0.110.031.14 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 |
Nr. 61 |
ausgegeben am 10. Mai 1996 |
Kundmachung
vom 16. April 1996
der Beschlüsse Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 44/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Juni 1995 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission vom 16. Mai 1995 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 24/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
2 geändert.
Die Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute hinsichtlich der technischen Definition der "Zone A" sowie der Gewichtung der Aktiva in Form von durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Forderungen
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird in Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/15/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.
Die Entschliessung des Rates 95/C 169/01 vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 82 (Entschliessung 94/C 309/05 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"83.
395 Y 0705(01): Entschliessung des Rates 95/C 169/01 vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs (
ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 1 ).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/01 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert:
Die Entschliessung des Rates 95/C 169/02 vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 83 (Entschliessung 95/C 169/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"84.
395 Y 0705(03): Entschliessung des Rates 95/C 169/02 vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr (
ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 3).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert:
Die Entschliessung des Rates 95/C 169/03 vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Strassengüterverkehr im Binnenmarkt
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 84 (Entschliessung 95/C 169/02 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"85.
395 Y 0705(04): Entschliessung des Rates 95/C 169/03 vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Strassengüterverkehr im Binnenmarkt (
ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 4).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/03 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)