822.12 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 162 |
ausgegeben am 21. August 2000 |
Gesetz
vom 16. Juni 2000
über Europäische Betriebsräte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (EWR-Rechtssammlung: Anhang XVIII - 27.01).
1
2) Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen, indem Europäische Betriebsräte oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit der zentralen Leitung dieser Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt werden.
Art. 2
Begriffe
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen insbesondere von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/38/EG Anwendung.
2
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für im EWR tätige Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein und für im EWR tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens in Liechtenstein.
2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem EWR-Vertragsstaat, besteht jedoch ein herrschendes Unternehmen in einem EWR-Vertragsstaat, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn das herrschende Unternehmen in Liechtenstein liegt. Gibt es kein herrschendes Unternehmen in einem EWR-Vertragsstaat, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen in Liechtenstein als ihren Vertreter hinsichtlich der Ziele des Gesetzes benennt. Wird kein Vertreter benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das Unternehmen mit der grössten Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppen in den EWR-Vertragsstaaten in Liechtenstein liegt. Der vorgenannte Betrieb oder das vorgenannte Unternehmen gilt als zentrale Leitung.
3) Auch wenn die zentrale Leitung oder deren Vertreter nicht in Liechtenstein ansässig ist, soll dieses Gesetz bezüglich der Berechnung der Zahl der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1), der Benennung der Arbeitnehmervertreter aus Liechtenstein (Art. 11, Art. 17 Abs. 2 und Art. 21) sowie der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften Anwendung finden.
4) Ein Unternehmen gilt als im EWR tätig, wenn es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den EWR-Vertragsstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei EWR-Vertragsstaaten beschäftigt.
5) Eine Unternehmensgruppe gilt als im EWR tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den EWR-Vertragsstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten angehören, von denen mindestens ein Unternehmen mit 150 Arbeitnehmern in einem EWR-Vertragsstaat und mindestens ein weiteres Unternehmen mit 150 Arbeitnehmern in einem anderen EWR-Vertragsstaat ansässig ist.
Art. 4
Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
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1) In Betrieben und Unternehmen in Liechtenstein errechnen sich die im Rahmen des Art. 3 Abs. 4 und 5 zu berücksichtigenden Arbeitnehmerzahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates bzw. von Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gemäss Art. 7 Abs. 1 nach der Anzahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeitnehmer einschliesslich der Teilzeitbeschäftigten. Die Definition der Begriffe "Arbeitnehmer" und "Teilzeitbeschäftigte" richtet sich nach liechtensteinischem Recht.
Art. 5
Herrschendes Unternehmen
1) Ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, das zu einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe ("abhängiges Unternehmen") ausüben kann.
2) Ein beherrschender Einfluss gegenüber einem anderen Unternehmen gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein unmittelbar oder mittelbar:
5a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann; oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt.
Erfüllen mehrere Unternehmen in Liechtenstein die in Bst. a bis c genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende Unternehmen nach Massgabe der dort bestimmten Rangfolge.
2a) Für die Anwendung von Abs. 2 werden den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzugerechnet.
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3) Ein Unternehmen ist kein herrschendes Unternehmen im Sinne von Abs. 1 und 2 in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile hält, wenn es sich um eine Gesellschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Bst. a oder c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIV - 1.01) handelt.
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4) Ein beherrschender Einfluss im Sinne von Abs. 1 und 2 entsteht nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Verwalter seine Aufgaben gemäss den für die Liquidation, den Konkurs, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Vorschriften ausübt.
5) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein anderes Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, das dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates unterliegt, nach diesem Recht als herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne von Abs. 2 erfüllt.
6) Liegt die zentrale Leitung einer Unternehmensgruppe nicht in einem EWR-Vertragsstaat, so gilt ein in Liechtenstein gelegenes Unternehmen als herrschendes Unternehmen, wenn ihm tatsächlich die nachgeordnete Leitung aller Unternehmen in den EWR-Vertragsstaaten obliegt. Gibt es keine tatsächliche zentrale Leitung in den EWR-Vertragsstaaten, gilt ein Unternehmen in Liechtenstein als herrschendes Unternehmen, wenn es von der zentralen Leitung hinsichtlich der Ziele dieses Gesetzes als Vertreter benannt wird. Wird kein Vertreter benannt, gilt ein Betrieb oder ein Unternehmen in Liechtenstein als herrschendes Unternehmen, wenn es, verglichen mit in anderen EWR-Vertragsstaaten gelegenen Betrieben oder Unternehmen, die grösste Anzahl Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschäftigt.
