831.101 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1982
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Nr. 35
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ausgegeben am 1. April 1982
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Verordnung
vom 7. Dezember 1981
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
1
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29
2, verordnet die Regierung:
1. Abschnitt
Art. 1
Zweigstellen
1) Den Zweigstellen in den Gemeinden kommt die Aufgabe zu:
a) Auskunft zu erteilen;
b) Korrespondenzen entgegenzunehmen und an die Anstalt weiterzuleiten;
c) Informationsmaterial, Merkblätter und Formulare abzugeben.
2) Die Gemeinden teilen der Anstalt mit, welche dazu geeignete Gemeindestelle mit obigen Aufgaben betraut worden ist.
3) Die Anstalt übergibt der betreffenden Gemeindestelle laufend die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und Formulare.
4) Die Anstalt führt periodisch entsprechende Informationstagungen für die zuständigen Gemeindestellen durch.
Art. 2 bis 4
3
Aufgehoben
1a. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft
4
Art. 4bis
5
Grundsatz
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
2. Abschnitt
Die versicherten Personen
Art. 5
6
Entsendung
1) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland zwölf Monate nicht überschreitet.
2) Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter, wenn ein entsprechender Antrag vor Ablauf der ersten zwölf Monate eingereicht wird. Die Verlängerung darf längstens für weitere zwölf Monate erteilt werden.
3) Abweichende Regelungen aus über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 5bis
7
Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind
1) Personen, die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Während dieser Zeit der Beschäftigung oder Ausbildung als Entwicklungshelfer bleiben auch die Ehegatten der betroffenen Personen den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind.
2) Personen, die im Ausland für eine internationale, von einer Staatengemeinschaft, der das Fürstentum Liechtenstein angehört, eingesetzte Organisation tätig sind, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar vor dieser Tätigkeit für die internationale Organisation bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Ihre Ehegatten bleiben ebenfalls ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar zuvor bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Die Beiträge werden in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der übrigen obligatorisch Versicherten. Die betreffenden Personen und ihre Ehegatten können unabhängig voneinander von der obligatorischen Versicherung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und bei der Anstalt einzureichen; er kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.
Art. 5ter
Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
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1) Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und:
a) sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in Liechtenstein aufhalten, sofern sie in Liechtenstein keine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) die in Liechtenstein während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden;
c) in Liechtenstein während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten selbständig erwerbstätig sind.
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2) Nichterwerbstätige Personen, die unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsgesetzes fallen, sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Ausstellung eines Ausweises, der über ihre Rechtstellung Auskunft gibt, nicht versichert. Sofern sie sich während eines vollen Jahres ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Ausweises versichert.
10
Art. 5quater
11
Freiwillig Versicherte
1) Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Die Beitrittserklärung hat in den Fällen nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 50. Altersjahres und in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung zu erfolgen.
2) Die freiwillig Versicherten sind gehalten, alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu machen und deren Richtigkeit zu belegen.
3) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf Antrag erfolgt die Versicherung rückwirkend unter dem Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes.
4) Die Beiträge werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der obligatorisch Versicherten. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert einem Monat nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Beiträge sind in Franken geschuldet.
5) Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht entrichten, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die nötigen Angaben für die Festlegung der Beiträge nicht melden, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von zwei Monaten, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen.
6) Wird der Jahresbeitrag nicht innert sechs Monaten, nachdem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet, oder werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung wegen Verzögerungen, die dem Versicherten anzulasten sind, nicht innert sechs Monaten seitdem sie erstmals angefordert wurden, gemacht, so ist der freiwillig Versicherte von der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung endet mit Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden. Der Wiederbeitritt ist ohne Rückwirkung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden, möglich.
7) Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Der Rücktritt kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.
8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.
3. Abschnitt
A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
Art. 6
Begriff des Erwerbseinkommens
1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. Vorbehalten bleibt Art. 7.
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
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a) Fürsorgeleistungen sowie Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung;
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b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann;
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c) die Familienzulagen;
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d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.
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e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.
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Art. 7
Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein zufliesst:
a) als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland;
b) als Personen, welche der Rentnersteuer unterstehen.
I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 8
Massgebender Lohn
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:
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a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung;
b) Orts- und Teuerungszulagen;
c) Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann;
d) Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e) Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f) regelmässige Naturalbezüge;
g) Provisionen und Kommissionen;
h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;
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i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden;
k) Gebühren und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte;
l) Honorare der wissenschaftlichen Assistenten und ähnlich besoldeter Kräfte;
m) Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall, wie z. B. infolge Unfalles oder Krankheit;
n) Ferien-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen;
o) Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen;
p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen.
Art. 9
Ausnahmen vom massgebenden Lohn
21
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
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a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
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b) Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind;
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c) Zuwendungen des Arbeitgebers bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmern, beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Bestehen von beruflichen Prüfungen oder bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;
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d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen;
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e) Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, die erstmals nach 15 Dienstjahren bzw. 15 Jahre nach Firmengründung und in der Folge jeweils nach mindestens fünf Jahren ausgerichtet werden, soweit das im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Geschenkes geltende zweifache Monatsgehalt, zuzüglich eines Naturalgeschenkes gemäss Bst. d, nicht überschritten wird;
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f) Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers, soweit sie 200 Franken pro Jahr nicht übersteigen.
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Art. 10
1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.
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2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
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3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.
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Art. 11
Naturaleinkommen
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.
33
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet.
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3) Anders geartetes Einkommen, wie freie Wohnung für die Familie, Verpflegung von Angehörigen des Arbeitnehmers, Bekleidung usw., wird von Fall zu Fall von der Anstalt bewertet.
Art. 12
Mitarbeitende Familienglieder
1) Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.
2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge aufgrund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt:
a) 800 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder sowie im Betrieb der Ehefrau mitarbeitende Ehegatten;
b) 1 200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.
35
Art. 13
Bedienungs- und Trinkgelder
In Wirtschaftszweigen, in denen das Trinkgeld einen wesentlichen Bestandteil des Erwerbes ausmacht, nimmt die Anstalt von sich aus je nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes und den lokalen Gepflogenheiten die Festsetzung des Trinkgeldes vor.
Art. 14
Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 26 000 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäss Art. 19 berechnet.
II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 15
Begriff
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 des Gesetzes gilt das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich:
a) das Einkommen des selbständigen Unterakkordanten;
c) Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald-, Reb- und Obstkulturen;
d) Anteile der in Art. 18 Abs. 2 genannten Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 16 Abs. 2 zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen;
e) eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen.
Art. 16
Abzüge
1) Für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a bis d des Gesetzes vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge sind die Bestimmungen der Steuergesetzgebung massgebend. Vorbehalten bleibt Art. 21.
2) Der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung zu bewerten.
3) Vom rohen Einkommen sind ferner die in Art. 6 Abs. 2 aufgezählten Leistungen abzuziehen.
Art. 17
Geringfügiger Nebenerwerb
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 1 000 Franken im Kalenderjahr nicht erreicht, wird der Beitrag nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 18
Beitragspflichtige Personen
1) Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
2) Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Art. 15 Bst. d berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu entrichten.
3) Bei ungeteilten Erbschaften, bei denen der Betrieb von allen Erben oder von mehreren Erben gemeinsam geführt wird, wird das Einkommen aus dem Betrieb auf die in demselben mitarbeitenden Erben aufgeteilt. Ist eine Witwe zur Gänze genussberechtigt und führt sie den Betrieb, bzw. ist sie massgeblich an der Führung des Betriebes mitbeteiligt, so ist sie für das gesamte Einkommen aus dem Fruchtgenuss beitragspflichtig.
