   Art. 347 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7.

648   Art. 347 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

649   Art. 347 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

650   Art. 347 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

651   Art. 347 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

652   Art. 349 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

653   Art. 350 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

654   Art. 350 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

655   Art. 350 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

656   Art. 350 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

657   Art. 350 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

658   Art. 350 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

659   Art. 350 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

660   Art. 351 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

661   Sachüberschrift vor Art. 351a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

662   Art. 351a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

663   Art. 351b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

664   Art. 351b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

665   Art. 351b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

666   Art. 351c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

667   Art. 351c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

668   Art. 351c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

669   Art. 351c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

670   Art. 351c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

671   Art. 351c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

672   Art. 351d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

673   Art. 351d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

674   Art. 351d Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

675   Art. 351d Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

676   Art. 351d Abs. 2 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

677   Art. 351d Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

678   Art. 351d Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

679   Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

680   Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

681   Art. 351d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

682   Art. 351d Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

683   Art. 351d Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

684   Art. 351d Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

685   Art. 351e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

686   Art. 351e Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

687   Art. 351e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

688   Art. 351e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

689   Art. 351e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

690   Art. 351e Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

691   Art. 351f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

692   Art. 351g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

693   Art. 351g Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

694   Art. 351g Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

695   Art. 351h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

696   Art. 351h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

697   Art. 351h Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

698   Art. 351h Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

699   Art. 351h Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

700   Art. 351h Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

701   Art. 351i eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

702   Art. 351k eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

703   Art. 351l Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

704   Art. 351l Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

705   Art. 351l Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

706   Art. 351l Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

707   Art. 351l Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

708   Art. 351m Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

709   Art. 351m Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

710   Art. 351m Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

711   Art. 351m Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

712   Art. 351m Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

713   Art. 351m Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

714   Sachüberschrift vor Art. 351n eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

715   Art. 351n Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

716   Art. 351n Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

717   Art. 351n Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

718   Art. 351n Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

719   Art. 351n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

720   Art. 351n Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

721   Art. 351o Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

722   Art. 351o Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

723   Art. 351o Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

724   Art. 351o Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

725   Art. 351o Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

726   Art. 352 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

727   Art. 352 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

728   Art. 352 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

729   Art. 352 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

730   Art. 352 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

731   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

732   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

733   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

734   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

735   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

736   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

737   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

738   Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

739   Sachüberschrift vor Art. 352 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

740   Art. 352a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

741   Art. 352a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

742   Art. 352a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 245.

743   Art. 352b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

744   Art. 352c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

745   Art. 352c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

746   Art. 352c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

747   Art. 352c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

748   Art. 352d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

749   Art. 352e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

750   Art. 352f eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

751   Art. 352f Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

752   Art. 352g eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

753   Art. 352h abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

754   Art. 352i eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

755   Art. 352k eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

756   Art. 353 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 268.

757   Art. 354 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

758   Art. 354 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

759   Sachüberschrift vor Art. 355 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

760   Art. 355 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

761   Art. 355 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

762   Art. 355 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

763   Art. 355 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

764   Art. 355 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

765   Art. 355 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

766   Art. 355 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 4.

767   Art. 355a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

768   Art. 355a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

769   Art. 355a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

770   Art. 355a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

771   Art. 355a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

772   Art. 356 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

773   Art. 356 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

774   Art. 356 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

775   Art. 356 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

776   Art. 357 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

777   Art. 357 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

778   Sachüberschrift vor Art. 358 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

779   Art. 358 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

780   Art. 358 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

781   Art. 358 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

782   Art. 358 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

783   Art. 358 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

784   Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

785   Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

786   Art. 358 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

787   Art. 358 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

788   Art. 359 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

789   Art. 359 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

790   Art. 359 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

791   Art. 359 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

792   Art. 360 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

793   Sachüberschrift vor Art. 361 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 51.

794   Art. 361 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

795   Art. 361 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 245.

796   Art. 361 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

797   Art. 361 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

798   Art. 362 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

799   Sachüberschrift vor Art. 363 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

800   Art. 363 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

801   Art. 364 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

802   Art. 365 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

803   Art. 366 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

804   Art. 366 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

805   Art. 366 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

806   Art. 366 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

807   Art. 367 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

808   Art. 368 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

809   Art. 368 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

810   Art. 369 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

811   Art. 369 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

812   Art. 372 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

813   Art. 372 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

814   Art. 373 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

815   Art. 373 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

816   Art. 377 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

817   Art. 377 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

818   Art. 378 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

819   Art. 378 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

820   Art. 382 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

821   Art. 383 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

822   Art. 388 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

823   Art. 389 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

824   Art. 390 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

825   Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

826   Art. 390 Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

827   Art. 390 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

828   Art. 390 Abs. 2 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

829   Art. 390 Abs. 2 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

830   Art. 390 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

831   Art. 390 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

