916.221.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1974 |
Nr. 22 |
ausgegeben am 28. März 1974 |
Verordnung
vom 20. März 1974
über die Bekämpfung von Gitterrost an Birnbäumen
Aufgrund des I. Abschnittes des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 11
1, verordnet die Regierung:
Art. 1
Um die Birnbäume gegen Gitterrost (Gymnosporangium sabinae) wirksam zu schützen, sind Massnahmen zur Tilgung der Befallsherde nach Massgabe dieser Verordnung zu treffen.
Art. 2
Der Grundbesitzer, der mit Gitterrost infizierte Wacholderpflanzen (Juniperus) feststellt oder die ihm angezeigt werden, hat diese unverzüglich zu tilgen. Unterlässt es der Grundbesitzer, so kann das Landwirtschaftsamt die Tilgung verfügen und auf dessen Kosten Ersatzvornahme anordnen.
Art. 3
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 4
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef