| 0.232.121.14 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1986 |
Nr. 42 |
ausgegeben am 18. Juli 1986 |
Ausführungsordnung
vom 1. Oktober 1985
zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle
Inkrafttreten: 1. Januar 1986
Regel 1
Abkürzungen
1.1 Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
i) "Abkommen in der Fassung von 1934" das am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle;
ii) "Abkommen in der Fassung von 1960" das am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle;
iii) "Vertrag", in der Fassung von 1934 und/oder in der Fassung von 1960;
iv) "Haager Verband" den durch das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle errichteten Verband;
v) "Vertragsstaat", jeden Staat, der durch das Abkommen von 1934 aber nicht durch das Abkommen von 1960 gebunden ist, sei es, dass er sowohl durch das Abkommen von 1934 als auch durch das Abkommen von 1960, sei es, dass er durch das Abkommen 1960 aber nicht durch das Abkommen von 1934 gebunden ist;
vi) "Angehöriger" eines Staates auch jede Person, die, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, ihren Sitz oder Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung auf dem Gebiet dieses Staates hat;
vii) "Internationales Büro" das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum und - für die Dauer ihres Bestehens - die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
viii) "nationale Behörde" die auf dem Gebiet der gewerblichen Muster und Modelle zuständige nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates;
ix) "Regionale Behörde" die in Art. 30 des Abkommens in der Fassung von 1960 bezeichnete gemeinsame Behörde mehrerer vertragschliessender Staaten;
x) "internationales Register" das internationale Register der gewerblichen Muster und Modelle;
xi) "internationale Hinterlegung" die Hinterlegung eines oder mehrerer gewerblicher Muster und Modelle, deren Eintragung im internationalen Register beantragt wird oder vorgenommen wurde;
xii) "ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegende internationale Hinterlegung" eine internationale Hinterlegung, auf die ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1934 anzuwenden ist, entweder weil der Hinterleger Angehöriger eines Staates ist, der durch das Abkommen in der Fassung von 1934, nicht aber durch das Abkommen von 1960 gebunden ist, oder weil der Hinterleger, der Angehöriger eines durch das Abkommen in der Fassung von 1934 und das Abkommen von 1960 gebundenen Staates ist, gemäss Regel 5.1 c) i) keinen durch das Abkommen von 1960 gebundenen Staat bestimmt;
xiii) "ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegende internationale Hinterlegung" die internationale Hinterlegung, auf die ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1960 anzuwenden ist, entweder weil der Hinterleger Angehöriger eines Staates ist, der durch das Abkommen in der Fassung von 1960, nicht aber durch das Abkommen in der Fassung von 1934 gebunden ist, oder weil der Hinterleger Angehöriger eines durch das Abkommen in der Fassung von 1960 und das Abkommen in der Fassung von 1934 gebunden Staates ist und gemäss Regel 5.1 Bst. c) Ziff. i) einen oder mehrere durch das Abkommen in der Fassung von 1960 gebundene Staaten bestimmt und auf die Wirkungen der Hinterlegung in den durch das Abkommen in der Fassung von 1934 gebundenen Staaten verzichtet hat;
xiv) "teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegende internationale Hinterlegung" die internationale Hinterlegung, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 und das Abkommen in der Fassung von 1934 anzuwenden ist, weil der Hinterleger Angehöriger eines durch das Abkommen in der Fassung von 1960 und das Abkommen in der Fassung von 1934 gebundenen Staates ist und gemäss Regel 5.1 Bst. c) Ziff. i) einen oder mehrere durch das Abkommen in der Fassung von 1960 gebundene Staaten bestimmt hat, ohne auf die Wirkungen der Hinterlegung in den durch das Abkommen in der Fassung von 1934 gebundenen Staaten zu verzichten;
xv) "Gesuch" das Gesuch, mit dem die Eintragung einer internationalen Hinterlegung im internationalen Register beantragt wird;
xvi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das Gesuch eingereicht wird;
xvii) "Inhaber" die natürliche oder juristische Person, deren Namen im internationalen Register als Inhaber der internationalen Hinterlegung eingetragen ist;
xviii) "juristische Person" auch jede Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die gemäss dem nationalen Recht, nach dem sie gegründet wurde, Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann, obwohl sie keine juristische Person ist;
xix) "Sammelhinterlegung" eine internationale Hinterlegung, die mehrere gewerbliche Muster oder Modelle umfasst;
xx) "internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
xxi) "Bulletin" das Bulletin des dessins et modèles internationaux/ International Designs Bulletin.
Regel 2
Vertretung vor dem Internationalen Büro
2.1 Vertreterbestellung
a) Ein Vertreter gilt als ordnungsmässig bevollmächtigt, wenn er nach Abs. b bis i bestellt worden ist.
b) Die Bestellung des Vertreters hat zur Voraussetzung, dass
i) sein Name als derjenige des Vertreters im Gesuch erscheint und dieses mit der Unterschrift des Hinterlegers versehen ist, oder dass
ii) eine vom Hinterleger oder vom Inhaber unterzeichnete gesonderte Vollmacht (d. h. ein den Vertreter bestellendes Schriftstück) beim Internationalen Büro eingereicht wird.
c) Der Hinterleger und der Inhaber können nur einen Vertreter bestellen.
d) Werden mehrere natürliche oder juristische Personen als Vertreter angegeben, so gilt die in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet, zuerst angegebene natürliche oder juristische Person als der einzige ordnungsmässig bevollmächtigte Vertreter.
e) Wird eine Sozietät oder Firma von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Warenzeichensachen als Vertreter angegeben, so gilt diese als ein einziger Vertreter.
f)
i) Mehrere Hinterleger haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Liegt eine solche Bestellung nicht vor, so gilt der in dem Gesuch zuerst genannte Hinterleger als der von allen Hinterlegern ordnungsmässig bevollmächtigte gemeinsame Vertreter.
ii) Mehrere Inhaber einer internationalen Hinterlegung haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Liegt eine solche Bestellung nicht vor, so gilt die natürliche oder juristische Person, die im internationalen Register unter den Inhabern zuerst genannt ist, als der von allen Inhabern ordnungsmässig bevollmächtigte gemeinsame Vertreter.
iii) Abs. ii) ist nicht anwendbar, wenn für verschiedene vertragschliessende Staaten oder verschiedene Muster und Modelle verschiedene Personen Inhaber sind.
iv) Bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern muss das Schriftstück, das die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters enthält oder durch das sie vorgenommen wird, von allen Hinterlegern oder Inhabern unterzeichnet sein.
g) Jedes Schriftstück über die Bestellung eines Vertreters muss dessen Namen und Anschrift angeben. Ist der Vertreter eine natürliche Person, so ist sein Name mit Familienname und Vorname(n) anzugeben, wobei der Familienname vor dem (den) Vornamen anzugeben ist. Ist der Vertreter eine juristische Person oder eine Sozietät oder Firma von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Warenzeichensachen, so ist deren vollständige Bezeichnung anzugeben. Die Anschrift des Vertreters ist in der gleichen Weise wie die des Hinterlegers nach Regel 5.1 Bst. a) Ziff. iv) anzugeben.
h) Das Schriftstück über die Bestellung eines Vertreters darf keine Angaben enthalten, die entgegen Regel 2.2 die Vertretervollmacht auf bestimmte Fragen beschränken, bestimmte Fragen von der Vertretervollmacht ausschliessen oder die Vollmacht zeitlich begrenzen würden.
i) Für die Vertreterbestellung ist eine Eintragungsgebühr zu entrichten, wenn sie dem Internationalen Büro nach der Eintragung der internationalen Hinterlegung im internationalen Register übermittelt wird.
j) Entspricht die Vertreterbestellung nicht den in Abs. b) bis e) genannten Voraussetzungen, so behandelt das Internationale Büro sie als nicht erfolgt und unterrichtet hiervon den Hinterleger oder den Inhaber sowie die als Vertreter bestimmte natürliche oder juristische Person, die Sozietät oder die Firma.
k) Die Verwaltungsrichtlinien enthalten eine Empfehlung für den Wortlaut der Vertreterbestellung.
2.2 Wirkungen der Bestellung
Jede Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige, seitens des Internationalen Büros an den ordnungsmässig bevollmächtigten Vertreter gerichtete Mitteilung hat dieselben Wirkungen, als ob sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden wäre. Mit Ausnahme des Schriftstücks, das den Vertreter bestellt oder abberuft, können alle Schriftstücke, die die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers im Verfahren vor dem Internationalen Büro erfordern, von dem vom Hinterleger oder Inhaber ordnungsmässig bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden; jede Mitteilung des ordnungsmässig bevollmächtigten Vertreters an das Internationale Büro hat dieselben Wirkungen, als ob sie durch den Hinterleger oder den Inhaber erfolgt wäre.
2.3 Widerruf oder Niederlegung der Bestellung
a) Die Bestellung eines Vertreters kann jederzeit von der natürlichen oder juristischen Person, die den Vertreter bestellt hat, widerrufen werden. Für das Internationale Büro wird der Widerruf vom Zeitpunkt des Eingangs des in Abs. b genannten Schriftstücks bei diesem Büro wirksam, auch wenn nur eine der natürlichen oder juristischen Personen, die den Vertreter bestellt haben, den Widerruf vornimmt.
b) Der Widerruf erfolgt durch ein Schriftstück, das von der in Abs. a) genannten natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet ist.
c) Die Bestellung eines Vertreters gemäss Regel 2.1 gilt als Widerruf der früheren Bestellung eines anderen Vertreters. Der Name des früher bestellten Vertreters ist, soweit möglich, anzugeben.
d) Jeder Vertreter kann seine Bestellung durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung an das Internationale Büro niederlegen.
2.4 Generalvollmachten
Die Bestellung eines Vertreters in einer gesonderten Vollmacht kann eine Generalvollmacht in dem Sinne sein, dass sie sich auf mehrere Gesuche oder mehrere internationale Hinterlegungen für dieselbe natürliche oder juristische Person bezieht. Die Verwaltungsrichtlinien regeln die inhaltlichen Merkmale und Erfordernisse dieser Gesuche und internationalen Hinterlegungen sowie andere Einzelheiten über die Generalvollmacht und deren Widerruf oder Niederlegung. Die Verwaltungsrichtlinien können eine bei der Einreichung von Generalvollmachten zu entrichtende Gebühr vorsehen.