832   Art. 391 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

833   Art. 394 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

834   Art. 394 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

835   Art. 394 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

836   Art. 394 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

837   Art. 394a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

838   Art. 396 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

839   Sachüberschrift vor Art. 400 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

840   Art. 400 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

841   Art. 400a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

842   Art. 400a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

843   Art. 400a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

844   Art. 400a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

845   Art. 400a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

846   Art. 400a Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

847   Art. 402 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

848   Art. 406 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

849   Art. 407 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

850   Art. 407 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

851   Art. 411 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

852   Art. 411 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

853   Art. 414 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

854   Art. 418 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

855   Art. 418a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

856   Art. 419 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

857   Art. 419 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

858   Art. 421 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

859   Art. 422 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

860   Art. 422 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

861   Art. 423 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

862   Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

863   Art. 425 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

864   Art. 425 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

865   Art. 425 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

866   Art. 428 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

867   Art. 428 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

868   Art. 429 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

869   Sachüberschrift vor Art. 430 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

870   Art. 430 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

871   Art. 430a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

872   Sachüberschrift vor Art. 432 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

873   Art. 432 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

874   Art. 432 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

875   Art. 433 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

876   Art. 433 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

877   Art. 433 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

878   Art. 434 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

879   Art. 437 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

880   Art. 445 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

881   Art. 445 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

882   Art. 447 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

883   Art. 447 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 67.

884   Art. 447 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 67.

885   Art. 447 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

886   Art. 449 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

887   Art. 458 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

888   Art. 459 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

889   Art. 461 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

890   Art. 462 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

891   Art. 464 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

892   Art. 464 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

893   Art. 467 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

894   Art. 468 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

895   Art. 468 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

896   Art. 468 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

897   Art. 471 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

898   Sachüberschrift vor Art. 472 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

899   Art. 472 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

900   Art. 472a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

901   Art. 472b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

902   Art. 472c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

903   Art. 473 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

904   Art. 473 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

905   Art. 473a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

906   Art. 476 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

907   Sachüberschrift vor Art. 477 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

908   Art. 477 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

909   Art. 477 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

910   Art. 477 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

911   Art. 482 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

912   Art. 482 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

913   Art. 483 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

914   Art. 483 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

915   Art. 484 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

916   Art. 484 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

917   Art. 484 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 38.

918   Art. 484 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 38.

919   Art. 485 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

920   Art. 491 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

921   Art. 491 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

922   Art. 492 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

923   Art. 496 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

924   Art. 497 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

925   Art. 497 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

926   Sachüberschrift vor Art. 498 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

927   Art. 498 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

928   Art. 498 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

929   Art. 499 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

930   Art. 499 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

931   Art. 500 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

932   Art. 516 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

933   Sachüberschrift vor Art. 517 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

934   Art. 517 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

935   Art. 517 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

936   Art. 520 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

937   Art. 521 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

938   Art. 531 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

939   Art. 534 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

940   Art. 534 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

941   Art. 535 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

942   Art. 536 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

943   Art. 536 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

944   Art. 536 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

945   Art. 536 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

946   Art. 537 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

947   Art. 537 Abs. 2 Satz 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

948   Art. 538 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

949   Art. 538 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

950   Art. 538 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

951   Art. 539 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

952   Art. 540 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

953   Art. 541 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

954   Sachüberschrift vor Art. 543 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

955   Art. 543 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

956   Sachüberschrift vor Art. 544 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

957   Art. 544 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

958   Art. 544 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

959   Art. 544 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

960   Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

961   Art. 545 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

962   Art. 545 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

963   Art. 546 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

964   Art. 546 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

965   Art. 547 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

966   Art. 549 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2010 Nr. 454.

967   Art. 551 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

968   Überschrift vor Art. 552 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220.

969   Art. 552 mit den neu eingefügten §§ 1 bis 41 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220.

970   Art. 552 § 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

971   Art. 552 § 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

972   Art. 552 § 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

973   Art. 552 § 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

974   Art. 552 § 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

975   Art. 552 § 19 Abs. 3 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

976   Art. 552 § 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

977   Art. 552 § 19 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

978   Art. 552 § 19 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

979   Art. 552 § 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

980   Art. 552 § 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

981   Art. 552 § 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

982   Art. 552 § 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

983   Art. 552 § 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

984   Art. 552 § 22 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

985   Art. 552 § 23 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

986   Art. 552 § 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

987   Art. 552 § 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

988   Art. 552 § 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

989   Art. 552 § 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

990   Art. 552 § 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

991   Art. 552 § 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

992   Art. 552 § 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

993   Art. 552 § 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

994   Art. 552 § 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

995   Art. 552 § 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

996   Art. 552 § 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

997   Art. 553 bis 570 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 220.

998   Art. 571 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

999   Art. 572 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1000   Art. 572 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1001   Art. 572 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1002   Art. 572 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1003   Art. 573 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1004   Sachüberschrift vor Art. 583 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1005   Art. 583 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1006   Art. 583 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1007   Art. 583 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1008   Art. 584 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1009   Art. 585 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1010   Art. 588 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1011   Art. 590 bis 613 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68 und LGBl. 2000 Nr. 279.