Art. 6
Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Gehören einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere im EWR tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen der Gruppe errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt entsprechend, wenn der im EWR tätigen Unternehmensgruppe eine oder mehrere im EWR tätige Unternehmensgruppen angehören.
Art. 7
Verantwortlichkeit für die Gründung eines Europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
1) Die zentrale Leitung ist dafür verantwortlich, Bedingungen zu schaffen und Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um in Unternehmen und Unternehmensgruppen, die im EWR tätig sind, einen Europäischen Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Massgabe dieses Gesetzes einzurichten.
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2) Die zentrale Leitung muss Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer aufgrund eigener Initiative oder aufgrund eines schriftlichen Ersuchens von wenigstens 100 Arbeitnehmern bzw. deren Vertretern in wenigstens zwei Betrieben oder Unternehmen in wenigstens zwei verschiedenen EWR-Vertragsstaaten aufnehmen.
3) Jede Leitung eines Unternehmens, das zu einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehört, sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme der Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere Informationen in Bezug auf die Struktur und die Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, einschliesslich der Angaben zu Arbeitnehmerzahlen nach Art. 4 Abs. 1.
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II. Besonderes Verhandlungsgremium
Art. 8
Aufgaben
1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat oder über ein Verfahren zur grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschliessen und dabei die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer sicherzustellen.
2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
Art. 9
Bildung
1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.
2) Der an die zentrale Leitung gerichtete Antrag muss von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen unterzeichnet werden, die in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten liegen. Die zentrale Leitung hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Wird der Antrag bei einer örtlichen Betriebsleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung oder die Vertreter der zentralen Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.
Art. 10
Zusammensetzung
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden entsprechend der Zahl der in jedem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, das bzw. die im EWR tätig ist, bestellt. Dabei besteht pro EWR-Vertragsstaat für jeden Anteil der in diesem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz.
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3) Es können auch Arbeitnehmervertreter eines nicht in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Betriebes oder Unternehmens in das besondere Verhandlungsgremium bestellt werden.
Art. 11
Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein
1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen EWR-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden durch die Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
2) Die auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
3) Die Wahl der auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen einer freien, geheimen, schriftlichen und allgemeinen Wahl.
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Art. 12
13Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn der Verhandlungen
Das besondere Verhandlungsgremium muss der zentralen Leitung, den örtlichen Unternehmensleitungen sowie den zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden unverzüglich die Namen der Mitglieder oder des Gremiums, deren Anschriften und die jeweilige Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den Beginn der Verhandlungen mitteilen.
Art. 13
Sitzungen, Sachverständige
1) Nach Erhalt der Informationen gemäss Art. 12 beruft die zentrale Leitung zum frühestmöglichen Termin die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sind entsprechend zu informieren.
2) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.
3) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählen auch Vertreter der kompetenten anerkannten Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene. Die Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beiwohnen.
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4) Vor und nach jeder Sitzung mit der zentralen Leitung ist das besondere Verhandlungsgremium berechtigt zu tagen, ohne dass Vertreter der zentralen Leitung anwesend sind, und dabei die erforderlichen Kommunikationsmittel zu nutzen.
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Art. 14
Beschluss über Beendigung der Verhandlungen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschliessen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen zu beenden. Ein solcher Beschluss beendet das auf den Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 1 gerichtete Verfahren. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Bestimmungen von Kapitel IV. dieses Gesetzes keine Anwendung.
2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäss Abs. 1 gestellt werden, sofern das besondere Verhandlungsgremium und die zentrale Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen.
Art. 15
Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung, um das besondere Verhandlungsgremium in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrzunehmen. Die zentrale Leitung kann jedoch die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 pro Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums beschränken.
III. Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
Art. 16
Gestaltungsfreiheit
1) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausgestaltet wird. Sie sind nicht an die Bestimmungen von Kapitel IV. dieses Gesetzes gebunden.
2) Die Vereinbarung muss sich auf alle Arbeitnehmer erstrecken und eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmer aus den EWR-Vertragsstaaten gewährleisten, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.
3) Die Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte nach Art. 17 oder die Errichtung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Art. 18 erreicht werden soll.
