vom 20. März 1974
Art. 2
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Der Grundbesitzer, der mit Gitterrost infizierte Wacholderpflanzen (Juniperus) feststellt oder die ihm angezeigt werden, hat diese unverzüglich zu tilgen. Unterlässt es der Grundbesitzer, so kann das Amt für Umwelt die Tilgung verfügen und auf dessen Kosten Ersatzvornahme anordnen.