Art. 19
37
Sinkende Beitragsskala
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mindestens 6 000 Franken, jedoch weniger als 26 000 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken
|
Beitragssatz in %
|
von mindestens
|
aber weniger als
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des Erwerbseinkommens
|
6 000
|
8 000
|
3.8
|
8 000
|
10 000
|
4.1
|
10 000
|
12 000
|
4.4
|
12 000
|
14 000
|
4.8
|
14 000
|
16 000
|
5.2
|
16 000
|
18 000
|
5.6
|
18 000
|
20 000
|
6.0
|
20 000
|
22 000
|
6.4
|
22 000
|
24 000
|
6.8
|
24 000
|
26 000
|
7.2
|
2. Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren
Art. 20
Beitrags- und Berechnungsperiode
1) Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von einem Jahr festgesetzt.
2) Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde.
Art. 21
Beitragsfestsetzung
1) Das für die Berechnung der Beiträge massgebende reine Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird grundsätzlich durch die Steuerbehörde ermittelt, wobei das Einkommen der letzten rechtskräftigen Steuervorschreibung ohne die im Steuergesetz zulässigen Sozialabzüge massgebend ist.
2) Die Angaben der Steuerbehörde sind für die Anstalt verbindlich.
3. Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren
Art. 22
Einkommenseinschätzung
1) Die Anstalt hat das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst einzuschätzen, wenn die Steuerbehörde keine Meldung erstatten kann, oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht.
2) Die Anstalt bestimmt, auf Grund welchen Jahreseinkommens der Jahresbeitrag festgesetzt wird.
Art. 23
Wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung der Einkommensgrundlage
1) Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Anstalt das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest.
2) Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist die erste Steuervorschreibung eines vollen Erwerbsjahres für die Beitragsunterstellung der ersten drei Jahre massgebend. Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten vollen Beitragsjahres unverhältnismässig stark von dem des folgenden Jahres ab, so ist die nächstfolgende Steuervorschreibung für die Beitragsfestsetzung massgebend.
3) Ergibt sich später aus der Meldung der Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Einkommen, so hat die Anstalt die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten.
Art. 24
Meldeverfahren
Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben der Anstalt zur Verfügung und meldet ihr laufend nachträgliche Änderungen der erfassten Erwerbseinkommen infolge Einsprachen und Nachsteuerveranlagungen.
B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
Art. 25
38
Bemessung der Beiträge
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen
in Franken
|
Jahresbeitrag in Franken
|
Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
|
weniger als 200 000
|
228
|
-
|
200 000 bis 400 000
|
280
|
-
|
400 000 bis 600 000
|
360
|
-
|
600 000 bis 800 000
|
460
|
-
|
800 000 bis 1 Million
|
600
|
-
|
für je weitere 100 000
|
-
|
250
|
3.7 Millionen und mehr
|
7 600
|
-
|
2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet.
3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag.
4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens.
5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein.
6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.
Art. 26
39
Ermittlung des Vermögens und Einkommens
Das Vermögen der Nichterwerbstätigen wird in der Regel durch die Steuerbehörden ermittelt. Liegen solche Ermittlungen nicht vor, nimmt die Anstalt diese selbst vor. Die Ermittlung des Einkommens obliegt der Anstalt, die in diesem Falle mit der Steuerbehörde zusammenarbeitet.
C. Die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Art. 27
Herabsetzung der Beiträge
1) Selbständigerwerbende, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben der Anstalt ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
2) Die Herabsetzung wird von der Anstalt verfügt.
Art. 28
Erlass der Beiträge
1) Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die gemäss Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes Anspruch auf Erlass des Mindestbeitrages erheben, haben bei der Anstalt ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen. Dieses ist von der Anstalt an die Wohnsitzgemeinde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
2) Aufgrund der Vernehmlassung der Wohnsitzgemeinde entscheidet die Anstalt über das Erlassgesuch. Der Erlass kann nur für ein Jahr bewilligt werden.
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.
40
D. Die Beiträge der Arbeitgeber
Art. 29
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Ausgenommen von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind:
a) ausländische Staaten;
b) ausländische Staatsverwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten;
c) die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes genannten Personen, jedoch nicht für ihre privaten Hausangestellten, die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und der Versicherung unterstellt sind.
Art. 30
43
Zahlungsperioden
1) Arbeitgeber haben die Beiträge in folgendem Zahlungsrhythmus an die Anstalt zu überweisen:
a) monatlich bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200 000 Franken;
b) vierteljährlich bei einer jährlichen Lohnsumme ab 12 000 Franken bis 200 000 Franken;
c) jährlich bei einer jährlichen Lohnsumme von weniger als 12 000 Franken.
2) Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Nichterwerbstätige sowie Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben die Beiträge grundsätzlich vierteljährlich an die Anstalt zu überweisen. In begründeten Fällen, vornehmlich bei Beiträgen von geringer Höhe, kann die Anstalt längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
3) Die beitragspflichtigen Personen im Sinne von Abs. 1 und 2 können sich abweichend von den für sie geltenden Zahlungsperioden freiwillig für eine monatliche Zahlungsperiode entscheiden.
4) Säumige Abrechnungspflichtige können von der Anstalt zur monatlichen Zahlung verpflichtet werden.
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
Art. 31
44
Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung
1) Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die notwendigen Angaben für die Abrechnung nicht melden, sind von der Anstalt unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 bis 20 Tagen.
2) Sofern diese Nachfrist ungenutzt verstreicht, ist unverzüglich eine weitere Mahnung zu erlassen. Bei dieser Mahnung ist zusätzlich eine Mahngebühr von 20 Franken bis 200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen.
Art. 32
45
Zahlungsaufschub
1) Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Anstalt Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge entrichtet werden.
2) Die Anstalt setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, schriftlich fest.
3) Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 31, sofern diese noch nicht ergangen ist.
Art. 33
46
Uneinbringliche Beiträge
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden, oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann der geschuldete Beitrag nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
Art. 34
48
Akontobeiträge
1) Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Anstalt aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
2) Die Arbeitgeber haben der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen in der jährlichen Lohnsumme von weniger als 20 000 Franken müssen die Arbeitgeber nicht melden.
Art. 35
49
Abrechnung und Ausgleich
1) Die Abrechnungen der Arbeitgeber haben die nötigen Angaben für die Verbuchung der Einkommen und für die Eintragung in die Individuellen Konten zu umfassen. Die Arbeitgeber haben grundsätzlich bei jeder Abrechnung die genaue Beschäftigungszeit ihrer Arbeitnehmer anzugeben.
2) Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Die Arbeitgeber haben die Lohnabrechnung bis zum 31. Januar des folgenden Jahres einzureichen.
3) Die Anstalt nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Anstalt zurückerstattet oder verrechnet.
Art. 36
50
Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die in Liechtenstein keine beitragspflichtige Arbeitgeber haben, rechnen mit der Anstalt in gleicher Weise ab wie Selbständigerwerbende.
Art. 37
51
Veranlagung
1) Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, so setzt die Anstalt die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung fest.
2) Die Anstalt ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.
3) Die Kosten der Veranlagung und der Prüfung an Ort und Stelle hat der Säumige zu tragen.
III. Nachzahlung von Beiträgen
52
Art. 38
53
Nachzahlung geschuldeter Beiträge
1) Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt Art. 46bis Abs. 1 des Gesetzes.
2) Die nachgeforderten Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 39
54
Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge
1) Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen, wenn dies für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte darstellen würde. Arbeitgeber sind für die Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge vom Erlass ausgeschlossen.
2) Das Erlassgesuch ist zu begründen und schriftlich binnen 4 Wochen ab Zustellung der Rechnung bei der Anstalt einzureichen.
3) Die Anstalt trifft eine Verfügung über das Erlassgesuch. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Anstalt den Erlass auch von sich aus verfügen.
Art. 40
56
Verfahren für die Deckung von Schäden und Verjährung von Schadenersatzforderungen
1) Der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw. von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinne von Art. 29 des Gesetzes wird von der Anstalt durch eingeschriebenen Brief verfügt. Gegen die Schadenersatzverfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 84 ff des Gesetzes zur Verfügung.
