741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 65 ausgegeben am 21. Oktober 1980
Strassensignalisationsverordnung (SSV)1
vom 27. Dezember 1979
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 182, verordnet die Regierung:
1. Kapitel
Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1
Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
1) Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.
2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18;
b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19;3
c) VTS für die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, LGBl. 1996 Nr. 143;4
d) VTGGS für die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1998 Nr. 37;5
e) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1996 Nr. 36.6
3) Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 1.
4) Der Bereich "innerorts" beginnt beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) und endet beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.28) oder "Ortsende auf Nebenstrassen" (4.30). Der Bereich "ausserorts" beginnt beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen" und endet beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
5) Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 62).
6) Hauptstrassen sind die mit dem Signal "Hauptstrasse" (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
7) Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 34 Abs. 2 SVG).
8) Für die Begriffe "Motorfahrzeug", "Motorwagen", "Motorrad", "Motorfahrrad", "Fahrrad", "Gesellschaftswagen", "Lastwagen", "Sattelmotorfahrzeug" und "Anhänger" gelten die Definitionen in den Art. 9 bis 24 VTS.7
9) Im übrigen werden die in Art. 1 VRV aufgeführten Begriffe verwendet.
Art. 2
Geltung für die Strassenbenützer
1) Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2) Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01).8
3) Für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Art. 91 Abs. 8.9
Art. 2a
Zonensignalisation10
1) Die Hinweissignale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.11
2) Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.12
3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.13
4) Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.14
5) Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) und "Fussgängerzone" (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.15
6) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Art. 98 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.16
2. Kapitel
Gefahrensignale
1. Abschnitt
Grundsätze
Art. 3
1) Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.17
2) Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
3) Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:
a) innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" (5.01) vermerkt;
b) ausserorts 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" vermerkt.
4) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.
2. Abschnitt
Gefährliche Strassenanlage
Art. 4
Kurven
1) Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2) Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Signale "Rechtskurve" (1.01), "Linkskurve" (1.02), "Doppelkurve nach rechts beginnend" (1.03) oder "Doppelkurve nach links beginnend" (1.04) angebracht.
3) Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angebracht.
4) Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5
Schleudergefahr
1) Das Signal "Schleudergefahr" (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
2) Steht das Signal "Schleudergefahr" zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel "vereiste Fahrbahn" (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.
Art. 6
Unebenheiten der Fahrbahn
1) Das Signal "Unebene Fahrbahn" (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
2) Das Signal steht auch vor Bahnübergängen, die eine solche Gefahr aufweisen, jedoch nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
Art. 7
Verengung der Fahrbahn
1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) und "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 81 gekennzeichnet.
3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt.
4) Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) angegeben.
Art. 8
Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
1) Die Signale "Gefährliches Gefälle" (1.10) und "Starke Steigung" (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 %; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
2) Das Signal "Rollsplitt" (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet (1.13.1) werden.18
Art. 9
Baustelle
1) Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Art. 79.
2) Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10
Bahnübergänge
1) Die Signale "Schranken" (1.15), "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) sowie "Distanzbaken" (1.17) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Art. 85 und 86 gekennzeichnet sind.
2) Die Distanzbake mit drei Streifen steht unter den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken", jene mit zwei Streifen nach einem Drittel und jene mit einem Streifen nach zwei Dritteln der Strecke zwischen den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken" und dem Bahnübergang.
3. Abschnitt
Übrige Gefahren
Art. 11
Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer19
1) Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 76) an, die der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z. B. wegen Kurven oder Kuppen) oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen gilt Art. 46 Abs. 1.
2) Das Signal "Kinder" (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.20
3) Das Signal "Radfahrer" (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.21
Art. 12
Tiere
1) Das Signal "Wildwechsel" (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
2) Das Signal "Tiere" (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidgebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
3) Aufgehoben22
4) Die Regierung kann weitere Tiersymbole bewilligen.
Art. 13
Gegenverkehr
1) Das Signal "Gegenverkehr" (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
2) Das Signal "Gegenverkehr" steht:
a) Aufgehoben23
b) am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
Art. 14
Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau24
1) Das Signal "Lichtsignale" (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 68 Abs. 3) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.25
1a) Das Signal "Flugzeuge" (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten.26
2) Das Signal "Seitenwind" (1.29) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt. Das Symbol kann entsprechend den Windverhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Nötigenfalls wird ein Windsack aufgestellt, der Richtung und Stärke des Windes anzeigt.
3) Das Signal "Stau" (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.27
Art. 15
Andere Gefahren
1) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.28
2) Das Signal "Andere Gefahren" wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der Verkehrsregelung durch Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis c, e und h.29
3. Kapitel
Vorschriftssignale
1. Abschnitt
Allgemeines
Art. 16
Grundsätze
1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder ein Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem, dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.30
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 6 Abs. 2 VRV).31
3) Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die "Distanztafel" (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die "Wiederholungstafel" (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4) Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) ergänzt.
Art. 17
Ausnahmen
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Art. 62 bis 64 vermerkt.32
2) Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3) Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
2. Abschnitt
Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen
Art. 18
Allgemeine Fahrverbote
1) Das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
2) Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z. B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) entzogen.
3) Das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08).33
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Rollstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.34
5) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind.35
6) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
7) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung (Abs. 6) darf der Führer beim Signal "Einfahrt verboten" nur weiterfahren, wenn er die ganze Strecke innerhalb der verbleibenden Einfahrtszeit zurücklegen kann. Verzögert sich die Fahrt nach Einfahrt in die Strecke, muss er so lange warten, bis der Verkehr in seiner Fahrtrichtung wieder gestattet ist.
Art. 19
Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
a) das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen;36
b) das "Verbot für Motorräder" (2.04) gilt für alle Motorräder;37
c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;38
d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport;39
e) das "Verbot für Gesellschaftswagen" (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen;
f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;40
fbis) das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;41
g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der VTGGS gekennzeichnet sein müssen;42
h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 befördern, die die Kriterien von Abschnitt 2.3.5 ADR erfüllen;43
i) das "Verbot für Tiere" (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
2) In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z. B. "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (2.13), "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (2.14).
3) Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.44
4) Das Signal "Skifahren verboten" (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal "Schlitteln verboten" (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.45
5) Das Signal "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.46
Art. 20
Höchstgewicht, Achsdruck
1) Das Signal "Höchstgewicht"(2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS).47
2) Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
3) Das Signal "Achsdruck" (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
Art. 21
Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
1) Das Signal "Höchstbreite" (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Art. 62 Abs. 2 VRV. Die Aufstellung der Signale "Höchstbreite" auf Hauptstrassen muss vom Amt für Bau und Infrastruktur weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 97 Abs. 3).48
2) Das Signal "Höchsthöhe" (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Das Amt für Bau und Infrastruktur muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 97 Abs. 3).49
3) Das Signal "Höchstlänge" (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.
3. Abschnitt
Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
Art. 22
Höchstgeschwindigkeit
1) Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) aufgehoben.50
2) Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 98), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.51
4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV).52
Art. 22a53
Tempo-30-Zone
Das Signal "Tempo-30-Zone" (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Art. 22b54
Begegnungszone
1) Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
2) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
3) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 22c55
Fussgängerzone
1) "Fussgängerzonen" (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.
2) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 23
Mindestgeschwindigkeit
1) Das Signal "Mindestgeschwindigkeit" (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeugs oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54) aufgehoben.
2) Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Art. 24
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
1) Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:
a) "Fahrtrichtung rechts" (2.32), "Fahrtrichtung links" (2.33):
Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;
b) "Hindernis rechts umfahren" (2.34), "Hindernis links umfahren" (2.35):
Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;
c) "Geradeausfahren" (2.36):
Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
2) Die Signale "Rechtsabbiegen" (2.37) und "Linksabbiegen" (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen.56
3) Die Signale "Rechts- oder Linksabbiegen" (2.39), "Geradeaus oder Rechtsabbiegen" (2.40) sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.57
4) Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.58
5) Das Signal "Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.59
Art. 25
Abbiegen verboten
1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) und "Abbiegen nach links verboten" (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.60
2) Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen "Rechtsabbiegen" (2.37) oder "Linksabbiegen" (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
Art. 26
Überholverbote
1) Das Signal "Überholen verboten" (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen.61
2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.62
3) Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, Art. 13 Abs. 3 Bst. b, Art. 17 und Art. 161 bis 166 VTS).63
4) Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) aufgehoben.
Art. 27
Wenden verboten
1) Das Signal "Wenden verboten" (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.
2) Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
Art. 28
Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
1) Das Signal "Mindestabstand" (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
2) Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.
3) Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) beigefügt.
Art. 29
Schneeketten obligatorisch
1) Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.64
2) Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
3) Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) aufgehoben.
Art. 30
Halte- und Parkierungsverbote
1) Das Signal "Halten verboten" (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal "Parkieren verboten" (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 21 Abs. 1 VRV).
2) Steht das Signal "Halten verboten" (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.65
3) Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die "Anfangstafel" (5.05), "Wiederholungstafel" (5.04) und "Endetafel" (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die "Richtungstafel" (5.07) angezeigt werden.
4) Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt (Art. 64 Abs. 2).
Art. 31
Zollhaltestelle, Polizei
1) Das Signal "Zollhaltestelle" (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
2) Das Signal "Polizei" (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal "Andere Gefahren" (1.30) gilt Art. 15 Abs. 2.66
3) Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden. (Art. 97 Abs. 3).
Art. 32
Ende-Signale
1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53), "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1), "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54), "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.67
2) Das Signal "Freie Fahrt" (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.68
3) Das Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
4) Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende-Signale (2.56.1) aufgehoben.69
