451.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1962 Nr. 2/1 ausgegeben am 31. Januar 1962
Verordnung
vom 28. September 1961
betreffend das Naturschutzgebiet "Schwabbrünnen/Äscher"
Aufgrund des 1. Abschnittes des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 111, verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 12
Das Gebiet in den Schwabbrünnen, im Äscher und im Auslauf der Nendler Rüfe (Gemeindebezirke Schaan, Planken und Eschen) wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher hat ein Flächenmass von 55 ha und wird folgendermassen abgegrenzt:
im Westen: durch den Bahnkörper der österreichischen Bundesbahn;
im Süden: durch den südlichen Waldrand westlich der Landstrasse Schaan-Nendeln und den zum Bahngeleise führenden Rasenweg;
im Osten: durch die alte Landstrasse Schaan-Nendeln, soweit diese noch vorhanden ist, im übrigen durch die neue Landstrasse;
im Norden: durch den nördlichen Damm der Nendler Rüfe westlich der Landstrasse Schaan-Nendeln und die geradlinige Fortsetzung zum Bahngeleise.3
2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind im Übersichtsplan 1:10 000 (Blatt 2, Schaan) eingetragen. Je ein Plan mit dem eingetragenen Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher liegt bei der Fürstlichen Regierung und bei den Gemeindevorstehungen Schaan und Planken auf. Das Planexemplar der Regierung gilt als Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 3
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher ist im heutigen Zustande zu belassen.
2) Insbesondere wird verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen,
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe zu verändern,
d) die Kulturart der Grundstücke zu ändern,
e) die Bodengestalt durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern,
f) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern,
g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;4
h) die Jagd und Fischerei auszuüben;5
i) in den Wasserflächen der Rüfeeinfangdämme zu baden, diese mit Floss zu befahren oder anderweitig zu beunruhigen,
k) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten.
l) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden.6
Art. 47
Die landwirtschaftliche Nutzung (Streuenutzung) und die Bewirtschaftung der Waldbestände bleibt im bisherigen Umfange gestattet. Die waldbaulichen Eingriffe haben auf einen mehrstufigen Bestandesaufbau aus naturgemässen Holzarten hinzuzielen.
Art. 5
Die bereits vorhandenen Wasserabzugsgräben dürfen unterhalten werden. Jede weitere und stärkere Bodenentwässerung ist verboten.
Art. 6
Die im Naturschutzgebiet notwendigen rüfebaulichen Massnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Art. 78
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet und dessen treuhänderischen Verwaltung obliegt dem Amt für Umwelt. Die Forst- und Jagdschutzorgane sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 8
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 451.0

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 27.

3   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 27.

4   Art. 3 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 27.

5   Art. 3 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 27.

6   Art. 3 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 27.

7   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 27.

8   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 27, LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.