0.110.033.15 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 221 |
ausgegeben am 24. November 2000 |
Kundmachung
vom 14. November 2000
der Beschlüsse Nr. 72/2000 bis 78/2000, 80/2000 bis 82/2000, 84/2000 und 85/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Oktober 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 72/2000 bis 78/2000, 80/2000 bis 82/2000, 84/2000 und 85/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 72/2000 bis 78/2000/, 80/2000 und 81/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 72/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2000 vom 28. Juni 2000
1 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45v (Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/98/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 73/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2000 vom 28. Juni 2000
5 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 89/173/EWG des Rates betreffend bestimmte Bauteile und Merkmale land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2000/63/EG der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/627/EG zur Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 77/311/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Anpassung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ist infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Bei der Anpassung werden der erste, der zweite und der sechste Gedankenstrich mit den Angaben für Österreich, Finnland bzw. Schweden gestrichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 4
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/1/EG und 2000/2/EG der Kommission und der Entscheidung 2000/63/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 74/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2000 vom 28. Juni 2000
10 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
11, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/91/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 75/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2000 vom 28. Juni 2000
13 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/98 der Kommission vom 26. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1146/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 541/95 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde
15, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2743/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 1999/82/EG der Kommission vom 8. September 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimittelspezialitäten
17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 1999/83/EG der Kommission vom 8. September 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimittelspezialitäten
18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 2 (Richtlinie 75/318/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 3
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15j (Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 4
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15k (Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 5
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1069/1998 und (EG) Nr. 1146/98 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2743/98 des Rates und der Richtlinien 1999/82/EG und 1999/83/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 76/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2000 vom 28. Juni 2000
20 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2593/1999 der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2728/1999 der Kommission vom 20. Dezember 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2757/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2758/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2593/1999, (EG) Nr. 2728/1999, (EG) Nr. 2757/1999 und (EG) Nr. 2758/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 77/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2000 vom 25. Februar 2000 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest)
26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 über weitere verpflichtende Prüfungen für Importeure oder Hersteller eines bestimmten Stoffes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol Alkane, C10-13-, Chlor- und Benzol, C10-13-Alkylderivate
28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12h (Verordnung (EG) Nr. 142/97 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"12i.
399 R 2161: Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 über weitere verpflichtende Prüfungen für Importeure oder Hersteller eines bestimmten Stoffes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (
ABl. L 265 vom 13.10.1999, S. 11)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 18 (Mitteilung C/130/93/S. 2 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"19.
399 X 0721:Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol Alkane, C10-13-, Chlor- und Benzol, C10-13-Alkylderivate (
ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/77/EG der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission und der Empfehlung 1999/721/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 78/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2000 vom 25. Februar 2000 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/180/EG der Kommission vom 23. Februar 2000 zur Verlängerung des für vorläufige Zulassungen des neuen Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis vorgesehenen Zeitraums
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Fluroxypyr) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12i (Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"12j.
32000 D 0180:Entscheidung 2000/180/EG der Kommission vom 23. Februar 2000 zur Verlängerung des für vorläufige Zulassungen des neuen Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis vorgesehenen Zeitraums (
ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 34)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/180/EG der Kommission und der Richtlinie 2000/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 80/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2000 vom 25. Februar 2000 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) folgende Fassung:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Island übermittelt die Daten für die Variablen 120 und 210 der Module A und D, für die Variable 210 von Modul B und für die Variablen 120, 123 und 210 von Modul C.
b) Liechtenstein übermittelt die Daten für die Variable 210 von Modul A, für die Variablen 135, 210 und 411 von Modul B, für die Variable 210 von Modul C und für die Variable 210 von Modul D.
c) Island und Liechtenstein übermitteln die Daten ab dem ersten Quartal 2000."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 81/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten
35 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten
36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18c (Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates) Folgendes eingefügt:
"18d.
399 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom12.3.1999, S. 6).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit.
b) Norwegen steht die Erfassung der folgenden Angaben frei:
- geleistete Arbeitsstunden gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b dritter Gedankenstrich;
- Art des geltenden Tarifvertrags gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a fünfter Gedankenstrich;
- Art des Arbeitsvertrags gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b siebenter Gedankenstrich.
18e.
399 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (
ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 82/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/1999 vom 30. Juli 1999 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die vorbereitenden Massnahmen zur Förderung europäischer Inhalte in globalen Netzen im Rahmen der Haushaltslinie B5-3 3 4 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 auszudehnen.
3. Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit im Haushaltsjahr 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Art. 2 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Absatz angefügt:
"6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:
- B5-3 3 4: Förderung europäischer Inhalte in globalen Netzen."
Art. 2
In Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 des Protokolls 31 des Abkommens werden die Worte "in Abs. 5" durch "in den Abs. 5 und 6" ersetzt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 84/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2000 vom 31. März 2000
39 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf ein Netz für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
40) auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ausgeweitet werden kann -
beschliesst:
Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Dem Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
398 D 2119: Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (
ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1)."
2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 1 unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 1998 an dem unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2000 an den unter dem sechsten, siebenten, achten und neunten Gedankenstrich genannten Programmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 85/2000
vom 2. Oktober 2000
zur Änderung des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2000 vom 28. Juni 2000
42 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 160/2000 der Kommission vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 160/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.