0.232.121.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 53 ausgegeben am 23. September 1985
Zusatzvereinbarung von Monaco
zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934
Abgeschlossen in Monaco am 18. November 1961
Zustimmung des Landtags: 11. Dezember 1964
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 1966
Die vertragschliessenden Staaten,
in der Erwägung, dass der Fehlbetrag im Haushalt des Haager Verbandes für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle ansteigen wird, solange nicht alle dem Haager Abkommen vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934, angehörenden Staaten Mitglieder des Haager Abkommens vom 28. November 1960 sind,
in dem Bewusstsein, dass es, um dieser Lage abzuhelfen, notwendig ist, Zusatzgebühren zu den Gebühren einzuführen, die in dem in London revidierten Haager Abkommen vorgesehen sind,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1) Über die in Art. 15 des in London revidierten Haager Abkommens vorgesehenen Gebühren hinaus werden für die nachstehend bezeichneten Vorgänge folgende Zusatzgebühren1 erhoben:
A. Hinterlegungsgebühren
a)
für den ersten Zeitabschnitt von 5 Jahren:
Fr.
 
1. für ein einzelnes Muster oder Modell
108.--
 
2. für eine Sammelhinterlegung
 
 
mit 2 bis 10 Mustern oder Modellen
218.--
 
mit 11 bis 100 Mustern oder Modellen
318.--
 
mit 101 bis 200 Mustern oder Modellen
398.--
b)
für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren
(d. h. für die Verlängerung):
 
 
1. für ein einzelnes Muster oder Modell
205.--
 
2. für eine Sammelhinterlegung
 
 
mit 2 bis 10 Mustern oder Modellen
605.--
 
mit 11 bis 100 Mustern oder Modellen
695.--
 
mit 101 bis 200 Mustern oder Modellen
795.--
B. Andere Gebühren
a)
Eintragung von Übertragungen und anderen Änderungen, Lieferung von Registerauszügen
Fr.
 
1. für die erste Hinterlegung
73.--
 
2. für jede weitere im gleichen Eintragungsgesuch oder auf dem gleichen Blatt enthaltene Hinterlegung
41.--
b)
Öffnung einer geheimen Hinterlegung
73.--
c)
Auskunft an den Hinterleger oder an Dritte
 
 
1. für die erste Hinterlegung
73.--
 
2. für jede gleichzeitig verlangte Auskunft bezüglich weiterer Hinterlegungen desselben Inhabers
8.--
2) Sind die in Art. 15 Nr. 2 und 4 des in London revidierten Haager Abkommens vorgesehenen Gebühren nach dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung, jedoch vor ihrem Inkrafttreten - das für jeden Staat nach Art. 7 Abs. 2 und 3 bestimmt wird - gezahlt worden, während die erste Schutzdauer nach diesem Inkrafttreten abläuft, so hat der Hinterleger die in Abs. 1 Nr. 2 und 4 dieses Artikels2 vorgesehene zusätzliche Verlängerungsgebühr zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilt das Internationale Büro den betreffenden Hinterlegern mit, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung die Zusatzgebühr zu zahlen haben. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so gilt die Verlängerung als nichtig, und der Vermerk wird im Register gelöscht. In diesem Falle wird die vorher gezahlte Verlängerungsgebühr zurückerstattet.
Art. 2
Für jede weitere Amtshandlung, die das in London revidierte Haager Abkommen vorsieht und für die nach dessen Ausführungsordnung eine Gebühr von 5 oder 2.50 Schweizerfranken zu zahlen ist, werden ebenfalls Zusatzgebühren von 20 oder 10 Schweizerfranken erhoben.
Art. 3
1) Die in den Art. 1 und 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Gebühren können auf Vorschlag des Internationalen Büros oder der schweizerischen Regierung in folgendem Verfahren geändert werden:
2) Die Vorschläge werden den Verwaltungen der dieser Vereinbarung angehörenden Staaten mitgeteilt, die innerhalb von sechs Monaten dem Internationalen Büro ihre Stellungnahme übermitteln. Nimmt nach Ablauf dieser Frist die Mehrheit dieser Verwaltungen eine Gebührenänderung an, ohne dass auch nur ein einziger Einspruch erhoben wird, so tritt diese Änderung am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Absendung der Mitteilung der Änderung durch das Internationale Büro an die genannten Verwaltungen folgt.
Art. 4
1) Mit den Überschüssen der Einnahmen, die sich aus der Erhebung der Zusatzgebühren ergeben, wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 50 000 Schweizerfranken nicht übersteigt.
2) Wenn der Reservefonds diese Höhe erreicht hat, werden die etwaigen Überschüsse der Einnahmen unter die dieser Vereinbarung angehörenden Staaten verteilt im Verhältnis zur Zahl der Hinterlegungen von Mustern oder Modellen, die ihre Staatsangehörigen oder die anderen in Art. 1 des in London revidierten Haager Abkommens bezeichneten Personen bewirkt haben.
Art. 5
Solange nicht alle Länder, die Mitglied des durch das in London revidierte Haager Abkommen geschaffenen Verbandes sind, dieser Vereinbarung oder dem Haager Abkommen vom 28. November 1960 angehören, stellt das Internationale Büro für die Länder, die dieser Vereinbarung angehören, und für diejenigen, die nur dem in London revidierten Haager Abkommen angehören, gesonderte Rechnung auf.
Art. 6
1) Diese Vereinbarung steht bis zum 31. März 1962 zur Unterzeichnung offen.
2) Die dem in London revidierten Haager Abkommen angehörenden Staaten, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen. In diesen Fällen sind die Art. 16 und 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums anzuwenden.
Art. 7
1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung des Fürstentums Monaco hinterlegt werden. Diese Regierung teilt diese Hinterlegungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 mit, die sie den vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis bringt.
2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den vertragschliessenden Staaten die Mitteilung der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde übermittelt.
3) Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde nach der Hinterlegung der im vorhergehenden Abs. 2 bezeichneten zweiten Ratifikationsurkunde hinterlegen, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 den vertragschliessenden Staaten die Mitteilung der Hinterlegung der betreffenden Ratifikationsurkunde übermittelt.
Art. 8
Diese Vereinbarung wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Fürstentums Monaco hinterlegt wird. Diese übermittelt jeder Regierung der Mitgliedländer des Haager Verbandes eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.
Geschehen zu Monaco am 18. November 1961.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Seit 1. Januar 1979 stehen geänderte Gebühren in Kraft.

2   Heute: ... die in Abs. 1 Bst. A Unterbst. b dieses Artikels ...

3   Heute: Generaldirektor (Art. 6 Abs. 2 Bst. d der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967).