172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 248 ausgegeben am 15. Dezember 2000
Beschwerdekommissionsgesetz
vom 25. Oktober 2000
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Bestellung
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet.
2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Landtag jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt und haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.
3) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte des Landes und der Gemeinden sind von der Wahl in die Beschwerdekommission ausgeschlossen.
Art. 2
Zusammensetzung
1) Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es werden weiters zwei Ersatzmitglieder bestellt. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2) Unter den Begriffen Präsident und Vizepräsident sind Angehörige männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
3) Der Präsident und der Vizepräsident müssen rechtskundig sein.
Art. 3
Beschlussfähigkeit und Organisation
1) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Der Präsident bzw. der Vizepräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2) Auf die Mitglieder der Beschwerdekommission finden die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung.
3) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Art. 4
Zuständigkeit
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
a) Bauwesen:
1. des Amtes für Bau und Infrastruktur oder der Gemeinden aufgrund des Baugesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen und der Gemeindebauordnungen mit Ausnahme aller Belange der Raum- und Zonenplanung;1
2. des Amtes für Bau und Infrastruktur oder der Gemeinden aufgrund des Brandschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnung;2
3. der Vermessungskommission und des Ingenieur-Geometers aufgrund des Vermessungsgesetzes und der darauf gestützten Verordnung; 3
b) Strassenverkehr:
1. der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher aufgrund des Strassenverkehrsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;
2. der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei aufgrund des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;4
c) elektronische Kommunikation und elektronische Signaturen:
1. der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Kommunikationsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
2. des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als weisungsunabhängige Aufsichtsstelle aufgrund des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;5
d) Wohnungswesen:6
1. des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien und der darauf gestützten Verordnungen;
2. des Amtes für Bau und Infrastruktur aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und der darauf gestützten Verordnungen;
e) Bildungswesen:7
1. der Beschwerdeinstanz einer Hochschule aufgrund des Gesetzes über das Hochschulwesen und der darauf gestützten Verordnungen;8
2. der inneruniversitären letztinstanzlichen Beschwerdeinstanz nach dem Gesetz über die Universität Liechtenstein;9
3. der Stipendienstelle aufgrund des Stipendiengesetzes;10
f) öffentliches Auftragswesen:11
1. der Auftraggeber aufgrund des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen und der darauf gestützten Verordnung;12
2. der Auftraggeber aufgrund des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren und der darauf gestützten Verordnung.13
g) Grundbuch, Handelsregister und Stiftungsaufsicht:
des Amtes für Justiz in seiner Funktion als Registerbehörde und Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SCE-Gesetzes und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen;14
h) Strafvollzug:
des Anstaltsleiters aufgrund des Strafvollzugsgesetzes (StVG);15
i) Landwirtschaft:
der zuständigen Vollzugsbehörden aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;16
k) Umweltschutz:17
1. des Amtes für Umwelt aufgrund des Emissionshandelsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;18
2. der Gemeinden und des Amtes für Umwelt aufgrund des Umweltschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;19
3. der Gemeinden oder des Amtes für Umwelt aufgrund des Gewässerschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;20
4. des Amtes für Umwelt aufgrund des Organismengesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;21
5. der zuständigen Behörden aufgrund des Umweltinformationsgesetzes;22
6. des Amtes für Umwelt aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der darauf gestützten Verordnungen;23
7. des Amtes für Umwelt aufgrund des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft sowie der darauf gestützten Verordnungen;24
8. des Amtes für Umwelt aufgrund des Jagdgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.25
l) öffentliche Gesundheit:26
1. des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen aufgrund des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG) sowie der darauf gestützten Verordnung;
2. des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der darauf gestützten Verordnungen;
m) Energie:
der Energiekommission und der Energiefachstelle aufgrund des Gesetzes über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen.27
n) Forstwesen:
der Gemeinden und des Amtes für Umwelt aufgrund des Waldgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;28
o) Eisenbahnwesen:29
der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Eisenbahngesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.
p) Grundverkehr:30
der Grundverkehrsbehörde aufgrund des Grundverkehrsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung.
q) Bau- und Dienstleistungsgewerbe:31
des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Bauwesen-Berufe-Gesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung.
r) amtliches Schätzungswesen:32
der Schätzungskommission aufgrund des Schätzungsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung.
s) öffentliches Arbeitsrecht:33
des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Entsendegesetzes und der darauf gestützten Verordnung.
t) Datenschutz:34
der Datenschutzstelle und der zuständigen Behörde aufgrund der Datenschutzgesetzgebung.
u) Sport:35
1. der Stabsstelle für Sport aufgrund des Sportgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
2. der von der Regierung bestimmten Institution aufgrund des Sportgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.
2) Soweit durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission offen steht, können Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Art. 5
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Art. 6
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in welchen am 1. Juli 2001 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich Abs. 2, am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 4 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
172.022 Beschwerdekommissionsgesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 200 ausgegeben am 28. Juli 2008
Gesetz
vom 29. Mai 2008
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens36 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 5 ausgegeben am 11. Januar 2011
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes37 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 264 ausgegeben am 29. August 2012
Gesetz
vom 20. Juni 2012
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens38 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung der Stipendienstelle ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 21 ausgegeben am 24. Januar 2014
Gesetz
vom 5. Dezember 2013
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens39 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 195 ausgegeben am 30. Juli 2015
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens40 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 238 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens41 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 356 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens42 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 43 ausgegeben am 1. Februar 2017
Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens43 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 208 ausgegeben am 8. August 2017
Gesetz
vom 9. Juni 2017
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes44 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 340 ausgegeben am 5. Dezember 2017
Gesetz
vom 5. Oktober 2017
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens45 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung oder des Landgerichts ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 468 ausgegeben am 21. Dezember 2018
Gesetz
vom 9. November 2018
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes46 noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 116 ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 27. Februar 2019
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.47
...

1   Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269.

2   Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269.

3   Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 151.

4   Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 33.

5   Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 116.

6   Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 208.

7   Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264.

8   Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 4.

9   Art. 4 Abs. 1 Bst. 3 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264.

10   Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 264.

11   Art. 4 Abs. 1 Bst. f Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 219.

12   Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 219.

13   Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 221.

14   Art. 4 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

15   Art. 4 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 298.

16   Art. 4 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 43.

17   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200.

18   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200 und LGBl. 2012 Nr. 272.

19   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200 und LGBl. 2012 Nr. 272.

20   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200 und LGBl. 2012 Nr. 272.

21   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 5 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

22   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 345. Müsste heissen: „Umweltinformationsgesetzes“.

23   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 43.

24   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 43.

25   Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 43.

26   Art. 4 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 208.

27   Art. 4 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 117.

28   Art. 4 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 195.

29   Art. 4 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 183.

30   Art. 4 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 362.

31   Art. 4 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 238.

32   Art. 4 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 356.

33   Art. 4 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 340.

34   Art. 4 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 384.

35   Art. 4 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 468.

36   Inkrafttreten: 1. September 2008.

37   Inkrafttreten: 11. Januar 2011.

38   Inkrafttreten: 1. August 2013.

39   Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

40   Inkrafttreten: 1. August 2015.

41   Inkrafttreten: 1. September 2016.

42   Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

43   Inkrafttreten: 1. März 2017.

44   Inkrafttreten: 1. September 2017.

45   Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

46   Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

47   Inkrafttreten: 1. Juli 2019 (LGBl. 2019 Nr. 114).