Art. 3
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher ist im heutigen Zustande zu belassen.
2) Insbesondere wird verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen,
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe zu verändern,
d) die Kulturart der Grundstücke zu ändern,
e) die Bodengestalt durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern,
f) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern,
g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
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h) die Jagd und Fischerei auszuüben;
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i) in den Wasserflächen der Rüfeeinfangdämme zu baden, diese mit Floss zu befahren oder anderweitig zu beunruhigen,
k) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten.
l) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden.
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