783.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 248 ausgegeben am 23. Dezember 1999
Verordnung
vom 14. Dezember 1999
zum Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (Postverordnung, PV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 7, Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 und Art. 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 351, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Postgesetzes insbesondere:
a) den Universaldienst;
b) die Regelung des Anzeigeverfahrens;
c) die Erhebung von Beiträgen;
d) die Preise des Universaldienstes der Post;
e) die Kostenrechnung der Post.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Universaldienst
Art. 3
Umfang des Universaldienstes
1) Als Universaldienstleistungen im Inland und im grenzüberschreitenden Postverkehr werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:
a) die Beförderung von Briefsendungen gemäss Art. 3 Bst. i des Gesetzes, sofern das Gewicht der Sendungen
- im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr mit der Schweiz 1000 g
- im grenzüberschreitenden Verkehr mit andern Ländern 2000 g nicht übersteigt und deren Masse die im Weltpostvertrag festgelegten Masse nicht überschreiten;
b) die Beförderung von Büchern, Katalogen, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sowie von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt und deren Masse die im Weltpostvertrag und im Postpaketabkommen festgelegten Masse nicht überschreiten.
2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen:
a) Einschreiben (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird);
b) Urkunden von Gerichten und Verwaltungsbehörden (Sendungen mit angefügten Empfangsbestätigungen, die Vorladungen, Notifikationen, Urteile und Entscheide von Gerichts- und Verwaltungsbehörden enthalten);
c) Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist);
d) Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird);
e) Blindensendungen (Sendungen, die entweder an Blinde oder an Blindeninstitute adressiert sind oder von diesen aufgegeben und kostenlos befördert werden).
Art. 4
Verfügbarkeit der Einrichtungen: Briefe
Für den Universaldienst gemäss Art. 5 des Gesetzes gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:
a) Einrichtungen, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als einen einer Luftlinienentfernung von höchstens 3000 Metern entsprechenden Weg zurückzulegen haben, um zu einer solchen Einrichtung zu gelangen;
b) die unter Bst. a genannten Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein;
c) Briefeinwürfe müssen ausreichend vorhanden sein;
d) Briefeinwürfe sind an jedem Werktag zu leeren.
Art. 5
Laufzeiten für Briefe
1) Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:
a) mindestens 95 % der Standardsendungen der schnellsten Kategorie ("A-Post") am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag; und
b) mindestens 99 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag.
2) Von den von der Schweizerischen Post an einem Werktag vormittags vor 7 Uhr übernommenen grenzüberschreitenden Briefsendungen aus der Schweiz und aus anderen Ländern müssen im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:
a) mindestens 95 % der Standardsendungen der schnellsten Kategorie ("A-Post" bzw. "Priority") am gleichen Tag; und
b) mindestens 97 % bis zum ersten auf den Übernahmetag folgenden Werktag.
3) Für die Laufzeit von Standardsendungen der schnellsten Kategorie im grenzüberschreitenden Verkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, gerechnet vom Abgang bis zur Zustellung, gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Qualitätsmerkmale.
Art. 6
Zustellung der Briefe
1) Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will.
2) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
3) Die Zustellung von Standardsendungen der schnellsten Kategorie hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.
Art. 7
Verfügbarkeit der Einrichtungen: Pakete
Für die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Verträge über Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, gelten die Bestimmungen von Art. 4 Bst. a und b.
Art. 8
Laufzeiten für Pakete
1) Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Paketen müssen im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:
a) mindestens 85 % bis zum ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag; und
b) mindestens 97 % bis zum dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag.
2) Von den von der Schweizerischen Post an einem Werktag vormittags vor 7 Uhr übernommenen Paketsendungen aus der Schweiz und anderen Ländern müssen im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:
a) mindestens 95 % am gleichen Tag; und
b) mindestens 99 % bis zum ersten auf den Übernahmetag folgenden Werktag.
3) Für die Laufzeit von Paketsendungen im grenzüberschreitenden Verkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, gerechnet vom Abgang bis zur Zustellung, gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Qualitätsmerkmale.
Art. 9
Zustellung der Pakete
1) Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will.
2) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Paketsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
3) Die Zustellung hat mindestens an fünf Werktagen pro Woche zu erfolgen.
Art. 10
Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Die Laufzeiten richten sich nach den Bestimmungen von Art. 5.
Art. 11
Fachstelle, Jahresbericht
1) Als Fachstelle für die regelmässige Überprüfung der Qualität des Universaldienstes gemäss Art. 5 Abs. 7 des Gesetzes wird das Amt für Volkswirtschaft bestimmt.
