0.110
Protokoll 5
über Fiskalzölle
(Liechtenstein)
1
1) Unbeschadet des Abs. 2 dieses Protokolls kann Liechtenstein die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Massgabe des Art. 14 des Abkommens beibehalten. Für die Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex 2101 sind diese Zölle bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.
2) Wird in Liechtenstein die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muss der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.
3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.
Tarifposition
Warenbezeichnung
0901
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)
ex 2101
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)
2707.
1010/9990
Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse
2709.
0010/0090
 
2710.
0011/0029
 
2711.
1110/2990
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
ex alle Kapitel
des Zolltarifs
Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe
ex 8407
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.9010, 8703.1000/2420, 9010/9030, 8704.3110/3120, 9010/9020
ex 8408
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 8703.1000, 3100/3320, 8704.2110/2120
ex 8409
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:
 
- Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/2420, 3100/3320, 8704.2110/2120, 3110/3120
ex 8702
Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Personenbeförderung) mit einem Gewicht von 1'600 kg oder weniger
ex 8703
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschliesslich Kombinationskraftwagen und Rennwagen
ex 8704
Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1'600 kg oder weniger
ex 8706
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
ex 8707
Karosserien (einschliesslich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
ex 8708
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
1000
- Stossstangen und Teile davon
2990
- andere Teile und anderes Zubehör von Karosserien (einschliesslich Fahrerhäuser) als solche der Positionen 8708.1000/2010, ausgenommen Gepäckträger, Kennzeichenschilder und Skiträger
 
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon
3100
- montierte Bremsbeläge
3990
- andere als Druckluftbehälter, für Bremsen
4090
- Schaltgetriebe
5090
- Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen
6090
- Tragachsen und Teile davon
7090
- Räder sowie Teile davon und Zubehör, ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht oberflächenbehandelt, sowie Felgen und Teile davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet
9299
- andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre als in Normalausführung, mit Nebenrohren mit einer Länge von 15 cm oder weniger
9390
- Schaltkupplungen und Teile davon
9490
- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe
9999
- andere, ausgenommen Lenkradüberzüge

1   Protokoll 5 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 69.