1012   Art. 614 bis 648 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1013   Art. 659 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1014   Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1015   Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

1016   In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 674 zugeordnet.

1017   In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 673 zugeordnet.

1018   Art. 675 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1019   Sachüberschrift vor Art. 676 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

1020   Art. 676 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

1021   Sachüberschrift vor Art. 677 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

1022   Art. 677 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

1023   Art. 678 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

1024   Art. 678 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1025   Art. 679 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1026   Art. 689 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1027   Art. 689 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1028   Art. 689 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1029   Art. 690 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1030   Art. 690 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1031   Art. 691 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1032   Art. 693 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1033   Art. 693 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1034   Art. 693 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1035   Art. 693 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1036   Art. 697 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1037   Art. 698 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1038   Art. 699 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1039   Art. 699 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1040   Art. 706 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1041   Art. 710 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1042   Art. 715 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1043   Art. 716 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1044   Art. 718 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1045   Art. 718 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1046   Art. 720 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1047   Art. 721 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1048   Richtig müsste es heissen: "Gesamtrechtsnachfolger".

1049   Art. 721 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1050   Art. 722 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1051   Art. 723 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1052   Art. 725 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1053   Art. 728 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1054   Art. 728 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1055   Art. 728 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1056   Art. 733 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1057   Sachüberschrift vor Art. 734 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1058   Art. 734 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1059   Art. 734 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1060   Art. 735 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1061   Art. 738 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1062   Art. 741 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1063   Art. 741 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1064   Art. 742 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1065   Art. 744 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1066   Art. 745 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1067   Art. 745 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1068   Art. 749 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1069   Art. 753 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

1070   Art. 754 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1071   Art. 755 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1072   Art. 755 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1073   Art. 755 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1074   Art. 758 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1075   Art. 764 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1076   Richtig müsste es heissen: "Unterbeteiligten".

1077   Art. 768 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1078   Art. 768 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1079   Art. 769 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1080   Art. 773 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1081   Art. 774 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

1082   Richtig müsste es heissen: "Gemeinderschaft".

1083   Art. 784 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1084   Art. 786 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1085   Art. 791 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1086   Art. 792 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1087   Art. 792 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1088   Art. 792 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1089   Art. 792 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1090   Art. 792 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1091   Art. 792 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

1092   Korrekt müsste es heissen: Ausserstreitverfahren.

1093   Art. 796 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1094   Art. 797 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

1095   Art. 802 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1096   Art. 804 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1097   Art. 805 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

1098   Art. 807 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1099   Art. 812 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1100   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1101   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1102   Art. 818 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

1103   Art. 819 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1104   Art. 823 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1105   Art. 825 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1106   Art. 826 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1107   Art. 826 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1108   Art. 827 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1109   Art. 829 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1110   Art. 831 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1111   Art. 831 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1112   Art. 834 bis 896a aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1113   Überschrift vor Art. 897 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1114   Sachüberschrift vor Art. 897 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1115   Art. 897 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1116   Art. 898 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1117   Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1118   Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1119   Art. 899 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1120   Art. 900 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1121   Art. 900 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1122   Art. 900 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1123   Art. 901 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1124   Art. 902 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1125   Art. 903 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1126   Art. 903 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1127   Art. 903 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1128   Art. 904 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1129   Art. 904 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1130   Art. 905 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 75.

1131   Art. 906 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1132   Art. 908 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1133   Art. 908 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1134   Art. 909 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 422.

1135   Sachüberschrift vor Art. 910 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1136   Art. 910 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1137   Art. 910 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1138   Art. 910 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1139   Art. 911 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1140   Art. 912 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1141   Art. 912 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1142   Art. 913 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2010 Nr. 454.

1143   Art. 913 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1144   Art. 916 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1145   Art. 916 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1146   Art. 916 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1147   Art. 918 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1148   Art. 919 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1149   Art. 920 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1150   Art. 921 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1151   Art. 923 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

1152   Art. 923 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1153   Art. 923 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

1154   Art. 923 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

1155   Art. 923 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1156   Art. 925 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1157   Art. 927 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1158   Art. 927 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1159   Art. 927 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1160   Art. 928 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

1161   Art. 928 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1162   Art. 929 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1163   Art. 929 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1164   Art. 929 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1165   Art. 929 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1166   Art. 930 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