2.5 Untervertreter
a) In der Bestellung eines Vertreters nach Regel 2.1 b) können auch eine oder mehrere natürliche Personen als stellvertretende Vertreter (Untervertreter) angegeben werden.
b) Für die Anwendung von Regel 2.2 Satz 2 gelten die stellvertretenden Vertreter als Vertreter.
c) Die Bestellung eines stellvertretenden Vertreters kann jederzeit von der natürlichen oder juristischen Person, die den Vertreter bestellt hat, oder von dem Vertreter widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch ein Schriftstück, das von der natürlichen oder juristischen Person oder dem Vertreter zu unterzeichnen ist. Er wird für das Internationale Büro in dem Zeitpunkt wirksam, in dem dieses Schriftstück bei diesem Büro eingeht.
2.6 Eintragung, Mitteilung und Veröffentlichung
Die Bestellung eines Vertreters oder eines stellvertretenden Vertreters, deren Widerruf oder Niederlegung wird im internationalen Register eingetragen, dem Hinterleger oder Inhaber mitgeteilt und veröffentlicht.
Regel 3
Das Internationale Register
3.1 Inhalt und Führung des Internationalen Registers
a) Das internationale Register enthält für jede internationale Hinterlegung
i) alle Angaben, die dem Internationalen Büro nach dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung gemacht werden müssen oder können und die ihm gegenüber tatsächlich gemacht worden sind, mit Ausnahme der in Regel 5.1 a) iv) Satz 2,vii), b) ii), c) ii) und iii) bezeichneten Angaben;
ii) die Nummer und den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung sowie gegebenenfalls die Nummern und die Zeitpunkte sämtlicher diese Hinterlegung betreffenden Eintragungen.
b) Für jede ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegende internationale Hinterlegung wird im internationalen Register gegebenenfalls neben den in Abs. a) bezeichneten Angaben der Zeitpunkt der Öffnung des versiegelten Umschlags oder Pakets angegeben.
c) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, enthält das internationale Register neben den in Abs. a) bezeichneten Angaben die Wiedergabe der hinterlegten Lichtbilder, der anderen graphischen Darstellungen oder Diapositive.
d) Die Verwaltungsrichtlinien regeln die Errichtung des internationalen Registers und bestimmen im Rahmen des Abkommens und dieser Ausführungsordnung die Form, in der es geführt wird, sowie das Verfahren, das das Internationale Büro bei diesen Eintragungen und zur Sicherung des Registers gegen Verlust und sonstige Beschädigung zu beachten hat.
Regel 4
Hinterleger, Inhaber
4.1 Derselbe Hinterleger für alle Staaten
a) Der Hinterleger muss für alle Staaten derselbe sein.
b) Gibt das eingereichte Gesuch nicht für alle nach Regel 5.1 c) i) bestimmten Staaten denselben Hinterleger an, so wird es so behandelt, als ob nur der darin zuerst genannte Staat und jeder sonstige Staat, für den derselbe Hinterleger wie für den zuerst genannten Staat angegeben ist, bestimmt worden wären.
4.2 Mehrere Inhaber
Mehrere natürliche oder juristische Personen können nur dann Inhaber derselben internationalen Hinterlegung sein, wenn sie alle Angehörigen von vertragschliessenden Staaten sind.
Regel 5
Zwingender Inhalt des Gesuchs
5.1 Zwingender Inhalt des Gesuchs
a) Jedes Gesuch muss enthalten
i) eine Angabe, dass es aufgrund des Abkommens eingereicht wird;
ii) die Angabe des Namens des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so ist sein Name mit Familienname und Vorname(n) anzugeben, wobei der Familienname vor dem (den) Vornamen anzugeben ist; ist er eine juristische Person, so ist deren vollständige Bezeichnung anzugeben;
iii) die Angabe des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Hinterleger besitzt, des Staates, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und des Staates, in dem er eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; hat der Hinterleger in mehreren durch das Abkommen gebundenen Staaten eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung, so kann in dem Gesuch nur einer dieser Staaten angegeben werden;
iv) die Anschrift des Hinterlegers, die in der Weise anzugeben ist, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung aufgrund der angegebenen Anschrift erfüllt und jedenfalls alle massgeblichen Verwaltungseinheiten gegebenenfalls einschliesslich Hausnummer enthalten sind. Die Telegrammadresse und die Fernschreibadresse sowie die Telefonnummer des Hinterlegers sind, falls vorhanden, vorzugsweise ebenfalls anzugeben; für jeden Hinterleger ist nur eine Anschrift anzugeben; sind mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die im Gesuch zuerst genannte Anschrift berücksichtigt;
v) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen die Muster und Modelle verkörpert werden sollen;
vi) die Angabe der in der internationalen Hinterlegung enthaltenen Anzahl von Mustern und Modellen;
vii) die Angabe des gezahlten Gebührenbetrags, des Einzahlers und der Zahlungsart nach den Bestimmungen von Regel 28.5.
b) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, muss das Gesuch neben den in Abs. a) bezeichneten Angaben enthalten:
i) die Angabe der Art der Hinterlegung (offen oder versiegelt);
ii) die Angabe der Schriftstücke, Lichtbilder, anderen graphischen Darstellungen oder Exemplare des hinterlegten Gegenstandes, die dem Gesuch beigefügt sind;
iii) die Angabe, dass die Verlängerung der Hinterlegung beantragt wird, wenn die Verlängerungsgebühr zusammen mit der internationalen Hinterlegungsgebühr bezahlt wird.
c) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, muss das Gesuch neben den in Abs. a) bezeichneten Angaben folgendes enthalten:
i) Die Angabe der Staaten, der durch das Abkommen in der Fassung 1960 gebundenen Staaten, in denen auf Antrag des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam werden soll; kann der Hinterleger nach den Vorschriften eines regionalen Vertrages sein Gesuch nicht auf bestimmte der die regionale Gruppe bildenden Staaten beschränken, so gilt die Bestimmung eines oder mehrerer dieser Staaten als Bestimmung aller die regionale Gruppe bildenden Staaten.
ii) die Angabe der Schriftstücke, Lichtbilder, Diapositive oder graphischen Darstellungen des hinterlegten Gegenstandes, die dem Gesuch beigefügt sind;
iii) gegebenenfalls die Angabe der Exemplare des Gegenstandes oder der Gegenstände, die dem Gesuch beigefügt sind.
Regel 6
Wahlweiser Inhalt des Gesuchs
6.1 Benennung eines Vertreters
In jedem Gesuch kann ein Vertreter benannt werden.
6.2 Beanspruchung einer Priorität und Ausstellungen
a) Jedes Gesuch kann eine Erklärung enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer früherer Hinterlegungen in oder für einen oder mehrere Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums beansprucht wird.
b) Die Erklärung, mit der die Priorität einer früheren Hinterlegung beansprucht wird, gibt an:
i) den Zeitpunkt der früheren Hinterlegung;
ii) die Nummer der früheren Hinterlegung;
iii) den Staat, in dem die frühere Hinterlegung vorgenommen wurde; bei einer Hinterlegung nach den Vorschriften eines regionalen Vertrages die Behörde, bei der, und wenigstens einen Staat, für den sie vorgenommen wurde; bei einer früheren Hinterlegung nach den Vorschriften eines Sonderabkommens im Sinne von Art. 19 der Pariser Verbandsübereinkunft die Bezeichnung dieses Abkommens.
c) Enthält die Erklärung die in Abs. b) i) und iii) bezeichneten Angaben nicht, so behandelt das Internationale Büro die Erklärung als nicht abgegeben.
d) Wird die in Abs. b) ii) erwähnte Nummer der früheren Hinterlegung in der Erklärung nicht angegeben, wird sie jedoch vom Hinterleger oder vom Inhaber innerhalb von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt der früheren Hinterlegung dem Internationalen Büro nachgereicht, so gilt sie als in der Erklärung enthalten und wird vom Internationalen Büro veröffentlicht.
e) Liegt der in der Erklärung angegebene Zeitpunkt der früheren Hinterlegung um mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung, so behandelt das Internationale Büro die Erklärung als nicht abgegeben.
f) Wird in der Erklärung die Priorität mehrerer früherer Hinterlegungen beansprucht, so sind die Abs. b) bis e) auf jede davon anzuwenden.
g) Jedes Gesuch kann die Angabe enthalten, dass der Gegenstand oder die Gegenstände, in dem oder in denen das Muster oder Modell verkörpert ist, auf einer offiziellen internationalen Ausstellung oder einer offiziell anerkannten internationalen Ausstellung ausgestellt worden ist, und den Ort der Ausstellung sowie den Zeitpunkt, an dem der Gegenstand oder die Gegenstände in die Ausstellung aufgenommen worden sind, angeben.
6.3 Sonstige wahlweise Angaben
a) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, kann das Gesuch darüber hinaus enthalten:
i) eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale der Muster und Modelle einschliesslich der Farben; die Beschreibung darf nicht mehr als 100 Worte umfassen;
ii) die Angabe des Namens des Schöpfers der Muster und Modelle;
iii) einen Antrag auf Veröffentlichung in Farben;
iv) einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung nach Regel 10.1.
b) Ist die in Abs. a) ii) bezeichnete Angabe nicht in dem Gesuch enthalten, wird sie jedoch vom Hinterleger oder Inhaber dem Internationalen Büro vor Abschluss der Vorbereitungen für die Veröffentlichung übermittelt, so gilt sie als in dem Gesuch enthalten.
Regel 7
Sprache des Gesuchs, der Eintragungen, der Mitteilungen und des Schriftverkehrs
7.1 Sprache des Gesuchs
a) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, ist das Gesuch in englischer oder französischer Sprache abzufassen.
b) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, ist das Gesuch in französischer Sprache abzufassen.
7.2 Sprache der Eintragungen, Mitteilungen und des Schriftverkehrs
a) Die Eintragung der internationalen Hinterlegung im internationalen Register und jede diese Hinterlegung betreffende spätere Eintragung sowie die vom Internationalen Büro vorgenommenen Mitteilungen werden in der Sprache des Gesuchs abgefasst. Jedoch werden die Angaben über die Anschrift des Hinterlegers mit Ausnahme des Namens des Staates, in dem diese Anschrift besteht, in der Sprache, in der diese Angaben vom Hinterleger gemacht wurden, eingetragen und mitgeteilt.
b) Der Schriftverkehr zwischen dem Internationalen Büro und dem Hinterleger oder dem Inhaber erfolgt in der Sprache des Gesuchs.
c) Schreiben oder andere schriftliche Mitteilungen der nationalen oder regionalen Behörden, die an das internationale Büro gerichtet oder für dieses Büro bestimmt sind, sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen.
d) Schreiben des Internationalen Büros an eine nationale oder regionale Behörde sind je nach Wunsch dieser Behörde in englischer oder französischer Sprache abzufassen.
e) Auszüge aus dem internationalen Register erscheinen in der Sprache des zitierten Textes im Register.
f) Ist das internationale Büro verpflichtet, eine der in Abs. c) bezeichneten Mitteilungen an den Hinterleger oder den Inhaber weiterzuleiten, so erfolgt die Weiterleitung in der Sprache, in der diese Mitteilung bei ihm eingegangen ist.
Regel 8
Form des Gesuchs
8.1 Formblatt
a) Das Gesuch ist nach dem Formblatt des Internationalen Büros abzufassen. Das Internationale Büro stellt auf Antrag kostenlos gedruckte Exemplare dieses Formblatts zur Verfügung.
b) Das Formblatt ist gut leserlich und vorzugsweise mit Schreibmaschine auszufüllen.
8.2 Ausfertigungen; Unterschrift
a) Das Gesuch ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.
b) Das Gesuch ist vom Hinterleger zu unterzeichnen.
8.3 Keine weiteren Angaben
a) Das Gesuch darf keine anderen als die durch das Abkommen und diese Ausführungsordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Angaben und Unterlagen enthalten.
b) Enthält das Gesuch andere als die vorgeschriebenen oder zugelassenen Angaben, so werden sie vom Internationalen Büro von Amts wegen gestrichen; sind ihm andere als die vorgeschriebenen oder zugelassenen Unterlagen beigefügt, so behandelt das Internationale Büro diese als nicht eingereicht und sendet sie auf Kosten des Hinterlegers an diesen zurück.
Regel 9
Sammelhinterlegung
9.1 Höchstzahl der in einer Sammelhinterlegung enthaltenen Muster und Modelle
Jede internationale Hinterlegung darf höchstens 100 Muster und Modelle enthalten.
9.2 Andere Regeln für Sammelhinterlegungen
a) Bei jeder internationalen Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, müssen alle in einer Sammelhinterlegung enthaltenen Muster und Modelle dazu bestimmt sein, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der internationalen Klassifikation gehören.
b) Jedes zu einer Sammelhinterlegung gehörende Muster oder Modell ist durch eine besondere Ordnungsnummer zu kennzeichnen, die auf den Lichtbildern, anderen graphischen Darstellungen oder Diapositiven sowie den Mustern oder Modellen vermerkt sein muss, die dem Gesuch beigefügt werden können. Die Nummerierung ist gemäss den Verwaltungsrichtlinien vorzunehmen.
c) Die nach Regel 5.1 c) i) bestimmten Staaten müssen für alle in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster und Modelle dieselben sein.
d) Wird gemäss Regel 10.1 die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt, so muss die Dauer der Aufschiebung für alle in einer Sammelhinterlegung enthaltenen Muster und Modelle dieselbe sein.
Regel 10
Aufschiebung der Veröffentlichung
10.1 Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung
a) Unterliegt die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960, so kann der Hinterleger die Aufschiebung der Veröffentlichung der Hinterlegung beantragen, indem er in dem Gesuch die Dauer der von ihm beantragten Aufschiebung angibt und die vorgeschriebene Gebühr entrichtet.
b) Die Dauer der Aufschiebung darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung oder, wenn eine Priorität beansprucht wird, vom Prioritätsdatum an, nicht übersteigen; wird die Priorität mehrerer früherer Hinterlegungen beansprucht, so darf die Dauer der Aufschiebung zwölf Monate nach dem frühesten Prioritätsdatum nicht übersteigen.
c) Gibt der Hinterleger keine Dauer für diese Aufschiebung an, so behandelt das Internationale Büro den Aufschiebungsantrag, als ob er für die zulässige Höchstdauer gestellt worden wäre.
10.2 Antrag auf sofortige Veröffentlichung
Der Hinterleger kann während der Dauer der Aufschiebung der Veröffentlichung beim Internationalen Büro jederzeit schriftlich die sofortige Veröffentlichung beantragen.
10.3 Zurücknahme der internationalen Hinterlegung während der Dauer der Aufschiebung
Der Hinterleger kann vorbehaltlich Regel 20.1 während der Dauer der Aufschiebung der Veröffentlichung seine Hinterlegung jederzeit durch ein an das Internationale Büro gerichtetes Schreiben zurücknehmen. Die Zurücknahme kann auf einen oder mehrere der nach Regel 5.1 c) i) bestimmten Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
10.4 Ablauf der Dauer der Aufschiebung
a) Hat der Hinterleger bei Ablauf der in Regel 13.2 h) bezeichneten Frist die in Regel 13.2 a) ii) und iv) bezeichneten Gebühren entrichtet, so nimmt das Internationale Büro nach Ablauf der Dauer der Aufschiebung die Veröffentlichung vor.
b) Hat der Hinterleger bei Ablauf der in Regel 13.2 h) bezeichneten Frist die in Regel 13.2 a) ii) und iv) bezeichneten Gebühren nicht entrichtet, so löscht das Internationale Büro die internationale Hinterlegung bei Ablauf der Dauer der Aufschiebung.
Regel 11
Versiegelte Umschläge oder Pakete
11.1 Versiegelte Umschläge oder Pakete
Ist eine Hinterlegung, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, in versiegeltem Umschlag oder Paket erfolgt, müssen diese Umschläge oder Pakete den Vermerk "dépôt cacheté" (=versiegelte Hinterlegung) tragen.
Regel 12
Wiedergabe der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab verkörpert werden soll
12.1 Wiedergabe in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab
a) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, sind dem Gesuch zwei Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen oder zwei Stücke des nach Regel 5.1 a) v) bezeichneten Gegenstandes beizufügen.
b) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, sind dem Gesuch für jeden gemäss Regel 5.1 a) v) bezeichneten Gegenstand beizufügen:
i) wenn der Hinterleger nicht die Veröffentlichung der Muster und Modelle in Farbe beantragt: zwei Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen in Schwarz-Weiss;
ii) wenn der Hinterleger die Veröffentlichung der Muster und Modelle in Farbe beantragt: entweder zwei Farblichtbilder oder andere graphische Darstellungen in Farbe, oder ein Farbdiapositiv und zwei davon hergestellte Farblichtbilder. Darüber hinaus können die Gegenstände des Musters oder Modells in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab dem Gesuch beigefügt werden. Die Wiedergabe des Gegenstands, der auf den dem Gesuch beigefügten Lichtbildern oder anderen graphischen Darstellungen oder Abzügen dargestellt wird, muss diejenigen Dimensionen aufweisen, in denen der Hinterleger die Veröffentlichung des Musters oder Modells wünscht, wobei eine dieser Dimensionen mindestens 3 cm betragen muss. Die Wiedergabe des Gegenstandes darf Dimensionen von 16 x 16 cm nicht überschreiten.
c) Die Qualität des Lichtbilds, der graphischen Darstellung oder des Diapositivs muss so sein, dass der abgebildete Gegenstand klar in allen seinen Einzelheiten erscheint und eine Vervielfältigung nach den Bestimmungen der Verwaltungsrichtlinien möglich ist.
d) Derselbe Gegenstand darf aus verschiedenen Blickwinkeln wiedergegeben werden, wobei sich die Wiedergabe des Gegenstandes unter verschiedenen Blickwinkeln auf demselben Lichtbild, derselben graphischen Darstellung oder demselben Diapositiv oder auf verschiedenen Lichtbildern, graphischen Darstellungen oder Diapositiven befinden kann.
e) Lichtbilder, graphische Darstellungen, Diapositive und die davon hergestellten Abzüge oder die Gegenstände in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab, die sich auf ein und dieselbe Hinterlegung beziehen, müssen in demselben Umschlag oder Paket enthalten sein. Kein Umschlag oder Paket darf mit Verpackung in einer seiner Dimensionen 30 cm übersteigen oder mehr als 4 kg wiegen. Gegenstände aus verderblichem oder gefährlichem Material sind von der Hinterlegung ausgeschlossen.
Regel 13
Vorgeschriebene Gebühren
13.1 Vorgeschriebene Gebühr für internationale Hinterlegungen, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegen
a) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, ist eine internationale Hinterlegungsgebühr zu entrichten.
b) Die in Abs. a) bezeichnete Gebühr ist bei Einreichung des Gesuchs beim Internationalen Büro oder spätestens innerhalb der in Regel 14.2 a) festgelegten Frist zu entrichten.
13.2 Vorgeschriebene Gebühren für internationale Hinterlegungen, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegen
a) Für jede internationale Hinterlegung, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
i) internationale Hinterlegungsgebühr,
ii) internationale Veröffentlichungsgebühr,
iii) normale Staatengebühren,
iv) Staatengebühren für die Neuheitsprüfung.
b) Die Staatengebühren sind nur für die nach Regel 5.1 c) i) bestimmten Staaten zu entrichten. Die Staatengebühren für die Neuheitsprüfung sind nur für diejenigen Staaten zu entrichten, die eine derartige Prüfung vornehmen.
c) Die Staaten, die die in Art. 30 des Abkommens in der Fassung von 1960 vorgesehene Mitteilung gemacht haben, gelten für die Zahlung der Staatengebühren als ein Staat.
d) Die für einen Staat gezahlte normale Staatengebühr wird von der von demselben Staat verlangten Staatengebühr für die Neuheitsprüfung abgezogen.
e) Die Höhe der Staatengebühr für die Neuheitsprüfung wird von der nationalen oder regionalen Behörde des Staates, der die Neuheitsprüfung im Sinne von Art. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 vornimmt, festgelegt. Diese Gebühr darf drei Viertel der Gebühr für die bei der nationalen oder regionalen Behörde hinterlegten Muster und Modelle nicht überschreiten und nicht höher als 75 Schweizer Franken für jedes Muster oder Modell sein.
f) Jede Änderung der Höhe der Staatengebühr für die Neuheitsprüfung muss von der betreffenden nationalen oder regionalen Behörde dem internationalen Büro schriftlich mitgeteilt werden. Der so mitgeteilte Betrag gilt vom 1. Januar des Jahres an, das nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Internationalen Büro beginnt.
g) Vorbehaltlich des Abs. h) sind die in Abs. a) bezeichneten Gebühren bei Einreichung des Gesuchs beim Internationalen Büro, oder spätestens innerhalb der in Regel 14.2 a) festgelegten Frist, zu entrichten.
h) Ist die internationale Hinterlegung nicht von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleitet, so sind die in Abs. a) ii) und iv) bezeichneten Gebühren spätestens einen Monat vor dem Tag des Ablaufs der Dauer der Aufschiebung oder, im Falle eines Antrags auf sofortige Veröffentlichung, im Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags beim Internationalen Büro zu entrichten.
Regel 14
Eintragung oder Zurückweisung der internationalen Hinterlegung
14.1 Ordnungsgemässe internationale Hinterlegung
Vorbehaltlich Regel 14.2 trägt das Internationale Büro die internationale Hinterlegung in das internationale Register in dem Zeitpunkt ein, in dem es im Besitz des Gesuchs mit den nach Regel 12 erforderlichen Unterlagen und der vorgeschriebenen Gebühren ist.
14.2 Nicht ordnungsgemässe internationale Hinterlegung
a) Stellt das Internationale Büro fest, dass das Gesuch oder die beizufügenden Unterlagen nicht gemäss den Vorschriften des Abkommens oder dieser Ausführungsordnung eingereicht oder dass die vorgeschriebenen Gebühren nicht oder nicht vollständig gezahlt wurden, so fordert es den Hinterleger, wenn es nicht offensichtlich unmöglich ist, ihn zu erreichen, auf, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Aufforderung zu beseitigen.
b) Wird der Mangel innerhalb der in Abs. a) genannten Frist beseitigt, so trägt das Internationale Büro die internationale Hinterlegung im internationalen Register vorbehaltlich Abs. c) an dem in Regel 14.1 angegebenen Zeitpunkt ein.
c) Die internationale Hinterlegung trägt das Datum des Eingangs der Berichtigung des Mangels beim Internationalen Büro, wenn es sich um einen der folgenden Mängel handelt:
i) Das Gesuch enthält die in Regel 5.1 a) i) bezeichnete Angabe nicht;
ii) das Gesuch enthält die Angaben nicht, die notwendig sind, um den Hinterleger zu bezeichnen und ihn auf dem Postweg zu erreichen;
iii) das Gesuch enthält die in Regel 5.1 a) iii) bezeichneten Angaben nicht;
iv) aus den im Gesuch enthaltenen Angaben ergibt sich nicht, dass der Hinterleger berechtigt ist, Inhaber zu sein;
v) das Gesuch enthält die in Regel 5.1 a) v) bis vii) bezeichneten Angaben nicht;
vi) das Gesuch ist nicht unterzeichnet;
vii) das Gesuch ist nicht in der oder einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst;
viii) die Vorschriften der Regel 12 sind nicht eingehalten, mit Ausnahme des Falles, dass der Mangel darin besteht, dass die Lichtbilder, die anderen graphischen Darstellungen oder die Gegenstände der Muster oder Modelle in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab nur in einem einzigen Stück eingereicht worden sind;
ix) die vorgeschriebenen Gebühren sind nicht oder nicht vollständig gezahlt;
x) das Gesuch enthält bei internationalen Hinterlegungen, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegen, die in Regel 5.1 b) i) bezeichnete Angabe nicht oder diese Angabe steht im Widerspruch zu dem in Regel 11.1 bezeichneten Vermerk;
xi) das Gesuch enthält bei internationalen Hinterlegungen, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegen, die in Regel 5.1 c) i) bezeichneten Angaben nicht.
d) Wird der Mangel nicht innerhalb der in Abs. a) angegebenen Frist beseitigt, so weist das Internationale Büro die internationale Hinterlegung zurück und unterrichtet den Hinterleger unter Angabe der Gründe der Zurückweisung hiervon; mit Ausnahme der Veröffentlichungsgebühr wird keine Gebühr zurückerstattet.
e) Ist die internationale Hinterlegung durch Vermittlung einer nationalen oder regionalen Behörde vorgenommen worden, so übersendet das Internationale Büro dieser Behörde eine Kopie des an den Hinterleger gerichteten Schriftverkehrs.
f) Entsprechen die dem Gesuch beiliegenden Gegenstände der Muster oder Modelle in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab nicht den Vorschriften der Regel 12, so sendet das Internationale Büro sie auf Kosten des Hinterlegers an diesen zurück.
Regel 15
Bescheinigung über die internationale Hinterlegung
15.1 Bescheinigung über die internationale Hinterlegung
Nach Vornahme der Eintragung der internationalen Hinterlegung in das internationale Register stellt das Internationale Büro dem Inhaber eine Bescheinigung über die internationale Hinterlegung aus, deren Inhalt in den Verwaltungsrichtlinien geregelt ist.
Regel 16
Veröffentlichung der internationalen Hinterlegung
16.1 Inhalt der Veröffentlichung der internationalen Hinterlegung
Die Veröffentlichung der internationalen Hinterlegung enthält:
i) den Namen und die Anschrift des Inhabers mit Ausnahme der in Regel 5.1 a) iv) Satz 2 bezeichneten Angaben;
ii) die Angabe der in Regel 5.1 a) iii) bezeichneten Staaten;
iii) den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung;
iv) die Nummer der internationalen Hinterlegung;
v) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen die Muster und Modelle verkörpert werden sollen;
vi) die Angabe der Klasse oder der Klassen der internationalen Klassifikation, in die der unter Abs. v) bezeichnete Gegenstand oder die dort bezeichneten Gegenstände eingeordnet sind;
vii) die Angabe der Anzahl der in der internationalen Hinterlegung enthaltenen Muster und Modelle und, im Falle von Sammelhinterlegungen, wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, die Nummer jedes Musters oder Modells;
viii) wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, die Angabe der gemäss Regel 5.1 c) bestimmten Staaten;
ix) wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, eine Wiedergabe der eingereichten Lichtbilder, anderen graphischen Darstellungen oder Diapositive;
x) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn ein Vertreter bestellt ist;
xi) die in Regel 6.2 b) bezeichneten Angaben, wenn eine Priorität beansprucht wurde;
xii) die in Regel 6.2 g) bezeichneten Angaben, wenn sie im Gesuch enthalten sind;
xiii) wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, die Angabe der gemäss Regel 6.3 a) i) bestimmten Staaten, wenn diese Angabe im Gesuch enthalten ist;
xiv) wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, die Beschreibung charakteristischer Merkmale der Muster und Modelle, wenn sie im Gesuch enthalten ist;
xv) wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt, den Namen des Schöpfers der Muster und Modelle, wenn er im Gesuch enthalten ist;
xvi) wenn die internationale Hinterlegung ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegt, die Angabe der Art der Hinterlegung (offen oder versiegelt).
Regel 17
Schutzverweigerung
17.1 Form und Inhalt der Mitteilungen über die Schutzverweigerung und der Zurücknahme der Schutzverweigerung
a) Die Schutzverweigerung gemäss Art. 8 Abs. 1 des Abkommens in der Fassung von 1960 und die vollständige oder teilweise Zurücknahme dieser Schutzverweigerung ist dem Internationalen Büro eingeschrieben und gesondert für jede internationale Hinterlegung in drei übereinstimmenden und von der nationalen oder regionalen Behörde, die sie ausgesprochen hat, unterzeichneten Exemplaren zu übermitteln.
b) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muss angeben
i) die nationale oder regionale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat;
ii) die Nummer der internationalen Hinterlegung;
iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Hinterlegung;
iv) die Gründe der Schutzverweigerung;
v) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle in der internationalen Hinterlegung zusammengefassten Muster und Modelle, diejenigen, für die der Schutz verweigert wird, unter Angabe ihrer Nummern;
vi) wird oder werden der internationalen Hinterlegung eine oder mehrere frühere nationale, regionale oder internationale Hinterlegungen entgegengehalten, die Zeitpunkte und die Nummern dieser Hinterlegungen sowie Namen und Anschrift ihrer Inhaber;
vii) die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts oder des regionalen Vertrags;
viii) die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels und die Behörde, bei der das Rechtsmittel eingelegt werden muss, sowie gegebenenfalls die Angabe, dass das Rechtsmittel durch Vermittlung eines Vertreters am Orte selbst einzulegen ist;
ix) den Zeitpunkt, an dem die nationale oder regionale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die Nummer des Bulletins erhalten hat, in dem die internationale Hinterlegung veröffentlicht ist;
x) den Zeitpunkt, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
c) Die Mitteilung über die vollständige oder teilweise Zurücknahme einer Schutzverweigerung muss die Nummer und den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung, den Namen und die Anschrift des Inhabers und, bei teilweiser Zurücknahme, die Nummern der Muster und Modelle, für die die Schutzverweigerung zurückgenommen wird, angeben.
