741.412
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 149 ausgegeben am 27. September 1996
Verordnung
vom 17. September 1996
über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1)
Aufgrund von Art. 7, Art. 9 Abs. 1, Art. 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes1 (SVG) verordnet die Regierung:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Transportmotorwagen mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie an ihre Anhänger (Transportfahrzeuge).
1.1.1.1 Transportmotorwagen sind Fahrzeuge nach den Art. 11 und 12 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
1.1.1.2 Transportanhänger sind Fahrzeuge nach den Art. 20 und 21 VTS.
1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
1.1.2.1 Transportfahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.
1.1.2.2 Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 VTS.
1.1.2.3 Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.
1.1.2.4 Fahrzeuge aus Klein- und Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
1.1.2.4.1 Fahrzeuge aus Kleinserien sind Fahrzeuge aus einer "Typfamilie", deren Stückzahl pro Jahr wie folgt begrenzt ist:
M1: 500 Stück;
M2, M3: 250 Stück;
N1: 500 Stück;
N2, N3: 250 Stück;
O1-4: 250 Stück.
Eine "Typfamilie" umfasst alle Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der wesentlichen Merkmale wie Hersteller oder Herstellerin, Fahrgestell, Bodengruppe sowie Motorbauart nicht unterscheiden (Anh. 12, Bst. A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger).
1.1.2.4.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge, deren Typengenehmigungen infolge Rechtsänderungen nicht mehr gültig sind, die jedoch noch der vorgängigen Genehmigung entsprechen. Die Stückzahl der Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum noch zugelassen werden können, beträgt höchstens 10 % der Anzahl Zulassungen des Vorjahres (Anh. 12, Bst. B der Richtlinie 70/156/EWG).
1.1.2.4.3 Ausnahmefahrzeuge sind Fahrzeuge, die infolge ihres besonderen Verwendungszweckes nicht alle aufgrund der Klasseneinteilung an sie gestellten Anforderungen erfüllen können.
1.1.2.5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.2
1.1.2.5.1 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Art. 23 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie).3
1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG.4
1.1.3 Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen; für landwirtschaftliche Traktoren gilt die Verordnung vom 17. September 1996 über die technischen Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2).
1.2 Allgemeine Anforderungen
1.2.1 Transportfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziff. 2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften des EWR-Rechtes (EWR-Richtlinien) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) entsprechen.
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziff. 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder der Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.5
1.2.1.2 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS.6
1.2.2 Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Richtlinie 70/156/EWG.
1.2.3 Die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen.7
1.3 Aufgehoben8
1.4 Einteilung der Fahrzeuge
1.4.1 Klasse M
Zur Personenbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
1.4.1.1 Klasse M1
Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;
1.4.1.2 Klasse M2
Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;
1.4.1.3 Klasse M3
Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von über 5 t.
1.4.2 Klasse N
Zur Güterbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
1.4.2.1 Klasse N1
Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,5 t;
1.4.2.2 Klasse N2
Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 12 t;
1.4.2.3 Klasse N3
Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12 t.
1.4.3 Klasse O
Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger und Zentralachsanhänger):
1.4.3.1 Klasse O1
Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
1.4.3.2 Klasse O2
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,5 t;
1.4.3.3 Klasse O3
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 10 t;
1.4.3.4 Klasse O4
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10 t.
1.4.3.5 Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist das für die Klasseneinteilung massgebliche Garantiegewicht gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstwert beladen ist.
2 Technische Anforderungen
2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziff. 2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften des EWR (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente).
Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.9
2.2. Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Änderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen. Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.10
2.3 Publikations- und Änderungsdaten von ECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden.11
2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung12
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.4.1
Abmessungen und
Gewichte
92/21/EG
X
          
              
2.4.2
Herstellerschild
76/114/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.4.2a
Herstellerschild
19/2011/EU
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.4.3
Anbringung hinteres
Kontrollschild
70/222/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.4.3a
Anbringung hinteres Kontrollschild
1003/2010/EU
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.4.4
Abmessung und
Gewichte
97/27/EG
 
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche13
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.5.1
Geräusche/Auspuffvorrichtung
70/157/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 51
ECE-R 59
              
2.5.2
Emissionen Benzin/ Diesel
70/220/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 83
ECE-R 103
              
2.5.2a
Emissionen/Zugang zu Informationen
715/2007/EG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 24
ECE-R 83

ECE-R 101

ECE-R 103
              
2.5.3
Emissionen Diesel
2005/55/EG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 49
              
2.5.3a
Emissionen Diesel/ Zugang zu Informationen
595/2009/EG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 49
              
2.5.4
Dieselrauch
72/306/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 24
2.5.5
Treibstoffverbrauch
80/1268/EWG
X
  