2) Die Schadenersatzforderung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens; wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.
3) Die gemäss Abs. 2 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes noch verrechnet werden.
Art. 41 bis 47
57
Aufgehoben
G. Versicherungsausweis und Individuelles Konto
58
Art. 48
59
Versichertennummer
Für jeden Versicherten wird bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung eine Versichertennummer gebildet.
Art. 49
Versicherungsausweis
1) Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit enthält.
2) Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Anstalt vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.
Art. 50
Individuelles Konto
1) Die Anstalt führt unter der Nummer der Versicherten Individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, auf denen ihr bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.
Art. 51
Einzutragende Erwerbseinkommen
1) Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das Individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Anstalt nicht entrichtet hat.
2) Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als sie die Beiträge entrichtet haben.
3) Hat ein Arbeitgeber auf Grund von Art. 29 des Gesetzes den aus der Nichtbezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen entstandenen Schaden ersetzt, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die Individuellen Konten der Arbeitnehmer eingetragen.
Art. 51bis
Einzutragende Beitragsdauer
61
1) Die Beitragsdauer wird für jedes Kalenderjahr in Monaten eingetragen. Innerhalb eines Kalenderjahres liegende, nicht zusammenhängende Zeitabschnitte werden zusammengezählt. Angebrochene Monate werden auf den nächsten Monat aufgerundet.
62
Art. 52
Eintragung
Die Eintragung in das Individuelle Konto erfolgt in der Regel einmal jährlich.
Art. 53
65
Inhalt der Eintragung
Die Eintragung umfasst:
a) die Versichertennummer;
b) die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen sowie gegebenenfalls die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
c) eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das Individuelle Konto gibt;
d) das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e) das Jahreseinkommen in Franken;
f) die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
Art. 54
Kontoauszüge
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu.
66
2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden.
67
3) Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch rechtskräftig abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der Beweis erbracht wird.
H. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
68
I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt
69
Art. 55
Umfang der Zahlung und Abrechnung
Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versicherten oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge.
Art. 56
Abrechnungsformen und Löhne
1) Die Anstalt bestimmt die Form, in welcher der Arbeitgeber gemäss Art. 31 abzurechnen hat. Sie stellt dem Arbeitgeber die erforderlichen Formulare zur Verfügung und ist nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich.
2) Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das Individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.
Art. 57
Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
1) Die Anstalt teilt jedem Abrechnungspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu.
2) Sie führt ein Register dieser Abrechnungspflichtigen.
Art. 58
Grundsatz
Der Zahlungsverkehr der Anstalt ist soweit als möglich über ein Postscheckkonto oder über Konti bei den liechtensteinischen Banken abzuwickeln.
III. Buchführung der Anstalt
Art. 59
Grundsatz
1) Die Buchhaltung der Anstalt hat den gesamten Abrechnungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Anstalt Aufschluss zu geben.
2) Der Kontoplan ist so aufzustellen und die Buchungen sind so vorzunehmen, dass jederzeit eine Zwischenbilanz und Zwischenbetriebsrechnung erstellt werden kann.
3) Der Zahlungsverkehr ist laufend zu verbuchen.
Art. 60
Abrechnungskonten
1) Für jeden Abrechnungs- und Beitragspflichtigen wird ein Abrechnungskonto geführt.
2) Das Abrechnungskonto hat darüber Aufschluss zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Anstalt ihm gegenüber hat.
Art. 61
Abrechnungsjournal
Der über die Abrechnungskonten verbuchte Abrechnungs- und Zahlungsverkehr wird auf einem Abrechnungsjournal aufgezeichnet.
I. Arbeitgeberkontrolle
71
Art. 63
Grundsatz
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich, in der Regel alle vier Jahre, sowie bei Konkurs und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch die Anstalt zu kontrollieren. Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.
Art. 64
Umfang
1) Der Revisor hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
2) Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung und Bereinigung allfälliger Fehler ermöglicht.
Art. 65
Auskunftspflicht der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber haben dem Revisor Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Revision erforderlich sind.
K. Verwaltungskostenbeiträge
72
Art. 66
73
Verwaltungskostenbeitrag
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3.6 % aller Versicherungsbeiträge.
4. Abschnitt
I. Mindestbeitragsdauer
76
Art. 67
77
Ermittlung der Mindestbeitragsdauer
Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.
II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten
78
Art. 68
79
Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind
1) Sofern die Witwe innerhalb von 302 Tagen seit dem Tode des Ehemannes ein Kind zur Welt bringt, wird für den Anspruch auf Witwenrente gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vermutet, dass sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.
Art. 69
80
Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen
Als Waisen im Sinne von Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes gelten insbesondere:
a) aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist;
b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.
Art. 70
81
Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung
1) Als in Ausbildung im Sinne von Art. 59 Abs. 7 des Gesetzes begriffen gelten vorbehaltlich Abs. 2 Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse im Zusammenhang mit einem Berufsziel besuchen oder einen beruflichen Lehrgang absolvieren. Als Schulen gelten mittlere und höhere Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen. Als Kurse gelten solche, die einen Bestandteil der Ausbildung darstellen und mit dem angestrebten Berufsziel in Zusammenhang stehen. Als beruflicher Lehrgang gilt jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat. Unerheblich ist, ob die Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begonnen wurde.
2) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die - neben einer Ausbildung - zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen. Bei Absolvierung eines beruflichen Lehrgangs wird Ausbildung angenommen, solange ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde. Wird eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während den Schul- oder Semesterferien ausgeübt, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen.
3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.
Art. 71
82
Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder
Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.
B. Die Rentenberechnung
84
I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala
85
Art. 73
86
Auffüllung von Beitragslücken
1) Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Art. 63bis des Gesetzes unvollständig, so werden zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen:
a) allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres (Jugendjahre) zurückgelegt hat;
b) Zusatzjahre im Sinne von Abs. 2;
c) Beitragsmonate zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs (Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs).
2) Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1982 werden einer Person, welche nach Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre (Zusatzjahre) zusätzlich angerechnet, wobei Jugendjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs mitberücksichtigt werden:
a) bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren: bis zu einem Beitragsjahr;
b) bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren: bis zu zwei Beitragsjahre;
c) ab 34 vollen Beitragsjahren: bis zu drei Beitragsjahre.
3) Bei der Auffüllung der Beitragslücken sind zuerst Jugendjahre, danach Zusatzjahre und sodann Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs heranzuziehen.
4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.
Art. 74
87
Ermittlung der vollen Beitragsjahre
Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
Art. 75
88
Skalenwähler
Die anwendbare Rentenskala ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle aus dem Verhältnis der nach der Regelung von Art. 74 ermittelten vollen Beitragsjahre der versicherten Person (Beitragsjahre der versicherten Person) zu den Beitragsjahren, die angesichts des Jahrgangs möglich gewesen wären (Beitragsjahre des Jahrgangs):
Art. 76
89
Abstufung der Teil- und Vollrenten
Die Vollrente entspricht der Rentenskala 43 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
Rentenskala
|
Teilrente in Prozenten
der Vollrente
|
Rentenskala
|
Teilrente in Prozenten
der Vollrente
|
1
|
2.33 %
|
22
|
51.16 %
|
2
|
4.65 %
|
23
|
53.49 %
|
3
|
6.98 %
|
24
|
55.81 %
|
4
|
9.30 %
|
25
|
58.14 %
|
5
|
11.63 %
|
26
|
60.47 %
|
6
|
13.95 %
|
27
|
62.79 %
|
7
|
16.28 %
|
28
|
65.12 %
|
8
|
18.60 %
|
29
|
67.44 %
|
9
|
20.93 %
|
30
|
69.77 %
|
10
|
23.26 %
|
31
|
72.09 %
|
11
|
25.58 %
|
32
|
74.42 %
|
12
|
27.91 %
|
33
|
76.74 %
|
13
|
30.23 %
|
34
|
79.07 %
|
14
|
32.56 %
|
35
|
81.40 %
|
15
|
34.88 %
|
36
|
83.72 %
|
16
|
37.21 %
|
37
|
86.05 %
|
17
|
39.53 %
|
38
|
88.37 %
|
18
|
41.86 %
|
39
|
90.70 %
|
19
|
44.19 %
|
40
|
93.02 %
|
20
|
46.51 %
|
41
|
95.35 %
|
21
|
48.84 %
|
42
|
97.67 %
|
II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
90
Art. 77
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.