2) Die Überprüfung gemäss Abs. 1 erfolgt mindestens einmal jährlich. Die Kosten sind von der Regierung zu tragen.
3) Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere die Einhaltung der Laufzeiten gemäss Art. 5 und 8.
4) Die Fachstelle erstellt einen Jahresbericht, den sie der Regierung zur Veröffentlichung vorlegt.
5) Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit dem Jahresbericht über Beschwerden gemäss Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes.
III. Anzeigepflicht, Beiträge
Art. 12
Anzeigeverfahren
1) Die Anzeigepflichtigen gemäss Art. 8 des Gesetzes haben ihre Angaben gemäss Art. 10 des Gesetzes beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen.
2) Die Beschreibung der angebotenen Dienste gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes umfasst die folgenden Angaben:
a) Produktebereich:
1. Briefsendungen;
2. Pakete bis 20 kg;2
b) Tätigkeit:
1. Zustellung;
2. Annahme/Abholung;
c) betriebliche Einrichtungen (z.B. Betrieb einer Annahmestelle, regelmässiger mobiler Abhol- oder Zustelldienst, etc.);
d) Umsatz; im Falle eines Defizits gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes sind die Anzeigepflichtigen auf Verlangen der Regierung als Regulierungsbehörde zur Angabe ihres Jahresumsatzes verpflichtet.
3) Anzeigepflichtige, die ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, sind verpflichtet, ihrer Anzeige einen Handelsregisterauszug beizulegen.3
4) Anlässlich der Anzeige gibt der Anzeigepflichtige eine ausdrückliche Erklärung ab, dass er das ausschliessliche Recht der Post gemäss Art. 6 des Gesetzes beachtet.
Art. 13
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Sendungen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes sowie Pakete über 20 kg sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Art. 14
Höhe der Beiträge
1) Die Höhe der Beiträge gemäss Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des einzelnen Beitragspflichtigen zur Summe der Umsätze aller Beitragspflichtigen einschliesslich der Post. Umsatz im Sinne dieser Bestimmung ist ausschliesslich der in den Produktebereichen gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a erzielte Umsatz.
2) Für den Fall, dass der Umsatz eines Beitragspflichtigen nicht zu ermitteln ist, wird er geschätzt. Bestimmende Grössen für die Schätzung sind insbesondere die Anzahl der durch den betroffenen Beitragspflichtigen beförderten Sendungen sowie der durchschnittlich von den übrigen Beitragspflichtigen erzielte Preis je Sendung.
Art. 15
Erhebung der Beiträge
1) Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes entsteht, setzt die Regierung als Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Beitragspflichtigen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit.
2) Die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheides gemäss Art. 13 des Gesetzes an die Landeskasse zu entrichten.
IV. Preise, Genehmigungsverfahren
Art. 16
Preise
1) Die Preise für reservierte Dienste sind distanzunabhängig, mindestens kostendeckend und nach gleichen Grundsätzen festzulegen.
2) Die Post kann mit Grosskunden im Einzelfall Preise vereinbaren, die sich vorwiegend an den entstehenden Kosten orientieren.
Art. 17
Genehmigungsverfahren
Der Antrag auf Genehmigung von Preisen oder Preisänderungen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes ist bei der Regierung mindestens drei Monate vor dem Datum der Inkraftsetzung des Preises oder der Preisänderung zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.
V. Rechnungslegung
Art. 18
Internes Kostenrechnungssystem
1) In der Kostenrechnung gemäss Art. 21 des Gesetzes sind die Kosten jedem der reservierten und den nicht reservierten Diensten wie folgt zuzurechnen:
a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;
b) gemeinsame Kosten, d.h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:
- möglichst aufgrund einer direkten Analyse der Kostenverursachung;
- ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist. Die indirekte Verknüpfung wird bei vergleichbaren Kostenstrukturen angewendet;
- lassen sich weder direkte noch indirekte Massnahmen der Kostenaufschlüsselung anwenden, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt. Dieser wird aufgrund geeigneter Kriterien (z.B. Erlösarten) ermittelt.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Preise per 1. Januar 2000
Die am 31. Dezember 1999 gültigen Preise der Schweizerischen Post in Liechtenstein werden per 1. Januar 2000 von der Liechtensteinischen Post übernommen. Einer besonderen Genehmigung durch die Regierung bedarf es dazu nicht.
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 783.0

2   Art. 12 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 89.

3   Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.