X
      
ECE-R 101
              
2.5.6
Motorleistung
80/1269/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 85
2.5.7
Wasserstoffbetriebene Motorwagen
79/2009/EG
X
X
X
X
X
X
     
2.6 Kraftübertragung14
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.6.1
Rückwärtsgang/Geschwindigkeitsmesser
75/443/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 39
              
2.6.2
Aufgehoben
            
              
2.6.3
Geschwindigkeitsbegrenzer
(Vorrichtung)
92/24/EWG
 
X
X
 
X
X
    
ECE-R 89
2.7 Achsen / Radaufhängung
2.7.1
2.8 Räder / Reifen15
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.8.1
Reifen
92/23/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 39
ECE-R 54

ECE-R 64

ECE-R 117
              
2.8.2
Reifen
458/2011/EU
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 30
ECE-R 54

ECE-R 64
2.9 Lenkung
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.9.1
Lenkanlagen
70/311/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 79
              
2.9.2
Lenkanlagen bei
Unfallstössen
74/297/EWG
X
  
X
      
ECE-R 12
2.10 Bremsen16
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.10.1
Bremsanlage
71/320/EWG
 
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 13
ECE-R 90
              
2.10.2
Bremsanlage
71/320/EWG
X
         
ECE-R 13H
ECE-R 90
              
2.10.3
Notbrems-Assistenzsystem
347/2012/EU
 
X*
X*
 
X*
X*
     
 
* Ausnahmen siehe EU-Erlass
            
2.11 Aufbau17
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.11.1
Hinterer Unterfahrschutz/Treibstofftank
70/221/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 34
ECE-R 58
              
2.11.2
Türverriegelung und Scharniere
70/387/EWG
X
  
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 11
              
2.11.3
Aussenkanten
74/483/EWG
X
         
ECE-R 26
              
2.11.4
Aussenkanten
92/114/EWG
   
X
X
X
     
              
2.11.5
Sichtfeld
77/649/EWG
X
         
ECE-R 125
              
2.11.6
Radabdeckungen
78/549/EWG
X
          
              
2.11.6a
Radabdeckungen
1009/2010/EU
X
          
              
2.11.7
Seitenschutz
89/297/EWG
    
X
X
  
X
X
ECE-R 73
              
2.11.8
Spritzschutzsysteme
91/226/EWG
  
...
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.11.8a
Spritzschutzsysteme
109/2011/EU
  
...
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.11.9
Sicherheitsscheiben
92/22/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 43
              
2.11.10
Seitenaufprall
96/27/EG
X
  
X
      
ECE-R 95
              
2.11.11
Frontaufprall
96/79/EG
X
         
ECE-R 94
              
2.11.12
Vorderer Unterfahrschutz
2000/40/EG
    
X
X
    
ECE-R 93
              
2.11.13
Aufbaustruktur
2001/85/EG
 
X
X
       
ECE-R 66 ECE-R 107
              
2.11.14
Fussgängerschutz
78/2009/EG
X
  
X
       
              
2.11.15
Einstieg und Manövriereigenschaften
130/2012/EU
X
X
X
X
X
X
     
2.12 Innenraum18
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.12.1
Innenaustattung
74/60/EWG
X
         
ECE-R 21
              
2.12.2
Sitzverankerung und Festigkeit
74/408/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 17 ECE-R 80
              
2.12.3
Verankerung der
Sicherheitsgurte
76/115/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 14
              
2.12.4
Sicherheitsgurte sowie Kinderrückhaltevorrichtungen
77/541/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 16
ECE-R 44
              
2.12.5
Kopfstützen
78/932/EWG
X
         
ECE-R 25
ECE-R 17
              
2.12.6
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen
78/316/EG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 121
              
2.12.7
Entfrostungs- und
Trockungsanlagen
78/317/EWG
X
X
X
X
X
X
     
              
2.12.7a
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
672/2010/EU
X
X
X
X
X
X
     
              
2.12.8
Heizung
2001/56/EG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 122
              
2.12.9
Brennverhalten
95/28/EG
  
X
       
ECE-R 118
              
2.12.10
Emissionen aus Klimaanlagen
2006/40/EG
X
  
X*
       
 
* Gilt für Fahrzeuge der Gruppe I
2.13 Beleuchtung19
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.13.1
Anbau der Beleuchtungsvorrichtungen
76/756/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 48
              
2.13.2
Rückstrahler
76/757/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 3
              
2.13.3
Stand-, Schluss-, Markier-, Brems-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten
76/758/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 7
ECE-R 87

ECE-R 91
              
2.13.4
Richtungsblinker
76/759/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 6
              
2.13.5
Kontrollschildbeleuchtung
76/760/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 4
              
2.13.6
Fern- und Abblendlichter, Glühlampen sowie Scheinwerfer mit Gasentladung und deren Lichtquellen
76/761/EWG
X
X
X
X
X
X
...
...
...
...
ECE-R 1 ECE-R 5 ECE-R 8 ECE-R 20 ECE-R 31 ECE-R 37 ECE-R 98 ECE-R 99 ECE-R 112 ECE-R 123
              