17.2 Eintragung, Übermittlung und Veröffentlichung der Schutzverweigerung und der Zurücknahme der Schutzverweigerung
a) Die Schutzverweigerung wird in das internationale Register nicht eingetragen
i) wenn die Mitteilung über die Schutzverweigerung beim Internationalen Büro nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem in Regel 17.1 b) ix) bezeichneten Zeitpunkt eingegangen ist;
ii) wenn der in Regel 17.1 b) ix) bezeichnete Zeitpunkt nicht angegeben wird, sofern die Mitteilung über die Schutzverweigerung beim Internationalen Büro nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nummer des Bulletins, in dem die internationale Hinterlegung veröffentlicht wurde, eingegangen ist;
iii) wenn die Mitteilung über die Schutzverweigerung nicht die nationale oder regionale Behörde angibt, die sie ausgesprochen hat, oder nicht die Unterschrift dieser Behörde trägt;
iv) wenn die Mitteilung über die Schutzverweigerung die Nummer der internationalen Hinterlegung nicht angibt;
v) wenn die Mitteilung über die Schutzverweigerung keinen Grund für die Schutzverweigerung angibt.
b) In den in Abs. a) bezeichneten Fällen
i) übermittelt das Internationale Büro ein Exemplar der Mitteilung über die Schutzverweigerung an den Inhaber,
ii) unterrichtet das Internationale Büro die Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, sowie den Inhaber davon, dass die Schutzverweigerung in das internationale Register nicht eingetragen wurde und gibt die Gründe hierfür an.
c) In den in Abs. a) nicht bezeichneten Fällen trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung in das internationale Register ein, übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an den Inhaber und veröffentlicht die Schutzverweigerung. Entspricht die Mitteilung jedoch in bestimmten in Abs. a) dieser Regel nicht bezeichneten Punkten nicht der Regel 17.1 a) und b), so ist die Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, gehalten, die Mitteilung auf Verlangen des Internationalen Büros oder des Inhabers unverzüglich zu berichtigen.
d) Das Internationale Büro trägt die Zurücknahme der Schutzverweigerung in das internationale Register ein, übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an den Inhaber und veröffentlicht die Zurücknahme der Schutzverweigerung.
Regel 18
Erlöschen des Schutzes in einem Vertragsstaat
18.1 Erlöschen des Schutzes in einem Vertragsstaat
Wird dem Internationalen Büro von einer nationalen oder regionalen Behörde eine endgültige Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung übermittelt, derzufolge der Schutz in einem der Vertragsstaaten nicht mehr besteht, so trägt das Internationale Büro diese Entscheidung in das internationale Register ein und veröffentlicht sie.
Regel 19
Wechsel des Inhabers
19.1 Antrag auf Eintragung eines Inhaberwechsels
a) Jeder Inhaberwechsel wird auf Antrag vom Internationalen Büro in das internationale Register eingetragen.
b) Der in Abs. a) genannte Eintragungsantrag muss als solcher bezeichnet und von der Eintragungsgebühr begleitet sein und enthalten
i) den Namen des Inhabers (nachstehend als "früherer Inhaber" bezeichnet), der als solcher im internationalen Register eingetragen ist;
ii) den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers in der Art und Weise, in der diese Angaben für den Hinterleger gemäss Regel 5.1 a) ii) und iv) zu machen sind, sowie die Angabe des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, des Staates, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und des Staates, in dem er eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
iii) die Nummer der internationalen Hinterlegung;
iv) wird der Inhaberwechsel nicht für alle in Regel 16.1 viii) bezeichneten Staaten oder, bei internationalen Hinterlegungen, die ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegen, nicht für alle durch das Abkommen in der Fassung von 1934 gebundenen Staaten beantragt, die Angabe der Staaten, für die er beantragt wird;
v) wird der Inhaberwechsel nicht für alle in der Hinterlegung zusammengefassten Muster und Modelle beantragt, die Nummer der Muster und Modelle, für die er beantragt wird.
c) Der Antrag muss von dem früheren Inhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, von dem neuen Inhaber unterzeichnet sein. In diesem Fall muss dem Antrag eine von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der frühere Inhaber im Zeitpunkt des Inhaberwechsels hatte, oder des Staates, in dem der frühere Inhaber in diesem Zeitpunkt seinen Sitz oder Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hatte, ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein. Die Behörde muss bescheinigen, dass nach den ihr vorliegenden Beweismitteln der neue Inhaber in dem im Antrag angegebenen Umfang der Rechtsnachfolger des früheren Inhabers zu sein scheint, und dass eine der im vorhergehenden Satz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Bescheinigung muss mit dem Ausstellungsdatum versehen sein und das Siegel, den Stempel oder die Unterschrift der zuständigen Behörde tragen. Alleiniger Zweck der Bescheinigung ist die Eintragung des Inhaberwechsels in das internationale Register.
19.2 Eintragung, Mitteilung und Veröffentlichung; Zurückweisung des Antrags auf Eintragung
a) ist der neue Inhaber nach den Angaben im Antrag auf Eintragung des Inhaberwechsels berechtigt, Inhaber zu sein, und entspricht der Antrag den anderen vorgeschriebenen Voraussetzungen, so trägt das Internationale Büro den Inhaberwechsel vorbehaltlich Abs. e) in das internationale Register ein. Diese Eintragung enthält die in Regel 19.1 b) ii), iv) und v) bezeichneten Angaben.
b) Das Internationale Büro teilt die Eintragung des Inhaberwechsels dem früheren Inhaber und dem neuen Inhaber mit.
c) Das Internationale Büro veröffentlicht den Inhaberwechsel. Die Veröffentlichung enthält die in Regel 19.1 b) bezeichneten Angaben sowie den Zeitpunkt der Eintragung.
d) Ist die oder eine der im Antrag auf Eintragung des Inhaberwechsels als neuer Inhaber angegebene natürliche oder juristische Person nicht berechtigt, Inhaber zu sein, oder entspricht der Antrag nicht den anderen vorgeschriebenen Voraussetzungen, so weist das Internationale Büro den Antrag zurück und teilt diese Tatsache dem Unterzeichner des Antrags unter Angabe der Gründe für die Zurückweisung mit.
e) Wird die Eintragung des Inhaberwechsels für einen oder mehrere Staaten beantragt, für die der neue Inhaber nicht berechtigt ist, Inhaber zu sein, so weist das Internationale Büro den Antrag für diese Staaten zurück und teilt diese Tatsache dem Unterzeichner des Antrags unter Angabe der Gründe für die Zurückweisung mit.
Regel 20
Zurücknahme der Internationalen Hinterlegung und Verzicht auf die internationale Hinterlegung
20.1 Zulässigkeit der Zurücknahme; verspätete Zurücknahme
Das Internationale Büro behandelt die Erklärung der Zurücknahme der internationalen Hinterlegung als solche, wenn diese ihr vor Abschluss der Vorbereitungsarbeiten für die Veröffentlichung bei ihm eingeht. Geht diese zu einem späteren Zeitpunkt ein, so behandelt sie es als Verzicht auf die internationale Hinterlegung.
20.2 Verfahren
a) Zurücknahmen und Verzichte sind in Form einer schriftlichen Erklärung an das Internationale Büro vorzunehmen, die vom Hinterleger oder vom Inhaber zu unterzeichnen ist. Das Internationale Büro bestätigt den Eingang der Erklärung der Zurücknahme und nimmt, sofern die internationale Hinterlegung bereits in das internationale Register eingetragen wurde, die Löschung vor.
b) Bei einer teilweisen Zurücknahme oder einem teilweisen Verzicht sind die Staaten oder die Nummern der Muster und Modelle, auf die sie sich beziehen, genau anzugeben; andernfalls wird die Zurücknahme oder der Verzicht nicht berücksichtigt.
c) Bei der vollständigen oder teilweisen Zurücknahme wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungsgebühr im Falle der vollständigen Zurücknahme, keine Gebühr zurückerstattet.
d) Das Internationale Büro trägt den Verzicht im internationalen Register ein, teilt ihn dem Inhaber mit und veröffentlicht ihn. Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Regel 21
Andere Änderungen der Internationalen Hinterlegung
21.1 Zulässige Änderungen
Der Inhaber kann im Rahmen der für das Gesuch nach Regel 5.1 a) ii) bis iv), 5.1 b) i), 6.1 und 6.3 a) ii) zwingenden oder wahlweisen Angaben Änderungen der Eintragungen im internationalen Register beantragen; in Ermangelung einer Erklärung gemäss Regel 6.3 a) ii) oder b) kann er auch die Eintragung des Namens des wirklichen Schöpfers der Muster und Modelle in das internationale Register beantragen.
21.2 Verfahren
a) Jede in Regel 21.1 bezeichnete Änderung oder Eintragung muss in Form einer von dem Inhaber unterzeichneten schriftlichen Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Gebühr beantragt werden.
b) Das Internationale Büro trägt die Änderung oder den Namen des wirklichen Schöpfers der Muster und Modelle in das internationale Register ein, benachrichtigt den Inhaber davon und veröffentlicht sie.
Regel 22
Berichtigungen
22.1 Berichtigungen
a) Dem Internationalen Büro oder einer nationalen oder regionalen Behörde unterlaufene Fehler, die eine Eintragung im internationalen Register, deren Mitteilung oder Veröffentlichung betreffen, müssen jederzeit vom Internationalen Büro berichtigt werden.
b) Die dem Hinterleger oder seinem Vertreter unterlaufenen Fehler müssen jederzeit vom Internationalen Büro berichtigt werden, wenn es sich um offenkundige sachliche Fehler in Bezug auf den Namen und die Anschrift des Hinterlegers oder seines Vertreters, oder das Datum und die Nummer der Hinterlegung, deren Priorität beansprucht wird, handelt.
c) Bezieht sich eine von einer nationalen oder regionalen Behörde ausgesprochene Schutzverweigerung auf eine Berichtigung, so ist Regel 17 entsprechend anzuwenden. Der in Regel 17.1 b) ix) bezeichnete Zeitpunkt ist vom Internationalen Büro als Eingangsdatum der Nummer des Bulletins, in dem die Berichtigung veröffentlicht wurde, bei der nationalen oder regionalen Behörde anzusehen.
Regel 23
Verlängerung der ausschliesslich dem Abkommen in der Fassung von 1934 unterliegenden internationalen Hinterlegungen
23.1 Offiziöse Mitteilung über den bevorstehenden Verfall
Wurde die Verlängerungsgebühr nicht vorher bezahlt, so macht das Internationale Büro in den ersten sechs Monaten des fünften Jahres des ersten Zeitabschnitts den Inhaber auf den bevorstehenden Verfall aufmerksam und erinnert ihn an den Zeitpunkt des Ablaufs dieses ersten Zeitabschnitts. Wird die Mitteilung nicht abgesandt oder geht sie nicht zu, wird sie verspätet abgesandt oder geht sie verspätet zu oder enthält sie Fehler, so beeinträchtigt dies den Zeitpunkt des Ablaufs nicht.
