282.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1973 |
Nr. 45/2 |
ausgegeben am 1. Oktober 1973 |
Gesetz
vom 17. Juli 1973
über das Konkursverfahren
(Konkursordnung; KO)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Gerichtsbarkeit im Konkurs
Art. 1
Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
1) Für das Konkursverfahren ist das Landgericht in Vaduz zuständig.
2) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm und ihrer Einführungsgesetze sinngemäss anzuwenden. Die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien finden keine Anwendung.
3) Die gerichtlichen Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das Landgericht kann von Amts wegen Aufklärungen einholen, Erhebungen pflegen und Beweise aufnehmen.
4) Für mündliche Verhandlungen und für die Bekanntmachung durch Edikt gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung (Art. 38 und 46).
5) Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich grossen Anzahl von Gläubigern kann die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Dokuments gesorgt ist. Entscheidungen sind Gläubigern, die es verlangen, zuzustellen. Die Folgen der Zustellung treten schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
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6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
7) Für die Sanierung und Liquidation von Banken oder Versicherungsunternehmen gelten die Bestimmungen des Banken- beziehungsweise Versicherungsaufsichtsgesetzes. Soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.
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Art. 2
Fristen, Versäumnis
1) Die in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
3) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer Tagsatzung findet nicht statt.
Art. 3
Rechtsmittel
1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. In Rekursen können neue Umstände und Beweismittel angeführt werden.
2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, können Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichtes durch Rekurs an das Obergericht und an den Obersten Gerichtshof angefochten werden.
3) Das Landgericht kann einem Rekurse, ausser in den in § 490 der Zivilprozessordnung verzeichneten Fällen, selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
Art. 4
Masseverwalter
1) Das Landgericht bestellt einen Masseverwalter bei Konkurseröffnung von Amts wegen. Der Masseverwalter muss eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person und darf kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners sein. Ist dieser eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, als nahe Angehörige des Gemeinschuldners. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im vorigen Satz bezeichneten Personen.
2) Der Masseverwalter hat die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Er erhält eine Bestellungsurkunde.
3) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, soweit das Landgericht im einzelnen Fall nicht eine Beschränkung seiner Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
4) Der Masseverwalter hat den Stand der Konkursmasse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Konkursmasse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
5) Das Landgericht kann jederzeit mündlich oder schriftlich Berichte und Aufklärungen vom Masseverwalter einholen, Einsicht in die Rechnungen und Schriftstücke nehmen und anordnen, dass er über bestimmte Fragen Weisungen einhole.
6) Das Landgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen entheben. Der Masseverwalter ist vorher einzuvernehmen.
7) Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Wenn der Masseverwalter Rechtsanwalt oder Rechtsagent ist und für die Konkursmasse Rechtsstreitigkeiten oder Exekution führt, hat er Anspruch auf Entlohnung nach den geltenden Tarifen.
Art. 5
Umfang des Verfahrens
1) Das Konkursverfahren erstreckt sich auf das gesamte, der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende bewegliche und auf das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse). Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde um Ausfolgung des im Auslande befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners zu ersuchen.
2) Das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs im Auslande eröffnet wurde, ist der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Einlangen des Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet.
Art. 6
Eröffnungsantrag des Schuldners
1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs zu eröffnen, wenn das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht. Die vom Schuldner an das Landgericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.
2) Geht der Antrag bei Verbandspersonen oder Verlassenschaften nicht von allen zur Vertretung berechtigten Personen aus, so ist der Konkurs nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Art. 8 und 9) glaubhaft gemacht wird.
Art. 7
Eröffnungsantrag eines Gläubigers
1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs zu eröffnen, wenn der Gläubiger den Bestand seiner, wenngleich noch nicht fälligen Konkursforderung, eine Gläubigermehrheit, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners (Art. 8 und 9) glaubhaft macht und das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht.
2) Der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedarf es nicht, wenn der Antrag vor oder binnen 14 Tagen nach Aufhebung oder Widerruf eines Nachlassvertrages eingebracht wird.