Art. 17
Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, steht es den Parteien frei, Vereinbarungen über dessen Struktur zu treffen. Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden:
a) die Bezeichnung der von der Vereinbarung erfassten Betriebe, Unternehmen und Niederlassungen, einschliesslich der ausserhalb des Hoheitsgebietes der EWR-Vertragsstaaten gelegenen;
b) die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung, wobei so weit möglich eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Arbeitnehmerkategorien und Geschlecht zu berücksichtigen ist, sowie die Mandatsdauer;
16
c) die Zuständigkeit und Aufgaben des Europäischen Betriebsrats, das Verfahren zu seiner Unterrichtung und zur Anhörung sowie die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der örtlichen Arbeitnehmervertretungen;
17
d) der Ort, die Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats;
e) die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrzunehmen;
18
f) das Datum des Inkrafttretens und die Geltungsdauer der Vereinbarung, die Modalitäten für die Änderung oder Kündigung der Vereinbarung und gegebenenfalls die Fälle, in denen eine neuerliche Verhandlung erfolgt, sowie das Verfahren für deren neuerliche Verhandlung;
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g) gegebenenfalls die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrats eingesetzten Arbeitsausschusses.
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2) Für die Bestellung der auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen Betriebsrats gilt Art. 21 entsprechend, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
Art. 18
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
1) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können sich schriftlich darüber einigen, anstelle eines oder mehrerer europäischer Betriebsräte ein oder mehrere Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einzurichten.
2) Eine solche Vereinbarung muss festlegen, auf welche Weise Arbeitnehmervertreter das Recht erhalten sollen, zu einem Meinungsaustausch zusammenzutreten, um die aufgrund des Verfahrens erhaltenen Informationen zu erörtern, und auf welche Weise ihre Ansichten der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene übermittelt und mit dieser erörtert werden können. Die Information muss insbesondere grenzüberschreitende Angelegenheiten umfassen, die sich wesentlich auf die Interessen der Arbeitnehmer auswirken.
Art. 18a
21Anpassung bestehender Vereinbarungen bei Änderung der Unternehmensstruktur
1) Ändert sich die Struktur eines im EWR tätigen Unternehmens oder einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe wesentlich und sehen die Bestimmungen in den geltenden Vereinbarungen nach Art. 17 oder 18 diesbezüglich nichts vor oder stehen sie im Konflikt miteinander, nimmt die zentrale Leitung Verhandlungen gemäss Art. 7 Abs. 2 auf.
2) Im Falle des Abs. 1 gehören dem besonderen Verhandlungsgremium neben den nach Art. 10 bestellten Mitgliedern mindestens drei Mitglieder des bestehenden Europäischen Betriebsrats oder jedes bestehenden Europäischen Betriebsrats an.
3) Während den Verhandlungen erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch den bestehenden Europäischen Betriebsrat oder die bestehenden Europäischen Betriebsräte, gegebenenfalls entsprechend den Absprachen, die in einer Vereinbarung zwischen der zentralen Leitung und dem bestehenden Europäischen Betriebsrat oder den bestehenden Europäischen Betriebsräten festgelegt werden.
IV. Europäischer Betriebsrat kraft Gesetz
A. Errichtung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
Art. 19
Voraussetzungen
Ein gesetzlicher Europäischer Betriebsrat muss in Übereinstimmung mit Art. 20 und 21 errichtet werden, wenn:
a) die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen; oder
b) die zentrale Leitung sich weigert, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen gemäss Art. 7 Abs. 2 Verhandlungen aufzunehmen; oder
c) innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des Ersuchens gemäss Art. 7 Abs. 2, Verhandlungen aufzunehmen, eine Vereinbarung oder Anpassung einer Vereinbarung nach Massgabe der Art. 17, 18 und 18a nicht erzielt wurde, vorausgesetzt das besondere Verhandlungsgremium hat keinen Beschluss nach Massgabe des Art. 14 Abs. 1 gefasst.
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Art. 20
23Zusammensetzung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
1) Der gesetzliche Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des im EWR tätigen Unternehmens oder der im EWR tätigen Unternehmensgruppe zusammen. Er gibt sich durch einen Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung.
2) Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden entsprechend der Zahl der in jedem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, die im EWR tätig sind, bestellt. Dabei besteht pro EWR-Vertragsstaat für jeden Anteil der in diesem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz.
Art. 21
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen EWR-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats werden durch die Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar durch die Arbeitnehmer bestellt.
2) Die auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
3) Abs. 1 gilt auch für die Abberufung von Mitgliedern des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats.
Art. 22
Unterrichtung über die Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Dauer der Betriebszugehörigkeit mitzuteilen.
B. Geschäftsführung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
Art. 23
Vorsitzender
Der gesetzliche Europäische Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Art. 24
24Ausschuss
Der gesetzliche Europäische Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bestehend aus höchstens fünf Mitgliedern, um das Tagesgeschäft des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats auszuführen. Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten beschäftigt sein.
