| 641.811 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 275 |
ausgegeben am 20. Dezember 2000 |
Verordnung
vom 5. Dezember 2000
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 11, 14, 15 Abs. 6, Art. 23 Abs. 1 und Art. 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung öffentlicher Strassen im Sinne der Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV) erhoben.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Wo in dieser Verordnung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit auch weibliche Personen gemeint.
II. Massgebendes Gewicht und Tarif
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Art. 4
Massgebendes Gewicht
1) Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach liechtensteinischem Strassenverkehrsrecht. Staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2) Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3) Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4) Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5) Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
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6) Bei Motorfahrzeugen, die nach Art. 8 Abs. 2 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7) Überschreitet das nach den Abs. 1 bis 6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 65 VRV) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.
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8) Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.
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Art. 4a
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Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät
Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Art. 18a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:
a) das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;
b) das Gewicht nach Art. 4 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers angegeben wird.
Art. 5
Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
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1) Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) für die Abgabekategorie 1: 3.10 Rappen;
b) für die Abgabekategorie 2: 2.69 Rappen;
c) für die Abgabekategorie 3: 2.28 Rappen.
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2) Für die Einteilung in die Abgabekategorie ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
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3) Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen nach den Anhängen 1 und 4 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) obligatorisch wird.
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IIa. Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen
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Art. 6
Ausrüstung zur Erfassung der Fahrleistung
1) Die Abgabe wird mit einem von der EZV zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.
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2) Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 bis 4 VTS).
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Art. 7
Erfassungsgeräteobligatorium
Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
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a) der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b) leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
Art. 8
Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium
1) Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
2) Die EZV kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
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Art. 9a
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Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts
1) Für die Erstausrüstung gibt die EZV den Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt die EZV.
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2) Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der EZV oder einer von der EZV bezeichneten Stelle zurückzugeben. Die EZV stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte dem Halter in Rechnung.
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3) Der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
4) Die EZV kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.
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5) Die von der EZV kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden.
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Art. 10
Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgerätes
1) Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist der Halter verantwortlich.
2) Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der EZV im Einvernehmen mit dem Amt für Strassenverkehr bezeichnet werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
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3) Der Fahrzeughalter muss das Erfassungsgerät mit einer von der EZV abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.
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5) Bei Fehlen des Erfassungsgerätes kommt Art. 22 Abs. 1 Bst. c des Schwerverkehrsabgabegesetzes zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen.
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6) Das Nähere über den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Messgerätes sowie die Montagestellen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements.
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Art. 11
Anhänger
1) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die EZV bezeichnet die erforderlichen Angaben.
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2) Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die EZV eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag des Halters ausgestellt.
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3) Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
Art. 12
Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts
1) Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von der EZV zur Verfügung gestellt.
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2) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
4) Bei Ausfall des Messgerätes ist auch Art. 21 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5) Die EZV haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
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Art. 13
Fahrtenbuch
1) In Motorfahrzeugen, welche die EZV vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
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2) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, das der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 14
Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
Art. 15
Deklaration
1) Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
2) Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
3) Für die Deklaration ist insbesondere auch Art. 15 Abs. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten. Die EZV nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen auch dann vor, wenn sie Feststellungen macht, die im Widerspruch zur Deklaration stehen.
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4) Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Art. 4 Abs. 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Art. 4 Abs. 1 bis 6 berechnet.
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Art. 16
Abgabeperiode
1) Abgabeperiode ist der Kalendermonat.
2) Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.
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3) Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
Art. 17
1) Für den Bezug der Abgabe sind Art. 16, 17 Abs. 1 und Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten.
2) Die Verzinsung im Sinne von Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes richtet sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erlassenen Vorschriften.
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IIb. Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei ausländischen Motorfahrzeugen
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Art. 17a
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Wer für ein im Ausland immatrikuliertes Motorfahrzeug (ausländisches Motorfahrzeug) abgabepflichtig ist, kann die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten wie folgt erfassen:
a) mit einem von der EZV zugelassenen Erfassungsgerät;
b) mit einem interoperablen Erfassungsgerät eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter); oder
c) ohne Erfassungsgerät.
B. Motorfahrzeuge mit von der EZV zugelassenem Erfassungsgerät
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Art. 18
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1) Der Fahrzeugführer muss das von der EZV zugelassene Erfassungsgerät mit einer von der EZV abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die EZV eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
2) Im Übrigen gelten die Art. 6 bis 12, 14, Art. 15 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung sowie Art. 15 Abs. 5 und Art. 16 des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
3) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten die Art. 18g und 19.
C. Motorfahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät eines EETS-Anbieters
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Art. 18a
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Grundsatz
1) Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:
a) der EETS-Anbieter von der EZV zur Erbringung des Dienstes in der Schweiz zugelassen ist; und
b) die abgabepflichtige Person im Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät des beauftragten EETS-Anbieters installiert hat.
2) Der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist.
3) Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an die EZV.
Art. 18b
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Zulassung von EETS-Anbietern
1) Die EZV erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:
a) in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b) nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllt;
c) die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet;
d) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
2) Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
3) Die EZV kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt.
Art. 18c
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Pflichten der EETS-Anbieter
1) Die EETS-Anbieter müssen:
a) die abgabepflichtigen Personen und die Motorfahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
b) der abgabepflichtigen Person ein Erfassungsgerät abgeben;
c) die Fahrleistung der Motorfahrzeuge, für die die Abgabe geschuldet ist, erfassen;
d) die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV übermitteln;
e) die Abgabe innerhalb der Zahlungsfrist der EZV bezahlen.
2) Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
3) Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
Art. 18d
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Pflichten der abgabepflichtigen Person
1) Der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2) Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind.
3) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten die Art. 18g und 19.
4) Stellt der Fahrzeugführer während der Fahrt im gemeinsamen Abgabengebiet einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus dem gemeinsamen Abgabengebiet bei einer besetzten Zolldienststelle melden.
Art. 18e
51
Veranlagung
1) Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV.
2) Art. 15 Abs. 4 und 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes gilt sinngemäss.
3) Die EZV eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.
Art. 18f
52
Rechnungsstellung
Die EZV stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten erfassten Fahrten veranlagt wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
D. Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät
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Art. 18g
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Pflichten des Fahrzeugführers
1) Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren.
2) Im Übrigen gelten die Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung und Art. 15 Abs. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
Art. 19
Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät
1) Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.
2) Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.
Art. 20
Bezug der Abgabe
1) Für den Bezug der Abgabe ist Art. 17 Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten.
2) Die EZV bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit- und Tankkarten angenommen werden.
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2a) Die EZV kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:
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a) in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
b) nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen; und
c) die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.
2b) Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
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2c) Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
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3) Die EZV kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Die Gewährung kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
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Art. 21
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Abgabepflichtige Fahrzeuge
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t: 650 Franken;
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b) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t bis höchstens 8.5 t: 2 200 Franken;
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8.5 t bis höchstens 19.5 t: 3 300 Franken;
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d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19.5 t bis höchstens 26 t: 4 400 Franken;
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e) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t: 5 000 Franken;
f) Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, pro 100 kg Gesamtgewicht: 11 Franken;
g) Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht: 8 Franken.
2) Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t, pro 100 kg Anhängelast: 22 Franken;
b) Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t, pro 100 kg Anhängelast: 11 Franken.
Art. 22
Sonderfälle
1) Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:
a) Fahrzeuge nach Art. 21: 20 Franken für 1 Tag, 50 Franken für jeweils 3 Tage;
b) andere Fahrzeuge: 70 Franken für 1 Tag, 200 Franken für jeweils 3 Tage.
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2) Für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs wird die Abgabe gemäss Art. 28 pauschal erhoben.
3) Die EZV kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.
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Art. 23
Allgemeines
1) Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2) Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.
Art. 24
Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung
Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 25
Rückerstattung für Auslandfahrten
1) Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat der Fahrzeughalter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und im gemeinsamen Abgabengebiet verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2) Rückerstattungsanträge sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der EZV einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
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3) Beträge unter 50 Franken je Antrag werden nicht zurückerstattet.
2. Ausländische Fahrzeuge
Art. 26
Abgabeerhebung
1) Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:
a) einen bis 30 aufeinander folgende Tage;
b) zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;
c) einen bis elf aufeinander folgende Monate;
d) ein Jahr.
2) Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der EZV. Der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
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3) Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.
Art. 27
Berechnung der Abgabe
1) Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilsmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Art. 21:
a) je 0.5 % für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
b) 5 % für zehn frei wählbare Tage;
c) je 9 % für einen bis elf aufeinander folgende Monate.
2) Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der EZV zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der Abgabe.
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3) Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
A. Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 28
Pauschale Abgabe
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVAG) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
Art. 29
Deklaration
1) Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der EZV im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.