1167   Art. 931 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1168   Art. 932 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1169   Überschrift vor Art. 932a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1170   Art. 932a mit den §§ 1 bis 170 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1171   Art. 932a § 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1172   Art. 932a § 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1173   Art. 932a § 4 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1174   Art. 932a § 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1175   Art. 932a § 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1176   Art. 932a § 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1177   Sachüberschrift vor Art. 932a § 7 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1178   Sachüberschrift vor Art. 932a § 7 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1179   Art. 932a § 7 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1180   Art. 932a § 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1181   Sachüberschrift vor § 9 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1182   Art. 932a § 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1183   Art. 932a § 9 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1184   Art. 932a § 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1185   Art. 932a § 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1186   Art. 932a § 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1187   Art. 932a § 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1188   Art. 932a § 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1189   Art. 932a § 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1190   Art. 932a § 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1191   Art. 932a § 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1192   Art. 932a § 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1193   Art. 932a § 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1194   Art. 932a § 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1195   Art. 932a § 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1196   Art. 932a § 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1197   Art. 932a § 17 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1198   Art. 932a § 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1199   Art. 932a § 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1200   Art. 932a § 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1201   Art. 932a § 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1202   Art. 932a § 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1203   Art. 932a § 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1204   Art. 932a § 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1205   Art. 932a § 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1206   Art. 932a § 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1207   § 26 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1208   Art. 932a § 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1209   Art. 932a § 28 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1210   Art. 932a § 29 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1211   Art. 932a § 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1212   Art. 932a § 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1213   Art. 932a § 35 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1214   Art. 932a § 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1215   Art. 932a § 35 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1216   Art. 932a § 36 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1217   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1218   Art. 932a § 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1219   Art. 932a § 42 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1220   Art. 932a § 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1221   Art. 932a § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1222   Art. 932a § 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1223   Art. 932a § 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 279.

1224   Art. 932a § 43 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 279.

1225   Art. 932a § 43 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1226   Art. 932a § 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1227   Art. 932a § 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1228   Art. 932a § 46 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1229   Art. 932a § 50 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1230   Art. 932a § 50 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1231   Art. 932a § 51 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1232   Art. 932a § 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1233   Art. 932a § 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1234   Art. 932a § 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1235   Art. 932a § 54 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1236   Art. 932a § 54 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1237   Art. 932a § 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1238   Art. 932a § 56 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1239   Art. 932a § 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1240   Art. 932a § 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1241   Art. 932a § 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1242   Art. 932a § 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1243   Art. 932a § 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1244   Art. 932a § 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1245   Art. 932a § 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1246   Art. 932a § 70 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1247   Art. 932a § 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1248   Art. 932a § 74 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1249   Art. 932a § 74 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1250   Art. 932a § 76 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1251   Art. 932a § 77 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1252   Art. 932a § 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1253   Art. 932a § 91 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1254   Art. 932a § 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1255   Art. 932a § 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1256   Art. 932a § 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1257   Art. 932a § 101 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1258   Art. 932a § 102 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1259   Art. 932a § 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1260   Art. 932a § 103 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1261   Art. 932a § 106 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1262   Art. 932a § 106 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1263   Art. 932a § 107 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1264   Art. 932a § 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1265   Art. 932a § 113 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1266   Art. 932a § 114 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

1267   Art. 932a § 114 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1268   Art. 932a § 115 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1269   Art. 932a § 116 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1270   Art. 932a § 117 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 67.

1271   Art. 932a § 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 67.

1272   Art. 932a § 119 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1273   Art. 932a § 120 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1274   Art. 932a § 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1275   Art. 932a § 123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1276   Art. 932a § 123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1277   Art. 932a § 125 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1278   Art. 932a § 128 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1279   Art. 932a § 128 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1280   Art. 932a § 129 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1281   Art. 932a § 129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1282   Art. 932a § 129 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1283   Art. 932a § 132 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1284   Art. 932a § 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1285   Art. 932a § 133 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1286   Art. 932a § 133 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1287   § 136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1288   § 138 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

1289   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1290   Art. 932a § 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1291   Art. 932a § 140 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1292   Art. 932a § 142 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1293   Art. 932a § 147 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1294   Art. 932a § 150 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1295   Art. 932a § 150 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1296   Art. 932a § 152 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1297   Art. 932a § 152 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 279.

1298   Art. 932a § 152 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1299   Art. 932a § 153 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1300   Art. 932a § 153 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1301   Art. 932a § 153 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1302   Art. 932a § 154 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1303   Art. 932a § 154 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1304   Art. 932a § 155 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1305   Art. 932a § 156 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1306   Art. 932a § 156 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1307   Art. 932a § 157 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1308   Art. 932a § 158 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1309   Art. 932a § 161 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1310   Art. 932a § 161 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1311   Art. 932a § 162 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1312   Art. 932a § 162 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1313   Art. 932a § 163 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1314   Art. 932a § 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1315   Art. 932a § 165 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1316   Art. 932a § 165 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1317   Art. 932a § 167 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1318   Art. 932a § 167 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1319   Art. 932a § 168 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1320   Art. 932a § 169 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1321   Art. 932a § 170 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1322   Art. 932a § 170 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1323   Art. 932a § 170 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

1324   Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1325   Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1326   Art. 944 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1327   Sachüberschrift vor Art. 945 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1328   Art. 945 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1329   Art. 945 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1330   Art. 945 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1331   Art. 945 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1332   Art. 945 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1333   Art. 945 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1334   Art. 945 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1335   Art. 945 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

1336   Art. 946 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1337   Art. 946 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1338   Art. 946 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1339   Sachüberschrift vor Art. 947 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1340   Art. 947 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1341   Art. 947 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1342   Art. 947 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1343   Art. 948 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1344   Art. 949 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1345   Art. 949 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1346   Art. 949 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257.

1347   Art. 949 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1348   Art. 949 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1349   Art. 949 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1350   Art. 949 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1351   Art. 950 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1352   Art. 951 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1353   Art. 952 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1354   Art. 952 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1355   Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1356   Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1357   Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1358   Art. 953 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1359   Art. 953 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1360   Art. 953 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1361   Art. 953 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1362   Art. 953 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1363   Art. 953 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1364   Art. 953 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1365   Art. 954 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1366   Art. 954 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1367   Art. 954 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1368   Art. 954 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1369   Art. 954 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1370   Art. 954 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1371   Art. 954 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1372   Art. 954 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1373   Art. 955 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1374   Art. 955 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1375   Art. 955a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1376   Art. 955a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220.

1377   Sachüberschrift vor Art. 956 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1378   Art. 956 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1379   Art. 956 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1380   Art. 956 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1381   Art. 956 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

1382   Art. 956 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1383   Art. 957 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1384   Art. 957 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1385   Art. 958 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1386   Art. 958a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1387   Art. 959 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

1388   Art. 959 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1389   Art. 959 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1390   Art. 959 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1391   Art. 959 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1392   Sachüberschrift vor Art. 960 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1393   Art. 960 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1394   Art. 960 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1395   Art. 961 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1396   Art. 961 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1397   Art. 961 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1398   Art. 961 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1399   Art. 961 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1400   Art. 961 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1401   Art. 961 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1402   Art. 962 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1403   Art. 962 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1404   Art. 962 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1405   Art. 963 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1406   Art. 963 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1407   Art. 963 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1408   Art. 963 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1409   Art. 963 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1410   Art. 963 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1411   Art. 963 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1412   Art. 964 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1413   Art. 964 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1414   Art. 964a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1415   Art. 964a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1416   Art. 965 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1417   Art. 965 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1418   Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1419   Art. 965 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1420   Art. 966 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1421   Art. 966 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1422   Sachüberschrift vor Art. 967 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1423   Art. 967 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1424   Art. 967 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1425   Art. 967 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1426   Art. 967 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1427   Art. 968 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1428   Art. 968 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1429   Art. 969 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1430   Art. 969 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1431   Art. 969 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1432   Art. 969 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1433   Sachüberschrift vor Art. 970 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1434   Art. 970 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1435   Art. 970 Abs. 1abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1436   Art. 970 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

1437   Art. 970 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1438   Art. 971 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1439   Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1440   Art. 971 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1441   Art. 972 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1442   Art. 972 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1443   Art. 972 Abs. 3 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1444   Art. 973 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1445   Art. 973 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1446   Art. 974 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1447   Art. 975 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1448   Art. 975 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1449   Art. 976 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1450   Sachüberschrift vor Art. 977 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1451   Art. 977 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1452   Art. 978 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1453   Art. 979 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1454   Art. 980 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1455   Art. 980 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1456   Art. 980 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1457   Art. 981 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1458   Art. 981 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1459   Art. 982 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1460   Art. 982 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1461   Art. 982 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1462   Art. 982 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1463   Art. 983 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1464   Art. 983 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1465   Art. 983 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1466   Art. 983 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1467   Art. 983 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1468   Sachüberschrift vor Art. 984 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 228.

1469   Art. 984 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 228.

1470   Art. 984 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1471   Art. 984a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 228.

1472   Art. 984a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1473   Art. 984b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 228.

1474   Sachüberschrift vor Art. 985 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1475   Art. 985 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1476   Sachüberschrift vor Art. 986 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1477   Art. 986 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1478   Art. 986 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1479   Art. 986 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1480   Art. 986 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1481   Art. 987 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1482   Art. 988 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1483   Art. 989 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1484   Art. 989 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1485   Art. 989 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1486   Art. 989 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1487   Art. 989 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1488   Art. 990 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1489   Art. 990 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1490   Art. 990 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1491   Art. 991 bis Art. 1010d aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1492   Art. 1011 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1493   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1494   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1495   Art. 1011 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1496   Art. 1012 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1497   Art. 1013 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1498   Art. 1013 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1499   Art. 1014 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1500   Art. 1016 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1501   Art. 1017 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 169.

