0.110.031.66 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997
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Nr. 190
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ausgegeben am 29. Oktober 1997
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Kundmachung
vom 14. Oktober 1997
der Beschlüsse Nr. 39/1997, 41/1997 bis 45/1997 und 47/1997 bis 49/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 39/1997, 41/1997 bis 45/1997 und 47/1997 bis 49/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 47/1997 bis 49/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 39/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996
1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Aus dem Wortlaut der Anpassungen bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 folgt, dass für die Zwecke des Abkommens nur Art. 1 Abs. 1, 2, 6 und 7 der Änderungsverordnung Anwendung finden -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/82 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 41/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt) , insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996
3 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
2) In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 38 (Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 42/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996
5 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 69/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 69/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 43/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Protokolls 47 des
EWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996
7 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission vom 8. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 44/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996
9 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 692/96 der Kommission vom 17. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 692/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 45/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996
11 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission vom 17. April 1996 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Vorschriften über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 41 (Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 47/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens
13 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission vom 13. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 48/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens
15 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 49/97
vom 10. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs IV(Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/97 vom 14. März 1997
17 geändert.
Die in Anhang I Kapitel XII (Energie) Nummern 3, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge
18 vorgenommenen Anpassungen der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft, der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit in Elektrizitätslieferungen über grosse Netze und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über grosse Netze sind in dem EWR-Abkommen zu berücksichtigen.
In Anhang IV des Abkommens müssen infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union noch weitere Anpassungen vorgenommen werden, so z. B. die Neufassung der Anlagen 1, 2 und 3 -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IV des Abkommens, insbesondere dessen Anlagen 1, 2 und 3, werden gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der in Anhang I Kapitel XII (Energie) Nummern 3, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/547/EWG des Rates und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss Nr. 49/97
Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens, insbesondere dessen Anlagen 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:
Art. 1
1) Unter Nummer 3a (Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2) Der Wortlaut der Anpassung unter Nummer 3a (
Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"Die Anhänge A, B, und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 1 dieses Anhangs ergänzt."
Art. 2
Anlage 3 des Anhangs IV des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Anlage 1
Tabellen, die in den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind:
Tabelle 1
(in Anhang A hinzuzufügen)
Bezeichnung der Mineralölprodukte
|
Norwegen
|
Island
|
Liechtenstein
|
I. Treibstoffe für den Strassenverkehr - Motorentreibstoffe
1
|
Høyoktanbensin 98
|
Bensín 98 oktan
|
Superbenzin
|
2
|
Lavoktanbensin 95, blyfri
|
Bensín 95 oktan, blýlaust
|
Bleifrei 95
|
3
|
|
Bensín 92 oktan, blýlaust
|
|
4
|
Autodiesel
|
Dísilolía
|
Dieseltreibstoff
|
II. Brennstoffe für Haushalt - Beheizung - Haushaltsbrennstoffe
5
|
Fyringsolje nr 1
|
Gasolía
|
|
6
|
|
Svartolía
|
Heizöl extra leicht
|
7
|
Fyringsparafin
|
Steinolía
|
|
III. Industriebrennstoffe
8
|
Tung fyringsolje
|
(*)
|
(*)
|
9
|
|
(*)
|
(*)
|
(*) entfällt.
Tabelle 2
(in Anhang B hinzuzufügen)
Spezifikationen der Treibstoffe
|
Norwegen
|
Island
|
Liechtenstein
|
a) Superbenzin Dichte (15°C)
Oktanzahl: RON
Oktanzahl: MON
Heizwert (Kcal/kg)
Bleigehalt (g/l)
|
0,730-0,770 minimum 98,0
minimum 87,0
-
maximum 0,15
|
maximum 0,755 minimum 98,0
minimum 88,0
10 200
maximum 0,15
|
0,725 - 0,780 minimum 98,0
minimum 88,0
-
maximum 0,15
|
b) Euro - Super 95 Dichte (15°C)
Oktanzahl: RON
Oktanzahl: MON
Heizwert (Kcal/kg)
Bleigehalt (g/l)
|
0,730-0,770 minimum 95,0
minimum 85,0
-
maximum 0,013
|
maximum 0,755 minimum 95,0
minimum 85,0
10 200
maximum 0,005
|
0,725-0,780 minimum 95,0
minimum 85,0
-
maximum 0,013
|
c) Normalbenzin unverbleit Dichte (15°C)
Oktanzahl: RON
Oktanzahl: MON
Heizwert (Kcal/kg)
Bleigehalt (g/l)
|
|
maximum 0,745 minimum 92,0
minimum 81,0
10 200
maximum 0,005
|
|
|
|
|
Sommer-qualität
|
Winter-qualität
|
d) Dieselkraftstoff Dichte (15°C)
Cetanzahl:
Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt (%)
|
0,800 - 0,870
minimum 45
-
maximum 0,2
|
0,845
minimum 47
10 200
maximum 0,2
|
0,820 - 0,860 min. 49
-
max. 0,05
|
0,800 - 0,845 min. 47
-
max. 0,05
|
Tabelle 3
(in Anhang C hinzuzufügen)
Spezifikationen der Brennstoffe
|
Norwegen
|
Island
|
Liechtenstein
|
a) Haushaltsbrennstoffe
Typ Gasöl
Dichte (15°C)
Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt (%)
Stockpunkt (°C)
Typ Heizöl leicht
Dichte (15°C)
Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt (%)
Stockpunkt (°C)
Typ Heizöl mittel
Dichte (15°C)
Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt (%)
Stockpunkt (°C)
Typ Petroleum
Dichte (15°C)
Heizwert (Kcal/kg)
|
0,820 - 0,870 -
0,2
- 8
-
-
-
-
-
-
-
-
0,780 - 0,820
-
|
max. 0,845 max. 10 200
0,2
- 15
max. 0,918
9 870
max. 2,0
- 5
-
-
-
-
-
-
|
- -
-
-
max. 0,815 - 0,860
min. 10 000
max. 0,20
- 9,0
-
-
-
-
-
-
|
b) Industriebrennstoffe
Hoher Schwefelgehalt
Dichte (15°C)
Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt (%)
Niedriger Schwefelgehalt
Dichte (15°C)
Heizwert (Kcal/kg)
Schwefelgehalt (%)
|
- -
2,5
-
-
1,0
|
(*)
(*)
|
- -
-
-
-
-
|
(*) entfällt.
".
Art. 3
1) Unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2) Der Wortlaut der Anpassung b) unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWGdes Rates) erhält folgende Fassung:
"Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze, die für die Anwendung dieser Richtlinie auf die EFTA-Staaten von Bedeutung sind.".
Art. 4
Anlage 1 des Anhangs IV des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Anlage 2
Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit in Elektrizitätslieferungen über grosse Netze fallen.
EFTA-Staat
|
Gesellschaft
|
Netz
|
Norwegen
|
Statnett SF
|
Hochspannungsleitungsnetz
|
Island
|
Landsvirkjun
|
Hochspannungsleitungsnetz
|
Liechtenstein
|
Liechtensteinische Kraftwerke
|
Verbundnetz
|
".
Art. 5
1) Unter Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2) Der Wortlaut der Anpassung b) unter Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"Anlage 3 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze, die für die Anwendung dieser Richtlinie auf die EFTA-Staaten von Bedeutung sind.".
Art. 6
Anlage 2 des Anhangs IV des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Anlage 3
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über grosse Netze fallen.
EFTA-Staat
|
Gesellschaft
|
Netz
|
Liechtenstein
|
Liechtensteinische Gasversorgung
|
Hochdruck-Gasleitungsnetz
|
".