92
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.
93
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten.
94
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.
95
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.
96
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.
97
Art. 78
98
Betreuungsgutschriften
1) Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der betreuten Person ist erfüllt bei dauernder und tatsächlicher Hausgemeinschaft.
2) Das Erfordernis des benachbarten Haushaltes ist erfüllt, wenn sich die beiden Haushalte
a) im gleichen Gebäude,
b) in einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück oder
c) in einem anderen Gebäude auf einem angrenzenden oder benachbarten Grundstück
befinden.
3) Das Erfordernis des gemeinsamen oder benachbarten Haushaltes ist nicht erfüllt, wenn sich die zu betreuende Person mehr als einen Monat ununterbrochen in einem Heim oder in einer Heilanstalt aufhält.
4) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift nach Massgabe des von jeder Person wahrgenommenen zeitlichen Betreuungsaufwandes aufgeteilt.
5) Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt, so werden die einzelnen Zeitabschnitte zusammengezählt und auf den nächsten ganzen Monat aufgerundet. Keine Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfolgt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Betreuung während weniger als 30 Tagen ausgeführt wird. Liegen im Kalenderjahr Betreuungszeiten von weniger als zwölf Monaten vor, so werden die Betreuungsgutschriften entsprechend gekürzt. Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, findet Art. 77 Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
6) Bei Geltendmachung einer Betreuungsgutschrift ist die Anmeldung sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.
Art. 78ter
100
Aufgehoben
Art. 78quater
101
Aufgehoben
Art. 79
102
Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz
1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden mit dem Faktor 2.1 aufgewertet. Bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 werden auch die entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
2) Die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe wird durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt. Bei Ermittlung dieser Anzahl von Beitragsjahren und Beitragsmonaten werden bei Anrechnung von Zusatzjahren bzw. bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 die entsprechenden Jahre und Monate mitgezählt.
Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten
103
Art. 80
a) Allgemeine Bestimmungen
104
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.
105
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.
106
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.
107
Art. 81
108
b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
1) Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen beantragen. Wird die Aufteilung nur durch einen Ehegatten beantragt, so stellt die Anstalt dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu, sofern dessen Adresse bekannt ist. Nach der Aufteilung stellt die Anstalt dem antragstellenden Ehegatten einen Auszug aus seinem Individuellen Konto zu. Der andere Ehegatte erhält ebenfalls einen Auszug aus seinem Individuellen Konto, sofern seine Adresse bekannt ist.
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
109
Art. 82
110
a) Einkommen bei Bezug einer Invalidenrente
1) Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
2) Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, ausschliesslich 80 % des für die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, erhöht durch die jeweiligen Rentenanpassungen, als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 63quater berücksichtigt. Hat bzw. hatte der Ehegatte lediglich Anspruch auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, so wird 40 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt; allfällige tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
3) Abs. 2 ist bei der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten im Falle der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe sinngemäss anwendbar.
Art. 83
111
b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten
Der Zuschlag gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
a) 25 % bei weniger als 25 Altersjahren;
b) 10 % bei weniger als 30 Altersjahren;
c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
112
Art. 84
113
Methode der Rentenanpassung
1) Die Anpassung laufender Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich durch Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung.
2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.
IV. Verwitwetenzuschlag
114
Art. 85
115
Höchstgrenze
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
C. Vermeidung von Überversicherung
116
Art. 86
117
Kürzung der Kinder- und Waisenrente
1) Die Kinder- und Waisenrenten werden nach Art. 72 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen.
2) Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 76 an der nach Abs.1 gekürzten Vollrente.
3) Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- und Waisenrenten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
D. Flexibles Rentenalter
118
Art. 87
119
Berechnung der vorbezogenen Altersrente
1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat.
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird
|
Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 64. Altersjahr vorbezogen wird
|
Kürzungssatz in Prozent
|
|
11 Monate
|
1
|
0.25 %
|
|
10 Monate
|
2
|
0.50 %
|
|
9 Monate
|
3
|
0.75 %
|
|
8 Monate
|
4
|
1.00 %
|
|
7 Monate
|
5
|
1.25 %
|
63 Jahre und
|
6 Monate
|
6
|
1.50 %
|
|
5 Monate
|
7
|
1.75 %
|
|
4 Monate
|
8
|
2.00 %
|
|
3 Monate
|
9
|
2.25 %
|
|
2 Monate
|
10
|
2.50 %
|
|
1 Monat
|
11
|
2.75 %
|
|
0 Monate
|
12
|
3.00 %
|
|
11 Monate
|
13
|
3.33 %
|
|
10 Monate
|
14
|
3.67 %
|
|
9 Monate
|
15
|
4.00 %
|
|
8 Monate
|
16
|
4.33 %
|
|
7 Monate
|
17
|
4.67 %
|
62 Jahre und
|
6 Monate
|
18
|
5.00 %
|
|
5 Monate
|
19
|
5.33 %
|
|
4 Monate
|
20
|
5.67 %
|
|
3 Monate
|
21
|
6.00 %
|
|
2 Monate
|
22
|
6.33 %
|
|
1 Monat
|
23
|
6.67 %
|
|
0 Monate
|
24
|
7.00 %
|
|
11 Monate
|
25
|
7.38 %
|
|
10 Monate
|
26
|
7.75 %
|
|
9 Monate
|
27
|
8.13 %
|
|
8 Monate
|
28
|
8.50 %
|
|
7 Monate
|
29
|
8.88 %
|
61 Jahre und
|
6 Monate
|
30
|
9.25 %
|
|
5 Monate
|
31
|
9.63 %
|
|
4 Monate
|
32
|
10.00 %
|
|
3 Monate
|
33
|
10.38 %
|
|
2 Monate
|
34
|
10.75 %
|
|
1 Monat
|
35
|
11.13 %
|
|
0 Monate
|
36
|
11.50 %
|
|
11 Monate
|
37
|
11.92 %
|
|
10 Monate
|
38
|
12.33 %
|
|
9 Monate
|
39
|
12.75 %
|
|
8 Monate
|
40
|
13.17 %
|
|
7 Monate
|
41
|
13.58 %
|
60 Jahre und
|
6 Monate
|
42
|
14.00 %
|
|
5 Monate
|
43
|
14.42 %
|
|
4 Monate
|
44
|
14.83 %
|
|
3 Monate
|
45
|
15.25 %
|
|
2 Monate
|
46
|
15.67 %
|
|
1 Monat
|
47
|
16.08 %
|
|
0 Monate
|
48
|
16.50 %
|
Art. 87bis
120
Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze
1) Bei Vorbezug einer halben Rente wird der abgerufene 1. Teil der Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 berechnet. Der Kürzungssatz bleibt für diesen 1. Teil der Altersrente bestehen, wenn später der 2. Teil der Altersrente abgerufen wird.
2) Der 2. Teil der Altersrente kann als vorbezogene Rente oder als Rente mit ordentlichem Rentenalter oder als aufgeschobene Rente abgerufen werden.
