232.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 77 ausgegeben am 4. April 1997
Verordnung
vom 1. April 1997
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung)
Aufgrund von Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3, Art. 37, Art. 40 Abs. 2, Art. 49, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 601, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zuständigkeit
1) Die unmittelbare verwaltungsrechtliche Ausführung des Markenschutzgesetzes obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.2
2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten bei den Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr.
3) Aufgehoben3
4) Aufgehoben4
5) Aufgehoben5
Art. 2
Fristberechnung
Berechnet sich eine im Markenschutzgesetz oder in dieser Verordnung festgelegte Frist nach Monaten oder Jahren und erfolgt der Zugang der Mitteilung oder das auslösende Ereignis am letzten Tag eines Monats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, in dem sie abläuft.
Art. 3
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 3 und 4 (internationale Registrierungen).6
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 3 (Sprache des Prioritätsbeleges). Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.7
Art. 4
Mehrere Markenhinterleger oder Markeninhaber
1) Sind mehrere Personen Hinterleger oder Inhaber einer Marke, so kann das Amt für Volkswirtschaft sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.8
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die im Eintragungsgesuch oder im Markenregister zuerst genannte Person als Vertreter.9
Art. 5 10
Vertretungsvollmacht
Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Amt für Volkswirtschaft vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Art. 6
Unterschrift11
1) Fehlt die Unterschrift auf einer Eingabe mit Ausnahme einer Eingabe die eine Hinterlegung betrifft, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn die Unterschrift innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nachgereicht wird.12
2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nachgereicht wird.13
Art. 7
Gebühren
Für die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz massgebend.
Art. 7a 14
Elektronische Kommunikation
Das Amt für Volkswirtschaft kann die elektronische Kommunikation zulassen.
II. Eintragung von Marken
A. Eintragungsverfahren
Art. 8
Hinterlegung
1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 entsprechendes Formular verwendet werden.15
2) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.16
Art. 8a 17
Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
Ein Eintragungsgesuch nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf Liechtenstein.
Art. 9
Eintragungsgesuch
1) Das Eintragungsgesuch umfasst:
a) den Antrag auf Eintragung der Marke;
b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
c) ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebühren, mit Angabe der Zahlungsart;
d) die Unterschrift des Hinterlegers oder seines Vertreters.
2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
a) dem Namen und der Adresse des Vertreters;
b) der Prioritätserklärung (Art. 12 bis 14);
c) der Angabe, dass es sich um eine Garantiemarke oder eine Kollektivmarke handelt;
d) einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf Liechtenstein. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich;18
e) allfälligen weiteren Ausweisen, die das Amt für Volkswirtschaft je nach Beschaffenheit der angemeldeten Marke für erforderlich erachtet.19
3) Aufgehoben20
Art. 10
Wiedergabe der Marke
1) Die Marke muss graphisch darstellbar sein.
2) Bei Bildmarken, Wort-/Bildmarken sowie bei Wortmarken mit besonderer graphischer Gestaltung sind drei reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen einzureichen.
3) Wird für eine Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben und es sind zusätzlich drei farbige Abbildungen der Marke einzureichen.
4) Handelt es sich um eine dreidimensionale Marke, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.
5) Handelt es sich um eine akustische Marke, so muss diese notenmässig umschrieben werden.
Art. 11
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
1) Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.
2) Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.21
Art. 12
Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
a) das Datum der Ersthinterlegung;
b) das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.
2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.
3) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die dem Fürstentum Liechtenstein Gegenrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes halten.22
Art. 13
Ausstellungspriorität
1) Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:
a) die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
b) die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.
2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.
Art. 14
Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
1) Die Prioritätserklärung muss spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.
2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.
3) Prioritätsbelege können sowohl in englischer als auch in französischer Sprache eingereicht werden.
Art. 15 23
Eingangsprüfung
Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht entspricht, so kann das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
Art. 16
Formalprüfung
1) Wenn die Hinterlegung den im Markenschutzgesetz (Art. 29) oder in dieser Verordnung (Art. 8 ff.) festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.24
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.25
Art. 17
Materielle Prüfung
1) Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c oder d des Markenschutzgesetzes vor, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.26
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.27
3) Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 des Markenschutzgesetzes) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
Art. 18
Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühren
1) Für die Hinterlegung ist die Hinterlegungsgebühr im voraus zu bezahlen.
2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Volkswirtschaft bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).28
Art. 19
Eintragung und Veröffentlichung
1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Volkswirtschaft die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.29
2) Nach der Veröffentlichung stellt das Amt für Volkswirtschaft dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.30
B. Verlängerung der Markeneintragung
Art. 20 31
Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
Das Amt für Volkswirtschaft erinnert den Markeninhaber oder im Falle einer Vertretung nach Art. 4 oder 5 dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung an das Datum des Ablaufs. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt. Der Erlass einer solchen Mitteilung ist für das Amt für Volkswirtschaft nicht verbindlich.
Art. 21
Verlängerung
1) Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 10 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes); der Antrag ist in schriftlicher Form beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen.32
2) Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.
3) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.33
4) Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr sowie gegebenenfalls eine Klassengebühr im voraus zu bezahlen.
5) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
C. Änderungen in der Markeneintragung
Art. 22
Übertragung
1) Der Antrag auf Eintragung einer Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:
a) eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist;
b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls seines Vertreters;
c) bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist.
2) Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültigkeitsdauer der Eintragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derjenigen der Eintragung des dem bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.
Art. 23
Lizenz
1) Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:
a) eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;
b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;
c) gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;
d) bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.
2) Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Abs. 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.
Art. 24
Sonstige Änderungen der Markeneintragung
Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:
a) die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
b) Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
c) Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
Art. 25 34
Löschung von Rechten anderer
Das Amt für Volkswirtschaft löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
Art. 26
Berichtigungen
1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.35
Art. 27
Einreichung des Antrags, Gebührenzahlung
Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist schriftlich einzureichen. Die vorgeschriebene Gebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen. Wird für dieselbe Marke gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.
Art. 28
Gebührenfreie Änderungen
Folgende Änderungen sind gebührenfrei:
a) die Eintragung der erstmaligen Bestellung eines Vertreters und die Löschung von Vertreterverhältnissen;
b) Änderungen, die auf einem vollstreckten Gerichtsurteil oder auf Vollstreckungsmassnahmen beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
c) die Vormerkung von Änderungen im Aktenheft;
d) Berichtigungen, wenn der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft beruht.36
D. Löschung der Markeneintragung
Art. 29
1) Der Antrag auf Löschung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen. Der Antrag auf teilweise Löschung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) ist ebenfalls schriftlich zu stellen. Die dafür vorgeschriebene Gebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen; die vollständige Löschung ist gebührenfrei.
2) Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen; es wird keine Gebühr erhoben.
III. Aktenheft und Markenregister
A. Das Aktenheft
Art. 30
Inhalt
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.37
2) Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.
3) Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.
4) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.38
Art. 31
Akteneinsicht
1) Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
a) der Hinterleger und sein Vertreter;
b) Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
c) andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.
3) Nach der Eintragung kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 30 Abs. 3) entscheidet das Amt für Volkswirtschaft nach Anhörung des Hinterlegers, des Inhabers oder des zur Vertretung Berechtigten der Marke.39
5) Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr wird die Einsichtnahme durch die Abgabe von Kopien gewährt.
Art. 32
Auskünfte über Eintragungsgesuche
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt Drittpersonen gegen Zahlung einer Gebühr Auskünfte über hängige Eintragungsgesuche.40
2) Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintragung der Marke veröffentlicht werden.
Art. 33
Aktenaufbewahrung
1) Das Amt für Volkswirtschaft verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.41
2) Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche im Original oder Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder der Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.
3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.42
B. Das Markenregister
Art. 34
Registerinhalt
1) Die Eintragung im Markenregister enthält:
a) die Registernummer;
b) das Hinterlegungsdatum;
c) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
d) Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
e) Wiedergabe der Marke;
f) die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in der Reihenfolge und mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens;
g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung;
h) Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;43
i) das Datum der Eintragung;44
k) die Nummer des Eintragungsgesuchs.45
2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
a) der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
b) dem Vermerk "Dreidimensionale Marke";
c) dem Vermerk "Durchgesetzte Marke";
d) dem Vermerk "Akustische Marke";
e) der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder Kollektivmarke handelt;
f) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach Art. 7 und 8 des Markenschutzgesetzes;
g) Aufgehoben46
3) Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung eingetragen:
a) die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
b) die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
c) die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
d) die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird;
e) die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
f) Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
g) Änderungen, die eingetragene Marken betreffen;
h) der Hinweis auf die Änderung des Markenreglements.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.47
Art. 34a 48
Elektronisches Markenregister
Das Amt für Volkswirtschaft kann ein elektronisches Markenregister führen.
Art. 35
Einsichtnahme; Registerauszüge; Prioritätsbeleg
1) Das Markenregister steht jeder Person gegen Zahlung einer Gebühr zur Einsichtnahme offen.
2) Gegen Zahlung einer Gebühr erteilt das Amt für Volkswirtschaft Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.49
3) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt einen Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt und die dafür festgelegte Gebühr gezahlt worden ist.50
IV. Veröffentlichungen des Amtes für Volkswirtschaft51
Art. 36
Gegenstand der Veröffentlichungen
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht:52
a) die Eintragung der Marken mit den Angaben nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis f und Abs. 2 Bst. a bis e;
b) die Eintragungen nach Art. 34 Abs. 3;
c) die Angaben nach Art. 34 Abs. 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.
Art. 37 53
Form der Veröffentlichung
Angaben nach Art. 36 werden im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht.
V. Nachforschungen
Art. 38
Nachforschungen nach identischen oder ähnlichen Marken
Das Amt für Volkswirtschaft führt auf schriftlich gestellten Antrag hin und gegen Zahlung einer Gebühr eine Nachforschung nach identischen oder ähnlichen Marken durch. Der Antrag muss enthalten:54
a) die Wiedergabe des Zeichens, das Gegenstand der Nachforschung ist;
b) die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder der entsprechenden Klassen, auf die sich die Nachforschung erstrecken soll;
c) den Nachweis über die bezahlte Gebühr.
Art. 39
Ermittlung von Marken bestimmter Personen
1) Das Amt für Volkswirtschaft ermittelt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr die Marken, die auf den Namen einer bestimmten Person hinterlegt oder die auf den Namen dieser Person im liechtensteinischen Markenregister eingetragen sind.55
2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Person, deren Marken ermittelt werden sollen, sowie den Nachweis über die bezahlten Gebühren enthalten.
VI. Internationale Markenregistrierung56
Art. 40
Einreichung des Gesuchs
1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken oder von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist.57