2.13.7
Nebelscheinwerfer
76/762/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 19
              
2.13.8
Nebelschlussleuchten
77/538/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 38
              
2.13.9
Rückfahrscheinwerfer
77/539/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 23
              
2.13.10
Parkleuchten
77/540/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 77
2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen20
  
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
   
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
              
2.14.1
Funkentstörung
72/245/EWG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 10
              
2.14.2
Rückspiegel
71/127/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 46
              
 
Einrichtungen für indirekte Sicht
2003/97/EG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 46
              
2.14.3
Scheibenwischer/
-wascher
78/318/EWG
X
X
X
X
X
X
     
              
2.14.3a
Scheibenwischer/-wascher
1008/2010/EU
X
X
X
X
X
X
     
              
2.14.4
Akustische Warnvorrichtung
70/388/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 28
              
2.14.5
Sicherungseinrichtung
74/61/EWG
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 18
ECE-R 97

ECE-R 116
              
2.14.6
Verbindungseinrichtungen
94/20/EG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 55 ECE-R 102
              
2.14.7
Abschleppvorrichtung
77/389/EWG
X
X
X
X
X
X
     
              
2.14.7a
Abschleppvorrichtung
1005/2010/EU
X
X
X
X
X
X
     
              
2.14.8
Fahrzeuge für den Gefahrenguttransport
98/91/EG
   
X
X
X
X
X
X
X
ECE-R 105
              
2.14.9
Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit
2005/64/EG
X
  
X
       
              
2.14.10
Allgemeine Sicherheit
661/2009/EG
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
 
              
2.14.11
Gangwechselanzeiger
65/2012/EU
X
          
              
2.14.12
Elektrische Sicherheit
 
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 100
              
2.14.13
Spezialausrüstung für Fahrzeuge mit Gasantrieb
 
X
X
X
X
X
X
    
ECE-R 67 ECE-R 110
              
2.14.14
Spurhaltewarnsystem
351/2012/EU
 
X*
X*
 
X*
X*
     
 
* Ausnahmen siehe EU-Erlass
            
3 Straf- und Schlussbestimmungen
3.1 Strafbestimmungen
Es gelten die Strafbestimmungen des Art. 219 VTS.
3.2 Vollzug
Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Art. 220 und 221 VTS.
3.3 Übergangsbestimmungen
Die vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 1 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.21
3.4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 122
EWR-Rechtsvorschriften
Anhang 223
ECE-Reglemente

1   LR 741.01

2   Ziff. 1.1.2.5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 72.

3   Ziff. 1.1.2.5.1 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 72.

4   Ziff. 1.1.2.5.2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 72.

5   Ziff. 1.2.1.1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 72.

6   Ziff. 1.2.1.2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 187.

7   Ziff. 1.2.3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110.

8   Ziff. 1.3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 110.

9   Ziff. 2.1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110.

10   Ziff. 2.2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 134.

11   Ziff. 2.3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 134.

12   Ziff. 2.4. abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 und LGBl. 2012 Nr. 187.

13   Ziff. 2.5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110, LGBl. 2006 Nr. 134, LGBl. 2007 Nr. 211, LGBl. 2008 Nr. 160, LGBl. 2010 Nr. 72, LGBl. 2012 Nr. 187 und LGBl. 2013 Nr. 21.

14   Ziff. 2.6 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 und LGBl. 2006 Nr. 134.

15   Ziff. 2.8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 187.

16   Ziff. 2.10 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110, LGBl. 2003 Nr. 255, LGBl. 2012 Nr. 187 und LGBl. 2013 Nr. 21.

17   Ziff. 2.11 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110, LGBl. 2003 Nr. 255, LGBl. 2006 Nr. 134, LGBl. 2007 Nr. 211, LGBl. 2012 Nr. 187 und LGBl. 2013 Nr. 21.

18   Ziff. 2.12 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110, LGBl. 2003 Nr. 255, LGBl. 2004 Nr. 219, LGBl. 2006 Nr. 134, LGBl. 2007 Nr. 211 und LGBl. 2012 Nr. 187.

19   Ziff. 2.13 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110, LGBl. 2006 Nr. 134 und LGBl. 2012 Nr. 187.

20   Ziff. 2.14 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110, LGBl. 2003 Nr. 255, LGBl. 2006 Nr. 134, LGBl. 2007 Nr. 211, LGBl. 2008 Nr. 160, LGBl. 2012 Nr. 187 und LGBl. 2013 Nr. 21.

21   Ziff. 3.3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 255.

22   Anhang 1 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 255.

23   Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 255.