3) Der 2. Teil der Altersrente wird für die Ermittlung der Rentenskala und für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in jedem Falle (Rentenvorbezug, Rentenbezug mit ordentlichem Rentenalter, Rentenaufschub) auf denselben Zeitpunkt hin berechnet, auf den der 1. Teil der Altersrente berechnet wurde, und wird an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Wenn der 2. Teil der Altersrente ebenfalls als vorbezogene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Kürzungssatz Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle für diesen 2. Teil der Altersrente ergibt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter abgerufen wird, so wird der 2. Teil der Altersrente nicht gekürzt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Art. 87ter
121
Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente
1) Personen, die einen Anspruch auf eine Verwitwetenrente haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Sie können jedoch stattdessen auf den Anspruch auf Verwitwetenrente verzichten, um eine halbe oder ganze Altersrente vorbeziehen zu können.
2) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird die Verwitwetenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Verwitwetenrente besteht. Neben dieser Verwitwetenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Verwitwetenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug der halben oder ganzen Altersrente bei gleichzeitigem Verzicht auf die Verwitwetenrente) wird die vorbezogene halbe oder ganze Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 bzw. 87bis ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
Art. 87quater
122
Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente
1) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Personen, die Anspruch auf eine halbe Invalidenrente haben, können jedoch an Stelle des Rentenvorbezuges nach Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes zusätzlich zur halben Invalidenrente eine halbe Altersrente vorbeziehen.
2) In den Fällen von Abs. 1 wird die Invalidenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Invalidenrente besteht. Neben dieser Invalidenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Invalidenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Invalidenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.
Art. 87quinquies
123
Rentenskala beim Rentenvorbezug
Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 63. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 1 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 62. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 2 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 61. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 3 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 60. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 4 ermittelt. Die anwendbare Rentenskala ergibt sich dabei jeweils nach Massgabe der vollen Beitragsjahre der versicherten Person.
Tabelle 1
|
Tabelle 2
|
Tabelle 3
|
Tabelle 4
|
Tabelle für Alter 63
|
Tabelle für Alter 62
|
Tabelle für Alter 61
|
Tabelle für Alter 60
|
volle Beitrags-jahre
|
Renten-skala
|
volle Beitrags-jahre
|
Renten-skala
|
volle Beitrags-jahre
|
Renten-skala
|
volle Beitrags-jahre
|
Renten-skala
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
7
|
7
|
7
|
7
|
7
|
7
|
8
|
7
|
8
|
8
|
8
|
8
|
8
|
8
|
9
|
8
|
9
|
9
|
9
|
9
|
9
|
9
|
10
|
9
|
10
|
10
|
10
|
10
|
10
|
10
|
11
|
10
|
11
|
11
|
11
|
11
|
12
|
11
|
12
|
11
|
12
|
12
|
12
|
12
|
13
|
12
|
13
|
12
|
13
|
13
|
13
|
13
|
14
|
13
|
14
|
13
|
14
|
14
|
14
|
14
|
15
|
14
|
15
|
14
|
15
|
15
|
15
|
15
|
16
|
15
|
16
|
15
|
17
|
16
|
16
|
16
|
17
|
16
|
17
|
16
|
18
|
17
|
17
|
17
|
18
|
17
|
18
|
17
|
19
|
18
|
18
|
18
|
19
|
18
|
19
|
18
|
20
|
19
|
19
|
19
|
20
|
19
|
20
|
19
|
21
|
20
|
20
|
20
|
21
|
20
|
22
|
20
|
22
|
21
|
22
|
21
|
22
|
21
|
23
|
21
|
23
|
22
|
23
|
22
|
23
|
22
|
24
|
22
|
24
|
23
|
24
|
23
|
24
|
23
|
25
|
23
|
25
|
24
|
25
|
24
|
25
|
24
|
26
|
24
|
26
|
25
|
26
|
25
|
26
|
25
|
27
|
25
|
28
|
26
|
27
|
26
|
27
|
26
|
28
|
26
|
29
|
27
|
28
|
27
|
28
|
27
|
29
|
27
|
30
|
28
|
29
|
28
|
29
|
28
|
30
|
28
|
31
|
29
|
30
|
29
|
30
|
29
|
31
|
29
|
32
|
30
|
31
|
30
|
31
|
30
|
32
|
30
|
33
|
31
|
32
|
31
|
33
|
31
|
33
|
31
|
34
|
32
|
33
|
32
|
34
|
32
|
34
|
32
|
35
|
33
|
34
|
33
|
35
|
33
|
35
|
33
|
36
|
34
|
35
|
34
|
36
|
34
|
37
|
34
|
37
|
35
|
36
|
35
|
37
|
35
|
38
|
35
|
39
|
36
|
37
|
36
|
38
|
36
|
39
|
36
|
40
|
37
|
38
|
37
|
39
|
37
|
40
|
37
|
41
|
38
|
39
|
38
|
40
|
38
|
41
|
38
|
42
|
39
|
40
|
39
|
41
|
39
|
42
|
39
|
43
|
40
|
41
|
40
|
42
|
40
|
43
|
|
|
41
|
42
|
41
|
43
|
|
|
|
|
42
|
43
|
|
|
|
|
|
|
Art. 88
Aufschub einer ganzen Altersrente
124
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.
125
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird
|
Anzahl Monate, um welche die Rente aufgeschoben wird (vom 64. Altersjahr an gerechnet)
|
Zuschlag in Prozent
|
|
0 Monate
|
12
|
5.22 %
|
|
1 Monat
|
13
|
5.70 %
|
|
2 Monate
|
14
|
6.18 %
|
|
3 Monate
|
15
|
6.65 %
|
|
4 Monate
|
16
|
7.13 %
|
65 Jahre und
|
5 Monate
|
17
|
7.61 %
|
|
6 Monate
|
18
|
8.09 %
|
|
7 Monate
|
19
|
8.57 %
|
|
8 Monate
|
20
|
9.04 %
|
|
9 Monate
|
21
|
9.52 %
|
|
10 Monate
|
22
|
10.00 %
|
|
11 Monate
|
23
|
10.48 %
|
|
0 Monate
|
24
|
10.95 %
|
|
1 Monat
|
25
|
11.48 %
|
|
2 Monate
|
26
|
12.01 %
|
|
3 Monate
|
27
|
12.53 %
|
|
4 Monate
|
28
|
13.06 %
|
66 Jahre und
|
5 Monate
|
29
|
13.59 %
|
|
6 Monate
|
30
|
14.12 %
|
|
7 Monate
|
31
|
14.64 %
|
|
8 Monate
|
32
|
15.17 %
|
|
9 Monate
|
33
|
15.70 %
|
|
10 Monate
|
34
|
16.22 %
|
|
11 Monate
|
35
|
16.75 %
|
|
0 Monate
|
36
|
17.28 %
|
|
1 Monat
|
37
|
17.86 %
|
|
2 Monate
|
38
|
18.44 %
|
|
3 Monate
|
39
|
19.03 %
|
|
4 Monate
|
40
|
19.61 %
|
67 Jahre und
|
5 Monate
|
41
|
20.19 %
|
|
6 Monate
|
42
|
20.77 %
|
|
7 Monate
|
43
|
21.36 %
|
|
8 Monate
|
44
|
21.94 %
|
|
9 Monate
|
45
|
22.52 %
|
|
10 Monate
|
46
|
23.11 %
|
|
11 Monate
|
47
|
23.69 %
|
|
0 Monate
|
48
|
24.27 %
|
|
1 Monat
|
49
|
24.92 %
|
|
2 Monate
|
50
|
25.57 %
|
|
3 Monate
|
51
|
26.21 %
|
|
4 Monate
|
52
|
26.86 %
|
68 Jahre und
|
5 Monate
|
53
|
27.51 %
|
|
6 Monate
|
54
|
28.16 %
|
|
7 Monate
|
55
|
28.81 %
|
|
8 Monate
|
56
|
29.45 %
|
|
9 Monate
|
57
|
30.10 %
|
|
10 Monate
|
58
|
30.75 %
|
|
11 Monate
|
59
|
31.40 %
|
|
0 Monate
|
60
|
32.04 %
|
|
1 Monat
|
61
|
32.77 %
|
|
2 Monate
|
62
|
33.49 %
|
|
3 Monate
|
63
|
34.21 %
|
|
4 Monate
|
64
|
34.93 %
|
69 Jahre und
|
5 Monate
|
65
|
35.66 %
|
|
6 Monate
|
66
|
36.38 %
|
|
7 Monate
|
67
|
37.10 %
|
|
8 Monate
|
68
|
37.82 %
|
|
9 Monate
|
69
|
38.55 %
|
|
10 Monate
|
70
|
39.27 %
|
|
11 Monate
|
71
|
39.99 %
|
70 Jahre
|
0 Monate
|
72
|
|
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
127
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.