23.2 Antrag auf Verlängerung
Es wird empfohlen, für den Antrag auf Verlängerung das Formblatt zu verwenden, das das Internationale Büro der offiziösen Mitteilung über den bevorstehenden Verfall beifügt und auf Antrag kostenlos zur Verfügung stellt. Der Antrag auf Verlängerung muss stets den Gegenstand angeben und folgende Angaben enthalten:
i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) die Nummer der internationalen Hinterlegung;
iii) wird die Verlängerung nicht für alle in der internationalen Hinterlegung zusammengefassten Muster und Modelle beantragt, die Nummern der Muster und Modelle, für die die Verlängerung beantragt wird.
23.3 Fälligkeit; Gebühren
a) Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts beim Internationalen Büro eingehen.
b) Vorbehaltlich Abs. c) ist die Zahlung der Verlängerungsgebühr spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des ersten Zeitabschnitts an das Internationale Büro zu zahlen.
c) Geht die Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des ersten Zeitabschnitts ein, so ist für die Verlängerung eine Zuschlagsgebühr zu zahlen, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitabschnitts zu entrichten ist.
d) Erhält das Internationale Büro innerhalb der in Abs. a) bezeichneten Frist
i) einen Antrag auf Verlängerung, der den Erfordernissen der Regel 23.2 nicht entspricht,
ii) einen Antrag auf Verlängerung, jedoch keine oder eine zur Begleichung der zu entrichtenden Gebühr ungenügende Zahlung, oder
iii) einen Betrag, der zur Begleichung der Verlängerungsgebühr bestimmt zu sein scheint, jedoch keinen Antrag auf Verlängerung,
so fordert dieses, wenn die in Abs. a) und b) festgelegten Fristen es gestatten, den Inhaber umgehend auf, einen ordnungsmässigen Antrag auf Verlängerung einzureichen, die erforderliche Gebühr zu zahlen oder zu vervollständigen oder einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Die Aufforderung hat auf die in diesem Fall gültigen Fristen zu verweisen.
e) Die Tatsache, dass die in Abs. d) bezeichnete Aufforderung nicht an den Inhaber abgesandt wird oder bei diesem nicht eingeht, eine verspätete Absendung oder Zustellung einer solchen Aufforderung oder die Tatsache, dass die Aufforderung einen Fehler enthält, verlängert die in Abs. a) und b) festgelegten Fristen nicht.
23.4 Eintragung, Mitteilung und Veröffentlichung der Verlängerung; Öffnung der versiegelten Hinterlegung
Wird der Antrag auf Verlängerung eingereicht und die Verlängerungsgebühr entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Verlängerung in das internationale Register ein, teilt dem Inhaber diese Eintragung mit und veröffentlicht die in Regel 23.2 bezeichneten Angaben sowie das Datum des Ablaufs des zweiten Zeitabschnitts; im Falle einer versiegelten Hinterlegung nimmt das Internationale Büro bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts die Öffnung der Hinterlegung vor.
23.5 Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung
a) Wird die in Regel 23.3 a) oder b) festgelegte Frist nicht eingehalten, entspricht der Antrag auf Verlängerung nicht den Erfordernissen der Regel 23.2 oder wird die fällige Gebühr nicht entrichtet, so weist das Internationale Büro den Antrag auf Verlängerung zurück, teilt dies dem Inhaber unter Angabe der Zurückweisungsgründe mit und erstattet die entrichtete Gebühr abzüglich eines Betrags von 50 Schweizer Franken zurück.
b) Ist der Zurückweisungsgrund die fehlende Zahlung der Verlängerungsgebühr, so kann das Internationale Büro den Antrag auf Verlängerung erst nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt des Beginns des zweiten Zeitabschnitts an zurückweisen.
Regel 24
Erneuerungen der internationalen Hinterlegungen, die ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen von 1960 unterliegen
24.1 Erinnerung
Vor Ablauf des anfänglichen Zeitabschnitts der Hinterlegung oder des erneuerten Zeitabschnitts übersendet das Internationale Büro dem Inhaber ein Schreiben, in dem es diesen an den Zeitpunkt des Ablaufs dieses Zeitabschnitts erinnert. Das Erinnerungsschreiben ist mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des Zeitabschnitts abzusenden. Wird die Erinnerung nicht abgesandt oder geht sie nicht zu, wird sie nicht innerhalb dieser Frist abgesandt oder geht sie nicht innerhalb dieser Frist zu oder enthält sie Fehler, so hat dies auf den Zeitpunkt des Ablaufs keinen Einfluss.
24.2 Fristen; Gebühren
a) Die Erneuerung erfolgt durch die Zahlung der internationalen Erneuerungsgebühr und der von den Staaten erhobenen Erneuerungsgebühren jeweils während des letzten Jahres des jeweiligen Zeitabschnitts von fünf Jahren.
b) Erfolgt die Erneuerung nicht bei Ablauf des in Abs. a) bezeichneten Zeitabschnitts, so kann der Inhaber diese Erneuerung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitabschnitts vornehmen, wenn er zusätzlich zu der internationalen Erneuerungsgebühr und den von den Staaten erhobenen Erneuerungsgebühren die hierfür vorgesehene Zuschlagsgebühr entrichtet.
c) Bei der Zahlung der internationalen Erneuerungsgebühr und der von den Staaten erhobenen Erneuerungsgebühren sind - vorzugsweise auf einem Formblatt, das das Internationale Büro dem in Regel 24.1 genannten Erinnerungsschreiben beifügt und auf Antrag kostenlos zur Verfügung stellt - anzugeben:
i) der Name und die Anschrift des Inhabers;
ii) die Nummer der internationalen Hinterlegung;
iii) die Staaten, für die die Erneuerung erfolgt, wenn diese nicht für alle Staaten gelten soll, für die die internationale Hinterlegung im internationalen Register eingetragen ist;
iv) die Nummern der Muster und Modelle, für die die Erneuerung erfolgt, wenn diese nicht für alle in der internationalen Hinterlegung zusammengefassten Muster und Modelle gelten soll.
d) Reicht der beim Internationalen Büro eingegangene Betrag zur Begleichung der in Abs. a) bezeichneten Gebühren nicht aus oder wurden die in Abs. c) vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht, so fordert das Internationale Büro den Inhaber umgehend auf, falls es die in Abs. a) und b) festgelegten Fristen gestatten, die Zahlung zu vervollständigen oder die fehlenden Angaben nachzuliefern.
e) Regel 24.4 bleibt vorbehalten.
24.3 Eintragung, Mitteilung und Veröffentlichung der Erneuerung
a) Werden die internationale Erneuerungsgebühr und die von den Staaten erhobenen Erneuerungsgebühren entrichtet und sind die Erfordernisse von Regel 24.2 c) erfüllt, so trägt das Internationale Büro die Erneuerung in das internationale Register ein, teilt die Eintragung dem Inhaber mit und veröffentlicht die in Regel 24.2 c) bezeichneten Angaben sowie den Zeitpunkt des Ablaufs der Erneuerung.
b) Wurde eine zur Begleichung der in Regel 24.2 a) bezeichneten Gebühren ungenügende Zahlung nicht innerhalb der in Regel 24.2 a) und b) festgelegten Frist vervollständigt, oder wurden bei Zahlung des Gebührenbetrags die in Regel 24.2 c) bezeichneten notwendigen Angaben nicht innerhalb dieser Frist geliefert, so teilt das Internationale Büro dem Inhaber unter Angabe der Gründe mit, dass die Erneuerung nicht in das internationale Register eingetragen werden kann, und erstattet den entrichteten Betrag abzüglich einer Summe von 50 Schweizer Franken zurück.
c) Regel 24.4 bleibt vorbehalten.
24.4 Regeln für bestimmte internationale Hinterlegungen
Für jede internationale Hinterlegung, die in den Staaten, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 anwendbar ist, und zugleich in den Staaten, auf die das Abkommen in der Fassung von 1934 anwendbar ist, wirksam ist, ist die staatliche Erneuerungsgebühr nur für die Staaten zu entrichten, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 anwendbar ist.
Regel 25
Verfallene internationale Hinterlegungen
25.1 Verfallene internationale Hinterlegungen
a) Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem eine internationale Hinterlegung zurückgenommen, auf sie verzichtet oder sie gelöscht wurde, oder die Möglichkeit einer Verlängerung oder Erneuerung nicht mehr besteht, kann der Hinterleger oder Inhaber beim Internationalen Büro die Rückgabe der gemäss Regel 12 hinterlegten Gegenstände auf seine Kosten beantragen.
b) Wird keine Rückgabe beantragt, so vernichtet das Internationale Büro die Gegenstände nach Ablauf der in Abs. a) bezeichneten Frist.
Regel 26
Übermittlung von Unterlagen an das Internationale Büro
26.1 Ort und Art der Übermittlung
Die Gesuche und ihre Anlagen, Anträge auf Verlängerung, Mitteilungen und sonstige Unterlagen zur Einreichung, Mitteilung oder sonstigen Information an das Internationale Büro sind bei der zuständigen Dienststelle dieses Büros während der in den Verwaltungsrichtlinien festgelegten Dienststunden zu hinterlegen oder durch die Post an dieses Büro zu senden.
26.2 Eingangsdatum der übersandten Unterlagen
Jedes Schriftstück, das durch Hinterlegung oder durch die Post beim Internationalen Büro eingegangen ist, wird als an dem Tage des tatsächlichen Eingangs bei diesem Büro eingegangen angesehen; geht es nach den Dienststunden oder an einem Tag ein, an dem das Büro geschlossen ist, so gilt dieses Schriftstück als an dem nächsten Tag eingegangen, an dem das Büro geöffnet ist.
26.3 Juristische Personen; Sozietäten und Firmen
a) Ist ein beim Internationalen Büro eingereichtes Schriftstück von einer juristischen Person zu unterzeichnen, so ist an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle die Bezeichnung der juristischen Person anzugeben und mit der Unterschrift der natürlichen Person(en) zu versehen, die nach dem nationalen Recht des Staates, nach dem die juristische Person gegründet wurde, für die juristische Person zeichnungsberechtigt ist (sind).
b) Abs. a) findet auf Sozietäten oder Firmen von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Warenzeichensachen, die keine juristischen Personen sind, entsprechende Anwendung.
26.4 Befreiung von Beglaubigung
Keine in dem Abkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehene Unterschrift bedarf der Beglaubigung, Legalisierung oder einer anderen Beurkundung.
