0.632.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 108 ausgegeben am 10. Mai 1997
Abkommen
zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Zustimmung des Landtags: 22. Juni 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1995
Die Vertragsparteien dieses Abkommens -
in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst;
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern -
kommen wie folgt überein:
Art. I
Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO" genannt) wird hiermit errichtet.
Art. II
Wirkungsbereich der WTO
1) Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Abkommen als Anhänge beigefügt sind.
2) Die als Anhänge 1, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden "Multilaterale Handelsübereinkünfte" genannt) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
3) Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden "Plurilaterale Handelsübereinkünfte" genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
4) Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden "GATT 1994" genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden "GATT 1947" genannt).
Art. III
Aufgaben der WTO
1) Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte.
2) Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluss der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen.
3) Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung" oder "DSU" genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist.
4) Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden "TPRM" genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist.
5) Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.
Art. IV
Aufbau der WTO
1) Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlussfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.
2) Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Abs. 7 genannten Ausschüsse.
3) Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
4) Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
5) Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungshandel und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden "Rat für TRIPS" genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungshandel überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden "GATS" genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden "TRIPS-Abkommen" genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
6) Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungshandel und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen.
7) Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuss für Handel und Entwicklung, einen Ausschuss für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung prüft in regelmässigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Massnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen.
8) Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmässig von ihrer Arbeit.
Art. V
Beziehungen zu anderen Organisationen
1) Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
2) Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
Art. VI
Sekretariat
1) Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden "Sekretariat" genannt), das einem Generaldirektor untersteht.
2) Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
3) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest.
4) Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Art. VII
Haushalt und Beiträge
1) Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat.
2) Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über:
a) den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitglieder zur Deckung der Ausgaben der WTO;
b) die Massnahmen, die gegenüber Mitgliedern zu treffen sind, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.
Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 1947.
3) Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst.
4) Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.
Art. VIII
Rechtsstellung der WTO
1) Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt.
2) Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
3) Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
4) Die Vorrechte und Immunitäten, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen festgelegt sind.
5) Die WTO kann ein Sitzabkommen schliessen.
Art. IX
Beschlussfassung
1) Die WTO behält die im Rahmen des GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens1 bei. Kommt ein Beschluss nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht2. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält3.
2) Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Art. X über Änderungen ausgehöhlt würden.
3) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird.3
a) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäss der Praxis der Beschlussfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so bedarf ein Beschluss über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder4.
b) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder 1C sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungshandel oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.
4) Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.
5) Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. X
Änderungen
1) Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1 vorlegen. Ferner können die in Art. IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschliesst, wird innerhalb von 90 Tagen nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluss der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, durch Konsens gefasst. Sofern nicht die Abs. 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluss fest, ob die Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsens zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsens zustande, so beschliesst die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Vorbehaltlich der Abs. 2, 5 und 6 gilt Abs. 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, dass Abs. 4 zur Anwendung kommt.
2) Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft:
Art. IX dieses Abkommens;
Art. I und II des GATT 1994;
Art. II Abs. 1 des GATS;
Art. 4 des TRIPS-Abkommens.
3) Andere als die in den Abs. 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben.
4) Andere als die in den Abs. 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
5) Vorbehaltlich des vorstehenden Abs. 2 treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS sowie der jeweiligen Anhänge für die Mitglieder, die diese Änderungen angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden, und danach für jedes weitere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund der vorstehenden Bestimmung in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS sowie der jeweiligen Anhänge treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
6) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des TRIPS-Abkommens, die die in Art. 71 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden.
7) Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens oder einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 annimmt, hinterlegt beim Generaldirektor der WTO innerhalb der von der Ministerkonferenz für die Annahme festgesetzten Frist eine Annahmeurkunde.
8) Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluss über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 2 wird durch Konsens gefasst; die Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 3 treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind.
9) Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer Handelsübereinkunft sind, kann die Ministerkonferenz die Einbeziehung dieser Übereinkunft in den Anhang 4 ausschliesslich durch Konsens beschliessen. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer der Plurilateralen Handelsübereinkünfte sind, kann die Ministerkonferenz die Streichung dieser Übereinkunft aus Anhang 4 beschliessen.
10) Die Änderung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XI
Gründungsmitglieder
1) Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 1947 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO.
2) Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmässigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.
Art. XII
Beitritt
1) Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte.
2) Beschlüsse über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder.
3) Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XIII
Nichtanwendung der Multilateralen Handelsübereinkünfte zwischen einzelnen Mitgliedern
1) Dieses Abkommen und die als Anhänge 1 und 2 beigefügten Multilateralen Handelsübereinkünfte finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
2) Gründungsmitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, können sich untereinander nur dann auf Abs. 1 berufen, wenn sie sich früher auf Art. XXXV des GATT 1947 berufen haben und dieser Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt Anwendung fand, zu dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.
3) Abs. 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäss Art. XII beitritt, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung des Abkommens seine Zustimmung versagt, dies der Ministerkonferenz notifiziert, bevor diese das Abkommen über die Beitrittsbedingungen genehmigt.
4) In Sonderfällen kann die Ministerkonferenz auf Antrag eines Mitglieds die Auswirkung dieses Artikels überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
5) Die Nichtanwendung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft zwischen Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XIV
Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung
1) Dieses Abkommen liegt den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die gemäss Art. XI dieses Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Die Annahme gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. Dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Minister gemäss Abs. 3 der Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegen, und liegen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme auf, sofern die Minister nichts anderes beschliessen. Eine nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreissigsten Tag nach der Annahme in Kraft.
2) Ein Mitglied, das das Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt die in den Multilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die während eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, umgesetzt werden müssen, so um, als habe es dieses Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen.
3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte und notifiziert ihnen jede Annahme. Dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie alle darin vorgenommenen Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
4) Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden diese Übereinkünfte beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
Art. XV
Rücktritt
1) Jedes Mitglied kann von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkünfte und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generaldirektor der WTO wirksam.
2) Für den Rücktritt von einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XVI
Sonstige Bestimmungen
1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der Vertragsparteien des GATT 1947 und der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.
2) Soweit möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO und übernimmt der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 solange die Aufgaben des Generaldirektors der WTO, bis die Ministerkonferenz gemäss Art. VI Abs. 2 dieses Abkommens einen Generaldirektor ernennt.
3) Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen dieses Abkommens und Bestimmungen einer der Multilateralen Handelsübereinkünfte sind die Bestimmungen dieses Abkommens massgebend.
4) Jedes Mitglied gewährleistet die Übereinstimmung seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen nach den im Anhang beigefügten Übereinkünften.
5) Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkünften sind nur in dem in den Bestimmungen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Ausmass zulässig. Vorbehalte zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
6) Dieses Abkommen wird gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erläuterungen
Als "Staat" oder "Staaten" im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort "national" oder "innerstaatlich" verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, dass er sich auf das Zollgebiet bezieht.
Liste der Anhänge
Anhang 1
Anhang 1A:
Multilaterale Handelsübereinkünfte
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Anhang 1B:
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Anhänge
Anhang 1C:
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Anhang 3
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Anhang 4
Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
Anhang 1A
Multilaterale Handelsübereinkünfte
Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:
Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Abkommen" genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft massgebend.
Anhang 1A.1
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
1) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 ("GATT 1994") besteht aus:
a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung;
b) den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrumenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind:
i) Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen;
ii) Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, dass Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);
iii) Beschlüsse über Befreiungen gemäss Art. XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind5;
iv) sonstige Beschlüsse der Vertragsparteien des GATT 1947;
c) den nachstehenden Vereinbarungen:
i) Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
ii) Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
iii) Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
iv) Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
v) Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
vi) Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
d) dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.
2) Erläuterungen
a) In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" ein "Mitglied". Die Ausdrücke "wenig entwickelte Vertragspartei" und "entwickelte Vertragspartei" bezeichnen ein "Entwicklungsland-Mitglied" und ein "Industrieland-Mitglied". Der Ausdruck "Exekutivsekretär" bezeichnet den "Generaldirektor der WTO".
b) In Art. XV Abs. 1, 2 und 8 und in Art. XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Art. XII und XVIII und in den Bestimmungen von Art. XV Abs. 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
c)
i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich.
ii) Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen.
iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Documents.
3)
a) Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Massnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschliesslichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Massnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, dass ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.
b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.
c) Ein Mitglied, für dessen Massnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.
d) Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismässige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigen, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muss, einzuführen.
e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.
Anhang 1A.1.a
Vereinbarung
zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Art. II Abs. 1 Bst. b hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundenen Zolltarifpositionen erhobenen "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der "anderen Abgaben und Belastungen" nicht ändert.
2) Der Zeitpunkt, zu dem die "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne des Art. II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der massgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständnis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.
3) Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.
4) Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen "anderen Abgaben und Belastungen" nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen "anderen Abgaben und Belastungen" bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher "anderen Abgaben und Belastungen" mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5) Die Angabe der "anderen Abgaben und Belastungen" in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von "anderen Abgaben und Belastungen" mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
6) Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
7) "Andere Abgaben und Belastungen", die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme einer entsprechenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in der betreffenden Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und "andere Abgaben und Belastungen", die in einer niedrigeren als der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.
8) Die Entscheidung gemäss Abs. 2 über den massgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke von Art. II Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den massgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).
Anhang 1A.1.b
Vereinbarung
zur Auslegung des Art. XVII des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder,
aufgrund der Feststellung, dass Art. XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug auf Handelsunternehmen nach Art. XVII Abs. 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Massnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf staatliche Massnahmen erfüllen müssen, welche staatliche Handelsunternehmen betreffen,
in Anerkennung dessen, dass diese Vereinbarung die in Art. XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt,
kommen wie folgt überein:
1) Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäss Abs. 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:
"Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen."
Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Abs. 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Produktion von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.
2) Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmass an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.
3) Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder die unter Abs. 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
4) Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Abs. 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied darüber.
5) Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Art. VII Abs. 4 Bst. c kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Abs. 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Sie erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke von Art. XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, ihr anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht.6
Anhang 1A.1.c
Vereinbarung
über die Zahlungsbilanzbestimmungen des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder,
in Anerkennung der Art. XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung "Erklärung von 1979" genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen7,
kommen wie folgt überein:
Anwendung von Massnahmen
1) Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche Zeitpläne gegebenenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.
2) Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Massnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Massnahmen (in dieser Vereinbarung "preisbezogene Massnahmen" genannt) schliessen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Massnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass unbeschadet des Art. II preisbezogene Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Massnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.
3) Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, dass in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Massnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Massnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Massnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.
4) Die Mitglieder bestätigen, dass einfuhrbeschränkende Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Massnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmass zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäss Art. XII Abs. 3 und Art. XVIII Abs. 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die Erhebung von allgemeinen Abgabenzuschlägen oder andere Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschliessen oder begrenzen. Als "wichtige Waren" gelten Produkte, die grundlegende Konsumbedürfnisse befriedigen oder die Bemühungen eines Mitglieds unterstützen, seine Zahlungsbilanzsituation zu verbessern, zum Beispiel Investitionsgüter oder für die Produktion erforderliche Betriebsmittel. Zur Verwaltung der quantitativen Beschränkungen wendet ein Mitglied nur dann ein System von beliebigen Einfuhrlizenzvergaben an, wenn dies unausweichlich erscheint, und es schafft diese schrittweise wieder ab. Für die Kriterien, welche zur Festlegung der Menge oder des Werts der bewilligten Einfuhren angewandt werden, wird eine angemessene Begründung geliefert.
Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen
5) Der Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung "Ausschuss" genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Massnahmen zu prüfen. Der Ausschuss legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53, in dieser Vereinbarung "vollständiges Konsultationsverfahren" genannt).
6) Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Massnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Massnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuss ein. Das Mitglied, das solche Massnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäss Art. XII Abs. 4 Bst. a oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. a beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.
7) Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuss gemäss Art. XII Abs. 4 Bst. b oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. b; die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Massgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.
8) Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäss dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuss vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung "vereinfachtes Konsultationsverfahren" genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann ebenfalls angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Abs. 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Notifikation und Unterlagen
9) Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Massnahmen im Sinne von Abs. 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Massnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.
10) Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuss geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäss Art. XII Abs. 4 Bst. a oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. a. Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Massnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, können die Angelegenheit dem Ausschuss vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Massnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschussmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.
11) Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschliesslich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Massnahmen; b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Massnahmen; c) die seit der letzten Konsultation getroffenen Massnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.
12) Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.
Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen
13) Der Ausschuss erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Falle des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuss ist bemüht, in seine Schlussfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Art. XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, dass ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besondere Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlussfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuss geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuss zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
Anhang 1A.1.d
Vereinbarung
zur Auslegung des Art. XXIV des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder,
gestützt auf Art. XXIV des GATT 1994,
in Anerkennung dessen, dass Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947 erheblich zugenommen haben und dass heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,
in Anerkennung dessen, dass durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,
in Anerkennung dessen, dass dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber, dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und dass bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freihandelszonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,
überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Art. XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Art. XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss Art. XXIV Abs. 12,
kommen wie folgt überein:
1) Zollunionen, Freihandelszonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone müssen, um mit Art. XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Abs. 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.
Art. XXIV Abs. 5
2) Die Bewertung nach Art. XXIV Abs. 5 Bst. a der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, dass zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Massnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3) Die "angemessene Frist" im Sinne von Art. XXIV Abs. 5 Bst. c soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, dass zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums.
Art. XXIV Abs. 6
4) Art. XXIV Abs. 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, dass das in Art. XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muss, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5) Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erzielung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäss Art. XXIV Abs. 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäss Art. XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Art. XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäss Art. XXVIII zurückzunehmen.
6) Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.
Überprüfung von Zollunionen und Freihandelszonen
7) Alle Notifikationen gemäss Art. XXIV Abs. 7 Bst. a werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Abs. 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.
8) In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluss der Bildung der Zollunion oder Freihandelszone erforderlichen Massnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.
9) Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.
10) Enthält eine nach Art. XXIV Abs. 7 Bst. a notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Abs. 5 Bst. c des Art. XXIV keinen Plan und kein Programm, so empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäss den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.
11) Zollunionen und Teile von Freihandelszonen berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.
Streitbeilegung
12) Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Art. XXIV betreffend Zollunionen, Freihandelszonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben, auf die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Art. XXIV Abs. 12
13) Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.
14) Die Mitglieder können sich in bezug auf Massnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, dass eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Massnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.
15) Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Massnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
Anhang 1A.1.e
Vereinbarung
über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1) Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Massnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Massnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.
2) Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Abs. 1 oder des Art. IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte massgeblich ist.
3) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil
a) ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält, oder
b) eine bestimmte Massnahme getroffen wird, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstösst,
so kann es sich auf Art. XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Anhang 1A.1.f
Vereinbarung
zur Auslegung des Art. XXVIII des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1) Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d.h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäss Art. XXVIII Abs. 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, dass dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.
2) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant im Sinne von Abs. 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Abs. 4 des am 10. November 1980 angenommenen "Verfahrens für Verhandlungen gemäss Art. XXVIII" (BISD 27S/26-28).
3) Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne von Abs. 1 oder von Art. XXVIII Abs. 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so dass dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluss der Verhandlungen der Fall sein wird.
4) Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d.h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitgliedstaat und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitgliedstaat berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst eine "neue Ware" eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.
5) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne von Abs. 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Abs. 4 des vorgenannten "Verfahrens für Verhandlungen gemäss Art. XXVIII".
6) Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:
a) der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzüglich 10 %, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird;
b) der Handel im vorangegangenen Jahr zuzüglich 10 %.
In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Mass hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.
7) Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäss Abs. 1 oder gemäss Art. XXVIII Abs. 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.
Anhang 1A.2
Protokoll
von Marrakesch zum

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994
Die Mitglieder,
nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947 gemäss der Ministererklärung zur Uruguay-Runde,
kommen wie folgt überein:
1) Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste eines Mitglieds wird an dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied8 in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede Liste, die gemäss dem Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2) Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Liste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre und die letzte spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, das dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, nimmt, sofern in seiner Liste nichts anderes bestimmt ist, an dem Tag, an dem das Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle bereits erfolgten Zollsenkungen sowie die Senkungen vor, die es gemäss dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; alle verbleibenden Zollsenkungen werden gemäss dem im vorstehenden Satz genannten Zeitplan vorgenommen. Der gesenkte Zollsatz ist jeweils auf die erste Dezimalstelle zu runden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft richtet sich die Staffelung der Zollsenkungen nach der in den entsprechenden Teilen der Listen festgelegten Regelung.
3) Die Umsetzung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Listen im Anhang zu diesem Protokoll wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens bleiben unberührt.
4) Ist die Liste eines Mitglieds im Anhang zu diesem Protokoll gemäss Abs. 1 eine Liste des GATT 1994 geworden, so steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Liste für eine Ware, die hauptsächlich von einem anderen Teilnehmer der Uruguay-Runde geliefert wird, dessen Liste noch keine Liste des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Rat für Warenhandel schriftlich von der Aussetzung oder der Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und auf Antrag Konsultationen mit jenen Mitgliedern geführt wurden, deren einschlägige Listen Listen des GATT 1994 sind und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse gelten dann ab dem Tag, an dem die Liste des Mitglieds, das in erster Linie an der Lieferung interessiert ist, Liste des GATT 1994 geworden ist.
5)
a) Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft gilt für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Art. II Abs. 1 Bst. b und c des GATT 1994 das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens für jede Ware, für die in der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu diesem Protokoll Zugeständnisse gemacht werden.
b) Für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Art. II Abs. 6 Bst. a des GATT 1994 gilt das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens einer Liste von Zugeständnissen im Anhang zu diesem Protokoll.
6) Bei Änderungen oder Rücknahme von Zugeständnissen im Zusammenhang mit nichttariflichen Massnahmen in Teil III der Listen gelten Art. XXVIII des GATT 1994 und das "Verfahren für Verhandlungen gemäss Art. XXVIII", das am 10. November 1980 angenommen wurde (BISD 27S/26-28). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 bleiben unberührt.
7) In jedem Fall, in dem eine Ware aufgrund einer Liste im Anhang zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als in den Listen des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens für diese Ware vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, die geeigneten Massnahmen getroffen hat, die nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.
8) Für die Listen im Anhang ist entsprechend der Regelung in jeder Liste der englische, französische oder spanische Wortlaut verbindlich.
9) Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
Anhang 1A.3
Übereinkommen über die Landwirtschaft9
Die Mitglieder,
aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel "darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und dass ein Reformprozess durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll",
unter Hinweis auch darauf, dass "dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert beziehungsweise verhütet werden",
aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,
im Einvernehmen darüber, dass die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen Landwirtschaftserzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Produktion als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen, und zwar unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der Einigung darüber, dass eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern,
kommen wie folgt überein:
Teil I
Art. 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
a) bedeutet "aggregiertes Stützungsmass" oder "AMS" das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Produzenten des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird
i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
b) ist ein "landwirtschaftliches Grunderzeugnis" in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfasstes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist;
c) schliessen "Haushaltsausgaben" oder "Ausgaben" auch Einnahmenverzicht ein;
d) bedeutet "äquivalentes Stützungsmass" das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der Stützung, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Massnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmass wird
i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
e) beziehen sich "Ausfuhrsubventionen" auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschliesslich Ausfuhrsubventionen nach Art. 9;
f) bezeichnet der Begriff "Durchführungszeitraum" einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle von Art. 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfasst;
g) schliessen "Marktzugangszugeständnisse" alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
h) bedeutet "gesamtes aggregiertes Stützungsmass" oder "Gesamt-AMS" die Summe aller internen Stützungsmassnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmasse für landwirtschaftliche Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird
i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heisst "das Ausgangs-Gesamt-AMS") und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heisst "das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau"), in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und
ii) in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heisst das "laufende Gesamt-AMS"), gemäss diesem Übereinkommen einschliesslich des Art. 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
i) bedeutet "Jahr" in Bst. f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden "landwirtschaftliche Erzeugnisse" genannt.
Teil II
Art. 3
Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen
1) Die Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994.
2) Vorbehaltlich des Art. 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Produzenten, die über das in Teil IV Abschnitt I seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht.
3) Vorbehaltlich des Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 4 gewährt ein Mitglied keine der in Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezüglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.
Teil III
Art. 4
Marktzugang
1) Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen.
2) Kein Mitglied behält Massnahmen bei oder führt solche ein oder wieder ein, die in Zölle10 im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Art. 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
Art. 5
Besondere Schutzklausel
1) Unbeschadet des Art. II Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol "SSG" als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Abs. 4 und 5 berufen, wenn
a) der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäss Abs. 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird, oder
b) der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis11 des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.
2) Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Abs. 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet; jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäss Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 oder Abs. 1 Bst. b und Abs. 5.
3) Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, dass sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung von Abs. 1 Bst. a angerechnet werden können.
4) Ein gemäss Abs. 1 Bst. a erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundlegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch12 in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:
a) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 % oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 %;
b) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 %, aber nicht mehr als 30 % beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 %;
c) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 % beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 %.
In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, dass die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 % der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.
5) Ein gemäss Abs. 1 Bst. b erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:
a) beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend "Einfuhrpreis" genannt), und dem Schwellenpreis im Sinne des genannten Buchstabens 10 % oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
b) beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend "Differenz" genannt) mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;
c) beträgt die Differenz mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach
Bst. b;
d) beträgt die Differenz mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % des Schwellenpreises überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Bst. b und c;
e) beträgt die Differenz mehr als 75 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Bst. b, c und d.
6) Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, dass den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäss Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäss Abs. 1 Bst. b verwendet werden.
7) Die besonderen Schutzmassnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. a trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Massnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Massnahmen nach Abs. 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schliessen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Massnahme nach Abs. 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. b trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Massnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Massnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Abs. 1 Bst. b zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Massnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten.
8) Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Massnahmen nach den Abs. 1 bis 7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Massnahmen nicht auf Art. XIX Abs. 1 Bst. a und 3 des GATT 1994 oder auf Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen zu berufen.
9) Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäss Art. 20 in Kraft.
Teil IV
Art. 6
Verpflichtungen betreffend die interne Stützung
1) Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Produzenten mit Ausnahme solcher internen Massnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als "gesamtes aggregiertes Stützungsmass" und als "jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau" ausgedrückt.
2) Gemäss dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, dass mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Produzenten mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Massnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmassnahmen für Produzenten in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmassnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.
3) Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsnivau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.
4)
a) Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmassnahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:
i) produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 % des Gesamtwerts der Produktion eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und
ii) nicht produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 % des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Produktion eines Mitglieds nicht überschreiten.
b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 %.
5)
a) Direktzahlungen im Rahmen von Produktionsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn
i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder
ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 % oder weniger der Grundproduktionsmenge erfolgen oder
iii) Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgrösse gezahlt werden.
b) Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.
Art. 7
Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung
1) Jedes Mitglied stellt sicher, dass interne Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Massgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.
2)
a) Alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten einschliesslich aller Änderungen solcher Massnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Massnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
b) Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezüglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Produzenten, die über die in Art. 6 Abs. 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.
Teil V
Art. 8
Verpflichtungen bezüglich des Ausfuhrwettbewerbs
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Art. 9
Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen
1) Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:
a) Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschliesslich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Produzentengemeinschaft oder eine Absatzorganisation;
b) Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;
c) Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Massnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschliesslich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden;
d) Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen allgemeine Ausfuhrförderungs- und -beratungsdienste) einschliesslich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzüberschreitenden Verkehr;
e) interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand;
f) Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden.
2)
a) Ausser im Falle der Regelungen nach Bst. b betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Abs. 1 aufgeführten Subventionen
i) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Höchstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können;
ii) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Höchstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäss diesem Artikel gewährt werden können.
b) Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Abs. 1 gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern
i) die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Ausgabenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 3 % des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
ii) die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1.75 % des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
iii) die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten;
iv) die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 beziehungsweise 79 % der Werte des Bezugszeitraums 1986 bis 1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 beziehungsweise 86 %.
3) Verpflichtungen bezüglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben.
4) Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhrsubventionen gemäss Abs. 1 Bst. d und e zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, dass die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.
Art. 10
Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen
1) Ein Mitglied darf andere als die in Art. 9 Abs. 1 genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart anwenden, dass dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden.
2) Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen.
3) Ein Mitglied, das behauptet, dass eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muss nachweisen, dass für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Art. 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhrsubvention gewährt worden ist.
4) Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, dass
a) die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist;
b) internationale Nahrungsmittelhilfe einschliesslich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäss den "Grundsätzen für die Überschussverwertung und Konsultationsverpflichtungen" der FAO sowie, falls erforderlich, gemäss dem System der Üblichen Markterfordernisse (UMR) durchgeführt wird;
c) eine solche Hilfe im grösstmöglichen Ausmass als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zumindest zu den in Art. IV des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
Art. 11
Verarbeitungserzeugnisse
Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.
Teil VI
Art. 12
Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen
1) Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäss Art. XI Abs. 2 Bst. a des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:
a) das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder;
b) bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuss für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Massnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Importeur ein wesentliches Interesse an jeder mit der betreffenden Massnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung.
2) Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Massnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoexporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.
Teil VII
Art. 13
Angemessene Zurückhaltung
Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Artikel "SCM-Übereinkommen" genannt) folgendes:
a) interne Stützungsmassnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind
i) Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen13 berufen kann;
ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Art. XVI des GATT 1994 und von Teil III des SCM-Übereinkommens;
iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Art. II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 vorliegt;
b) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmassnahmen, die Art. 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschliesslich Direktzahlungen, die die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmassnahmen von geringem Ausmass gemäss Art. 6 Abs. 2 sind
i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, dass die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäss Art. VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 oder der Art. 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht;
iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Art. II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht;
c) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen,
i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Art. VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
ii) sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Art. XVI des GATT 1994 oder der Art. 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.
Teil VIII
Art. 14
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
Teil IX
Art. 15
Besondere und differenzierte Behandlung
1) In Anerkennung dessen, dass die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
2) Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.
Teil X
Art. 16
Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln sind
1) Die Industrieland-Mitglieder treffen die Massnahmen, die sich aus dem Beschluss über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben.
2) Der Ausschuss für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.
Teil XI
Art. 17
Ausschuss für Landwirtschaft
Es wird ein Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
Art. 18
Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen
1) Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuss für Landwirtschaft geprüft.
2) Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet.
3) Zusätzlich zu den gemäss Abs. 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmassnahme oder Änderung einer bestehenden Massnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzüglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Massnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Art. 6 oder Anhang 2.
4) Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluss von übermässig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung zu erfüllen.
5) Die Mitglieder halten jährlich bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels in landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäss diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuss für Landwirtschaft ab.
6) Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle Angelegenheiten, die für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtig sind, zur Sprache zu bringen.
7) Jedes Mitglied kann eine Massnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuss für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.
Art. 19
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
Teil XII
Art. 20
Fortsetzung des Reformprozesses
In Anerkennung der Tatsache, dass das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozess ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:
a) die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;
b) die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel;
c) nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind;
d) die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.
Teil XIII
Art. 21
Schlussbestimmungen
1) Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens.
2) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Anhang 1
Geltungsbereich
1) Dieses Übereinkommen erfasst die folgenden Erzeugnisse:
i) die Kapitel 1 bis 24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie14
ii)
HS-Nr.
2905.43
(Mannitol)
 
HS-Nr.
2905.44
(D-Glucitol [Sorbit])
 
HS-Nr.
3301
(Etherische Öle)
 
HS-Nr.
3501-3505
(Eiweissstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe)
 
HS-Nr.
3809.10
(Appretur- oder Ausrüstungsmittel)
 
HS-Nr.
3823.60
(Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
 
HS-Nr.
4101-4103
(Häute und Felle)
 
HS-Nr.
4301
(Pelzfelle, roh)
 
HS-Nr.
5001-5003
(Rohseide und Abfälle von Seide)
 
HS-Nr.
5101-5103
(Wolle und feine oder grobe Tierhaare)
 
HS-Nr.
5201-5203
(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und kardierte oder gekämmte Baumwolle)
 
HS-Nr.
5301
(Flachs, roh)
 