128
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.
129
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.
130
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.
131
Art. 89
132
Aufschub einer halben Altersrente
1) Wenn der 1. Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gilt für diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Der aufgeschobene Teil der Altersrente wird auf den in Art. 87bis Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt hin berechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
2) Wenn der 1. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gelten für diesen 2. Teil der Altersrente die Regelungen von Art. 88.
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
Art. 90 bis 93
133
Aufgehoben
E. Verschiedene Bestimmungen
I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 94
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.
135
II. Festsetzung der Renten
Art. 95
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.
138
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.
139
Art. 96 bis 98
140
Aufgehoben
III. Auszahlung der Renten
141
Art. 99
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag können sie der Bezügerin oder dem Bezüger direkt ausbezahlt werden.
143
2) Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
144
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
145
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
146
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.
147
Art. 100
148
Termin
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
Art. 101
149
Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten anstaltsinterne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.
Art. 102
Sichernde Massnahmen
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
IV. Nachzahlung und Rückerstattung
150
Art. 103
Nachzahlung nicht bezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht oder nicht in der vollen Höhe bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag von sich aus und auch ohne Aufforderung des Berechtigten nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80 des Gesetzes.
Art. 104
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes einer Person oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 82 des Gesetzes.
Art. 105
Umfang und Erlass der Rückerstattung
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.
151
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.
152
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.
153
Art. 106
Uneinbringliche Rückerstattungsforderung
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
155
Art. 108
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
5. Abschnitt
Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
Art. 109
Beitragsberechtigung
1) Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von im Fürstentum Liechtenstein gelegenen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Heimen, die der dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Pflege oder Betreuung von Betagten dienen.
2) Beiträge werden zugesprochen, wenn Lage, Ausstattung und Dienstleistungen den Anforderungen einer zeitgemässen Altersbetreuung genügen und das Bedürfnis nachgewiesen ist.
3) Nicht beitragsberechtigt sind Anstalten, die als Heilanstalten gelten.
Art. 110
157
Höhe der Beiträge
Die Beiträge betragen höchstens 30 % der Kosten für Errichtung, Ausbau oder Erneuerung des Heims oder der Einrichtung. Die Beiträge dürfen ausserdem die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht übersteigen. Mit Ausnahme der Kosten für den Landerwerb werden auch die Kosten für den Erwerb von Liegenschaften berücksichtigt.
Art. 111
158
Einreichung und Prüfung des Gesuchs
Die Beitragsgesuche sind an die Anstalt zu richten. Die Anstalt kann Verwaltungsbehörden des Landes oder andere Sachverständige beiziehen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
Art. 112
159
Entscheidung über die Ausrichtung von Beiträgen
Die Entscheidung über die grundsätzliche Ausrichtung von Beiträgen, die Festsetzung von Auflagen oder Bedingungen und die Festsetzung der Höhe der Beiträge nach der endgültigen Abrechnung obliegen dem Verwaltungsrat. Auf Baubeiträge im Sinne von Art. 83ter des Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 113
Abrechnung und Auszahlung
1) Während der Ausführung des Projektes kann der Verwaltungsrat dem Baufortschritt entsprechend Akontozahlungen bewilligen und die Anstalt mit deren Auszahlung beauftragen.
2) Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen der Anstalt einzureichen. Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag durch den Verwaltungsrat endgültig festgesetzt und durch die Anstalt ausbezahlt.
Art. 114
Rückerstattung der Beiträge
1) Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich rückzuerstatten.
2) Die Rückforderung ist von der Anstalt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3) Für den zurückzuerstattenden Betrag ist ein Grundpfandrecht im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten zu Gunsten der Anstalt einzutragen.
6. Abschnitt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 115
Mahnung
Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.
Art. 116
Verjährung
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
Art. 117
160
Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Art. 118
161
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Neben den in Art. 83quater des Gesetzes genannten Personen und Stellen kann auch jede andere Person oder jede andere Stelle zur Erteilung von Auskünften oder zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden.
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
Art. 118bis
162
Aktenaufbewahrung
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
7. Abschnitt
Art. 119
Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
Die nach den Art. 74 Abs. 2 und 78 anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Artikel neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend. Die bis zum 31. Dezember 1981 ab vollendetem 15. Altersjahr entrichteten Beiträge werden mitberücksichtigt.
Art. 120
Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten.
8. Abschnitt
Art. 121
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz der Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 12;
b) die Verordnung vom 12. April 1965 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 26;
c) die Verordnung vom 20. Januar 1969 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 11;
d) die Verordnung vom 27. März 1973 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1973 Nr. 24;
e) die Verordnung vom 14. Januar 1975 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 11;
f) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 24;
g) die Verordnung vom 7. Dezember 1978 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1978 Nr. 40;
h) die Verordnung vom 18. Dezember 1979 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1979 Nr. 61;
i) die Verordnung vom 5. August 1980 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 54.
Art. 122
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
831.101 Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1983 Nr. 18 ausgegeben am 26. Februar 1983 |
Verordnung
vom 18. Januar 1983
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten
164eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
1an ausgerichtet.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1989 Nr. 67 ausgegeben am 28. Dezember 1989 |
Verordnung
vom 7. November 1989
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Art. 77 gilt auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Januar 1990 auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1990 Nr. 89 ausgegeben am 28. Dezember 1990 |
Verordnung
vom 27. November 1990
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
165noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung
1.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 Nr. 102 ausgegeben am 23. Dezember 1993 |
Verordnung
vom 30. November 1993
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Art. 78ter und Art. 78quater gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1995 Nr. 153 ausgegeben am 13. Juli 1995 |
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
166erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente beginnt erst für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung1.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997 Nr. 38 ausgegeben am 24. Januar 1997 |
Verordnung
vom 10. Dezember 1996
über die Abänderung der Verordnung
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
§ 1
Einführung des neuen Rentensystems
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15.6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1.2.