Regel 27
Zeitrechnung; Fristenberechnung
27.1 Zeitrechnung
Das Internationale Büro, die nationalen und regionalen Behörden, die Hinterleger und die Inhaber haben im Zusammenhang mit dem Abkommen und der Ausführungsordnung jedes Datum nach der christlichen Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender anzugeben.
27.2 Nach Jahren, Monaten oder Tagen bestimmte Fristen
a) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tage begonnen, der dem Tag folgt, in dem das massgebliche Ereignis eingetreten ist; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in dem das massgebliche Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende Monat keinen Tag mit derselben Zahl, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
b) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in dem das massgebliche Ereignis eingetreten ist; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in dem das massgebliche Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende Monat keinen Tag mit derselben Zahl, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, an welchem das massgebliche Ereignis eingetreten ist; die Frist endet am letzten Tag der in Betracht kommenden Anzahl von Tagen.
27.3 Örtliche Daten
a) Das Datum, das als das Anfangsdatum für die Berechnung einer Frist in Betracht kommt, ist das Datum, welches zur Zeit des Eintritts des massgeblichen Ereignisses an diesem Ort gilt.
b) Das Datum, an dem eine Frist abläuft, ist das Datum, das an dem Ort gilt, an dem das angeforderte Schriftstück eingereicht oder die verlangte Gebühr eingezahlt werden muss.
27.4 Ablauf an einem anderen Tag als einem Werktag
Endet eine Frist, innerhalb welcher beim Internationalen Büro ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag, an dem dieses Büro geschlossen ist, oder an dem gewöhnliche Postsendungen in Genf nicht zugestellt werden, so läuft die Frist an dem nächsten Tag ab, an dem die genannten Umstände nicht mehr bestehen.
Regel 28
Höhe und Zahlung der Gebühren
28.1 Höhe der Gebühren
a) Die Höhe der nach dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren ergibt sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.
b) Die zu entrichtenden Gebühren sind:
i) falls sie eine internationale Hinterlegung betreffen, die Gebühren, die an dem Tag in Kraft sind, an dem eine dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechende Hinterlegung beim Internationalen Büro eingeht;
ii) falls sie eine Verlängerung oder eine Erneuerung betreffen, die Gebühren, die am Tag der Zahlung in Kraft sind; oder wenn die Zahlung innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts eingeht, die Gebühren, die sechs Monate vor dem genannten Zeitpunkt in Kraft sind.
28.2 Zahlung an das Internationale Büro
Alle in Regel 28.1 a) bezeichneten Gebühren sind beim Internationalen Büro zu bezahlen.
28.3 Währung
Alle in Regel 28.1 a) bezeichneten Gebühren sind in Schweizer Währung zu entrichten.
28.4 Guthabenkonten
a) Jede natürliche oder juristische Person kann beim Internationalen Büro ein Guthabenkonto eröffnen.
b) Die Einzelheiten bezüglich dieser Guthabenkonten werden in den Verwaltungsrichtlinien geregelt.
28.5 Zahlungsweise
a) Soweit die Zahlung nicht in bar bei der Amtskasse des Internationalen Büros erfolgt, müssen das Gesuch, der Antrag auf Verlängerung, alle anderen Anträge und sonstige beim Internationalen Büro im Zusammenhang mit einer internationalen Hinterlegung eingereichte gebührenpflichtige Schriftstücke angeben:
i) den Namen und die Anschrift der die Zahlung vornehmenden natürlichen oder juristischen Person nach Regel 5.1 a) ii) und iv), sofern die Zahlung nicht durch einen dem Schriftstück beiliegenden Scheck erfolgt;
ii) die Zahlungsweise, die aus einem Abbuchungsauftrag für das Guthabenkonto der betreffenden Person, der Überweisung auf ein Bankkonto oder auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros oder einem auf eine Schweizer Bank ausgestellten Scheck bestehen kann. Die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Art der in Zahlung genommenen Schecks, werden in den Verwaltungsrichtlinien geregelt.
b) Erfolgt die Zahlung aufgrund eines Abbuchungsauftrags über den Betrag der Gebühr vom Guthabenkonto, so ist im Auftrag der betreffende Vorgang anzugeben, soweit nicht aufgrund eines allgemeinen Abbuchungsauftrags von einem bestimmten Guthabenkonto jede für einen bestimmten Hinterleger, Inhaber oder ordnungsmässig bevollmächtigten Vertreter anfallende Gebühr abgebucht werden kann.
c) Erfolgt die Zahlung durch Überweisung auf ein Bankkonto oder auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros oder durch einen Scheck, der dem Gesuch, dem Antrag auf Verlängerung, dem sonstigen Antrag oder Schriftstück nicht beigefügt ist, so hat die Überweisungsbenachrichtigung oder der Scheck (oder das Begleitpapier) in der in den Verwaltungsrichtlinien vorgesehenen Weise den Vorgang anzugeben, auf den sich die Zahlung bezieht.
28.6 Tatsächlicher Zahlungstag
Eine Gebühr gilt als an dem Tag entrichtet, an dem beim Internationalen Büro der vorgeschriebene Betrag eingegangen ist, d. h.
i) wenn die Zahlung in bar bei der Amtskasse des Internationalen Büros am Tag der Zahlung erfolgt;
ii) wenn die Zahlung durch Abbuchung von einem Guthabenkonto beim Internationalen Büro aufgrund eines allgemeinen Abbuchungsauftrags an dem Tag erfolgt, an dem das Gesuch, der Antrag auf Verlängerung, der sonstige Antrag oder das Schriftstück, das die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren nach sich zieht, beim Internationalen Büro eingegangen ist, oder, im Falle eines besonderen Abbuchungsauftrags, an dem Tag, an dem der besondere Abbuchungsauftrag beim Internationalen Büro eingeht; die Gebühr gilt als nicht bezahlt, wenn das Guthabenkonto nicht ausreichend gedeckt ist;
iii) wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Bankkonto oder auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros an dem Tag erfolgt, an dem der Betrag diesem Konto gutgeschrieben wird;
iv) wenn die Zahlung durch einen Scheck an dem Tag erfolgt, an dem der Scheck beim Internationalen Büro eingeht, vorausgesetzt, dass der Scheck bei Vorlage bei der Bank, auf die er ausgestellt ist, eingelöst wird.
28.7 Staatengebühren
Das Internationale Büro übermittelt in jedem Kalenderjahr den in Frage kommenden Staaten die in Regel 13.2 bezeichneten Staatengebühren und die an die in Regel 24.2 bezeichneten Staaten zu entrichtenden Erneuerungsgebühren, die für die im vorausgegangenen Kalenderjahr für internationale Hinterlegungen und Eintragungen von Erneuerungen eingenommen wurden.
28.8 Vermerk der Gebühren in der Akte
Die Akte jeder internationalen Hinterlegung enthält Angaben über den Betrag und das Datum des Eingangs beim Internationalen Büro über jede Gebühr, die für eine diese Hinterlegung betreffende Eintragung im internationalen Register gezahlt wird.
Regel 29
Bulletin
29.1 Inhalt
a) Sämtliche Angaben, zu deren Veröffentlichung das Internationale Büro nach diesem Vertrag oder der vorliegenden Ausführungsordnung verpflichtet ist, werden im Bulletin veröffentlicht.
b) Die Verwaltungsrichtlinien können die Aufnahme von anderen Angaben in das Bulletin vorsehen.
29.2 Erscheinungsfolge
Das Bulletin erscheint einmal monatlich.
29.3 Sprachen
a) Das Bulletin wird in zweisprachiger Ausgabe (englisch und französisch) veröffentlicht.
b) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und jede Veröffentlichung, die sich auf diese Anmeldung bezieht, erfolgen in der Sprache der Anmeldung.
29.4 Verkauf
Der Abonnementpreis und die sonstigen Verkaufspreise des Bulletins werden in den Verwaltungsrichtlinien festgelegt.
29.5 Exemplare des Bulletins für die nationalen und regionalen Behörden
a) Die nationalen und regionalen Behörden teilen dem Internationalen Büro vor dem 1. Juli jeden Jahres die Anzahl von Exemplaren des Bulletins mit, die sie im Laufe des folgenden Jahres zu erhalten wünschen.
b) Das Internationale Büro stellt der nationalen oder regionalen Behörde die angeforderten Exemplare zur Verfügung, und zwar
i) kostenlos die Anzahl von Exemplaren, die der Zahl von Einheiten der Klasse entspricht, die derjenige vertragschlies-sende Staat, in dem die nationale Behörde besteht, gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gewählt hat oder die derjenige vertragschliessende Staat gewählt hat, für den die empfangende Behörde eine regionale Behörde ist und dessen gewählter Klasse die höchste Zahl von Einheiten entspricht;
ii) zur Hälfte des Abonnements- oder Verkaufspreises jedes über diese Anzahl hinausgehende Exemplar.
c) Die nach Bst. b) kostenlos abgegebenen oder verkauften Exemplare sind für den internen Gebrauch der nationalen oder regionalen Behörde bestimmt, die sie angefordert haben.
Regel 30
Auszüge, Kopien, Lichtbilder und Auskünfte; Beglaubigung von vom Internationalen Büro ausgestellten Schriftstücken
30.1 Auszüge, Kopien, Lichtbilder und Auskünfte betreffend die internationalen Hinterlegungen
a) Jedermann kann vom Internationalen Büro gegen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe in der Gebührentabelle, die als Anlage zu dieser Ausführungsordnung erscheint, festgelegt wird, beglaubigte oder nichtbeglaubigte Auszüge oder Kopien des internationalen Registers oder der Schriftstücke aus den Akten einer internationalen Hinterlegung sowie Lichtbilder der gemäss Regel 12 eingereichten Gegenstände erhalten.
b) Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe in der Gebührentabelle, die als Anlage zu dieser Ausführungsordnung erscheint, festgelegt wird, kann jedermann vom Internationalen Büro mündliche oder schriftliche Auskunft oder Auskunft mittels Telekopiergeräten über eine Tatsache erhalten, die aus dem internationalen Register oder aus einer Unterlage aus den Akten einer internationalen Hinterlegung hervorgeht.
c) Die Abs. a) und b) finden keine Anwendung auf versiegelte internationale Hinterlegungen sowie auf internationale Hinterlegungen, für die die Dauer der Aufschiebung der Veröffentlichung noch läuft; jedermann kann jedoch bei einer versiegelten Hinterlegung beim Internationalen Büro Auszüge oder Kopien des internationalen Registers sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte über den Inhalt dieses Registers anfordern.
d) Ungeachtet der Abs. a) und b) kann in den Verwaltungsrichtlinien von der Forderung nach Zahlung einer Gebühr Abstand genommen werden, wenn der mit der Ausstellung einer Kopie oder eines Lichtbildes oder mit der Erteilung einer Auskunft verbundene Arbeits- und Kostenaufwand gering ist.
e) Die in Art. 14 des Abkommens in der Fassung von 1934 vorgesehene Vorlage erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe in der Gebührentabelle, die als Anlage zu dieser Ausführungsordnung erscheint, festgelegt ist, durch Lieferung einer Wiedergabe des Musters oder Modells.
