231.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 39 ausgegeben am 16. Februar 2001
Verordnung
vom 30. Januar 2001
über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
(Topographienverordnung, ToV)
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetzes, ToG), LGBl. 1999 Nr. 1621, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 2
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Topographiengesetzes, insbesondere das Anmeldeverfahren, das Topographienregister, die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit und die Gebühren, die das Amt für Volkswirtschaft für seine Tätigkeit erhebt.
Art. 2
Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topographiengesetz ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung obliegen dem Amt für Volkswirtschaft.3
2) Ausgenommen sind Art. 13 ToG sowie die Art. 17 bis 19 und 21 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit obliegt.4
Art. 4
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.5
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Werden die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, bleibt die Urkunde unberücksichtigt.6
II. Anmeldeverfahren
Art. 5
Mehrere Anmelder
1) Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Amt für Volkswirtschaft sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen.7
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreter.8
Art. 6
Unterlagen zur Identifizierung
1) Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:
a) Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
b) Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
c) Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
2) Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.
3) Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29.7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1.5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.
Art. 7
Unvollständige Anmeldung
1) Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Amt für Volkswirtschaft dem Anmelder eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.9
2) Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Amt für Volkswirtschaft auf die Anmeldung nicht ein.10
III. Topographienregister
Art. 8
Registerinhalt
Das Amt für Volkswirtschaft trägt die folgenden Angaben in das Register ein:11
a) die Eintragungsnummer;
b) das Anmeldedatum;
c) der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolger;
d) der Name und die Adresse des Herstellers;
e) die Bezeichnung der Topographie;
f) das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;
g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung;
h) die Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;
i) die Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Vollstreckungsbehörden;
k) das Datum der Löschung.
Art. 9 12
Aktenheft
Das Amt für Volkswirtschaft führt für jede Topographie ein Aktenheft.
Art. 10
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis13
1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.14
2) Unterlagen, die nach Art. 6 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.
3) Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Amt für Volkswirtschaft nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.15
Art. 11 16
Bescheinigung
Nach der Eintragung stellt das Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Bescheinigung aus.
Art. 12 17
Veröffentlichung
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt die im Register eingetragenen Angaben.
Art. 13
Änderung und Löschung von Einträgen
1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 8 Bst. c, h oder i) sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.
2) Für jeden Änderungsantrag muss eine vom Amt für Volkswirtschaft in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt werden.18
3) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gebührenfrei eingetragen. Es ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
4) Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom Amt für Volkswirtschaft bescheinigt.19
Art. 14
Berichtigung
1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft, erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.20
3) Berichtungen, welche aufgrund eines Fehlers oder eines Versehens des Amtes für Volkswirtschaft notwendig sind, sind gebührenfrei.21
Art. 15 22
Registerauszüge
Das Amt für Volkswirtschaft erstellt auf Antrag und gegen Gebühr Auszüge aus dem Register.
Art. 16
Aufbewahrung und Rückgabe
1) Das Amt für Volkswirtschaft bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.23
2) Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Amt für Volkswirtschaft auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.24
IV. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr25
Art. 17 26
Bereich
Die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit erstreckt sich auf das Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst.
Art. 18
Antrag auf Hilfeleistung
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem das Verbringen von Halbleitererzeugnissen bevorsteht.27
2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 19
Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen
1) Behält das Zollamt Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller einer Drittperson in Verwahrung.
2) Das Zollamt teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.28
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 URG fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so gibt das Zollamt die Halbeitererzeugnisse unverzüglich frei.29
Art. 19a 30
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Halbleitererzeugnisse direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Halbleitererzeugnisse zurückbehält.
Art. 19b 31
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 19c 32
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 72 Abs. 1 URG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
V. Gebühren
Art. 20 33
Gebühren
1) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Amtes für Volkswirtschaft richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.34
Art. 21
Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren bei Hilfeleistungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit35
1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Halbleitererzeugnisse richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung36.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 18 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.37
Art. 22
Zahlung, Zahlungsart
1) Die Gebühren sind im Voraus und bis zu dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin bei der Landeskasse zu entrichten. Die Bestimmungen des Topographiengesetzes bleiben vorbehalten.38
2) Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Volkswirtschaft als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.39
3) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 8 der Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz sinngemäss Anwendung.
VI. Schlussbestimmung
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 20 Abs. 1)
Gebühren
   
Franken
1.
Anmeldegebühr (Art. 15 Abs. 2 ToG)
200.--
2.
Gebühr für eine Änderung der Eintragung (Art. 13 Abs. 2 ToV)
 
 
a) für jede Topographie
50.--
 
b) für jede zusätzliche Topographie des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird
10.--
3.
Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft (Art. 17 ToG)
 
 
a) für jede Topographie
10.--
 
b) Mindestbetrag
100.--
4.
Gebühr für Registerauszüge (Art. 17 ToG, Art. 15 ToV)
 
 
a) für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird
100.--
 
b) für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird
10.--
5.
Gebühr für Auskünfte (Art. 17 ToG)
 
 
a) für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird
10.--
 
b) Mindestbetrag
100.--

1   LR 231.2

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

3   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

4   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

5   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

6   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

7   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

8   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

9   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

10   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

11   Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

12   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

13   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

14   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

15   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

16   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

17   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 123.

18   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

19   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

20   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

21   Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

22   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

23   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

24   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

25   Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

26   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

27   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

28   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

29   Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

30   Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 119.

31   Art. 19b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 119.

32   Art. 19c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 119.

33   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

34   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

35   Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

36   Sollte richtigerweise "Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035)" lauten.

37   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

38   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

39   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.