b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
§ 2
Flexibles Rentenalter
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6.8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13.6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
§ 3
Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung
167in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
|
Jahresbeitrag in Franken
|
Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
|
weniger als 200 000
|
228
|
-
|
200 000 bis 400 000
|
280
|
-
|
400 000 bis 600 000
|
360
|
-
|
600 000 bis 800 000
|
460
|
-
|
800 000 bis 1 Million
|
600
|
-
|
für je weitere 100 000
|
-
|
250
|
3.7 Millionen und mehr
|
7 600
|
-
|
§ 4
Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
§ 5
Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
§ 6
Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
|
verbleibende Lebenserwartung
|
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
|
verbleibende Lebenserwartung
|
20
|
64.39
|
36
|
48.71
|
21
|
63.42
|
37
|
47.74
|
22
|
62.45
|
38
|
46.76
|
23
|
61.48
|
39
|
45.79
|
24
|
60.50
|
40
|
44.81
|
25
|
59.53
|
41
|
43.84
|
26
|
58.55
|
42
|
42.87
|
27
|
57.56
|
43
|
41.90
|
28
|
56.58
|
44
|
40.94
|
29
|
55.60
|
45
|
39.98
|
30
|
54.62
|
46
|
39.02
|
31
|
53.63
|
47
|
38.07
|
32
|
52.65
|
48
|
37.12
|
33
|
51.66
|
49
|
36.17
|
34
|
50.68
|
50
|
35.23
|
35
|
49.69
|
51
|
34.29
|
52
|
33.36
|
71
|
16.36
|
53
|
32.42
|
72
|
15.53
|
54
|
31.49
|
73
|
14.72
|
55
|
30.57
|
74
|
13.93
|
56
|
29.65
|
75
|
13.15
|
57
|
28.72
|
76
|
12.40
|
58
|
27.81
|
77
|
11.66
|
59
|
26.90
|
78
|
10.94
|
60
|
25.99
|
79
|
10.26
|
61
|
25.09
|
80
|
9.60
|
62
|
24.20
|
81
|
8.96
|
63
|
23.31
|
82
|
8.36
|
64
|
22.42
|
83
|
7.78
|
65
|
21.53
|
84
|
7.23
|
66
|
20.65
|
85
|
6.71
|
67
|
19.77
|
86
|
6.21
|
68
|
18.90
|
87
|
5.74
|
69
|
18.05
|
88
|
5.29
|
70
|
17.20
|
89 und älter
|
5.00
|
d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 Nr. 127 ausgegeben am 20. August 1998 |
Verordnung
vom 7. Juli 1998
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung
168ereignet haben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 Nr. 288 ausgegeben am 28. Dezember 2000 |
Verordnung
vom 19. Dezember 2000
über die Abänderung der Verordnung
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
§ 1
Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten
169dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
§ 2
Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1938 und älter (Frauen, die am 31. Dezember 1938 oder früher geboren sind)
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
§ 3
Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1939 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1939 oder später geboren sind)
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1945 (Frauen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung. Den vorbezogenen Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1946 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1946 oder später geboren sind), werden Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
§ 4
Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1936 und älter (Männer, die am 31. Dezember 1936 oder früher geboren sind)
1) Für Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1936 und älter ausgelöst werden, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
volle Beitragsjahre des Versicherten
|
Rentenskala bei Vorbezug um 1 Jahr
|
Rentenskala bei Vorbezug um 2 Jahre
|
1
|
1
|
1
|
2
|
1
|
1
|
3
|
2
|
2
|
4
|
3
|
3
|
5
|
4
|
4
|
6
|
5
|
5
|
7
|
6
|
6
|
8
|
7
|
7
|
9
|
8
|
8
|
10
|
9
|
9
|
11
|
10
|
11
|
12
|
11
|
12
|
13
|
12
|
13
|
14
|
13
|
14
|
15
|
14
|
15
|
16
|
15
|
16
|
17
|
16
|
17
|
18
|
17
|
18
|
19
|
18
|
19
|
20
|
19
|
20
|
21
|
20
|
21
|
22
|
22
|
22
|
23
|
23
|
23
|
24
|
24
|
24
|
25
|
25
|
25
|
26
|
26
|
26
|
27
|
27
|
27
|
28
|
28
|
28
|
29
|
29
|
29
|
30
|
30
|
30
|
31
|
31
|
31
|
32
|
32
|
33
|
33
|
33
|
34
|
34
|
34
|
35
|
35
|
35
|
36
|
36
|
36
|
37
|
37
|
37
|
38
|
38
|
38
|
39
|
39
|
39
|
40
|
40
|
40
|
41
|
41
|
41
|
42
|
42
|
42
|
43
|
43
|
43
|
|
§ 5
Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1937 und jünger (Männer, die am 1. Januar 1937 oder später geboren sind)
1) Den Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
§ 6
Kürzungssätze beim Altersrentenvorbezug von Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1951
1) Für Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1945 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird
|
|
Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 63. Altersjahr vorbezogen wird
|
Kürzungssatz in Prozent
|
|
11 Monate
|
1
|
0.13 %
|
|
10 Monate
|
2
|
0.25 %
|
|
9 Monate
|
3
|
0.38 %
|
|
8 Monate
|
4
|
0.50 %
|
|
7 Monate
|
5
|
0.63 %
|
62 Jahre und
|
6 Monate
|
6
|
0.75 %
|
|
5 Monate
|
7
|
0.88 %
|
|
4 Monate
|
8
|
1.00 %
|
|
3 Monate
|
9
|
1.13 %
|
|
2 Monate
|
10
|
1.25 %
|
|
1 Monat
|
11
|
1.38 %
|
|
0 Monate
|
12
|
1.50 %
|
|
11 Monate
|
13
|
1.83 %
|
|
10 Monate
|
14
|
2.17 %
|
|
9 Monate
|
15
|
2.50 %
|
|
8 Monate
|
16
|
2.83 %
|
|
7 Monate
|
17
|
3.17 %
|
61 Jahre und
|
6 Monate
|
18
|
3.50 %
|
|
5 Monate
|
19
|
3.83 %
|
|
4 Monate
|
20
|
4.17 %
|
|
3 Monate
|
21
|
4.50 %
|
|
2 Monate
|
22
|
4.83 %
|
|
1 Monat
|
23
|
5.17 %
|
|
0 Monate
|
24
|
5.50 %
|
|
11 Monate
|
25
|
5.88 %
|
|
10 Monate
|
26
|
6.25 %
|
|
9 Monate
|
27
|
6.63 %
|
|
8 Monate
|
28
|
7.00 %
|
|
7 Monate
|
29
|
7.38 %
|
60 Jahre und
|
6 Monate
|
30
|
7.75 %
|
|
5 Monate
|
31
|
8.13 %
|
|
4 Monate
|
32
|
8.50 %
|
|
3 Monate
|
33
|
8.88 %
|
|
2 Monate
|
34
|
9.25 %
|
|
1 Monat
|
35
|
9.63 %
|
|
0 Monate
|
36
|
10.00 %
|
2) Für Frauen der Jahrgänge 1946 bis 1951 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1951 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird
|
|
Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 64. Altersjahr vorbezogen wird
|
Kürzungssatz in Prozent
|
|
11 Monate
|
1
|
0.13 %
|
|
10 Monate
|
2
|
0.25 %
|
|
9 Monate
|
3
|
0.38 %
|
|
8 Monate
|
4
|
0.50 %
|
|
7 Monate
|
5
|
0.63 %
|
63 Jahre und
|
6 Monate
|
6
|
0.75 %
|
|
5 Monate
|
7
|
0.88 %
|
|
4 Monate
|
8
|
1.00 %
|
|
3 Monate
|
9
|
1.13 %
|
|
2 Monate
|
10
|
1.25 %
|
|
1 Monat
|
11
|
1.38 %
|
|
0 Monate
|
12
|
1.50 %
|
|
11 Monate
|
13
|
1.67 %
|
|
10 Monate
|
14
|
1.83 %
|
|
9 Monate
|
15
|
2.00 %
|
|
8 Monate
|
16
|
2.17 %
|
|
7 Monate
|
17
|
2.33 %
|
62 Jahre und
|
6 Monate
|
18
|
2.50 %
|
|
5 Monate
|
19
|
2.67 %
|
|
4 Monate
|
20
|
2.83 %
|
|
3 Monate
|
21
|
3.00 %
|
|
2 Monate
|
22
|
3.17 %
|
|
1 Monat
|
23
|
3.33 %
|
|
0 Monate
|
24
|
3.50 %
|
|
11 Monate
|
25
|
3.88 %
|
|
10 Monate
|
26
|
4.25 %
|
|
9 Monate
|
27
|
4.63 %
|
|
8 Monate
|
28
|
5.00 %
|
|
7 Monate
|
29
|
5.38 %
|
61 Jahre und
|
6 Monate
|
30
|
5.75 %
|
|
5 Monate
|
31
|
6.13 %
|
|
4 Monate
|
32
|
6.50 %
|
|
3 Monate
|
33
|
6.88 %
|
|
2 Monate
|
34
|
7.25 %
|
|
1 Monat
|
35
|
7.63 %
|
|
0 Monate
|
36
|
8.00 %
|
|
11 Monate
|
37
|
8.42 %
|
|
10 Monate
|
38
|
8.83 %
|
|
9 Monate
|
39
|
9.25 %
|
|
8 Monate
|
40
|
9.67 %
|
|
7 Monate
|
41
|
10.08 %
|
60 Jahre und
|
6 Monate
|
42
|
10.50 %
|
|
5 Monate
|
43
|
10.92 %
|
|
4 Monate
|
44
|
11.33 %
|
|
3 Monate
|
45
|
11.75 %
|
|
2 Monate
|
46
|
12.17 %
|
|
1 Monat
|
47
|
12.58 %
|
|
0 Monate
|
48
|
13.00 %
|
§ 7
Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt
Für Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 206, wird der prozentuale Zuschlag beim Rentenaufschub nach Massgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Aufschubdauer ausgehend vom jeweiligen ordentlichen Rentenalter
|
Jahre
|
Monate
|
|
0
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
8
|
9
|
10
|
11
|
1
|
5.22 %
|
5.70 %
|
6.18 %
|
6.65 %
|
7.13 %
|
7.61 %
|
8.09 %
|
8.57 %
|
9.04 %
|
9.52 %
|
10.00 %
|
10.48 %
|
2
|
10.95 %
|
11.48 %
|
12.01 %
|
12.53 %
|
13.06 %
|
13.59 %
|
14.12 %
|
14.64 %
|
15.17 %
|
15.70 %
|
16.22 %
|
16.75 %
|
3
|
17.28 %
|
17.86 %
|
18.44 %
|
19.03 %
|
19.61 %
|
20.19 %
|
20.77 %
|
21.36 %
|
21.94 %
|
22.52 %
|
23.11 %
|
23.69 %
|
4
|
24.27 %
|
24.92 %
|
25.57 %
|
26.21 %
|
26.86 %
|
27.51 %
|
28.16 %
|
28.81 %
|
29.45 %
|
30.10 %
|
30.75 %
|
31.40 %
|
5
|
32.04 %
|
32.77 %
|
33.49 %
|
34.21 %
|
34.93 %
|
35.66 %
|
36.38 %
|
37.10 %
|
37.82 %
|
38.55 %
|
39.27 %
|
39.99 %
|
6
|
40.71 %
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2001 Nr. 55 ausgegeben am 21. März 2001 |
Verordnung
vom 13. März 2001
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2
170gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 Nr. 64 ausgegeben am 6. März 2008 |
Verordnung
vom 4. März 2008
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten
171dieser Verordnung weitergeführt werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 Nr. 210 ausgegeben am 20. Juli 2009 |
Verordnung
vom 14. Juli 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
1) Die Anstalt hat eine rückwirkende Neuberechnung der Rente bzw. Anpassung des Individuellen Kontos vorzunehmen:
a) auf Antrag der versicherten Person, wenn sie bereits eine Rente bezieht und die Beitragsdauer nach Massgabe des bisherigen Rechts berechnet und in ihrem Individuellen Konto eingetragen wurde;
b) wenn von Amtes wegen eine Neuberechnung der Rente der versicherten Person erforderlich ist und die Beitragsdauer nach Massgabe des bisherigen Rechts berechnet und in ihrem Individuellen Konto eingetragen wurde;
c) im Rahmen der Ausfertigung eines Auszugs aus dem Individuellen Konto oder eines Antrags auf Ausrichtung einer Rente, wenn die versicherte Person noch keine Rente bezieht, ihre Beitragsdauer jedoch nach Massgabe des bisherigen Rechts berechnet und in ihrem Individuellen Konto eingetragen wurde.
2) Ergibt eine Neuberechnung in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b, dass die versicherte Person eine zu niedrige Rente erhalten hat, so hat die Anstalt den entsprechenden Betrag vorbehaltlich der gesetzlichen Verjährungsvorschriften von sich aus nachzuzahlen.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 351.
3
Art. 2 bis 4 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 497.
4
Überschrift vor Art. 4bis eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 419.
5
Art. 4bis abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 419.
6
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
7
Art. 5bis abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
8
Art. 5ter Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
