vom 9. Mai 1995
Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100
1, aufgrund von Art. 50, 79 und 88 des Baugesetzes vom 1. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 44
2, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94
3, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Bauprodukten nach Massgabe von Kapitel XXI von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung;
c) die Organisation und Durchführung.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die:
a) Anlage;
b) Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union
4.
5
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
Art. 7
Marktüberwachung
1) Wer Bauprodukte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
6
Art. 8
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe des Ämterplanes.
7
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegt insbesondere die:
8
a) Aufsicht über den Verkehr mit Bauprodukten;
b) Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
5
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 466.
6
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 330.
7
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 330.
8
Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 330.
9
Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (= Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschlüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).