vom 1. Dezember 1998
des Beschlusses Nr. 77/1998 des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 77/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 77/1998
vom 31. Juli 1998
über die Änderung des Protokolls 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln fürUnternehmen des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
1 zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Liste in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens gibt den Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich wieder.
Protokoll 21 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission ist in die Liste in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens erhält Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission) folgende Fassung:
"2.
398 R 0447: Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (
ABl. Nr. L 61 vom 2.3.1998, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)