3) Der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens bedarf es nicht, wenn der Gläubiger den Bestand eines voraussichtlich hinreichenden Anfechtungsanspruches glaubhaft macht oder einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt. Der Ersatz dieses Vorschusses kann nur als Masseforderung geltend gemacht werden.
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4) Zur Konkurseröffnung gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften bedarf es einer Gläubigermehrheit nicht.
Art. 8
Zahlungsunfähigkeit
1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
Art. 9
Überschuldung
1) Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Verbandspersonen und über Verlassenschaften findet auch im Falle der Überschuldung statt.
2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäss auch für die Überschuldung.
Art. 10
Gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel
1) Über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung hat das Landgericht den Schuldner und erforderlichenfalls auch Auskunftspersonen zu vernehmen, wenn dies rechtzeitig möglich ist. Ohne vorhergehende Einvernehmung dieser Personen und des Antragstellers ist der Antrag nur dann abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 offenbar nicht erbracht wird.
2) Beschlüsse des Landgerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, sind zu begründen. Sie können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden.
3) Beschlüsse, womit ein Antrag auf Konkurseröffnung wegen Mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen wird, sind öffentlich bekanntzumachen.
4) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 10a
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Informationspflicht
Über Beschlüsse des Landgerichtes, womit der Konkurs über einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes eröffnet wird, ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) unverzüglich zu verständigen.
Art. 11
Edikt
1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. Das Edikt ist am Tage der Konkurseröffnung auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen.
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2) Das Edikt hat zu enthalten:
a) die Benennung des Landgerichtes;
b) den Namen (Firma), Beruf und Wohnort des Gemeinschuldners und den Sitz seines Unternehmens;
c) den Namen und die Anschrift des Masseverwalters;
d) die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen und den Rechtsgrund innert einer bestimmten Frist anzumelden, und eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist;
e) Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung und Aufforderung an die Konkursgläubiger, zu dieser die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
f) die für die weiteren Veröffentlichungen bestimmten Medien.
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3) In der Regel ist die Anmeldefrist auf 30 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung auf 14 Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.
Art. 12
8
Anmerkungen
Das Landgericht hat zu veranlassen, dass die Konkurseröffnung im Grundbuch bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners sowie im Handelsregister, Pfändungsregister, Eigentumsvorbehaltsregister und in allen Registern, in denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.
Art. 13
Sicherungsmassnahmen
Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Landgericht alle zur Sicherung der Konkursmasse dienenden Massnahmen zu treffen, insbesondere PTT-Dienststellen, Postcheckämter, Eisenbahnen, Flughafen, Banken, Kredit- und Verwahrungsanstalten zu benachrichtigen, dass Verfügungen über Sendungen, Depots, Guthaben und dergleichen nur mit Zustimmung des Landgerichtes zu vollziehen sind.
Art. 14
Bekanntmachung der Aufhebung
Wenn einem Rekurse gegen den Beschluss, womit der Konkurs eröffnet wurde, rechtskräftig stattgegeben wird, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen wie die Eröffnung des Konkurses. Allen Ämtern, Stellen und Personen, die von der Konkurseröffnung verständigt oder im Sinne des vorhergehenden Artikels benachrichtigt worden sind, ist die Konkursaufhebung mitzuteilen.
II. Wirkungen der Konkurseröffnung
Art. 15
Beginn der Wirkung
1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten am Tag nach der Veröffentlichung des Konkursedikts auf der Webseite des Gerichts ein.
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2) Im Falle der Eröffnung des Anschlusskonkurses (Art. 24 und 25 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag) sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung oder vom Tage der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Erlangung eines Nachlassvertrages oder vom Tage der Antragsbewilligung zu berechnen.
Art. 16
Wirkung der Eröffnung
1) Durch Eröffnung des Konkurses wird dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen.
2) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teile ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Konkursmasse durch sie bereichern würde.
3) Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf einer Ausserachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.
Art. 17
Erwerb im Nachlassverfahren, Zuwendung unter Lebenden
1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.
Art. 18
Unterhalt
1) Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm soweit zu überlassen, als es zum Unterhalte für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist.
2) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Konkursmasse. Das Gericht kann dem Gemeinschuldner und seiner Familie jedoch den notwendigen Unterhalt gewähren.
3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des Art. 67 der Exekutionsordnung sinngemäss anzuwenden.
4) Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurse nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet.
Art. 19
Wirkung auf Rechtsstreitigkeiten
1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.
2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Art. 20
Prozessunterbrechung
1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im Art. 19 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Zivilprozessordnung).
2) Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters können auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
Art. 21
Ablehnung des Eintrittes in einen Rechtsstreit
1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.
2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozessgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von seinen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
4) Die Bestimmungen dieses und der beiden vorgehenden Artikel gelten sinngemäss für schiedsrichterliche Verfahren (§§ 594 ff. Zivilprozessordnung).
Art. 22
Unterbrechung der Verjährung
1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Art. 23
Absonderungsrechte
1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
3) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
Wirkung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte
Art. 24
Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt.
Art. 25
1) Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen der Konkurseröffnung
10 durch Exekution neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäss Art. 90 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung aufgrund des Art. 139 der Exekutionsordnung entscheidet der Tag der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch.
2) Ist lediglich aufgrund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im Art. 175 Abs. 2 der Exekutionsordnung für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
3) Ist bei einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen.
Art. 26
Grundbuchseintragungen
Grundbücherliche Eintragungen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet.
Art. 27
Unbestimmte und betagte Forderungen
1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fällig.
3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
Art. 28
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
1) Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der im Art. 27 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
2) Forderungen der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
Art. 29
Bedingte Forderungen
Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
Art. 30
Rechte der Mitschuldner und Bürgen
1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.
2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.
3) Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
Art. 31
Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen.
2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
Art. 32
1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht werden.
2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Art. 27 und 28 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Art. 33
1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste.
3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung aufgrund der Art. 34 bis 38 entstehen oder nach Art. 71 Zahl 2 der Rechtssicherungsordnung wieder aufleben.
4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen über Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts sowie aus Verträgen über Finanzleistungen, insbesondere Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn:
a) vereinbart worden ist, dass diese Verträge bei Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen zu verrechnen sind; und
b) der Wert der vertraglichen Leistungen aufgrund von Schätz-, Markt- oder Kurswerten bestimmbar ist.
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Art. 34
Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
2) Der Masseverwalter muss sich darüber spätestens binnen einer vom Landgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, dass der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen.
3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht bekannt sein mussten.
4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger.
Art. 35
Fixgeschäfte
1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen massgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Konkurseröffnung mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.
Art. 36
1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
2) Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist.
Art. 37
1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem Grundbuche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
2) Jede Veräusserung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräusserung.
Art. 38
12
Arbeitsverträge
1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der zulässigerweise vereinbarten Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
2) Wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen.
3) Bestimmungen, die in besonderen Gesetzen über den Einfluss der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis getroffen sind, bleiben unberührt.
Art. 39
Zwingende Rechtsbestimmungen
Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Art. 34 bis 38 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
Art. 40
Aufträge und Anträge
1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.
III. Ansprüche im Konkurs
Art. 41
Aussonderungsansprüche
1) Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen (Art. 5) sind Masseforderungen oder Konkursforderungen.
2) Befindet sich in der Konkursmasse Vermögen, das dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehört, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
3) Ist ein solches Vermögen nach der Konkurseröffnung veräussert worden, so kann der Berechtigte die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Konkursmasse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
4) Sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter Auslagen zu vergüten, die für das zurückzustellende Vermögen oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen. Ihm bleiben dagegen weitergehende Ersatzansprüche gewahrt.
