0.632.331.411
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 14 ausgegeben am 25. Januar 2001
Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen1
Abgeschlossen in Brüssel am 4. Juli 2000
Inkrafttreten: 1. Januar 2001
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, nachstehend EFTA/EWR-Staaten genannt, einerseits, und Kanada andererseits ("die Vertragsparteien"),
unter Berücksichtigung der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen ihnen,
unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsparteien an einer Stärkung der Regeln für den freien und ungehinderten internationalen Handel,
unter Berücksichtigung der verbesserten Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien, die durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, Bescheinigungen und Konformitätskennzeichen geschaffen werden,
in Anerkennung der Bedeutung, die der Erhaltung ihrer hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards beigemessen wird,
eingedenk ihrer Stellung als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und im Bewusstsein insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse,
in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmässig erscheinen lassen, dieses Parallelabkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen Kanada und diesen Ländern abzuschliessen, welches dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennungvon Konformitätsbescheinigungenzwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
1) Die in diesem Abkommen und seinen Anhängen verwendeten allgemeinen Begriffe im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung haben die Bedeutung, die in den Definitionen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) festgelegt sind, sofern in diesem Abkommen und seinen Sektoralen Anhängen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Ferner gelten folgende Begriffe und Begriffsbestimmungen für dieses Abkommen:
- "EFTA/EWR-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmen, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei der Verwendung dieses Begriffs im vorliegenden Abkommen sind ausnahmslos alle drei Staaten gemeinsam gemeint;
- "Abkommen" bedeutet das Rahmenabkommen und alle seine Sektoralen Anhänge;
- "Konformitätsbewertung" bedeutet die systematische Prüfung zur Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt;
- "Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine Stelle, die bestimmte Verfahren durchführt, um zu bestimmen, ob die einschlägigen Anforderungen der technischen Vorschriften oder Normen erfüllt werden;
- "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die die Befugnis zur Benennung, Überwachung, Aussetzung oder Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich besitzt;
- "Benennung" bedeutet die einer Konformitätsbewertungsstelle von einer benennenden Behörde erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten;
- "Regelungsbehörde" bedeutet eine staatliche Behörde oder eine andere Stelle, welche gesetzlich befugt ist, die Verwendung oder den Verkauf von Produkten im Gebiet einer Vertragspartei zu überwachen und Durchsetzungsmassnahmen ergreifen kann, um sicherzustellen, dass die in diesem Gebiet in Verkehr gebrachten Produkte den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
2) Im Falle einer Abweichung zwischen dem ISO/IEC - Leitfaden 2 und den Begriffsbestimmungen in diesem Abkommen haben die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens Vorrang.
Art. II
Allgemeine Pflichten
1) Die Sektoralen Anhänge dieses Rahmenabkommens sind ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.
2) Kanada anerkennt die Ergebnisse der gemäss den kanadischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Sektoralen Anhängen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren einschliesslich der Zertifizierung der Konformität, die von den genannten Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden in den EFTA/EWR-Staaten im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführt werden.
3) Jeder EFTA/EWR-Staat anerkennt die Ergebnisse der gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EFTA/EWR-Staaten in den Sektoralen Anhängen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren einschliesslich der Zertifizierung der Konformität, die von den genannten Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden in Kanada im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführt werden.
4) Sind in einem Sektoralen Anhang Übergangsregeln festgelegt, werden die obigen Bestimmungen nach erfolgreicher Beendigung der Übergangsphase angewendet.
5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine gegenseitige Anerkennung der Normen oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien bedingt; sofern in einem Sektoralen Anhang nichts anderes festgelegt ist, bedingt es auch keine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen oder technischen Vorschriften.
6) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada einerseits und den einzelnen EFTA/EWR-Staaten andererseits angewendet, nicht aber auf gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen einzelnen EFTA/EWR-Staaten, ausser es ist in diesem Abkommen anders festgelegt.
Art. III
Allgemeiner Geltungsbereich des Abkommens
1) Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die in den Sektoralen Anhängen aufgeführt sind. Die Sektoralen Anhänge ihrerseits enthalten nur Produkte, die im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zwischen Kanada und der Europäischen Union aufgeführt sind.
2) Die Sektoralen Anhänge können Folgendes enthalten:
a) Angaben über den Geltungsbereich der Produkte;
b) eine Beschreibung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren und die technischen Vorschriften;
c) eine Liste der benannten Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden oder eine Bezugsquelle dieser Liste;
d) eine Liste von Behörden, die für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig sind und die Fundstelle der Verfahren und Kriterien;
e) eine Beschreibung der Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung;
f) sektorale Übergangsbestimmungen für den betreffenden Sektor;
g) eine Beschreibung der Gemischten Sektorgruppe;
h) eine Kontaktstelle auf dem Gebiet jeder Vertragspartei für den betreffenden Sektor;
i) Leitlinien für Korrekturmassnahmen.
3) Für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Sektor haben die besonderen Bestimmungen des einschlägigen Sektoralen Anhangs Vorrang vor den allgemeineren Bestimmungen des Rahmenabkommens.
Art. IV
Übergangsbestimmungen
1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Verpflichtungen zur Vertrauensbildung während der Übergangszeit gemäss den Bestimmungen der Sektoralen Anhänge nachzukommen.
2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den sektoralen Übergangsbestimmungen die Dauer der Übergangsregelung festzulegen.
3) Die Vertragsparteien können den Übergangszeitraum im gegenseitigen Einvernehmen über den Gemischten Ausschuss, der durch dieses Abkommen eingesetzt wird, ändern. Dabei sollen die Empfehlungen der zuständigen Gemischten Sektorgruppen berücksichtigt werden.
4) Der Übertritt von der Übergangsphase zur vollständigen gegenseitigen Anerkennung wird vollzogen, sofern nicht anhand von Dokumenten der Nachweis für die mangelnde fachliche Kompetenz der Konformitätsbewertung einer Vertragspartei erbracht wird.
Art. V
Zivilrechtliche Haftung
1) Keine Bestimmung dieses Abkommens bezweckt eine Änderung oder Beschränkung der im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Hersteller, der Vertreiber, der Lieferanten, der Konformitätsbewertungsstellen, der benennenden Behörden der Regelungsbehörden oder Regierungen gegenüber den Verbrauchern oder untereinander für den Entwurf, die Herstellung, die Prüfung, die Kontrolle, den Vertrieb oder den Verkauf von Produkten, die einer Konformitätsbewertung gemäss diesem Abkommen unterzogen worden sind.
2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen für die Haftung im Zusammenhang mit ihren Geschäften und Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens zu treffen. Die Vertragsparteien prüfen von Zeit zu Zeit über den Gemischten Ausschuss, ob ihre Konformitätsbewertungsstellen dieser Verpflichtung nachkommen und ihre Interessen angemessen geschützt sind.
3) Kanada einerseits, und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits informieren die andere Vertragspartei unverzüglich über etwaige in ihrem Gebiet erhobene Klagen oder eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit oder infolge einer von einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertung.
4) Im Falle einer Klage oder eines anderen Verfahrens arbeiten Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits mit der anderen Vertragspartei bei den Ermittlungen und der Verteidigung zusammen, wenn die Interessen einer Vertragspartei gefährdet sind. Insbesondere leisten die Vertragsparteien angemessene Unterstützung bei der Beschaffung einschlägiger Unterlagen und dem Zugang zu Zeugen, die für die Ermittlungen und die Verteidigung im Rahmen der Klagen und Verfahren unentbehrlich sind.
Art. VI
Benennende Behörden
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Benennung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderliche Befugnis zur Benennung, zur Überwachung, zur Suspendierung oder zum Widerruf der Benennung dieser Stellen verfügen.
2) Im Falle der Suspendierung oder der Aufhebung der Suspendierung unterrichtet die benennende Behörde der betreffenden Vertragspartei unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss.
3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sie sicherstellen, dass ihre benannten Konformitätsbewertungsstellen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Abkommens einhalten.
Art. VII
Konformitätsbewertungsstellen