2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum zu verwenden.58
3) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Markenabkommens, so sind die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in französischer Sprache anzugeben.
4) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Protokolls, so können die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in französischer oder englischer Sprache angegeben werden.
5) Die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz vorgesehenen Gebühren sind gleichzeitig mit der Einreichung des Gesuchs zu bezahlen.
Art. 41
Prüfung durch dasAmt für Volkswirtschaft59
1) Wenn ein beim Amt für Volkswirtschaft eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach dem Markenschutzgesetz (Art. 29), dieser Verordnung (Art. 8 ff.) oder der Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren (Art. 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes) nicht bezahlt sind, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels.60
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen setzen.61
Art. 42
Aktenheft
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland Liechtenstein ist.62
2) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.63
VII. Produzentenkennzeichen
Art. 43
Produzentenkennzeichen
1) Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.
2) Das Produzentenkennzeichen darf nur für liechtensteinische Erzeugnisse gebraucht werden.
3) Die Ausschlussgründe nach Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes gelten auch für Produzentenkennzeichen.
VIII. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr
Art. 44
Zollager
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zollager.
Art. 45
Antrag auf Hilfeleistung
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem widerrechtlich gekennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.64
2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 46
Zurückbehalten von Waren
1) Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.
2) Der Antragsteller ist berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Der zur Verfügung über die Ware Berechtigte kann an der Besichtigung teilnehmen.
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 70 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Markenschutzgesetzes fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.
Art. 47
Gebühren
1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie die Verwahrung zurückbehaltener Waren richtet sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 45 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.65
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48 66
Fristen
Vom Amt für Volkswirtschaft gesetzte Fristen bleiben vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
Art. 49
Gebrauchspriorität
1) Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Art. 76 des Markenschutzgesetzes wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.
2) Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.67
Art. 50
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1964 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1964 Nr. 39, wird aufgehoben.
Art. 51
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Markenschutzgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 232.11

2   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

3   Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

4   Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

5   Art. 1 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

6   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

7   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

8   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

9   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

10   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 119.

11   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

12   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

13   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

14   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67, abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

15   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 38.

16   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

17   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

18   Art. 9 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

19   Art. 9 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67, abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

20   Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 119.

21   Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

22   Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

23   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

24   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

25   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

26   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

27   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

28   Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

29   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 119.

30   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

31   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67, LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

32   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

33   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

34   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

35   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

36   Art. 28 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

37   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67, LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

38   Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

39   Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

40   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

41   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

42   Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

43   Art. 34 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

44   Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

45   Art. 34 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

46   Art. 34 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 67.

47   Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

48   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67, abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

49   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

50   Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

51   Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

52   Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

53   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 119.

54   Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

55   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

56   Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

57   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67, LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

58   Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67, LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

59   Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

60   Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67, LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

61   Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

62   Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

63   Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

64   Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

65   Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

66   Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

67   Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.