Art. 42
Verfolgungsrecht
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, dass sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
Art. 43
Masseforderungen sind:
a) die Konkurskosten und die Anschlusskonkurskosten einschliesslich der Vorschüsse des Antragstellers oder eines sonstigen Gläubigers;
b) die Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse verbunden sind, insbesondere die die Konkursmasse treffenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle, die während des Konkurses fällig werden;
c) die Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters und im Anschlusskonkurs auch des Schuldners oder des für ihn handelnden Sachwalters, die zur Fortbetreibung des Geschäftes dienten;
d) die Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist; dies unbeschadet der Bestimmung des Art. 34 Abs. 4;
e) die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 38 Abs. 1 sowie für rückständigen Lohn bis zu einem halben Jahr von der Eröffnung des Konkurses an rückwärts gerechnet (Art. 15 Abs. 2);
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f) die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Konkursmasse.
Art. 44
1) Können Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben die vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Diese sind sodann verhältnismässig zu befriedigen.
2) Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
Art. 45
1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schliessen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus.
2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fliesst in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Haften mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3) Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen.
Art. 46
1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräusserungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.
Art. 47
Rangordnung
Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsgläubiger (Art. 45) verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen in der gleichen Klasse nach Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.
Art. 48
Erste Klasse
In die erste Klasse gehören:
a) die Kosten des Begräbnisses des Gemeinschuldners gemäss § 549 ABGB, wenn jedoch der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung gestorben ist, die mit seiner Beerdigung unvermeidlich verbundenen Auslagen;
b) die Ansprüche der Arbeitnehmer nach Art. 38 Abs. 2, soweit sie nicht gemäss Art. 43 Masseforderungen sind, an laufenden Dienstbezügen für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung beendet worden ist;
14
c) die rückständigen Prämien und Beiträge an Unfall-, Nichtbetriebsunfall-, Kranken-, Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen sowie die Familienausgleichskassen, dann die Forderungen der Spitäler, Ärzte, Apotheken und Hebammen, soweit sie innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung (Art. 15 Abs. 2) entstanden sind, sowie die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern;
15
d) die Landes- und Gemeindesteuern, und zwar die vom Gemeinschuldner im Abzugswege einbehaltenen Erwerbssteuern ein halbes Jahr von der Konkurseröffnung zurückgerechnet, die anderen Steuern für zwei der Konkurseröffnung vorausgegangene Steuervorschreibungsperioden;
e) die Umlagen der Gemeinden mit den für zwei Jahre rückständigen Beiträgen.
Art. 49
Zweite Klasse
In die zweite Klasse gehören:
a) die Forderungen von Waisen und anderen Personen, deren Vermögen kraft Vormundschaft oder elterlicher Gewalt dem Gemeinschuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist, sofern der Konkurs während der Dauer der vormundschaftlichen oder elterlichen Verwaltung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung eröffnet worden ist. Dies bezieht sich auch auf Mitvormünder und Beistände;
b) die Ansprüche mündiger Kinder gemäss dem Gesetze vom 23. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 4, über die Anschlusszwangsvollstreckung;
c) die Steuern, Abgaben und Gebühren des Landes sowie die Gemeindeumlagen und Gemeindesteuern, soweit sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind und nicht schon aus dem Erlöse des dafür haftenden Gutes befriedigt wurden.
Art. 50
Dritte Klasse
In die dritte Klasse gehören:
a) die Forderungen für Pflege und Wartung des Schuldners und seiner Hausgenossen für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung, soweit sie nicht in die erste Klasse fallen;
b) Forderungen der Handwerker und Lieferanten für die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung erstandenen Forderungen;
c) Spareinlagen bei Banken bis zum Betrage von 10 000 Franken für jeden Einleger. Sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten diese zusammen als einziger Einleger;
Art. 51
Vierte Klasse
In die vierte Klasse fallen alle übrigen Forderungen.
Art. 52
Nebengebühren und Ersatzforderungen
1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld geniessen den Rang der bezahlten Forderung.