1) Die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen arbeiten nach den Anforderungen der einführenden Vertragspartei und erfüllen die in ihren Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertungen.
2) Bei der Benennung solcher Stellen geben die benennenden Behörden in jedem Anhang an, für welche Konformitätsbewertungen sie benannt werden.
3) Die Benennung bedeutet, dass eine Vertragspartei formell anerkennt, dass die Konformitätsbewertungsstelle für die Erbringung der in der Benennung genannten Dienstleistungen eine angemessene fachliche Kompetenz aufweist und dass sie sich des weiteren dazu bereit erklärt hat, die Vorschriften der anderen Vertragspartei, wie sie in einem Sektoralen Anhang dargelegt sind, zu beachten.
4) In Einklang mit den Bedingungen der Sektoralen Anhänge gibt auf Wunsch jede benennende Behörde eine Bescheinigung über die fachliche Kompetenz der benannten Konformitätsbewertungsstellen aus.
Art. VIII
Überprüfung und Suspendierung von Konformitätsbewertungsstellen
1) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits haben das Recht, die fachliche Kompetenz der unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstellen und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stellen anzufechten. Dieses Recht wird nur unter aussergewöhnlichen Umständen in Anspruch genommen, und die Gründe für die Anfechtung sind dem Gemischten Ausschuss unter Angabe objektiver und sachdienlicher Argumente schriftlich darzulegen. Der Gemischte Ausschuss berät über solche Anträge.
2) Kommt der Gemischte Ausschuss von sich aus oder auf Empfehlung der zuständigen Sektorgruppen zum Schluss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle im Gebiet einer der Vertragsparteien oder eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle von der Vertragspartei erforderlich ist, so wird diese Stelle von der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie ihren Sitz hat, oder, falls darüber Einvernehmen besteht, gemeinsam von den betreffenden Vertragsparteien überprüft. Die Vertragspartei kann sich bei der Durchführung dieser Überprüfung von ihrer benennenden Behörde unterstützen lassen.
3) Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Konformitätsbewertungsstelle, deren Kompetenz angefochten wird, von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt suspendiert, von dem an die Uneinigkeit über den Status dieser Stelle im Gemischten Ausschuss bestätigt worden ist. Die betreffende Stelle bleibt so lange suspendiert, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den künftigen Status dieser Stelle erzielt wird.
4) Eine Konformitätsbescheinigung oder sonstige Nachweise für ein Produkt; die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, deren Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt vom Gemischten Ausschuss oder der benennenden Behörde widerrufen wird, bleibt gültig, sofern die entsprechende Regelungsbehörde aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit nicht beschliesst, das Produkt vom Markt zu nehmen.
Art. IX
Informationsaustausch
1) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen ausgewiesenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.
2) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits unterrichten einander über Änderungen der Vorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind und notifizieren einander die neuen Bestimmungen mindestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes dringendere Massnahmen erforderlich sind.
3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich über Änderungen ihrer benennenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen.
Art. X
Überwachung des Abkommens
1) Die Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten, um das zufriedenstellende Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen.
2) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits können einander ersuchen, in ihrem Auftrag eine Überprüfung und erneute Bewertung der nach den Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei arbeitenden Konformitätsbewertungsstellen vorzunehmen. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten dieser Überprüfung.
3) Im Interesse der Förderung einer einheitlichen Anwendung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren, beteiligen sich die benannten Konformitätsbewertungsstellen bei Bedarf an den von jeder Vertragspartei veranstalteten Sitzungen zur Auslegung der Vorschriften in den unter die Sektoralen Anhänge dieses Abkommens fallenden Bereichen.
Art. XI
Gemischter Ausschuss
1) Es wird ein Gemischter Ausschuss errichtet, der sich aus Vertretern Kanadas und der EFTA/EWR-Staaten zusammensetzt und welcher für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich ist.
2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und gibt seine Empfehlungen einvernehmlich ab. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann eine Gemischte Sektorgruppe im Rahmen eines Sektoralen Anhangs einsetzen und ihr besondere Aufgaben übertragen. Jede Vertragspartei kann ihre Vertreter aus den Sektorgruppen zu den Treffen des Gemischten Ausschusses einladen, wenn seine sektoralen Interessen Gegenstand eines Tagesordnungspunkts sind.
3) Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:
a) Änderung der Sektoralen Anhänge;
b) Inkrafttreten eines Beschlusses zur Benennung oder Widerrufung der Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle;
c) Austausch von Informationen über die Verfahren, mit denen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen das erforderliche Kompetenzniveau aufrechterhalten;
d) Bestimmung des Status einer Konformitätsbewertungsstelle, deren fachliche Kompetenz angefochten wurde;
e) Informationsaustausch und Notifizierung der Änderungen der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Vertragsparteien;
f) Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Sektoralen Anhänge, einschliesslich der Fragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz und Sicherheit, Marktzugang und der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens.
4) Bilaterale Angelegenheiten werden ausserhalb des Gemischten Ausschusses zwischen den betreffenden Vertragsparteien besprochen.
5) Für die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in einen Sektoralen Anhang bzw. ihre Streichung gilt folgendes Verfahren:
a) Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle benennt oder deren Benennung zurückzieht, übermittelt der anderen Vertragspartei ihren Vorschlag schriftlich.
b) Die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoralen Anhang bzw. ihre Streichung wird wirksam, nachdem die andere Vertragspartei dem Vorschlag zugestimmt hat bzw. nach Ablauf von sechzig Tagen, sofern innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben werden.
c) Bestreitet die andere Vertragspartei die fachliche Kompetenz einer vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle innerhalb der vorgenannten Frist von sechzig Tagen, so kann der Gemischte Ausschuss die vorschlagende Vertragspartei damit beauftragen, eine Überprüfung der betreffenden Stelle, die auch eine Kontrolle umfassen kann, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.
6) Der Gemischte Ausschuss, der gemäss diesem Abkommen eingerichtet wird, ist unabhängig und getrennt von dem Gemischten Ausschuss, welcher möglicherweise im Rahmen eines künftigen Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kanada errichtet wird.
Art. XII
Gemeinsame Sektorgruppen
1) Der Gemischte Ausschuss kann für einzelne Sektorale Anhänge Gemeinsame Sektorgruppen einsetzen, die aus Vertretern der zuständigen benennenden Behörden und der Regelungsbehörden sowie aus Experten der Vertragsparteien bestehen. Diese Gruppen befassen sich mit spezifischen Konformitätsbewertungs- und Regelungsfragen eines bestimmten Sektors.
2) Die Gemeinsamen Sektorgruppen sind unter anderem für Folgendes zuständig:
a) Auf Antrag einer Vertragspartei prüfen sie spezifische Probleme, die sich im Zuge der Durchführung eines Übergangsplanes betreffend die gegenseitige Anerkennung stellen, und geben Stellungnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse für den Gemischten Ausschuss ab.
b) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilen sie Auskünfte und Ratschläge über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und mit den, einen bestimmten Anhang betreffenden Vorschriften, Verfahren und Konformitätsbewertungssystemen.
c) Sie prüfen verschiedene Aspekte der Durchführung und des Funktionierens jedes Sektoralen Anhangs, einschliesslich Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit.
d) Sie prüfen Fragen der Auslegung der in den Sektoralen Anhängen enthaltenen Anforderungen und geben gegebenenfalls Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss ab.
Art. XIII
Sektorale Kontaktstellen, Behandlung von Informationen, Unterstützung und Dringlichkeitsmassnahmen
1) Jede Vertragspartei benennt Kontaktstellen für die Tätigkeiten im Rahmen jedes Sektoralen Anhangs und teilt deren Namen und Adressen schriftlich mit.
2) Die Mitteilungen über vertrauensbildende Massnahmen, Dringlichkeitsmassnahmen und die Durchsetzung der Vorschriften über unter dieses Abkommen fallende Produkte werden in der Regel direkt von den sektoralen Kontaktstellen behandelt.
Art. XIV
Schutzmassnahmen
1) Die Befugnis der zuständigen Regelungsbehörden jeder Vertragspartei, im Rahmen des anwendbaren Rechts dieser Vertragspartei ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen und gemäss Abs. 2 durchzusetzen, bleibt unberührt. Die Regelungsbehörden der einführenden Vertragspartei sind keine gesetzlichen Vertreter der ausführenden Vertragspartei.