HS-Nr.
5302
(Hanf, roh)
2) Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
Anhang 2
Interne Stützung:
Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen
1) Interne Stützungsmassnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Produktion hervorrufen. Dementsprechend müssen alle Massnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
a) die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschliesslich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;
b) die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Produzenten auswirken;
ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.
Staatliche Dienstleistungsprogramme
2) Allgemeine Dienstleistungen
Stützungsmassnahmen in dieser Kategorie schliessen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Massnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Produzenten oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien von Abs. 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:
a) Forschung einschliesslich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;
b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschliesslich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmassnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;
c) Ausbildung einschliesslich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;
d) Beratungsdienste einschliesslich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Produzenten und Verbrauchern;
e) Inspektionsdienste einschliesslich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;
f) Marktforschungs- und Marktförderungsmassnahmen einschliesslich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;
g) Infrastrukturdienstleistungen einschliesslich Stromversorgungsnetze, Strassen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Grossanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumassnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschliessen.
3) Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung15 , 16 Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäss internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschliessen.
Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschliesslich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für das betreffende Produkt und die betreffende Qualität.
4) Interne Nahrungsmittelhilfe17
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.
Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.
5) Direktzahlungen an Produzenten
Stützungsmassnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschliesslich Sachleistungen an Produzenten, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Abs. 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäss den Abs. 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Abs. 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Abs. 1 den in Abs. 6 Bst. b bis e aufgeführten Kriterien entsprechen.
6) Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Produzent oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.
b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.
e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht davon abhängig, ob produziert wird.
7) Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an
Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Produzenten, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.
b) Der Betrag solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 % des Einkommensverlusts des Produzenten in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
c) Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) des Produzenten oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Produktion oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.
d) Erhält ein Produzent im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Abs. 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 % des gesamten Einkommensverlusts aus.
8) Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschliesslich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 % der durchschnittlichen Produktion des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.
b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschliesslich Aufwendungen für die tierärzliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.
c) Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden.
d) Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Bst. b) zu verhindern oder abzuschwächen.
e) Erhält ein Produzent im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Abs. 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 % des gesamten Einkommensverlusts aus.
9) Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Produzenten
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.
b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
10) Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschliesslich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Produktion enthalten sind.
b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Produktion für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräusserung.
c) Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Produktion marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.
d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Produktion, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.
11) Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.
b) Ausser in den unter Bst. e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
d) Die Zahlungen werden nur für den Zeitraum geleistet, der für die Verwirklichung der betreffenden Investition notwendig ist.
e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Produktion eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.
f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.
12) Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschliesslich Bedingungen hinsichtlich der Produktionsmethoden oder Betriebsmittel.
b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.
13) Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Produzenten in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes, zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmässigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgeht, dass die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.
b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Produktion verringern.
c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
d) Diese Zahlungen stehen nur Produzenten in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, innerhalb dieser Regionen jedoch generell allen Produzenten.
e) Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.
f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Produktion in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.
Anhang 3
Interne Stützung:
Berechnung des aggregierten Stützungsmasses
1) Vorbehaltlich des Art. 6 wird das aggregierte Stützungsmass (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe ("andere nicht ausgenommene Massnahme") gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmassnahmen werden in Geldwert ausgedrückt, in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst.
2) Beihilfen gemäss Abs. 1 schliessen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.
3) Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
4) Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
5) Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.
6) Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das als Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.
7) Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.
8) Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Produktionsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
9) Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.
10) Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Produktionsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
11) Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.
12) Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
13) Andere nicht ausgenommene Massnahmen einschliesslich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Massnahmen, wie Massnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Massnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmass der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.
Anhang 4
Interne Stützung:
Berechnung des äquivalenten Stützungsmasses
1) Vorbehaltlich des Art. 6 wird das äquivalente Stützungsmass für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäss Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmass gemäss Abs. 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Massnahmen, die gemäss Abs. 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
2) Das äquivalente Stützungsmass gemäss Abs. 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmass unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Produktionsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Produzentenpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.
3) Werden für in Abs. 1 erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmass für die betreffenden Massnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Abs. 10 bis 13) festgelegt.
4) Das äquivalente Stützungsmass wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmass um den entsprechenden Betrag.
Anhang 5
Besondere Behandlung gemäss Art. 4 Abs. 2
Abschnitt A
1) Art. 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen ("bezeichnete Erzeugnisse"), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden "besondere Behandlung" genannt):
a) die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986 bis 1988 ("Bezugszeitraum");
b) für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;
c) für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Produktionsbeschränkungsmassnahmen angewendet;
d) diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol "ST-Anhang 5" als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen;
e) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 % des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0.8 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben.
2) Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Massgabe von Abs. 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0.4 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
3) Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Abs. 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Art. 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.
4) Wenn in den in Abs. 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
5) Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Abs. 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
6) Grenzmassnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Art. 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, wie wenn während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 % in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.
Abschnitt B
7) Art. 4 Abs. 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, welches das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Abs. 1 Bst. a bis d aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:
a) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 1 % des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vom Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden;
b) bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt.
8) Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäss Abs. 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.
9) Wenn in den in Abs. 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
10) Darf diese besondere Behandlung gemäss Abs. 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Abs. 6.
Anlage zu Anhang 5
Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Abs. 6 und 10 dieses Anhangs
1) Die Berechnung der als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalente erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986-1988. Die Zolläquivalente
a) werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummern berechnet;
b) werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet;
c) werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmässigen oder mengenmässigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubreitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs berücksichtigt werden.
2) Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:
a) geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land; oder
b) Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden.
3) Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.
4) Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Grosshandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf dieser Stufe.
5) Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
6) Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7) Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.
Anhang 1A.4
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Die Mitglieder,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass kein Mitglied daran gehindert werden soll, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;
in der Erkenntnis, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken;
in Anerkennung dessen, dass internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;
in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschliesslich der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne dass die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in Anerkennung dessen, dass für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang sowie bei der Abfassung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen in ihrem Hoheitsgebiet besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen;
in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen betreffen, insbesondere zu Art. XX Bst. b18
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1) Dieses Übereinkommen gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. Solche Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die Definitionen in Anhang A.
3) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
4) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte der Mitglieder nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in bezug auf nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Massnahmen unberührt.
Art. 2
Grundlegende Rechte und Pflichten
1) Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
2) Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und ausser in den Fällen nach Art. 5 Abs. 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird.
3) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4) Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Art. XX Bst. b.
Art. 3
Harmonisierung
1) Mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu erreichen, stützen sich die Mitglieder bei ihren gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen, es sei denn, dass in diesem Übereinkommen und insbesondere in Abs. 3 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2) Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, gelten als notwendig zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und als im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.
3) Die Mitglieder können gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Massnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäss den einschlägigen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 bis 8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt.19 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung dürfen Massnahmen, die ein gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreichen, das sich von dem unterscheidet, das durch auf internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhenden Massnahmen erreicht würde, nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
4) Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an den Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und ihrer Unterorganisationen, insbesondere der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen internationalen und regionalen Organisationen, um in deren Rahmen die Entwicklung und regelmässige Überprüfung von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen in bezug auf alle Aspekte gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu fördern.
5) Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 4 erarbeitet ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und koordiniert die diesbezüglichen Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 4
Gleichwertigkeit
1) Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Massnahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handelnder Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, dass seine Massnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau erreichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
2) Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu erzielen.
Art. 5
Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus
1) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf einer den Umständen angepassten Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden.
2) Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigen die Mitglieder das verfügbare wissenschaftliche Beweismaterial, die einschlägigen Verfahren und Produktionsmethoden, die einschlägigen Inspektions-, Probenahme- und Prüfverfahren, das Vorkommen bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, die einschlägigen Bedingungen von Ökologie und Umwelt sowie Quarantäne oder sonstige Behandlungen.
3) Bei der Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen und bei der Festlegung der Massnahme, durch die ein angemessener gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Schutz vor solchen Gefahren erreicht werden soll, berücksichtigen die Mitglieder folgende einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren: den potentiellen Schaden durch Produktions- oder Absatzausfälle im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit, die Kosten der Kontrolle oder Ausrottung im Gebiet des Einfuhrmitglieds und die relative Kostenwirksamkeit alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
4) Bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus berücksichtigen die Mitglieder das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken.
5) Mit dem Ziel einer konsequenten Anwendung des Konzepts eines angemessenen Niveaus des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes vor Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vermeidet jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus, das es unter unterschiedlichen Umständen als angemessen erachtet, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder versteckten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die Mitglieder arbeiten gemäss Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 im Ausschuss zusammen, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung von Richtlinien berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen Faktoren einschliesslich der aussergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
6) Unbeschadet des Art. 3 Abs. 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Beibehaltung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus sicher, dass solche Massnahmen den Handel nicht mehr als nötig beschränken, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit20 das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen.
7) In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann ein Mitglied gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschliesslich Angaben zuständiger internationaler Organisationen sowie auf der Grundlage der von anderen Mitgliedern angewendeten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einführen. In solchen Fällen bemühen sich die Mitglieder, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nehmen innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme vor.
8) Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder beibehalten wird, seine Ausfuhren beschränkt oder beschränken könnte, und stützt sich die betreffende Massnahme nicht auf die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen oder gibt es keine solchen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, so kann eine Erläuterung der Gründe für diese gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme verlangt werden, die von dem Mitglied, das die Massnahme beibehält, zu liefern ist.
Art. 6
Anpassung an regionale Bedingungen einschliesslich schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten
1) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten des Gebiets - sei dieses ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder ein alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder einschliessendes Gebiet - angepasst sind, in dem die Ware ihren Ursprung hat und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten eines Gebiets berücksichtigen die Mitglieder unter anderem die Intensität des Auftretens bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen von Ausrottungs- oder Kontrollprogrammen sowie geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelt werden können.
2) Die Mitglieder anerkennen insbesondere die Konzepte von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten. Die Festlegung solcher Gebiete stützt sich auf Faktoren wie geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen.
3) Ausfuhrmitglieder, die behaupten, dass Teile ihres Gebiets schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefern den notwendigen Beweis dafür, um dem Einfuhrmitglied den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
Art. 7
Transparenz
Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und informieren über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach den Bestimmungen von Anhang B.
Art. 8
Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren
Die Mitglieder befolgen die Bestimmungen von Anhang C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich nationaler Regelungen zur Genehmigung der Verwendung von Zusatzstoffen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen zudem sicher, dass ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Art. 9
Technische Unterstützung
1) Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu erleichtern. Solche Unterstützung kann unter anderem in den Bereichen Verarbeitungstechniken, Forschung und Infrastruktur, einschliesslich der Errichtung nationaler Regulierungsinstanzen, erfolgen und in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen, einschliesslich für technische Gutachten, für Ausbildung und für Ausrüstung, gegeben werden, damit diese Länder sich auf die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einstellen können, die notwendig sind, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau in ihren Ausfuhrmärkten zu erreichen, und damit sie diesen Massnahmen nachkommen können.
2) Soweit ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied wesentliche Investitionen tätigen muss, um die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen eines Einfuhrmitglieds zu erfüllen, zieht das letztere die Bereitstellung von technischer Unterstützung in Betracht, die es dem Entwicklungsland-Mitglied ermöglicht, den Marktzugang für die betreffende Ware aufrechtzuerhalten und auszuweiten.
Art. 10
Besondere und differenzierte Behandlung
1) Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder.
2) Soweit das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau Spielraum für eine stufenweise Einführung neuer gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen lässt, sollen für Erzeugnisse, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, längere Umsetzungsfristen festgesetzt werden, damit die Ausfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben.
3) Um sicherzustellen, dass Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, wird der Ausschuss ermächtigt, solchen Ländern auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse berücksichtigt werden.
4) Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme von Entwicklungsland-Mitgliedern in den zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
Art. 11
Konsultationen und Streitbeilegung
1) Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen unterliegen den Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2) Geht es bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens um wissenschaftliche oder technische Fragen, so soll sich die Sondergruppe von Sachverständigen beraten lassen, die von der Sondergruppe im Einvernehmen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann die Sondergruppe, wenn sie dies für zweckmässig hält, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder die zuständigen internationalen Organisationen konsultieren.
3) Dieses Übereinkommen berührt die Rechte der Mitglieder aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte nicht, insbesondere auch nicht das Recht, die guten Dienste oder Streitbeilegungsverfahren anderer internationaler Organisationen oder im Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.
Art. 12
Verwaltung
1) Es wird ein Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen eingesetzt, um ein ordentliches Forum für Konsultationen zu schaffen. Der Ausschuss erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Förderung seiner Ziele notwendigen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Harmonisierung. Der Ausschuss trifft seine Beschlüsse durch Konsens.
2) Der Ausschuss fördert und erleichtert ad hoc eingeleitete Konsultationen oder Verhandlungen seiner Mitglieder über besondere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Fragen. Der Ausschuss fördert die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder und betreut zu diesem Zweck technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel, internationale und nationale Systeme und Verfahren für die Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder die Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln zunehmend zu koordinieren und zu integrieren.
3) Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes, insbesondere mit der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationalen Tierseuchenamt und dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden.
4) Der Ausschuss entwickelt ein Verfahren für die Überwachung des Prozesses der internationalen Harmonisierung und der Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen. Zu diesem Zweck soll der Ausschuss in Verbindung mit den zuständigen internationalen Organisationen ein Verzeichnis der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aufstellen, die nach Feststellung des Ausschusses erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben. Das Verzeichnis gibt für jedes Mitglied die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen an, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Einfuhr ist oder auf deren Grundlage die den betreffenden Normen entsprechenden Waren Marktzugang erhalten. In Fällen, in denen ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr anwendet, gibt das betreffende Mitglied den Grund dafür an und erklärt insbesondere, ob seiner Meinung nach die betreffende Norm nicht streng genug ist, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es die Anwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr angegeben hat, liefert es eine Erklärung für die Änderung und setzt das Sekretariat sowie die zuständigen internationalen Organisationen davon in Kenntnis, es sei denn, Notifikation und Erklärung erfolgen nach dem Verfahren von Anhang B.
5) Um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden, kann der Ausschuss nötigenfalls beschliessen, sich auf Informationen zu stützen, die sich aus den einschlägigen Verfahren, insbesondere den Notifikationsverfahren ergeben, welche in den betreffenden internationalen Organisationen angewandt werden.
6) Der Ausschuss kann auf Veranlassung eines der Mitglieder durch geeignete Kanäle die zuständigen internationalen Organisationen oder ihre Unterorganisationen einladen, besondere Fragen im Zusammenhang mit einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung einschliesslich der Erklärungen für die Nichtanwendung gemäss Abs. 4 zu prüfen.
7) Der Ausschuss überprüft die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, und danach wenn ein Bedürfnis entsteht. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr nötigenfalls Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Art. 13
Durchführung
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, welche bewirken, dass solche regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit diesem Übereinkommen unvereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, dass sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen nur dann auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
Art. 14
Schlussbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 8 und von Art. 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.
Anhang A
Definitionen21
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:
1. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme - Jede Massnahme, die angewendet wird:
a) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;
b) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;
c) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch von Tieren, Pflanzen oder Waren daraus übertragene Krankheiten oder durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen;
d) zur Verhütung oder Begrenzung sonstiger Schäden im Gebiet des Mitglieds, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen.
Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren einschliesslich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemassnahmen einschliesslich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
2. Harmonisierung - Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen durch verschiedene Mitglieder.
3. Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
a) für die Nahrungsmittelsicherheit: die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius in bezug auf Nahrungsmittelzusätze, Rückstände von Tierarzneimitteln und Pestiziden, Verunreinigungen, Analyse- und Probenahmemethoden sowie Verhaltensvorschriften und -richtlinien für die Praxis;
b) für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt werden;
c) für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen regionalen Organisationen entwickelt werden;
d) für Angelegenheiten, die nicht durch die oben genannten Organisationen abgedeckt sind, geeignete Normen, Richtlinien und Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler Organisationen, deren Mitgliedschaft nach Feststellung des Ausschusses allen Mitgliedern offensteht.
4. Risikobewertung - Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die angewendet werden könnten, sowie der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen, oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.
5. Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau - Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff sonst als "annehmbares Risikoniveau".
6. Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet - Ein Gebiet - ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder -, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann - innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region - ein Gebiet umschliessen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermassen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrollmassnahmen wie die Festlegung von Schutz-, Überwachungs- oder Pufferzonen begrenzt oder ausgerottet wird.
7. Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten- Ein Gebiet - ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder -, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Masse vorkommt und wirksame Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmassnahmen getroffen worden sind.
Anhang B
Transparenz der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften
Veröffentlichung
1) Die Mitglieder stellen sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften22, die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2) Ausser in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Auskunftsstellen
3) Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen über:
a) alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, die in seinem Gebiet erlassen oder entworfen worden sind;
b) alle Kontroll- und Inspektionsverfahren, Produktions- und Quarantänevorschriften, Genehmigungsverfahren für Grenzwerte für Pestizide und Zusätze in Nahrungsmitteln, die in seinem Gebiet durchgeführt werden;
c) Risikobewertungsverfahren, in Betracht gezogene Faktoren sowie die Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus;
d) die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Organisationen und Systemen im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen und bei bilateralen und multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie den Wortlaut dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen.
4) Die Mitglieder stellen sicher, dass Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen23 des betreffenden Mitglieds.
Notifikationsverfahren
5) Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
a) die beabsichtigte Einführung einer bestimmten Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt so bekanntmachen, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
b) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Erzeugnisse notifizieren, für die die entworfenen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungsnahmen berücksichtigt werden können;
c) auf Ersuchen hin anderen Mitgliedern Kopien der entworfenen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht;
d) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen hin erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
6) Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Abs. 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme des Gesundheitschutzes entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied:
a) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende Vorschrift und die Erzeugnisse, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
b) auf Ersuchen hin den anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;
c) anderen Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen hin erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
7) Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französicher oder spanischer Sprache.
8) Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
9) Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und macht die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Erzeugnisse betreffen, welche für sie von besonderem Interesse sind.
10) Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss den Abs. 5, 6, 7 und 8 zuständig ist.
Allgemeine Vorbehalte
11) Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
a) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen oder Dokumente in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen; ausgenommen sind die Bestimmungen von Abs. 8 dieses Anhangs;
b) vertrauliche Angaben preiszugeben, welche die Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften behindern oder den berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen zuwiderlaufen würden.
Anhang C
Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren24
1) Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sicher, dass:
a) solche Verfahren so rasch wie möglich und in einer für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstigen Weise als für gleichartige einheimische Erzeugnisse eingeleitet und abgeschlossen werden;
b) die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen hin mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich das Verfahren fort; der Anmelder wird auf Ersuchen hin über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
c) die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Mass beschränkt werden;
d) Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Erzeugnisse, die sich aus Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über einheimische Erzeugnisse und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
e) die Erfordernisse der Kontrolle, Inspektion oder Genehmigung einzelner Muster eines Erzeugnisses auf das vertretbare und erforderliche Mass beschränkt werden;
f) alle Gebühren, die für ein Verfahren bei einem eingeführten Erzeugnis erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, und nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung;
g) bei der Wahl des Standorts der für die Verfahren benutzten Einrichtungen und der Auswahl der Proben für eingeführte Erzeugnisse die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden wie für einheimische Erzeugnisse, um Schwierigkeiten für die Anmelder, Importeure, Exporteure oder ihre Vertreter auf ein Mindestmass zu beschränken;
h) wenn Spezifikationen eines Erzeugnisses nach seiner Kontrolle oder Inspektion anhand der geltenden Vorschriften geändert werden, das Verfahren für das geänderte Erzeugnis auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um festlegen zu können, ob noch genug Vertrauen darauf vorhanden ist, dass das Erzeugnis die betreffenden Vorschriften erfüllt;
i) ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.
2) Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme Kontrollen auf der Ebene der Produktion vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Produktion stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichtung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden.
3) Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine angemessene Inspektion durchzuführen.
Anhang 1A.5
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Die Mitglieder,
im Hinblick darauf, dass die Minister in Punta del Este vereinbart haben, dass "die Verhandlungen im Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen",
im Hinblick darauf, dass der Ausschuss für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluss vom April 1989 übereingekommen war, dass dieser Einbeziehungsprozess nach dem Abschluss der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll,
im Hinblick auch darauf, dass vereinbart wurde, dass den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
1) Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.
2) Die Mitglieder kommen überein, Art. 2 Abs. 18 und Art. 6 Abs. 6 Bst. b in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutungsvolle Steigerung der Zugangsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilwaren und Bekleidung gestattet.25
3) Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage derjenigen Mitglieder, welche die Protokolle zur Verlängerung der Vereinbarung über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen "MFA" genannt) seit 1986 nicht angenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.
4) Die Mitglieder kommen überein, dass den besonderen Interessen der Baumwolle produzierenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden soll.
5) Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollen die Mitglieder autonom und kontinuierlich für eine Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.
6) Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
7) Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2
1) Alle mengenmässigen Beschränkungen im Rahmen von nach Art. 4 MFA aufrechterhaltenen oder nach Art. 7 oder 8 MFA notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens unter Angabe aller Einzelheiten einschliesslich der Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen dem nach Art. 8 eingesetzten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen "TMB" genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, dass mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, durch dieses Übereinkommen geregelt werden.
2) Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.
3) Wenn der Zeitraum von zwölf Monaten von nach Abs. 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zeitraum von zwölf Monaten übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollen die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr26 in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels fiktive Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, welches für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.
4) Die nach Abs. 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Massgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden.27 Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich ausser Kraft gesetzt.
5) Einseitige Massnahmen nach Art. 3 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als zwölf Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch die MFA eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen "TSB" genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Massnahme zu prüfen, so wird diese Massnahme von dem TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die für Massnahmen gemäss Art. 3 MFA gelten. Massnahmen aufgrund eines Abkommens nach Art. 4 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der von dem TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls von dem TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren der MFA geprüft.
6) Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 % des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang aufgeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.
7) Alle Einzelheiten der nach Abs. 6 getroffenen Massnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:
a) Mitglieder, die Beschränkungen nach Abs. 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu dem mit Ministerbeschluss vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Kenntnisnahme zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke von Abs. 21 zur Verfügung gestellt;
b) Mitglieder, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 auf das Recht verzichtet haben, sich auf Art. 6 zu berufen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne von Art. 1 Abs. 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu und prüft sie gemäss Abs. 21.
8) Die übrigen Waren, d.h. Waren, die nicht nach Abs. 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:
a) am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 % des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
b) am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 % des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
c) am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben worden sind.
9) Haben Mitglieder nach Art. 6 Abs. 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Berufung auf Art. 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Abs. 6 bis 8 und 11 nicht nachzukommen.
10) Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäss Abs. 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu übermitteln.
11) Die Programme für die Einbeziehung nach Abs. 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und von dem TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.
12) Die Grundmengen der Beschränkungen für die übrigen Waren im Sinne von Abs. 8 sind die in Abs. 1 genannten Höchstmengen.
13) Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFA-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Steigerungsraten, erhöht um 16 %, angehoben.
14) Sofern der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Art. 8 Abs. 12 nicht etwas Gegenteiliges beschliesst, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Prozentsätze angehoben:
a) für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende, um 25 % erhöhte Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge;
b) für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 2 geltende, um 27 % erhöhte Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge.
15) Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung ab Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Massnahme informiert werden. Die Frist für die vorherige Information kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz in Betracht ziehen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.
16) Die Flexibilitätsbestimmungen, d. h. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFA-Abkommen für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmässige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.
17) Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.
18) Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1.2 % oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Steigerungsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Abs. 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.
19) Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Massgabe dieses Artikels eine Schutzmassnahme gemäss Art. XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Art. XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen, sofern nicht in Abs. 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
20) Wird eine derartige Massnahme mit nichttarifären Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende Einfuhrmitglied die Massnahme auf Antrag eines Ausfuhrmitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmassnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der in Art. XIII Abs. 2 Bst. d des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende Ausfuhrmitglied verwaltet die Massnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmassnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muss ferner die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmässigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende Ausfuhrmitglied von dem Recht gemäss Art. XIX Abs. 3 Bst. a des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.
21) Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.
Art. 3
1) Mitglieder, die (andere als die im Rahmen der MFA aufrechterhaltenen und unter Art. 2 fallenden) Beschränkungen28 für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens entweder a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollen diese Notifikationen Angaben enthalten über die Begründung der Beschränkungen nach dem GATT 1994 einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, aufgrund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.
2) Mitglieder, die unter Abs. 1 fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 begründet sind, müssen diese Beschränkungen:
a) innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Kenntnisnahme notifizieren, oder
b) nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Dieses Programm muss vorsehen, dass alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.
3) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Kenntnisnahme alle Notifikationen von nach einer Bestimmung des GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen oder Änderungen zur Verfügung.
4) Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Kenntnisnahme Gegennotifikationen in bezug auf die Begründung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Massgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Gegennotifikationen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 bei dem zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.
5) Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu.
Art. 4
1) Die in Art. 2 genannten und die nach Art. 6 angewendeten Beschränkungen werden von den Ausfuhrmitgliedern verwaltet. Die Einfuhrmitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zur Einfuhr zuzulassen, die über die nach Art. 2 notifizierten oder nach Art. 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.
2) Die Mitglieder kommen überein, dass Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren einschliesslich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.
3) Wird nach Art. 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, dass Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.
4) Sofern in den Abs. 2 und 3 genannte Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder überein, dass ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, dass in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine allseitig annehmbare Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, welches Empfehlungen nach Art. 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall von dem TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der MFA geprüft.
Art. 5
1) Die Mitglieder kommen überein, dass die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigt. Die Mitglieder sollen daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme aufgrund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.
2) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.
3) Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Massnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Zusammenarbeit gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschliesst. Die Mitglieder sollen sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteter Umgehungen einschliesslich der Rolle der beteiligten Exporteure oder Importeure aufzuklären.
4) Liegen aufgrund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, dass dieses Übereinkommen umgangen worden ist (d.h. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, dass die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Massnahmen getroffen werden sollen. Zu diesen Massnahmen kann die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Massnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Massnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer allseitig zufriedenstellenden Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.
5) Die Mitglieder stellen fest, dass in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagsorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie stellen fest, dass möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagsorten durchführbar ist.
6) Die Mitglieder kommen überein, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur gleichfalls die Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. Sofern Beweise dafür vorliegen, dass solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, dass gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Massnahmen gegen die beteiligten Exporteure oder Importeure getroffen werden sollen. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Verwaltungsmassnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so soll dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.
Art. 6
1) Die Mitglieder erkennen an, dass es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen "vorübergehende Schutzklausel" genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang aufgeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäss Art. 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Art. 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, teilen dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens mit, ob sie das Recht zur Berufung auf diesen Artikel wahren wollen. Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der MFA seit 1986 nicht angenommen haben, machen diese Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel soll so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.
2) Schutzmassnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn aufgrund der Feststellungen eines Mitglieds29 nachgewiesen wird, dass eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren produziert, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines erheblichen Schadens muss nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten verursacht werden.
3) Das Mitglied, das eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne von Abs. 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoss, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt.
4) Eine nach diesem Artikel eingeführte Massnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Die Mitglieder, denen ein erheblicher Schaden oder die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach den Abs. 2 und 3 zuzuschreiben ist, werden bestimmt nach dem jeweils bereits eingetretenen oder bevorstehenden30 scharfen und wesentlichen Anstieg der Einfuhren aus diesem Mitglied oder diesen Mitgliedern, nach der Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, nach dem Marktanteil sowie den Einfuhr- und Inlandspreisen auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.
5) Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmassnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Abs. 7 nicht überschreiten.
6) Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel wird auf die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie folgt besonders Rücksicht genommen:
a) die am wenigsten entwickelten Mitglieder erhalten eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern, vorzugsweise in allen Elementen, zumindest jedoch global gesehen;
b) Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Abs. 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferländern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 3 gebührend berücksichtigt;
c) bei Waren aus Wolle aus einem Wolle produzierenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilwaren und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu auschliesslich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilwaren und Bekleidung auf den Märkten der Einfuhrmitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, werden die Ausfuhrerfordernisse des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen besonders in Betracht gezogen;
d) ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textil- und Bekleidungswaren, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschliessenden Wiedereinfuhr in das Gebiet eines anderen Mitglieds ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvorschriften und Praktiken des Einfuhrmitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus dem Gebiet eines Mitglieds eingeführt werden, für das ein wesentlicher Anteil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren auf diese Art des Warenverkehrs entfällt.
7) Ein Mitglied, das eine Schutzmassnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Massnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäss Abs. 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäss Abs. 4, aufgrund deren es die Schutzmassnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den in Abs. 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmassnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus dem Gebiet der betreffenden Mitglieder festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter dem in Abs. 8 genannten Niveau liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Abs. 3 und 4 genannten sachlichen Angaben einschliesslich der vorgeschlagenen Höchstmenge mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB von dem Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.
8) Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, dass die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einem Niveau festgesetzt, das nicht niedriger sein darf als das Niveau der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.
9) Die Einzelheiten der vereinbarten Beschränkungsmassnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluss der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Massgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Abs. 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.
10) Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmassnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Massgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befasst es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts einschliesslich der Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Abs. 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben.
11) Unter äusserst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Massnahme nach Abs. 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Einführung der Massnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Massnahme unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Massnahme. Das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.
12) Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Massnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.
13) Bleibt die Beschränkungsmassnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Steigerungsrate von nicht weniger als 6 % pro Jahr, es sei denn, dass gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 % überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 % entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und von Abs. 14 dürfen keine mengenmässigen Beschränkungen gelten.
14) Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 % überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Masseinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.
15) Wird eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFA oder nach Art. 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der in Abs. 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach:
a) dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Art. 2 Abs. 15 oder
b) dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach der MFA eingeführten Beschränkung;
in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zeitraum von zwölf Monaten, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Abs. 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird.
16) Beschliesst ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Art. 2 aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in die Zollnomenklatur und die auf üblichen Handelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faserzusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des Binnenmarktes, und b) eine übermässige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Abs. 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.
Art. 7
1) Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Massnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:
a) Gewährleistung eines verbesserten Marktzugangs für Textil- und Bekleidungswaren durch Massnahmen wie Senkung und Bindung von Zollansätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttarifären Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsformalitäten;
b) Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilwaren und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestimmungen und -verfahren, Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;
c) Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Massnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.
Solche Massnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.
2) Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Massnahmen nach Abs. 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Massnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht den Mitgliedern frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.
3) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein anderes Mitglied die in Abs. 1 bezeichneten Massnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB informieren. Alle Feststellungen oder Schlussfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.
Art. 8
1) Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen und deren Konformität mit diesem Übereinkommen sowie zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan ("TMB") eingesetzt. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmässiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für Warenverkehr für die Mitgliedschaft im TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt und üben ihre Funktion ad personam aus.
2) Das TMB entwickelt selbst seine Arbeitsverfahren. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass ein Konsens im TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind.
3) Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder vom TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte anderer WTO-Organe oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.
4) Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.
5) Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.
6) Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine allseitig zufriedenstellende Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Abs. 11 für zweckmässig erachtete Bemerkungen.
7) Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfasst, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.
8) Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden den unmittelbar betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden auch dem Rat für Warenverkehr zur Kenntnisnahme zugeleitet.
9) Die Mitglieder bemühen sich, den Empfehlungen des TMB in vollem Umfang nachzukommen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.
10) Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmässig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und sich auf Art. XXII Abs. 2 des GATT 1994 sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Streitbeilegungsvereinbarung berufen.
11) Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für Warenverkehr vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für Warenverkehr einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozess, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäss den Art. 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die von dem TMB für zweckmässig erachteten Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr einschliessen.
12) Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für Warenverkehr durch Konsens Beschlüsse fassen, die er für zweckmässig erachtet, um zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne von Art. 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des in Art. 9 festgelegten Datums des Ausserkrafttretens für die an die Prüfung anschliessende Stufe eine Anpassung von Art. 2 Abs. 14 gegenüber Mitgliedern bewilligen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.
Art. 9
Dieses Übereinkommen und alle aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.
Anhang
Liste der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren
1) Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfasst sind.
2) Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Art. 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen.
3) Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Art. 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:
a) Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder von in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fussantrieb hergestellten Geweben, von in Handarbeit aus derartigen Geweben hergestellten Konfektionswaren sowie von handwerklichen Textil- und Bekleidungswaren der traditionellen Volkskunst, sofern für diese Waren nach zwischen den betreffenden Mitgliedern vereinbarten Verfahren ausgestellte ordnungsgemässe Bescheinigungen vorgelegt werden;
b) traditionell gehandelte Textilwaren, die vor 1982 in kommerziell bedeutenden Mengen international gehandelt wurden, wie Taschen, Säcke und Beutel, Teppichunterlagen, Bindfäden, Seile und Taue, Gepäckwaren, Matten, Teppiche und andere Fussbodenbeläge, die traditionell aus Fasern wie Jute, Kokos, Sisal, Abaca, Maguey und Henequen hergestellt werden;
c) Waren aus reiner Seide.
Für die vorgenannten Waren gilt Art. XIX des GATT 1994 in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen.
Waren des Abschnitts XI
(Spinnstoffe und Waren daraus)

der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)
HS-Nr.
Warenbezeichnung
   
Kap. 50
Seide
5004 00
Seidengarne (andere als Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5005 00
Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5006 00
Seidengarne, Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar
5007 10
Gewebe Bouretteseide
5007 20
Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr
5007 90
Andere Gewebe aus Seide
   
Kap. 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
5105 10
Gekrempelte Wolle
5105 21
Gekämmte Wolle in loser Form ("open tops")
5105 29
Kammzüge aus Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form
5105 30
Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5106 10
Garne aus gekämmter Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5106 20
Streichgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10
Kammgarne aus Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 20
Kammgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5108 10
Streichgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5108 20
Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5109 10
Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5109 90
Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5110 00
Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5111 11
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, </=300g/m2
5111 19
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, >300g/m2
5111 20
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt
5111 30
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt
5111 90
Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT
5112 11
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren >/=85, </=200g/m2
5112 19
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren >/=85 GHT, <200g/m2
5112 20
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt
5112 30
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt
5112 90
Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT
5113 00
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
   
Kap. 52
Baumwolle
5204 11
Nähgarne aus Baumwolle, >/=85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 19
Nähgarne aus Baumwolle, <85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 20
Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 11
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 12
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 13
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 14
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 15
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 21
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 22
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 23
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 24
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 25
Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 31
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 32
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 33
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 34
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 35
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 41
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 42
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 43
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 44
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5205 45
Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 11
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 12
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 13
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 14
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nt put up
5206 15
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 21
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 22
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 23
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 24
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 25
Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 31
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 32
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 33
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 34
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 35
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 41
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 42
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 43
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 44
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 45
Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5207 10
Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), >/=85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5207 90
Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), <85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5208 11
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, roh
5208 13
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5208 19
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5208 21
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gebleicht
5208 22
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, gebleicht
5208 23
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht
5208 29
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht
5208 31
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gefärbt
5208 32
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT,>100 g/m2 bis 200 g/m2, gefärbt
5208 33
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt
5208 39
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt
5208 41
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, buntgewebt
5208 42
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, buntgewebt
5208 43
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5208 49
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5208 51
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, bedruckt
5208 52
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, bedruckt
5208 53
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt
5208 59
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt
5209 11
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh
5209 12
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh
5209 19
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh
5209 21
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5209 22
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5209 29
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5209 31
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5209 32
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5209 39
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5209 41
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5209 42
Denim aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2
5209 43
Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5209 49
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5209 51
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt
5209 52
Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt
5209 59
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt
5210 11
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5210 12
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5210 19
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, roh
5210 21
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht
5210 22
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht
5210 29
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, gebleicht
5210 31
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt
5210 32
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt
5210 39
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, gefärbt
5210 41
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5210 42
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5210 49
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, buntgewebt
5210 51
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt
5210 52
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt
5210 59
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, bedruckt
5211 11
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5211 12
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, roh
5211 19
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5211 21
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5211 22
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5211 29
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5211 31
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5211 32
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5211 39
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5211 41
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5211 42
Denim aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2
5211 43
Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m2, buntgewebt
5211 49
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m2, buntgewebt
5211 51
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt
5211 52
Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt
5211 59
Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt
5212 11
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, roh
5212 12
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht
5212 13
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt
5212 14
Andere Gewebe aus Baumwolle, </=200 g/m2, buntgewebt
5212 15
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt
5212 21
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, roh
5212 22
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gebleicht
5212 23
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt
5212 24
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, buntgewebt
5212 25
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, bedruckt
   
Kap. 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
5306 10
Garne aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt
5306 20
Garne aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt
5307 10
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt
5307 20
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, gezwirnt
5308 20
Hanfgarne
5308 90
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
5309 11
Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh od. gebleicht
5309 19
Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh od. gebleicht
5309 21
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, roh od. gebleicht
5309 29
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, andere als roh od. gebleicht
5310 10
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh
5310 90
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh
5311 00
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen
   
Kap. 54
Synthetische oder künstliche Filamente
5401 10
Nähgarne aus synthetischen Filamenten
5401 20
Nähgarne aus künstlichen Filamenten
5402 10
Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon od. anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 20
Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 31
Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von </=50tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 32
Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von >50tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 33
Texturierte Garne, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 39
Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 41
Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 42
Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 43
Garne aus anderen Polyestern, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 49
Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 51
Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 52
Garne aus Polyestern, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 59
Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 61
Andere Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 62
Andere Garne aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 69
Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 10
Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 20
Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 31
Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 32
Garne aus Viskose, ungezwirnt, >120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 33
Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 39
Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 41
Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 42
Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 49
Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5404 10
Synthetische Monofile, >/=67 dtex und einem grössten Durchmesser von 1 mm od. weniger
5404 90
Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm od. weniger
5405 00
Künstliche Monofile, 67 dtex, grösster Durchmesser >1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite </=5 mm
5406 10
Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5406 20
Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5407 10
Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden od. aus Polyester
5407 20
Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse
5407 30
Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne)
5407 41
Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, roh od. gebleicht
5407 42
Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, gefärbt
5407 43
Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, buntgewebt
5407 44
Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, bedruckt
5407 51
Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh od. gebleicht
5407 52
Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt
5407 53
Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, buntgewebt
5407 54
Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt
5407 60
Andere Gewebe, >/=85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente
5407 71
Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, roh od. gebleicht
5407 72
Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, gefärbt
5407 73
Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt
5407 74
Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, bedruckt
5407 81
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht
5407 82
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt
5407 83
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt
5407 84
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt
5407 91
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh od. gebleicht
5407 92
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt
5407 93
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt
5407 94
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt
5408 10
Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen
5408 21
Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, roh/gebleicht
5408 22
Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, gefärbt
5408 23
Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, buntgewebt
5408 24
Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, bedruckt
5408 31
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh od. gebleicht
5408 32
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt
5408 33
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt
5408 34
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt
   
Kap. 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
5501 10
Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon od. anderen Polyamiden
5501 20
Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern
5501 30
Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl
5501 90
Andere Kabel aus synthetischen Filamenten
5502 00
Kabel aus künstlichen Filamenten
5503 10
Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt
5503 20
Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt
5503 30
Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt
5503 40
Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt
5503 90
Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt
5504 10
Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt
5504 90
Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt
5505 10
Abfälle aus synthetischen Chemiefasern
5505 20
Abfälle aus künstlichen Chemiefasern
5506 10
Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, gekrempelt oder gekämmt
5506 20
Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt
5506 30
Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt
5506 90
Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt
5507 00
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt
5508 10
Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern
5508 20
Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern
5509 11
Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 12
Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 21
Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 22
Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 31
Garne, >/=85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 32
Garne, >/=85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 41
Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 42
Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 51
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstl. Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 52
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 53
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 59
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 61
Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 62
Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 69
Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 91
Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt
5509 92
Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 99
Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510 11
Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510 12
Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510 20
Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510 30
Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510 90
Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511 10
Garne, >/=85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511 20
Garne, <85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511 30
Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5512 11
Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh od. gebleicht
5512 19
Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht
5512 21
Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh od. gebleicht
5512 29
Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht
5512 91
Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht
5512 99
Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/gebleicht
5513 11
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht
5513 12
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht
5513 13
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht
5513 19
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht
5513 21
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt
5513 22
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt
5513 23
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt
5513 29
Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt
5513 31
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt
5513 32
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt
5513 33
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt
5513 39
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt
5513 41
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt
5513 42
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, <=/170 g/m2, bedruckt
5513 43
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt
5513 49
Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt
5514 11
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht
5514 12
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht
5514 13
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht
5514 19
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht
5514 21
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt
5514 22
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt
5514 23
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt
5514 29
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt
5514 31
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt
5514 32
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt
5514 33
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt
5514 39
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt
5514 41
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt
5514 42
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt
5514 43
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt
5514 49
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt
5515 11
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt
5515 12
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5515 13
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt
5515 19
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern
5515 21
Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5515 22
Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt
5515 29
Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern
5515 91
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5515 92
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle od. feinen Tierhaaren gemischt
5515 99
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5516 11
Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht
5516 12
Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gefärbt
5516 13
Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt
5516 14
Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt
5516 21
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, roh/gebleicht
5516 22
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt
5516 23
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt
5516 24
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt
5516 31
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht
5516 32
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt
5516 33
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt
5516 34
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt
5516 41
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht
5516 42
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt
5516 43
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt
5516 44
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt
5516 91
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh od. gebleicht
5516 92
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt
5516 93
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt
5516 94
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt
   
Kap. 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
5601 10
Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte
5601 21
Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren
5601 22
Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren
5601 29
Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als hygienische Waren
5601 30
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5602 10
Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse
5602 21
Filze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5602 29
Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5602 90
Anderer Filze aus Spinnstoffen
5603 00
Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5604 10
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
5604 20
Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon od. and. Polyamiden od. aus Viskose, getränkt od. bestrichen
5604 90
Andere Garne, Streifen und dergl. aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt
5605 00
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw.
5606 00
Gimpen, umsponnene Streifen und dergl.; Chenillegarne; Maschengarne
5607 10
Bindfäden, Seile und Taue, aus Jute od. anderen textilen Bastfasern
5607 21
Bindegarne oder Pressengarne, aus Sisal od. anderen textilen Agavefasern
5607 29
Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Sisal od. anderen textilen Agavefasern
5607 30
Bindfäden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) od. aus anderen harten Blattfasern
5607 41
Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen od. Polypropylen
5607 49
Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen od. Polypropylen
5607 50
Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern
5607 90
Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen
5608 11
Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen
5608 19
Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen
5608 90
Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen
5609 00
Waren aus Garnen, aus Streifen od. dergl., aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
   
Kap. 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen
5701 10
Geknüpfte Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren
5701 90
Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen
5702 10
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
5702 20
Fussbodenbeläge aus Kokosfasern
5702 31
Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht konfektioniert
5702 32
Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert
5702 39
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert
5702 41
Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert
5702 42
Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert
5702 49
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert
5702 51
Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert
5702 52
Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert
5702 59
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert
5702 91
Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, konfektioniert
5702 92
Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert
5702 99
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert
5703 10
Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, getuftet (Nadelflor)
5703 20
Teppiche aus Nylon od. anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor)
5703 30
Teppiche aus anderen synth. od. künstl. Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor)
5703 90
Teppiche aus anderen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor)
5704 10
Fliesen mit einer Oberfläche von 0.3 m2 oder weniger
5704 90
Andere Teppiche aus Filz
5705 00
Andere Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen
   
Kap. 58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
5801 10
Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5801 21
Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten
5801 22
Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder
5801 23
Anderer Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle
5801 24
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5801 25
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5801 26
Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder
5801 31
Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5801 32
Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Bänder
5801 33
Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern
5801 34
Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5801 35
Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5801 36
Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder
5801 90
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder
5802 11
Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh
5802 19
Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh
5802 20
Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder
5802 30
Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03
5803 10
Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder
5803 90
Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder
5804 10
Tülle (einschl. Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert
5804 21
Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive
5804 29
Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive
5804 30
Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive
5805 00
Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch konfektioniert
5806 10
Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe
5806 20
Andere Bänder, >/=5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden
5806 31
Andere Bänder, aus Baumwolle
5806 32
Andere Bänder, Chemiefasern
5806 39
Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen
5806 40
Schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
5807 10
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen
5807 90
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt, aus Spinnstoffen
5808 10
Geflechte als Meterware
5808 90
Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnl. Waren
5809 00
Gewebe aus Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
5810 10
Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 91
Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 92
Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 99
Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive
5811 00
Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt
Kap. 59
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
5901 10
Gewebe, mit Leim od. stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art
5901 90
Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnlich steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
5902 10
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden
5902 20
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester
5902 90
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose
5903 10
Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen
5903 20
Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen
5903 90
Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen
5904 10
Linoleum, auch zugeschnitten
5904 91
Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz od. Vliesstoff
5904 92
Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage
5905 00
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5906 10
Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger
5906 91
Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken
5906 99
Andere kautschutierte Gewebe
5907 00
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw.
5908 00
Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe
5909 00
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche
5910 00
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall od. anderen Stoffen verstärkt
5911 10
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken
5911 20
Müllergaze, auch konfektioniert
5911 31
Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, <650 g/m2
5911 32
Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/=650 g/m2
5911 40
Filtertücher, von der zum Pressen von Öl od. zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
5911 90
Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
   