1502   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1503   Art. 1018 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1504   Art. 1019 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

1505   Art. 1023 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1506   Art. 1025 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1507   Art. 1027 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. Richtig müsste es heissen: "e) ..."

1508   Art. 1027 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1509   Art. 1027 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1510   Art. 1031 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1511   Art. 1031 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1512   Art. 1032 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1513   Art. 1032 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 362.

1514   Art. 1032a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1515   Art. 1032a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1516   Art. 1032a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1517   Art. 1032a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1518   Art. 1032a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1519   Art. 1032a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1520   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1521   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1522   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1523   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1524   Art. 1034 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1525   Art. 1035 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1526   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1527   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1528   Art. 1038 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1529   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1530   Art. 1041 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1531   Art. 1042 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1532   Art. 1042 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1533   Art. 1042 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1534   Art. 1044a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1535   Art. 1044a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1536   Art. 1044a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1537   Art. 1044a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

1538   Überschrift vor Art. 1045 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1539   Überschrift vor Art. 1045 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1540   Art. 1045 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1541   Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124 und LGBl. 2013 Nr. 6. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

1542   Art. 1045 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1543   Art. 1045 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014.

1544   Sachüberschrift vor Art. 1046 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1545   Art. 1046 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1546   Art. 1046bis aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1547   Art. 1047 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1548   Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1549   Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1550   Art. 1048 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1551   Art. 1048 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1552   Art. 1049 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1553   Art. 1049 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1554   Art. 1049 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1555   Art. 1049 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1556   Sachüberschrift vor Art. 1050 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1557   Art. 1050 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1558   Art. 1051 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1559   Sachüberschrift vor Art. 1052 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1560   Art. 1052 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1561   Art. 1053 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1562   Art. 1054 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1563   Art. 1055 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1564   Art. 1056 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1565   Sachüberschrift vor Art. 1057 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1566   Art. 1057 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1567   Art. 1058 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7.

1568   Art. 1059 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1569   Art. 1060 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1570   Art. 1061 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1571   Art. 1061 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1572   Art. 1061 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1573   Art. 1061 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38 und LGBl. 2010 Nr. 454.

1574   Art. 1062 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1575   Art. 1062a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1576   Art. 1062a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1577   Art. 1062a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1578   Art. 1062a Abs. 3 eingefügt und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1579   Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1580   Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1581   Art. 1063 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1582   Art. 1063bis aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1583   Art. 1064 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1584   Art. 1064 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1585   Art. 1064 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1586   Art. 1064 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1587   Art. 1064 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1588   Art. 1064 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1589   Art. 1064 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1590   Sachüberschrift vor Art. 1065 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1591   Art. 1065 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1592   Art. 1065 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1593   Art. 1065 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1594   Art. 1065 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1595   Art. 1066 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1596   Art. 1066 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1597   Sachüberschrift vor Art. 1067 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1598   Art. 1067 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1599   Sachüberschrift vor Art. 1068 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1600   Art. 1068 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1601   Art. 1068 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1602   Art. 1068 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1603   Art. 1068 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1604   Art. 1068 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1605   Sachüberschrift vor Art. 1069 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1606   Art. 1069 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1607   Art. 1070 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1608   Art. 1071 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1609   Art. 1072 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1610   Art. 1073 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1611   Art. 1074 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1612   Art. 1075 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1613   Art. 1075 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1614   Art. 1075 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1615   Art. 1075 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1616   Art. 1076 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1617   Art. 1077 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1618   Sachüberschrift vor Art. 1078 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1619   Art. 1078 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1620   Art. 1079 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1621   Art. 1079 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1622   Art. 1079 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1623   Art. 1079 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1624   Art. 1080 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1625   Art. 1080 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1626   Art. 1080 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1627   Art. 1080 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1628   Sachüberschrift vor Art. 1081 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1629   Art. 1081 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1630   Art. 1082 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1631   Art. 1083 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1632   Art. 1083a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1633   Sachüberschrift vor Art. 1084 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1634   Art. 1084 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1635   Art. 1084 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1636   Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1637   Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1638   Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1639   Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1640   Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1641   Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1642   Art. 1084 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1643   Art. 1085 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1644   Art. 1086 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1645   Art. 1087 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1646   Art. 1088 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1647   Art. 1089 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1648   Art. 1090 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1649   Sachüberschrift vor Art. 1091 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1650   Art. 1091 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1651   Art. 1091 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

1652   Art. 1091 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1653   Art. 1092 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1654   Art. 1092 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1655   Art. 1092 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1656   Art. 1092 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1657   Art. 1092 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1658   Art. 1092 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1659   Art. 1092 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1660   Art. 1092 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1661   Art. 1092 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1662   Art. 1092 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1663   Art. 1092 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1664   Art. 1092 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1665   Art. 1092 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1666   Art. 1092 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1667   Art. 1092 Ziff. 14 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1668   Art. 1092 Ziff. 15 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1669   Art. 1092 Ziff. 16 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1670   Art. 1092 Ziff. 17 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1671   Art. 1093 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1672   Art. 1094 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1673   Art. 1095 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1674   Art. 1095 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1675   Art. 1095 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1676   Art. 1095 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1677   Art. 1095 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1678   Art. 1095 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 537.