Art. 25
Sitzungen
Der gesetzliche Europäische Betriebsrat oder der Arbeitsausschuss ist berechtigt, Sitzungen in Abwesenheit der Leitung vor den Sitzungen mit der zentralen Leitung abzuhalten, einschliesslich der Sitzungen gemäss Art. 30 und 31. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen.
Art. 26
Beschlüsse
Die Beschlüsse des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 27
Sachverständige
Der gesetzliche Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 28
Kosten und Sachaufwand
Die Kosten der Einrichtung und Tätigkeit des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats werden von der zentralen Leitung getragen, um den gesetzlichen Europäischen Betriebsrat in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrzunehmen. Die zentrale Leitung kann jedoch die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 27 pro Sitzung beschränken.
C. Zuständigkeit, Unterrichtungs- und Anhörungsrechte
Art. 29
Grenzübergreifende Angelegenheiten
1) Der gesetzliche Europäische Betriebsrat ist zuständig in Angelegenheiten der Art. 30 und 31, die mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten betreffen.
2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach Art. 3 Abs. 2 ist der gesetzliche Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Gebiet der EWR-Vertragsstaaten erstrecken und mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten betreffen.
Art. 30
Jährliche Unterrichtung und Anhörung
1) Die zentrale Leitung trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem gesetzlichen Europäischen Betriebsrat, um diesen über die geschäftliche Entwicklung und die Perspektiven des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe im EWR zu informieren und ihn anzuhören.
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2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Abs. 1 gehören insbesondere:
a) Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Lage;
b) die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
c) die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
d) Investitionen;
e) grundlegende Änderungen der Organisation;
f) die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;
g) die Verlegung der Produktion;
h) Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Betrieben;
i) die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
k) Massenentlassungen.
Art. 31
Unterrichtung und Anhörung bei aussergewöhnlichen Umständen
1) Die zentrale Leitung informiert den nach Art. 24 eingerichteten Ausschuss unverzüglich über sämtliche aussergewöhnliche Umstände, die die Arbeitnehmerinteressen in erheblichem Ausmass berühren.
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2) Die zentrale Leitung oder eine geeignetere Leitungsebene trifft sich mit dem Ausschuss auf dessen Ersuchen, um auf der Grundlage eines von der zentralen Leitung oder einer geeigneteren Leitungsebene gefertigten Berichts, den Ausschuss über die aussergewöhnlichen Umstände zu informieren und diese zu erörtern. Die Sitzung muss so bald wie möglich stattfinden, damit die Auffassung des Ausschusses gehört werden kann.
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2a) Die Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats, die einen Betrieb oder ein Unternehmen vertreten, der oder das unmittelbar von den Umständen oder beabsichtigten Massnahmen berührt wird, haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, die vom Ausschuss besucht werden.
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3) Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
a) die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
b) die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
c) Massenentlassungen.
4) Besteht kein Ausschuss nach Art. 24, finden die Anforderungen der Abs. 1 und 2 auf den gesetzlichen Europäischen Betriebsrat Anwendung.
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5) Das Recht des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats oder dessen Ausschusses, sich gemäss Abs. 2 mit der Leitung zu treffen und Stellungnahmen abzugeben, berührt die vorrangigen Befugnisse der zentralen Leitung nicht.
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6) Der gesetzliche Europäische Betriebsrat bzw. dessen Ausschuss hat das Recht, von der zentralen Leitung eine mit Gründen versehene Antwort auf seine etwaige Stellungnahme zu erhalten.
31
D. Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung
Art. 33
Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
1) Die Dauer der Mitgliedschaft im gesetzlichen Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
2) Soweit erforderlich können sich die zentrale Leitung und der gesetzliche Europäische Betriebsrat über eine Anpassung der Zusammensetzung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 verständigen.
33
Art. 34
Aufnahme von Verhandlungen
1) Vier Jahre nach deren Bildung hat der gesetzliche Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung nach Art. 16 ausgehandelt werden soll.
2) Beschliesst der gesetzliche Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten eines besonderen Verhandlungsgremiums. Die Art. 8 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 und 15 bis 18 gelten entsprechend.
3) Das Amt des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung nach Art. 16 geschlossen worden ist.
V. Grundsätze der Zusammenarbeit, Schutzbestimmungen
Art. 35
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die zentrale Leitung und der Europäische Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter in einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren arbeiten im Interesse der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe in vertrauensvoller Weise zusammen.