Kap. 60
Gewirke und Gestricke
6001 10
Hochflorerzeugnisse
6001 21
Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle
6001 22
Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern
6001 29
Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen
6001 91
Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle
6001 92
Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern
6001 99
Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen
6002 10
Andere Gewirke und Gestricke, Breite </=30 cm, >/=5 GHT Elastomergarne, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend
6002 20
Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger
6002 30
Andere Gewirke und Gestricke, Breite >30 cm, >/=5 GHT Elastomergarne od. Kautschukfäden
6002 41
Kettengewirke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6002 42
Kettengewirke, aus Baumwolle
6002 43
Kettengewirke, aus Chemiefasern
6002 49
Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen
6002 91
Andere Gewirke od. Gestricke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6002 92
Andere Gewirke od. Gestricke, aus Baumwolle
6002 93
Andere Gewirke od. Gestricke, aus Chemiefasern
6002 99
Andere Gewirke od. Gestricke, aus anderen Spinnstoffen
   
Kap. 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6101 10
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6101 20
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6101 30
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6101 90
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6102 10
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6102 20
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6102 30
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6102 90
Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6103 11
Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6103 12
Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6103 19
Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6103 21
Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6103 22
Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle
6103 23
Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern
6103 29
Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen
6103 31
Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6103 32
Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle
6103 33
Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern
6103 39
Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen
6103 41
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6103 42
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle
6103 43
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern
6103 49
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen
6104 11
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6104 12
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6104 13
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6104 19
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6104 21
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6104 22
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6104 23
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6104 29
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6104 31
Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6104 32
Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6104 33
Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6104 39
Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6104 41
Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6104 42
Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6104 43
Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6104 44
Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern
6104 49
Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6104 51
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6104 52
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6104 53
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6104 59
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6104 61
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6104 62
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6104 63
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6104 69
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6105 10
Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6105 20
Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6105 90
Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6106 10
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6106 20
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6106 90
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6107 11
Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6107 12
Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6107 19
Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6107 21
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6107 22
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6107 29
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6107 91
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6107 92
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6107 99
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6108 11
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6108 19
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6108 21
Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6108 22
Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6108 29
Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6108 31
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6108 32
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6108 39
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6108 91
Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6108 92
Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6108 99
Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6109 10
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6109 90
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6110 10
Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6110 20
Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6110 30
Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6110 90
Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6111 10
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6111 20
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6111 30
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6111 90
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6112 11
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6112 12
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6112 19
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6112 20
Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6112 31
Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus synthetischen Chemiefasern
6112 39
Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6112 41
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6112 49
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6113 00
Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken
6114 10
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6114 20
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6114 30
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6114 90
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6115 11
Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von <67 dtex
6115 12
Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von >/=67 dtex
6115 19
Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6115 20
Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgarnen mit einem Titer der einfachen Garne von <67 dtex
6115 91
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6115 92
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6115 93
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6115 99
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6116 10
Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen
6116 91
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6116 92
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6116 93
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6116 99
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6117 10
Schals, Umschlagtücher, usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6117 20
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6117 80
Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6117 90
Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
   
Kap. 62
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
6201 11
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren
6201 12
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6201 13
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6201 19
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6201 91
Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren
6201 92
Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6201 93
Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6201 99
Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6202 11
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren
6202 12
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6202 13
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6202 19
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6202 91
Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren
6202 92
Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6202 93
Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6202 99
Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6203 11
Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6203 12
Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6203 19
Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6203 21
Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6203 22
Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6203 23
Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6203 29
Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6203 31
Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6203 32
Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6203 33
Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6203 39
Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6203 41
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6203 42
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6203 43
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6203 49
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6204 11
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6204 12
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6204 13
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 19
Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6204 21
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6204 22
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6204 23
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 29
Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6204 31
Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6204 32
Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6204 33
Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 39
Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6204 41
Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6204 42
Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6204 43
Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 44
Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern
6204 49
Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6204 51
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6204 52
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6204 53
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 59
Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6204 61
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6204 62
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6204 63
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 69
Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6205 10
Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6205 20
Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6205 30
Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6205 90
Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6206 10
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide od. Bouretteseide
6206 20
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6206 30
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6206 40
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6206 90
Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6207 11
Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6207 19
Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6207 21
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6207 22
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6207 29
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6207 91
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6207 92
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6207 99
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6208 11
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6208 19
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6208 21
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6208 22
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6208 29
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6208 91
Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6208 92
Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6208 99
Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6209 10
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6209 20
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6209 30
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
6209 90
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6210 10
Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen
6210 20
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben
6210 30
Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben
6210 40
Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben
6210 50
Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben
6211 11
Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6211 12
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6211 20
Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6211 31
Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6211 32
Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6211 33
Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6211 39
Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6211 41
Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6211 42
Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6211 43
Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6211 49
Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6212 10
Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen
6212 20
Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen
6212 30
Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen
6212 90
Korsette, Hosenträger usw. und ähnl. Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen
6213 10
Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide
6213 20
Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6213 90
Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6214 10
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide
6214 20
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6214 30
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6214 40
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern
6214 90
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6215 10
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide
6215 20
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
6215 90
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6216 00
Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6217 10
Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6217 90
Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
   
Kap. 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
6301 10
Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen
6301 20
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Wolle od. feinen Tierhaaren
6301 30
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Baumwolle
6301 40
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus synthetischen Chemiefasern
6301 90
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus anderen Spinnstoffen
6302 10
Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken
6302 21
Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt
6302 22
Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt
6302 29
Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt
6302 31
Andere Bettwäsche, aus Baumwolle
6302 32
Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern
6302 39
Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen
6302 40
Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken
6302 51
Andere Tischwäsche, aus Baumwolle
6302 52
Andere Tischwäsche, aus Flachs
6302 53
Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern
6302 59
Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen
6302 60
Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware, aus Baumwolle
6302 91
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle
6302 92
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs
6302 93
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern
6302 99
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen
6303 11
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6303 12
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6303 19
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6303 91
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6303 92
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6303 99
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6304 11
Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6304 19
Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen
6304 91
Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
6304 92
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6304 93
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6304 99
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6305 10
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern
6305 20
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle
6305 31
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen
6305 39
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6305 90
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen
6306 11
Planen und Markisen, aus Baumwolle
6306 12
Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern
6306 19
Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen
6306 21
Zelte, aus Baumwolle
6306 22
Zelte, aus synthetischen Chemiefasern
6306 29
Zelte, aus anderen Spinnstoffen
6306 31
Segel, aus synthetischen Chemiefasern
6306 39
Segel, aus anderen Spinnstoffen
6306 41
Luftmatratzen, aus Baumwolle
6306 49
Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen
6306 91
Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle
6306 99
Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen
6307 10
Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen
6307 20
Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen
6307 90
Andere konfektionierte Waren einschl. Schnittmuster, aus Spinnstoffen
6308 00
Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, usw
6309 00
Altwaren
Textil- und Bekleidungswaren der
Kapitel 30 bis 49 und 64 bis 96
HS-Nr.
Warenbezeichnung
   
3005 90
Watte, Mull, Binden und dergleichen
ex 3921 12
ex 3921 13

ex 3921 90
Mit Kunststoffen getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen von Kunststoffen versehene Gewebe, Gewirke oder Gestricke und Vliesstoffe
ex 4202 12
ex 4202 22