1679   Art. 1095a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1680   Sachüberschrift vor Art. 1096 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1681   Art. 1096 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1682   Art. 1096 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1683   Art. 1096 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1684   Art. 1096 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1685   Art. 1096 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1686   Art. 1096 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1687   Art. 1096 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1688   Art. 1096 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1689   Art. 1096a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1690   Überschrift vor Art. 1097 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1691   Sachüberschrift vor Art. 1097 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1692   Art. 1097 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1693   Sachüberschrift vor Art. 1098 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1694   Art. 1098 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1695   Art. 1098 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1696   Art. 1099 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1697   Art. 1099 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1698   Art. 1099 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1699   Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1700   Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7.

1701   Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1702   Art. 1099 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1703   Art. 1099 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1704   Art. 1100 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1705   Art. 1100 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1706   Art. 1100 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1707   Art. 1100 Abs.1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7.

1708   Art. 1100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7.

1709   Art. 1100a aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1710   Art. 1101 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1711   Art. 1101 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1712   Art. 1101 Abs.2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1713   Art. 1101 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1714   Art. 1101 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1715   Art. 1101a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 537.

1716   Sachüberschrift vor Art. 1102 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1717   Art. 1102 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1718   Art. 1102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1719   Art. 1102 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1720   Art. 1103 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1721   Art. 1104 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1722   Sachüberschrift vor Art. 1105 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1723   Art. 1105 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1724   Art. 1106 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1725   Art. 1107 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1726   Sachüberschrift vor Art. 1108 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1727   Art. 1108 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1728   Art. 1109 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1729   Art. 1110 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1730   Art. 1111 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1731   Art. 1112 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1732   Art. 1113 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1733   Art. 1114 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1734   Sachüberschrift vor Art. 1115 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1735   Art. 1115 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1736   Art. 1115 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1737   Art. 1115 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1738   Art. 1115 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1739   Art. 1116 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1740   Sachüberschrift vor Art. 1116a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1741   Art. 1116a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1742   Art. 1116a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1743   Art. 1116a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1744   Art. 1116a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1745   Art. 1116a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1746   Art. 1116a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1747   Art. 1116a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1748   Art. 1116b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1749   Art. 1116c eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1750   Art. 1116d eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1751   Sachüberschrift vor Art. 1117 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1752   Art. 1117 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1753   Art. 1118 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1754   Sachüberschrift vor Art. 1119 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1755   Art. 1119 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1756   Art. 1119 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1757   Art. 1119 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1758   Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1759   Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1760   Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1761   Art. 1119 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1762   Art. 1119 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1763   Art. 1120 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1764   Art. 1120 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1765   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1766   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1767   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1768   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1769   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1770   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1771   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1772   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1773   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1774   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1775   Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1776   Art. 1120 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1777   Art. 1121 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1778   Art. 1121 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1779   Art. 1121 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1780   Art. 1121 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1781   Art. 1121 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1782   Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1783   Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1784   Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1785   Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1786   Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1787   Art. 1121 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1788   Überschrift vor Art. 1122 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1789   Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1790   Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1791   Art. 1122 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1792   Art. 1122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1793   Art. 1122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1794   Art. 1122 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1795   Art. 1122 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1796   Art. 1122 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1797   Art. 1122 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1798   Art. 1123 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1799   Art. 1123 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1800   Art. 1123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1801   Art. 1123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1802   Sachüberschrift vor Art. 1124 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1803   Art. 1124 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1804   Art. 1124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1805   Art. 1124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1806   Art. 1125 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1807   Art. 1125 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1808   Art. 1125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1809   Sachüberschrift vor Art. 1126 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1810   Art. 1126 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 72. Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

1811   Art. 1127 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1812   Art. 1127 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1813   Art. 1127 Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1814   Art. 1127 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1815   Art. 1128 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1816   Art. 1128 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1817   Art. 1129 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1818   Art. 1129 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1819   Art. 1129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1820   Art. 1129 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1821   Art. 1130 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1822   Art. 1130a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 356.

1823   Überschrift vor Art. 1131 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1824   Überschrift vor Art. 1131 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1825   Art. 1131 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1826   Art. 1131 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1827   Art. 1131 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1828   Art. 1131 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1829   Art. 1132 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1830   Sachüberschrift vor Art. 1133 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1831   Art. 1133 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1832   Art. 1134 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1833   Art. 1135 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1834   Art. 1136 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1835   Art. 1136 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 141.