30.2 Beglaubigung vom Internationalen Büro ausgestellter Schriftstücke
Trägt ein vom Internationalen Büro ausgestelltes Schriftstück das Siegel dieses Büros oder ist sie vom Generaldirektor oder einer für ihn handelnden Person unterzeichnet, so kann keine Behörde eines vertragschliessenden Staates verlangen, dass dieses Siegel oder diese Unterschrift von einer anderen Person oder Behörde in anderer Weise beglaubigt, legalisiert oder beurkundet wird.
Regel 31
Verwaltungsrichtlinien
31.1 Erlass von Verwaltungsrichtlinien und in den Verwaltungsrichtlinien geregelte Angelegenheiten
a) Die Verwaltungsrichtlinien werden vom Generaldirektor erlassen. Sie können von ihm geändert werden. Er konsultiert die von den Verwaltungsrichtlinien oder den vorgeschlagenen Änderungen unmittelbar betroffenen nationalen und regionalen Behörden.
b) Die Verwaltungsrichtlinien regeln die Angelegenheiten, hinsichtlich deren diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien verweist, sowie die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung.
c) Alle Formblätter, die für den Hinterleger und Inhaber von Interesse sind, erscheinen als Anlage zu den Verwaltungsrichtlinien.
31.2 Kontrolle durch die Versammlung des Haager Verbandes
Die Versammlung des Haager Verbandes kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsrichtlinien zu ändern; der Generaldirektor muss der Aufforderung Folge leisten.
31.3 Bekanntmachung und Inkrafttreten
a) Die Verwaltungsrichtlinien und ihre Änderungen werden im Bulletin bekanntgemacht.
b) In jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, in dem die bekanntgemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor ihrer Bekanntmachung im Bulletin in Kraft treten.
31.4 Mangelnde Übereinstimmung der Verwaltungsrichtlinien mit dem Abkommen oder der Ausführungsordnung
Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsrichtlinien einerseits und einer Bestimmung des Abkommens oder dieser Ausführungsordnung andererseits ist die letztere massgebend.
Regel 32
Sprachen der Ausführungsordnung
32.1 Sprachen der Ausführungsordnung
a) Die vorliegende Ausführungsordnung wird in englischer und französischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Jedoch ist für diejenigen Staaten, die ausschliesslich durch das Abkommen von 1934 gebunden sind, allein der französische Wortlaut verbindlich.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in den anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung des Haager Verbandes bestimmen kann.
Regel 33
Inkrafttreten
33.1 Inkrafttreten
Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft und löst von diesem Zeitpunkt an die Ausführungsordnung zum Haager Abkommen vom 1. Juli 1979 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle ab.
I. Gebühren, wenn die Hinterlegung ausschliesslich oder teilweise dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterliegt (Hinterlegungen nach dem Abkommen von 1960)
Betrag in CHF
1. Internationale Hinterlegungsgebühr
(Regel 13.2 a) i))
1.1 Für 1 Muster oder Modell 290
1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben Hinterlegung enthalten ist 15
2. Internationale Veröffentlichungsgebühr
(Regel 13.2 a) i))
2.1 Für die Veröffentlichung in Schwarz-Weiss, je Gruppe von 4 Standardflächen
1 30
2.2 Für die Veröffentlichung in Farbe, je Gruppe von 4 Standardflächen1 240
3. Gebühr für die Aufschiebung der Veröffentlichung
(Regel 11.1 a)) 70
4. Normale Staatengebühr
(Für jeden Bestimmungsstaat gemäss Regel 13.2 b); Regel 13.2 a) iii))
4.1 Für 1 Muster oder Modell 30
4.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben Hinterlegung enthalten ist 2
Betrag in CHF
5. Staatengebühr für die Neuheitsprüfung 70
(Regel 13.2 a) iv), wenn Ungarn ein Bestimmungsstaat ist, für jedes Muster oder Modell, abzüglich der Höhe der für Ungarn entrichteten normalen Staatengebühr (siehe Ziff. 4))
6. Internationale Erneuerungsgebühr (Regel 24)
6.1 Für die Hinterlegung mit einem Muster oder Modell 145
6.2 Für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben Hinterlegung enthalten ist 13
7. Ländergebühr für die Erneuerung (für jeden Bestimmungsstaat, auf den das Abkommen von 1960 anwendbar ist) (Regel 24.2)
7.1 Für eine Hinterlegung, die ein Muster oder Modell enthält 15
7.2 Für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben Hinterlegung enthalten ist 1
8. Gebühr für die Eintragung des Namens des Schöpfers der Muster oder Modelle (Regel 21) 50
II. Gebühren, wenn die Hinterlegung ausschliesslich dem Abkommen von 1934 unterliegt (Hinterlegungen nach dem Abkommen von 1934)
Betrag in CHF
9. Internationale Hinterlegungsgebühr für den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren (Regel 13.1 a))
9.1 Für 1 Muster oder Modell 158
9.2 Für 2 - 50 Muster oder Modelle, die in derselben Hinterlegung zusammengefasst sind 318
9.3 Für 51-100 Muster oder Modelle, die in derselben Hinterlegung zusammengefasst sind 468
10. Verlängerungsgebühr für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren (Regel 23)
10.1 Für 1 Muster oder Modell 305
10.2 Für 2 - 50 Muster oder Modelle, die in derselben Hinterlegung zusammengefasst sind 895
10.3 Für 51 - 100 Muster oder Modelle, die in derselben Hinterlegung zusammengefasst sind 1015
11. Öffnung eines versiegelten Umschlags oder Pakets 105
III. Allgemeine Gebühren
Betrag in CHF
12. Gebühr für die Eintragung eines Inhaberwechsels 105
13. Gebühr für die Eintragung einer Änderung der in Regel 5.1 a) ii)-iv) bezeichneten Angaben (Regel 21)
- für eine einzige internationale Hinterlegung 105
- für jede folgende internationale Hinterlegung desselben Inhabers, wenn die Eintragung derselben Änderung zu gleicher Zeit beantragt wird 55
14. Gebühr für die Eintragung der Vertreterbestellung (Regel 2.1 i)), einer Änderung des Vertreters oder einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters
- für eine einzige internationale Hinterlegung 30
- für jede folgende internationale Hinterlegung desselben Inhabers, wenn die Eintragung derselben Vertreterbestellung oder derselben Änderung zu gleicher Zeit beantragt wird 7
15. Gebühr für die Einreichung einer Generalvollmacht 145
16. Lieferung eines Auszugs aus dem Internationalen Register betreffend einer internationalen Hinterlegung 105
17. Lieferung nicht beglaubigter Kopien aus dem Internationalen Register oder von Teilen der Akten einer internationalen Hinterlegung
- für die ersten fünf Seiten 20
- für jede zusätzliche Seite nach den ersten fünf Seiten, wenn die Kopien zu gleicher Zeit beantragt worden sind und sich auf dasselbe Gesuch oder dieselbe internationale Hinterlegung beziehen 1
18. Lieferung von beglaubigten Kopien aus dem Internationalen Register oder von Teilen der Akten einer Hinterlegung
- für die ersten fünf Seiten 30
- für jede auf die ersten fünf Seiten folgende Seite, wenn die Kopien zu gleicher Zeit beantragt worden sind und sich auf dasselbe Gesuch oder dieselbe internationale Hinterlegung beziehen 2
Betrag in CHF
19. Lieferung einer Fotografie eines hinterlegten Gegenstands 40
20. Erteilung einer Auskunft über den Inhalt des Internationalen Registers oder der Akten einer internationalen Hinterlegung,
i) wenn diese mündlich erfolgt und
- ein Gesuch oder eine internationale Hinterlegung betrifft 20
- für jedes zusätzliche Gesuch oder jede zusätzliche Hinterlegung desselben Anmelders oder Inhabers, wenn zur gleichen Zeit um Erteilung einer gleichen Auskunft nachgesucht worden ist 5
ii) wenn diese schriftlich erfolgt
- im Hinblick auf ein Gesuch oder eine internationale Hinterlegung 105
- für jedes zusätzliche Gesuch oder jede zusätzliche internationale Hinterlegung desselben Anmelders oder Inhabers, wenn zur gleichen Zeit um Erteilung einer gleichen Auskunft nachgesucht worden ist 5
iii) im Falle einer über Telekopierer erteilten Auskunft
- Grundgebühr 20
- für Mitteilungen im Format DIN A5 2
- für Mitteilungen im Format DIN A4 4
- zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Benutzung des Fernsprechnetzes
21. Gebühr für die Vorlage hinterlegter Muster oder Modelle an ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde (Regel 30.1 e))
- für ein Muster oder Modell 100
- für jedes zusätzliche Muster oder Modell, wenn dieses in derselben internationalen Hinterlegung enthalten und seine Vorlage zu gleicher Zeit angeordnet worden ist 10
1
Eine Standardfläche beträgt 4 cm x 4 cm; die Gebühr wird nach der Anzahl oder den Serien von Standardflächen berechnet, die bei der Wiedergabe des oder der Artikel, in denen die in der Hinterlegung enthaltenen Muster oder Modelle verwirklicht werden sollen, vollständig oder teilweise ausgefüllt werden. Auf einer einzigen Standardfläche dürfen verschiedene Artikel oder ein einziger Artikel aus verschiedenen Blickwinkeln weder vollständig noch teilweise wiedergegeben werden.
2
50% der internationalen Erneuerungsgebühr.
3
50% der Verlängerungsgebühr.