ex 4202 32

ex 4202 92
Reisekoffer, Handtaschen, Kosmetikkoffer und ähnliche Waren, mit Aussenseite überwiegend aus Spinnstoffen
ex 6405 20
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen
ex 6406 10
Schuhoberteile, deren Aussenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht
ex 6406 99
Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen
6501 00
Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz
6502 00
Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt
6503 00
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz
6504 00
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt
6505 90
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgen. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt
6601 10
Gartenschirme und ähnliche Waren
6601 91
Taschenschirme
6601 99
Andere Regenschirme und Sonnenschirme
ex 7019 10
Garne aus Glasfasern
ex 7019 20
Gewebe aus Glasfasern
8708 21
Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen
8804 00
Fallschirme (einschl. lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör
9113 90
Uhrarmbänder aus Spinnstoffen
ex 9404 90
Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Steppdecken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen (comforters)
9502 91
Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen
ex 9612 10
Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten
Anhang 1A.6
Übereinkommen
über technische Handelshemmnisse
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,
in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,
in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,
in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,
in Anerkennung dessen, dass für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1.1) Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Normenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden.
1.2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.
1.3) Alle Waren einschliesslich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Geltungsbereich.
1.5) Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen beschrieben sind.
1.6) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschliesst.
Technische Vorschriften und Normen
Art. 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
2.1) Die Mitglieder stellen sicher, dass aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.
2.3) Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4) Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5) Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Abs. 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Abs. 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.
2.6) Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7) Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.
2.8) Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9) Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
2.9.1) die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
2.9.2) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
2.9.3) auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.9.4) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
2.10) Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Abs. 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Abs. 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:
2.10.1) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
2.10.2) auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
2.10.3) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
2.11) Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2.12) Sofern keine der in Abs. 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Art. 3
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:
3.1) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen Art. 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss den Unterabs. 9.2 und 10.1 einhalten.
3.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Art. 2 Unterabs. 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
3.3) Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Art. 2 Abs. 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.
3.4) Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Art. 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
3.5) Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen von Art. 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung von Art. 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
Art. 4
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen
4.1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen "Verhaltenskodex" genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.
4.2) Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.
Übereinstimmung mit technischen
Vorschriften und Normen
Art. 5
Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung
5.1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1) Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schliesst das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäss den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;
5.1.2) Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
5.2) Bei der Durchführung von Art. 5 Abs. 1 stellen die Mitglieder sicher, dass:
5.2.1) Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;
5.2.2) die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich die Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
5.2.3) die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Mass beschränkt werden;
5.2.4) Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
5.2.5) alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;
5.2.6) die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;
5.2.7) wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;
5.2.8) ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
5.3) Die Abs. 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
5.4) In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, dass solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.
5.5) Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.
5.6) Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
5.6.1) die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
5.6.2) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahren gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
5.6.3) auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
5.6.4) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
5.7) Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Abs. 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Abs. 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens:
5.7.1) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
5.7.2) auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;
5.7.3) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
5.8) Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
5.9) Sofern keine der in Abs. 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Art. 6
Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
6.1) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:
6.1.1) angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Ausfuhrmitglieder, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;
6.1.2) Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.
6.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungsverfahren soweit wie möglich die Durchführung von Abs. 1 erlauben.
6.3) Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, dass solche Abkommen die Kriterien von Abs. 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.
6.4) Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.
Art. 7
Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:
7.1) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen die Art. 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss Art. 5 Unterabs. 6.2 und 7.1 einhalten.
7.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Art. 5 Unterabs. 6.2 und 7.1 notifiziert werden; jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
7.3) Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Art. 5 Abs. 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.
7.4) Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Art. 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
7.5) Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Art. 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Art. 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
Art. 8
Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen
8.1) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Art. 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Art. 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
8.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Art. 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.
Art. 9
Internationale und regionale Systeme
9.1) Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.
9.2) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Art. 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Art. 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
9.3) Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihre Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Art. 5 und 6 einhalten.
Information und Unterstützung
Art. 10
Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
10.1) Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:
10.1.1) technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.2) Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.3) bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.1.4) die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;
10.1.5) die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;
10.1.6) den Standort der Auskunftsstellen gemäss Abs. 3.
10.2) Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, dass an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.
10.3) Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:
10.3.1) alle Normen, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.3.2) alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.3.3) die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.
10.4) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen31 des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.
10.5) Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
10.6) Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und macht Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Waren betreffen, welche von besonderem Interesse für sie sind.
10.7) Hat ein Mitglied mit einem oder mehrern anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schliessen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.
10.8) Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
10.8.1) Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;
10.8.2) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäss Abs. 5;
10.8.3) Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.9) Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
10.10) Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss diesem Übereinkommen ausgenommen die Bestimmungen von Anhang 3 verantwortlich ist.
10.11) Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.
Art. 11
Technische Unterstützung für andere Mitglieder
11.1) Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2) Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.
11.3) Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf:
11.3.1) die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und
11.3.2) die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.
11.4) Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.
11.5) Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Massnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.
11.6) Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen.
11.7) Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen.
11.8) Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Abs. 1 bis 7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.
Art. 12
Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
12.1) Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2) Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.3) Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, dass solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.
12.4) Die Mitglieder erkennen an, dass Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, dass von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, dass sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden verwenden.
12.5) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.
12.6) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren zu schaffen, die von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder sind, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.
12.7) Die Mitglieder gewähren nach Art. 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigt.
12.8) Es wird anerkannt, dass Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und infrastruktureller Probleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Art. 13 vorgesehene Ausschuss "Technische Handelshemmnisse" (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.
12.9) Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.
12.10) Der Ausschuss überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.
Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
Art. 13
Ausschuss "Technische Handelshemmnisse"
13.1) Es wird ein Ausschuss "Technische Handelshemmnisse" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2) Der Ausschuss setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 14
Konsultationen und Streitbeilegung
14.1) Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
14.2) Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigengruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.
14.3) Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.
14.4) Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Art. 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.
Schlussbestimmungen
Art. 15
Schlussbestimmungen
Vorbehalte
15.1) Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Überprüfung
15.2) Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls notifiziert.
15.3) Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.
15.4) Der Ausschuss überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Art. 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Anhänge
15.5) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Anhang 1
Begriffe und Definitionen für die Zwecke dieses Übereinkommens
Die Begriffe, die im ISO/IEC-Leitfaden 2 "Allgemeine Begriffe im Bereich der Normung und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen" (6. Auflage, 1991) erfasst sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:
1. Technische Vorschrift
Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Die Definition im ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten "Bausteinsystem".
2. Norm
Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Die Definitionen im ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfasst nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfasst auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.
3. Konformitätsbewertungsverfahren
Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, dass einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.
Erläuternde Bemerkung:
Konformitätsbewertungsverfahren schliessen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.
4. Internationale Organisation oder internationales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.
5. Regionale Organisation oder regionales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.
6. Stelle der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.
Erläuternde Bemerkung:
Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.
7. Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht.
8. Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschliesslich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.
Anhang 2
Technische Sachverständigengruppen
Die folgenden Verfahren gelten für die nach Art. 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.
1) Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.
2) Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.
3) Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, dass die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, dass der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.
4) Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.
5) Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung.
6) Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Stellungnahmen einzuholen, und wird diese Stellungnahmen im Schlussbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.
Anhang 3
Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen
Allgemeine Bestimmungen
A) Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.
B) Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO - unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt - zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefasst "Normenorganisationen" bzw. einzeln "Normenorganisation" genannt).
C) Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder - vorzugsweise - durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.
Materielle Bestimmungen
D) In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
E) Die Normenorganisationen stellen sicher, dass Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
F) Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
G) Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.
H) Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.
I) Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
J) Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlich die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäss den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.
Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und die Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET, an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.
K) Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.
L) Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Stellungnahmen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Abs. J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.
M) Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Stellungnahmen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
N) Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Stellungnahmen eingegangenen Stellungnahmen in Betracht. Stellungnahmen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.
O) Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht.
P) Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
Q) Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.
Anhang 1A.7
Übereinkommen
über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Die Mitglieder,
in der Erwägung, dass die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, dass "nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmassnahmen (...) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erforderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten";
in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten;
unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
in der Erkenntnis, dass bestimmte Investitionsmassnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen "TRIMs" genannt).
Art. 2
Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen
1) Unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach dem GATT 1994 wendet kein Mitglied TRIMs an, die mit Art. III oder Art. XI des GATT 1994 unvereinbar sind.
2) Eine nicht erschöpfende Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Art. III Abs. 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Art. XI Abs. 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist diesem Übereinkommen im Anhang beigefügt.
Art. 3
Ausnahmen
Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.
Art. 4
Entwicklungsland-Mitglieder
Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Art. 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Art. XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/205-209) dem Mitglied gestatten, von den Art. III und XI des GATT 1994 abzuweichen.
Art. 5
Notifikation und Übergangsregelungen
1) Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für Warenverkehr alle TRIMs, die sie anwenden und die nicht mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. Solche allgemein oder in besonderen Fällen geltenden TRIMs werden zusammen mit ihren Hauptmerkmalen notifiziert.32
2) Jedes Mitglied beseitigt alle nach Abs. 1 notifizierten TRIMs innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, soweit es sich um ein Industrieland-Mitglied handelt, innerhalb von fünf Jahren, soweit es sich um ein Entwicklungsland-Mitglied handelt, und innerhalb von sieben Jahren, soweit es sich um ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied handelt.
3) Auf Antrag kann der Rat für Warenverkehr die Übergangszeit für die Beseitigung der nach Abs. 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied sowie ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Rat für Warenverkehr die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse des betreffenden Mitglieds.
4) Während der Übergangszeit ändert ein Mitglied die Bedingungen für von ihm nach Abs. 1 notifizierte TRIMs gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Art. 2 erhöht wird. Für TRIMs, die später als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt werden, gelten die Übergangsregelungen nach Abs. 2 nicht.
5) Unbeschadet des Art. 2 kann ein Mitglied, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Abs. 1 notifizierte TRIM gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche TRIM auf ein neues Unternehmen anwenden, i) wenn es sich bei den Erzeugnissen des betreffenden Unternehmens und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Erzeugnisse handelt und ii) wenn dies notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen dem neuen Unternehmen und den bestehenden Unternehmen zu verhindern. Alle solchen für neue Unternehmen geltenden TRIMs werden dem Rat für Warenverkehr notifiziert. Die Bedingungen für solche TRIMs müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
Art. 6
Transparenz
1) Die Mitglieder bekräftigen bezüglich der TRIMs, dass sie zu ihren Verpflichtungen betreffend Transparenz und Notifikation nach Art. X des GATT 1994, nach der in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 enthaltenen Übereinkunft über "Notifizierung" sowie nach dem Ministerbeschluss über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 stehen.
2) Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, die möglicherweise TRIMs umfassen, einschliesslich der von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene in deren Gebieten angewendeten TRIMs.
3) Jedes Mitglied prüft Auskunftsersuchen wohlwollend und gibt in angemessenem Umfang Gelegenheit zu Konsultationen über alle von einem anderen Mitglied zur Sprache gebrachten Fragen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Gemäss Art. X des GATT 1994 ist kein Mitglied zur Preisgabe von Informationen verpflichtet, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 7
Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen
1) Es wird ein Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) eingesetzt, in dem alle Mitglieder vertreten sein können. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Mitglieds.
2) Der Ausschuss nimmt die ihm vom Rat für Warenverkehr übertragenen Aufgaben wahr und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.
3) Der Ausschuss überwacht das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens und erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber Bericht.
Art. 8
Konsultationen und Streitbeilegung
Die gemäss der Streitbeilegungsvereinbarung ergänzten und angewendeten Art. XXII und XXIII des GATT 1994 gelten für die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen dieses Übereinkommens.
Art. 9
Überprüfung durch den Rat für Warenverkehr
Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens überprüft der Rat für Warenverkehr das Funktionieren dieses Übereinkommens und schlägt der Ministerkonferenz gegebenenfalls Änderungen im Wortlaut vor. Bei dieser Überprüfung erwägt der Rat für Warenverkehr, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden sollte.
Anhang
Nicht erschöpfende Liste
1) Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Art. III Abs. 4 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denen zufolge
a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können; oder
b) die Käufe oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.
2) Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Art. XI Abs. 1 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden:
a) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder in einem Umfang, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
b) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf eine Menge, die sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet; oder
c) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
Anhang 1A.8
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Teil I
Art. 1
Grundsätze
Eine Antidumpingmassnahme darf nur unter den in Art. VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäss diesem Übereinkommen eingeleitet33 und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Art. VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen getroffen werden.
Art. 2
Feststellung des Dumpings
2.1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heisst als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.2) Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge34 keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs-und Gemeinkosten sowie für Gewinne.
2.2.1) Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden35 feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums36 in erheblichen Mengen37 und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.
2.2.1.1) Für die Zwecke von Abs. 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Exporteurs oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemässe Kostenverteilung - einschliesslich der Nachweise, die der Exporteur oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt -, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Exporteur oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäss diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden.38
2.2.2) Für die Zwecke von Abs. 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Exporteur bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:
i) anhand der Kosten und Gewinne, die der fragliche Exporteur oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;
ii) anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Exporteure oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen;
iii) auf jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Exporteure oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen.
2.3) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschliesslich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.39 In den in Abs. 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschliesslich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäss diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.
2.4.1) Erfordert der Vergleich nach Abs. 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag40 herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.
2.4.2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich von einander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.
2.5) Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitgliedland verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
2.6) In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.
2.7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Art. VI Abs. 1 in Anlage I des GATT 1994.
Art. 3
Feststellung der Schädigung41
3.1) Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Art. VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
3.2) Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.3) Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Art. 5 Abs. 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
3.4) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.5) Es muss nachgewiesen werden, dass die gedumpten Einfuhren durch die in den Abs. 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den gedumpten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtgedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
3.6) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
3.7) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.42 Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
i) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
ii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
iii) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften, und
iv) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
3.8) In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
Art. 4
Bestimmung des Begriffs "Inländischer Wirtschaftszweig"
4.1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
i) Sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden43 oder selbst Importeure der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" nur die übrigen Hersteller zu verstehen;
ii) unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
4.2) Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d.h. auf einem Markt im Sinne von Abs. 1 Ziff. ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben.44 Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Art. 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
4.3) Haben zwei oder mehr Länder gemäss Art. XXIV Abs. 8 Bst. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne von Abs. 1.
4.4) Art. 3 Abs. 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Art. 5
Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung
5.1) Vorbehaltlich des Abs. 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
5.2) Ein Antrag nach Abs. 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne von Art. VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der fraglichen Ware;
iii) Informationen über die Preise, zu denen die fragliche Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten des oder der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus dem oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware) sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des Einfuhrmitglieds weiterverkauft wird;
iv) Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Inlandspreise der gleichartigen Ware und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, so wie sie sich beispielsweise in den in Art. 3 Abs. 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
5.3) Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.4) Eine Untersuchung nach Abs. 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird45, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde.46 Der Antrag gilt als "vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges" gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
5.5) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds.
5.6) Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Abs. 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.7) Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
5.8) Ein Antrag nach Abs. 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 % beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerweise als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland ausmachen, ausser wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland entfallen, zusammen mehr als 7 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland erreichen.
5.9) Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.10) Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Art. 6
Beweise
6.1) Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten.
6.1.1) Exporteuren oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt.47 Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
6.1.2) Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
6.1.3) Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Art. 5 Abs. 148 und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Abs. 5 gebührend zu schützen.
6.2) Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen.
6.3) Mündliche Informationen nach Abs. 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäss Abs. 1 Unterabs. 2 zur Verfügung gestellt werden.
6.4) Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Abs. 5 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
6.5) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden.49
6.5.1) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
6.5.2) Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.50
6.6) Vorbehaltlich des Abs. 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
6.7) Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gilt das Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Abs. 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
6.8) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen von Anhang II einzuhalten.
6.9) Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
6.10) Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermassen betroffenen Exporteur oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Exporteure, Hersteller, Importeure oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.
6.10.1) Jede Auswahl unter den Exporteuren, Herstellern, Importeuren oder Warentypen gemäss diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Exporteuren, Herstellern oder Importeuren.
6.10.2) In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäss diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Exporteur oder Hersteller, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, ausser wenn die Anzahl der Exporteure oder Hersteller so gross ist, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig.
6.11) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "interessierte Parteien":
i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind,
ii) die Regierung des Ausfuhrmitglieds und
iii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
6.12) Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
6.13) Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
6.14) Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
Art. 7
Vorläufige Massnahmen
7.1) Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
i) eine Untersuchung gemäss Art. 5 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
ii) vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig dadurch geschädigt wird; und
iii) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
7.2) Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, dass eine Sicherheitsleistung - durch Barhinterlegung oder Bürgschaft - in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Massnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Massnahmen.
7.3) Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
7.4) Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Exporteuren beschliessen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten - sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, kann dieser Zeitraum sechs beziehungsweise neun Monate betragen.
7.5) Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 9 befolgt.
Art. 8
Preisverpflichtungen
8.1) Ein Verfahren kann51 ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
8.2) Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
8.3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben ihm soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
8.4) Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschliessen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschliessen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
8.5) Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern.
8.6) Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Art. 9
Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen
9.1) Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
9.2) Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus Quellen, von denen gemäss diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.
9.3) Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Art. 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.
9.3.1) Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise innerhalb von 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls.52 Rückerstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäss diesem Unterabsatz. Erfolgt die Rückerstattung nicht innerhalb von 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor.
9.3.2) Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, dass der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Rückerstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise innerhalb von 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Importeur der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Rückerstattung soll normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen.
9.3.3) Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäss Art. 2 Abs. 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäss niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.
9.4) Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäss Art. 6 Abs. 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteuren oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen:
i) die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Exporteure oder Hersteller ermittelt wurde, oder
ii) in Fällen, in denen die Zollschuld anhand eines prospektiv ermittelten Normalwertes berechnet wird, die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Exporteure oder Hersteller und den Ausfuhrpreisen der nicht individuell untersuchten Exporteure oder Hersteller, vorausgesetzt, dass die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 %, geringfügige Dumpingspannen und gemäss Art. 6 Abs. 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren der nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteure oder Hersteller an, die während der Untersuchung gemäss Art. 6 Abs. 10 Unterabs. 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben.
9.5) Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitgliedstaat Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Exporteure oder Hersteller im fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt haben, sofern diese Exporteure oder Hersteller nachweisen können, dass sie mit den Exporteuren oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitgliedland beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf den Einfuhren von solchen Exporteuren oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, dass bei diesen Herstellern oder Exporteuren Dumping vorliegt.
Art. 10
Rückwirkung
10.1) Vorläufige Massnahmen und Antidumpingzölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
10.2) Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
10.3) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.
10.4) Ausser bei Anwendung von Abs. 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
10.5) Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich erstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
10.6) Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen:
i) dass schon früher gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursacht haben oder der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass der Exporteur Dumping betreibt und dass dies eine Schädigung verursachen würde, und
ii) dass die Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren der Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum verursacht wird, so dass es in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (zum Beispiel ein rascher Aufbau von Lagerbeständen bei der eingeführten Ware) wahrscheinlich ist, dass die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben wird, vorausgesetzt, dass den betroffenen Importeuren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
10.7) Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Massnahmen - zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung - treffen, um gemäss Abs. 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, dass die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10.8) Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäss Abs. 6 erhoben.
Art. 11
Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und Preisverpflichtungen
11.1) Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
11.2) Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder - sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist - auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.53 Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
11.3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Abs. 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.54 Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
11.4) Die Bestimmungen von Art. 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
11.5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Preisverpflichtungen, die gemäss Art. 8 angenommen werden.
Art. 12
Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
12.1) Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäss Art. 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
12.1.1) Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht55 enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;
ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
iii) Grundlage, auf die sich die Dumpingbehauptung in dem Antrag stützt;
iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;
v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
vi) Fristen, die den interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
12.2) Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Art. 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
12.2.1) In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und Schädigungsfeststellungen sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
iii) die ermittelten Dumpingspannen und eine umfassende Erläuterung der Gründe für die Wahl der Methode zur Ermittlung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäss Art. 2;
iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Art. 3 von Bedeutung gewesen sind;
v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
12.2.2) In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabs. 1 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluss gemäss Art. 6 Abs. 10 Unterabs. 2.
12.2.3) In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Art. 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.
12.3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Art. 11 sowie für Beschlüsse gemäss Art. 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Art. 13
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Art. 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig von den Behörden sein, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
Art. 14
Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes
14.1) Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des Drittlandes gestellt, welches die Massnahmen beantragt.
14.2) Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, dass das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten.
14.3) Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschliesslich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch ausschliesslich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges.
14.4) Der Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Massnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.
Art. 15
Entwicklungsland-Mitglieder
Es wird anerkannt, dass Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmassnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.
Teil II
Art. 16
Ausschuss für Antidumpingmassnahmen
16.1) Es wird ein Ausschuss für Antidumpingmassnahmen (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
16.2) Der Ausschuss kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen.
16.3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuss muss die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll.
16.4) Die Mitglieder berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmassnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen 6 Monate getroffenen Antidumpingmassnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.
16.5) Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Art. 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
Art. 17
Konsultationen und Streitbeilegung
17.1) Die Streitbeilegungsvereinbarung gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
17.2) Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.
17.3) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.
17.4) Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die Konsultationen nach Abs. 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Massnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan ("DSB") unterbreiten. Hat eine vorläufige Massnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die getroffene Massnahme gegen Art. 7 Abs. 1 verstösst, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.
17.5) Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund:
i) einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden Mitglieds, in der es darlegt, in welcher Form ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wird, oder dass die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
ii) der den Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
17.6) Bei der Prüfung der in Abs. 5 genannten Angelegenheit:
i) stellt die Sondergruppe zwecks Beurteilung des Sachverhalts fest, ob die Sachverhaltsfeststellung der Behörden richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv war. War die Sachverhaltsfeststellung richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv, so kann die Würdigung nicht verworfen werden, auch wenn die Sondergruppe möglicherweise zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen wäre;
ii) legt die Sondergruppe die massgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts aus. Stellt die Sondergruppe fest, dass eine massgebliche Bestimmung des Übereinkommens mehr als eine Auslegung zulässt, so erklärt sie die Massnahme der Behörden als mit dem Übereinkommen vereinbar, sofern sich diese Massnahme auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.
17.7) Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.
Teil III
Art. 18
Schlussbestimmungen
18.1) Spezifische Massnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.56
18.2) Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
18.3) Vorbehaltlich des Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
18.3.1) Für die Berechnung der Dumpingspannen in Rückerstattungsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.
18.3.2) Für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Antidumpingmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
18.4) Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
18.5) Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
18.6) Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
18.7) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Anhang I
Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle
gemäss Art. 6 Abs. 7
1) Bei der Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
2) Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3) Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
4) Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5) Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6) Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7) Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8) Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
Anhang II
Beste verfügbare Informationen im Sinne
von Art. 6 Abs. 8
1) Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, dass den Parteien bekannt ist, dass die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschliesslich der Informationen im Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung.
2) Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (z.B. Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären.
3) Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, dass diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert.
4) Sollten die Behörden die auf einem bestimmten Datenträger übermittelten Informationen (z.B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden.
5) Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.
6) Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.
7) Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschliesslich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschliesslich der Angaben im Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z.B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden massgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Anhang 1A.9
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Allgemeine Einleitung
1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Art. 1 definierte "Transaktionswert". Art. 1 ist zusammen mit Art. 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Art. 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Verkäufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Art. 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Art. 1 ermittelt werden kann.
2. Kann der Zollwert nicht nach Art. 1 ermittelt werden, so setzen sich normalerweise die Zollverwaltung und der Importeur in Verbindung, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Art. 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der Importeur über Informationen zum Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich die beiden Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
3. Die Art. 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts der eingeführten Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Art. 5 Abs. 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Art. 5 bewerten zu lassen. Nach Art. 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des "errechneten Wertes" ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur wird deshalb in Art. 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4. Art. 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Art. VII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für deren Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschliesst;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen, und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
Teil I
Regeln über die Zollwertermittlung
Art. 1
1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Art. 8, unter der Voraussetzung, dass
a) keine Beschränkungen für die Verwendung oder den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,
ii) das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können,
iii) den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen;
b) das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch an Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Art. 8 erfolgen kann; und
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Abs. 2 anerkannt werden kann.
2)
a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung von Abs. 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Art. 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, so teilt sie dem Importeur diesen Grund mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und die Waren werden nach Abs. 1 bewertet, wenn der Importeur nachweist, dass dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:
i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Art. 5 festgesetzt wurde;
iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Art. 6 festgesetzt wurde.
Bei den vorgenannten Vergleichen werden nachgewiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Art. 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt.
c) Die in Abs. 2 Bst. b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Abs. 2 Bst. b nicht festgesetzt werden.
Art. 2
1)
a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Art. 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird zur Ermittlung des Zollwerts der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt.
2) Sind die in Art. 8 Abs. 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, die wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung trägt.
3) Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 3
1)
a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt.
2) Sind die in Art. 8 Abs. 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, die wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung trägt.
3) Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 4
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Art. 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Art. 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Art. 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
Art. 5
1)
a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:
i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;
ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
iii) gegebenenfalls die in Art. 8 Abs. 2 angeführten Kosten;
iv) Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren im Einfuhrland zu entrichtende inländische Abgaben.
b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Abs. 1 Bst. a auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
2) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so wird der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Wertsteigerung und den in Abs. 1 Bst. a vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
Art. 6
1) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Faktoren:
a) Kosten oder Wert des Materials und der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Produktion der eingeführten Waren angefallen sind;
b) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, welcher normalerweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
c) Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Art. 8 Abs. 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
2) Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwände gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Art. 7
1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 1 bis 6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Art. VII des GATT 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt.
2) Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollwertermittlung heranzuziehen ist;
c) den Inlandmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als diejenigen, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Art. 6 ermittelt wurden;
e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
3) Dem Importeur werden auf Antrag der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die dabei angewendete Methode schriftlich mitgeteilt.
Art. 8
1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 1 werden zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet:
a) folgende Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
ii) Kosten von Umschliessungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
b) der anteilig aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden, soweit dieser Wert im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten ist:
i) in den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
ii) bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
iii) bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien,
iv) für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind;
d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
2) Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
b) Lade- und Entladekosten sowie Bereitstellungskosten, die mit der Beförderung der eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
c) Versicherungskosten.
3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
4) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Art. 9
1) Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäss veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
2) Massgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitgliedes der Kurs zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Art. 10
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
Art. 11
1) Jedes Mitglied sieht in seinen Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, im Zusammenhang mit der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vor.
2) Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
3) Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.
Art. 12
Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheide zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden vom betreffenden Einfuhrland nach Art. X des GATT 1994 veröffentlicht.
Art. 13
Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Art. 14
Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 15
1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck:
a) "Zollwert von eingeführten Waren" den Wert von Waren für die Zwecke der Erhebung von Wertzöllen auf eingeführten Waren;
b) "Einfuhrland" das Einfuhrzollgebiet;
c) "hergestellt" auch angebaut, erzeugt oder abgebaut.
2) In diesem Übereinkommen:
a) bedeutet der Ausdruck "gleiche Waren" Waren, die in jeder Hinsicht - einschliesslich der materiellen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schliessen Waren nicht aus, die nach der Definition ansonsten als gleich anzusehen sind;
b) bedeutet der Ausdruck "gleichartige Waren" Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
c) schliessen die Ausdrücke "gleiche Waren" und "gleichartige Waren" keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. iv vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden;
d) dürfen Waren nicht als "gleiche Waren" oder "gleichartige Waren" angesehen werden, wenn sie nicht im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden;
e) werden von einer anderen Person hergestellte Waren nur in Betracht gezogen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von der Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
3) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "Waren derselben Gattung oder Art" Waren, die zu einer Gruppe oder Palette von Waren gehören, welche von einem bestimmten Wirtschaftszweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schliesst auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
4) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn
a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;
b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
h) sie Mitglieder derselben Familie sind.
5) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass unabhängig von der Bezeichnung die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien von Abs. 4 zutreffen.
Art. 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der von ihm eingeführten Waren ermittelt wurde.
Art. 17
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
Teil II
Verwaltung des Übereinkommens, Konsultationen und Streitbeilegung
Art. 18
Institutionen
1) Es wird ein Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen "der Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder einander in Fragen konsultieren können, die die Anwendung des Systems der Zollwertermittlung durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt; der Ausschuss tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Ausschusses.
2) Es wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen "Technischer Ausschuss" genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (in diesem Übereinkommen "RZZ" genannt) eingesetzt, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens genannten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
Art. 19
Konsultationen und Streitbeilegung
1) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Streitbeilegungsvereinbarung für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens.
2) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die ihm unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens zustehen, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder dass die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied muss das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend prüfen.
3) Der Technische Ausschuss leistet den an Konsultationen beteiligten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand.
4) Eine zur Prüfung eines Streitfalls im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen eingesetzte Sondergruppe kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus den Technischen Ausschuss mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Die Sondergruppe bestimmt den Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses für den jeweiligen Streitfall und setzt eine Frist für die Vorlage des Berichts des Technischen Ausschusses. Die Sondergruppe hat den Bericht des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Falls der Technische Ausschuss nicht in der Lage ist, in einer Angelegenheit im Sinne dieses Absatzes eine Einigung herbeizuführen, sollte die Sondergruppe den Streitparteien die Möglichkeit geben, der Sondergruppe ihre Standpunkte in der Angelegenheit darzulegen.
5) Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung gestellt.
Teil III
Besondere und differenzierte Behandlung
Art. 20
1) Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
2) Zusätzlich zu Abs. 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Ziff. iii und von Art. 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluss an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub der Bestimmungen dieses Absatzes entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
3) Industrieland-Mitglieder leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die Industrieland-Mitglieder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalausbildung, Unterstützung bei der Vorbereitung von Durchführungsmassnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollwertermittlung und Beratung bei der Anwendung dieses Übereinkommens einschliessen können.
Teil IV
Schlussbestimmungen
Art. 21
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Art. 22
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
1) Jedes Mitglied gewährleistet, dass spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für es in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
2) Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.
Art. 23
Überprüfung
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Art. 24
Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.
Anhang I
Erläuterungen
Allgemeine Anmerkung
Reihenfolge der Anwendung der Methoden der Zollwertermittlung
1. Die Art. 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Art. 1 festgelegt, das heisst, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Kann der Zollwert nicht nach Art. 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Art. 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
3. Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Art. 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Art. 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Art. 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.
4. Kann der Zollwert nicht nach den Art. 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Art. 7 zu ermitteln.
Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze
1. Der Begriff "Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze" bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiven und Passiven gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiven und Passiven gebucht werden, wie die Aktiven und Passiven sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den betreffenden Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Art. 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Art. 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes übereinstimmen. Ein weiteres Beispiel: Der Wert eines der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstände wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
Anmerkungen zu Art. 1
Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer dem Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muss nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
2. Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Art. 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer vorteilhaft angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzurechnet.
3. Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;
b) Beförderungskosten nach der Einfuhr;
c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
4. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu Abs. 1 Bst. a Ziff. iii
Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, dass ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Zu Abs. 1 Bst. b
1. Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:
a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, dass der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.
b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft.
c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, dass er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
2. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Produktion oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, dass der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Art. 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts führen.
Zu Abs. 2
1. Abs. 2 Bst. a und b sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2. Abs. 2 Bst. a sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass vom Importeur weitere Informationen verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
3. Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung von weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muss die Zollverwaltung bereit sein, die massgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschliesslich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Art. 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, dass der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z.B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde.
4. Abs. 2 Bst. b gibt dem Importeur die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten "Vergleichswert" sehr nahe kommt und daher nach Art. 1 anerkannt werden kann. Wird nach Art. 2 Bst. b ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Abs. 2 Bst. a nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, dass einer der in Abs. 2 Bst. b vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, vom Importeur den Nachweis zu verlangen, dass der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Abs. 2 Bst. b bedeutet der Begriff "nicht verbundene Käufer" Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Zu Abs. 2 Bst. b
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert "sehr nahe kommt", müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Massstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z.B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Art. 1 Abs. 2 Bst. b angeführten "Vergleichswert" sehr nahe kommt.
Anmerkungen zu Art. 2
1. Bei der Anwendung von Art. 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;
b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen;
c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
a) sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;
b) sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder
c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.
3. Der Ausdruck "und/oder" lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke von Art. 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Art. 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z.B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 2 nicht angebracht.
Anmerkungen zu Art. 3
1. Bei der Anwendung von Art. 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;
b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen; oder
c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
a) sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;
b) sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder
c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.
3. Der Ausdruck "und/oder" lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke von Art. 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Art. 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z.B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 3 nicht angebracht.
Anmerkungen zu Art. 5
1. Der Begriff "Preis je Einheit, zu dem ... Waren in der grössten Menge insgesamt" verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in grösseren Mengen vorsieht.
Verkaufsmenge
Preis je Einheit
Anzahl der Verkäufe
Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren
1-10 Einheiten
100
10 Verkäufe zu 5 Einheiten
5 Verkäufe zu 3 Einheiten
65
11-25 Einheiten
95
5 Verkäufe zu 11 Einheiten
55
über 25 Einheiten
90
1 Verkauf zu 30 Einheiten
1 Verkauf zu 50 Einheiten
80
Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.
3. Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.
4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, dass verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.
a) Verkäufe
Verkaufsmenge
Preis je Einheit
40 Einheiten
100
30 Einheiten
90
15 Einheiten
100
50 Einheiten
95
25 Einheiten
105
35 Einheiten
90
5 Einheiten
100
b) Insgesamt
Insgesamt verkaufte Gesamtmenge
Preis je Einheit
65
90
50
95
60
100
25
105
Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.
5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Abs. 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen eine der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Art. 5 nicht in Betracht gezogen.
6. Zu beachten ist, dass der in Art. 5 Abs. 1 angeführte Begriff "Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, dass diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht in Einklang mit den vorgenannten Zahlen, so kann der Betrag für "Gewinn und Gemeinkosten" auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
7. Die "Gemeinkosten" umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.
8. Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. iv nicht abgezogen wurden, müssen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. i abgezogen werden.
9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Art. 5 Abs. 1 muss die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Art. 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
10. Als "frühester Zeitpunkt" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen getätigt werden.
11. Die bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
12. Die Bewertungsmethode nach Art. 5 Abs. 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Identität verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Identität der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Identität behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, dass die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäss muss jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.
Anmerkungen zu Art. 6
1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2. Die "Kosten" oder der "Wert" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
3. Zu den "Kosten" oder dem "Wert" gehören die in Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii und iii aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Art. 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Art. 8 Abs. 1 Bst. a angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. iv angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des "errechneten Wertes" nicht zweimal angerechnet werden.
4. Der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, dass die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen.
Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Art. 10, zu unterrichten.
7. Zu den in Art. 6 Abs. 1 Bst. b angeführten "Gemeinkosten" gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Art. 6 Abs. 1 Bst. a umfasst werden.
8. Ob bestimmte Waren "derselben Gattung oder Art" wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Art. 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Art. 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
Anmerkungen zu Art. 7
1. Die nach Art. 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2. Als Bewertungsmethoden nach Art. 7 sollen die in den Art. 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen von Art. 7.
3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
a) Gleiche Waren - das Erfordernis, dass die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Art. 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
b) Gleichartige Waren - das Erfordernis, dass die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Art. 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.
c) Deduktive Methode - das Erfordernis in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, dass die Waren "in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden" verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von "90 Tagen" kann grosszügig gehandhabt werden.
Anmerkungen zu Art. 8
Zu Abs. 1 Bst. a Ziff. i
Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur jemandem dafür zahlt, dass er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
Zu Abs. 1 Bst. b Ziff. ii
1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2. Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Importeur oder von einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, dass der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, dass der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gussform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller, 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gussform auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
Zu Abs. 1 Bst. b Ziff. iv
1. Zuschläge für die in Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. iv aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch für die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4. Es ist beispielsweise möglich, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, dass es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Art. 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Art. 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
Zu Abs. 1 Bst. c
1. Die in Art. 8 Abs. 1 Bst. c aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dürfen zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Zu Abs. 3
Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Art. 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Art. 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren identifizierbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschliesslich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Anmerkung zu Art. 9
Der Begriff "Zeitpunkt der Einfuhr" im Sinne von Art. 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.
Anmerkungen zu Art. 11
1. Art. 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
2. "Straffrei" bedeutet, dass der Importeur nicht mit einer Busse oder Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.
3. Art. 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.
Anmerkungen zu Art. 15
Zu Abs. 4
Der Begriff "Personen" im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein.
Zu Abs. 4 Bst. e
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
Anhang II
Technischer Ausschuss für den Zollwert
1. Nach Art. 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen, sowie Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts;
b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen, ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über das Funktionieren und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
d) die Unterrichtung und Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren, wenn dies von einem Mitglied oder vom Ausschuss verlangt wird. Solche Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
e) auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
f) die Prüfung der ihm von einer Sondergruppe nach Art. 19 dieses Übereinkommens vorgelegten Fragen; und
g) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
Allgemeines
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuss oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Nach Art. 19 Abs. 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuss legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
4. Der Technische Ausschuss wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.
Vertretung
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird nachstehend als "Mitglied des Technischen Ausschusses" bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs- und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
Sitzungen des Technischen Ausschusses
9. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuss im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Art. 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.
10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Abs. 6 und 7 Genannten - ausser in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.
Tagesordnung
12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Abs. 6 und 7 genannten Teilnehmern - ausser in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, vom Ausschuss oder von einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
13. Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode vom Technischen Ausschuss jederzeit geändert werden.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
14. Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.
17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
20. Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem RZZ einen umfassenden Bericht über diese Frage vorzulegen, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäusserten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes fasst der Technische Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuss über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt er einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und unter Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.
Sprachen und Aufzeichnungen
22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die amtlichen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
23. Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter erstattet bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
Anhang III
1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäss Art. 20 Abs. 1 kann in der Praxis für einige dieser Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 genannten Frist deren Verlängerung beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.
2. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.
3. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, dass die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäss Art. 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Art. 4 einlegen:
"Die Regierung von .......... behält sich vor vorzuschreiben, dass die einschlägige Bestimmung von Art. 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Art. 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben."
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Art. 21 des Übereinkommens zu.
4. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens einlegen:
"Die Regierung von .......... behält sich vor vorzuschreiben, dass Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, ob der Importeur einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht."
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Art. 21 des Übereinkommens zu.
5. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung von Art. 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.
6. Art. 17 erkennt an, dass die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, dass Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Importeure bei diesen Untersuchungen zu erwarten.
7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schliesst alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.
Anhang 1A.10
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass "die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", "die Rolle des GATT zu stärken" und "die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";
in Anbetracht dessen, dass zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;
eingedenk dessen, dass solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlass zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;
in Anbetracht dessen, dass diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;
in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die Benutzermitglieder als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;
in Anerkennung dessen, dass die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen;
in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Exporteuren und Vorversandkontrollstellen entstehen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen
1) Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.
2) Der Begriff "Benutzermitglied" bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich vereinbaren oder in Auftrag geben.
3) Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschliesslich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen.
4) Der Begriff "Vorversandkontrollstelle" bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen.57
Art. 2
Verpflichtungen der Benutzermitglieder
Nichtdiskriminierung
1) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und dass die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Exporteure angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher.
Staatliche Vorschriften
2) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen von Art. III Abs. 4 des GATT 1994 eingehalten werden.
Ort der Kontrolle
3) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschliesslich der Erstellung eines Schlussberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden.
Normen
4) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und dass in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen58 angewandt werden.
Transparenz
5) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.
6) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Exporteure die Vorversandkontrollstellen diesen eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Exporteure erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Exporteuren auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information muss einen Hinweis enthalten auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Exporteure gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren nach Abs. 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Exporteur zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen informiert worden ist. In Dringlichkeitsfällen gemäss den Art. XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auf eine Sendung auch angewandt werden, bevor der Exporteur informiert worden ist. Diese Unterstützung entbindet die Exporteure jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten.
7) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die in Abs. 6 genannten Auskünfte den Exporteuren auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können.
8) Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen
9) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, Dritten bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren anwenden.
10) Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Massnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Abs. 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit der Programme der Vorversandkontrolle gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
11) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Dritten keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren oder Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.
12) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen von den Exporteuren keine Informationen verlangen betreffend:
a) Fabrikationsangaben im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;
b) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;
c) die interne Preisbildung, einschliesslich der Herstellungskosten;
d) die Gewinnmargen;
e) die Bedingungen der Verträge zwischen den Exporteuren und ihren Lieferanten, ausser wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.
13) Zur Verdeutlichung eines bestimmten Falls: Die Informationen gemäss Abs. 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Exporteur freiwillig preisgegeben werden.
Interessenkonflikte
14) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäss den Abs. 9 bis 13 Verfahren anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden:
a) zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschliesslich derjenigen, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen;
b) zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschliesslich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;
c) mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befasst sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.
Verzögerungen
15) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unangemessene Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, dass, sobald eine Kontrollstelle und ein Exporteur einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, dass der Termin zwischen dem Exporteur und der Vorversandkontrollstelle einvernehmlich geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Exporteur oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird.59
16) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluss der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Exporteure eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren.
17) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass, sofern die Exporteure dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Exporteur und Importeur, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, dass ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Exporteuren unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.
18) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlussbericht über die Feststellungen zusenden.
19) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlussbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.
Preisprüfung
20) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen60 nach folgenden Leitlinien durchführen:
a) Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Exporteur und Importeur vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, dass ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäss den Bst b bis e genügt.
b) Die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preis(e) für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardrabatte angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes:
i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;
ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;
iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen unter Bst. c aufgeführten Faktoren;
iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Exporteur Gelegenheit, den Preis zu erläutern.
c) Bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, besondere Merkmale des Modells, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; sie umfassen auch bestimmte, den vom Exporteur festgelegten Preis beeinflussende Faktoren, wie das Vertragsverhältnis zwischen Exporteur und Importeur.
d) Die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben.
e) Folgende Faktoren werden für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:
i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;
ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;
iii) die Produktionskosten;
iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.
Beschwerdeverfahren
21) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Exporteuren erhoben werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und dass diese Verfahren den Exporteuren gemäss den Abs. 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:
a) Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprachen oder Beschwerden der Exporteure entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;
b) die Exporteure übermitteln dem oder den hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;
c) der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Exporteurs und treffen nach Erhalt der unter Bst. b bezeichneten Unterlagen so rasch wie möglich eine Entscheidung.
Abweichung
22) In Abweichung von Art. 2 sehen die Benutzermitglieder vor, dass - mit Ausnahme von Teilsendungen - Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Exporteuren gemäss Abs. 6 erteilten Auskünften.
Art. 3
Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
1) Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden.
Transparenz
2) Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Technische Hilfe
3) Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf deren Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens.61
Art. 4
Verfahren für die unabhängige Prüfung
Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Exporteure dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 2 Abs. 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
a) Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Exporteure vertretenden Organisation gebildet wird.
b) Diese unter Bst. a genannte unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:
i) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Vorversandkontrollstellen vertritt, benannt;
ii) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Exporteure vertritt, benannt;
iii) eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Bst. a genannten unabhängigen Stelle benannt.
Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, dass alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt.
c) Will ein Exporteur oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so gelangt er oder sie an die unter Bst. a bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, dass unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Exporteur aus der Gruppe ii der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit ihm verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Bst. a genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste dürfen keine Einwände erhoben werden.
d) Der aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z.B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll.
e) Sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Bst. a genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z.B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll.
f) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen.
g) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf.
h) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Exporteur, die Streitparteien sind, bindend.
Art. 5
Notifikation
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, dass diese Informationen vorliegen.
Art. 6
Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Art. 7
Konsultation
Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen von Art. XXII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Art. 8
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen von Art. XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden.
Art. 9
Schlussbestimmungen
1) Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen.
2) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
Anhang 1A.11
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass "die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", "die Rolle des GATT zu stärken" und "die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und deren Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;
in Anerkennung dessen, dass ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;
in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren;
kommen wie folgt überein:
Teil I
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1
Ursprungsregeln
1) Für die Zwecke der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, sofern diese Ursprungsregeln nicht vertragliche oder autonome Handelsregelungen betreffen, die zur Gewährung von über die Anwendung von Art. I Abs. 1 des GATT 1994 hinausgehenden Zollpräferenzen führen.
2) Ursprungsregeln im Sinne von Abs. 1 schliessen alle Ursprungsregeln ein, die bei nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten verwendet werden, beispielsweise bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Art. I, II, III, XI und XIII des GATT 1994, der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Art. VI des GATT 1994, der Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. XIX des GATT 1994, der Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordernissen nach Art. IX des GATT 1994 und der Anwendung von diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen oder Zollkontingenten. Sie schliessen auch Ursprungsregeln ein, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden.62
Teil II
Disziplinen für die Anwendung der Ursprungsregeln
Art. 2
Disziplinen während der Übergangszeit
Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, dass:
a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss:
i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Ursprungsregel sowie jede Ausnahme davon eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
b) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden;
c) Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäss Bst. a berücksichtigt werden;
d) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware63 keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
e) bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
f) die Ursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
g) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Art. X Abs. 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
h) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage64 nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Bst. j eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Bst. k öffentlich bekanntgemacht;
i) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
j) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Art. 3
Disziplinen nach der Übergangszeit
Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung nach Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, dass:
a) sie die Ursprungsregeln gleichermassen für alle in Art. 1 genannten Zwecke anwenden;
b) nach ihren Ursprungsregeln das Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land ist, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder - wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist - das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
c) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
d) die Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
e) ihre Rechtsvorschriften und ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Art. X Abs. 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
f) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Überprüfung gemäss Bst. h) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Bst. i öffentlich bekanntgemacht;
g) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
h) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
i) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Teil III
Verfahrensbestimmungen über Notifikation, Prüfung, Konsultation und Streitbeilegung
Art. 4
Institutionen
1) Es wird ein Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden; er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die Verwirklichung der in diesen Teilen definierten Ziele zu beraten, und um andere Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für Warenverkehr übertragen werden. Der Ausschuss ersucht den Technischen Ausschuss nach Abs. 2 gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.
2) Ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen "Technischer Ausschuss" genannt) wird unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) nach Massgabe von Anhang I eingesetzt. Der Technische Ausschuss führt die in Teil IV verlangten und in Anhang I vorgeschriebenen technischen Arbeiten durch. Der Technische Ausschuss ersucht den Ausschuss gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Technische Ausschuss kann den Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das RZZ-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Technischen Ausschuss wahr.
Art. 5
Mitteilung und Verfahren für die Änderung von Ursprungsregeln sowie die Einführung neuer Ursprungsregeln
1) Jedes Mitglied teilt innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam sind, dem Sekretariat mit. Ist versehentlich eine Ursprungsregel nicht mitgeteilt worden, so teilt sie das betreffende Mitglied unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstands mit. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
2) Während des in Art. 2 genannten Zeitraums veröffentlichen Mitglieder, die Änderungen bestehender Ursprungsregeln - ausgenommen minimale Änderungen - vornehmen oder neue Ursprungsregeln einführen, worunter für die Zwecke dieses Artikels alle Ursprungsregeln im Sinne von Abs. 1 zu verstehen sind, die nicht dem Sekretariat mitgeteilt worden sind, eine diesbezügliche Bekanntmachung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regel, damit interessierte Parteien von der Absicht, eine Ursprungsregel zu ändern oder eine neue Ursprungsregel einzuführen, Kenntnis nehmen können, es sei denn, dass für ein Mitglied aussergewöhnliche Umstände entstehen oder zu entstehen drohen. In solchen aussergewöhnlichen Fällen veröffentlicht das betreffende Mitglied die geänderte oder neue Regel so bald wie möglich.
Art. 6
Prüfung
1) Der Ausschuss prüft jährlich die Umsetzung und Durchführung der Teile II und III unter Bezugnahme auf die Ziele dieses Übereinkommens. Der Ausschuss unterrichtet jährlich den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen im jeweiligen Prüfungszeitraum.
2) Der Ausschuss prüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt Änderungen vor, die erforderlich sind, um den Ergebnissen des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung Rechnung zu tragen.
3) Der Ausschuss richtet in Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuss einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei er die in Art. 9 aufgeführten Ziele und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschliessen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren aufgrund technologischer Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.
Art. 7
Konsultation
Art. XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Art. 8
Streitbeilegung
Art. XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Teil IV
Harmonisierung der Ursprungsregeln
Art. 9
Ziele und Grundsätze
1) Mit dem Ziel, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und unter anderem eine grössere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogramm unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an:
a) die Ursprungsregeln sollen gleichermassen für alle in Art. 1 genannten Zwecke angewendet werden;
b) die Ursprungsregeln sollen gewährleisten, dass als Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land bezeichnet wird, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder - wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist - das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
c) die Ursprungsregeln sollen objektiv, verständlich und vorhersehbar sein;
d) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, sollen letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden. Sie sollen nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums berücksichtigt werden;
e) die Ursprungsregeln sollen in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden können;
f) die Ursprungsregeln sollen kohärent sein;
g) die Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Kriterium beruhen. Auf einem negativen Kriterium beruhende Ursprungsregeln sind zur Erläuterung eines positiven Kriteriums zulässig.
Arbeitsprogramm
2)
a) Das Arbeitsprogramm wird nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens so bald wie möglich in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.
b) Der Ausschuss und der Technische Ausschuss nach Art. 4 sind die geeigneten Organe für die Durchführung dieser Arbeiten.
c) Damit der RZZ in Einzelheiten gehende Vorleistungen erbringen kann, ersucht der Ausschuss den Technischen Ausschuss, seine Auslegungen und Stellungnahmen mitzuteilen, die sich aus den nachstehend beschriebenen Arbeiten unter Zugrundelegung der Grundsätze in Abs. 1 ergeben. Um einen zeitgerechten Abschluss des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung zu gewährleisten, werden die Arbeiten nach Warengruppen entsprechend den verschiedenen Kapiteln oder Abschnitten der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) durchgeführt.
i) Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren und minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge
Der Technische Ausschuss erarbeitet harmonisierte Begriffsbestimmungen für:
- Waren, die als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gelten. Diese Arbeiten sollen so detailliert wie möglich sein;
- minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich gesehen nicht ursprungsbegründend sind.
Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses vorgelegt.
ii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Wechsel der zolltariflichen Einreihung
- Der Technische Ausschuss wird unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die Verwendung des Wechsels der Tarifposition oder -unterposition bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor sowie gegebenenfalls die dieses Kriterium erfüllende Mindeständerung der Einreihung in die Nomenklatur.
- Der Technische Ausschuss wird seine Arbeit unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.
iii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Zusätzliche Kriterien
Bei Abschluss der Arbeiten nach Ziff. ii für Warensektoren oder einzelne Warengruppen, für die das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei ausschliesslicher Verwendung der HS-Nomenklatur nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wird der Technische Ausschuss
- unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die ergänzende oder ausschliessliche Verwendung anderer Erfordernisse einschliesslich Wertprozentsätze65 und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge66 bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor;
- gegebenenfalls Erläuterungen zu seinen Vorschlägen vorlegen;
- seine Arbeiten unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.
Aufgabe des Ausschusses
3) Unter Zugrundelegung der in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze:
a) prüft der Ausschuss in regelmässigen Zeitabständen gemäss dem Zeitplan nach Abs. 2 Bst. c Ziff. i, ii und iii die Auslegungen und Stellungnahmen des Technischen Ausschusses im Hinblick auf deren Bestätigung. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss ersuchen, seine Arbeit zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Konzepte zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Ausschusses soll der Ausschuss seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeiten darlegen und gegebenenfalls Alternativkonzepte vorschlagen;
b) nach Abschluss aller unter den Ziff. i, ii und iii aufgeführten Arbeiten prüft der Ausschuss die Ergebnisse im Hinblick auf ihre globale Kohärenz.
Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten
4) Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens67 ist. Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.
Anhang I
Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln
Aufgaben
1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
a) auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses die Untersuchung spezifischer technischer Probleme, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln der Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen;
b) die Information und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, wenn ein Mitglied oder der Ausschuss dies beantragt;
c) die Ausarbeitung und Verteilung von regelmässigen Berichten über die Durchführung und den Stand dieses Übereinkommen in technischer Hinsicht;
d) die jährliche Prüfung der technischen Aspekte der Umsetzung und Durchführung der Teile II und III.
2. Der Technische Ausschuss übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifische Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuss übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschliessen.
Vertretung
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird im folgenden als "Mitglied des Technischen Ausschusses" bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
5. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können sich an Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten lassen. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
6. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang "Generalsekretär" genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
7. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
Sitzungen
8. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusamen.
Verfahren
9. Der Technische Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Anhang II
Gemeinsame Erklärung über Präferenzursprungsregeln
1. In Anerkennung dessen, dass einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.
2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertraglichen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung von Art. I Abs. 1 des GATT 1994 hinaus führen.
3. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, dass:
a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss:
i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Präferenzursprungsregel sowie jede Ausnahme davon eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
b) die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
c) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Massgabe von Art. X Abs. 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
d) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage68 nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Präferenzursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Bst. f eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Bst. g öffentlich bekanntgemacht;
e) bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder von neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
f) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenzursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
4. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschliesslich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
Anhang 1A.12
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;
in Anerkennung dessen, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;
in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;
in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;
in Anerkennung dessen, dass der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;
in der Überzeugung, dass die Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine grösseren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Massnahmen unbedingt notwendig ist;
in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1) Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren69 zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschliesslich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder70 zu berücksichtigen sind.
3) Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4)
a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Art. 4 vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen71 und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einfuhrlizenzverfahrens, in keinem Fall jedoch nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.
b) Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Antrag die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betroffene Mitglied hat diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterung gebührend zu berücksichtigen.
5) Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden.
6) Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so soll sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
7) Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8) Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare geringfügige Abweichungen handelt.
9) Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie den Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10) Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Art. XXI des GATT 1994.
11) Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren72
1) Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen genehmigt werden und die mit Abs. 2 Bst. a in Einklang stehen.
2) Die folgenden Bestimmungen73 gelten zusätzlich zu Art. 1 Abs. 1 bis 11 und Abs. 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, dass sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, es sei denn, dass unter anderem:
i) jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, gleichermassen berechtigt ist, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;
ii) Lizenzanträge an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden können;
iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, umgehend genehmigt werden, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
b) Die Mitglieder erkennen an, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlass gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
Art. 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
1) Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Art. 1 Abs. 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter die Definition nach Art. 2 Abs. 1 fallen.
2) Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen ausser der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten Wirkung keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen nach Umfang und Dauer der Massnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist.
3) Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmässigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für die anderen Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden.
4) Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäss Art. 1 Abs. 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen.
5)
a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
i) die Verwaltung der Beschränkungen;
ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer; und
iv) soweit möglich, Einfuhrstatistiken (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
b) Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Art. 1 Abs. 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
c) Werden Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen- oder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Art. 1 Abs. 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
d) In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Art. 1 Abs. 4 genannte Auskunft innerhalb der im selben Absatz festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
e) Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen.
f) Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf - ausser aus Gründen, die sich dem Einfluss des Mitglieds entziehen - 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, d.h. im Windhundverfahren, bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluss der Anträge folgt.
g) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden.
k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber74 die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
l) Gemäss Art. 1 Abs. 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschreiten.
Art. 4
Institutionen
Es wird hiermit ein Ausschuss für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über alle Fragen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen, zu beraten.
Art. 5
Notifikation
1) Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Ausschuss innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung.
2) Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:
a) das Verzeichnis der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;
b) die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;
c) die Verwaltungsstelle(n), bei der (denen) die Anträge einzureichen sind;
d) Datum und Titel der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekanntgemacht werden;
e) Angabe, ob es sich um ein automatisches oder ein nichtautomatisches Lizenzverfahren gemäss den Definitionen in den Art. 2 und 3 handelt;
f) im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;
g) im Falle nichtautomatischer Einfuhrlizenzverfahren die Angabe der Massnahme, die mit dem Lizenzverfahren durchgeführt werden soll; und
h) die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und anderenfalls den Grund, weshalb diese Auskunft nicht erteilt werden kann.
3) Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren enthalten die vorstehenden Angaben, in denen die Änderungen vorgenommen werden.
4) Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Veröffentlichung(en), in der (denen) die erforderlichen Auskünfte gemäss Art. 1 Abs. 4 bekanntgemacht werden.
5) Jedes interessierte Mitglied, das der Meinung ist, dass ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäss den Abs. 1 bis 3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die Notifikation nicht unverzüglich danach vorgenommen, kann das betreffende Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschliesslich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.
Art. 6
Konsultationen und Streitbeilegung
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden.
Art. 7
Überprüfung
1) Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten.
2) Als Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuss bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht aufgrund der gemäss Art. 5 erteilten Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren75 und anderer ihm verfügbarer einschlägiger zuverlässiger Auskünfte vor. Dieser Bericht enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgenannten Angaben, aus der insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums hervorgehen, sowie weitere vom Ausschuss vereinbarte Auskünfte.
3) Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren umgehend und vollständig auszufüllen.
4) Der Ausschuss setzt den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums in Kenntnis.
Art. 8
Schlussbestimmungen
Vorbehalte
1) Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
2)
a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden.
b) Jedes Mitglied informiert den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
Anhang 1A.13
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmung
1.1) Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn:
a)
1. eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen "Regierung" genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d.h. wenn:
i) diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z.B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalbeteiligungen) oder potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z.B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;
ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z.B. Steueranreize wie Steuergutschriften)76;
iii) die Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;
iv) die Regierung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i bis iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;
oder
a)
2. irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne von Art. XVI des GATT 1994 besteht;
und
b) dadurch ein Vorteil gewährt wird.
1.2) Eine Subvention im Sinne von Abs. 1 fällt nur dann unter Teil II oder unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Art. 2 um eine spezifische Subvention handelt.
Art. 2
Spezifizität
2.1) Ob es sich bei einer Subvention nach Art. 1 Abs. 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als "bestimmte Unternehmen" bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
a) Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.
b) Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen77 für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifizität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Diese müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifizität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze nach den Bst. a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention78 von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Buchstabens muss berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.
2.2) Eine Subvention, die auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkt ist, ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3) Jede Subvention gemäss Art. 3 gilt als spezifische Subvention.
2.4) Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifizität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
Teil II
Verbotene Subventionen
Art. 3
Verbot
3.1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne von Art. 1 verboten:
a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich79 entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschliesslich der in Anhang I80 genannten Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
3.2) Ein Mitglied darf Subventionen nach Abs. 1 weder gewähren noch beibehalten.
Art. 4
Abhilfemassnahmen
4.1) Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2) Jedes Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention enthalten.
4.3) Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4.4) Wird innerhalb von 30 Tagen81 nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan (in diesem Übereinkommen "DSB" genannt) bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen.
4.5) Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe82 (in diesem Übereinkommen "PGE" genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Massnahme und gibt dem Mitglied, das diese Massnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, dass die betreffende Massnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlussfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von dieser festgelegten Frist vor. Die Schlussfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.
4.6) Die Sondergruppe legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
4.7) Wird die betreffende Massnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, innerhalb deren die Massnahme zurückgenommen werden muss.
4.8) Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9) Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder83 durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
4.10) Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene84 Gegenmassnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11) Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 6 der Streitbeilegungsvereinbarung ("DSU"), so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen angemessen sind.85
4.12) Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung solcher Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
Teil III
Anfechtbare Subventionen
Art. 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d.h.:
a) die Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds86;
b) eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäss Art. II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen87;
c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds88.
Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Art. 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Art. 6
Ernsthafte Schädigung
6.1) Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Art. 5 Bst. c liegt vor, wenn
a) die wertmässige Subventionierung89 einer Ware insgesamt 5 %90 überschreitet;
b) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs gewährt werden;
c) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Massnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden;
d) ein direkter Schuldenerlass gewährt wird, d.h. Erlass von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung91.
6.2) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, dass die betreffende Subvention keine der in Abs. 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
6.3) Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Art. 5 Bst. c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:
a) Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;
b) die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus;
c) die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus;
d) die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grunderzeugnis oder einer subventionierten Ware92 im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei diese Zunahme einer Tendenz entspricht, die über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat.
6.4) Im Sinne von Abs. 3 Bst. b umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 7 nachgewiesen wurde, dass (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist. Die "Änderung der relativen Marktanteile" umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5) Im Sinne von Abs. 3 Bst. c umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei allen den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.
6.6) Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eingetretene ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Abs. 3 von Anhang V den Streitparteien gemäss Art. 7 und der nach Art. 7 Abs. 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
6.7) Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Abs. 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt93:
a) Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat auf den betreffenden Drittlandmarkt;
b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat aus nichtkommerziellen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern;
c) Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat verfügbaren Ware erheblich beeinträchtigen;
d) Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat;
e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat (unter anderem dadurch, dass Unternehmen des beschwerdeführenden Mitgliedstaats eigenständig Verlagerungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen);
f) Nichtübereinstimmung mit Normen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes.
6.8) Falls die in Abs. 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.
6.9) Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Art. 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Art. 7
Abhilfemassnahmen
7.1) Hat ein Mitglied unter Vorbehalt von Art. 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft Grund zu der Annahme, dass eine Subvention gemäss Art. 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
7.2) Jedes Ersuchen um Konsultationen gemäss Abs. 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung94 der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht, enthalten.
7.3) Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.4) Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen95 zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.
7.5) Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
7.6) Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB96 angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7) Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder97 durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
7.8) Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, dass eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Art. 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.
7.9) Trifft das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmassnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmassnahmen zu treffen, die dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
7.10) Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 6 der DSU, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
Teil IV
Nichtanfechtbare Subventionen
Art. 8
Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen
8.1) Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar98:
a) Subventionen, die im Sinne von Art. 2 nicht spezifisch sind;
b) Subventionen, die im Sinne von Art. 2 spezifisch sind, aber alle in Abs. 2 Bst. a, b und c genannten Bedingungen erfüllen.
8.2) Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nichtanfechtbar:
a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern99 100 101:
die Beihilfe102 nicht mehr als 75 % der Kosten für industrielle Forschung103 oder 50 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung104 105 deckt;
und sich diese Beihilfe ausschliesslich beschränkt auf:
i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschliesslich für die Forschungstätigkeit beschäftigtes Hilfspersonal);
ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschliesslich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;
iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschliesslich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschliesslich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;
iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
b) Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäss einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung106 gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Art. 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt, dass:
i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;
ii) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien107 als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, dass sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;
iii) die Kriterien einen Massstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:
- entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Pro-Kopf-BIP, das 85 % des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten darf;
- die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 % des Durchschnitts des betreffenden Gebiets betragen muss;
gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschliessen;
c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen108 an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, dass die Beihilfe:
i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Massnahme darstellt;
ii) auf 20 % der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;
iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang vom Unternehmen getragen werden müssen;
iv) unmittelbar an die vom Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Fabrikationskosten deckt, die erzielt werden können;
v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.
8.3) Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen von Abs. 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuss gemäss Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muss ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen von Abs. 2 beurteilen können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuss ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und über Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms109 gewährte Subventionen zu verlangen.
8.4) Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Abs. 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuss seine Feststellungen. Der Ausschuss überpüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Abs. 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Abs. 3 notifiziert werden.
8.5) Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuss durchgeführte Ermittlung gemäss Abs. 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
Art. 9
Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen
9.1) Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäss Art. 8 Abs. 2 ungeachtet der Tatsache, dass das Programm den in dem genannten Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, dass dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so dass eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subvention gewährt oder beibehält.
9.2) Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 wird das Mitglied, das das betreffende Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
9.3) Wird bei den Konsultationen nach Abs. 2 innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
9.4) Wird die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt, so überprüft der Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die in Abs. 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, dass diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuss legt seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem ihm die Angelegenheit nach Abs. 3 vorgelegt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, so ermächtigt der Ausschuss das ersuchende Mitglied, geeignete, der Art und dem Ausmass der festgestellten Auswirkungen angemessene Gegenmassnahmen zu treffen.
Teil V
Ausgleichsmassnahmen
Art. 10
Anwendung von Art. VI des GATT 1994110
Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls111 auf einer Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Art. VI des GATT 1994 und mit diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft eingeleiteten112 und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.
Art. 11
Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung
11.1) Vorbehaltlich des Abs. 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
11.2) Ein Antrag nach Abs. 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne von Art. VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der betreffenden Ware;
iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention;
iv) Beweise dafür, dass die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Art. 15 Abs. 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes äussern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
11.3) Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.4) Eine Untersuchung nach Abs. 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird113, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde114. Der Antrag gilt als "vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen" gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
11.5) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.
11.6) Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Abs. 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.7) Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
11.8) Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.
11.9) Ein Antrag nach Abs. 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als 1 % beträgt.
11.10) Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11) Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Art. 12
Beweise
12.1) Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die betreffende Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.
12.1.1) Exporteuren, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt115. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
12.1.2) Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
12.1.3) Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Art. 11 Abs. 1116 und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Abs. 4 gebührend zu schützen.
12.2) Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.
12.3) Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Abs. 4 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
12.4) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden117.
12.4.1) Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
12.4.2) Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen118.
12.5) Vorbehaltlich des Abs. 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
12.6) Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gilt das Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Abs. 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
12.7) Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
12.8) Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
12.9) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "interessierte Parteien":
i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind;
ii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
12.10) Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
12.11) Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
12.12) Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
Art. 13
Konsultationen
13.1) Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Art. 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Art. 11 Abs. 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2) Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen119.
13.3) Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss diesem Übereinkommen unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
13.4) Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
Art. 14
Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil
Im Sinne von Teil V muss eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne von Art. 1 Abs. 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muss transparent sein und angemessen erläutert werden. Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:
a) die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investititionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschliesslich bei der Bereitstellung von Risikokapital) stehend angesehen werden kann;
b) ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen;
c) eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird;
d) die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschliesslich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.
Art. 15
Feststellung der Schädigung120
15.1) Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Art. VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
15.2) Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.3) Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Art. 11 Abs. 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
15.4) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten sowie im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.5) Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen121 eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den subventionierten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6) Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
15.7) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
i) Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel;
ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
iv) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften; und
v) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
15.8) In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
Art. 16
Bestimmung des Begriffs "Inländischer Wirtschaftszweig"
16.1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser in den Fällen nach Abs. 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden122 oder selbst Importeure der angeblich subventionierten Ware oder einer gleichartigen Ware aus anderen Ländern, so ist es zulässig, unter dem Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
16.2) Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
16.3) Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d.h. auf einem Markt im Sinne von Abs. 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Art. 18 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
16.4) Haben zwei oder mehr Länder gemäss Art. XXIV Abs. 8 Bst. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Abs. 1 und 2.
16.5) Art. 15 Abs. 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Art. 17
Vorläufige Massnahmen
17.1) Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
a) eine Untersuchung gemäss Art. 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
b) vorläufig festgestellt wurde, dass eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird; und
c) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
17.2) Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung - Barhinterlegung oder Bürgschaft - in Höhe der vorläufig berechneten Subvention sichergestellt wird.
17.3) Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4) Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.
17.5) Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 19 befolgt.
Art. 18
Verpflichtungen
18.1) Ein Verfahren kann123 ohne Erhebung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form:
a) die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Massnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen; oder
b) der Exporteur sich verpflichtet, seine Preise zu ändern, so dass die untersuchenden Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
18.2) Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Exporteure das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.
18.3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Exporteur soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
18.4) Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung dennoch abzuschliessen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
18.5) Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6) Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, deren oder dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass sie oder er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Art. 19
Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen
19.1) Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluss der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäss diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
19.2) Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und dass Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien124, deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.
19.3) Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Quellen, die die betreffende Subvention aufgehoben oder gemäss diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Exporteur, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollansatz für diesen Exporteur festsetzen können.
19.4) Der auf einer eingeführten Ware erhobene Ausgleichszoll125 darf nicht höher sein als der Betrag der festgestellten Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.
Art. 20
Rückwirkung
20.1) Vorläufige Massnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
20.2) Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
20.3) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird unverzüglich der Differenzbetrag rückerstattet oder die Bürgschaft freigegeben.
20.4) Ausser in Fällen nach Abs. 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden unverzüglich rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
20.5) Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich rückerstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
20.6) Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, dass eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Subventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diesen Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
Art. 21
Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen
21.1) Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2) Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder - sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist - auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
21.3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Abs. 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden126. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
21.4) Die Bestimmungen von Art. 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
21.5) Der Artikel gilt sinngemäss für Verpflichtungen, die gemäss Art. 18 angenommen werden.
Art. 22
Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
22.1) Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäss Art. 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
22.2) Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht127 enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der betreffenden Ware;
ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
iii) Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken;
iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;
v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
vi) Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
22.3) Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Art. 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
22.4) In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
iii) die ermittelte Höhe der Subvention und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren;
iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Art. 15 von Bedeutung gewesen sind;
v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
22.5) In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Abs. 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der betroffenen Mitglieder und der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.
22.6) In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Art. 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.
22.7) Der Artikel gilt sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Art. 21 sowie für Beschlüsse gemäss Art. 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Art. 23
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Art. 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig sein von den Behörden, die für die betreffende Feststellung oder Überprüfung zuständig sind, und sollen allen interessierten Parteien, die an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen haben und von den Verwaltungsmassnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, Zugang zum Überprüfungsverfahren ermöglichen.
Teil VI
Organe
Art. 24
Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen
24.1) Es wird ein Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2) Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3) Der Ausschuss setzt eine Ständige Sachverständigengruppe (PGE) aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuss gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Art. 4 Abs. 5 vorgesehen, kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuss kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.
24.4) Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen in Verfahren nach Art. 7 nicht verwendet werden.
24.5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
Teil VII
Notifikation und Überwachung
Art. 25
Notifikationen
25.1) Die Mitglieder kommen überein, dass ihre Notifikationen von Subventionen unbeschadet des Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Abs. 2 bis 6 zu entsprechen haben.
25.2) Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne von Art. 1 Abs. 1, die im Sinne von Art. 2 spezifisch sind.
25.3) Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen128 stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, dass ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:
i) Art der Subvention (d.h. Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung usw.);
ii) Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr);
iii) politische Zielsetzung und/oder politischer Zweck der Subvention;
iv) Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen;
v) statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.
25.4) Enthält eine Notifikation nicht alle in Abs. 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.
25.5) Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.
25.6) Die Mitglieder, die der Ansicht sind, dass in ihrem Gebiet keine Massnahmen bestehen, die nach Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.
25.7) Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Massnahme weder deren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Massnahme selbst berührt.
25.8) Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmass der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschliesslich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Massnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.
25.9) Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und in ausführlicher Form und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob diese diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.10) Ist ein Mitglied der Ansicht, dass Massnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.11) Die Mitglieder erstatten dem Ausschuss unverzüglich Bericht über alle in bezug auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Massnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Massnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.
25.12) Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Art. 11 zuständig sind, und b) seine innerstaatlichen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung solcher Untersuchungen massgeblich sind.
Art. 26
Überwachung
26.1) Der Ausschuss prüft die nach Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und nach Art. 25 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.
26.2) Der Ausschuss prüft die nach Art. 25 Abs. 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.
Teil VIII
Entwicklungsland-Mitglieder
Art. 27
Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
27.1) Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.
27.2) Das Verbot von Art. 3 Abs. 1 Bst. a findet keine Anwendung:
a) auf die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder;
b) auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Abs. 4.
27.3) Das Verbot von Art. 3 Abs. 1 Bst. b findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4) Die in Abs. 2 Bst. b genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen129 nicht und beseitigen sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuss ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuss fest, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuss ab, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Subventionen aufrechtzuerhalten. Trifft der Ausschuss diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.
27.5) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware innerhalb von zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren innerhalb von acht Jahren schrittweise ab.
27.6) Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3.25 % am Welthandel mit dieser Ware erreicht haben. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuss überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7) Art. 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Abs. 2 bis 5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Art. 7 Anwendung.
27.8) Es besteht keine Vermutung nach Art. 6 Abs. 1, dass eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Abs. 9, durch eindeutigen Beweis gemäss Art. 6 Abs. 3 bis 8 nachgewiesen.
27.9) Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Art. 6 Abs. 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Massnahmen nach Art. 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, dass die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.
27.10) Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen:
a) dass das Gesamtniveau der für die betreffende Ware gewährten Subventionen 2 % ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder
b) dass die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 % der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 % ausmachen, insgesamt mehr als 9 % der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausmachen.
27.11) Für die in Abs. 2 Bst. b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Abs. 10 Bst. a genannte Anteil 3 % statt 2 %. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuss notifiziert wird, so lange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft.
27.12) Die Abs. 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Art. 15 Abs. 3 Anwendung.
27.13) Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlass von Schulden und auf Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschliesslich des Verzichts auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuss notifiziert werden und das Programm schliesslich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.
27.14) Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15) Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausgleichsmassnahme, um festzustellen, ob sie mit den Abs. 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
Teil IX
Übergangsbestimmungen
Art. 28
Bestehende Programme
28.1) Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind:
a) werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuss notifiziert; und
b) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied in Einklang mit diesem Übereinkommen gebracht und unterliegen so lange nicht dem Teil II.
28.2) Die Mitglieder erweitern den Geltungsbereich eines solchen Programms nicht und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.
Art. 29
Übergang zur Marktwirtschaft
29.1) Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Massnahmen anwenden.
29.2) Die unter Art. 3 fallenden und nach Abs. 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder in Einklang mit Art. 3 gebracht. In diesem Fall findet Art. 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
a) die unter Art. 6 Abs. 1 Bst. d fallenden Subventionsprogramme sind nicht nach Art. 7 anfechtbar;
b) auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Art. 27 Abs. 9 Anwendung.
29.3) Die unter Art. 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss den in Abs. 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Massnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls diese Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.
Teil X
Streitbeilegung
Art. 30
Die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Teil XI
Schlussbestimmungen
Art. 31
Vorläufige Anwendung
Art. 6 Abs. 1 sowie die Art. 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuss das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
Art. 32
Sonstige Schlussbestimmungen
32.1) Spezifische Massnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden130.
32.2) Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
32.3) Vorbehaltlich des Abs. 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
32.4) Im Sinne von Art. 21 Abs. 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Ausgleichsmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
32.5) Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
32.6) Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
32.7) Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Anhang I
Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen
a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Massgabe von deren Ausfuhrleistung;
b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;
c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf dem Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Produktion von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können131.
e) vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, von direkten Steuern132 oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind133, soweit die Freistellung, der Erlass oder die Stundung spezifisch ausfuhrbezogen sind;
f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;
g) Freistellung oder Erlass von indirekten Steuern134 auf der Produktion und dem Vertrieb von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf der Produktion und dem Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird;
h) Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern135 auf den bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf den bei der Produktion gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird)136. Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion auszulegen;
i) Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben137 in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Einfuhrabgaben auf eingeführten Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhoben wird; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Feststellung, ob Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen Ausfuhrsubventionen darstellen, auszulegen;
j) Bereitstellung von Programmen für Exportrisikogarantien oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;
k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen. Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder dieses Übereinkommens beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention;
l) jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Art. XVI des GATT 1994 darstellt.
Anhang II
Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen
bei der Produktion
138
I
1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
2. Die Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Bst. h und i den Ausdruck "Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden". Nach Bst. h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Bst. i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf den bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Bst. i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.
II
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen:
1. Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlass oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Art. 12 Abs. 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Abs. 1 vorgenommen.
3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Produktion verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muss, in der sie in den Produktionsvorgang eingangen ist.
4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist "entstehender Abfall in normalem Umfang" zu berücksichtigen und dieser Abfall als bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. "Abfall" ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Produktionsvorgang erfüllt, bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls "normal" ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Produktionsverfahren, der durchschnittlichen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, dass es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.
Anhang III
Leitlinien für die Feststellung, ob Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen Ausfuhrsubventionen darstellen
I
Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in dieser für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Bst. i der Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf den eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
II
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermassen vorgehen:
1. Bst. i der Beispielliste bestimmt, dass bei der Produktion einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf den betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
2. Wird behauptet, dass ein Ersatzrückerstattungssystem zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Art. 12 Abs. 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Abs. 2 vorgenommen.
4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatzvorleistungen, nach der es den Exporteuren gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
5. Es ist anzunehmen, dass eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne von Bst. i vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
Anhang IV
Berechnung der wertmässigen Gesamtsubventionierung (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)139
1. Die Höhe einer Subvention im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.
2. Sofern in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 % des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens140 in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.141
3. Ist die Subvention an die Produktion oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.
4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in der Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 % der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr.142
5. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.
6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.
7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.
8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichtanfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a nicht berücksichtigt.
Anhang V
Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung
1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Art. 7 Abs. 4 bis 6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die betroffenen Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Art. 7 Abs. 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.
2. Wird die Angelegenheit nach Art. 7 Abs. 4 dem DSB unterbreitet, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.143 Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren nach Teil VII zur Verfügung stehen.144
3. Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, dass dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die neuesten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und machen ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht als vertraulich behandelt werden.
4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschliessende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.
5. Das in den Abs. 2 bis 4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Art. 7 Abs. 4 die Angelegenheit dem DSB unterbreitet worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäss Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.
6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen infolge der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschliessen.
7. Bei ihrer Entscheidungsfindung sollte die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlussfolgerungen ziehen.
8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlussfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Abs. 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.
9. Das Verfahren der Informationssammlung hindert die Sondergruppe nicht daran, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschliessen, wenn die Informationen den Standpunkt einer bestimmten beteiligten Partei unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall die Folge einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieser Partei am Verfahren der Informationssammlung ist.
Anhang VI
Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle
gemäss Art. 12 Abs. 6
1. Bei der Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
Anhang VII
Entwicklungsland-Mitglieder nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a
Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a nicht den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a unterliegen, sind:
a) die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind;
b) die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1000 US-Dollar pro Jahr erreicht hat145: Ägypten, Bolivien, Côte d'Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Sri Lanka und Zimbabwe.
Anhang 1A.14
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Die Mitglieder,
eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,
in der Erkenntnis, dass die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Art. XIX (Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), dass die multilaterale Kontrolle über Schutzmassnahmen wiederherzustellen ist und dass die Massnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,
in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken, und
in der Erkenntnis, dass dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht -
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmassnahmen fest, unter denen Massnahmen im Sinne von Art. XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.
Art. 2
Bedingungen
1) Ein Mitglied146 darf eine Schutzmassnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäss den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2) Schutzmassnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.
Art. 3
Untersuchung
1) Ein Mitglied darf eine Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäss Art. X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
2) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
Art. 4
Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Ein "ernsthafter Schaden" ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges.
b) Ein "drohender ernsthafter Schaden" ist ein ernsthafter Schaden, der gemäss Abs. 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.
c) Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter "inländischem Wirtschaftszweig" sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen grösseren Teil der gesamten Inlandproduktion dieser Waren ausmacht.
2)
a) Bei der Untersuchung, die darauf abzielt, festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
b) Die Feststellung nach Bst. a darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden.
c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäss Art. 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.
Art. 5
Anwendung von Schutzmassnahmen
1) Ein Mitglied wendet Schutzmassnahmen nur in dem Masse an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmässigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, dass es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, ausser wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Massnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen.
2)
a) In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.
b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Bst. a abweichen, sofern gemäss Art. 12 Abs. 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Art. 13 Abs. 1 eingesetzten Ausschusses für Schutzmassnahmen stattfinden und dem Ausschuss eindeutig nachgewiesen wird, dass i) sich die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismässig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Bst. a berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Massnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäss Art. 7 Abs. 1 hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.
Art. 6
Vorläufige Schutzmassnahmen
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Massnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Art. 2 bis 7 und des Art. 12 nachzukommen. Solche Massnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschliessende Untersuchung nach Art. 4 Abs. 2 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 angerechnet.
Art. 7
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmassnahmen
1) Ein Mitglied darf Schutzmassnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, ausser wenn sie gemäss Abs. 2 verlängert wird.
2) Die Geltungsdauer nach Abs. 1 kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den Verfahren nach den Art. 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, dass die Schutzmassnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Art. 8 und 12 eingehalten werden.
3) Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmassnahme einschliesslich der Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen.
4) Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäss Art. 12 Abs. 1 notifizierten Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Massnahme anwendet, diese Massnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Massnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Massnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Massnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäss Abs. 2 verlängerte Massnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden.
5) Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Massnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmassnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
6) Abweichend von Abs. 5 kann eine Schutzmassnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:
a) seit der Einführung einer Schutzmassnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist, und
b) eine solche Schutzmassnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Massnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.
Art. 8
Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen
1) Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäss Art. 12 Abs. 3, einen Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäss dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern besteht, die von einer solchen Massnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Massnahme auf ihren Handel einigen.
2) Kommt bei den Konsultationen gemäss Art. 12 Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Massnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmassnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.
3) Das Recht auf Aussetzung nach Abs. 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmassnahme ausgeübt werden, sofern diese Schutzmassnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
Art. 9
Entwicklungsland-Mitglieder
1) Schutzmassnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fraglichen Ware im Einfuhrmitgliedstaat 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen147.
2) Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmassnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäss Art. 7 Abs. 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Art. 7 Abs. 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Massnahme entspricht, erneut einer Schutzmassnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
Art. 10
Bereits bestehende Massnahmen nach Art. XIX
Die Mitglieder heben alle Schutzmassnahmen gemäss Art. XIX des GATT 1947, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.
Art. 11
Verbot und Beseitigung bestimmter Massnahmen
1)
a) Ein Mitglied darf Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäss Art. XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Massnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäss diesem Übereinkommen angewendet wird.
b) Ausserdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Massnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten148 149. Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Massnahmen als auch Massnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Entsprechende Massnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäss Abs. 2 schrittweise beseitigt.
c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Massnahmen, die von einem Mitglied gemäss anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Art. XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A als diesem Übereinkommen oder gemäss im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokollen und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden.
2) Die in Abs. 1 Bst. b vorgesehene schrittweise Beseitigung der Massnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuss für Schutzmassnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, dass alle in Abs. 1 genannten Massnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Massnahme je Einfuhrmitglied150, deren Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuss für Schutzmassnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Massnahme aufgeführt, die vereinbarungsgemäss unter diese Ausnahme fällt.
3) Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Massnahmen, die den Massnahmen in Abs. 1 gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.
Art. 12
Notifikation und Konsultation
1) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend:
a) die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür;
b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und
c) die Beschlussfassung über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme.
2) Bei den Notifikationen gemäss Abs. 1 Bst. b und c übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Massnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuss für Schutzmassnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Massnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten.
3) Ein Mitglied, dass die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Exporteure der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäss Abs. 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Massnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Art. 8 Abs. 1 zu erzielen.
4) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmassnahme gemäss Art. 6. Nach der Einführung der Massnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet.
5) Die Ergebnisse der Konsultationen gemäss diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäss Art. 7 Abs. 4, alle Kompensationen gemäss Art. 8 Abs. 1 sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäss Art. 8 Abs. 2 werden dem Ausschuss für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert.
6) Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmassnahmen sowie einschlägige Änderungen.
7) Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Massnahmen nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen diese Massnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
8) Ein Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Massnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäss diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden.
9) Jedes Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen nichtstaatliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3 notifizieren.
10) Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuss für Schutzmassnahmen.
11) Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 13
Überwachung
1) Es wird ein Ausschuss für Schutzmassnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuss hat die Aufgabe:
a) die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsempfehlungen auszusprechen;
b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrensbestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmassnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;
c) die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäss diesem Übereinkommen zu unterstützen;
d) Massnahmen nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Massnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmassnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen "im wesentlichen gleichwertig" sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
f) alle Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und
g) alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt.
2) Um den Ausschuss bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.
Art. 14
Streitbeilegung
Die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.
