170.51 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1995 |
Nr. 99 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Gesetz
vom 22. März 1995
über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
c) "EWR-Rechtsvorschriften": die aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Vertragsparteien geltenden und in Zukunft in Kraft tretenden Rechtsvorschriften.
II. Umsetzung der EWR-Rechtsvorschriften
Art. 3
Umsetzung mit Verordnung
Die Regierung erlässt, unter Vorbehalt der dem Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Anhänge I und II EWRA.
III. Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Art. 4
Grundsatz
1) Das Inkrafttreten der EWR-Rechtsvorschriften wird von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.
2) Die Kundmachung gemäss Abs. 1 besteht im Titel der EWR-Rechtsvorschriften.
3) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften wird in einer EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Ist in den Art. 5 und 6 nichts anderes bestimmt, gilt das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung, auch für die EWR-Rechtssammlung.
Art. 5
EWR-Rechtssammlung
1) Die EWR-Rechtssammlung führt die EWR-Rechtsvorschriften nach der Systematik des EWRA auf. Änderungserlasse folgen den Grunderlassen nach Massgabe der Protokolle und Anhänge des EWRA in chronologischer Reihenfolge.
2) Die Kundmachung in der EWR-Rechtssammlung richtet sich sowohl zeitlich als auch systematisch nach der Kundmachung gemäss Art. 4 Abs. 1.
3) Die EWR-Rechtssammlung steht an den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Orten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sie kann bei der Regierungskanzlei gegen Gebühr bezogen werden.
Art. 6
Massgebender Text
1) Bei EWR-Rechtsvorschriften ist die in der EWR-Rechtssammlung kundgemachte Fassung massgebend.
2) Aus einer allfälligen Abweichung der EWR-Rechtssammlung von der Kundmachung gemäss Art. 4 Abs. 1 erwachsen dem Einzelnen keine Nachteile.
Art. 7
Register
1) Die Regierung erstellt ein Register der in der EWR-Rechtssammlung kundgemachten Rechtsvorschriften.
2) Die Nachführung des Registers erfolgt nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef