Art. 2
Zu den Obliegenheiten des Starkstrominspektorates gehören:
a) Kontrolle der Starkstromanlagen und Maschinen, die nicht von den PTT kontrolliert werden;
b) Prüfung und Genehmigung der Planvorlagen neuer Starkstromanlagen (Art. 6 Elektrizitätsgesetz);
c) Nachprüfung der Kontrolle der Hausinstallationen (Art. 13 Elektrizitätsgesetz);
d) Untersuchung von Unfällen (Art. 19 Abs. 2 Elektrizitätsgesetz);
e) beratende Mitwirkung bei der Revision der bestehenden und Erlass neuer Vorschriften und Reglemente (Art. 2, 5 und 6 Elektrizitätsgesetz);
f) Begutachtung der Expropriationseingaben über Planvorlagen;
g) Erstattung von Mitberichten über Gegenstände, die ihm von der Regierung überwiesen werden;
h) jährliche Berichterstattung an die Regierung für den Rechenschaftsbericht an den Landtag;
i) alle aus den Verordnungen sich ergebenden weiteren Verpflichtungen.