vom 8. April 1997
des Beschlusses Nr. 45/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juli 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 45/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 45/96
vom 19. Juli 1996
über die Änderung des Protokolls 31 zumEWR-Abkommen über die Zusammenarbeit inbestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Fassung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/95 vom 19. Mai 1995
1 geändert.
Das Protokoll 31 sollte geändert werden, um den EFTA-Staaten eine Beteiligung an der Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Artikel hinzugefügt:
Energieprogramm und umweltbezogene Massnahmen im Energiebereich
1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 4 genannten Programm und den entsprechenden Massnahmen der Gemeinschaft.
2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Abs. 4 genannten Programm und den entsprechenden Massnahmen im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 4 genannten Programms und der entsprechenden Massnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieses Programm und dieser Massnahmen unterstützen.
4) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:
"
- 393 D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (
ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41)"."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1996
(Es folgen die Unterschriften)