Art. 53
Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners
1) Auf die Bestimmung des § 1226 ABGB über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellt worden ist.
2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.
Art. 54
Ausgeschlossene Ansprüche
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
a) die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen;
b) Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
c) Ansprüche aus Schenkungsversprechen.
IV. Feststellung der Konkursmasse
Art. 55
1) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
2) Der Masseverwalter hat ein Inventar und eine Bilanz der Konkursmasse zu errichten und diese unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung schätzen zu lassen.
Art. 56
1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Konkursmasse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.
2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Schätzung zu gestatten.
3) Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.
4) Das Landgericht kann die zur Durchführung dieser Massnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.
Art. 57
1) Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
2) Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln.
3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen.
Art. 58
Verpflichtungen des Gemeinschuldners
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
Art. 59
Vermögensverzeichnis und Bilanz
1) Hat der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis noch nicht überreicht, so ist er vom Landgericht anzuhalten, ein solches unverzüglich vorzulegen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden anzuführen.
2) Die vom Gemeinschuldner auf gerichtliche Anordnung vorzulegende Bilanz ist vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen.
3) Der Gemeinschuldner hat das Vermögensverzeichnis und die Bilanz eigenhändig zu unterschreiben und auf Anordnung des Landgerichtes einen Eid darüber abzulegen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat. Die Eidesabnahme hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung zu erfolgen.
4) Ist der Gemeinschuldner eine Verbandsperson oder eine Verlassenschaft, so bestimmt das Landgericht, welche von den zur Vertretung berechtigten Personen den Eid abzulegen haben.
Art. 60
Massregeln gegen den Gemeinschuldner
1) Das Landgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet, und ihn in Haft nehmen, wenn er eine der im vorgehenden Artikel bezeichneten Pflichten beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, oder wenn dies zur Sicherung der Konkursmasse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der Art. 265 und 266 der Exekutionsordnung zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Konkursverfahrens (Art. 43 Bst. b).
Art. 61
Geltendmachung der Forderungen
1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften des folgenden Artikels geltend zu machen.
2) Wird ein Konkurs als Anschlusskonkurs eröffnet (Art. 24 und 25 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag), so gelten die im vorangegangenen Nachlassvertragsverfahren angemeldeten Forderungen auch im Konkurs als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall eines nachfolgenden Konkurses in Anspruch genommene Rangordnung angegeben war. Gleiches gilt für die in einer vorangegangenen Liquidation erfolgten Anmeldungen.
Art. 62
Inhalt der Anmeldung
1) Die Gläubiger haben ihre Forderungen gegen die Konkursmasse ausser den Fällen des Abs. 2 des vorgehenden Artikels schriftlich anzumelden und auch die beanspruchte Klasse anzugeben.
2) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.
3) Über die Anmeldungen und Klagen ist eine genaue Vormerkung zu halten, um bei der Klassifikation und Vermögensverteilung keinen Gläubiger zu übergehen. Die Beteiligten können in die Vormerkung und Anmeldungsbeilagen Einsicht nehmen.
4) Die Gläubiger können sich durch Gläubigerschutzverbände vertreten lassen.
Art. 63
Prüfungsverhandlung
1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
2) Die angemeldeten Forderungen sind nach Klassen und innerhalb der Klassen nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
3) Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über die Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
4) Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
5) Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
6) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
7) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt.
8) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlungen einzubeziehen.
Art. 64
Nachträgliche Anmeldungen
1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Art. 63 Abs. 1 findet Anwendung.
2) Das Landgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben.
3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen und deren Rang nicht bestreiten.
Art. 65
Anmeldungsverzeichnis
1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Art. 66
Feststellung der Forderung
1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.
3) Im Anschlusskonkurs ist der Schuldner an seine im Nachlassvertragsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten.