Anhang
Ausnahme nach Art. 11 Abs. 2
Betroffene Mitglieder
Ware
Ausserkrafttreten
EG/Japan
Personenwagen, Geländefahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastwagen (bis 5 t) und die gleichen Fahrzeuge vollständig in Einzelteile zerlegt
31. Dezember 1999
Anhang 1.B
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Teil II
Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Art. II
Meistbegünstigung
Art. III
Transparenz
Art. IIIbis
Offenlegung vertraulicher Informationen
Art. IV
Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
Art. V
Wirtschaftliche Integration
Art. Vbis
Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Art. VI
Innerstaatliche Regelungen
Art. VII
Anerkennung
Art. VIII
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Art. IX
Geschäftspraktiken
Art. X
Massnahmen bei Notlagen
Art. XI
Zahlungen und Überweisungen
Art. XII
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Art. XIII
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. XIV
Allgemeine Ausnahmen
Art. XIVbis
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Art. XV
Subventionen
Teil III
Spezifische Verpflichtungen
Art. XVI
Marktzugang
Art. XVII
Inländerbehandlung
Art. XVIII
Zusätzliche Verpflichtungen
Teil IV
Fortschreitende Liberalisierung
Art. XIX
Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
Art. XX
Listen der spezifischen Verpflichtungen
Art. XXI
Änderung der Listen
Teil V
Institutionelle Bestimmungen
Art. XXII
Konsultationen
Art. XXIII
Streitbeilegung und Durchsetzung der Verpflichtungen
Art. XXIV
Rat für Dienstleistungshandel
Art. XXV
Technische Zusammenarbeit
Art. XXVI
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Teil VI
Schlussbestimmungen
Art. XXVII
Entzug von Handelsvorteilen
Art. XXVIII
Begriffsbestimmungen
Art. XXIX
Anhänge
Anhang über
Befreiungen zu Art. II
Anhang über
die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens
Anhang über
Luftverkehrsdienstleistungen
Anhang über
Finanzdienstleistungen
Zweiter Anhang über
Finanzdienstleistungen
Anhang zu
Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
Anhang über
Telekommunikation
Anhang zu
Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen
Allgemeines Abkommen
über den Handel mit Dienstleistungen
151
Die Mitglieder -
in der Erkenntnis der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Dienstleistungshandel im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;
in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Dienstleistungshandels durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;
in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, zur Erreichung ihrer nationalen politischen Ziele die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, sowie des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, wegen der Unausgewogenheit des Entwicklungsstandes der Vorschriften im Dienstleistungsbereich zwischen verschiedenen Staaten dieses Recht auszuüben;
in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungshandel und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;
unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;
kommen hiermit wie folgt überein:
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Art. I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungshandel" die Erbringung einer Dienstleistung:
a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen eines Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten.
3) Im Sinne dieses Abkommens:
a) bezeichnet der Ausdruck "Massnahmen der Mitglieder" Massnahmen
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.
In Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen nach diesem Abkommen trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
b) schliesst der Ausdruck "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
c) bedeutet der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.
Teil II
Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Art. II
Meistbegünstigung
1) Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
2) Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Abs. 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme im Anhang zu Befreiungen zu Art. II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt.
3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. III
Transparenz
1) Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkünfte, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2) Soweit eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3) Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Dienstleistungshandel, soweit er den besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich betreffen.
4) Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Massnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne von Abs. 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie über die der Notifikationspflicht nach Abs. 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als "WTO-Abkommen" bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, angemessen flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
5) Jedes Mitglied kann dem Rat für Dienstleistungshandel jede Massnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Abkommens berührt.
Art. IIIbis
Offenlegung vertraulicher Informationen
Mitglieder sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. IV
Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
1) Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf
a) die Stärkung der Kapazität, der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Basis;
b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und
c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsweisen, die für die Ausfuhren dieser Länder von Interesse sind.
2) Die Industrieland-Mitglieder und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anlaufstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über
a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistung;
b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Befähigungsnachweise und
c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie
zu erleichtern.
3) Bei der Durchführung der Abs. 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besonderer Vorrang gegeben. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Übernahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
Art. V
Wirtschaftliche Integration
1) Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schliessen, die den Dienstleistungshandel zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muss eine solche Übereinkunft
a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich152 haben und
b) vorsehen, dass praktisch jede Diskriminierung im Sinne von Art. XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Bst. a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch
i) Abschaffung bestehender diskriminierender Massnahmen und/ oder
ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Massnahmen, die nach den Art. XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
2) Bei der Prüfung, ob die unter Abs. 1 Bst. b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zum umfassenderen Prozess der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
3)
a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Abs. 1 genannten Art sind, sind die in Abs. 1, insbesondere unter Bst. b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
b) Ungeachtet des Abs. 6 kann bei Übereinkünften der in Abs. 1 genannten Art, an denen nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
4) Eine Übereinkunft nach Abs. 1 ist so zu gestalten, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluss der Übereinkunft bestehenden Niveau nicht erhöhen.
5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluss, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Art. XXI Abs. 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
6) Einem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Übereinkunft wesentliche Geschäfte tätigt.
7)
a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für Dienstleistungshandel umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft sind, die nach einem Zeitplan durchgeführt wird, berichten dem Rat für Dienstleistungshandel regelmässig über deren Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Bst. a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Abs. 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
Art. Vbis
Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Dieses Abkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration153 der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, dass die Übereinkunft
a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von dem Erfordernis einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung freistellt;
b) dem Rat für Dienstleistungshandel notifiziert wird.
Art. VI
Innerstaatliche Regelungen
1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Mitglieder sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2)
a) Jedes Mitglied wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
b) Bst. a ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ein Mitglied, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit seiner verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung unvereinbar sind.
3) Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden des Mitglieds diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4) Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Rat für Dienstleistungshandel mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist;
c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5)
a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Abs. 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die
i) mit den in Abs. 4 Bst. a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar ist; und
ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnten.
b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Abs. 5 Bst. a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen154 zu berücksichtigen.
6) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder vor.
Art. VII
Anerkennung
1) Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Abs. 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einem bestimmten Staat erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
2) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Abs. 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Bescheinigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben oder erfüllt worden sind, anzuerkennen sind.
3) Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
4) Jedes Mitglied
a) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmassnahmen und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Abs. 1 getroffen wurden;
b) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und möglichst frühzeitig über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft oder Vereinbarung nach Abs. 1, um anderen Mitgliedern angemessene Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;
c) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend, wenn es neue Anerkennungsmassnahmen beschliesst oder bestehende erheblich ändert und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Abs. 1 getroffen wurden.
5) Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.
Art. VIII
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1) Jedes Mitglied gewährleistet, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Art. II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2) Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3) Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, dass der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung entgegen Abs. 1 oder 2 tätig ist, kann der Rat für Dienstleistungshandel das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Genehmigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.
4) Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für Dienstleistungshandel spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Art. XXI Abs. 2, 3 und 4.
5) Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern ein Mitglied rechtlich oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. IX
Geschäftspraktiken
1) Die Mitglieder erkennen an, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Art. VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2) Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Abs. 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, gibt dem antragstellenden Mitglied ferner vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das antragstellende Mitglied weitere verfügbare Informationen.
Art. X
Massnahmen bei Notlagen
1) Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Massnahmen bei Notlagen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
2) Bevor die in Abs. 1 genannten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied ungeachtet des Art. XXI Abs. 1 dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht notifizieren, eine spezifisiche Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, dass das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, dass die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Art. XXI Abs. 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
3) Die Anwendung von Abs. 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
Art. XI
Zahlungen und Überweisungen
1) Ausser unter den in Art. XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.
2) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass ein Mitglied ausser in den Fällen von Art. XII oder auf Ersuchen des Fonds keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen in bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. XII
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1) Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen eingegangen ist; dies umfasst auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu sichern.
2) Die in Abs. 1 genannten Beschränkungen:
a) dürfen nicht Diskriminierungen zwischen Mitgliedern schaffen;
b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
c) müssen eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;
d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Abs. 1 genannten Umstände erforderlich sind;
e) dürfen nur vorübergehend gelten und müssen bei Verbesserung der in Abs. 1 genannten Lage schrittweise abgebaut werden.
3) Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
4) Alle nach Abs. 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Generalrat umgehend notifiziert.
5)
a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuss für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren155 für regelmässige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.
c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzlage des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
i) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;
ii) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;
iii) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen.
d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Abs. 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Abs. 2 Bst. e, übereinstimmen.
e) Im Rahmen der Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen.
6) Will ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
Art. XIII
Öffentliches Beschaffungswesen
1) Die Art. II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen gemäss diesem Abkommen statt.
Art. XIV
Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitglieds,
a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten156;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschliesslich solcher
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung;
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
d) die mit Art. XVII unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame157 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;
e) die mit Art. II unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, beruht.
Art. XIVbis
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1) Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern ein Mitglied nicht daran:
a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
b) Massnahmen zu treffen, die nach seiner Auffassung zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen nowendig sind
i) in bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
ii) in bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder
c) Massnahmen aufgrund seiner Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
2) Der Rat für Dienstleistungshandel wird über Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Art. XV
Subventionen
1) Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Dienstleistungshandel führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen158 auf. Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
2) Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
Teil III
Spezifische Verpflichtungen159
Art. XVI
Marktzugang
1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Art. I definierten Erbringungsweisen gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste160 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung161;
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
e) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken; und
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Art. XVII
Inländerbehandlung
1) In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.162
2) Ein Mitglied kann das Erfordernis von Abs. 1 dadurch erfüllen, dass es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungerbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.
Art. XVIII
Zusätzliche Verpflichtungen
Die Mitglieder können in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Art. XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds aufgenommen.
Teil IV
Fortschreitende Liberalisierung
Art. XIX
Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
1) Entsprechend den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Massnahmen auf den Dienstleistungshandel zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen tatsächlich wirksamen Marktzugang zu erreichen. Dieses Vorgehen findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.
2) Der Liberalisierungsprozess findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsland-Mitglieder erhalten hinreichende Flexibilität durch die Möglichkeit, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten der Geschäfte zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, die in Art. IV genannten Ziele zu erreichen.
3) Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für Dienstleistungshandel eine Bewertung des Dienstleistungshandels allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens einschliesslich der in Art. IV Abs. 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen einseitig getroffenen Liberalisierungsmassnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäss Art. IV Abs. 3 erfolgt.
4) Der schrittweise Liberalisierungsprozess ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu vergrössern.
Art. XX
Listen der spezifischen Verpflichtungen
1) Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und
e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2) Massnahmen, die sowohl mit Art. XVI als auch mit Art. XVII unvereinbar sind, werden in die für Art. XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in bezug auf Art. XVII.
3) Die Listen der spezifischen Verpflichtungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. XXI
Änderung der Listen
1)
a) Ein Mitglied (im folgenden als "änderndes Mitglied" bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.
b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme.
2)
a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Abkommens durch eine nach Abs. 1 Bst. b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als "betroffenes Mitglied" bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmassnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen der spezifischen Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Mass.
b) Ausgleichsmassnahmen erfolgen auf der Grundlage der Meistbegünstigung.
3)
a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muss an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen.
4)
a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.
b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Missachtung des Ergebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Art. II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.
5) Der Rat für Dienstleistungshandel legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, muss seine Liste nach diesen Verfahren ändern.
Teil V
Institutionelle Bestimmungen
Art. XXII
Konsultationen
1) Jedes Mitglied wird Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu einer Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Abkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit zur Konsultation darüber geben. Für solche Konsultationen gilt die Streitbeilegungsvereinbarung (DSU).
2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für Dienstleistungshandel oder das Streitbeilegungsorgan (DSB) Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Abs. 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
3) Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Art. XXIII auf Art. XVII bezüglich einer Massnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Massnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für Dienstleistungshandel zu bringen.163 Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.
Art. XXIII
Streitbeilegung und Durchsetzung der Verpflichtungen
1) Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, dass ein anderes Mitglied seine Pflichten oder spezifischen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die DSU berufen.
2) Ist das DSB der Auffassung, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Art. 22 DSU auszusetzen.
3) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ihm ein Handelsvorteil, den es billigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Massnahme, die zu diesem Abkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die DSU berufen. Stellt das DSB fest, dass die Massnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage von Art. XXI Abs. 2, der die Änderung oder Rücknahme der Massnahme einschliessen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Art. 22 DSU Anwendung.
Art. XXIV
Rat für Dienstleistungshandel
1) Der Rat für Dienstleistungshandel nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
2) Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschliesst, an seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
3) Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
Art. XXV
Technische Zusammenarbeit
1) Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Art. IV Abs. 2 genannten Anlaufstellen.
2) Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für Dienstleistungshandel beschlossen.
Art. XXVI
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Generalrat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.
Teil VI
Schlussbestimmungen
Art. XXVII
Entzug von Handelsvorteilen
Ein Mitglied kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen
a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, dass die betreffende Dienstleistung aus dem oder in dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet;
b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, dass die Dienstleistung erbracht wird von
i) einem Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet, registriert ist, und
ii) einer Person, die das Wasserfahrzeug ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet;
c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, dass dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder dass er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet.
Art. XXVIII
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff "Massnahme" jede von einem Mitglied getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
b) schliesst der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein;
c) schliesst der Begriff "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern" Massnahmen ein in bezug auf
i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;
iii) den Aufenthalt einschliesslich des Aufenthalts zu gewerblichen Zwecken von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) bedeutet der Begriff "gewerbliche Niederlassung" jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem
i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
e) bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung
i) in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;
ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
f) bedeutet der Begriff "Dienstleistung eines anderen Mitglieds" eine Dienstleistung, die erbracht wird
i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen -durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;
g) bedeutet der Begriff "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;164
h) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
i) bedeutet der Begriff "Dienstleistungsnutzer" eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
j) bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
k) bedeutet der Begriff "natürliche Person eines anderen Mitglieds" eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds
i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder
ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds geniesst, sofern ein Mitglied
1. keine Staatsangehörigen hat oder
2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Abkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
l) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
m) bedeutet der Begriff "juristische Person eines anderen Mitglieds" eine juristische Person, die entweder
i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds wesentliche Geschäfte tätigt oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung
1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder
2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne von Ziff. i steht oder von ihnen beherrscht wird;
n) eine juristische Person
i) befindet sich "im Eigentum" von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;
ii) wird von Personen eines Mitglieds "beherrscht", wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
iii) ist mit einer anderen Person "verbunden", wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
o) umfasst der Begriff "direkte Steuern" alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Art. XXIX
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Anhang über Befreiungen zu Art. II
Geltungsbereich
1) Dieser Anhang führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Befreiung von seinen Pflichten nach Art. II Abs. 1 gewährt wird.
2) Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Befreiungen werden nach Art. IX Abs. 3 des WTO-Abkommens behandelt.
Überprüfung
3) Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft alle Befreiungen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.
4) Der Rat für Dienstleistungshandel
a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Erforderlichkeit der Befreiung begründeten, weiter bestehen, und
b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.
Beendigung
5) Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Massnahme gewährte Befreiung von seinen Pflichten nach Art. II Abs. 1 dieses Abkommens endet zu dem in der Befreiung vorgesehenen Zeitpunkt.
6) Grundsätzlich sollen derartige Befreiungen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind sie Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
7) Ein Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel bei Ablauf des Zeitraums, für den die Befreiung gewährt worden ist, dass die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Massnahme mit Art. II Abs. 1 dieses Abkommens in Einklang gebracht worden ist.
Listen der Befreiungen nach Art. II
(Die vereinbarten Listen der Befreiungen nach Art. II Abs. 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens an dieser Stelle beigefügt165.)
Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens
1) Dieser Anhang gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2) Dieses Abkommen gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3) Nach den Teilen III und IV dieses Abkommens können Mitglieder über besondere Verpflichtungen verhandeln, die die Grenzüberschreitung aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4) Dieses Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.166
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen
1) Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr im Linien- und im Gelegenheitsluftverkehr sowie mit luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen betreffen. Es wird bestätigt, dass eine nach diesem Abkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Pflichten eines Mitglieds aus zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens in Kraft sind, weder mindert noch beeinträchtigt.
2) Dieses Abkommen einschliesslich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Massnahmen, die betreffen:
a) bereits gewährte Verkehrsrechte, wie auch immer diese gewährt wurden;
b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3) Dieses Abkommen gilt für Massnahmen, die betreffen:
a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).
4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens ist nur zulässig, wenn von den betreffenden Mitgliedern Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen und wenn die in zwei- und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
5) Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs daraufhin, ob das Abkommen in diesem Sektor weiter anzuwenden ist.
6) Begriffsbestimmungen:
a) Der Begriff "Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen" bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus.
b) Der Begriff "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fällt nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen.
c) Der Begriff "Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)" bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können.
d) Der Begriff "Verkehrsrecht" bezeichnet das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.
Anhang über Finanzdienstleistungen
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
a) Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Unter der Erbringung einer Finanzdienstleistung ist in diesem Anhang die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Art. I Abs. 2 dieses Abkommens zu verstehen.
b) Für die Zwecke von Art. I Abs. 3 Bst. b dieses Abkommens hat der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen" folgende Bedeutung:
i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik,
ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.
c) Lässt ein Mitglied zu, dass eine der unter Bst. b Ziff. ii oder iii genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff "Dienstleistungen" für die Zwecke von Art. I Abs. 3 Bst. b dieses Abkommens solche Tätigkeiten.
d) Art. I Abs. 3 Bst. c dieses Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen.
2. Innerstaatliche Regelung
a) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens ist ein Mitglied nicht daran gehindert, Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder Massnahmen zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu treffen. Sind solche Massnahmen mit diesem Abkommen unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen des Mitglieds nach diesem Abkommen benutzt werden.
b) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
3. Anerkennung
a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Bst. a ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt ein Mitglied die Anerkennung einseitig, so gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anzuerkennen, so findet Art. VII Abs. 4 Bst. b keine Anwendung.
4. Streitbeilegung
Sondergruppen zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und sonstige finanzielle Angelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis über die strittige Finanzdienstleistung besitzen.
5. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten werden. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung):
A) Lebensversicherung
B) Nichtlebensversicherung
ii) Rückversicherung und Retrozession
iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern
iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
vii) Finanzierungsleasing
viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
ix) Bürgschaften und Verpflichtungen
x) Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit:
A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten)
B) Fremdwährungen
C) derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen
D) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements
E) übertragbaren Wertpapieren
F) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen
xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Plazierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
xii) Tätigkeiten als Finanzmakler
xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio-Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
xiv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten
xv) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziff. v bis xv aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien.
b) Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; der Begriff "Erbringer von Finanzdienstleistungen" umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen.
c) "Öffentliche Stelle" bedeutet:
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist, oder
ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen
1. Abweichend von Art. II dieses Abkommens und von den Abs. 1 und 2 des Anhangs über Befreiungen zu Art. II kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem vorgenannten Anhang Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen aufführen, die mit Art. II Abs. 1 dieses Abkommens unvereinbar sind.
2. Abweichend von Art. XXI dieses Abkommens kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
3. Der Rat für Dienstleistungshandel legt die zur Anwendung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.
Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
1. Art. II und der Anhang über Befreiungen zu Art. II einschliesslich des Erfordernisses, in dem Anhang die von einem Mitglied beibehaltenen Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft
a) an dem nach Abs. 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung; oder
b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen.
2. Abs. 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
3. Nach Abschluss der in Abs. 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor, ungeachtet des Art. XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.
Anhang über Telekommunikation
1. Zielsetzungen
In Anerkennung der spezifischen Merkmale des Sektors Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits, haben die Mitglieder dem folgenden Anhang zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Abkommens in bezug auf Massnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Abkommen.
2. Geltungsbereich
a) Dieser Anhang gilt für alle Massnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen.167
b) Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Radio- oder Fernsehprogrammen betreffen.
c) Der Anhang ist nicht dahingehend auszulegen, dass er
i) ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht in seiner Liste vorgesehen sind, oder
ii) einem Mitglied auferlegt, nicht öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen (oder einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Dienstleistungserbringer in diesem Sinne zu verpflichten).
3. Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Anhangs
a) bezeichnet der Begriff "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
b) bezeichnet der Begriff "öffentliche Telekommunikationsdienstleistung" jede Art von Telekommunikationsdienstleistung, die einer ausdrücklichen oder tatsächlichen Forderung des Mitglieds gemäss der breiten Öffentlichkeit anzubieten ist. Solche Dienstleistungen können unter anderem Telegraphie, Telephonie und Telex sowie Datenübertragung umfassen, die in der Regel die Echtzeit-Übertragung von Informationen eines Teilnehmers zwischen zwei oder mehr Punkten beinhaltet, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an diesen Informationen vorgenommen werden;
c) bezeichnet der Begriff "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Infrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
d) bezeichnet der Begriff "unternehmensinterne Kommunikation" diejenigen Telekommunikationsdienstleistungen, über die ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigstellen und - vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds - seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe "Tochtergesellschaften", "Zweigstellen" und gegebenenfalls "verbundene Unternehmen" von jedem Mitglied selbst definiert. "Unternehmensinterne Kommunikation" im Sinne dieses Anhangs schliesst kommerzielle oder nichtkommerzielle Dienstleistungen aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;
e) schliessen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieses Anhangs alle Untergliederungen desselben ein.
4. Transparenz
Bei der Anwendung von Art. III dieses Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, dass massgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dazu gehören unter anderem: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung, Spezifikation technischer Schnittstellen zu solchen Netzen und Dienstleistungen, Informationen über die zuständigen Gremien für die Erstellung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluss von End- und sonstigen Geräten sowie gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzvergabebedingungen.
5. Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung
a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass jedem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und auf deren Nutzung für die Erbringung einer in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstleistung eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Bst. b bis f168.
b) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, einschliesslich privater Mietleitungen, sowie auf deren Nutzung eingeräumt wird, und sorgt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Bst. e und f dafür, dass diese Dienstleistungserbringer die Bewilligung erhalten für
i) den Kauf oder die Miete und den Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Dienstleistungserbringer zur Bereitstellung seiner Dienstleistungen benötigt;
ii) den Anschluss von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen oder an Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt und
iii) die Erbringung von Dienstleistungen nach Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zur Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
c) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen nutzen können, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind. Jede neue oder geänderte Massnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations-und Konsultationspflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.
d) Ungeachtet des Bst. c kann ein Mitglied Massnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Nachrichten erforderlich sind, sofern diese Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine versteckte Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen darstellen würden.
e) Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung keinen anderen Bedingungen unterworfen werden als denen, die erforderlich sind, um
i) die Gemeinwohlbindung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere deren Fähigkeit, ihre Netze und Dienstleistungen der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
ii) die technische Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen zu schützen oder
iii) sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds keine Dienstleistungen erbringen, sofern sie nicht nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
f) Unter der Voraussetzung, dass die Kriterien nach Bst. e erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über
i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienstleistungen;
ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschliesslich entsprechender Protokolle, für den Verbund mit derartigen Netzen und Dienstleistungen;
iii) falls notwendig, Anforderungen an die Interoperabilität solcher Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung der in Abschnitt 7 Bst. a aufgeführten Ziele;
iv) die Allgemeinzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an solche Netze;
v) Einschränkungen des Verbunds von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit diesen Netzen bzw. Dienstleistungen oder mit Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt, oder
vi) die Notifizierung, Registrierung und Lizenzvergabe.
g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland-Mitglied seinem Entwicklungsstand angepasste Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung auferlegen, soweit sie erforderlich sind, um die Infrastruktur und Dienstkapazität seiner inländischen Telekommunikation auszubauen und sich stärker an der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf internationaler Ebene zu beteiligen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
6. Technische Zusammenarbeit
a) Die Mitglieder erkennen an, dass eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in ihren Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung der Erbringung von Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine grösstmögliche Beteiligung der Industrieländer und der Entwicklungsländer, ihrer Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen, u.a. der Internationalen Fernmeldeunion, des UNDP und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unter den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.
c) In Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern nach Möglichkeit Informationen über Telekommunikationsdienstleistungen und über Entwicklungen in der Kommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie beim Ausbau ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.
d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zur Unterstützung des Technologietransfers, der Ausbildung und sonstiger Tätigkeiten zu motivieren, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen fördern.
7. Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften
a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit der zuständigen internationalen Gremien, einschliesslich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.
b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, für den leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste spielen. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen zu Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Anhangs ergeben.
Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen
1. Art. II und der Anhang über Befreiungen zu Art. II einschliesslich der Vorschrift, im Anhang alle Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung unvereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen erst in Kraft
a) an dem nach Abs. 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen festzulegenden Datum der Umsetzung oder
b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Termin für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basis-Telekommunikationsdienstleistungen.
2. Abs. 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
Anhang 1C
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der
Rechte an geistigem Eigentum
Teil I
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Teil II
Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum
1.
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2.
Marken
3.
Geographische Angaben
4.
Gewerbliche Muster
5.
Patente
6.
Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
7.
Schutz vertraulicher Informationen
8.
Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
Teil III
Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
1.
Allgemeine Pflichten
2.
Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen
3.
Vorsorgliche Massnahmen
4.
Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze
5.
Strafverfahren
Teil IV
Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes
Teil V
Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
Teil VI
Übergangsbestimmungen
Teil VII
Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen
Abkommen über handelsbezogene Aspekte
der Rechte an geistigem Eigentum
Die Mitglieder -
in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden,
in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf
a) für die Anwendbarkeit der Grundsätze des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,
b) für die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum,
c) für die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel zur Durchsetzung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,
d) für die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und
e) für Übergangsbestimmungen, durch die eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen erreicht werden soll,
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren,
in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
in Erkenntnis des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, über möglichst grosse Flexibilität zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren zu lösen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden "WIPO" genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen -
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1
Art und Umfang der Verpflichtungen
1) Die Mitglieder setzen die Bestimmungen dieses Abkommens um. Die Mitglieder können in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Abkommen geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz dem Abkommen nicht zuwiderläuft; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die geeignete Methode für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre eigene Rechtspraxis festzulegen.
2) Der Begriff "geistiges Eigentum" im Sinne dieses Abkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 von Teil II sind.
3) Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung.169 In bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum sind unter den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, welche die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen erfüllen würden, wenn alle Mitglieder der WTO Mitglieder dieser Übereinkünfte wären.170 Ein Mitglied, das von den in Art. 5 Abs. 3 oder in Art. 6 Abs. 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation gemäss diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ("Rat für TRIPS") vor.
Art. 2
Übereinkünfte über geistiges Eigentum
1) In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Abkommens befolgen die Mitglieder die Art. 1 bis 12 sowie 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
2) Die Teile I bis IV dieses Abkommens setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht ausser Kraft.
Art. 3
Inländerbehandlung
1) Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz171 des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, dass von den in Art. 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder in Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation nach diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS vor.
2) Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Bestimmung einer Zustellungsanschrift und der Bestellung eines Vertreters im Hoheitsbereich eines Mitglieds, von den nach Abs. 1 zulässigen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht so angewandt werden, dass sie versteckte Handelsbeschränkungen darstellen.
Art. 4
Meistbegünstigung
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden und
a) die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht vor allem auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
b) die im Einklang mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, die zulassen, dass die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung, sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig gemacht wird;
c) die sich auf die in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen beziehen;
d) die sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, dass diese Übereinkünfte dem Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitglieder darstellen.
Art. 5
Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes
Die Verpflichtungen nach den Art. 3 und 4 gelten nicht für Verfahren, die in mehrseitigen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehen sind.
Art. 6
Erschöpfung
Zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abkommen darf dieses Abkommen vorbehaltlich der Art. 3 und 4 nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.
Art. 7
Ziele
Der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen.
Art. 8
Grundsätze
1) Die Mitglieder können bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.
2) Geeignete Massnahmen, die mit diesem Abkommen vereinbar sein müssen, können nötig sein, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
Teil II
Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum
Abschnitt 1
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Art. 9
Verhältnis zur Berner Übereinkunft
1) Die Mitglieder befolgen die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und deren Anhang. Die Mitglieder haben jedoch aus dem Abkommen keine Rechte oder Pflichten in bezug auf die nach Art. 6bis der Berner Übereinkunft (1971) gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
2) Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.
Art. 10
Computerprogramme und Datensammlungen
1) Computerprogramme in Quellcode oder Programmcode werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) geschützt.
2) Sammlungen von Daten oder sonstigem Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, lässt ein an den Daten oder an dem Material selbst bestehendes Urheberrecht unberührt.
Art. 11
Vermietrechte
Zumindest für Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu untersagen. Die Mitglieder sind hierzu bei Filmwerken nur verpflichtet, wenn deren Vermietung zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt hat, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitgliedstaat gewährte ausschliessliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. Bei Computerprogrammen gilt diese Verpflichtung nicht für Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
Art. 12
Schutzdauer
Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so muss die Schutzdauer mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der erlaubten Veröffentlichung an gerechnet, oder, falls es innerhalb von 50 Jahren seit der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Herstellung an gerechnet, betragen.
Art. 13
Beschränkungen und Ausnahmen
Die Mitglieder grenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschliesslichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle ein, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unangemessen verletzen.
Art. 14
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern (Tonaufnahmen) und der Sendeunternehmen
1) In bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben die ausübenden Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Aufzeichnung. Die ausübenden Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Live-Darbietung.
2) Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu untersagen.
3) Die Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen. Die Mitglieder, die den Sendeunternehmen diese Rechte nicht gewähren, bieten den Inhabern des Urheberrechts bei Sendungen die Möglichkeit, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) zu untersagen.
4) Die Bestimmungen des Art. 11 über Computerprogramme finden entsprechende Anwendung auf die Hersteller von Tonträgern und die sonstigen Inhaber der Rechte an Tonträgern nach dem Recht des Mitglieds. Ist am 15. April 1994 in einem Mitgliedstaat zugunsten der Rechtsinhaber ein System der angemessenen Vergütung für die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann der Mitgliedstaat dieses System beibehalten, sofern nicht die gewerbliche Vermietung der Tonträger die ausschliesslichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt.
5) Die Dauer des den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes muss mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Aufzeichnung oder der Darbietung an gerechnet, betragen. Die Dauer des aufgrund von Abs. 3 zu gewährenden Schutzes muss mindestens 20 Jahre, vom Ende des Jahres der Sendung an gerechnet, betragen.
6) Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Abs. 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen zugelassenen Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch findet Art. 18 der Berner Übereinkunft (1971) sinngemäss auch auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung.
Abschnitt 2
Marken
Art. 15
Gegenstand des Schutzes
1) Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2) Abs. 1 hindert ein Mitglied nicht daran, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen abzulehnen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
3) Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die beabsichtigte Benutzung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Antragstellung stattgefunden hat.
4) Die Art der Waren oder der Dienstleistungen, für welche die Marke gelten soll, darf kein Hindernis für die Eintragung der Marke darstellen.
5) Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder umgehend nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Möglichkeit vor, Anträge auf Löschung der Eintragung zu stellen. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen.
Art. 16
Rechte aus der Marke
1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Mitglieder, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
2) Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Entscheidung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im betreffenden Teil der Öffentlichkeit, einschliesslich der Bekanntheit im betreffenden Mitgliedstaat, die infolge der Werbung für die Marke erlangt wurde.
3) Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf diejenigen Waren und Dienstleistungen Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und die Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch diese Benutzung beeinträchtigt werden könnten.
Art. 17
Ausnahmen
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, etwa was die angemessene Verwendung beschreibender Angaben betrifft, sofern bei diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.
Art. 18
Schutzdauer
Die Laufzeit der ersten Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
Art. 19
Erfordernis der Benutzung
1) Wird für die Aufrechterhaltung einer Eintragung die Benutzung verlangt, so darf die Eintragung erst gelöscht werden, wenn sie während drei Jahren ununterbrochen nicht benutzt wurde und der Inhaber der Marke keine triftigen Gründe vorbringt, an der Benutzung gehindert worden zu sein. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke darstellen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Vorschriften für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
2) Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten wird in bezug auf die Aufrechterhaltung der Eintragung als Benutzung der Marke anerkannt, wenn sie der Kontrolle des Markeninhabers untersteht.
Art. 20
Sonstige Erfordernisse
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie etwa die gleichzeitige Benutzung mit einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung auf eine Weise, die ihre Kraft zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen beeinträchtigt. Dies schliesst nicht das Erfordernis aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die betreffenden besonderen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Art. 21
Lizenzerteilung und Abtretung
Die Mitglieder können die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen auf und die Übertragung von Marken mit der Massgabe festlegen, dass Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und dass der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, die Marke unabhängig von der Übertragung des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
Abschnitt 3
Geographische Angaben
Art. 22
Schutz geographischer Angaben
1) Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist.
2) In bezug auf geographische Angaben sehen die Mitglieder die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien folgendes untersagen können:
a) die Verwendung eines Hinweises in der Bezeichnung oder der Aufmachung einer Ware, der auf eine hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware die Öffentlichkeit irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
b) jede Verwendung, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.
3) Die Mitglieder lehnen von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, ab oder erklären sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen.
4) Der Schutz nach den Abs. 1, 2 und 3 kann auch gegen geographische Angaben angewandt werden, die zwar hinsichtlich des Ursprungsgebiets, der Ursprungsregion oder des Ursprungsorts der Waren dem Buchstaben nach wahr sind, in der Öffentlichkeit aber den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Waren ihren Ursprung in einem anderen Gebiet haben.
Art. 23
Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und Spirituosen
1) Die Mitglieder sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in der Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Stil", "Imitation" oder ähnlichem begleitet wird.172
2) Die Eintragung einer Marke für Weine, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder einer Marke für Spirituosen, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, wird in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Mitglieds dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt.
3) Im Fall gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird für jede Angabe vorbehaltlich des Art. 22 Abs. 4 Schutz gewährt. Die Mitglieder legen die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten angemessen behandelt und die Konsumenten nicht irregeführt werden.
4) Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und der Eintragung geographischer Angaben für Weine geführt, die in den am System beteiligten Mitgliedstaaten schutzfähig sind.
Art. 24
Internationale Verhandlungen; Ausnahmen
1) Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Art. 23 zu verstärken. Ein Mitglied kann sich nicht auf die Abs. 4 bis 8 berufen, um die Führung von Verhandlungen oder den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen zu verweigern. Die Mitglieder sind bereit, im Rahmen der Verhandlungen die Weitergeltung dieser Bestimmungen für einzelne geographische Angaben in Betracht zu ziehen, deren Verwendung Gegenstand der Verhandlungen war.
2) Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Fragen, welche die Einhaltung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden; dieser konsultiert auf Antrag eines Mitglieds ein oder mehrere Mitglieder zu den Fragen, bei denen es nicht möglich war, durch zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die Massnahmen, die vereinbart worden sind, um das Funktionieren dieses Abschnitts zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern.
3) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts behalten die Mitglieder den Schutz geographischer Angaben, der im betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestand, mindestens bei.
4) Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds, durch die Weine oder Spirituosen gekennzeichnet werden, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen zu untersagen, wenn sie diese geographische Angabe im Hoheitsgebiet des Mitglieds für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen ohne Unterbrechung entweder a) vor dem 15. April 1994 mindestens zehn Jahre lang oder b) vor diesem Tag gutgläubig verwendet haben.
5) Wurde eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben,
a) bevor diese Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat im Sinne von Teil VI Anwendung finden oder
b) bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt ist,
so dürfen die zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffenen Massnahmen die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke nicht aufgrund der Tatsache beeinträchtigen, dass die Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.
6) Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit dem Ausdruck ist, der im Hoheitsgebiet des Mitglieds in der Alltagssprache die übliche Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen ist. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Erzeugnisse des Rebstocks anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit der üblichen Bezeichnung einer Rebsorte ist, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens im Hoheitsgebiet des Mitglieds besteht.
7) Die Mitglieder können vorsehen, dass ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder der Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren einzureichen ist, nachdem die entgegenstehende Verwendung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nachdem die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in diesem Mitgliedstaat allgemein bekannt geworden ist, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig verwendet oder eingetragen wird.
8) Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
9) Nach diesem Abkommen besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder in diesem Land ungebräuchlich geworden sind.
Abschnitt 4
Gewerbliche Muster
Art. 25
Schutzvoraussetzungen
1) Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu oder originell sind. Die Mitglieder können bestimmen, dass Muster nicht als neu oder originell gelten, wenn sie sich von bekannten Mustern oder von Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können bestimmen, dass sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die im wesentlichen aufgrund technischer oder funktioneller Erwägungen vorgegeben sind.
2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes für Textilmuster, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Veröffentlichung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu beantragen und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Vorschriften nachzukommen.
Art. 26
Schutz
1) Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters hat das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.
2) Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung der geschützten gewerblichen Muster noch die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
3) Die Schutzdauer muss mindestens zehn Jahre betragen.
Abschnitt 5
Patente
Art. 27
Patentfähiger Gegenstand
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.173 Vorbehaltlich des Art. 65 Abs. 4, des Art. 70 Abs. 8 und des Abs. 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2) Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3) Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft.
Art. 28
Rechte aus dem Patent
1) Ein Patent verleiht seinem Inhaber die folgenden ausschliesslichen Rechte:
a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und die diesen Zwecken dienende Einfuhr174 des Erzeugnisses;
b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und die diesen Zwecken dienende Einfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.
2) Der Patentinhaber ist auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder auf dem Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge zu schliessen.
Art. 29
Bedingungen für Patentanmelder
1) Die Mitglieder verlangen vom Anmelder eines Patents, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass eine Fachperson sie ausführen kann, und sie können vom Anmelder verlangen, die nach Wissen des Erfinders am Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung beste Art der Ausführung der Erfindung anzugeben.
2) Die Mitglieder können vom Anmelder eines Patents verlangen, Angaben über entsprechende von ihm angemeldete oder erteilte Auslandpatente zu machen.
Art. 30
Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
Art. 31
Sonstige Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers
Lässt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung175 des Gegenstands eines Patents ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu, einschliesslich der Benutzung durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
a) Die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen;
b) eine solche Benutzung darf nur erlaubt werden, wenn derjenige, der die Benutzung beabsichtigt, sich vor der Benutzung darum bemüht hat, die Erlaubnis des Rechtsinhabers zu angemessenen, geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist ohne Erfolg geblieben sind. Ein Mitglied kann im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit oder in Fällen der öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung auf dieses Erfordernis verzichten. Im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit ist jedoch der Rechtsinhaber zu benachrichtigen, sobald dies durchführbar ist. Wenn im Fall der öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentnachforschung vorgenommen zu haben, weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder benutzt werden wird, ist der Rechtsinhaber umgehend zu benachrichtigen;
c) Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie erlaubt wurde; handelt es sich um Halbleitertechnik, so darf sie nur zur öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung erfolgen oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen;
d) eine solche Benutzung ist keine ausschliessliche;
e) eine solche Benutzung kann nicht einem anderen übertragen werden, es sei denn, dass sie zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Goodwills übertragen wird, dem diese Benutzung zusteht;
f) eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts des Mitglieds, das sie zulässt, zu erlauben;
g) die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen der Aufhebung, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht mehr bestehen und voraussichtlich nicht wieder eintreten. Die zuständige Behörde ist befugt, auf begründeten Antrag hin den Fortbestand dieser Umstände zu überprüfen;
h) dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis zu berücksichtigen ist;
i) die Rechtsgültigkeit des Entscheids über die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde des Mitglieds;
j) der Entscheid über die für eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde des Mitglieds;
k) die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Bst. b und f festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung erlaubt wird, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praxis zu berichtigen, kann in diesem Fall bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Aufhebung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald damit gerechnet werden muss, dass die Umstände, die zur Erlaubnis geführt haben, wieder eintreten;
l) wird eine solche Benutzung erlaubt, um die Verwertung eines Patents ("zweites Patent") zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent ("erstes Patent") zu verletzen, so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
i) Die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung muss gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellen;
ii) der Inhaber des ersten Patents hat Anspruch darauf, zu angemessenen Bedingungen eine Gegenlizenz für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung zu erhalten; und
iii) die Benutzungserlaubnis betreffend das erste Patent ist nicht übertragbar, es sei denn, dass sie zusammen mit dem zweiten Patent übertragen wird.
Art. 32
Widerruf/Nichtigerklärung
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, den Entscheid, mit dem ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt wird, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Art. 33
Schutzdauer
Die Schutzdauer muss mindestens zwanzig Jahre vom Tag der Anmeldung an betragen.176
Art. 34
Verfahrenspatente: Beweislast
1) Ist ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so sind in Zivilverfahren wegen Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 Bst. b genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, dass sich das Verfahren für die Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder vor, dass ein identisches Erzeugnis, das ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, bis zum Beweis des Gegenteils als durch das patentierte Verfahren hergestellt gilt, wenn zumindest einer der nachstehenden Umstände gegeben ist:
a) das durch das patentierte Verfahren hergestellte Erzeugnis ist neu;
b) das identische Erzeugnis wurde mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Verfahren hergestellt, und es ist dem Inhaber des Patents trotz angemessener Bemühungen nicht gelungen, das tatsächlich angewandte Verfahren festzustellen.
2) Es steht den Mitgliedern frei vorzusehen, dass die Beweislast nach Abs. 1 dem angeblichen Zuwiderhandelnden nur dann auferlegt wird, wenn die unter Bst. a genannte Bedingung erfüllt ist, oder nur dann, wenn die unter Bst. b genannte Bedingung erfüllt ist.
3) Bei der Erbringung des Beweises des Gegenteils ist das berechtigte Interesse des Beklagten am Schutz seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Abschnitt 6
Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
Art. 35
Verhältnis zum IPIC-Vertrag
Die Mitglieder vereinbaren, den Schutz der Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (im folgenden "Layout-Designs" genannt) nach den Art. 2 bis 7 (mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 3), 12 und 16 Abs. 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
Art. 36
Schutzumfang
Vorbehaltlich des Art. 37 Abs. 1 betrachten die Mitglieder die folgenden Handlungen als rechtswidrig, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers177 vorgenommen werden: die Einfuhr, das Verkaufen oder das sonstige Verbreiten eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in dem ein geschütztes Layout-Design enthalten ist, oder einer Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, zu gewerblichen Zwecken, allerdings nur soweit sie weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.
Art. 37
Handlungen, die nicht der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen
1) Abweichend von Art. 36 betrachten die Mitglieder eine Handlung nach Art. 36 in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in dem ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist, oder eine Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlung vornimmt oder anordnet, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder der Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht weiss und nicht aufgrund der Umstände wissen muss, dass darin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist. Die Mitglieder erlassen Bestimmungen, nach denen diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hinreichende Kenntnis davon erlangt hat, dass das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, die genannten Handlungen in bezug auf den vorhandenen und den vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestand vornehmen darf, jedoch an den Rechtsinhaber einen Betrag zu zahlen hat, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht, wie sie aufgrund eines frei ausgehandelten Lizenzvertrags über ein solches Layout-Design zu zahlen wäre.
2) Die in Art. 31 Bst. a bis k aufgeführten Bedingungen sind im Fall von Zwangslizenzen an Layout-Designs oder ihrer Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers sinngemäss anwendbar.
Art. 38
Schutzdauer
1) In den Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre vom Tag der Anmeldung an oder seit der ersten gewerblichen Verwertung, wo auch immer auf der Welt diese stattfindet, betragen.
2) In den Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung nicht als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre von der ersten gewerblichen Verwertung an betragen, wo auch immer auf der Welt diese stattfindet.
3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können die Mitglieder vorsehen, dass der Schutz 15 Jahre nach der Schaffung des Layout-Designs erlischt.
Abschnitt 7
Schutz vertraulicher Informationen
Art. 39
1) Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) schützen die Mitglieder vertrauliche Informationen nach Massgabe von Abs. 2 und dem Staat oder den staatlichen Stellen vorgelegte Angaben nach Massgabe von Abs. 3.
2) Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit zu untersagen, dass Informationen, die sich rechtmässig in ihrer Verfügungsgewalt befinden, ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstossenden Weise178 Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden, solange diese Informationen
a) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile den Angehörigen der Kreise, die sich normalerweise mit den betreffenden Informationen befassen, allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind;
b) einen Marktwert haben, weil sie geheim sind; und
c) Gegenstand von den Umständen entsprechenden Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person gewesen sind, in deren Verfügungsgewalt sie sich rechtmässig befinden.
3) Schreiben die Mitglieder als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so schützen sie diese Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung. Darüber hinaus schützen die Mitglieder diese Angaben vor Preisgabe, sofern diese nicht zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder sofern nicht Massnahmen zum Schutz der Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung getroffen werden.
Abschnitt 8
Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
Art. 40
1) Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass gewisse Praktiken und Bedingungen bei der Erteilung von Lizenzen auf Rechte an geistigem Eigentum, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können.
2) Das Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzerteilungspraktiken und -bedingungen aufzuführen, die in besonderen Fällen einen Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum darstellen und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt haben können. Wie vorstehend vorgesehen, können die Mitglieder im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens geeignete Massnahmen treffen, um unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften solche Praktiken, zu denen beispielsweise Bedingungen für die ausschliessliche Rückübertragung von Lizenzen, Bedingungen, welche die Anfechtung der Rechtsgültigkeit verhindern, und die zwangsweise Zusammenfassung von Lizenzen gehören können, zu verhindern oder zu kontrollieren.
3) Jedes Mitglied nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit einem anderen Mitglied auf, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum, der Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wird, Praktiken ausübt, welche die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden Mitglieds verletzen, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet rechtlicher Schritte und unbeschadet der vollen Freiheit des endgültigen Entscheides beider Mitglieder zu gewährleisten wünscht. Das ersuchte Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und gibt ihm angemessene Gelegenheit zu Konsultationen; es arbeitet mit ihm zusammen, indem es vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Abschlusses von beide Seiten befriedigenden Vereinbarungen über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied diesem öffentlich zugängliche nichtvertrauliche Informationen, welche für die betreffende Frage von Bedeutung sind, sowie andere ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt.
4) Einem Mitglied, gegen dessen Staatsangehörige oder Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung der den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds eingeleitet wurde, gibt das andere Mitglied auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen zu den Bedingungen nach Abs. 3.
Teil III
Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
Abschnitt 1
Allgemeine Pflichten
Art. 41
1) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihr Recht die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorsieht, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter das Abkommen fallenden Rechten an geistigem Eigentum einschliesslich schneller Abhilfemassnahmen zur Verhinderung von Verletzungen und Abhilfemassnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und dass der Schutz vor ihrem Missbrauch gewährleistet ist.
2) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum müssen gerecht und billig sein. Sie dürfen weder unnötig kompliziert oder kostspielig sein noch unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
3) Die Sachentscheide sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungehörige Verzögerung zugänglich gemacht werden. Die Sachentscheide dürfen sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien sich äussern konnten.
4) Die Verfahrensparteien müssen die Möglichkeit haben, gegen abschliessende Entscheide der Verwaltungsbehörden und, vorbehaltlich der Zuständigkeitsbestimmungen im Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung eines Falles, zumindest auch die rechtlichen Aspekte der erstinstanzlichen Sachentscheide der Gerichte durch eine Justizbehörde überprüfen zu lassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Möglichkeit zur Überprüfung von Freisprüchen in Strafsachen vorzusehen.
5) Es herrscht Einigkeit darüber, dass dieser Teil weder die Verpflichtung begründet, ein gerichtliches System für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum getrennt von derjenigen für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu schaffen, noch die Möglichkeit der Mitglieder berührt, ihr Recht im allgemeinen durchzusetzen. Dieser Teil begründet keine Verpflichtung, ein eigenes, von der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen getrenntes gerichtliches System zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum vorzusehen.
Abschnitt 2
Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen
Art. 42
Gerechte und billige Verfahren
Die Mitglieder machen den Rechtsinhabern179 Zivilverfahren für die Durchsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Rechte an geistigem Eigentum zugänglich. Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschliesslich der Anspruchsgrundlage enthalten muss. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, und es darf ihnen in den Verfahren keine unzumutbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen auferlegt werden. Die Parteien dieser Verfahren sind berechtigt, ihre Behauptungen zu substantiieren und alle zweckdienlichen Beweismittel beizubringen. In den Verfahren sind Mittel vorzusehen, mit denen vertrauliche Informationen gekennzeichnet und geschützt werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.
Art. 43
Beweismittel
1) Hat eine Partei als Beleg für ihre Behauptungen in angemessener Weise verfügbare Beweismittel beigebracht und Beweismittel benannt, die sich in der Verfügungsgewalt der Gegenpartei befinden, so sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass diese Beweismittel von der Gegenpartei beigebracht werden, gegebenenfalls mit gewissen Auflagen zum Schutz vertraulicher Informationen.
2) Für die Fälle, in denen eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftigen Grund den Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist beibringt oder auf andere Weise ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich behindert, können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, auf der Grundlage der diesen vorliegenden Informationen, einschliesslich der Klageschrift und des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beeinträchtigten Partei, positive oder negative vorläufige oder endgültige Entscheide zu treffen; zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln zu äussern.
Art. 44
Unterlassungsanordnungen
1) Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung abzulassen, unter anderem um zu verhindern, dass eingeführte Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, unmittelbar nach ihrer Verzollung in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnis für einen geschützten Gegenstand zu erteilen, der von einer Person erworben oder bestellt wird, bevor sie weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass der Handel mit diesem Gegenstand ein Recht an geistigem Eigentum verletzt.
2) Sofern die Bestimmungen von Teil II über die Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte eingehalten werden, können die Mitglieder abweichend von den übrigen Bestimmungen von Teil III die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäss Art. 31 Bst. h beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemassnahmen Anwendung, oder es sind, falls diese Abhilfemassnahmen mit dem Recht des Mitglieds unvereinbar sind, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.
Art. 45
Schadensersatz
1) Die Justizbehörden sind befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber den Schadensersatz zu leisten, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
2) Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Leistung eines zuvor festgesetzten Schadensersatzes selbst dann anzuordnen, wenn der Zuwiderhandelnde nicht wusste oder nicht aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
Art. 46
Sonstige Abhilfemassnahmen
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren ist die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke für die Überlassung der Waren in die Handelswege nur in Ausnahmefällen ausreichend.
Art. 47
Recht auf Auskunft
Die Mitglieder können vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung angemessen ist.
Art. 48
Entschädigung des Beklagten
1) Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Massnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung missbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einem Verbot oder einer Beschränkung belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Missbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können.
2) In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn sie bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gutgläubig gehandelt oder zu handeln beabsichtigt haben.
Art. 49
Verwaltungsrechtliche Verfahren
Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren als Folge von Sachentscheiden zivilrechtliche Abhilfemassnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Abschnitt 3
Vorsorgliche Massnahmen
Art. 50
1) Die Justizbehörden sind befugt, umgehende und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
a) um die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu verhindern und um insbesondere zu verhindern, dass Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen;
b) um Beweise für die behauptete Verletzung zu sichern.
2) Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden.
3) Die Justizbehörden sind befugt, vom Antragsteller zu verlangen, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht; sie können vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, die ausreicht, um den Beklagten zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen.
4) Werden vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Der Beklagte kann eine Überprüfung der Massnahmen, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden.
5) Vom Antragsteller kann verlangt werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Identität der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die vorsorglichen Massnahmen durchführt, notwendig sind.
6) Unbeschadet des Abs. 4 werden aufgrund der Abs. 1 und 2 getroffene vorsorgliche Massnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist; ohne eine solche Festsetzung beträgt die Frist höchstens 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist.
7) Werden vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Beklagten den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten.
8) Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Abschnitt 4
Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze180
Art. 51
Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden
Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen Verfahren181 vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren182 kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Freigabe von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen.