5) Aufgehoben70
4. Abschnitt
Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen
Art. 33
Radweg, Fussweg, Reitweg
1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 17 Abs. 3 und 39 VRV.71
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Art. 42a, 48 und 48a VRV. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.72
3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden "Richtungstafel" (5.07) angebracht.
4) Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 73 Abs. 6) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.73
Art. 34
Busfahrbahn, Bus-Streifen
1) Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2) Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 73 Abs. 4), können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:
a) über dem Bus-Streifen das Signal "Busfahrbahn" nach Art. 91 Abs. 4 oder
b) am Fahrbahnrand das Signal "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen" (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Art. 58; dabei wird das Signal "Busfahrbahn" in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.74
4. Kapitel
Vortrittssignale
Art. 35
Grundsätze
1) Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.
2) Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 36
Signal "Stop" und "Kein Vortritt"
1) Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Art. 74 Abs. 1, 2 und 5.75
2) Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Art. 74 Abs. 3 bis 5.
3) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.
4) Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.76
5) Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der "Distanztafel" (5.01) vermerkt.
6) Die Signale können vom Amt für Bau und Infrastruktur auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 17 Abs. 3 VRV) geboten ist.77
7) Das Signal "Stop" darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung der Regierung erforderlich.
8) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150 bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.78
Art. 37
Hauptstrasse
1) Das Signal "Hauptstrasse" (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z. B. Art. 17 VRV).
2) Das Signal "Hauptstrasse" steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.79
3) Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Art. 64 Abs 1.
Art. 38
Ende der Hauptstrasse
1) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
2) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit "Distanztafel" (5.01) aufgestellt, ausserorts 150 m bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.80
Art. 39
Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
1) Das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben werden.
2) Innerorts kann das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z.B. aufgrund der Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).81
Art. 40
Verzweigung mit Rechtsvortritt
1) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
2) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" wird nur aufgestellt:
a) wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
b) wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41
Vortritt bei Fahrbahnverengungen
1) Das Signal "Dem Gegenverkehr Vortritt lassen" (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am anderen Ende der Verengung steht das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10).
2) Das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
Art. 4282
Aufgehoben
5. Kapitel
Hinweissignale
1. Abschnitt
Verhaltenshinweise
Art. 43
Grundsätze
1) Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
2) Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
a) innerorts mindestens 50 m;
b) ausserorts mindestens 150 m.
Art. 44
Kennzeichnung besonderer Strassen
1) Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) weisen auf die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen Strassen hin.
2) Das Signal "Bergpoststrasse" (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 37 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal "Ende der Bergpoststrasse" (4.06).83
3) Das Signal "Tunnel" (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 38 VRV). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 43 Abs. 3).
Art. 45
Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
1) Das Signal "Einbahnstrasse" (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 36 VRV). Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einfahrt verboten" (2.02).84
2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. "Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1).85
3) Das Signal "Sackgasse" (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist.
4) Das Signal "Wasserschutzgebiet" (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Stecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
Art. 46
Weitere Verhaltenhinweise
1) Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 76) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) gilt Art. 11.86
2) Die Signale "Fussgänger-Unterführung" (4.12) und "Fussgänger- Überführung" (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 45 Abs. 1 VRV) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
3) Das Signal "Spital" (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
4) Das Signal "Ausstellplatz" (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 12 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.
5) Das Signal "Notfallspur" (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.87
Art. 47
Parkieren
1) Das Signal "Parkieren gestattet" (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.88
2) Die Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Ende des Parkierens mit Parkscheibe" (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwenden müssen. Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" hat folgende Bedeutung:89
a) ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 regelt die Parkzeiten;90
b) mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden, wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.91
3) Aufgehoben92
4) Wer einen Motorwagen auf einer nach Abs. 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.93
5) Aufgehoben94
6) Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen.95
7) Die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht; die Parkuhr enthält ebenfalls die Angabe "Zentrale Parkuhr". Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.
8) Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.
9) Das Signal "Parkhaus" (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen. Die Symbole der Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18), "Parkieren gegen Gebühr" (4.20), Entfernung und Richtung eines Parkplatzes" (4.22), "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.25) sowie des Wegweisers "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal "Parkhaus" ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.96
10) Anstelle von Motorwagen können auf nach den Abs. 2 und 6 signalisierten Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.97
11) Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.98
12) Das Signal "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.25) kennzeichnet Parkplätze, welche insbesondere für Fahrzeuglenker bestimmt sind, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.99
2. Abschnitt
Wegweisung
Art. 48
Grundsätze
1) Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Art. 53 Abs. 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Art. 53 Abs. 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.100
2) Aufgehoben101
Art. 49102
Ortschaftstafeln
1) Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund ("Ortsbeginn auf Hauptstrassen", 4.27; "Ortsende auf Hauptstrassen", 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund ("Ortsbeginn auf Nebenstrassen" 4.29; "Ortsende auf Nebenstrassen", 4.30).
2) Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" mit dem Namen der Ortschaft, über dem in der Mitte das kleine Staatswappen steht.
3) Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen"; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft und im unteren Feld den diagonal von unten links nach oben rechts rot durchstrichenen Ortschaftsnamen. Im Grenzbereich wird der nächste Ortschaftsname durch den Namen des entsprechenden Landes ersetzt.
4) Die Signale "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
5) Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
Art. 50
Wegweiser
1) Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an (Wegweiser zu "Autobahnen" oder "Autostrassen"; 4.31), Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Hauptstrassen"; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Nebenstrassen"; 4.33).
2) Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
3) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der "Wegweiser in Tabellenform" (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Abs. 1.
4) Aufgehoben103
Art. 51
Vorwegweiser
1) Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden ("Vorwegweiser auf Hauptstrassen"; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grunde stehen auf wichtigen Nebenstrassen ("Vorwegweiser auf Nebenstrassen"; 4.37).
Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauen Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
2) Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3) Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4) Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die den Verlauf der Fahrbahn nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der "Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz" (4.54) verwendet werden.104
5) "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen" (4.38) oder "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen" (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Abs. 1.
6) Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z. B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden ("Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen"; 4.40).
7) Aufgehoben105
Art. 52
Einspurtafeln
1) Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen ("Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen"; 4.41 und "Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen"; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 51 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Art. 55.
2) Aufgehoben106
Art. 53
Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
1) Der "Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z.B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der "Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.23) angebracht.107
2) Der Wegweiser "Parkplatz" (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
2a) Der Wegweiser "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.108
3) Die Wegweiser "Zeltplatz" (4.47) und "Wohnwagenplatz" (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.
4) Der "Betriebswegweiser" (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 100) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
5) Aufgehoben109
6) Die Tafel "Verkehrsführung" (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
7) Aufgehoben110
8) Die Tafel "Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung" (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
9) Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt die Regierung Weisungen.
Art. 53a111
Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
1) Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
2) Die Wegweiser "Route für Fahrräder" (4.50.1) und "Route für fahrzeugähnliche Geräte" (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
3) Der Wegweiser "Route für Mountainbikes" (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.
4) Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen "Wegweiser ohne Zielangabe" (4.51.1), einen "Vorwegweiser ohne Zielangabe" (4.51.2) oder eine "Bestätigungstafel" (4.51.3) ersetzt werden.
5) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
6) Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
a) die Entfernung zum angezeigten Ziel;
b) ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.
7) Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.
Art. 54112
Wegweisung für Umleitungen
1) Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden ("Vorwegweiser für Umleitungen"; 4.53).
2) Auf den Umleitungsstrecken werden "Wegweiser bei Umleitungen" (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
3) Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
Art. 55113
Numerierung der Strassen
1) "Nummerntafeln für Europastrassen" (4.56) haben ein weisses "E" und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung ausgestaltet und angebracht.
2) "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung angebracht.
3. Abschnitt
Informationshinweise
Art. 56
Grundsätze
1) Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
2) Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
a) innerorts mindestens 50 m;
b) ausserorts mindestens 150 m.
Art. 57
Anzeige des Strassenzustandes
1) Das Signal "Strassenzustand" (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" (4.76).
2) Das Signal "Strassenzustand" steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
3) Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
4) Auf den Signalen bedeuten:
a) rotes Feld: Strasse geschlossen;
b) grünes Feld: Strasse offen;
c) weisses Feld mit dem Symbol des Signals "Schneeketten obligatorisch" (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
d) weisses Feld mit den Symbolen des Signals "Schleudergefahr" (1.05) und der Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
5) Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
Art. 58
Anzeige der Fahrstreifen
1) Das Signal "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.114
2) Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Fahrstreifen, wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeiles abgebildet, der den entsprechenden Fahrstreifen darstellt ("Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen"; 4.77.1). Zeigt das Signal Vorschriften an, werden sie nach Art. 97 Abs. 1 verfügt und veröffentlicht.
Art. 59115
Aufgehoben
Art. 60116
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal "Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten" (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
Art. 61
Verschiedene Hinweise
1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" (4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Pannenhilfe" (4.83), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89), "Radio-Verkehrsinformation" (4.90), "Gottesdienst" (4.91) und "Feuerlöscher" (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.117
2) Die Symbole der Signale "Zeltplatz" und "Wohnwagenplatz" können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden.
3) Dem Signal "Telefon" werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt.
4) Die Signale "Hotel-Motel", "Restaurant" und "Erfrischungen" werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
5) Das Signal "Radio-Verkehrsinformation" nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann.118
6) Das Signal "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1.5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal "Notausgang" (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.119
6. Kapitel
Ergänzende Angaben zu Signalen
Art. 62
Grundsätze
1) Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 7.120
2) Bei den Hinweissignalen (Kapitel 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.
3) Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale.121
Art. 63
Allgemein verwendbare Zusatztafeln
1) Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die "Distanztafel" (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel "Anzeige von Entfernung und Richtung" (5.02) angezeigt.
2) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
3) Wiederholungssignale werden mit der "Wiederholungstafel" (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der "Anfangstafel" (5.05) und der "Endetafel" (5.06) angezeigt.
4) Die "Richtungstafel" (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
a) bei den Signalen "Radweg" (2.60), "Fussweg" (2.61) und "Reitweg"(2.62), wenn ein solcher Weg auf der anderen Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
b) bei den Signalen "Parkieren verboten" (2.50) oder "Parkieren gestattet"(4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:
a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Art. 15 Abs. 1 und 45 Abs. 2;
b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.122
6) Die Angabe "Radfahrer" auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, sowie die Führer der übrigen Motorfahrräder, sofern deren Motor abgestellt ist.123
7) Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.124
Art. 64
Zusatztafeln zu bestimmten Signalen
1) Die den Signalen "Stop" (3.01), "Kein Vortritt" (3.02) und "Hauptstrasse" (3.03) beigefügte Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen "Stop" und "Kein Vortritt" kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er nur den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.125
2) Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10) und "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt.
3) Die den Signalen "Schranken" (1.15) und "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) beigefügte Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) kennzeichnet Bahnübergänge mit Lichtsignalen.126
4) Die Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal "Schleudergefahr" (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist.
5) Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird die Zusatztafel 5.14 nötigenfalls auch dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) beigefügt.127
6) Die dem Signal "Engpass" (1.07) beigefügte Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.
7) Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal "Fussweg" (2.61) mit der Zusatztafel
gestattet" angebracht werden. Das Trottoir darf von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel
gestattet" mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen wird.128
8) Die dem Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) beigefügte Zusatztafel "Zollabfertigung mit Sichtdeklaration" (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.129
9) Das auf Wegweisern angebrachte Symbol "Spital mit Notfallstation" (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.130
10) Die dem Signal "Abstellplatz für Pannenfahrzeuge" (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Notfalltelefon" (5.57) oder dem Symbol "Feuerlöscher" (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.131
7. Kapitel
Zeichen und Weisungen der Polizei
Art. 65
Art und Bedeutung der Zeichen
1) Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
a) Hochhalten eines Armes:
Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen;
b) Ausstrecken eines Armes:
Halt für den Verkehr von hinten;
c) seitliches Ausstrecken beider Arme:
Halt für den Verkehr von hinten und vorn;
d) Heranwinken:
freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;
e) Auf- und Abbewegen des Armes:
Verlangsamen der Fahrt. 2) Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
3) Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
4) Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder, wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen. Das Gebot zum Halten oder Verkehrsinformationen können weiters mit Signalgebern in normaler oder Spiegelschrift angezeigt werden.132
5) Das Gebot zum Halten wird im weiteren gegeben:
a) durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;133
b) durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder, wenn die Witterung es erfordert, mit einem roten Licht;
c) durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale "Einfahrt verboten" (2.02) oder "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge. Für Drehkellen bei Baustellen gilt Art. 79 Abs. 4.
Art. 66
Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
a) der uniformierten Landes- und Gemeindepolizei;134
b) der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;135
c) der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;
d) des Personals bei Strassenbaustellen;136
e) der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet;137
f) des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;138
g) der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 37 Abs. 3 VRV);
h) der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste.139
2) Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
3) Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. b und c) sowie durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) bedarf der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die Gemeindepolizei delegieren.140
8. Kapitel
Lichtsignale
Art. 67
Art und Bedeutung der Lichtsignale
1) Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.141
1a) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung.142
2) Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).143
3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).144
4) Gelbes Licht bedeutet:
a) wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
b) wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
5) Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.
6) Gelbes Blinklicht (Art. 69 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.
7) Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, diese ohne Verzug verlassen.
8) Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Abs. 1 bis 4.145
9) Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
Art. 68
Besondere Lichtsignale
1) Weisse Leuchtzahlen nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, bei deren Einhaltung an der folgenden Ampel grünes Licht anzutreffen ist.
2) Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
3) Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet ("Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen"; 2.65):
a) grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen;146
b) gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss;
c) rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Führer muss den Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.
4) Zur Vorankündigung des "Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" kann das Signal "Lichtsignal" (1.27) verwendet werden.
Art. 69
Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
1) Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 67 Abs. 6) ist nur zulässig:
a) in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 67 Abs. 3);
b) bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen;147
c) bei Baustellen;148
d) vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;
e) bei Fussgängerstreifen (Art. 76), Inselpfosten und dergleichen;
f) in den Ausnahmefällen von Abs. 4.
2) Gelbes Drehlicht ist unzulässig.
3) Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile und Ampeln ohne rotes Licht. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.149
4) Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.150
5) Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
6) Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
7) Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 67 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 67 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.151
8) Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 68 Abs. 2) verwendet werden.
9) Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.
Art. 70
Standort und technische Anforderungen
1) Ampeln stehen am rechten Rand der Fahrbahn, doch können sie:
a) über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der andern Seite der Verzweigung wiederholt werden;
b) bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen;
c) in Sonderfällen ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden.152
2) Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
a) am Fahrbahnrand 2.35 m bis 3.50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten, kann sie weniger betragen;
b) über der Fahrbahn 4.50 m bis 5.50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.153
3) Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr verhindern. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 67 Abs. 3) freigegeben, muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.
4) Mit dem Geradeausverkehr darf ein von rechts einbiegender Verkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht.
5) Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün - Gelb - Rot - Rot und gleichzeitig Gelb - Grün; vorbehalten bleiben die Art. 67 Abs. 7, 68 Abs. 3 und 69 Abs. 4. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne Licht aufleuchtet.154
6) Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer (z. B. Anmeldeknöpfe für Fussgänger oder Radfahrer, akustische und/oder taktile Vorrichtungen für Blinde) versehen werden.155
9. Kapitel
Markierungen
Art. 71
Grundsätze
1) Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.156
1a) Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonstwie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.157
2) Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z.B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orangen Markierungen oder gelb-orangen Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.158
3) Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Die Regierung kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.159
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Markierungen (Art. 102b).160
Art. 71a161
Taktil-visuelle Markierungen
1) Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2) Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3) Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
Art. 72
Sicherheits-, Leit-, Doppel-und Vorwarnlinien
1) Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
2) Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.162
3) Leitlinien, (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.
4) Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
5) Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.163
6) Die einzelnen Linien bedeuten:
a) Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
b) Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
c) Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
Art. 73
Fahrstreifen, Bus-Streifen, Radstreifen
1) Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 72) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Bus- und Radstreifen gelten die Abs. 4 und 5.
2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3) Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) künden an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4) Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z. B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene Linien abgegrenzt sind.
5) Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie abgegrenzt (6.09).Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist. Für die Benützung der Radstreifen gilt im Übrigen Art. 39 VRV.164
6) Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine gelbe, unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.165
7) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.166
8) Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.167
9) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 17 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch gelbe, unterbrochene Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) zu entziehen.168
10) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.169
11) Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehördenden Aufstellbereich, welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich in Abweichung von den Art. 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 VRV nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die anderen Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten.170
Art. 74
Halte- und Wartelinien
1) Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 73 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.171
2) Beim Signal "Stop" wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort "Stop" auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
3) Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
4) Beim Signal "Kein Vortritt" wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).172
5) Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Art. 75 Abs. 2 Bst. b.
6) Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten (z.B. auf Radstreifen, Radwegen), können gelb sein.173
Art. 75
Rand-und Führungslinien
1) Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2) Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a) sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Warte- oder Haltelinien (Art. 74) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b) sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c) sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 7 und Art. 17 Abs. 3 VRV).
3) Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
Art. 76
Fussgängerstreifen
1) Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.174
2) Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50 bis 100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.175
3) Längsstreifen für Fussgänger (Art. 40 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19).
Art. 77
Sperrflächen
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
Art. 78
Markierungen für den ruhenden Verkehr
1) Überall dort, wo in Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaffen werden soll, können Parkfelder markiert werden.176
1a) Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der "Blauen Zone" blau und für Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, gelb. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.177
1b) Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Art. 47 Abs. 11.178
2) Beginn und Ende einer "Blauen Zone" können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.179
3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 20 Abs. 3 VRV).180
4) Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 Satz 2) an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z. B. "Taxi" oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
5) Aufgehoben181
6) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
10. Kapitel
Baustellen, Veranstaltungen, Leiteinrichtungen, Schranken182
Art. 79
Kennzeichnung der Baustellen183
1) Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal "Baustelle" (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.184
2) Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0.5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbaken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden.185
3) Bei Baustellen mit mehr als 0.5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet.186
4) Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal "Einfahrt verboten" (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.187
5) Die Regierung erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und anderen Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen.188
Art. 80
Vorkehren der Bauunternehmen189
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur erteilt den Bauunternehmen Weisungen für die Signalisation der Baustellen. Das Anbringen der vom Amt für Bau und Infrastruktur verfügten Signalisationen obliegt dem Bauunternehmen, die Kontrolle und Überwachung der örtlichen Bauleitung.190
2) Bauunternehmen dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z.B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie das Amt für Bau und Infrastruktur dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 97 Abs. 1).191
3) Für die Anzeige von Umleitungen gilt Art. 54.192
4) Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.193
Art. 81
Leiteinrichtungen
1) Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeichnen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
2) Leiteinrichtungen sind wie folgt ausgestaltet:194
a) Stirnflächen von Hindernissen (z. B. vorspringende Hausecken, Tunneleingänge) tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;
b) Seitenflächen (z.B. Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband; Leitpfeile tragen weisse Pfeilspitzen auf schwarzem Grund;195
c) Pfosten, Masten, Bäume usw. tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;
d) Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.196
3) Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.197
4) Inselpfosten tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen.198
5) Die Regierung erlässt Weisungen über die Art, Ausführung und Anordnung von Leiteinrichtungen (Art. 102b).199
Art. 82
Schranken
1) Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z. B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 86 Abs. 1 ).
2) Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.200
3) Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.
11. Kapitel
Hinweise auf Autobahnen und Autostrassen
Art. 83
Grundsätze
Tafeln, die auf Autobahnen oder Autostrassen hinweisen, haben einen grünen Grund mit weisser Schrift.
Art. 84
Standort der Signale "Autobahn" und "Autostrasse"
Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen, oder sind auf Vorwegweisern (4.38, 4.39) angebracht.
12. Kapitel
Bahnübergänge
Art. 85
Vorsignale
1) Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 86) dienen folgende Vorsignale:
a) das Signal "Schranken" (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken;
b) das Signal "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) vor Bahnübergängen mit Lichtsignal oder Andreaskreuz;201
c) "Distanzbaken" (1.17) nach Art. 10 Abs. 1 und 2.
2) Bei Bahnübergängen mit Lichtsignalen kann den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken" die Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) beigefügt werden.202
3) Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.203
Art. 86
Signale am Bahnübergang
1) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Lichtsignale (3.26), Andreaskreuze (3.22 bis 3.25), akustische Signale und Lichtsignale (Art. 67 bis 70). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale, gilt das Eisenbahnrecht.204
2) Aufgehoben205
3) Geschlossene oder sich schliessende Schranken oder Halbschranken, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten "Halt".206
4) Das "Einfache Andreaskreuz" (3.22, 3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Geleise, das "Doppelte Andreaskreuz" (3.23, 3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Geleisen.207
5) Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn:
a) Andreaskreuze nicht mit Lichtsignalen ausgerüstet sind;
b) das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt.208
6) Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 67 bis 70) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.
7) Ist eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Privatübergang" beigefügt, darf der Übergang nur vom Zubringerdienst oder von besonders ermächtigten Personen benützt werden (Art. 17).
13. Kapitel
Strassenreklamen
Art. 87209
Begriffe
1) Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2) Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Gartenbau") und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
Art. 88210
Grundsätze
1) Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a) das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b) die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c) mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d) die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2) Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a) wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b) auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c) in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d) wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
Art. 89211
Strassenreklamen bei Signalen
1) An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
2) Zulässig sind jedoch:
a) Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
b) Strassenreklamen unter der Hinweistafel "Telefon" (4.81) auf Pass-strassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
c) Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.
Art. 90
Bewilligungspflicht212
1) Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung des Amtes für Bau und Infrastruktur.213
1a) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Strassenreklamen:
a) die innerorts eine andere bereits bewilligte Strassenreklame am selben Standort ersetzen; und
b) deren Ausmass der bereits bewilligten Strassenreklame entspricht.214
1b) Bewilligungsfreie Strassenreklamen müssen den Grundsätzen nach Art. 88 und 89 entsprechen.215
2) Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.216
14. Kapitel
Allgemeine Anforderung an die Strassensignalisation
Art. 91
Grundsätze
1) In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Art. 53 Abs. 9 und 102b.217
2) Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies angeordnet wurde; das Verfahren nach Art. 97 Abs. 1 ist zu beachten.218
3) Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
3a) In schützenswerten Ortsbildern ist bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten des Ortes zunehmen.219
4) Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 58) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
5) Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.220
7) Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a) wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b) innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c) ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind.
Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.
8) Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 93 SVG) sind anwendbar.221
Art. 92
Ausgestaltung der Signale
1) Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 2.
2) Auf Haupt- und Nebenstrassen steht das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerhalb von Tempo-30- und Begegnungszonen kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) im Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.222
3) Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z. B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.
4) Die Signale müssen retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen die Wegweiser nach Art. 53a.223
Art. 93
Standort der Signale
1) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.224
2) Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 92 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3) Die Unterkante der Signale muss zwischen 0.60 und 2.50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4.50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4) Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30 m bis 2.00 m, ausserorts 0.50 m bis 2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m.225
Art. 94
Zuständigkeiten226
1) Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist das Amt für Bau und Infrastruktur zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), sowie die Befugnis der Landespolizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG).227
2) Ferner dürfen nach den Weisungen des Amtes für Bau und Infrastruktur aufstellen:228
a) Eigentümer privater Parkplätze das Signal "Parkieren gestattet" (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf;229
b) Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 102 Abs. 3);230
c) Bauunternehmer die bei Baustellen verfügten Signale (Art. 79 und 80).231
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Signale zur Warnung von Bahnübergängen anbringen oder entfernen lässt.232
Art. 95
Aufsicht
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur führt die Aufsicht über die Strassensignalisation.233
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur sorgt für das rechtzeitige Erneuern der Markierungen und für das Entfernen unnötiger Signale und lässt beschädigte Signale und Markierungen ersetzen. Signale und Markierungen, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.234
3) Aufgehoben235
Art. 96
Einsprache und Beschwerde236
1) Einsprache kann erhoben werden:237
a) beim Amt für Bau und Infrastruktur gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;238
b) beim Amt für Bau und Infrastruktur gegen Signale, die nach Art. 97 Abs. 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.239
2) Gegen Einspracheentscheide (Abs. 1) oder Verkehrsanordnungen (Art. 97 Abs. 1) des Amtes für Bau und Infrastruktur kann binnen 14 Tage ab Zustellung bzw. Veröffentlichung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.240
3) Gegen Entscheide der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Abs. 2) und gegen Einspracheentscheide der Regierung (Abs. 1) kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.241
15. Kapitel
Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen
Art. 97
Grundsätze242
1) Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 2 Abs. 1 SVG), die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind vom Amt für Bau und Infrastruktur zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Abs. 2, 3 und 4 sind vorbehalten.243
1a) Aufgehoben244
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.245
2a) Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.246
3) Die Anbringung der Markierungen und folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden:
a) "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1);
b) "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);
c) "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen;
d) "Höchsthöhe" (2.19);
e) "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1);
f) "Zollhaltestelle" (2.51);
g) "Polizei" (2.52);
h) "Hauptstrasse" (3.03);
i) "Lichtsignale";
k) in Abs. 1 nicht genannte Signale.247
4) Vorübergehende Anordnungen der Landespolizei (Art. 2 Abs. 3 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren vom Amt für Bau und Infrastruktur verfügt und veröffentlicht werden.248
5) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen einer örtlichen Verkehrsanordnung, muss das Amt für Bau und Infrastruktur sie überprüfen und gegebenenfalls für ihre Aufhebung sorgen.249
6) Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen.250
7) Das Amt für Bau und Infrastruktur sowie die Landespolizei werden bei der Planung angehört, wenn bei Neubau oder Ausbau von Strassen Erlasse von Verkehrsanordnungen sowie Errichtungen von Verkehrsinseln und dergleichen erforderlich sind.251
Art. 98
Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
1) Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann das Amt für Bau und Infrastruktur für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 6 VRV) anordnen.252
2) Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:253
a) eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;254
b) bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;255
c) auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;256
d) durch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.257
3) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für die Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.258
4) Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten kann durch ein Gutachten abgeklärt werden, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.259
5) Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:260
a) auf Strassen ausserorts: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;261
b) auf Strassen innerorts: 60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufung von je 10 km/h;262
c) innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Art. 22a bzw. 20 km/h nach Art. 22b.263
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Sie legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest (Art. 102b).264
Art. 99
Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
1) Die Hauptstrassen (Art. 53 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Art. 55 angebracht.
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Abs. 1 genannten Verordnung liegen; es kann mit Zustimmung der Regierung in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben. Die Aufstellung des Signals "Hauptstrasse" (3.03) muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 97 Abs. 3).265
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt das Amt für Bau und Infrastruktur mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der anderen auf oder ordnet in besonderen Fällen mit dem Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.266
4) Treffen Nebenstrassen zusammen, kann das Amt für Bau und Infrastruktur mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Art. 39.267
5) Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).
Art. 100
Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
1) Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG) sind Hauptstrassen.
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 76 bis 83 VRV) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.268
3) Die für die Verkehrsinformation zuständige Behörde gibt die Verkehrsbedingungen, namentlich vorübergehende Einschränkungen auf Durchgangsstrassen sowie die Befahrbarkeit touristisch wichtiger Strassen, den Informationsmedien rechtzeitig bekannt; sie kann in gegenseitiger Absprache die Strassenbenützerverbände damit betrauen.269
Art. 101270
Aufgehoben
Art. 102
Verkehrsflächen im privaten Eigentum
1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann das Amt für Bau und Infrastruktur nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.271
2) Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
3) Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat", "Privatweg" usw. nach den Weisungen des Amtes für Bau und Infrastruktur aufstellen.272
4) Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke sind so anzubringen, dass sie sich nicht an die Benützer öffentlicher Strassen richten.
16. Kapitel273
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen274
Art. 102a
Strafbestimmungen275
Nach Art. 97 SVG wird bestraft, wer:276
a) Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;277
b) ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 66 Abs. 3);278
c) unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet;279
d) als Bauunternehmer oder als für die Baustellensignalisation Verantwortlicher die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt.280
Art. 102b281
Weisungen
Die Regierung kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
Art. 103
Übergangsbestimmungen
1) Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt.
2) Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst. Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Art. 75 Abs. 2 Bst. c ersetzt.
3) Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.
4) Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.
Art. 104
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1978 Nr. 22.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1282
Abbildungen der Signale und Markierungen283
(Art. 1 Abs. 3)
Anhang 2284
Grösse der Signale und Markierungen (Art. 92 Abs. 1)
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
I. Gefahrensignale
1. Allgemein (1.01-1.16, 1.18, 1.22-1.32)
    