Art. 36
Geheimhaltung, Vertraulichkeit
1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im Rahmen der Art. 17, 18 und 18a vereinbarten oder die sich aus Art. 30 und 31 ergebenden Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit nicht durch die Offenlegung von Informationen die Arbeitsweise der betroffenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen nach objektiven Kriterien erheblich beeinträchtigt oder ihnen geschadet würde.
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2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, des Europäischen Betriebsrats, die Arbeitnehmervertreter in einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren und die eine der vorgenannten Stellen unterstützenden Sachverständigen dürfen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen, von denen sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium, im Europäischen Betriebsrat oder in Ausübung ihrer Pflichten als Arbeitnehmervertreter oder Sachverständige Kenntnis erlangt haben, weder offenlegen noch sonst verwenden. Dies gilt auch nach dem Ende der Mitgliedschaft und der damit zusammenhängenden Pflichten.
3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Abs. 2 gilt auch für:
a) örtliche Arbeitnehmervertreter unabhängig davon, ob sie nach Massgabe von Art. 18 oder 36a informiert und angehört werden müssen;
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b) die Arbeitnehmer selbst, soweit keine örtlichen Arbeitnehmervertreter vorhanden sind.
Art. 36a
36Information der örtlichen Arbeitnehmervertreter
Unbeschadet des Art. 36 informieren die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder der Unternehmen, die zu der im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehören, oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der nach diesem Gesetz durchgeführten Unterrichtung und Anhörung.
Art. 37
Schutz der Arbeitnehmervertreter
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, des Europäischen Betriebsrats und die Arbeitnehmervertreter in einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren geniessen in Ausübung ihrer Aufgabe denselben Schutz und dieselben Garantien wie die Arbeitnehmervertreter gemäss liechtensteinischem Recht.
Art. 37a
37Schulungen
Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlich ist, erhalten die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats Schulungen, ohne dabei Lohn- oder Gehaltseinbussen zu erleiden.
Art. 38
Verfahren
1) Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht. § 1173a Art. 71 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind:
a) die Arbeitnehmerschaft;
b) die Arbeitnehmervertretung;
c) der Europäische Betriebsrat;
d) der Arbeitgeber;
e) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung.
38
3) Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.
VIa. Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des EWR-Rechts und des einzelstaatlichen Rechts
39
Art. 38a
40Abstimmung mit einzelstaatlicher Unterrichtung und Anhörung
1) Die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats wird mit der Unterrichtung und Anhörung der örtlichen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche beachtet werden.
2) Die Modalitäten für eine solche Abstimmung werden in den Vereinbarungen nach Art. 17 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften festgelegt.
3) Sind Massnahmen geplant, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, finden die Unterrichtung und Anhörung sowohl im Europäischen Betriebsrat als auch in den örtlichen Arbeitnehmervertretungen statt, sofern nicht durch Vereinbarung etwas anderes vorgesehen ist.
4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben sowie die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches betreffend die Unterrichtung und Anhörung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen und bei Massenentlassungen bleiben unberührt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
41
Fortgelten bestehender Vereinbarungen
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Art. 18a, 35, 37, 39 und 40, auf die in Art. 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht anwendbar, in denen:
a) eine oder mehrere vor dem 22. September 1996 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung existieren; oder
b) eine oder mehrere nach diesem Gesetz in seiner Fassung vom 16. Juni 2000 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 unterzeichnet oder überarbeitet wurden.
2) Die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen müssen sich auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beziehen.
3) Für Unternehmen nach Abs. 1 Bst. b gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 16. Juni 2000.
4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Abs. 1 Bst. a genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, sofern Art. 18a nicht anwendbar ist.
5) Ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihr Fortgelten oder ihre Abänderung unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 beschliessen. Machen sie davon keinen Gebrauch, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
Art. 40
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
2
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
3
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
4
Art. 4 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
5
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
6
Art. 5 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
7
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
8
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
9
Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
10
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
11
Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
12
Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
13
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
14
Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
15
Art. 13 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
16
Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
17
Art. 17 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
18
Art. 17 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
19
Art. 17 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
20
Art. 17 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
21
Art. 18a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
22
Art. 19 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
23
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
24
Art. 24 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
25
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
26
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
27
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
28
Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
29
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
30
Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
31
Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
32
Art. 32 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
33
Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
34
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
35
Art. 36 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
36
Art. 36a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
37
Art. 37a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
38
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
39
Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
40
Art. 38a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 122.
41
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 122.