734.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 24 ausgegeben am 22. Mai 1985
Verordnung
vom 7. August 1984
über das Starkstrominspektorat
Aufgrund von Art. 32 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 161, verordnet die Regierung:
Art. 1
1) Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 2 des Elektrizitätsgesetzes erwähnten Vorschriften wird dem Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins übertragen.
2) Von der Kontrolle ausgenommen sind Erzeugnisse und Geräte, die nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 143, oder der Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 155, in Verkehr gebracht werden.2
Art. 2
Zu den Obliegenheiten des Starkstrominspektorates gehören:
a) Kontrolle der Starkstromanlagen und Maschinen, die nicht von den PTT kontrolliert werden;
b) Prüfung und Genehmigung der Planvorlagen neuer Starkstromanlagen (Art. 6 Elektrizitätsgesetz);
c) Nachprüfung der Kontrolle der Hausinstallationen (Art. 13 Elektrizitätsgesetz);
d) Untersuchung von Unfällen (Art. 19 Abs. 2 Elektrizitätsgesetz);
e) beratende Mitwirkung bei der Revision der bestehenden und Erlass neuer Vorschriften und Reglemente (Art. 2, 5 und 6 Elektrizitätsgesetz);
f) Begutachtung der Expropriationseingaben über Planvorlagen;
g) Erstattung von Mitberichten über Gegenstände, die ihm von der Regierung überwiesen werden;
h) jährliche Berichterstattung an die Regierung für den Rechenschaftsbericht an den Landtag;
i) alle aus den Verordnungen sich ergebenden weiteren Verpflichtungen.
Art. 3
Das Starkstrominspektorat erhebt folgende Gebühren:3
a) für die Genehmigung der Planvorlagen und die Abnahmekontrolle gemäss Verordnung vom 7. August 1984 über die Vorlage für elektrische Starkstromanlagen, LGBl. 1985 Nr. 31, bei einem geschätzten Anlagewert:
bis 1 000 Franken eine Gebühr von 192 Franken
über 1 000 bis 100 000 Franken eine Gebühr von 182 Franken
+ 9.7 ‰ des Anlagewertes
über 100 000 bis 1 000 000 Franken eine Gebühr von 910 Franken
+ 2.42 ‰ des Anlagewertes
über 1 000 000 bis 2 000 000 Franken eine Gebühr von 2 120 Franken
+ 1.21 ‰ des Anlagewertes
über 2 000 000 bis 3 000 000 Franken eine Gebühr von 2 700 Franken
+ 0.92 ‰ des Anlagewertes
über 3 000 000 Franken 1.82 ‰ des Anlagewertes4
b) für die Kontrollen gemäss Art. 2 und 13 des Elektrizitätsgesetzes eine Gebühr, die nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 % bemessen wird. Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten. In gleicher Weise berechnet sich die von der kontrollierten Unternehmung zu entrichtende Gebühr für die Kontrolle der Unternehmungen mit eingeschränkten Installationsbewilligungen nach Art. 17 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen;5
c) Aufgehoben6
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen gestützt auf die Starkstromverordnung, die Niederspannungs-Installationsverordnung und die schweizerische Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) erhebt das Inspektorat eine Gebühr bis 1 500 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich benötigte Aufwand;7
e) Reisekosten, Zeugenentschädigungen, dem Starkstrominspektorat auferlegte Gebühren und erwachsene Kosten können auf den Gebührenpflichtigen überwälzt werden.8
Art. 4
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 734.0

2   Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 156.

3   Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 85.

4   Art. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 85.

5   Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 221.

6   Art. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 221.

7   Art. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 184.

8   Art. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 85.