- Seitenlänge
150 cm
120 cm
90 cm
60 cm
- Randbreite
11 cm
9 cm
7 cm
5 cm
2. Besondere Fälle
    
- "Distanzbaken" (1.17)
30 cm breit und 100 cm hoch; Unterkante wenigstens 60 cm über der Ebene der Fahrbahn
II. Vorschriftssignale
1. Durchmesser
120 cm
90 cm
60 cm
40 cm
2. Randbreite
    
- Allgemein
20 cm
15 cm
10 cm
6.6 cm
- Besondere Fälle: "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42), "Abbiegen nach links verboten" (2.43), "Wenden verboten" (2.46)
12 cm
9 cm
6 cm
4 cm
3. Breite der Balken bei den Signalen 2.13, 2.42, 2.43, 2.46 2.49, 2.54, 2.57, 2.60.1
10 cm
7.5 cm
5 cm
3.3 cm
4. Breite des weissen Randes bei den Signalen 2.31-2.41.1, 2.48, 2.54, 2.57, 2.60-2.64
1.8 cm
1.4 cm
0.9 cm
0.6 cm
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
5. "Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" (2.65)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung
6. Signale "Beginn der Zone" (2.59.1), "Ende der Zone" (2.59.2), "Fussgängerzone" (2.59.3) und"Ende der Fussgängerzone" (2.59.4)
 