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2) Bleibt die Deklaration aus, erhebt dieEZV in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr die volle Abgabe für die ganze Periode.
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B. Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)
Art. 30
Im UKV eingesetzte Fahrzeuge
1) Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im UKV ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der EZV auf Antrag eine Rückerstattung.
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2) Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
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a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge 4.8 bis 5.5 m: 15 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 5.5 bis 6.1 m: 22 Franken;
c) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m: 33 Franken.
Art. 31
Fahrten im UKV: Anforderungen
1) Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass dabei das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
Art. 32
Antrag auf Rückerstattung
1) Der Antrag auf Rückerstattung muss folgende Angaben enthalten:
a) Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger nach den Kategorien von Art. 30 Abs. 2;
b) Name und Unterschrift des Antragstellers.
2) Der Antrag auf Rückerstattung ist zusammen mit der Deklaration nach Art. 15 des Schwerverkehrsabgabegesetzes und Art. 15 dieser Verordnung an die EZV zu richten.
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3) Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
4) Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.
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Art. 33
Periodizität
1) Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.
2) Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.
3) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der EZV einreichen.
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Art. 34
Fahrten im UKV: Nachweis
1) Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs muss der Antragsteller der EZV auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.
78
2) Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzuweisen.
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Art. 35
Mitwirkung der UKV-Anbieter
1) Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen müssen der EZV jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.
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2) Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Art. 30 Abs. 2 aufzuschlüsseln.
3) Die Meldungen müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen.
Art. 36
1) Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach den Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 5 Abs. 1.
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2) Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die EZV auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m³ transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
83
3) Als Rohholz im Sinne dieses Artikels gilt:
a) unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b) Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c) Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
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Art. 36a
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Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung
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1) Die Vergünstigung nach Art. 36 Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Halter:
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der EZV beantragen; und
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b) sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 36 genannten Zweck zu verwenden.
2) Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss der EZV auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 Bst. b nachweisen.
88
3) Stellt die EZV fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
89
Art. 37
Antrag auf Rückerstattung
1) Der Antrag auf Rückerstattung wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);
b) Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeuges;
c) Rückerstattungsperiode;
d) Datum des Transportes;
e) Empfänger des Transportes und Empfangsort;
f) Angabe des Rohholzproduktes und der Holzart;
g) Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3);
h) Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrages pro Fahrzeug und Abgabeperiode;
i) Datum und Unterschrift des Antragstellers.
2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die EZV kann zusätzliche Beweismittel verlangen.
90
3) Anträge auf Rückerstattung sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der EZV einzureichen.
91
Art. 38
Rückerstattungsverfahren
1) Anträge auf Rückerstattung für der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende inländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen. Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
2) Anträge auf Rückerstattung für der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.
3) Anträge auf Rückerstattung für der pauschalen Abgabe unterliegende in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.
4) Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzuweisen.
92
D. Landwirtschaftliche Transporte
Art. 39
Antragstellung
1) Der Antrag ist bei der EZV einzureichen.
93
2) Änderungen des Einsatzzweckes sind der EZV unverzüglich mitzuteilen.
94
Art. 40
95
Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1:
96
a) Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;
b) Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.
Art. 41a
98
Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung
99
1) Die Vergünstigung nach Art. 40 wird nur gewährt, wenn der Halter:
100
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der EZV beantragt; und
b) sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 40 genannten Zweck zu verwenden.
2) Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss der EZV auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 Bst. b nachweisen.
101
3) Stellt die EZV fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
102
V. Vollzugsorganisation und Kontrolle
Art. 42
Sicherheitsleistung
Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a) deren Bezahlung gefährdet erscheint;
b) die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
Art. 43
Sicherstellungsverfügung
1) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2) Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Art. 41 und 42 des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 44
Mindestbetrag; Gebühren
1) Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
2) Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
103
Art. 45
Erlass der Abgabe
1) Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
a) das Amt für Strassenverkehr für die von ihr veranlagten Fahrzeuge;
104
b) die EZV für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
105
2) Mit einem nach Art. 26 des Schwerverkehrsabgabegesetzes eingereichten Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Art. 46
Vereinbarungen
1) Die EZV kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:
107
a) das Deklarationsverfahren;
b) die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.
2) Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge werden in Absprache mit dem Amt für Strassenverkehr getroffen, soweit sie von der Vereinbarung betroffen ist.