2) Wenn Kanada einerseits oder ein EFTA/EWR-Staat andererseits oder eine ihrer Regelungsbehörden Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt der betreffenden Vertragspartei, das unter einen Sektoralen Anhang fällt, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen innerhalb ihres Gebiets gefährden kann oder eine sonstige Anforderung des anwendbaren Sektoralen Anhanges nicht erfüllt, so ist die einführende Vertragspartei nach ihrem geltenden nationalen Rechts befugt, unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten, ihren freien Verkehr zu beschränken oder einen Produktrückruf einzuleiten. Die Regelungsbehörde, in deren Gebiet die Massnahme ergriffen wurde, informiert ihre Partnerbehörden und den Gemischten Ausschuss innert fünfzehn Tagen nach Einführung dieser Massnahmen und begründet ihren Beschluss.
3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Grenzkontrollen und sonstige Produktkontrollen, die nach den Anforderungen der einführenden Vertragspartei zertifiziert wurden, so zügig wie möglich zu erledigen sind. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kontrollen im innerstaatlichen Verkehr in einer Weise durchzuführen sind, die nicht weniger günstig ist als die entsprechenden Kontrollen bei gleichen inländischen Waren.
Art. XV
Marktzugang
1) Die Verpflichtung Kanadas einerseits und jedes EFTA/EWR-Staats andererseits zur gegenseitigen Anerkennung im Rahmen eines Sektoralen Anhangs zu diesem Abkommen setzt voraus,
a) dass die andere Vertragspartei den Zugang zu ihrem Markt bei den Produkten aufrechterhält, die einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden und für die Nachweis erbracht werden kann, dass sie den geltenden technischen Anforderungen genügen;
b) dass die andere Vertragspartei Verwaltungs- und Regelungsbehörden aufrechterhält, die zur Durchführung dieses Abkommens in der Lage sind.
2) Führt eine Vertragspartei neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren ein, die einen Sektor eines Sektoralen Anhanges betreffen, so nimmt der Gemischte Ausschuss diese Verfahren in das Abkommen und den relevanten Anhang auf, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
3) Hat die Vertragspartei, welche die neuen oder zusätzlichen Anforderungen einführt, zum Zeitpunkt der Einführung noch keine von der anderen Vertragspartei zur Erfüllung dieser Anforderungen benannten Konformitätsbewertungsstellen anerkannt, so kann die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem betreffenden Sektoralen Anhang suspendieren.
Art. XVI
Gebühren
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle der nach diesem Abkommen und seinen Sektoralen Anhängen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in ihrem Gebiet keine Gebühren für die von der anderen Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen der Konformitätsbewertung erhoben werden.
Art. XVII
Abkommen mit anderen Ländern
Verpflichtungen aus einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Land, welches nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, haben keine Gültigkeit für und keine Auswirkungen auf eine andere Vertragspartei, sofern die Vertragsparteien keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
Art. XVIII
Geographischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen und seine Anhänge gelten einerseits für das Gebiet von Kanada und andererseits für die Gebiete der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen.
Art. XIX
Depositar, Inkrafttreten, Änderungen und Geltungsdauer
1) Die Regierung von Norwegen als Depositar notifiziert allen Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung sowie über das Inkrafttreten des Abkommens. Der Depositar notifiziert den Staaten auch die Ergänzung und das Inkrafttreten jedes neuen Sektoralen Anhangs, die Notifikation der Ausserkraftsetzung und das Ablaufen des Abkommens.
2) Dieses Abkommen untersteht der Ratifikation oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation oder die Genehmigung werden beim Depositar hinterlegt.
3) Dieses Abkommen und seine Anhänge treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Unterzeichnerstaaten die Urkunden über die Ratifikation oder Genehmigung hinterlegt haben.
4) Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen der Sektoralen Anhänge oder Beschlüsse zur Ausserkraftsetzung von Sektoralen Anhängen werden von den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss vorgenommen.
5) Die Vertragsparteien können Sektorale Anhänge hinzufügen, indem sie dem Depositar ihre dementsprechende Vereinbarung notifizieren. Solche Anhänge treten dreissig Tage nach dem Eingang der Notifikationen der Vertragsparteien beim Depositar als Teil dieses Abkommens in Kraft.
6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Sollte dieses Abkommen von einem oder mehreren EFTA/EWR-Staaten gekündigt werden, bleibt das Abkommen für die restlichen EFTA/EWR-Staaten einerseits und für Kanada andererseits in Kraft.
Art. XX
Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen ist in vier Urschriften in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen in Brüssel am 4. Juli 2000.
(Es folgen die Unterschriften)
Sektoraler Anhang
über Fernmeldeanlagen, Einrichtungen der