- Breite
-
70 cm
50 cm
-
- Höhe
-
100 cm
70 cm
-
7. Zonensignale, insbesondere 2.59.1, 2.59.3 und 2.59.5
    
- Breite
 
50 cm bzw. 70 cm³)
 
- Höhe
 
70 cm bzw. 50 cm³)
 
 
³) in besonderen Fällen kann das Signal 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden.
III. Vortrittsignale
1. Dreieckige Signale (3.02, 3.05, 3.06)
    
- Seitenlänge
150 cm
120 cm
90 cm
60 cm
- Randbreite
11 cm
9 cm
7 cm
5 cm
2. Signal "Stop" (3.01)
    
- Durchmesser über parallele Seiten gemessen
-
90 cm
60 cm
50 cm
- Breite des weissen Randes
-
3.5 cm
2.5 cm
2 cm
3. Quadratische Signale (3.03, 3.04, 3.10)
    
- Seitenlänge
90 cm
70 cm
50 cm
35 cm
- Breite des schwarzen Randes bei den Signalen 3.03 und 3.04
4.5 cm
3.5 cm
2.5 cm
2 cm
- Breite des weissen Randes beim Signal 3.10
2 cm
1.5 cm
1 cm
0.7 cm
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
4. Signal "Dem Gegenverkehr Vortritt lassen" (3.09)
    
- Durchmesser
-
90 cm
60 cm
40 cm
- Randbreite
-
15 cm
10 cm
6.6 cm
5. Aufgehoben
    
6. Signale 3.22-3.25
Masse und Ausgestaltung richten sich nach Eisenbahnrecht.
7. Signal "Lichtsignal bei Bahnübergang" (3.26)
    
- Breite
-
-
60 cm
-
- Höhe
-
-
96-104 cm
-
- Breite des weissen Randes
-
-
4 cm
-
- Linsendurchmesser
-
-
30 cm
-
IV. Hinweissignale
A. Verhaltens- und Informationssignale
1. Quadratische Signale (4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.14, 4.17, 4.21)
    
- Seitenlänge
90 cm
70 cm
50 cm
35 cm
- Breite des weissen Randes
2 cm
1.5 cm
1 cm
0.7 cm
2. Rechteckige Signale (4.01-4.04, 4.07, 4.08.1, 4.10-4.13, 4.15, 4.16, 4.18-4.20, 4.22, 4.23, 4.25, 4.79-4.90, 4.92)
    
- Breite
90 cm
70 cm
50 cm
35 cm
- Höhe
125 cm
100 cm
70 cm
50 cm
- Breite des weissen Randes
2 cm
1.5 cm
1 cm
0.7 cm
- Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes (Signale 4.07, 4.10, 4.79-4.90, 4.92)
62 cm
50 cm
35 cm
25 cm
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
3. Besondere Fälle
    
a) Signal "Strassenzustand"(4.75)
    