108
Art. 47
Datenübermittlung; Weisungen
1) Das Amt für Strassenverkehr übermittelt der EZV laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten, insbesondere:
109110
a) Name, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Personen sowie der betroffenen Fahrzeughalter und -lenker;
b) Kontrollschildnummer und Versicherungsangaben der gemeldeten Motorfahrzeuge;
c) Angaben über die Zahlungsverbindungen.
2) Die EZV erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
111
Art. 48
Abrechnung und Kontrollführung
1) Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die EZV.
112
2) Das Amt für Strassenverkehr rechnet periodisch mit der EZV nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.
113
3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 49
Kontrolleinrichtungen
Die EZV kann in Absprache mit den liechtensteinischen Behörden ortsfeste Kontrollstationen errichten. Mit Ausnahme der Kontrollstationen an der Grenze werden die ortsfesten und die mobilen Kontrollstationen von der Landespolizei betrieben.
B. Entschädigung für den Vollzug
Art. 50
Entschädigung des Amts für Strassenverkehr
114
1) Das Amt für Strassenverkehr wird für ihren Aufwand beim Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes und dieser Verordnung mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.
115
2) Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die in Liechtenstein immatrikuliert sind.
3) Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der EZV.
116
4) Die EZV meldet dem Amt für Strassenverkehr den Fahrzeugbestand jeweils bis zum 15. Oktober.
117
Art. 51
Verrechnung
1) Die Entschädigung beträgt für die ersten tausend Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.
2) Das Amt für Strassenverkehr verrechnet die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
118
3) Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der EZV zu berücksichtigen.
119
Art. 52
120
Widerhandlungen
Nach Art. 43 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird bestraft, wer:
a) die von der EZV kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte verschenkt, verkauft, vermietet oder ausleiht (Art. 9a Abs. 5);
121
b) den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
122
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2007
Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.
Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes, LGBl. 2000 Nr. 192, wird aufgehoben.
Art. 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Schwerverkehrsabgabegesetz in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5)
1 Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
1.1 Abgabekategorie 1
- EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
- EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
- EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
1.3 Abgabekategorie 3
- EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
2 Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)
2.1 Abgabekategorie 1
- EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
- EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
- EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1
- Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
- Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende
2.3 Abgabekategorie 3
- EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
2
Art. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
3
Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
4
Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
5
Art. 4 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 241.
6
Art. 4 Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 241.
7
Art. 4a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
8
Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 171.
9
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 171.
10
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 547.
11
Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 171.
12
Art. 5a aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 85.
13
Art. 5b aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 396.
14
Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
15
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
16
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 53.
17
Art. 7 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 396.
18
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
19
Art. 9 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
20
Art. 9a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
21
Art. 9a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
22
Art. 9a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
23
Art. 9a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
24
Art. 9a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
25
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
26
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
27
Art. 10 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
28
Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 396.
29
Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 241.
30
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
31
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
32
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
33
Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
34
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
35
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
36
Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
37
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 288.
38
Art. 16 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
39
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 288.
40
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
41
Überschrift vor Art. 17a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
42
Überschrift vor Art. 17a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
43
Art. 17a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
44
Überschrift vor Art. 18 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
45
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
46
Überschrift vor Art. 18a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
47
Art. 18a abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
48
Art. 18b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
49
Art. 18c eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
50
Art. 18d eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
51
Art. 18e eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
52
Art. 18f eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
53
Überschrift vor Art. 18g eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
54
Art. 18g eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
55
Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
56
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
57
Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
58
Art. 20 Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
59
Art. 20 Abs. 2c eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
60
Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
61
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 283.
62
Art. 21 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 241.
63
Art. 21 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 128.
64
Art. 21 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 128.
65
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
66
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
67
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
68
Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
69
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
70
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
71
Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
72
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
73
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 396.
74
Art. 31 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 396.
75
Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
76
Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
77
Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
78
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
79
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
80
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
81
Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
82
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 85.
83
Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
84
Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
85
Art. 36a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
86
Art. 36a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 241.
87
Art. 36a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
88
Art. 36a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
89
Art. 36a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
90
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
91
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
92
Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
93
Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
94
Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
95
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
96
Art. 40 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 85.
97
Art. 41 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
98
Art. 41a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
99
Art. 41a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 241.
100
Art. 41a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
101
Art. 41a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
102
Art. 41a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
103
Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
104
Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
105
Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
106
Art. 45 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
107
Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
108
Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
109
Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 444.
110
Art. 47 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
111
Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
112
Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
113
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
114
Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
115
Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
116
Art. 50 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
117
Art. 50 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
118
Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
119
Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
120
Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 231.
121
Art. 52 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 74.
122
Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 283.
123
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 85.
124
Anhang 2 aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 85.