Art. 4
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
a) die Bewilligung von Schlachtbetrieben sowie von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG);
b) die Entgegennahme der Meldungen von Betrieben, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind (Art. 11 Abs. 2 LMG);
b
bis) die Durchführung einer unabhängigen, objektiven und transparenten Risikobewertung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zum Schutz der Gesundheit von Konsumenten (Art. 21 LMG);
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c) die sofortige Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produktes oder dessen Rücknahme vom Markt auf Anweisung des BLV (Art. 23 LMG);
d) die Information der Öffentlichkeit insbesondere über seine Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit sowie über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können (Art. 24 Abs. 1 LMG);
e) die Durchführung von amtlichen Kontrollen, einschliesslich Überprüfung, Überwachung, Inspektion und Probenahme, Mitteilung des Kontrollergebnisses sowie Beanstandung (Art. 30 bis 33 LMG);
f) die Anordnung von Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen (Art. 34 bis 36 LMG);
g) die Anzeige strafbarer Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an die Staatsanwaltschaft (Art. 37 LMG);
h) die Beauftragung akkreditierter Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben (Art. 48 Abs. 3 LMG);
i) die Erstattung der notwendigen Meldungen an das BLV (Art. 51 Abs. 4 LMG);
k) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen (Art. 53 Abs. 1 LMG);
l) die öffentliche Warnung bei nicht sicheren Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen (Art. 54 LMG);
l
bis) der Austausch von Vollzugsdaten (Art. 60 LMG);
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m) die Entgegennahme der Meldungen von Betrieben, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62 Abs. 1 LGV);
n) die Entgegennahme von Meldungen der verantwortlichen Person eines Betriebs bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen (Art. 84 LGV);
o) die Entgegennahme der Meldung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen (Art. 88 Abs. 1 LGV);
p) die Meldung des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an das BLV, sofern die Bevölkerung in der Schweiz oder im Ausland betroffen sein könnte oder das Risiko einer Gesundheitsgefährdung besteht (Art. 11 LMVV);
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q) die Abklärung von Krankheitsausbrüchen in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- und Badewasser (Art. 15 bis 16 LMVV);
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r) die Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstellen über angeordnete Massnahmen im Falle von nicht konformem Spielzeug (Art. 21 LMVV);
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s) die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben im Rahmen der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Waren nach der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 23 bis 36 LMVV);
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t) die Entgegennahme der Meldung eines geplanten Baus oder Umbaus einer Wasserversorgungsanlage sowie die Definition und Publikation der anerkannten Regeln der Technik beim Bau, Umbau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen (Art. 4 Abs. 1 und 2 TBDV);
u) die Entgegennahme der Meldung eines geplanten Baus oder Umbaus eines öffentlich zugänglichen Bades sowie die Definition und Publikation der anerkannten Regeln der Technik bei der Einrichtung, bei der Abänderung und beim Betrieb von Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen (Art. 8 und 13 TBDV);
v) die Koordination, Planung und Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes (Art. 21 MNKPV).
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