- Breite
170 cm
-
120 cm
-
- Höhe
240 cm
-
170 cm
-
- Breite des weissen Randes
2 cm
-
1.5 cm
-
b) Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" (4.76)
    
- Breite
200 cm
-
150 cm
-
- Höhe (bei 4 Angabenfeldern)
190 cm
-
140 cm
-
- Breite des Weissen Randes
2 cm
-
1.5 cm
-
c) Signale "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) und "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen" (4.77.1)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
d) Signal "Gottesdienst" (4.91)
    
- Breite
-
-
66 cm
-
- Höhe
-
-
100 cm
-
e) Signal "Notfallspur" (4.24)
Breite, Höhe und Ausgestaltung wird im Einzelfall durch die Regierung festgelegt.
f) Signal "Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten" (4.93)
175 x 275 cm
g) Signale "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) und "Notausgang" (4.95)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen
1. Ortschaftstafeln (4.27-4.30)
-
Die Breite der Tafel richtet sich nach der Schrift, soll jedoch mindestens 70 cm und höchstens 150 cm betragen; die Höhe beträgt 50-80cm.
2. Wegweiser (4.31-4.34, 4.45-4.48), "Wegweiser in Tabellenform" (4.35)
 
- Länge des Armes oder Feldes
Je nach der Beschriftung, jedoch mindestens 1 m. Bei mehreren Wegweisern in Pfeilform, die am gleichen Ständer übereinander gebracht sind, sind alle Wegweiser gleich lang; der längste der Wegweisergruppe. Dies gilt sinngemäss auch für Wegweiser in Tabellenform.
- Höhe des einzeiligen Armes oder Feldes
min.
45 cm
min.
45 cm
35 cm
25 cm
3. Vorwegweiser (4.36-4.40, 4.53,4.54)
  
Die längere Seite soll im Normalformat 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst in der Regel 3/4 der längeren. Die Schrifthöhe soll beim Normalformat 21 cm, beim Kleinformat 14 cm betragen.
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
4. Einspurtafeln über Fahrstreifen (4.41, 4.42)
-
-
Die Grösse richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe beträgt 17.5 cm, 21 cm oder 28 cm.285
5. Besondere Fälle
   
a) Betriebswegweiser (4.49)
  
Die Höhe beträgt auf Hauptstrassen 25 cm, auf Nebenstrassen und innerorts 20 cm. Die Länge richtet sich nach der Schrift.
b) Wegweiser für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte (4.50.1, 4.50.3-4.50.6, 4.51.1-4.51.4)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
c) Aufgehoben
    
d) Verkehrsführung (4.52)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
e) Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe (4.34.1)
 
- Länge
-
-
100 cm
75 cm
- Höhe
-
-
25 cm
25 cm
f) Tafel "Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung" (4.55)
 
- Breite
150 cm
-
120 cm
80 cm
- Höhe
-
-
90 cm
60 cm
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
6. Nummerntafeln
 
a) Nummerntafeln für Hauptstrassen (4.56, 4.57)286
 
Höhe
29 cm
29 cm
21 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 29 cm
Schrifthöhe
21 cm
21 cm
14 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 21 cm
Breite
   
- bei einstelliger Zahl und Nummer 11
  
17 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 23 cm
- bei zweistelliger Zahl
  
25 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 35 cm
b) Nummerntafeln für Europastrassen (4.56)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung. Sie kann Normen als rechtsverbindlich erklären.
V. Zusatztafeln
5.01, 5.03, 5.07, 5.08, 5.11, 5.12, 5.15, 5.17
Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund 1/3 der Breite.
5.02, 5.10
Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund 2/3 der Breite.
5.04-5.06
Die Höhe beträgt 2/5 der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; die Breite beträgt 1/3 der Höhe.
5.09
 
- Seitenlänge
100 cm
80 cm
60 cm
50 cm
5.13
    
- Seitenlänge
90 cm
70 cm
50 cm
35 cm
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
5.14
    
Seitenlänge
-
-
50 cm
35 cm
 
Die Tafel 5.13 und 5.14 können auch in rechteckiger Form verwendet werden, Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind, Höhe 1/3 der Breite.
VI. Leitpfosten
(6.30, 6.31)
Für die Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
VII. Markierungen
(6.01-6.26)
Für die Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
VIII. Faltsignale
 
Für Faltsignale kann stets das Normalformat verwendet werden.
Übergangsbestimmungen
741.21 Strassensignalisationsverordnung (SSV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1984 Nr. 40 ausgegeben am 18. Dezember 1984
Verordnung
vom 27. November 1984
über die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
...
II.
1) Die Signale, die Beginn und Ende der bisherigen allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts anzeigen und beim Beginn bzw. Ende des dicht bebauten Gebietes von Ortschaften angebracht sind, werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern bis spätestens 1. Januar 1985 durch die Signale "Höchstgeschwindigkeit 50" (2.30) und "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50" (2.53) ersetzt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt für Fahrzeugführer erst ab dem Zeitpunkt der Umsignalisierung der betreffenden Ortschaft.
2) Die Signalisation der Strassenstrecken nach Ziff. 1 müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 40 ausgegeben am 1. Juli 1986
Verordnung
vom 22. April 1986
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Signale "Wechselblinklicht" (3.20), "Einfaches Blinklicht" (3.21) und "Blinklicht" (5.12) sind bis spätestens 31. Dezember 1986 durch die Signale "Lichtsignal bei Bahnübergang" (3.26) bzw. "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) zu ersetzen. Die Signale 3.26 und 5.16 gelten ab dem Zeitpunkt der Umsignalisierung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1989 Nr. 51 ausgegeben am 26. September 1989
Verordnung
vom 23. Mai 1989
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald unter Vorbehalt der Abs. 2 bis 4, spätestens aber bis zum 31.Dezember 1993 zu ersetzen.
2) Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31.Dezember 1998 durch Wegweiser nach Art. 53 Abs. 5 zu ersetzen.
3) Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Art. 74 Abs. 5 bis 7 zu ersetzen.
4) Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 zu entfernen (Art. 78 Abs. 5).
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 62 ausgegeben am 5. November 1994
Verordnung
vom 2. August 1994
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
...
II.
Übergangsbestimmung
Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 148 ausgegeben am 27. September 1996
Verordnung
vom 16. Juli 1996
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
...
II.
Übergangsbestimmung
Signale, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 102 ausgegeben am 23. April 2003
Verordnung
vom 15. April 2003
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2004 zu ersetzen.
2) Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 in blauen und roten Zonen verwendet werden.
3) Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.
4) Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 die Signale "Begegnungszone" (2.59.5) und "Ende der Begegnungszone" (2.59.6) aufzustellen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 145 ausgegeben am 11. Juli 2006
Verordnung
vom 4. Juli 2006
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Nach Art. 71 Abs. 1a unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen.
2) Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Art. 92 Abs. 2 widersprechen, bis Ende 2015 zu ersetzen.287
3) Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.
4) Die Signale "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) und "Notausgang" (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.
5) Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser "Fahrrad-Rundstrecke" (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.
6) Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue "Bestätigungstafel" (4.51.3) zu ersetzen.
7) Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.
8) Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 80.