1836   Art. 1136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

1837   Überschrift vor Art. 1137 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1838   Art. 1137 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1839   Art. 1137 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1840   Art. 1137 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1841   Art. 1137 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1842   Art. 1137 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1843   Art. 1137 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1844   Art. 1137 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1845   Art. 1137 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1846   Art. 1137 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1847   Art. 1138 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1848   Überschrift vor Art. 1139 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1849   Art. 1139 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 52.

1850   § 3 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1851   § 3 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1852   § 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1853   § 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1854   § 3 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1855   § 3 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1856   § 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

1857   § 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

1858   § 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

1859   § 11 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 40.

1860   §§ 12 bis 14 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 458.

1861   §§ 15 bis 21 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1862   §§ 22 bis 25 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 458.

1863   § 26 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1864   § 27 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1865   §§ 28 bis 30 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 458.

1866   Richtig müsste es heissen: "... Kommanditaktiengesellschaft verstanden, ...".

1867   § 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1868   § 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1869   § 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1870   § 36 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1871   § 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1872   § 48 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 182.

1873   § 49 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 201.

1874   § 50 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1875   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1876   § 52 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1877   § 53 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 265.

1878   §§ 54 bis 59 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

1879   § 60 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

1880   § 61 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

1881   § 62 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 1988 Nr. 38.

1882   § 64 aufgehoben durch LGBl. 1936 Nr. 4.

1883   Sachüberschrift vor § 65 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1884   § 65 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1885   § 65 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1886   § 65 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1887   § 66 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1888   § 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

1889   § 66 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1890   § 66 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014.

1891   § 66 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

1892   § 66 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 124. Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.

1893   § 66 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1894   § 66 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1895   § 66 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1896   § 66a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1897   § 66b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1898   § 66b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38 und LGBl. 2010 Nr. 454.

1899   § 66b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1900   § 66c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

1901   § 66c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1902   § 66c Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1903   § 66c Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1904   § 66c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

1905   § 66c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

1906   § 66c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

1907   § 66c Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

1908   § 66d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 67.

1909   § 66e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 328.

1910   § 68 Ziff. 1 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1911   § 68 Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1912   § 68 Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1913   § 68 Ziff. 4 aufgehoben durch LGBl. 1963 Nr. 19.

1914   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1915   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1916   § 68 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1917   § 68 Ziff. 8 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1918   § 68 Ziff. 9 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1919   § 68 Ziff. 10 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 352.

1920   § 68 Ziff. 11 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1921   § 68 Ziff. 12 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1922   § 68 Ziff. 13 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1923   § 68 Ziff. 14 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7.

1924   § 69 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1947 Nr. 44.

1925   § 70 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

1926   § 70 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

1927   § 70 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

1928   § 71 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 3.

1929   § 71 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 3.

1930   § 71 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 3.

1931   § 71 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 235.

1932   § 71 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 119.

1933   § 72 aufgehoben durch LGBl. 1934 Nr. 1 bzw. LGBl. 1960 Nr. 23.

1934   § 72a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1935   § 72a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1936   § 73 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1950 Nr. 28.

1937   § 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1938   § 79a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

1939   Richtig müsste es heissen: "III.".

1940   § 80 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210.

1941   § 80a aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210.

1942   Richtig müsste es heissen: "der".

1943   §§ 106 bis 119 aufgehoben durch LGBl. 1971 Nr. 51/2.

1944   § 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

1945   § 125 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1946   § 126 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1947   § 128 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1948   § 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1949   § 139 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1950   § 143 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1951   § 147 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1952   § 149 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1953   § 149 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1954   § 154 aufgehoben durch LGBl. 1971 Nr. 51/1.

1955   Richtig müsste es heissen: "Ziff. 3".

1956   § 155 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

1957   Richtig müsste es heissen: "Abs. 2".

1958   § 155 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 41.

1959   Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

1960   § 157 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1961   § 157 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

1962   Inkrafttreten: 6. Juni 1963.

1963   Inkrafttreten: 6. Juni 1963.

1964   Inkrafttreten: 19. Dezember 1969.

1965   Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

1966   Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

1967   Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

1968   Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

1969   Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

1970   Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.

1971   Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.

1972   Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.

1973   Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.

1974   Abschnitt II Abs. 1 berichtigt durch LGBl. 2003 Nr. 57.

1975   Inkrafttreten: 1. März 2003.

1976   Inkrafttreten: 16. Dezember 2005.

1977   Inkrafttreten: 21. Februar 2007.

1978   Inkrafttreten: 1. April 2009.

1979   Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

1980   Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

1981   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

1982   Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

1983   Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

1984   Inkrafttreten: 1. April 2009.

1985   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

1986   Inkrafttreten: 1. Februar 2011.

1987   Art. 182a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

1988   Art. 182b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1989   Art. 251a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

1990   Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

1991   § 66 Abs. 3 SchlT abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1992   § 66 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

1993   Inkrafttreten: 1. März 2013.