Art. 52
Antrag
Die Rechtsinhaber, welche die Verfahren nach Art. 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlands Verdacht besteht, dass eine Verletzung ihres Rechts an geistigem Eigentum vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren liefern, die sie für die Zollbehörden leicht erkennbar macht. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist.
Art. 53
Kaution oder gleichwertige Sicherheit
1) Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Die Kaution oder die entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.
2) Wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts die Freigabe von Waren, für die gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder vertrauliche Informationen verwendet wurden, von den Zollbehörden aufgrund eines nicht von einer Justizbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheids ausgesetzt und ist die in Art. 55 vorgesehene Frist abgelaufen, ohne dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde eine vorläufige Massnahme getroffen hat, und sind alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so hat der Eigentümer, der Importeur oder der Empfänger dieser Waren Anspruch auf deren Freigabe gegen Leistung einer Sicherheit in einer Höhe, die zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung der Sicherheit berührt nicht die Inanspruchnahme anderer Abhilfemassnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sicherheit freigegeben wird, falls der Rechtsinhaber die Durchsetzung des Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist weiterverfolgt.
Art. 54
Mitteilung der Aussetzung
Dem Importeur und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Freigabe von Waren gemäss Art. 51 umgehend mitgeteilt.
Art. 55
Dauer der Aussetzung
Werden die Zollbehörden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Beklagten ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde vorsorgliche Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Freigabe der Waren getroffen hat, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden, so kann der Beklagte eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Art. 50 Abs. 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren aufgrund einer vorsorglichen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird.
Art. 56
Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren
Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Art. 55 freigegebenen Waren entstandenen Schaden zu leisten.
Art. 57
Recht auf Beschau und Auskunft
Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Importeur eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren besichtigen zu lassen. Für die Fälle, in denen ein positiver Sachentscheid ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Importeurs und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen.
Art. 58
Tätigwerden von Amtes wegen
Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Freigabe der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorliegt,
a) so können die zuständigen Behörden jederzeit beim Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können;
b) so wird dem Importeur und dem Rechtsinhaber die Aussetzung umgehend mitgeteilt. Hat der Importeur bei den zuständigen Behörden ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, so sind für die Aussetzung die Bedingungen nach Art. 55 sinngemäss anwendbar;
c) so stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Art. 59
Abhilfemassnahmen
Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Beklagten, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie nach den Grundsätzen von Art. 46 anzuordnen. Bei nachgeahmten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterstellen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.
Art. 60
Einfuhren geringer Mengen
Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Abschnitt 5
Strafverfahren
Art. 61
Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorzusehenden Rechtsfolgen umfassen Freiheits- und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmass entsprechen, das bei entsprechend schweren Straftaten angewandt wird. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Rechtsfolgen auch die Beschlagnahmung, die Einziehung und die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren und der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmässig begangen werden.
Teil IV
Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes
Art. 62
1) Die Mitglieder können als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in Teil II Abschnitte 2 bis 6 vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum die Einhaltung angemessener Verfahren und Formalitäten vorschreiben. Diese Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein.
2) Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Mitglieder sicher, dass vorbehaltlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung die Gewährung oder die Eintragung des Rechts innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
3) Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ist auf Dienstleistungsmarken sinngemäss anwendbar.
4) Die Verfahren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum und, sofern im Recht des Mitglieds vorgesehen, die verwaltungsrechtliche Aufhebung und die Verfahren inter partes wie Widerspruch, Aufhebung und Löschung unterliegen den in Art. 41 Abs. 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
5) Die abschliessenden Verwaltungsentscheide in den Verfahren nach Abs. 4 unterliegen der Überprüfung durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit zu einer solchen Überprüfung von Entscheiden für die Fälle des erfolglosen Widerspruchs und der verwaltungsrechtlichen Aufhebung vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Anfechtungsverfahren sein können.
Teil V
Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
Art. 63
Transparenz
1) Die Gesetze und die sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (die Verfügbarkeit, der Umfang, der Erwerb und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie die Verhütung ihres Missbrauchs) in Kraft sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Die in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines Mitglieds und der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines anderen Mitglieds über den Gegenstand des Abkommens werden ebenfalls veröffentlicht.
2) Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei seiner Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat ist bestrebt, die Belastung der Mitglieder durch die Erfüllung dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, und kann beschliessen, auf die Verpflichtung zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften an den Rat zu verzichten, falls Konsultationen mit der WIPO über die Errichtung eines gemeinsamen Registers für diese Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikationen erforderlichen Massnahmen, die sich gemäss den Verpflichtungen des Abkommens aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
3) Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die in Abs. 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmter Gerichts- oder Verwaltungsentscheid oder eine zweiseitige Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum seine Rechte aus diesem Abkommen berührt, kann schriftlich darum ersuchen, Zugang zu diesen Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden oder zweiseitigen Vereinbarungen zu erhalten oder über deren Inhalt hinreichend ausführlich unterrichtet zu werden.
4) Die Abs. 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dies die Durchsetzung des Rechts behindern oder auf andere Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
Art. 64
Streitbeilegung
1) Die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994 in der Fassung der Streitbeilegungsvereinbarung finden auf die Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
2) Art. XXIII Abs. 1 Bst. b und c des GATT 1994 findet auf die Streitbeilegung nach diesem Abkommen während fünf Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
3) Während des in Abs. 2 genannten Zeitraums prüft der Rat für TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten der Beschwerden der in Art. XXIII Abs. 1 Bst. b und c des GATT 1994 vorgesehenen Art, die aufgrund dieses Abkommens eingelegt werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Annahme vor. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz zur Annahme dieser Empfehlungen oder zur Verlängerung des in Abs. 2 genannten Zeitraums können nur durch Konsens gefasst werden, und die angenommenen Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne ein weiteres förmliches Annahmeverfahren rechtswirksam.
Teil VI
Übergangsbestimmungen
Art. 65
Übergangsbestimmungen
1) Vorbehaltlich der Abs. 2, 3 und 4 sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens anzuwenden.
2) Die Entwicklungsland-Mitglieder sind berechtigt, die in Abs. 1 festgelegte Frist der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Art. 3, 4 und 5 um vier Jahre zu verlängern.
3) Andere Mitglieder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchführen und die bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über geistiges Eigentum besonderen Problemen gegenüberstehen, können ebenfalls die in Abs. 2 vorgesehene Frist in Anspruch nehmen.
4) Soweit die Entwicklungsland-Mitglieder durch das Abkommen verpflichtet werden, den Patentschutz für Waren auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens durch diese Mitglieder im Sinne von Abs. 2 nicht schutzfähig sind, können sie die Anwendung der Bestimmungen von Teil II Abschnitt 5 über Erzeugnispatente auf diese Gebiete der Technik um weitere fünf Jahre verlängern.
5) Die Mitglieder, die eine Übergangsfrist nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 in Anspruch nehmen, sorgen dafür, dass die während dieser Frist vorgenommenen Änderungen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihrer Praxis die Vereinbarkeit mit diesem Abkommen nicht verringert.
Art. 66
Am wenigsten entwickelte Mitgliedstaaten
1) In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwänge sowie ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind diese Mitglieder während zehn Jahren nach dem Tag der Anwendung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Art. 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS verlängert diese Frist auf ordnungsgemäss begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten.
2) Die Industrieland-Mitglieder sehen für die Unternehmen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Transfer von Technologie in die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten zu fördern und zu unterstützen, damit diese in den Stand gesetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.
Art. 67
Technische Zusammenarbeit
Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, sehen die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsland-Mitglieder und der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer vor. Diese Zusammenarbeit umfasst die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zur Verhinderung ihres Missbrauchs wie auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen innerstaatlichen Ämter und Einrichtungen, einschliesslich der Ausbildung der Mitarbeiter.
Teil VII
Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen
Art. 68
Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens und insbesondere die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum zusammenhängende Fragen. Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und gewährt ihnen insbesondere im Rahmen der Streitbeilegung jede erbetene Unterstützung. Der Rat für TRIPS kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede seines Erachtens geeignete Quelle konsultieren und dort Auskünfte einholen. In Konsultationen mit der WIPO bemüht sich der Rat, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Gremien dieser Organisation zu treffen.
Art. 69
Internationale Zusammenarbeit
Die Mitglieder vereinbaren eine Zusammenarbeit, um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind sie zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
Art. 70
Schutz vorhandener Gegenstände
1) Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorgenommen werden.
2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, begründet das Abkommen keine Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitgliedstaat geschützt sind oder die die Schutzvoraussetzungen des Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Abs. 3 und 4 bestimmen sich die urheberrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die vorhandenen Werke ausschliesslich nach Art. 18 der Berner Übereinkunft (1971) und die Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an den vorhandenen Tonträgern ausschliesslich nach Art. 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Art. 14 Abs. 6 für anwendbar erklärt wird.
3) Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied Allgemeingut ist.
4) Bei Handlungen in bezug auf bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach den diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden, die vor der Anwendung des WTO-Abkommens durch das betreffende Mitglied begonnen oder für die vor der Anwendung erhebliche Investitionen getätigt wurden, können die Mitglieder eine Beschränkung der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen gegen die Fortsetzung dieser Handlungen nach Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied vorsehen. In diesen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
5) Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Art. 11 und Art. 14 Abs. 4 auf Originale und Kopien anzuwenden, die vor der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied erworben wurden.
6) Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Art. 31 oder das Erfordernis von Art. 27 Abs. 1, wonach Patentrechte unabhängig vom Gebiet der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung von den Behörden vor dem Tag erteilt wurde, an dem das Abkommen bekannt wurde.
7) Bei den Rechten an geistigem Eigentum, deren Schutz die Eintragung voraussetzt, dürfen Anträge auf Schutz, die bei Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied anhängig sind, zur Erweiterung des Schutzes nach Massgabe des Abkommens geändert wird. Diese Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände umfassen.
8) Sieht ein Mitglied bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen aus Art. 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor,
a) so sieht es unbeschadet der Bestimmungen von Teil VI ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für diese Erfindungen vor;
b) so wendet es auf diese Anmeldungen ab Eintritt der Anwendung des Abkommens die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so an, als wären diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitgliedstaat oder, falls Priorität zur Verfügung steht und beansprucht wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewandt worden; und
c) so sieht es Patentschutz nach Massgabe des Abkommens ab Erteilung des Patents und für den Rest der nach Art. 33 vom Tag der Anmeldung an gerechneten Schutzdauer für die Anmeldungen vor, welche die unter Bst. b genannten Schutzvoraussetzungen erfüllen.
9) Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Abs. 8 Bst. a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.
Art. 71
Überprüfung und Änderung
1) Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung des Abkommens nach Ablauf der in Art. 65 Abs. 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft sie unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen, die eine Änderung des Abkommens rechtfertigen könnten, Überprüfungen vornehmen.
2) Änderungen, die lediglich der Anpassung an einen höheren Schutzgrad für Rechte an geistigem Eigentum dienen, der in anderen multilateralen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und der nach Massgabe dieser Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können gemäss Art. X Abs. 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines vom Rat für TRIPS im Konsensverfahren beschlossenen Vorschlags zur weiteren Veranlassung an die Ministerkonferenz überwiesen werden.
Art. 72
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.
Art. 73
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
Das Abkommen ist nicht so auszulegen,
a) als verpflichte es ein Mitglied, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
b) als hindere es ein Mitglied daran, die Massnahmen zu treffen, die seines Erachtens zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind
i) in bezug auf spaltbares Material oder auf das Material, aus dem dieses gewonnen wird;
ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient;
iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder
c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen.
Anhang 2
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Art. 1
Geltungsbereich und Anwendung
1) Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden Anwendung auf Streitigkeiten, die gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Übereinkünfte (im folgenden "unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte" genannt) vorgelegt werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über deren Rechte und Pflichten nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Abkommen" genannt) und dieser Vereinbarung, allein oder zusammen mit einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft.
2) Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten unter Vorbehalt der besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, die nach Anlage 2 dieser Vereinbarung für die unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gelten. Weichen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 voneinander ab, so sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 massgebend. Besteht bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren nach mehr als einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffen, ein Widerspruch zwischen den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher zu prüfender Übereinkünfte und können sich die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe auf Regeln und Verfahren einigen, so legt der Vorsitzende des nach Art. 2 Abs. 1 eingesetzten Streitbeilegungsorgans (Dispute Settlement Body [im folgenden "DSB" genannt]) in Abstimmung mit den Streitparteien innerhalb von zehn Tagen nach einem entsprechenden Antrag durch eines der Mitglieder die anzuwendenden Regeln und Verfahren fest. Der Vorsitzende entscheidet nach dem Grundsatz, dass nach Möglichkeit besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren angewendet und die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren in dem zur Vermeidung von Konflikten notwendigen Masse herangezogen werden sollen.
Art. 2
Verwaltung
1) Es wird ein Streitbeilegungsorgan eingesetzt, das diese Regeln und Verfahren und, sofern eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft nichts anderes vorsieht, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte handhabt. Das DSB ist demnach befugt, Sondergruppen einzusetzen, Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums zu genehmigen, die Durchführung von Entscheidungen und Empfehlungen zu überwachen und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zu genehmigen. In bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, bezeichnet der Betriff "Mitglied" in dieser Vereinbarung nur Mitglieder, die Vertragspartei der entsprechenden Plurilateralen Handelsübereinkunft sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen einer Plurilateralen Handelsübereinkunft anwendet, können sich nur Mitglieder an Entscheidungen oder Massnahmen des DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit beteiligen, die Vertragspartei der jeweiligen Übereinkunft sind.
2) Das DSB unterrichtet die zuständigen WTO-Räte und WTO-Ausschüsse von allen Entwicklungen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften.
3) Das DSB tagt so oft, wie es die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgesetzten Fristen erfordert.
4) Hat das DSB nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen, so tut es dies im Konsensverfahren.183
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen
1) Die Mitglieder bekräftigen, dass sie an den Grundsätzen für die Streitbeilegung, die bisher gemäss den Art. XXII und XXIII des GATT 1947 angewendet wurden, sowie an den Regeln und Verfahren, die in dieser Vereinbarung weiterentwickelt und geändert werden, festhalten.
2) Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein wesentlicher Faktor für die Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems. Die Mitglieder erkennen an, dass damit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gewahrt und die bestehenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts geklärt werden sollen. Empfehlungen und Entscheidungen des DSB dürfen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.
3) Die unverzügliche Bereinigung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die ihm mittelbar oder unmittelbar nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zustehen, durch Massnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der WTO und die Wahrung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten der Mitglieder.
4) Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB haben eine zufriedenstellende Bereinigung der Angelegenheit entsprechend den Rechten und Pflichten nach dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum Ziel.
5) Alle Lösungen von Streitfällen, die förmlich gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vorgelegt wurden, einschliesslich Schiedssprüchen, müssen mit diesen Übereinkünften vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkünften ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkünfte behindern.
6) Einvernehmlich erzielte Lösungen in gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte förmlich vorgelegten Streitfällen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen mitgeteilt, in denen jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen kann.
7) Bevor ein Mitglied einen Streitfall vorlegt, prüft es, ob ein Vorgehen im Rahmen dieser Verfahren Erfolg verspricht. Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist eine positive Streitlösung. Eine für alle Streitparteien annehmbare und im Einklang mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften stehende Lösung ist auf jeden Fall vorzuziehen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, so zielt der Streitbeilegungsmechanismus in der Regel zunächst auf die Rücknahme der betreffenden Massnahmen ab, wenn diese als unvereinbar mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erachtet werden. Von der Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Rücknahme der Massnahme praktisch nicht durchführbar ist, und sie soll nur bis zur Rücknahme der Massnahme dauern, die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem sich auf die Streitbeilegungsverfahren berufenden Mitglied gemäss dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstiger Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum einseitigen Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen; eine solche Aussetzung bedarf der Genehmigung durch das DSB.
8) Verstösse gegen Verpflichtungen nach einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft gelten prima facie als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. Somit besteht in der Regel die Vermutung, dass ein Regelverstoss nachteilige Auswirkungen auf andere Mitglieder hat, die Vertragspartei der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sind; in solchen Fällen muss das Mitglied, gegen das Beschwerde geführt wird, die Behauptung widerlegen.
9) Diese Vereinbarung lässt das Recht der Mitglieder unberührt, um eine verbindliche Auslegung von Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft durch Entscheidungen im Rahmen des WTO-Abkommens oder einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, nachzusuchen.
10) Es wird davon ausgegangen, dass Schlichtungsersuchen und die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nicht als Streithandlungen gedacht oder gewertet werden und sich beim Auftreten eines Streits alle Mitglieder wohlwollend an diesen Verfahren beteiligen mit dem Ziel, den Streit beizulegen. Ferner wird davon ausgegangen, dass Beschwerden und Gegenbeschwerden in unterschiedlichen Streitfällen nicht miteinander verknüpft werden.
11) Diese Vereinbarung findet nur Anwendung auf neue Konsultationsersuchen gemäss den Konsultationsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens oder danach eingehen. Bei Streitigkeiten, für die nach dem GATT 1947 oder einer anderen Vorläuferübereinkunft der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung um Konsultationen ersucht wurde, kommen weiterhin die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und -verfahren zur Anwendung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten.184
12) Wird eine Beschwerde auf der Grundlage einer der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte von einem Entwicklungsland-Mitglied gegen ein Industrieland-Mitglied vorgebracht, so hat die beschwerdeführende Partei in Abweichung von Abs. 11 das Recht, sich statt auf die Bestimmungen der Art. 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 5. April 1966 (BISD 14S/18) zu berufen, wobei jedoch, sofern die Sondergruppe der Auffassung ist, dass die in Abs. 7 dieses Beschlusses vorgesehene Frist für die Vorlage ihres Berichts nicht ausreicht, diese mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei verlängert werden kann. Weichen die Regeln und Verfahren der Art. 4, 5, 6 und 12 und die entsprechenden Regeln und Verfahren des Beschlusses voneinander ab, so sind letztere massgebend.
Art. 4
Konsultationen
1) Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu verstärken und zu verbessern.
2) Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Darlegungen eines anderen Mitglieds zu Massnahmen im eigenen Hoheitsgebiet, die sich auf die Durchführung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auswirken, und gibt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen185.
3) Wird gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft um Konsultationen ersucht, so äussert sich das Mitglied, an das sich das Ersuchen richtet, falls nichts anderes einvernehmlich vereinbart wurde, nach dessen Eingang innerhalb von zehn Tagen und nimmt innerhalb von 30 Tagen wohlwollend Konsultationen auf mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Äussert sich das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nimmt es die Konsultationen nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen, einvernehmlich vereinbarten Frist auf, so kann das um Konsultationen ersuchende Mitglied unmittelbar die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
4) Alle derartigen Konsultationsersuchen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen von dem die Konsultationen beantragenden Mitglied gemeldet. Konsultationsersuchen erfolgen schriftlich und werden unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet.
5) Im Verlauf von Konsultationen gemäss den Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sollten die Mitglieder eine zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erzielen versuchen, bevor sie weitere Schritte im Rahmen dieser Vereinbarung unternehmen.
6) Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds im weiteren Verfahrensverlauf unberührt.
7) Gelingt es in den Konsultationen nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens einen Streit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann vor Ablauf der 60tägigen Frist die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen, wenn beide Parteien der Auffassung sind, dass der Streit in den Konsultationen nicht beigelegt werden konnte.
8) In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, nehmen die Mitglieder innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf; gelingt es in den Konsultationen nicht, den Streit innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
9) In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzen die Streitparteien, die Sondergruppen und das Einspruchsgremium alles daran, das Verfahren möglichst zu beschleunigen.
10) In den Konsultationen tragen die Mitglieder den spezifischen Problemen und Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern besonders Rechnung.
11) Ist ein nicht an den Konsultationen beteiligtes Mitglied der Auffassung, dass es ein wesentliches Handelsinteresse an Konsultationen gemäss Art. XXII Abs. 1 des GATT 1994, Art. XXII Abs. 1 des GATS oder den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte hat186, so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Konsultationsersuchen gemäss dem obengenannten Artikel mitgeteilt wurde, den konsultierenden Mitgliedern oder dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt dann an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, die Auffassung teilt, dass tatsächlich ein begründetes wesentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall wird das DSB entsprechend unterrichtet. Wird dem Ersuchen um Teilnahme an den Konsultationen nicht stattgegeben, so bleibt es dem darum ersuchenden Mitglied unbenommen, nach Art. XXII Abs. 1 oder Art. XXIII Abs. 1 des GATT 1994, Art. XXII Abs. 1 oder Art. XXIII Abs. 1 des GATS oder gemäss den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte um Konsultationen zu ersuchen.
Art. 5
Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung
1) Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig eingeleitet werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
2) Vorgänge, in denen gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Vorgänge vertreten werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Vorgängen im Rahmen dieser Verfahren unberührt.
3) Jede Streitpartei kann jederzeit um gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung ersuchen. Diese können jederzeit aufgenommen und abgeschlossen werden. Nach Abschluss der entsprechenden Verfahren kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
4) Werden gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens aufgenommen, so muss die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen vom Eingang des Konsultationsersuchens an einräumen, bevor sie die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung einer Sondergruppe vor Ablauf der 60tägigen Frist beantragen, wenn beide Streitparteien der Auffassung sind, dass durch gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung der Streit nicht beigelegt werden konnte.
5) Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können auch nach Einleitung des Verfahrens der Sondergruppe weitergeführt werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
6) Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung anbieten mit dem Ziel, die Mitglieder bei der Streitbelegung zu unterstützen.
Art. 6
Einsetzung von Sondergruppen
1) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird eine Sondergruppe spätestens an der DSB-Sitzung eingesetzt, die derjenigen folgt, an der der Antrag erstmals auf der Traktandenliste des DSB erscheint, es sei denn, das DSB entscheidet an dieser Sitzung im Konsensverfahren, keine Sondergruppe einzusetzen.187
2) Der Antrag auf Einsetzung einer Sondergruppe erfolgt schriftlich. Er gibt an, ob Konsultationen stattgefunden haben und um welche spezifischen Massnahmen es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde in einer Weise kurz zusammen, die das Problem hinreichend erläutert. Wird die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt, deren Mandat vom üblichen Mandat abweicht, so enthält der schriftliche Antrag den Vorschlag für den Wortlaut des besonderen Mandats.
Art. 7
Mandat der Sondergruppen
1) Die Sondergruppen haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe nichts anderes vereinbaren:
"Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen im (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), ist die von (Name der Partei) mit der Schriftsache ... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen; es sind Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen."
2) Die Sondergruppen befassen sich mit den einschlägigen Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen.
3) Bei der Einsetzung einer Sondergruppe kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat der Sondergruppe in Abstimmung mit den Streitparteien nach Abs. 1 festzulegen. Das auf diese Weise festgelegte Mandat wird allen Mitgliedern mitgeteilt. Wird ein vom üblichen Mandat abweichendes Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage im DSB zur Sprache bringen.
Art. 8
Zusammensetzung der Sondergruppen
1) Die Sondergruppen setzen sich aus Regierungs- und/oder Nichtregierungsfachleuten zusammen, einschliesslich Personen, die Mitglied einer Sondergruppe waren oder einer solchen einen Fall vorgelegt haben, die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT von 1947 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder deren Vorläuferübereinkunft oder in deren Sekretariat tätig waren, die internationales Handelsrecht oder Handelspolitik gelehrt oder einschlägige Schriften veröffentlicht haben oder die als hohe Beamte eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.
2) Die Auswahl der Mitglieder der Sondergruppen soll so erfolgen, dass deren Unabhängigkeit und bezüglich Herkunft, Fachwissen und Erfahrung eine breite Vertretung gewährleistet sind.
3) Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen188 Streitparteien oder Dritte nach Art. 10 Abs. 2 sind, dürfen nicht in einer mit dem betreffenden Streitfall befassten Sondergruppe tätig werden, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4) Um die Auswahl von Mitgliedern der Sondergruppen zu erleichtern, führt das Sekretariat eine Liste von in Frage kommenden Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten, die über die Qualifikationen nach Abs. 1 verfügen; von dieser Liste können die für den betreffenden Fall geeigneten Mitglieder der Sondergruppen ausgewählt werden. Diese Liste schliesst das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis von Nichtregierungs-Sondergruppenmitgliedern sowie andere gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erstellte Verzeichnisse und Listen in Frage kommender Personen ein und übernimmt die Namen der Personen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in diesen Verzeichnissen und Listen in Frage kommender Personen aufgeführt sind. Die Mitglieder können regelmässig Namen von Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie sachdienliche Angaben zu deren Kenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Handels sowie in den Sektoren oder Sachgebieten der jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte machen; diese Namen werden nach Genehmigung durch das DSB in die Liste aufgenommen. In der Liste sind für jede darin aufgeführte Person deren besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisbereiche in den Sektoren oder Sachgebieten der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vermerkt.
5) Die Sondergruppen setzen sich aus jeweils drei Personen zusammen, es sei denn, die Streitparteien stimmen innerhalb von zehn Tagen nach der Einsetzung der Sondergruppe der Bildung einer fünfköpfigen Sondergruppe zu. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung der Sondergruppe unterrichtet.
6) Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Mitglieder für die Sondergruppe vor. Die Streitparteien lehnen vorgeschlagene Mitglieder nur aus zwingenden Gründen ab.
7) Wird innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe keine Einigung über deren Mitglieder erzielt, so bestimmt auf Antrag einer Partei der Generaldirektor nach Rücksprache mit den Streitparteien und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung der Sondergruppe, indem er diejenigen Personen zu Mitgliedern der Sondergruppe ernennt, die er gemäss den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte für die geeignetsten hält. Der Vorsitzende des DSB teilt den Mitgliedern die Zusammensetzung der auf diese Weise gebildeten Sondergruppe innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens mit.
8) Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten die Tätigkeit als Mitglieder von Sondergruppen zu gestatten.
9) Mitglieder von Sondergruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation an. Die Mitglieder erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen nicht, sie hinsichtlich der einer Sondergruppe vorliegenden Angelegenheiten zu beeinflussen.
10) Handelt es sich um einen Streit zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem Industrieland-Mitglied, so gehört der Sondergruppe auf Verlangen des Entwicklungsland-Mitglieds mindestens ein Staatsangehöriger aus einem Entwicklungsland-Mitglied an.
11) Die Kosten für die Sondergruppenmitglieder, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
Art. 9
Verfahren bei mehreren Beschwerdeführern
1) Beantragen mehrere Mitglieder die Einsetzung einer Sondergruppe in derselben Angelegenheit, so kann unter Berücksichtigung der Rechte aller betroffenen Mitglieder eine einzige Sondergruppe zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollte immer eine einzige Sondergruppe zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.
2) Die als einzige eingesetzte Sondergruppe gestaltet ihre Prüfung und unterbreitet ihre Feststellungen dem DSB so, dass die Rechte, die die Streitparteien gehabt hätten, wenn getrennte Sondergruppen die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt die Sondergruppe getrennte Berichte über den betreffenden Streit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, zugegen zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer der Sondergruppe seinen Standpunkt erläutert.
3) Wird mehr als eine Sondergruppe zur Prüfung der Beschwerden in derselben Angelegenheit eingesetzt, so gehören den getrennten Sondergruppen möglichst dieselben Personen an; die Zeitpläne für das Verfahren in den einzelnen Sondergruppen werden aufeinander abgestimmt.
Art. 10
Dritte
1) Den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder im Rahmen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, um die es in dem Streit geht, wird im Verfahren der Sondergruppen umfassend Rechnung getragen.
2) Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der sich eine Sondergruppe befasst, und dies dem DSB mitgeteilt hat (in dieser Vereinbarung "Dritter" genannt), erhält die Möglichkeit, von der Sondergruppe angehört zu werden und ihr schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien übermittelt und im Bericht der Sondergruppe erwähnt.
3) Dritte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung der Sondergruppe.
4) Ist ein Dritter der Auffassung, dass eine Massnahme, die bereits Gegenstand eines Verfahrens der Sondergruppe ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, so kann dieses Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streit wird möglichst der ursprünglichen Sondergruppe zugewiesen.
Art. 11
Aufgabe der Sondergruppen
Aufgabe der Sondergruppen ist es, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung und der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zu unterstützen. So soll eine Sondergruppe eine objektive Beurteilung der ihr vorliegenden Angelegenheit vornehmen, wozu auch eine objektive Beurteilung des Sachverhalts gehört; sie soll die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte prüfen und die Vereinbarkeit des Sachverhalts mit diesen Bestimmungen beurteilen sowie sonstige Feststellungen treffen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Empfehlungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Die Sondergruppen sollen sich regelmässig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
Art. 12
Verfahren der Sondergruppen
1) Die Sondergruppen halten die Arbeitsverfahren nach Anlage 3 ein, sofern sie nach Anhörung der Streitparteien nichts anderes beschliessen.
2) Die Verfahren der Sondergruppen sollen so flexibel sein, dass sie Berichte von hoher Qualität gewährleisten, ohne das Verfahren über Gebühr zu verzögern.
3) Nach Anhörung der Streitparteien legen die Mitglieder der Sondergruppe möglichst rasch, wenn möglich aber innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, den Zeitplan für das Sondergruppenverfahren fest, wobei sie gegebenenfalls Art. 4 Abs. 9 berücksichtigen.
4) Bei der Festlegung des Zeitplans für das Sondergruppenverfahren räumt die Sondergruppe den Streitparteien genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Stellungnahmen ein.
5) Die Sondergruppen sollen genaue Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien festsetzen; die Parteien sollen diese Fristen einhalten.
6) Jede Streitpartei reicht ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat ein, das sie sofort der Sondergruppe und der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien übermittelt. Die beschwerdeführende Partei gibt ihre erste Stellungnahme vor der ersten Stellungnahme der beklagten Partei ab, sofern die Sondergruppe bei der Festlegung des Zeitplans nach Abs. 3 und nach Absprache mit den Streitparteien nicht entscheidet, dass die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig abgeben sollen. Werden die ersten Stellungnahmen nacheinander eingereicht, so setzt die Sondergruppe eine genaue Frist für das Einreichen der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig abgegeben.
7) Sind die Streitparteien zu keiner Lösung gelangt, die alle Beteiligten zufriedenstellt, so legt die Sondergruppe ihre Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts an das DSB vor. Der Bericht der Sondergruppe enthält in diesem Fall den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Hauptgründe für ihre Feststellungen und Empfehlungen. Wurde eine Angelegenheit von den Streitparteien einvernehmlich beigelegt, so beschränkt sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Darstellung des Falles und auf die Feststellung, dass eine Lösung erzielt wurde.
8) Um die Verfahren zügiger zu gestalten, beträgt die Dauer der Prüfung durch die Sondergruppe vom Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat vereinbart wurden, bis zur Vorlage des Schlussberichts an die Streitparteien grundsätzlich höchstens sechs Monate. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich die Sondergruppe, ihren Bericht den Streitparteien innerhalb von drei Monaten vorzulegen.
9) Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. in dringenden Fällen nicht innerhalb von drei Monaten vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Auf keinen Fall sollen von der Einsetzung der Sondergruppe bis zur Übermittlung des Berichts an die Mitglieder mehr als neun Monate vergehen.
10) Bei Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffene Massnahme können die Parteien vereinbaren, die in Art. 4 Abs. 7 und 8 festgesetzten Fristen zu verlängern. Können sich die Konsultationsparteien nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht darauf einigen, dass die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Anhörung der Parteien, ob und gegebenenfalls wie lange die entsprechende Frist verlängert wird. Ausserdem räumt die Sondergruppe Entwicklungsland-Mitgliedern bei der Prüfung von Beschwerden, die gegen sie vorliegen, genügend Zeit für die Ausarbeitung und Darlegung ihrer Argumente ein. Massnahmen nach diesem Abs. sind nicht auf Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 4 anwendbar.
11) Ist mindestens eine Partei Entwicklungsland-Mitglied, so wird im Bericht der Sondergruppe ausdrücklich angegeben, wie den einschlägigen Bestimmungen über eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern Rechnung getragen wurde, die Bestandteil der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte sind und auf die sich das Entwicklungsland-Mitglied im Laufe der Streitbeilegungsverfahren berufen hat.
12) Die Sondergruppe kann auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei ihre Arbeit jederzeit für höchstens zwölf Monate aussetzen. In diesem Fall werden die in den Abs. 8 und 9 sowie in Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 4 festgesetzten Fristen um den Zeitraum der Aussetzung der Arbeit verlängert. Wurde die Arbeit der Sondergruppe für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so wird die Einsetzung der Sondergruppe hinfällig.
Art. 13
Recht auf Auskünfte
1) Jede Sondergruppe hat das Recht, von jeder ihr geeignet erscheinenden Person oder Stelle Auskünfte oder fachlichen Rat einzuholen. Bevor eine Sondergruppe jedoch solche Auskünfte oder fachlichen Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterliegenden Person oder Stelle einholt, unterrichtet sie die Behörden des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder sollen dem Ersuchen einer Sondergruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nachkommen. Erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne die förmliche Zustimmung der Person, Stelle oder Behörden des Mitglieds, das die Auskünfte erteilt, preisgegeben.
2) Sondergruppen können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Zu einer Sachfrage im Zusammenhang mit einer von einer Streitpartei vorgelegten wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Angelegenheit kann eine Sondergruppe ein schriftliches Gutachten einer Sachverständigengruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und deren Verfahren sind in Anlage 4 festgelegt.
Art. 14
Vertraulichkeit
1) Die Beratungen der Sondergruppe sind vertraulich.
2) Die Berichte der Sondergruppe werden anhand der erteilten Auskünfte und abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.
3) Die Sondergruppenmitglieder werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.
Art. 15
Zwischenprüfungsphase
1) Nach Prüfung der Gegendarstellungen und der mündlichen Ausführungen legt die Sondergruppe den Streitparteien die den Sachverhalt schildernden Teile (Sachlage und Beweisführung) ihres Berichtsentwurfs vor. Die Parteien nehmen innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist schriftlich Stellung.
2) Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien legt die Sondergruppe den Parteien einen Zwischenbericht vor, der sowohl die den Sachverhalt schildernden Teile als auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sondergruppe enthält. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist kann eine Partei schriftlich beantragen, dass die Sondergruppe vor der Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder bestimmte Punkte des Zwischenberichts nochmals prüft. Auf Ersuchen einer Partei beraumt die Sondergruppe eine weitere Sitzung mit den Parteien zu den in den schriftlichen Stellungnahmen genannten Punkten an. Gehen der Sondergruppe innerhalb der für Stellungnahmen vorgesehenen Frist von keiner Partei Stellungnahmen zu, so gilt der Zwischenbericht als Schlussbericht der Sondergruppe und wird den Mitgliedern unverzüglich zugestellt.
3) Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in der Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein. Die Zwischenprüfung wird innerhalb des in Art. 12 Abs. 8 genannten Zeitraums durchgeführt.
Art. 16
Annahme der Berichte der Sondergruppen
1) Um den Mitgliedern genügend Zeit für die Prüfung der Berichte der Sondergruppen zu lassen, werden die Berichte frühestens 20 Tage nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder vom DSB im Hinblick auf ihre Annahme geprüft.
2) Mitglieder, die Einwände gegen Berichte der Sondergruppe haben, legen die Gründe hierfür schriftlich dar und übermitteln sie bis mindestens zehn Tage vor der Tagung des DSB, an der dieses sich mit der Prüfung des Berichts der Sondergruppe befasst.
3) Die Streitparteien haben das Recht, sich umfassend an der Prüfung des Berichts der Sondergruppe durch das DSB zu beteiligen; ihre Standpunkte werden vollständig zu Protokoll genommen.
4) Der Bericht der Sondergruppe wird an einer Tagung des DSB innerhalb von 60 Tagen nach seiner Übermittlung an die Mitglieder angenommen189, es sei denn, eine Streitpartei teilt dem DSB förmlich mit, dass es dagegen Einspruch erhebt, oder das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Bericht nicht anzunehmen. Hat eine Partei mitgeteilt, dass sie Einspruch erhebt, so wird der Bericht der Sondergruppe vom DSB erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf seine Annahme geprüft. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zum Bericht einer Sondergruppe zu äussern.
Art. 17
Prüfung von Einsprüchen
Ständiges Einspruchsgremium
1) Das DSB setzt ein Ständiges Einspruchsgremium ein. Das Einspruchsgremium befasst sich mit Einsprüchen aus Verfahren von Sondergruppen. Es setzt sich aus sieben Personen zusammen, von denen jeweils drei in einem Fall tätig sind. Die im Einspruchsgremium tätigen Personen wechseln im Turnus. Der Turnus wird in den Arbeitsverfahren des Einspruchsgremiums festgelegt.
2) Das DSB ernennt die im Einspruchsgremium tätigen Personen für vier Jahre. Jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Tätigkeitsperiode von drei der sieben Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wobei das Los entscheidet. Neuernennungen erfolgen bei Bedarf. Eine Person, die als Ersatz für eine Person ernannt wird, deren Tätigkeitsperiode noch nicht abgelaufen ist, ist bis zum Ablauf der Tätigkeitsperiode ihrer Vorgängerin tätig.
3) Das Einspruchsgremium setzt sich aus anerkannten Sachverständigen mit nachgewiesenen Fachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und generell der Materie der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zusammen. Sie stehen mit keiner Regierung in Verbindung. Die Zusammensetzung des Einspruchsgremiums soll grundsätzlich repräsentativ für die WTO sein. Alle im Einspruchsgremium tätigen Personen sind jederzeit und kurzfristig verfügbar und halten sich auf dem laufenden in bezug auf Aktivitäten im Bereich der Streitbeilegung und anderer einschlägiger Aktivitäten der WTO. Sie nehmen nicht teil an der Prüfung von Streitigkeiten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt auslösen würden.
4) Nur Streitparteien, nicht aber Dritte, können Einspruch gegen einen Bericht der Sondergruppe erheben. Dritte, die dem DSB ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit nach Art. 10 Abs. 2 mitgeteilt haben, können dem Einspruchsgremium schriftliche Stellungnahmen einreichen und die Gelegenheit erhalten, vom Einspruchsgremium gehört zu werden.
5) Das Einspruchsverfahren dauert grundsätzlich höchstens 60 Tage von dem Zeitpunkt an, da eine Streitpartei förmlich ihren Einspruch mitgeteilt hat, bis zur Übermittlung des Berichts des Einspruchsgremiums. Bei der Festlegung seines Zeitplans berücksichtigt das Einspruchsgremium gegebenenfalls Art. 4 Abs. 9. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren es seinen Bericht voraussichtlich vorlegen wird. In keinem Fall dauert das Verfahren länger als 90 Tage.
6) Ein Einspruch beschränkt sich auf die im Bericht der Sondergruppe enthaltenen rechtlichen Fragen und auf die Rechtsauslegung durch die Sondergruppe.
7) Das Einspruchsgremium erhält die von ihm angeforderte administrative und rechtliche Unterstützung.
8) Die Kosten für die im Einspruchsgremium tätigen Personen, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
Verfahren der Einspruchsprüfung
9) Die Arbeitsverfahren werden vom Einspruchsgremium im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
10) Die Arbeit des Einspruchsgremiums ist vertraulich. Die Berichte des Einspruchsgremiums werden anhand der erteilten Auskünfte und der abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.
11) Die Mitglieder des Einspruchsgremiums werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.
12) Das Einspruchsgremium befasst sich nach Abs. 6 mit allen Fragen, die während des Einspruchsverfahrens zur Sprache gebracht werden.
13) Das Einspruchsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen der Sondergruppe bestätigen, ändern oder aufheben.
Annahme der Berichte des Einspruchsgremiums
14) Ein Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts an die Mitglieder im Konsensverfahren, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen190. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zu einem Bericht des Einspruchsgremiums zu äussern.
Art. 18
Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium
1) Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium auf.
2) Schriftliche Stellungnahmen an die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium werden vertraulich behandelt, den Streitparteien jedoch zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten zu veröffentlichen. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe oder dem Einspruchsgremium von einem anderen Mitglied erteilten Auskünfte als vertraulich, die das betreffende Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei erstellt zudem auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen schriftlichen Stellungnahmen enthaltenen Auskünfte, die veröffentlicht werden könnte.
Art. 19
Empfehlungen der Sondergruppe und des Einspruchsgremiums
1) Gelangt eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium zum Schluss, dass eine Massnahme mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist, so empfiehlt es dem betreffenden Mitglied191, die Massnahme mit dieser Übereinkunft in Übereinstimmung zu bringen192. Über die Abgabe von Empfehlungen hinaus kann die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium den betreffenden Mitgliedern Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen machen.
2) Nach Art. 3 Abs. 2 dürfen die Sondergruppe und das Einspruchsgremium mit ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.
Art. 20
Fristen für Entscheidungen des DSB
Haben die Streitparteien nichts anderes vereinbart, so beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Einsetzung einer Sondergruppe durch das DSB bis zur Prüfung des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums im Hinblick auf dessen Annahme durch das DSB grundsätzlich höchstens neun Monate, sofern kein Einspruch gegen den Bericht der Sondergruppe erhoben wird, und zwölf Monate, wenn Einspruch gegen den Bericht erhoben wird. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Art. 12 Abs. 9 oder Art. 17 Abs. 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so werden die obigen Fristen um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert.
Art. 21
Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen
1) Die unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder von wesentlicher Bedeutung.
2) Besondere Beachtung soll Angelegenheiten geschenkt werden, die Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern in bezug auf Massnahmen berühren, die Gegenstand einer Streitbeilegung waren.
3) Das betreffende Mitglied teilt auf einer Tagung des DSB innerhalb von 30 Tagen193 nach der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums mit, wie es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB umzusetzen gedenkt. Ist es in der Praxis nicht möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen unverzüglich umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Als angemessene Frist gilt:
a) die vom betreffenden Mitglied vorgeschlagene Frist, sofern das DSB diese Frist genehmigt; oder, sofern diese Genehmigung nicht erteilt wird,
b) eine von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen einvernehmlich festgesetzte Frist; oder, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird,
c) eine durch ein bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Empfehlungen und Entscheidungen festgesetzte Frist194. In einem solchen Schiedsverfahren sollte der Schiedsrichter195 vom Grundsatz ausgehen, dass die angemessene Frist für die Umsetzung von Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums höchstens 15 Monate von der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums an betragen sollte. Diese Frist kann jedoch den jeweiligen Umständen entsprechend kürzer oder länger sein.
4) Die Frist für die Vorlage des Berichts beträgt vom Zeitpunkt der Einsetzung der Sondergruppe durch das BSP und der Festsetzung der angemessenen Frist an höchstens 15 Monate, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Art. 12 Abs. 9 oder Art. 17 Abs. 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so wird die Frist von 15 Monaten um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert; sofern die Streitparteien nicht einvernehmlich der Ansicht sind, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, beträgt die Frist insgesamt höchstens 18 Monate.
5) Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft vereinbar sind, so wird diese Streitfrage im Rahmen dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei möglichst immer die ursprüngliche Sondergruppe tätig wird. Die Sondergruppe macht ihren Bericht innerhalb von 90 Tagen bekannt, nachdem sie sich der Angelegenheit angenommen hat. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb dieser Frist vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird.
6) Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann nach deren Annahme im DSB von jedem Mitglied jederzeit angesprochen werden. Sofern das DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach Festsetzung der angemessenen Frist gemäss Abs. 3 auf die Traktandenliste der Tagung des DSB gesetzt und bleibt so lange auf der Traktandenliste des DSB, bis die Frage geklärt ist. Mindestens zehn Tage vor jeder Tagung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.
7) Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so prüft das DSB, welche weiteren angemessenen Massnahmen es den Umständen entsprechend ergreifen könnte.
8) Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so berücksichtigt das DSB bei der Prüfung möglicher angemessener Massnahmen nicht nur den von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handel, sondern auch die Folgen dieser Massnahmen für die Wirtschaft der betroffenen Entwicklungsland-Mitglieder.
Art. 22
Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
1) Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen für den Fall, dass die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Dem Ausgleich oder der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ist jedoch die vollständige Umsetzung einer Empfehlung vorzuziehen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen. Der Ausgleich erfolgt freiwillig und muss, falls er gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vereinbar sein.
2) Bringt das betreffende Mitglied innerhalb der Frist nach Art. 21 Abs. 3 die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme nicht damit in Übereinstimmung oder setzt es die Empfehlungen und Entscheidungen nicht auf andere Weise um, so nimmt es auf entsprechendes Ersuchen spätestens nach Ablauf der angemessenen Frist mit allen Parteien, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt haben, Verhandlungen auf mit dem Ziel, einen allseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist kein zufriedenstellender Ausgleich vereinbart, so kann jede Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, beim DSB die Genehmigung beantragen, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.
3) Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:
a) Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die beschwerdeführende Partei zunächst anstreben sollte, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren wie dem-/denjenigen auszusetzen, auf dem/denen die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat.
b) Ist es nach Auffassung dieser Partei nicht durchführbar oder wirksam, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren auszusetzen, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen.
c) Ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht durchführbar oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auszusetzen.
d) Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt diese Partei
i) den Handel auf dem Sektor oder im Rahmen der Übereinkunft, aufgrund deren die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat, und die Bedeutung dieses Handels für diese Partei;
ii) die weiteren wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Zunichtemachung oder der Schmälerung von Vorteilen und die weiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen.
e) Beschliesst diese Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den Bst. b oder c zu beantragen, so begründet sie dies in ihrem Antrag. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags an das DSB wird dieser auch den zuständigen Räten und, im Fall eines Antrags nach Bst. b, auch den für die betreffenden Sektoren zuständigen Gremien übermittelt.
f) In diesem Absatz bedeutet "Sektor":
i) in bezug auf Waren alle Waren;
ii) in bezug auf Dienstleistungen einen Hauptsektor in der solche Sektoren ausweisenden gültigen "Klassifikationsliste der Dienstleistungssektoren"196;
iii) in bezug auf handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum alle Kategorien von Rechten an geistigem Eigentum, die unter Teil II Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 fallen, oder die Verpflichtungen nach Teil III oder Teil IV des TRIPS-Abkommens.
g) In diesem Absatz bedeutet "Übereinkunft":
i) in bezug auf Waren die in Anhang 1A des WTO-Abkommens aufgeführten Übereinkommen in ihrer Gesamtheit sowie die in Anhang 4 des WTO-Abkommens aufgeführten Plurilateralen Handelsübereinkünfte, soweit die entsprechenden Streitparteien Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind;
ii) in bezug auf Dienstleistungen das GATS;
iii) in bezug auf Rechte an geistigem Eigentum das TRIPS-Abkommen.
4) Das Ausmass der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entsprechen.
5) Das DSB genehmigt die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nicht, wenn eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft eine solche Aussetzung verbietet.
6) Tritt die in Abs. 2 dargestellte Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Ausmass Einspruch oder behauptet es, dass die in Abs. 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragt hat, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach Abs. 3 Bst. b oder c auszusetzen, so wird in der Sache ein Schiedsverfahren eingeleitet. Ein solches Schiedsverfahren wird von der ursprünglichen Sondergruppe, sofern deren Mitglieder verfügbar sind, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter197 durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist abgeschlossen. Während des laufenden Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nicht ausgesetzt.
7) Der nach Abs. 6 tätige Schiedsrichter198 prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob das Ausmass der Aussetzung dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entspricht. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zulässig ist. Umfasst die Angelegenheit, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, jedoch die Behauptung, dass die in Abs. 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so prüft der Schiedsrichter diese Behauptung. Stellt der Schiedsrichter fest, dass diese Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei diese nach Abs. 3 an. Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die beteiligten Parteien strengen kein zweites Schiedsverfahren an. Das DSB wird unverzüglich von der Entscheidung des Schiedsrichters unterrichtet und erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, wenn der Antrag der Entscheidung des Schiedsrichters entspricht, es sei denn, das DSB entscheidet im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen.
8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen erfolgt vorübergehend und nur so lange, bis die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme aufgehoben wurde oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet oder bis eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt wird. Das DSB überwacht nach Abs. 6 weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, auch in den Fällen, in denen zwar ein Ausgleich gewährt oder Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen ausgesetzt wurden, aber die Empfehlungen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen, nicht umgesetzt wurden.
9) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gegen Massnahmen von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds, die die Einhaltung dieser Übereinkünfte beeinträchtigen, ist möglich. Hat das DSB entschieden, dass eine Bestimmung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft nicht eingehalten wurde, so trifft das zuständige Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte und dieser Vereinbarung über Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten199.
Art. 23
Stärkung des multilateralen Systems
1) Suchen Mitglieder eine Verletzung von Verpflichtungen oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften oder eine Behinderung im Hinblick auf die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte abzustellen, so greifen sie auf die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung zurück und halten sich daran.
2) In solchen Fällen:
a) stellen die Mitglieder nur durch Rückgriff auf die Streitbeilegung nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung fest, dass eine Verletzung vorliegt, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte behindert wurde; sie treffen eine solche Feststellung in Übereinstimmung mit den Feststellungen in dem vom DSB angenommenen Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums oder einem gemäss dieser Vereinbarung ergangenen Schiedsspruch;
b) halten die Mitglieder die Verfahren nach Art. 21 zur Festsetzung der angemessenen Frist ein, die dem betreffenden Mitglied zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen eingeräumt wird; und
c) halten die Mitglieder die Verfahren nach Art. 22 zur Festlegung des Ausmasses der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ein und holen die Genehmigung des DSB nach diesen Verfahren ein, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften aussetzen, weil das betreffende Mitglied die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb dieser angemessenen Frist umgesetzt hat.
Art. 24
Besondere Verfahren bei Beteiligung von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern
1) In allen Phasen der Ermittlung der Ursachen eines Streits und von Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, wird der speziellen Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang üben die Mitglieder gebührende Zurückhaltung bei der Vorlage von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen. Wird festgestellt, dass eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen auf eine von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland getroffene Massnahme zurückzuführen ist, so üben die beschwerdeführenden Parteien gebührende Zurückhaltung bei ihrer Forderung nach Ausgleich oder bei der Einholung der Genehmigung, nach diesem Verfahren die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aussetzen zu dürfen.
2) Wird in Streitbeilegungsfällen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, im Verlauf von Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslands gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung an mit dem Ziel, die Parteien bei der Streitbeilegung zu unterstützen, bevor die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann im Rahmen dieser Unterstützung jede ihm geeignet erscheinende Quelle konsultieren.
Art. 25
Schiedsverfahren
1) Ein zügiges Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternative Streitbeilegungsmöglichkeit kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten in von beiden Parteien klar definierten Fragen erleichtern.
2) Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung bedarf die Einleitung eines Schiedsverfahrens der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die anzuwendenden Verfahren einigen. Zustimmungen zur Einleitung eines Schiedsverfahrens werden allen Mitgliedern rechtzeitig vor der tatsächlichen Aufnahme des Schiedsverfahrens mitgeteilt.
3) Andere Mitglieder können nur mit Einverständnis der Parteien, die der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestimmt haben, Parteien eines Schiedsverfahrens werden. Die Verfahrensparteien kommen überein, sich an den Schiedsspruch zu halten. Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuss der jeweiligen Übereinkunft mitgeteilt; dort kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen.
4) Die Art. 21 und 22 dieser Vereinbarung finden auf Schiedssprüche sinngemäss Anwendung.
Art. 26
Nicht-Überschreitung
1) Beschwerden nach Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994
Ist Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, aufgrund von Massnahmen seitens eines anderen Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft dadurch behindert wird, dass ein Mitglied eine bestimmte Massnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen diese Übereinkunft verstösst. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium feststellt, dass ein Fall eine Massnahme betrifft, die nicht gegen eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst, auf die Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 anwendbar ist, so werden die Verfahren dieser Vereinbarung unter Vorbehalt folgender Bestimmungen angewandt:
a) Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung ihrer Beschwerde gegen eine Massnahme vor, die nicht gegen die entsprechende unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst.
b) Wurde festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach der entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft behindert, ohne gegen diese zu verstossen, so muss die Massnahme nicht zurückgenommen werden. In solchen Fällen empfiehlt die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium dem betreffenden Mitglied jedoch, eine alle Seiten zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen.
c) Unbeschadet des Art. 21 kann im Rahmen des Schiedsverfahrens nach Art. 21 Abs. 3 auf Antrag einer der Parteien das Ausmass festgestellt werden, in dem Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden, und können Mittel und Wege zur Erzielung einer alle Seiten zufriedenstellenden Anpassung vorgeschlagen werden; solche Vorschläge sind für die Streitparteien nicht bindend.
d) Unbeschadet des Art. 22 Abs. 1 kann ein Ausgleich Teil einer alle Seiten zufriedenstellenden Anpassung als endgültiger Streitbeilegung sein.
2) Beschwerden nach Art. XXIII Abs. 1 Bst. c des GATT 1994
Ist Art. XXIII Abs. 1 Bst. c des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft aufgrund einer Sachlage behindert wird, auf die die Bestimmungen von Art. XXIII Abs. 1 Bst. a und b des GATT 1994 nicht anwendbar sind. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium feststellt, dass die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zum Abschluss der Verfahrensphase angewendet, die mit der Übermittlung des Berichts der Sondergruppe an die Mitglieder endet. Für die Prüfung im Hinblick auf die Annahme sowie für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen gelten die im Beschluss vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) enthaltenen Streitbeilegungsregeln und -verfahren. Ferner gilt folgendes:
a) Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung aller Argumente zu Angelegenheiten vor, die unter diesen Absatz fallen.
b) Stellt eine Sondergruppe in Fällen, die unter diesen Absatz fallende Angelegenheiten betreffen, fest, dass auch nicht unter diesen Absatz fallende Streitbeilegungsangelegenheiten betroffen sind, so übermittelt sie dem DSB einen Bericht über diese Angelegenheiten und einen getrennten Bericht über die Angelegenheiten, die unter diesen Absatz fallen.
Art. 27
Aufgaben des Sekretariats
1) Das Sekretariat hat die Aufgabe, die Sondergruppen insbesondere in den Bereichen Recht, Vorgeschichte und Verfahrenstechnik der vorgelegten Angelegenheiten zu unterstützen sowie Sekretariatsarbeit und technische Unterstützung zu leisten.
2) Unterstützt das Sekretariat Mitglieder auf deren Ersuchen hin im Rahmen einer Streitbeilegung, so kann es auch erforderlich sein, gegenüber Entwicklungsland-Mitgliedern zusätzliche rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer Streitbeilegung zu leisten. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat einem darum ersuchenden Entwicklungsland-Mitglied einen qualifizierten Rechtsexperten der WTO-Dienststellen für technische Zusammenarbeit zur Verfügung. Dieser Experte unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied so, dass die Unparteilichkeit des Sekretariats stets gewahrt bleibt.
3) Das Sekretariat führt für interessierte Mitglieder spezielle Kurse zu den Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung durch, um die Kenntnisse hierüber bei den Sachverständigen der Mitglieder zu verbessern.
Anlage 1
Unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte
A) Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
B) Multilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
C) Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.
Anlage 2
Besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften
Übereinkunft
Regeln und Verfahren
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Art. 11 Abs. 2
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Art. 2 Abs. 14 und 21, Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2, 4 und 6, Art. 6 Abs. 9, 10 und 11, Art. 8 Abs. 1 bis 12
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Art. 14 Abs. 2 bis 4, Anhang 2
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994
Art. 17 Abs. 4 bis 7
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994
Art. 19 Abs. 3 bis 5, Anhang II Abs. 2 Bst. f und Abs. 3, 9 und 21
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Art. 4 Abs. 2 bis 12, Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 2 bis 10, Art. 8 Abs. 5, Art. 10 Fussnote 1, Art. 24 Abs. 4, Art. 27 Abs. 7, Anhang V
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Art. XXII Abs. 3 und Art. XXIII Abs. 3
Anhang über Finanzdienstleistungen
Abs. 4
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen
Abs. 4
Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf das GATS
Art. 1 bis 5
Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein könnten.
Besondere oder zusätzliche Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkünften, soweit sie von den zuständigen Organen der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.
Anlage 3
Arbeitsverfahren
1. Die Sondergruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ausserdem gelten die folgenden Arbeitsverfahren.
2. Die Tagungen der Sondergruppe sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien nehmen an Tagungen der Sondergruppe nur auf deren Einladung teil.
3. Die Beratungen der Sondergruppe und die ihr vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Streitpartei Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten veröffentlicht. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Unterbreitet eine Streitpartei der Sondergruppe eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Stellungnahmen, so stellt sie auf Ersuchen eines Mitglieds auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihren Stellungnahmen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden könnte.
4. Vor der ersten unter Beteiligung der Parteien zur Sache stattfindenden Tagung der Sondergruppe unterbreiten die Streitparteien der Sondergruppe schriftliche Stellungnahmen, in denen sie die Fakten und ihre Argumente erläutern.
5. An der ersten unter Beteiligung der Streitparteien zur Sache stattfindenden Tagung fordert die Sondergruppe die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschliessend wird noch an derselben Tagung die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
6. Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an dem Streit mitgeteilt haben, werden schriftlich aufgefordert, ihre Standpunkte an einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung im Rahmen der ersten Tagung der Sondergruppe zur Sache darzulegen. Solche Dritten können dieser gesamten Sitzung beiwohnen.
7. Förmliche Gegendarstellungen werden an einer zweiten Tagung zur Sache abgegeben. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, vor der beschwerdeführenden Partei als erste das Wort zu ergreifen. Beide Parteien legen vor dieser Tagung der Sondergruppe schriftliche Gegendarstellungen vor.
8. Die Sondergruppe kann die Parteien jederzeit während einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich befragen und um Erläuterungen bitten.
9. Die Streitparteien und Dritte, die nach Art. 10 aufgefordert werden, ihre Standpunkte zu erläutern, stellen der Sondergruppe eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.
10. Im Interesse einer umfassenden Transparenz erfolgen die in den Abs. 5 bis 9 angeführten Darstellungen, Gegendarstellungen und Erklärungen im Beisein der Parteien. Ausserdem werden die schriftlichen Stellungnahmen jeder Partei, einschliesslich möglicher Stellungnahmen zu dem den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts und der Antworten auf Fragen der Sondergruppe, der anderen Partei bzw. den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
11. Weitere sondergruppenspezifische Verfahren.
12. Vorgeschlagener Zeitplan für die Arbeit der Sondergruppen:
a) Eingang der ersten schriftlichen Stellungnahmen der Parteien:
1) Beschwerdeführende Partei: 3 bis 6 Wochen
2) Partei, gegen die Beschwerde geführt wird: 2 bis 3 Wochen
b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien; Sitzung mit Dritten: 1 bis 2 Wochen
c) Eingang schriftlicher Gegendarstellungen der Parteien: 2 bis 3 Wochen
d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien: 1 bis 2 Wochen
e) Übermittlung des den Sachverhalt schildernden Teils des Berichts an die Parteien: 2 bis 4 Wochen
f) Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts: 2 Wochen
g) Übermittlung des Zwischenberichts, einschliesslich der Feststellungen und Schlussfolgerungen, an die Parteien: 2 bis 4 Wochen
h) Frist für Anträge einer Partei auf Prüfung eines Teils (von Teilen) des Berichts: 1 Woche
i) Zeitraum der Prüfung durch die Sondergruppe, gegebenenfalls einschliesslich einer weiteren Tagung unter Beteiligung der Parteien: 2 Wochen
j) Übermittlung des Schlussberichts an die Streitparteien: 2 Wochen
k) Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder: 3 Wochen
Dieser Zeitplan kann aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Wenn nötig werden weitere Tagungen unter Beteiligung der Parteien anberaumt.
Anlage 4
Sachverständigengruppen
Die folgenden Regeln und Verfahren gelten für nach Art. 13 Abs. 2 eingesetzte Sachverständigengruppen.
1. Sachverständigengruppen unterstehen der Sondergruppe. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe festgelegt; sie erstatten der Sondergruppe Bericht.
2. Die Teilnahme an Sachverständigengruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet beschränkt.
3. Ohne die gemeinsame Zustimmung der Streitparteien werden Staatsangehörige der Streitparteien nur in Ausnahmefällen in einer Sachverständigengruppe tätig, wenn nach Ansicht der Sondergruppe die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse nicht anders gewährleistet werden können. Regierungsbeamte der Streitparteien werden nicht in einer Sachverständigengruppe tätig. Mitglieder der Sachverständigengruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder als Vertreter einer Organisation an. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, mit denen eine Sachverständigengruppe befasst ist.
4. Sachverständigengruppen dürfen jede ihnen geeignet erscheinende Quelle konsultieren und von ihr Auskünfte und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengruppe jedoch Auskünfte oder Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterstehenden Quelle einholt, teilt sie dies der Regierung des betreffenden Mitglieds mit. Jedes Mitglied kommt einem Ersuchen einer Sachverständigengruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nach.
5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen einer Sachverständigengruppe erteilten Auskünften, es sei denn, diese sind vertraulich. Der Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, Organisation oder Person preisgegeben, die diese Auskünfte erteilt hat. Wird die Sachverständigengruppe um Auskünfte gebeten, die von ihr nicht preisgegeben werden dürfen, so wird von der Regierung, Organisation oder Person, die die Auskünfte erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung gestellt.
6. Die Sachverständigengruppe legt den Streitparteien einen Entwurf des Berichts vor, um deren Stellungnahmen einzuholen; diese werden gegebenenfalls im Schlussbericht berücksichtigt, der bei Vorlage an die Sondergruppe auch den Streitparteien übermittelt wird. Der Schlussbericht der Sachverständigengruppe hat nur beratenden Stellenwert.
Anhang 3
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
A. Ziele
i) Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik ("TPRM") ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine grössere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmässige gemeinsame Beurteilung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für Streitbeilegungsverfahren oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen.
ii) Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenderen wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Massnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein aussenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen.
B. Innerstaatliche Transparenz
Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine grössere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, dass die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muss.
C. Überprüfungsverfahren
i) Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden "TPRB" genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen.
ii) Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmässigen Überprüfungen unterzogen. Der Einfluss der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welthandel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier grössten nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle zwei Jahre, die folgenden 16 alle vier Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sechs Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, dass die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Aussenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschliesslich der einschlägigen Politiken und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfasst. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen.
iii) Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den in Abs. A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen.
iv) Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied, das überprüft wird, oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten.
v) Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen:
a) einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) nach Abs. D;
b) einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat soll sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen.
vi) Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht.
vii) Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.
D. Berichterstattung
Um ein höchstmögliches Mass an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmässig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und -praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluss vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406-409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepasst, dass die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Plurilateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäss den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.
E. Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS
Die Mitglieder erkennen an, dass die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.
F. Beurteilung des Mechanismus
Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.
G. Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen
Das TPRB erstellt ausserdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, der die wichtigsten Tätigkeiten der WTO darstellt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, beleuchtet.