2   LR 741.01

3   Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

4   Art. 1 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148

5   Art. 1 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

6   Art. 1 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

7   Art. 1 Abs. 8 (nicht Abs. 9, wie in LGBl. 1996 Nr. 148 fälschlicherweise bezeichnet) abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

8   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1982 Nr. 65.

9   Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 260.

10   Art. 2a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

11   Art. 2a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

12   Art. 2a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

13   Art. 2a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

14   Art. 2a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

15   Art. 2a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

16   Art. 2a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 260.

17   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

18   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

19   Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

20   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

21   Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

22   Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 260.

23   Art. 13 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 1989 Nr. 51.

24   Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

25   Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

26   Art. 14 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

27   Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

28   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

29   Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

30   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

31   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

32   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

33   Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

34   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 305.

35   Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

36   Art. 19 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

37   Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

38   Art. 19 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 186.

39   Art. 19 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

40   Art. 19 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

41   Art. 19 Abs. 1 Bst. fbis abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 207.

42   Art. 19 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

43   Art. 19 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

44   Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

45   Art. 19 Abs. 4 eingefügr durch LGBl. 1989 Nr. 51.

46   Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

47   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148 und berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 66.

48   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

49   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

50   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

51   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

52   Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

53   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

54   Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

55   Art. 22c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

56   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

57   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

58   Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

59   Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 260.

60   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

61   Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

62   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

63   Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

64   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

65   Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

66   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

67   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

68   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

69   Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

70   Art. 32 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 102.

71   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

72   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 305.

73   Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

74   Art. 34 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

75   Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

76   Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

77   Art. 36 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

78   Art. 36 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

79   Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

80   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

81   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

82   Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 102.

83   Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

84   Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

85   Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

86   Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

87   Art. 46 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 51.

88   Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

89   Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

90   Art. 47 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

91   Art. 47 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

92   Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 102.

93   Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

94   Art. 47 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 102.

95   Art. 47 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

96   Art. 47 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

97   Art. 47 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

98   Art. 47 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 51.

99   Art. 47 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 62.

100   Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

101   Art. 48 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 260.

102   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

103   Art. 50 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1994 Nr. 62.

104   Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

105   Art. 51 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 1994 Nr. 62.

106   Art. 52 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 145.

107   Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

108   Art. 53 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 62.

109   Art. 53 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 145.

110   Art. 53 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 1989 Nr. 51.

111   Art. 53a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

112   Art. 54 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

113   Art. 55 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

114   Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

115   Art. 59 aufgehoben durch LGBl. 1989 Nr. 51.

116   Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

117   Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

118   Art. 61 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

119   Art. 61 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

120   Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

121   Art. 62 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

122   Art. 63 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

123   Art. 63 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 186.

124   Art. 63 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

125   Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

126   Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40.

127   Art. 64 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

128   Art. 64 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

129   Art. 64 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

130   Art. 64 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

131   Art. 64 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

132   Art. 65 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

133   Art. 65 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

134   Art. 66 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

135   Art. 66 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

136   Art. 66 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

137   Art. 66 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

138   Art. 66 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

139   Art. 66 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 207.

140   Art. 66 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

141   Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

142   Art. 67 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

143   Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

144   Art. 67 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

145   Art. 67 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

146   Art. 68 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

147   Art. 69 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

148   Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

149   Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40.

150   Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

151   Art. 69 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

152   Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

153   Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

154   Art. 70 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

155   Art. 70 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

156   Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

157   Art. 71 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

158   Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

159   Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

160   Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

161   Art. 71a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

162   Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

163   Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

164   Art. 73 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

165   Art. 73 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

166   Art. 73 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

167   Art. 73 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 51.

168   Art. 73 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

169   Art. 73 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 62.

170   Art. 73 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 62.

171   Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 148.

172   Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

173   Art. 74 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

174   Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 110.

175   Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 110.

176   Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

177   Art. 78 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

178   Art. 78 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

179   Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

180   Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

181   Art. 78 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1989 Nr. 51.

182   Überschrift vor Art. 79 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10.

183   Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

184   Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

185   Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

186   Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

187   Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

188   Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

189   Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

190   Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

191   Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

192   Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

193   Art. 80 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

194   Art. 81 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

195   Art. 81 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

196   Art. 81 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

197   Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

198   Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

199   Art. 81 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

200   Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

201   Art. 85 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40.

202   Art. 85 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40.

203   Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

204   Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

205   Art. 86 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 260.

206   Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40.

207   Art. 86 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

208   Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

209   Art. 87 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

210   Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

211   Art. 89 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

212   Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

213   Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145 und LGBl. 2012 Nr. 330.

214   Art. 90 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 88.

215   Art. 90 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 88.

216   Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

217   Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

218   Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

219   Art. 91 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 145.

220   Art. 91 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

221   Art. 91 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

222   Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

223   Art. 92 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

224   Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

225   Art. 93 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 62.

226   Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10.

227   Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

228   Art. 94 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10 und LGBl. 2012 Nr. 330.

229   Art. 94 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

230   Art. 94 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10.

231   Art. 94 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

232   Art. 94 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

233   Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

234   Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10 und LGBl. 2012 Nr. 330.

235   Art. 95 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 102.

236   Art. 96 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

237   Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

238   Art. 96 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

239   Art. 96 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

240   Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

241   Art. 96 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2004 Nr. 33.

242   Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10.

243   Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

244   Art. 97 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 260.

245   Art. 97 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

246   Art. 97 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 260.

247   Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

248   Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

249   Art. 97 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

250   Art. 97 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

251   Art. 97 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

252   Art. 98 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

253   Art. 98 Abs. 2 Einleitungsssatz abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

254   Art. 98 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

255   Art. 98 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

256   Art. 98 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 51.

257   Art. 98 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

258   Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

259   Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

260   Art. 98 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

261   Art. 98 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

262   Art. 98 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260.

263   Art. 98 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

264   Art. 98 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102.

265   Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 260 und LGBl. 2012 Nr. 330.

266   Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 116 und LGBl. 2012 Nr. 330.

267   Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 116 und LGBl. 2012 Nr. 330.

268   Art. 100 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

269   Art. 100 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

270   Art. 101 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 260.

271   Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 102 und LGBl. 2012 Nr. 330.

272   Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 10 und LGBl. 2012 Nr. 330.

273   Überschrift vor Art. 102a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

274   Überschrift vor Art. 102a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

275   Art. 102a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

276   Art. 102a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

277   Art. 102a Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

278   Art. 102a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 145.

279   Art. 102a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

280   Art. 102a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

281   Art. 102b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 102.

282   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40, LGBl. 1989 Nr. 51, LGBl. 1994 Nr. 62, LGBl. 1996 Nr. 148, LGBl. 2003 Nr. 102, LGBl. 2006 Nr. 145, LGBl. 2007 Nr. 207 und LGBl. 2012 Nr. 260.

283   Farblegende siehe am Schluss dieses Anhangs.

284   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 40, LGBl. 1989 Nr. 51, LGBl. 1994 Nr. 62, LGBl. 2003 Nr. 102, LGBl. 2006 Nr. 145 und LGBl. 2012 Nr. 186.

285   Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.

286   Auf Wegweisern und Vorwegweisern wird für die Strassennummer keine grössere Schrift gewählt als für die übrigen Angaben; die Umrandung der Nummer ist gegebenenfalls entsprechend zu verkleinern.

287   Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 186.