9
Art. 5ter Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
10
Art. 5ter Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 351.
11
Art. 5quater eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
12
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 13.
13
Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 468.
14
Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 13.
15
Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 13.
16
Art. 6 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 13.
17
Art. 6 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 438.
18
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
19
Art. 8 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 438.
20
Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 199.
21
Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
22
Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
23
Art. 9 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
24
Art. 9 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
25
Art. 9 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
26
Art. 9 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
27
Art. 9 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
28
Art. 9 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 306.
29
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
30
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
31
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 199.
32
Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 199.
33
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 213.
34
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 213.
35
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
36
Art. 15 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 438.
37
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288 und berichtigt durch
LGBl. 2001 Nr. 12.
38
Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38 (Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch § 3 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).
39
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
40
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
41
Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
42
Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
43
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
44
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
45
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
46
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
47
Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
48
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
49
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
50
Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
51
Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
52
Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
53
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
54
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
55
Überschrift vor Art. 40 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
56
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 127.
57
Art. 41 bis 47 aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
58
Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
59
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 64.
60
Art. 50 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
61
Art. 51bis Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
62
Art. 51bis Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
63
Art. 51bis Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 210.
64
Art. 51bis Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 210.
65
Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
66
Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
67
Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
68
Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
69
Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
70
Art. 62 aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
71
Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
72
Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 97.
73
Art. 66 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 248.
74
Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
75
Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
76
Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
77
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
78
Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
79
Art. 68 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
80
Art. 69 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
81
Art. 70 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
82
Art. 71 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
83
Art. 72 aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
84
Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
85
Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
86
Art. 73 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
87
Art. 74 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
88
Art. 75 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
89
Art. 76 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
90
Überschrift vor Art. 77 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
91
Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
92
Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
93
Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
94
Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
95
Art. 77 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
96
Art. 77 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
97
Art. 77 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
98
Art. 78 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
99
Art. 78bis aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
100
Art. 78ter aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
101
Art. 78quater aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
102
Art. 79 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
103
Sachüberschrift vor Art. 80 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
104
Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
105
Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
106
Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
107
Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
108
Art. 81 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
109
Sachüberschrift vor Art. 82 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
110
Art. 82 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
111
Art. 83 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
112
Überschrift vor Art. 84 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
113
Art. 84 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
114
Überschrift vor Art. 85 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
115
Art. 85 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
116
Überschrift vor Art. 86 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
117
Art. 86 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
118
Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
119
Art. 87 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
120
Art. 87bis eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
121
Art. 87ter eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
122
Art. 87quater eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
123
Art. 87quinquies eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
124
Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
125
Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
126
Art. 88 Abs. 1bis eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
127
Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
128
Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
129
Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
130
Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
131
Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
132
Art. 89 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
133
Art. 90 bis 93 aufgehoben durch
LGBl. 1995 Nr. 153 und
LGBl. 1997 Nr. 38.
134
Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
135
Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
136
Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
137
Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
138
Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
139
Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
140
Art. 96 bis 98 aufgehoben durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
141
Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
142
Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
143
Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
144
Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
145
Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
146
Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
147
Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
148
Art. 100 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
149
Art. 101 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
150
Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
151
Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
152
Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
153
Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 38.
154
Art. 107 aufgehoben durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
155
Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 153.
156
Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
157
Art. 110 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
158
Art. 111 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
159
Art. 112 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
160
Art. 117 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 497.
161
Art. 118 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 84.
162
Art. 118bis eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 288.
163
Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2006 Nr. 270.
164
Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
165
Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
166
Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
167
Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
168
Inkrafttreten: 20. August 1998.
169
Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
170
Inkrafttreten: 21. März 2001.
171
Inkrafttreten: 1. Juli 2008.