0.110.031.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 61 ausgegeben am 10. Mai 1996
Kundmachung
vom 16. April 1996
der Beschlüsse Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 44/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Juni 1995 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission vom 16. Mai 1995 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 395 R 1102: Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission vom 16. Mai 1995 (ABL. Nr. L 110 vom 10.5.1995, S. 9).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 24/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 19952 geändert.
Die Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute hinsichtlich der technischen Definition der "Zone A" sowie der Gewichtung der Aktiva in Form von durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Forderungen3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird in Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 395 L 0015: Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 (ABL. Nr. L 125 vom 8.6.1995, S. 23).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/15/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.
Die Entschliessung des Rates 95/C 169/01 vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 82 (Entschliessung 94/C 309/05 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"83. 395 Y 0705(01): Entschliessung des Rates 95/C 169/01 vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs (ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 1 ).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/01 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert:
Die Entschliessung des Rates 95/C 169/02 vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 83 (Entschliessung 95/C 169/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"84. 395 Y 0705(03): Entschliessung des Rates 95/C 169/02 vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr (ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 3).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert:
Die Entschliessung des Rates 95/C 169/03 vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Strassengüterverkehr im Binnenmarkt6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 84 (Entschliessung 95/C 169/02 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"85. 395 Y 0705(04): Entschliessung des Rates 95/C 169/03 vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Strassengüterverkehr im Binnenmarkt (ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 4).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/03 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 110 vom 17.5.1995, S. 9.

2   ABl. Nr. L 125 vom 8.6.1995, S. 23.

3   ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 1.

4   ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 1.

5   ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 3.

6   ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 4.