Art. 67
Bestrittene Forderungen
1) Wird die Forderung oder die beanspruchte Rangklasse bestritten, so hat der Gläubiger auf gerichtliche Anordnung binnen 14 Tagen bei sonstigem Ausschlusse als Gläubiger ohne vorgängige Vermittlungsverhandlung die Konkursmasse zu klagen. Über die Rechtmässigkeit der Forderung und der beanspruchten Rangklasse wird im ordentlichen Streitverfahren entschieden.
2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
3) Gehört die Sache nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden. Über die beanspruchte Rangklasse entscheidet das Landgericht.
4) Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder beanspruchten Rangklasse streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Landgericht in Kenntnis zu setzen, inwieweit ihre Forderungen bestritten worden sind.
Art. 68
Wirkung der gerichtlichen Entscheidung
1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam.
2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozessgericht kann jedoch dem Masseverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozess geführt hat.
3) Hat der Masseverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Konkursmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.
Art. 69
Anhängige Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
Die Bestimmungen der Art. 67 und 68 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Art. 70
Anfechtungsrecht des Masseverwalters
1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen der Rechtssicherungsordnung (Art. 64 bis 75) angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt. Der durch ihn vertretenen Konkursmasse kann zur Führung eines Anfechtungsprozesses das Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Prozessführung erforderlichen Mittel von der Konkursmasse nicht aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung den Gläubigerinteressen zuwiderlaufen würde.
2) Die Anfechtungsfristen der Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 der Rechtssicherungsordnung sind vom Tage der Konkurseröffnung an zu rechnen.
3) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern ausserhalb des Konkurses erhoben wurden, sowie Exekutionen aufgrund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt wurden, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozesskosten vorweg zu ersetzen.
4) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 Anwendung.
5) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozesskosten aufgenommen und fortgesetzt werden.
6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 5 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach den Art. 64 bis 75 der Rechtssicherungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.
VI. Verfügungen über das Massevermögen
Art. 71
Geschäftsführung des Masseverwalters
1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten und bares Geld fruchtbringend anzulegen (Art. 4 Abs. 4). Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Weisung des Landgerichtes einzuholen und nach Tunlichkeit auch den Gemeinschuldner zu hören, insbesondere, wenn es sich um die Fortführung oder Schliessung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder um die freiwillige Veräusserung beweglicher Sachen, die nicht durch Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, oder um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen handelt, deren Einbringung zweifelhaft ist.
2) Zur Erhebung von Anfechtungsklagen und zum Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind sowie zum Abschluss von Vergleichen und zur Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen ist der Masseverwalter nur mit Zustimmung des Landgerichtes berechtigt.
3) Der Zustimmung des Landgerichtes bedarf die Veräusserung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräusserung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren. Eine solche Veräusserung soll in der Regel nicht ohne vorgehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.
Gerichtliche Veräusserung
Art. 72
1) Die zur Konkursmasse gehörigen Sachen sind, sofern nicht eine vorteilhaftere Verwertungsart besteht, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräussern.
2) Auf solche Veräusserungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäss anzuwenden:
a) Dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
b) die Vorschriften des Art. 131 Bst. c und des Art. 203 Abs. 1 der Exekutionsordnung, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung;
c) die Einhaltung der in den Art. 91 Abs. 1 und 110 Abs. 2 der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
d) die Vorschriften des Art. 92 Abs. 1 der Exekutionsordnung über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde.
3) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
4) Das Landgericht kann auf Antrag des Masseverwalters beschliessen, dass von der Veräusserung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht und von der Veräusserung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.
Art. 73
1) Ist eine Sache des Gemeinschuldners mit einem Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäss auf andere Absonderungsrechte Anwendung.
2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können ohne Zustimmung des Berechtigten nur nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verwertet werden. Eine andere Verwertung ist mit Genehmigung des Landgerichtes zulässig, wenn feststeht, dass der Absonderungsgläubiger, der dieser Verwertung nicht zugestimmt hat, aus dem Erlös voll befriedigt werden kann.
3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Landgericht auf Antrag des Masseverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Landgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist unzulässig. Die Vorschriften des Art. 72 Bst. b, c und d finden Anwendung.
4) Die Vorschriften des Abs. 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis aufgrund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.
Art. 74
1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Landgerichtes, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen (Art. 4 Abs. 4) und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
2) Das Landgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichenfalls deren Berichtigung oder Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige zuziehen.
3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, zu der der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Beifügen zu laden sind, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.
Art. 75
1) Die Rechnung ist vom Landgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemängelungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
2) Andernfalls entscheidet das Landgericht unter Ausschluss des Rechtsweges.
VII. Verteilung der Konkursmasse
Art. 76
Befriedigung der Massegläubiger
Die Massegläubiger sind, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind, tunlichst ohne Verzug zu befriedigen.
Ansprüche des Masseverwalters
Art. 77
1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung anzumelden. Das Landgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Landgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Gläubigern zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Obergericht entscheidet endgültig.
3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters kann das Landgericht Vorschüsse bewilligen.
4) Kosten des Masseverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräusserung von Sachen und der Verteilung des Erlöses in einem Exekutionsverfahren zu beanspruchen hat, sind dort festzusetzen.
Art. 78
1) Die Gesamtentlohnung des Masseverwalters ist mit vier bis zwanzig vom Hundert des nach Abzug der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche zu ermittelnden Realisats der Konkursmasse zu bemessen. Hiebei sind der für die Konkursgläubiger erzielte Erfolg (Quote) und der Stand des Verfahrens zur Zeit des Abschlusses der Masseverwaltung zu berücksichtigen. Diese Hundertsätze können bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn die pflichtgemäss besorgten Geschäfte mit ausserordentlichen Anstrengungen verbunden, wenn sie von ungewöhnlichem Umfang oder von besonderem Erfolg begleitet waren. Diese Hundertsätze sind bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn die Berechnungsart zu einer unangemessen hohen Gesamtentlohnung führt.
2) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der baren Auslagen sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.
Art. 79
Befriedigung der Konkursgläubiger
1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
3) Die Verteilung hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vorzunehmen.
Art. 80
Verteilungsentwurf
1) Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorzulegen. In diesem sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.
2) Das Landgericht hat den Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger von der Vorlage des Verteilungsentwurfes mit dem Beifügen zu verständigen, dass sie binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen dagegen anbringen können. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über den Verteilungsentwurf verhandelt werden wird.
3) Das Landgericht entscheidet über den Verteilungsentwurf unter Ausschluss des Rechtsweges.
4) Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Konkursgläubigern zuzustellen, deren Erinnerungen verworfen wurden.
Art. 81
Ausfallsberechnung
1) Konkursgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke, insbesondere Buchforderungen, des Gemeinschuldners erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners zusteht, sind mit dem Betrage des mutmasslichen Ausfalls zu berücksichtigen.
2) Die Höhe des mutmasslichen Ausfalls ist bis zum Ablauf der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist glaubhaft zu machen.
Art. 82
Erlag bei Gericht
1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäss Art. 81 Abs. 1 nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Masseverwalter beim Landgericht zu erlegen.
2) Das gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, dass die Bedingung auflösend ist und der Gläubiger Sicherheit leistet.
Art. 83
Vollzug der Verteilung
Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Landgericht vom Masseverwalter nachzuweisen.
Art. 84
1) Ist die Konkursmasse vollständig verwertet und über sämtliche Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung die Schlussverteilung vorzunehmen.
2) Die Schlussverteilung kann nur aufgrund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des Art. 80 Abs. 2 und 3 stattfinden.
3) Auf die Schlussverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der Art. 80 bis 83 anzuwenden.
Art. 85
1) Die Schlussverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Konkursmasse zurückfallen werden.
2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages abzusehen.
3) Gläubiger, die gemäss Art. 81 Abs. 1 nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlussverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Landgericht genehmigt worden ist.
