Art. 4
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuss entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Ausserordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuss oder sein Präsidium dies gemäss der Geschäftsordnung des Ausschusses beschliesst.
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Protokoll 31 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 249.