Informationstechnik und Funksender
2
Sektoraler Anhang
über Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
3
Sektoraler Anhang
über Elektrische Sicherheit
4
Sektoraler Anhang
über Sportboote
5
Sektoraler Anhang
über die Zertifizierung der Einhaltung der

Guten Herstellungspraxis (GMP) im Bereich

der Arzneimittel
6
Sektoraler Anhang
über Medizinprodukte
7
Verständigungsprotokoll
betreffend das Abkommen über die gegenseitige

Anerkennung im Zusammenhang mit der

Konformitätsbewertung zwischen Kanada

und der Republik Island, dem Fürstentum

Liechtenstein und dem Königreich

von Norwegen
Sektoraler Anhang zur Guten Herstellungspraxis (GMP-Anhang)
Im Fall von Liechtenstein können die Überprüfungen durch eine Stelle mit Sitz in der Schweiz ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass diese Stelle in das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und Kanada aufgenommen worden ist. In jedem Falle werden die Ergebnisse dieser Überprüfungen der zuständigen nationalen Behörde gemeldet, so wie es in der Beilage 2 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen den EFTA/EWR-Staaten und Kanada festgelegt ist. Diese Behörde ist verantwortlich für die Ausstellung der Konformitäts-Zertifikate im Bereich der Guten Herstellungspraxis (GMP-Konformitäts-Zertifizierung) und für die Anerkennung der Herstellungsbewilligungen/-lizenzen.
Nichts in diesem Verständigungsprotokoll soll die Ergebnisse der vertrauensbildenden Massnahmen vorwegnehmen, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Anhänge und des Abkommens ausgeführt werden müssen. Ebenso soll keine Bestimmung in diesem Verständigungsprotokoll in irgendeiner Weise die grundsätzliche Verantwortlichkeit der zuständigen nationalen Behörde in Liechtenstein bezüglich solcher Überprüfungen oder Konformitäts-Zertifikate schmälern.
Unterzeichnet in Brüssel am 4. Juli 2000.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Inoffizielle Übersetzung aus dem englischen Originaltext.

2   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

3   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

4   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

5   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

6   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

7   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.