Art. 86
Später hervorkommendes Konkursvermögen
1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlussverteilung Beträge, die beim Landgericht erlegt worden sind, für die Konkursmasse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Konkursmasse zurückfliessen, so sind sie aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Landgerichtes zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Landgericht vorzulegen.
2) Das gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.
3) Das Landgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach Einvernehmung des Masseverwalters und der Gläubiger absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint. Stehen die Kosten zum Wert des ermittelten Vermögensstückes im Missverhältnis, kann die Einvernehmung entfallen.
Art. 87
Aufhebung des Konkurses
1) Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Landgerichte aufzuheben.
2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.
VIII. Nachlassvertrag im Konkurs
Nachlassvertrag im Konkurs
Art. 88
Der Gemeinschuldner kann, sobald die Prüfungsverhandlung abgeschlossen und der Verteilungsentwurf noch nicht genehmigt ist, einen Nachlassvertrag vorschlagen (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag).
Art. 89
1) Der Vorschlag eines Nachlassvertrages ist durch das Landgericht zurückzuweisen,
a) solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Leistung des Offenbarungseides verweigert;
b) solange gegen den Gemeinschuldner ein Strafverfahren wegen betrügerischer Krida anhängig oder wenn er dieses Verbrechens rechtskräftig schuldig erkannt worden ist.
2) Mit der Verwertung der Konkursmasse ist bis zur Entscheidung über deren Nachlassvertrag innezuhalten.
3) Wenn der Nachlassvertrag nicht bestätigt oder widerrufen, wenn der Vorschlag zurückgezogen oder das Nachlassverfahren aus anderen Gründen vor vollständiger Erfüllung beendigt wird, ist das Konkursverfahren fortzusetzen.
IX. Anderweitige Konkursaufhebung
Art. 90
Anderweitige Konkursaufhebung
1) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, dass nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben. Ausgenommen hievon ist der Konkurs gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften (Art. 7 Abs. 4).
2) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (Art. 7).
3) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
4) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist und wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.
5) Für die Aufhebung des Konkurses nach den vorgehenden Absätzen gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.
X. Wirkungen der Konkursaufhebung
Art. 91
Gemeinschuldnerrechte nach Konkursaufhebung
1) Durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes, dass der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
2) Wird der Konkurs gegen eine Verbandsperson aufgehoben, weil ihr Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht (Art. 90 Abs. 2), so ist die Verbandsperson von Amts wegen zu löschen.
Art. 92
Gläubigerrechte nach Konkursaufhebung
1) Konkursgläubiger können, gleichviel, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen.
2) Ist eine Forderung im Konkurse festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so kann wegen dieser Forderung aufgrund der Eintragung des Landgerichtes in das Anmeldungsverzeichnis oder eines anderen Exekutionstitels auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners gleichwie aufgrund eines Urteiles Exekution geführt werden.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
282.0 Gesetz über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 Nr. 38 ausgegeben am 28. Januar 2009 |
Gesetz
vom 12. Dezember 2008
über die Abänderung der Konkursordnung
...
Dieses Gesetz findet erstmals auf Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten
17 eröffnet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 Nr. 346 ausgegeben am 23. Dezember 2009 |
Gesetz
vom 16. Dezember 2009
über die Abänderung der Konkursordnung
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
18 dieses Gesetzes hängige Anträge auf Konkurseröffnung findet das neue Recht Anwendung.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 301.
2
Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 338.
3
Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 15.
4
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 346.
5
Art. 10a abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 15.
6
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 338.
7
Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 338.
8
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
9
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 205.
10
Richtig müsste es heissen: " ... vor der Konkurseröffnung ..."
11
Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 301.
12
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 38.
13
Art. 43 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 38.
14
Art. 48 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 38.
15
Art. 48 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 277.
16
Art. 50 Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2005 Nr. 15.
17
LGBl. 2009 Nr. 38 tritt mit 28. Januar 2009 in Kraft.
18
LGBl. 2009 Nr. 346 tritt mit 23. Dezember 2009 in Kraft.