0.110
Protokoll 36
über die Satzung des gemeinsamen parlamentarischen EWR-Ausschusses1
Art. 1
Der durch Art. 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss wird gemäss den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäss den genannten Bestimmungen aus.
Art. 2
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.
Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.
Art. 3
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.
Der Ausschuss bestellt sein Präsidium.
Art. 4
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuss entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Ausserordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuss oder sein Präsidium dies gemäss der Geschäftsordnung des Ausschusses beschliesst.
Art. 5
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss erlässt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Ausschussmitglieder.
Art. 6
Die Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuss werden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.

1   Protokoll 31 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 249.