1   Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Beschluss durch Konsens gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt.

2   Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

3   Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Art. 2 Abs. 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst.

4   Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.

5   Die gemäss diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fussnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dokument MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.

6   Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäss Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.

7   Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

8   Die schweizerisch-liechtensteinische Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden (nur in französischer Sprache: "Liste LIX Suisse-Liechtenstein").

9   Die schweizerisch-liechtensteinische Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden (nur in französischer Sprache: "Liste LIX Suisse-Liechtenstein").

10   Diese Massnahmen schliessen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Massnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmassnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Massnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Massnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.

11   Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.

12   Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäss Abs. 4 Bst. a zugrunde gelegt.

13   "Ausgleichszölle" im Sinne dieses Artikels sind die in Art. VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erfassten Abgaben.

14   Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.

15   Für die Zwecke von Abs. 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

16   Für die Zwecke des Abs. 3 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

17   Für die Zwecke des Abs. 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

18   In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Art. XX Bst. b auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.

19   Für die Zwecke von Art. 3 Abs. 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.

20   Für die Zwecke von Art. 5 Abs. 6 beschränkt eine Massnahme den Handel nicht mehr als nötig, wenn keine andere Massnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und den Handel wesentlich weniger beschränkt.

21   Für die Zwecke dieser Definitionen schliesst der Begriff "Tiere" Fische und wildlebende Tiere, der Begriff "Pflanzen" Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff "Schädlinge" Unkraut und der Begriff "Verunreinigungen" Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.

22   Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnungen mit allgemeiner Geltung.

23   "Staatsangehörige" sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

24   Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schliessen unter anderem Probenahme- und Zertifizierungsverfahren ein.

25   Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zugute kommen.

26   Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zeitraum von zwölf Monaten, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zeiträume von zwölf Monaten.

27   Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Art. XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Abs. 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

28   Der Begriff "Beschränkungen" bezeichnet alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Massnahmen mit gleicher Wirkung.

29   Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Gesamtlage in der Zollunion getroffen werden. Wird eine Schutzmassnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Massnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.

30   Der bevorstehende Anstieg muss messbar sein, und sein Vorhandensein darf nicht aufgrund von Behauptungen, Vermutungen oder einer reinen Möglichkeit, die sich zum Beispiel aus einer in den Ausfuhrmitgliedländern bestehenden Produktionskapazität ergibt, bloss erschlossen werden.

31   "Staatsangehörige" sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

32   Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.

33   Der Ausdruck "eingeleitet" bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Art. 5 formell beginnt.

34   Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 % oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, dass die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.

35   In diesem Übereinkommen sind unter "Behörden" solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.

36   Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate.

37   Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 % der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen.

38   Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.

39   Es wird davon ausgegangen, dass sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, dass sie Anpassungen gemäss dieser Bestimmung nicht doppelt vornehmen.

40   Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, was in den Verkaufsbedingungen festgelegt ist.

41   Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

42   Dies ist beispielsweise - jedoch nicht ausschliesslich - der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden.

43   Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

44   Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet "erheben" die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

45   Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

46   Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Abs. 1 stellen oder unterstützen können.

47   Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder - im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist - einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

48   Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind.

49   Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.

50   Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.

51   Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Abs. 4.

52   Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabs. 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.

53   Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäss Art. 9 Abs. 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels.

54   Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1, dass kein Zoll zu erheben ist, so veranlasst diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben.

55   Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

56   Dies schliesst jedoch bei Bedarf Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

57   Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.

58   Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.

59   Es gilt als vereinbart, dass "höhere Gewalt" für die Zwecke dieses Übereinkommens "unausweichlichen Zwang oder unausweichliche Gewalt infolge von unvorhersehbaren Ereignissen, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen", bedeutet.

60   Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTO-Abkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.

61   Es gilt als vereinbart, dass die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.

62   Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für "inländischer Wirtschaftszweig" oder "gleichartige Waren eines inländischen Wirtschaftszweigs" oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt lässt.

63   In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen über diejenigen hinaus, die die Mitglieder aufgrund des GATT 1994 eingegangen sind.

64   Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

65   Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben.

66   Ist das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.

67   Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.

68   Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

69   Diese Verfahren umfassen "Lizenzverfahren" sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

70   Die Grundlage, der Geltungsbereich oder die Dauer einer Massnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt.

71   Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck "Regierungen" auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.

72   Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter die Abs. 1 und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

73   Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss Bst. a Ziff. ii und iii hat, kann nach Notifikation an den Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.

74   Manchmal als "Kontingentsinhaber" bezeichnet.

75   Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.

76   Gemäss den Bestimmungen von Art. XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Art. XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.

77   Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen.

78   In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder der Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.

79   Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Tatsachen belegen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, gilt für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne von Art. 1.

80   Massnahmen, die nach Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.

81   Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

82   Nach Art. 24 eingesetzt.

83   Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

84   Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.

85   Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.

86   Der Ausdruck "Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.

87   Der Ausdruck "Zunichtemachung oder Schmälerung" wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.

88   Der Ausdruck "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds" wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung.

89   Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäss Anhang IV berechnet.

90   Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.

91   Die Mitglieder erkennen an, dass eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Buchstabens bedeutet.

92   Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Ware Anwendung finden.

93   Die Tatsache, dass in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorlegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.

94   Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, dass sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 beschränkt werden.

95   Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

96   Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

97   Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

98   Es wird anerkannt, dass staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und dass die blosse Tatsache, dass diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als nichtanfechtbar in Betracht kommen, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.

99   Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, gilt dieser Buchstabe nicht für diese Ware.

100   Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Art. 24 vorgesehene Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Übereinkommen "der Ausschuss" genannt) das Funktionieren der Bestimmungen von Abs. 2 Bst. a mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuss sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Buchstaben genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrungen und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.

101   Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff "Grundlagenforschung" bedeutet eine Erweiterung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbunden ist.

102   Die in diesem Buchstaben genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.

103   Der Begriff "industrielle Forschung" bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.

104   Der Begriff "vorwettbewerbliche Entwicklung" bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschliesslich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Fabrikationsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

105   Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäss den Ziff. i bis v dieses Buchstabens, nicht überschreiten.

106   Ein "allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung" bedeutet, dass die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und dass Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung einer Region haben.

107   "Neutrale und objektive Kriterien" bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Mass hinaus begünstigen, das angemessen ist, um Ungleichheiten zwischen Regionen im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Art. 2 zu vermeiden.

108   Der Begriff "bestehende Einrichtungen" bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.

109   Es wird anerkannt, dass diese Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.

110   Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen von Teil V erfüllt sind, oder Ausgleichsmassnahmen nach Art. 4 oder Art. 7) begegnet werden. Im Falle von Massnahmen, die gemäss Teil IV nichtanfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Massnahmen im Sinne von Art. 2 handelt oder nicht. Ausserdem ist im Falle einer Subvention gemäss Art. 8 Abs. 2, die im Rahmen eines nicht nach Art. 8 Abs. 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, dass sie den Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 entspricht.

111   Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne von Art. VI Abs. 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.

112   Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Art. 11 formell beginnt.

113   Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

114   Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Abs. 1 stellen oder unterstützen können.

115   Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder - im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist - einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

116   Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind; die Behörden oder der Wirtschaftsverband sorgen für die Weiterleitung von Kopien an die betroffenen Exporteure.

117   Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.

118   Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, dass die untersuchende Behörde eine Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.

119   Gemäss diesem Absatz ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne dass ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.

120   Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss diesem Artikel auszulegen.

121   Wie in den Abs. 2 und 4 beschrieben.

122   Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder einem Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

123   Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Abs. 4.

124   Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff "inländische interessierte Parteien" Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.

125   Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "erheben" die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

126   Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, dass kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden allein durch diese Tatsache nicht verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.

127   Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

128   Der Ausschuss setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens überprüft.

129   Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

130   Dies schliesst jedoch gegebenenfalls Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

131   Der Ausdruck "kommerziell erlangen können" bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.

132   Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "direkte Steuern" die Steuern auf Löhnen, Gewinnen, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und allen anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz.

133   Die Mitglieder erkennen an, dass eine Stundung z.B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation beeinträchtigt würden. Mit Buchstabe e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Massnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.

134   Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen.

135   Im Sinne dieses Übereinkommens: sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt.

136   Bst. h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen an deren Stelle bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich unter Bst. g geregelt.

137   Im Sinne dieses Übereinkommens: bedeutet der Ausdruck "Einfuhrabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; umfasst "Erlass" von Steuern die Rückzahlung oder den Nachlass von Steuern; umfasst "Erlass oder Rückerstattung" die vollständige oder teilweise Freistellung oder Stundung von Einfuhrabgaben.

138   Bei der Produktion verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der produzierten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Produktion verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

139   Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke von Art. 6 Abs. 1 Bst. a der weiteren Klärung bedürfen.

140   Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.

141   Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Massnahme erlangt wurde.

142   Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, dass finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

143   In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muss.

144   Beim Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.

145   Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste von Bst. b beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.

146   Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmassnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzem zu prüfen. Wird eine Schutzmassnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Massnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Art. XIX und Art. XXIV Abs. 8 des GATT 1994 nicht vor.

147   Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend eine gemäss Art. 9 Abs. 1 getroffene Massnahme.

148   Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmassnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.

149   Zu ähnlichen Massnahmen gehören beispielsweise: Mässigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhr- bzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.

150   Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.

151   Die Liste der spezifischen Verpflichtungen und die endgültige Liste der Befreiungen von Art. II (Meistbegünstigung) Liechtensteins können bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.

152   Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsweisen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsweise von vorneherein ausgeschlossen werden.

153   Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Stellenmärkten der Vertragsparteien und umfasst Massnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.

154   Der Begriff "entsprechende internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

155   Es gilt als vereinbart, dass die in Abs. 5 genannten Verfahren den Verfahren im Rahmen des GATT 1994 entsprechen.

156   Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

157   Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die i)für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder ii)für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder iii)für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder iv)für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder v)unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi)dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. XIV Bst. d und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

158   In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.

159   Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Liechtensteins kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.

160   Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. I Abs. 2 Bst. a genannte Erbringungsweise ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. I Abs. 2 Bst. c genannte Erbringungsweise ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

161   Bst. c gilt nicht für Massnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

162   Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass ein Mitglied Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

163   Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden.

164   Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

165   Die endgültige Liste der Befreiungen von Art. II (Meistbegünstigung) Liechtensteins kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.

166   Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

167   Diesem Absatz entsprechend muss jedes Mitglied durch alle erforderlichen Massnahmen sicherstellen, dass die Verpflichtungen aufgrund dieses Anhangs in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen eingehalten werden.

168   Es gilt als vereinbart, dass sich der Begriff "nichtdiskriminierend" auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne dieses Abkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als "Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen unter gleichen Umständen eingeräumt werden".

169   "Staatsangehöriger" im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat.

170   In diesem Abkommen bedeutet "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; "Pariser Verbandsübereinkunft (1967)" bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967. "Berner Übereinkunft" bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; "Berner Übereinkunft (1971)" bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971. "Rom-Abkommen" bedeutet das am 26. Oktober 1961 in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. "Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen" (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. "WTO-Abkommen" bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

171   Im Sinne der Art. 3 und 4 schliesst "Schutz" die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

172   Abweichend von Art. 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen.

173   Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Ausdrücke "erfinderische Tätigkeit" und "gewerblich anwendbar" als Synonyme der Ausdrücke "nicht naheliegend" beziehungsweise "nützlich" betrachten.

174   Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen von Art. 6.

175   "Sonstige Benutzung" ist eine andere als die nach Art. 30 erlaubte Benutzung.

176   Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird.

177   Der Begriff "Rechtsinhaber" in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Inhaber des Rechts" im IPIC-Vertrag.

178   Im Sinne dieser Bestimmung wird unter "eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise" zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu verstanden, die den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte einschliesst, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielte.

179   In diesem Teil gelten als "Rechtsinhaber" auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen.

180   Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

181   Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden.

182   Im Sinne des Abkommens sind a)"nachgeahmte Markenwaren" Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b)"unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren" Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt.

183   Eine Entscheidung des DSB in einer ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als im Konsensverfahren getroffen, wenn kein an der Tagung des DSB, auf der die betreffende Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied förmlich gegen die vorgeschlagene Entscheidung Einspruch erhebt.

184   Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, bei denen Berichte der Sondergruppen nicht genehmigt wurden oder den Berichten nicht vollständig Folge geleistet wurde.

185   Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffend von regionalen oder lokalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffene Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der jeweils anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.

186   Die entsprechenden Konsultationsbestimmungen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften sind nachstehend aufgeführt: Art. 19 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; Art. 8 Abs. 4 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung; Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse; Art. 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen; Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994; Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des GATT 1994; Art. 7 des Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand; Art. 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Art. 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Art. 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen; Art. 14 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen; Art. 64 Abs. 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; sonstige einschlägige Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkünften, die von den zuständigen Gremien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB mitgeteilt wurden.

187   Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird das DSB innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zu diesem Zweck einberufen, sofern diese Sitzung mindestens 10 Tage im voraus angekündigt wird.

188   Sind Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedsländer der Zollunion oder des Gemeinsamen Marktes.

189   Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB zu einem Zeitpunkt nach den Abs. 1 und 4 geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.

190   Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.

191   Das "betreffende Mitglied" ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums richten.

192   Zu Empfehlungen in Fällen, in denen keine Verletzung des GATT 1994 oder anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte vorliegt, siehe Art. 26.

193   Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.

194   Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Angelegenheit auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter innerhalb von zehn Tagen vom Generaldirektor nach Anhörung der Parteien ernannt.

195   Der Begriff "Schiedsrichter" kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.

196   Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Sektoren aus.

197   Der Begriff "Schiedsrichter" kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.

198   Der Begriff "Schiedsrichter" kann eine Person oder eine Gruppe oder die Mitglieder der ursprünglichen Sondergruppe bezeichnen, wenn sie als Schiedsrichter tätig sind.

199   Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft in bezug auf von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.